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Document 32024D1279
Commission Implementing Decision (EU) 2024/1279 of 8 May 2024 concerning exemptions from the extended anti-dumping duty on certain bicycle parts originating in the People’s Republic of China pursuant to Commission Regulation (EC) No 88/97
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1279 der Kommission vom 8. Mai 2024 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1279 der Kommission vom 8. Mai 2024 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
C/2024/2974
ABl. L, 2024/1279, 21.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1279/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1279 |
21.5.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1279 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2024
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird, zu genehmigen. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 vom 17. März 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der untersuchten Parteien und die aktualisierte Liste der befreiten Parteien (5). |
(6) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der jüngste Durchführungsbeschluss zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 30. Juni 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 der Kommission (6)). |
(7) |
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Befreiungsverordnung. |
1. ANTRÄGE AUF ZOLLBEFREIUNG
(8) |
Zwischen dem 20. Februar 2022 und dem 22. Mai 2023 erhielt die Kommission von den in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob diese Anträge nach Artikel 4 der Befreiungsverordnung zulässig sind. |
(9) |
Die Parteien, die eine Befreiung beantragten, erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(10) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von den antragstellenden Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parteien ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der jeweilige nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Befreiungsverordnung ordnungsgemäß begründete Antrag einer Partei bei der Kommission einging. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(11) |
Die Untersuchung des Antrags auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
|
(12) |
Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der von den in der Tabelle 1 aufgeführten Parteien montierten Fahrräder ausmachte. |
(13) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Montagevorgänge der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen. |
(14) |
In Anbetracht dessen und nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung erfüllten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien die Bedingungen für eine Befreiung vom ausgeweiteten Zoll. |
(15) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Befreiungsverordnung gelten. Die diesbezügliche Zollschuld der Partei, die eine Befreiung beantragte, sollte daher ab demselben Zeitpunkt als erloschen betrachtet werden. |
(16) |
Die interessierten Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Begründetheit ihrer jeweiligen Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(17) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten die befreiten Parteien der Kommission relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (7) (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(18) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die befreite Partei alle relevanten Informationen vorlegen, auch über die Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben entsprechend aktualisieren. |
3. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(19) |
Die Prüfung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 2 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls für diese Parteien ausgesetzt. |
(20) |
Da die Aussetzungen nur für die in Tabelle 2 ausdrücklich genannten Parteien gelten, sollten diese Parteien der Kommission relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (8) (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(21) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die betroffene Partei alle relevanten Informationen vorlegen, auch über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. Tabelle 2
|
4. AUFHEBUNG DER AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(22) |
Die Aussetzung der Entrichtung der Zölle sollte für die in Tabelle 3 aufgeführten untersuchten Parteien aufgehoben werden. Tabelle 3
|
(23) |
Am 8. August 2022 und am 26. Oktober 2022 erhielt die Kommission von den in Tabelle 3 aufgeführten Parteien jeweils einen Antrag auf Befreiung mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die jeweiligen Anträge nach Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig sind. |
(24) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von den in Tabelle 3 aufgeführten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge ausgesetzt, und zwar jeweils ab dem Tag, an dem der betreffende Antrag auf Befreiung bei der Kommission einging. |
(25) |
Zur Identifizierung der Einfuhren von wesentlichen Fahrradteilen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und bei denen die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls ausgesetzt ist, wurde Cyclision s.r.o. (Slowakei) (im Folgenden „Cyclision“) und Bicicletas Mendiz S.A. (Spanien) (im Folgenden „Bicicletas Mendiz“) der TARIC-Zusatzcode C896 beziehungsweise C991 zugeordnet. |
(26) |
Am 13. Juni 2023 erhielt die Kommission von Bicicletas Mendiz, während die Untersuchung der Begründetheit des Antrags andauerte und die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls ausgesetzt war, ein Ersuchen um Rücknahme des Antrags auf Befreiung. |
(27) |
Die Kommission akzeptierte die Rücknahme des Antrags, sodass die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgehoben werden sollte. Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag des Eingangs des Antrags von Bicicletas Mendiz auf Befreiung erhoben werden, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, nämlich dem 26. Oktober 2022. |
(28) |
Am 22. Juni 2023 wurde Bicicletas Mendiz über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(29) |
Am 3. Oktober 2023 legte die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Befreiungsverordnung einen Untersuchungszeitraum fest, um festzustellen, ob Cyclision eine Befreiung zu gewähren ist, und übermittelte Cyclision einen Fragebogen sowie ein Ersuchen um Auskunft über seine Montagetätigkeiten im festgelegten Untersuchungszeitraum. |
(30) |
Darüber hinaus teilte die Kommission Cyclision mit, dass der Befreiungsantrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Befreiungsverordnung abgelehnt werden könnte, wenn die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist übermittelt würden. Die Kommission erhielt keine Antwort. |
(31) |
Am 6. November 2023 verlangte die Kommission erneut, dass Cyclision die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte über seine Montagetätigkeiten im Untersuchungszeitraum übermittelt. Cyclision wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen seine Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Befreiungsverordnung verstößt, wenn es den angeforderten Fragebogen und die verlangten Auskünfte nicht übermittelt. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission Cyclision über ihre Absicht, den Antrag auf Befreiung nach Artikel 7 Absatz 4 der Befreiungsverordnung abzulehnen. Die Kommission erhielt keine Antwort. |
(32) |
Am 24. November 2023 wurde Cyclision über die laufenden Verfahren bezüglich der Annahme eines Kommissionsbeschlusses zur Ablehnung des Antrags auf Befreiung unterrichtet und davon in Kenntnis gesetzt, dass somit die Aussetzung aufgehoben würde und Cyclision die ab dem Zeitpunkt der Aussetzung nicht erhobenen ausgeweiteten Zölle entrichten müsste. Die Kommission erhielt keine Antwort. |
(33) |
Folglich sollte der von Cyclision gestellte Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Befreiungsverordnung abgelehnt werden. Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls sollte aufgehoben werden und der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag des Eingangs des von Cyclision eingereichten Antrags auf Befreiung erhoben werden, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, nämlich dem 8. August 2022. |
5. AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN VON BEFREITEN PARTEIEN
(34) |
Zwischen dem 6. Juni 2023 und dem 7. Februar 2024 teilten die in Tabelle 4 aufgeführten befreiten Parteien der Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Name und Anschrift) mit. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen nicht auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung oder Aussetzung betrifft. |
(35) |
Während die den genannten Parteien nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährten Befreiungen vom ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien aktualisiert werden. Tabelle 4
|
6. PARTEIEN, DEREN BEFREIUNG WIDERRUFEN WIRD
(36) |
Die Befreiung der in Tabelle 5 aufgeführten Parteien sollte widerrufen werden. Tabelle 5
|
(37) |
Zwischen dem 17. Juli 2023 und dem 19. März 2024 wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die in Tabelle 5 unter den TARIC-Zusatzcodes 8489, C019, C202, 8071, 8083, 8330, C311 und A850 aufgeführten befreiten Parteien aufgelöst wurden und ihre Tätigkeit eingestellt haben. Darüber hinaus stellten die befreiten Parteien, die in Tabelle 5 unter den TARIC-Zusatzcodes 8005, 8081, 8624, 8767, 8981, A172, A231 und A249 aufgeführt sind, ihre Fahrradmontagetätigkeit endgültig ein und/oder nahmen die Befreiung seit Januar 2019 nicht in Anspruch und erreichten daher nicht den in Artikel 14 Buchstabe c der Befreiungsverordnung festgelegten Schwellenwert. Des Weiteren verwendeten die in Tabelle 5 unter den TARIC-Zusatzcodes 8205 und A500 aufgeführten befreiten Parteien wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c der Befreiungsverordnung festgelegten Schwellenwert liegen. |
(38) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die den in Tabelle 5 aufgeführten Parteien erteilten Befreiungen nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung widerrufen werden sollten. |
(39) |
Die in Tabelle 5 aufgeführten Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die in Tabelle 5 unter dem TARIC-Zusatzcode A500 aufgeführte befreite Partei bestätigte, dass sie wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet haben, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c der Befreiungsverordnung festgelegten Schwellenwert liegen, dass sie aber nach wie vor Fahrräder montiere. Daher sollte der Widerruf ihrer Befreiung am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam werden. Von anderen in Tabelle 5 aufgeführten Parteien gingen keine Stellungnahmen ein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 ist die Befreiung ab dem Tag des Eingangs des Antrags der jeweiligen Partei auf Befreiung wirksam. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen.
Befreite Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C557 |
Berria Bike S.L. |
|
30.3.2022 |
||
C860 |
Profil Bicycles CZ s.r.o. |
|
20.2.2022 |
||
C863 |
Decathlon Sp. z o.o. |
|
21.3.2022 |
Artikel 2
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien werden nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Tag des Eingangs des Antrags der jeweiligen Partei auf Aussetzung. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Aussetzung der Entrichtung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannten untersuchten Parteien.
Die untersuchten Parteien unterrichten die Kommission unverzüglich über Änderungen ihrer Montagevorgänge, die mit den Voraussetzungen für die Aussetzung zusammenhängen, und übermitteln der Kommission zum Nachweis alle relevanten Informationen. Zu diesen Änderungen gehören unter anderem Änderungen der Namen, Tätigkeiten, Rechtsformen und Anschriften der Parteien.
Untersuchte Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
899I |
Adrisport sas |
|
21.4.2023 |
||
899M |
Delta Sport Sp. z o.o. |
|
22.5.2023 |
Artikel 3
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in diesem Artikel aufgeführten Parteien aufgehoben.
Der ausgeweitete Zoll wird ab den in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten erhoben.
Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C991 |
Bicicletas Mendiz S.A. |
|
26.10.2022 |
||
C896 |
Cyclision s.r.o. |
|
8.8.2022 |
Artikel 4
Die aktualisierten Bezugsangaben der in der Tabelle in diesem Artikel genannten befreiten Parteien sind in der Spalte „Neue Bezugsangabe“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Tabelle in der Spalte „TARIC-Zusatzcode“ angegeben sind, bleiben unverändert.
Befreite Parteien, bei denen die Bezugsangaben aktualisiert werden
TARIC-Zusatzcode |
Frühere Bezugsangabe |
Neue Bezugsangabe |
Mit Wirkung vom |
|||||||
A826 |
|
|
6.6.2023 |
|||||||
C720 |
|
|
29.8.2023 |
|||||||
C481 |
|
|
13.7.2023 |
Artikel 5
Die Befreiung der in der Tabelle in diesem Artikel aufgeführten Parteien von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird widerrufen.
Dieser Widerruf gilt ab den in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Für die in der Tabelle in diesem Artikel unter dem TARIC-Zusatzcode A500 aufgeführte Partei gilt der Widerruf ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
Parteien, deren Befreiung widerrufen wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
|||
8489 |
Cycle-Union GmbH |
|
1.3.2023 |
|||
C019 |
Prophete GmbH & Co. KG |
|
1.3.2023 |
|||
C202 |
VanMoof B.V. |
|
17.7.2023 |
|||
8071 |
Yakari |
|
1.1.2016 |
|||
8083 |
Établissements René Valdenaire S.A. |
|
20.12.2023 |
|||
8330 |
NV Minerva |
|
1.1.2016 |
|||
C311 |
Juan Luna Cabrera |
|
12.2.2024 |
|||
A850 |
Radsportvertrieb Dietmar Bayer GmbH |
|
20.2.2024 |
|||
8005 |
Gruppo Bici S.p.A. |
|
22.1.2024 |
|||
8081 |
Scout s.n.c. |
|
2.2.2024 |
|||
8624 |
Berg Toys B.V. |
|
6.2.2024 |
|||
8767 |
Planet Fun S.A. |
|
6.2.2024 |
|||
8981 |
Olmo Giuseppe S.p.A. |
|
6.2.2024 |
|||
A172 |
Lenardon Lida/Cicli Bandiziol |
|
6.2.2024 |
|||
A231 |
Velomarche di Giunta Giancarlo & C. s.n.c. |
|
6.2.2024 |
|||
A249 |
F.A.R.A.M. srl |
|
6.2.2024 |
|||
8205 |
Cicli Frera S.n.c. di Antonio e Vittorio Fontana & C. |
|
6.2.2024 |
|||
A500 |
Bicicletas de Castilla y León S.L. |
|
Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses |
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1 bis 5 genannten Parteien gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Mai 2024
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.
(4) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 67), Anhänge I und II.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 der Kommission vom 30. Juni 2023 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 175 vom 10.7.2023, S. 17).
(7) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(8) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1279/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)