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Document 32024R1943
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1943 of 11 July 2024 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of optical fibre cables originating in India
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
C/2024/4771
ABl. L, 2024/1943, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1943/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1943 |
12.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1943 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2024
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 16. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Oktober 2023 von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kabel aus optischen Fasern gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind. Wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt, besteht eine dieser Anforderungen darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum (d. h. 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. |
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(4) |
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ergab die Analyse der Kommission jedoch, dass beim Vergleich des Monatsdurchschnitts der Einfuhren ab Einleitung der Untersuchung (d. h. Dezember 2023 bis April 2024) mit dem Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum und dem Monatsdurchschnitt in denselben Monaten im Untersuchungszeitraum anhand von Surveillance-Statistiken im vorliegenden Fall kein Anstieg der Einfuhren festgestellt werden kann. Somit ist die rechtliche Voraussetzung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt. Die Kommission beschloss daher, Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien nicht zollamtlich zu erfassen. Tabelle 1 Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum nach der Einleitung des Verfahrens (in Kabelkilometern) (3)
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1.3. Interessierte Parteien
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(5) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die indischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(6) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
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(7) |
Bei der Kommission gingen von den ausführenden Herstellern Birla Cable Ltd (im Folgenden „Birla“), HFCL Limited (im Folgenden „HFCL“) und Sterlite Technologies Limited (im Folgenden „STL“) sowie vom Antragsteller Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung ein. |
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(8) |
Die ausführenden Hersteller HFCL und STL brachten vor, der Antragsteller habe keine aussagekräftige nicht vertrauliche Zusammenfassung der Berechnungen der Dumpingspanne, des Normalwerts, der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung vorgelegt, und beantragten Zugang zu den erforderlichen Informationen. HFCL beantragte zudem die Offenlegung einer aussagekräftigen nicht vertraulichen Zusammenfassung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen über das Preisverhalten der indischen ausführenden Hersteller bei Ausschreibungsverfahren in der EU. Ferner trug HCFL vor, dass die vorgelegten Zusammenfassungen im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten und dem Preisangebot eines indischen Herstellers auf dem Spotmarkt nicht aussagekräftig seien. |
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(9) |
Die Kommission prüfte die Vorbringen, vertrat jedoch im Hinblick auf die Berechnungen der Dumpingspanne und des Normalwerts die Auffassung, dass die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, die in den Unterlagen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien zur Verfügung stand, alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Daten enthielt, die es interessierten Parteien ermöglichten, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insbesondere enthielt die nicht vertrauliche Zusammenfassung Informationen über die Quellen (Ausfuhrpreise für Kabel mit 24 und 48 Fasern — die repräsentativsten Typen von Kabeln aus optischen Fasern — auf der Grundlage von Ausschreibungen in drei EU-Mitgliedstaaten) und die Dumpingspannen für die beiden repräsentativsten Typen von Kabeln aus optischen Fasern (sowie die durchschnittliche Dumpingspanne für beide Typen). Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(10) |
Im Anschluss an die Vorbringen von STL und HFCL überprüfte die Kommission die Zusammenfassungen der Berechnungen der Preis- und der Zielpreisunterbietung sowie die aggregierten Daten zu den im nicht vertraulichen Dossier enthaltenen Zahlen des Antragstellers und beschloss, die Antragsteller aufzufordern, weitere Einzelheiten zur nicht vertraulichen Fassung des Antrags vorzulegen. Diese zusätzlichen nicht vertraulichen Informationen wurden in das Dossier aufgenommen. |
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(11) |
Was das Vorbringen bezüglich Ausschreibungen betrifft, so beschloss die Kommission, dieses wegen der Vertraulichkeit der Informationen zurückzuweisen (die mit dem Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) versehenen Anhänge enthalten spezifische Preisangebote, Verhandlungen und konkrete Informationen zu den eingereichten Angeboten — die vom Antragsteller vorgelegten nicht vertraulichen Zusammenfassungen wurden als angemessen erachtet). |
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(12) |
Der ausführende Hersteller Birla brachte vor, der Antrag stütze sich auf veraltete Zahlen, da er erst im Oktober 2023 gestellt worden sei, also mehr als sechs Monate nach dem Ende des für den Antrag zugrunde gelegten Untersuchungszeitraums (d. h. dem 31. März 2023). |
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(13) |
Der Antrag ging am 2. Oktober 2023 bei der Kommission ein und gilt gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung als am ersten Arbeitstag nach Eingang bei der Kommission, d. h. am 3. Oktober 2023, gestellt. Die Grundverordnung enthält keine rechtliche Verpflichtung, nach der ein Antrag keine Daten enthalten darf, die älter als ein der Einreichung des Antrags vorangehender Zeitraum von sechs Monaten sind. Die Kommission orientiert sich jedoch an den in der Grundverordnung, unter anderem in Artikel 6 Absatz 1, genannten Zeiträumen (4), um sicherzustellen, dass die Daten in den Anträgen möglichst aktuell sind. Selbst wenn Artikel 6 Absatz 1 in der Phase der Verfahrenseinleitung anwendbar wäre, bietet dieser Artikel eine gewisse Flexibilität, da er besagt, dass „ein Untersuchungszeitraum gewählt [wird], der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst“. Das Vorbringen von Birla entbehrt einer Rechtsgrundlage und wurde daher zurückgewiesen. |
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(14) |
HFCL wies auf den Unterschied zwischen den Daten, auf die sich der Antrag bezog (d. h. 1. April 2022 bis 31. März 2023), und dem Untersuchungszeitraum (d. h. 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) hin und beantragte eine Aktualisierung des Antrags um die Daten für den Untersuchungszeitraum. Durch die Nichtbereitstellung solcher Daten würden die interessierten Parteien daran gehindert, aussagekräftige Stellungnahmen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Untersuchung abzugeben. HFCL verwies insbesondere auf die mutmaßliche Aufforderung der Kommission an die interessierten Parteien, ihre Stellungnahmen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorzulegen. Den interessierten Parteien seien daher ihre legitimen Rechte auf Verteidigung und ein ordnungsgemäßes Verfahren vorenthalten worden. |
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(15) |
Europacable führte an, HFCL habe keine Rechtsgrundlage zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt. Der Untersuchungszeitraum für den Antrag sei aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Stellung des Antrags und der Einleitung der Untersuchung zwangsläufig ein anderer als für das Verfahren selbst. |
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(16) |
Die im Antrag enthaltenen Informationen bildeten die Grundlage für den Beschluss der Kommission, die vorliegende Untersuchung einzuleiten. Daher hindert der Umstand, dass der Untersuchungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, vom Untersuchungszeitraum der Untersuchung abweicht, die interessierten Parteien nicht daran, aussagekräftige Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung abzugeben. Der Antrag wurde in Bezug auf die verbindlichen Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung als vollständig angesehen. Darüber hinaus forderte die Kommission die Parteien in ihrer Einleitungsbekanntmachung auf, durch Ausfüllen des Stichprobenformulars mitzuarbeiten (Abschnitt 5.3.1 Buchstabe a der Einleitungsbekanntmachung), Stellungnahmen zur Einleitung oder zum Antrag abzugeben (Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung) sowie Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses zu übermitteln (Abschnitt 5.5 der Einleitungsbekanntmachung), und räumte ferner die Möglichkeit ein, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen. Die interessierten Parteien werden zu einem späteren Zeitpunkt im Detail über die Feststellungen zum Untersuchungszeitraum der Untersuchung unterrichtet und erhalten in dieser Phase der Untersuchung Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(17) |
STL, HFCL und Birla brachten vor, dass die im Antrag enthaltenen Einfuhrdaten nicht korrekt seien, da sie auf dem vollständigen KN-Code 8544 70 00 basierten, der mehr als nur die untersuchte Ware umfasse, und nicht auf dem TARIC-Code 8544700010, der in der vorangegangenen Untersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China (5) (im Folgenden „China-Untersuchung“) begründet worden sei und nur die betroffene Ware umfasse. Diese Unternehmen beanstandeten auch die Berichtigungen der Einfuhrstatistiken auf der Grundlage der KN-Codes durch Hinzufügung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern, die angeblich fälschlicherweise als optische Fasern unter dem Warencode 9001 10 angemeldet worden seien. Diese Parteien brachten vor, dass keine Beweise für falsche Anmeldungen vorgelegt worden seien. Alle diese Parteien wiesen darauf hin, dass sich der Warencode 9001 10 auf Kabel aus optischen Fasern beziehe, die nicht aus einzeln umhüllten Fasern bestünden, wie es die indischen Gerichte entschieden hätten, und daher nicht Teil der Untersuchung seien. STL brachte ferner vor, dass Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus anderen Drittländern womöglich ebenfalls fälschlicherweise als optische Fasern unter dem Warencode 9001 10 angemeldet worden seien, was im Antrag keine Berücksichtigung gefunden habe. Somit seien die Einfuhrdaten im Antrag zu hoch angesetzt worden. |
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(18) |
Die Methodik, die Begründung und die Quellen für die Berichtigungen zur Schätzung der Menge der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien wurden im Antrag ausführlich erläutert und als hinreichend belegt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen. Im Antrag wird dargelegt und nachgewiesen, warum die Statistiken unter dem KN-Code 8544 70 00 im spezifischen Fall Indiens aussagekräftiger sind und warum dennoch Berichtigungen dieser Daten erforderlich waren und auf welcher Grundlage diese Berichtigungen vorgenommen wurden. Insbesondere brachte der Antragsteller vor, dass die Verwendung des TARIC-Codes für China, das nicht nur die betroffene Ware, sondern auch Unterseekabel und Multimode-Kabel herstelle und in die Union ausführe, vorzuziehen sei, nicht aber für Indien. Der Antragsteller erläuterte, dass Indien keine Unterseekabel und nur eine geringe Menge an Multimode-Kabeln herstelle, und legte Beweise dafür vor, dass fast alle Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien, die unter den KN-Code 8544 70 00 eingereiht werden, aus der betroffenen Ware bestehen. Die Kommission prüfte die im Antrag vorgelegten Beweise und erachtete die Verwendung des KN-Codes 8544 70 00 als angemessen. In Bezug auf die Verwendung des Warencodes 9001 10, unter den nur optische Fasern und nicht Kabel aus optischen Fasern fallen, hielt die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise (d. h. Schreiben, in denen indische Hersteller erklären, dass Kabel aus optischen Fasern unter dem HS-Code 9001 10 im Rahmen indischer „Zollrichtlinien“, die auch für Ausfuhren in andere Ausfuhrregionen gelten, in die EU eingeführt würden) ebenfalls für angemessen. Die Tatsache, dass sich der KN-Code 9001 10 00 nach Auffassung der indischen Gerichte auf Kabel aus optischen Fasern bezieht, die nicht aus einzeln umhüllten Fasern bestehen, ist unerheblich, da die betroffene Ware immer umhüllt ist und daher unter einen anderen KN-Code fällt, nämlich den KN-Code 8544 70 00. |
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(19) |
Ferner legten die ausführenden Hersteller keine Beweise dafür vor, dass die vom Antragsteller vorgenommenen Schätzungen unangemessen oder im Wesentlichen falsch waren. Schließlich gab es keine Hinweise darauf und dem Antragsteller lagen keine Beweise dafür vor, dass Einfuhren aus anderen Drittländern fälschlicherweise unter dem Warencode 9001 10 angemeldet wurden und dass die Einfuhrstatistiken der jeweiligen Länder entsprechend hätten berichtigt werden müssen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(20) |
HFCL brachte vor, dass die im Antrag genannte Dumpingspanne nicht als repräsentativ angesehen werden könne, da sie auf der Grundlage der Preise für nur bestimmte Typen von Kabeln aus optischen Fasern (mit 24 und 48 Fasern) berechnet worden sei, die keinen wesentlichen Teil der indischen Ausfuhren ausmachten. Ferner seien keine Beweise dafür vorgelegt worden, dass die Modelle, die dem Normalwert zugrunde gelegt wurden, den zur Ermittlung des Ausfuhrpreises verwendeten Modellen entsprechen. Schließlich gebe es viele Merkmale, die sich möglicherweise auf die Kosten und Preise auswirken und bei nicht angemessener Berücksichtigung die Dumpingspanne in die Höhe treiben könnten. |
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(21) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung sollte der Antrag Beweise enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Aufgrund des vertraulichen Charakters der Kosten und Preise konnte der Antragsteller keinen Zugang zu sehr detaillierten Informationen in dieser Hinsicht erhalten und war daher nicht zur Vorlage solcher Informationen verpflichtet. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die zum Normalwert und zum Ausfuhrpreis vorgelegten Beweise ausreichend und repräsentativ genug waren, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(22) |
Birla, HFCL und SEAFL führten an, der Antrag enthalte keine Beweise für die Berechnungen der Preis- und der Zielpreisunterbietung. Birla machte außerdem geltend, dass die verwendeten Preise weder für die indischen Hersteller noch für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ seien, während STL behauptete, dass sie nicht die gesamte untersuchte Ware abdeckten, sondern nur einen Teil davon. In diesem Zusammenhang sind die im Antrag berücksichtigten Typen von Kabeln aus optischen Fasern (d. h. Kabel mit 24 und 48 Fasern für die Dumpingberechnungen und 12, 24, 48 und 72 Fasern für die Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung) die am häufigsten auf dem EU-Markt verkauften Kabel aus optischen Fasern und die Typen, für die die Antragsteller Beweise in Bezug auf die Preise der Einfuhren aus Indien sammeln konnten. Birla wandte ein, die von den Antragstellern vorgenommene Analyse der Einfuhrpreise sei fehlerhaft und die im Antrag dargelegten Entwicklungen der Einfuhren ließen den angeblichen Preisdruck auf dem Unionsmarkt ohnehin nicht erkennen. Zudem brachte Birla vor, dass eine gesonderte Analyse für den Ausschreibungs- und den Spotmarkt hätte erfolgen müssen, während STL ferner anführte, dass die Zielgewinnspanne, die während der Untersuchung betreffend Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China ermittelt wurde, bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt werden dürfte. |
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(23) |
Wie bereits erwähnt, muss der Antragsteller nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung nur Beweise vorlegen, die ihm üblicherweise zur Verfügung stehen. Daher muss der Antrag nicht alle Warentypen umfassen oder eine Analyse nach Marktsegmenten enthalten, insbesondere wenn diese Daten vertraulich und/oder nicht öffentlich zugänglich sind. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die für die Berechnungen der Preis- und der Zielpreisunterbietung vorgelegten Beweise dem in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwelle entsprechen. Schließlich wurde die im Antrag für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne verwendete Zielgewinnspanne als angemessen angesehen, und STL konnte in dieser Phase des Verfahrens auch keine überzeugenden Beweise dafür vorlegen, dass ihre Höhe im Wesentlichen falsch war. Alle Vorbringen in Bezug auf die Berechnung der Preis- und der Zielpreisunterbietung wurden daher zurückgewiesen. |
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(24) |
Unter Bezugnahme auf öffentlich zugängliche Jahres-/Zwischenberichte der Prysmian Group sowie von Acome, Hextronic und Tratos brachte STL vor, der Wirtschaftszweig der Union habe keine bedeutende Schädigung erlitten, sondern sei gesund und floriere. |
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(25) |
Die im Antrag enthaltenen Beweise für die Schädigung bezogen sich ausschließlich auf die Entwicklung der Schadensindikatoren für Kabel aus optischen Fasern und werden daher als aussagekräftiger angesehen als öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmen auf Konzernebene. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(26) |
Birla, HFCL und STL stimmten der Analyse mehrerer im Antrag beschriebener Schadensindikatoren nicht zu und führten an, ihre Entwicklung deute nicht auf eine Schädigung hin. Überdies seien die Daten der Antragsteller mit den Daten sämtlicher Unionshersteller von Kabeln aus optischen Fasern vermischt und somit selektiv verwendet worden. STL und HFCL argumentierten, dass insbesondere die Daten zu Produktion, Verkäufen, Marktanteil, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eine positive Entwicklung aufwiesen und daher keine bedeutende Schädigung erkennen ließen. STL brachte vor, dass die Antragsteller eine gesunde Rentabilität aufwiesen und dass etwaige negative Auswirkungen auf einen drastischen Anstieg bei den Investitionen, der Kapazität und der Anhäufung von Lagerbeständen zurückzuführen seien. |
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(27) |
Insgesamt geht aus den im Antrag dargelegten Entwicklungen der Schadensindikatoren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervor. Zwischen 2019 und 2022 war der Marktanteil rückläufig, und auch wenn er im Untersuchungszeitraum des Antrags wieder anstieg, blieb er unter dem Niveau von 2019. Das Gleiche gilt für die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union — diese wiesen ebenfalls eine rückläufige Entwicklung auf, außer im Untersuchungszeitraum des Antrags, in dem sie einen Anstieg verzeichneten, wenngleich sie weitgehend unter den Verkaufspreisen von 2019 blieben. Die Produktionskosten sanken zwar, aber langsamer als die Verkaufspreise, was sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte. Der Umstand, dass sich andere Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Produktionsmenge und Investitionen eine positive Entwicklung aufwiesen, ist im gesamtwirtschaftlichen Kontext zu sehen und muss auch gegen die parallele Entwicklung des Unionsverbrauchs abgewogen werden, der stärker stieg als die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Diese positiven Entwicklungen an sich bedeuten nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Der Umstand, dass die Rentabilität am Ende des Untersuchungszeitraums des Antrags stieg, steht nicht im Widerspruch zu der deutlich negativen Entwicklung zwischen 2019 sowie der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht im Einklang mit den steigenden Kosten erhöhen konnte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(28) |
In Bezug auf das Vorbringen, die Daten zu den Schadensindikatoren seien selektiv vorgelegt worden, stellt die Kommission fest, dass der Antragsteller die Daten für die makroökonomischen Indikatoren (wie Verkaufsmenge, Produktionsmenge und Marktanteil) auf der Grundlage von Informationen zu sämtlichen Unionsherstellern ermittelt hat, während sich die Daten für die mikroökonomischen Indikatoren (wie Rentabilität und Verkaufspreise) auf Informationen zu den Antragstellern stützen. Diese Methode entspricht der Methode, die die Kommission bei Untersuchungen mit Stichprobenverfahren anwendet, und wurde daher als rechtmäßig und angemessen erachtet. Das Vorbringen, diese Daten seien selektiv verwendet worden, wurde daher zurückgewiesen. Darüber hinaus erweiterte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, das Dossier zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien um eine nicht vertrauliche Fassung mit aggregierten Daten zu den Zahlen des Antragstellers. |
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(29) |
Birla, HFCL und STL brachten vor, dass im Antrag kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Indien und der angeblichen Schädigung der Unionshersteller hergestellt worden sei. Der Antragsteller habe keine Verbindung zwischen den Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien und der bedeutenden Schädigung hergestellt und andere Faktoren, die die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten verursachen können, nicht gebührend berücksichtigt. |
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(30) |
STL führte an, die Analyse der Schadensursache sei fehlerhaft, weil sie auf falschen Einfuhrmengen beruhe. Außerdem könnten die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus Indien nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssten im breiteren Kontext der Dynamik des gesamten Marktes gesehen werden. Birla brachte vor, dass der Anstieg der Einfuhren aus Indien nicht zulasten der Unionshersteller gehe und dass sich der Marktanteil der Unionshersteller größtenteils im Einklang mit dem Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern entwickelt habe. Ferner gebe es keine nachgewiesene Preis- bzw. Zielpreisunterbietung und die Einfuhrpreise lägen über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; daher hätten die Einfuhren aus Indien keine negativen Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(31) |
Birla, HFCL und STL brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren verursacht worden sei. Die Schädigung sei durch Einfuhren derselben Ware aus der Volksrepublik (VR) China mit niedrigeren Einfuhrpreisen und höheren Marktanteilen verursacht worden, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Übernahmepraktiken der Ausführer von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China im Untersuchungszeitraum des Antrags noch wirksam waren. (6) |
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(32) |
STL, HFCL und Birla führten überdies eine Reihe anderer Faktoren an, die die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten, aber im Antrag nicht erwähnt worden seien: i) der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten, ii) die COVID-19-Pandemie und Unterbrechungen der Lieferketten, iii) der erhebliche Anstieg bei den Investitionen, der Produktionskapazität und den Lagerbeständen (selbstverschuldete Schädigung), iv) die Einfuhren aus anderen Drittländern, v) der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt und vi) das wettbewerbswidrige Verhalten bestimmter Antragsteller. |
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(33) |
Europacable wies darauf hin, dass der Antrag dagegen zeige, dass durch die Einfuhren aus der VR China der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben wurde. Ferner müsse der Wirtschaftszweig der Union sein Investitionsniveau im Einklang mit dem Marktwachstum aufrechterhalten, um wettbewerbsfähig zu bleiben; daher könnten die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften. Europacable wies auch das Argument des wettbewerbswidrigen Verhaltens zurück, da dies nicht mit der untersuchten Ware in Verbindung stehe, und wies darauf hin, dass auf den Kostenanstieg eine Erhöhung der Verkaufspreise gefolgt sei. Schließlich habe die Kommission im Rahmen der Untersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China bereits festgestellt, dass die COVID-19-Pandemie nur sehr begrenzte und vorübergehende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig hatte. (7) |
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(34) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag hinreichende Beweise im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Grundverordnung dafür enthielt, dass der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien zeitlich mit der allgemeinen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfiel. Aus dem Antrag geht auch hervor, dass die Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterboten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die im Antrag enthaltenen Beweise auf eine Verbindung zwischen den Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und somit auf einen ursächlichen Zusammenhang hindeuten. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen. |
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(35) |
Im Antrag wurden auch andere mögliche Schadensursachen untersucht, d. h. Einfuhren aus anderen Drittländern, Einfuhren aus der VR China sowie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Das Vorbringen von Birla, HFCL und STL, die Einfuhren derselben Ware aus der VR China hätten die Schädigung verursacht, wurde zurückgewiesen. Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China wurden im November 2021 eingeführt und im August 2023 nach einer Antiabsorptionsuntersuchung (8) geändert; Ausgleichsmaßnahmen wurden im Januar 2022 (9) eingeführt. Während die Menge der Einfuhren aus der VR China nach wie vor hoch ist, führte die Einführung von Maßnahmen zu einem Rückgang der Einfuhrmenge nach dem ersten Quartal 2022. Der Marktanteil der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China ging von 36,6 % im Jahr 2022 auf 33 % im dem Antrag zugrunde gelegten Untersuchungszeitraum zurück. Darüber hinaus ging die Menge der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China laut TARIC-Statistiken zwischen dem vierten Quartal 2021 (310 249 Kabelkilometer) und dem ersten Quartal 2023 (133 164 Kabelkilometer) erheblich zurück (um 57 %), während die Preise erst im dritten Quartal 2022 zu steigen begannen. Das Fehlen eines ausreichenden und dauerhaften Preisanstiegs war Gegenstand der oben genannten Antiabsorptionsuntersuchung. |
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(36) |
Diese Analyse und die diesbezüglich vorgelegten Informationen wurden als ausreichend für die Einleitung der Untersuchung angesehen. |
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(37) |
Birla brachte vor, dass im Antrag die Auswirkungen der Maßnahmen nicht im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Interessen der Einführer und der Verwender in der Union betrachtet worden seien. |
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(38) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antragsteller in seinem Antrag keine Analyse der Aspekte des Unionsinteresses vornehmen, sondern lediglich Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung vorlegen. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. |
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(39) |
STL brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im nicht vertraulichen Untersuchungsdossier nicht definiert worden sei, was eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstelle. Weder in der Einleitungsbekanntmachung noch in der Antwort auf den Fragebogen zu den Makroindikatoren sei genau angegeben, welche Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern den Wirtschaftszweig der Union bilden. Die Kommission stellte im nicht vertraulichen Dossier die Liste der ihr bekannten Unionshersteller von Kabeln aus optischen Fasern zur Verfügung. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
1.5. Stichprobenverfahren
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(40) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(41) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete auf der Grundlage der größten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum eine repräsentative Stichprobe, durch die auch eine große geografischen Verteilung sichergestellt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als 75 % der geschätzten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zu der vorläufigen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein, sodass sie als endgültige Stichprobe bestätigt wurde. |
Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(42) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. |
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(43) |
Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien
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(44) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in Indien zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Indien bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(45) |
Elf ausführende Hersteller im betroffenen Land, die neun Gruppen angehörten, legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union eine Stichprobe mit drei Gruppen ausführender Hersteller, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien in die Union. Alle bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. |
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(46) |
Es gingen keine Stellungnahmen zur Stichprobe ein. |
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(47) |
Die Kommission übermittelte den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Einführer, der das Stichprobenformular beantwortet hatte, sowie den bekannten Verwendern Fragebögen. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (10) bereitgestellt. Zudem übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen zu den Makroindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(48) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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(49) |
Darüber hinaus nahm die Kommission einen Fernabgleich der Fragebogenantworten des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens Prysmian S.p.A. und der damit verbundenen Unternehmen (Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Rumänien, Spanien und Schweden) mit der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu den Makroindikatoren vor. |
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(50) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(51) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig. |
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(52) |
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
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(53) |
Kabel aus optischen Fasern werden als optisches Übertragungsmedium in Telekommunikationsnetzen in Langstrecken-, Metro- und Zugangsnetzen verwendet. |
2.2. Betroffene Ware
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(54) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
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(55) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(56) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(57) |
Bei der Kommission ging von einem ausführenden Hersteller, nämlich Aksh Optifibre Limited (im Folgenden „Aksh“), ein Antrag auf Präzisierung der Warendefinition ein. |
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(58) |
Aksh brachte vor, dass Kabel aus optischen Fasern, die nicht aus einzeln umhüllten Fasern bestehen, im Einklang mit der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung von der Untersuchung ausgenommen werden sollten. In diesem Zusammenhang sei „Umhüllung“ als „eine etwas bedeckende oder an etwas eng anliegende Schutzschicht“ zu verstehen. Sämtliche Fasern, die nicht in diesem Sinne einzeln umhüllt sind, würden unter die HS-Position 9001 („Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der HS-Position 8544“) eingereiht und seien nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Die Warendefinition im Antrag sei jedoch nicht eindeutig, da sie die Angabe enthalte, dass optische Fasern durch Röhren/Module und eine oder mehrere Ummantelungen abgedeckt sind, und somit nicht ausdrücklich von „Umhüllung“ die Rede sei. Darüber hinaus würden Kabel aus nicht einzeln umhüllten optischen Fasern auch in verschiedenen Anwendungen wie Langstrecken- und Metronetzen eingesetzt, während Kabel aus einzeln umhüllten optischen Fasern in diesen Anwendungen nicht zum Einsatz kämen. |
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(59) |
HFCL und Birla stimmten mit Aksh darin überein, dass Kabel aus nicht einzeln umhüllten optische Fasern von der vorliegenden Untersuchung ausgenommen werden sollten. Zur Untermauerung ihrer Auslegung des Begriffs „einzeln umhüllt“ verwiesen sie auf ein Urteil des indischen Berufungsgerichts vom 21. November 2017 in der Rechtssache Commissioner of Customs (Import) Mumbai/Vodafone Essar Gujarat Ltd. (11), in der es um die zolltarifliche Einreihung bestimmter nach Indien eingeführter Kabel aus optischen Fasern ging. Die indische Behörde prüfte die Definition des Begriffs „einzeln umhüllt“ und stellte fest, dass eine „Umhüllung“ etwas anderes ist als ein „Überzug“. |
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(60) |
Europacable widersprach den indischen ausführenden Herstellern und führte an, dass eine optische Faser, auf deren Kern eine Schutzschicht aufgebracht wurde, im Allgemeinen als „einzeln umhüllte Faser“ angesehen werde, was auch durch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (12) zum KN-Code 8544 70 00 bestätigt werde, wonach der Kern einer optischen Faser und der Mantel durch eine „[i]nnere Lage aus weichem Acrylat“ und eine „[ä]ußere Lage aus hartem Acrylat“ geschützt sind. Schließlich wies Europacable erneut darauf hin, dass sich die vorliegende Untersuchung entgegen dem Vorbringen von Aksh auf Kabel aus optischen Fasern bezieht, die u. a. in Langstrecken-, Metro- und Zugangsnetzen verwendet werden. |
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(61) |
Die Kommission war der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „einzeln umhüllte Fasern“ durch die indischen ausführenden Hersteller nicht dem Verständnis in der Europäischen Union entsprach, wie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union dargelegt. Neben dem, was die Kommission bereits in Erwägungsgrund 18 dargelegt hat, gründet die Entscheidung einer ausländischen Behörde wie des indischen Berufungsgerichts auf ausländischem Recht und kann daher keinen Einfluss auf die Anwendung und Auslegung des Zollrechts der Europäischen Union haben. Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen der indischen ausführenden Hersteller zurückgewiesen. |
3. DUMPING
3.1. Normalwert
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(62) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurden die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen. |
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(63) |
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren. |
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(64) |
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe bestimmter Warentypen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht repräsentativ waren. |
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(65) |
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können. |
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(66) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
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(67) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum. |
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(68) |
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
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(69) |
Die Analyse der Menge der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp und ausführendem Hersteller 3 % bis 97 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis, sofern mehr als 5 % der Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps gewinnbringend waren, über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. |
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(70) |
Für bestimmte Warentypen, bei denen es keine Inlandsverkäufe eines Warentyps der gleichartigen Ware gab, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise der anderen ausführenden Hersteller, außer in Fällen, in denen die Verwendung dieser Preise zur Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen führen würde. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch, indem sie zu den Herstellkosten den gewogenen Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie die Gewinne aus allen Geschäften im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt addierte. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden den betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der individuellen Unterrichtung detaillierte Informationen übermittelt. |
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(71) |
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert für bestimmte Warentypen von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
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(72) |
Der Normalwert für bestimmte Warentypen wurde rechnerisch ermittelt, indem zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
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(73) |
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet. |
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(74) |
Bei den Kontrollbesuchen vor Ort brachten die HFCL Group und die STL Group vor, dass die Herstellkosten für Kabel aus optischen Fasern nicht den Gewinn enthalten sollten, der zwischen verbundenen Parteien oder zwischen Geschäftsbereichen, die Halbzeuge herstellen (z. B. vorgeformtes Glas und/oder optische Fasern), die bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendet werden, übertragen wurde. Aus finanziellen, buchhalterischen oder steuerlichen Gründen basiere der Verrechnungspreis zwischen zwei Geschäftsbereichen auf den Marktpreisen. Daher könnte der Verrechnungspreis je nach Marktpreis höher gewesen sein als die tatsächlichen Kosten für die Herstellung der Halbzeuge. Beide Parteien brachten vor, dass der Verrechnungspreis/-wert zwischen Geschäftsbereichen/verbundenen Parteien einen bestimmten Prozentsatz des Gewinns beinhalte. Die Kommission zog die von dem Unternehmen verbuchten und gemeldeten Herstellkosten, wie sie in seinem Buchhaltungssystem überprüft wurden, heran. Die Kommission war der Auffassung, dass diese verbuchten Kosten die Kosten für diese Halbzeuge korrekt widerspiegelten und es daher keine Grundlage für eine Berichtigung gab. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(75) |
Bei einem Unternehmen der Birla Group und einem Unternehmen der STL Group enthielten die VVG-Kosten auch Aufwendungen und Erträge, die nicht mit den Verkäufen von Kabeln aus optischen Fasern im Untersuchungszeitraum im Zusammenhang standen. Diese Aufwendungen und Finanzerträge wurden daher bei der Berechnung der VVG-Kosten, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, außer Acht gelassen. Aus Gründen der Vertraulichkeit erhielten diese ausführenden Hersteller im Rahmen der individuellen Unterrichtung ausführlichere Erläuterungen. |
3.2. Ausfuhrpreis
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(76) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten. |
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(77) |
Bei direkten Verkäufen ausführender Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
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(78) |
Die STL Group behauptete, ihre verbundene Tochtergesellschaft in Frankreich sei nicht als verbundene Einführerin tätig, sondern spiele nur eine begrenzte Rolle in der Logistik (d. h., sie fungiere als Lager). |
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(79) |
Der Kontrollbesuch in Indien ergab jedoch, dass die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft in Frankreich mit der Zollabfertigung, dem Verkauf von Kabeln aus optischen Fasern und der Erschließung des französischen Marktes befasst waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die verbundene Tochtergesellschaft als verbundene Einführerin fungierte, und berechnete den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. |
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(80) |
Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Da kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mitarbeitete, stützte sich die Kommission auf den Gewinn, der in der China-Untersuchung für einen unabhängigen Einführer der gleichen Ware wie der von der vorliegenden Untersuchung betroffenen Ware ermittelt und als Gewinnspanne angegeben wurde (15 % bis 25 %) (13). Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, einen Gewinn von 20 % zugrunde zu legen. |
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(81) |
Darüber hinaus verkaufte die STL Group auch Kabel aus optischen Fasern an ein zweites verbundenes Unternehmen, allerdings war die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht in der Lage, die Verarbeitungskosten, die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne zu ermitteln, auf deren Grundlage die Ausfuhrpreise für diese Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden sollten. Daher wurden diese Verkäufe bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung außer Acht gelassen. Die Kommission wird dieser Frage jedoch weiter nachgehen und diese Elemente im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung ermitteln. |
3.3. Vergleich
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(82) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. |
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(83) |
Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe sowie Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend näher erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls angepasst, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. |
3.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(84) |
Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Transport-, Lager-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten vorgenommen. |
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(85) |
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren. |
3.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(86) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen bei den Transport-, Lager-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten vorgenommen. |
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(87) |
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren. |
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(88) |
Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragten im Rahmen der Zollrückerstattung (Duty Drawback) sowie der Zoll- und Steuererstattung für ausgeführte Waren (Remission of Duties and Taxes on Exported Products) Berichtigungen des Ausfuhrpreises. Die Kommission stellte fest, dass nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung für solche Regelungen eine Berichtigung des Normalwerts und nicht des Ausfuhrpreises vorgenommen wird. Darüber hinaus erhielten die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer im Rahmen dieser Regelungen Ausfuhrerstattungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Werts der Ausfuhrrechnung oder eines bestimmten Betrags je ausgeführter Wareneinheit, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Zölle oder Steuern für die in den ausgeführten Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Rohstoffe entrichtet wurden. Schließlich konnten die beantragten Berichtigungen nicht mit Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung gebracht werden, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
3.4. Dumpingspannen
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(89) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
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(90) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises, der sämtliche Kosten (Cost), Versicherungen (Insurance) und Fracht (Freight) einschließt (im Folgenden „CIF-Preis“), frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(91) |
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei die Ausfuhren, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, unberücksichtigt blieben. |
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(92) |
Vor diesem Hintergrund beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 9,0 %. |
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(93) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in Indien ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. |
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(94) |
Der Grad der Mitarbeit war in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Gesamtheit der Einfuhren im Untersuchungszeitraum abdeckten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen. |
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(95) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Maßeinheit
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(96) |
Obwohl offizielle Einfuhrstatistiken in Kilogramm angegeben werden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Maßeinheit für eine ordnungsgemäße Messung der betroffenen Mengen nicht geeignet ist. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig üblicherweise nicht Gewicht, sondern Länge als wichtigsten Volumenindikator verwendet. Dabei kann entweder die Länge des Kabels (Kabelkilometer) oder die Gesamtlänge der darin enthaltenen Fasern (Faserkilometer) gemessen werden. Bei der Untersuchung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China (14) betrachtete die Kommission Kabelkilometer als die geeignetste Maßeinheit. Im vorliegenden Fall wurde derselbe Ansatz verfolgt. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(97) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 14 Herstellern bzw. Gruppen von Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(98) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1,7 Mio. Kabelkilometer. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union darunter direkte Informationen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den fünf anderen Unionsherstellern, die den Antrag unterstützten, sowie Marktinformationen bezüglich der restlichen Hersteller. Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware. |
4.3. Eigenverbrauch
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(99) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union infolge des Dumpings eine Schädigung erlitten hat, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware (Eigenverbrauch) bei der Analyse berücksichtigt werden musste. |
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(100) |
Die Kommission stellte fest, dass im Bezugszeitraum zwischen 9 % und 13 % der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt waren. In diesem Fall wurden die Kabel innerhalb von Abteilungen desselben Unternehmens oder an Konzerne zur weiteren nachgelagerten Verarbeitung geliefert, insbesondere zur Herstellung von Kabeln mit Anschlussstücken. |
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(101) |
Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmten Waren stehen dagegen in unmittelbaren Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. |
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(102) |
Um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit optischen Fasern und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war. |
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(103) |
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden die Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenverbrauchsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen. |
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(104) |
Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur bei Betrachtung der gesamten Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. (15) Bei diesen Wirtschaftsindikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne, und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist. |
4.4. Unionsverbrauch
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(105) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der vom Antragsteller bestimmten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowie der im Einklang mit der in Abschnitt 4.6.1 beschriebenen Methode gewonnenen Daten zu den Einfuhren aus Indien. |
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(106) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern wurden auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Da Eurostat die Einfuhren der betroffenen Ware in Kilogramm ermittelt, wurden die Einfuhren gemäß Erwägungsgrund 96 in Kabelkilometer umgerechnet, wobei derselbe Umrechnungsfaktor wie für die indischen ausführenden Hersteller verwendet wurde. |
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(107) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Kabelkilometern)
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(108) |
Der Unionsverbrauch insgesamt (freier Markt und Eigenverbrauchsmarkt) stieg zwischen 2020 und 2021 um 16 % (von etwa 2,4 Mio. Kabelkilometer im Jahr 2020 auf rund 2,7 Mio. Kabelkilometer im Jahr 2021). Zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum ging er um rund 4 %, d. h. auf etwa 2,5 Mio. Kabelkilometer, zurück. Der Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2021 lässt sich durch einen Aufholeffekt nach den Störungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erklären. |
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(109) |
Der Eigenverbrauchsmarkt besteht aus der Verwendung von Kabeln aus optischen Fasern in Verbindungslösungen, die von den Unternehmen angeboten werden, wobei dies auch Kabel mit Anschlussstücken einschließt. Die Mengen entsprachen 9 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum. Die Eigenverbrauchsverkäufe stiegen im Bezugszeitraum um 45 %. |
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(110) |
Der Verbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich im Einklang mit dem Unionsverbrauch insgesamt. Im 2021 stieg er um 15 %, gefolgt von einem Rückgang um 9,5 % im Jahr 2022; im Untersuchungszeitraum war dann wieder ein Anstieg um 5,7 % zu verzeichnen. Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum war eine Steigerung von 1 % zu verzeichnen. |
4.5. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.5.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(111) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus Indien auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie der von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen. Als Maßeinheit wurden Kabelkilometer verwendet (siehe Erwägungsgrund 96). Auf dieser Grundlage belief sich die Menge der Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum auf 113 % der von Eurostat für denselben Zeitraum gemeldeten Gesamteinfuhren aus Indien. |
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(112) |
Europacable forderte die Kommission auf, bei der Ermittlung der Mengen der Einfuhren aus Indien auch die unter dem Warencode 9001 10 angemeldeten Einfuhren zu berücksichtigen, da die indischen ausführenden Hersteller die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern fälschlicherweise unter diesem Code anmelden würden. Ein Indiz für eine solche Falschanmeldung könnte sein, dass die von den indischen ausführenden Herstellern angemeldeten Einfuhrmengen die unter dem KN-Code 8544 70 00 und den TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091 erfassten Mengen überstiegen. Angesichts der guten Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Indien konnten die Mengen der Einfuhren aus Indien, unabhängig von den KN-Codes, unter denen sie angemeldet wurden, allerdings mit hoher Genauigkeit ermittelt werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(113) |
Der Marktanteil der Gesamteinfuhren aus Indien wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge im Vergleich zur Gesamtverbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 2 ermittelt. |
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(114) |
Wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, hat die Untersuchung für zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein erhebliches Dumping ergeben. Daher unterschied die Kommission bei der weiteren Analyse zwischen gedumpten und nicht gedumpten Einfuhren aus Indien. Somit wird im Folgenden auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingegangen, während die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren unter dem Aspekt der Schadensursache in den Erwägungsgründen 182 und 183 untersucht werden. Die nicht gedumpten Einfuhren werden entsprechend in der nachstehenden Tabelle 12 aufgeführt und erörtert. |
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(115) |
Die Menge der nicht gedumpten Einfuhren der HFCL Group belief sich im Untersuchungszeitraum auf [25–35 %] der Gesamteinfuhren aus Indien. Um zu ermitteln, ob die Feststellungen für dieses Unternehmen auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Einfuhren ausgeweitet werden konnten, verglich die Kommission die Preise der HFCL Group mit den Preisen der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Den Angaben in den Stichprobenformularen und in der Antwort auf den Fragebogen zufolge war der durchschnittliche Ausfuhrpreis von HFCL [5-15 %] höher als der durchschnittliche Ausfuhrpreis der fünf nicht in die Stichprobe einbezogenen indischen Ausführer, die ausgefüllte Stichprobenformulare übermittelt hatten. Die gesamte Ausfuhrmenge dieser Unternehmen machte 15 % aller Einfuhren aus Indien in die Union aus. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Feststellungen, wonach in Bezug auf die HFCL Group kein Dumping vorlag, nicht auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übertragen werden konnten. |
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(116) |
Die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Menge der gedumpten Einfuhren und Marktanteil
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(117) |
Die gedumpten Einfuhren aus Indien verzeichneten im Bezugszeitraum einen starken Anstieg von [48 300-58 500] Kabelkilometern im Jahr 2020 auf [136 700-165 400] Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Dieser Anstieg um 183 % übersteigt bei Weitem die Entwicklung des Verbrauchs und zeigt das Ausmaß der Marktdurchdringung durch die Einfuhren aus Indien. |
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(118) |
In der Folge stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum von [2-3] % auf [6-8] %, was einem starken Anstieg um 181 % entspricht. Es sei darauf hingewiesen, dass die gedumpten Einfuhren aus Indien vor allem im Zeitraum 2020-2022 zunahmen. |
4.5.2. Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
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(119) |
Die Kommission ermittelte die Preise der gedumpten Einfuhren auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie der von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der CIF-Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt. |
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(120) |
Der gewogene Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Kabelkilometer)
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(121) |
Die Preise der gedumpten Einfuhren aus Indien sanken im Bezugszeitraum von 1 015 EUR/Kabelkilometer auf 548 EUR/Kabelkilometer, was einem Rückgang um 46 % entspricht. Mit Ausnahme von 2020; die indischen Preise lagen im Bezugszeitraum durchgängig unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8). |
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(122) |
Vor diesem Hintergrund berechnete die Kommission die Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
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(123) |
Bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung für die Dumpingberechnung wurde der Ausfuhrpreis („rechnerisch ermittelter CIF-Preis“) für die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne auf der Grundlage des Rechnungswerts für den ersten unabhängigen Abnehmer berechnet, von dem einfuhrbedingte Berichtigungen an dem Ort, für den der CIF-Preis maßgeblich ist, sowie die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Einführers abgezogen wurden, wobei Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend angewendet wurde, wie nach der Rechtsprechung (16) zulässig. |
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(124) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, bei denen Dumping festgestellt wurde, ergab sich eine Preisunterbietungsspanne von 37 % bzw. 46 %. |
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(125) |
Unabhängig von den Feststellungen zur Preisunterbietung stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren einen erheblichen Druck auf die Unionspreise ausübten, die im Bezugszeitraum sanken, während die Herstellkosten kontinuierlich stiegen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Preise nicht auf das für angemessene Gewinne erforderliche Niveau anheben, wie die im Untersuchungszeitraum festgestellte Zielpreisunterbietung zeigt. |
4.6. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.6.1. Allgemeine Bemerkungen
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(126) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(127) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(128) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(129) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.6.2. Makroökonomische Indikatoren
4.6.2.1.
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(130) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(131) |
Im Bezugszeitraum stieg die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von rund 1,4 Mio. Kabelkilometern auf rund 1,7 Mio. Kabelkilometer, d. h. insgesamt um 20 %. Eine genauere Analyse ergab, dass der Anstieg der Produktionsmenge vor allem zwischen 2020 und 2021 erfolgte (Zunahme um 18 %); im Jahr 2022 stieg die Produktionsmenge leicht (um 4 %) und im Untersuchungszeitraum war wieder ein Rückgang um 1 % zu verzeichnen. |
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(132) |
Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Produktionskapazität um 13 %, was auf die Investitionen gewisser Unionshersteller zurückzuführen ist. Trotz des Anstiegs blieb das Investitionsniveau insgesamt sehr niedrig und lag auf dem zur Aufrechterhaltung der Marktpräsenz des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen Mindestniveau. |
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(133) |
Die Kapazitätsauslastung stieg im Zeitraum 2020-2022 um 13 %, gefolgt von einem Rückgang um 4 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum, der auf den Produktionsrückgang im selben Zeitraum zurückzuführen ist. |
4.6.2.2.
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(134) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(135) |
Im Bezugszeitraum stieg die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt von rund 1 Mio. Kabelkilometern im Jahr 2020 auf über 1,2 Mio. Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum, d. h. um 22 %. |
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(136) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt stieg von rund 880 000 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf rund 1 040 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum, d. h. um 17 % im Bezugszeitraum. Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils von 40,4 % im Jahr 2020 auf 47,2 % im Untersuchungszeitraum. |
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(137) |
Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist auf zwei Hauptfaktoren zurückzuführen, nämlich i) die Verhinderung einer Preiserhöhung bei den Unionsherstellern (siehe Abschnitt 5.1) und ii) die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China im November 2021. In einer Zeit nahezu konstanten Verbrauchs konnte der Marktanteil der Unionshersteller fast ausschließlich gegenüber den gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückgewonnen werden. Wie in Abschnitt 4.6.2.3 erläutert, konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang von der Abhilfewirkung der Antidumpingzölle gegenüber China profitieren, da ein erheblicher Teil der chinesischen Verkäufe durch die gedumpten Einfuhren aus Indien übernommen wurde. |
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(138) |
Der Eigenverbrauchsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (ausgedrückt als Prozentsatz des Verbrauchs auf dem freien Markt) wies im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf (Anstieg von 6,2 % im Jahr 2020 auf 9,0 % im Untersuchungszeitraum). Der Eigenverbrauchsmarkt umfasst Kabel aus optischen Fasern, die für Anschlusszwecke verwendet werden (Anschlusskabel, Verkabelungen in Gebäuden und Kabel für Rechenzentren). Die Nachfrage auf dem Markt für Verbindungselemente steigt — und damit auch der Eigenverbrauch von Kabeln aus optischen Fasern. In Anbetracht der höheren Preise dieser Waren und der verfügbaren Kapazitätsreserven entschied sich der Wirtschaftszweig der Union für die Beibehaltung des Eigenverbrauchsgeschäfts, da dieses eine Differenzierung der Waren, eine höhere Kapazitätsauslastung sowie niedrigere Stückkosten ermöglicht und positive Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Daher hatte es keine negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.6.2.3.
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(139) |
Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen bedeutenden Marktanteil zurückgewinnen. Auch wenn der chinesische Marktanteil erheblich sank (von 37,5 % auf 22,6 %), wurde der bedeutende Marktanteil durch die gedumpten und nicht gedumpten Einfuhren aus Indien übernommen, die erheblich anstiegen (von 2,3 % auf 6,3 %). Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang von der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit den Einfuhren aus der VR China profitieren und wurde entsprechend an einer Steigerung seiner Produktions- und Verkaufsmengen gehindert. |
4.6.2.4.
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(140) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(141) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgedrückt von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum um 13 % zu. Diese Entwicklung folgt weitgehend der Entwicklung der Produktionsmenge in Tabelle 5. |
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(142) |
Da sich die Zahlen für Produktion und Beschäftigung stark entsprechen, blieb die Produktivität in Kabelkilometern pro Beschäftigten weitgehend konstant. |
4.6.2.5.
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(143) |
Die Dumpingspannen der gedumpten Einfuhren aus Indien, auf die [6-8] % des Marktanteils entfielen, lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(144) |
Kabel aus optischen Fasern waren bereits Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung. Im November 2021 wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China eingeführt; diese wurden im August 2023 im Anschluss an eine Absorptionsuntersuchung geändert (17). In der ersten Hälfte des Bezugszeitraums wurde die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich seines Rentabilitätsniveaus, weiterhin durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt (siehe Abschnitt 5). Aufgrund der Absorption der ursprünglichen Antidumpingzölle durch die chinesischen Einführer sowie des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Indien konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang von der Abhilfewirkung der Zölle auf die Einfuhren aus der VR China profitieren (siehe Erwägungsgrund 173). |
4.6.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.6.3.1.
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(145) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(146) |
Die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien (freier Markt) gingen zwischen 2020 und 2021 um 5 % zurück und stiegen in den Folgejahren leicht an, jedoch ohne wieder das Niveau von 2020 zu erreichen. |
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(147) |
Zwar sanken die Herstellstückkosten im Zeitraum 2020-2021 im Einklang mit den Durchschnittspreisen auf dem freien Unionsmarkt um 5 %, jedoch stiegen sie von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum um 14,5 % an (bei den Verkaufspreisen war dagegen lediglich ein Anstieg von 2,4 % zu verzeichnen). Der Kostenanstieg zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum war in erster Linie auf den Anstieg der Rohstoffpreise und der Personalkosten entsprechend der Inflationsentwicklung zurückzuführen. |
4.6.3.2.
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(148) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigtem
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(149) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen im Bezugszeitraum stetig zu. Darin spiegeln sich die zusätzlichen Personalkosten wider, einschließlich Inflationsanpassungen. |
4.6.3.3.
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(150) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(151) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schwankten, stiegen aber im Bezugszeitraum insgesamt um 21 %. Da der Großteil der Produktion auf Bestellungen und Kundenspezifikationen beruht, stellen die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator dar. |
4.6.3.4.
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(152) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(153) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(154) |
Die Rentabilität ging im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und sank von 12,7 % im Jahr 2020 auf 3,4 % im Untersuchungszeitraum. Der stärkste Rentabilitätsrückgang war 2022 zu verzeichnen, als gleichzeitig der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien erheblich, d. h. von [2-3] % auf [6-8] %, anstieg. Im Bezugszeitraum stiegen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 9 %, während die Verkaufspreise um 3 % zurückgingen, was auf den Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Indien zurückzuführen ist. |
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(155) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum wie die Rentabilität und wies im Bezugszeitraum einen starken Rückgang von rund 50 % auf. |
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(156) |
Zwischen 2020 und 2021 gingen die Investitionen erheblich zurück, und zwar um rund 50 %. Im Bezugszeitraum konnte das Investitionsniveau wiederhergestellt und gegenüber 2020 sogar um 44 % erhöht werden. Die Investitionen blieben jedoch seit Beginn des Bezugszeitraums insgesamt auf einem niedrigen Niveau und dienten hauptsächlich zur Erzielung von Effizienzgewinnen, zur Instandhaltung bestehender Anlagen sowie zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Als unmittelbare Folge des Drucks durch gedumpte Einfuhren musste der Wirtschaftszweig der Union Investitionen zurückstellen. |
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(157) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die Kapitalrendite entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und sank um 43 %. Diese negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiterhin Investitionen getätigt wurden, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern, dass aber die entsprechenden Kapitalrenditen im Bezugszeitraum erheblich gefallen sind, weil es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich war, den Rentabilitätsgrad zu verbessern. |
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(158) |
Mit dem raschen Rückgang der Kapitalrenditen sind die künftigen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eindeutig gefährdet, falls sich die Lage nicht bessern sollte. |
4.6.4. Vorbringen im Zusammenhang mit der Schadensanalyse
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(159) |
STL brachte vor, dass auf der Grundlage der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hinreichend verbessert habe, insbesondere in Bezug auf Produktion und Produktionskapazität, Verkäufe an unabhängige Unternehmen und Eigenverbrauchskäufe, Ausfuhren, Beschäftigung sowie Investitionen, und dass der Wirtschaftszweig der Union daher keine bedeutende Schädigung erlitten habe. Ferner argumentierte STL, dass die Unionshersteller insgesamt rentabel seien, wobei die Rentabilität aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle unterschiedlich hoch sei. |
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(160) |
Die Kommission stimmte den Schlussfolgerungen von STL nicht zu. Wie in den Erwägungsgründen 169 und 170 dargelegt, ergab die Analyse der Schadensindikatoren, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende finanzielle Schädigung in Form von Gewinneinbußen und einem Rückgang der Investitionen und der Kapitalrendite erlitten hat. |
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(161) |
Darüber hinaus deutet die Analyse der im Rahmen von Ausschreibungen getätigten Verkäufe, wie in den Erwägungsgründen 164 bis 168 erläutert, darauf hin, dass sich der Preisverfall trotz der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China weiter beschleunigt hat und aufgrund der rasch zunehmenden gedumpten Einfuhren aus Indien auch noch weiter beschleunigen wird. Die diesbezüglichen Vorbringen von STL wurden daher zurückgewiesen. |
4.6.5. Analyse der Ausschreibungen
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(162) |
Kabel aus optischen Fasern werden überwiegend mittels Ausschreibungsverfahren verkauft, andere Kabel aus optischen Fasern dagegen im Wege individueller Spotverkäufe. Zur Gewinnung der erforderlichen Einblicke in diesen Marktaspekt forderte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern sowie den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, Einführern und Verwendern ausführliche Informationen über Ausschreibungen an. Es wurden Informationen über die Merkmale der Ausschreibungen, z. B. Verfahren, Zeitplan und andere relevante Merkmale, angefordert. Kein öffentlicher Auftraggeber oder Telekommunikationsbetreiber beteiligte sich an der Untersuchung und legte Informationen vor. |
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(163) |
Die Untersuchung ergab ein uneinheitliches Bild der Ausschreibungen, auch in Bezug auf Verfahren, Umfang und Ergebnisse. Sie können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie großen Telekommunikationsbetreibern organisiert werden. Ausschreibungen können in unterschiedlicher Form stattfinden, z. B. als Internetauktion oder Direktausschreibung. Das Ausschreibungsverfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate von der Ankündigung der Ausschreibung bis zu ihrem Abschluss. Innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Abschluss der Ausschreibung erteilt der Abnehmer Bestellaufträge, und die Lieferungen erfolgen zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Die Untersuchung bestätigte, dass in Anbetracht dessen, dass Ausschreibungen für Produkte durchgeführt werden, deren technische Merkmale im Detail festgelegt sind, der Preis das wichtigste Bezugskriterium darstellt (18). |
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(164) |
Das Ausschreibungsverfahren verschärfte den Wettbewerb, da die Präsenz der indischen ausführenden Hersteller, die zu sehr niedrigen Preisen anboten, den Wirtschaftszweig der Union dazu veranlasste, seine Preise auf ein untragbares Niveau zu senken, um sich diesen niedrigen Preisen anzupassen, und ihn daran hinderte, seine Kostensteigerungen an seine Abnehmer weiterzugeben. Die Ausschreibungsbedingungen enthalten in der Regel keine vertragliche Verpflichtung für den Käufer, die angebotene Menge abzunehmen, während die Lieferanten vertraglich verpflichtet sind, die angebotene Menge zum angebotenen Preis zu liefern. |
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(165) |
Da der überwiegende Teil des Marktes über Ausschreibungen versorgt wird, ist der Ausschreibungsmechanismus der preisbestimmende Faktor auf dem Markt. Die indischen Ausführer, die zu wesentlich niedrigeren Preisen als der Wirtschaftszweig der Union bieten, setzen also trotz der immer noch relativ geringen Verkaufsmengen den Referenzpreis fest, den der Wirtschaftszweig der Union erreichen muss. Dies wird auch durch die in der Untersuchung festgestellte erhebliche Preis- bzw. Zielpreisunterbietungsspanne bestätigt. |
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(166) |
HFCL beantragte eine gesonderte Schadensanalyse für im Rahmen von Ausschreibungen getätigte Verkäufe einerseits und für Direktverkäufe andererseits, da es sich dabei um zwei unterschiedliche Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisstrategien und unterschiedlichem Nachfrageverhalten handele. |
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(167) |
HFCL legte keine Beweise dafür vor, dass die Nutzung unterschiedlicher Absatzkanäle unterschiedliche schädigende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben könnte. Darüber hinaus wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass Ausschreibungen den größten Anteil am Markt für Kabel aus optischen Fasern ausmachen (siehe Erwägungsgrund 162). Direktverkäufe werden hauptsächlich von denselben Telekommunikationsbetreibern für kleinere Projekte oder zur Ergänzung von Mengen, die bereits Gegenstand einer Ausschreibung waren, durchgeführt. Daher dürfte der Referenzpreis für einen bestimmten Warentyp in diesem Fall weiterhin an den in der Ausschreibung vereinbarten Preis gebunden sein. Das Vorbringen von HCL wurde daher zurückgewiesen. |
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(168) |
Angesichts der Art der Ausschreibungen ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen erst mit Verzögerung zeigen. Die anschließende Lieferung (und Fakturierung) von Kabeln aus optischen Fasern nach einer gewonnenen Ausschreibung würde in den Monaten oder Jahren nach Abschluss der Ausschreibung erfolgen. Im Bezugszeitraum litt der Wirtschaftszweig der Union unter den Verkaufseinbußen, die er den chinesischen Ausführern gegenüber vor der Einführung der Maßnahmen hinnehmen musste, und war gleichzeitig dem Wettbewerb durch die gedumpten indischen Ausfuhren ausgesetzt, deren Auswirkungen auf die Verkaufsmengen auch nach dem Untersuchungszeitraum anhalten werden. Insgesamt bestätigte die bei den Ausschreibungen zu beobachtende Entwicklung also die anhaltenden Auswirkungen der Verhinderung einer Preiserhöhung. Die verstärkte Präsenz der indischen ausführenden Hersteller stand einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von den Einfuhren aus der VR China im Wege und dürfte ohne Maßnahmen weiterhin negative Auswirkungen haben. |
4.6.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(169) |
Mehrere Indikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf, so etwa die Produktion, die Kapazität, die Verkaufsmenge, der Marktanteil und die Beschäftigung. Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union kann jedoch mit dem Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China nach der Einführung der Maßnahmen im November 2021 in Verbindung gebracht werden, als der Wirtschaftszweig der Union einen Teil des zuvor an die Einfuhren aus der VR China verlorenen Marktanteils zurückgewinnen konnte. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union jedoch mit gestiegenen Produktionskosten konfrontiert, während die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Auch wenn davon ausgegangen wurde, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eine Entlastung der Unionshersteller bewirken würden, zeigte der starke Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus Indien, dass von den indischen Ausfuhren ein anhaltender Preisdruck ausging, der während der gesamten Zeit von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum zu einer erheblichen Preisunterbietung und in jedem Fall zur Verhinderung einer Preiserhöhung führte. Dies zeigte sich in dem deutlichen Rückgang der Rentabilität und des Cashflows sowie schließlich in dem sehr niedrigen Investitionsniveau. |
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(170) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(171) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dazu gehörten folgende Faktoren: nicht gedumpte Einfuhren aus Indien, Einfuhren aus der VR China, Einfuhren aus anderen Drittländern, Eigenverbrauchsverkäufe, Anstieg der Rohstoff- und Energiepreise, Unterbrechungen der Lieferketten aufgrund der COVID-19-Pandemie, wettbewerbswidriges Verhalten des Wirtschaftszweigs der Union, Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union und selbstverschuldete Schädigung aufgrund der Auswirkungen des anfänglichen Anstiegs bei Investitionen, Kapazität und Lagerbeständen. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(172) |
Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit dem raschen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien zusammen, die in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und jedenfalls einen erheblichen Preisrückgang bei den Unionsverkäufen bewirkten. |
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(173) |
Die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien stieg (wie in Tabelle 3 dargestellt) von [48 000-59 000] Kabelkilometern im Jahr 2020 auf [137 000-165 000] Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 183 % entspricht. Der Marktanteil stieg im gleichen Zeitraum von [2-3] % auf [6-8] %, was fast einer Verdreifachung (179 %) entspricht. Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, war im selben Zeitraum die Steigerung des Anteils des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt weniger stark ausgeprägt (von 40,4 % auf 47,2 % — ein Anstieg von 17 % bzw. 6,8 Prozentpunkten). Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang der Einfuhren aus der VR China hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien begünstigt wurde. |
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(174) |
Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren ging im Bezugszeitraum erheblich zurück, nämlich um 46 % (siehe Tabelle 4), und unterbot die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt um 37,2 % bzw. 45,6 %. Die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Unionsmarkt unabhängigen Parteien in Rechnung stellte, sanken im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % (siehe Tabelle 8). |
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(175) |
Die Höhe der Preisunterbietung in Verbindung mit der geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zeigt, dass die Preise der gedumpten Einfuhren deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und zwar sowohl im Rahmen von Ausschreibungen als auch bei Direktverkäufen. Der Wirtschaftszweig der Union wurde seit Beginn des Bezugszeitraums durch dieses Preisverhalten daran gehindert, den zuvor durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verlorenen Marktanteil vollständig wiederzuerlangen; zudem wurden seine Gewinnspannen durch das Verhalten untergraben. Das Preisverhalten verhinderte auch Preiserhöhungen und bewirkte eine finanzielle Schädigung in Form von Rentabilitätseinbußen und rückläufigen Investitionen, wodurch die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet wurde. |
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(176) |
Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg zu erhöhen, um mit den niedrigen gedumpten Preisen der indischen Hersteller Schritt zu halten und seine Verkaufsmengen in einer Zeit steigender Kosten zu verteidigen. Dies führte bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zu einem drastischen Rückgang der Rentabilität. |
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(177) |
Somit gelang es dem Wirtschaftszweig der Union zwar, seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu erhöhen, doch geschah dies zulasten der Preise, was zu einem erheblichen Rückgang der Gewinne (Verhinderung einer Preiserhöhung) führte, und zwar auf ein Niveau, das, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, deutlich unter dem Zielgewinn für diesen Wirtschaftszweig liegt. |
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(178) |
Wie in Erwägungsgrund 158 erläutert, gab es auch Beweise dafür, dass bestimmte geplante Investitionen und Expansionsvorhaben des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Indien gestrichen oder ausgesetzt worden waren. |
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(179) |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Wirtschaftszweig der Union durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien daran gehindert wurde, Marktanteile zurückzugewinnen und tragfähige Gewinne zu erzielen. |
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(180) |
Alle drei ausführenden Hersteller brachten vor, dass zwischen den Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Verbindung bestehe. Die Einfuhren aus Indien seien mengenmäßig gering und die Preise lägen nicht auf einem schädigenden Niveau. In Anbetracht der vorstehenden Analyse war die Kommission der Auffassung, dass die Untersuchung ganz klar im Widerspruch zu diesen Vorbringen steht, und wies diese Vorbringen daher zurück. |
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(181) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Nicht gedumpte Einfuhren aus Indien
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(182) |
Die Menge der nicht gedumpten Einfuhren aus Indien entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Nicht gedumpte Einfuhren aus Indien
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(183) |
Die Einfuhrmenge und die Preise der nicht gedumpten Einfuhren aus Indien beruhten auf den Mengen, die der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller angegeben hatte, für den kein Dumping festgestellt worden war. Da die Daten auf Informationen beruhen, die sich nur auf ein einziges Unternehmen beziehen, wurden sie zur Wahrung der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. |
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(184) |
Die Einfuhrmenge stieg von [11 000-14 000] Kabelkilometern im Jahr 2020 auf [95 000-118 000] Kabelkilometer im Jahr 2022, gefolgt von einem Rückgang auf [67 000-83 000] Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil folgte derselben Entwicklung und stieg von [0-1] % im Jahr 2020 auf [2-4] % im Untersuchungszeitraum. Die Einfuhrpreise unterboten den Preis des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um rund [25-35] %. Angesichts dieser Entwicklung kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einfuhren negative Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hatten und zur bedeutenden Schädigung beigetragen haben. Dennoch blieben die Mengen und der Marktanteil der nicht gedumpten Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum weitgehend unter dem Niveau der gedumpten Einfuhren aus Indien und gingen im Untersuchungszeitraum zurück. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
5.2.2. Einfuhren aus der VR China
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(185) |
Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Einfuhren aus der VR China die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten und nicht die Einfuhren aus Indien, und wiesen darauf hin, dass die Mengen der Einfuhren aus der VR China viel größer als die der Einfuhren aus Indien und die chinesischen Einfuhrpreise niedriger als die indischen Einfuhrpreise seien. |
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(186) |
Die Menge der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Einfuhren aus der VR China
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(187) |
Die Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum von 843 000 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf etwa 514 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum zurück. Der Marktanteil sank entsprechend von 37,5 % auf 22,6 %. Diese Entwicklung kann mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China, die im November 2021 nach der in Erwägungsgrund 17 erwähnten China-Untersuchung eingeführt wurden, sowie mit der Erhöhung der Antidumpingzölle im August 2023 im Anschluss an die Absorptionsuntersuchung zusammenhängen. Wie in Erwägungsgrund 139 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum aufgrund der nach wie vor starken Präsenz der Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Antidumpingzölle absorbieren, nicht vollständig vor den Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller geschützt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Einfuhren aus der VR China möglicherweise negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und zur erlittenen Schädigung beigetragen haben. Allerdings wiesen die Einfuhren aus der VR China nach der Entscheidung der Kommission, die Antidumpingzölle auf Kabel aus optischen Fasern aus der VR China zu verdoppeln (19), im Bezugszeitraum sowohl absolut als auch relativ gesehen eine stark rückläufige Entwicklung auf. Ferner wiesen sie eine steigende Preisentwicklung auf, wobei die Durchschnittspreise über den Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren aus Indien lagen. Darüber hinaus war der Rückgang der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum deutlich ausgeprägter, was darauf hindeutet, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die steigenden Einfuhren aus Indien und nicht durch die sinkenden Einfuhren aus der VR China verursacht wurde. |
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(188) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission die Vorbringen der indischen ausführenden Hersteller zurück und kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China, auch wenn sie sich im Bezugszeitraum negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben mögen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
5.2.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(189) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien und China entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Einfuhren aus anderen Drittländern
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(190) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten aus verschiedenen Quellen. Die Länder mit den höchsten Einfuhrmengen und Marktanteilen waren Marokko und das Vereinigte Königreich. |
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(191) |
Die Einfuhren aus Marokko stiegen von etwa 26 000 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf etwa 103 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Ihr Marktanteil stieg von 1,2 % im Jahr 2020 auf 4,6 % im Untersuchungszeitraum. Wie oben dargelegt, stiegen die Durchschnittspreise im selben Zeitraum jedoch um rund 20 % und lagen deutlich über den Preisen der gedumpten Einfuhren aus Indien und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Marokko keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
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(192) |
Die Einfuhrstatistiken für das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 waren durch den Brexit verfälscht und wurden nicht als zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der Einfuhrmengen und -werte für das Vereinigte Königreich für dieses Jahr angesehen. Daher schätzte die Kommission die Höhe der Einfuhren für 2020 auf ein ähnliches Niveau wie die Einfuhren für 2021. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich relativ stabil, wobei insgesamt ein leichter Rückgang um 3 % zu verzeichnen war (von rund 80 000 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf rund 78 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum). Ihr Marktanteil sank im selben Zeitraum entsprechend von 3,6 % auf 3,4 %. Da der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich deutlich über dem Durchschnittspreis der Union lag, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
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(193) |
Die Einfuhren aus der Türkei waren in den Jahren 2020 und 2021 stabil, stiegen 2022 um 5 % und gingen im Untersuchungszeitraum um 16 % zurück. Insgesamt waren die Einfuhren somit zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 11 % rückläufig. In absoluten Zahlen gingen die Einfuhren von etwa 56 800 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf etwa 50 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum zurück. Der Marktanteil blieb relativ stabil und ging im Bezugszeitraum leicht zurück (von 2,5 % auf 2,2 %). Auch wenn das Preisniveau unter dem der Unionshersteller lag, konnten keine zusätzlichen Marktanteile gewonnen werden. Die Kommission konnte zwar nicht ausschließen, dass diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, angesichts der geringen und rückläufigen Menge der Einfuhren wurden die Auswirkungen jedoch als begrenzt angesehen, sodass die Kommission zu dem Schluss kam, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
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(194) |
Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Südkorea, Indonesien, Tunesien, Mexiko und der Schweiz im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau lagen. Mit Ausnahme von Tunesien und Mexiko wiesen sie eine deutlich rückläufige Entwicklung auf. Die Mengen der Einfuhren aus Tunesien und Mexiko gingen von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum zurück. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen Ländern waren hoch und lagen über den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
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(195) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen leicht zurück, und zwar von etwa 110 000 Kabelkilometern im Jahr 2020 auf etwa 100 000 Kabelkilometer im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil ging von 4,9 % auf 4,4 % zurück. Sie wiesen ein hohes und steigendes Preisniveau auf, sodass es keine Hinweise darauf gibt, dass sie eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
5.2.4. Eigenverbrauchsverkäufe
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(196) |
Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, nahmen die Eigenverbrauchsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 47 % zu. |
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(197) |
Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, fand die Kommission jedoch keine Beweise dafür, dass die Eigenverbrauchsverkäufe erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung der Schadensindikatoren hatten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Eigenverbrauch keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hat. |
5.2.5. Rohstoff- und Energiekosten
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(198) |
Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf den Anstieg der Rohstoffkosten und Energiepreise zurückzuführen. |
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(199) |
Wie in Erwägungsgrund 139 ausgeführt, war es dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indien nicht möglich, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Kosten anzuheben. Daher kann der Kostenanstieg nicht als Ursache der Schädigung angesehen werden, sondern vielmehr als Faktor, der sich aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Indien nicht in den Preisen niederschlagen konnte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
5.2.6. Auswirkungen anderer Faktoren
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(200) |
Zusätzlich zu den in den vorstehenden Erwägungsgründen analysierten Faktoren führte STL an, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wenn überhaupt, auf Unterbrechungen der Lieferketten aufgrund der COVID-19-Pandemie, den Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union, eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund des Anstiegs bei Investitionen, Kapazität und Lagerbeständen sowie auf ein wettbewerbswidriges Verhalten bestimmter Unionshersteller zurückzuführen sei, wobei er sich auf einen Kartellbeschluss aus dem Jahr 2014 (20) betreffend Hersteller von Hochspannungskabeln sowie auf nachfolgende Beschlüsse im Bezugszeitraum für Brasilien (21), Spanien (22) und das Vereinigte Königreich (23) bezog. Überdies trugen HFCL und Birla vor, dass falsche Investitionsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union die Ursache für die mutmaßlich erlittene bedeutende Schädigung seien. |
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(201) |
In Erwägungsgrund 156 analysierte die Kommission die Gesamtinvestitionen und kam zu dem Schluss, dass sich die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau bewegten und auf das zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderliche Minimum beschränkt waren. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die COVID-19-Pandemie nur sehr begrenzte und vorübergehende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, da sich der Bezugszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2023 erstreckte, während die COVID-19-Pandemie von 2020 bis 2022 dauerte. Darüber hinaus wurden keine Beweise für die angeblichen Unterbrechungen der Lieferketten vorgelegt, und die Untersuchung ergab diesbezüglich keine konkreten Beweise. Was das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten des Wirtschaftszweigs der Union angeht, so stellt die Kommission fest, dass die kartellrechtliche Untersuchung, auf die sich der ausführende Hersteller bezog, Hochspannungskabel betraf (24) und daher für die betroffene Ware nicht relevant war. Die Auswirkungen der Veränderungen des Niveaus bei den Investitionen, den Lagerbeständen und der Kapazität wurden im Rahmen der Untersuchung, wie in den Erwägungsgründen 156, 151 und 132 dargelegt, eingehend analysiert, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass ihre Auswirkungen sehr begrenzt waren. Entgegen den Behauptungen ergab die Untersuchung insbesondere, dass die Lagerbestände und Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union auf einem sehr niedrigen Niveau blieben. Was den Wettbewerb unter den Unionsherstellern anbelangt, so war die Kommission der Auffassung, dass ein fairer Wettbewerb auf einem freien Markt gefördert wird und nicht als Ursache für eine Schädigung angesehen werden kann. Die Untersuchung erbrachte keine Beweise für eine schädigende Wirkung. |
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(202) |
Alle Vorbringen zu möglichen anderen Faktoren, die die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten, wurden daher zurückgewiesen. |
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(203) |
Die Kommission stellte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Indien fest. Der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land erfolgte zu Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten und sogar unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Sie hinderten den Wirtschaftszweig der Union somit daran, seine Preise auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, das zur Erzielung angemessener Gewinnspannen erforderlich gewesen wäre. Vielmehr konnte das Preisniveau nicht mit dem Kostenanstieg Schritt halten, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität und das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union hatte. |
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(204) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass andere Faktoren, nämlich die Einfuhren aus der VR China, die nicht gedumpten Einfuhren aus Indien und die Einfuhren aus der Türkei, zwar möglicherweise zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der kumulierten Mengen und der Preisentwicklungen dieser Einfuhren jedoch nicht abgeschwächt wurde. Im Bezugszeitraum sank der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern von 41,7 % auf 29,5 %, während ihre Preise im Bezugszeitraum um 31 % stiegen. Bei den gedumpten Einfuhren aus Indien hingegen waren ein steigender Marktanteil und ein stetiger Preisrückgang zu verzeichnen, die zeitlich mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfielen. Die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union in Form der Verhinderung einer Preiserhöhung sowie von geringer Rentabilität, niedrigen Investitionen und sinkenden Kapitalrenditen ließ sich somit durch keinen der anderen bekannten Faktoren erklären. |
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(205) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(206) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
6.1. Schadensspanne
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(207) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte. |
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(208) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(209) |
Der Antragsteller schlug unter Bezugnahme auf die China-Untersuchung (25) eine Zielgewinnspanne von 13,4 % vor und betonte, dass in diesem stark investitionsorientierten Wirtschaftszweig, in dem erhebliche finanzielle Mittel für Forschung und Entwicklung aufgewendet würden, hohe Gewinnspannen erforderlich seien, um in Zukunftstechnologien und insbesondere in den Ausbau des 5G-Netzes in der Union investieren zu können. Einige Unionshersteller brachten vor, dass eine Zielgewinnspanne von 15 % zugrunde gelegt werden sollte. |
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(210) |
Die Kommission stellte fest, dass die in der China-Untersuchung ermittelte Zielgewinnspanne 12,4 % betrug. Die Kommission prüfte diese Vorbringen zusammen mit den Stellungnahmen der ausführenden Hersteller und den im Dossier verfügbaren Daten, die in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung zur Festsetzung der Zielgewinnspanne relevant sind. |
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(211) |
Birla bestritt die Angemessenheit der in der China-Untersuchung zugrunde gelegten Zielgewinnspanne im wirtschaftlichen Kontext der laufenden Untersuchung. Birla stellte die Notwendigkeit zusätzlicher Investitionen durch den Wirtschaftszweig der Union infrage, da bereits erhebliche Investitionen in den Ausbau des 5G-Netzes in der Union getätigt worden seien. Außerdem könne der Wirtschaftszweig der Union nicht erwarten, übermäßig hohe Gewinnspannen erzielen und gleichzeitig massive Investitionen tätigen zu können. Des Weiteren argumentierte Bila, dass die Telekommunikationsbetreiber in der Union — die Hauptabnehmer von Kabeln aus optischen Fasern — mit zunehmend schwierigen Marktbedingungen konfrontiert gewesen seien und die hohen Erwartungen der Unionshersteller von Kabeln aus optischen Fasern in Bezug auf die Gewinnspanne nicht befriedigen könnten. |
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(212) |
STL brachte vor, dass die in der China-Untersuchung ermittelte Zielgewinnspanne unerheblich sei, da die Zielgewinnspanne auf dem Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem von der laufenden Untersuchung betroffenen Land, d. h Indien, beruhen müsse. In Erwiderung auf dieses Vorbringen führte der Antragsteller an, die indischen Hersteller hätten keine Argumente vorgebracht, die eine Änderung der Umstände belegen, um zu zeigen, dass die in der China-Untersuchung ermittelte Zielrentabilität nicht mehr angemessen ist. STL führte in diesem Zusammenhang an, dass die in der China-Untersuchung ermittelte Zielrentabilität auf anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhe und daher für diese Untersuchung unerheblich sei. Der relevante Zeitrahmen für die Berechnung der Zielgewinnspanne sollte nach 2020 liegen. Darüber hinaus brachte STL vor, dass die Investitionen der Antragsteller ab 2022 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der China-Untersuchung (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) erheblich gestiegen seien, was eine Änderung der Umstände gegenüber der Untersuchung betreffend Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus der VR China bedeute. |
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(213) |
Was den Bedarf an künftigen Investitionen in die Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern betrifft, so stellte die Kommission fest, dass der Verband der europäischen Telekommunikationsnetzbetreiber (European Telecommunications Network Operators’ Association, im Folgenden „ETNO“) in seinem jüngsten Bericht „The State of Digital Communications“ seine Prognosen für den Ausbau von Glasfaserhausanschlussnetzen in der Union nach oben korrigiert hat, was auf eine starke künftige Nachfrage schließen lässt (26). Daher wies die Kommission das Vorbringen, dass keine weiteren Investitionen erforderlich seien, zurück. |
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(214) |
In Bezug auf das Vorbringen, die Telekommunikationsbetreiber könnten die hohen Erwartungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Gewinnspanne nicht befriedigen, stellte die Kommission fest, dass Kabel aus optischen Fasern nur einen sehr geringen Teil der Kapitalausgaben der Telekommunikationsbetreiber in der EU ausmachen, die sich für das Jahr 2022 laut dem ETNO auf 59,1 Mrd. EUR belaufen (27). Bei einem Unionsverbrauch von insgesamt etwa 2,5 Mio. Kabelkilometern (28) und einem Durchschnittspreis von 756 EUR/Kabelkilometer (29) würden die Ausgaben für Kabel aus optischen Fasern rund 3 % der Investitionen der Telekommunikationsbetreiber ausmachen. Darüber hinaus dient die Ermittlung der Zielgewinnspanne dazu, die Rentabilität zu bestimmen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte, wobei auch bestimmte künftige Investitionen berücksichtigt werden. Die Frage, ob Zölle nicht dem Gesamtinteresse der Union zuwiderlaufen, wird in den Erwägungsgründen 223 bis 226 untersucht, wo u. a. auf die möglichen Auswirkungen von Zöllen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige eingegangen wird. Die diesbezüglichen Vorbringen von Birla und STL mussten daher zurückgewiesen werden. |
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(215) |
In Bezug auf das Vorbringen von STL, dass die Zielgewinnspanne auf dem Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem von der laufenden Untersuchung betroffenen Land beruhen müsse, weist die Kommission darauf hin, dass bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen ist, darunter insbesondere das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Dieses Vorbringen wurde daher ebenfalls zurückgewiesen. |
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(216) |
Diesbezüglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien gedrückt wurden. Ebenso waren die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor dem Anstieg der Einfuhren aus Indien, d. h. vor 2020, in gleicher Weise von den gedumpten Einfuhren aus der VR China betroffen. Daher wurden die Gewinne in diesem Zeitraum nicht als geeignete Grundlage für die Ermittlung der Zielgewinnspanne angesehen. Die Kommission untersuchte daher die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union anhand der Gewinnspannen, die vor dem Zeitraum erzielt wurden, der von den Einfuhren aus der VR China und Indien betroffen war. |
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(217) |
Wie in der China-Untersuchung festgestellt, konnten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren 2015 und 2016 eine konstante Gewinnspanne in Höhe von 12,6 % bzw. 12,4 % erzielen. Diese Jahre wurden als repräsentativste Jahre für die Rentabilität unter normalen Wettbewerbsbedingungen in diesem Wirtschaftszweig angesehen. |
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(218) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Analyse nach wie vor gültig ist, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Preise im Bezugszeitraum der laufenden Untersuchung nach wie vor zum Teil durch die Einfuhren aus der VR China unter Druck gerieten, wie in der Antiabsorptionsuntersuchung festgestellt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Zielgewinnspanne von 12,4 % immer noch das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau widerspiegelt. Daher wurde das Argument, eine Erhöhung der Investitionen stelle eine „Änderung der Umstände“ dar, die eine Neubewertung des Zielgewinns erforderlich mache, zurückgewiesen. |
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(219) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission die künftigen Kosten, die sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und aus den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme entstehen. Solche künftigen Kosten wurden vom Wirtschaftszweig der Union nicht gemeldet. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem eine Zielgewinnspanne von 12,4 % (siehe Erwägungsgrund 217) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum angewandt wurde. |
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(220) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, für die Dumping festgestellt wurde, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
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(221) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (sieh Erwägungsgründe 91 bis 94).
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7. UNIONSINTERESSE
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(222) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(223) |
Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus 14 Herstellern bzw. Gruppen von Herstellern mit rund 5 140 Beschäftigen (VZÄ) zusammen. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt. |
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(224) |
Die Einführung von Maßnahmen würde das Preisniveau in der Union erhöhen und es dem Wirtschaftszweig der Union somit ermöglichen, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Produktionskosten anzuheben. Dies würde zu tragfähigeren Gewinnspannen führen, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Investitionen zu erhöhen und wieder in Innovationen zu investieren, die er benötigt, um seine Wettbewerbsposition auf dem Markt und seine Marktpräsenz aufrechtzuerhalten sowie die Marktanteile zurückzugewinnen, die er in der Vergangenheit an die gedumpten Einfuhren aus der VR China verloren hat. |
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(225) |
Der Verzicht auf Maßnahmen dürfte insofern erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, als von einer weiteren Verhinderung einer Preiserhöhung und möglicherweise einem weiteren Preisdruck auszugehen ist. Ein weiterer Preisrückgang würde bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union kurzfristig Verluste macht. Um eine Verschlechterung seiner Rentabilität zu vermeiden, könnte der Wirtschaftszweig der Union entscheiden, sein derzeitiges Preisniveau beizubehalten, das jedoch bereits untragbar ist, oder seine Preise zulasten der Verkäufe zu erhöhen. Dies hätte eine sofortige Verringerung der Herstellmengen zur Folge. Dadurch würde der Wirtschaftszweig der Union ferner daran gehindert, seine Investitionen zu erhöhen, die er benötigt, um seine Marktpräsenz durch das Angebot innovativer Lösungen und Produktentwicklungen zu verteidigen. In der Folge würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf Rentabilität und Investitionen weiter verschlechtern, sodass seine Zukunft gefährdet ist. Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre damit zu rechnen, dass sich der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien angesichts der erheblichen Preisunterbietungsspannen und der Beschaffenheit des Marktes, der von Ausschreibungen mit langfristigen Auswirkungen bestimmt wird, fortsetzt und sogar noch erheblich zunimmt. In dieser Situation wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich von den schädigenden Auswirkungen zu erholen. |
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(226) |
Es wird daher der Schluss gezogen, dass vorläufige Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(227) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung wurden 51 Einführer und Verwender kontaktiert und zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Ein Einführer meldete sich als interessierte Partei, übermittelte jedoch keine Antwort auf den Fragebogen. Folglich arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit. |
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(228) |
Aufgrund der ausbleibenden Mitarbeit vonseiten der unabhängigen Einführer war die Kommission nicht in der Lage, die genauen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf deren Unternehmen zu ermitteln. In der China-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die Einführer Gewinnspannen von mehr als 20 % erzielten und die Zölle entweder absorbiert oder zumindest teilweise an ihre Abnehmer weitergegeben werden konnten (30). Die laufende Untersuchung hat keine Fakten oder Beweise ans Licht gebracht, die diese Feststellungen widerlegen. |
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(229) |
Die Antidumpingmaßnahmen werden zwar voraussichtlich gewisse nachteilige Auswirkungen auf die Einführer haben und eventuell ihre Rentabilität mindern, doch vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführer in der Lage sein werden, einen Teil der durch den Zoll hervorgerufenen Kostenerhöhung aufzufangen oder an ihre Abnehmer weiterzureichen. Ferner besteht die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden, darunter aus Indien zu nicht gedumpten Preisen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sein dürften. |
7.3. Interesse der Verwender, der Installationsgesellschaften und der Vertriebsunternehmen
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(230) |
Die untersuchte Ware wird von verschiedenen Wirtschaftszweigen, überwiegend Telekommunikationsbetreibern, öffentlichen Stellen (wie Gemeinden), die Glasfasernetze besitzen oder kontrollieren, sowie Installationsgesellschaften und Vertriebsunternehmen beschafft. Keine dieser Parteien arbeitete an der Untersuchung mit. |
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(231) |
Nur ein in der Telekommunikationsbranche tätiger Verwender arbeitete an der Untersuchung mit. Die Antwort dieses Verwenders auf den Fragebogen enthielt keine Argumente oder Informationen zu Aspekten des Unionsinteresses. Der Verwender führte keine Kabel aus optischen Fasern aus Indien ein und sprach sich weder für noch gegen die Maßnahmen aus. |
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(232) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass Kabel aus optischen Fasern, wie in Erwägungsgrund 213 dargelegt, nur einen geringen Teil der Gesamtkosten der Verwender ausmachen, da der Hauptkostentreiber für den Glasfaserausbau in den Bauarbeiten liegt. |
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(233) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf die Verwender auswirken würden. |
7.4. Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt
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(234) |
STL brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien durch die Kommission einer widerstandsfähigen und autarken Lieferkette für Kabel aus optischen Fasern in der Union abträglich wäre. Dieses Vorbringen wurde nicht weiter ausgeführt. Der ausführende Hersteller legte auch keine Beweise, weiteren Informationen oder Analysen zur Untermauerung dieses Vorbringens vor. |
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(235) |
Die Untersuchung ergab, dass auf dem Unionsmarkt mehrere Bezugsquellen zur Verfügung standen. Auf andere Länder als Indien und China (die größten sind Marokko und das Vereinigte Königreich) entfielen 14,5 % des gesamten Marktanteils in der Union, und es gab auch nicht gedumpte Einfuhren aus Indien. Darüber hinaus verfügte der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 130 ausgeführt, über Kapazitätsreserven von fast 40 %, die für die Versorgung des Unionsmarktes genutzt werden konnten. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. |
7.5. Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt
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(236) |
Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass der Unionsmarkt von einer Gruppe großer Hersteller dominiert werde und dass die Einführung von Maßnahmen diese Situation noch verschärfen würde, was zu schädlichen Auswirkungen wie höheren Preisen, einer geringeren Auswahl für die Verbraucher und einem erhöhten Risiko wettbewerbswidrigen Verhaltens des Wirtschaftszweigs der Union führen könne. |
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(237) |
Wie oben dargelegt, führte der ausführende Hersteller dieses Vorbringen nicht weiter aus und legte auch keine Beweise, weitere Informationen oder Analysen zur Untermauerung des Vorbringens vor. |
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(238) |
Nach Auffassung der Kommission umfasste der Wirtschaftszweig der Union 14 Unionshersteller oder Gruppen von Herstellern, die außer mit den nicht gedumpten Einfuhren aus Indien, den Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern auf dem Unionsmarkt miteinander im Wettbewerb standen. Das Wettbewerbsniveau wurde daher als ausreichend hoch angesehen. Das Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig der Union in Zukunft ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legen könnte, ist höchst spekulativ und wurde zurückgewiesen. |
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(239) |
Sämtliche Vorbringen zur Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt wurden daher zurückgewiesen. |
7.6. Sonstige Faktoren
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(240) |
Kabel aus optischen Fasern werden für den Aufbau schneller Breitbandnetze benötigt. Sie sind daher von großer Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen in der gesamten Union, die auf diese Netze angewiesen sind, um zu Hause zu arbeiten, zu Hause zu lernen, ein Unternehmen zu betreiben oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Investitionen im Rahmen des Programms NextGenerationEU (31) zählen zu den Hauptprioritäten der Europäischen Union, deren Ziel auch der flächendeckende Aufbau einer Hochtechnologie-Breitbandinfrastruktur in der EU ist. Somit sind Kabel aus optischen Fasern für die Digitale Dekade (32) und die digitale Souveränität der EU von entscheidender Bedeutung. |
7.7. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(241) |
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union von dem durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Preisdruck auf dem Unionsmarkt befreien und ihn in die Lage versetzen, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg anzuheben. Dies würde sich positiv auf die Rentabilität und das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und es ihm ermöglichen, seine Marktposition zu verteidigen und in neue Technologien zu investieren. Und schließlich ist das Überleben der Unionshersteller von entscheidender Bedeutung für die digitale Souveränität der EU. Ein Verzicht auf die Maßnahmen würde dagegen zu einer raschen weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen und letztlich seine Entwicklung verhindern, was Marktanteilsverluste und möglicherweise Werksschließungen zur Folge hätte. |
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(242) |
Die Maßnahmen würden zudem keine Einfuhren aus Drittländern (einschließlich Indien) an einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hindern. Die Untersuchung ergab nicht, dass die Maßnahmen unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Einführer und die nachgelagerten Wirtschaftszweige haben würden. |
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(243) |
Insgesamt gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien einzuführen. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(244) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(245) |
Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
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(246) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(247) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
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(248) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
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(249) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(250) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(251) |
Statistiken zu Kabeln aus optischen Fasern sind häufig auf Kabelkilometer bezogen. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (33) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Kabel aus optischen Fasern vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Anzahl der Kabelkilometer. Bei KN- und TARIC-Codes sollten Kabelkilometer angegeben werden. |
9. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
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(252) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
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(253) |
MP Birla Group nahm zur Richtigkeit der Berechnung seiner Dumpingspanne Stellung. Nach einer Prüfung korrigierte die Kommission die Berechnung und die entsprechende Dumpingspanne. |
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(254) |
Alle anderen nach der Vorunterrichtung eingegangenen Stellungnahmen werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(255) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission zu beantragen. |
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(256) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
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— |
Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und |
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— |
Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. |
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
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Birla Cable Ltd, Universal Cables Ltd, Vindhya Telelinks Ltd |
6,9 % |
89CF |
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Sterlite Technologies Limited, Sterlite Tech Cables Solutions Limited |
11,4 % |
89CG |
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Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen |
9,0 % |
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Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien |
11,4 % |
C999 |
(3) Die Antidumpingzölle gelten nicht für die indischen ausführenden Hersteller der HFCL Group, zu der HFCL Limited und HTL Limited gehören (TARIC-Zusatzcode 89CH).
(4) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(6) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr sind im entsprechenden Feld die Kabelkilometer der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Anzahl der Kabelkilometer der unter den TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091 eingeführten Ware.
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (ABl. C, C/2023/891, 16.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/891/oj).
(3) Die in der Surveillance-Datenbank in Kilogramm erfassten Daten wurden gemäß den Erläuterungen in Erwägungsgrund 96 in Kabelkilometer umgerechnet.
(4) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/5dd1dca7-b5b0-11ee-b164-01aa75ed71a1.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2011/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617 der Kommission vom 8. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 199 vom 9.8.2023, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1617/oj).
(7) Erwägungsgrund (617) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/72/oj).
(10) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2692
(11) Wiedergegeben im Anhang der nicht vertraulichen Fassung der Stellungnahme von HFCL vom 2. Januar 2024 und in Anhang 2 der nicht vertraulichen Fassung der Stellungnahme von Birla vom 2. Januar 2024.
(12) ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.
(13) Erwägungsgründe 28 und 367 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011.
(14) Siehe Erwägungsgrund (402) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011.
(15) Die Grundlage dieser Indikatoren bildeten unmittelbare Daten, die der Antragsteller zu den acht antragstellenden oder den Antrag unterstützenden Unionsherstellern erfasste, auf die im Untersuchungszeitraum mehr als 50 % der Unionsproduktion entfielen; dazu kam eine auf Marktforschung und Marktinformationen basierende Schätzung für die verbleibenden Unionshersteller.
(16) Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Nevinnomyssky „Azot“ und NAK „Azot“/Kommission, T-865/19, ECLI:EU:T:2022:559, Rn. 238 und 239, bestätigt im Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2024, Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/Kommission, C-725/22 P, ECLI:EU:C:2024:217.
(17) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617.
(18) Siehe nicht vertrauliche Antwort auf den Fragebogen von Corning und Acome.
(19) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617.
(20) Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (ABl. C 319 vom 17.9.2014, S. 10) (Sache AT.39610 — Stromkabel) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2139 final).
(21) „Cade applies BRL 20.9 million in fines for international cartel of underground and submarine cables“ (1. November 2022), abrufbar unter: https://www.gov.br/cade/en/matters/news/cade-applies-brl-20-9-million-in-fines-for-international-cartel-of-underground-and-submarine-cables.
(22) Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, Rechtssache S/DC/0562/15: CABLES BT/MT, Endgültige Entschließung, abrufbar unter https://www.cnmc.es/expedientes/sdc056215.
(23) Competition Appeal Tribunal, Notice of a Claim under Section 47A of the Competition Act 1998, Case No. 1532/5/7/22, abrufbar unter: https://www.catribunal.org.uk/sites/cat/files/2023-03/2023.03.10_1532_RWE%20Renewables%20v%20Prysmian_Summary_of_Claim_Final.pdf.
(24) ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_14_358
(25) Erwägungsgrund (489) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011.
(26) https://etno.eu/library/reports/117-state-of-digital-2024.html.
(27) https://etno.eu/library/reports/117-state-of-digital-2024.html.
(28) Siehe Tabelle 2.
(29) Durchschnittliche Herstellstückkosten im Untersuchungszeitraum (siehe Tabelle 8) zuzüglich einer Gewinnspanne von 12,4 %.
(30) Erwägungsgrund (588) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011.
(31) NextGenerationEU hat die EU-weite Einführung von 5G und ultraschnellem Breitband zum Ziel, um u. a. den digitalen Wandel durch eine stärkere Digitalisierung der öffentlichen Dienste und der Wirtschaft im Allgemeinen zu beschleunigen: https://next-generation-eu.europa.eu/index_de#:~:text=With%20NextGenerationEU%3A,become%20smarter%20and%20more%20efficient.
(32) Die EU verfolgt im Rahmen der gesamten digitalen Dekade eine auf den Menschen ausgerichtete, nachhaltige Vision für die digitale Gesellschaft, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu stärken: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/europes-digital-decade.
(33) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
ANHANG
NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDIEN
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Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
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Indien |
Aberdare Technologies Private Limited |
89CI |
|
Indien |
Aksh Optifibre Limited |
89CJ |
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Indien |
Apar Industries Limited |
89CK |
|
Indien |
Polycab India Limited |
89CL |
|
Indien |
UM Cables Limited |
89CM |
|
Indien |
ZTT India Private Limited |
89CN |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1943/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)