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Document 22024A02953
Interim Agreement on trade between the European Union and the Republic of Chile
Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile
Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile
ST/11668/2023/INIT
ABl. L, 2024/2953, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2953/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2953/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2953 |
20.12.2024 |
INTERIMS-HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CHILE
PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“,
im Folgenden die „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT der engen kulturellen, politischen, und wirtschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit, die sie verbinden,
EINGEDENK des erheblichen Beitrags zur Stärkung dieser Beziehungen, den das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), leistet,
UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen,
IN ANBETRACHT ihrer Zusage, das bestehende Assoziierungsabkommen zu modernisieren, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Fortschritten in ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines starken und wirksamen multilateralen Systems auf der Grundlage des Völkerrechts für die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden internationalen Zusammenarbeit zu fördern,
IN ANERKENNUNG der Vorläufigkeit dieses Abkommens, das die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken wird und seine Wirksamkeit verliert und durch das Fortgeschrittene Rahmenabkommen ersetzt wird, sobald dieses in Kraft tritt,
UNTER BEGRÜẞUNG der Annahme und unter Forderung der Durchführung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen in Sendai am 18. März 2015 beschlossen wurde, der auf der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba verabschiedeten Aktionsagenda von Addis Abeba, der am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Generalversammlung“) verabschiedeten Resolution 70/1 mit dem Ergebnisdokument „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen“ (im Folgenden „Agenda 2030“), des am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris verabschiedeten Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), der am 20. Oktober 2016 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) in Quito verabschiedeten Neuen Städteagenda (im Folgenden „Neue Städteagenda“) und der auf dem Humanitären Weltgipfel in Istanbul vom 23. und 24. Mai 2016 eingegangenen Verpflichtungen,
UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Engagements für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension und für die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesen drei Dimensionen beiträgt, die als eng miteinander verflochten und sich gegenseitig verstärkend anerkannt sind, sowie ihres Engagements für die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Zusage, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und den spezifischen Zielen und Bestimmungen dieses Abkommens auszuweiten und zu diversifizieren,
IN DEM WUNSCH, ihre Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere ihre Handels- und Investitionsbeziehungen, durch die Stärkung und Verbesserung des Marktzugangs zu stärken und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung dessen, dass das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Umweltschäden, nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern und deren Auswirkungen auf das Wohlergehen der Menschen geschärft werden muss,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Abkommen durch nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere in den Sektoren Handel und Investitionen, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der technologischen Innovation und Modernisierung von grundlegender Bedeutung sind, ein wachstumsbegünstigendes Klima schaffen wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regulierend tätig zu werden,
IN ANERKENNUNG der engen Beziehung zwischen Innovation und Handel sowie der Bedeutung von Innovation für Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung und
EINGEDENK der Bedeutung der verschiedenen, von der Europäischen Union und Chile unterzeichneten Übereinkommen, die die Zusammenarbeit in den sektoralen Bereichen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gefördert und Handel und Investitionen intensiviert haben —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1.1
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
ARTIKEL 1.2
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind:
a) |
die im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 erfolgende Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch den Abbau oder die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse, |
b) |
die Erleichterung des Warenhandels, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen, |
c) |
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS, |
d) |
die Entwicklung eines wirtschaftlichen Klimas, das einer Zunahme der Investitionsströme und der Verbesserung der Niederlassungsbedingungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung förderlich ist und dabei das Recht jeder Vertragspartei auf Einführung und Durchsetzung von Maßnahmen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele erforderlich sind, wahrt, |
e) |
die Erleichterung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und den freien Kapitalverkehr, |
f) |
die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien, |
g) |
die Förderung von Innovation und Kreativität mittels Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Verpflichtungen, |
h) |
die Förderung günstiger Bedingungen für einen unverfälschten Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, |
i) |
die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt, und |
j) |
die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu klären. |
ARTIKEL 1.3
Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Fortgeschrittenes Rahmenabkommen“ bezeichnet das noch abzuschließende Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits; |
b) |
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
c) |
„Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
d) |
„Assoziierungsabkommen“ bezeichnet das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits; |
e) |
„Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
|
f) |
„CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); |
g) |
„Tage“ bezeichnet Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage; |
h) |
„bestehend“ bedeutet am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam; |
i) |
„GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens; |
j) |
„GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
k) |
„Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine interne Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein; |
l) |
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das von der Weltzollorganisation entwickelte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen; |
m) |
„Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems; |
n) |
„juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; |
o) |
„Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form; |
p) |
„Maßnahme einer Vertragspartei“ bezeichnet jede Maßnahme, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten wird: (1)
|
q) |
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
r) |
„natürliche Person“ bezeichnet:
|
s) |
„Ursprungsware“ bezeichnet eine Ware, welche die Ursprungskriterien nach Maßgabe der in Kapitel 3 aufgeführten Ursprungsregeln erfüllt; |
t) |
„Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person; |
u) |
„personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; |
v) |
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
w) |
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens; |
x) |
„Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
y) |
„SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
z) |
„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens; |
aa) |
„Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 33.8; |
ab) |
„TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens; |
ac) |
„Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, das am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichnet wurde; |
ad) |
„WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
ARTIKEL 1.4
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen bestehenden Übereinkünften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen bestehenden Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer bestehenden Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 1.5
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte
(1) Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten.
(3) Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte im Sinne des Absatzes 2 hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei konsultieren, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 1.6
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in Artikel 1.2 Absatz 2 oder 2.2 Absatz 1 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens als wesentliche Elemente beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Geeignete Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen. Dabei ist den Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.
(3) Die Maßnahmen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, können unabhängig davon getroffen werden, ob die einschlägigen Bestimmungen des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens vorläufig angewendet werden.
KAPITEL 2
WARENHANDEL
ARTIKEL 2.1
Ziel
Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Abkommen schrittweise den gegenseitigen Warenverkehr.
ARTIKEL 2.2
Anwendungsbereich
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren der Vertragsparteien.
ARTIKEL 2.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt; |
c) |
„Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
d) |
„Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; |
e) |
„Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; |
f) |
„wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine in den Kapiteln 84 bis 90 oder Position 94.02 des Harmonisierten Systems eingereihte Ware (mit Ausnahme der unter den HS-Positionen 84.18, 85.09, 85.10, 85.16 und 87.03 oder den Unterpositionen 8414.51, 8450.11, 8450.12, 8508.1 und 8517.11, aufgeführten Waren), die
|
g) |
„Ausbesserung“ bezeichnet jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den
|
h) |
„Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist. |
ARTIKEL 2.4
Inländerbehandlung bei inländischer Besteuerung und Regulierung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ARTIKEL 2.5
Abbau oder Beseitigung von Zöllen
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren ab oder beseitigt sie, und zwar nach Maßgabe ihres Stufenplans in Anhang 2.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der in den Stufenplänen in Anhang 2 für jede Ware festgelegte Satz.
(3) Senkt eine Vertragspartei den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz („Meistbegünstigungstarif“), so gilt der Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2 für die ermäßigten Zollsätze. Reduziert eine Vertragspartei den von ihr angewendeten Meistbegünstigungstarif in Bezug auf eine bestimmte Tarifposition auf ein Niveau unterhalb des Basiszollsatzes, berechnet diese Vertragspartei den anzuwendenden Präferenzzollsatz, der die Reduzierung des Zollsatzes bewirkt, auf der Grundlage des angewendeten reduzierten Meistbegünstigungstarifs, wobei sie die relative Präferenzspanne für die betreffende Tarifposition so lange beibehält, wie der angewendete Meistbegünstigungstarif unter dem Basiszollsatz liegt. Die relative Präferenzspanne für eine Tarifposition entspricht in jedem Abbauzeitraum der Differenz zwischen dem im Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2 aufgeführten Basiszollsatz und dem nach diesem Stufenplan angewandten Zollsatz für die betreffende Tarifposition, geteilt durch den genannten Basiszollsatz und ausgedrückt in Prozent.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der in den Stufenplänen in Anhang 2 aufgeführten Zölle zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser Konsultationen kann der Handelsrat zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2 annehmen.
ARTIKEL 2.6
Stillhalteregelung
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll erhöhen, der in Anhang 2 als Basiszollsatz festgelegt wurde, noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen neuen Zoll einführen.
(2) Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann einen Zollsatz im Anschluss an einen einseitigen Abbau auf die in Anhang 2 für den betreffenden Abbauzeitraum festgelegte Höhe anheben.
ARTIKEL 2.7
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden; dasselbe gilt für inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.
(2) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.
ARTIKEL 2.8
Gebühren und Formalitäten
(1) Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für interne Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2) Eine Vertragspartei darf bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben erheben.
(3) Die Vertragsparteien können nur dann Gebühren erheben oder Kosten zurückfordern, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, unter anderem für:
a) |
die Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag, |
b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollvorschriften, |
c) |
die Beschau von Waren oder die Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder die Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, oder |
d) |
außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. |
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.
(5) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen.
ARTIKEL 2.9
Ausgebesserte Waren
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.
(3) Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden. (5)
ARTIKEL 2.10
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichartige Waren im Neuzustand.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren anwenden.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichartige Waren im Neuzustand gelten.
ARTIKEL 2.11
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Dementsprechend darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
ARTIKEL 2.12
Ursprungskennzeichnung
Falls Chile für Waren der Europäischen Union verbindliche Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung anwendet, so kann der Handelsausschuss beschließen, dass mit der Kennzeichnung „Made in EU“ oder einer ähnlichen Kennzeichnung in der Landessprache versehene Waren bei der Einfuhr nach Chile diese Anforderungen erfüllen. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien, die Art der Erzeugnisse festzulegen, für die Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung verbindlich vorgeschrieben sind, unberührt. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 3 unberührt.
ARTIKEL 2.13
Einfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, nichtdiskriminierendund transparent verwaltet werden.
(2) Eine Vertragspartei darf Einfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder sie aufrechterhalten, wenn kein anderes geeignetes Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht.
(3) Eine Vertragspartei darf weder nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen noch derartige Verfahren aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Abkommen in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt der anderen Vertragspartei gegenüber klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.
(4) Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1, 2 und 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1, 2 und 3 des genannten Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(5) Eine Vertragspartei, die neue Einfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung solcher neuen Einfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation schließt die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben ein. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem gemäß Artikel 4 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren eingesetzten Ausschuss für Einfuhrlizenzen das maßgebliche neue Einfuhrlizenzverfahren oder die Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben, über ein Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder beizubehalten beabsichtigt, sowie Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren.
ARTIKEL 2.14
Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, sofern dies praktisch durchführbar ist, 30 Tage bevor das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das betreffende Verfahren oder die Änderung wirksam wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren die folgenden Angaben enthält:
a) |
den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen, |
b) |
die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen, |
c) |
für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei, |
d) |
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können, |
e) |
die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen eingereicht werden müssen, |
f) |
eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen, |
g) |
den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird, |
h) |
wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und |
i) |
alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, Informationen über die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, sowie die Kriterien für deren Gewährung. |
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Ausfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.
(4) Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet ist, oder dass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
ARTIKEL 2.15
Zollwertermittlung
Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ARTIKEL 2.16
Präferenznutzung
(1) Zum Zweck der Überwachung des Funktionierens des Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2 abgeschlossen ist, endet – jährlich Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre. Der Handelsausschuss kann eine weitere Verlängerung beschließen.
(2) Der Austausch von Einfuhrstatistiken, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen für die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und die Einfuhren von Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.
ARTIKEL 2.17
Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Kapitel 3 und dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich entsprechend bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung zusammen.
(2) Eine Vertragspartei kann gemäß dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren die maßgebliche Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn diese Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass die andere Vertragspartei in großem Umfang systematische Verstöße gegen das Zollrecht begangen hat, um die nach diesem Kapitel gewährte Präferenzbehandlung zu erlangen, und wenn sie festgestellt hat, dass
a) |
Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln von der anderen Vertragspartei systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden, |
b) |
die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Vertragspartei oder die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses von der anderen Vertragspartei systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird oder |
c) |
die Zusammenarbeit oder Unterstützung gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Präferenzbehandlung von der anderen Vertragspartei systematisch verweigert oder unterlassen wird. |
(3) Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelsausschuss unverzüglich und nimmt mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelsausschusses Konsultationen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Diese Vertragspartei notifiziert dem Gemischten Ausschuss die vorübergehende Aussetzung unverzüglich.
Vorübergehende Aussetzungen gelten nur für den Zeitraum, der für den Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, und nicht länger als sechs Monate. Bestehen die jedoch Umstände, die ursprünglich zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern. Jede vorübergehende Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über jede Notifikation oder Entscheidung bezüglich vorübergehender Aussetzungen nach Absatz 3.
ARTIKEL 2.18
Unterausschuss „Warenhandel“
Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Warenhandel“
a) |
überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Anhangs 2, |
b) |
fördert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Verbesserung der Zollbehandlung im Hinblick auf den Marktzugang im Rahmen des Artikels 2.5 Absatz 4 sowie gegebenenfalls über andere Probleme, |
c) |
bietet ein Forum zur Erörterung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, |
d) |
befasst sich unverzüglich mit Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung nichttarifärer Maßnahmen und verweist gegebenenfalls Angelegenheiten dieser Art zur Prüfung an den Handelsausschuss, |
e) |
empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen oder Ergänzungen dieses Kapitels, |
f) |
koordiniert den Datenaustausch zur Präferenznutzung oder den sonstigen Informationsaustausch über den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, |
g) |
überprüft künftige Änderungen des Harmonisierten Systems, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen jeder Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht geändert werden, und führt Konsultationen zur Lösung damit zusammenhängender Konflikte, |
h) |
nimmt die in Artikel 8.17 ausgeführten Aufgaben wahr. |
KAPITEL 3
URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT A
URSPRUNGSREGELN
ARTIKEL 3.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Einreihung“ bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
b) |
„Sendung“ bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
c) |
„Zollbehörde“ bezeichnet:
|
d) |
„Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausstellt; |
e) |
„identische Erzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Warenbezeichnung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen; die Warenbezeichnung auf dem für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung für mehrere Sendungen verwendeten Handelspapier muss so genau sein, dass das Erzeugnis, und auch die identischen Erzeugnisse, die anschließend auf der Grundlage dieser Erklärung eingeführt werden sollen, eindeutig identifiziert werden können; |
f) |
„Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt; |
g) |
„Vormaterial“ bezeichnet jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Zutaten, Rohstoffe, Bestandteile oder Teile; |
h) |
„Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist; |
i) |
„Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen. |
ARTIKEL 3.2
Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle anderen anwendbaren Anforderungen, die in diesem Kapitel aufgeführt werden, erfüllen:
a) |
Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Artikels 3.4 entsprechend in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, |
b) |
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in dieser Vertragspartei hergestellt worden sind, und |
c) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die in Anhang 3-B aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
(2) Hat ein Erzeugnis gemäß Absatz 1 die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Gebiet einer Vertragspartei zu vollziehen.
ARTIKEL 3.3
Ursprungskumulierung
(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wenn es bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial eingesetzt wird, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinausgeht.
(2) In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem in Artikel 3.31 genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt.
(3) Der Handelsausschuss kann auf Empfehlung des in Artikel 10.31 genannten Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Drittländern (6) als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden:
a) |
aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht, |
b) |
der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen
|
c) |
zwischen dieser Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt, |
d) |
die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstellung oder Verarbeitung der Vormaterialien geht über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinaus und |
e) |
die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein. |
(4) Die Drittländer, auf die in Absatz 3 verwiesen wird, sind:
a) |
die zentralamerikanischen Länder Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und |
b) |
die Andenstaaten Kolumbien, Ecuador und Peru. |
ARTIKEL 3.4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
a) |
dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, |
b) |
dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, |
c) |
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen, |
d) |
dort – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen gewonnene Erzeugnisse, |
e) |
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden, |
f) |
dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind, |
g) |
dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen, |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Wasserfahrzeug der Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
i) |
an Bord eines Fabrikschiffs der Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse, |
j) |
Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern sie über Rechte zur Ausbeutung oder Nutzung dieses Meeresbodens oder Meeresuntergrunds verfügen, |
k) |
bei der dortigen Herstellung als Abfall oder Ausschuss anfallende oder aus dort gesammelten Altwaren gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, und |
l) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Erzeugnisse. |
(2) Die Begriffe „Wasserfahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Wasserfahrzeug oder Fabrikschiff, das
a) |
in einem Mitgliedstaat oder in Chile im Schiffsregister eingetragen ist, |
b) |
unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Chiles fährt und |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
ARTIKEL 3.5
Toleranzen
(1) Erfüllt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht die Anforderungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis unter folgenden Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern
a) |
bei allen Erzeugnissen (7), mit Ausnahme von in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen, der Gesamtwert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, |
b) |
für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3-B genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
ARTIKEL 3.6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:
a) |
Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten, |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis, |
g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
o) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen oder |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Behandlung als einfach, wenn für ihre Ausführung keine besonderen Fertigkeiten oder speziell hergestellten oder dafür installierten Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
ARTIKEL 3.7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.
ARTIKEL 3.8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Das Zubehör, die Ersatzteile und Werkzeuge nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-B gilt.
ARTIKEL 3.9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile die Ursprungseigenschaft haben. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
ARTIKEL 3.10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
a) |
Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel, |
b) |
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, |
d) |
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien, |
e) |
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, |
f) |
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel, |
g) |
alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs des Erzeugnisses angemessen belegt werden kann. |
ARTIKEL 3.11
Verpackungen und Verpackungsmaterial sowie Verpackungsbehältnisse
(1) Wenn ein Erzeugnis gemäß Anhang 3-B einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt.
(2) Verpackungsmaterial und -behältnisse, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei handelt, nicht berücksichtigt.
ARTIKEL 3.12
Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien
(1) Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt. Diese Vormaterialien dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
(2) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 1 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden. Die Methode der buchmäßigen Trennung muss gewährleisten, dass die Zahl an Erzeugnissen, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehenen werden können, die Zahl an Erzeugnissen, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können nicht übersteigt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.
ARTIKEL 3.13
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Wird ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei erneut in diese Vertragspartei eingeführt, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
a) |
dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und |
b) |
während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
ARTIKEL 3.14
Nichtbehandlung
(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2) Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses darf in einem Drittland erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.
(3) Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen im Gebiet eines Drittlands aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern diese Sendungen in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann in jeglicher Weise erbracht werden, unter anderem durch die Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossementen oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeglichen Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
ARTIKEL 3.15
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Drittland, in dem die Ausstellung stattfand, versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Im Einklang mit Abschnitt B ist eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei gemäß den Zollverfahren der Einfuhrvertragspartei vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftsräumen.
(4) Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.
ABSCHNITT B
URSPRUNGSVERFAHREN
ARTIKEL 3.16
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kapitel.
(2) Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stützt sich entweder auf
a) |
eine Erklärung zum Ursprung, die vom Ausführer gemäß Artikel 3.17 ausgefertigt wurde, oder auf |
b) |
die Gewissheit des Einführers, vorbehaltlich der in Artikel 3.19 aufgeführten Bedingungen. |
(3) Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Zollanmeldung aufzunehmen.
(4) Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung auf und legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor.
ARTIKEL 3.17
Erklärung zum Ursprung
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien.
(2) Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen verantwortlich. Hat der Ausführer Grund zu der Annahme, dass die Erklärung zum Ursprung falsche Angaben enthält oder auf falschen Informationen beruht, so benachrichtigt er den Einführer unverzüglich über alle die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen. In diesem Fall berichtigt der Einführer die Einfuhranmeldung und entrichtet die geltenden, fälligen Zölle.
(3) Der Ausführer stellt eine Erklärung zum Ursprung in einer der in Anhang 3-C enthaltenen Sprachfassungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus, welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(4) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
(5) Eine Erklärung zum Ursprung kann ausgestellt werden für
a) |
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse in eine Vertragspartei oder |
b) |
mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums in eine Vertragspartei eingeführt werden. |
(6) Die Einfuhrvertragspartei lässt auf Antrag des Einführers und unter dem Vorbehalt von Anforderungen, die durch die Einfuhrvertragspartei auferlegt werden, zu, dass für noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems, die in die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, eine einzige Erklärung zum Ursprung verwendet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt.
ARTIKEL 3.18
Geringfügige Unstimmigkeiten und unerhebliche Fehler
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen der Erklärung zum Ursprung und den der Zollstelle übermittelten Unterlagen oder unerheblicher Fehler in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.
ARTIKEL 3.19
Gewissheit des Einführers
(1) Die Einfuhrvertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Voraussetzungen festlegen, unter denen Einführer bestimmt werden, die einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf die Gewissheit des Einführers stützen dürfen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gründet die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnis gilt und die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
ARTIKEL 3.20
Aufbewahrungspflichten
(1) Ein Einführer, der für ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt,
a) |
bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, die vom Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf und |
b) |
bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt, mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf. |
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausstellt, bewahrt mindestens vier Jahre ab der Ausstellung dieser Ursprungserklärung Kopien davon sowie sämtliche sonstige Aufzeichnungen auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Aufzeichnungen können, soweit angemessen, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhr- oder Ausfuhrvertragspartei in elektronischer Form aufbewahrt werden.
ARTIKEL 3.21
Ausnahmen von den Anforderungen in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung
(1) Erzeugnisse, die als Paketsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Ursprungserklärung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Wahrheitstreue dieser Erklärung kein Zweifel besteht.
(2) Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden.
(3) Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse darf bei Paketsendungen 500 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, 1 200 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreiten.
ARTIKEL 3.22
Überprüfung
(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch eine Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann für die Zwecke einer solchen Überprüfung dem Einführer, der die Präferenzbehandlung nach Artikel 3.16 beantragte, ein Auskunftsersuchen übermitteln.
(2) Die ein Ersuchen nach Absatz 1 übermittelnde Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf hinsichtlich des Ursprungs eines Erzeugnisses nicht mehr als die folgenden Informationen anfordern:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine solche Erklärung zugrunde lag, und |
b) |
Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
|
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Überprüfung ansieht.
(4) Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so stellt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung zur Verfügung, kann der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei jedoch antworten, dass die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen nicht bereitgestellt werden können.
(5) Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, dem Einführer ein zusätzliches Auskunftsersuchen übermitteln, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Überprüfungsergebnisses die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, kann sie dem Einführer die Möglichkeit der Überlassung der Erzeugnisse anbieten. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheitsleistung oder andere geeignete Maßnahmen verlangen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels festgestellt hat.
ARTIKEL 3.23
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels arbeiten die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen Zollbehörden zum Zweck der Überprüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die in diesem Kapitel aufgeführten sonstigen Anforderungen erfüllt wurden, zusammen.
(2) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst den Einführer um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt wurden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(3) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei schließt in das in Absatz 2 genannte Ersuchen die folgenden Informationen ein:
a) |
die Erklärung zum Ursprung oder eine Kopie derselben, |
b) |
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, |
c) |
den Namen des zu überprüfenden Ausführers, |
d) |
den Gegenstand und Umfang der Überprüfung und |
e) |
gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen. |
(4) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Überprüfung durchführen, indem sie beim Ausführer um Unterlagen ersucht oder Beweismittel anfordert oder indem sie die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(5) Im Anschluss an das Ersuchen nach Absatz 2 stellt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
die angeforderten Unterlagen, sofern verfügbar, |
b) |
eine Stellungnahme bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, |
c) |
die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln relevante zolltarifliche Einreihung, |
d) |
eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, |
e) |
Informationen über die Art und Weise, in der die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Absatz 4 durchgeführt wurde, und |
f) |
gegebenenfalls Belege. |
(6) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ohne Zustimmung des Ausführers keine der in Absatz 5 Buchstabe a oder f genannten Informationen übermitteln.
(7) Alle angeforderten Informationen einschließlich Belegen sowie sämtliche sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung sollten vorzugsweise auf elektronischem Wege zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden.
(8) Die Vertragsparteien übermitteln einander durch die nach diesem Abkommen benannten Koordinatoren die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Zollbehörden sowie – innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten – Änderungen dieser Kontaktdaten.
ARTIKEL 3.24
Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung
Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 3.25
Ablehnung von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn
a) |
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.22 Absatz 1
|
b) |
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 3.22 Absatz 5
|
c) |
innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.23 Absatz 2
|
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn der Einführer, der den Antrag gestellt hat, sonstige, in diesem Kapitel aufgeführte Anforderungen, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.23 Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels abzulehnen, so notifiziert sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei von ihrer Absicht, den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung abzulehnen, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
(4) Ist die Notifikation nach Absatz 3 erfolgt, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem festgelegten Verfahren des in Artikel 3.31 genannten Unterausschusses stattfinden.
(5) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Ablauf der Konsultationsfrist nur dann ab, wenn sie die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat.
ARTIKEL 3.26
Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis.
ARTIKEL 3.27
Erstattungen und Anträge auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr
(1) Jede Vertragspartei bestimmt, dass ein Einführer nach der Einfuhr eine Zollpräferenzbehandlung und die Erstattung etwaiger zu viel entrichteter Zölle für ein Erzeugnis beantragen kann, wenn
a) |
der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, |
b) |
der Antrag spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Einfuhr gestellt wird und |
c) |
das betreffende Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet der Vertragspartei für eine Zollpräferenzbehandlung infrage kam. |
(2) Die Einfuhrvertragspartei kann als Voraussetzung für eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines gemäß Absatz 1 gestellten Antrags verlangen, dass der Einführer
a) |
im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, |
b) |
gegebenenfalls eine Erklärung zum Ursprung vorlegt und |
c) |
alle anderen, in diesem Kapitel aufgeführten anwendbaren Anforderungen in der gleichen Weise erfüllt, als wäre die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden. |
ARTIKEL 3.28
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
(1) Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen eine Person, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, das die Anforderungen nicht erfüllt, die in den folgenden Artikel aufgeführt werden:
a) |
Artikel 3.20, |
b) |
Artikel 3.23 Absatz 4, indem sie keine Nachweise vorlegt oder einen Besuch verweigert, oder |
c) |
Artikel 3.17 Absatz 2, indem sie einen in der Zollanmeldung gestellten Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht berichtigt und den Zoll nicht ordnungsgemäß entrichtet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Präferenzbehandlung auf sachlich falschen Angaben beruhte. |
(2) Die Vertragspartei berücksichtigt Artikel 6 Absatz 3.6 des Übereinkommens über Handelserleichterungen in Anhang 1A des WTO-Abkommens in Fällen, in denen ein Einführer nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei freiwillig eine Berichtigung an einem Antrag auf Präferenzbehandlung offenlegt, bevor er ein Überprüfungsersuchen erhält.
ABSCHNITT C
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 3.29
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ für die Europäische Union Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Ursprungserzeugnisse Chiles erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für Erzeugnisse gewährt wird, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprunghaben.
(3) Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Chile nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Chile ausgeführte Erzeugnisse.
(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(5) Artikel 3.3 gilt für Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Chile sowie Ceuta und Melilla.
(6) Der Ausführer trägt je nach Ursprung des Erzeugnisses in Feld 3 der Erklärung zum Ursprung in Anhang 3-C je nach Ursprung des Erzeugnisses „Chile“ und „Ceuta und Melilla“ ein.
(7) Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.
ARTIKEL 3.30
Änderungen
Der Handelsrat kann gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Beschlüsse zur Änderung dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E erlassen.
ARTIKEL 3.31
Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“
(1) Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind.
(2) Der Unterausschuss ist für die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Unterausschuss folgende Aufgaben:
a) |
er überprüft Empfehlungen und gibt dem Handelsausschuss gegebenenfalls Empfehlungen für
|
b) |
er gibt dem Handelsausschuss bezüglich der Annahme von Erläuterungen Empfehlungen, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, und |
c) |
er erörtert alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. |
ARTIKEL 3.32
Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.
ARTIKEL 3.33
Erläuterungen
Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels sind in Anhang 3-E enthalten.
KAPITEL 4
ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
ARTIKEL 4.1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Erleichterungen in den Bereichen Zoll und Handel in einem von ständiger Weiterentwicklung geprägten Welthandelsumfeld von großer Bedeutung sind.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Handels- und Zollübereinkünfte und -normen die Grundlage für Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandvorschriften und -verfahren bilden.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften nichtdiskriminierendsein und die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und auf wirksamen Kontrollen beruhen müssen, damit Betrug bekämpft, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher geschützt und der rechtmäßige Handel erleichtert werden können. Jede Vertragspartei sollte ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass ihre Zollverfahren verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein dürfen, als es zur Erreichung berechtigter Ziele erforderlich ist, und dass sie in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise angewendet werden sollen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren sowie die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung gerecht werden.
ARTIKEL 4.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Zollbehörde“
a) |
für Chile den Servicio Nacional de Aduanas (nationale Zollverwaltung) oder die Nachfolgebehörde und |
b) |
für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung und Durchsetzung der Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften verantwortlich sind. |
ARTIKEL 4.3
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten durch ihre jeweiligen Behörden in Zollangelegenheiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4.1 genannten Ziele erreicht werden.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem durch
a) |
den Austausch von Informationen über ihre Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:
|
b) |
die Zusammenarbeit bei zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung internationaler Lieferketten nach Maßgabe des im Juni 2005 angenommenen SAFE-Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), |
c) |
Prüfung der Möglichkeit zur Entwicklung gemeinsamer Initiativen in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren unter Einschluss des Austausches bewährter Verfahren, technischer Unterstützung sowie der Sicherstellung dessen, dass der Wirtschaft eine effiziente Dienstleistung bereitgestellt wird, wobei eine solche Zusammenarbeit einen Austausch über Zolllabore, die Ausbildung von Zollbeamten sowie die Schulung in neuen Technologien für Zollkontrollen und Zollverfahren einschließen kann, |
d) |
den Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO, |
e) |
den Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, |
f) |
die Durchführung von Austauschen über Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Sicherheitskontrollen zum Zweck der Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und den damit zusammenhängenden Anforderungen und Programmen, soweit dies praktisch möglich ist, |
g) |
Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell, |
h) |
den Austausch ihrer jeweiligen Erfahrungen bei der Entwicklung und Einführung ihrer Systeme einer einzigen Anlaufstelle und gegebenenfalls die Entwicklung gemeinsamer Sätze von Datenelementen für diese Systeme, |
i) |
die Aufrechterhaltung eines Dialogs zwischen ihren jeweiligen politischen Experten zur Förderung des Nutzens, der Effizienz und der Anwendbarkeit von verbindlichen Vorabauskünften für Zollbehörden und Händler und |
j) |
den Austausch, soweit sachdienlich und angemessen, im Wege einer strukturierten, wiederkehrenden Kommunikation zwischen den Zollbehörden über bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen für bestimmte Zwecke wie der Verbesserung des Risikomanagements und effektiver Zollkontrollen, der gezielten Ermittlung von Waren, bei denen im Hinblick auf die Einziehung von Einnahmen oder die Sicherheit Risiken bestehen, sowie zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels; ein solcher Austausch lässt den Informationsaustausch, der nach dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Vertragsparteien stattfinden kann, unberührt. |
(3) Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Kapitels unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit von Informationen und dem Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 12 des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien aufgeführten Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.
ARTIKEL 4.4
Gegenseitige Amtshilfe
Gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 4.5
Zollgesetze, sonstige Zollvorschriften und Zollverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren
a) |
auf völkerrechtlichen Übereinkünften und Normen im Bereich Zoll und Handel beruhen, unter anderem dem am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie dem SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels der WZO und dem WZO-Datenmodell sowie gegebenenfalls den materiellrechtlichen Bestimmungen des am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichneten und im Juni 1999 vom Rat der Weltzollorganisation angenommenen Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, |
b) |
auf dem Schutz und der Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch eine wirksame Durchsetzung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen beruhen und |
c) |
verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, um überflüssige Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte zu vermeiden, und für Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Maß an Konformität aufweisen, weitere Erleichterungen, unter anderem eine Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, vorsehen und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und illegale oder schädigende Tätigkeiten gewährleisten. |
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und Gewährleistung von Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Zollvorgängen wird jede Vertragspartei
a) |
nach Möglichkeit die Anforderungen und Formalitäten im Hinblick auf eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren vereinfachen und überprüfen, |
b) |
auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der von den Zollbehörden und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten, um den Zeit- und Kostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zu verringern, und |
c) |
strengste Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen, gewährleisten. |
ARTIKEL 4.6
Überlassung von Waren
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden, Grenzbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden
a) |
die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist, die nicht länger ist als zur Gewährleistung der Einhaltung ihres Zollrechts und ihrer sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie Formalitäten erforderlich, vorsehen, |
b) |
die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, |
c) |
die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben erlauben, gegebenenfalls vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheitsleistung, sofern dies nach ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erforderlich ist, um deren abschließende Zahlung sicherzustellen, und |
d) |
verderblichen Waren bei der Planung und Durchführung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen angemessenen Vorrang einräumen. |
ARTIKEL 4.7
Vereinfachte Zollverfahren
Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können Zollanmeldungen mit reduzierten Daten- oder Belegsätzen oder periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Steuern für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der eingeführten Waren oder andere Verfahren, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen vorsehen, umfassen.
ARTIKEL 4.8
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(1) Jede Vertragspartei richtet ein Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen (im Folgenden „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) ein oder erhält dieses aufrecht.
(2) Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beziehen sich auf die Befolgung oder die Gefahr einer Nichtbefolgung der in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren einer Vertragspartei niedergelegten Anforderungen. Die festgelegten Kriterien werden veröffentlicht und können Folgendes einschließen:
a) |
Nichtvorliegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und schwerer Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, |
b) |
Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines geeigneten Zollkontrollen ermöglichenden Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen seitens des Antragstellers, |
c) |
Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, |
d) |
nachgewiesene Kompetenzen oder Berufsqualifikationen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und |
e) |
Erfüllung angemessener Sicherheitsstandards. |
(3) Die festgelegten Kriterien, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen und sie müssen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen zulassen.
(4) Das in Absatz 1 genannte Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung umfasst die folgenden Vorteile:
a) |
seltenere Anforderungen von Unterlagen und Daten, soweit angebracht; |
b) |
geringerer Umfang an Warenbeschauen und beschleunigte Warenuntersuchungen, soweit angebracht, |
c) |
vereinfachte Überlassungsverfahren und schnelle Überlassung, soweit angebracht, |
d) |
Nutzung von Sicherheiten, gegebenenfalls einschließlich Gesamtsicherheiten oder reduzierter Sicherheiten und |
e) |
die Kontrolle der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort. |
(5) Das in Absatz 1 genannte Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung kann darüber hinaus zusätzliche Vorteile umfassen, beispielsweise
a) |
einen Zahlungsaufschub für Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, |
b) |
eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum oder |
c) |
die Verfügbarkeit einer speziellen Kontaktstelle zur Leistung von Unterstützung in Zollfragen. |
ARTIKEL 4.9
Daten- und Dokumentationsanforderungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten- und Dokumentationsanforderungen in Bezug auf Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandformalitäten
a) |
im Hinblick auf eine rasche Überlassung der Waren festgelegt und angewendet werden, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt sind, |
b) |
in einer Weise festgelegt und angewendet werden, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand der Rechtsbefolgung für Händler oder Wirtschaftsbeteiligte verringert, |
c) |
die am wenigsten handelsbeschränkende Alternative sind, wenn nach vernünftigem Ermessen zwei oder mehr Alternativen zur Erreichung des betreffenden politischen Ziels bzw. der betreffenden politischen Ziele zur Verfügung standen, und |
d) |
nicht beibehalten werden, auch nicht in Teilen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. |
(2) Jede Vertragspartei wendet in ihrem gesamten Zollgebiet gemeinsame Zollverfahren an und nutzt für die Überlassung von Waren einheitliche Zollunterlagen.
ARTIKEL 4.10
Nutzung von Informationstechnologien und elektronischer Zahlung
(1) Jede Vertragspartei setzt Informationstechnologien ein, um die Verfahren zur Überlassung von Waren zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu beschleunigen.
(2) Jede Vertragspartei
a) |
stellt auf elektronischem Wege eine Zollanmeldung zur Verfügung, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Versand von Waren erforderlich ist, |
b) |
ermöglicht die Einreichung von Zollanmeldungen in elektronischer Form und |
c) |
richtet ein System für den elektronischen Austausch von Zollinformationen mit ihren Handelspartnern ein, |
d) |
fördert den elektronischen Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie anderen Stellen in diesem Bereich und |
e) |
nutzt für die Bewertung und Zielausrichtung elektronische Risikomanagementsysteme, die es ihren Zollbehörden ermöglichen, den Schwerpunkt ihrer Kontrollen auf Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko zu legen, und die die Überlassung und Beförderung von Waren mit niedrigem Risiko erlauben. |
(3) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfahren bei, die die Option der elektronischen Entrichtung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, die von den Zollbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden.
ARTIKEL 4.11
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.
(2) Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.
(3) Jede Vertragspartei richtet die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Hochrisikosendungen aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann darüber hinaus im Rahmen ihres Risikomanagements nach dem Zufallsprinzip Sendungen für Zollkontrollen auswählen.
(4) Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.
ARTIKEL 4.12
Nachträgliche Zollkontrolle
(1) Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von jeder Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.
(2) Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen abhängig vom jeweiligen Risiko durch.
(3) Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen in transparenter Weise durch. Werden bei einer nachträglichen Zollkontrolle schlüssige Ergebnisse erzielt, unterrichtet die Vertragspartei die Person, deren Unterlagen einer nachträglichen Kontrolle unterzogen wurden, unverzüglich über die Ergebnisse, die Gründe für die Ergebnisse und ihre Rechte und Pflichten.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden können.
(5) Jede Vertragspartei nutzt die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit durchführbar, bei der Anwendung des Risikomanagements.
ARTIKEL 4.13
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei Legislativvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll- und Handelsfragen rechtzeitig Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten aufzunehmen. Zu diesem Zweck sieht jede Vertragspartei in geeigneter Weise Konsultationen zwischen Verwaltungsbehörden und der Wirtschaft vor.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweiligen Anforderungen und Verfahren im Zollbereich und in mit dem Zollbereich im Zusammenhang stehenden Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht werden, bewährte Verfahren befolgen und den Handel möglichst wenig beschränken.
(3) Jede Vertragspartei sieht gegebenenfalls regelmäßige Konsultationen zwischen Grenzbehörden und Händlern oder anderen Interessenträgern in ihrem Gebiet vor.
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich, in nichtdiskriminierender und leicht zugänglicher Weise, auch online, neue Gesetze und sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterungen vor deren Anwendung, sowie Änderungen und Auslegungen dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihre Änderungen und Auslegungen betreffen auch
a) |
Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente, |
b) |
die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, |
c) |
die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand erhoben werden, |
d) |
die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren, |
e) |
die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen, |
f) |
die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder des Versands, |
g) |
die Sanktionsbestimmungen bei Verletzungen der Formalitäten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand, |
h) |
die Einfuhr, Ausfuhr oder den Versand betreffende Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder mehreren Ländern, |
i) |
die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten, |
j) |
Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen, |
k) |
Kontaktstellen für Anfragen nach Auskünften und |
l) |
sonstige einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen in Verbindung mit den Unterabsätzen a bis k. |
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zwischen der Veröffentlichung (8) und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Gesetze, sonstiger Vorschriften und Verfahren sowie Gebühren oder Abgaben eine angemessene Frist liegt.
(6) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält weiterhin eine oder mehrere Auskunftsstellen, die pertinente Anfragen von Regierungen, Wirtschaftsbeteiligten und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen oder anderen handelsbezogenen Angelegenheiten beantworten. Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen innerhalb einer von der jeweiligen Vertragspartei festgesetzten angemessenen Frist, die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich bemessen sein kann. Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen oder die Bereitstellung der erforderlichen Formulare und Unterlagen keine Gebühr verlangen.
ARTIKEL 4.14
Verbindliche Vorabauskünfte
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „verbindliche Vorabauskunft“ eine schriftliche Entscheidung, die einem Antragsteller vor der Einfuhr einer unter den Antrag fallenden Ware übermittelt wird und in der die Behandlung festgelegt ist, die die Vertragspartei der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes zu gewähren hat:
a) |
die zolltarifliche Einreihung der Ware, |
b) |
den Ursprung der Ware und |
c) |
jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können. |
(2) Jede Vertragspartei erteilt eine verbindliche Vorabauskunft über ihre Zollbehörden. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller, der, auch in elektronischer Form, einen schriftlichen Antrag mit allen Informationen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlich sind, gestellt hat, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteilt.
(3) Die verbindliche Vorabauskunft bleibt ab dem Tag ihres Inkrafttretens mindestens drei Jahre lang gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die der ursprünglichen verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, haben sich geändert.
(4) Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn der Sachverhalt oder die Umstände, die der verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen oder richterlichen Überprüfung sind oder wenn sie sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft beziehen. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt sie den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
a) |
die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats, |
b) |
die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und |
c) |
die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. |
(6) Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder für ungültig erklärt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die einschlägigen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder für ungültig erklären, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben des Antragstellers zugrunde lagen.
(7) Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, bindend. Die verbindliche Vorabauskunft ist ebenso für den Antragsteller bindend.
(8) Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung der verbindlichen Vorabauskunft vor.
(9) Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften macht jede Vertragspartei die materiellrechtlichen Elemente ihrer verbindlichen Vorabauskünfte, unter anderem online, öffentlich zugänglich.
ARTIKEL 4.15
Versand und Umladung
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Gebiet die Erleichterung und wirksame Kontrolle von Versandvorgängen und Umladungen.
(2) Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung regionale Versandvereinbarungen und setzt diese um.
(3) Jede Vertragspartei stellt zur Erleichterung des Durchfuhrverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beteiligten Behörden und den beteiligten zuständigen Stellen sicher.
(4) Jede Vertragspartei gestattet, sofern alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in ihrem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.
ARTIKEL 4.16
Zollagenten
(1) Eine Vertragspartei darf nicht die obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten als Voraussetzung dafür einführen, dass Wirtschaftsbeteiligte, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren nachkommen können.
(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten.
(3) Im Falle der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Vorschriften an.
ARTIKEL 4.17
Vorversandkontrollen
Die Vertragsparteien dürfen weder den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des Übereinkommens über Vorversandkontrollen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens noch andere, durch private Unternehmen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung durchgeführte Kontrolltätigkeiten vorschreiben.
ARTIKEL 4.18
Rechtsbehelfe
(1) Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, nichtdiskriminierendeund leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand von Waren betreffen, bereit.
(2) Die Rechtsbehelfsverfahren können eine Verwaltungsüberprüfung durch die Aufsichtsbehörde und eine gerichtliche Überprüfung von auf administrativer Ebene ergangenen Beschlüssen nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei umfassen.
(3) Jede Person, die bei den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behördeneinen Antrag auf Erlass einer Entscheidung stellt und innerhalb der maßgeblichen Fristen keine Entscheidung über diesen Antrag erhalten hat, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden den Personen, an die Verwaltungsentscheidungen ergingen, die Gründe für diese Entscheidungen mitgeteilt werden, damit ihnen gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfsverfahren erleichtert wird.
ARTIKEL 4.19
Sanktionen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren Zollgesetzen und sonstigen Zollvorschriften vorgesehen ist, dass Sanktionen für Verstöße gegen Zollgesetze, sonstige Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen angemessen und nichtdiskriminierendsind.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Sanktionen, die für einen Verstoß gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen verhängt werden, nur gegen die rechtlich für den Verstoß verantwortliche Person verhängt werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sich die verhängte Sanktion nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls richtet und dem Umfang und der Schwere des Verstoßes entspricht. Jede Vertragspartei vermeidet Anreize oder Interessenkonflikte bei der Festsetzung und Einziehung von Sanktionen.
(4) Jede Vertragspartei wird aufgefordert, bei der Festsetzung einer Sanktion eine vor der Aufdeckung eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen durch die Zollbehörden erfolgende Offenlegung als potenziell mildernden Umstand in Betracht zu ziehen.
(5) Verhängt eine Vertragspartei wegen eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen eine Sanktion gegen eine Person, so übermittelt sie der Person, gegen die die Sanktion verhängt wird, eine schriftliche Erläuterung, in der die Art des Verstoßes sowie die anzuwendenden Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Verfahren, auf deren Grundlage Höhe oder Maß der Sanktion für den Verstoß festgesetzt wurden, dargelegt werden.
ARTIKEL 4.20
Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“
(1) Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ wird gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen durch die zuständigen Behörden gemäß Kapitel 25 Abschnitt C Unterabschnitt 2 des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie aller zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen zollspezifischen Bestimmungen; ferner prüft er alle Fragen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.
(3) Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Kapitels 3 zu überwachen, |
b) |
ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle zollspezifischen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bereitzustellen, |
c) |
ein Konsultations- und Diskussionsforum für Fragen im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit und Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen bereitzustellen und |
d) |
die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich, der Ursprungsregeln und der Verwaltungszusammenarbeit zu stärken. |
(4) Der Unterausschuss kann Empfehlungen zu den in Absatz 2 erfassten Angelegenheiten aussprechen. Der Handelsrat bzw. der Handelsausschuss sind befugt, Beschlüsse über die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Partnerschaftsprogrammen zur Handelserleichterung zu erlassen, wobei dies auch Aspekte wie Datenübermittlung und im beiderseitigen Einvernehmen vereinbarte Vorteile einschließt.
ARTIKEL 4.21
Vorübergehende Einfuhr
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Einfuhr“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlicher Art in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden können. Diese Waren müssen zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sein und dürfen außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen worden sein.
(2) Jede Vertragspartei gewährt, gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter vollständiger bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder -verboten wirtschaftlicher Art (9), die vorübergehende Einfuhr folgender Waren:
a) |
Waren, die zur Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind, d. h. Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind, Waren, die zur Verwendung in Verbindung mit der Ausstellung ausländischer Produkte bei einer Veranstaltung bestimmt sind, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen pädagogischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind, sowie Waren, die bei solchen Veranstaltungen aus vorübergehend eingeführten Waren gewonnen wurden. Jede Vertragspartei kann die Ausstellung einer staatlichen Genehmigung oder die Stellung einer Sicherheitsleistung oder eines Pfandes verlangen, bevor die Veranstaltung stattfindet, |
b) |
Berufsausrüstung, d. h. Ausrüstung für Presse oder Rundfunk und Fernsehen, die Vertreter von Presse-, Rundfunk- oder Fernsehunternehmen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes für die Zwecke der Berichterstattung oder der Übertragung oder Aufzeichnung von Material für bestimmte Programme benötigen, Filmausrüstung, die Personen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes für die Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme benötigen, sonstige Ausrüstung, die Personen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes zur Ausübung ihrer Berufung, ihres Gewerbes oder Berufs zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe benötigen, sofern diese nicht für die gewerbliche Herstellung oder Verpackung von Waren oder, mit Ausnahme von Handwerkzeug, für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden, für Erdbewegungen und ähnliche Vorhaben verwendet werden sollen, sowie Zubehörteile der vorstehend genannten Ausrüstung und Zubehör dafür sowie Bauteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Berufsausrüstung eingeführt werden, |
c) |
Waren, die in Verbindung mit einem gewerblichen Vorgang eingeführt werden, deren Einfuhr für sich genommen jedoch keinen gewerblichen Vorgang darstellt, beispielsweise: Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden, mit oder ohne Waren gefüllte Behältnisse sowie Zubehör und Ausrüstung für vorübergehend eingeführte Behältnisse, die entweder zusammen mit einem Behältnis für die getrennte Wiederausfuhr oder die Wiederausfuhr mit einem anderen Behältnis eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden und für die Wiederausfuhr mit einem Behältnis vorgesehen sind, und Einzelteile, die für die Instandsetzung von Behältnissen, denen die vorübergehende Einfuhr gewährt wurde, vorgesehen sind, Paletten, Muster, Werbefilme, |
d) |
Waren, die ausschließlich zu pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken eingeführt werden, beispielsweise wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und alle anderen Waren, die im Zusammenhang mit pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeiten eingeführt werden, Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, denen die vorübergehende Einfuhr gewährt wurde, und speziell auf die Wartung, Prüfung, Eichung oder Instandsetzung solcher Ausrüstungen ausgelegte Werkzeuge, |
e) |
persönliche Gebrauchsgegenstände, d. h. alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne zu Handelszwecken eingeführte Waren, und zu Sportzwecken eingeführte Waren wie Sportartikel und andere Artikel, die Reisende bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training in dem Gebiet, für das die vorübergehende Einfuhr gewährt wird, benötigen, |
f) |
touristisches Werbematerial, d. h. Waren, die zu dem Zweck eingeführt werden, die Öffentlichkeit zum Besuch eines anderen Landes anzuregen, insbesondere zur Teilnahme an dort abgehaltenen kulturellen, religiösen, touristischen, sport- oder berufsbezogenen Zusammenkünften oder Vorführungen, wobei jede Vertragspartei für diese Waren die Stellung einer Sicherheitsleistung oder eines Pfandes verlangen kann, |
g) |
zu humanitären Zwecken eingeführte Waren, d. h. medizinische und chirurgische und labortechnische Ausrüstung sowie Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Fertighäuser oder andere dringend benötigte Güter, die zur Unterstützung der von Natur- und ähnlichen Katastrophen Betroffenen weitergeleitet werden, und |
h) |
für bestimmte Zwecke eingeführte Tiere, wie beispielsweise Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde, Rettungshunde, Tiere für die Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettbewerben, Auswahlverfahren oder Vorführungen, Tiere für Unterhaltungszwecke wie Zirkustiere, für Reisen einschließlich der Haustiere von Reisenden, für die Durchführung von Arbeiten oder Beförderungsleistungen oder für medizinische Zwecke wie der Abgabe von Schlangengift. |
(3) Jede Vertragspartei akzeptiert gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften (10) die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Absatz 2 sowie ungeachtet deren Ursprungs die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA, die dort im Einklang mit dem am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossenen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr mit einem Sichtvermerk versehen und von einem zur internationalen Bürgschaftskette gehörenden Verband garantiert sowie von den zuständigen Behörden bescheinigt wurden und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gültig sind.
ARTIKEL 4.22
Ausgebesserte Waren
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den
a) |
die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht, |
b) |
ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder |
c) |
die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird. |
(2) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.
(4) Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
ARTIKEL 4.23
Gebühren und Formalitäten
(1) Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für interne Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2) Eine Vertragspartei darf bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben erheben.
(3) Die Vertragsparteien können nur dann Gebühren erheben oder Kosten zurückfordern, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, unter anderem für:
a) |
die Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag, |
b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollvorschriften, |
c) |
Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, oder |
d) |
außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese Maßnahmen aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. |
(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr möglicherweise erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.
(5) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen.
KAPITEL 5
HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN
ABSCHNITT A
ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLE
ARTIKEL 5.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts finden die Präferenzursprungsregeln nach Kapitel 3 keine Anwendung.
ARTIKEL 5.2
Transparenz
(1) Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und -maßnahmen sollten so eingesetzt werden, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen Anforderungen der WTO – wie im Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen dargelegt – vereinbar sind; zudem sollten sie sich auf ein faires und transparentes System stützen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig offengelegt gegeben werden. Diese Offenlegung gilt unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens. Jede Vertragspartei legt diese wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen schriftlich offen und räumt den interessierten Parteien ausreichend Zeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
(3) Jede interessierte Partei erhält die Möglichkeit, während Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen gehört zu werden, um Stellung zu nehmen, sofern dies die Durchführung der Untersuchungen nicht unnötig verzögert.
ARTIKEL 5.3
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
Jede Vertragspartei berücksichtigt die Lage ihres heimischen Wirtschaftszweigs, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände, der repräsentativen Verwender und der repräsentativen Verbraucherorganisationen, soweit sie den untersuchenden Behörden innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Rahmens sachdienliche Informationen übermittelt haben. Eine Vertragspartei kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, keine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden.
ARTIKEL 5.4
Regel des niedrigeren Zolls
Führt eine Vertragspartei auf die Waren der anderen Vertragspartei einen Antidumpingzoll ein, darf ein solcher Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen. Nach Möglichkeit sollte der Antidumpingzoll unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ausreicht.
ARTIKEL 5.5
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Dieser Abschnitt bleibt von Kapitel 31 unberührt.
ABSCHNITT B
GENERELLE SCHUTZMAẞNAHMEN
ARTIKEL 5.6
Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
ARTIKEL 5.7
Transparenz und Einführung endgültiger Maßnahmen
(1) Ungeachtet des Artikels 5.6 notifiziert eine Vertragspartei, die eine Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und sofern Letztere ein wesentliches Interesse hat, unverzüglich schriftlich alle sachdienlichen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung oder zur Anwendung genereller Schutzmaßnahmen führten; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse. Eine solche Notifikation lässt Artikel 3 Absatz 2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens unberührt.
(2) Bei der Einführung endgültiger genereller Schutzmaßnahmen ist jede Vertragspartei bestrebt, diese Maßnahmen in einer Weise einzuführen, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt, sofern die von den Maßnahmen betroffene Vertragspartei ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 hat.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger genereller Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und sie die Anwendung solcher Maßnahmen beabsichtigt, sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert und ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen bietet, sofern die andere Vertragspartei ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 hat. Wird innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die Einfuhrvertragspartei geeignete generelle Schutzmaßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird bei einer Vertragspartei davon ausgegangen, dass sie ein wesentliches Interesse hat, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehörte.
ARTIKEL 5.8
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Kapitel 31 gilt nicht für diesen Abschnitt.
ABSCHNITT C
BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN
ARTIKEL 5.9
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren gemeinsames Produktionsvolumen gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht; |
b) |
„Übergangszeit“ bezeichnet
|
ARTIKEL 5.10
Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
(1) Werden Waren mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Abschnitts B geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen im Einklang mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren ergreifen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, kann die Einfuhrvertragspartei nur eine der folgenden bilateralen Schutzmaßnahmen anwenden:
a) |
die Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder |
b) |
die Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
|
ARTIKEL 5.11
Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Eine bilaterale Schutzmaßnahme darf nur mit folgenden Einschränkungen angewendet werden:
a) |
nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig erforderlich ist, |
b) |
höchstens zwei Jahre lang; die Frist kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die zuständige untersuchende Behörde der Einfuhrvertragspartei nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren festgestellt hat, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig weiterhin erforderlich ist, wobei die Gesamtgeltungsdauer der bilateralen Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf, oder |
c) |
nicht über das Ende der in Artikel 5.9 Buchstabe b festgelegten Übergangszeit hinaus. |
(2) Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2 für die Ware gegolten hätte.
(3) Um die Anpassung des betroffenen Wirtschaftszweiges in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme ein Jahr übersteigt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.
ARTIKEL 5.12
Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, ohne dass die Anforderungen von Artikel 5.21 Absatz 1 dieses Kapitels erfüllt sein müssen, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass durch diese Einfuhren dem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
(2) Die Anwendungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten und während dieses Zeitraums hält die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, die einschlägigen, in Unterabschnitt 2 festgelegten Verfahrensregeln ein. Die vorläufige Schutzmaßnahmen anwendende Vertragspartei erstattet etwaige Zollerhöhungen unverzüglich zurück, wenn bei der in Unterabschnitt 2 beschriebenen Untersuchung nicht festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5.10 Absatz 1 erfüllt wurden. Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die in Artikel 5.11 Absatz 1 Buchstabe b beschriebene Geltungsdauer angerechnet.
(3) Die eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendende Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei von der Einführung solcher vorläufigen Maßnahmen in Kenntnis und befasst den Handelsausschuss umgehend mit der Prüfung der Angelegenheit, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht.
ARTIKEL 5.13
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Konsultationen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, kann die Vertragspartei, auf deren Waren die bilaterale Schutzmaßnahme angewendet wird, die Anwendung von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen an den Handel der anderen Vertragspartei aussetzen.
(3) Die Vertragspartei, deren Waren der bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen, notifiziert dies der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens 30 Tage vor der Aussetzung der Zugeständnisse nach Absatz 2.
(4) Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen nach Absatz 2
a) |
finden in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme keine Anwendung, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen eingesetzt wurde, und |
b) |
erlöschen am Tag der Beendigung der bilateralen Schutzmaßnahme. |
ARTIKEL 5.14
Zeitspanne zwischen zwei bilateralen Schutzmaßnahmen und nicht parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei darf eine in diesem Abschnitt genannte bilaterale Schutzmaßnahme nur dann auf die Einfuhr einer Ware anwenden, die zuvor einer solchen Maßnahme unterlag, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewendet wurde. Eine bilaterale Schutzmaßnahme, die mehrmals auf dieselbe Ware angewendet worden ist, darf gemäß Artikel 5.11 Absatz 1 Buchstabe b nicht um weitere zwei Jahre verlängert werden.
(2) Eine Vertragspartei darf im Hinblick auf dieselbe Ware während desselben Zeitraums Folgendes nicht anwenden:
a) |
eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme im Rahmen dieses Abkommens und |
b) |
eine globale Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
ccARTIKEL 5.15
Gebiete in äußerster Randlage (11) der Europäischen Union
(1) Wird eine Ware mit Ursprung in Chile in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Gebiets in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Europäische Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen einführen, die sich auf das Territorium des betroffenen Gebiets beschränken.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „erhebliche Verschlechterung“ eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen. Die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung stützt sich auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden:
a) |
den Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und |
b) |
die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Einfuhren auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsbereichs, unter anderem in Bezug auf den Verkauf, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten andere Bestimmungen dieses Abschnitts, die für bilaterale Schutzmaßnahmen gelten, auch für im Rahmen dieses Artikels getroffene Schutzmaßnahmen. Wird in anderen Bestimmungen dieses Abschnitts auf einen „ernsthaften Schaden“ verwiesen, so ist dies im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union als „erhebliche Verschlechterung“ zu verstehen.
ARTIKEL 5.16
Anwendbares Recht
Bei der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen hält die zuständige untersuchende Behörde jeder Vertragspartei die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ein. In Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet die zuständige untersuchende Behörde die im Rahmen der Rechtsvorschriften ihrer Vertragspartei festgelegten Regeln an.
ARTIKEL 5.17
Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens
(1) Eine zuständige untersuchende Behörde einer Vertragspartei kann auf schriftlichen Antrag (12) seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweiges ein Verfahren bezüglich bilateraler Schutzmaßnahmen („Schutzmaßnahmenverfahren“) einleiten; unter außergewöhnlichen Umständen kann sie dies auch auf eigene Initiative tun.
(2) Der Antrag gilt als seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt, wenn er von heimischen Herstellern unterstützt wird, deren gemeinsames Produktionsvolumen mehr als 50 % der gesamten heimischen Produktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren darstellt, die auf den Teil des heimischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den ccccccccccc entweder unterstützt oder ablehnt. Eine zuständige untersuchende Behörde darf jedoch keine Untersuchung einleiten, wenn auf heimische Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der gesamten heimischen Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren des heimischen Wirtschaftszweiges entfallen.
(3) Sobald eine zuständige untersuchende Behörde die Untersuchung eingeleitet hat, wird der schriftlich Antrag nach Absatz 1 mit Ausnahme der darin enthaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt.
(4) Nach der Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens veröffentlicht die zuständige untersuchende Behörde eine Bekanntmachung über die Einleitung des Schutzmaßnahmenverfahrens im Amtsblatt der Vertragspartei. In der Bekanntmachung wird Folgendes angegeben:
a) |
gegebenenfalls der Rechtsträger, der den schriftlichen Antrag gestellt hat, |
b) |
die eingeführte Ware, die dem Schutzmaßnahmenverfahren unterliegt, |
c) |
die Unterposition und die Zolltarifposition, in welche die eingeführte Ware eingereiht wird, |
d) |
die Art der vorgeschlagenen Maßnahme, die angewendet werden soll, |
e) |
die öffentliche Anhörung nach Artikel 5.20 Buchstabe a oder die Frist, innerhalb der interessierte Parteien einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 5.20 Buchstabe b stellen können, |
f) |
der Ort, an dem der schriftliche Antrag und sonstige im Laufe des Verfahrens eingereichte nicht vertrauliche Unterlagen eingesehen werden können, und |
g) |
Name, Anschrift und Telefonnummer der für weitere Informationen zu kontaktierenden Stelle. |
(5) In Bezug auf ein Schutzmaßnahmenverfahren, das nach Absatz 1 auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags eingeleitet wird, darf die betreffende zuständige untersuchende Behörde die in Absatz 4 vorgeschriebene Bekanntmachung erst nach einer sorgfältigen Prüfung, ob der schriftliche Antrag den Anforderungen der für sie geltenden internen Rechtsvorschriften und den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht und ob er ausreichende Beweise enthält, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und ob durch diese Einfuhren der vorgebliche ernsthafte Schaden entsteht oder zu entstehen droht, veröffentlichen.
ARTIKEL 5.18
Untersuchung
(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme erst nach einer von ihrer zuständigen untersuchenden Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens durchgeführten Untersuchung an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Bei der Untersuchung nach Absatz 1 muss die Vertragspartei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erfüllen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(3) Notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel 3 Absatz 1 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme, so enthält diese Notifikation
a) |
Beweise für einen ernsthaften Schaden bzw. einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei, der durch den Abbau oder die Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen verursacht wird. Die Untersuchung muss auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Andere bekannte Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass der durch diese anderen Faktoren verursachte ernsthafte Schaden oder drohende ernsthafte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird, |
b) |
eine genaue Beschreibung der Ursprungsware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position oder Unterposition im HS-Code, auf dem die Listen der Zollverpflichtungen in Anhang 2 beruhen, |
c) |
eine genaue Beschreibung der bilateralen Schutzmaßnahme, |
d) |
das Datum der Einführung der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Anwendungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung der Maßnahme nach Artikel 5.11 Absatz 3 und |
e) |
im Falle einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen vornimmt. |
(4) Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Ware einem Schutzmaßnahmenverfahren nach diesem Absatz unterliegt, nimmt die Vertragspartei, die dieses Verfahren durchführt, Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei auf, damit Notifikationen nach Absatz 1, öffentliche Bekanntmachungen oder Berichte, die die zuständige untersuchende Behörde im Zusammenhang mit dem Schutzmaßnahmenverfahren herausgegeben hat, geprüft werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige untersuchende Behörde jegliche Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Einleitung abschließt.
ARTIKEL 5.19
Vertrauliche Informationen
(1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der zuständigen untersuchenden Behörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden.
(2) Interessierte Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe dafür anzugeben. Diese Zusammenfassungen müssen hinreichend ausführlich sein, sodass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen ermöglichen. Ist jedoch nach Auffassung der zuständigen untersuchenden Behörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die interessierte Partei weder bereit, die Informationen bekannt zu geben, noch ihrer Bekanntgabe in groben Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so kann die zuständige untersuchende Behörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
ARTIKEL 5.20
Anhörungen
In jedem Schutzmaßnahmenverfahren ist es Aufgabe der zuständigen untersuchenden Behörde,
a) |
eine rechtzeitig angekündigte öffentliche Anhörung abzuhalten, damit alle interessierten Parteien und repräsentativen Verbraucherverbände persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen können, um Beweise vorzulegen und zu dem behaupteten entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden und geeigneten Abhilfemaßnahmen gehört zu werden, oder |
b) |
allen interessierten Parteien die Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wenn sie dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nach Artikel 5.17 Absatz 4 schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung voraussichtlich betroffen sein werden und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. |
ARTIKEL 5.21
Notifikationen, Prüfung im Handelsausschuss und Veröffentlichungen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine der in den Artikeln 5.10 Absatz 1 oder 5.15 Absatz 1 aufgeführten Umstände vorliegt, so befasst sie den Handelsausschuss umgehend mit der Prüfung der Angelegenheit. Der Handelsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Handelsausschuss innerhalb von 30 Tagen, ab dem Tag, an dem die Vertragspartei den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befasst hat, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Einfuhrvertragspartei geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, um im Einklang mit diesem Abschnitt Abhilfe zu schaffen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei sämtliche sachdienlichen Informationen, darunter Beweise für den ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden für die heimischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren infolge der gestiegenen Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme, das beabsichtigte Einführungsdatum sowie die beabsichtigte Geltungsdauer.
(3) Die die bilaterale Schutzmaßnahme einführende Vertragspartei veröffentlicht ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen im Amtsblatt dieser Vertragspartei, einschließlich der Beschreibung der eingeführten Ware und der Situation, die zur Einführung von Maßnahmen nach Artikel 5.10 Absatz 1 oder Artikel 5.15 Absatz 1 geführt hat, des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Situation und dem Anstieg der Einfuhren sowie der Form, des Umfangs und der Geltungsdauer der Maßnahmen.
ARTIKEL 5.22
Annahme von Unterlagen in englischer Sprache in Schutzmaßnahmenverfahren
Zur Erleichterung der Einreichung von Unterlagen in Schutzmaßnahmenverfahren akzeptiert die zuständige untersuchende Behörde der für das Verfahren zuständigen Vertragspartei Unterlagen, die von interessierten Parteien in englischer Sprache eingereicht werden, sofern diese Parteien später, innerhalb einer längeren, von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, eine Übersetzung der Unterlagen in die Sprache des Schutzmaßnahmenverfahrens vorlegen.
KAPITEL 6
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN
ARTIKEL 6.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen in den Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und zugleich den Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, zu erleichtern, indem
|
b) |
in multilateralen Foren und auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten, |
c) |
in anderen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten oder in anderen Foren zusammenzuarbeiten. |
ARTIKEL 6.2
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen. Diese Rechte und Pflichten bilden die Grundlage für die Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel.
ARTIKEL 6.3
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
a) |
alle in Anhang A des SPS-Übereinkommens festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, sofern sie sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, |
b) |
die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, die im Rahmen des SPS-Übereinkommens anerkannt sind, |
c) |
die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes und |
d) |
die Zusammenarbeit in anderen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten und anderen Foren nach Vereinbarung der Vertragsparteien. |
ARTIKEL 6.4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 6-A bis 6-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie die Begriffsbestimmungen des Codex Alimentarius im Rahmen der Weltorganisation für Tiergesundheit und des am 17. November 1997 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, und |
b) |
„Schutzgebiet“ bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten geregelten Schädling einen amtlich festgelegten Teil des Gebiets einer Vertragspartei, in dem der Schädling trotz günstiger Bedingungen und seines Auftretens in anderen Teilen des Gebiets dieser Vertragspartei bekanntermaßen nicht auftritt. |
ARTIKEL 6.5
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind die Behörden, die für die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen nach Anhang 6-A verantwortlich sind.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander gemäß Artikel 6.12 wichtige Änderungen in Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden mit.
ARTIKEL 6.6
Anerkennung des Status im Hinblick auf Tierseuchen und Infektionen von Tieren sowie Schädlingsbefall
(1) Für den Status von Tierseuchen und Infektionen von Tieren einschließlich Zoonosen gilt Folgendes:
a) |
für die Zwecke des Handels erkennt die Einfuhrvertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die Ausfuhrvertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach Anhang 6-C Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i in Bezug auf die in Anlage 6-B-1 aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat, |
b) |
ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen einen besonderen Status in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche hat, bei der es sich nicht um eine der in Anlage 6-B-1 aufgeführten Tierseuchen handelt, so kann sie um die Anerkennung dieses Status nach den Kriterien in Anhang 6-C Absatz 3 ersuchen; die Einfuhrvertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status dieser Vertragspartei entsprechen, |
c) |
die Vertragsparteien erkennen an, dass der von den im SPS-Übereinkommen anerkannten internationalen Normenorganisationen definierte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anlage 6-B-1 aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr die Grundlage ihres Handels bildet, die Einfuhrvertragspartei kann gegebenenfalls Garantien für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem nach den Empfehlungen der Normenorganisationen festgelegten Status der Vertragsparteien entsprechen, und |
d) |
sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, ergreifen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 6.9 und 6.15 unverzüglich die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c dieses Absatzes zu ermöglichen. |
(2) Für den Status in Bezug auf Schädlinge gilt Folgendes:
a) |
die Vertragsparteien erkennen für Handelszwecke den Befallsstatus in Bezug auf die in Anlage 6-B-1 aufgeführten Schädlinge an und |
b) |
sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, ergreifen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 6.9 und 6.15 unverzüglich die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf der Grundlage des Buchstabens a dieses Absatzes zu ermöglichen. |
ARTIKEL 6.7
Anerkennung von Regionalisierungsbeschlüssen in Bezug auf Tierseuchen und Infektionen von Tieren und in Bezug auf Schädlinge
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Regionalisierung an und wenden es auf den Handel miteinander an.
(2) Regionalisierungsbeschlüsse in Bezug auf die in Anlage 6-B-1 aufgeführten Land- und Wassertierseuchen und die in Anlage 6-B-2 aufgeführten Schädlinge werden gemäß Anhang 6-C erlassen.
(3) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die die Anerkennung eines Regionalisierungsbeschlusses durch die Einfuhrvertragspartei anstrebende Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.14 ihre Maßnahmen zur Einführung der Regionalisierung mit einer umfassenden Erläuterung und unterstützenden Daten für ihre Feststellungen und Beschlüsse.
(4) Sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Regionalisierungsbeschlusses um zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, betrachten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikel 6.15 diesen Beschluss als angenommen.
(5) Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Konsultationen werden nach Artikel 6.14 Absatz 2 abgehalten. Die Einfuhrvertragspartei bewertet die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung wird nach Artikel 6.11 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.
(6) Im Hinblick auf Schädlinge gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Befallsstatus Rechnung trägt. Die die Anerkennung eines Regionalisierungsbeschlusses durch die andere Vertragspartei anstrebende Ausfuhrvertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Maßnahmen und Beschlüsse, wobei sich diese an den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organisation, „FAO“) einschließlich 4 „Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“, 8 „Festlegen des Befallsstatus eines Gebietes“ sowie anderen, von den Vertragsparteien als geeignet erachteten internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen orientieren. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Regionalisierungsbeschlusses um zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, betrachten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 6.15 diesen Beschluss als angenommen.
(7) Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Konsultationen werden nach Artikel 6.14 Absatz 2 abgehalten. Die Einfuhrvertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang dieser zusätzlichen Informationen. Jede Vertragspartei führt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung gemäß Artikel 6.11 unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und der betroffenen Kulturpflanze durch.
(8) Nach Abschluss der in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels dargelegten Verfahren erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 6.15 unverzüglich die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
ARTIKEL 6.8
Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Die Vertragsparteien können die Gleichwertigkeit für eine einzelne Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder Systeme anerkennen, die für einen Sektor oder Teilsektor gelten.
(2) Zur der Anerkennung der Gleichwertigkeit befolgen die Vertragsparteien das in Absatz 3 genannte Konsultationsverfahren. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die Ausfuhrvertragspartei und eine objektive Bewertung dieses Nachweises durch die Einfuhrvertragspartei im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Einfuhrvertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien leiten innerhalb von drei Monaten, nachdem bei der Einfuhrvertragspartei ein Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei um die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer oder mehrerer Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen oder mehrere Sektoren oder Teilsektoren einging, ein Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang 6-E dargelegten Schritte einschließt. Liegen mehrere Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei im Rahmen des in Artikel 6.16 genannten Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schließt die Einfuhrvertragspartei die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Anhang 6-E spätestens 180 Tage, nachdem sie von der Ausfuhrvertragspartei den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Beschreibung im genannten Anhang erhalten hat, ab. Als Ausnahme bei saisonalen Kulturen ist es vertretbar, die Prüfung der Gleichwertigkeit zu einem anderen Zeitpunkt abzuschließen, wenn dies erforderlich ist, um die Überprüfung pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in einer geeigneten Wachstumsperiode einer Kulturpflanze zu ermöglichen.
(5) Die vorrangigen Sektoren oder Teilsektoren jeder Vertragspartei, für die ein Konsultationsverfahren nach Absatz 3 dieses Artikels eingeleitet werden kann, sind gegebenenfalls in der Rangordnung nach Anlage 6-E-1 aufzustellen. Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann dem Handelsrat Änderungen dieser Aufstellung – einschließlich der Rangordnung –empfehlen.
(6) Die Einfuhrvertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage einer seitens einer der Vertragsparteien vorgenommenen Änderung von Maßnahmen, die sich auf die betreffende Gleichwertigkeit auswirken, zurücknehmen oder aussetzen, sofern die folgenden Verfahren eingehalten werden:
a) |
die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über beabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die Gleichwertigkeit; innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der beabsichtigten Änderung weiter anerkannt würde, und |
b) |
die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über beabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Einfuhrvertragspartei, welche die Grundlage für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit bildete, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit; erkennt die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiterhin an, so können die Vertragsparteien gemeinsam die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der beabsichtigten Änderung festlegen. |
(7) Unbeschadet des Artikels 6.15 nimmt die Einfuhrvertragspartei eine Anerkennung der Gleichwertigkeit erst dann zurück oder setzt sie aus, wenn die von den betreffenden Vertragsparteien beabsichtigte Änderung in Kraft getreten ist.
(8) Die Anerkennung einer Gleichwertigkeit bzw. die Rücknahme oder Aussetzung einer Anerkennung der Gleichwertigkeit obliegt ausschließlich der Einfuhrvertragspartei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen handelt, einschließlich – in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren –angemessenen Mitteilungen im Einklang mit dem Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 13 „Richtlinien für die Benachrichtigung bei Nichterfüllung und Nothandlungen“ und gegebenenfalls anderen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Einfuhrvertragspartei stellt der Ausfuhrvertragspartei für die unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüsse eine umfassende schriftliche Erläuterungen und unterstützende Daten bereit. Im Falle der Nichtanerkennung der Gleichwertigkeit, der Rücknahme oder der Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei über die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3.
ARTIKEL 6.9
Transparenz und Handelsbedingungen
(1) Die Vertragsparteien wenden allgemeine Einfuhrbedingungen an. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 6.7 gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das Gebiet der Ausfuhrvertragspartei. Die Einfuhrvertragspartei informiert die Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Muster für die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Bestätigungen.
(2) Die Vertragsparteien halten hinsichtlich der Notifikation von Änderungen oder beabsichtigten Änderungen an den Voraussetzungen, auf die im Absatz 1 dieses Artikels verwiesen wird, Artikel 7 und Anhang B des SPS-Übereinkommens sowie spätere, vom WTO Ausschuss für Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen erlassene Beschlüsse ein. Bei der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Änderungen an den Voraussetzungen, auf die im Absatz 1 dieses Artikels verwiesen wird, berücksichtigt die Einfuhrvertragspartei unbeschadet des Artikels 6.15 die Transportzeit zwischen den Gebieten der Vertragsparteien.
(3) Kommt die Einfuhrvertragspartei den Notifikationspflichten nach Absatz 2 nicht nach, so erkennt sie während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung weiterhin amtliche Bescheinigungen oder Bestätigungen an, mit denen die vor dieser Änderung geltenden Einfuhrbedingungen garantiert werden.
(4) Gewährt Chile einem oder mehreren Sektoren oder Teilsektoren der Europäischen Union gemäß den Voraussetzungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, den Zugang zum Markt, so genehmigt Chile spätere, von den Mitgliedstaaten eingereichte Ausfuhrersuchen auf der Grundlage eines als Länderprofil bezeichneten umfassenden Dossiers mit der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, Chile ersucht unter begrenzten, besonderen Umständen um zusätzliche Informationen, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird.
(5) Eine Vertragspartei ergreift innerhalb von 90 Tagen nach der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 6.8 die für die Umsetzung dieser Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien in den Sektoren und Teilsektoren zu ermöglichen, in denen die Einfuhrvertragspartei sämtliche SPS-Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkennt. Bei Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die unter die betreffenden SPS-Maßnahmen fallen, kann das von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebene Muster für die amtliche Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine Bescheinigung gemäß Anhang 6-H ersetzt werden.
(6) Bei den in Absatz 5 genannten Erzeugnissen in Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder einige, aber nicht alle Maßnahme(n) als gleichwertig anerkannt werden, setzen die Vertragsparteien den Handel miteinander auf der Grundlage der Erfüllung der Voraussetzungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, fort. Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei findet Absatz 7 Anwendung.
(7) Für die Zwecke dieses Kapitels darf die Einfuhrvertragspartei für Einfuhren von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei keine Einfuhrlizenzen voraussetzen.
(8) Hinsichtlich allgemeiner Einfuhrbedingungen mit Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen nach Artikel 6.14 auf, um für die Einfuhrvertragspartei alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen festzulegen. Die Vertragsparteien stützen diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen gegebenenfalls auf Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei, die von der Einfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkannt werden. Einigen sich die Vertragsparteien auf alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen, so ergreift die Einfuhrvertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach der Festlegung dieser Bedingungen die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um Einfuhren auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
(9) Im Hinblick auf die Einfuhren von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten erteilt die Einfuhrvertragspartei auf ein mit den entsprechenden Garantien versehenes Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei hin im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei gelegenen Betrieben ohne vorherige Inspektion im Einklang mit Anhang 6-D die Zulassung. Sofern die Ausfuhrvertragspartei nicht um zusätzliche Informationen ersucht, erlässt die Einfuhrvertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des mit den entsprechenden Garantien versehenen Ersuchens die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um Einfuhren auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
(10) Die erste Aufstellung von Betrieben wird von einer Vertragspartei im Einklang mit Anhang 6-D genehmigt.
(11) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
ARTIKEL 6.10
Bescheinigungsverfahren
(1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren beachten die Vertragsparteien die in Anhang 6-H dargelegten Grundsätze und Kriterien.
(2) Die Vertragsparteien stellen die in Artikel 6.9, Absätze 1, 5 und 6 genannten Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente wie in Anhang 6-H beschrieben aus.
(3) Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsausschuss oder der Handelsrat einen Beschluss erlassen, in dem die im Falle elektronischer Bescheinigungsverfahren bzw. der Rücknahme oder Ersetzung von Bescheinigungen zu befolgenden Regeln festgelegt werden.
ARTIKEL 6.11
Überprüfung
(1) Mit Blick auf die wirksame Durchführung dieses Kapitels hat jede Vertragspartei das Recht,
a) |
im Einklang mit den in Anhang 6-F aufgeführten Leitlinien eine umfassende oder teilweise Überprüfung des Gesamtkontrollprogramms der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchzuführen, wobei die Kosten für diese Überprüfung von der Vertragspartei, die sie vornimmt, getragen werden, |
b) |
ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt von der anderen Vertragspartei deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil desselben und einen Bericht über die Ergebnisse der nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen anzufordern und |
c) |
bei Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs um die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den vom Referenzlabor der ersuchenden Vertragspartei organisierten Programmen regelmäßiger Vergleichsversuche zu ersuchen, wobei die Kosten im Zusammenhang mit dieser Teilnahme von der teilnehmenden Vertragspartei getragen werden. |
(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Überprüfungen Drittländern mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat Anhang 6-F unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen geleisteten einschlägigen Arbeit ändert.
(4) Die Ergebnisse der in diesem Artikel erwähnten Überprüfungen können einen Beitrag zu den in den Artikeln 6.6, bis 6.9 sowie 6.12. genannten Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien leisten.
ARTIKEL 6.12
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
(1) Bei den seitens der Einfuhrvertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der Ausfuhrvertragspartei sind die in Anhang 6-G dargelegten Grundsätze zu beachten. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 6.11 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.
(2) Die Häufigkeitsraten der von den Vertragsparteien angewendeten Zollbeschauen bei der Einfuhr sind in Anhang 6-G festgelegt. Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat Anhang 6-G ändert.
(3) Eine Vertragspartei kann als Konsequenz aus den Fortschritten, die nach den Artikeln 6.8 und 6.9 erzielt wurden, oder als Konsequenz aus den in diesem Kapitel vorgesehenen Überprüfungen, Konsultationen oder anderen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften von den in Anhang 6-G festgelegten Häufigkeitsraten abweichen.
(4) Die Inspektionsgebühren dürfen die Kosten, die der zuständigen Behörde für die Durchführung der Einfuhrkontrollen entstehen, nicht übersteigen und müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erhoben werden.
(5) Die Einfuhrvertragspartei teilt der Ausfuhrvertragspartei jede Änderung der Maßnahmen, die die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffen, unter Angabe der Gründe mit; ferner unterrichtet sie diese über jede erhebliche Änderung der Verwaltungsverfahren für diese Kontrollen.
(6) Hinsichtlich der in Artikel 6.9 Absatz 5 genannten Erzeugnisse können die Vertragsparteien vereinbaren, die Häufigkeit der Zollbeschauen beiderseitig zu verringern.
(7) Der Unterausschuss kann dem Handelsrat die Bedingungen für die Genehmigung der Einfuhrkontrollen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Anpassung ihrer Häufigkeit oder ihre Ersetzung empfehlen; diese sind ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden. Diese Bedingungen sind im Wege eines Beschlusses des Handelsrats in Anhang 6-G aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien die Einfuhrkontrollen für bestimmte Erzeugnisse gegenseitig genehmigen, um die Häufigkeit dieser Kontrollen zu verringern oder sie zu ersetzen.
ARTIKEL 6.13
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien tauschen systematisch Informationen aus, die für die Durchführung dieses Kapitels von Belang sind, um Normen zu entwickeln, Sicherheit zu bieten, gegenseitiges Vertrauen zu schaffen und die Wirksamkeit der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann der Informationsaustausch einen Beamtenaustausch umfassen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen auch Informationen über andere sachdienliche Themen wie die folgenden aus:
a) |
wichtige Ereignisse, die die unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnisse betreffen, einschließlich des in den Artikeln 6.8 und 6.9 vorgesehenen Informationsaustauschs, |
b) |
Ergebnisse der in Artikel 6.11 vorgesehenen Überprüfungsverfahren, |
c) |
Ergebnisse der in Artikel 6.12 vorgesehenen Einfuhrkontrollen im Falle zurückgewiesener oder nicht den Vorschriften entsprechender Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen, |
d) |
im Auftrag einer Vertragspartei erstellte wissenschaftliche Gutachten, die für dieses Kapitel von Belang sind, und |
e) |
Frühwarnungen, die für den Handel im Anwendungsbereich dieses Kapitels von Belang sind. |
(3) Die Vertragsparteien legen dem maßgeblichen wissenschaftlichen Forum wissenschaftliche Arbeiten oder Daten zur zeitnahen Bewertung vor, um Standpunkte oder Ansprüche in Bezug auf Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, zu begründen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.
(4) Hat eine Vertragspartei die Informationen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, mittels Notifikation an die WTO gemäß Artikel 7 und Anhang B des SPS-Übereinkommens oder auf ihrer amtlichen, öffentlich zugänglichen, gebührenfreien Website bereitgestellt, so gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Information als ausgetauscht.
(5) Bei Schädlingen, die eine bekannte, unmittelbare Gefahr für eine Vertragspartei darstellen, erfolgt die direkte Mitteilung an diese Vertragspartei per Post oder E-Mail. Die Vertragsparteien befolgen die im Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 17 „Berichte über Schädlinge“ vorgesehenen Leitlinien.
(6) Die Vertragsparteien tauschen die in diesem Artikel genannten Informationen per E-Mail, Telefax oder Post aus.
ARTIKEL 6.14
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs von tierischen oder Pflanzenerzeugnissen eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
a) |
Maßnahmen, die die in Artikel 6.7 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen, |
b) |
dem Auftreten oder der Entwicklung einer Tierseuche oder eines Schädlings gemäß der Auflistung in Anhang 6-B, |
c) |
epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingen, die nicht in Anhang 6-B aufgeführt werden oder bei denen es sich um neue Tierseuchen oder Schädlinge handelt, und |
d) |
zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik. |
(2) Hat eine Vertragspartei hinsichtlich einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthafte Bedenken, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen über diese Situation ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 13 Arbeitstagen nach dem Ersuchen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können darum ersuchen, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Die ersuchende Vertragspartei erstellt das Protokoll der Konsultationen, das von den Vertragsparteien zu genehmigen ist. Für die Zwecke dieser Genehmigung gilt Artikel 6.13 Absatz 6.
ARTIKEL 6.15
Schutzklausel
(1) Ergreift die Ausfuhrvertragspartei interne Maßnahmen zur Bekämpfung einer Ursache, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen kann, so trifft sie unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um die Einschleppung der Gefahr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei zu verhindern.
(2) Die Einfuhrvertragspartei kann aus Gründen einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vorläufige Maßnahmen einführen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Für Sendungen, die sich zu der Zeit, in der solche vorläufigen Maßnahmen gelten, auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei die am besten geeignete und verhältnismäßigste Lösung, um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.
(3) Die Vertragspartei, die die in diesem Artikel genannten Maßnahmen ergreift, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb eines Arbeitstages nach dem Beschluss zur Durchführung dieser Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 13 Arbeitstagen nach der Notifikation im Einklang mit Artikel 6.14 Absatz 2 Konsultationen über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den im Rahmen dieser Konsultationen übermittelten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 6.14 Absatz 2.
ARTIKEL 6.16
Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
(1) Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind.
(2) Der Unterausschuss
a) |
überwacht die Durchführung dieses Kapitels und prüft alle Fragen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und die sich bezüglich seiner Durchführung ergeben können, und |
b) |
gibt dem Handelsrat Empfehlungen zur Änderung von Anhängen nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a, insbesondere im Lichte der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt wurden. |
(3) Der Unterausschuss vereinbart die Maßnahmen, die zur Verfolgung der Ziele dieses Kapitels zu treffen sind. Der Unterausschuss legt Ziele und Etappenziele für diese Maßnahmen fest. Der Unterausschuss bewertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen.
(4) Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einrichtet, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene zusammensetzen und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kapitels auftretende technische und wissenschaftliche Fragen ermitteln und behandeln.
(5) Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss in Anbetracht der Besonderheit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen einen Beschluss über eine besondere Geschäftsordnung für diesen Unterausschuss erlässt.
ARTIKEL 6.17
Zusammenarbeit in multilateralen Foren
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in multilateralen Foren im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen, insbesondere in den im Rahmen des SPS-Übereinkommens anerkannten internationalen Normungsorganisationen.
(2) Der nach Artikel 6.16 eingesetzte Unterausschuss ist das zuständige Forum für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fragen.
ARTIKEL 6.18
Zusammenarbeit auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den für die wissenschaftlichen Auswertungen auf den Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe nach Absatz 1 dieses Artikels (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) einrichtet, die sich aus Vertretern auf Expertenebene der von jeder Vertragspartei bestellten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten wissenschaftlichen Stellen zusammensetzt.
(3) Der die Arbeitsgruppe einrichtende Handelsrat oder Handelsausschuss legt das Mandat, den Zuständigkeitsbereich und das Arbeitsprogramm dieser Arbeitsgruppe fest.
(4) Die Arbeitsgruppe kann unter anderem folgende Informationen austauschen:
a) |
wissenschaftliche und technische Informationen und |
b) |
Datenerfassung. |
(5) Die von der Arbeitsgruppe durchgeführte Arbeit darf keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit der nationalen oder regionalen Stellen der einzelnen Vertragsparteien haben.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach Absatz 2 benannten Vertreter nicht von Interessenkonflikten nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei betroffen sind.
ARTIKEL 6.19
Räumlicher Geltungsbereich für die Europäische Union
(1) Abweichend von Artikel 33.8 gilt dieses Kapitel hinsichtlich der Europäischen Union für die Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Waren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Besonderheit des Gebiets der Europäischen Union berücksichtigt und die Europäische Union als eine Einheit anerkannt wird.
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT BEI NACHHALTIGEN LEBENSMITTELSYSTEMEN
ARTIKEL 7.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aufzubauen und sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beteiligen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stärkung politischer Strategien und der Festlegung von Programmen an, die zur Entwicklung nachhaltiger, integrativer, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme und der Rolle des Handels bei der Erreichung dieses Ziels beitragen.
ARTIKEL 7.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Lebensmittelsysteme.
(2) In diesem Kapitel werden die Bestimmungen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf besondere Aspekte nachhaltiger Lebensmittelsysteme aufgeführt, unter anderem:
a) |
Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette und Reduzierung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung, |
b) |
Betrugsbekämpfung in der Lebensmittelkette, |
c) |
Tierschutz, |
d) |
Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und |
e) |
Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln, hinsichtlich derer eine Risikobewertung ergeben hat, dass sie nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt verursachen. |
(3) Dieses Kapitel gilt auch für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in multilateralen Foren.
(4) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Anwendung anderer Kapitel im Zusammenhang mit Lebensmittelsystemen oder Nachhaltigkeit, insbesondere der Kapitel 6, 9 und 26.
ARTIKEL 7.3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Lebensmittelkette“ bezeichnet alle Stufen von der Primärproduktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher, einschließlich Erzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Einfuhr, Lagerung, Vertrieb und Verkauf an den Endverbraucher; |
b) |
„Primärproduktion“ bezeichnet die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärerzeugnissen, einschließlich des Erntens, des Melkens und der Nutztiererzeugung vor der Schlachtung, sowie Jagd und Fischerei und die Ernte wildwachsender Erzeugnisse, und |
c) |
„nachhaltiges Lebensmittelsystem“ bezeichnet ein Lebensmittelsystem, das gesundheitlich unbedenkliche, nährstoffreiche und ausreichende Lebensmittel für alle bereitstellt, ohne die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Grundlagen für die Schaffung von Ernährungssicherheit und Nahrung für künftige Generationen zu beeinträchtigen; ein solches nachhaltiges Lebensmittelsystem
|
ARTIKEL 7.4
Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette und Reduzierung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Verflechtung zwischen den derzeitigen Lebensmittelsystemen und dem Klimawandel an. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachteiligen Auswirkungen von Lebensmittelsystemen auf die Umwelt und das Klima zu verringern und ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich Nahrungsmittelverluste und -verschwendung nachteilig auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Dimension der Lebensmittelsysteme auswirken.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in folgenden Bereichen zusammen:
a) |
nachhaltige Lebensmittelerzeugung, einschließlich der Landwirtschaft, der Verbesserung des Tierschutzes, der Förderung des ökologischen Landbaus und der Reduzierung der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln, Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln, hinsichtlich derer eine Risikobewertung ergeben hat, dass sie eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, |
b) |
Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette, einschließlich der Herstellung von Lebensmitteln sowie der Verarbeitungsmethoden und -verfahren, |
c) |
gesunde und nachhaltige Ernährungsweisen, mit denen der CO2-Fußabdruck des Verbrauchs verringert wird, |
d) |
Verringerung der Treibhausgasemissionen von Lebensmittelsystemen, Zunahme von Kohlenstoffsenken und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt, |
e) |
Innovationen und Technologien, die zur Anpassung an den Klimawandel und zur Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels beitragen, |
f) |
Entwicklung von Notfallplänen zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung in Krisenzeiten und |
g) |
Reduzierung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung im Einklang mit der in der Agenda 2030 festgelegten Zielvorgabe für nachhaltige Entwicklung 12, Unterziel 12.3. |
(4) Die Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels kann den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation umfassen.
ARTIKEL 7.5
Betrugsbekämpfung in der Lebensmittelkette
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Betrug die Sicherheit der Lebensmittelkette beeinträchtigen, die Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme gefährden und faire Geschäftspraktiken, das Vertrauen der Verbraucher und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelmärkte schmälern können.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung und Verhütung von Betrug in der Lebensmittelkette zusammen, indem sie
a) |
Informationen und Erfahrungen bezüglich der Verbesserung der Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug in der Lebensmittelkette austauschen und |
b) |
die erforderliche Unterstützung leisten, um Beweise für Praktiken zu sammeln, die ihren Vorschriften nicht entsprechen oder nicht zu entsprechen scheinen oder die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellen oder Kunden täuschen. |
ARTIKEL 7.6
Tierschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind und dass die Nutzung von Tieren in Systemen zur Lebensmittelerzeugung mit Verantwortung für ihr Wohlergehen einhergeht. Die Vertragsparteien achten die dem Tierschutz dienenden Handelsbedingungen für Nutztiere und tierische Erzeugnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben eine gemeinsame Vereinbarung über die internationalen Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, „WOAH“) an.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Umsetzung von Tierschutznormen im landwirtschaftlichen Betrieb, beim Transport sowie bei der Schlachtung und Tötung von Tieren zusammen.
(4) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Forschungszusammenarbeit im Bereich des Tierschutzes, um wissenschaftlich fundierte Tierschutznormen weiterzuentwickeln.
(5) Der in Artikel 7.8 genannte Unterausschuss kann sich mit anderen Fragen im Bereich des Tierschutzes befassen.
(6) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes aus.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der WOAH zusammen; ferner können sie in anderen Foren mit dem Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Tierschutznormen und bewährten Verfahren sowie deren Umsetzung zusammenarbeiten.
(8) Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe zur Unterstützung des in Artikel 7.8 genannten Unterausschusses bei der Durchführung dieses Artikels einsetzen.
ARTIKEL 7.7
Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass antimikrobielle Resistenzen eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen und dass der Einsatz, insbesondere der missbräuchliche oder übermäßige Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren zur allgemeinen Entwicklung von Antibiotikaresistenzen beiträgt und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr eine länderübergreifende Herangehensweise erfordert.
(2) Jede Vertragspartei stellt den Einsatz antimikrobieller Arzneimittel als Wachstumsförderer schrittweise ein.
(3) Jede Vertragspartei wird im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“
a) |
bei der Entwicklung von Initiativen und nationalen Plänen zur Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion und in Tierarztpraxen bestehende und künftige Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, berücksichtigen, |
b) |
in von den Vertragsparteien gemeinsam beschlossenen Fällen den verantwortungsvollen und umsichtigen Einsatz antimikrobieller Mittel fördern, wobei dies den Einsatz antimikrobieller Mittel in der Tierproduktion und die schrittweise Einstellung des Einsatzes antimikrobieller Mittel als Wachstumsförderer in der Tierproduktion einschließt, und |
c) |
die Ausarbeitung und Durchführung internationaler Aktionspläne zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen unterstützen, sofern die Vertragsparteien dies für angemessen erachten. |
(4) Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe zur Unterstützung des in Artikel 7.8 genannten Unterausschusses bei der Durchführung dieses Artikels einsetzen.
ARTIKEL 7.8
Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“
(1) Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ (im Folgenden „Unterausschuss“) setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für nachhaltige Lebensmittelsysteme zuständig sind.
(2) Der Unterausschuss überwacht die Durchführung dieses Kapitels und prüft alle Fragen, die sich bezüglich seiner Durchführung ergeben können.
(3) Der Unterausschuss vereinbart die Maßnahmen, die zur Verfolgung der Ziele dieses Kapitels zu treffen sind. Der Unterausschuss legt Ziele und Etappenziele für diese Maßnahmen fest und überwacht die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Schaffung nachhaltiger Lebensmittelsysteme. Der Unterausschuss bewertet in jedem Zeitraum die durch die Durchführung dieser Maßnahmen erzielten Ergebnisse.
(4) Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 technische Arbeitsgruppen einrichtet, die sich aus Vertretern auf Expertenebene jeder Vertragspartei zusammensetzen, um im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kapitels auftretende technische und wissenschaftliche Fragen zu ermitteln und zu behandeln.
(5) Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss, Regeln für die Entschärfung möglicher Interessenkonflikte für die Teilnehmer an seinen Sitzungen sowie die Teilnehmer an den Sitzungen der in diesem Kapitel genannten technischen Arbeitsgruppe festzulegen. Der Handelsausschuss erlässt einen Beschluss zur Festlegung dieser Regeln.
ARTIKEL 7.9
Zusammenarbeit in multilateralen Foren
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls in multilateralen Foren zusammen, um den globalen Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu fördern, die zur Erreichung auf internationaler Ebene vereinbarter Ziele für den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz beitragen.
(2) Der Unterausschuss bildet bezüglich der in Absatz 1 dieses Kapitels erfassten Angelegenheiten das Forum für Informationsaustausch und Zusammenarbeit.
ARTIKEL 7.10
Zusätzliche Bestimmungen
(1) Die Tätigkeiten des Unterausschusses dürfen keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit der nationalen oder regionalen Stellen der Vertragsparteien haben.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Schutz vertraulicher Informationen nach dem Recht der einzelnen Vertragsparteien. Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels Informationen, die nach ihrem Recht vertraulich sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
(3) Dieses Kapitel achtet das Regulierungsrecht der einzelnen Vertragsparteien in vollem Umfang und ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet,
a) |
ihre Einfuhrbestimmungen zu ändern, |
b) |
von internen Verfahren für die Ausarbeitung und die Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen, |
c) |
Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung von Gemeinwohlzielen untergraben oder behindern würden, oder |
d) |
ein bestimmtes Regulierungsergebnis anzunehmen. |
KAPITEL 8
ENERGIE UND ROHSTOFFE
ARTIKEL 8.1
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Dialog und die Zusammenarbeit im Energie- und Rohstoffsektor zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien zu fördern, Nachhaltigkeit und Fairness im Handel und bei Investitionen voranzubringen, sodass in diesen Sektoren gleiche Rahmenbedingungen gewährleistet sind, sowie die Wettbewerbsfähigkeit verwandter Wertschöpfungsketten im Einklang mit diesem Abkommen zu stärken.
ARTIKEL 8.2
Grundsätze
(1) Jede Vertragspartei behält das souveräne Recht, zu bestimmen, ob Bereiche in ihrem Gebiet sowie in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung stehen.
(2) Im Einklang mit diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erreichen.
ARTIKEL 8.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 8-A bis 8-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, unter Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Anforderungen eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben; |
b) |
„Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Netzbetreiber kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird; |
c) |
„Energieerzeugnisse“ bezeichnet die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die mit dem entsprechenden HS-Code in Anhang 8-A aufgeführt werden; |
d) |
„Kohlenwasserstoffe“ bezeichnet die mit dem entsprechenden HS-Code in Anhang 8-A aufgeführten Waren; |
e) |
„Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die bei der Herstellung von Industrieerzeugnissen verwendet werden; einschließlich Erzen, Konzentraten, Schlacken, Aschen und Chemikalien, unbearbeiteten, verarbeiteten und raffinierten Stoffen, Metallabfall, Schrott und Abfallblöcken, die unter die in Anhang 8-A des entsprechenden HS-Kapitels aufgeführt sind; |
f) |
„erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie, die mit Solar-, Wind- oder Wasserkraft, mittels Geothermie, aus biologischen oder Meeresquellen sowie anderen erneuerbaren Umweltquellen erzeugt wird; |
g) |
„erneuerbare Kraftstoffe“ bezeichnet Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, aus Biomasse gewonnene Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs einschließlich erneuerbarer synthetischer Kraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoffs; |
h) |
„Normen“ bezeichnet Normen im Sinne des Kapitels 9; |
i) |
„Netzbetreiber“ bezeichnet
|
j) |
„technische Vorschriften“ bezeichnet technische Vorschriften im Sinne des Kapitels 9. |
ARTIKEL 8.4
Einfuhr- und Ausfuhrmonopole
Eine Vertragspartei darf weder ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bestimmen noch ein solches Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das von einer Vertragspartei gewährte ausschließliche Recht oder die Genehmigung zur Einfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen aus der anderen Vertragspartei oder zur Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei. (15)
ARTIKEL 8.5
Festsetzung der Ausfuhrpreise (16)
(1) Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei nicht mittels Maßnahmen, einschließlich Lizenzen oder Mindestpreisanforderungen höhere Preise verlangen als die Preise, die für solche Waren berechnet werden, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels kann Chile unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen die in Anhang 8-B aufgeführten Bedingungen erfüllen, Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die dem Ziel dienen, die Wertschöpfung zu fördern, indem Rohstoffe zu Vorzugspreisen an Industriesektoren geliefert werden, damit sich diese innerhalb Chiles entwickeln können.
ARTIKEL 8.6
Regulierte interne Preise
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wettbewerbsorientierter Energiemärkte für das Angebot einer großen Auswahl an Energieerzeugnissen und für die Förderung des Verbraucherwohls an. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass Regulierungserfordernisse und -konzepte von Markt zu Markt unterschiedlich sein können.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 stellt jede Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend sicher, dass die Lieferung von Energieerzeugnisses auf Marktgrundsätzen beruht.
(3) Eine Vertragspartei darf den Preis für die Lieferung von Energieerzeugnissen nur mittels Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung regulieren.
(4) Erlegt eine Vertragspartei eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf, so stellt sie sicher, dass diese Verpflichtung klar definiert, transparent und nichtdiskriminierend ist und nicht über das zur Erreichung der Ziele der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderliche Maß hinausgeht.
ARTIKEL 8.7
Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen
(1) Unbeschadet des Kapitels 13 stellt eine Vertragspartei, wenn sie für die Exploration oder Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen eine Genehmigung vorschreibt, sicher, dass eine solche Genehmigung nach einem öffentlichen, nichtdiskriminierenden Verfahren erteilt wird. (17)
(2) Die betreffende Vertragspartei veröffentlicht unter anderem die Art der Genehmigung, das maßgebliche Gebiet oder Teilgebiet und das vorgeschlagene Datum oder die vorgeschlagene Frist für die Erteilung der Genehmigung in einer Weise, die potenziell interessierten Antragstellern die Einreichung von Anträgen ermöglicht.
(3) Eine Vertragspartei kann in folgenden, Kohlenwasserstoffe betreffenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 13.3 abweichen:
a) |
das Gebiet war Gegenstand eines früheren Verfahrens, das nicht zur Erteilung einer Genehmigung geführt hat, |
b) |
das Gebiet steht dauerhaft für die Exploration oder Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung, oder |
c) |
auf die erteilte Genehmigung wurde vor deren Ablaufdatum verzichtet. |
(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Zahlung eines finanziellen Beitrags oder die Erbringung einer Sachleistung verlangen. Der finanzielle Beitrag oder die Sachleistung werden in einer Weise festgelegt, die den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess des Unternehmens nicht stört.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller, dessen Antrag abgeleht wird, die Gründe für diese Ablehnung bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller gegebenenfalls Rechtsbehelfe oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden vorab veröffentlicht.
ARTIKEL 8.8
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass vor der Erteilung einer Genehmigung für Vorhaben oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Energie oder Rohstoffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt, Land, Boden, Wasser, Luft oder Klima, das kulturelle Erbe oder die Landschaft haben können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (18) durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden solche erheblichen Auswirkungen ermittelt und bewertet.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschlägige Informationen zur Verfügung stehen, und räumt der Öffentlichkeit Zeit und Möglichkeit ein, sich an diesem Verfahren zu beteiligen und Stellungnahmen abzugeben.
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht und berücksichtigt vor der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben oder die Tätigkeit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung.
ARTIKEL 8.9
Zugang Dritter zur Infrastruktur für den Energietransport
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Netzbetreiber in ihrem Gebiet jedem Rechtsträger einer Vertragspartei einen nichtdiskriminierenden Zugang zur Energieinfrastruktur für den Stromtransport gewähren. Der Zugang zur Infrastruktur für den Stromtransport wird soweit irgend möglich innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Datum des Antrags auf Zugang durch den betreffenden Rechtsträger gewährt.
(2) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend einem Rechtsträger einer Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen – einschließlich des Verzichts auf Diskriminierung zwischen verschiedenen Arten von Energiequellen – sowie zu kostenorientierten Tarifen den Zugang zur Infrastruktur für den Stromtransport und deren Nutzung. Jede Vertragspartei veröffentlicht die Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur für den Energietransport und deren Nutzung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage objektiver Kriterien Ausnahmen vom Zugangsrecht Dritter einführen oder beibehalten, sofern die Ausnahmen zur Erreichung eines legitimen politischen Ziels erforderlich sind. Solche Ausnahmen werden vor ihrem Geltungsbeginn veröffentlicht.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Regeln auch für die Gasinfrastruktur relevant sind. Eine Vertragspartei, die diese Regeln nicht auf die Gasinfrastruktur anwendet, unternimmt insbesondere im Hinblick auf die Beförderung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechende Bemühungen, erkennt aber zugleich die Unterschiede in der Marktreife und der Organisation an.
ARTIKEL 8.10
Zugang zur Infrastruktur für Anbieter von Strom aus erneuerbaren Quellen
(1) Unbeschadet der Artikel 8.7, 8.9 und 8.11 stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Anbietern erneuerbarer Energie der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zum Stromnetz für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und dessen Nutzung gewährt wird.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt jede Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend sicher, dass ihre Fernleitungsunternehmen und Netzbetreiber hinsichtlich der Anbieter von Strom aus erneuerbaren Quellen der anderen Vertragspartei
a) |
ohne diskriminierende Bedingungen eine Verbindung zwischen den neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Stromnetz ermöglichen, |
b) |
eine verlässliche Nutzung des Stromnetzes ermöglichen, |
c) |
Ausgleichsleistungen erbringen und |
d) |
sicherstellen, dass geeignete netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen getroffen werden, um Einschränkungen der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst weitgehend zu reduzieren. |
(3) Absatz 2 berührt nicht das legitime Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Stabilität des Stromnetzes in ihrem Gebiet auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender Kriterien Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 8.11
Unabhängige Stelle
(1) Jede Vertragspartei unterhält oder errichtet eine oder mehrere unabhängige Stellen, die
a) |
die Bedingungen und Tarife für den Zugang zum Stromnetz und dessen Nutzung festlegen oder genehmigen, und |
b) |
Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für den Zugang zum Stromnetz und dessen Nutzung innerhalb einer angemessenen Frist beilegen. |
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 handeln die Stellen den Nutzern, Eigentümern und Betreibern des Stromnetzes gegenüber transparent und unparteiisch.
ARTIKEL 8.12
Zusammenarbeit bei Normen
(1) Zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger technischer Hemmnisse für den Handel mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen findet Kapitel 9 Anwendung auf diese Waren und Vormaterialien.
(2) Im Einklang mit den Artikeln 9.4 und 9.6 fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen ihren maßgeblichen Regulierungsbehörden und Normungsgremien in Bereichen wie Energieeffizienz, nachhaltige Energie und Rohstoffe, um unter anderem durch Folgendes einen Beitrag zu Handel, Investitionen und nachhaltiger Entwicklung zu leisten:
a) |
die Konvergenz oder nach Möglichkeit die Harmonisierung ihrer jeweiligen derzeitigen Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit, im Einklang mit den Modalitäten, die von den Regulierungsbehörden und den betreffenden Normungsgremien zu vereinbaren sind, |
b) |
gemeinsame Analysen, Methoden und Ansätze zur Unterstützung und Erleichterung der Entwicklung einschlägiger Tests und Messstandards in Zusammenarbeit mit den jeweiligen einschlägigen Normungsgremien, |
c) |
wenn möglich, die Entwicklung gemeinsamer Normen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und |
d) |
die Förderung von Normen für Rohstoffe, Geräte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und für Energieeffizienz, einschließlich der Produktgestaltung und -kennzeichnung, gegebenenfalls auch über bestehende internationale Kooperationsinitiativen. |
(3) Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels streben die Vertragsparteien an, die Entwicklung und Nutzung offener Normen und die Interoperabilität von Netzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten im Energie- und im Rohstoffsektor zu fördern.
ARTIKEL 8.13
Forschung, Entwicklung und Innovation
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Forschung, Entwicklung und Innovation wichtige Elemente für die Weiterentwicklung von Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Energie- und im Rohstoffsektor sind. Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen, unter anderem bei Folgendem zusammen:
a) |
der Förderung von Forschung, Entwicklung, Innovation und Verbreitung umweltgerechter, kosteneffizienter Technologien, Verfahren und Praktiken in den Bereichen Energie und Rohstoffe, |
b) |
der Förderung der Wertschöpfung zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien und des Ausbaus der Produktionskapazitäten in den Bereichen Energie und Rohstoffe und |
c) |
der Stärkung des Kapazitätsaufbaus im Rahmen von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsinitiativen. |
ARTIKEL 8.14
Zusammenarbeit im Bereich Energie und Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen, im Bereich Energie und Rohstoffe zusammen, um unter anderem im Hinblick auf
a) |
die Verringerung oder Beseitigung von Maßnahmen, die für sich genommen oder zusammen mit anderen Maßnahmen den Handel und Investitionen verzerren könnten, unter Einschluss von Maßnahmen technischer, regulatorischer oder wirtschaftlicher Art, die sich auf den Energie- oder den Rohstoffsektor auswirken, |
b) |
die Erörterung ihrer Standpunkte in internationalen Foren, in denen einschlägige Handels- und Investitionsfragen erörtert werden, wann immer dies möglich ist, sowie die Förderung internationaler Programme in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe und |
c) |
die Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns im Einklang mit internationalen Standards, die von den Vertragsparteien gebilligt oder unterstützt werden, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und insbesondere deren Kapitel IX über Wissenschaft und Technologie. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Ausbau erneuerbarer, CO2-armer Energiequellen beschleunigt, die Energieeffizienz erhöht und Innovationen gefördert werden müssen und dass der Zugang zu sicherer, nachhaltiger und bezahlbarer Energie gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien arbeiten in allen maßgeblichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zusammen, wie beispielsweise
a) |
erneuerbare Energie, insbesondere im Hinblick auf Technologien für erneuerbaren Wasserstoff, dessen Integration in das Stromnetz und den Zugang dazu, Speicherung und Flexibilität sowie die gesamte dazugehörige Lieferkette, |
b) |
Energieeffizienz einschließlich Regulierung, bewährten Verfahren sowie effizienten, nachhaltigen Heiz- und Kühlsystemen, |
c) |
Elektromobilität und Ausbau der Ladeinfrastruktur und |
d) |
offene, wettbewerbsorientierte Energiemärkte. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen ihre gemeinsame Verpflichtung zu verantwortungsvoller Beschaffung und nachhaltiger Gewinnung von Rohstoffen und ihr beiderseitiges Interesse an einer Erleichterung der Integration von Rohstoffwertschöpfungsketten an. Die Vertragsparteien arbeiten in allen maßgeblichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zusammen, wie beispielsweise
a) |
verantwortungsvolle Bergbaupraktiken und Nachhaltigkeit der Rohstoffwertschöpfungsketten, einschließlich des Beitrags von Rohstoffwertschöpfungsketten zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, |
b) |
Wertschöpfungsketten für Rohstoffe, einschließlich Wertschöpfung, und |
c) |
Ermittlung von im beiderseitigen Interesse liegenden Bereichen für die Zusammenarbeit bei Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, welche die gesamte Wertschöpfungskette für Rohstoffe umfassen und Spitzentechnologien, intelligenten Bergbau (Smart Mining) und digitale Bergwerke einschließen. |
(4) Bei der Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Ressourcen. Die Maßnahmen können in direktem persönlichen Kontakt oder mit technischen Mitteln, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, durchgeführt werden.
(5) Kooperationsmaßnahmen können gemäß den Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unter Beteiligung internationaler Organisationen, weltweiter Foren und Forschungseinrichtungen entwickelt werden.
ARTIKEL 8.15
Energiewende und erneuerbare Kraftstoffe
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels erkennen die Vertragsparteien den wichtigen Beitrag an, den erneuerbare Kraftstoffe, unter anderem erneuerbarer Wasserstoff einschließlich seiner Derivate, sowie synthetische erneuerbare Kraftstoffe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Bekämpfung des Klimawandels leisten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 8.12 Absatz 2 bei der Konvergenz oder nach Möglichkeit der Harmonisierung von Zertifizierungssystemen für erneuerbare Kraftstoffe zusammen, beispielsweise Systeme im Hinblick auf lebenslange Emissionen und Sicherheitsstandards.
(3) Im Hinblick auf erneuerbare Kraftstoffe arbeiten die Vertragsparteien bei folgenden Gesichtspunkten ebenfalls zusammen:
a) |
Ermittlung, Verringerung und gegebenenfalls Beseitigung von Maßnahmen, die den bilateralen Handel verzerren können, einschließlich Maßnahmen technischer, regulatorischer und wirtschaftlicher Art, |
b) |
Förderung von Initiativen zur Erleichterung des bilateralen Handels mit dem Ziel, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff voranzubringen und |
c) |
Förderung der Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe in Anbetracht ihres Beitrags zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. |
(4) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Durchführung internationaler Standards und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf erneuerbare Kraftstoffe; ferner arbeiten sie in einschlägigen internationalen Foren zusammen, um maßgebende Zertifizierungssysteme zu entwickeln, die das Entstehen ungerechtfertigter Handelshemmnisse verhindern.
ARTIKEL 8.16
Ausnahme für kleine, isolierte Stromnetze
(1) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels an, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften Sonderregelungen für kleine, isolierte Stromnetze vorsehen können.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 kann eine Vertragspartei im Hinblick auf kleine, isolierte Stromnetze von den Artikeln 8.6, 8.7. 8.9, 8.10 und 8.11 abweichende Maßnahmen aufrechterhalten, einführen oder durchsetzen, sofern diese Maßnahmen keine verschleierten Beschränkungen des Handels oder der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen.
ARTIKEL 8.17
Unterausschuss „Warenhandel“
(1) Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Warenhandel“ ist für die Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge 8-A und 8-B zuständig. Die in Artikel 2.18 Buchstaben a, c, d, und e aufgeführten Aufgaben finden sinngemäß Anwendung auf dieses Kapitel.
(2) Im Einklang mit den Artikeln 8.12 und 8.13, Artikel 8.14 und Artikel 8.15 kann der Unterausschuss den Vertragsparteien die Schaffung oder Erleichterung anderer Mittel der beiderseitigen Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Rohstoffe empfehlen.
(3) Sofern dies von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart wird, tritt der Unterausschuss zu Sitzungen zusammen, die der Durchführung dieses Kapitels gewidmet sind. Bei der Vorbereitung solcher Sitzungen kann jede Vertragspartei gegebenenfalls Beiträge einschlägiger Interessenträger oder Experten berücksichtigen.
(4) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Kapitels, unter anderem durch die Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung von Vertretern der Vertragsparteien, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten und unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über jegliche Änderung dieser Kontaktdaten. Die Kontaktstelle für Chile ist ein Vertreter des Unterstaatssekretariats für internationale Wirtschaftsbeziehungen des Außenministeriums oder dessen Nachfolgebehörde.
KAPITEL 9
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
ARTIKEL 9.1
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu stärken und zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden und eine engere Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gefördert wird.
ARTIKEL 9.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:
a) |
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Anforderungen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, die unter Kapitel 21 fallen, oder |
b) |
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die unter Kapitel 6 fallen. |
ARTIKEL 9.3
Übernahme gewisser Bestimmungen des TBT-Übereinkommens
Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ARTIKEL 9.4
Internationale Normen
(1) Internationale Normen, die von den in Anhang 9-A aufgeführten Organisationen entwickelt wurden, werden als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen, sofern diese Organisationen bei ihrer Ausarbeitung die im Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen festgelegten Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 des TBT-Übereinkommens sowie dessen Anhang 3 (19) eingehalten haben.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handelsrat nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 9-A erlassen.
ARTIKEL 9.5
Technische Vorschriften
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durchzuführen.
(2) Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulatorischen und nicht regulatorischen Alternativen zu der geplanten technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.
(3) Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift ausarbeitet, kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.
(4) Stützt eine Vertragspartei eine technische Vorschrift nicht auf internationale Normen, so zeigt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede wesentliche Abweichung von der einschlägigen internationalen Norm auf und erläutert, warum diese Norm als unwirksam oder ungeeignet für die Erreichung des angestrebten Ziels befunden wurde, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützt.
(5) Zusätzlich zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei nach Artikel 2.3 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren ihre technischen Vorschriften im Hinblick auf die Verbesserung von deren Konvergenz mit einschlägigen internationalen Normen. Die Vertragsparteien berücksichtigen unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, die zu Abweichungen von einer bestimmten internationalen Norm geführt haben, weiterhin vorliegen.
ARTIKEL 9.6
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ein breites Spektrum an Mechanismen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gibt, die dazu beitragen können, technische Handelshemmnisse zu beseitigen oder ihre Entstehung zu vermeiden.
(2) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei sektorspezifische Maßnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen in Bereichen vorschlagen, die in diesem Kapitel behandelt werden. Diese Vorschläge werden der in Artikel 9.13 genannten Kontaktstelle übermittelt und umfassen:
a) |
den Informationsaustausch über Regulierungskonzepte und -praktiken oder |
b) |
Initiativen zur weiteren Angleichung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an einschlägige internationale Normen. |
Die andere Vertragspartei beantwortet den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die in Artikel 9.13 genannten Kontaktstellen informieren den Handelsausschuss über die nach diesem Artikel im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Tätigkeiten.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch über und die Zusammenarbeit an Mechanismen zur Erleichterung der Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, damit unnötige technische Handelshemmnisse beseitigt werden können.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen, für technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen zuständigen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen im Hinblick auf die Bearbeitung unter dieses Kapitel fallender Angelegenheiten.
(6) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
von ihren Verfahren für die Ausarbeitung oder die Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen, |
b) |
Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder |
c) |
ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen. |
(7) Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit nach den Anhängen 9-A bis 9-E handelt die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union.
ARTIKEL 9.7
Zusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung, der Konformität und der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung, der Konformität und der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verbraucherprodukte“ Waren, die für die Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind oder deren Verwendung durch sie wahrscheinlich ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Medizinprodukten und Arzneimitteln, und |
b) |
„Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Erzeugnissen mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei oder deren Sicherheit zu überwachen und zu überprüfen. |
(3) Zur Gewährleistung einer unabhängigen und unparteiischen Funktionsweise der Marktüberwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und |
b) |
keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden. |
(4) Die Vertragsparteien können im Bereich der Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen zusammenarbeiten und Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf
a) |
Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen, |
b) |
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung, |
c) |
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, |
d) |
wissenschaftliche, technische und regulatorische Angelegenheiten mit dem Ziel, die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und die Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zu verbessern, |
e) |
aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit, |
f) |
normungsbezogene Tätigkeiten und |
g) |
den Austausch von Beamten. |
(5) Die Europäische Union kann Chile in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) oder deren Nachfolger ausgewählte Informationen aus ihrem Schnellwarnsystem zur Verfügung stellen und Chile kann der Europäischen Union ausgewählte Informationen über die Sicherheit von Verbrauchsgütern sowie Präventions, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:
a) |
als nicht systematischer Austausch in hinreichend begründeten Sonderfällen unter Ausschluss personenbezogener Daten und |
b) |
als systematischer Austausch auf der Grundlage einer durch Beschluss des Handelsrates festgelegten und in Anhang 9-D aufzuführenden Regelung. |
(6) Der Handelsrat kann einen Beschluss annehmen, um eine in Anhang 9-E aufzuführende Regelung über den regelmäßigen, auch auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von Informationen über Maßnahmen, die im Hinblick auf nicht konforme und nicht unter Absatz 5 dieses Artikels fallende Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen wurden, einfzuühren.
(7) Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.
(8) Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen vertraulich.
(9) In den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 genannten Regelungen werden die Warendefinition, die Art der auszutauschenden Informationen, die Austauschmodalitäten sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
(10) Nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a ist der Handelsrat befugt, Beschlüsse zur Festlegung oder Änderung der in den Anhängen 9-D und 9-E aufgeführten Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 9.8
Normen
(1) Zur möglichst umfassenden Harmonisierung der Normen fordert jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassen Normungsgremien und die regionalen Normungsgremien, denen sie oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsgremien angehören, auf,
a) |
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen, |
b) |
einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme, |
c) |
Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden, |
d) |
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen beruhen, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern, |
e) |
bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene, und |
f) |
die bilaterale Zusammenarbeit untereinander und mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern. |
(2) Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:
a) |
ihren Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften und |
b) |
ihre Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen dienen. |
(3) Werden Normen durch ihre Übernahme in den Entwurf einer technischen Vorschrift oder ein Konformitätsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die in Artikel 9.10 dieses Abkommens und in Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens aufgeführten Transparenzpflichten.
ARTIKEL 9.9
Konformitätsbewertung
(1) Die Bestimmungen des Artikels 9.5 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gelten sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.
(2) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so
a) |
wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen, |
b) |
zieht sie vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Verwendung einer Konformitätserklärung des Anbieters als eines der möglichen Mittel zum Nachweis der Konformität mit einer technischen Vorschrift in Erwägung und |
c) |
stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Kriterien bereit, die bei der Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse verwendet wurden. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass ein Erzeugnis einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht nach Absatz 4 einer durch die Regierung eingesetzten Behörde vorbehalten, so
a) |
nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung; |
b) |
nutzt sie bevorzugt die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie völkerrechtliche Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, im Folgenden „ILAC“) und des Internationalen Akkreditierungsforums (im Folgenden „IAF“), |
c) |
tritt sie funktionierenden völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen bei oder ermutigt ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu, |
d) |
stellt sie sicher, dass in Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen mehrere Konformitätsbewertungsstellen benannt wurden, Wirtschaftsbeteiligte die Wahl haben, welche Konformitätsbewertungsstelle das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen soll, |
e) |
stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt, |
f) |
räumt sie Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind; dieser Unterabsatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die auch die von ihr beauftragte Konformitätsbewertungsstelle erfüllen müsste, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchführen zu können, und |
g) |
veröffentlicht sie auf amtlichen Websites eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungen benannt hat, sowie die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen. |
(4) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse von ihren durch die Regierung benannten Behörden durchgeführt wird. In diesen Fällen geht die Vertragspartei wie folgt vor:
a) |
sie beschränkt die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, in welcher Weise die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und |
b) |
macht die Gebühren für die Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich oder stellt sie auf Anfrage zur Verfügung. |
(5) Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels bietet Chile in den Fällen, in denen die Europäische Union eine Konformitätserklärung des Anbieters in den in Anhang 9-B aufgeführten Bereichen akzeptiert, im Einklang mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein effizientes, transparentes Verfahren für die Anerkennung von Bescheinigungen und Prüfberichten, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind und von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die Mitglied der internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC und des IAF ist, um zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis den Anforderungen der technischen Vorschriften Chiles entspricht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Konformitätserklärung des Anbieters“ eine vom Hersteller in dessen alleinige Verantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse einer geeigneten Art der Konformitätsbewertungstätigkeit ohne eine obligatorische Bewertung durch einen Dritten ausgestellte Erklärung einer interessierten Partei, die als Zusicherung dafür dient, dass ein Erzeugnis einer technischen Vorschrift entspricht, in der diese Konformitätsbewertungsverfahren aufgeführt werden.
(7) Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der in Artikel 9.14 genannte Unterausschuss die Liste der Bereiche in Anhang 9-B Absatz 1. Der Unterausschuss kann dem Handelsrat empfehlen, Anhang 9-B im Einklang mit Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a zu ändern.
ARTIKEL 9.10
Transparenz
(1) Bei der Ausarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Warenhandel haben können, stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren und unbeschadet des Kapitels 29 sicher, dass Transparenzverfahren bestehen, die es den Personen der Vertragsparteien ermöglichen, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, es sei denn, es treten dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auf oder drohen aufzutreten.
(2) Jede Vertragspartei gestattet Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Konsultationsverfahren nach Absatz 1 zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.
(3) Jede Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an das zentrale Notifikationsregister der WTO ein, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei prüft jedes zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist für Stellungnahmen.
(4) Wurde der notifizierte Text nicht in einer der WTO-Amtssprachen verfasst, so legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der geplanten technischen Vorschriften oder der geplanten Konformitätsbewertungsverfahren im Notifikationsformat der WTO vor.
(5) Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen gemäß Absatz 3, so
a) |
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und |
b) |
übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der angenommenen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen. |
(6) Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 3, die sie von der anderen Vertragspartei erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der angenommenen technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.
(7) Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie angenommen hat oder anzunehmen gedenkt.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren über amtliche Websites oder Online-Amtsblätter gebührenfrei zugänglich sind.
(9) Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens und über die endgültige Fassung des angenommenen Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation dem zentralen Notifikationsregister der WTO zur Verfügung.
(10) Jede Vertragspartei räumt vorbehaltlich der in Artikel 2.12 des TBT-Übereinkommens dargelegten Bedingungen eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung der technischen Vorschriften und ihrem Inkrafttreten ein. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „ausreichende Frist“ einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dieser Zeitraum wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele untauglich.
(11) Eine Vertragspartei prüft zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen der Veröffentlichung der technischen Vorschrift und ihrem Inkrafttreten, die sie vor dem Ende der in Absatz 3 genannten Frist für Stellungnahmen erhalten hat, es sei denn, die Verzögerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen.
ARTIKEL 9.11
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre technischen Vorschriften, die ausschließlich Kennzeichnungen oder Etikettierungen umfassen oder betreffen, den Grundsätzen des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens entsprechen.
(2) Sofern dies nicht für die Verwirklichung der in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens ausgeführten berechtigten Ziele erforderlich ist, wird eine Vertragspartei, die eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vorschreibt,
a) |
nur solche Informationen verlangen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender des Erzeugnisses sind oder die angeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt, |
b) |
weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Erzeugnissen noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, verlangen, |
c) |
Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei unverzüglich und nichtdiskriminierend eine eindeutige Identifikationsnummer erteilen, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt, |
d) |
Folgendes gestatten, sofern dies nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind:
|
e) |
zulassen, dass die Etikettierung – einschließlich der zusätzlichen Etikettierung und der Korrektur von Etikettierungen – alternativ zur Etikettierung im Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland stattfindet, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und |
f) |
bestrebt sein, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass einschlägige Informationen in die Begleitunterlagen anstelle in physisch mit dem Erzeugnis verbundene Etiketten aufgenommen werden. |
ARTIKEL 9.12
Technische Beratungen und Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Informationen über alle in diesem Kapitel behandelte Angelegenheiten ersuchen. Die andere Vertragspartei stellt diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte, so kann sie um technische Beratungen zu ihren Bedenken wegen der Maßnahme ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben erhalten:
a) |
die Maßnahme, |
b) |
die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei sind, und |
c) |
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei wegen der Maßnahme. |
(3) Im Sinne dieses Artikels übermittelt die Vertragspartei ein Ersuchen an die nach Artikel 9.13 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens persönlich oder mittels Video- oder Telefonkonferenz zusammen, um die in dem Ersuchen nach Absatz 2 geäußerten Bedenken zu erörtern. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, so rasch wie möglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
(5) Ist die ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie die andere Vertragspartei um eine Zusammenkunft in kürzerer Frist ersuchen. Die andere Vertragspartei prüft dieses Ersuchen.
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 31 unberührt lässt.
ARTIKEL 9.13
Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei benennt zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach diesem Kapitel eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.
(2) Die Kontaktstellen arbeiten zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Die Kontaktstellen
a) |
organisieren die technischen Beratungen und Konsultationen nach Artikel 9.12, |
b) |
befassen sich unverzüglich mit allen Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, |
c) |
organisieren auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und |
d) |
tauschen Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren aus, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen. |
(3) Die Kontaktstellen nutzen für ihre Kommunikation vereinbarte Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind.
ARTIKEL 9.14
Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“
Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“
a) |
überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels, |
b) |
stärkt die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
legt vorrangige Bereiche von beiderseitigem Interesse für die künftige Arbeit im Rahmen dieses Kapitels fest und prüft Vorschläge für neue Initiativen, |
d) |
beobachtet und erörtert Entwicklungen im Rahmen des TBT-Übereinkommens und |
e) |
ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die die Vertragsparteien ihrer Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens unterstützen werden. |
KAPITEL 10
LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN
ARTIKEL 10.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung eines Unternehmens oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens in allen wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Investors der anderen Vertragspartei auswirken.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (21) oder |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen (22) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute der anderen Vertragspartei, Investoren der anderen Vertragspartei und die Investitionen dieser Investoren in Finanzinstitute im Gebiet dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 18.2.
(4) Die Artikel 10.5, 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
(5) Die Artikel 10.5, 10.6, 10.8 und 10.10 gelten nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
ARTIKEL 10.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; |
b) |
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch die sogenannte Vorflugwartung („Line-Maintenance“); |
c) |
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems - CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; |
d) |
„erfasstes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, mit dem sich ein Investor einer Vertragspartei gemäß Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei und im Einklang mit geltendem Recht niederlässt und das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht oder danach gegründet wird; |
e) |
„grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen
|
f) |
„wirtschaftliche Tätigkeiten“ bezeichnet gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten oder handwerkliche Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; |
g) |
„Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde; |
h) |
„Niederlassung“ bezeichnet die Gründung, einschließlich des Erwerbs (23), eines Unternehmens durch einen Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei; |
i) |
„Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Vorflugwartung („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckabfertigungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen; |
j) |
„Unternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h zu gründen beabsichtigt, gründet oder gegründet hat; |
k) |
„natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet (24)
|
l) |
„Betrieb“ bezeichnet die Führung, Verwaltung, Unterhaltung, Nutzung, Verwertung, den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen durch einen Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei; |
m) |
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen; |
n) |
„Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen. |
ARTIKEL 10.3
Regulierungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung oder des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 10.4
Verhältnis zu anderen Kapiteln
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und dem Kapitel 18 ist, sofern es um den Widerspruch geht, das Kapitel 18 maßgebend.
(2) Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine Bürgschaft oder eine andere Finanzsicherheit stellt, so findet dieses Kapitel nicht allein deshalb auf die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung Anwendung. Dieses Kapitel gilt für die von der Vertragspartei in Bezug auf die gestellte Bürgschaft oder Finanzsicherheit eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, wenn es sich bei dieser Bürgschaft oder Finanzsicherheit um ein erfasstes Unternehmen handelt.
ARTIKEL 10.5
Marktzugang
In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei im Hinblick auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch Investoren der anderen Vertragspartei oder die erfassten Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die
a) |
die Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen, |
b) |
den Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen, |
c) |
die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen, (26) |
d) |
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben oder |
e) |
die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen. |
ARTIKEL 10.6
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (27) ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (28) ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt.
(3) Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 gewährte Behandlung bedeutet
a) |
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen chilenischen Investoren und ihren Unternehmen in ihrem Gebiet gewährt, |
b) |
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt. (29) |
ARTIKEL 10.7
Öffentliche Auftragsvergabe
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Unternehmen, die eine erfasste Investition darstellen, bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der für öffentliche Zwecke erfolgenden Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Beschaffungsstelle eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen einem eigenen Unternehmen gewährt.
(2) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung zur Inländerbehandlung unterliegt den sicherheitsbezogenen und allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 21.3.
ARTIKEL 10.8
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (30) Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (31) Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen gewährt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung der Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 keine in anderen internationalen Investitionsabkommen oder Handelsübereinkünften vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Investitions- oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
ARTIKEL 10.9
Leistungsanforderungen
(1) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet zu folgenden Zwecken weder Anforderungen vorschreiben oder durchsetzen noch Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen:
a) |
Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
c) |
Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, |
d) |
Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
e) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, |
f) |
Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an natürliche Personen oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet, |
g) |
Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von ihr hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf, |
h) |
die Ansiedelung des Hauptsitzes dieses Investors für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet, |
i) |
Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei, |
j) |
Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder |
k) |
bei einem lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag (32), der aus freien Stücken zwischen dem Investor und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung der Anforderung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Einführung
|
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 Buchstabe k nicht gilt, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Investor und einer Vertragspartei geschlossen wird.
(3) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet, dem Gebiet einer Vertragspartei oder dem Gebiet eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) |
Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
b) |
Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, |
c) |
Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
d) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder |
e) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(4) Absatz 3 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet durch einen Investor einer Vertragspartei oder eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(5) Absatz 1 Buchstaben f und k finden keine Anwendung, wenn
a) |
eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen, oder |
b) |
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um einer Praktik abzuhelfen, von der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht der Vertragspartei verstößt. |
(6) Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförder- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(7) Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.
(8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in den Anhängen 10-A, 10-B oder 10-C zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.
(9) Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen des WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen unberührt.
ARTIKEL 10.10
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder Positionen im höheren Management, wie beispielsweise Vorstansmitglieder oder Führungskräfte, mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.
ARTIKEL 10.11
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 10.6, 10.8, 10.9 oder 10.10, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Die Artikel 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang 10-B aufgeführt sind.
(3) Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die unter ihre in Anhang 10-B aufgeführten Vorbehalte fällt, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes erfasstes Unternehmen verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.
(4) Artikel 10.5 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Einklang mit den in Anhang 10-C aufgeführten Verpflichtungen stehen.
(5) Die Artikel 10.6 und 10.8 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die eine der in den Artikeln 3, 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 10.6 und 10.8 nicht dahin gehend auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder eines erfassten Unternehmens Informationspflichten auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.
ARTIKEL 10.12
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Kapitels verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,
a) |
die Geschäfte mit dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen verbieten oder |
b) |
gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile diesem Investor oder diesem erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer Person verbieten, die den Investor oder das erfasste Unternehmen besitzt oder kontrolliert. |
ARTIKEL 10.13
Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“
Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ wird nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt. Bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Investitionen überwacht und gewährleistet der Unterausschuss die ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C.
KAPITEL 11
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL
ARTIKEL 11.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den durch Dienstleister der anderen Vertragspartei erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel auswirken. Zu solchen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
a) |
die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung, |
b) |
den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung, |
c) |
den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die – im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung – der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen und Vertriebs-, Verkehrs- und Telekommunikationsnetze einschließen, und |
d) |
die Leistung einer Bürgschaft oder einer anderen Form der finanziellen Sicherheit als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung. |
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für:
a) |
Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 18.2, |
b) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
c) |
Seekabotage im Inlandsverkehr, (33) |
d) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen (34) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
e) |
öffentliches Beschaffungswesen und |
f) |
Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei oder einem staatseigenen Unternehmen gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen. |
ARTIKEL 11.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch die sogenannte Vorflugwartung („Line-Maintenance“); |
b) |
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; |
c) |
„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ oder „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen
|
d) |
„Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde; |
e) |
„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Vorflugwartung („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckabfertigungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen; |
f) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet (35)
|
g) |
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen weder die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen noch die dafür geltenden Bedingungen; |
h) |
„Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
i) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; |
j) |
„Dienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte. |
ARTIKEL 11.3
Regulierungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 11.4
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet
a) |
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, |
b) |
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt. |
(3) Eine Vertragspartei kann das in Absatz 1 festgelegte Erfordernis dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(4) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister einer Vertragspartei gegenüber Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(5) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
ARTIKEL 11.5
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung von Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne des Absatzes 1 keine in anderen völkerrechtlichen Verträgen oder anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Streitbeilegung umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Verträgen oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
ARTIKEL 11.6
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vorschreiben, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
ARTIKEL 11.7
Marktzugang
In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die
a) |
die folgenden Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
ARTIKEL 11.8
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 11.4, 11.5 und 11.6 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 11.4, 11.5 und 11.6, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Die Artikel 11.4, 11.5 und 11.6 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang 10-B aufgeführt sind.
(3) Artikel 11.7 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, in Bezug auf die Verpflichtungen unterliegenden Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in Anhang 17-C aufgeführt sind.
ARTIKEL 11.9
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,
a) |
die Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister oder mit einer Person verbieten, die diesen Dienstleister besitzt oder kontrolliert, oder |
b) |
gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Dienstleister gewährt würden. |
ARTIKEL 11.10
Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“
Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ wird nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt. Bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen überwacht und gewährleistet der Unterausschuss die ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels, der Kapitel 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 sowie der Anhänge 10-A, 10-B, 10-C, 12-A, 12-B, 12-C, 14-A und 14-B.
KAPITEL 12
VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ARTIKEL 12.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Investoren, unternehmensintern transferierte Personen, für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler handelt.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für die in Artikel 11.1 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Sektoren.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die natürliche Personen der anderen Vertragspartei betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die dauerhafte Ansässigkeit oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abkommen erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
(5) Die bloße Tatsache, dass von einer Vertragspartei für Personen der anderen Vertragspartei ein Visum verlangt wird, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abkommen erwachsen.
(6) Soweit nach diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Gesetze und Vorschriften, ihre Gültigkeit.
(7) Ungeachtet dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.
(8) Die nach diesem Kapitel geltenden Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
ARTIKEL 12.2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 10.2 und 11.2 gelten für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 12-A, 12-B und 12-C, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Investor einer Vertragspartei“ in Artikel 10.2 Absatz 1 Buchstabe j.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 12-A, 12-B und 12-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Vertriebsagenten“ bezeichnet für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, die
|
b) |
„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei in einer Führungsposition tätig und für die Errichtung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind, wobei sie keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen dürfen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als die für Niederlassungszwecke erforderlichen ausüben dürfen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten dürfen; |
c) |
„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und bei der es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und die auch nicht über eine solche tätig ist und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist; (38) |
d) |
„Freiberufler“ bezeichnet natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei, nicht aber im Gebiet der anderen Vertragspartei, als Selbständige niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher – allerdings nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in der anderen Vertragspartei geschlossen haben, der ihre vorübergehende Präsenz in dieser anderen Vertragspartei erforderlich macht (39); |
e) |
„Monteure und Instandhaltungskräfte“ bezeichnet für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer- und verwandter Dienstleistungen, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das außerhalb des Gebietes der Vertragspartei niedergelassen ist, in das die Einreise und ein vorübergehender Aufenthalt für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags beantragt wird; |
f) |
„unternehmensintern transferierte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in ein Unternehmen dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden und einer der folgenden Kategorien angehören:
|
g) |
„Investor“ bezeichnet eine natürliche Person, die ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei gründet, wobei diese natürliche Person oder die juristische Person, die diese natürliche Person beschäftigt, für dieses Unternehmen einen beträchtlichen Kapitalbetrag bindet oder gebunden hat, und die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion ein Unternehmen ausbaut oder seinen Betrieb verwaltet; |
h) |
„Führungskräfte“ bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die in erster Linie für das Management des Unternehmens im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind (40) und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Vorstandsmitgliedern, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegen, und zu deren Verantwortlichkeiten Folgendes zählt:
|
i) |
„für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, und die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten und einer der folgenden Kategorien angehören:
|
j) |
„Spezialisten“ bezeichnet bei einer juristischen Person einer Vertragspartei tätige natürliche Personen, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person im Hinblick auf bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten, die spezifische fachliche Kenntnisse und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern, über ein hohes Qualifikationsniveau einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung verfügt, und |
k) |
„Trainees“ bezeichnet natürliche Personen, die über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend transferiert werden. (41) |
ARTIKEL 12.3
Unternehmensintern transferierte Personen, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und Investoren
(1) Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 12-A aufgeführt sind,
a) |
gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt unternehmensintern transferierter Personen, zu Niederlassungszwecken einreisender Geschäftsreisender und Investoren, |
b) |
gestattet jede Vertragspartei die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, |
c) |
darf jede Vertragspartei in einem bestimmten Sektor weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise als zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden oder Investoren gestattet wird oder die als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigt werden, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten und |
d) |
gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen, zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und Investoren der anderen Vertragspartei bezüglich ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt. |
(2) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt
a) |
für Chile: bis zu zwei Jahre, wobei der Zeitraum ohne Beantragung eines Daueraufenthaltstitels verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen, auf denen der Aufenthalt beruht, weiterhin gegeben sind, und |
b) |
für die Europäische Union: bis zu drei Jahre für Führungskräfte und Spezialisten, bis zu einem Jahr für Trainees und Investoren und bis zu 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende. |
ARTIKEL 12.4
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 10.1 Absatz 2 genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich und vorbehaltlich der in Anhang 12-A festgelegten relevanten Bedingungen und Qualifikationen gestattet eine Vertragspartei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
(2) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen gewährt.
(3) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
ARTIKEL 12.5
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet für die in Anhang 12-B aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten unter den dort genannten Bedingungen und Qualifikationen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffenden natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten geschlossen hat, eine Dienstleistung, |
b) |
die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags in die andere Vertragspartei als Arbeitnehmer der unter Buchstabe a genannten juristischen Person beschäftigt sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die nach Erreichen der Volljährigkeit und in dem Tätigkeitsbereich erworben wurde, der Gegenstand des Vertrags ist, |
c) |
die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über
|
d) |
die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist, und |
e) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die in der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen. |
(2) Jede Vertragspartei gestattet den Freiberuflern der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet für die in Anhang 12-B aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten unter den dort genannten Bedingungen und Qualifikationen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Der Vertrag darf zwölf Monate nicht überschreiten, |
b) |
die natürlichen Personen verfügen bei Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über Folgendes:
|
d) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbezeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird. |
(3) Eine Vertragspartei darf für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder für Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder der Anforderung einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.
(4) Jede Vertragspartei gewährt den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.
(5) Die zulässige Aufenthaltsdauer
a) |
entspricht für die Europäische Union der Dauer von insgesamt sechs Monaten in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum oder der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, und |
b) |
beträgt für Chile bis zu ein Jahr, wobei der Zeitraum verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen, auf denen der Aufenthalt beruht, weiterhin gegeben sind. |
ARTIKEL 12.6
Nichtkonforme Maßnahmen
Soweit die betreffende Maßnahme die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betrifft, gelten Artikel 12.3 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 12.5 Absätze 3 und 4 nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, |
c) |
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b dieses Artikels, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 12.3 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 12.5 Absätze 3 und 4, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt, oder |
d) |
jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 10-B genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist. |
ARTIKEL 12.7
Transparenz
(1) Eine Vertragspartei macht Informationen zu der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von in Artikel 12.1 Absatz 1 genannten natürlichen Personen der anderen Vertragspartei öffentlich zugänglich.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:
a) |
Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten der Genehmigung für Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, |
b) |
erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen, |
c) |
Art der Antragstellung sowie Angabe von Möglichkeiten, wo der Antrag gestellt werden kann, z. B. bei Konsulaten oder online, |
d) |
Antragsgebühren und voraussichtliche Dauer der Antragsbearbeitung, |
e) |
maximale Aufenthaltsdauer bei den einzelnen unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Genehmigungsarten, |
f) |
Voraussetzungen für eine etwaige Verlängerung oder Erneuerung, |
g) |
Regeln für begleitende Angehörige, |
h) |
zur Verfügung stehende Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren und |
i) |
einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen. |
(3) In Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen von Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den Erfolg der Beantragung der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts dort und gegebenenfalls der Erlaubnis, dort zu arbeiten, auswirken.
ARTIKEL 12.8
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Kapitel 31 gilt nicht für eine Verweigerung der Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts, es sei denn, der Angelegenheit liegt ein gewisses Verhaltensmuster zugrunde.
KAPITEL 13
INTERNE REGULIERUNG
ARTIKEL 13.1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie mit technischen Normen (44), die sich auswirken auf
a) |
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, |
b) |
die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Niederlassung eines Unternehmens oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens oder |
c) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch den vorübergehenden Aufenthalt von unter bestimmte Kategorien fallende natürliche Personen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 12.1. |
(2) Dieses Kapitel gilt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen nach den Kapiteln 10, 11 und 12 eingegangen ist, und auch nur soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt dieses Kapitel nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen in Bezug auf
a) |
Herstellung von chemischen Grundstoffen und anderen chemischen Produkten, |
b) |
Herstellung von Gummiwaren, |
c) |
Herstellung von Kunststoffwaren, |
d) |
Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren, |
e) |
Herstellung von Akkumulatoren und Batterien und |
f) |
Rückgewinnung von metallischen und nichtmetallischen Abfällen und Schrott. |
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, soweit sie Beschränkungen darstellen, die nach den Artikeln 10.5, 10.6, Artikel 10.11 Absatz 1, Artikel 10.11 Absatz 2, den Artikeln 11.4, 11.6, 11.7, den Artikeln 11.8 Absatz 1, 11.8 Absatz 2, 12.3 Absatz 1, 12.4 Absatz 2, 12.5 Absatz 1 und Artikel 12.6 in die Liste einzutragen sind.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungserfordernisse, Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen erfüllt; |
b) |
„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle oder Behörde übertragenen Befugnisse, die befugt ist, eine Entscheidung über die Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung, auch durch die Niederlassung eines Unternehmens, oder betreffend die Genehmigung zur Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu treffen; |
c) |
„Zulassungsverfahren“ bezeichnet Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf eine Genehmigung, einschließlich einer Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt; |
d) |
„Zulassungserfordernisse“ bezeichnet andere materielle Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten oder sie ändern oder erneuern zu lassen; |
e) |
„Qualifikationsverfahren“ bezeichnet Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die für die Genehmigung geltenden Qualifikationserfordernisse erfüllt; |
f) |
„Qualifikationserfordernisse“ bezeichnet materielle Anforderungen an die Kompetenz einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die eine natürliche Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten oder sie ändern oder erneuern zu lassen. |
(6) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten darüber hinaus die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 10.2 und 11.2.
ARTIKEL 13.2
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern (45).
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
klar, |
b) |
objektiv und transparent sowie |
c) |
der Öffentlichkeit und interessierten Personen im Voraus zugänglich sein. |
(3) Bei der Annahme technischer Normen fordert jedes Mitglied seine zuständigen Behörden dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese technischen Normen in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert die für die Erarbeitung technischer Normen benannten Stellen, einschließlich entsprechender internationaler Organisationen (46), dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden.
(4) Im Rahmen der Verfügbarkeit wird eine Zulassung erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
ARTIKEL 13.3
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben werden und dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Jede Vertragspartei muss sich bemühen, die betreffenden Verfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und darf die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.
(2) Wird eine Zulassung verlangt, so veröffentlicht jede Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die der Antragsteller benötigt, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Zulassung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, mindestens die folgenden Angaben:
a) |
die Anforderungen und Verfahren, |
b) |
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, |
c) |
Gebühren, |
d) |
technische Normen, |
e) |
Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge, |
f) |
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- und Qualifikationsbedingungen, |
g) |
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, sowie |
h) |
vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags. |
(3) Etwaige von den Antragstellern zu entrichtende Genehmigungsgebühren (47) sind angemessen und transparent und dürfen nicht per se die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungsprozess allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für welche die Zulassung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig.
(5) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags einzuräumen. Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptieren wie Anträge in Papierform.
(6) Die zuständige Behörde beginnt mit der Bearbeitung eines Antrags unverzüglich nach dessen Einreichung. Jede Vertragspartei bemüht sich, den vorläufigen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags festzulegen, und stellt auf Ersuchen des Antragstellers unverzüglich sicher, dass die zuständige Behörde Auskunft über den Stand des Antrags erteilt. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen.
(7) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und bietet dem Antragsteller Gelegenheit zur Behebung von Unzulänglichkeiten des Antrags.
(8) Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten anstelle von Originaldokumenten, die im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt Originaldokumente, um die Integrität des Zulassungsverfahrens zu schützen.
(9) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so wird der Antragsteller entweder auf eigene Anfrage oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde ohne unangemessene Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Grundsätzlich sind dem Antragsteller die Gründe für die Entscheidung zur Ablehnung des Antrags sowie der Frist zur Einreichung eines Widerspruchs gegen diese Entscheidungmitzuteilen. Ein Antragsteller darf innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut einen Antrag stellen.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Erteilung und nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
(11) Wenn für eine Zulassung Prüfungen vorgeschrieben sind, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Prüfungen in angemessenen Zeitabständen angesetzt werden, und räumt eine angemessene Frist ein, damit ein Antragsteller um eine Prüfung ersuchen kann.
ARTIKEL 13.4
Überprüfung
Wenn die Ergebnisse der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel VI Absatz 4 GATS in Kraft treten, überprüfen die Vertragsparteien diese Ergebnisse gemeinsam. Gelangt die gemeinsame Überprüfung zu der Einschätzung, dass die Einbeziehung der Ergebnisse in dieses Abkommen die darin enthaltenen Disziplinen verbessern würde, so entscheiden die Vertragsparteien gemeinsam, ob diese Ergebnisse in das Abkommen aufgenommen werden sollen.
ARTIKEL 13.5
Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.
ARTIKEL 13.6
Rechtsbehelf bei Verwaltungsentscheidungen
Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von sich auf die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auswirkenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
KAPITEL 14
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
ARTIKEL 14.1
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich erforderlich sind.
(2) Jede Vertragspartei hält die für den betreffenden Sektor zuständigen Berufsverbände bzw. die zuständigen Behörden in ihrem Gebiet dazu an, gemeinsame Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 11.10 eingesetzten Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ zu unterbreiten. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung
a) |
des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung“) und |
b) |
der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind. |
(3) Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung prüft der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist. Dieser Unterausschuss kann im Anschluss an eine solche Überprüfung einen Beschluss über eine Vereinbarung über eine gegenseitige Anerkennung ausarbeiten und dem Handelsrat empfehlen, diesen Beschluss nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a anzunehmen, um die in Anhang 14-B aufgeführten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung festzulegen oder zu ändern. (48)
(4) Eine Vereinbarung nach Absatz 3 dieses Kapitels regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen und der in Chile erworbenen Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit einer unter die Kapitel 10, 11, 12 oder 19 fallenden Tätigkeit.
(5) Die Leitlinien für Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Anhang 14-A werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels ngenannten gemeinsamen Empfehlung sowie vom Handelsrat bei der Beurteilung der Frage, ob die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Vereinbarung angenommen werden soll, berücksichtigt.
KAPITEL 15
ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 15.1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle Zustelldienstleistungen dargelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post-, Kurier- oder Eilzustelldienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen; |
b) |
„Eilzustelldienste“ bezeichnet die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen; |
c) |
„Eilpostdienstleistungen“ bezeichnet die internationalen Eilzustelldienstleistungen, die von der Express Mail Service Cooperative, einem freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (Universal Postal Union) erbracht werden; |
d) |
„Lizenz“ bezeichnet eine einem einzelnen Anbieter von Zustelldienstleistungen von einer zuständigen Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, in der für den Zustelldienstleistungssektor spezifische Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen festgelegt sind; |
e) |
„Postsendung“ bezeichnet eine Sendung mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und umfasst Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge; |
f) |
„Postmonopol“ bezeichnet das ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei und |
g) |
„Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
ARTIKEL 15.2
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Jede Vertragspartei, die Universaldienstverpflichtungen aufrechterhält, handhabt sie allen ihr unterliegenden Anbietern von Zustelldienstleistungen gegenüber auf transparente, nichtdiskriminierende und neutrale Weise.
(2) Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von eingehenden Eilpostdienstleistungen auf der Grundlage des Universaldienstes, so darf sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.
ARTIKEL 15.3
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, zur Quersubventionierung der Erbringung einer Eilzustelldienstleistung oder einer Dienstleistung, die keine Universaldienstleistung ist oder |
b) |
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen oder Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt. |
ARTIKEL 15.4
Lizenzen
(1) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:
a) |
alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, sowie |
b) |
die Lizenzbedingungen. |
(2) Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
(3) Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Regulierungsbehörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Von jeder Vertragspartei wird ein Rechtsbehelfsverfahren durch eine von den am Verfahren des Lizenzantrags beteiligten Parteien unabhängige Stelle eingerichtet oder unterhalten. Diese Stelle kann ein Gericht sein.
ARTIKEL 15.5
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Regulierung der Zustelldienstleistungen verantwortliche Behörde gegenüber den Erbringern von Dienstleistungen nicht rechenschaftspflichtig ist und die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde gegenüber allen Marktteilnehmern in ihrem Gebiet unparteiisch, nichtdiskriminierend und transparent sind.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Regulierung der Zustelldienstleistungen verantwortliche Behörde ihre Aufgaben zeitnah erfüllt und über eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügt.
KAPITEL 16
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE
ARTIKEL 16.1
Anwendungsbereich
(1) In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Bereitstellung von nach den Kapiteln 10 und 11 liberalisierten Telekommunikationsnetzen und -diensten dargelegt.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.
ARTIKEL 16.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet die mit einem Telekommunikationsnetz oder -dienst verbundenen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; |
b) |
„wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,
|
c) |
„Zusammenschaltung“ bezeichnet die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben Anbieter oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder -diensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten anderer Anbieter zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden; |
d) |
„Internetzugangsdienste“ bezeichnet öffentliche Telekommunikationsdienste, die unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets im Gebiet einer Vertragspartei bieten; |
e) |
„Mietleitungen“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich der Dienste und Einrichtungen virtueller Art, zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die zweckbestimmte Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen Nutzer vorgehalten werden; |
f) |
„Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder -dienste hinsichtlich des Preises und der Versorgung erheblich beeinflussen kann; |
g) |
„Netzelemente“ bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtungen oder Ausrüstung bereitgestellt werden; |
h) |
„Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet
|
i) |
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Telekommunikationsnetze, die vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt werden; |
j) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
k) |
„Teilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat; |
l) |
„Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; |
m) |
„Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
n) |
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter dieses Kapitel fallenden Telekommunikationsnetze und -dienste beauftragt ist/sind; (49) |
o) |
„Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht; |
p) |
„Universaldienst“ bezeichnet ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss; |
q) |
„Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst nutzt. |
ARTIKEL 16.3
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation von allen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig ist und dass die angenommenen Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.
(2) Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstung ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion für Telekommunikation von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(3) Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an Anbietern von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstung hält und dort auch keine Funktion im Betrieb oder Management innehat.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstung die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde für Telekommunikation nicht beeinflussen.
(5) Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Aufsichts- und Regelungsbefugnis sowie mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen aus, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Durchsetzung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen kann. Diese Befugnis wird in transparenter Weise und fristgerecht ausgeübt. Die Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen werden.
(6) Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihre Aufgaben nach diesem Kapitel wahrnehmen kann. Alle zur Verfügung gestellten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.
(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer Beschwerdestelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation als auch von anderen, von der Entscheidung betroffenen Parteien unabhängig ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der Vertragspartei dieser Behörde vorläufige Maßnahmen erlassen werden.
ARTIKEL 16.4
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
(1) Wenn es erforderlich ist, dass eine Vertragspartei für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten eine Genehmigung besitzt, so nennt sie einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über eine beantragte Genehmigung entscheiden kann, teilt dem Antragsteller diesen Zeitraum auf transparente Weise mit und bemüht sich, innerhalb des übermittelten Zeitraums über diesen Antrag zu entscheiden. (50)
(2) Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen nichtdiskriminierend, transparent, verhältnismäßig und auf die bereitgestellten Dienste bezogen sein.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. Im Fall einer solchen Verweigerung, eines solchen Widerrufs oder einer solchen Auferlegung muss der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen können.
(4) Etwaige Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Kapitel dargelegten Verpflichtungen anfallen. (51)
ARTIKEL 16.5
Zusammenschaltung
Unbeschadet des Artikels 16.9 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet berechtigt und auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet verpflichtet ist, für die Zwecke der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet eine Zusammenschaltung auszuhandeln.
ARTIKEL 16.6
Zugriff und Nutzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden (52) Bedingungen unter anderem gemäß den Absätzen 2 bis 5 Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten gewährt und das Recht auf deren Nutzung eingeräumt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Diensteanbieter einer anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsdiensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen der Vertragspartei oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass ein Diensteanbieter die Genehmigung erhält für
a) |
Ankauf oder Anmietung sowie Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Erbringung seiner Dienstleistungen notwendig sind, |
b) |
die Zusammenschaltung privater gemietete oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen, die von einem anderen Anbieter von Telekommunikationsdiensten gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und |
c) |
Betriebsprotokolle seiner Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes zu nutzen. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze oder -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen der erstgenannten Vertragspartei als auch grenzüberschreitend, und auch für die interne Kommunikation dieser Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung in ihrem Gebiet nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um
a) |
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder |
b) |
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen. |
ARTIKEL 16.7
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit Rechten oder Pflichten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und auf Ersuchen einer Streitpartei die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation stellt den Streitparteien eine vollständige Begründung der Entscheidung zur Verfügung. Die Streitparteien haben das Recht, nach Artikel 16.3 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 die Streitparteien nicht daran hindert, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei vor den Justizbehörden Klage zu erheben.
ARTIKEL 16.8
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen, unter anderem
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
ARTIKEL 16.9
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste an jedem Punkt ihres Netzes, an dem dies technisch machbar ist, eine Zusammenschaltung anbieten. Die Hauptanbieter stellen diese Zusammenschaltung in der folgenden Weise zur Verfügung:
a) |
unter nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung, und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die sie für ihre eigenen vergleichbaren Dienste oder für vergleichbare Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bieten, |
b) |
rechtzeitig und unter Bedingungen, auch im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(2) Jede Vertragspartei macht die für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter geltenden Verfahren öffentlich zugänglich.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter gegebenenfalls entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich machen.
ARTIKEL 16.10
Zugang zu wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, sicherzustellen, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten seine wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten zur Verfügung stellt, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen eines Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
ARTIKEL 16.11
Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise sowie im Rahmen der Verwirklichung von Zielen im allgemeinen Interesse erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.
(2) Jede Vertragspartei macht die aktuelle Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(3) Die Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht als solche mit den Artikeln 10.5 und 11.7 unvereinbar. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste führt, sofern sie dies in einer Weise tut, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
ARTIKEL 16.12
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet zeitnah und zu angemessenen Bedingungen Nummernübertragbarkeit anbieten.
ARTIKEL 16.13
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.
(2) Universaldienstverpflichtungen werden, für sich genommen, nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Diese Verpflichtungen werden wettbewerbsneutral gehandhabt und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen und benennt Universaldienstanbieter im Rahmen eines effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Mechanismus.
(4) Beschließt eine Vertragspartei, die Bereitstellung einer Universaldienstleistung eines Anbieters zu finanzieren, so stellt sie sicher, dass diese Finanzierung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.
ARTIKEL 16.14
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die im Zuge der Aushandlung von Vereinbarungen nach den Artikeln 16.5, 16.6, 16.9 oder 16.10 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese Informationen ausschließlich für die Zwecke verwenden, für die sie bereitgestellt wurden, und die Vertraulichkeit dieser Informationen jederzeit wahren.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Telekommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.
ARTIKEL 16.15
Ausländische Beteiligungen
Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten mit Ausnahme des öffentlichen Rundfunks durch kommerzielle Präsenz darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder im Hinblick auf den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.
ARTIKEL 16.16
Offener und nichtdiskriminierender Internetzugang
(1) Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, mit denen sichergestellt wird, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Nutzern dieser Dienste den Zugang zu Informationen, Inhalten und Diensten ihrer Wahl und deren Verbreitung ermöglichen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die sich auf die Rechtmäßigkeit der in diesem Absatz genannten Informationen, Inhalte oder Dienste beziehen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Anbieter von Internetzugangsdiensten nichtdiskriminierende (53), angemessene, transparente und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verwaltung des Netzes durchführen, die mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Einklang stehen.
(4) Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, mit denen sichergestellt wird, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Nutzern dieser Dienste die Verwendung von Geräten ihrer Wahl ermöglichen, sofern diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzes oder der über das Netz bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen.
ARTIKEL 16.17
Internationales Mobilfunkroaming
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste in einer Weise zusammenzuarbeiten, die dazu beitragen kann, das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.
(2) Jede Vertragspartei kann Schritte ergreifen, um in Bezug auf internationale Mobilfunkroaming-Tarife und technologische Alternativen zu Roaming-Diensten Transparenz und Wettbewerb zu fördern; z. B. kann sie
a) |
sicherstellen, dass Informationen über Endkundentarife für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, und |
b) |
Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Nutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten. |
KAPITEL 17
DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR
ARTIKEL 17.1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
(1) In diesem Kapitel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Kapiteln 10, 11 und 12 festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 10, 11 und 12 sowie der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
b) |
„Zollabfertigung“ oder „Dienstleistungen von Zollagenten“ bezeichnet die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
c) |
„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; |
d) |
„Feeder-Dienstleistungen“ bezeichnet den auf dem Seeweg zwischen Häfen einer Vertragspartei erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut – insbesondere von Containerfracht – auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei; |
e) |
„Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
f) |
„internationales Frachtgut“ bezeichnet Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats befördert wird; |
g) |
„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen bei Beförderungsvorgängen im Haus-zu-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen; |
h) |
„Schiffsagenturdienstleistungen“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
i) |
„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition; |
j) |
„Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr gelten die folgenden Grundsätze:
a) |
Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Basis wirksam an und |
b) |
jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen einschließlich hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Hafeninfrastruktur und der Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen gewährt. |
(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3
a) |
dürfen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beenden solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und |
b) |
beseitigen die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen oder sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein. |
(5) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet gemäß den Bedingungen, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in den Anhängen 10-A, 10-B und 10-C dargelegt sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Anbietern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze sowie Liegeplätze und Anlegedienste.
(7) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, zwischen den Häfen Chiles oder den Häfen eines Mitgliedstaats zu repositionieren.
KAPITEL 18
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 18.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf
a) |
Finanzinstitute der anderen Vertragspartei, |
b) |
Investoren der anderen Vertragspartei und Finanzinstitute dieser Investoren auf dem Gebiet der Vertragspartei oder |
c) |
den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Kapitel 10 für Maßnahmen gilt, die
a) |
sich auf einen Investor einer Vertragspartei eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 10.2 Absatz 1 Buchstabe d, das kein Finanzinstitut ist, aber eine Finanzdienstleistung im Gebiet der anderen Vertragspartei erbringt, oder auf ein solches erfasstes Unternehmen beziehen und |
b) |
sich nicht auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Bezug auf Investoren einer Vertragspartei oder erfasste Unternehmen, die von einem Investoren im Gebiet der anderen Vertragspartei gegründet wurden und ein Finanzinstitut sind, beziehen. |
(3) Die Bestimmungen der Kapitel 10 und 11 gelten nur insoweit für in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Maßnahmen, als diese Bestimmungen als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen werden.
(4) Die Artikel 10.12 und 11.9 werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik, |
b) |
Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder |
c) |
Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die für Rechnung der betreffenden Vertragspartei oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt beziehungsweise erbracht werden. |
(6) Ungeachtet des Absatzes 5 gilt dieses Kapitel, soweit eine Vertragspartei gestattet, dass sämtliche unter Absatz 5 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von ihren Finanzinstituten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzinstitut ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.
(7) Die Artikel 18.3, und 18.5 bis 18.9 gelten nicht in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
(8) Die Artikel 18.3 und 18.5bis 18.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
ARTIKEL 18.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 18 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist und eine Finanzdienstleistung durch grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte; |
b) |
„grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ oder „grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung einer Finanzdienstleistung
|
c) |
„Finanzinstitut“ bezeichnet einen Anbieter einer oder mehrerer Finanzdienstleistungen, welcher der Regulierung oder Aufsicht unterliegt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet er angesiedelt ist, für die Erbringung dieser Dienstleistungen als Finanzinstitut vorgesehen ist; der Ausdruck umfasst auch Zweigniederlassungen im Gebiet der Vertragspartei dieses Finanzdienstleisters, deren Hauptsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei liegt; |
d) |
„Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen und Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
|
e) |
„Finanzdienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Finanzdienstleistung zu erbringen beabsichtigt oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
f) |
„Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Finanzinstitut im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gründen beabsichtigt, gründet oder gegründet hat; |
g) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:
|
h) |
„neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird; |
i) |
„öffentliche Stelle“ bezeichnet:
|
j) |
„Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet eine nichtstaatliche Stelle, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihr von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern oder Finanzinstituten ausübt. |
ARTIKEL 18.3
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (55) ihren eigenen Investoren in Finanzinstitute und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (56) ihren eigenen Investoren in Finanzinstitute und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.
(3) Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 gewährte Behandlung bedeutet
a) |
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen den Investoren chilenischer Finanzinstitute und ihren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, in ihrem Gebiet gewährt, |
b) |
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren der Finanzinstitute dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, in seinem Gebiet gewährt. (57) |
ARTIKEL 18.4
Öffentliche Auftragsvergabe
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Finanzinstituten der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der für öffentliche Zwecke erfolgenden Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Beschaffungsstelle eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen einem eigenen Finanzinstitut gewährt.
(2) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung zur Inländerbehandlung unterliegt den sicherheitsbezogenen und allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 21.3.
ARTIKEL 18.5
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (58) den Investoren der Finanzinstitute eines Drittlands und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen (59) den Investoren der Finanzinstitute eines Drittlands und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung von Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 keine in anderen völkerrechtlichen Investitionsabkommen oder Handelsübereinkünften vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Investitions- oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
ARTIKEL 18.6
Marktzugang
(1) In den in Abschnitt B der Anlagen 18-1 und 18-2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei im Hinblick auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb von Finanzinstituten durch Investoren der anderen Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die
a) |
die Anzahl der Finanzinstitute in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken, |
b) |
den Gesamtwert der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung beschränken, |
c) |
die Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Finanzdienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken, |
d) |
die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzinstitut beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken oder |
e) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Finanzinstitut auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran hindert, vorzuschreiben, dass ein Finanzinstitut bestimmte Finanzdienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss, sofern nach dem Recht der Vertragspartei das Angebot an Finanzdienstleistungen, die das Finanzinstitut erbringt, nicht in seiner Gesamtheit von einer einzelnen Einheit erbracht werden kann.
ARTIKEL 18.7
Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen
(1) Die Artikel 11.4, 11.5, 11.6 und 11.7 werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für Maßnahmen, die sich auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister, welche die in Abschnitt A der Anlagen 18-1 und 18-2 festgelegten Finanzdienstleistungen erbringen, auswirken.
(2) Eine Vertragspartei gestattet es Personen, die sich in ihrem Gebiet befinden, und ihren natürlichen Personen – unabhängig davon, wo diese sich befinden –, Finanzdienstleistungen von sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei zu erwerben. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Vertragspartei es solchen Anbietern erlauben muss, in ihrem Gebiet tätig zu werden oder Kundenakquise zu betreiben. Eine Vertragspartei kann die Begriffe „geschäftlich tätig werden“ und „Kundenakquise“ für die Zwecke dieser Verpflichtung definieren, sofern diese Begriffsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 dieses Artikels stehen.
(3) Unbeschadet anderer Formen aufsichtlicher Regulierung des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei eine Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei und für Finanzinstrumente vorsehen.
ARTIKEL 18.8
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei, das in ihrem Gebiet niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder Positionen im höheren Management, wie beispielsweise Vorstandsmitglieder oder Führungskräfte, mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.
ARTIKEL 18.9
Leistungsanforderungen
(1) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Finanzinstituts einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet zu folgenden Zwecken weder Anforderungen vorschreiben oder durchsetzen noch Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen:
a) |
Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
c) |
Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, |
d) |
Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Finanzinstitut verbundenen Devisenzuflüsse, |
e) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Finanzinstitut hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, |
f) |
Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an natürliche Personen oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet, |
g) |
Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von ihr hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf, |
h) |
die Ansiedelung des Hauptsitzes dieses Finanzinstituts für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet, |
i) |
Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder |
j) |
Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(2) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Finanzinstituts einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) |
Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
b) |
Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, |
c) |
Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Finanzinstitut verbundenen Devisenzuflüsse, |
d) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Finanzinstitut hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder |
e) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(3) Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Finanzinstituten in ihrem Gebiet durch einen Investor einer Vertragspartei oder eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn
a) |
eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen, oder |
b) |
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um einer Praktik abzuhelfen, von der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht der Vertragspartei verstößt. |
(5) Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(6) Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.
(7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang 18 aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.
(8) Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen des WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen unberührt.
ARTIKEL 18.10
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 und 18.9 gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder |
c) |
die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 oder 18.9, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 und 18.9 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie von dieser Vertragspartei in Abschnitt D der Anlage 18-1 oder 18-2 aufgeführt sind.
(3) Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die in Abschnitt D der Anlagen 18-1 bzw. 18-2 erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits bestehendes Finanzinstitut verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.
(4) Artikel 18.6 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie von dieser Vertragspartei in Abschnitt B der Anlage 18-1 oder 18-2 aufgeführt sind.
(5) Hat eine Vertragspartei in den Anhängen 10-A oder 10-B einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 10.6, 10.8, 10.9, 10.10, 11.4 oder 11.5 aufgeführt, so stellt dieser Vorbehalt je nach Einzelfall auch einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 oder 18.9 dar, soweit die Maßnahme, der Sektor, Teilsektor oder die Tätigkeit, die beziehungsweise der in dem Vorbehalt aufgeführt ist, von diesem Kapitel erfasst ist.
ARTIKEL 18.11
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie beispielsweise
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. |
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.
ARTIKEL 18.12
Behandlung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
ARTIKEL 18.13
Interne Regulierung und Transparenz
(1) Kapitel 13, mit Ausnahme des Artikels 13.1 Absatz 5 Buchstaben c bis f, und Kapitel 29 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet in einer mit ihrem Rechtsrahmen für den Erlass von Maßnahmen kohärenten Weise und im Rahmen des Möglichen
a) |
die Vorabveröffentlichung
|
b) |
interessierten Personen und der anderen Vertragspartei in angemessener Weise Gelegenheit zur Übermittlung einer Stellungnahme zu den unter Buchstabe a genannten Gesetzen und sonstigen Vorschriften oder den gemäß Buchstabe a veröffentlichten Unterlagen zu geben, |
c) |
alle gemäß Buchstabe b übermittelten Stellungnahmen zu berücksichtigen und |
d) |
einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften gemäß Buchstabe a Ziffer i und dem Zeitpunkt, zu dem die Finanzdienstleister diese einhalten müssen, vorzusehen. |
(3) Dieser Artikel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und -verfahren und nur in Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen nach diesem Kapitel eingegangen ist, und auch nur soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.
(4) Wenn eine Vertragspartei Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung einführt oder aufrechterhält, stellt sie sicher, dass
a) |
diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, (60) |
b) |
die Zulassungsverfahren unparteiisch und geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen, und |
c) |
die Zulassungsverfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern. |
(5) Wird von einer Vertragspartei für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Genehmigung (61) verlangt, so veröffentlicht sie unverzüglich die Informationen, die der Antragsteller benötigt, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Zulassung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem
a) |
die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung, |
b) |
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, |
c) |
Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge, |
d) |
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- und Qualifikationsbedingungen und |
e) |
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen. |
(6) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Genehmigung, so werden die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei
a) |
soweit praktisch möglich, einem Antragsteller gestatten, jederzeit im Verlauf des Jahres einen Antrag zu stellen, (62) |
b) |
eine angemessene Zeitspanne für die Einreichung eines Antrags einräumen, wenn bestimmte Fristen für die Antragstellung vorgesehen sind, |
c) |
die Bearbeitung des Antrags unverzüglich einleiten, |
d) |
sich bemühen, in elektronischer Form eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien zu akzeptieren wie Anträge in Papierform, und |
e) |
nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigte Kopien von Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die Vorlage von Originaldokumenten ist zum Schutz der Integrität des Genehmigungsverfahrens erforderlich. |
(7) Jede Vertragspartei bemüht sich, die Genehmigungsverfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und darf die Erbringung der Finanzdienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.
(8) Jede Vertragspartei bemüht sich, den vorläufigen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags festzulegen, und stellt auf Ersuchen des Antragstellers unverzüglich sicher, dass Auskunft über den Stand des Antrags erteilt wird.
(9) Wenn ein Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei durch die zuständige Behörde als für die Bearbeitung unvollständig betrachtet wird, innerhalb einer angemessenen Frist und soweit praktisch möglich
a) |
dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist, |
b) |
auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und |
c) |
dem Antragsteller die Möglichkeit (63) geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln. |
(10) Ist keine der in Absatz 9 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen praktisch möglich, so stellen die zuständigen Behörden im Falle einer Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit dennoch sicher, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet wird.
(11) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren (64) den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei verwenden.
(12) Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.
(13) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen und dass der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich, schriftlich informiert wird.
(14) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so ist der Antragsteller entweder auf eigene Anfrage oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde ohne unangemessene Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Soweit es möglich ist, sind dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen. Ein Antragsteller sollte im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.
(15) Wenn für eine Zulassung Prüfungen vorgeschrieben sind, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Prüfungen in angemessenen Zeitabständen angesetzt werden, und räumt eine angemessene Frist ein, damit ein Antragsteller um eine Prüfung ersuchen kann.
(16) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Genehmigung ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Erteilung und nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
ARTIKEL 18.14
Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei
(1) Eine Vertragspartei gestattet einem Finanzinstitut der anderen Vertragspartei, das keine Zweigniederlassung ist, die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzinstituten in vergleichbaren Situationen nach ihrem Recht gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze oder sonstiger Vorschriften erfordert.
(2) Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine solche Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.
(3) Dieser Artikel hindert ein Finanzinstitut einer Vertragspartei nicht daran, bei der anderen ersuchenden Vertragspartei zu beantragen, dass sie die Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung in Betracht zieht, die weder im Gebiet der einen noch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag eingeht, und unterliegt nicht den Verpflichtungen dieses Artikels.
ARTIKEL 18.15
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in ihrem Gebiet oder für ihr Gebiet, dass ein Finanzinstitut oder ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist, daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, so stellt die erstgenannte Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 aufgeführten Pflichten erfüllt.
ARTIKEL 18.16
Zahlungs- und Clearingsysteme
Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzinstituten der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.
ARTIKEL 18.17
Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“
(1) Der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ (im Folgenden „Unterausschuss“), der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt wurde, setzt sich aus für Finanzdienstleistungen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(2) Der Unterausschuss
a) |
überwacht die Durchführung dieses Kapitels, |
b) |
prüft Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und |
c) |
führt den Dialog über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors, um die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern und bei der Entwicklung internationaler Normen zusammenzuarbeiten. |
ARTIKEL 18.18
Technische Beratungen und Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um technische Beratungen und Konsultationen zu allen Finanzdienstleistungen betreffenden Fragen ersuchen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die andere Vertragspartei prüft dieses Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Unterausschuss über die Ergebnisse ihrer Beratungen und Konsultationen Bericht.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation bei diesen technischen Beratungen und Konsultationen Beamte mit einschlägiger Fachkompetenz im Bereich der Finanzdienstleistungen angehören.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
von ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Finanzaufsichtsbehörden oder von den Anforderungen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden der Vertragsparteien abzuweichen oder |
b) |
die Regulierungsbehörden zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die spezifische Angelegenheiten der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Rechtsdurchsetzung stören würden. |
(4) Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei, die zu Aufsichtszwecken Informationen über ein im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässiges Finanzinstitut oder einen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei benötigt, daran hindert, sich zur Einholung der Informationen an die zuständige Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei zu wenden.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 31 unberührt lässt.
ARTIKEL 18.19
Streitbeilegung
(1) Kapitel 31, einschließlich der Anhänge 31-A und 31-B, gilt in der durch diesen Artikel geänderten Fassung für die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kapitels.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 31.9 verfügen die Panelmitglieder über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Finanzdienstleistungsrechts oder der Finanzdienstleistungspraxis, wozu auch die Regulierung von Finanzinstituten gehören kann, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(3) Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss die Aufstellung einer Liste mit mindestens 15 Personen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Der Handelsausschuss erstellt diese Liste spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
a) |
einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird, |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird, und |
c) |
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen sollen. |
(4) Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels ersetzt die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Liste nach ihrer Aufstellung die Liste gemäß Artikel 31.8 Absatz 1.
KAPITEL 19
DIGITALER HANDEL
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 19.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für den elektronischen Handel.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für audiovisuelle Dienstleistungen.
ARTIKEL 19.2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 10.2 und 11.2 gelten für dieses Kapitel.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, sofern dies in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für Zwecke nutzt oder beantragt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
b) |
„Direktmarketing-Mitteilung“ bezeichnet jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Endnutzer übermittelt; der Ausdruck umfasst mindestens elektronische Post sowie Textnachrichten und multimediale Nachrichten; |
c) |
„elektronische Authentifizierung“ bezeichnet ein Verfahren, mit dem Folgendes bestätigt werden kann:
|
d) |
„elektronisches Siegel“ bezeichnet von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen; |
e) |
„elektronische Signatur“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
f) |
„elektronischer Vertrauensdienst“ bezeichnet einen elektronischen Dienst, der in der Erzeugung, Verifizierung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel, elektronischer Zeitstempel, der Zustellung elektronischer Einschreiben, der Website-Authentifizierung und der Zertifikate im Zusammenhang mit diesen Diensten besteht; |
g) |
„Endnutzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst entweder als Verbraucher oder, sofern dies in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist, für gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt; |
h) |
„personenbezogene Daten“ bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 1.3 Buchstabe u; |
i) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet einen öffentlichen Telekommunikationsdienst im Sinne von Artikel 16.2 Buchstabe j. |
ARTIKEL 19.3
Regulierungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
ARTIKEL 19.4
Ausnahmen
Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen nach den Artikeln 18.11, 32.1 und 32.2 aus den darin genannten Gründen des öffentlichen Interesses einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
ABSCHNITT B
DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
ARTIKEL 19.5
Grenzüberschreitender Datenverkehr
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht dadurch einschränken, dass sie
a) |
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet dieser Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, einschließlich durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet dieser Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind, |
b) |
die Lokalisierung von Daten im Gebiet dieser Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt, |
c) |
die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder |
d) |
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet dieser Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei abhängig macht. |
ARTIKEL 19.6
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
(1) Jede Vertragspartei erkennt an, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu den Grundrechten gehören und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Maßnahmen einführen und aufrechterhalten, die sie für geeignet hält, um den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten, einschließlich der Annahme und Anwendung von Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten. Dieses Abkommen lässt den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, der durch die Maßnahmen einer Vertragspartei gewährleistet wird, unberührt.
ABSCHNITT C
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 19.7
Zölle auf elektronische Übertragungen
Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen einer Person dieser Vertragspartei und einer Person der anderen Vertragspartei erheben.
ARTIKEL 19.8
Keine vorherige Genehmigung
(1) Eine Vertragspartei darf eine vorherige Genehmigung nicht allein aufgrund dessen verlangen, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird (65), sowie keine sonstigen Anforderungen mit gleichen Auswirkungen einführen oder aufrechterhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Telekommunikationsdienste, Rundfunkdienste, Glücksspieldienste, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse stehen.
ARTIKEL 19.9
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zulassen und dass die für den Vertragsabschluss geltenden Rechtsvorschriften keine Hindernisse für die Verwendung von auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen schaffen oder dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Rundfunkdienste, Glücksspieldienste und Rechtsvertretungsdienste, |
b) |
Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse stehen, und |
c) |
Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, und Verträge, die dem Familienrecht oder Erbrecht unterliegen. |
ARTIKEL 19.10
Elektronische Vertrauensdienste und elektronische Authentifizierung
(1) Eine Vertragspartei darf die rechtliche Wirksamkeit oder die Zulässigkeit elektronischer Vertrauensdienste oder elektronischer Authentifizierungen als Beweismittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nicht aus dem Grund verweigern, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird.
(2) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass sie
a) |
die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder |
b) |
den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten die Möglichkeit nehmen, gegenüber Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre elektronische Transaktion alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich elektronischer Vertrauensdienste oder elektronischer Authentifizierung erfüllen. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie elektronischer Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder der elektronische Vertrauensdienst
a) |
von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder |
b) |
bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie elektronischer Transaktionen beziehen dürfen. |
ARTIKEL 19.11
Verbrauchervertrauen im Internet
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel zu fördern. Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten, einschließlich Maßnahmen, durch die
a) |
betrügerische und eine Täuschung der Verbraucher bewirkende Geschäftspraktiken verboten werden, |
b) |
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, nach Treu und Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftsgepflogenheiten zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen, |
c) |
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, dass sie den Verbrauchern klare und umfassende Informationen über ihre Identität und ihre Kontaktdaten (66) sowie über die Waren oder Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Verbraucherrechte zur Verfügung stellen, und |
d) |
Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, damit diese ihre Rechte einschließlich eines Rechts auf Rechtsbehelf geltend machen können, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen nationalen Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen bei Tätigkeiten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Stärkung des Verbraucherschutzes ist.
ARTIKEL 19.12
Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Endnutzer wirksam vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen geschützt werden.
(2) Von den Vertragsparteien werden wirksame Maßnahmen bezüglich unerbetener Direktmarketing-Mitteilungen eingeführt oder aufrechterhalten, die
a) |
die Versender unerbetener Direktmarketing-Mitteilungen dazu verpflichten, die Empfänger in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang der Mitteilungen zu verhindern, oder |
b) |
nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt von Direktmarketing-Mitteilungen erforderlich machen. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und die notwendigen Informationen enthalten, damit die Endnutzer jederzeit und kostenlos die Einstellung der Kommunikation verlangen können.
ARTIKEL 19.13
Verbot der zwingend vorgeschriebenen Übertragung von oder des zwingend vorgeschriebenen Zugriffs auf Quellcodes
(1) Eine Vertragspartei darf nicht die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software verlangen, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehört. Dieser Absatz gilt nicht für die freiwillige, auf wirtschaftlicher Grundlage erfolgende Weitergabe von oder Gewährung des Zugangs zu Quellcodes durch eine Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens oder eines frei ausgehandelten Vertrags. Dieser Absatz hindert eine Person einer Vertragspartei nicht daran, ihre Software kostenfrei und auf der Grundlage offener Quellen zu lizenzieren.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 18.11, 32.1 und 32.2 für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten können, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens eingeführt oder aufrechterhalten werden.
(3) Dieser Artikel berührt nicht
a) |
die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Wettbewerbsbehörde auferlegten Anforderungen zur Behebung einer Verletzung des Wettbewerbsrechts, |
b) |
Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder |
c) |
das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit Artikel 21.3 zu ergreifen. |
ARTIKEL 19.14
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie Informationen über ihr jeweiliges Recht sowie über die Umsetzung dieses Rechts in Bezug auf Regulierungsfragen, die sich aus dem digitalen Handel ergeben, austauschen, einschließlich
a) |
der Anerkennung und Erleichterung interoperabler grenzüberschreitender elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, |
b) |
der Behandlung von Direktmarketing-Mitteilungen, |
c) |
des Schutzes der Verbraucher im Internet und |
d) |
aller sonstigen Regulierungsfragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind. |
(2) Die Vertragsparteien halten einen Dialog auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Informationsaustauschs aufrecht.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Vorschriften und Maßnahmen einer Vertragspartei zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten.
ARTIKEL 19.15
Überprüfung
Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der in Artikel 11.10 genannte Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ die Durchführung dieses Kapitels, insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Änderungen, die sich auf den digitalen Handel auswirken und sich aus neuen Geschäftsmodellen oder Technologien ergeben könnten. Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ erstattet dem Handelsausschuss über seine Feststellungen Bericht und kann gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen aussprechen.
KAPITEL 20
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAẞNAHMEN
ARTIKEL 20.1
Ziel und Anwendungsbereich
Ziel dieses Kapitels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen. (67)
ARTIKEL 20.2
Leistungsbilanz
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Zahlungen und Transfers in Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß den Artikeln des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods, New Hampshire, unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
ARTIKEL 20.3
Kapitalverkehr
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach den Kapiteln 10, 11 und 18.
ARTIKEL 20.4
Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
(1) Die Artikel 20.2 und 20.3 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:
a) |
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte, |
b) |
Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten wie beispielsweise Wertpapieren, Futures oder Derivaten, |
c) |
Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, |
d) |
strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken, |
e) |
Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder |
f) |
soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften werden auf faire und nichtdiskriminierende Art und Weise angewandt und nicht in einer Weise, die eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellt.
ARTIKEL 20.5
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Europäische Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sind auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt.
ARTIKEL 20.6
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten (68).
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen
a) |
müssen gegebenenfalls mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein, |
b) |
gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der in Absatz 1 dieses Artikels in Bezug genommenen Lage notwendig ist, |
c) |
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 dieses Artikels in Bezug genommenen Lage abgebaut, |
d) |
schädigen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig und |
e) |
sind nichtdiskriminierend im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage. |
(3) Beim Warenhandel kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.
(4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII GATS stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einführt oder aufrechterhält, notifiziert diese der anderen Vertragspartei unverzüglich.
(6) Werden restriktive Maßnahmen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ ab, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt, denen beide Vertragsparteien angehören. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem Faktoren wie den Folgenden Rechnung getragen wird:
a) |
der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten, |
b) |
der Außenwirtschafts- und Handelssituation und |
c) |
anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen. |
(7) Bei den gemäß Absatz 6 durchgeführten Konsultationen wird geprüft, ob etwaige restriktive Maßnahmen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. Die Konsultationen beruhen auf allen einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds (IWF), soweit solche vorliegen, und berücksichtigen in ihren Schlussfolgerungen die Bewertung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungslage der betreffenden Vertragspartei durch den IWF.
KAPITEL 21
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 21.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 21-A und 21-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen einer Art, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden; |
b) |
„Bauleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, deren Ziel die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten gleich welcher Art ist, auf der Grundlage der Abteilung 51 der CPC; |
c) |
„elektronische Auktion“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Rangordnung oder neue Rangordnung der Angebote entsteht; |
d) |
„schriftlich“ bezeichnet jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann; dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen; |
e) |
„freihändige Vergabe“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; |
f) |
„Maßnahmen“ bezeichnet alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung; |
g) |
„mehrfach verwendbare Liste“ bezeichnet eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt; |
h) |
„Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“ bezeichnet eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme, ein Angebot oder beides einzureichen; |
i) |
„Kompensationsgeschäft“ bezeichnet Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel und eine ähnliche Regelung und Auflage; |
j) |
„offene Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; |
k) |
„Beschaffungsstelle“ bezeichnet eine unter die Abschnitte A, B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fallende Stelle; |
l) |
„qualifizierter Anbieter“ bezeichnet einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt; |
m) |
„beschränkte Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert; |
n) |
„Dienstleistungen“ schließt auch Bauleistungen ein, sofern nichts anderes bestimmt ist; |
o) |
„Standard“ bezeichnet ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten; |
p) |
„Anbieter“ bezeichnet eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte; |
q) |
„technische Spezifikationen“ bezeichnet Vergabeanforderungen,
|
ARTIKEL 21.2
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „von diesem Abkommen erfasste Beschaffungen“ für öffentliche Zwecke erfolgende Beschaffungen
a) |
von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen
|
b) |
durch vertragliche Mittel, einschließlich Kauf, Leasing und Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption, |
c) |
deren nach den Absätzen 6 bis 8 dieses Artikels geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 21.6 den in den Anhängen 21-A oder 21-B aufgeführten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, |
d) |
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und |
e) |
die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen 21-A oder 21-B vom Geltungsbereich ausgenommen sind. |
(3) Sofern die Anhänge 21-A oder 21-B nichts anderes bestimmen, gilt dieses Kapitel nicht für
a) |
den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten, |
b) |
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize, |
c) |
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere, |
d) |
öffentliche Beschäftigungsverträge, |
e) |
Beschaffungen,
|
f) |
Finanzdienstleistungen. |
(4) Dieses Kapitel gilt für alle Beschaffungen, die von Anhang 21-A oder 21-B erfasst werden, in welchen die Zusagen der jeweiligen Vertragspartei wie folgt festgehalten sind:
a) |
Abschnitt A der Anhänge 21-A und 21-B: zentrale Regierungsstellen, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen, |
b) |
Abschnitt B der Anhänge 21-A und 21-B: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden, |
c) |
Abschnitt C der Anhänge 21-A und 21-B: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt, |
d) |
Abschnitt D der Anhänge 21-A und 21-B: Waren, die unter dieses Kapitel fallen, |
e) |
Abschnitt E der Anhänge 21-A und 21-B: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen, |
f) |
Abschnitt F der Anhänge 21-A und 21-B: Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, |
g) |
Abschnitt G der Anhänge 21-A und 21-B: öffentliche Baukonzessionen, die unter dieses Kapitel fallen, |
h) |
Abschnitt H der Anhänge 21-A und 21-B: allgemeine Anmerkungen, |
i) |
Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B: die Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System des öffentlichen Beschaffungswesens wie in diesem Kapitel festgelegt veröffentlicht, |
j) |
Abschnitt J des Anhangs 21-B: den Umrechnungskurs, der auf die Schwellenwerte anzuwenden ist. |
(5) Verlangen Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, dass nicht in den Anhängen 21-A oder 21-B aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so gilt Artikel 21.4 entsprechend dieser Anforderungen.
(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um herauszufinden, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,
a) |
darf sie die Beschaffung nicht in mehrere Beschaffungen aufteilen und keine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts in der Absicht wählen oder anwenden, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und |
b) |
berechnet sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags ein – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und berücksichtigt dabei alle Formen der Vergütung, einschließlich
|
(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts
a) |
der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden zwölf Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder |
b) |
der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen. |
(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:
a) |
bei befristeten Verträgen
|
b) |
bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, |
c) |
bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b. |
ARTIKEL 21.3
Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder im Zusammenhang mit für die nationale Sicherheit oder für die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.
(2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,
a) |
die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind, |
b) |
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind, |
c) |
die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder |
d) |
die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 2 Buchstabe b auch Umweltmaßnahmen einschließt, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind.
ARTIKEL 21.4
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.
(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,
a) |
einen gebietsansässigen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen gebietsansässigen Anbieter oder |
b) |
einen gebietsansässigen Anbieter aus dem Grund zu diskriminieren, dass die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind. |
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch in Bezug auf die erfassten Beschaffungen auf elektronischem Wege erfolgen, auch für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen, Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie für die Entgegennahme von Angeboten. Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,
a) |
dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, |
b) |
dass Mechanismen festgelegt und aufrechterhalten werden, welche die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe und |
c) |
dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. |
(4) Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,
a) |
die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen, und |
b) |
die im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen Interessenkonflikte und korrupte Praktiken verhindert. |
(5) Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der von diesem Kapitel erfassten öffentlichen Beschaffung auf Waren, die von der anderen Vertragspartei eingeführt werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die sie im normalen geschäftlichen Verkehr auf Einfuhren derselben Waren anwendet.
(6) Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, in jeder Phase einer Beschaffung keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben, noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten, noch für Maßnahmen mit Auswirkung auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Korruption in ihrem öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen können Verfahren umfassen, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden der Vertragspartei durch eine endgültige Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an einer Bestechung, einem Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte derjenigen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.
ARTIKEL 21.5
Informationen über das Beschaffungswesen
(1) Jede Vertragspartei
a) |
veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung oder Mustervertragsklauseln, die durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgeschrieben sind und die mittels Bezugnahme in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgenommen wurden, ferner alle Verfahren, welche erfasste Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten geeigneten Print- oder E-Medium, das weitverbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und |
b) |
gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen. |
(2) Abschnitt I des Anhangs 21-A beziehungsweise 21-B enthält eine Liste mit Folgendem:
a) |
das Print- oder E-Medium, in dem die betreffende Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht, |
b) |
das Print- oder E-Medium, in dem die betreffende Vertragspartei die nach Artikel 21.6, Artikel 21.8 Absatz 9 und Artikel 21.17 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und |
c) |
die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die betreffende Vertragspartei Folgendes veröffentlicht:
|
(3) Jede Vertragspartei teilt dem in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss unverzüglich jede Änderung der in Abschnitt I der Anhänge 21-A beziehungsweise 21-B enthaltenen Angaben mit.
ARTIKEL 21.6
Bekanntmachungen
(1) Außer in den in Artikel 21.14 bestimmten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigen Beschaffung Folgendes zu enthalten:
a) |
Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern, |
b) |
eine Beschreibung der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, |
c) |
bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, |
d) |
eine Beschreibung etwaiger Optionen, |
e) |
Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder Laufzeit des Auftrags, |
f) |
geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder ein elektronischer Auktionsmechanismus vorgesehen sind, |
g) |
gegebenenfalls Anschrift und Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen, |
h) |
die Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten, |
i) |
die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört, |
j) |
Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden, |
k) |
die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 21.8 Absatz 5 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und die Anzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und |
l) |
einen Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt. |
(3) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der offiziellen WTO-Sprachen (69). Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Gegenstand der Beschaffung, |
b) |
Frist für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und |
c) |
die Adresse, unter der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können. |
(4) Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (im Folgenden „Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“) zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung sollte den Beschaffungsgegenstand und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist.
(5) Beschaffungsstellen, die unter die Abschnitte B oder C der Anhänge 21-A oder 21-B fallen, können die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung möglichst viele der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung bekunden sollten.
(6) Alle Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen und Ankündigungen von Beschaffungsvorhaben müssen auf elektronischem Wege über einen zentralen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich sein. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten, weitverbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.
Jede Vertragspartei führt das geeignete Print- oder E-Medium in Abschnitt I des Anhangs 21-A beziehungsweise 21-B auf.
(7) Ungeachtet der Anforderungen in Absatz 6 hinsichtlich der kostenlosen elektronischen Zugänglichkeit der Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen und Ankündigungen von Beschaffungsvorhaben über einen zentralen Zugangspunkt richtet Chile ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren, bis der zentrale Zugangspunkt voll funktionsfähig ist, als vorübergehende Alternative zu einem zentralen Zugangspunkt ein Internetportal ein, das kostenlos zugänglich sein und Links zu den Plattformen oder Websites bereitstellen sollte, auf denen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Das Portal gibt Links zu höchstens vier Websites an, und zwar:
a) |
Mercado público; |
b) |
Ministerio de Obras Públicas; |
c) |
Dirección General de Concesiones und |
d) |
Diario Oficial. |
(8) Die Vertragsparteien bestimmen eine regelmäßige Überprüfung des Absatzes 7 dieses Artikels, einschließlich einer Erörterung in dem in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss, insbesondere über den Stand der Umsetzung des zentralen Zugangspunkts.
ARTIKEL 21.7
Teilnahmebedingungen
(1) Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf solche, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.
(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen darf die Beschaffungsstelle
a) |
die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass dieser Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat, |
b) |
verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn das für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, und |
c) |
die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt. |
(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,
a) |
bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und |
b) |
stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte. |
(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen und unter der Voraussetzung, dass dieser Absatz nicht in einer Weise angewandt wird, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien darstellt, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen, einen Anbieter beispielsweise aus den folgenden Gründen ausschließen:
a) |
Konkurs, |
b) |
falsche Angaben, |
c) |
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge, |
d) |
rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Delikte, |
e) |
ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters infrage stellen, oder |
f) |
Nichtbezahlung von Steuern. |
ARTIKEL 21.8
Qualifikation der Anbieter
(1) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in dessen Rahmen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter auf elektronischem Wege Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die zuständige Behörde unterrichtet sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um
a) |
die Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern und |
b) |
Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche unterhalten, zu verringern. |
(3) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren zum Zwecke oder mit der Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihrer Beschaffung unnötig zu erschweren.
(4) Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so
a) |
macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme ein und |
b) |
übermittelt sie den von ihr nach Artikel 21.12 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben. |
(5) Eine Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien oder Gründe für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine zur Gewährleistung des Wettbewerbs ausreichende Anzahl von Anbietern zu richten.
(6) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.
(7) Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird
a) |
jährlich veröffentlicht und |
b) |
bleibt im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar. |
(8) Die Bekanntmachung nach Absatz 7 umfasst Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann, |
b) |
die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt, |
c) |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten, |
d) |
die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekannt gegeben wird, und |
e) |
den Hinweis, dass die Liste für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen verwendet werden kann. |
(9) Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung
a) |
die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und |
b) |
elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird. |
(10) Eine Beschaffungsstelle gestattet Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.
(11) Stellt ein nicht auf einer mehrfach verwendbaren Liste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Artikel 21.12 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.
(12) Unter Abschnitt B oder C des Anhangs 21-A oder des Anhangs 21-B fallende Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern:
a) |
die Bekanntmachung nach Absatz 7 dieses Artikels veröffentlicht wird und die nach Absatz 8 erforderlichen Informationen, alle verfügbaren nach Artikel 21.6 Absatz 2 erforderlichen Angaben und eine Erklärung enthält, dass es sich um die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen gemäß dieser Liste erhalten, und |
b) |
die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Informationen, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 21.6 Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind. |
(13) Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gemäß Absatz 10 dieses Artikels beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(14) Eine Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung oder einen Antrag auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.
(15) Lehnt die Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von der mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.
ARTIKEL 21.9
Technische Spezifikationen
(1) Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren festlegen, die darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.
(2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt eine Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:
a) |
sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde und |
b) |
sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, oder auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften, sofern solche internationalen Standards nicht bestehen. |
(3) Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte eine Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.
(4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.
(5) Eine Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.
(6) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden kann, die die Erhaltung natürlicher Ressourcen oder den Schutz der Umwelt fördern.
ARTIKEL 21.10
Ausschreibungsunterlagen
(1) Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle nötigen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots enthalten. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung
a) |
der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen, |
b) |
der Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind, |
c) |
sämtlicher Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien, |
d) |
aller Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt, |
e) |
der Regeln einschließlich der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird, wenn die Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durchführt, |
f) |
im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen, |
g) |
aller sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise ob sie auf Papier oder elektronisch übermittelt werden müssen, und |
h) |
etwaiger Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen. |
(2) Bei der Festsetzung eines Termins für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, den voraussichtlichen Umfang der Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.
(3) Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.
(4) Eine Beschaffungsstelle
a) |
stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, sodass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um den Anforderungen entsprechende Angebote einzureichen, |
b) |
übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und |
c) |
beantwortet unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter bezüglich sachdienlicher Informationen innerhalb einer in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Frist, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst. |
(5) Ändert die Beschaffungsstelle die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise die geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
a) |
an alle Anbieter, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und |
b) |
innerhalb einer angemessenen Frist, die die Art und Komplexität der Beschaffung berücksichtigt, damit die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen können. |
ARTIKEL 21.11
Ökologische und soziale Erwägungen
(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen gestatten, während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologische und soziale Erwägungen zu berücksichtigen, sofern diese nichtdiskriminierend sind, mit dem Verbot von Kompensationsgeschäften nach Artikel 21.4 Absatz 6 im Einklang und mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ökologische und soziale Erwägungen nicht in einer Weise ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden dürfen, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde.
ARTIKEL 21.12
Fristen
(1) Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Anträge auf Teilnahme zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie unter anderem folgenden Faktoren Rechnung:
a) |
der Art und Komplexität der Beschaffung, |
b) |
dem voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und |
c) |
falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden, die für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland erforderliche Zeit. |
Entsprechende Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
(2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle einen Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
(3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
a) |
bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder |
b) |
bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht. |
(4) Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen,
a) |
falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 21.6 Absatz 4 veröffentlicht hat und die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens die folgenden Angaben enthielt:
|
b) |
falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder |
c) |
falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Fristsetzung nach Absatz 3 unmöglich ist. |
(5) Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:
a) |
die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht, |
b) |
alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt und |
c) |
die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen. |
(6) Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.
(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen – oder einer Kombination daraus – die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.
(8) Hat eine unter die Abschnitte B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.
ARTIKEL 21.13
Verhandlungen
(1) Eine Vertragspartei kann im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,
a) |
falls die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 21.6 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder |
b) |
falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist. |
(2) Die Beschaffungsstelle
a) |
stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und |
b) |
sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können. |
ARTIKEL 21.14
Freihändige Vergabe
(1) Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen, wobei sie auf die Anwendung der Artikel 21.6, 21.7, 21.8, 21.10 und der Artikel 21.12, 21.13, 21.15 und 21.16 verzichten darf,
a) |
wenn
|
b) |
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
|
c) |
für den Fall, dass es sich um die Beschaffung von im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen
|
d) |
sofern, und nur soweit dies unbedingt erforderlich ist, die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten, |
e) |
für den Fall, dass es sich um Waren handelt, die an einer Rohstoffbörse erworben werden, |
f) |
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist, |
g) |
für den Fall, dass Einkäufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder |
h) |
wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird,
|
(2) Die Beschaffungsstelle fertigt über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.
ARTIKEL 21.15
Elektronische Auktionen
Will eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mithilfe einer elektronischen Auktion durchführen, stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
a) |
Angaben zur Methode der automatischen Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird, |
b) |
die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und |
c) |
alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der Auktion. |
ARTIKEL 21.16
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgen nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2) Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich der Beschaffungsstelle anzulasten ist.
(3) Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.
(4) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien
a) |
das günstigste Angebot eingereicht hat oder |
b) |
das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist. |
(6) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.
(7) Eine Beschaffungsstelle darf keine Optionen nutzen, kein Vergabeverfahren annullieren und keine vergebenen Aufträge ändern, um dadurch ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.
(8) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, in der Regel eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vorzusehen, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.
ARTIKEL 21.17
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1) Eine Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 21.18 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) |
eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle, |
c) |
den Namen des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat, |
d) |
den Wert des erfolgreichen Angebots oder der höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe in Betracht gezogen wurden, |
e) |
den Tag der Zuschlagserteilung und |
f) |
Art der angewendeten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 21.14 zurückgegriffen wurde, eine Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten. |
(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:
a) |
die Unterlagen und Berichte über Ausschreibungsverfahren und Zuschlagserteilungen in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 21.14 erforderlichen Berichte, und |
b) |
Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten. |
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei und im Hinblick auf die Erörterungen im Unterausschuss gemäß Artikel 21.21 stellt die andere Vertragspartei Statistiken über die erfasste Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen zur Verfügung, einschließlich, so weit wie möglich, Statistiken über Baukonzessionen. Gemäß Artikel 21.23 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ein besseres Verständnis der Statistiken über die öffentliche Beschaffung der jeweils anderen Vertragspartei zu erreichen.
(5) Schreibt eine Vertragspartei die elektronische Veröffentlichung von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge nach Absatz 2 dieses Artikels vor und sind diese Bekanntmachungen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich in einer Form, die eine Analyse der erfassten Aufträge ermöglicht, so kann die betreffende Vertragspartei anstelle der Berichterstattung an den in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss einen Link zu der Website angeben, gegebenenfalls mit den Erläuterungen, die zum Zugriff auf die Daten und zu ihrer Nutzung erforderlich sind.
ARTIKEL 21.18
Offenlegung von Informationen
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, welche die Informationen empfangen hat, diese Informationen anderen Anbietern gegenüber nicht preisgeben, es sei denn, sie hat zuvor die Vertragspartei konsultiert, die die Informationen bereitgestellt hat, und die betreffende Vertragspartei hat ihre Zustimmung erklärt.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einem Anbieter keine Informationen zur Verfügung stellen, die den berechtigten Wirtschaftsinteressen eines bestimmten Anbieters schaden oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird von dem Anbieter, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schriftlich genehmigt.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei oder ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Überprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies
a) |
den Rechtsvollzug behindern würde, |
b) |
den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte, |
c) |
den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder |
d) |
sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. |
ARTIKEL 21.19
Interne Nachprüfungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei richtet ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter unter den folgenden Umständen im Rahmen einer erfassten Beschaffung, an der er Interesse hat oder hatte, Beschwerde einlegen kann,
a) |
wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder |
b) |
wenn es um die Nichtbeachtung von Maßnahmen einer Vertragspartei zur Durchführung dieses Kapitels geht und der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen. |
Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und allgemein zugänglich zu machen.
(2) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und rechtzeitig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.
(3) Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
(4) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt und prüft.
(5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 genannte Behörde die Beschwerde prüft, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Anbieter das Recht hat, gegen die Entscheidung dieses Organs bei einer unparteiischen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einzulegen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen eines Überprüfungsorgans, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, gerichtlich überprüft werden können oder dass das Überprüfungsorgan über Verfahren verfügt, die Folgendes vorsehen:
a) |
dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt, |
b) |
dass die Verfahrensbeteiligten („Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über eine Beschwerde gehört zu werden, |
c) |
dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen, |
d) |
dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben, |
e) |
dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und |
f) |
dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jede Entscheidung oder Empfehlung beifügt. |
(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die Folgendes vorsehen:
a) |
rasch greifende vorläufige Maßnahmen, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen; diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen; in den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann; triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen und |
b) |
wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 vorliegt, Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen kann. |
ARTIKEL 21.20
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1) Die Europäische Union kann Anhang 21-A ändern oder berichtigen und Chile kann Anhang 21-B ändern oder berichtigen.
(2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, ihren Anhang gemäß Absatz 1 zu ändern, so
a) |
notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und |
b) |
schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie dem vor der Änderung bestehenden zu halten. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Stelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt. Die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der erfassten Beschaffungen von Beschaffungsstellen, die unter Abschnitt A, B oder C der Anhänge 21-A oder 21-B fallen, gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.
(4) Teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 2 eine beabsichtigte Änderung ihres Anhangs mit, so erhebt die andere Vertragspartei schriftlich Einspruch, wenn sie bestreitet, dass
a) |
die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren, oder |
b) |
die Änderung eine Stelle betrifft, die gemäß Absatz 3 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder Beeinflussung der Vertragspartei unterliegt. |
Die andere Vertragspartei erhebt schriftlich innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a Einwand. Erhebt diese Vertragspartei keine schriftlichen Einwände innerhalb dieser Frist, so wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder Änderung, auch für die Zwecke des Kapitels 31, einverstanden ist.
(5) Die Vertragsparteien betrachten die folgenden Änderungen der Anhänge 21-Aoder 21-B als rein formale Berichtigungen, sofern sie den bestehenden, in diesem Kapitel vorgesehenen Geltungsbereich nicht berühren:
a) |
Änderung der Bezeichnung einer Stelle, |
b) |
Verschmelzung zweier oder mehrerer der in Abschnitt A, B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stellen, |
c) |
Aufspaltung einer in Abschnitt A, B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stelle in zwei oder mehr Stellen, die alle in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stellen aufgenommen werden. |
(6) Schlägt eine Vertragspartei eine Berichtigung des Anhangs 21-A bzw. 21-B vor, unterrichtet sie die andere Vertragspartei alle zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
(7) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.
(8) Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien nach Erhalt der Notifikation im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Einwands keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres Anhangs anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung wird erst wirksam, wenn beide Vertragsparteien ihr zugestimmt haben oder auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung nach dem in Kapitel 31 vorgesehenen Verfahren.
(9) Wird im Konsultationsverfahren nach Absatz 8 dieses Artikels keine Einigung erzielt, so entbindet dies die Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, Konsultationen nach Kapitel 31 durchzuführen.
ARTIKEL 21.21
Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“
Auf Ersuchen einer Vertragspartei tritt der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ zusammen, um sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels zu befassen, wie beispielsweise
a) |
Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, |
b) |
der Überwachung der von den Vertragsparteien durchgeführten Kooperationstätigkeiten gemäß Artikel 21.23, |
c) |
einer Erleichterung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an erfassten Beschaffungen gemäß Artikel 21.22 und |
d) |
einer Erörterung über den Stand der Umsetzung des zentralen Zugangspunkts nach Artikel 21.6 Absatz 7. |
ARTIKEL 21.22
Erleichterung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen den wichtigen Beitrag, den kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten können, sowie die Bedeutung der Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die elektronische Beschaffung ist, um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern, und sorgen für Transparenz.
(3) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragsparteien an, insbesondere zwischen KMU, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Ausschreibungsverfahren.
(4) Die Vertragsparteien können
a) |
Informationen über ihre Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung, Stärkung oder Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen zur Verfügung stellen und |
b) |
bei der Ausarbeitung von Mechanismen zusammenarbeiten, um die KMU über die Möglichkeiten zur Teilnahme an erfassten Beschaffungen, die unter dieses Kapitel fallen, zu informieren. |
(5) Zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an erfassten Beschaffungen wird jede Vertragspartei, soweit dies möglich ist,
a) |
eine Bestimmung des Begriffs „KMU“ in einem elektronischen Portal zur Verfügung stellen, |
b) |
sich bemühen, alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, |
c) |
alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen, die von diesem Kapitel erfasst sind, erleichtern, sofern diese Maßnahmen die Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren. |
ARTIKEL 21.23
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften um die Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen, um zu einem besseren Verständnis des öffentlichen Beschaffungswesens der jeweils anderen Partei zu gelangen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu verbessern, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) |
Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel über Regulierungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken, |
b) |
Erleichterung der Teilnahme von Anbietern an erfassten Beschaffungen, insbesondere im Hinblick auf KMU, |
c) |
Entwicklung und breitere Anwendung elektronischer Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen, |
d) |
Kompetenzaufbau durch Förderung des gegenseitigen Lernens der zuständigen Beamten und Mitarbeiter von Beschaffungsstellen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels. |
(2) Die Vertragsparteien unterrichten den in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss über alle derartigen Tätigkeiten.
ARTIKEL 21.24
Weitere Verhandlungen
Der in Artikel 21.21 genannte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ überprüft das Funktionieren dieses Kapitels und kann dem Handelsausschuss spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorschlagen, den Vertragsparteien zu empfehlen, weitere Verhandlungen zu führen, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten weiter zu verbessern.
KAPITEL 22
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE
ARTIKEL 22.1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.
(2) Dieses Kapitel gilt für staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole (im Folgenden „Rechtssubjekte“), die gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Übt ein Rechtssubjekt sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus (70), so werden nur die gewerblichen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.
(3) Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 21.2 handelt oder nicht.
(5) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.
(6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den gewerblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Jahre auf weniger als 100 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen. (71)
(7) Artikel 22.4 findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.
(8) Artikel 22.4 findet keine Anwendung, soweit ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen
a) |
bestehender nichtkonformer Maßnahmen, die die Vertragspartei im Einklang mit den Artikeln 10.11, 11.8 oder 18.10 gemäß ihrer Liste in Anhang 10-A aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert, oder |
b) |
nichtkonformer Maßnahmen, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten im Einklang mit den Artikeln 10.11, 11.8 oder 18.10 gemäß ihrer Liste in Anhang 10-B einführt oder aufrechterhält. |
ARTIKEL 22.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 22 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„gewerbliche Tätigkeiten“ bezeichnet Tätigkeiten, die von einem Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden (72); |
b) |
„kommerzielle Erwägungen“ bezeichnet Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden; |
c) |
„benennen“ bezeichnet einen Monopolinhaber einsetzen oder ermächtigen oder ein Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten; |
d) |
„erklärtes Monopol“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch eine Gruppe von Rechtssubjekten oder eine Regierungsstelle, das bzw. die in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde(n), wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist; |
e) |
„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ (73) bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; besondere Rechte oder Vorrechte werden von einer Vertragspartei gewährt, wenn sie, unter Berücksichtigung der spezifischen sektoralen Regelung, nach der das Recht oder Vorrecht gewährt wurde, eine begrenzte Zahl von zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigten Unternehmen bestimmt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, und dadurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, im selben geografischen Bereich unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden; |
f) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung gemäß Artikel I Absatz 3 Buchstabe c GATS und gegebenenfalls dem Anhang zu Finanzdienstleistungen GATS und |
g) |
„staatseigenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht. (74) |
ARTIKEL 22.3
Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach diesem Kapitel steht dieses Kapitel nicht dem entgegen, dass eine Vertragspartei ein staatseigenes Unternehmen gründet oder beibehält, ein Monopol erklärt oder beibehält oder einem Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt.
ARTIKEL 22.4
Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen
(1) Eine Vertragspartei stellt sicher, dass alle ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, es sei denn, sie handeln zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c dieses Absatzes stehen, |
b) |
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen
|
c) |
beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen
|
(2) Absatz 1 hindert staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole nicht daran,
a) |
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese unterschiedlichen Bedingungen aus kommerziellen Erwägungen aufgestellt werden, oder |
b) |
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht. |
ARTIKEL 22.5
Regulierungsrahmen
(1) Die Vertragsparteien sorgen gegebenenfalls für die bestmögliche Nutzung der internationalen Standards, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen („Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises“), soweit dies angezeigt ist.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstellen oder sonstige Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stellen
a) |
von den der Regulierung durch diese Stellen unterliegenden Unternehmen unabhängig und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind, damit gewährleistet ist, dass die Regulierungsaufgaben wirksam wahrgenommen werden, und |
b) |
in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle der Regulierung durch diese Regulierungsstelle oder den zuständigen Behörden unterliegenden Unternehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch (75) handeln. (76) |
(3) Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nichtdiskriminierender Weise auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.
ARTIKEL 22.6
Transparenz
(1) Eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“), die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die gewerblichen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) berührt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über die gewerblichen Tätigkeiten dieses Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.
(2) In einem Ersuchen gemäß Absatz 1 legt die ersuchende Vertragspartei dar, inwieweit die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel berühren könnten und gibt an, welche der in Absatz 3 aufgeführten Informationen beizubringen sind.
(3) Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die folgenden Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2:
a) |
Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Rechtssubjekts, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Rechtssubjekt gehaltenen Stimmrechte, |
b) |
Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole verfügen, wenn sich solche Rechte von den mit den Stammaktien der Rechtssubjekte verbundenen Rechten unterscheiden, |
c) |
Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Organs, |
d) |
Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Rechtssubjekts zuständigen Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, Angaben zu den ihnen auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- und Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans, |
e) |
Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind, |
f) |
Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und |
g) |
zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.
(5) Liegen der ersuchten Vertragspartei die angeforderten Informationen nicht vor, so teilt diese der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hierfür schriftlich mit.
ARTIKEL 22.7
Vertragsparteispezifischer Anhang
(1) Auf die nichtkonformen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen oder erklärter Monopole, die von einer Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang 22 aufgeführt wurden, findet Artikel 22.4 gemäß den Bestimmungen der Liste der Vertragspartei keine Anwendung.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handelsrat einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 22 gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a erlassen und prüft in jedem Fall Änderungen des Anhangs 22 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
KAPITEL 23
WETTBEWERBSPOLITIK
ARTIKEL 23.1
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Bereich des Handels und der Investitionen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Praktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
ARTIKEL 23.2
Regulierungsrahmen
(1) Jede Vertragspartei erhält ein umfassendes Wettbewerbsrecht aufrecht oder führt es ein, das für alle Wirtschaftszweige (77) gilt und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:
a) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und |
c) |
Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. |
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle privaten oder öffentlichen Unternehmen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen.
(3) Die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Vertragsparteien sollte die Erfüllung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt, auf das zur Erreichung des angestrebtes Gemeinwohlziels unbedingt erforderliche Maß begrenzt und transparent sein.
ARTIKEL 23.3
Durchführung
(1) Jede Vertragspartei unterhält eine organisatorisch unabhängige Wettbewerbsbehörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 23.2 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.
(2) Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht transparent und nichtdiskriminierend an und achtet dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.
ARTIKEL 23.4
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit in Fragen der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern.
(2) Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter Wahrung der in den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Vertraulichkeitsbestimmungen Informationen austauschen.
(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, so weit wie möglich und sofern angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.
ARTIKEL 23.5
Konsultationen
(1) Um das gegenseitige Verständnis zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder um spezifische Fragen zur Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels zu erörtern, nimmt eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über die aufgeworfenen Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels (78) auf. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei gibt gegebenenfalls an, inwiefern die Frage den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien betrifft.
(2) Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Konsultationen bemüht sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei sachdienliche, nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 23.6
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.
KAPITEL 24
SUBVENTIONEN
ARTIKEL 24.1
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen gewährt werden können, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung und des Wettbewerbs untergraben. Daher darf eine Vertragspartei grundsätzlich keine Subventionen gewähren, wenn dadurch der Handel oder der Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.
ARTIKEL 24.2
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren verkauft, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt (79).
(2) Dieses Kapitel findet auf Subventionen Anwendung, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.
(3) Dieses Kapitel findet auf Subventionen für alle Unternehmen, sowohl öffentliche als auch private Unternehmen, Anwendung.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Subventionen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Kapitels unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein, und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Artikel 24.5 findet keine Anwendung auf Subventionen für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
(6) Die Artikel 24.5 und 24.6 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
(7) Die Artikel 24.5 und 24.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, die gewährt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften zu fördern (80). Diese Subventionen müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und transparent sein.
(8) Die Artikel 24.5 und 24.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, die zur Behebung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen gewährt werden.
(9) Artikel 24.5 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vorübergehend zur Bewältigung eines wirtschaftlichen Notstands gewährt werden. (81) Diese Subventionen müssen verhältnismäßig und zielgerichtet sein, um diesem wirtschaftlichen Notstand abzuhelfen.
(10) Der Handelsrat kann einen Beschluss zur Änderung der Definition des Begriffs „Subvention“ in Absatz 1 dieses Artikels annehmen – soweit sich dieser auf Dienstleistungsunternehmen bezieht – um die Ergebnisse künftiger Erörterungen dieser Frage im WTO oder in entsprechenden plurilateralen Foren gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a zu berücksichtigen.
ARTIKEL 24.3
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Dieses Kapitels lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach Artikel XV GATS, Artikel XVI GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.
ARTIKEL 24.4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei stellt in Bezug auf eine Subvention, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten wird, folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention, |
b) |
die Form der Subvention, |
c) |
die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und |
d) |
nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention. |
(2) Eine Vertragspartei erfüllt die Anforderungen nach Absatz 1 dieses Artikels durch
a) |
eine Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens, sofern die Notifikation alle in Absatz 1 genannten Informationen enthält und mindestens alle zwei Jahre erfolgt, |
b) |
eine Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder |
c) |
die Veröffentlichung der Informationen durch die Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Subvention gewährt oder beibehalten wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website. |
ARTIKEL 24.5
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention ihre Handelsinteressen oder den Wettbewerb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, so kann diese Vertragspartei (die „ersuchende Vertragspartei“) der anderen Vertragspartei (der „ersuchten Vertragspartei“) ihre Bedenken schriftlich mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen. In einem solchen Ersuchen ist darzulegen, inwiefern die Subvention die Handelsinteressen der ersuchenden Vertragspartei oder den Wettbewerb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die ersuchende Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei die folgenden Informationen über die Subvention anfordern:
a) |
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention, |
b) |
die Form der Subvention, |
c) |
den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen, |
d) |
die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention, |
e) |
den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, |
f) |
nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention und |
g) |
alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der Beeinträchtigung durch die Subvention ermöglichen. |
(3) Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in schriftlicher Form.
(4) Stellt die ersuchte Vertragspartei die nach den Absätzen 2 und 3 angeforderten Informationen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so erläutert sie schriftlich die Gründe dafür.
(5) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen und nach den Konsultationen der Auffassung, dass die betreffende Subvention eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf ihre Handelsinteressen oder den Wettbewerb hat oder haben könnte, so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, diese Auswirkung zu beseitigen oder einzudämmen.
ARTIKEL 24.6
Subventionen, die Bedingungen unterliegen
(1) Die Gewährung der nachstehend aufgeführten Subventionen wird von jeder Vertragspartei an die folgenden Bedingungen geknüpft:
a) |
im Hinblick auf Subventionen, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, dass die Höhe dieser Schulden oder Verbindlichkeiten oder die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und |
b) |
im Hinblick auf Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen, beispielsweise in Form von Darlehen und Bürgschaften, Barzuschüssen, Kapitalzuführungen, einer Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen, mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, dass ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan im Hinblick auf die Gewährleistung der langfristigen Erholung des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist vorliegt, der, außer für kleine und mittlere Unternehmen, eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht. |
(2) Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen als vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehensbürgschaft oder Darlehen gewährt werden, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um das angeschlagene Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen wurde.
(3) Dieser Artikel gilt nur für Subventionen, die den Handel und den Wettbewerb der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen,
a) |
die der Gewährleistung eines geordneten Marktaustritts eines Unternehmens dienen oder |
b) |
deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 170 000 Sonderziehungsrechte je Unternehmen beläuft. |
ARTIKEL 24.7
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur im Sinne der ausdrücklich festgelegten politischen Zielsetzung verwenden, für die diese Subventionen gewährt wurden (82).
ARTIKEL 24.8
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Artikel 24.5 Absatz 5 bleibt von Kapitel 31 unberührt.
ARTIKEL 24.9
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Gesetzen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind, und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.
(2) Übermittelt eine Vertragspartei nach diesem Kapitel Informationen, so wahrt die empfangende Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Informationen.
KAPITEL 25
GEISTIGES EIGENTUM
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25.1
Ziele
(1) Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Waren und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen, |
b) |
den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und |
c) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) zu erreichen. |
(2) Die in Artikel 7 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Ziele finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung.
ARTIKEL 25.2
Anwendungsbereich
(1) Jede Vertragspartei kommt ihren Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums, denen sie beigetreten ist, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens, nach.
(2) Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(3) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingeführt werden, sofern diese Rechtsvorschriften mit diesem Kapitel vereinbar sind. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Durchführung dieses Kapitels in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.
ARTIKEL 25.3
Grundsätze
(1) Die in Artikel 8 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Grundsätze finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung.
(2) Unter Berücksichtigung der den internen Systemen zugrunde liegenden Gemeinwohlziele erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an, durch ihre jeweiligen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Wahrung unter anderem der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und unter Berücksichtigung der Interessen der einschlägigen Interessenträger, darunter Rechteinhaber, Nutzer und die allgemeine Öffentlichkeit, Folgendes zu tun:
a) |
Innovation und Kreativität zu fördern und |
b) |
die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst zu erleichtern, |
ARTIKEL 25.4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 25-A, 25-B und 25-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Berner Übereinkunft“ bezeichnet die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete und am 28. September 1979 geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; |
b) |
„geistiges Eigentum“ bezeichnet alle Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums, die unter Abschnitt B Unterabschnitte 1 bis 7 dieses Kapitels oder Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen; der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft; |
c) |
„Pariser Verbandsübereinkunft“ bezeichnet die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, die am 14. Juli 1967 in Paris überarbeitet und am 28. September 1979 geändert wurde; |
d) |
„Rom-Abkommen“ bezeichnet das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler‚ der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von Rom vom 26. Oktober 1961; |
e) |
„WIPO“ (World Intellectual Property Organization) bezeichnet die Weltorganisation für geistiges Eigentum. |
ARTIKEL 25.5
Inländerbehandlung
(1) In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes (83) des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen oder dem am 26. Mai 1989 in Washington unterzeichneten Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise und dem am 20. Dezember 1996 in Genf unterzeichneten WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger („WPPT“) vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte.
(2) Eine Vertragspartei kann die nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, wozu auch gehört, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Zustellungsanschrift oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennen muss, sofern diese Ausnahmen
a) |
erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei sicherzustellen, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und |
b) |
nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde. |
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen multilateralen Übereinkünften betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten sind.
ARTIKEL 25.6
Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
(2) Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang und die dazugehörige Anlage, die am 23. Januar 2017 in Kraft getreten sind, um.
ARTIKEL 25.7
Erschöpfung
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu bestimmen, ob oder unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihrer Rechtsordnung eintritt.
ABSCHNITT B
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 25.8
Völkerrechtliche Übereinkünfte
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihr Bekenntnis zu folgenden Übereinkünften und wird diese einhalten:
a) |
Berner Übereinkunft, |
b) |
Rom-Abkommen, |
c) |
am 20. Dezember 1996 in Genf geschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrag, |
d) |
WPPT und |
e) |
am 27. Juni 2013 geschlossenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. |
(2) Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking über audiovisuelle Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
ARTIKEL 25.9
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind und |
d) |
die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Computerprogramme und Filmwerke an die Öffentlichkeit. |
ARTIKEL 25.10
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung (84) ihrer Darbietungen, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
c) |
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. |
ARTIKEL 25.11
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und |
d) |
die gewerbliche Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit. |
ARTIKEL 25.12
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer drahtlos übertragenen Sendungen, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer drahtlos übertragenen Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, und |
c) |
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe (85) ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. |
ARTIKEL 25.13
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern (86)
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet (87).
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannte einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen diese einzige angemessene Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
ARTIKEL 25.14
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werks umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (88)
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die Schutzdauer nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an der Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in diesem Absatz angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(4) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers. Es obliegt den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien, die Personen zu bestimmen, die als Urheber eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks anzusehen sind.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach dem Tag der Erstsendung.
(6) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach dem Tag der Aufzeichnung der Darbietung; wird jedoch
a) |
eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitraums von 50 Jahren rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt der betreffenden ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, ersten öffentlichen Wiedergabe berechnet; sieht eine Vertragspartei beide Möglichkeiten vor, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt des Ereignisses berechnet, das früher stattgefunden hat, und |
b) |
eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitraums von 50 Jahren rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre nach dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, der ersten öffentlichen Wiedergabe; sieht eine Vertragspartei beide Möglichkeiten vor, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt des Ereignisses berechnet, das früher stattgefunden hat. |
(7) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird der Tonträger jedoch innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, der ersten öffentlichen Wiedergabe. Die Vertragsparteien können Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
ARTIKEL 25.15
Folgerecht
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der grafischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber (89).
(2) Das Folgerecht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und ganz allgemein alle Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann bestimmen, dass das Folgerecht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
ARTIKEL 25.16
Kollektive Wahrnehmung von Rechten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere im Hinblick auf die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet für den Fall, dass eine in ihrem Gebiet niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, vorzusehen, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig zahlt und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und etwaige Abzüge von diesen Einnahmen aus diesen Rechten zur Verfügung stellt.
ARTIKEL 25.17
Beschränkungen und Ausnahmen
Jede Vertragspartei sieht Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 25.9 bis 25.13 festgelegten Rechten nur in bestimmten Sonderfällen vor, die einer normalen Verwertung des Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
ARTIKEL 25.18
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Person dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bauteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände (90) betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des Rechts einer Vertragspartei erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, wenn die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(4) Ungeachtet des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 25.17 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.
ARTIKEL 25.19
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei gewährt angemessenen Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich unbefugt eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte im Sinne des Rechts der betreffenden Vertragspartei veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden. |
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 2 gilt, wenn eine der dort genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines unter diesen Artikel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 25.20
Völkerrechtliche Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a) |
erfüllt das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken bei, das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen und am 12. November 2007 geändert wurde, |
b) |
kommt dem am 27. Oktober 1994 in Genf unterzeichneten Markenrechtsvertrag und dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in der geänderten Fassung vom 28. September 1979 nach und |
c) |
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur über das Markenrecht beizutreten. |
ARTIKEL 25.21
Rechte aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht vor, dass dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht zusteht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird eine Verwechslungsgefahr vermutet.
ARTIKEL 25.22
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung erlassene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung der Eintragung, ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder, soweit dies nach dem für sie geltenden Recht angebracht ist, gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei sieht eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen vor.
ARTIKEL 25.23
Notorisch bekannte Marken
Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, bekräftigen die Vertragsparteien die gemeinsame Empfehlung, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten vom 20. bis zum 29. September 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).
ARTIKEL 25.24
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(1) Jede Vertragspartei
a) |
sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und |
b) |
kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen. |
(2) Absatz 1 findet Anwendung, sofern die Ausnahmen den berechtigten Interessen der Markeninhaber und Dritter Rechnung tragen.
(3) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Nutzung von Folgendem zu verbieten:
a) |
seinen Namen oder seine Anschrift, |
b) |
Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder Angaben über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder |
c) |
die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, notwendig ist. |
(4) Absatz 3 findet Anwendung, wenn die Nutzung durch den Dritten einer redlichen Praxis in Gewerbe oder Handel entspricht (91).
(5) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten die Nutzung eines Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten, wenn nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt ist.
ARTIKEL 25.25
Verfallsgründe
(1) Jede Vertragspartei bestimmt, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für den Nutzungsverzicht vorliegen. Eine Vertragspartei kann jedoch vorsehen, dass der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden kann, wenn nach Ende des Zeitraums von fünf Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
(2) Eine Marke wird auch dann für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen ist (92).
ARTIKEL 25.26
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.
ARTIKEL 25.27
Völkerrechtliche Übereinkünfte
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um der in Genf am 2. Juli 1999 angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.
ARTIKEL 25.28
Schutz eingetragener Muster und Modelle (94)
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu oder original sind. (95) Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht seinem Inhaber ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels.
(2) Ein Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zu verkaufen, einzuführen oder auszuführen, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder verkörpern, bzw. Artikel zu verwenden, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder verkörpern, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Musters oder Modells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(3) Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu oder originär,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese unter Buchstabe a genannten sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung der Neuheit und Originalität erfüllen. |
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
ARTIKEL 25.29
Schutzdauer
Die mögliche Schutzdauer beträgt mindestens 15 Jahre ab dem Tag der Anmeldung des Musters oder Modells.
ARTIKEL 25.30
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Mustern und Modellen vorsehen, sofern diese Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster und Modelle, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.
(3) Ein Muster oder Modell besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster oder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Recht an einem Muster oder Modell in einem Muster oder Modell fortbestehen, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
ARTIKEL 25.31
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Muster oder Modell ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Muster oder Modell geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein derartiger Schutz gewährt wird, einschließlich der erforderlichen Originalität.
ARTIKEL 25.32
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „geografische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt für geografische Angaben, die in Anhang 25-C aufgeführte Erzeugnisse bezeichnen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erwägen, den Anwendungsbereich der unter diesen Unterabschnitt fallenden geografischen Angaben auf andere, nicht unter Absatz 2 fallende Arten der geografischen Angabe, insbesondere auf handwerkliche Erzeugnisse, auszuweiten, wobei die Entwicklung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.
(4) Eine Vertragspartei schützt eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei gemäß diesem Unterabschnitt, wenn diese geografische Angabe als solche im Ursprungsland geschützt ist.
ARTIKEL 25.33
Aufgelistete geografische Angaben
Jede Vertragspartei schützt nach Prüfung der in Anhang 25-A genannten Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei und der in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei sowie nach Durchführung angemessener Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.
ARTIKEL 25.34
Änderung der Liste geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Listen geografischer Angaben in Anhang 25-C nach Artikel 25.40 Absatz 1 geändert werden können. Jede durch eine Vertragspartei in ihrer Liste geografischer Angaben vorgenommene Ergänzung des Anhangs 25-C darf alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr als 45 neue geografische Angaben umfassen. Die Vertragsparteien fügen neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß den in Anhang 25-B festgelegten Kriterien und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien hinzu.
(2) Handelt es sich bei einer Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang 25-C um eine geringfügige Änderung der Schreibweise einer aufgelisteten geografischen Angabe oder um einen Verweis auf die Bezeichnung des geografischen Gebiets, dem sie zuzuordnen ist, so findet das Verfahren nach Artikel 25.40 Absatz 4 Anwendung.
(3) Jede Ergänzung oder Änderung einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.
ARTIKEL 25.35
Umfang des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben sowie die gemäß Artikel 25.34 hinzugefügten Angaben, werden geschützt vor
a) |
jeder gewerblichen Verwendung der geografischen Angabe für ein Erzeugnis der gleichen Art, das
|
b) |
der Nutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Erzeugnisses, das in einer die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft des Erzeugnisses möglicherweise irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass das fragliche Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat, |
c) |
jeder Nutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, einschließlich der Ausnutzung des Ansehens einer geografischen Angabe oder falscher oder irreführender Angaben über Herkunft, Ursprung, Art oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen, die sich auf die betreffenden Erzeugnisse beziehen, sowie jede Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3) Dieser Unterabschnitt begründet keine Verpflichtung, geografische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsgebiet nicht oder nicht mehr geschützt sind.
(4) Eine Vertragspartei schließt nicht aus, dass der Schutz oder die Anerkennung einer geografischen Angabe von den zuständigen Behörden in ihrem Ursprungsgebiet mit der Begründung aufgehoben werden kann, dass der geschützte oder anerkannte Begriff die Bedingungen, unter denen der Schutz oder die Anerkennung ursprünglich in ihrem Ursprungsgebiet gewährt wurde, nicht mehr erfüllt.
(5) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mit, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsgebiet nicht mehr geschützt ist. Diese Mitteilung erfolgt nach den Verfahren gemäß Artikel 25.40.
(6) Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in der Absicht verwendet wird, die Öffentlichkeit irrezuführen.
(7) Der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz gilt für die Übersetzung der in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben, wenn die Verwendung einer solchen Übersetzung die Gefahr einer Irreführung der Öffentlichkeit birgt.
(8) Ist die Übersetzung einer geografischen Angabe identisch mit Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben, einschließlich Substantiven und Adjektiven, oder mit Begriffen, die im Gebiet einer Vertragspartei als allgemein gebräuchliche Namen für Erzeugnisse verwendet werden, oder ist eine geografische Angabe nicht identisch mit einem Begriff oder enthält sie einen solchen Begriff, so bleibt das Recht einer Person, diesen Begriff im Gebiet jener Vertragspartei in Verbindung mit der betreffenden Ware zu verwenden, von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt.
(9) Der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz gilt nicht für einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Teilen bestehenden Begriffs, der als geografische Angabe gemäß Anlage 25-C-1 geschützt ist, wenn der einzelne Bestandteil (96) ein Begriff ist, der als allgemein gebräuchlicher Name für das entsprechende Erzeugnis verwendet wird.
(10) Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse im Gebiet einer Vertragspartei in Bezug auf ein Erzeugnis. (97)
(11) Für die beabsichtigte Hinzufügung neuer geografischer Angaben durch eine Vertragspartei gemäß Artikel 32.34, ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, die mit dem Begriff identisch ist, der im Gebiet dieser Vertragspartei als gemeinsprachlich üblicher Name für das betreffende Erzeugnis verwendet wird (98).
ARTIKEL 25.36
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt als geografische Angabe geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein mit der entsprechenden Spezifikation konformes Erzeugnis vermarktet.
(2) Ein nach diesem Unterabschnitt als geografische Angabe geschützter Name darf nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 25.37
Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, die Artikel 25.35 nicht einhalten würde und die sich auf ein Erzeugnis der gleichen Art wie die geografische Angabe bezieht, sofern der Antrag auf Eintragung einer solchen Marke nach dem Zeitpunkt der Beantragung des Schutzes der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.
(2) Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, werden von Amts wegen oder auf Ersuchen einer betroffenen Partei gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Vertragsparteien für ungültig erklärt.
(3) Für die in Artikel 25.33 genannten geografischen Angaben ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags nach den Absätzen 1 und 2 der 1. November 2022.
(4) Für geografische Angaben, die gemäß Artikel 25.34 in Anhang 25-C aufgenommen werden, ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens zur Änderung der Liste der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 25.34.
(5) Die Vertragsparteien schützen geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine in gutem Glauben eingetragene ältere Marke kann verlängert werden und kann Änderungen unterliegen, die die Einreichung einer neuen Markenanmeldung erforderlich machen, sofern diese Änderungen den Schutz geografischer Angaben nicht beeinträchtigen und nach dem Recht der Vertragsparteien keine Gründe vorliegen, die Marke für ungültig zu erklären.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels ist eine „ältere Marke“ eine Marke, deren Verwendung zu Artikel 25.35 nicht einhält und die vor dem Tag, an dem die andere Vertragspartei den Antrag auf Schutz der geografischen Angabe nach diesem Teil dieses Abkommens gestellt hat, in gutem Glauben im Gebiet einer Vertragspartei angemeldet oder, sofern dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung erworben wurde.
ARTIKEL 25.38
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei setzt auf Ersuchen einer interessierten Partei mindestens den Schutz durch, der in den Artikeln 25.35, 25.36 und 25.37 vorgesehen ist. Jede Vertragspartei sieht im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zusätzliche administrative und gerichtliche Schritte vor, um die unrechtmäßige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern oder zu unterbinden.
ARTIKEL 25.39
Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Unterabschnitts zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse im Widerspruch steht und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2) Sind geografische Angaben der Vertragsparteien gleichlautend, so gewährt eine Vertragspartei jeder geografischen Angabe der anderen Vertragspartei Schutz, sofern in der Praxis eine ausreichende Unterscheidung zwischen den Nutzungsbedingungen und der Darstellung der Namen besteht, sodass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen bilateraler Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer geografischen Angabe dieses Drittlands vor, die gleichlautend mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so setzt sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die betreffende geografische Angabe geschützt wird.
(4) Die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen, die den in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben entsprechen, erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Gebiet der Vertragspartei gelten‚ in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(5) Fragen, die sich aus den Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden in dem in Artikel 25.40 genannten Unterausschuss behandelt.
(6) Die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass eine in Anhang 25-C aufgeführte geografische Angabe in ihrem Gebiet nicht mehr geschützt ist. Im Anschluss an eine solche Notifikation wird der Anhang 25-C gemäß Artikel 25.40 Absatz 3 geändert.
(7) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
ARTIKEL 25.40
Unterausschuss, Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann der in Artikel 25.66 genannte Unterausschuss dem Handelsrat empfehlen, gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a die folgenden Änderungen vorzunehmen:
a) |
Anhang 25-A hinsichtlich der Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht, |
b) |
Anhang 25-B hinsichtlich der in das Einspruchsverfahren aufzunehmenden Kriterien und |
c) |
Anhang 25-C hinsichtlich der geografischen Angaben. |
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der in Artikel 25.66 genannte Unterausschuss zuständig für den Austausch von Informationen über
a) |
Entwicklungen in der Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben, |
b) |
geografische Angaben für die Zwecke der Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem Unterabschnitt und |
c) |
alle sonstigen Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben. |
(3) Nach der Notifikation gemäß Artikel 25.39 Absatz 6 empfiehlt der Unterausschuss dem Handelsrat, Anhang 25-C gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zu ändern, um den Schutz gemäß diesem Abkommen aufzuheben.
(4) Im Falle einer geringfügigen Änderung der Schreibweise einer aufgelisteten geografischen Angabe oder eines Verweises auf die Bezeichnung des geografischen Gebiets, dem sie zuzuordnen ist, unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei im Unterausschuss über diese Änderung und fügt eine Erklärung bei. Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsrat, diese geringfügige Änderung des Anhangs 25-C gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a vorzunehmen.
(5) Die Vertragsparteien bleiben unmittelbar oder über den Unterausschuss in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderungen sowie über die Kontaktstellen für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung ersuchen.
(6) Die Vertragsparteien können die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
ARTIKEL 25.41
Sonstige Schutzmaßnahmen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß dem WTO-Übereinkommen oder anderen multilateralen Übereinkünften über Rechte des geistigen Eigentums, denen die Europäische Union und Chile beigetreten sind.
(2) Dieser Unterabschnitt lässt das Recht unberührt, die Anerkennung und den Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beantragen.
ARTIKEL 25.42
Völkerrechtliche Übereinkünfte
Jede Vertragspartei (99) befolgt die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von Washington vom 19. Juni 1970, der am 28. September 1979 und zuletzt am 3. Oktober 2001 geändert wurde.
ARTIKEL 25.43
Ergänzender Schutz im Falle von Verzögerungen bei der Marktzulassung pharmazeutischer Erzeugnisse
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass pharmazeutische Erzeugnisse, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein Marktzulassungsverfahren oder ein gesundheitspolizeiliches Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, nach dem eine zusätzliche Schutzdauer vorgesehen ist, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung des effektiven Patentschutzes durch unangemessene Verzögerungen (100) bei der Erteilung der Erstzulassung oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung in ihrem Gebiet zu gewähren. Die zusätzliche Schutzdauer darf fünf Jahre nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vorsehen, das durch ein Patent geschützt ist und ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung durchlaufen musste, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung des effektiven Patentschutzes zu gewähren. Die Dauer dieses weiteren Schutzes darf fünf Jahre nicht überschreiten (101).
(4) Zur Klarstellung: Jede Vertragspartei kann bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel Bedingungen und Beschränkungen festlegen, sofern die Vertragspartei diesen Artikel weiterhin durchführt.
(5) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, Zulassungs- oder gesundheitspolizeilichen Registrierungsanträge für pharmazeutische Erzeugnisse effizient und rechtzeitig zu bearbeiten, um unangemessene oder unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Zum Zweck der Vermeidung unangemessener Verzögerungen kann eine Vertragspartei Verfahren zur Beschleunigung der Bearbeitung von Zulassungs- oder gesundheitspolizeilichen Registrierungsanträgen einführen oder aufrechterhalten.
ARTIKEL 25.44
Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des Artikels 39 Absätze 1 und 2, sieht jede Vertragspartei geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für jeden Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor, um den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern und Schadensersatz zu erlangen, wenn dies in einer Weise geschieht, die einer redlichen Geschäftspraxis zuwiderläuft.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet Informationen, die
|
b) |
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. |
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) |
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; |
b) |
die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
|
c) |
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat. |
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) |
die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person, |
b) |
Reverse Engineering (Nachbau) eines Erzeugnisses durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt, |
c) |
Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht dieser Vertragspartei vorgeschrieben oder gestattet ist, oder |
d) |
die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten durch Arbeitnehmer, die diese im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit redlich erworben haben. |
(5) Dieser Unterabschnitt ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die jeweilige Vertragspartei, eingeschränkt.
ARTIKEL 25.45
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 25.44 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem diese Personen aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 25.44 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) |
einstweilige Maßnahmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
b) |
gerichtliche Anordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird, |
c) |
anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist, |
d) |
spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
|
e) |
gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Vertragsparteien und andere Personen Sanktionen zu verhängen, die den Anordnungen der zuständigen Justizbehörden zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden nicht verpflichtet sind, die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 25.44 anzuwenden, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
ARTIKEL 25.46
Schutz nicht offengelegter Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen
(1) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung oder die gesundheitspolizeiliche Genehmigung pharmazeutischer Erzeugnisse, bei der neue chemische Substanzen verwendet werden, die zuvor nicht zugelassen wurden, die Vorlage nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten vor, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Erzeugnisse sicher und wirksam ist, so schützt diese Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten, wenn für die Gewinnung dieser Daten ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist, es sei denn, die Offenlegung ist zum Schutz eines überwiegend öffentlichen Interesses notwendig, oder es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch ergriffen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein pharmazeutisches Erzeugnis, das nachfolgend auf der Grundlage der mit dem Erstantrag auf Marktzulassung oder gesundheitspolizeiliche Genehmigung übermittelten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen zugelassen wurde, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Erstzulassung oder der gesundheitspolizeilichen Genehmigung in der betreffenden Vertragspartei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung oder der gesundheitspolizeilichen Genehmigung in Verkehr gebracht werden darf.
(3) Keine Vertragspartei wird daran gehindert, verkürzte Zulassungsverfahren für derartige pharmazeutische Erzeugnisse auf der Grundlage von Bioäquivalenz- und Bioverfügbarkeitsstudien einzuführen.
(4) Jede Vertragspartei kann bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel Bedingungen und Beschränkungen festlegen, sofern die Vertragspartei diesen Artikel weiterhin durchführt.
ARTIKEL 25.47
Schutz der Daten zu agrochemischen Erzeugnissen
(1) Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erteilung der Marktzulassung eines agrochemischen Erzeugnisses, bei dem eine neue chemische Substanz verwendet wird, die Vorlage von Testdaten oder Studien bezüglich der Sicherheit und Wirksamkeit dieses Erzeugnisses, so erteilt diese Vertragspartei keine Zulassung für ein anderes agrochemisches Erzeugnis auf der Grundlage dieser Testdaten oder Studien ohne die Zustimmung der Person, die sie zuvor übermittelt hat, und zwar für mindestens zehn Jahre ab dem Tag der ersten Marktzulassung des agrochemischen Erzeugnisses.
(2) Eine Vertragspartei kann den Schutz nach diesem Artikel auf Versuchs- oder Studienberichte beschränken, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie sind für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung des agrochemischen Erzeugnisses bei anderen Kulturpflanzen notwendig, und |
b) |
sie müssen mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen. |
(3) Jede Vertragspartei kann Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren aufstellen.
(4) Jede Vertragspartei kann bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel unter der Voraussetzung, dass sie diesen Artikel weiterhin durchführt, Bedingungen und Beschränkungen festlegen.
ARTIKEL 25.48
Schutz von Sortenschutzrechten
Die Vertragsparteien schützen Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, das zuletzt am 19. März 1991 in Genf überarbeitet wurde („UPOV-Übereinkommen“), einschließlich der in Artikel 15 des UPOV-Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
ABSCHNITT C
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 25.49
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen und sorgt für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die Vertragsparteien sehen die nach diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor.
(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Rechte, die unter Abschnitt B Unterabschnitt 6 fallen.
(3) Eine Vertragspartei sieht Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die fair und gerecht sein müssen und zudem nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen dürfen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(5) Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
a) |
ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen existierenden System zu errichten oder |
b) |
eine besondere Aufteilung der Ressourcen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen vorzusehen. |
ARTIKEL 25.50
Personen, die berechtigt sind, die Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu beantragen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, |
b) |
alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, |
c) |
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit diesem im Einklang steht, |
d) |
Rechtssubjekte (102) mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit diesem im Einklang steht. |
ARTIKEL 25.51
Beweismittel
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach Vorlage eines Antrags einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen nach dem Recht dieser Vertragspartei gewährleistet wird. Bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen berücksichtigen die Justizbehörden die berechtigten Interessen des mutmaßlichen Verletzers.
(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können eine ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der überwiegend für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
(3) Jede Vertragspartei trifft im Falle einer in gewerblichem Umfang begangenen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justizbehörden auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelspapieren unter der Kontrolle der Gegenpartei anordnen können, sofern die vertraulichen Informationen geschützt werden.
ARTIKEL 25.52
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person erteilt werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die zumindest
a) |
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nach Angaben der in diesem Absatz genannten Person an der Erzeugung, der Herstellung oder dem Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder an der Erbringung der rechtsverletzenden Dienstleistungen beteiligt war. |
(3) Die Auskünfte nach Absatz 1 können sich, soweit angebracht, auf Folgendes erstrecken:
a) |
die Namen und Anschriften der Erzeuger, Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und |
b) |
Angaben zu den Mengen der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie Angaben zu dem Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die
a) |
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
ARTIKEL 25.53
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den vorgeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei dies vorsehen, gegebenenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen gegebenenfalls auch gegen Dritte (103) erlassen werden, die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen eines Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe (104) von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
ARTIKEL 25.54
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden befugt sind, auf Antrag des Antragstellers anzuordnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe angeführt, die dagegen sprechen.
(3) Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 25.55
Gerichtliche Anordnungen
Für den Fall, dass in einer Gerichtsentscheidung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden eine Anordnung gegen den Rechtsverletzer sowie gegebenenfalls gegen Dritte (105), die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden, erlassen können.
ARTIKEL 25.56
Alternativmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 25.54 oder Artikel 25.55 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden in Artikel 25.54 oder Artikel 25.55 vorgesehenen Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern diese Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 25.57
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
(2) Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes nach Absatz 1 sind die Gerichte der Vertragsparteien befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis. (106) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren anordnen können, dass der Rechtsverletzer dem Rechteinhaber den Teil des Gewinns des Rechtsverletzers herausgibt, der durch die Verletzung der Rechte entstanden ist, sei es als Alternative oder als Ergänzung oder als Teil des Schadensersatzes.
(3) Alternativ zu Absatz 2 kann jede Vertragspartei vorsehen, dass ihre Justizbehörden befugt sind, den Schadensersatz in geeigneten Fällen als Pauschalbetrag festzusetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(4) Dieser Artikel verbietet einer Vertragspartei nicht zu bestimmen, dass ihre Justizbehörden in Fällen, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz in vorgegebener Höhe anordnen dürfen.
ARTIKEL 25.58
Prozesskosten
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden, soweit angezeigt, beim Abschluss von Gerichtsverfahren in Zivilsachen zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei dazu befugt sind anzuordnen, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Prozesskosten und sonstigen Auslagen ersetzt.
ARTIKEL 25.59
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
ARTIKEL 25.60
Urheber- oder Inhabervermutung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:
a) |
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst bis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolgedessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, genügt es, dass der Name des Urhebers in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und |
b) |
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand. |
ARTIKEL 25.61
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Unterabschnitts festgelegten gleichwertig sind.
ARTIKEL 25.62
Grenzmaßnahmen
(1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei den zuständigen Behörden die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung verdächtiger Waren beantragen kann. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „verdächtige Waren“ Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle oder Topografien integrierter Schaltkreise zu verletzen.
(2) Jede Vertragspartei verfügt über elektronische Systeme für die Verwaltung der bewilligten oder aufgezeichneten Anträge durch die zuständigen Behörden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben, die durch die Bearbeitung eines Antrags oder einer Aufzeichnung entstehen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist über die Bewilligung oder Aufzeichnung eines Antrags entscheiden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der bewilligte oder aufgezeichnete Antrag für mehrere Sendungen gilt.
(6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden können, um die Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte oder Urheberrechte zu verletzen, auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten.
(7) Die Zollbehörden setzen Risikoanalysen ein, um verdächtige Waren zu erkennen. Jede Vertragspartei setzt diesen Absatz nach dem für sie geltenden Recht um.
(8) Jede Vertragspartei darf über Verfahren verfügen, welche die Vernichtung von verdächtigen Waren ermöglichen, ohne dass es eines vorherigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zur förmlichen Feststellung der Zuwiderhandlungen bedarf, wenn die betroffenen Personen einer solchen Vernichtung zustimmen oder sich nicht dagegen aussprechen. Unterbleibt die Vernichtung dieser Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.
(9) Jede Vertragspartei darf über Verfahren verfügen, welche die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die mit Post- oder Eilkuriersendungen übermittelt werden.
(10) Eine Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die von den Rechteinhabern oder mit deren Zustimmung in einem Drittland in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann zudem entscheiden, Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.
(11) Die Zollbehörden der Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog und fördern die Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern und anderen Behörden, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.
(12) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien so weit wie möglich Informationen über den Handel mit verdächtigen Waren aus, die die andere Vertragspartei betreffen.
(13) Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, das Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 25.63
Vereinbarkeit mit GATT und dem TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
ABSCHNITT D
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25.64
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kann Folgendes umfassen:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, |
b) |
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Fortschritte bei der Rechtsetzung, |
c) |
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, |
d) |
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung auf zentraler und nachgeordneter Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizbehörden, |
e) |
Koordinierung, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
f) |
technische Hilfe, Kapazitätsaufbau und Austausch sowie Schulung von Personal, |
g) |
Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft, |
h) |
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern sowie Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen den Ämtern für geistiges Eigentum, |
i) |
aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, |
j) |
öffentlich-private Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen, unter anderem bei auf KMU ausgerichteten Veranstaltungen oder Versammlungen, zum Zweck des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und der Eindämmung von Verstößen und |
k) |
Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
(3) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung dieser Produktspezifikationen sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Abschnitt B Unterabschnitt 4 geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(4) Die Vertragsparteien stehen unmittelbar oder über den in Artikel 25.66 genannten Unterausschuss in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels in Kontakt.
ARTIKEL 25.65
Freiwillige Initiativen von Interessenträgern
Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und praktische Lösungen anstrebend, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Verstößen im Internet und Verstößen auf sonstigen Märkten, unter anderem dadurch zu vermindern, dass
a) |
jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern, |
b) |
jede Vertragspartei bestrebt ist, mit der anderen Vertragspartei Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, um freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihrem Gebiet zu erleichtern, und |
c) |
die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen und die Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch diese Interessenträger zu fördern. |
ARTIKEL 25.66
Unterausschuss „Geistiges Eigentum“
Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ (im Folgenden „Unterausschuss“) überwacht und gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und das Funktionieren dieses Kapitels sowie der Anhänge 25-A, 25-B und 25-C. Der Unterausschuss nimmt auch spezifische Aufgaben wahr, die ihm in diesem Kapitel, einschließlich in Artikel 25.40, zugewiesen werden.
KAPITEL 26
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ABSCHNITT A
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 26.1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurde, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation, die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde („Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine nachhaltige Entwicklung die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Bereiche voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken, um dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen gerecht zu werden.
(3) In Anbetracht dessen besteht das Ziel dieses Kapitels darin, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise zu intensivieren, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, insbesondere in Bezug auf die für Handel und Investitionen maßgeblichen Aspekte Arbeit (107) und Umwelt.
(4) Diesem Kapitel liegt ein kooperativer Ansatz zugrunde, der auf gemeinsamen Werten und Interessen basiert.
ARTIKEL 26.2
Regulierungsrecht und Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit sowie ihre internen Prioritäten in den Bereichen Umwelt und Arbeit selbst festzulegen und ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihre politischen Strategien in den Bereichen Arbeit und Umwelt entsprechend einzuführen beziehungsweise zu ändern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien müssen mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den in diesem Kapitel genannten multilateralen Umweltübereinkünften und multilateralen Arbeitsnormen und -übereinkünften, denen sie beigetreten sind, im Einklang stehen.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien in den Bereichen Umwelt und Arbeit ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes vorsehen und fördern, und das in diesen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien vorgesehene Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes weiter zu verbessern.
(4) Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen schwächen oder verringern.
(5) Die Vertragsparteien dürfen nicht auf die Anwendung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts verzichten, nicht davon abweichen und dies auch nicht anbieten, um das in diesen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Schutzniveau zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen zu schwächen oder zu verringern.
(6) Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts in einer Weise zu unterlaufen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt.
(7) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, bei der Zuteilung von Mitteln für die Durchsetzung gemäß den Prioritäten für die Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts nach vernünftigem Ermessen und in gutem Glauben zu entscheiden.
(8) Eine Vertragspartei darf ihr Umwelt- und Arbeitsrecht nicht in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder der Investitionen darstellen würde.
ARTIKEL 26.3
Handel, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.
(2) Nach Absatz 1
a) |
fördert jede Vertragspartei verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, indem sie die Übernahme maßgeblicher Praktiken durch Unternehmen unterstützt, die den international anerkannten Grundsätzen, Standards und Leitlinien entsprechen, wie beispielsweise sektorspezifischer Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, denen die Vertragspartei zugestimmt hat oder die sie unterstützt und |
b) |
unterstützt jede Vertragspartei die Verbreitung und den Einsatz einschlägiger internationaler Instrumente, denen die Vertragspartei zugestimmt hat oder die sie unterstützt, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der im November 1977 in Genf angenommenen Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Entschließung 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Unternehmensverantwortung oder des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die diesbezügliche gemeinsame Arbeit. Die Vertragsparteien führen auch Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, wie Umweltgüter und -dienstleistungen, die zu einer ressourceneffizienten, CO2-armen Wirtschaft beitragen, Waren, deren Herstellung nicht mit Entwaldung verbunden ist, und Waren, die Gegenstand freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungssysteme und -mechanismen sind, zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien tauschen Informationen sowie bewährte Verfahren aus und arbeiten gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf bilateraler und regionaler Ebene und in internationalen Foren zusammen.
ARTIKEL 26.4
Wissenschaftliche und technische Informationen
(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, trägt jede Vertragspartei den verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen, vorzugsweise der anerkannten technischen und wissenschaftlichen Gremien, sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung, sofern vorhanden.
(2) Reichen die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Informationen nicht aus oder sind sie nicht schlüssig, und besteht die Gefahr schwerwiegender Umweltschäden oder einer Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in ihrem Gebiet, so kann eine Vertragspartei Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips einführen. Diese Maßnahmen sind zu überprüfen, wenn neue oder zusätzliche wissenschaftliche Informationen verfügbar werden.
(3) Wirkt sich eine nach Absatz 2 eingeführte Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien aus, so kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei, die die Maßnahme eingeführt hat, um Informationen ersuchen, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahme mit ihrem eigenen Schutzniveau vereinbar ist, und sie kann um eine Erörterung der Frage im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ersuchen.
(4) Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels oder der Investitionen führen.
ARTIKEL 26.5
Transparenz und bewährte Regulierungsverfahren
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Regeln für Transparenz und bewährte Regulierungsverfahren nach den Kapiteln 28 und 29 anzuwenden, insbesondere die Regeln, die interessierten Personen die Gelegenheit geben, zu folgenden Maßnahmen Stellung zu nehmen:
a) |
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder die Investitionen auswirken können, und |
b) |
handels- oder investitionsbezogene Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Umweltschutz oder die Arbeitsbedingungen. |
ARTIKEL 26.6
Bewusstsein der Öffentlichkeit, Information, Beteiligung und Verfahrensgarantien
(1) Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihr jeweiliges Arbeits- und Umweltrecht, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die Arbeits- und Umweltgesetze und -vorschriften sowie ihre Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren veröffentlicht werden.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Ersuchen jeder Person um Informationen über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels durch die Vertragspartei nachzukommen.
(3) Jede Vertragspartei nutzt die in den Artikeln 33.5, 33.6 und 33.7 genannten Mechanismen, um Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels einzuholen.
(4) Jede Vertragspartei sieht vor, dass schriftliche Mitteilungen und Stellungnahmen einer Person dieser Vertragspartei zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahrensvorschriften entgegengenommen und in gebührender Form behandelt werden. Eine Vertragspartei äußert sich schriftlich und zeitnah zu solchen Stellungnahmen. Sie kann solche Mitteilungen und Stellungnahmen ihrer gemäß Artikel 33.6 eingerichteten Internen Beratungsgruppe und der gemäß Artikel 26.19 Absatz 6 benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei übermitteln.
(5) Nach Maßgabe ihres Rechts gewährleistet jede Vertragspartei, dass Personen, die ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer bestimmten Angelegenheit haben oder behaupten, dass ihre Rechte verletzt worden sind, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die ein Vorgehen gegen Verstöße gegen geltendes Umwelt- oder Arbeitsrecht ermöglichen und bei entsprechenden Rechtsverstößen geeignete Rechtsbehelfe vorsehen.
(6) Jede Vertragspartei trägt nach Maßgabe ihres Rechts dafür Sorge, dass die Verfahren nach Absatz 5 den rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen, nicht untragbar kostspielig sind, keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge haben, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage vorsehen und fair, gerecht und transparent sind.
ARTIKEL 26.7
Kooperationsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Kooperationsmaßnahmen in handelsbezogenen Belangen der Umwelt- und Arbeitspolitik im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens an.
(2) Kooperationsmaßnahmen können unter Beteiligung internationaler und regionaler Organisationen sowie gegebenenfalls mit Drittländern, Unternehmen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und anderen Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden.
(3) Die Kooperationsmaßnahmen werden zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Fragen und Themen durchgeführt, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu behandeln.
(4) Die Vertragsparteien können in den in diesem Kapitel vorgesehenen Bereichen zusammenarbeiten, unter anderem auch in folgenden Bereichen:
a) |
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Foren, insbesondere in der WTO, dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP), der IAO und den multilateralen Umweltübereinkünften, |
b) |
Auswirkungen des Arbeits- und Umweltrechts und der Arbeits- und Umweltnormen auf Handel und Investitionen, |
c) |
Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf Arbeit und Umwelt und |
d) |
handelsbezogene Belange von
|
(5) Die Prioritäten für die Kooperationsmaßnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Bereiche von beiderseitigem Interesse und der verfügbaren Ressourcen gemeinsam festgelegt.
(6) Die Vertragsparteien können Maßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen der Zusammenarbeit persönlich oder mit allen ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln durchführen.
ABSCHNITT B
UMWELT UND HANDEL
ARTIKEL 26.8
Ziele
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Handels- und Umweltpolitik, ein hohes Umweltschutzniveau im Einklang mit den multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie jeweils beigetreten sind, und eine wirksame Durchsetzung ihrer jeweiligen Umweltgesetze und -vorschriften zu fördern und ihre Kapazitäten zur Bewältigung handelsbezogener Umweltfragen, auch durch Zusammenarbeit, zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zum Schutz und Erhalt der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer natürlichen Ressourcen Vorteile mit sich bringt, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, ihre Umweltpolitik stärken und die Ziele dieses Abkommens ergänzen können.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Handels- und Umweltpolitik und -praxis zur Verbesserung des Umweltschutzes für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung an.
ARTIKEL 26.9
Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen und des UNEP an. Die Vertragsparteien erkennen die entscheidende Rolle der multilateralen Umweltübereinkünfte bei der Bewältigung globaler, regionaler und nationaler Umweltherausforderungen an. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, wie wichtig es ist, dass Handelspolitik und Umweltpolitik stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet sind. Dementsprechend führt jede Vertragspartei die multilateralen Umweltübereinkünfte denen sie beigetreten ist, einschließlich deren Protokolle, wirksam durch.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, Maßnahmen zur Förderung der Ziele der multilateralen Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
(3) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog auf und arbeiten gegebenenfalls in Handels- und Umweltfragen von beiderseitigem Interesse zusammen, insbesondere im Hinblick auf multilaterale Umweltübereinkünfte. Dies schließt einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Initiativen der Vertragsparteien zur Ratifizierung der multilateralen Umweltübereinkünfte, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, ein.
ARTIKEL 26.10
Handel und Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkünfte im Bereich des Klimaschutzes an, insbesondere die Notwendigkeit, das Ziel des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und den Zweck und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, um der vom Klimawandel ausgehenden akuten Bedrohung zu begegnen. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien die Rolle des Handels bei der Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie die Bedeutung individueller und kollektiver Anstrengungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels durch Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel an.
(2) Nach Absatz 1
a) |
setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf die national festgelegten Beiträge, wirksam um, |
b) |
fördert jede Vertragspartei den positiven Beitrag des Handels zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen und zu einer klimaresistenten Entwicklung, einschließlich der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel und |
c) |
erleichtert und fördert jede Vertragspartei den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Investitionen in Waren und Dienstleistungen, denen besondere Bedeutung mit Blick auf Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen, nachhaltige erneuerbare Energien und Energieeffizienz zukommt, und zwar in einer Weise, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. |
(3) Im Einklang mit Artikel 26.7 arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls in handelsbezogenen Belangen im Zusammenhang mit dem Klimawandel auf bilateraler und regionaler Ebene sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, auch im Rahmen des UNFCCC, der WTO und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, das am 16. September 1987 in Montreal geschlossen wurde („Montrealer Protokoll“). Darüber hinaus können die Vertragsparteien in diesen Fragen gegebenenfalls auch im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zusammenarbeiten.
(4) Nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
Austausch von Wissen und Erfahrungen in Bezug auf die Durchführung des Übereinkommens von Paris sowie in Bezug auf Initiativen zur Förderung der Klimaresistenz, erneuerbarer Energien, emissionsarmer Technologien, der Energieeffizienz, der Bepreisung von CO2-Emissionen, des nachhaltigen Verkehrs, der nachhaltigen und klimaresistenten Infrastrukturentwicklung, der Emissionsüberwachung und naturbasierter Lösungen, sowie Sondierung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Bereichen wie kurzlebige Klimaschadstoffe und Kohlenstoffbindung im Boden und |
b) |
Austausch von Wissen und Erfahrungen im Hinblick auf einen ehrgeizigen Ausstieg aus ozonabbauenden Stoffen und den stufenweisen Abbau von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls durch Maßnahmen zur Kontrolle der Herstellung, des Verbrauchs und des Handels mit diesen Stoffen, die Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu diesen ozonabbauenden Stoffen und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Aktualisierung der Sicherheitsstandards und anderer einschlägiger Normen und die Bekämpfung des illegalen Handels mit Stoffen, die unter das Montrealer Protokoll fallen, soweit dies angebracht ist. |
ARTIKEL 26.11
Handel und Wälder
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.
(2) Nach Absatz 1
a) |
führt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern, |
b) |
setzt sich jede Vertragspartei für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ein, |
c) |
fördert jede Vertragspartei den Handel mit und den Verbrauch von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und |
d) |
tauscht jede Vertragspartei mit der anderen Vertragspartei Informationen aus über handelsbezogene Initiativen im Hinblick auf die Bekämpfung von illegalem Holzeinschlag, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, Entwaldung und Waldschädigung, Politikgestaltung im Forstsektor und zur Erhaltung der Walddeckung und arbeitet mit ihr zusammen, um positive Wirkungen zu maximieren und die wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen politischen Strategien im gemeinsamen Interesse sicherzustellen. |
(3) In der Erkenntnis, dass den Wäldern und ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zukommt, fördert jede Vertragspartei Initiativen zur Bekämpfung der Entwaldung, unter anderem durch entwaldungsfreie Lieferketten. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien in geeigneter Weise und im Einklang mit Artikel 26.7 auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in den einschlägigen internationalen Foren zusammen, um die Entwaldung und Waldschädigung weltweit auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
ARTIKEL 26.12
Handel und wildlebende Tier- und Pflanzenarten
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass der internationale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten deren Überleben nicht gefährdet, wie im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („CITES“) vom 3. März 1973 in Washington D.C. festgelegt wurde.
(2) Nach Absatz 1
a) |
führt jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern, und |
b) |
fördert jede Vertragspartei die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der in den CITES-Anhängen aufgeführten Arten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den zuständigen CITES-Gremien, um die CITES-Anhänge auf dem neuesten Stand zu halten, und durch Förderung der Aufnahme von Arten, die aufgrund des internationalen Handels und anderer im Rahmen des CITES festgelegter Kriterien als gefährdet gelten. |
(3) Im Einklang mit Artikel 26.7 können die Vertragsparteien gegebenenfalls auf bilateraler und regionaler Ebene und in internationalen Foren zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zusammenarbeiten oder Informationen austauschen, unter anderem durch Sensibilisierung zur Eindämmung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen wildlebender Tier- und Pflanzenarten und durch Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs und der Durchsetzung.
ARTIKEL 26.13
Handel und biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ist und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommen über die biologische Vielfalt, anderen einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie beigetreten sind, und den auf dieser Grundlage angenommenen Beschlüssen zukommt.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen, sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, in der Erkenntnis, dass sich die grenzüberschreitende Verbringung invasiver gebietsfremder Arten auf dem Land und im Wasser auf handelsbezogenen Wegen nachteilig auf die Umwelt, die Wirtschaftstätigkeit und -entwicklung sowie die menschliche Gesundheit auswirken kann.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das Wissen und die Praktiken indigener und lokaler Gemeinschaften, die traditionelle Lebensweisen verkörpern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, zu respektieren, zu bewahren und zu erhalten, und welche Rolle dem Handel in diesem Zusammenhang zukommt.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit ihren internen Maßnahmen und den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften oder politischen Strategien für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt an.
(6) Im Einklang mit Artikel 26.7 können die Vertragsparteien gegebenenfalls auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren zusammenarbeiten und Informationen zu handelsbezogenen Aspekten der politischen Strategien und Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt, die von beiderseitigem Interesse sind, fördern oder austauschen, wie unter anderem
a) |
Initiativen und bewährte Verfahren betreffend den Handel mit Erzeugnissen auf der Grundlage natürlicher Ressourcen, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen erzeugt wurden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, |
b) |
die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie den Schutz, die Wiederherstellung und die Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen und damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente und |
c) |
den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. |
ARTIKEL 26.14
Handel und nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und der Meeresökosysteme sowie die Rolle, die dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele zukommt, an.
(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien sozial-, handels-, entwicklungs- und umweltpolitische Belange sowie die Bedeutung der handwerklichen Fischerei oder kleinen Küstenfischerei für den Lebensunterhalt der vom Fischfang lebenden lokalen Gemeinden.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“ — „IUU-Fischerei“) (108) erhebliche negative Auswirkungen auf die Fischbestände, die Nachhaltigkeit des Handels mit Fischereierzeugnissen, die Entwicklung und die Umwelt haben kann, und bekräftigen die Notwendigkeit, dass Maßnahmen zur Lösung der Probleme der Überfischung und der nicht nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen ergriffen werden müssen.
(4) Nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels
a) |
implementiert jede Vertragspartei die Grundsätze des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, das am 4. August 1995 in New York angenommen wurde, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organisation, „FAO“), des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das am 24. November 1993 in Rom angenommen wurde, des mit der Entschließung 4/95 am 31. Oktober 1995 angenommenen Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei und handelt gemäß diesen Grundsätzen, |
b) |
beteiligt sich jede Vertragspartei an der FAO-Initiative für ein globales Verzeichnis von Fischereifahrzeugen, Kühltransportschiffen und Versorgungsschiffen, |
c) |
strebt jede Vertragspartei an, ein Fischereimanagement zu betreiben, das sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf international anerkannte bewährte Verfahren für das Fischereimanagement und die Bestandserhaltung stützt, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen internationaler Instrumente zur Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der im Meer lebenden Arten (109) zum Ausdruck kommen und die unter anderem die folgenden Ziele verfolgen:
|
d) |
unterstützt jede Vertragspartei die Bemühungen zur Bekämpfung von Praktiken der IUU-Fischerei und zur Verhinderung des Handels mit Erzeugnissen von Arten, die mit diesen Praktiken gefangen werden durch
|
e) |
beteiligt sich jede Vertragspartei aktiv an der Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFMO“) denen sie als Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Fischereipolitik und eine nachhaltige Fischerei zu erreichen, beispielsweise durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Annahme von Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Stärkung der Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften, die Durchführung regelmäßiger Leistungsüberprüfungen und die Verabschiedung wirksamer Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFMO sowie gegebenenfalls die Verabschiedung und Durchführung von Fangdokumentations- oder Zertifizierungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen, |
f) |
ist jede Vertragspartei bestrebt, im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFMO zu handeln, denen sie nicht angehört, um diese Maßnahmen nicht zu untergraben, und bemüht sich jede Vertragspartei, Fang- oder Handelsdokumentationsregelungen der RFMO oder Vereinbarungen, denen sie nicht angehört, nicht zu untergraben und |
g) |
fördert jede Vertragspartei die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte sowie im Hinblick auf die Durchführung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei. |
(5) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls und im Einklang mit Artikel 26.7 bilateral und innerhalb der RFMO mit dem Ziel zusammen, nachhaltige Fangmethoden und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteter Fischerei zu fördern. Darüber hinaus können die Vertragsparteien zur Unterstützung der Durchführung dieses Artikels zusammenarbeiten und Wissen und bewährte Verfahren austauschen.
ABSCHNITT C
ARBEIT UND HANDEL
ARTIKEL 26.15
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und menschenwürdiger Arbeit, auch für junge Menschen, mit Arbeitsbedingungen bieten, die den Grundsätzen der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen und 2022 geänderten Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (im Folgenden „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“) und der am 10. Juni 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung in der Fassung der Änderung im Jahr 2022 („Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“) entsprechen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ein hohes Arbeitsschutzniveau im Einklang mit den von ihnen eingehaltenen internationalen Arbeitsstandards zu gewährleisten und eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Handels- und Arbeitspolitik zu fördern, um die Arbeitsbedingungen und die Qualität des Arbeitslebens der Beschäftigten zu verbessern. Sie werden sich bemühen, die Entwicklung und das Management des Humankapitals zu verbessern, um die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsqualität und die Produktivität zum Nutzen der Beschäftigten und der Unternehmen zu erhöhen. Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Fähigkeiten für einen erfolgreichen Eintritt und Verbleib im Arbeitsmarkt zu entwickeln.
(3) Die Vertragsparteien streben eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse an, um die allgemeinen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken.
ARTIKEL 26.16
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung der Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die menschenwürdige Arbeit für alle zum Ziel hat, insbesondere für Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen, und zwar im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der IAO, einschließlich der in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgelegten Verpflichtungen.
(2) Unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.
(3) Jede Vertragspartei führt die von den Mitgliedstaaten beziehungsweise Chile ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam durch.
(4) Im Einklang mit der Verfassung der IAO, die als Teil XIII des am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrags von Versailles angenommen wurde, und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit achtet, fördert und führt jede Vertragspartei die international anerkannten grundlegenden Arbeitsstandards, wie sie in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgelegt sind, wirksam durch:
a) |
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
effektive Abschaffung der Kinderarbeit, einschließlich des Verbots der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, |
d) |
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf und |
e) |
sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. |
(5) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung der IAO-Übereinkommen oder -Protokolle aus, denen sie noch nicht beigetreten sind und die von der IAO als aktuell angesehen werden.
(6) Jede Vertragspartei fördert die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung enthalten ist, insbesondere in Bezug auf
a) |
menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem in Bezug auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten, sonstige Arbeitsbedingungen und Sozialschutz und |
b) |
einen sozialen Dialog über Arbeitsfragen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie mit den zuständigen staatlichen Stellen. |
(7) Im Einklang mit ihrer Verpflichtungen im Rahmen der IAO
a) |
legt jede Vertragspartei Maßnahmen und politische Strategien in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest und führt diese durch und |
b) |
erhält jede Vertragspartei ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem im Einklang mit den einschlägigen IAO-Normen zur Arbeitsaufsicht aufrecht. |
ARTIKEL 26.17
Zwangs- und Pflichtarbeit
(1) Unter Hinweis darauf, dass die Beseitigung der Zwangsarbeit zu den Zielen der Agenda 2030 gehört, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Ratifizierung und wirksamen Durchführung des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit von 1930, das am 11. Juni 2014 in Genf angenommen wurde.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Ziel an, alle Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtarbeit von Kindern, zu beseitigen.
(3) Folglich ermitteln die Vertragsparteien Möglichkeiten für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit.
ARTIKEL 26.18
Zusammenarbeit in Handels- und Arbeitsfragen
Im Einklang mit Artikel 26.7 führen die Vertragsparteien über handelsbezogene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse, soweit angezeigt, Konsultationen und arbeiten auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen der IAO unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a) |
Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung produktiver, hochwertiger Beschäftigung, einschließlich Maßnahmen zur Schaffung von beschäftigungsintensivem Wachstum und zur Förderung nachhaltiger Unternehmen und unternehmerischer Initiative, |
b) |
Förderung von Verbesserungen der Unternehmens- und Arbeitsproduktivität, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen, |
c) |
Entwicklung des Humankapitals, Zugang zum Arbeitsmarkt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere junger Menschen, unter anderem durch lebenslanges Lernen und berufliche Bildung, fortlaufende Weiterbildung, Schulung und Entwicklung und Verbesserung beruflicher Qualifikationen, auch in aufstrebenden und ökologischen Branchen, |
d) |
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und innovative betriebliche Praxis zur Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer, |
e) |
Förderung des Bewusstseins für die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog und der Gleichstellung der Geschlechter, |
f) |
Förderung menschenwürdiger, hochwertiger Arbeitsplätze durch den Handel, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen am Arbeitsplatz, |
g) |
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Arbeitsaufsicht, z. B. durch Verbesserung der Mechanismen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften, |
h) |
Bewältigung der Herausforderungen und Chancen, die sich aus einer vielfältigen, generationenübergreifenden Belegschaft ergeben, unter anderem durch
|
i) |
Verbesserung der Arbeitsbeziehungen, beispielsweise durch den Austausch bewährter Verfahren der alternativen Streitbeilegung und dreiseitige Konsultationen, |
j) |
Durchführung grundlegender, vorrangiger und anderer aktueller IAO-Übereinkommen sowie der Trilateralen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und |
k) |
Arbeitsstatistiken. |
ABSCHNITT D
INSTITUTIONELLE REGELUNGEN
ARTIKEL 26.19
Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ und Kontaktstellen
(1) Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich im Fall Chiles aus Beamten der für Handel, Arbeit, Umwelt und Gleichstellungsfragen zuständigen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Unterausschuss hält spezifische Sitzungen für Umwelt- bzw. Arbeitsfragen (110) sowie für übergreifende Fragen im Zusammenhang mit Handel und nachhaltiger Entwicklung ab.
(3) Der Unterausschuss hat die Aufgabe,
a) |
die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, zu überwachen und zu überprüfen, |
b) |
die in diesem Kapitel vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen, einschließlich des Informations- und Erfahrungsaustauschs in Bereichen von beiderseitigem Interesse festzulegen, zu organisieren, zu überwachen und zu bewerten, |
c) |
dem Handelsausschuss Bericht zu erstatten und Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss zu allen mit diesem Kapitel zusammenhängenden Fragen, einschließlich der Themen, die nach den in Artikel 33.5 genannten zivilgesellschaftlichen Mechanismen zu erörtern sind, abzugeben, |
d) |
die in den Artikeln 26.21 bis 26.22 genannten Aufgaben wahrzunehmen, |
e) |
sich gegebenenfalls mit anderen Unterausschüssen, die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt wurden, zu koordinieren, auch im Hinblick auf die Bemühungen um die Einbeziehung von Gleichstellungsfragen, Überlegungen und Tätigkeiten in ihre Arbeit nach Artikel 27.4 Absatz 8, und |
f) |
jede andere Aufgabe wahrzunehmen, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können. |
(4) Der Unterausschuss kann nach Vereinbarung einschlägige Interessenträger oder Sachverständige zu Fragen der Durchführung dieses Kapitels konsultieren oder deren Rat einholen.
(5) Der Unterausschuss fertigt einvernehmlich einen Bericht über jede Sitzung an und veröffentlicht ihn nach der Sitzung.
(6) Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihrer Verwaltung eine Kontaktstelle, die die Kommunikation und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bezüglich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels erleichtert. Im Falle Chiles ist die spezifische Kontaktstelle für Arbeits-, Umwelt- und Gleichstellungsfragen ein Vertreter des Unterstaatssekretärs für internationale Wirtschaftsbeziehungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder dessen Nachfolger angesiedelt. Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei unverzüglich über ihre Kontaktstellen in Kenntnis und stellt deren Kontaktinformationen zur Verfügung.
(7) Die Kontaktstellen
a) |
erleichtern die regelmäßige Kommunikation und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien, |
b) |
unterstützen, abweichend von Artikel 33.3 Absatz 2 den Unterausschuss, auch bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Durchführung aller sonstigen erforderlichen Vorbereitungen für die Sitzungen des Unterausschusses, |
c) |
kommunizieren gegebenenfalls mit ihrer jeweiligen Zivilgesellschaft und |
d) |
arbeiten zur Ausarbeitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen, auch mit anderen geeigneten Stellen ihrer Verwaltungen, zusammen. |
ARTIKEL 26.20
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, im Wege des Dialogs, des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels auszuräumen.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 26.21 und 26.22 genannten Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.
ARTIKEL 26.21
Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) jederzeit um Konsultationen über Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Konsultationsersuchen einschließlich einer hinreichend genauen Beschreibung der fraglichen Angelegenheit und der Bestimmungen dieses Kapitels aufgeführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
(2) Sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde, antwortet die ersuchte Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens in schriftlicher Form.
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen die Vertragsparteien die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei auf.
(4) Die Konsultationen können in direktem persönlichen Kontakt geführt werden oder mittels technischer Kommunikationsmittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen in direktem persönlichen Kontakt geführt, so finden sie im Gebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Im Rahmen der Konsultationen
a) |
stellen die Vertragsparteien hinreichende Informationen zur Verfügung, damit eine umfassende Prüfung der Angelegenheit möglich ist, und |
b) |
behandeln die Vertragsparteien alle im Laufe der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich. |
(6) Die Vertragsparteien nehmen die Konsultationen mit dem Ziel auf, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der Angelegenheit. Bei Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten multilateralen Übereinkünften berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder der im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichteten einschlägigen Gremien. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien vereinbaren, den Rat dieser Organisationen oder Gremien oder anderer Sachverständiger oder Gremien einzuholen, die ihnen zur Unterstützung der Konsultationen geeignet erscheinen.
(7) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des schriftlichen Konsultationsersuchens gemäß Absatz 1 zu lösen, so kann jede Vertragspartei durch Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei beantragen, dass der Unterausschuss zur Prüfung der Angelegenheit einberufen wird. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.
(8) Jede Vertragspartei oder der nach Absatz 7 dieses Artikels einberufene Unterausschuss kann gegebenenfalls die Ansichten der in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppen oder den Rat anderer Sachverständiger einholen.
(9) Gelingt es den Vertragsparteien, die Angelegenheit zu lösen, so dokumentieren sie das Ergebnis, gegebenenfalls einschließlich der vereinbarten spezifischen Schritte und Zeitpläne. Die Vertragsparteien veröffentlichen das Ergebnis, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
ARTIKEL 26.22
Sachverständigengruppe
(1) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens um Einberufung des Unterausschusses gemäß Artikel 26.21 Absatz 7 oder, falls kein solches Ersuchen übermittelt wird, innerhalb von 120 Tagen nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens gemäß Artikel 26.21 Absatz 1 zu lösen, so kann die ersuchende Vertragspartei um die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Prüfung der Angelegenheit ersuchen.
Dieses Ersuchen ist schriftlich an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Ersuchen um Einsetzung einer Sachverständigengruppe genannt, einschließlich einer hinreichend genauen Beschreibung der fraglichen Angelegenheit, und es ist zu erläutern, inwiefern diese Angelegenheit gegen bestimmte Bestimmungen dieses Kapitels verstößt.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 31.6, 31.10, 31.13, die Artikel 31.14 Absatz 1, 31.15, 31.19, Artikel 31.20 Absatz 2, sowie die Artikel 31.21, 31.22, 31.24, 31.32, 31.33, 31.34 und 31.35 sowie die Verfahrensregeln in Anhang 31-A und der Verhaltenskodex in Anhang 31-B entsprechend Anwendung.
(3) Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss in seiner ersten Sitzung die Einsetzung von mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. Auf der Grundlage dieser Empfehlung erstellt der Handelsausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste dieser Personen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird, |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird und |
c) |
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen sollen. |
(4) Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss sorgt dafür, dass die Liste auf dem neuesten Stand gehalten und die Mindestanzahl der Personen beibehalten wird.
(5) Die in Absatz 3 genannten Personen müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen im Arbeitsrecht oder Umweltrecht, in den in diesem Kapitel behandelten Belangen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte verfügen. Sie sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft, sie nehmen im Hinblick auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Meinungsverschiedenheit keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegen, stehen nicht der Regierung einer Vertragspartei nahe und befolgen den Verhaltenskodex in Anhang 31-B.
(6) Wird die Sachverständigengruppe nach dem Verfahren gemäß Artikel 31.6 Absätze 3, 4 und 6 zusammengesetzt, so werden die Sachverständigen aus den betreffenden in Absatz 3 dieses Artikels genannten Teillisten ausgewählt.
(7) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren erhält die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 26 des Interimsabkommens über Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile und Vorlage eines Berichts nach Artikel 26.23 dieses Abkommens, der Feststellungen und Empfehlungen für die Lösung der Angelegenheit umfasst.“
(8) Bei Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten multilateralen Umweltübereinkünften sollte die Sachverständigengruppe Informationen der IAO oder der im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichteten einschlägigen Gremien einholen, insbesondere zu relevanten Auslegungskriterien, Erkenntnissen oder Beschlüssen der IAO und dieser Gremien. Diese Informationen werden beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.
(9) Die Sachverständigengruppe legt die Bestimmungen dieses Kapitels nach den völkergewohnheitsrechtlich geltenden Auslegungsregeln aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln.
(10) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen darlegt und ihre Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen begründet.
(11) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien den Zwischenbericht innerhalb von 100 Tagen nach dem Datum der Einsetzung der Sachverständigengruppe vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz der Sachverständigengruppe dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Die in diesem Absatz genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(12) Eine Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts unter Angabe von Gründen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(13) Nach Prüfung der Ersuchen und Anmerkungen arbeitet die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht aus. Wird innerhalb der nach Absatz 12 vorgesehenen Frist kein Ersuchen um Überprüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts übermittelt, so stellt der Zwischenbericht den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe dar.
(14) Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach ihrer Einsetzung ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz der Sachverständigengruppe dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Die in diesem Absatz genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(15) Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf alle Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(16) Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich.
(17) Gelangt die Sachverständigengruppe in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe, welche geeigneten Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet ihre in Artikel 33.6 genannte interne Beratungsgruppe und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidung über etwaige vorzunehmende Handlungen oder zu treffende Maßnahmen.
(18) Der Unterausschuss überwacht die Folgemaßnahmen zum Abschlussbericht und zu den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Die in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppen können dem Unterausschuss diesbezüglich Bemerkungen übermitteln.
ARTIKEL 26.23
Überprüfung
(1) Mit Blick auf die Verbesserung der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels erörtern die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Unterausschusses seine wirksame Durchführung und berücksichtigen dabei unter anderem die wichtigsten politischen Entwicklungen in jeder Vertragspartei und die Entwicklungen der internationalen Übereinkünfte.
(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Erörterungen kann eine Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens um Überprüfung dieses Kapitels ersuchen. Zu diesem Zweck kann der Unterausschuss den Vertragsparteien Änderungen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nach dem in Artikel 33.10 Absatz 1 festgelegten Änderungsverfahren empfehlen.
KAPITEL 27
HANDEL UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER
ARTIKEL 27.1
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es wichtig ist, bei der Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums die Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass eine geschlechtergerechte Politik in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen kann. Dazu gehört die Beseitigung von Hindernissen für die Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft und am internationalen Handel, einschließlich der Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen beim Zugang zu Funktionen und Arbeitsbereichen auf dem Arbeitsmarkt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein internationaler Handel und internationale Investitionen Treiber des Wirtschaftswachstums sind, und sie erkennen auch den wichtigen Beitrag der Frauen zum Wirtschaftswachstum an, den sie durch ihre Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaft und des internationalen Handels, leisten.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel dazu beitragen kann, ihre wirtschaftliche Stellung zu stärken und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern. Darüber hinaus tragen der Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Ressourcen und ihr Eigentum an diesen Ressourcen zu nachhaltigem und inklusivem Wirtschaftswachstum, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und zum Wohl der Gesellschaft bei. Dementsprechend unterstreichen die Vertragsparteien ihre Absicht, dieses Abkommen in einer Weise umzusetzen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und stärkt.
(4) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und an die SDG in Bezug auf Handel und Geschlechtergleichstellung, insbesondere an Ziel 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.
(5) Die Vertragsparteien erinnern an die Ziele der Gemeinsamen Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires abgegeben wurde.
(6) Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Befähigung aller Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung sowie zur Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften im Zusammenhang mit der Geschlechtergleichstellung, denen sie beigetreten sind, niedergelegt sind.
(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking, angenommen auf der Vierten Weltfrauenkonferenz, die vom 4. bis 15. September 1995 in Peking stattfand, und nehmen insbesondere die Ziele und Bestimmungen über den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen, Beschäftigung, Märkten und Handel zur Kenntnis.
(8) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer inklusiven Handelspolitik, die zur Förderung der Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen beiträgt.
(9) Die Vertragsparteien betonen die Rolle, die dem privaten Sektor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung zukommt, indem sie in ihren Unternehmen eine Politik der Nichtdiskriminierung und der Vielfalt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gebilligten oder unterstützten internationalen Leitlinien und Normen anwenden.
(10) Die Vertragsparteien sind bestrebt,
a) |
ihre Handelsbeziehungen, ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog in einer Weise auszubauen, die im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen steht und der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern als Arbeitnehmer, Erzeuger, Händler oder Verbraucher förderlich ist. |
b) |
die Zusammenarbeit und den Dialog mit dem Ziel zu erleichtern, die Möglichkeiten und Bedingungen für den Zugang von Frauen zu den durch den Handel geschaffenen Möglichkeiten zu verbessern. |
c) |
ihre Kapazitäten zur Bewältigung handelsbezogener Gleichstellungsfragen weiter zu verbessern, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren. |
ARTIKEL 27.2
Multilaterale Übereinkünfte
(1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, ihren Verpflichtungen aus dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 angenommenen Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen wirksam nachzukommen, und nimmt insbesondere die Bestimmungen über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im Wirtschaftsleben und im Bereich der Beschäftigung zur Kenntnis.
(2) Die Vertragsparteien erinnern an ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 26.16 dieses Abkommens hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und Chile ratifizierten IAO-Übereinkommen über die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
(3) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, ihren Verpflichtungen aus anderen multilateralen Übereinkünften, denen sie angehört und die die Gleichstellung der Geschlechter oder die Rechte von Frauen betreffen, wirksam nachzukommen.
ARTIKEL 27.3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihren eigenen Anwendungsbereich und ihre eigenen Garantien für die Chancengleichheit von Männern und Frauen festzulegen und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den in Artikel 27.2 genannten völkerrechtlichen Übereinkünften anzunehmen oder entsprechend zu ändern.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen die Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen vorsehen und fördern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, diese Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten über Handel und Geschlecht zu erheben, um die unterschiedlichen Auswirkungen handelspolitischer Instrumente auf Frauen und Männer in ihrer Rolle als Arbeitnehmer, Erzeuger, Händler oder Verbraucher besser zu verstehen.
(4) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Gebiet das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihre Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf die Geschlechtergleichstellung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf und ihrer Bedeutung für ein inklusives Wirtschaftswachstum und die Handelspolitik.
(5) Jede Vertragspartei berücksichtigt gegebenenfalls das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausarbeitung, Durchführung und Überprüfung von Maßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
(6) Jede Vertragspartei fördert Handel und Investitionen durch die Förderung der Chancengleichheit und der Beteiligung von Frauen und Männern an der Wirtschaft und am internationalen Handel. Dies schließt unter anderem Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung aller Arten von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, und die Förderung der Nichtdiskriminierung von Frauen in Beschäftigung und Beruf, auch aus Gründen der Schwangerschaft und Mutterschaft, ein.
(7) Eine Vertragspartei darf den nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gewährten Schutz zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern nicht schwächen oder verringern, um Handel oder Investitionen zu fördern.
(8) Eine Vertragspartei darf nicht auf die Anwendung ihrer jeweiligen Gesetze zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern verzichten, nicht davon abweichen und dies auch nicht anbieten, um den in diesen Gesetzen vorgesehenen Schutz zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen zu schwächen oder zu verringern.
(9) Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung des nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gewährten Schutzes zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu schwächen oder zu verringern, um Handel oder Investitionen zu fördern.
ARTIKEL 27.4
Kooperationsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die sich aus dem Austausch ihrer jeweiligen Erfahrungen bei der Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Stärkung handelsbezogener Belange von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter ergeben.
(2) Gemäß Absatz 1 führen die Vertragsparteien Kooperationsmaßnahmen mit dem Ziel durch, die Möglichkeiten und Bedingungen für Frauen, einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen, zu verbessern, damit sie Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten erhalten und sie in vollem Umfang nutzen können.
(3) Die Kooperationsmaßnahmen werden zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Fragen und Themen durchgeführt.
(4) Kooperationsmaßnahmen können unter Beteiligung der Vereinten Nationen, der WTO, der IAO, der OECD und anderer internationaler Organisationen sowie gegebenenfalls von Drittländern, Unternehmen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und anderen Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden.
(5) Die Zusammenarbeit kann sich auch auf den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit politischen Strategien und Programmen zur Förderung einer stärkeren Beteiligung von Frauen am internationalen Handel erstrecken sowie auf handelsbezogene Belange wie
a) |
die Förderung der finanziellen Integration und der Bildung von Frauen sowie des Zugangs zu Finanzmitteln und finanzieller Unterstützung, |
b) |
die Förderung weiblicher Führungsqualitäten und die Entwicklung von Frauennetzwerken, |
c) |
die Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft durch Förderung ihrer Beteiligung, ihrer Führungsqualitäten und ihrer Bildung, insbesondere in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, wie Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Technologie (MINT) sowie Innovation und Wirtschaft, |
d) |
die Förderung der Geschlechtergleichstellung in Unternehmen, |
e) |
die Beteiligung von Frauen an Entscheidungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor, |
f) |
öffentliche und private Initiativen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums, einschließlich der Integration von Frauen in den formellen Sektor der Wirtschaft, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Frauen geführter Unternehmen, um ihnen eine Teilnahme und Wettbewerbsfähigkeit in lokalen, regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu ermöglichen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen unter weiblicher Führung, |
g) |
Strategien und Programme zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen von Frauen und ihres Zugangs zu Managementinstrumenten im Internet und Plattformen für den elektronischen Handel, |
h) |
die Verbesserung von Betreuungsmaßnahmen und -programmen sowie von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive, |
i) |
die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen einer stärkeren Beteiligung von Frauen am internationalen Handel und der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, |
j) |
die Entwicklung einer geschlechtsspezifischen Analyse handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich der Gestaltung, Durchführung und Überwachung ihrer Auswirkungen, |
k) |
die Erhebung nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Daten, die Verwendung von Indikatoren, Überwachungs- und Bewertungsmethoden und die Analyse handelsbezogener Statistiken unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, |
l) |
die Untersuchung der Zusammenhänge zwischen der Beteiligung von Frauen am internationalen Handel und Bereichen wie menschenwürdige Arbeit, berufliche Segregation und Arbeitsbedingungen von Frauen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen am Arbeitsplatz, im Einklang mit Artikel 26.18 Buchstabe f, |
m) |
Strategien und Programme zur Verhinderung, Abschwächung und Bewältigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Krisen und Notlagen auf Frauen und Männer und |
n) |
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Fragen. |
(6) Die Prioritäten für die Kooperationsmaßnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Bereiche von beiderseitigem Interesse und der verfügbaren Ressourcen gemeinsam festgelegt.
(7) Die Zusammenarbeit, auch in den in Absatz 5 genannten Bereichen, kann in direktem persönlichen Kontakt oder mithilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, beispielsweise in Form von Workshops, Seminaren, Konferenzen, Kooperationsprogrammen und -projekten, eines Erfahrungsaustauschs und der gemeinsamen Nutzung bewährter Verfahren in Bezug auf Strategien und Verfahren und eines Austauschs von Sachverständigen.
(8) Über den gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fördern die Vertragsparteien die Bemühungen der in diesem Abkommen eingerichteten Gremien zur Einbeziehung geschlechtsspezifischer Fragen, Überlegungen und Tätigkeiten in ihre Arbeit.
(9) Die Vertragsparteien wirken auf eine inklusive Beteiligung von Frauen an der Durchführung der nach diesem Artikel eingerichteten Kooperationsmaßnahmen hin, soweit dies angemessen ist.
ARTIKEL 27.5
Institutionelle Regelungen
(1) Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ist für die Durchführung dieses Kapitels zuständig. Artikel 26.19 gilt entsprechend für dieses Kapitel (111).
(2) Bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den gemäß Artikel 33.6 eingerichteten oder benannten Internen Beratungsgruppen und in dem gemäß Artikel 33.7 organisierten Zivilgesellschaftlichen Forum wirken die Vertragsparteien auf die Beteiligung von Organisationen hin, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern.
ARTIKEL 27.6
Streitbeilegung
Die Artikel 26.20, 26.21 und 26.22 finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung (112).
ARTIKEL 27.7
Überprüfung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es wichtig ist, die Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Chancen für Frauen im Handel gemeinsam oder einzeln durch ihre jeweiligen Verfahren und Einrichtungen sowie durch die im Rahmen dieses Abkommens geschaffenen Einrichtungen zu überwachen und zu bewerten.
(2) Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im Lichte der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge hinsichtlich seiner Verstärkung unterbreiten.
KAPITEL 28
TRANSPARENZ
ARTIKEL 28.1
Ziel
(1) In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben kann, sind die Vertragsparteien bestrebt, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens und bauen in diesem Kapitel auf diesen Verpflichtungen auf und legen weitere Regelungen im Hinblick auf die Transparenz fest.
ARTIKEL 28.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Verwaltungsentscheidung“ bezeichnet eine Entscheidung mit Rechtswirkung, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung gilt und die Unterlassung einer Verwaltungsentscheidung nach dem Recht einer Vertragspartei umfasst, und |
b) |
„Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung“ bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung oder Auslegung, die für alle allgemein in ihren Anwendungsbereich fallenden Personen und Sachverhalte gilt und eine Verhaltensnorm aufstellt, nicht aber
|
ARTIKEL 28.3
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten unverzüglich über ein amtlicherseits benanntes Medium und, soweit möglich, auf elektronischem Wege veröffentlicht oder auf andere Weise so zugänglich gemacht werden, dass sich alle Personen mit ihnen vertraut machen können.
(2) Jede Vertragspartei erläutert die Ziele ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen und begründet sie in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten.
(3) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten vor, es sei denn, dies ist aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich. Dieser Absatz findet auf Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen keine Anwendung.
ARTIKEL 28.4
Anfragen und Bereitstellung von Informationen
(1) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu beantworten.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, sofern nicht in einem anderen Kapitel dieses Abkommens ein besonderer Mechanismus vorgesehen ist.
ARTIKEL 28.5
Verwaltungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.
(2) Werden in Bezug auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei Verwaltungsverfahren bezüglich der Anwendung der in Absatz 1 genannten allgemein anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung eingeleitet, so
a) |
ist jede Vertragspartei bestrebt, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden und einer allgemeinen Darstellung etwaiger strittiger Fragen, und |
b) |
gibt jede Vertragspartei den Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. |
ARTIKEL 28.6
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanzen bei Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung in nichtdiskriminierender und unparteiischer Weise durchgeführt werden. Diese Instanzen sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Behörde unabhängig und dürfen kein Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Instanzen oder Verfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und |
b) |
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der zuständigen Behörde stützt. |
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Entscheidung von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Behörde durchgeführt wird, vorbehaltlich eines nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer rechtlich vorgesehenen weiteren Überprüfung.
ARTIKEL 28.7
Verhältnis zu anderen Kapiteln
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich zu den in anderen Kapiteln festgelegten besonderen Vorschriften.
KAPITEL 29
GUTE REGULIERUNGSPRAXIS
ARTIKEL 29.1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel betrifft Regulierungsmaßnahmen, die von den Regulierungsbehörden in Bezug auf eine unter dieses Abkommen fallende Angelegenheit angenommen oder eingeleitet wurden.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für die Regulierungsbehörden, Regulierungsmaßnahmen und -praktiken oder -ansätze der Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 29.2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist,
a) |
bei der Planung, Gestaltung, Vorlage, Durchführung, Bewertung und Überprüfung von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung der internen Gemeinwohlziele eine gute Regulierungspraxis anzuwenden und |
b) |
die Vorteile dieses Abkommens zur Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen und zur Steigerung der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu wahren und zu stärken. |
(2) Es steht jeder Vertragspartei frei, den ihrem Regulierungssystem zugrunde liegenden Ansatz für gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer mit ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis und mit ihren Grundprinzipien, einschließlich des Vorsorgeprinzips, kohärenten Weise festzulegen.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
von ihren internen Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen, |
b) |
Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder |
c) |
ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen. |
ARTIKEL 29.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Regulierungsbehörde“ bezeichnet
|
b) |
„Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet
|
ARTIKEL 29.4
Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung
Jede Vertragspartei unterhält interne Koordinierungs- oder Überprüfungsverfahren bzw. -mechanismen für die Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen. Mit diesen Verfahren bzw. Mechanismen sollte unter anderem Folgendes angestrebt werden:
a) |
die Förderung guter Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Kapitel dargelegten Praxis, |
b) |
die Ermittlung und Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und widersprüchlicher Anforderungen in den Regelungsmaßnahmen der Vertragspartei, |
c) |
die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Handelsverpflichtungen der Vertragspartei und |
d) |
die stärkere Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen. |
ARTIKEL 29.5
Transparenz der Regulierungsprozesse und -mechanismen
Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die einschlägigen Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.
ARTIKEL 29.6
Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, jährlich im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Informationen über geplante wichtige (114) Regulierungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
(2) In Bezug auf alle wichtigen Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 ist jede Vertragspartei bestrebt, der Öffentlichkeit Folgendes zeitnah zugänglich zu machen:
a) |
eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und |
b) |
sofern vorhanden, den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Annahme, gegebenenfalls einschließlich der Gelegenheit für eine öffentliche Konsultation. |
ARTIKEL 29.7
Öffentliche Konsultationen
(1) Bei der Ausarbeitung einer wichtigen Regulierungsmaßnahme wird jede Vertragspartei gegebenenfalls im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren
a) |
Regulierungsmaßnahmen im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen enthalten, veröffentlichen, sodass jede Person (115) beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten, |
b) |
jeder Person in nichtdiskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bieten und |
c) |
die eingegangenen Stellungnahmen prüfen. |
(2) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bemüht sich, für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen und anzustreben, ein spezielles Internetportal mit zentralem Zugang zu pflegen.
(3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen oder der eingegangenen Stellungnahmen öffentlich zugänglich zu machen, und zwar in dem Umfang, wie dies zum Schutz vertraulicher Informationen oder zur Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte erforderlich ist.
ARTIKEL 29.8
Folgenabschätzungen
(1) Jede Vertragspartei fördert die Durchführung einer Folgenabschätzung der wichtigsten in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, durch ihre Regulierungsbehörde gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren.
(2) Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung fördert die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Verfahren und Mechanismen, bei denen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
a) |
die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung des Problems, auf das die Regulierungsmaßnahme abzielt, |
b) |
gegebenenfalls praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Wege – einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden –, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten, |
c) |
soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, ökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und auf kleine und mittlere Unternehmen, und |
d) |
das Verhältnis, in dem die geprüften Optionen gegebenenfalls zu einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen. |
(3) In Bezug auf Folgenabschätzungen einer Regulierungsmaßnahme, die eine Regulierungsbehörde durchgeführt hat, erstellt die betreffende Regulierungsbehörde einen Abschlussbericht, in dem die bei ihrer Bewertung berücksichtigten Faktoren und die einschlägigen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die betreffende Regulierungsmaßnahme öffentlich zugänglich gemacht wird.
ARTIKEL 29.9
Nachträgliche Bewertung
Die Vertragsparteien erkennen den positiven Beitrag regelmäßiger nachträglicher Bewertungen bestehender Regulierungsmaßnahmen an, um die Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötigen Verwaltungsaufwand, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung regelmäßiger nachträglicher Bewertungen in ihren Regulierungssystemen zu fördern.
ARTIKEL 29.10
Regulierungsregister
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür vorgesehenen Register veröffentlicht werden, in dem die Regulierungsmaßnahmen nach Themen geordnet sind und das auf einer einzigen, frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich ist. Diese Website sollte die Suche nach Regulierungsmaßnahmen anhand von Zitaten oder Begriffen ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register regelmäßig.
ARTIKEL 29.11
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit kann die Organisation einschlägiger Aktivitäten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden und den Informationsaustausch über die in diesem Kapitel dargelegte Regulierungspraxis umfassen.
ARTIKEL 29.12
Kontaktstellen
Jede Vertragspartei benennt innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, die den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
ARTIKEL 29.13
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.
KAPITEL 30
KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
ARTIKEL 30.1
Ziele
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“) in ihren bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Chancen der KMU, von diesem Abkommen zu profitieren, zu verbessern.
ARTIKEL 30.2
Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält eine öffentlich zugängliche Website, die sich speziell an KMU richtet und auf der sie Informationen zu diesem Abkommen bereitstellt, unter anderem
a) |
eine Zusammenfassung dieses Abkommens und |
b) |
Informationen für KMU, die Folgendes umfassen:
|
(2) Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website folgende Links vor, die
a) |
zum Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge und und deren Anlagen, insbesondere der Stufenpläne für den Zollabbau und der warenspezifischen Ursprungsregeln, |
b) |
zur entsprechenden Website der jeweils anderen Vertragspartei und |
c) |
zu den Websites ihrer eigenen Behörden führen, die nach Auffassung der Vertragspartei Informationen bereitstellen, die nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen. |
(3) Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Link vor, der zu den Websites ihrer eigenen Behörden führt und Informationen zu den folgenden Themen beinhaltet:
a) |
Zollvorschriften und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand sowie den entsprechenden Formularen, Dokumenten und anderen erforderlichen Informationen, |
b) |
Vorschriften und Verfahren zu Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, |
c) |
technischen Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich obligatorischer Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Listen der Konformitätsbewertungsstellen für die Fälle, in denen eine Konformitätsbewertung durch Dritte nach Kapitel 9 erforderlich ist, |
d) |
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr nach Kapitel 6, |
e) |
Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und eine Datenbank mit Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 21, |
f) |
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und |
g) |
sonstigen Informationen, die nach Ansicht der Vertragspartei nützlich für KMU sein könnten. |
(4) Jede Vertragspartei gibt auf der nach Absatz 1 vorgesehenen Website einen Link zu einer Datenbank an, die eine elektronische Suche nach den Codes des Harmonisierten Systems ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:
a) |
Zollsätze und Zollkontingente, einschließlich Meistbegünstigungszollsätze, und Zollsätze für Länder, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie Präferenzzollsätze und -zollkontingente, |
b) |
Verbrauchsteuern, |
c) |
Steuern (wie beispielsweise Mehrwertsteuer), |
d) |
Zölle oder sonstige Gebühren, einschließlich sonstiger erzeugnisspezifischer Gebühren, |
e) |
Ursprungsregeln gemäß Kapitel 3, |
f) |
Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, eine Erstattung oder eine Befreiung von Zöllen bewirken, |
g) |
Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Ware |
h) |
sonstige zolltarifliche Maßnahmen, |
i) |
für Einfuhrverfahren benötigte Informationen und |
j) |
Informationen über nichttarifäre Maßnahmen oder Vorschriften. |
(5) Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, die sie auf der Website zur Verfügung stellt, um sicherzustellen, dass diese aktuell und richtig sind.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Informationen in einer für die Nutzung durch KMU angemessenen Weise dargestellt werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, diese Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Vertragspartei darf bei Personen einer Vertragspartei keine Gebühren für den Zugang zu den nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen erheben.
ARTIKEL 30.3
KMU-Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre KMU-Kontaktstelle mit, die die in diesem Artikel genannten Aufgaben wahrnehmen wird. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich jede Änderung der Angaben zu diesen Kontaktstellen.
(2) Die Kontaktstellen für KMU
a) |
stellen sicher, dass die Bedürfnisse von KMU bei der Durchführung dieses Abkommens berücksichtigt werden, sodass KMU beider Vertragsparteien die neuen, im Rahmen dieses Abkommens geschaffenen Möglichkeiten nutzen können, |
b) |
stellen sicher, dass die in Artikel 30.2 genannten Informationen aktuell und für KMU von Belang sind; jede Vertragspartei kann über die KMU-Kontaktstelle zusätzliche Informationen vorschlagen, die die andere Vertragspartei in die gemäß Artikel 30.2 bereitzustellenden Informationen aufnehmen kann, |
c) |
prüfen alle für KMU maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens, einschließlich:
|
d) |
erstatten dem Handelsausschuss regelmäßig gemeinsam oder einzeln Bericht über ihre Tätigkeiten, damit dieser sie prüfen kann, und |
e) |
befassen sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen und KMU betreffen. |
(3) Die KMU-Kontaktstellen treten bei Bedarf zusammen und führen ihre Arbeit über die von den Vertragsparteien vereinbarten Kommunikationskanäle durch, zu denen E-Mail, Videokonferenzen oder andere Wege gehören können.
(4) Die KMU-Kontaktstellen können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Sachverständigen und externen Organisationen anstreben.
ARTIKEL 30.4
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.
KAPITEL 31
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT A
ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 31.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.
ARTIKEL 31.2
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“), sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 31.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 31-A und 31-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Beschwerdeführerin“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.5 beantragt; |
b) |
„Mediator“ bezeichnet eine Person, die nach Artikel 38.27 als Mediator ausgewählt wurde; |
c) |
„Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 31.6 eingesetztes Panel; |
d) |
„Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels; |
e) |
„Beschwerdegegnerin“ bezeichnet die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat. |
ABSCHNITT B
KONSULTATIONEN
ARTIKEL 31.4
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 31.2 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
(3) Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 46 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten 23 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Regierungsbehörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(6) Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(7) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Konsultationsersuchen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens, sind innerhalb der in Absatz 3 bzw. Absatz 4 aufgeführten Fristen keine Konsultationen abgehalten worden, haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 31.5 in Anspruch nehmen.
ABSCHNITT C
PANELVERFAHREN
ARTIKEL 31.5
Einleitung von Panelverfahren
(1) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit durch Konsultationen nach Artikel 31.4 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um die Einsetzung eines Panels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um die Einsetzung eines Panels wird schriftlich an die andere Vertragspartei übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern diese Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.
ARTIKEL 31.6
Einsetzung eines Panels
(1) Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nachdem das schriftliche Ersuchen um Einsetzung eines Panels der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so ernennt jede Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Frist ein Panelmitglied von ihrer in Artikel 31.8 Absatz 1 genannten Teilliste. Ernennt die Beschwerdegegnerin innerhalb dieser Frist kein Panelmitglied von ihrer Teilliste, so wird das Panelmitglied innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist vom Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin per Losentscheid aus der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt. Der Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Panelmitglieds delegieren.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Panels, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Handelsausschusses spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist den Vorsitzenden des Panels per Losentscheid aus der nach Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzes des Panels delegieren.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Panel 15 Tage nach dem Tag als eingesetzt, an dem die drei ausgewählten Panelmitglieder den Vertragsparteien gemäß Anhang 31-A notifiziert haben, dass sie einer Ernennung zustimmen. Jede Vertragspartei gibt das Datum der Einsetzung des Panels unverzüglich bekannt.
(6) Ist eine der nach Artikel 31.8 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 dieses Artikels noch nicht aufgestellt oder ist dort keine ausreichende Zahl von Personen genannt, so werden die Panelmitglieder unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 31-A förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.
ARTIKEL 31.7
Wahl des Gremiums
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und hinsichtlich der jeweiligen in Absatz 1 genannten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleitet, so darf diese Vertragspartei kein Streitbeilegungsverfahren nach der anderen internationalen Übereinkunft bzw. nach diesem Abschnitt einleiten, es sei denn, das zunächst ausgewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Streitbeilegungsverfahren:
a) |
nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.5 gestellt hat, |
b) |
nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat, und |
c) |
im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Übereinkommen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens als eingeleitet. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auszusetzen.
ARTIKEL 31.8
Liste der Panelmitglieder
(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:
a) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird, |
b) |
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird und |
c) |
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen sollen. |
(2) Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(3) Der Handelsausschuss kann zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, so wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 31.6 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
ARTIKEL 31.9
Anforderungen an die Panelmitglieder
(1) Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:
a) |
Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter dieses Abkommen fallenden Fragen verfügen, |
b) |
sie sind unabhängig und stehen keiner der Vertragsparteien nahe oder nehmen Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegen, |
c) |
sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und |
d) |
sie halten Anhang 31-B ein. |
(2) Der Vorsitzende muss nicht nur die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen, sondern auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3) Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.
ARTIKEL 31.10
Aufgaben des Panels
Das Panel
a) |
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen und ihrer Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, |
b) |
legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und |
c) |
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Entwicklung einvernehmlicher Lösungen bieten. |
ARTIKEL 31.11
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen Bestimmungen des Interimsabkommens über Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, Feststellungen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen dieses Abkommens und Vorlage eines Berichts nach Artikel 31.13 des Abkommens.“
(2) Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes als das in Absatz 1 genannte Mandat, notifizieren sie dem Panel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist das vereinbarte Mandat.
ARTIKEL 31.12
Entscheidung über die Dringlichkeit
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.
(2) In dringenden Fällen wird der in diesem Abschnitt vorgesehene Zeitraum halbiert, mit Ausnahme der in den Artikeln 31.6 und 31.11 genannten Zeiträume.
ARTIKEL 31.13
Zwischen- und Abschlussbericht
(1) Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Eingangsdatum des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(3) Wird kein Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt, so wird der Zwischenbericht zum Abschlussbericht.
(4) Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.
(5) Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen. Das Panel legt im Zwischenbericht und im Abschlussbericht Folgendes dar:
a) |
einen beschreibenden Teil mit einer Zusammenfassung der Beweisführung der Vertragsparteien und der in Absatz 2 genannten Stellungnahmen, |
b) |
seine Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendbarkeit der einschlägigen erfassten Bestimmungen, |
c) |
seine Feststellungen zu der Frage, ob die strittige Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang steht oder nicht und |
d) |
die Gründe für die unter den Buchstaben b und c genannten Feststellungen. |
(6) Der Abschlussbericht ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend.
ARTIKEL 31.14
Maßnahmen zur Umsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um dem Abschlussbericht umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie die erfassten Bestimmungen einhält.
(2) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Abschlussberichts, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um den Abschlussbericht umzusetzen.
ARTIKEL 31.15
Angemessene Frist
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf die Dauer der angemessenen Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts.
(2) Haben die Vertragsparteien sich nicht auf eine Dauer der angemessenen Frist geeinigt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist die Fortschritte, die sie bei der Umsetzung des Abschlussberichts erzielt hat.
(4) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.
ARTIKEL 31.16
Prüfung des Vollzugs
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 31.15 genannten angemessenen Frist der Beschwerdeführerin die Maßnahmen, die sie zum Vollzug des Abschlussberichts getroffen hat.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Maßnahme oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist jede strittige Maßnahme zu nennen und unter klarer Angabe einer Rechtsgrundlage der Beschwerde hinreichend zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.
ARTIKEL 31.17
Einstweilige Abhilfemaßnahmen
(1) Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien unterbreitet die Beschwerdegegnerin ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich, wenn
a) |
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass der Vollzug des Abschlussberichts nicht möglich ist, |
b) |
die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb der in Artikel 31.14 vorgesehenen Frist notifiziert, welche Vollzugsmaßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt oder sie vor Ablauf der in Artikel 31.15 genannten angemessenen Frist keine Vollzugsmaßnahmen getroffen hat, |
c) |
das Panel gemäß Artikel 31.16 feststellt, dass keine Vollzugsmaßnahme ergriffen wurde, oder |
d) |
das Panel gemäß Artikel 31.16 feststellt, dass die ergriffene Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist. |
(2) Ist einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Umstände gegeben, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre Absicht notifizieren, ihre im Rahmen der erfassten Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen auszusetzen, wenn
a) |
die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen, oder |
b) |
die Beschwerdeführerin ein Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt hat und die Vertragsparteien sich nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Artikel 31.15 oder nach der Entscheidung des Panels gemäß Artikel 31.16 auf einen einstweiligen Ausgleich einigen. |
(3) Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach der Zustellung der in Absatz 2 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein Ersuchen nach Absatz 6.
(4) Der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreiten. In der in Absatz 2 genannten Notifikation wird angegeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.
(5) Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, sollte die Beschwerdeführerin zunächst anstreben, Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren wie dem oder den von der Maßnahme betroffenen Sektor(en) auszusetzen, bezüglich derer das Panel festgestellt hat, dass sie mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind. Die Aussetzung von Verpflichtungen kann auf einen Sektor angewendet werden, der unter dieses Abkommen fällt, bei dem es sich nicht um den Sektor bzw. die Sektoren handelt, in denen das Panel zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile festgestellt hat, insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine solche Aussetzung in dem anderen Sektor oder den anderen Sektoren praktisch durchführbar ist oder den Vollzug effektiv fördert.
(6) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der vorgesehenen Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Panel vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen vor. Die Beschwerdeführerin darf keine Verpflichtungen aussetzen, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.
(7) Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewendet werden dürfen, sobald
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 31.32 gelangt sind, |
b) |
die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die getroffene Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder |
c) |
eine vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Vollzugsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet. |
ARTIKEL 31.18
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen getroffen wurden
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Umsetzung, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich getroffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in den in Absatz 2 genannten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der gemäß Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden.
ARTIKEL 31.19
Ersetzung von Panelmitgliedern
Ist ein Panelmitglied während eines Panelverfahrens nach diesem Abschnitt verhindert, nicht zur Teilnahme in der Lage, tritt es zurück oder muss es ersetzt werden, weil es die Anforderungen des Anhangs 31-B nicht erfüllt, so wird im Einklang mit Artikel 31.6 ein neues Panelmitglied ernannt. Die in diesem Abschnitt festgelegten Fristen für die Vorlage der Berichte oder Entscheidungen des Panels werden um den Zeitraum verlängert, der für die Ernennung des neuen Panelmitglieds erforderlich ist.
ARTIKEL 31.20
Verfahrensordnung
(1) Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs 31-A.
(2) Die Verhandlungen des Panels sind öffentlich, sofern in Anhang 31-A nichts anderes vorgesehen ist.
ARTIKEL 31.21
Aussetzung und Beendigung
(1) Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum aus, der zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf.
(2) Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Panels, so erlischt dessen Befugnis und das Streitbeilegungsverfahren ist beendet.
(3) Wird die Arbeit des Panels nach diesem Artikel ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.
ARTIKEL 31.22
Recht auf Information
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien die Informationen anfordern, die es für erforderlich und angemessen erachtet. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2) Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm erforderlich und angemessen erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen bei Sachverständigen eine Stellungnahme, einschließlich Informationen und Fachberatung, einzuholen.
(3) Das Panel prüft Amicus-curiae-Schriftsätze natürlicher Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassener juristischer Personen nach Anhang 31-A.
(4) Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt, und die Vertragsparteien können dazu Stellung nehmen.
ARTIKEL 31.23
Auslegungsregeln
(1) Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln aus.
(2) Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Berufungsgremiums.
(3) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt werden.
ARTIKEL 31.24
Berichte und Entscheidungen des Panels
(1) Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Jede Vertragspartei macht ihre Schriftsätze sowie die Berichte und Entscheidungen des Panels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
(3) Die Berichte und Entscheidungen des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für Personen.
(4) Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit Anhang 31-A als vertraulich.
ABSCHNITT D
MEDIATIONSMECHANISMUS
ARTIKEL 31.25
Ziel
(1) Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.
(2) Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen.
ARTIKEL 31.26
Einleitung des Mediationsverfahrens
(1) Eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) wegen einer Maßnahme der ersuchten Vertragspartei, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, jederzeit schriftlich um die Aufnahme eines Mediationsverfahrens ersuchen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
a) |
die strittige Maßnahme zu nennen, |
b) |
darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und |
c) |
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht. |
(3) Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.
ARTIKEL 31.27
Auswahl des Mediators
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.
(2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der ersuchenden Vertragspartei ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der ersuchenden Vertragspartei kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Mediators delegieren.
(3) Wurde die in Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Teilliste für die Vorsitzenden zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 31.26 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.
(5) Der Mediator befolgt die Bestimmungen des Anhangs 31-B.
ARTIKEL 31.28
Regeln für das Mediationsverfahren
(1) Innerhalb von zehn Tagen nach der Ernennung des Mediators legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Eine Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.
(2) Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zu klären. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.
(3) Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen abgeben.
(4) Das Mediationsverfahren wird im Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach der Ernennung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:
a) |
eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme, |
b) |
die angewandten Verfahren und |
c) |
gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. |
(7) Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Entwurfs des Tatsachenberichts zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Stellungnahmen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Entwurf des Tatsachenberichts und die endgültige Fassung des Tatsachenberichts dürfen keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.
(8) Das Mediationsverfahren endet
a) |
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag der Notifikation des Mediators, |
b) |
mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens am Tag der Notifikation des Mediators, dass ein Einvernehmen erzielt wurde, |
c) |
mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag, an dem diese Erklärung dem Mediator notifiziert wurde oder |
d) |
mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem diese im Rahmen des Mediationsverfahrens die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators berücksichtigt hat, am Tag, an dem diese Erklärung dem Mediator und der anderen Vertragspartei notifiziert wurde. |
ARTIKEL 31.29
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Eine Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.
ARTIKEL 31.30
Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren
(1) Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten B und C oder in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer Übereinkommen unberührt.
(2) Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt oder von einem Panel berücksichtigt werden:
a) |
Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 31.28 Absatz 2 zusammengetragen wurden, |
b) |
die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder |
c) |
Ratschläge oder Vorschläge des Mediators. |
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder einem anderen Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.
ABSCHNITT E
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 31.31
Informationsersuchen
(1) Bevor ein Ersuchen um Konsultationen oder Mediation nach Artikel 31.4 bzw. 31.26 gestellt wird, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich mutmaßlich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.
(2) Ist nach Auffassung der Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der anderen Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung umgehend mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
(3) Eine Vertragspartei sollte in der Regel zunächst Informationen nach Absatz 1 anfordern, bevor sie um Konsultationen oder die Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 31.4 beziehungsweise Artikel 31.26 ersucht.
ARTIKEL 31.32
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 31.2 jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.
(2) Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- bzw. Mediationsverfahren.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung unverzüglich oder gegebenenfalls innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(4) Spätestens zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ARTIKEL 31.33
Fristen
(1) Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(3) Im Rahmen von Abschnitt C kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
ARTIKEL 31.34
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panel- bzw. Mediationsverfahren entstehen.
(2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Panelmitglieder und des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Honorare der Panelmitglieder werden gemäß Anhang 31-A festgelegt. Die in Anhang 31-A festgelegten Regeln für die Honorare der Panelmitglieder gelten entsprechend für Mediatoren.
ARTIKEL 31.35
Änderung der Anhänge
Der Handelsrat kann gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 31-A und 31-B erlassen.
KAPITEL 32
AUSNAHMEN
ARTIKEL 32.1
Allgemeine Ausnahmen
(1) Für die Zwecke der Kapitel 2, 4, 8, 10 (116), 19 und 22 dieses Abkommens wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen entsprechend als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des internationalen Handels mit Dienstleistungen führen, sind Kapitel 8, die Kapitel 10 (117) bis 20 (118) oder Kapitel 22 nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden, die Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, (119) |
b) |
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind, |
c) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
|
(3) Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass – soweit die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallenden Maßnahmen mit den Bestimmungen in den Kapiteln dieses Abkommens unvereinbar sind –
a) |
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind, |
b) |
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und |
c) |
Maßnahmen zur Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können. |
(4) Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen anwendet, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der einschlägigen Informationen eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Bereitstellung und Prüfung von Informationen aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Diese Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie solche Maßnahmen trifft.
ARTIKEL 32.2
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass
a) |
es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren, oder |
b) |
eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig erachtet, und zwar:
|
c) |
eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. |
(2) Eine Vertragspartei unterrichtet den Handelsausschuss so ausführlich wie möglich über alle Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergreift, sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen.
ARTIKEL 32.3
Besteuerung
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Ansässigkeit“ bezeichnet den Steuersitz; |
b) |
„Steuerübereinkunft“ bezeichnet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien Chile oder die Europäische Union oder einer ihrer Mitgliedstaaten sind; |
c) |
„Steuermaßnahme“ bezeichnet eine Maßnahme zur Anwendung des Steuerrechts der Europäischen Union, eines ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles. |
(2) Dieses Abkommen ist auf Steuermaßnahmen nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft maßgebend. In Bezug auf Steuerübereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Chile entscheiden die nach diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft maßgeblichen zuständigen Behörden gemeinsam darüber, ob zwischen diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft ein Widerspruch besteht.
(4) Meistbegünstigungsverpflichtungen nach diesem Abkommen gelten nicht hinsichtlich eines von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder Chile aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährten Vorteils.
(5) Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Ländern oder eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würden, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Gewährleistung der gerechten und wirksamen Besteuerung oder Erhebung direkter Steuern einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
a) |
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder |
b) |
die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder dem Steuerrecht der betreffenden Vertragspartei dem Ziel dienen, Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern. |
ARTIKEL 32.4
Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Panel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 31 die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.
(2) Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsrat, dem Handelsausschuss, den Unterausschüssen oder anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien Informationen, die nach dem für sie geltenden Recht als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
ARTIKEL 32.5
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Abkommen im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung nach diesem Abkommen vereinbar.
KAPITEL 33
INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 33.1
Handelsrat
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsrat ein. Der Handelsrat überwacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und beaufsichtigt dessen Durchführung. Er prüft alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(2) Der Handelsrat tritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend alle zwei Jahre zusammen. Die Sitzungen des Handelsrats werden nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung des Handelsrats wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.
(3) Der Handelsrat setzt sich aus den für Handels- und Investitionsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz des Handelsrats wird von je einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.
(4) Der Handelsrat ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Empfehlungen abzugeben. Der Handelsrat fasst seine Beschlüsse und unterbreitet seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. (120) Empfehlungen haben keinerlei verpflichtenden Charakter.
(5) Der Handelsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Handelsausschusses in seiner ersten Sitzung an.
(6) Der Handelsrat kann
a) |
Beschlüsse annehmen, um Folgendes zu ändern:
|
b) |
Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, welche für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien sowie für die in Kapitel 26 und 31 genannten Panels verbindlich sind, annehmen, |
c) |
dem Handelsausschuss seine Aufgaben übertragen, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse anzunehmen und Empfehlungen abzugeben, |
d) |
Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Artikel 33.4 Absatz 2 einsetzen und |
e) |
die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien nach Artikel 33.4 Absatz 7 festlegen. |
ARTIKEL 33.2
Handelsausschuss
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein. Der Handelsausschuss unterstützt den Handelsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Der Handelsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig. Der Umstand, dass eine Angelegenheit oder Frage vom Handelsausschuss geprüft wird, hindert den Handelsrat nicht daran, sich ebenfalls damit zu befassen.
(3) Der Handelsausschuss tritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Handelsausschusses werden nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung des Handelsausschusses wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.
(4) Der Handelsausschuss setzt sich aus den für Handels- und Investitionsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz des Handelsausschusses wird von je einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.
(5) Der Handelsausschuss ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens oder in den Fällen, für die ihm diese Befugnis vom Handelsrat nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe c übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Der Handelsausschuss ist ferner befugt, Empfehlungen abzugeben, auch wenn ihm diese Befugnis gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe c übertragen wurde. Der Handelsausschuss fasst seine Beschlüsse und spricht Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus. Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben fasst der Handelsausschuss seine Beschlüsse und spricht Empfehlungen gemäß der Geschäftsordnung des Handelsrats aus. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. (121) Empfehlungen haben keinerlei verpflichtenden Charakter.
(6) Der Handelsausschuss
a) |
ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens verantwortlich; in diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 31 festgelegten Rechte kann eine Vertragspartei dem Handelsausschuss Fragen bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens zur Erörterung vorlegen, |
b) |
beaufsichtigt erforderlichenfalls die Weiterentwicklung die Bestimmungen dieses Abkommens und bewertet die mit seiner Anwendung erzielten Ergebnisse, |
c) |
sucht geeignete Wege, um Problemen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, vorzubeugen und sie zu lösen, |
d) |
beaufsichtigt die Arbeit sämtlicher nach Artikel 33.4 eingesetzter Unterausschüsse und |
e) |
prüft Auswirkungen dieses Abkommens auf den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union. |
(7) Der Handelsausschuss kann
a) |
Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Artikel 33.4 Absatz 2 einsetzen, |
b) |
zwischen den Sitzungen des Handelsrats dann, wenn der Handelsrat nicht zusammentreten kann, oder in anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a erlassen und die in Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe b genannte Auslegung vornehmen und |
c) |
die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien nach Artikel 33.4 Absatz 7 festlegen. |
ARTIKEL 33.3
Koordinatoren
(1) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator für dieses Abkommen und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieses Koordinators mit.
(2) Die Koordinatoren stellen gemeinsam die Tagesordnungen für die Sitzungen des Handelsrats, des Handelsausschusses sowie der nach Artikel 33.4 eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien auf und treffen alle sonstigen erforderlichen Vorbereitungen. Die Koordinatoren verfolgen die Beschlüsse des Handelsrats und des Handelsausschusses gegebenenfalls weiter.
ARTIKEL 33.4
Unterausschüsse und sonstige Gremien
(1) Die Vertragsparteien setzen hiermit die folgenden Unterausschüsse ein:
a) |
den Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“, |
b) |
den Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“, |
c) |
den Unterausschuss „Geistiges Eigentum“, |
d) |
den Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“, |
e) |
den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, |
f) |
den Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“, |
g) |
den Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“, |
h) |
den Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“, |
i) |
den Unterausschuss „Warenhandel“ und |
j) |
den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“. |
(2) Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann die Einsetzung eines weiteren Unterausschusses oder sonstigen Gremiums beschließen. Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann einem nach diesem Absatz eingesetzten Unterausschuss oder sonstigen Gremium Aufgaben im Rahmen seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs übertragen, um diesen bei der Wahrnehmung seiner jeweiligen Aufgaben zu unterstützen und sich mit besonderen Aufgaben oder Themen zu befassen. Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann die Aufgaben der nach diesem Absatz eingesetzten Unterausschüsse oder sonstigen Gremien ändern oder sie auflösen.
(3) Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.
(4) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten die Unterausschüsse innerhalb eines Jahres nach ihrer Einsetzung und danach auf Antrag einer Vertragspartei oder des Handelsrats oder des Handelsausschusses auf geeigneter Ebene zusammen. Die Unterausschüsse können vorbehaltlich ihrer jeweiligen Geschäftsordnung auch auf eigene Initiative zusammentreten. Die Sitzungen der Unterausschüsse werden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung der Unterausschüsse und anderer Gremien wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.
(5) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, erstatten die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dem Handelsausschuss regelmäßig sowie auf dessen Ersuchen hin Bericht über ihre Tätigkeit.
(6) Der Umstand, dass eine Angelegenheit oder Frage von einem der Unterausschüsse oder sonstigen Gremien geprüft wird, hindert den Handelsrat oder den Handelsausschuss nicht daran, sich ebenfalls damit zu befassen.
(7) Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann eine Geschäftsordnung für die Unterausschüsse und sonstigen Gremien festlegen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet. Legt der Handelsrat oder der Handelsausschuss keine Geschäftsordnung für die Unterausschüsse und sonstigen Gremien fest, so gilt die Geschäftsordnung für den Handelsausschuss entsprechend.
(8) Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Empfehlungen aussprechen. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien sprechen Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen aus. Die Empfehlungen der Unterausschüsse und sonstigen Gremien sind nicht bindend.
ARTIKEL 33.5
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Jede Vertragspartei fördert die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere durch Zusammenarbeit mit der entsprechenden Internen Beratungsgruppe gemäß Artikel 33.6 und mit dem Zivilgesellschaftlichen Forum gemäß Artikel 33.7.
ARTIKEL 33.6
Interne Beratungsgruppen
(1) Jede Vertragspartei setzt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine interne Beratungsgruppe ein oder benennt eine solche. Jede interne Beratungsgruppe umfasst eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden. Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei ihre eigenen Ernennungsregeln fest, um die Zusammensetzung der jeweiligen internen Beratungsgruppe festzulegen, wobei sie Akteuren aus verschiedenen Sektoren die Möglichkeit des Zugangs bietet. Die Mitgliedschaft in jeder internen Beratungsgruppe wird in regelmäßigen Abständen im Einklang mit den nach diesem Absatz festgelegten Ernennungsregeln erneuert.
(2) Jede Vertragspartei tritt mindestens einmal jährlich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern. Jede Vertragspartei kann die von ihrer jeweiligen Internen Beratungsgruppe vorgelegten Stellungnahmen oder Empfehlungen prüfen.
(3) Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die internen Beratungsgruppen veröffentlicht jede Vertragspartei ein Verzeichnis der daran beteiligten Organisationen sowie eine Kontaktstelle für jede interne Beratungsgruppe.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit der Internen Beratungsgruppen mit geeigneten Mitteln.
ARTIKEL 33.7
Zivilgesellschaftliches Forum
(1) Die Vertragsparteien fördern die regelmäßige Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Durchführung dieses Abkommens zu führen.
(2) Die Vertragsparteien berufen die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums einvernehmlich ein. Zu den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums lädt jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassenen unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft ein, einschließlich der Mitglieder der in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppe. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, die die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden ermöglicht. Jede Organisation trägt die mit ihrer Teilnahme am Zivilgesellschaftlichen Forum verbundenen Kosten.
(3) Vertreter der am Handelsrat oder am Handelsausschuss beteiligten Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teil. Die Vertragsparteien veröffentlichen gemeinsam oder einzeln alle förmlichen Erklärungen, die im Zivilgesellschaftlichen Forum abgegeben werden.
ABSCHNITT B
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 33.8
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich
a) |
in Bezug auf die Europäische Union, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und |
b) |
in Bezug auf Chile auf die Land- und Seegebiete sowie den Luftraum in seinem Hoheitsbereich sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, in denen es im Einklang mit dem Völkerrecht (122) und dem chilenischen Recht (123) seine souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt. |
Sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Begriff „Gebiet“ im Sinne dieses Absatzes zu verstehen.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren, einschließlich der Ursprungsregeln und vorübergehenden Aussetzung dieser Behandlung, gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (124), die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.
ARTIKEL 33.9
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer entsprechenden für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(2) Etwaige Notifikationen nach Absatz 1 werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Falle Chiles an das Außenministerium übermittelt.
ARTIKEL 33.10
Änderungen
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten entsprechend Artikel 33.9 in Kraft.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann der Handelsrat in den in Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 33.13 Absatz 4 Absatz 4 genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen.
ARTIKEL 33.11
Sonstige Übereinkünfte
(1) Teil IV des Assoziierungsabkommens, einschließlich der nach seinem Institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse, verliert mit Inkrafttreten dieses Abkommens seine Wirksamkeit.
(2) Dieses Abkommen ersetzt Teil IV des Assoziierungsabkommens, einschließlich der nach seinem Institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse. Bezugnahmen auf das Assoziationsabkommen, einschließlich der nach seinem institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse, in allen anderen Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.
(3) Bestehende Abkommen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Wirksamkeit.
(4) Das Abkommen über den Handel mit Wein in Anhang V des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit Wein“) und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken in Anhang VI des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit Spirituosen“) (125), einschließlich aller Anlagen, werden entsprechend und wie folgt als Bestandteil in dieses Abkommen überführt:
a) |
Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf den „Streitbeilegungsmechanismus gemäß Teil IV des Assoziationsabkommens“ sowie auf den „Verhaltenskodex gemäß Anhang XVI des Assoziationsabkommens“ sind als Bezugnahmen auf den Streitbeilegungsmechanismus gemäß Kapitel 31 bzw. auf den Verhaltenskodex gemäß Anhang 31-B dieses Abkommens zu verstehen, |
b) |
Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf die „Gemeinschaft“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Union zu verstehen, |
c) |
Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf den „durch das Assoziationsabkommen eingesetzten Assoziationsausschuss“ sind als Bezugnahmen auf den gemäß Artikel 33.2 dieses Abkommens eingesetzten Handelsausschuss zu verstehen, |
d) |
Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf „Anhang IV des Assoziationsabkommens“ sind als Bezugnahmen auf Kapitel 6 dieses Abkommens zu verstehen, |
e) |
Zur Klarstellung: Der nach Artikel 30 des Abkommens über den Handel mit Wein eingesetzte Gemischte Ausschuss und der nach Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen eingesetzte Gemischte Ausschuss bleiben bestehen und nehmen weiterhin die in Artikel 29 des Abkommens über den Handel mit Wein und in Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen genannten Aufgaben wahr, und |
f) |
Zur Klarstellung: Artikel 1.5 Absatz 2 dieses Abkommens gilt für das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen. |
(5) Alle nach dem institutionellen Rahmen des Assoziationsabkommens gefassten Beschlüsse über das Abkommen über den Handel mit Wein oder das Abkommen über den Handel mit Spirituosen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind, gelten als von dem nach Artikel 33.2 dieses Abkommens eingesetzten Handelsausschuss angenommen.
(6) Die Vertragsparteien können per Briefwechsel vereinbaren, die Anhänge des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen, die in das Abkommen aufgenommen wurden, zu ändern. (126)
ARTIKEL 33.12
Anhänge, Protokolle, Anmerkungen und Fußnoten
Die Anhänge, Protokolle, Anmerkungen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 33.13
Künftige Beitritte zur Europäischen Union
(1) Die Europäische Union notifiziert Chile, wenn ein Drittland einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellt.
(2) Die Europäische Union notifiziert Chile das Datum der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union („Beitrittsvertrag“).
(3) Für einen neuen Mitgliedstaat gilt dieses Abkommen ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union.
(4) Zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes 3 prüft der Handelsausschuss ab dem Tag der Unterzeichnung eines Beitrittsvertrags alle Auswirkungen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union auf dieses Abkommen gemäß Artikel 33.2 Absatz 6 Buchstabe e. Der Handelsrat fasst einen Beschluss über alle erforderlichen Änderungen der Anhänge dieses Abkommens und über alle sonstigen erforderlichen Anpassungen, einschließlich Übergangsmaßnahmen. Nach diesem Absatz gefasste Beschlüsse des Handelsrats werden am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam.
ARTIKEL 33.14
Privatrechte
(1) Dieses Abkommen ist weder dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen direkt begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.
(2) Eine Vertragspartei darf in dem internen Recht dieser Vertragspartei kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.
ARTIKEL 33.15
Geltungsdauer
Dieses Abkommen bleibt bis zum Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens in Kraft.
ARTIKEL 33.16
Beendigung
Unbeschadet des Artikels 33.15 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Diese Notifikation wird im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle Chiles an das Außenministerium übermittelt. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
ARTIKEL 33.17
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
(1) Zur Klarstellung: „Maßnahme“ schließt die seitens einer Vertragspartei erfolgende Unterlassung von Handlungen ein, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
(2) Zur Klarstellung: Die Pflichten einer Vertragspartei nach diesem Abkommen gelten für staatseigene Unternehmen oder andere Personen, wenn diese Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse oder sonstige staatliche Befugnisse ausüben, welche die betreffende Vertragspartei ihnen zur Durchführung übertragen hat, wie beispielsweise die Befugnis, Enteignungen vorzunehmen, Lizenzen zu erteilen, Handelsgeschäfte zu genehmigen oder Quoten, Gebühren oder sonstige Abgaben zu erheben.
(3) Zur Klarstellung: Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine Stelle im Sinne von Ziffer iii handelt, so trägt diese Vertragspartei die Beweislast und muss zumindest solide Anhaltspunkte übermitteln.
(4) Für die Zwecke der Kapitel 10 bis 20 umfasst die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(5) Die EU-Vertragspartei nutzt für die Zwecke dieses Absatzes das Verfahren der aktiven Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(6) Hinweis: Der Begriff „Drittland“ wird in Artikel 1.3 Buchstabe aa definiert.
(7) Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems gemäß Bemerkung 9 des Anhangs 3-A.
(8) Zur Klarstellung: Unter Veröffentlichung ist zu verstehen, dass Gesetze und sonstige Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Zur Klarstellung: Für die vorübergehende Einfuhr von Waren, die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannt und aus der Europäischen Union nach Chile verbracht werden, ist die in Artikel 107 der Zollverordnung Chiles (Ordenanza de Aduanas), enthalten im Erlass 30 des Finanzministeriums im Amtsblatt vom 4. Juni 2005 (Decreto con Fuerza de Ley 30 del Ministerio de Hacienda, Diario Oficial, 04 de junio de 2005 ) festgelegte Gebühr nicht zu entrichten.
(10) Zur Klarstellung: Im Falle Chiles werden die Carnets ATA als eingeführt akzeptiert durch den Erlass Nr. 103 des Außenministeriums von 2004 (Decreto No 103 de 2004 del Ministerio de Relaciones Exteriores), mit dem das „Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr“ und dessen Anhänge A, B1, B2 und B3 mit den ordnungsgemäß angegebenen Vorbehalten und den Änderungen verfügt wird.
(11) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu dem eines Gebiets in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Europäischen Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt dieser Artikel für das betreffende Land oder überseeische Gebiet ab dem Tag des diesbezüglichen Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Europäische Union notifiziert Chile jede Änderung bezüglich der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union gelten.
(12) Für die Europäische Union kann dieser Antrag von einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Namen des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt werden.
(13) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. EU L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(15) Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt die Kapitel 10, 11 und 22 und die Listen in den Anhängen 10-A bis 10-C und 22 unberührt und ist nicht auf ein Recht anwendbar, das sich aus der Gewährung eines Rechts des geistigen Eigentums ergibt.
(16) Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt Anhang 22 unberührt.
(17) Zur Klarstellung: Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und den Kapiteln 10 und 11 sowie den Anhängen 10-A, 10-B und 10-C sind, sofern es um den Widerspruch geht, jene Kapitel und Anhänge maßgebend.
(18) Für Chile bezeichnet der Ausdruck „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Untersuchung der Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes 19.300 Titel 1 Artikel 2 Buchstabe i oder seines Nachfolgegesetzes sowie gemäß Artikel 11 desselben Gesetzes.
(19) G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
(20) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(21) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Chile oder im selben Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat.
(22) Zur Klarstellung: Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
(23) Der Ausdruck „Erwerb“ umfasst auch Kapitalbeteiligungen an einer juristischen Person mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
(24) Zur Klarstellung: Die in dieser Begriffsbestimmung genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
(25) Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(26) Die Buchstaben a, b und c beziehen sich nicht auf Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll.
(27) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(28) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(29) Zur Klarstellung: Die von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Regierung in einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung umfasst gegebenenfalls auch die regionale und lokale Zuständigkeitsebene.
(30) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(31) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(32) Ein „Lizenzvertrag“ im Sinne dieses Buchstabens ist ein Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
(33) Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Chile oder im selben Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat.
(34) Zur Klarstellung: Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
(35) Zur Klarstellung: Die in dieser Begriffsbestimmung genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
(36) Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(37) Dieser Buchstabe gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(38) Der unter diesem Buchstabengenannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(39) Der unter diesen Buchstaben genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen des Rechts der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(40) Zur Klarstellung: Diese Begriffsbestimmung schließt Führungskräfte, die zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahrnehmen, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, jedoch bei der Erfüllung ihrer Pflichten Aufgaben übernehmen können, die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, nicht aus.
(41) Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Die Fortbildung muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(42) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(43) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(44) Zur Klarstellung: Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieses Kapitel nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken.
(45) Zur Klarstellung: Diese Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit umfassen, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen einer Vertragspartei vereinbar ist, wie beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(46) Der Ausdruck „entsprechende internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.
(47) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(48) Zur Klarstellung: Die Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung führen nicht zu einer automatischen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, sondern legen im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien die Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Behörden die Anerkennung dieser Qualifikationen gewähren.
(49) Zur Klarstellung: Der Begriff „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ umfasst alle Behörden, die von einer Vertragspartei mit der Durchsetzung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen beauftragt sind.
(50) Zur Klarstellung: Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten nach Möglichkeit mittels einfacher Notifizierung zu genehmigen, ohne eine Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation abwarten zu müssen.
(51) Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen und keine Pflichtbeiträge zur Bereitstellung eines Universaldienstes.
(52) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigungsbehandlung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Nutzer vergleichbarer öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in vergleichbaren Situationen gewährt werden.
(53) Vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Ausnahmen.
(54) Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(55) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(56) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(57) Zur Klarstellung: Die von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Regierung in einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung umfasst gegebenenfalls auch die regionale und lokale Zuständigkeitsebene.
(58) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(59) Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
(60) Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen einer Vertragspartei vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(61) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Finanzdienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungserfordernisse oder Qualifikationserfordernisse erfüllt.
(62) Zur Klarstellung: Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
(63) Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(64) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(65) Eine Dienstleistung wird in elektronischer Form erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Personen erbracht wird.
(66) Bei Anbietern von Vermittlungsdiensten umfassen Identität und Kontaktdaten auch die Identität und die Kontaktdaten des eigentlichen Anbieters der Ware oder Dienstleistung.
(67) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel unterliegt Anhang 20.
(68) Zur Klarstellung: Unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik könnte es zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen oder könnten solche Schwierigkeiten drohen.
(69) Zur Klarstellung: Die offiziellen WTO-Sprachen sind Englisch, Spanisch und Französisch.
(70) Zu den nicht gewerblichen Tätigkeiten kann die Wahrnehmung eines berechtigten öffentlichen Auftrags oder eine Tätigkeit gehören, die in direktem Zusammenhang mit der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit steht.
(71) In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird sich der Schwellenwert auf weniger als 200 Mio. Sonderziehungsrechte belaufen.
(72) Zur Klarstellung: Der Begriff „gewerbliche Tätigkeiten“ umfasst keine Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens.
(73) Zur Klarstellung: Die Vergabe einer Lizenz bei der Zuweisung knapper Ressourcen an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an sich kein besonderes Recht oder Vorrecht dar.
(74) Für die Feststellung, ob Eigentum oder Kontrolle vorliegt, werden alle maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Elemente auf Einzelfallbasis geprüft.
(75) Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Regulierungsstelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle bewertet.
(76) Zur Klarstellung: Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel dieses Abkommens spezifische Verpflichtungen bezüglich der Regulierungsstelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in den anderen Kapiteln maßgebend.
(77) Zur Klarstellung: Das Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union gilt für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(78) Für die Europäische Union ist der Ansprechpartner die GD Wettbewerb der Europäischen Kommission.
(79) Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO oder entsprechenden plurilateralen Gremien über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich.
(80) Für die Zwecke dieses Absatzes sind als indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften die indigenen Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften im Sinne der Gesetze der einzelnen Vertragsparteien auszulegen. Für die Europäische Union umfasst ihr Recht sowohl das Recht der Europäischen Union als auch das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.
(81) Unter „wirtschaftlicher Notstand“ ist ein wirtschaftliches Ereignis zu verstehen, das eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft einer Vertragspartei verursacht. Für die Europäische Union ist unter „Wirtschaft einer Vertragspartei“ die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu verstehen.
(82) Zur Klarstellung: Hat eine Vertragspartei den hierzu erforderlichen Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren geschaffen, gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
(83) Für die Zwecke dieses Absatzes schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden. Darüber hinaus umfasst der Begriff „Schutz“ im Sinne dieses Absatzes auch Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und Maßnahmen betreffend Informationen für die Rechtewahrnehmung.
(84) Der Begriff „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Darstellungen davon in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können.
(85) Zur Klarstellung: Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht gemäß Artikel 13 Buchstabe d des Rom-Abkommens ausgeübt werden kann.
(86) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Ausstrahlung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
(87) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst „öffentliche Wiedergabe“ nicht die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Tonträgern in einer Weise, dass die Tonträger Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(88) Sieht eine Vertragspartei eine besondere Schutzdauer für Fälle vor, in denen eine juristische Person als Rechtsinhaber benannt ist, so endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(89) Ungeachtet dieses Artikels kann für Chile der Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 17.366 vom 28. August 1970, in der durch das Gesetz Nr. 21.045 vom 13. Oktober 2017 geänderten Fassung, in Bezug auf die Berechnung der Lizenzgebühren weiterhin gelten.
(90) Zur Klarstellung: Der Begriff „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ gilt nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände, deren Schutzdauer erloschen ist.
(91) Alternativ kann eine Vertragspartei eine solche Nutzung vornehmen, sofern sie nicht irreführend ist oder bei dem relevanten Teil der Öffentlichkeit Verwirrung stiftet.
(92) Eine Marke kann auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
(93) Die in diesem Kapitel enthaltenen Verweise auf Muster und Modelle sind als Verweise auf eingetragene gewerbliche Muster und Modelle zu verstehen.
(94) Die Union gewährt auch dem nicht eingetragenen Muster oder Modell Schutz, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG L 3 vom 5.1.2002, S. 1) erfüllt.
(95) Eine Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, dass bei Mustern und Modellen auch Eigenart verlangt werden kann. In der Europäischen Union gilt ein Muster oder Modell als Muster oder Modell mit Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster oder Modell, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
(96) Wie in Anlage 25-C-1 aufgeführt, der Begriffe enthält, für die kein Schutz beantragt wird.
(97) In den Erläuterungen in Anhang 25-C werden die Pflanzensorten und Tierrassen definiert, deren Verwendung nicht ausgeschlossen werden darf.
(98) Bei der Bestimmung durch eine Vertragspartei, ob eine neue geografische Angabe hinzugefügt wird und der Feststellung, ob ein Begriff der gemeinsprachlich übliche Name für das betreffende Erzeugnis im Gebiet einer Vertragspartei ist, sind die Behörden einer Vertragspartei befugt, zu berücksichtigen, wie Verbraucher den Begriff im Gebiet dieser Vertragspartei verstehen. Für dieses Verständnis der Verbraucher können unter anderem folgende Faktoren maßgeblich sein: a) ob der Begriff gemäß Hinweisen aus einschlägigen Quellen wie Wörterbüchern, Zeitungen und einschlägigen Websites als Bezeichnung für die fragliche Art von Erzeugnis verwendet wird oder b) wie das mit dem Begriff bezeichnete Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei vermarktet und im Handel verwendet wird.
(99) Für die Europäische Union wird die Verpflichtung nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten erfüllt.
(100) Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich um eine „unangemessene Verzögerung“, wenn sich die erste wesentliche Antwort an den Antragsteller um mehr als zwei Jahre nach dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags oder des gesundheitspolizeilichen Genehmigungsantrags verzögert hat. Verzögerungen bei der Erteilung einer Marktzulassung oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung aufgrund von Zeiträumen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, oder Zeiträumen, die sich der Kontrolle der die Marktzulassung oder die gesundheitspolizeiliche Genehmigung erteilenden Behörde entziehen, brauchen bei der Feststellung einer solchen Verzögerung nicht berücksichtigt zu werden.
(101) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, gilt diese Höchstdauer unbeschadet einer möglichen weiteren Verlängerung der Schutzdauer.
(102) Für Chile bedeutet der Begriff „Rechtssubjekte“ „Verbände und Vereinigungen“. Für die Europäische Union bezeichnet der Begriff „Rechtssubjekte“ „Berufsorganisationen“.
(103) Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
(104) Zur Durchführung dieses Absatzes kann eine Vertragspartei zwischen Beschlagnahme und Herausgabe wählen.
(105) Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass ein „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
(106) Für die Europäische Union schließt dies gegebenenfalls auch andere Faktoren ein als die rein wirtschaftlichen, beispielsweise den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstanden ist.
(107) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Arbeit“ die strategischen Ziele der IAO im Rahmen der Agenda für menschenwürdige Arbeit, die in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung niedergelegt ist.
(108) Der Begriff „illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ hat dieselbe Bedeutung wie in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der 2001 in Rom angenommen wurde („Aktionsplan für IUU-Fischerei 2001“).
(109) Zu diesen Instrumenten zählen, soweit sie Anwendung finden, unter anderem das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, das Übereinkommen der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, der Aktionsplan für IUU-Fischerei 2001 und das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.
(110) Umwelt- und Arbeitsfragen können in Einzelsitzungen oder in aufeinanderfolgenden Sitzungen besprochen werden.
(111) Zur Klarstellung: Jeder Verweis auf Kapitel 26 oder auf Umwelt- und Arbeitsfragen oder -angelegenheiten in diesem Artikel ist als Verweis auf dieses Kapitel oder gegebenenfalls auf Gleichstellungsfragen oder -angelegenheiten zu verstehen.
(112) Zur Klarstellung: Jeder Verweis auf Kapitel 26 oder auf Umwelt- und Arbeitsfragen, -angelegenheiten oder -gesetze in diesem Artikel ist als Verweis auf dieses Kapitel oder gegebenenfalls auf Gleichstellungsfragen, -angelegenheiten oder -gesetze im Zusammenhang mit diesen Fragen oder Angelegenheiten zu verstehen.
(113) Gemäß Absatz II.1 der Präsidialanweisung Nr. 3 von 2019 und deren Änderungen.
(114) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Kapitel „wichtige“ Maßnahmen darstellen.
(115) Zur Klarstellung: Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, unter den in ihren Vorschriften und Verfahren festgelegten Bedingungen zielgerichtete Konsultationen mit interessierten Personen durchzuführen.
(116) Diese Bestimmung gilt nicht für Artikel 10.7.
(117) Diese Bestimmung gilt nicht für Artikel 10.7.
(118) Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die in Anhang 20 aufgeführten Rechte beschränkt.
(119) Die in diesem Unterabsatz genannten Ausnahmeregelungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
(120) Zur Klarstellung: Chile wird die vom Handelsrat angenommenen Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
(121) Zur Klarstellung: Chile wird die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
(122) Zur Klarstellung: Das Völkerrecht umfasst das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982.
(123) Zur Klarstellung: Im Falle von Widersprüchen zwischen dem chilenischen Recht und dem Völkerrecht ist das Völkerrecht maßgebend.
(124) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Abl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(125) Zur Klarstellung: Der Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen sind mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens identisch.
(126) Zur Klarstellung: Chile wird alle Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen, die in dieses Abkommen aufgenommen wurden, mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
ANHANG 2
STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 0“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. „Jahr 1“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wobei jede weitere Zollsenkung jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam wird. |
(2) |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, zuletzt geändert durch das am 29. Juni 2017 in Brüssel unterzeichnete Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, als „Assoziierungsabkommen von 2002“ bezeichnet. |
(3) |
Für Ursprungswaren, die nicht im Stufenplan einer Vertragspartei zu diesem Anhang aufgeführt sind, gilt bei der Einfuhr in diese Vertragspartei weiterhin die im Assoziierungsabkommen von 2002 vereinbarte Zollfreiheit. Für Waren mit Ursprung in Chile, die in die Europäische Union eingeführt werden, betrifft dies solche der Kapitel 5, 6, 9, 14, 25 bis 28, 30, 31, 32, 34, 36, 37 und 39 bis 97 oder der Positionen 2901 bis 2904, 2906 bis 2942, 3301, 3303 bis 3307, 3501, 3503, 3504, 3506, 3507, 3801 bis 3808, 3810 bis 3823, 3825 und 3826 des Harmonisierten Systems (in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung). Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, die nach Chile eingeführt werden, betrifft dies solche der Kapitel 1, 2, 5 bis 9, 13, 14, 18, 20, 22 und 24 bis 97 des Harmonisierten Systems (in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung). |
(4) |
Für den Abbau oder die Beseitigung der Zölle nach Artikel 2.5 gelten für die im Stufenplan jeder Vertragspartei zu diesem Anhang aufgeführten Ursprungswaren der anderen Vertragspartei die folgenden Abbaustufen:
|
(5) |
Der Basiszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Position ist der am 1. Januar 2018 angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der Präferenzzollsatz nach dem Assoziierungsabkommen von 2002, je nachdem, welcher niedriger ist. |
(6) |
Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.5 werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet. |
(7) |
Für Positionen, die im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei mit „TRQ“ gekennzeichnet sind, gilt die Abbaustufe für Einfuhren von Waren außerhalb des Zollkontingents nach Abschnitt B. |
(8) |
Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung. |
ABSCHNITT B
ZOLLKONTINGENTE
Zur Verwaltung des Zollkontingents (TRQ) im Rahmen dieses Anhangs im Jahr 0 berechnen die Vertragsparteien die Menge dieses Kontingents, indem sie die Menge abziehen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt. (1)
Eine Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei Zollkontingente im Sinne dieses Anhangs eröffnet, sorgt für eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verwaltung dieser Zollkontingente im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften. Die Vertragspartei, die Zollkontingente eröffnet, veröffentlicht rechtzeitig und kontinuierlich alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge und der Zulassungskriterien.
Chile verwaltet die in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren.
Die Europäische Union verwaltet die in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren oder auf der Grundlage einer Regelung über Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften.
UNTERABSCHNITT 1
ZOLLKONTINGENTE CHILES
(1) Zollkontingent für Käse
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Käse“ im Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (2)
|
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2024 oder später in Kraft, so werden die unter Buchstabe a genannten Jahresgesamtmengen für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 75 Tonnen erhöht. (3) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0406 10 10 , 0406 10 20 , 0406 10 30 , 0406 10 90 , 0406 20 00 , 0406 30 00 , 0406 40 00 , 0406 90 10 , 0406 90 20 , 0406 90 30 , 0406 90 40 und 0406 90 90 . |
d) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2 beseitigt worden sind. |
2. Zollkontingent für Fischereierzeugnisse
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Fisch“ im Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in den Jahren 0 bis 2 in einer Jahresgesamtmenge von 5 000 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (4) |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0302 54 11 , 0302 54 12 , 0302 54 13 , 0302 54 14 , 0302 54 15 , 0302 54 16 , 0302 54 19 und 0302 59 19 . |
c) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2 beseitigt worden sind. |
UNTERABSCHNITT 2
ZOLLKONTINGENT DER EUROPÄISCHEN UNION
(1) Zollkontingent für Fleisch von Rindern
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BF“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 4 800 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (5) |
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 100 Tonnen erhöht. (6) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201 10 00 , 0201 20 20 , 0201 20 30 , 0201 20 50 , 0201 20 90 , 0201 30 00 , 0202 10 00 , 0202 20 10 , 0202 20 30 , 0202 20 50 , 0202 20 90 , 0202 30 10 , 0202 30 50 , 0202 30 90 , 0206 10 95 , 0206 29 91 , 0210 20 10 , 0210 20 90 , 0210 99 51 , 1602 50 10 und 1602 90 61 . |
(2) Zollkontingent für Fleisch von Schweinen
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PK“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 19 800 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (7) |
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 350 Tonnen erhöht. (8) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 1601 00 91 , 1601 00 99 , 1602 41 10 , 1602 42 10 , 1602 49 11 , 1602 49 13 , 1602 49 15 , 1602 49 19 , 1602 49 30 , 1602 49 50 und 1602 90 51 . |
(3) Zollkontingent für Fleisch von Schafen
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 9 600 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (9) |
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 200 Tonnen erhöht. (10) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0204. |
(4) Zollkontingent für Fleisch von Geflügel
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PY“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (11)
|
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so werden die unter Buchstabe a genannten Jahresgesamtmengen für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 725 Tonnen erhöht. (12) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 , 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 13 99 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 14 99 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 26 99 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80 , 0207 27 99 , 0207 41 20 , 0207 41 30 , 0207 41 80 , 0207 42 30 , 0207 42 80 , 0207 44 10 , 0207 44 21 , 0207 44 31 , 0207 44 41 , 0207 44 51 , 0207 44 61 , 0207 44 71 , 0207 44 81 , 0207 44 99 , 0207 45 10 , 0207 45 21 , 0207 45 31 , 0207 45 41 , 0207 45 51 , 0207 45 61 , 0207 45 71 , 0207 45 81 , 0207 45 99 , 0207 51 10 , 0207 51 90 , 0207 52 10 , 0207 52 90 , 0207 54 10 , 0207 54 21 , 0207 54 31 , 0207 54 41 , 0207 54 51 , 0207 54 61 , 0207 54 71 , 0207 54 81 , 0207 54 99 , 0207 55 10 , 0207 55 21 , 0207 55 31 , 0207 55 41 , 0207 55 51 , 0207 55 61 , 0207 55 71 , 0207 55 81 , 0207 55 99 , 0207 60 05 , 0207 60 10 , 0207 60 21 , 0207 60 31 , 0207 60 41 , 0207 60 51 , 0207 60 61 , 0207 60 81 , 0207 60 99 , 1602 32 11 und 1602 39 21 . |
(5) Zollkontingent für Fisch
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Fisch“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 250 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (13) |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1604 14 21 , 1604 14 26 , 1604 14 28 , 1604 14 31 , 1604 14 36 , 1604 14 38 , 1604 14 41 , 1604 14 46 , 1604 14 48 , 1604 19 31 , 1604 19 39 und 1604 20 70 . |
(6) Zollkontingent für Eier und Eiprodukte
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EG“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 500 Tonnen (in Schaleneieräquivalent) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0407 11 00 , 0407 19 11 , 0407 19 19 , 0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 , 0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 , 3502 11 90 und 3502 19 90 . |
(7) Zollkontingent für Knoblauch
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-GC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. (14) |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0703 20 00 . |
(8) Zollkontingent für Stärke und Stärkederivate
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SH“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 300 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1108 11 00 , 1108 12 00 , 1108 13 00 , 1108 14 00 , 1108 19 10 , 1108 19 90 , 1109 00 00 , 2905 43 00 , 2905 44 11 , 2905 44 19 , 2905 44 91 , 2905 44 99 , 3505 10 10 , 3505 10 90 , 3824 60 11 , 3824 60 19 , 3824 60 91 und 3824 60 99 . |
(9) Zollkontingent für Olivenöl
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-OL“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 11 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1509 10 10 , 1509 10 20 , 1509 10 80 , 1509 90 00 , 1510 00 10 und 1510 00 90 . |
(10) Zollkontingente für Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SR“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 1 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 30 10 , 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 10 , 1702 40 90 , 1702 50 00 , 1702 60 10 , 1702 60 80 , 1702 60 95 , 1702 90 30 , 1704 90 99 , 1806 10 30 , 1806 10 90 , 1806 20 95 , 1901 90 95 , 1901 90 99 , 2006 00 31 , 2006 00 38 , 2007 91 10 , 2101 12 98 , 2101 20 98 , ex 2106 90 98 und 3302 10 29 . In den Jahren 0 bis 6 gilt dieser Absatz auch für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 90 50 , 1702 90 71 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 1702 90 80 , 1702 90 95 , 2106 90 30 , 2106 90 55 und 2106 90 59 . |
(11) Zollkontingent für verarbeitetes Getreide
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (15)
|
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 50 Tonnen erhöht. (16) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1104. |
d) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind. |
(12) Zollkontingent für Zuckerwaren
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SRa“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (17)
|
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1704 10 10 , 1704 10 90 , 1704 90 10 , 1704 90 30 , 1704 90 51 , 1704 90 55 , 1704 90 61 , 1704 90 65 , 1704 90 71 , 1704 90 75 und 1704 90 81 . |
c) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind. |
(13) Zollkontingent für Schokolade
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SRb“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (18)
|
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1806 20 10 , 1806 20 30 , 1806 20 50 , 1806 20 70 , 1806 20 80 , 1806 31 00 , 1806 32 10 , 1806 32 90 , 1806 90 11 , 1806 90 19 , 1806 90 31 , 1806 90 39 , 1806 90 50 , 1806 90 60 , 1806 90 70 und 1806 90 90 . |
c) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind. |
(14) Zollkontingent für Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, und Waffeln
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BS“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (19)
|
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1905 31 11 , 1905 31 19 , 1905 31 30 , 1905 31 91 , 1905 31 99 , 1905 32 05 , 1905 32 11 , 1905 32 19 , 1905 32 91 , 1905 32 99 und 1905 90 45 . |
c) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind. |
(15) Zollkontingent für zubereitete Pilze
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-MS“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. (20)
|
b) |
Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 25 Tonnen erhöht. (21) |
c) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifpositionen 2003 10 20 und 2003 10 30 . |
d) |
Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind. |
(16) Zollkontingent für Zuckermais
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 800 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2001 90 30 , 2004 90 10 und 2005 80 00 . |
(17) Zollkontingent für Apfelsaft
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-GC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2009 79 11 und 2009 79 91 . |
(18) Zollkontingent für Zubereitungen von Früchten
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-FP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 10 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2007 10 10 , 2007 91 30 , 2007 99 20 , ex 2007 99 31 , ex 2007 99 33 , ex 2007 99 39 , 2008 30 19 und 2008 40 19 . |
(19) Zollkontingent für Ethylalkohol
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EL“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207 10 00 und 2207 20 00 . |
(20) Zollkontingent für Rum
a) |
Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-RM“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 500 Hektoliter (in Reinalkoholäquivalent) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. |
b) |
Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2208 40 11 , 2208 40 39 , 2208 40 51 und 2208 40 99 . |
(21) Für das in Absatz 6 aufgeführte Zollkontingent werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent folgende Faktoren verwendet:
Tarifposition |
Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung) |
Umrechnungsfaktor |
0407 11 00 |
Bruteier von Hühnern (Gallus domesticus) |
100 % |
0407 19 11 |
Bruteier von Truthühnern oder Gänsen „Hausgeflügel“ |
100 % |
0407 19 19 |
Bruteier von Hausgeflügel (ausgenommen von Truthühnern, Gänsen und Hühnern) |
100 % |
0407 21 00 |
Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausgenommen Bruteier) |
100 % |
0407 29 10 |
Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausgenommen von Hühnern und Bruteier) |
100 % |
0407 90 10 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht |
100 % |
0408 11 80 |
Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar |
246 % |
0408 19 81 |
Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar |
116 % |
0408 19 89 |
Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet) |
116 % |
0408 91 80 |
Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb) |
452 % |
0408 99 80 |
Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet sowie Eigelb) |
116 % |
3502 11 90 |
Eieralbumin, getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.), genießbar |
856 % |
3502 19 90 |
Eieralbumin, genießbar (ausgenommen getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)) |
116 % |
(1) Zur Klarstellung: Die für das Jahr 0 verfügbare Menge wird durch Multiplikation der für das Jahr 0 zugeteilten Menge (gemäß diesem Anhang) mit einem Bruch errechnet, dessen Zähler die Anzahl der verbleibenden Tage des Jahres 0 und dessen Nenner die Gesamtzahl der Tage des Kalenderjahres ist, in das das Jahr 0 fällt (365 bzw. 366).
(2) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang II Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 500 Tonnen (ursprüngliche Menge).
(3) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(4) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang II Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe a des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 5 000 Tonnen (ursprüngliche Menge).
(5) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe a des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 000 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(6) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(7) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 3 500 Tonnen (ursprüngliche Menge) bzw. 1 000 Tonnen, das nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union hinzugefügt wurde. Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(8) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(9) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 2 000 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(10) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(11) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 7 250 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(12) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(13) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 150 Tonnen.
(14) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen (ursprüngliche Menge) und 30 Tonnen (ursprüngliche Menge, hinzugefügt nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union). Die in Anhang I Absatz 2 des Assoziierungsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 5 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
(15) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 000 Tonnen (ursprüngliche Menge).
(16) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
(17) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe a des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 400 Tonnen.
(18) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 400 Tonnen.
(19) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen.
(20) Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe d des Assoziierungsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen (ursprüngliche Menge).
(21) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziierungsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
Anlage 2-1
ZOLLKONTINGENT DER EUROPÄISCHEN UNION
Anmerkung 1: |
Für die Abgrenzung der in dieser Liste aufgeführten Waren sind die KN-Codes gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission (1) maßgeblich. |
Anmerkung 2: |
Für in die Europäische Union eingeführte Waren mit Ursprung in Chile einer Tarifposition mit einem Verweis auf diese Anmerkung gilt weiterhin die im Assoziierungsabkommen von 2002 vereinbarte Zollfreiheit. |
Anmerkung 3: |
Die Einfuhrpreisregelung ist in Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 festgelegt. |
Tarifposition (KN 2021) |
Warenbezeichnung (siehe Anmerkung 1) |
Basiszollsatz |
Abbaustufe |
Anmerkungen |
||
0101 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0101 29 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0101 29 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0101 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0101 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 21 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 21 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 21 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 29 05 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 29 10 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 21 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 29 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 41 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 49 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 51 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 59 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 61 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 69 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 91 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 29 99 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 39 10 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 39 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 90 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0102 90 91 |
|
10,2 + 93,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0102 90 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0103 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0103 91 10 |
|
41,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0103 91 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0103 92 11 |
|
35,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0103 92 19 |
|
41,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0103 92 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0104 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0104 10 30 |
|
80,5 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0104 10 80 |
|
80,5 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0104 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0104 20 90 |
|
80,5 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0105 11 11 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 11 19 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 11 91 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 11 99 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 12 00 |
|
152 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 13 00 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 14 00 |
|
152 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 15 00 |
|
52 EUR/1 000 p/st |
7 |
|
||
0105 94 00 |
|
20,9 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0105 99 10 |
|
32,3 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0105 99 20 |
|
31,6 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0105 99 30 |
|
23,8 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0105 99 50 |
|
34,5 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0106 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 12 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 13 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 14 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 14 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 33 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 39 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 39 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 41 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 49 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0106 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0201 10 00 |
|
12,8 + 176,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0201 20 20 |
|
12,8 + 176,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0201 20 30 |
|
12,8 + 141,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0201 20 50 |
|
12,8 + 212,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0201 20 90 |
|
12,8 + 265,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0201 30 00 |
|
12,8 + 303,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 10 00 |
|
12,8 + 176,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 20 10 |
|
12,8 + 176,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 20 30 |
|
12,8 + 141,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 20 50 |
|
12,8 + 221,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 20 90 |
|
12,8 + 265,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 30 10 |
|
12,8 + 221,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 30 50 |
|
12,8 + 221,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0202 30 90 |
|
12,8 + 304,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0203 11 10 |
|
53,6 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 11 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0203 12 11 |
|
77,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 12 19 |
|
60,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 12 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0203 19 11 |
|
60,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 19 13 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 19 15 |
|
46,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 19 55 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 19 59 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 19 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0203 21 10 |
|
53,6 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 21 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0203 22 11 |
|
77,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 22 19 |
|
60,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 22 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0203 29 11 |
|
60,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 29 13 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 29 15 |
|
46,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 29 55 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 29 59 |
|
86,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PK |
||
0203 29 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0204 10 00 |
|
12,8 + 171,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 21 00 |
|
12,8 + 171,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 22 10 |
|
12,8 + 119,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 22 30 |
|
12,8 + 188,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 22 50 |
|
12,8 + 222,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 22 90 |
|
12,8 + 222,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 23 00 |
|
12,8 + 311,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 30 00 |
|
12,8 + 128,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 41 00 |
|
12,8 + 128,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 42 10 |
|
12,8 + 90,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 42 30 |
|
12,8 + 141,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 42 50 |
|
12,8 + 167,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 42 90 |
|
12,8 + 167,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 43 10 |
|
12,8 + 234,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 43 90 |
|
12,8 + 234,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 11 |
|
12,8 + 171,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 13 |
|
12,8 + 119,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 15 |
|
12,8 + 188,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 19 |
|
12,8 + 222,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 31 |
|
12,8 + 222,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 39 |
|
12,8 + 311,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 51 |
|
12,8 + 128,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 53 |
|
12,8 + 90,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 55 |
|
12,8 + 141,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 59 |
|
12,8 + 167,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 71 |
|
12,8 + 167,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0204 50 79 |
|
12,8 + 234,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-SP |
||
0205 00 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0205 00 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 10 95 |
|
12,8 + 303,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0206 10 98 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 29 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 29 91 |
|
12,8 + 304,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0206 29 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 41 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 49 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 80 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 80 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 80 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 90 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0206 90 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 11 10 |
|
26,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 11 30 |
|
29,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 11 90 |
|
32,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 12 10 |
|
29,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 12 90 |
|
32,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 10 |
|
102,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 20 |
|
35,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 30 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 40 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 50 |
|
60,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 60 |
|
46,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 70 |
|
100,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 13 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 13 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 10 |
|
102,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 20 |
|
35,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 30 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 40 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 50 |
|
60,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 60 |
|
46,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 70 |
|
100,8 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 14 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 14 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 24 10 |
|
34 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 24 90 |
|
37,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 25 10 |
|
34 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 25 90 |
|
37,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 10 |
|
85,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 20 |
|
41 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 30 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 40 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 50 |
|
67,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 60 |
|
25,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 70 |
|
46 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 80 |
|
83 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 26 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 26 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 10 |
|
85,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 20 |
|
41 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 30 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 40 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 50 |
|
67,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 60 |
|
25,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 70 |
|
46 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 80 |
|
83 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 27 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 27 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 41 20 |
|
38 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 41 30 |
|
46,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 41 80 |
|
51,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 42 30 |
|
46,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 42 80 |
|
51,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 43 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 44 10 |
|
128,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 21 |
|
56,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 31 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 41 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 51 |
|
115,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 61 |
|
46,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 71 |
|
66 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 81 |
|
123,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 44 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 44 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 10 |
|
128,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 21 |
|
56,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 31 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 41 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 51 |
|
115,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 61 |
|
46,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 71 |
|
66 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 81 |
|
123,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 45 93 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 45 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 45 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 51 10 |
|
45,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 51 90 |
|
48,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 52 10 |
|
45,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 52 90 |
|
48,1 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 53 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 54 10 |
|
110,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 21 |
|
52,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 31 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 41 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 51 |
|
86,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 61 |
|
69,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 71 |
|
66 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 81 |
|
123,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 54 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 54 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 10 |
|
110,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 21 |
|
52,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 31 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 41 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 51 |
|
86,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 61 |
|
69,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 71 |
|
66 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 81 |
|
123,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 55 93 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 55 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 55 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 05 |
|
49,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 10 |
|
128,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 21 |
|
54,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 31 |
|
26,9 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 41 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 51 |
|
115,5 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 61 |
|
46,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 81 |
|
123,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0207 60 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0207 60 99 |
|
18,7 EUR/100 kg |
E |
TRQ-PY |
||
0208 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 40 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 40 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 40 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 50 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 60 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 90 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 90 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 90 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0208 90 98 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0209 10 11 |
|
21,4 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0209 10 19 |
|
23,6 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0209 10 90 |
|
12,9 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0209 90 00 |
|
41,5 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 11 11 |
|
77,8 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 11 19 |
|
60,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 11 31 |
|
151,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 11 39 |
|
119 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 11 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 12 11 |
|
46,7 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 12 19 |
|
77,8 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 12 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 19 10 |
|
68,7 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 20 |
|
75,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 30 |
|
60,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 40 |
|
86,9 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 50 |
|
86,9 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 60 |
|
119 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 70 |
|
149,6 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 81 |
|
151,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 89 |
|
151,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 19 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 20 10 |
|
15,4 + 265,2 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0210 20 90 |
|
15,4 + 303,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0210 91 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 92 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 92 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 92 92 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 92 99 |
|
15,4 + 303,4 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 93 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 21 |
|
222,7 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 99 29 |
|
311,8 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 99 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 39 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 41 |
|
64,9 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 99 49 |
|
47,2 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0210 99 51 |
|
15,4 + 303,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-BF |
||
0210 99 59 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 71 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 79 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0210 99 90 |
|
15,4 + 303,4 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0301 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 91 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 91 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 92 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 92 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 92 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 93 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 94 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 94 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 95 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 99 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 99 17 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0301 99 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 11 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 11 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 11 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 13 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 14 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 21 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 21 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 21 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 23 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 24 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 29 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 29 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 31 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 31 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 32 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 32 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 33 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 33 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 34 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 34 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 35 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 35 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 35 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 35 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 36 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 36 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 39 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 39 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 41 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 42 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 43 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 43 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 43 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 44 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 45 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 45 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 45 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 46 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 47 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 49 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 49 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 49 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 51 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 51 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 52 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 53 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 54 11 |
|
11,5 |
0 |
|
||
0302 54 15 |
|
11,5 |
0 |
|
||
0302 54 19 |
|
11,5 |
0 |
|
||
0302 54 90 |
|
11,5 |
0 |
|
||
0302 55 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 56 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 59 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 59 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 59 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 59 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 59 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 71 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 72 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 73 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 74 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 79 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 81 15 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 81 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 81 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 81 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 82 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 83 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 84 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 84 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 85 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 85 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 85 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 39 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 89 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 91 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 92 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0302 99 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 12 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 13 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 14 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 14 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 14 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 23 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 24 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 25 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 26 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 29 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 31 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 31 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 31 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 33 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 34 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 39 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 39 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 39 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 39 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 41 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 41 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 42 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 42 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 43 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 43 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 44 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 44 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 45 12 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 45 18 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 45 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 45 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 46 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 46 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 49 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 49 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 51 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 53 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 53 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 53 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 54 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 54 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 55 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 55 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 55 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 56 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 57 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 59 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 59 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 59 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 59 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 63 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 63 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 63 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 64 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 65 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 66 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 66 12 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 66 13 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 66 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 66 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 67 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 68 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 68 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 69 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 81 15 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 81 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 81 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 81 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 82 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 83 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 84 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 84 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 39 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 55 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 65 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 89 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 91 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 91 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 92 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0303 99 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 33 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 39 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 41 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 42 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 42 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 42 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 43 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 44 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 44 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 44 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 45 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 46 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 47 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 47 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 47 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 47 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 48 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 49 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 49 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 49 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 51 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 52 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 53 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 54 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 55 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 56 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 56 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 56 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 56 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 57 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 59 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 59 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 59 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 61 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 62 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 63 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 69 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 71 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 71 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 72 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 73 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 74 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 74 15 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 74 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 74 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 75 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 79 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 79 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 79 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 79 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 79 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 81 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 82 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 82 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 82 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 83 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 83 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 83 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 83 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 84 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 85 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 86 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 87 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 88 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 88 15 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 88 18 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 88 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 88 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 41 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 49 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 89 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 91 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 92 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 93 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 93 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 94 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 94 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 25 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 95 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 96 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 96 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 96 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 96 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 97 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 23 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 55 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 61 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 65 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0304 99 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 32 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 32 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 32 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 39 10 |
|
11,5 |
0 |
|
||
0305 39 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 39 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 41 00 |
|
9,5 |
0 |
|
||
0305 42 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 43 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 44 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 44 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 49 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 49 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 49 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 49 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 51 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 51 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 52 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 53 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 53 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 54 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 54 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 54 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 59 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 59 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 61 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 62 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 63 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 64 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 69 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 69 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 69 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 69 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 71 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 72 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0305 79 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 11 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 11 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 12 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 12 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 14 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 14 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 14 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 15 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 16 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 16 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 17 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 17 92 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 17 93 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 17 94 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 17 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 19 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 19 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 32 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 32 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 32 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 33 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 33 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 34 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 35 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 35 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 35 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 36 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 36 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 36 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 39 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 39 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 91 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 92 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 92 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 93 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 93 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 94 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 95 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 99 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0306 99 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 11 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 11 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 12 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 22 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 22 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 29 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 31 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 31 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 32 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 32 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 39 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 39 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 42 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 42 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 42 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 42 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 42 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 21 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 25 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 29 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 33 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 35 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 38 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 92 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 43 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 49 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 49 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 49 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 49 60 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 49 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 51 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 52 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 59 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 60 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 71 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 72 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 72 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 79 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 81 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 82 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 83 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 84 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 87 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 88 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 91 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 92 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0307 99 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 12 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 29 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 30 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 30 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0308 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0401 10 10 |
|
13,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 10 90 |
|
12,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 20 11 |
|
18,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 20 19 |
|
17,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 20 91 |
|
22,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 20 99 |
|
21,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 40 10 |
|
57,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 40 90 |
|
56,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 11 |
|
57,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 19 |
|
56,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 31 |
|
110 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 39 |
|
109,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 91 |
|
183,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0401 50 99 |
|
182,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 10 11 |
|
125,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 10 19 |
|
118,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 10 91 |
|
1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 27,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 10 99 |
|
1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 21 11 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 21 18 |
|
130,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 21 91 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 21 99 |
|
161,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 29 11 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 29 15 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 29 19 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 29 91 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 29 99 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 10 |
|
34,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 30 |
|
43,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 51 |
|
110 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 59 |
|
109,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 91 |
|
183,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 91 99 |
|
182,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 99 10 |
|
57,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 99 31 |
|
1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 99 39 |
|
1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 99 91 |
|
1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0402 99 99 |
|
1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 11 |
|
20,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 13 |
|
24,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 19 |
|
59,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 31 |
|
0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 33 |
|
0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 39 |
|
0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 51 |
|
0 + 95 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 53 |
|
0 + 130,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 59 |
|
0 + 168,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 91 |
|
0 + 12,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 93 |
|
0 + 17,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 10 99 |
|
0 + 26,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 11 |
|
100,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 13 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 19 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 31 |
|
0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 33 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 39 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 51 |
|
20,5 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 53 |
|
24,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 59 |
|
59,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 61 |
|
0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 63 |
|
0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 69 |
|
0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 71 |
|
0 + 95 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 73 |
|
0 + 130,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 79 |
|
0 + 168,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 91 |
|
0 + 12,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 93 |
|
0 + 17,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0403 90 99 |
|
0 + 26,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 02 |
|
7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 04 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 06 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 12 |
|
100,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 14 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 16 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 26 |
|
0,07 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 28 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 32 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 34 |
|
0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 36 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 38 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 48 |
|
0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse |
0 |
|
||
0404 10 52 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 54 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 56 |
|
100,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 58 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 62 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 72 |
|
0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse + 16,8 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 74 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 76 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 78 |
|
0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 82 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 10 84 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 21 |
|
100,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 23 |
|
135,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 29 |
|
167,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 81 |
|
0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 83 |
|
1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0404 90 89 |
|
1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 10 11 |
|
189,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 10 19 |
|
189,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 10 30 |
|
189,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 10 50 |
|
189,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 10 90 |
|
231,3 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 20 10 |
|
0 + EA |
0 |
|
||
0405 20 30 |
|
0 + EA |
0 |
|
||
0405 20 90 |
|
189,6 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 90 10 |
|
231,3 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0405 90 90 |
|
231,3 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 10 30 |
|
185,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 10 50 |
|
185,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 10 80 |
|
221,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 20 00 |
|
188,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 30 10 |
|
144,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 30 31 |
|
139,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 30 39 |
|
144,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 30 90 |
|
215 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 40 10 |
|
140,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 40 50 |
|
140,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 40 90 |
|
140,9 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 01 |
|
167,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 13 |
|
171,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 15 |
|
171,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 17 |
|
171,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 18 |
|
171,7 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 21 |
|
167,1 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 23 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 25 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 29 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 32 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 35 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 37 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 39 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 50 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 61 |
|
188,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 63 |
|
188,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 69 |
|
188,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 73 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 74 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 75 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 76 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 78 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 79 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 81 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 82 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 84 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 85 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 86 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 89 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 92 |
|
151 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 93 |
|
185,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0406 90 99 |
|
221,2 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0407 11 00 |
|
35 EUR/1 000 p/st |
E |
TRQ-EG |
||
0407 19 11 |
|
105 EUR/1 000 p/st |
E |
TRQ-EG |
||
0407 19 19 |
|
35 EUR/1 000 p/st |
E |
TRQ-EG |
||
0407 19 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0407 21 00 |
|
30,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0407 29 10 |
|
30,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0407 29 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0407 90 10 |
|
30,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0407 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0408 11 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0408 11 80 |
|
142,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0408 19 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0408 19 81 |
|
62 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0408 19 89 |
|
66,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0408 91 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0408 91 80 |
|
137,4 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0408 99 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0408 99 80 |
|
35,3 EUR/100 kg |
E |
TRQ-EG |
||
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0701 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0701 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0701 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0701 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0703 10 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0703 10 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0703 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0703 20 00 |
|
0 + 120 EUR/100 kg |
E |
TRQ-GC |
||
0703 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0704 10 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
10,1 |
0 |
|
||
|
|
6,1 |
0 |
|
||
0704 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0704 90 10 |
|
8,5 |
0 |
|
||
0704 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0705 11 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
8,5 |
0 |
|
||
|
|
6,9 |
0 |
|
||
0705 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0705 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0705 29 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0706 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0706 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0706 90 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0706 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0707 00 05 |
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0707 00 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0708 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0708 20 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
10,1 |
0 |
|
||
|
|
6,9 |
0 |
|
||
0708 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 51 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 59 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 59 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 59 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 59 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 60 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 60 91 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 60 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 60 99 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 70 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 91 00 |
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0709 92 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 92 90 |
|
13,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0709 93 10 |
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0709 93 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 99 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 99 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 99 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 99 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0709 99 60 |
|
9,4 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0709 99 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 29 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 40 00 |
|
1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda |
3 |
|
||
0710 80 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 51 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 59 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 61 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 69 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 80 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0710 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 20 90 |
|
13,1 EUR/100 kg |
7 |
|
||
0711 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 51 00 |
|
6,1 + 191 EUR/100 kg/net eda |
7 |
|
||
0711 59 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 90 30 |
|
1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda |
3 |
|
||
0711 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 90 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 90 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0711 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 33 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 39 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 90 05 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 90 11 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 90 19 |
|
9,4 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0712 90 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0712 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 33 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 33 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 34 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 35 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 39 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 50 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 60 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0713 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0714 10 00 |
|
9,5 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0714 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0714 20 90 |
|
4,4 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0714 30 00 |
|
9,5 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0714 40 00 |
|
9,5 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0714 50 00 |
|
9,5 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0714 90 20 |
|
9,5 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0714 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 12 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0801 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 11 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 11 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 12 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 12 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 21 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 22 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 31 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 32 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 41 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 42 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 51 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 52 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 61 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 62 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 70 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 80 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 90 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0802 90 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0803 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0803 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0803 90 10 |
|
117 EUR/1 000 kg |
E |
|
||
0803 90 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 20 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0804 50 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0805 10 22 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 10 24 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 10 28 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 10 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0805 21 10 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 21 90 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 22 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 29 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0805 50 10 |
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0805 50 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0805 90 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0806 10 10 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0806 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0806 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0806 20 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0806 20 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0807 11 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0807 19 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0807 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0808 10 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0808 10 80 |
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0808 30 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0808 30 90 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
0808 40 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 10 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 21 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 29 00 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 30 10 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 30 90 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 40 05 |
|
— |
— |
|
||
|
|
0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung |
0+EP |
Siehe Anmerkung 3 |
||
|
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0809 40 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 20 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 20 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 30 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 30 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 30 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 40 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 40 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 40 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 40 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 50 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 60 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 70 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 90 20 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0810 90 75 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 10 11 |
|
20,8 + 8,4 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0811 10 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 10 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 11 |
|
17,3 + 8,4 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0811 20 19 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 39 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 51 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 59 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 20 90 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 11 |
|
9,5 + 5,3 EUR/100 kg |
0 |
|
||
0811 90 19 |
|
17,3 + 8,4 EUR/100 kg |
5 |
|
||
0811 90 31 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 39 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 75 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 80 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 85 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0811 90 95 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 90 25 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 90 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 90 40 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 90 70 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0812 90 98 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 10 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 20 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 30 00 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 40 10 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 40 30 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 40 50 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 40 65 |
|
0 |
0 |
Siehe Anmerkung 2 |
||
0813 40 95 |
|
0 |
0 |