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Document 32024L0927

Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/67/2023/REV/1

ABl. L, 2024/927, 26.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/927/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/927/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/927

26.3.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/927 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission die Anwendung und den Geltungsbereich dieser Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ziele der Integration des Unionsmarktes für alternative Investmentfonds (im Folgenden „AIF“), der Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und des Schutzes der Finanzstabilität größtenteils erreicht wurden. Bei ihrer Überprüfung kam die Kommission jedoch auch zu dem Schluss, dass es notwendig ist, die Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager — im Folgenden „AIFM“), die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu harmonisieren sowie die geltenden Standards für AIFM, die ihre Funktionen an Dritte übertragen, zu klären, die Gleichbehandlung von Einrichtungen, die Verwahrdienstleistungen erbringen (im Folgenden „Verwahrstellen“) sicherzustellen, den grenzüberschreitenden Zugang zu Verwahrdienstleistungen zu verbessern, die Erhebung von Aufsichtsdaten zu optimieren und den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten in der gesamten Union zu erleichtern. Daher sind Änderungen erforderlich, um diese Notwendigkeiten anzugehen und das Funktionieren der Richtlinie 2011/61/EU zu verbessern.

(2)

Solide Regeln für Übertragungen, die Gleichbehandlung der Verwahrstellen, eine kohärente aufsichtliche Berichterstattung, insbesondere durch die Beseitigung von Überschneidungen und überflüssigen Anforderungen, und ein harmonisierter Ansatz für den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten sind für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) ebenfalls erforderlich. Daher ist es auch angebracht, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu ändern, die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften in den Bereichen Übertragung, Verwahrung von Vermögenswerten, aufsichtliche Berichterstattung und Liquiditätsrisikomanagement enthält.

(3)

Der Markt für AIF der Union erreichte Ende 2022 einen Nettoinventarwert von 6,8 Billionen EUR. Auf professionelle Anleger entfallen rund 86 % des Nettoinventarwerts der AIF, die von zugelassenen AIFM und von AIFM unterhalb des Schwellenwerts, d. h. den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten AIFM, in der Union verwaltet oder vertrieben werden. Auf dem Unionsmarkt für AIF werden Unternehmen in der Union mehr als 250 Mrd. EUR an privaten Krediten bereitgestellt, und 30 % des der Branche insgesamt zugewiesenen Gesamtkapitals entfallen auf Investoren aus der Union. Der Umfang des aggregierten Unionsmarkts für AIF hat weiter zugenommen und ist zwischen 2020 und 2022 um mehr als 15 % gestiegen; Ende 2020 entfiel ein Drittel der Fondsbranche des Europäischen Wirtschaftsraums auf AIF. Dennoch besteht für die Branche noch Wachstumspotenzial, indem den institutionellen Anlegern eine größere Auswahl geboten und die Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmarktunion verbessert wird.

(4)

Um die Effizienz der Tätigkeiten von AIFM zu erhöhen, sollte die Liste der Nebendienstleistungen in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU um die Aufgaben eines Administrators gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) („Verwaltung von Referenzwerten“) und Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erweitert werden. Der Vollständigkeit halber sollte klargestellt werden, dass der AIFM bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines solchen Administrators oder bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen der Verordnung (EU) 2016/1011 bzw. der Richtlinie (EU) 2021/2167 unterliegen sollte.

(5)

Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass die Verwaltung von AIF auch die Tätigkeiten der Vergabe von Krediten im Namen eines AIF und die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften umfassen kann.

(6)

Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie für Dritte erbringen können, sollte präzisiert werden, dass AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie bereits in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF und OGAW ausüben, sofern etwaige Interessenkonflikte, die sich aus der Wahrnehmung dieser Funktion bzw. der Erbringung dieser Tätigkeit für Dritte ergeben, angemessen bewältigt werden. Zu diesen Funktionen und Tätigkeiten gehören beispielsweise Unternehmensdienstleistungen etwa in den Bereichen Personal und Informationstechnologie (IT) sowie IT-Dienstleistungen für das Portfolio- und Risikomanagement. Diese Möglichkeit würde auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit von EU-AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stärken, indem Größenvorteile ermöglicht werden, und würde zur Diversifizierung der Einnahmequellen beitragen.

(7)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass AIFM, die Nebendienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen, den Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen. In Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, sollten die AIFM verpflichtet sein, die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU zu erfüllen.

(8)

Um die einheitliche Anwendung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen bezüglich der erforderlichen personellen Ressourcen der AIFM sicherzustellen, muss präzisiert werden, dass ein AIFM den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Beantragung einer Zulassung Informationen über die personellen und technischen Ressourcen vorlegen sollte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und gegebenenfalls zur Beaufsichtigung seiner Beauftragten einsetzen wird. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder beim AIFM beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums des AIFM sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität des AIFM und der von ihm verwalteten AIF mehr Ressourcen erforderlich sein.

(9)

In einigen Mitgliedstaaten gelten nationale Rechtsvorschriften oder Branchenstandards in Bezug auf den Grad der Unabhängigkeit eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsgremiums eines AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft. AIFM, die an Kleinanleger vertriebene AIF verwalten, sowie OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sollten dazu angehalten werden, mindestens einen unabhängigen oder nicht geschäftsführenden Direktor als Mitglied ihres Leitungsgremiums zu bestellen, wenn dies nach nationalem Recht oder den Branchenstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft möglich ist, um die Interessen der AIF und OGAW sowie der Anleger der von dem AIFM verwalteten AIF oder des OGAW zu schützen. Bei dieser Bestellung muss der AIFM, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft sicherstellen, dass der Direktor charakterlich und in seinem Urteil unabhängig ist und über ausreichende Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, um beurteilen zu können, ob der AIFM, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft den AIF oder OGAW im besten Interesse der Anleger verwaltet.

(10)

Der Vertrieb von AIF wird nicht immer direkt durch den AIFM durchgeführt, sondern auch durch einen oder mehrere Vertriebsstellen entweder im Namen des AIFM oder im eigenen Namen. Es könnte insbesondere vorkommen, dass ein unabhängiger Finanzberater einen AIF ohne Wissen des AIFM vertreibt. Die meisten Fondsvertriebsstellen unterliegen rechtlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in denen der Geltungsbereich und Umfang ihrer Verantwortlichkeiten gegenüber ihren eigenen Kunden festgelegt sind. In der Richtlinie 2011/61/EU sollte daher die Vielfalt der Vertriebsvereinbarungen anerkannt werden und unterschieden werden zwischen Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im Namen des AIFM tätig ist, was als Übertragungsvereinbarung betrachtet werden sollte, und Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im eigenen Namen handelt, wenn sie den AIF gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Lebensversicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt; in diesem Fall sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU zur Übertragung ungeachtet einer etwaigen Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle keine Anwendung finden.

(11)

Eine Übertragung kann eine effiziente Verwaltung von Wertpapierbeständen und die Beschaffung des erforderlichen Fachwissens in einem bestimmten geografischen Markt oder einer bestimmten Anlageklasse ermöglichen. Es ist jedoch wichtig, dass die Aufsichtsbehörden über aktuelle Informationen zu den wichtigsten Elementen der Übertragungsvereinbarungen verfügen. Um einen zuverlässigen Überblick über die Übertragungstätigkeiten in der Union zu erhalten, sollten die AIFM den zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über Übertragungsvereinbarungen übermitteln, die die Übertragung von Funktionen kollektiver oder Ermessensspielraum unterliegender Portfolioverwaltung oder von Funktionen des Risikomanagements umfassen. Die AIFM sollten daher in Bezug auf jeden von ihnen verwalteten AIF Informationen über die Beauftragten, eine Liste und eine Beschreibung der übertragenen Tätigkeiten, den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten AIF, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktion sind, eine Beschreibung, wie der AIFM den Beauftragten beaufsichtigt, überwacht und kontrolliert, Informationen über die Weiterübertragungsvereinbarungen und das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungs- und Weiterübertragungsvereinbarungen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass die erhobenen Daten über den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten AIF, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktionen sind, dem Zweck dienen, einen besseren Überblick über die Funktionsweise der Übertragung zu erhalten, und für sich genommen kein Beweisindikator bei der Beurteilung der Angemessenheit der Substanz- oder Risikomanagementvorkehrungen oder der Wirksamkeit der Aufsichts- oder Kontrollvorkehrungen auf der Ebene des Verwalters sind. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden im Rahmen der Regelung für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden.

(12)

Um die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass die darin festgelegten Übertragungsregelungen für alle in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Funktionen und für die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufgeführte Liste der Nebendienstleistungen gelten.

(13)

Investmentfonds, die Kredite gewähren, können eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein. Solche Fonds können wichtige Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen in der Union bereitstellen, für die der Zugang zu herkömmlichen Kreditquellen schwieriger ist. Unterschiedliche nationale Regulierungsansätze können jedoch zu Aufsichtsarbitrage und einem unterschiedlichen Niveau des Anlegerschutzes führen, was die Schaffung eines effizienten Binnenmarkts für die Kreditvergabe durch AIF behindert. In der Richtlinie 2011/61/EU sollte das Recht von AIF anerkannt werden, Kredite zu vergeben. Es sollten zudem gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, um einen effizienten Binnenmarkt für die Kreditvergabe durch AIF zu schaffen, ein einheitliches Niveau des Anlegerschutzes in der Union sicherzustellen, den AIF die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeit durch die Vergabe von Krediten in allen Mitgliedstaaten auszubauen, und den Zugang von Unionsunternehmen zu Finanzmitteln zu erleichtern, was ein Hauptziel der Kapitalmarktunion ist, wie in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ dargelegt. Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Privatkredite ist es jedoch notwendig, sich mit den potenziellen mikroprudenziellen und makroprudenziellen Risiken zu befassen, die von der Kreditvergabe durch AIF ausgehen und sich auf das breitere Finanzsystem ausweiten könnten. Die geltenden Vorschriften für AIFM, die AIF, die Kredite vergeben, verwalten, sollten harmonisiert werden, um das Risikomanagement auf dem gesamten Finanzmarkt zu verbessern und die Transparenz für die Anleger zu erhöhen. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über AIFM, die AIF, die Kredite vergeben, verwalten, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollten, nationale Rechtsrahmen für Produkte vorzugeben, mit denen für bestimmte Kategorien von AIF strengere Vorschriften festgelegt werden.

(14)

Die Kreditvergabe erfolgt nicht immer direkt durch den AIF. Es kann Fälle geben, in denen ein AIF einen Kredit indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft gewährt, die den Kredit für den oder im Namen des AIF oder für den oder im Namen des AIFM in Bezug auf den AIF gewährt, bevor ein Kreditrisiko erlangt wird. Um eine Umgehung der Richtlinie 2011/61/EU zu verhindern, sollten Fälle, in denen dieser AIF oder AIFM an der Strukturierung des Kredits oder an der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, als kreditvergebende Tätigkeiten gelten und der genannten Richtlinie unterliegen.

(15)

AIF, die Verbrauchern Kredite gewähren, unterliegen den Anforderungen anderer Instrumente des Unionsrechts, die für Verbraucherkredite gelten, einschließlich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie (EU) 2021/2167. Diese Instrumente des Unionsrechts sorgen für den grundlegenden Schutz von Kreditnehmern auf Unionsebene. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Vergabe von Krediten durch AIF an Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(16)

Um die professionelle Verwaltung von AIF zu unterstützen und die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern, sollten AIFM, die AIF verwalten, die in der Kreditvergabe tätig sind, unabhängig davon, ob diese AIF die Definition eines kreditvergebenden AIF erfüllen, über wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Gewährung von Krediten verfügen. Sie sollten auch wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos und die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios umsetzen, wenn die von ihnen verwalteten AIF an der Kreditvergabe beteiligt sind, auch wenn diese AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen. Diese Strategien, Verfahren und Prozesse sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Kreditvergabe stehen und regelmäßig überprüft werden.

(17)

Um das Risiko der Verflechtung von kreditvergebenden AIF und anderen Finanzmarktteilnehmern zu mindern, sollten die AIFM dieser AIF verpflichtet werden, ihr Risiko zu streuen und ihr Engagement bestimmten Grenzen zu unterwerfen, wenn es sich bei einem Kreditnehmer um ein Finanzinstitut handelt.

(18)

Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems sicherzustellen und angemessene Schutzmaßnahmen einzuführen, sollten kreditvergebende AIF einer Obergrenze für Hebelfinanzierungen unterliegen, die davon abhängig ist, ob es sich um offene oder geschlossene AIF handelt. Das Risiko für die Finanzstabilität ist bei offenen AIF, die hohen Rückgabeverlangen unterliegen können, größer. Im Einklang mit dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität sollte die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht davon abhängen, ob ein kreditvergebender AIF an professionelle Anleger und Kleinanleger oder nur an professionelle Anleger vertrieben wird. Die Commitment-Methode bietet einen umfassenden und robusten Rahmen für die Berechnung der Hebelfinanzierung im Einklang mit internationalen Standards und insbesondere für die Berücksichtigung der durch Derivate geschaffenen synthetischen Hebelfinanzierung. Diese Obergrenzen für Hebelfinanzierungen sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht daran hindern, strengere Obergrenzen für Hebelfinanzierungen vorzuschreiben, wenn dies zur Sicherstellung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems für notwendig erachtet wird.

(19)

Um Interessenkonflikte zu begrenzen, sollten AIFM und ihre Mitarbeiter keine Kredite von durch sie verwalteten AIF erhalten. Ebenso sollte es der Verwahrstelle des AIF und dem Beauftragten der Verwahrstelle, dem Beauftragten des AIFM und seinen Mitarbeitern sowie Unternehmen aus derselben Unternehmensgruppe wie der AIFM untersagt sein, Kredite von dem betreffenden AIF zu erhalten.

(20)

Zur Vermeidung von ungebührlichem Risikoverhalten und zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Bonität der von AIF vergebenen Kredite sollten für diese Kredite Risikoselbstbehalte vorgeschrieben werden, wenn sie auf Dritte übertragen werden. Mit demselben Ziel sollte es AIFM untersagt werden, einen AIF zu verwalten, der Kredite zu dem alleinigen Zweck vergibt, diese an Dritte zu verkaufen (Strategie „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“), unabhängig davon, ob dieser AIF die Definition eines kreditvergebenden AIF erfüllt. Kredite sollten ausschließlich zum Zweck der Anlage des vom AIF beschafften Kapitals im Einklang mit seiner Anlagestrategie und seinen regulatorischen Beschränkungen gewährt werden. Der AIFM sollte diese Anlagestrategie jedoch im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen können. Dies bedeutet, dass Ausnahmen von den Vorschriften über den Risikoselbstbehalt erforderlich sind und Fälle abdecken sollten, in denen das Halten eines Teils des Kredits nicht mit der Umsetzung der Anlagestrategie des AIF oder mit den regulatorischen Anforderungen, einschließlich Produktanforderungen, vereinbar ist, die dem AIF und seinem AIFM auferlegt werden. Zu diesen Fällen gehören Situationen, in denen das Halten eines Teils des Kredits dazu führen würde, dass der AIF seine Anlage- oder Diversifizierungsgrenzen überschreitet oder gegen regulatorische Anforderungen verstößt, wie z. B. gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassene restriktive Maßnahmen, oder in denen der AIF in die Liquidation eintritt, oder in denen sich die Situation des Kreditnehmers geändert hat, z. B. im Falle einer Fusion oder eines Ausfalls des Kreditnehmers, wenn die Anlagestrategie des AIF nicht darin besteht, notleidende Vermögenswerte zu verwalten, oder in denen die Portfoliostrukturierung des AIF geändert wird, sodass der AIF keine Risikopositionen in einer bestimmten Branche oder einer bestimmten Anlageklasse mehr eingeht. Ein AIFM sollte auf Ersuchen der zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats seine Entscheidung begründen, von einer solchen Ausnahme von den Vorschriften über den Risikoselbstbehalt Gebrauch zu machen, und sollte verpflichtet sein, kontinuierlich dem übergeordneten Grundsatz des Verbots von „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“-Strategien nachzukommen.

(21)

Langfristige, illiquide Kredite, die von einem AIF gehalten werden, könnten zu Liquiditätsinkongruenzen führen, wenn die offene Struktur des AIF es den Anlegern ermöglicht, ihre Anteile häufig zurückzugeben. Es ist daher notwendig, die Risiken im Zusammenhang mit der Fristentransformation zu mindern, indem eine geschlossene Struktur für kreditvergebende AIF vorgeschrieben wird. Es sollte jedoch möglich sein, dass kreditvergebende AIF als offene AIF betrieben werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, darunter ein Liquiditätsmanagementsystem, das Liquiditätsinkongruenzen minimiert, eine faire Behandlung der Anleger sicherstellt und der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterliegt. Damit es kohärente Kriterien gibt, anhand derer die zuständigen Behörden feststellen können, ob ein kreditvergebender AIF eine offene Struktur aufrechterhalten kann, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um diese Kriterien unter gebührender Berücksichtigung der Art, des Liquiditätsprofils und der Risikopositionen von kreditvergebenden AIF festzulegen.

(22)

Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein AIF, der Kredite vergibt, oder ein AIFM in Bezug auf die Kreditgeschäfte von ihm verwalteter AIF den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (10), (EU) Nr. 346/2013 (11) und (EU) 2015/760 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt, die spezifischen Produktanforderungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie der Verordnung (EU) 2015/760 Vorrang vor den allgemeineren Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU haben sollten.

(23)

Aufgrund des potenziell illiquiden und langfristigen Charakters der Vermögenswerte von AIF, die Kredite vergeben, könnten AIFM Schwierigkeiten haben, Änderungen der regulatorischen Anforderungen einzuhalten, die während des Lebenszyklus der von ihnen verwalteten AIF eingeführt werden, ohne das Vertrauen ihrer Anleger zu beeinträchtigen. Es ist daher erforderlich, für bestimmte Anforderungen an AIF, die vor der Annahme dieser Richtlinie gegründet wurden, Übergangsbestimmungen anzuwenden. Solche AIF und AIFM sollten sich jedoch auch für die Anwendung dieser Vorschriften entscheiden können, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM entsprechend unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die für die Kreditvergabe und für kreditvergebende AIF geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Obergrenzen für Hebelfinanzierung und Investitionen und der Verpflichtung für kreditvergebende AIF, als geschlossene AIF tätig zu sein, nur für Kredite gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben wurden.

(24)

Um die Marktüberwachung durch die Aufsichtsbehörden zu unterstützen, sollte die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung verbessert werden. Doppelte Berichtspflichten, die im Rahmen von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (15) und der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (16) der Europäischen Zentralbank, könnten beseitigt werden, um die Effizienz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für die AIFM zu verringern. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die ESMA (gemeinsam als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) und die Europäische Zentralbank (EZB) sollten erforderlichenfalls mit Unterstützung der zuständigen Behörden den Datenbedarf der verschiedenen Aufsichtsbehörden bewerten, damit die Änderungen des Formulars für die aufsichtlichen Meldungen für AIFM wirksam sind.

(25)

Um die doppelte Berichterstattung und den damit verbundenen Meldeaufwand für AIFM zu verringern und eine effiziente Weiterverwendung von Daten durch die Behörden sicherzustellen, sollten die von AIFM an die zuständigen Behörden gemeldeten Daten anderen zuständigen Behörden, den ESA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 7. Dezember 2017 (19), wann immer dies für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nur für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

(26)

In Vorbereitung auf künftige Änderungen der aufsichtlichen Berichtspflichten sollte der Umfang der Daten, die von AIFM verlangt werden können, erweitert werden, indem Beschränkungen in Bezug auf den Umfang aufgehoben werden, die sich auf bedeutende Transaktionen und Engagements oder Gegenparteien konzentrieren, und indem weitere Kategorien von Daten, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, hinzugefügt werden. Wenn die ESMA zu dem Schluss kommt, dass eine vollständige, regelmäßige Offenlegung des Portfolios gegenüber den Aufsichtsbehörden gerechtfertigt ist, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU die notwendige Ausweitung des Meldeumfangs ermöglichen.

(27)

Um die kohärente Harmonisierung der aufsichtlichen Berichtspflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um den Inhalt, die Formulare und die Verfahren zur Standardisierung der aufsichtlichen Berichterstattung durch AIFM festzulegen, wodurch das Formblatt, das in dem gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, ersetzt wird sowie die Häufigkeit und der Zeitplan für die Berichterstattung festgelegt werden. Was die zu Übertragungsvereinbarungen zu meldenden Informationen betrifft, so sollten sich die technischen Regulierungsstandards darauf beschränken, das angemessene Maß an Standardisierung der zu meldenden Informationen festzulegen. Durch diese technischen Regulierungsstandards sollten keine Elemente hinzugefügt werden, die in der Richtlinie 2011/61/EU nicht vorgesehen sind.

(28)

Zur Vereinheitlichung der aufsichtlichen Berichterstattung sollte die Kommission die Befugnis erhalten, von der ESMA entwickelte technische Durchführungsstandards für das Format, die Datenstandards und die Verfahren und Vorkehrungen für die Meldungen der AIFM anzunehmen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(29)

Um für eine wirksamere Reaktion auf Liquiditätsengpässe in Zeiten von Störungen des Marktes zu sorgen und die Anleger besser zu schützen, sollten in der Richtlinie 2011/61/EU Vorschriften zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB vom 7. Dezember 2017 festgelegt werden.

(30)

Damit die AIFM offener AIF mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat in der Lage sind, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck zu begegnen, sollten AIFM verpflichtet sein, mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente aus der harmonisierten Liste in Anhang V Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen und in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF aufzunehmen. Verwaltet ein AIFM einen AIF, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) als Geldmarktfonds zugelassen ist, so sollte der AIFM ausnahmsweise beschließen können, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument aus dieser Liste auszuwählen. Diese Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF geeignet sein. AIFM sollten solche Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen der AIF-Anleger erforderlich ist. Darüber hinaus sollten AIFM offener AIF stets die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies im Hinblick auf die Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen vorübergehend auszusetzen oder die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren. Wenn ein AIFM die Entscheidung trifft, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen auszusetzen, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wenn ein AIFM die Entscheidung trifft, die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren oder zu deaktivieren, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist vor der Aktivierung oder Deaktivierung dieses Liquiditätsmanagement-Instruments darüber informieren. Ein AIFM sollte die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auch informieren, wenn er ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht. Das würde es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, besser mit einem möglichen Übergreifen von Liquiditätsspannungen auf den Gesamtmarkt umzugehen.

(31)

Um den Anlegerschutz zu stärken, sollte insbesondere präzisiert werden, dass die Sachauskehr für Kleinanleger nicht geeignet ist und daher nur aktiviert werden sollte, um Auszahlungsaufträge professioneller Anleger zu erfüllen. Gleichzeitig sollte dem Risiko einer Ungleichbehandlung zwischen zurückgebenden Anlegern und anderen Anteilinhabern entgegengewirkt werden.

(32)

Um eine ihrer Risikobereitschaft und ihren Liquiditätsbedürfnissen entsprechende Anlageentscheidung treffen zu können, sollten die Anleger über die Bedingungen für den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten informiert werden.

(33)

Um eine kohärente Harmonisierung im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements durch AIFM offener Fonds sicherzustellen und die Markt- und Aufsichtskonvergenz zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um die Merkmale der in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente unter gebührender Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagestrategien und der zugrunde liegenden Vermögenswerte von AIF festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden und sollten die Möglichkeiten der AIFM, für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen das geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument zu nutzen, nicht einschränken. Um ein einheitliches Anlegerschutzniveau in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien für die Auswahl und Kalibrierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch AIFM ausarbeiten. In diesen Leitlinien sollte festgestellt werden, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den AIFM verbleibt.

(34)

Verwahrstellen spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Interessen der Anleger und sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben unabhängig von der Art des Verwahrers, der die Vermögenswerte der AIF verwahrt, zu erfüllen. Daher ist es notwendig, Zentralverwahrer (Central Securities Depositories — CSD), wenn sie Hinterlegungsdienstleistungen für AIF erbringen, in die Verwahrkette einzubeziehen, damit stets ein stabiler Informationsfluss zwischen dem Verwahrer der Vermögenswerte eines AIF und der Verwahrstelle besteht. Um unnötige Arbeit zu vermeiden, sollten die Verwahrstellen keine Ex-ante-Sorgfaltsprüfung durchführen, wenn sie beabsichtigen, die Verwahrung an Zentralverwahrer zu übertragen.

(35)

Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM befugt sein, eine begründete Anfrage an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieses AIFM zu richten, damit Aufsichtsmaßnahmen gegen den AIFM ergriffen werden.

(36)

Zur Verbesserung der Aufsichtszusammenarbeit sollte die ESMA verlangen können, dass eine zuständige Behörde der ESMA einen Fall vorlegt, der grenzüberschreitende Auswirkungen hat und den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität beeinträchtigen könnte. Die Analyse solcher Fälle durch die ESMA würde anderen zuständigen Behörden ein besseres Verständnis der diskutierten Fragen vermitteln, dazu beitragen, ähnliche Fälle in Zukunft zu verhindern, und die Integrität des Marktes für AIF schützen.

(37)

Um die Aufsichtskonvergenz im Bereich der Aufgaben- und Funktionsübertragung zu unterstützen, sollte die ESMA umfassendere Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie, auch im Bereich der angemessenen Beaufsichtigung und Kontrolle der Übertragungsvereinbarungen in allen Mitgliedstaaten, erhalten. Zu diesem Zweck sollte sie sich vor der nächsten Überprüfung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU auf die Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden und im Zusammenhang mit der Übertragung auf die Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Aufsichtskonvergenz stützen. Die ESMA sollte einen Bericht vorlegen, in dem die Marktpraktiken in Bezug auf die Aufgaben- und Funktionsübertragung und die Einhaltung der Vorschriften für die Übertragung sowie die Substanzanforderungen, z. B. in Bezug auf die personellen und technischen Ressourcen, die AIFM, Verwaltungsgesellschaften und ihre Beauftragten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben einsetzen, analysiert werden.

(38)

In der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt. Es ist wichtig, bei den Transparenzvorschriften für die Nachhaltigkeit für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater einen horizontalen Ansatz zu verfolgen. AIF und OGAW können einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Kapitalmarktunion leisten. Das Wachstum des Marktes für AIF und OGAW muss auch mit anderen Zielen der Union im Einklang stehen und sollte daher in Richtung der Förderung eines nachhaltigen Wachstums gelenkt werden. AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten nachweisen können, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/2088 kontinuierlich nachkommen. Dementsprechend sollten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Umwelt-, Sozial- und Governance-Parameter (environmental, social and governance — ESG) in die Governance- und Risikomanagementvorschriften einbeziehen, die zur Unterstützung ihrer Anlageentscheidungen verwendet werden. AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten die Governance- und Risikomanagementvorschriften auch auf ihre Anlageentscheidungen und ihre Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, anwenden. Das ist umso wichtiger, wenn die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften positive Behauptungen zu den nachhaltigen Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF und OGAW äußern. Diese Anlageentscheidungen und Risikobewertungen sollten im besten Interesse der Anleger der AIF und OGAW getroffen werden. Die ESMA sollte ihre Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß den Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf die Abstimmung von Anreizen mit den ESG-Risiken in der Vergütungspolitik aktualisieren.

(39)

Der Vertrieb von OGAW wird nicht immer direkt durch die Verwaltungsgesellschaft durchgeführt, sondern auch durch eine oder mehrere Vertriebsstellen entweder im Namen der Verwaltungsgesellschaft oder im eigenen Namen. Es könnte insbesondere vorkommen, dass ein unabhängiger Finanzberater einen OGAW ohne Wissen der Verwaltungsgesellschaft vertreibt. Die meisten Fondsvertriebsstellen unterliegen rechtlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/97, in denen der Geltungsbereich und Umfang ihrer Verantwortung gegenüber ihren eigenen Kunden festgelegt sind. In der Richtlinie 2009/65/EG sollte daher die Vielfalt der Vertriebsvereinbarungen anerkannt werden und unterschieden werden zwischen Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im Namen der Verwaltungsgesellschaft tätig ist, was als Übertragungsvereinbarung betrachtet werden sollte, und Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im eigenen Namen handelt, wenn sie den OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Lebensversicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt; in diesem Fall sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG zur Übertragung ungeachtet einer etwaigen Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle keine Anwendung finden.

(40)

Auf einigen konzentrierten Märkten fehlt ein wettbewerbsfähiges Angebot an Verwahrdienstleistungen. Um diesem Mangel zu begegnen, der zu höheren Kosten für AIFM und einem weniger effizienten Markt für AIF führen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten können, eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Verwahrstelle zu bestellen. Von dieser Möglichkeit sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und mit vorheriger Genehmigung der für den AIF zuständigen Behörden. Da die Entscheidung, die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle zu gestatten, nicht automatisch erfolgen sollte, selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden diese Entscheidung nur treffen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist.

(41)

Im Rahmen ihrer Überprüfung der Richtlinie 2011/61/EU sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der Ausnahmeregelung, die die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle ermöglicht, und der potenziellen Vorteile und Risiken, einschließlich der Auswirkungen auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität, die Effizienz der Aufsicht und die Verfügbarkeit von Wahlmöglichkeiten auf dem Markt durchführen, die sich aus einer Änderung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahme im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion ergeben.

(42)

Die Eröffnung der Möglichkeit, eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Verwahrstelle zu benennen, sollte mit einer größeren Reichweite der Aufsicht einhergehen. Daher sollte die Verwahrstelle verpflichtet werden, nicht nur mit ihren eigenen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sondern auch mit den zuständigen Behörden desjenigen AIF, für den die Verwahrstelle bestellt wurde, und mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, wenn diese zuständigen Behörden ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als die Verwahrstelle.

(43)

Um die Anleger besser zu schützen, sollte der Informationsfluss von den AIFM zu den AIF-Anlegern verbessert werden. Damit AIF-Anleger die Kosten des AIF besser nachvollziehen können, sollten die AIFM die Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten angeben, die vom AIFM getragen werden und die anschließend direkt oder indirekt dem AIF oder einer seiner Anlagen zugerechnet werden. AIFM sollten regelmäßig über all diese Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten Bericht erstatten. AIFM sollten ferner verpflichtet werden, den Anlegern über die Zusammensetzung des Portfolios ihrer vergebenen Kredite zu berichten.

(44)

Um die Markttransparenz zu erhöhen und die verfügbaren AIF-Marktdaten effektiv zu nutzen, sollte es der ESMA gestattet sein, die ihr zur Verfügung stehenden Marktdaten in aggregierter oder zusammengefasster Form offenzulegen, weshalb der Vertraulichkeitsstandard gelockert werden sollte, um eine solche Datennutzung zu ermöglichen.

(45)

Die Anforderungen an Unternehmen aus Drittstaaten mit Zugang zum Binnenmarkt sollten an die Standards angepasst werden, die in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegt sind. Sie sollten ferner an die Standards angeglichen werden, die in den gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht kooperative Länder für Steuerzwecke festgelegt sind und in den Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten AIF oder AIFM aus Nicht-EU-Ländern, die in einzelnen Mitgliedstaaten tätig sind, und Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittland weder in einem Drittland mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 noch in einem Drittland ansässig sein, das in Steuerfragen als unkooperativ gilt, wobei in bestimmten Fällen eine Schonfrist gilt, wenn ein Land später gemäß der genannten Richtlinie als Drittland mit hohem Risiko eingestuft oder in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen wird. Die Anforderungen sollten auch einen angemessenen und wirksamen Informationsaustausch in Steuerfragen im Einklang mit internationalen Standards wie den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards sicherstellen.

(46)

Mit der Richtlinie 2009/65/EG sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit es keinen Grund für die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen für OGAW und AIFM gibt. Das wäre für die Übertragungsregelung, die aufsichtliche Behandlung von Verwahrern, die aufsichtlichen Meldepflichten und die Verfügbarkeit und Nutzung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten der Fall.

(47)

Um eine einheitliche Anwendung der Substanzanforderungen an OGAW-Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass eine Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags Informationen über die personellen und technischen Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einsetzt, und falls erforderlich über die Beaufsichtigung ihrer Beauftragten übermitteln sollte. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder bei der Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW mehr Ressourcen erforderlich sein.

(48)

Um die Rechtsrahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Bezug auf die Übertragung von Funktionen anzugleichen, sollten OGAW-Verwaltungsgesellschaften verpflichtet sein, die Übertragung ihrer Funktionen gegenüber den zuständigen Behörden zu rechtfertigen und objektive Gründe für die Übertragung anzuführen.

(49)

Eine Übertragung kann eine effiziente Verwaltung von Wertpapierbeständen und die Beschaffung des erforderlichen Fachwissens in einem bestimmten geografischen Markt oder einer bestimmten Anlageklasse ermöglichen. Es ist jedoch wichtig, dass die Aufsichtsbehörden über aktuelle Informationen zu den wichtigsten Elementen der Übertragungsvereinbarungen verfügen. Um einen zuverlässigen Überblick über die Übertragungstätigkeiten in der Union zu erhalten, sollten die Verwaltungsgesellschaften den zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über Übertragungsvereinbarungen übermitteln, die die Übertragung von Funktionen kollektiver oder Ermessensspielraum unterliegender Portfolioverwaltung oder von Funktionen des Risikomanagements umfassen. Die Verwaltungsgesellschaften sollten daher in Bezug auf jeden von ihnen verwalteten OGAW Informationen über die Beauftragten, die Liste und die Beschreibung der übertragenen Tätigkeiten, die Höhe und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten OGAW, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktion sind, eine Beschreibung, wie die Verwaltungsgesellschaft den Beauftragten beaufsichtigt, überwacht und kontrolliert, Informationen über die Weiterübertragungsvereinbarungen und das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungs- und Weiterübertragungsvereinbarungen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass die erhobenen Daten über den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten OGAW, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktionen sind, dem Zweck dienen, einen besseren Überblick über die Funktionsweise der Übertragung zu erhalten, und für sich genommen kein Beweisindikator bei der Beurteilung der Angemessenheit der Substanz- oder Risikomanagementvorkehrungen oder der Wirksamkeit der Aufsichts- oder Kontrollvorkehrungen auf der Ebene des Verwalters sind. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden im Rahmen der Regelung für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG übermittelt werden.

(50)

Um die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass die darin festgelegten Übertragungsregelungen für alle in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Funktionen und für die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführte Liste der Nebendienstleistungen gelten.

(51)

Um die für AIFM und OGAW geltenden Vorschriften bezüglich der Aufgaben- und Funktionsübertragung weiter aneinander anzunähern und eine einheitlichere Anwendung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Bedingungen für die Übertragung von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft an einen Dritten sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft als Briefkastenfirma betrachtet werden kann und daher nicht mehr als Verwalter des OGAW angesehen werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)

Mit dieser Richtlinie sollte die Empfehlung des ESRB vom 7. Dezember 2017 zur Harmonisierung der Liquiditätsmanagement-Instrumente und ihrer Verwendung durch die Verwalter offener Fonds, zu denen auch die OGAW gehören, umgesetzt werden, um eine wirksamere Reaktion auf Liquiditätsengpässe in Zeiten von Störungen des Marktes und einen besseren Anlegerschutz zu ermöglichen.

(53)

Damit OGAW mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat in der Lage sind, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck zu begegnen, sollten sie verpflichtet sein, mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente aus der harmonisierten Liste in Anhang IIa Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG auszuwählen und in ihre Vertragsbedingungen oder ihre Satzung aufzunehmen. Abweichend davon sollte ein OGAW, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 als Geldmarktfonds zugelassen ist, beschließen können, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument aus dieser Liste auszuwählen. Diese Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des OGAW geeignet sein. OGAW sollten solche Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen der OGAW-Anleger erforderlich ist. Darüber hinaus sollten OGAW stets die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies im Hinblick auf die Interessen der OGAW-Anleger gerechtfertigt ist, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen vorübergehend auszusetzen oder die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren. Wenn ein OGAW die Entscheidung trifft, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen auszusetzen, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wenn ein OGAW die Entscheidung trifft, die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren oder zu deaktivieren, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist vor der Aktivierung oder Deaktivierung dieses Liquiditätsmanagement-Instruments darüber informieren. Ein OGAW sollte die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auch informieren, wenn er ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht. Das würde es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, besser mit einem möglichen Übergreifen von Liquiditätsspannungen auf den Gesamtmarkt umzugehen.

(54)

Um den Anlegerschutz zu stärken, sollte insbesondere präzisiert werden, dass die Sachauskehr für Kleinanleger nicht geeignet ist und daher nur aktiviert werden sollte, um Auszahlungsaufträge professioneller Anleger zu erfüllen. Gleichzeitig sollte dem Risiko einer Ungleichbehandlung zwischen zurückgebenden Anlegern und anderen Anteilinhabern entgegengewirkt werden.

(55)

Um eine ihrer Risikobereitschaft und ihren Liquiditätsbedürfnissen entsprechende Anlageentscheidung treffen zu können, sollten OGAW-Anleger über die Bedingungen für den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten informiert werden.

(56)

Um eine kohärente Harmonisierung im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements durch OGAW sicherzustellen und die Markt- und Aufsichtskonvergenz zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um die Merkmale der in Anhang IIa der Richtlinie 2009/65/EG aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente unter gebührender Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagestrategien und der zugrunde liegenden Vermögenswerte von OGAW festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden und sollten die Möglichkeiten der OGAW, jedes geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen, nicht einschränken. Um ein einheitliches Anlegerschutzniveau in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien für die Auswahl und Kalibrierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch Verwaltungsgesellschaften ausarbeiten. In diesen Leitlinien sollte festgestellt werden, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den OGAW verbleibt.

(57)

Um die Marktüberwachung durch die Aufsichtsbehörden zu unterstützen, sollte die Erhebung und Weitergabe von Informationen im Rahmen der aufsichtlichen Berichterstattung verbessert werden, indem die OGAW zur aufsichtlichen Berichterstattung verpflichtet werden. Doppelte Berichtspflichten, die im Rahmen von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/834 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1011/2012 und (EU) Nr. 1073/2013, könnten beseitigt werden, um die Effizienz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für Verwaltungsgesellschaften zu verringern. Die ESA und die EZB sollten, erforderlichenfalls mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, den Datenbedarf der verschiedenen Aufsichtsbehörden bewerten, um sicherzustellen, dass die Informationen, die im Rahmen des Formulars für die aufsichtliche Berichterstattung für OGAW gemeldet werden müssen, ausreichen.

(58)

Um die doppelte Berichterstattung und den damit verbundenen Meldeaufwand für OGAW zu verringern und eine effiziente Weiterverwendung von Daten durch die Behörden sicherzustellen, sollten die von OGAW an die zuständigen Behörden gemeldeten Daten anderen zuständigen Behörden, der ESMA, den sonstigen ESA und dem ESRB, wann immer dies für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den Mitgliedern des ESZB nur für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

(59)

Um die kohärente Harmonisierung der aufsichtlichen Berichtspflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards anzunehmen, um den Inhalt, die Formulare und die Verfahren zur Standardisierung der aufsichtlichen Berichterstattung durch Verwaltungsgesellschaften sowie die Häufigkeit und den Zeitplan für die Berichterstattung festzulegen. Was die zu Übertragungsvereinbarungen zu meldenden Informationen betrifft, so sollten sich die technischen Regulierungsstandards darauf beschränken, das angemessene Maß an Standardisierung der zu meldenden Informationen festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden. Durch diese technischen Regulierungsstandards sollten keine Elemente hinzugefügt werden, die in der Richtlinie 2009/65/EG nicht vorgesehen sind.

(60)

Zur Vereinheitlichung der aufsichtlichen Berichterstattung sollte die Kommission die Befugnis erhalten, von der ESMA entwickelte technische Durchführungsstandards für das Format, die Datenstandards und die Verfahren und Vorkehrungen für die Meldungen der Verwaltungsgesellschaften anzunehmen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(61)

Um für den Anlegerschutz zu sorgen und insbesondere sicherzustellen, dass in allen Fällen ein stabiler Informationsfluss zwischen dem Verwahrer der OGAW-Vermögenswerte und der Verwahrstelle besteht, sollte die Regelung für Verwahrstellen derart erweitert werden, dass auch Zentralverwahrer in die Verwahrkette einbezogen werden, wenn sie Verwahrdienstleistungen für OGAW erbringen. Um unnötige Arbeit zu vermeiden, sollten die Verwahrstellen keine Ex-ante-Sorgfaltsprüfung durchführen, wenn sie beabsichtigen, die Verwahrung an Zentralverwahrer zu übertragen.

(62)

Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW befugt sein, eine begründete Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zu richten, damit Aufsichtsmaßnahmen gegen diesen OGAW ergriffen werden.

(63)

Um die Aufsichtszusammenarbeit zu verbessern, sollte die ESMA außerdem verlangen können, dass eine zuständige Behörde der ESMA einen Fall vorlegt, der grenzüberschreitende Auswirkungen hat und den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität beeinträchtigen könnte. Die Analyse solcher Fälle durch die ESMA würde anderen zuständigen Behörden ein besseres Verständnis der diskutierten Fragen vermitteln, dazu beitragen, ähnliche Fälle in Zukunft zu verhindern, und die Integrität des OGAW-Marktes schützen.

(64)

Unbeschadet der derzeit geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und — sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen — nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt werden.

(65)

Die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG verpflichten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse des von ihnen verwalteten Investmentfonds und ihrer Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu handeln. Die Mitgliedstaaten sollten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften daher dazu verpflichten, in Bezug auf die Gebühren und Kosten, die den Anlegern in Rechnung gestellt werden, ehrlich und fair zu handeln. Im Jahr 2020 entwickelte die ESMA ein aufsichtliches Briefing, um die Konvergenz bei der Überwachung der Kosten von AIF und OGAW zu fördern und eine Reihe von Kriterien zu entwickeln, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung des Begriffs der unangemessenen Kosten und bei der Überwachung der Verpflichtung, zu verhindern, dass den Anlegern unangemessene Kosten in Rechnung gestellt werden, zu unterstützen. Diese Kriterien sollen den zuständigen Behörden Leitlinien an die Hand geben und gleichzeitig die aufsichtliche Konvergenz im Kontext der Kapitalmarktunion fördern. Aufgrund des Fehlens einer klaren Definition von „unangemessenen Kosten“ variiert derzeit die Praxis am Markt und im Bereich der Aufsicht hinsichtlich dessen, was die Wirtschaft und die Aufsichtsbehörden als unangemessene Kosten betrachten, und es hat sich gezeigt, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten berechneten Kosten und die den Kleinanlegern im Vergleich zu professionellen Anlegern berechneten Kosten unterschiedlich ausfallen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Kleinanleger soll dieses Problem angegangen werden, indem Fondsverwalter verpflichtet werden, ein solides Preisbildungsverfahren einzuführen, das die Ermittlung, Analyse und Überprüfung der Kosten umfassen sollte, die Investmentfonds oder deren Anteilinhabern direkt oder indirekt in Rechnung gestellt werden, und indem eine Verpflichtung eingeführt wird, Anleger zu entschädigen, wenn unangemessene Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Höhe der Kosten, die Gründe für und die Unterschiede bei den Kosten, die Kleinanlegern in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art der betreffenden AIF und OGAW ergeben, bewertet werden und analysiert wird, ob die in ihrem aufsichtlichen Briefing festgelegten Kriterien im Hinblick auf den Begriff der unangemessenen Kosten ergänzt werden müssen. Um die zuständigen Behörden bei der Kostenaufsicht und die ESMA bei ihrer Analyse von Kostenfragen zu unterstützen, sollten die zuständigen Behörden einmalig Kostendaten erheben, die an die ESMA weitergegeben werden. Diese Datenerhebung würde das Fachwissen der ESMA im Bereich der Kostenberichterstattung verbessern, um dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den zuständigen Behörden fachliche Beratung bei der Erhebung von Kostendaten im Rahmen der Strategie der Union für Kleinanleger zu bieten. Auf der Grundlage dieses Berichts sollte die ESMA Tätigkeiten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durchführen, um zu einem gemeinsamen Verständnis des Begriffs der unangemessenen Kosten beizutragen.

(66)

Der Name eines AIF und eines OGAW ist ein charakteristisches Element, das die Entscheidungen der Anleger beeinflusst und einen ersten Eindruck von der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Fonds vermittelt. Obwohl der Name eines AIF und eines OGAW bereits Teil der vorvertraglichen Informationen ist, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, ist es sinnvoll, die Bedeutung des Namens hervorzuheben, indem ausdrücklich betont wird, dass er wesentliche vorvertragliche Informationen in den wesentlichen Informationen für den Anleger und dem Prospekt des OGAW darstellt, die Kleinanlegern, bevor sie in diesen OGAW investieren, und Anlegern, bevor sie in diesen OGAW investieren, zur Verfügung gestellt werden sollten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unterliegen OGAW, die an Kleinanleger vertrieben werden, ab dem 1. Januar 2023 den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (25). Seit diesem Datum wurde die Verpflichtung einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für den Anleger durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ersetzt. Darüber hinaus unterliegen AIFM, die AIF verwalten, die an Kleinanleger vertrieben werden, auch den Anforderungen jener Verordnung. Entsprechend sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM, die an Kleinanleger vermarkten, verpflichtet, den Namen des Fonds in das Basisinformationsblatt aufzunehmen und sicherzustellen, dass diese Informationen korrekt, redlich und klar sind und keine irreführende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger fälschlicherweise anziehen würde. Daher muss unbedingt betont werden, dass der Name eines AIF oder OGAW als ebenso wichtig angesehen wird wie jedes andere vorvertragliche Dokument und gleichen Standards in Bezug auf Fairness und Transparenz unterliegt. Um ein hohes und einheitliches Niveau des Anlegerschutzes in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien ausarbeiten, in denen Situationen festgelegt werden, in denen der Name eines AIF oder OGAW für den Anleger unlauter, unklar oder irreführend sein könnte. Bereichsspezifische Rechtsvorschriften, in denen Standards für die Namensgebung von Fonds oder die Vermarktung von Fonds festgelegt werden, haben Vorrang vor diesen Leitlinien.

(67)

Die ESMA sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU einen risikobasierten Ansatz verfolgen.

(68)

Am 9. August 2022 hat die Europäische Zentralbank eine Stellungnahme (26) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe ag erhält folgende Fassung:

„ag)

‚Professioneller Anleger‘ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann;

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“ "

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„ap)

‚Zentralverwahrer‘ einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

aq)

‚Kapital des AIF‘ ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen;

ar)

‚Kreditvergabe‘ oder ‚Vergabe eines Kredits“ ist die Gewährung eines Kredits

i)

direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder

ii)

indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt;

as)

‚Gesellschafterdarlehen‘ ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf;

at)

‚kreditvergebender AIF‘ ist ein AIF,

i)

dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder

ii)

dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmacht;

au)

‚hebelfinanzierter AIF‘ ist ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“ "

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt:

„iv)

jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;“.

b)

In Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„c)

Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,

d)

Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(*3)  Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).“ "

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b wird gestrichen.

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente von AIFM erbracht werden.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:

a)

Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anhang I genannten Funktionen, einschließlich:

i)

einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;

ii)

einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM;

iii)

eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;

iv)

einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen,

aa)

der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung des AIFM,

b)

Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,

c)

einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V bis VIII dieser Richtlinie und seinen Pflichten gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird,

d)

Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis des AIFM gemäß Artikel 13,

e)

Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß Artikel 20 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:

i)

für jeden Beauftragten:

die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,

das Land, in dem er ansässig ist,

gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;

ii)

eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:

die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM,

die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;

iii)

in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt:

eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

iv)

eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.

(*4)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ "

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen und über alle Änderungen der Liste der AIF, die in der Union von zugelassenen AIFM verwaltet oder vermarktet werden.

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, die für jeden dieser AIFM zuständigen Behörden und eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten oder vertriebenen AIF hervorgehen. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht.“

c)

Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 16. April 2029 einen Bericht vor, in dem sie die Marktpraxis in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben und die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und von Artikel 20 analysiert; der Bericht stützt sich unter anderem auf die Daten, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d gemeldet wurden, sowie auf die Ausübung der Befugnisse der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz. In diesem Bericht wird auch analysiert, ob die Substanzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei natürliche Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen und entweder auf Vollzeitbasis bei diesem AIFM beschäftigt sind oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgan des AIFM sind, die sich auf Vollzeitbasis zur Führung der Geschäfte dieses AIFM verpflichten und die ihren Wohnsitz in der Union haben.“

5.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f legt die ESMA bis zum 16. Oktober 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, in dem die Kosten bewertet werden, die die AIFM den AIF-Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art des betreffenden AIF ergeben, erläutert werden. In dieser Bewertung analysiert die ESMA im Rahmen von Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Konvergenzinstrumenten der ESMA festgelegten Kriterien für die Kostenaufsicht.

Für die Zwecke dieses Berichts und im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder dem AIFM im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIF getragen werden und die direkt oder indirekt dem AIF zugeordnet werden sollen. Die zuständigen Behörden stellen diese Daten der ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung, zu denen auch die Befugnis gehört, AIFM gemäß Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.“

6.

In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Verwaltet ein AIFM einen AIF auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt dies, einschließlich Fällen, in denen dieser AIF den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen ein AFM einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Artikel 20 bestellt, so legt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Absätze 1 und 2 vorliegenden Artikels vor. Der AIFM legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte er unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie er diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.“

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

sie sorgen bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sorgen AIFM, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, auch wenn diese AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen, setzen ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand und wirksam und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

Unbeschadet Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b gelten die in Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Ein AIFM stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:

a)

ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

b)

einen AIF oder

c)

einen OGAW.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (*6), (EU) Nr. 346/2013 (*7) und (EU) 2015/760 (*8) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4b)   Ein AIFM stellt sicher, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF nicht mehr als folgenden Wert ausmacht:

a)

175 %, wenn es sich um einen offenen AIF handelt;

b)

300 %, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.

Die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert.

Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Zwecke der Berechnung des in Unterabsatz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko.

Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so trifft der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung trägt.

Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 25 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden gelten die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.

(4c)   Die in Absatz 4a festgelegte Anlagebeschränkung von 20 %:

a)

gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt;

b)

gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und

c)

wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum begrenzt, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und dauert in keinem Fall länger als zwölf Monate.

(4d)   Der in Absatz 4c Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Anwendungszeitpunkt trägt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung. Unter außergewöhnlichen Umständen können die für den AIFM zuständigen Behörden eine höchstens 12-monatige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.

(4e)   Der AIFM stellt sicher, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt:

a)

den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;

b)

die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;

c)

ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;

d)

ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannt sind.

(4f)   Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß Artikel 23 anzugeben.

(4g)   Unbeschadet anderer Instrumente des Unionsrechts kann ein Mitgliedstaat AIF, die Kredite vergeben, untersagen, Kredite an Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) zu vergeben, und AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Dieses Verbot berührt nicht den Vertrieb von AIF, die Kredite an Verbraucher gewähren oder Kreditdienstleistungen erbringen, in der Union.

(4h)   Die Mitgliedstaaten untersagen AIFM, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.

(4i)   Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:

a)

bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und

b)

für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die darin festgelegte Anforderung nicht, wenn

a)

der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können;

b)

der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist;

c)

der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder

d)

der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats weist der AIFM nach, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 erfüllt.

(*5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)."

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)."

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)."

(*8)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98)."

(*9)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)."

(*10)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).“ "

8.

In Artikel 16 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(2a)   Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern der AIFM, der ihn verwaltet, gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760.

(2b)   Um sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 2 dieses Artikels eingehalten werden, wählt ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM nimmt diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF auf, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang V Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11)zugelassen ist.

Der AIFM setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätzen 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitgeteilt.

Die Sachauskehr gemäß Anhang V Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.

(2c)   Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang V Nummer 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anhang V Nummern 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Absatz 2b aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.

Ein AIFM darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nach Unterabsatz 1 nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist.

(2d)   Ein AIFM informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände:

a)

wenn der AIFM das in Anhang V Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;

b)

wenn der AIFM eines der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.

Ein AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems — den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß diesem Absatz eingegangenen Meldungen. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

(2e)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den AIFM, die offene AIF verwalten, zumindest die in Anhang V genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen.

(2f)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen festzulegen, die kreditvergebende AIF erfüllen müssen, um eine offene Struktur aufrechtzuerhalten. Diese Anforderungen umfassen ein solides Liquiditätsmanagementsystem, die Verfügbarkeit liquider Aktiva und Stresstests sowie eine angemessene Rücknahmepolitik unter Berücksichtigung des Liquiditätsprofils kreditvergebender AIF. Diese Anforderungen tragen auch den zugrunde liegenden Kreditrisiken, der durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Kredite und der Granularität und Zusammensetzung der Portfolios kreditvergebender AIF gebührend Rechnung.

(2g)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Merkmale der in Anhang V aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von AIF. Diese Regulierungsstandards dürfen die Möglichkeiten der AIFM, jedes geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen, nicht einschränken.

(2h)   Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die AIFM für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim AIFM verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Dabei wird ausreichend Zeit für die Anpassungen vorgesehen, bevor sie Anwendung finden, was insbesondere bestehende AIF betrifft.

(2i)   Die ESMA übermittelt der Kommission die in den Absätzen 2f und 2g genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens 16. April 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2f und 2g im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(*11)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)."

(*12)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).“ "

9.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„AIFM, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang I genannten Funktionen oder die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, melden dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen und die Dienstleistungen zu erbringen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Haftung des AIFM gegenüber seinen Kunden, dem AIF und seinen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Funktionen oder Dienstleistungen an Dritte übertragen hat, oder durch eine weitere Unterbeauftragung. Der AIFM darf seine Funktionen oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde nicht länger als Verwalter des AIF oder als Erbringer der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.

(3a)   Der AIFM stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang I genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.“

c)

In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“.

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(6a)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels unterliegende Übertragung.

(*13)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).“ "

10.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a kann der Herkunftsmitgliedstaat eines EU-AIF seinen zuständigen Behörden gestatten, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung als Verwahrstelle bestellt wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden haben einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle erhalten, und in diesem Antrag wird nachgewiesen, dass es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine Verwahrstellendienste gibt, die den Erfordernissen des AIF im Hinblick auf seine Anlagestrategie tatsächlich gerecht werden können;

b)

der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 8 dieses Artikels verwahrten Vermögenswerte, die im Namen von EU-AIF, die nach geltendem nationalen Recht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i zugelassen oder registriert sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, darf auf dem nationalen Markt für Verwahrstellen des Herkunftsmitgliedstaats des AIF 50 Mrd. EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen.

Die Vermögenswerte, die von Verwahrstellen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a in Verwahrung gegeben wurden, und die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstellen werden bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, nicht berücksichtigt.

Ungeachtet der Erfüllung der in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gestatten die zuständigen Behörden die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle nur, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist.

Gestatten die zuständigen Behörden die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle, so setzen sie die ESMA davon in Kenntnis.

Dieser Absatz berührt nicht die Anwendung der anderen Absätze dieses Artikels mit Ausnahme von Absatz 5 Buchstabe a.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) eingestuft;

d)

die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, und dieses Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.

(*14)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ "

ii)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend vom einleitenden Teil des Unterabsatzes 1 gelten die Bedingungen der Buchstaben c und d jenes Unterabsatzes zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittland, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe c als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe d in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so wird innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle bestellt, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“

c)

Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und geht weiterhin bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor;“.

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“

d)

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Die Verwahrstelle stellt ihren zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen Behörden des AIFM auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat.

Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle:

a)

stellen die zuständigen Behörden der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind, und

b)

stellen die zuständigen Behörden des AIF und des AIFM den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.“

e)

Absatz 17 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und“.

11.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Namensgebung des AIF, eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;“.

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der gemäß Artikel 16 Absatz 2b ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;“.

iii)

Folgende Ziffer wird eingefügt:

„ia)

eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;“.

b)

In Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;

e)

auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden;

f)

auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF oder im Namen des AIFM genutzt wurde.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Namensgebung des AIF sicherzustellen, arbeitet die ESMA bis zum 16. April 2026 Leitlinien aus, um die Umstände zu präzisieren, unter denen die Namensgebung eines AIF unlauter, unklar oder irreführend ist. Diese Leitlinien tragen den einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung. Bereichsspezifische Rechtsvorschriften, in denen Standards für die Namensgebung von Fonds oder die Vermarktung von Fonds festgelegt werden, haben Vorrang vor diesen Leitlinien.“

12.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt.

Der AIFM legt in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes AIF vor. Diese Angaben umfassen die Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, AIF und AIFM mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom AIF eingesetzten Hebelfinanzierung;

d)

Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:

i)

Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zum AIFM haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;

ii)

die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb des betreffenden AIFM einsetzt;

iii)

eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;

iv)

im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der AIF-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;

v)

die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;

vi)

die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;

vii)

im Falle von Vereinbarungen über die Weiterübertragung die nach den Ziffern i, iii und iv erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;

viii)

Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über die Weiterübertragung;“.

ii)

Folgende Nummer wird angefügt:

„f)

die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AIF vom AIFM oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieses AIFM handelt, tatsächlich vertrieben werden.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA nach Anhörung der ESRB die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.“

d)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(5a)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e und f zu meldenden Informationen;

b)

das geeignete Maß an Standardisierung der gemäß Absatz 2 Buchstabe d zu meldenden Informationen;

c)

die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Berichterstattung.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt die ESMA keine Meldepflichten ein, die über die in Absatz 2 Buchstabe d genannten hinausgehen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA andere Berichtspflichten, denen die AIFM unterliegen, internationale Entwicklungen und Standards sowie die Ergebnisse des gemäß Artikel 69-a Absatz 2 erstellten Berichts.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5b)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

das Format und die Datenstandards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte;

b)

die Kennungen, die erforderlich sind, um die Daten über Vermögenswerte, AIFM und AIF in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;

c)

Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte, einschließlich Methoden und Vorkehrungen zur Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch die etwaig zuständige Behörde auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, wobei die Ergebnisse des gemäß Artikel 69-a Absatz 2 erstellten Berichts zu berücksichtigen sind;

d)

das Formblatt, einschließlich der zusätzlichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung, das von den AIFM bei dem in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verwenden ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen sie festlegt, wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden.“

13.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Artikel 24 erhoben wurden, sowie die gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, der ESMA, der EBA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden zusammen ‚Europäische Aufsichtsbehörden‘ oder ‚ESA‘) und dem ESRB nach den in Artikel 50 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Artikel 24 erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Artikel 50 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten unverzüglich nach den in Artikel 50 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.

(*15)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).“ "

14.

Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;

c)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

15.

Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.

d)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

16.

Artikel 37 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;

f)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates über die überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wird ein Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe e als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe f in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach der Zulassung des Nicht-EU-AIFM aufgenommen, so ergreift der Nicht-EU-AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF zu bereinigen, wobei er den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“

17.

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;

c)

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

18.

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.

d)

Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards in vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

19.

In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Lage ist, Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene zu vertreiben.

Wird ein solcher AIF grenzüberschreitend an Arbeitnehmer vertrieben, so legt der Mitgliedstaat, in dem der Vertrieb stattfindet, keine Anforderungen zusätzlich zu den Anforderungen fest, die im Herkunftsmitgliedstaat des AIF gelten.“

20.

Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anhang V Nummer 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen;“.

21.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren oder für unter das Steuerrecht fallende Fälle erforderlich.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle zwischen den zuständigen Behörden, den ESA und dem ESRB im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn:

a)

die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;

b)

die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder

c)

die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Absatz 2 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes stehen dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Steuerbehörden, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß Satz 1 dieses Unterabsatzes weitergegeben werden.“

c)

An Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM das Verlangen der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments durch Nicht-EU-AIFM, die die von ihnen verwalteten AIF in der Union vertreiben, oder durch EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.“

22.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats angemessene Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen sie dies der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mit. Die zuständigen Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen und unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurden, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5a)   Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.

(5b)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

(5c)   Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem in Absatz 5b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — sofern der ESRB gemäß Absatz 5b über das Ersuchen unterrichtet wurde — den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.

(5d)   Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 5b und 5c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.

(5e)   Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 5d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber bzw. -eigner oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des AIFM im Voraus über eine solche Veröffentlichung.

(5f)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.

(5g)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 21 Absatz 5a genannten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gestattet, und haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIF oder — falls der AIF keiner Regulierung unterliegt — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Verwahrstelle, die nicht der Aufsicht dieser zuständigen Behörden unterliegt, gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen diese zuständigen Behörden dies der ESMA und den für die betreffende Verwahrstelle zuständigen Behörden unverzüglich und so genau wie möglich mit. Die zuständigen Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen und unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die Informationen übermittelt, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5h)   Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA unverzüglich Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, in denen die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden, den ESA, dem ESRB und den Mitgliedern des ESZB vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegt werden.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2026 Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j und mit Angaben zu den Situationen aus, die dazu führen könnten, dass die in den Absätzen 5b und 5f genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den AIFM verbleibt.“

23.

Artikel 60 erhält folgende Fassung:

„Artikel 60

Offenlegung von Ausnahmeregelungen

Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6 oder 9, Artikel 15 Absatz 4g oder den Artikeln 21, 22, 28 oder 43 Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.“

24.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a einhalten.

Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Artikel 15 Absatz 4a bzw. 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert bzw. diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Artikel 15 Absätze 4a bzw. 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.

Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a in Bezug auf diese AIF einhalten.

Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a zu befolgen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM davon in Kenntnis gesetzt werden.

Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 15 Absätze 4e, 4f, 4g, 4h und 4i in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 69-a

Sonstige Überprüfung

(1)   Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 8 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Auswirkungen der Verfügbarkeit und Aktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch AIFM auf die Finanzstabilität;

b)

die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen für AIFM mit Blick auf die in Artikel 20 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;

c)

die Angemessenheit der in Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2a und 2f festgelegten Anforderungen an AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten;

d)

das Funktionieren der Ausnahmeregelung, die die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5a ermöglicht, und die potenziellen Vorteile und Risiken einer Änderung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahme im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion, einschließlich der Auswirkungen auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität, die Effizienz der Aufsicht und die Verfügbarkeit von Wahlmöglichkeiten auf dem Markt;

e)

die Angemessenheit der Anforderungen an AIFM, die einen AIF auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen dem AIFM und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;

f)

die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsorgans des AIFM, wenn dieser AIF verwaltet, die an Kleinanleger vertrieben werden.

(2)   Bis zum 16. April 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Erhebung von Aufsichtsdaten vor, der sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt, wie

a)

die Bereiche, in denen es zu Überschneidungen oder zu Unstimmigkeiten zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Sektors der Vermögensverwaltung und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, verringert werden können, und

b)

die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch eine zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, verbessert werden können.

(3)   Bei der Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts arbeitet die ESMA eng mit der Europäischen Zentralbank, den anderen ESA und den zuständigen Behörden zusammen.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht mit den Schlussfolgerungen dieser Überprüfung vor.“

26.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

27.

Der Text, der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„u)

‚Zentralverwahrer‘ einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16).

(*16)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“ "

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die folgenden Ziffern angefügt:

„iii)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

iv)

jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;“.

ii)

In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.“

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen. Den Verwaltungsgesellschaften darf es nicht gestattet werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten OGAW genutzt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen und entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und die in der Union ansässig sind;

c)

dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich:

i)

einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;

ii)

einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;

iii)

eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;

iv)

Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird.

(*17)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ "

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

die Verwaltungsgesellschaft übermittelt Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Artikel 13 mit zumindest folgenden Angaben:

i)

die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft,

ii)

für jeden Beauftragten:

die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,

das Land, in dem er ansässig ist,

gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;

iii)

eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:

die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,

die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;

iv)

in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt:

eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

v)

eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Verwaltungsgesellschaften den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß diesem Artikel vorgelegten Angaben.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Verwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang II genannten Aufgaben oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, teilen dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit, bevor die Übertragungsvereinbarungen wirksam werden. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:“.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im besten Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im besten Interesse der Anleger verwaltet wird;“.

iii)

Die Buchstaben g, h und i erhalten folgende Fassung:

„g)

der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;

h)

unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;

i)

in den OGAW-Prospekten sind die Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat; und

j)

die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft Aufgaben oder Dienstleistungen auf Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf die Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang II Gedankenstrich 3 genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegende Übertragung.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.

(5)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)

die Bedingungen für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen;

b)

die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass die Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 2 ihre Aufgaben in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt und sie somit nicht länger als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann.

(6)   Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 16. April 2029 einen Bericht vor, in dem die Marktpraxis in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben und die Einhaltung von Artikel 7 und der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels analysiert wird; der Bericht stützt sich unter anderem auf die Daten, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe d gemeldet wurden, sowie auf die Ausübung der Befugnisse der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz. In diesem Bericht wird auch untersucht, ob die Substanzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(*18)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).“ "

5.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich Fällen, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Artikel 13 bestellt, so legt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels vor. Die Verwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche sinnvollen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a legt die ESMA bis zum 16. Oktober 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, in dem die Kosten bewertet werden, die die OGAW und die Verwaltungsgesellschaften den Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art des betreffenden OGAW ergeben, erläutert werden. In dieser Bewertung analysiert die ESMA im Rahmen von Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Konvergenzinstrumenten der ESMA festgelegten Kriterien für die Kostenaufsicht.

Für die Zwecke dieses Berichts und im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen. Die zuständigen Behörden stellen diese Daten der ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 98 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den OGAW zumindest die in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen.

(2)   Ein OGAW wählt mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW nimmt diese Instrumente in seine Vertragsbedingungen oder die Satzung auf, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang IIA Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) zugelassen ist.

Der OGAW setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mitgeteilt.

Die Sachauskehr gemäß Anhang IIA Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Merkmale der in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von OGAW. Diese Regulierungsstandards dürfen die Fähigkeit der OGAW nicht einschränken, das geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen.

(4)   Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die OGAW für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim OGAW verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Sie müssen ausreichend Zeit für Anpassungsmaßnahmen einräumen, bevor sie zur Anwendung kommen, insbesondere für bestehende OGAW.

(5)   Die ESMA übermittelt der Kommission die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(*19)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).“ "

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 20a

(1)   Die Verwaltungsgesellschaft unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt.

Die Verwaltungsgesellschaft legt in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vor. Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft stellt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung:

a)

die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;

b)

das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;

c)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 51 Absatz 1 durchgeführten Stresstests;

d)

Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:

i)

Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;

ii)

die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;

iii)

eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;

iv)

im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;

v)

die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;

vi)

die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;

vii)

im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den Ziffern i, iii und iv erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;

viii)

Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;

e)

die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass alle gemäß diesem Artikel eingeholten Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten OGAW und die gemäß Artikel 7 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, der ESMA, der EBA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden zusammen ‚Europäische Aufsichtsbehörden‘ oder ‚ESA‘) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nach den in Artikel 101 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß diesem Artikel erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.

(4)   Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Absatz 1 festgelegten Berichterstattung anfordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich kann die ESMA nach Konsultation des ESRB die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten festzulegen.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e sowie Absatz 4 zu meldenden Informationen;

b)

das geeignete Maß an Standardisierung der gemäß Absatz 2 Buchstabe d zu meldenden Informationen;

c)

die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Berichterstattung.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt die ESMA keine Meldepflichten ein, die über die in Absatz 2 Buchstabe d genannten hinausgehen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA andere Berichtspflichten, denen die Verwaltungsgesellschaften unterliegen, internationale Entwicklungen und Standards sowie die Ergebnisse des gemäß Artikel 20b erstellten Berichts.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

das Format und die Datenstandards für die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichte;

b)

die Kennungen, die erforderlich sind, um die Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichten mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;

c)

Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte, einschließlich Methoden und Vorkehrungen zur Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch die etwaig zuständige Behörde auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, wobei die Ergebnisse der gemäß Artikel 20b erstellten Berichte zu berücksichtigen sind;

d)

das Formblatt, einschließlich der zusätzlichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung, das von den Verwaltungsgesellschaften bei dem in Absatz 4 genannten Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verwenden ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 20b

(1)   Bis zum 16. April 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Erhebung von Aufsichtsdaten vor, der sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt, wie

a)

die Bereiche, in denen es zu Überschneidungen oder zu Unstimmigkeiten zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Sektors der Vermögensverwaltung und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, verringert werden können und

b)

die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch eine zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, verbessert werden können.

Die ESMA nimmt in diesem Bericht auch einen detaillierten Vergleich der bewährten Verfahren für die Datenerhebung in der Union und sonstigen Märkten für Investmentfonds für Kleinanleger vor.

(2)   Bei der Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts arbeitet die ESMA eng mit der Europäischen Zentralbank, den anderen ESA und den zuständigen Behörden zusammen.

(*20)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).“ "

8.

Artikel 22a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   „Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“

9.

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft müssen zuverlässig sein sowie in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen und zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen und entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Investmentgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Investmentgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Investmentgesellschaft widmen, und die in der Union ansässig sind; ‚Geschäftsleiter‘ sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen.“

10.

In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Aktiviert ein OGAW die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Kapitel festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden.“

11.

In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Namensgebung der OGAW sicherzustellen, arbeitet die ESMA bis zum 16. April 2026 Leitlinien aus, um die Umstände zu präzisieren, unter denen die Namensgebung eines OGAW unlauter, unklar oder irreführend ist. Diese Leitlinien tragen den einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung. Bereichsspezifische Rechtsvorschriften, in denen Standards für die Namensgebung von Fonds oder die Vermarktung von Fonds festgelegt werden, haben Vorrang vor diesen Leitlinien.“

12.

Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.“

13.

Artikel 84 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anhang IIA Nummer 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Nummern 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, gemäß Artikel 18a Absatz 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren;

b)

können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anhang IIA Nummer 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.

Ein OGAW darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

(3)   Der OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände:

a)

wenn der OGAW das in Anhang IIA Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;

b)

wenn der OGAW eines der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht.

Ein OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang IIA Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß diesem Absatz eingegangene Meldung. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

(3a)   Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Absatz 2 Buchstabe b Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.

(3b)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.

(3c)   Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem in Absatz 3b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.

(3d)   Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 3b und 3c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW.

(3e)   Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 3d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber der OGAW oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden im Voraus über eine solche Veröffentlichung.

(3f)   Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2026 Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b und mit Angaben zu den Situationen aus, die dazu führen könnten, dass die in den Absatz 3b und Artikel 98 Absatz 3 genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement beim OGAW verbleibt.“

14.

In Artikel 98 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.

(4)   Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.“

15.

Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.“

b)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 20a zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen mit Blick auf

a)

die Zusammenarbeit bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 und

b)

die Festlegung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den ESA, dem ESRB und den Mitgliedern des ESZB, vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.“

16.

Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Verpflichtung bedeutet, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass die OGAW, die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen (‚Unternehmen, die an der Tätigkeit von OGAW mitwirken‘) nicht zu erkennen sind; sie gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Absatz 1 und Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes stehen dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Steuerbehörden, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß Satz 1 dieses Unterabsatzes weitergegeben werden.“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 110a

Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 6 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen mit Blick auf die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;

b)

die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsgremiums der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften des OGAW;

c)

die Angemessenheit der Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften, die OGAW auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;“.

18.

Artikel 112a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. April 2024 übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12, 13, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   „Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 13, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

19.

Anhang I wird gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

20.

Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IIA eingefügt.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 16. April 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 16. April 2026 an, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 12 und Artikel 2 Absatz 7 in Bezug auf Artikel 20a der Richtlinie 2009/65/EG, die sie ab dem 16. April 2027 anwenden.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.

(2)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(12)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(14)  Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(19)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 7. Dezember 2017 zu Liquiditäts- und Hebelfinanzierungsrisiken von Investmentfonds (ESRB/2017/6) (ABl. C 151 vom 30.4.2018, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(21)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(22)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(23)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(24)  Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(26)   ABl. C 379 vom 3.10.2022, S. 1.


ANHANG I

In Anhang I Nummer 2 werden folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

Vergabe von Krediten im Namen eines AIF,

e)

Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.“


ANHANG II

„ANHANG V

LIQUIDITÄTSMANAGEMENT-INSTRUMENTE FÜR AIFM, DIE OFFENE AIF VERWALTEN

1.   

Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.

2.   

Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.

3.   

Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.

4.   

Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht ungemessen benachteiligt werden.

5.   

Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (‚Swing-Faktor‘) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.

6.   

Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.

7.   

Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.

8.   

Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.

9.   

Abspaltung illiquider Anlagen (‚Side Pockets‘): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.


ANHANG III:

Anhang I Schema A Punkt 1.13 erhält folgende Fassung:

„1.13.

Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können.

 

1.13.

Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind.“


ANHANG IV

„ANHANG IIA

FÜR OGAW VERFÜGBARE LIQUIDITÄTSMANAGEMENT-INSTRUMENTE

1.   

Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.

2.   

Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.

3.   

Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.

4.   

Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr; die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht ungemessen benachteiligt werden.

5.   

Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (‚Swing-Faktor‘) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.

6.   

Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.

7.   

Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.

8.   

Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.

9.   

Abspaltung illiquider Anlagen (‚Side Pockets‘): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/927/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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