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Document 32024H2002

    Empfehlung (EU) 2024/2002 der Kommission vom 24. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5155)

    C/2024/5155

    ABl. L, 2024/2002, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2002/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2002/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2002

    26.7.2024

    EMPFEHLUNG (EU) 2024/2002 DER KOMMISSION

    vom 24. Juli 2024

    mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5155)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.

    (2)

    In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 447 final (2) hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung der Energiemanagementsysteme und Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU bereitgestellt, um sie dabei zu unterstützen, geeignete Regelungen, Instrumente und Methoden einzuführen, mit denen sie ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen können.

    (3)

    Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was Energiemanagementsysteme und Energieaudits betrifft.

    (4)

    Nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist der durchschnittliche Energieverbrauch eines Unternehmens das Kriterium für die Anwendung von Energiemanagementsystemen oder Energieaudits.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, einem Energieaudit unterzogen werden, während Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 85 TJ Energiemanagementsysteme einführen müssen.

    (6)

    Unternehmen, die unter der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Verbrauchsschwelle liegen, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen anschließend umzusetzen.

    (7)

    Zur Schaffung geeigneter Bedingungen und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Bezug auf die Durchführung von Energieaudits Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen einzuführen, sofern diese Mechanismen nicht mit privaten Prüfern konkurrieren, und andere Förderregelungen für KMU festzulegen. Bei der Entwicklung ihrer Förderregelungen und -programme für KMU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen ihrer Programme KMU auch bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen, bei der Entwicklung von Fahrplänen für die Energieeffizienz und bei der Entwicklung von Energieeffizienz-Netzwerken für KMU, die von unabhängigen Experten unterstützt werden, Unterstützung erhalten.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Energieaudits und Energiemanagementsystemen einschlägige europäische oder internationale Normen wie EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — falls ein Energieaudit einbezogen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigt werden, sodass sie auch mit den Bestimmungen von Anhang VI der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie im Einklang stehen.

    (9)

    Wenngleich Energieaudits eigenständig oder im Rahmen eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags durchgeführt werden können, müssen diese Ansätze in allen diesen Fällen den Mindestanforderungen aus Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 über die Umsetzung der ersten Energiemanagementsysteme sowie der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 2 über die Durchführung des ersten Energieaudits durch die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden neu verpflichteten Unternehmen, die bis zum 11. Oktober 2027 bzw. 2026 umzusetzen sind.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiemanagementsysteme umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.

    Brüssel, den 24. Juli 2024

    Für die Kommission

    Kadri SIMSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

    (2)  Guidance note on Directive 2012/27/EU on energy efficiency — Article 8: Energy audits and energy management systems (SWD(2013) 447 final vom 6.11.2013).

    (3)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).


    ANHANG

    1.   EINFÜHRUNG

    Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in ihr nationales Recht.

    Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien zur Richtlinie 2012/27/EU vom 6. November 2013 zur Energieeffizienz — Artikel 8: Energieaudits und Energiemanagementsysteme (SWD (2013) 447 final). Einige Teile der vorherigen Leitlinien können für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen im Zusammenhang mit Energieaudits jedoch weiterhin hilfreich sein.

    Für die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist jedoch ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    2.   RECHTLICHE UND POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN

    Energieaudits und Energiemanagementsysteme sind wesentliche Instrumente für Unternehmen (und andere Stellen wie öffentliche Einrichtungen) bei der Bewertung des bestehenden Energieverbrauchs und der Ermittlung von Möglichkeiten für Energieeinsparungen. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden daher viele Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2002 beibehalten.

    Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ersetzt Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU.

    Der wichtigste Unterschied zwischen Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2002 betrifft den Umfang der Verpflichtung von Unternehmen, ein Energiemanagementsystem einzurichten oder Energieaudits durchzuführen.

    Während in den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2002 der Anwendungsbereich durch die Art des Unternehmens (d. h. KMU oder nicht) definiert wird, heißt es in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, ein Energiemanagementsystem einrichten.“

    Außerdem heißt es in Artikel 11 Absatz 2: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.“

    In Artikel 11 Absätze 1 und 2 werden keine Sektoren aufgrund ihrer Tätigkeit ausgeschlossen, beispielsweise Anlagen im Rahmen von Emissionshandelssystemen (EHS) oder Inhaber von Genehmigungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC).

    3.   ZENTRALE BEGRIFFE IN DIESEN LEITLINIEN

    Im Zusammenhang mit der Auslegung des Umfangs der Verpflichtungen nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind die folgenden Begriffe am relevantesten.

    3.1.   Definierte Begriffe aus der Richtlinie (EU) 2023/1791 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

    Energieprodukte

    „Energieprodukte“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form.

    Energiemanagementsystem

    „Energiemanagementsystem“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte.

    Energieaudit

    „Energieaudit“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.

    Endenergieverbrauch

    „Endenergieverbrauch“ ist in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 definiert als die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

    3.2.   Begriffe, die weder in der Richtlinie (EU) 2023/1791 noch in anderen verbindlichen Rechtsakten der Union definiert sind

    Unternehmen

    Der Begriff „Unternehmen“ ist in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht definiert. In Artikel 2 Nummern 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird jedoch auf den Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2) Bezug genommen. Nach Titel I Artikel 1 dieses Anhangs bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.“  (3)

    Im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 legt die Kommission dies folgendermaßen aus:

    Nur Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sind verpflichtet, die Bestimmungen einzuhalten. Bei der Bewertung ihres Energieverbrauchs sollten jedoch alle verbundenen Unternehmen im Gebiet der EU berücksichtigt werden.

    Unternehmen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2.

    Wie in Erwägungsgrund 84 der Richtlinie (EU) 2023/1791 dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Energiemanagementsysteme und der Energieaudits in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern.

    4.   METHODEN ZUR BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN JÄHRLICHEN VERBRAUCHS EINES UNTERNEHMENS

    Die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein Unternehmen in einem bestimmten Jahr „ n “ unter die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 fällt, beruhen auf dem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch in den vorangegangenen drei Jahren (n-3, n-2 und n-1). Da die Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2025 endet, muss die Verpflichtung für 2025 auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauchs eines Unternehmens in den Jahren 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

    Der in diesem Abschnitt beschriebene, empfohlene Ansatz für die Berechnung dieses Parameters zielt darauf ab, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Unternehmen einen vertretbaren Aufwand zu gewährleisten und berücksichtigt daher nur die einem Unternehmen in Rechnung gestellten Energiekosten (4) (siehe 4.2) und den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen.

    Verfügt ein Unternehmen jedoch bereits über eine genauere Schätzung seines jährlichen Endenergieverbrauchs, z. B. weil es bereits ein Energiemanagementsystem eingeführt oder ein Energieaudit durchgeführt hat, sollten diese Informationen verwendet werden.

    4.1.   Systemgrenzen

    Systemgrenzen sind in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht definiert, und dieser Abschnitt sollte lediglich als Leitlinie dienen. Systemgrenzen können bei Energieaudits und Energiemanagementsystemen des betreffenden Unternehmens als physische oder organisatorische Grenzen eines analysierten Systems betrachtet werden.

    Im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollte der Energieverbrauch als „Endenergieverbrauch“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 betrachtet werden.

    Bei der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauchs eines Unternehmens sollten alle Energieträger und alle Arten von Energieeinsätzen (z. B. Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Transport, Datenspeicherung und Produktionsprozesse) berücksichtigt werden.

    4.2.   Dem Unternehmen in Rechnung gestellte Energiekosten

    Bei der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs eines Unternehmens zur Ermittlung verpflichteter Unternehmen werden überwiegend die dem Unternehmen in Rechnung gestellten Energiekosten berücksichtigt. Allerdings sollte auch der Energieverbrauch, der von einem Energiedienstleister (5) an das Unternehmen geliefert wurde (z. B. durch Energiedienstleistungsverträge), vom erwerbenden Unternehmen berücksichtigt werden.

    Der Anteil des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen innerhalb der Systemgrenzen (z. B. wenn Strom durch Solarmodule am Standort des Unternehmens erzeugt wird) sollte ebenfalls einbezogen werden (6). Allerdings sollte der Anteil der erzeugten Energie, der in das Netz eingespeist wird, vom gemessenen und in Rechnung gestellten Verbrauch abgezogen werden, sofern dies nicht bereits automatisch erfolgt ist.

    4.3.   Bewertung von Unternehmen mit komplexen Strukturen

    Die Bewertung des durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauchs über einen Zeitraum von drei Jahren ist für eigenständige Unternehmen relativ einfach (7). Bei Unternehmen mit einer komplexeren Struktur kann der jährliche Endenergieverbrauch auf dieselbe Weise berechnet werden wie die Zahlen zu Beschäftigten, Jahresumsatz oder Jahresbilanzen gemäß dem „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“  (8). Diese Methode zur Bewertung des KMU-Status ist den nationalen Behörden und Unternehmen bekannt.

    Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Verarbeitung der Daten je nach Unternehmenskategorie und den Beziehungen zu anderen Unternehmen (siehe Abbildung 1). Bei dem in diesen Leitlinien vorgeschlagenen Ansatz für die Berechnung des jährlichen Energieverbrauchs werden nur verbundene Unternehmen (mit mehr als 50 % Kontrolle), nicht aber Partnerunternehmen berücksichtigt.

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    Abbildung 1

    Ansatz zur Berechnung des jährlichen Endenergieverbrauchs komplexerer Unternehmen (auf der Grundlage des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU, Europäische Kommission 2020)

    Nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Unternehmen selbst einer nationalen Behörde Bericht erstatten, wenn ihr Energieverbrauch in einem bestimmten Jahr den Schwellenwert von 10 TJ oder 85 TJ übersteigt. Folglich sind die Unternehmen für die Bewertung ihres Energieverbrauchs verantwortlich und können den in Abbildung 1 dargestellten Ansatz anwenden und Informationen über die Berechnungsmethoden, einschließlich der zugrunde gelegten Annahmen, bereitstellen.

    Um dies zu erleichtern, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den Unternehmen Informationen über Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie Leitlinien für die Berechnung des jährlichen Endenergieverbrauchs zur Verfügung zu stellen. Ein Online-Berichterstattungsinstrument (das auf der Methodik aus der Empfehlung 2003/361/EG beruhen kann) oder ein anderes System für die Meldung der erforderlichen Informationen sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden. Jedes Unternehmen, einschließlich solcher mit komplexen Strukturen, wäre dann in der Lage, seinen jährlichen Energieverbrauch entsprechend seiner spezifischen Situation zu berechnen und die erforderlichen Informationen zu liefern.

    In dem in Abbildung 1 dargestellten Beispiel wäre Unternehmen A, das selbst mehr als 10 TJ verbraucht, verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen, wenn es sich um ein eigenständiges Unternehmen handelt. Da A ein verbundenes Unternehmen ist, müssen alle mit A verbundenen Unternehmen bei der Berechnung des Energieverbrauchs von A berücksichtigt werden. Da A mit B und D verbunden ist, wird der Energieverbrauch von B und D dem Verbrauch von A hinzugerechnet. Da A weniger als 50 % von C besitzt, ist C kein mit A verbundenes Unternehmen, sodass der Energieverbrauch von C nicht berücksichtigt werden muss (9). Der Gesamtenergieverbrauch von A und den mit ihm verbundenen Unternehmen beträgt 91 TJ. Daher ist Unternehmen A verpflichtet, ein Energiemanagementsystem einzurichten.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen verstehen, wie sie den Energieverbrauch bewerten können, indem sie Beispiele und erforderlichenfalls Vorlagen und/oder Instrumente bereitstellen.

    4.4.   Ermittlung der verpflichteten Unternehmen durch die Mitgliedstaaten

    Um die Ermittlung von Unternehmen zu erleichtern, die in den Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 fallen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 in nationales Recht alle Unternehmen verpflichten, jedes Jahr einer nationalen Behörde über ihren jährlichen Energieverbrauch Bericht zu erstatten.

    Wenn die Mitgliedstaaten Unternehmen nur dann zur Meldung verpflichten, wenn sie den Schwellenwert von 10 TJ oder 85 TJ überschritten haben, fehlen Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Energieverbrauchs über drei Jahre. Die Mitgliedstaaten könnten daher einen detaillierteren Ansatz zur Ermittlung der relevanten Unternehmen entwickeln. Möglich wäre der folgende Ansatz, der zum Teil auf den bewährten Verfahren für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018 beruht (Abbildung 2):

    Image 2

    Abbildung 2

    Vorgeschlagener Ansatz zur Ermittlung der verpflichteten Unternehmen

    Die Mitgliedstaaten können ein Unternehmen auf nationaler Ebene verpflichten, seinen jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von Berichten aus einem bestehenden Energiemanagementsystem oder auf der Grundlage eines kürzlich durchgeführten Energieaudits (nicht älter als vier Jahre) oder von Selbstbewertungen einzuschätzen (siehe Abschnitt 4.3).

    Die Mitgliedstaaten können jedes Jahr eine Vorauswahlliste der Unternehmen veröffentlichen, von denen angenommen wird, dass sie unter Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 fallen. Wie aus Abbildung 2 hervorgeht, könnte die Vorauswahlliste die folgenden Unternehmen umfassen:

    Unternehmen, die der nationalen Behörde in den vorangegangenen drei Jahren mindestens einmal einen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ gemeldet haben (siehe oben).

    Unternehmen, die bereits nach Artikel 8 der Energieeffizienzrichtlinie 2018 oder nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet waren. Diese Unternehmen können bereits in einer nationalen Datenbank aufgeführt sein.

    Unternehmen, für die Nachweise vorliegen, dass ihr jährlicher Energieverbrauch einen bestimmten Schwellenwert, z. B. 8 TJ, einmal in den vorangegangenen drei Jahren überschritten hat. Es kann vorkommen, dass diese Unternehmen in den vorangegangenen drei Jahren die 10-TJ-Schwelle überschritten haben. Die Nachweise können Daten umfassen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der Umsetzung des EU-EHS (Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 geänderten Fassung) bereitgestellt werden, Zahlen aus Energieaudits, aus Anreizprogrammen für Unternehmen und öffentlichen Berichten (z. B. EMAS-Erklärungen oder Berichte im Rahmen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (10)).

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vorauswahlliste zu veröffentlichen und die ermittelten Unternehmen zu kontaktieren. Die Vorauswahlliste sollte folgende Angaben enthalten:

    Name des Unternehmens,

    Anschrift des Unternehmens,

    Endenergieverbrauch von mindestens 10 TJ: Ja/Nein,

    Endenergieverbrauch von mindestens 85 TJ: Ja/Nein.

    Darüber hinaus sollten auch Vor-, Nachname sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson für das Unternehmen erfasst, aber nicht veröffentlicht werden.

    Die Mitgliedstaaten könnten dann verlangen, dass

    die in der Vorauswahlliste aufgeführten Unternehmen den jährlichen Energieverbrauch jedes der drei vorangegangenen Jahre zusammen mit dem durchschnittlichen Energieverbrauch in diesem Zeitraum melden; nicht eigenständige Unternehmen sollten auch zusätzliche Informationen der verbundenen Unternehmen (Energieverbrauch und Beteiligung) bereitstellen.

    Unternehmen, die nicht in der Vorauswahlliste aufgeführt sind, aber die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 erfüllen, den jährlichen Energieverbrauch jedes der vorangegangenen drei Jahre zusammen mit dem durchschnittlichen Energieverbrauch in diesem Zeitraum selbst angeben und melden; nicht eigenständige Unternehmen sollten auch zusätzliche Informationen der verbundenen Unternehmen (Energieverbrauch und Beteiligung) bereitstellen.

    Darüber hinaus könnten die nationalen Behörden Stichprobenkontrollen (die sich in erster Linie auf Unternehmen konzentrieren, die in der Vorauswahlliste aufgeführt sind) durchführen, um zu überprüfen, ob die von den Unternehmen gemeldeten Informationen zutreffen.

    Die Unternehmen sollten der für die Umsetzung von Artikel 11 zuständigen nationalen Behörde die erforderlichen Informationen über eine nationale Plattform oder ein anderes Online-Tool übermitteln, das entweder bereits existiert oder speziell für diesen Zweck konzipiert wird.

    Die nationalen Behörden könnten jährlich die endgültige Liste der Unternehmen, die unter die Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 fallen, sowie den durchschnittlichen Energieverbrauch über drei Jahre und die Art der Verpflichtung (Energieaudit oder Energiemanagementsystem) veröffentlichen.

    Die nationalen Behörden können dann alle Unternehmen kontaktieren, die unter Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 fallen, um sie über ihre Verpflichtungen (einschließlich Fristen) zu informieren.

    Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, können die Mitgliedstaaten in jeder Phase des Verfahrens:

    die Unternehmen (auch über Branchenverbände) über die Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 informieren,

    Leitlinien und/oder Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verbesserung der Kommunikation ausarbeiten,

    das Verfahren der Eigenerklärung erleichtern (z. B. durch Bereitstellung eines Online-Systems).

    5.   VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ENERGIEMANAGEMENTSYSTEM GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 1

    5.1.   Anwendungsbereich der Anforderung gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791

    Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren sind verpflichtet, ein Energiemanagementsystem einzurichten.

    Die Energiemanagementsysteme müssen „von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen und internationalen Normen zertifiziert“ werden. Um eine hohe Qualität des Energiemanagementsystems zu gewährleisten, das international vergleichbar ist und Ziele, Prozesse, die Abdeckung von Energiesegmenten sowie die Umsetzung und Aktualisierungen umfasst, sollten die Mitgliedstaaten die Unternehmen dazu anhalten, im Rahmen der Umsetzung des Energiemanagementsystems auf diese Normen Bezug zu nehmen und Energieaudits gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen. Die wichtigste internationale Norm in dieser Hinsicht ist ISO 50001, die weithin angewandt wird. Die Gewährleistung hochwertiger Energiemanagementsysteme ist eine wichtige Voraussetzung für eine hohe Umsetzungsquote der ermittelten und empfohlenen Energiesparmaßnahmen.

    Gemäß ISO 50001 umfassen Energiemanagementsysteme energetische Bewertungen als Bestandteil des kontinuierlichen Plan-Do-Check-Act-Zyklus. Obwohl die ISO-50000-Normfamilie Normen für Energieaudits umfasst (siehe Abbildung 3), enthält ISO 50001 keinen direkten Verweis auf ISO 50002 (Energieaudits). Daher sind für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen keine Energieaudits (11) nach ISO 50002 oder EN 16247-1 erforderlich. Sowohl gemäß ISO 50001 als auch gemäß ISO 50002 können Energieaudits jedoch energetische Bewertungen unterstützen.

    Ein Energieaudit kann als eigenständiges Instrument zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz einer Einheit (z. B. einer Gruppe verbundener Unternehmen, eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Gebäudes) betrachtet werden, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen. Im Gegensatz dazu ist eine energetische Bewertung in einen kontinuierlichen Prozess der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz integriert und muss regelmäßig, in der Regel jährlich, überprüft und aktualisiert werden.

    Image 3

    Abbildung 3

    Allgemeiner Rahmen der ISO-50000-Familie (basierend auf www.weka.de/energie/die-normenfamilie-der-din-en-iso-50001 )

    In der Praxis werden Energieaudits in der Regel nach den genannten internationalen und europäischen Normen (im Rahmen von Energiemanagementsystemen) durchgeführt, da diese Normen nützliche Orientierungshilfen für hochwertige Energieaudits bieten, die die energetische Bewertung unterstützen können. Energetische Bewertungen (oder Energieaudits) in Energiemanagementsystemen müssen regelmäßig aktualisiert werden, in der Regel in jährlichen Zyklen.

    In Anhang VI wird klargestellt, dass Energieaudits, einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden, eine Reihe von Kriterien erfüllen müssen. Mit diesen Kriterien soll ein hohes Qualitätsniveau gewährleistet werden, wodurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass die Umsetzung zu Energieeinsparungen und zur Nutzung erneuerbarer Energien führt.

    Darüber hinaus sieht Anhang VI vor, dass „die für Energieaudits herangezogenen Daten für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt“ werden können müssen. Diese Datenanforderung kann von den nationalen Behörden genutzt werden, um die Ermittlung und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu überwachen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Struktur und das Format der Daten festlegen, die den für die Überwachung zuständigen Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

    In der Regel werden energetische Bewertungen im Rahmen von Energiemanagementsystemen von internen Energieexperten oder Energiemanagern durchgeführt. Um die Unabhängigkeit hauseigener Energieexperten zu gewährleisten, sollten diese Personen nicht unmittelbar für einen der Energiesektoren (Gebäude, Prozesse, Transport) verantwortlich sein, die der energetischen Bewertung unterliegen. In einigen Fällen werden Energieaudits von externen Energieauditoren durchgeführt, die in der Regel auf die Normen für Energieaudits Bezug nehmen. Diese Energieaudits unterstützen direkt die energetische Bewertung. Die Zertifizierung der Energiemanagementsysteme durch eine unabhängige Stelle setzt kontinuierliche Prozesse voraus und trägt dazu bei, die Geschwindigkeit und Qualität der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu verbessern.

    5.2.   Fristen

    In Artikel 11 Absatz 1 ist eine klare Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist (d. h. der 10. Oktober 2027) für die Einrichtung eines Energiemanagementsystems für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ festgelegt.

    Obwohl dies in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, haben auch Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 1 unterliegen, nach derselben Logik und im Interesse der Gleichbehandlung aller Unternehmen zwei Jahre Zeit, um das Energiemanagementsystem einzuführen.

    In der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist jedoch kein eindeutiges Datum für die Ausstellung der Zertifizierung festgelegt. Die Mitgliedstaaten können daher als Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Zertifizierung des Energiemanagementsystems verlangen.

    5.3.   Quantifizierung der erzielten (kumulativen) Endenergieeinsparungen

    Im Einklang mit den in Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegten Mindestkriterien für Energieaudits sollten Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Da Energieeinsparungen nicht direkt gemessen werden können, erfordern sie die Festlegung einer Energiegrundlage für den Vergleich mit dem tatsächlichen oder erwarteten Energieverbrauch.

    Die Mitgliedstaaten könnten Unternehmen ermutigen, zur Berechnung der Energieeinsparungen oder der Steigerung der Energieeffizienz auf internationale Protokolle oder Normen wie das Internationale Protokoll zur Messung und Überprüfung der Leistung (IPMVP), ISO 50006, ISO 50015 oder EN 16212 zurückzugreifen. Diese Normen und Protokolle werden in Energiemanagementsystemen und Energieleistungsverträgen weithin angewandt.

    5.4.   Messung, Überwachung, Qualität und Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

    Zusammen mit einer Zusammenfassung der Energieaudits oder energetischen Bewertungen sollte der für die Überwachung zuständigen nationalen Behörde eine zusammenfassende Liste der Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der sich daraus ergebenden Zahlen für die wirtschaftliche Bewertung (Amortisationszeitraum oder ähnliche Indikatoren) der Energieeinsparungen, übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Leitlinien bereitstellen und Mindeststandards für die Berichterstattung festlegen (z. B. durch die Bereitstellung von Vorlagen und/oder Online-Tools).

    6.   VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BESTIMMUNGEN FÜR ENERGIEAUDITS GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2

    6.1.   Anwendungsbereich der Anforderung

    Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, die kein Energiemanagementsystem einrichten, müssen ein Energieaudit durchführen, und die Empfehlungen des Energieaudits müssen zu einem konkreten und durchführbaren Aktionsplan führen.

    Ein solcher Aktionsplan muss „der Geschäftsführung des Unternehmens übermittelt werden“ und alle Empfehlungen enthalten, die „technisch oder wirtschaftlich durchführbar“ sind. Darüber hinaus müssen der Aktionsplan und die „Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden“. Solange das Unternehmen eine Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 2 hat, sind der Aktionsplan und der Stand der Umsetzungsquote der (aktualisierten) Empfehlungen jährlich zu veröffentlichen.

    In Bezug auf die Festlegung von Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne, die die Unternehmen erstellen müssen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Anforderungen so weit wie möglich zu begrenzen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, unnötige Berichtspflichten für die Unternehmen zu vermeiden.

    Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, so weit wie möglich sicherzustellen, dass Unternehmen keinen doppelten oder sich überschneidenden Berichtspflichten unterliegen. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Offenlegungspflichten und Datenpunkte zu berücksichtigen, die in den europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und im freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU, die derzeit von der Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) entwickelt werden, bestehen, und die Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne so weit wie möglich auf diese Offenlegungspflichten und Datenpunkte zu stützen.

    Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen, die den Berichtspflichten der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (12) (Richtlinie (EU) 2022/2464, im Folgenden „CSRD“) und den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, gestatten, die Anforderung zur Veröffentlichung eines Aktionsplans zu erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen über die Aktionspläne in den Übergangsplan für den Klimaschutz aufnehmen, den die Unternehmen im Rahmen der CSRD/ESRS veröffentlichen.

    ESRS E1 (Allgemeine Anforderungen) gestattet es Unternehmen ausdrücklich, in ihre Nachhaltigkeitserklärung zusätzliche Informationen aufzunehmen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ergeben, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen muss.

    Darüber hinaus meldet ein betroffenes Unternehmen bereits unter E1-5 seinen jährlichen Energieverbrauch und unter E3-4 seinen Gesamtwasserverbrauch in m3, wenn diese Informationen gemäß ESRS als wesentlich betrachtet werden. ESRS1 7.1 gewährleistet ferner Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Zeitraum für alle gemeldeten quantitativen Parameter.

    Auf der Grundlage des Energieaudits könnte der Aktionsplan eine strukturierte Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz (energy performance improvement actions, EPIAs) enthalten, die Teil des Energieaudits sind. Sofern dies für das betreffende Unternehmen von Nutzen ist, könnten EPIAs weiter in Maßnahmen mit geringer (oder keiner), mittlerer und hoher Investitionstätigkeit differenziert werden und Angaben zu den jeweiligen Amortisationszeiträumen oder anderen geeigneten wirtschaftlichen Indikatoren enthalten. In den Sonderfällen könnten Verbesserungsmaßnahmen auch zentralen Produktionsprozessen des Unternehmens zugeordnet werden, einschließlich Produktionslinien und Hilfsprozessen wie Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimaanlagen oder Druckluft.

    All diese Informationen würden dazu beitragen, die Umsetzungsquote zu erhöhen. Die Umsetzungsquote wird hier als die Zahl der vollständig umgesetzten EPIAs im Vergleich zur gesamten Liste der empfohlenen EPIAs verstanden, und die anschließenden Energieeinsparungen könnten ebenfalls einbezogen werden.

    Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ bzw. 85 TJ müssen diese Informationen den für die Umsetzung von Artikel 11 zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stellen (siehe Nummer 4.4). Zu diesem Zweck kann eine bestehende oder eine neue Plattform für die Datenerhebung genutzt werden. Die Mitgliedstaaten könnten diesbezüglich das künftige zentrale europäische Zugangsportal in Betracht ziehen. Um den Verpflichtungen zur Umsetzung eines Energiemanagementsystems bzw. eines Energieaudits nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Datenanforderungen und angemessene Zeitpläne festlegen.

    6.2.   Fristen

    In Artikel 11 Absatz 2 ist eine klare Frist von einem Jahr für die Erfüllung der Energieauditanforderungen für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt. Obwohl dies in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, haben auch Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 2 unterliegen, nach derselben Logik und im Interesse der Gleichbehandlung aller Unternehmen ein Jahr Zeit, um die Anforderungen an die Energieaudits zu erfüllen.

    Fällt der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch unter den 10 TJ-Schwellenwert, ist kein Energieaudit erforderlich (selbst wenn im Vorjahr/in den Vorjahren eine Verpflichtung im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie 2018 bestand).

    6.3.   Qualitätskriterien für das Energieaudit (Anhang VI der Richtlinie (EU) 2023/1791)

    Die Qualität eines Energieaudits ist für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen von entscheidender Bedeutung. Die Qualitätssicherung kann die Qualifikation der Energieauditoren betreffen und Kriterien für die Durchführung eines Energieaudits sowie den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Energieaudits und der entsprechenden Berichte enthalten. Dies spiegelt sich in Artikel 11 Absatz 2 wider, in dem es heißt, dass Energieaudits entweder „in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß Artikel 28 durchgeführt“ werden oder „von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht“ werden.

    Es gibt europäische und internationale Normen für Energieaudits, insbesondere ISO 50002:2014, die auf EN 16247-1:2012 beruht. Bei beiden handelt es sich um vertrauenswürdige Referenzen hinsichtlich der Qualität von Energieaudits in Bezug auf Ziele, Verfahren, Erfassung von Energiesegmenten, Bewertung und Maßnahmenempfehlungen. Diese Normen können bei der Ausarbeitung nationaler Mindestkriterien auf der Grundlage von Anhang VI hilfreich sein. Darüber hinaus wurde die Norm EN 16247-1, die im Jahr 2022 aktualisiert wurde, speziell im Zusammenhang mit der früheren Energiedienstleistungsrichtlinie entwickelt und könnte als kohärentes Instrument als Teil eines umfassenderen Managementsystems (z. B. ISO 50001 oder ISO 14000) angewandt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass, obwohl sowohl auf ISO 50001 als auch auf ISO 14000 Bezug genommen wird, ISO 50001 speziell auf den Energieverbrauch abzielt, während sich ISO 14000 auf allgemeinere Umweltverbesserungen konzentriert. Im Jahr 2021 wurde ISO 50005 als Norm für die schrittweise Umsetzung von Energiemanagementsystemen in KMU eingeführt. Die Berücksichtigung europäischer und/oder internationaler Standards ist nützlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

    Anhang VI Buchstabe c sieht zum ersten Mal ausdrücklich vor, dass das Energieaudit „der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs“ dienen muss. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen in ISO 50002:2014 und EN 16247-1:2012, wonach der Energieauditor Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz ermitteln muss. Für Managementsysteme (z. B. ISO 50001 oder ISO 14000) gelten ähnliche Anforderungen. In der Praxis sollte das Audit auch eine Bewertung der Verbesserungsmöglichkeiten, einschließlich der finanziellen Einsparungen, der erforderlichen Investitionen, der wirtschaftlichen Analyse und der nichtenergetischen Vorteile, umfassen. Falls alternative Energieeffizienzmaßnahmen vorgeschlagen werden, sollten mögliche Wechselwirkungen zwischen Energieeffizienzmaßnahmen dargelegt und ein Vergleich vorgenommen werden.

    Darüber hinaus enthält Anhang VI Buchstabe d eine neue Anforderung, das Potenzial „für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie“ aufzuzeigen. Je nach Energieträger könnte dies dazu führen, dass Energieeffizienzanstrengungen entgegengewirkt wird, z. B. wenn (hocheffiziente) Gaskessel durch (in der Regel weniger effiziente) Biomasse-Festbrennstoffkessel ersetzt werden. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen verringert jedoch die Treibhausgasemissionen, was zur Erreichung der Klimaziele erforderlich ist. Bei Energieaudits könnte ein bereits im Rahmen der EPBD umgesetzter Ansatz angewandt werden, bei dem die Möglichkeit der Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt und analysiert werden muss (13). Die Analyse müsste im Energieaudit dokumentiert werden.

    6.3.1.   Inhalt des Audits und Auditbericht

    In Anhang VI Buchstabe f heißt es, dass Energieaudits „verhältnismäßig und ausreichend repräsentativ [sein müssen], sodass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt“. Daher ist die Festlegung der Mindestabdeckung (de minimis (14)) eines Energieaudits eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung dieser Anforderung (15).

    Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018 muss in einigen Mitgliedstaaten der Gesamtenergieverbrauch in das Energieaudit einbezogen werden. In verschiedenen Mitgliedstaaten muss ein ausdrücklich festgelegter Mindestanteil des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens Gegenstand des Energieaudits sein; dieser liegt in der Regel zwischen 65 % und 90 %. Ein anderer Ansatz erfordert die Einbeziehung aller Bereiche des Energieverbrauchs (gemäß den europäischen Normen EN 16247-2 für Gebäude, EN 16247-3 für Prozesse und EN 16247-4 für Transport) mit einem Mindestanteil von 10 % des Energieverbrauchs, was zu einer Gesamtabdeckung von mindestens 80 % führt. In Energiemanagementsystemen müssen gemäß ISO 50001 wesentliche Energieeinsätze (SEU) ermittelt werden. Diese sind definiert als Bereiche mit einem erheblichen Energieverbrauch und/oder einem erheblichen Potenzial für Verbesserungen der Energieeffizienz. Ein ähnlicher Ansatz könnte für die Festlegung der Mindestabdeckung des Energieverbrauchs bei Energieaudits in Betracht gezogen werden, da im Rahmen von Energieaudits Daten für alle Bereiche des Energieverbrauchs erhoben werden müssen. Die Ausklammerung von Bereichen unterhalb eines bestimmten Anteils (z. B. 10 %) des Gesamtenergieverbrauchs für die eingehende Analyse, die eine Steigerung der Kosteneffizienz des Energieaudits ermöglicht, erscheint für die Erfüllung von Anhang VI Buchstabe f angemessen.

    Energieaudits sollten ausreichend repräsentativ sein. Ein Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet in Erwägung ziehen, für Unternehmen mit einer Reihe ähnlicher Standorte (z. B. Einzelhandelsketten) einen „Stichprobenansatz“ anzuwenden. Die ausgewählten Stichproben müssen die Repräsentativität der gesamten geprüften Standorte gewährleisten, wobei mindestens die Quadratwurzel der Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Objekte mit ähnlichen Merkmalen wie Energieverbrauchsprofile, Energieeinsätze, Energiequellen und -preise, Beschäftigtenzahl, Größe, Prozess usw. zu berücksichtigen ist. Die Kriterien, die erforderlich sind, um ausreichende Ähnlichkeiten zwischen den Standorten zu gewährleisten, könnten die beheizte und/oder gekühlte Bodenfläche, das Gebäudealter, die technische Ausrüstung usw. umfassen. Der Mindestanteil des Energieverbrauchs und ein Stichprobenansatz könnten kombiniert werden, indem beispielsweise ein Stichprobenverfahren zugelassen wird, bei dem noch ein bestimmter Prozentsatz des Energieverbrauchs im Rahmen des Energieaudits erfasst werden muss. Die relevanten Merkmale des Stichprobenclusters sind im Energieauditbericht zu dokumentieren und die Auswahl der Stichprobe zu begründen.

    Um die Kosteneffizienz von Energieaudits zu erhöhen, könnten die Mitgliedstaaten Leitlinien für De-minimis-Maßnahmen, Clusterbildung und Probenahme bereitstellen. Es wird empfohlen, flexible Ansätze für die verschiedenen Unternehmen zu verwenden. Die Auswahl von Clustern, die Stichprobenmethode und die Angemessenheit der De-minimis-Regel sind zu begründen und zu dokumentieren (16).

    Es muss festgelegt werden, wie der Energieverbrauch von Gebäuden und Transport in ein Energieaudit einbezogen wird. Es muss entschieden werden, ob das Energieaudit auch Transportdienstleistungen umfasst. In diesem Fall werden Leitlinien für die Bewertung des Massenverkehrs einschließlich Flügen, Zügen, Bussen, Reisebussen, Schiffen und Taxis benötigt. Es muss auch festgelegt werden, wie der grenzüberschreitende Verkehr im Rahmen von Energieaudits zu handhaben ist. Die Mitgliedstaaten könnten verlangen, dass alle Beförderungen, die mit dem Geschäftszweck verbunden sind, einschließlich des grenzüberschreitenden Verkehrs, einbezogen werden. Bei Gebäuden sollte klargestellt werden, wer für Energieaudits in Gebäuden zuständig ist, die Eigentum oder gemietet sind. Die maßgeblichen Kriterien könnten hier die Verantwortung für die betriebliche Nutzung des Gebäudes sein, oder ob ein Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes hat. Dies könnte auch auf der Unterteilung des Energieverbrauchs im Bereich des Unternehmens (z. B. Strom für Server, Computer und Bürobeleuchtung) und im Bereich der Gebäudeeigentümer (einschließlich Zentralheizung und Kühlung) in ihrem Energieaudit beruhen.

    6.3.2.   Erforderlicher Detaillierungsgrad

    Um einen gewissen Detaillierungsgrad zu gewährleisten, könnten die Mitgliedstaaten Leitlinien mit Beispielen für bewährte Verfahren und Inhaltsverzeichnisse und/oder Vorlagen für Energieaudits bereitstellen. Alle relevanten Bereiche (Gebäude, Prozesse und Transport) sollten in diese Vorlagen aufgenommen werden, jedoch mit der Möglichkeit, Abschnitte zu löschen, die im jeweiligen Fall nicht relevant sind. Wichtige Abschnitte sind die Zusammenfassung und die Liste der Empfehlungen, die die Grundlage für den Aktionsplan bilden. Der für diese Abschnitte erforderliche Inhalt sollte im Einzelnen festgelegt werden. Außerdem muss eine Datenstruktur für die Daten, die den nationalen Behörden, vorzugsweise durch Hochladen in eine Datenbank (Zusammenfassung der Energieaudits, Liste der Empfehlungen, CAPEX, Einsparungen, Amortisationszeitraum usw.), zur Verfügung gestellt werden müssen, klar definiert werden. (17)

    Anhang VI enthält die Mindestkriterien für Energieaudits. Diese Kriterien müssen auch bei Energieaudits erfüllt werden, die Teil von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sind.

    6.4.   Zulässigkeit von Sachverständigen

    Um hochwertige Energieaudits sicherzustellen, sollten Energieauditoren über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Nur qualifizierte und/oder akkreditierte Energieauditoren sollten in ein öffentliches Register aufgenommen werden.

    Ein Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungssystem sollte mindestens die folgenden Kriterien umfassen (18):

    Ausbildung von Energieauditoren. Die meisten Mitgliedstaaten verlangen von Energieauditoren einen Bachelor- oder Masterabschluss in den einschlägigen technischen Fächern (z. B. Ingenieurwesen, Architektur). In einigen Mitgliedstaaten kann die Sekundarschulbildung ausreichen, doch müsste dies mit einer längeren oder umfangreicheren Berufserfahrung kombiniert werden.

    Erfahrung im jeweiligen Fachgebiet. Die Zertifizierung/Akkreditierung sollte sich auf die tatsächliche Berufserfahrung in den relevanten Bereichen (z. B. Gebäude, Prozesse, Mobilität) beschränken. Je nach Ausbildungsniveau sollte eine Mindestanzahl von Jahren einschlägiger Erfahrung verlangt werden, die in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren liegt. Als Nachweis könnten Referenzprojekte (Energieaudits oder ähnliche Aktivitäten) vorgelegt werden.

    Ausbildung in den Fachgebieten. Die Mitgliedstaaten sollten amtlich genehmigte Ausbildungsprogramme bereitstellen, die von der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde zu entwickeln sind. Es sind Schulungen erforderlich, um die Bereiche der Zertifizierung/Akkreditierung zu erweitern, und sie können für eine erneute Zertifizierung oder erneute Akkreditierung (z. B. alle drei Jahre) erforderlich sein.

    Prüfung. In einigen Mitgliedstaaten ist es üblich, dass Energieauditoren eine Prüfung ablegen müssen.

    Registrierung, Zertifizierung und/oder Akkreditierung von Energieauditoren. Nur registrierte, zertifizierte und/oder akkreditierte Energieauditoren sollten Energieaudits gemäß Artikel 11 durchführen dürfen.

    7.   BEISPIELE FÜR DIE ANWENDUNG DER VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 11 ABSÄTZE 1 UND 2

    Nachstehend werden einige konkrete Beispiele angeführt, um zu veranschaulichen, wie die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 in Fällen angewandt werden könnten, in denen ein Unternehmen in den vorangegangenen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch in der Nähe des Schwellenwerts von 10 TJ oder 85 TJ hatte:

    Der Dreijahresdurchschnitt des Energieverbrauchs im Jahr n (19) ist > 10 TJ, aber noch < 85 TJ und übersteigt 85 TJ im Jahr n+1: Das Unternehmen sollte spätestens bis zum Jahr n+1 ein Energieaudit durchführen (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das bis dahin weniger als vier Jahre alt ist) und spätestens im Jahr n+3 über ein Energiemanagementsystem verfügen.

    Der Dreijahresdurchschnitt des Energieverbrauchs im Jahr n ist > 85 TJ: Das Unternehmen sollte bis zum Jahr n+2 über ein Energiemanagementsystem verfügen. Fällt der Dreijahresdurchschnitt des Energieverbrauchs im Jahr n+1 jedoch unter 85 TJ, gilt ab dem Jahr n+1 nur eine Energieauditpflicht, was bedeutet, dass spätestens im Jahr n+2 ein Energieaudit durchgeführt werden sollte (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das weniger als vier Jahre alt ist). Im Jahr n+2 besteht jedoch keine Verpflichtung mehr, über ein Energiemanagementsystem zu verfügen.

    Der Dreijahresenergieverbrauch liegt nur im Jahr n über dem Schwellenwert von 10 TJ: Das Unternehmen wäre verpflichtet, spätestens bis zum Jahr n+1 ein Energieaudit durchzuführen (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das weniger als vier Jahre alt ist), unabhängig vom Dreijahresenergieverbrauch im Jahr n+1.

    Der Dreijahresenergieverbrauch lag stets leicht über 10 TJ, fällt aber im Jahr n unter 10 TJ: Das Unternehmen unterliegt im Jahr n keiner Verpflichtung. Wenn der Dreijahresdurchschnitt des Energieverbrauchs die Schwelle von 10 TJ im Jahr n+1 erneut überschreitet, würde das Unternehmen allen Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 unterliegen. Spätestens im Jahr n+2 sollte ein Energieaudit durchgeführt werden (es sei denn, es liegt ein Energieaudit vor, das bis dahin weniger als vier Jahre alt ist).

    Insbesondere für Unternehmen, die von einer Verpflichtung zur nächsten wechseln, ist es ratsam, im Rahmen eines Energiemanagementsystems ein Energieaudit und nicht nur eine einfache energetische Bewertung durchzuführen, da eine einfache energetische Bewertung die Anforderungen eines Energieaudits nicht erfüllt.

    Wie in einigen der vorstehenden Beispiele dargestellt, besteht darüber hinaus angesichts der in den Abschnitten 4.2 und 5.2 erläuterten Fristen ein starker Anreiz für Unternehmen, die in einem bestimmten Jahr einen Schwellenwert überschritten haben, Energiesparmaßnahmen so bald wie möglich umzusetzen, um innerhalb eines Jahres wieder unter den Schwellenwert zu fallen.

    8.   FÖRDERUNG HOCHWERTIGER ENERGIEAUDITS BEI ALLEN ENDKUNDEN

    In Bezug auf die Förderung von Energieaudits bei Endkunden wird in der Richtlinie (EU) 2023/1791 betont, dass „einschlägige europäische oder internationale Normen“ bei der Festlegung der „Mindestkriterien für Energieaudits“ berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus wird in der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Notwendigkeit anerkannt, „sicherzustellen, dass die Fristen für die Durchführung von Energieaudits gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingehalten und die in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien korrekt angewandt werden“. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, eine „zuständige Behörde oder Stelle“ für diese Aufgabe zu benennen.

    Die benannte Behörde oder Stelle könnte eine wichtige Rolle dabei spielen, die hohe Qualität von Energieaudits zu gewährleisten. Sie könnte für die Entwicklung und Umsetzung des Qualitätssicherungssystems und die Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrollen, einschließlich Stichproben, zuständig sein. Die benannte Behörde könnte die Zertifizierung und/oder Akkreditierung der Energieauditoren verwalten und für die Überwachung der Ausbildungsprogramme zuständig sein. Darüber hinaus könnte die benannte Behörde Daten sammeln und analysieren, um zusammenfassende Berichte und Benchmarks bereitzustellen. Gemeinsam mit Energiedienstleistungsverbänden könnten Förderprogramme für Unternehmen aufgelegt werden, die einer Verpflichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 unterliegen (z. B. KMU, Behörden usw.).

    8.1.   Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Qualitätskontrollen von Energieaudits

    Die Mitgliedstaaten sollten „ein Qualitätssicherungssystem“ einrichten. Diese Systeme sollten auf Beispielen bewährter Verfahren beruhen, die in den Mitgliedstaaten, die die Energieeffizienzrichtlinie 2018 umgesetzt haben, beobachtet wurden (20). Ein solches System kann Folgendes umfassen:

    ausführliche Leitlinien für die Durchführung von Audits,

    eine Vorlage für Energieaudits, um das Berichterstattungsverfahren zu erleichtern und zu standardisieren und so zur Qualitätsverbesserung beizutragen.

    Um den Zugang zu den vollständigen Energieaudits oder zumindest zu den Zusammenfassungen der Energieaudits zu vereinfachen, können darüber hinaus nationale Datenbanken eingerichtet werden, um die Umsetzung zu überwachen und formale Kontrollen der Vollständigkeit und Struktur der Zusammenfassungen von Energieaudits zu ermöglichen. Nach Möglichkeit sollten die wichtigsten Daten des Energieaudits in einem maschinenlesbaren Format erhoben werden, um mögliche Fehler aufdecken und die Plausibilität der Zahlen überprüfen zu können (z. B. auf der Grundlage eines Benchmarking der Energiesparmaßnahmen (21)). In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, den Prozess der Informations- und Datenübermittlung zu erleichtern (z. B. durch die Einrichtung von Hotlines oder Helpdesk-Diensten, die Bereitstellung eines FAQ-Abschnitts usw.).

    Über die grundsätzlichen Gültigkeitsprüfungen aller gesammelten Energieauditberichte hinaus werden eingehende Qualitätskontrollen bei einer kleineren Stichprobe nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Wenn vollständige Energieauditberichte vorliegen, könnte die nationale Behörde diese Datenbank nutzen, um detaillierte Bewertungen von (Zufalls-) Stichproben von Energieaudits vorzunehmen. Wurden nur Zusammenfassungen vorgelegt, sind auf Anfrage vollständige Energieauditberichte vorzulegen. Die Zahl der eingehenden Qualitätskontrollen variiert und kann zwischen 1 % und 5 % aller verpflichteten Unternehmen liegen.

    8.2.   Kosteneffizienz von Energieaudits

    Es gibt keine strenge Definition der Kosteneffizienz von Energieaudits. Die Kosteneffizienz von Energieaudits kann jedoch anhand der Amortisationsdauer (Jahre) bewertet werden, d. h. des Verhältnisses zwischen den Kosten für die Durchführung eines Energieaudits und den jährlichen Nettokosteneinsparungen (ausgedrückt als Kapitalwert), die durch die im Energieaudit ermittelten und vom Unternehmen umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen erzielt werden. Bei den Nettokosteneinsparungen werden die jährlichen Bruttokosteneinsparungen (im Zusammenhang mit dem geringeren Energieverbrauch) sowie die zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlichen Investitionen berücksichtigt.

    In einer kürzlich durchgeführten Studie (22) wurde die Kostenwirksamkeit von Energieaudits bewertet, die als Amortisationszeitraum für mehrere typische Unternehmen ausgedrückt wird. Im Allgemeinen beträgt die Amortisationsdauer von Energieaudits je nach betrachtetem Unternehmen 3,1 Jahre oder weniger; bei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 TJ beträgt die Amortisationsdauer weniger als 1,16 Jahre.

    Darüber hinaus können interne Kosten (z. B. Personalkosten für die Beschäftigten, die an der Unterstützung des Energieaudits oder der Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen beteiligt sind) sowie Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit nichtenergetischen Vorteilen bei der Berechnung der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden.

    8.3.   Vielfältige Vorteile (Multiple Benefits)

    Einer der Gründe, warum Unternehmen — und insbesondere KMU — nicht mehr in Energieeffizienz investieren, liegt darin, dass sich die Projektvorschläge in der Regel nur auf Energieeinsparungen konzentrieren (siehe den klassischen Ansatz in Abbildung 4), die nicht das Kerngeschäft der meisten Unternehmen sind. Durch die Quantifizierung und Vermittlung aller Vorteile einer verbesserten Energieeffizienz (siehe Multiple-Benefits-Ansatz in Abbildung 4), einschließlich verbesserter Produktqualität, höherer Produktivität, besserer Innenraumumgebung usw., werden Projektvorschläge jedoch wettbewerbsfähiger und für die Unternehmen attraktiver (23).

    Image 4

    Abbildung 4

    Vergleich von klassischem und Multiple-Benefits-Ansatz bei der Förderung von Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen (auf der Grundlage von www.mbenefits.eu )

    8.4.   Energieeffizienz-Netzwerke

    Ein Energieeffizienz-Netzwerk (EEN) ist ein bewährtes Konzept zur Förderung der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen. Das EEN-Konzept kann als strukturierter, moderierter und zeitlich begrenzter (in der Regel zwei bis vier Jahre) Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen Unternehmen definiert werden, der die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen erleichtern soll. Der erste Schritt besteht in der Regel darin, das Energieeinsparpotenzial in den Unternehmen, die Teil des EEN sind, durch Durchführung eines Energieaudits zu ermitteln. Die empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen dienen der Festlegung individueller, unverbindlicher Einsparziele. In der Regel wird auch ein Gesamtsparziel für das EEN als Gruppe festgelegt. Anschließend kommen in regelmäßigen Abständen interne und externe Energiefachleute zusammen, um Energieeffizienz und mögliche Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls externe Fachleute mit spezifischen Fachgebieten hinzuzuziehen. Dadurch erhalten die EEN-Teilnehmer Zugang zu Wissen, bewährten Verfahren und Erfahrungen aus erster Hand. Dieser Ansatz hilft den Teilnehmern auch, die notwendigen Investitionen innerhalb ihres jeweiligen Unternehmens zu rechtfertigen und die Umsetzungsquote für Energieeffizienzmaßnahmen zu erhöhen. Das Konzept und die Wirkung von EEN wurden in der Literatur und in mehreren Berichten dokumentiert (24).

    9.   Befreiung von den Verpflichtungen aufgrund der Umsetzung eines Energieleistungsvertrags

    Gemäß Artikel 11 Absatz 10 sollten Unternehmen von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen werden, wenn sie einen Energieleistungsvertrag umsetzen, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

    Der Energieleistungsvertrag deckt die erforderlichen Elemente des Energiemanagementsystems ab.

    Der Energieleistungsvertrag entspricht den Anforderungen in Anhang XV der Energieeffizienzrichtlinie (25).

    Im Allgemeinen muss der Grundsatz der Vergleichbarkeit der Auswirkungen angewandt werden, damit diese Ausnahme gültig ist. Dies bedeutet, dass der Energieleistungsvertrag das gesamte Unternehmen einschließlich all seiner Standorte und aller energieverbrauchenden Systeme und Prozesse abdecken müsste; diese müssten durch ein Energiemanagementsystem abgedeckt werden, das den Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie entspricht. In der Praxis ist ein solcher Fall kaum vorstellbar, da Energieleistungsverträge klar definierte Systemgrenzen aufweisen und in der Regel nur bestimmte Standorte oder Energiesysteme abdecken.

    Dennoch kann die Verwendung von Energieleistungsverträgen die Einführung eines Energiemanagementsystems in einem Unternehmen erleichtern. Die Teile eines Unternehmens, die ihren Energieeinsatz bereits durch einen Energieleistungsvertrag verbessert haben, können von den im Rahmen des Energiemanagementsystems erforderlichen Tätigkeiten ausgenommen werden. Wenn es beispielsweise einen Energieleistungsvertrag gibt, der die Beleuchtung von Produktionshallen optimiert, muss dieser Bereich im Energiemanagementsystem nicht mehr behandelt werden. Es muss nur sichergestellt werden, dass die für das Energiemanagementsystem erforderlichen und hilfreichen Informationen vom Projekt im Rahmen des Energieleistungsvertrags für das interne Berichterstattungsverfahren bereitgestellt werden.

    10.   BEFREIUNG VON DEN VERPFLICHTUNGEN AUFGRUND DER UMSETZUNG EINES UMWELTMANAGEMENTSYSTEMS

    Artikel 11 Absatz 11 erlaubt Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 für Unternehmen, die „ein von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Umweltmanagementsystem“ einrichten, sofern es „ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst“.

    Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 11 bezieht sich die Ausnahme von der Verpflichtung zur Umsetzung eines Energiemanagementsystems (oder Energieaudits) für Unternehmen über 85 TJ (oder 10 TJ) speziell auf formalisierte Umweltmanagementsysteme, die den einschlägigen europäischen und internationalen Normen wie ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) oder dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) entsprechen.

    Diese Ausnahme gilt nur, wenn das betreffende Umweltmanagementsystem ein Energieaudit auf der Grundlage der in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien umfasst (siehe 6.3). Der Zertifizierungsstatus des Managementsystems und der Zertifizierungsstelle (oder gegebenenfalls der Selbstzertifizierung) muss überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Managementsystems die in Anhang VI beschriebenen Anforderungen erfüllt. Den nationalen Behörden sollte nachgewiesen werden, dass ein Energieaudit die Anforderungen in Anhang VI erfüllt, und die spezifischen Anforderungen des Mitgliedstaats sollten den nationalen Behörden vorgelegt werden.

    Ein Umweltmanagementsystem basiert auf einem Plan-Do-Check-Act-Zyklus. Verfügt ein Unternehmen über ein Umweltmanagementsystem, das ein Energieaudit gemäß Anhang VI umfasst, so hat es einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zur Verbesserung seiner Energieeffizienz durchgeführt, und es ist davon auszugehen, dass es die Anforderungen in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 erfüllt. Das Unternehmen ist daher von den Anforderungen dieser Artikel ausgenommen.

    11.   BERICHTSPFLICHTEN

    11.1.   Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre eine aktualisierte Fassung ihres zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) vorlegen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten stets ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Vorlage gemäß Artikel 14 Absatz 2 einen Entwurf der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen.

    Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Mitgliedstaaten für die Dimension „Energieeffizienz“ unter anderem Maßnahmen zur Förderung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ersetzt Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU) aufnehmen.

    11.2.   Fortschrittsberichte

    Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte vorlegen, die alle fünf Dimensionen der Energieunion behandeln, wobei Energieeffizienz eine der Dimensionen ist.

    Gemäß Anhang IX Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten die Anzahl der in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführten Energieaudits und darüber hinaus die geschätzte Gesamtzahl der Unternehmen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, für die Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (ersetzt Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU) gilt, und die Anzahl der Energieaudits, die in diesen Unternehmen in den Jahren X–3 und X–2 durchgeführt wurden, melden.

    Die ersten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte waren am 15. März 2023 fällig; danach müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über die Fortschritte berichten.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1099/oj)

    (2)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

    (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, ECR I-3851, CNSD, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, ECLI:EU:C:2002:98, Rn. 46.

    (4)  Bei Energieträgern, die nicht auf der Grundlage von Energieeinheiten in Rechnung gestellt werden, können Gewichtseinheiten (z. B. Tonnen bei Kohle) und Volumeneinheiten (z. B. m3 für Holz) in den Energierechnungen berücksichtigt werden.

    (5)  Definition des Begriffs „Energiedienstleister“ in Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können den Ausschluss des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen (mit Ausnahme von Bioenergie) gestatten.

    (7)  Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist gemäß Titel I Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission „ein Unternehmen, das entweder völlig unabhängig ist oder eine oder mehrere Minderheitenpartnerschaften (jeweils weniger als 25 %) mit anderen Unternehmen unterhält“.

    (8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Amt für Veröffentlichungen, 2020, DocsRoom — Europäische Kommission (europa.eu).

    (9)  Die Mitgliedstaaten können auch einen anderen Ansatz verfolgen und auch den Energieverbrauch von Partnerunternehmen in die Berechnungen einbeziehen.

    (10)  Siehe Abschnitt 6.1.

    (11)   „Interne Audits von Energiemanagementsystemen“ sollten nicht mit „Energieaudits“ verwechselt werden.

    (12)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).

    (13)  Bewertung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Machbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien.

    (14)  Weitere Einzelheiten finden sich in: Behling, I. et al., 2018: Development of recommendations on the implementation of certain aspects of Article 8 and Annex VI of the Energy Efficiency Directive. Final Report for DG ENERGY.

    (15)  Europäische Kommission, 2016: A Study on Energy Efficiency in Enterprises: Energy Audits and Energy Management Systems. Report on the fulfilment of obligations upon large enterprises, the encouragement of small- and medium-sized companies and on good-practice. Studie des Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) und Ricardo Energy & Environment für die Europäische Kommission. Karlsruhe/Oxon.

    (16)  Siehe Behling, I. et al., 2018: Development of recommendations on the implementation of certain aspects of Article 8 and Annex VI of the Energy Efficiency Directive. Final Report for DG ENERGY.

    (17)  Europäische Kommission, 2016: A Study on Energy Efficiency in Enterprises: Energy Audits and Energy Management Systems. Library of typical energy audit recommendations, costs and savings. Studie von DNV GL. Oxon.

    (18)  JRC, 2015: Survey of energy audits and energy management systems in the Member States. Preparation of the transposition of the Energy Efficiency Directive in Member States. JRC Science for Policy Report.

    (19)  Wobei das Jahr n ein beliebiges Jahr nach der Umsetzung der Richtlinie ist.

    (20)  Siehe: Leitlinien für nationale Behörden zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Umsetzung von Artikel 8 der Energieeffizienzrichtlinie. 2021. https://doi.org/10.24406/publica-304, ausgearbeitet im Rahmen des H2020-Projekts DEESME für die Umsetzung von Artikel 8 der vorherigen Energieeffizienzrichtlinie. Viele der Empfehlungen sind für die Umsetzung von Artikel 11 dieser Richtlinie nach wie vor relevant.

    (21)  Die DEEP-Datenbank (https://deep.eefig.eu) der EEFIG ist eine potenzielle Referenz für Benchmarking-Daten für Energieeffizienzprojekte.

    (22)  Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, Groen, W., Egenhofer, C., Musmeci, R. et al.: Technical assistance on assessing the effectiveness of the implementation of the definition of small and medium-sized enterprises for the purposes of Article 8(4) of the Energy Efficiency Directive — Final report, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2833/051248.

    (23)  Einschlägige Materialien (z. B. Hintergrundinformationen, Leitlinien, xls-Tabellen usw.) zur Unterstützung der nationalen Behörden und Unternehmen bei der Einbeziehung, Quantifizierung und Förderung der vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz werden von einigen Horizont-2020-Projekten bereitgestellt, wie z. B.: M-Benefits (https://www.mbenefits.eu/), DEESME (https://www.deesme.eu/) oder ICCEE (https://iccee.eu/).

    (24)  Beispiele:

    Carlén, A. et al., 2016: Energy efficiency networks for small and medium sized enterprises: boosting the energy efficiency potential by joining forces. In ECEEE Industry Summer Study 2016. European Council for an Energy Efficient Economy (ECEEE).

    IPEEC (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation). 2015. Energy Efficiency Networks — An effective policy to stimulate energy efficiency. Paris: OECD/IPEEC.

    Darüber hinaus ist eine umfassende Dokumentation (in deutscher Sprache) auf der Website der Initiative „Energieeffizienz-Netzwerke“ https://www.effizienznetzwerke.org/ zu finden.

    (25)  Ausführliche Informationen zur Definition von Energieleistungsverträgen sind in den Leitlinien zu Artikel 29 enthalten.

    (26)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2002/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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