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Document 32024R0288

Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden

C/2024/222

ABl. L, 2024/288, 19.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/288/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/288/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/288

19.1.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/288 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2024

über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission (2) legt Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union und an Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material fest, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 sieht eine Mindesthäufigkeitsrate der Pflanzengesundheitskontrollen von 15 % der Sendungen der betreffenden Waren vor. Die Geltungsdauer dieser Durchführungsverordnung endet am 31. Dezember 2023.

(2)

Überdies sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission (4) Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen festgelegt.

(3)

Pflanzengesundheitskontrollen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 durchgeführt werden, haben ergeben, dass Verpackungsmaterial aus Holz, das beim Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien verwendet wurde, bestimmte Unionsquarantäneschädlinge beherbergt hat oder nicht gemäß internationaler Standards gekennzeichnet wurde.

(4)

Da die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen zeigen, dass das Risiko der Einschleppung lebender Schädlinge in die Union nicht zurückgegangen ist, ist es erforderlich, dass bei eingeführtem Verpackungsmaterial aus Holz, von dem die betreffenden Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien getragen, geschützt oder unterstützt werden, weiterhin Pflanzengesundheitskontrollen in derselben Häufigkeit wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 vorgesehen durchgeführt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2026 gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die Lage zu überwachen und festzustellen, ob sich die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/2031 bei Verpackungsmaterial aus Holz, von dem die betreffenden Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien getragen, geschützt oder unterstützt werden, verbessert hat.

(6)

Zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke und um sicherzustellen, dass Pflanzengesundheitskontrollen weiterhin in derselben Häufigkeit wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 vorgesehen durchgeführt werden, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt, von dem die spezifizierten Waren unterstützt, geschützt oder getragen werden, die in die Union verbracht werden.

Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 — Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) (5) unterliegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „spezifizierte Waren“ Waren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

sie werden von Verpackungsmaterial aus Holz unterstützt, geschützt oder getragen;

b)

sie haben ihren Ursprung in einem der im Anhang aufgeführten Drittländer;

c)

sie fallen unter einen der im Anhang aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6).

Artikel 3

Häufigkeitsrate für Pflanzengesundheitskontrollen

Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden bei mindestens 15 % der Sendungen mit den spezifizierten Waren Pflanzengesundheitskontrollen des Verpackungsmaterials aus Holz durch, von dem die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, geschützt oder getragen werden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 99).

(5)  Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 — Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15), veröffentlicht unter: https://www.ippc.int/en/core-activities/standards-setting/ispms/#614

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Spezifizierte Waren, Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Codes und Ursprungsland gemäß Artikel 2

Beschreibung der Ware:

Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Codes:

Ursprungsland

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2514

Belarus, China, Indien

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Belarus, China, Indien

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Belarus, China, Indien

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401

Belarus, China, Indien

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4415

Belarus, China, Indien

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6801

Belarus, China, Indien

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6802

Belarus, China, Indien

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6803

Belarus, China, Indien

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

6907

Belarus, China, Indien

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7606

Belarus, China, Indien


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/288/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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