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Document 32024R1506

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant

C/2024/906

ABl. L, 2024/1506, 30.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1506/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1506/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1506

30.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1506 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token auch für die Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien auch in Bezug auf E-Geld-Token näher zu spezifizieren.

(2)

Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beurteilen kann, ob die Tätigkeiten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token auf internationaler Ebene außerhalb der Union bedeutend sind und ob vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder deren Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten anzusehen sind, muss im Hinblick auf diese Feststellung zwischen bestimmten Kern- und Hilfsindikatoren unterschieden werden. Kernindikatoren sollten die besonders relevanten Elemente signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token erfassen. Hilfsindikatoren sollten herangezogen werden, wenn die Bewertung der Kernindikatoren durch die EBA es ihr nicht ermöglicht, abschließend festzustellen, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien erfüllt sind. Das Ergebnis der Bewertung der Signifikanz sollte einer ganzheitlichen Bewertung beider Arten von Indikatoren unterzogen werden.

(3)

Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten auf internationaler Ebene außerhalb der Union, einschließlich der Verwendung der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für Zahlungen und Überweisungen, nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die EBA Kernindikatoren für grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen der Union und Drittländern, den Umfang des betreffenden Token und die Tätigkeiten des Emittenten auf globaler Ebene anwenden.

(4)

Grenzüberschreitende Transaktionen sind, insbesondere bei Verwendung von Token als Tauschmittel, Transaktionen mit internationaler Dimension, von denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit der Union ausgeht. Diese Transaktionen spiegeln auch die internationale Tätigkeit des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf internationaler Ebene außerhalb der Union in Bezug auf die Verwendung der Token für Zahlungen und Überweisungen wider. Daher sollte die EBA die Indikatoren für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die und aus der Union und die Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils solcher Transaktionen bei Verwendung solcher Token als Tauschmittel berücksichtigen. Beim Indikator für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten zwei getrennte Teilindikatoren für Zufluss- und Abflusstransaktionen unterschieden werden, da die einzelnen Transaktionsarten unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Währungshoheit haben können.

(5)

Um in der Bedeutung der Tätigkeiten eines Emittenten auf internationaler Ebene die nicht grenzüberschreitenden Aspekte zu erfassen, sollte die EBA auch die Kernindikatoren für die globale Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token und für die globale Marktkapitalisierung sämtlicher vom Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token berücksichtigen. Bei der Marktkapitalisierung eines Token auf internationaler Ebene sollten auch Fälle erfasst werden, in denen dasselbe Token außerhalb der Union ausgegeben wird, um diese Kapitalisierung von der Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zu unterscheiden.

(6)

Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Verflechtung von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder ihrer Emittenten mit dem Finanzsystem gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Indikatoren die direkte und indirekte Verflechtung der Token und ihrer Emittenten mit dem Finanzsystem erfassen. Sowohl direkte als auch indirekte Verflechtungen können zu Ansteckungseffekten zwischen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token und dem traditionellen Finanzsystem führen, und zwar in beide Richtungen. Deshalb ist es erforderlich, die Kernindikatoren für die Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt, und für die Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente festzulegen. Darüber hinaus sollten folgende Hilfsindikatoren festgelegt werden: Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, Konzentration der Verwahrung des Reservevermögens des Emittenten und Portfolioüberschneidungen des Reservevermögens des Emittenten mit dem Reservevermögen von Emittenten anderer vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token.

(7)

Die Bewertung der Verflechtung des Emittenten mit dem Finanzsystem erfordert zwingend eine Bewertung der Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt. Dieser Kernindikator sollte direkte Verflechtungen mit der Finanzbranche über die Vermögenswertreserve des Emittenten messen. Eine Notlage bei Finanzinstituten, deren Finanzinstrumente Teil des Reservevermögens sind, könnte sich auf den Wert des Reservevermögens auswirken, durch das die Ansprüche der Tokeninhaber gegenüber dem Emittenten, der das Token rücktauschen muss, gedeckt sind. Bei der Bewertung dieses Indikators sollte die EBA den Teilindikator für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Finanzinstrumente handelt, sowie im Falle von vermögenswertereferenzierten Token den Teilindikator für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Derivate handelt, und im Falle von E-Geld-Token den Teilindikator für den Anteil gedeckter Schuldverschreibungen berücksichtigen. Die Teilindikatoren für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Derivate handelt, und für den Anteil der gedeckten Schuldverschreibungen sind deshalb erforderlich, weil zum einen die Gegenparteien von Derivaten Kreditinstitute sein können und ein bei ihnen erforderlicher Margenausgleich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben könnte und weil zum anderen ein Notverkauf gedeckter Schuldverschreibungen durch den Emittenten negative Auswirkungen auf die Liquidität von Kreditinstituten haben könnte.

(8)

Der Kernindikator für die Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten von vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token am Gesamtangebot der spezifischen Finanzinstrumente, einschließlich Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Staatsanleihen, sollte indirekte Verflechtungen zwischen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und dem Finanzsystem erfassen. Solche indirekten Verflechtungen können sich auf das traditionelle Finanzsystem auswirken, insbesondere wenn der Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zu einem Notverkauf von Vermögenswerten gezwungen sieht. Solche Veräußerungen können den Wert der betreffenden Vermögenswerte mindern und Finanzinstituten indirekt über eine Wertminderung der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte schaden.

(9)

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token können auch über die Eigentümerstruktur mit dem Finanzsystem verflochten sein. Dieser Hilfsindikator sollte einen vollständigen Überblick über die möglichen Auswirkungen einer finanziellen Notlage auf das Finanzsystem geben, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Risikos für die Finanzstabilität, sondern auch mit Blick auf Reputationsrisiken. Finanzielle Notlagen oder kritische Ereignisse beim Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token könnten aufgrund von Verbindungen über die Eigentümerstruktur erhebliche Auswirkungen auf Institute haben, die andere Finanztätigkeiten ausüben. Bei der Bewertung dieses Indikators sollte die EBA den Schwerpunkt darauf legen, ob beim Emittenten Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen, ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt und wie komplex die Eigentümerstruktur ist.

(10)

Ein zusätzlicher Kanal für Verflechtungen zwischen dem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und dem Finanzsystem kann durch die Konzentration des Reservevermögens auf eine kleine Zahl von Finanzinstituten entstehen. Je stärker das Reservevermögen eines Emittenten diversifiziert ist, desto geringer sind potenzielle Ansteckungseffekte und Risiken für die Finanzstabilität des Emittenten. Die Allokation des Reservevermögens bei einer geringen Zahl von Finanzinstituten oder eine starke Konzentration sind somit Hinweise auf eine stärkere Verflechtung mit dem Finanzsystem. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Verflechtungen, die sich aufgrund der Konzentration von Einlagen bei Kreditinstituten ergeben können, sollten für den Hilfsindikator für die Konzentration des Reservevermögens des Emittenten bei Finanzinstituten zwei Teilindikatoren festgelegt werden. Einer dieser Teilindikatoren sollte die Konzentration von Reservevermögen bei Finanzinstituten und ein anderer nur Einlagen bei Kreditinstituten erfassen.

(11)

Mögliche Ansteckungsmechanismen gibt es auch wenn verschiedene Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ähnliche Vermögenswerte halten, und auch diese Mechanismen müssen erfasst werden. Eine solche Situation könnte zur Folge haben, dass aufgrund einer finanziellen Notlage und dadurch erforderliche Veräußerungen durch einen Emittenten negative Auswirkungen auf andere Emittenten entstehen. Daher sollte ein Hilfsindikator für die Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten mit dem Reservevermögen anderer Emittenten festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Finanzinstitut“

a)

ein Kreditinstitut;

b)

eine Wertpapierfirma;

c)

ein E-Geld-Institut;

d)

ein Zahlungsinstitut

e)

eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft;

f)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds;

g)

ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

h)

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

i)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

2.

„relevanter Zeitraum“ den in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitraum oder den in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten Zeitraum.

Artikel 2

Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene

(1)   Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:

a)

Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union;

b)

Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei deren Verwendung als Tauschmittel;

c)

Grad der Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums;

d)

Grad der Marktkapitalisierung sämtlicher von dem oder den betreffenden Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:

a)

wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union (Zuflusstransaktionen);

b)

wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus der Union (Abflusstransaktionen).

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator nach folgender Formel:

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator nach folgender Formel:

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet

Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet

(3)   Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten geschätzten wertmäßigen Marktanteil nach folgender Formel:

Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum

Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum

Artikel 3

Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem

(1)   Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:

a)

Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;

b)

Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA folgende Teilindikatoren:

a)

Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;

b)

bei vermögenswertereferenzierten Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token, bei dem es sich um Derivate handelt, oder

c)

bei E-Geld-Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines E-Geld-Token, bei dem es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert der von Finanzinstituten begebenen Finanzinstrumente,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert von Derivativen,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token)

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert durch Kreditinstitute begebener gedeckter Schuldverschreibungen, die Teil des Reservevermögens des E-Geld-Token sind

(Gesamtwert des Reservevermögens des E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des E-Geld-Token)

(3)   Die EBA berechnet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteil der Vermögenswerte des Emittenten für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert von Beteiligungen des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token an einer Art von Finanzinstrument

Gesamtangebot dieser Art von Finanzinstrument

(4)   Führt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Kernindikatoren in Bezug auf das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium der Verflechtung zu keiner abschließenden Feststellung, so bewertet die EBA alle folgenden Hilfsindikatoren:

a)

Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token;

b)

Grad der Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten;

c)

Grad der Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token mit dem Reservevermögen anderer Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a prüft die EBA,

a)

ob beim Emittent Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen;

b)

ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt;

c)

wie komplex die Eigentümerstruktur ist.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:

a)

Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten;

b)

Konzentration der von Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen.

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Konzentration = s1 2+s2 2+s3 2+…sn 2

Dabei gilt: sn = Anteil des bei n Finanzinstituten gehaltenen Reservevermögens (ausgedrückt als ganze Zahl).

Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Konzentration = c1 2+c2 2+c3 2+…cn 2

Dabei gilt: cn = Anteil der bei n Kreditinstituten gehaltenen Einlagen (ausgedrückt als ganze Zahl).

(7)   Die EBA berechnet den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Hilfsindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:

Gesamtwert des Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E – Geld – Token,das auch Teil des Reservevermögens von anderen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ist

Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E – Geld – Token

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1506/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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