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Document 32024R2718

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2024/7323

ABl. L, 2024/2718, 25.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2718/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2718/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2718

25.10.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2718 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2024

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Juni 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union.

(2)

Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 2. Mai 2024 von vier Unionsherstellern von Dekorpapier eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Dekorpapier entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Dekorpapier mit den folgenden Eigenschaften:

einem Quadratmetergewicht von 30-150 g, einem Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %,

einer Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder einer Harzaufnahme von 20 % bis 200 %,

einer Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,

einer Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,

einer Glätte nach Bekk von 20 bis 300,

in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,

auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),

ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen,

ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 4802 54 00 , ex 4802 55 , ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10 und 4811 60 00 10) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.

2.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(6)

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

(7)

Jegliche künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.

(8)

Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023 die Dumpingspanne auf 35 % bis 45 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf etwa 43 % bis 53 % geschätzt.

(9)

Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt. Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

3.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(10)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Dekorpapier, das derzeit unter den KN-Codes ex 4802 54 00 , ex 4802 55 , ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10 und 4811 60 00 10) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, in die Union zollamtlich zu erfassen:

ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %,

eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %,

eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,

eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,

eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,

in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,

auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),

ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen,

ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier,

und mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2024/3695, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3695/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2718/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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