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Document 32024R2715
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2715 of 24 October 2024 making imports of glyoxylic acid originating in the People’s Republic of China subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2024/7380
ABl. L, 2024/2715, 25.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2715/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2715 |
25.10.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2715 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2024
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. Juli 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union. |
(2) |
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 10. Juni 2024 von WeylChem Lamotte SAS im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Glyoxylsäure entfallen. |
1. ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(4) |
Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben. |
2. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(5) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
(6) |
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. |
(7) |
Jegliche künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung. |
(8) |
Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 die Dumpingspanne auf 96 % bis 112 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf etwa 50 % bis 60 % geschätzt. |
(9) |
Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt. Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
3. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(10) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) ABl. C, C/2024/4751, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4751/oj.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2715/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)