This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024L1799
Directive (EU) 2024/1799 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 on common rules promoting the repair of goods and amending Regulation (EU) 2017/2394 and Directives (EU) 2019/771 and (EU) 2020/1828 (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/34/2024/REV/1
ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1799 |
10.7.2024 |
RICHTLINIE (EU) 2024/1799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird das Ziel verfolgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Im Zusammenhang mit dem grünen Wandel zielt diese Richtlinie darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig einen nachhaltigeren Konsum zu fördern, und ergänzt damit das mit der Richtlinie (EU) 2019/771 verfolgte Ziel. |
(2) |
Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben für von Verbrauchern gekaufte Waren im Binnenmarkt zu erleichtern, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, im Rahmen der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und außerhalb dieses Rahmens festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Förderung der Reparatur und Wiederverwendung von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 eingeführt oder erwägen die Einführung solcher Vorschriften. Unterschiedliche verbindliche nationale Vorschriften in diesem Bereich stellen tatsächliche oder mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts dar und wirken sich nachteilig auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von Wirtschaftsakteuren, die auf diesem Markt tätig sind, aus. Diese Akteure könnten ihre Dienstleistungen an die unterschiedlichen verbindlichen nationalen Vorschriften anpassen müssen und es könnten ihnen zusätzliche Transaktionskosten entstehen, um die erforderliche Rechtsberatung zu den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats einzuholen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anwendbar sind, und um ihre Verträge über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen entsprechend anzupassen. Davon werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, die den Großteil des Reparatursektors ausmachen. Die rechtliche Fragmentierung könnte sich auch negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Reparaturen auswirken, da Unsicherheiten in Bezug auf Faktoren bestehen, die für die Entscheidung über die Reparatur von Waren von Bedeutung sind. |
(3) |
Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, ist es erforderlich, die Bestimmungen über die Reparatur von Waren zu stärken, wodurch es den Verbrauchern ermöglicht wird, eine erschwingliche Reparatur bei einem Reparaturdienstleister ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Reparaturen sollten zu einem nachhaltigen Konsum führen, da es wahrscheinlich ist, dass auf diesem Weg weniger Abfall durch entsorgte Waren entsteht, die Nachfrage nach Ressourcen, einschließlich Energie, aufgrund der Herstellungsverfahren und des Verkaufs neuer Waren als Ersatz für fehlerhafte Waren sinken wird und auch weniger Treibhausgasemissionen verursacht werden. Diese Richtlinie fördert einen nachhaltigen Konsum, um Vorteile für die Umwelt zu erzielen, indem ein Warenlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und gleichzeitig Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden. |
(4) |
Das Verbraucherverhalten besteht aus einer Vielzahl von Aspekten. Bei der Entscheidung zwischen einer Reparatur und dem Kauf einer neuen Ware spielen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Haltbarkeit, Verfügbarkeit und Nähe eines Reparaturdienstes sowie die für eine Reparatur benötigte Zeit eine wichtige Rolle. Verschiedene Hindernisse könnten Verbraucher davon abhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Mit dieser Richtlinie sollen einige dieser Hindernisse in Angriff genommen werden. |
(5) |
In der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind insbesondere Anforderungen auf der Angebotsseite festgelegt, mit denen das Ziel einer nachhaltigeren Produktgestaltung in der Produktionsphase verfolgt wird. In der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind nachfrageseitige Anforderungen festgelegt, mit denen die Bereitstellung besserer Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren am Verkaufsort sichergestellt wird, die es den Verbrauchern ermöglichen sollten, fundierte nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Mit dieser Richtlinie sollen diese angebots- und nachfrageseitigen Anforderungen ergänzt werden, indem eine Reparatur und Wiederverwendung in der Phase nach dem Verkauf außerhalb der Haftung des Verkäufers gefördert werden. Ferner sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um die Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern. Mit dieser Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigeren Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. |
(6) |
Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten, andere als die durch das Unionsrecht harmonisierten Aspekte von Verträgen über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen zu regeln, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte weder die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, noch das Recht auf Schadensersatz berühren. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten, insbesondere im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs. |
(7) |
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, sofern dies mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist, Bestimmungen zu anderen Aspekten der Förderung der Reparatur von Waren beizubehalten oder einzuführen, die die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschriften ergänzen könnten, zum Beispiel in Bezug auf gewerbliche Garantien, das Vorhandensein von Reparaturzentren oder finanzielle Anreize zur Reparatur. |
(8) |
Diese Richtlinie sollte für alle Waren gelten, damit die mit ihr verbundenen Vorteile voll ausgeschöpft werden. Die Bestimmungen über die Reparaturverpflichtung und die Verpflichtung zur Information gemäß dieser Richtlinie sollten jedoch nur für Waren gelten, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit vorgesehen sind. |
(9) |
Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung (EU) 2024/1781 Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Waren sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken. |
(10) |
Reparaturbetriebe müssen den Verbrauchern Basisinformationen über ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen. Um den Verbrauchern die freie Entscheidung, von wem sie Waren reparieren lassen, zu erleichtern und um dazu beizutragen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden und zu wählen, sollten Reparaturbetriebe auf freiwilliger Basis das in Anhang I dieser Richtlinie vorliegende standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden können. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen sollte die wichtigsten Parameter umfassen, die die Entscheidungen der Verbraucher zur Reparatur beeinflussen, wie die Art des Mangels, der Preis und die Zeit, innerhalb derer der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Reparatur fertigzustellen. Bietet der Reparaturbetrieb Zusatzdienstleistungen wie Transport an, so sind die jeweiligen Kosten dieser Dienstleistungen anzugeben. Die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Verfügung gestellt werden. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen könnte es den Verbrauchern ermöglichen, Reparaturdienstleistungen, einschließlich Alternativangebote für die Reparatur, zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen, sowie die Bereitstellung von Informationen über die Reparaturdienstleistungen erleichtern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Reparaturbetriebe würden mehr Rechtssicherheit erlangen, da durch die Verwendung und das korrekte Ausfüllen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ihre rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter vorvertraglicher Informationen gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10), als erfüllt angesehen würden. Die standardisierte Darstellung von Basisinformationen durch das Europäische Formular für Reparaturinformationen würde die Übersichtlichkeit und Transparenz verbessern, was zu größerem Vertrauen der Verbraucher in Reparaturbetriebe beitragen würde. |
(11) |
Stellt der Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, so sollte er dies innerhalb einer angemessenen Frist tun, die der kürzestmöglichen Zeit entsprechen sollte, nachdem die Anfrage gestellt wurde und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist. Wird kein Europäisches Formular für Reparaturinformationen bereitgestellt, sollte ein Verbraucher auch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen mit einem Reparaturbetrieb aufgrund vorvertraglicher Informationen schließen können, die auf andere Weise im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU bereitgestellt wurden. |
(12) |
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen sollte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Reparaturbetrieb eine Diagnoseleistung erbringen muss, d. h. eine Untersuchung der Waren, um die Art des Mangels oder die Art der Reparatur zu bestimmen. In solchen Fällen sollte der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der ihm entstandenen erforderlichen Kosten verlangen können, einschließlich Arbeits- oder Transportkosten. Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollte der Reparaturbetrieb den Verbraucher vor dessen Verlangen der Diagnoseleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über diese Kosten informieren. Verbraucher sollten von einem Verlangen nach einer Diagnoseleistung absehen können, wenn sie der Ansicht sind, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Diagnoseleistung zu hoch sind. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur der Ware, so sollte der Reparaturbetrieb diese Kosten vom Preis der Reparatur abziehen können. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten über obligatorische Abzüge solcher Kosten. Die Mitteilung des Abzugs könnte über das Europäische Formular für Reparaturinformationen erfolgen. |
(13) |
Reparaturbetriebe sollten die Reparaturbedingungen, einschließlich des Reparaturpreises, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, für mindestens 30 Kalendertage nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher sollten jedoch eine längere Frist vereinbaren können. Dadurch würde sichergestellt, dass den Verbrauchern ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt wird. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so sollten die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteile des Vertrags über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen sein und somit die Verpflichtungen des Reparaturbetriebs aus diesem Vertrag festlegen. Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen wird durch das anwendbare nationale Recht geregelt. |
(14) |
Entschließt sich ein Reparaturbetrieb dazu, das Europäisches Formular für Reparaturinformationen vorzulegen, und akzeptiert der Verbraucher die darin vorgesehenen Bedingungen, so sollte der Reparaturbetrieb zur Reparatur verpflichtet sein. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene und wirksame Abhilfen für Verbraucher vorsehen, wenn der Reparaturbetrieb die Reparaturdienstleistung nicht erbringt, nachdem der Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen akzeptiert hat. Solche Abhilfen könnten eine Erstattung der für die Diagnoseleistung bezahlten Kosten umfassen. |
(15) |
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Kommt diese Verpflichtung nicht zur Anwendung, werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, Waren in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten, auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten. Darüber hinaus sollte die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hersteller, die Herstellung einer Ware einzustellen — unbeschadet der etwaigen Verpflichtung nach Unionsrecht, Ersatzteile und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen —, durch diese Richtlinie unberührt bleiben. |
(16) |
Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Reparaturverpflichtung auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, sollten die Hersteller die Reparatur gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten können. Dass ein Entgelt erhoben wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen. Bei einem solchen Entgelt könnten beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne berücksichtigt werden. Der Preis sollte angemessen sein, d. h., er sollte in einer Höhe festgelegt werden, die Verbraucher nicht absichtlich davon abhält, von der Reparaturverpflichtung der Hersteller zu profitieren. Der Preis für die Reparatur und die Reparaturbedingungen sollten in einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller vereinbart werden, und der Verbraucher sollte frei entscheiden dürfen, ob dieser Preis und die Bedingungen für ihn annehmbar sind. Die Notwendigkeit eines solchen Vertrags sowie der Wettbewerbsdruck durch andere Reparaturbetriebe sollten die zur Reparatur verpflichteten Hersteller dazu bringen, die Preise für die Verbraucher annehmbar zu halten. Die Verpflichtung zur Reparatur könnte auch unentgeltlich erfüllt werden, wenn der Mangel durch eine gewerbliche Garantie gedeckt ist, z. B. in Bezug auf eine garantierte Haltbarkeit von Waren. Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Garantie reparieren zu lassen, sollte ein Hersteller für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware als Leihgabe anbieten können, die zurückgegeben werden soll, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält. |
(17) |
Es wäre von Vorteil, wenn die Reparatur möglichst nahe am Verbraucher durchgeführt werden könnte, um unnötige Versandkosten und Emissionen zu vermeiden. Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber sollten ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen können, indem sie Aufträge für die Reparatur untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet. Sie sollten jedoch weiterhin für die Reparaturverpflichtung haften. |
(18) |
Nach den Anforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, müssen die Hersteller Zugang zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren. Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparaturbetriebe. Folglich werden die Reparaturbetriebe und gegebenenfalls die Verbraucher Zugang zu Ersatzteilen und reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen im Einklang mit den Rechtsakten der Union haben, und die Verbraucher werden eine größere Auswahl an Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls die Möglichkeit haben, die Reparatur selbst durchzuführen. Ersatzteile sollten zumindest während des in den Rechtsakten der Union festgelegten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren zur Verfügung stellen, die unter die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte fallen, entweder aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtungen nach dem Unionsrecht oder auf freiwilliger Basis, sollten einen angemessenen Preis verlangen, der den Zugang zu solchen Ersatzteilen und Werkzeugen nicht behindert und somit Reparaturen verhindert. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen sollten Hersteller keine Vertragsklauseln und keine Hardware- bzw. Softwaretechniken einsetzen, die der Reparatur von Waren, für die in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, entgegenstehen, es sei denn, diese sind durch legitime und objektive Faktoren wie die Verhütung und Einschränkung der unbefugten Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die durch Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen von Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere den Richtlinien 2001/29/EG (12), 2004/48/EG (13) und (EU) 2019/790 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, geschützt sind, gerechtfertigt. Dies sollte in der Folge den Wettbewerb fördern und den Verbrauchern durch bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise für Reparaturen zugutekommen. |
(19) |
Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, oder falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die Verbraucher irregeführt werden, könnten, sofern zutreffend, unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) darstellen. |
(20) |
Die Reparaturverpflichtung sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllt, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Reparaturverpflichtung innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen. |
(21) |
Um eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen, sollte diese Verpflichtung auf diejenigen Waren beschränkt werden, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, und zwar in dem ebendort festgelegten Umfang. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit verpflichten die Hersteller nicht dazu, fehlerhafte Waren zu reparieren, sondern sollen sicherstellen, dass Waren reparierbar sind. Beispiele für Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, sind die delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden, oder Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, und mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird, oder andere relevante Rechtsakte der Union wie die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Durch diese Einschränkung der Reparaturverpflichtung sollte sichergestellt werden, dass nur Waren, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Gegenstand dieser Verpflichtung sind. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören Konstruktionsanforderungen, aufgrund derer die Waren besser zerlegbar sind, und eine Reihe von Ersatzteilen, die für einen Mindestzeitraum verfügbar gemacht werden. Die Reparaturverpflichtung sollte dem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit entsprechen; so könnten beispielsweise Ökodesign-Anforderungen nur für bestimmte Bauteile der Waren gelten, oder es könnte ein bestimmter Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen festgelegt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Reparaturverpflichtung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Reparatur in der Phase nach dem Verkauf unmittelbar vom Hersteller zu verlangen, sollte die angebotsseitigen Anforderungen an die Reparierbarkeit, die beispielsweise in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegt sind, ergänzen und die Verbraucher in ihrer Nachfrage nach Reparaturen bestärken. |
(22) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie in Anhang II Rechtsakte der Union aufgeführt sein, die Anforderungen an die Reparierbarkeit für relevante Warenkategorien enthalten. Um die Kohärenz mit künftigen regulatorischen Entwicklungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Rechtsakte der Union in Anhang II dieser Richtlinie aufzunehmen, wenn neue Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden. Die Kommission sollte diese Rechtsakte so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach deren Veröffentlichung hinzufügen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(23) |
Während mit dieser Richtlinie dem Hersteller die Reparaturverpflichtung auferlegt wird, erleichtert sie es außerdem dem Verbraucher, andere Reparaturbetriebe für die Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Diese Auswahl sollte dadurch erleichtert werden, dass das Europäische Formular für Reparaturinformationen nicht nur vom Hersteller, sondern auch von Reparaturbetrieben wie dem Verkäufer oder unabhängigen Reparaturbetrieben freiwillig bereitgestellt oder auch durch eine Suche auf einer Online-Reparaturplattform angefordert werden kann. Da vorgesehen ist, dass die Verbraucher für die Reparatur bezahlen, werden sie vermutlich die Möglichkeiten für eine Reparatur vergleichen, um die für ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Reparaturdienstleistungen auszuwählen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie sich an unabhängige Reparaturbetriebe in ihrer Nähe oder an den Verkäufer wenden, bevor sie den Hersteller kontaktieren, der beispielsweise weiter entfernt ansässig sein kann und bei dem der Preis aufgrund der Transportkosten höher sein könnte. |
(24) |
Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte ein Hersteller von der Reparaturverpflichtung befreit sein, wenn eine Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist. So sollte ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile, oder allein deshalb, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder gegebenenfalls vom Verbraucher vorgenommen wurde, ablehnen können. Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 oder der vorhergehenden Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) enthalten bereits das Kriterium der Unmöglichkeit einer Reparatur, und es kommt bei den nationalen Gerichten zur Anwendung. |
(25) |
Um Verbraucher auf die Verfügbarkeit von Reparaturen aufmerksam zu machen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Reparaturen zu erhöhen, sollten Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber die Verbraucher informieren, indem sie Informationen über ihre Reparaturverpflichtung und ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten mindestens während des gesamten Zeitraums, in dem die Reparaturverpflichtung besteht, verfügbar sein, wobei als Anfangszeitpunkt das Inverkehrbringen einer Ware und als Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Anforderungen an die Reparierbarkeit verstanden werden könnten. In den Informationen sollten die Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, z. B. durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Diese Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, leicht zugänglich sein und in klarer und verständlicher Weise sowie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 bereitgestellt werden. Es sollte dem Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er die Verbraucher informiert, wie über eine Webseite auf gut sichtbare und wahrnehmbare Weise, über den digitalen Produktpass oder an der Verkaufsstelle, beispielsweise wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer ist. |
(26) |
Zur Förderung der Reparatur sollte die Kommission eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) einrichten. Die Europäische Online-Plattform sollte aus den nationalen Sektionen bestehen, basierend auf einer gemeinsamen Online-Schnittstelle, und sie sollte Links zu den nationalen Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) enthalten, die die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform entwickeln. Die Kommission sollte zudem für die IT-Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle verantwortlich sein und technische oder sonstige Anfragen von Nutzern zu Mängeln bei der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform beantworten. Die Europäische Online-Plattform sollte für Verbraucher kostenlos zugänglich sein. Sie sollte auch, sofern zutreffend, Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder komplementäre marktbasierte Instrumente wie von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen, beinhalten können. Die Mitgliedstaaten sollten entweder die gemeinsame Online-Schnittstelle zur Einrichtung ihrer nationalen Sektionen auf der Europäischen Online-Plattform nutzen, oder nationale Online-Plattformen einrichten oder gegebenenfalls beibehalten, die den Kriterien der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wenn die Mitgliedstaaten die Online-Plattform nutzen, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie sie Teilnehmende für die nationalen Sektionen gewinnen, beispielsweise durch die Möglichkeit der Selbstregistrierung, durch Import aus bestehenden Datenbanken mit Zustimmung der Reparaturbetriebe, oder durch Registrierung nach vorheriger Genehmigung. Wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, sollten sie Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Sektionen festlegen können, beispielsweise Kriterien betreffend berufliche Qualifikationen oder die Einhaltung anwendbarer freiwilliger europäischer oder nationaler Qualitätsstandards für Reparaturen. Diese Bedingungen sollten diskriminierungsfrei sein und im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Den Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen festzulegen, sollten sechs zusätzliche Monate gewährt werden, bevor ihre nationale Sektion betriebsbereit sein sollte. |
(27) |
Einige Mitgliedstaaten oder Unternehmen haben Ressourcen in die Entwicklung nationaler Online-Plattformen zur Förderung der Reparatur investiert. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und angemessene Flexibilität zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten auch freistehen, eine bestehende nationale Online-Plattform beizubehalten, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entspricht. Wenn ein Mitgliedstaat eine nationale Online-Plattform beibehält oder einrichtet, sollte er nicht verpflichtet sein, eine nationale Sektion auf der Europäischen Online-Plattform einzurichten oder nationale Kontaktstellen zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten zwischen der Einrichtung einer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform und der Einrichtung einer nationalen Online-Plattform, die den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, wählen und die Kommission bis zum 31. Juli 2026 darüber informieren. Die nationalen Online-Plattformen werden über einen Link von der Europäischen Online-Plattform aus zugänglich sein, wenn sie spätestens am 31. Juli 2027 betriebsbereit sind. Sie könnten öffentliche oder private Online-Plattformen oder Online-Plattformen öffentlich-privater Partnerschaften sein. |
(28) |
Die Europäische Online-Plattform sollte nutzerfreundliche Tools für die Suche nach Reparaturbetrieben nach Mitgliedstaat enthalten. Das würde den Verbrauchern dabei helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienstleister zu bewerten und zu vergleichen, und ihnen auf diese Weise Anreize bieten, sich für die Reparatur zu entscheiden. Die Europäische Online-Plattform dient zwar dem Zweck, die Suche nach Reparaturdienstleistungen in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erleichtern, um nachhaltigen Konsum zu ermöglichen, doch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den Umfang ihrer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform auch auf Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen, wie Reparaturcafés, auszudehnen. |
(29) |
Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter für die Teilnahme an einer von der Kommission eingerichteten Expertengruppe für die Beratung in Bezug auf die Gestaltung und die Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform benennen, um die Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten sollten ferner nationale Kontaktstellen benennen, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer nationalen Sektionen zuständig sind. Die nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, sollten gegebenenfalls die in der nationalen Sektion enthaltenen Daten überwachen, um ungültige Informationen im Einklang mit Unionsrecht aufzudecken, zu identifizieren und zu entfernen. |
(31) |
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Europäische Online-Plattform für Verbraucher leicht und kostenlos zugänglich ist. Die Europäische Online-Plattform sollte es Verbrauchern ermöglichen, geeignete Reparaturdienstleistungen für ihre fehlerhaften Waren sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen, wie Reparaturcafés, zu finden. Die Verbraucher sollten Suchfunktionen nutzen können, um nach verschiedenen Merkmalen wie Warenkategorien, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätsindikatoren und Reparaturbedingungen, einschließlich des Standorts des Reparaturbetriebs und der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, zu filtern. Die Europäische Online-Plattform sollte auch für schutzbedürftige Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über Barrierefreiheit zugänglich sein. |
(32) |
Die Suchfunktion auf der Grundlage von Waren könnte sich auf die Art oder die Marke der Ware beziehen. Da den Reparaturbetrieben die genauen Mängel nicht bekannt sein können, bevor eine Reparaturanfrage gestellt wird, sollte es ausreichen, dass sie auf der Europäischen Online-Plattform allgemeine Informationen über ihre wichtigsten Reparaturdienstleistungen bereitstellen, damit die Verbraucher entscheiden können, ob sie die betreffende Ware reparieren lassen wollen; dazu zählen insbesondere die durchschnittliche Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, der Ort für die Übergabe der Waren durch die Verbraucher sowie die Verfügbarkeit von Nebenleistungen. Reparaturbetrieben sowie gegebenenfalls Verkäufern überholter Waren, Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen, wie Reparaturcafés, sollten ermutigt werden, ihre Informationen auf der Europäischen Online-Plattform regelmäßig zu aktualisieren. Für ein stärkeres Vertrauen der Verbraucher in die Reparaturdienstleistungen, die über die Europäische Online-Plattform verfügbar sind, sollten Reparaturbetriebe nachweisen können, dass sie bestimmte Reparaturstandards einhalten. |
(33) |
Damit die Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen leichter erhalten können, sollte die Europäische Online-Plattform die Möglichkeit für Verbraucher bieten, das Formular direkt über die Europäische Online-Plattform, über die der Reparaturbetrieb das Formular freiwillig zur Verfügung stellt, anzufordern. |
(34) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um die Verbraucher auf die Europäische Online-Plattform aufmerksam zu machen; sie sollten beispielsweise Hinweise auf die Europäische Online-Plattform in nationale Websites mit ähnlicher Thematik aufnehmen oder Kommunikationskampagnen durchführen. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften, auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie, vollständig mit den in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unberührt lassen. |
(36) |
Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur ergreifen. Dies könnten Maßnahmen finanzieller und nicht finanzieller Art sein. Maßnahmen nicht finanzieller Art könnten unter anderem Informationskampagnen, die Bereitstellung direkter Unterstützung für von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen in Form Räumlichkeiten für Reparaturwerkstätten oder Zusammenkünfte in Gemeinschafts- oder Kulturzentren umfassen. Maßnahmen finanzieller Art könnten unter anderem Reparaturgutscheine, Reparaturfonds, die Unterstützung oder Schaffung regionaler Online-Plattformen für Reparaturen, die Organisation oder Finanzierung von Ausbildungsprogrammen zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich der Reparatur oder steuerliche Maßnahmen umfassen. Im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Einklang mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (20) entscheiden, in Bezug auf Reparaturdienstleistungen betreffend Haushaltsgeräte, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche, einschließlich Ausbesserung und Änderung, ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs III der genannten Richtlinie in Erwägung ziehen. Diese Maßnahmen könnten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die ergriffene Maßnahme oder die ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur informieren, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern. Die Kommission sollte Informationen über solche Maßnahmen öffentlich zugänglich machen. |
(37) |
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden, festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(38) |
Die Kommission sollte die Entwicklung eines freiwilligen europäischen Qualitätsstandards für Reparaturdienstleistungen ermöglichen, indem sie beispielsweise die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Interessenträgern, wie unabhängigen Reparaturbetrieben und von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen, an einem Standard fördert und erleichtert oder indem sie die europäischen Normungsorganisationen um eine Standardisierung ersucht. Ein europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen könnte das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen in der gesamten Union stärken. Ein solcher Standard könnte Aspekte umfassen, die von Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur sind, wie die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, Qualitätssicherungen wie eine gewerbliche Reparaturgarantie sowie die Verfügbarkeit von Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden. |
(39) |
Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bestimmungen zur Durchsetzung lassen die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) unberührt. |
(40) |
Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für Reparaturen zu entscheiden, um im Rahmen der Haftung des Verkäufers den vertragsgemäßen Zustand von Waren herzustellen, und daher im Sinne der Förderung der Reparatur, sofern der Verbraucher die Reparatur als Abhilfe zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wählt, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um den Haftungszeitraum des Verkäufers um zwölf Monate zu verlängern, wobei dieser Zeitraum zusätzlich zur verbleibenden Haftung für die Ware gelten sollte. Diese Verlängerung sollte einmal gelten. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch weitere Anreize für Reparaturen schaffen, indem sie eine zusätzliche Verlängerung der Haftung des Verkäufers vorsehen, wenn eine weitere Reparatur stattfindet. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem Vorschriften über die Verlängerung der Haftung des Verkäufers um Zeiträume von mehr als zwölf Monaten im Fall einer Reparatur einführen oder beibehalten. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte, wenn die Verlängerung des Haftungszeitraums anwendbar ist, der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haften, die zum Zeitpunkt der Warenlieferung bestanden hat und die innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums der Ware offenbar wird, wobei die Verlängerung in diesem Zeitraum enthalten ist. Die Verlängerung des Haftungszeitraums sollte unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/771 vorgesehenen Verbraucherrechte erfolgen. Wenn Mitgliedstaaten Vorschriften zur Gewährung einer längeren Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich für reparierte Teile nach der Richtlinie (EU) 2019/771 vorsehen, sollte dies von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben. Unter Berücksichtigung der Flexibilität nach der Richtlinie (EU) 2019/771 sollten Mitgliedstaaten, die keine festen Fristen für die Haftung des Verkäufers oder lediglich eine Verjährungsfrist für die Abhilfe vorsehen, dafür sorgen, dass die Haftung des Verkäufers oder die Verjährungsfrist für die Abhilfe im Fall einer Reparatur mindestens gleichwertig ist mit den zwei Jahren und zwölf Monaten, entsprechend dem Mindestzeitraum für die Haftung des Verkäufers nach der Richtlinie (EU) 2019/771 und dem Mindestzeitraum der Verlängerung dieses Zeitraums im Fall einer Reparatur. Die Verlängerung des Haftungszeitraums würde einen nachhaltigen Konsum fördern und zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. |
(41) |
Um die Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern, sollte, zum Vorteil der Verbraucher und im Sinne des Umweltschutzes, die Richtlinie (EU) 2019/771 zudem geändert werden, um eine neue Verpflichtung einzuführen, den Verbraucher über das Recht zu informieren, zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die Verlängerung des Haftungszeitraums, wenn dieser Verbraucher die Reparatur wählt, wodurch sowohl für die Alternativen als auch für den Vorteil bei der Wahl der Reparatur sensibilisiert wird. Diese Informationsanforderung würde einen nachhaltigen Konsum fördern und zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. |
(42) |
Um die Verbraucher zu unterstützen und Anreize für Reparaturen zu schaffen, könnte der Verkäufer dem Verbraucher, abhängig von den besonderen Eigenschaften der betreffenden Warenkategorie, eine Ersatzware als Leihgabe bereitstellen, wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen wird. Diese Ersatzware könnte auch eine überholte Ware sein. In jedem Fall sollte die dem Verbraucher vorübergehend als Leihgabe zur Verfügung gestellte Ersatzware kostenlos sein. Zudem sollte der Verkäufer die Reparatur dennoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen. Durch die Bereitstellung einer Ware als Leihgabe für die Dauer der Reparatur können erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vermieden werden; eine unangemessen lange Dauer der Reparatur kann damit jedoch nicht gerechtfertigt werden. Zudem könnte der Verkäufer, wenn Ersatzlieferung als Abhilfe gewählt wird und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, dem Verbraucher eine überholte Ware zur Verfügung stellen. |
(43) |
Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften durch Verbandsklagen zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erforderlich. Um die Zusammenarbeit und Koordinierung der Maßnahmen der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erforderlich. |
(44) |
Damit die Wirtschaftsakteure Anpassungen vornehmen können, sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung einiger Artikel dieser Richtlinie eingeführt werden. Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771 sollte nur für Kaufverträge gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit zu geben, sich an die geänderten Abhilfen einer Reparatur und eines Ersatzes anzupassen. |
(45) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (23) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(46) |
Das Ziel der Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umwelt- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Neue verbindliche nationale Vorschriften zur Förderung eines nachhaltigen Konsums durch die Reparatur von Mängeln, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, werden wahrscheinlich voneinander abweichen und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die Mitgliedstaaten ändern die vollständig harmonisierten Vorschriften in Bezug auf Mängel im Rahmen der Haftung des Verkäufers, die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegt ist, möglicherweise nicht entsprechend. Das Ziel dieser Richtlinie kann wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene durch vollständig harmonisierte gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 im Rahmen der Haftung des Verkäufers und außerhalb dieses Rahmens erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(47) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, und es soll mit ihr gewährleistet werden, dass die in den Artikeln 16, 26, 37, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet werden. Sie trägt zur Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 37 der Charta bei, indem sie den nachhaltigen Konsum von Waren fördert und dadurch die negativen Umweltauswirkungen der vorzeitigen Entsorgung brauchbarer Waren verringert. Diese Richtlinie gewährleistet die uneingeschränkte Achtung von Artikel 38 über den Verbraucherschutz, indem die Verbraucherrechte in Bezug auf Mängel, die außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 auftreten oder offenbar werden, gestärkt werden. Sie gewährleistet auch die Wahrung der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta, indem die Vertragsfreiheit gewahrt und die Entwicklung von Reparaturdienstleistungen im Binnenmarkt gefördert werden. Diese Richtlinie trägt zur Integration von Menschen mit Behinderung gemäß Artikel 26 der Charta bei, indem sie vorsieht, dass für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit der Europäischen Online-Plattform erleichtert wird. Mit dieser Richtlinie soll die uneingeschränkte Achtung von Artikel 47 der Charta über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch wirksame Durchsetzungsmaßnahmen sichergestellt werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.
(3) Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.
(4) Die Richtlinie (EU) 2018/958 bleibt von der vorliegenden Richtlinie unberührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771; |
2. |
„Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind; |
3. |
„Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
4. |
„Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771; |
5. |
„Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
6. |
„Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
7. |
„Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
8. |
„Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
9. |
„Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom; |
10. |
„Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781; |
11. |
„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten; |
12. |
„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771. |
Artikel 3
Grad der Harmonisierung
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen.
Artikel 4
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
(1) Reparaturbetriebe können dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Anhang I zur Verfügung stellen. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Reparaturbetrieb, wenn eine Diagnosedienstleistung, einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt.
Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
(4) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
a) |
die Identität des Reparaturbetriebs; |
b) |
die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren; |
c) |
die zu reparierende Ware; |
d) |
die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur; |
e) |
der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur; |
f) |
die Dauer der Reparatur; |
g) |
die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher; |
h) |
der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt; |
i) |
gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher; |
j) |
die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen; |
k) |
gegebenenfalls zusätzliche Informationen. |
(5) Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen zu erbringen.
(6) Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
a) |
Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24); |
b) |
Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25); |
c) |
Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG; |
d) |
Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU. |
Artikel 5
Reparaturverpflichtung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(2) Die Reparatur nach Absatz 1 erfolgt gemäß den folgenden Bedingungen:
a) |
Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis; |
b) |
sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat; |
c) |
der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und |
d) |
in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten. |
(3) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber können Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(4) Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren bereitstellen, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, bieten diese Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Reparatur abschreckt.
(5) Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber, für die gemäß diesem Artikel eine Reparaturverpflichtung besteht, stellen sicher, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen.
(6) Die Hersteller verwenden keine Vertragsklauseln und setzen keine Hardware- oder Softwaretechniken ein, die die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach Unionsrecht und nationalem Recht gerechtfertigt. Die Hersteller behindern insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht, wenn diese Ersatzteile den Anforderungen des Unionsrechts bzw. des nationalen Rechts, beispielsweise den Anforderungen an die Produktsicherheit oder in Bezug auf das geistige Eigentum, entsprechen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
(7) Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(8) Unbeschadet der Reparaturverpflichtung nach diesem Artikel können sich Verbraucher für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden.
(9) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, vor dem Hintergrund der regulatorischen Entwicklungen aktualisiert wird. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts der Union, und spätestens zwölf Monate nach dieser Veröffentlichung.
Artikel 6
Information über die Reparaturverpflichtung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung nach Artikel 5 Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen.
Artikel 7
Europäische Online-Plattform für Reparaturen
(1) Eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) wird eingerichtet, um es Verbrauchern zu ermöglichen, Reparaturbetriebe sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu finden. Die Europäische Online-Plattform besteht aus den nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und enthält Links zur den nationalen Online-Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) nach Absatz 3.
(2) Bis zum 31. Juli 2027 entwickelt die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform. Diese gemeinsame Online-Schnittstelle entspricht den Anforderungen nach Absatz 6 und ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Die Kommission sorgt danach für die technische Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle.
(3) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Absatz 2 für ihre nationalen Sektionen. Mitgliedstaaten, die über mindestens eine — öffentliche oder private — nationale Online-Plattform verfügen, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und den Bestimmungen nach Absatz 6 entspricht, sind jedoch nicht verpflichtet, eine nationale Sektion auf der europäischen Online-Plattform einzurichten. Stattdessen enthält die Europäische Online-Plattform Links zu derartigen nationalen Online-Plattformen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Online-Plattformen bis zum 31. Juli 2027 betriebsbereit sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können den Nutzungsbereich ihrer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform oder gegebenenfalls ihrer nationalen Online-Plattform erweitern, um nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu erfassen.
(5) Die Nutzung der nationalen Sektionen und der nationalen Online-Plattformen im Rahmen der Europäischen Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos. Die Registrierung erfolgt für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen freiwillig.
(6) Die nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und die nationalen Online-Plattformenmüssen:
a) |
Suchfunktionen betreffend die Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen, einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Nebenleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards für Reparaturen umfassen; |
b) |
gegebenenfalls eine Suchfunktion umfassen, mit der Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen gefunden werden können; |
c) |
Verbrauchern ermöglichen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen von Reparaturbetrieben, die dieses anbieten, anzufordern; |
d) |
regelmäßige Aktualisierungen von Kontaktinformationen und -diensten durch Reparaturbetriebe ermöglichen; |
e) |
Reparaturbetrieben ermöglichen anzugeben, ob sie geltende Unions- oder nationale Qualitätsstandards einhalten; |
f) |
Zugänglichkeit über nationale Websites ermöglichen, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind; |
g) |
barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen sicherstellen und |
h) |
Kontaktformulare für Nutzer zum Melden technischer Probleme im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform sowie von Unstimmigkeiten betreffend die von Reparaturbetrieben und gegebenenfalls Verkäufern von überholten Waren, Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen bereitgestellten Informationen zur Verfügung stellen. |
(7) Die Europäische Online-Plattform ermöglicht die Erhebung nicht personenbezogener Daten in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der nationalen Sektionen.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher, relevante Wirtschaftsakteure und Verkäufer über die Verfügbarkeit der Europäischen Online-Plattform zu informieren.
Artikel 8
Expertengruppe
Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgabe der Expertengruppe besteht darin, die Kommission in Bezug auf die Gestaltung und die Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform und ihrer nationalen Sektionen zu beraten.
Artikel 9
Nationale Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2026 Folgendes mit:
a) |
die nationale Kontaktstelle, die sie für die Europäische Online-Plattform benannt haben, oder |
b) |
die nationalen Online-Plattformen, die sie nach Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet haben oder einrichten werden. |
(2) Bis zum 31. Juli 2026 können die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der örtlichen Bevölkerung getragene Reparaturinitiativen festlegen. Mit solchen Bedingungen können insbesondere eine vorherige Genehmigung der Registrierung in der nationalen Sektion durch die nationale Kontaktstelle oder Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen vorgeschrieben werden. Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über alle angenommenen Zugangsbedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen und die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels anwenden, sorgen dafür, dass ihre nationalen Sektionen binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Artikel 7 Absatz 2 bereitstellt, betriebsbereit sind.
(4) Die nationalen Kontaktstellen sind verantwortlich für folgende Aufgaben:
a) |
Bereitstellung des Zugangs zu ihrer nationalen Sektion für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen; |
b) |
Gewährleistung der Einhaltung aller von den Mitgliedstaaten nach Absatz 2 festgelegten Zugangsbedingungen; und |
c) |
Unterstützung der Kommission beim Betrieb der nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform. |
Artikel 10
Maßnahmen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu unterstützen.
Artikel 11
Durchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) |
staatliche Stellen oder ihre Vertreter; |
b) |
Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher oder der Umwelt haben; |
c) |
Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden. |
Artikel 12
Verbraucherinformationen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern Informationen über die Verbraucherrechte gemäß dieser Richtlinie und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen, auch auf nationalen Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind.
Artikel 13
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2029 eine oder mehrere nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen mit. Die Kommission macht Informationen über die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
Artikel 14
Zwingender Charakter
(1) Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, für den Verbraucher nicht verbindlich.
(2) Diese Richtlinie hindert den Reparaturbetrieb nicht daran, den Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.
Artikel 15
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß Artikel 4, 5 und 6 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 31. Juli 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 16
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771
Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bevor der Verkäufer die Abhilfe erbringt, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen, informiert er den Verbraucher über das Recht des Verbrauchers, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung des Haftungszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2a.“ |
4. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:
Während der Nachbesserung kann der Verkäufer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen. Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“ |
Artikel 17
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:
„69. |
Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“ |
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:
„29. |
Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“ |
Artikel 19
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
(1) Bis zum 31. Juli 2031 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht werden der Beitrag dieser Richtlinie, und insbesondere von Artikel 5 und Artikel 16, zur Förderung der Reparatur im Binnenmarkt, unter anderem der Reparatur von Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit außerhalb der gesetzlichen Garantie bestehen, sowie zur Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Garantie bewertet und die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unternehmen und Verbraucher geprüft.
(2) In dem Bericht wird ferner die Wirksamkeit von Anreizen für eine Entscheidung für eine Reparatur, einschließlich einer Verlängerung der gesetzlichen Garantie, bewertet, sowie geprüft, ob es erforderlich ist, gewerbliche Garantien auf Reparaturdienstleistungen zu fördern und Vorschriften zur Haftung des Reparaturbetriebs für die Reparatur zu erlassen.
(3) In Bezug auf Artikel 7 wird in dem Bericht die Wirksamkeit der Europäischen Online-Plattform auf der Grundlage von Informationen über die Anzahl der aktiven Reparaturdienstleister und über die Anzahl der Verbraucher, die auf die Europäische Online-Plattform zugegriffen haben, bewertet.
(4) Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(5) Der erforderliche Grad der Harmonisierung, der benötigt wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unter anderen die Konvergenz und die Divergenz der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Haftungszeiträumen, sind im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu bewerten.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 31. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
Artikel 16 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MICHEL
(1) ABl. C 293 vom 18.8.2023, S. 77.
(2) ABl. C, C/2023/1330, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1330/oj.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.
(4) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(5) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(6) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
(8) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(9) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(10) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(11) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(12) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
(13) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
(14) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
(15) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(16) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
(17) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(18) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).
(19) Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
(20) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(21) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
(22) Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
(23) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(24) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(25) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(26) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
ANHANG I
EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN
Teil I
Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturdienstleistung erbringt
Reparaturbetrieb |
[Name] |
Anschrift |
[Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] |
Telefonnummer |
|
|
|
Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. |
|
Teil II
Angaben zur Reparaturdienstleistung
Zu reparierende Ware |
[Bezeichnung der Ware] |
Art des Mangels |
[Beschreibung des Mangels] |
Art der vorgeschlagenen Reparatur |
[Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Mangel zu beheben] |
Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur |
[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturdienstleistung in EUR/Landeswährung] |
Dauer der Reparatur |
[Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen] |
Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren |
[Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an] |
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: |
[EUR/Landeswährung] |
Orte der Übergabe der Waren |
[Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt] |
Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend |
[Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird] |
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: |
[EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst] |
Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen |
[Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen] |
Gegebenenfalls zusätzliche Informationen |
|
Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
ANHANG II
LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT
1.
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (1)
2.
Haushaltsgeschirrspüler: Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (2)
3.
Kühlgeräte: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission (3)
4.
Elektronische Displays: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (4)
5.
Schweißgeräte: Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission (5)
6.
Staubsauger: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission (6)
7.
Server und Datenspeicherprodukte: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission (7)
8.
Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission (8)
9.
Haushaltswäschetrockner: Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission (9)
10.
Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (10)
(1) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(2) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(3) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).
(4) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
(5) Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121).
(6) Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).
(7) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
(8) Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47).
(9) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
(10) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)