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Document 32024R2686
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2686 of 17 October 2024 initiating an investigation concerning possible circumvention of the anti-dumping measures imposed by Implementing Regulation (EU) 2022/558 on imports of certain graphite electrode systems originating in the People’s Republic of China by imports of artificial graphite in blocks or cylinders originating in the People’s Republic of China and making such imports subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
C/2024/7169
ABl. L, 2024/2686, 18.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2686/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/06/2025; Aufgehoben durch 32025R1202
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2686 |
18.10.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2686 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2024
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
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(1) |
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China. |
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(2) |
Der Antrag wurde am 4. September 2024 vom Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association — im Folgenden „ECGA“) eingereicht. |
B. WARE
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(3) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission (2) unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
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(4) |
Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung untersuchten Ware handelt es sich um künstliches Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, das derzeit unter den KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht wird (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
C. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
D. BEGRÜNDUNG
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(6) |
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der untersuchten Ware umgangen werden. |
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(7) |
Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht Folgendes hervor: |
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(8) |
Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union hat sich nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert. Der Antrag enthält Beweise dafür, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China, auf die die geltenden Maßnahmen abzielen, bis zu einem gewissen Grad durch Ausfuhren der untersuchten Ware ersetzt wurden. |
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(9) |
Diese Änderung scheint auf eine Praxis — nämlich die Montage oder Fertigstellung chinesischer Teile in der Union und der anschließende Verkauf der montierten oder fertiggestellten gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt — zurückzuführen zu sein, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montage- oder Fertigstellungsvorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit — oder kurz vor — der Einleitung der Antidumpinguntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, erheblich zugenommen haben. Außerdem entfallen auf die Teile aus der Volksrepublik China mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware und der durch die Montagevorgänge erzielte Mehrwert der Teile beträgt weniger als 25 % der Herstellkosten. |
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(10) |
Ferner geht aus den Beweisen hervor, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise durch die montierte oder fertiggestellte gleichartige Ware untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den Unionsmarkt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der montierten oder fertiggestellten gleichartigen Ware schädigend sind. |
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(11) |
Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der montierten oder fertiggestellten gleichartigen Ware in der Union im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
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(12) |
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
E. VERFAHREN
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(13) |
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der untersuchten Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
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(14) |
Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
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(15) |
Die Behörden der Volksrepublik China wurden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt. |
a) Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
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(16) |
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. |
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(17) |
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (3) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. |
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(18) |
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. |
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(19) |
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. |
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(20) |
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. |
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(21) |
Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. |
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(22) |
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. |
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(23) |
Postanschrift der Kommission:
TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi E-Mail: TRADE-R828-GES-AC@ec.europa.eu |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
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(24) |
Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Anträge auf Befreiung
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(25) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
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(26) |
Da die mutmaßliche Umgehung innerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Einführern der untersuchten Ware, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für Einführer oder Unternehmen, die Montagevorgänge in der Union durchführen, und der Fragebogen für Einführer in der Union stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2755. Die Formulare und Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(27) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
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(28) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
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(29) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen melden. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
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(30) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
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(31) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
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(32) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
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(33) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(34) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet. |
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(35) |
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
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(36) |
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben. |
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(37) |
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden. |
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(38) |
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. |
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(39) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD HANDEL entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, das derzeit unter den KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht wird, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 3
(1) Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/558/oj).
(3) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj) geschützt.
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2686/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)