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Document 22023A02862
Partnership Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Members of the Organisation of African, Caribbean and Pacific States, of the other part
Partnerschaftsabkommen zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits
Partnerschaftsabkommen zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits
ST/8372/2023/REV/1
ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2862/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2862/oj
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2862 |
28.12.2023 |
Partnerschaftsabkommen zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits
TEIL I — |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
TEIL II — |
STRATEGISCHE PRIORITÄTEN |
TITEL I — |
MENSCHENRECHTE, DEMOKRATIE UND GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG IN RECHTEBASIERTEN GESELLSCHAFTEN MIT DEM MENSCHEN IM MITTELPUNKT |
TITEL II — |
FRIEDEN UND SICHERHEIT |
TITEL III — |
MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG |
TITEL IV — |
INKLUSIVES, NACHHALTIGES WIRTSCHAFTSWACHSTUM UND INKLUSIVE, NACHHALTIGE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG |
TITEL V — |
ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT UND KLIMAWANDEL |
TITEL VI — |
MIGRATION UND MOBILITÄT |
TEIL III — |
GLOBALE ALLIANZEN UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT |
TEIL IV — |
MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNG |
TEIL V — |
INSTITUTIONELLER RAHMEN |
TEIL VI — |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
REGIONALPROTOKOLLE
AFRIKA-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I — |
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT |
TEIL II — |
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT |
TITEL I — |
INKLUSIVES, NACHHALTIGES WIRTSCHAFTSWACHSTUM UND INKLUSIVE, NACHHALTIGE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG |
TITEL II — |
MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG |
TITEL III — |
UMWELT, BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN UND KLIMAWANDEL |
TITEL IV — |
FRIEDEN UND SICHERHEIT |
TITEL V — |
MENSCHENRECHTE, DEMOKRATIE UND GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG |
TITEL VI — |
MIGRATION UND MOBILITÄT |
KARIBIK-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I — |
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT |
TEIL II — |
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT |
TITEL I — |
INKLUSIVES, NACHHALTIGES WIRTSCHAFTSWACHSTUM UND INKLUSIVE, NACHHALTIGE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG |
TITEL II — |
ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT, KLIMAWANDEL UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN |
TITEL III — |
MENSCHENRECHTE, GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG, FRIEDEN UND SICHERHEIT |
TITEL IV — |
MENSCHLICHE ENTWICKLUNG, SOZIALE KOHÄSION UND MOBILITÄT |
PAZIFIK-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I — |
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT |
TEIL II — |
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT |
TITEL I — |
ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT UND KLIMAWANDEL |
TITEL II — |
INKLUSIVE UND NACHHALTIGE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG |
TITEL III — |
OZEANE, MEERE UND FISCHEREI |
TITEL IV — |
SICHERHEIT, MENSCHENRECHTE, DEMOKRATIE UND GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG |
TITEL V — |
MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG |
ANHÄNGE
ANHANG I: |
RÜCKFÜHRUNGS- UND RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN |
ANHANG II: |
OPERATIONEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK |
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden zusammen als „EU-Vertragspartei“ bezeichnet,
einerseits und
DIE REPUBLIK ANGOLA,
ANTIGUA UND BARBUDA,
DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
BARBADOS,
BELIZE,
DIE REPUBLIK BENIN,
DIE REPUBLIK BOTSUANA,
BURKINA FASO,
DIE REPUBLIK BURUNDI,
DIE REPUBLIK CABO VERDE,
DIE REPUBLIK KAMERUN,
DIE ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK TSCHAD,
DIE UNION DER KOMOREN,
DIE REPUBLIK KONGO,
DIE COOKINSELN,
DIE REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,
DIE REPUBLIK KUBA,
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO,
DIE REPUBLIK DSCHIBUTI,
DAS COMMONWEALTH DOMINICA,
DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,
DER STAAT ERITREA,
DAS KÖNIGREICH ESWATINI,
DIE DEMOKRATISCHE BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
DIE REPUBLIK FIDSCHI,
DIE GABUNISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK GAMBIA,
DIE REPUBLIK GHANA,
GRENADA,
DIE REPUBLIK GUINEA,
DIE REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA,
DIE REPUBLIK HAITI,
JAMAIKA,
DIE REPUBLIK KENIA,
DIE REPUBLIK KIRIBATI,
DAS KÖNIGREICH LESOTHO,
DIE REPUBLIK LIBERIA,
DIE REPUBLIK MADAGASKAR,
DIE REPUBLIK MALAWI,
DIE REPUBLIK MALEDIVEN,
DIE REPUBLIK MALI,
DIE REPUBLIK MARSHALLINSELN,
DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,
DIE REPUBLIK MAURITIUS,
DIE FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
DIE REPUBLIK MOSAMBIK,
DIE REPUBLIK NAMIBIA,
DIE REPUBLIK NAURU,
DIE REPUBLIK NIGER,
DIE BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
NIUE,
DIE REPUBLIK PALAU,
DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA,
DIE REPUBLIK RUANDA,
DIE FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS,
ST. LUCIA,
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN,
DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA,
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
DIE REPUBLIK SENEGAL,
DIE REPUBLIK SEYCHELLEN,
DIE REPUBLIK SIERRA LEONE,
DIE SALOMONEN,
DIE BUNDESREPUBLIK SOMALIA,
DIE REPUBLIK SUDAN,
DIE REPUBLIK SURINAME,
DIE VEREINIGTE REPUBLIK TANSANIA,
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK TIMOR-LESTE,
DIE REPUBLIK TOGO,
DAS KÖNIGREICH TONGA,
DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
TUVALU,
DIE REPUBLIK UGANDA,
DIE REPUBLIK VANUATU,
DIE REPUBLIK SAMBIA,
DIE REPUBLIK SIMBABWE,
Mitglieder der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS), im Folgenden „OAKPS-Mitglieder“, andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
GESTÜTZT AUF das revidierte Abkommen von Georgetown zur Gründung der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten einerseits und auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union andererseits,
IN ANBETRACHT ihrer starken Bindungen und der engen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen, die sie vereinen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die regelbasierte internationale Ordnung mit dem Multilateralismus als Kernprinzip und den Vereinten Nationen als Mittelpunkt,
IN BESTÄTIGUNG ihres Engagements für eine nachhaltige Entwicklung im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
UNTER BETONUNG der Bedeutung eines regelmäßigen Dialogs auf allen einschlägigen Ebenen über Fragen von beiderseitigem Interesse,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Einsatzes für die Konsolidierung ihrer Partnerschaft durch Koordinierung ihres Handelns in internationalen Foren auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und Werte und der gegenseitigen Achtung sowie im Bewusstsein ihrer Fähigkeit, durch gemeinsames Handeln Ergebnisse auf globaler Ebene zu erreichen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
EINGEDENK ihres starken Wunsches, Frieden und Sicherheit zu fördern, und ihrer internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie eingedenk ihrer Entschlossenheit, die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, zu verhüten und zu verfolgen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Förderung der Multi-Stakeholder-Kooperation im Hinblick auf die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, wobei die unterschiedlichen Rollen der verschiedenen Interessenträger (im Folgenden auch "Stakeholder") zu berücksichtigen sind und sicherzustellen ist, dass sie alle innerhalb der Grenzen der Rechtsstaatlichkeit handeln,
UNTER HINWEIS auf die Dringlichkeit der Bewältigung globaler Umweltprobleme, auf die Bedeutung des Klimaübereinkommens von Paris und auf die dringende Notwendigkeit, stabile und nachhaltige CO2-arme Volkswirtschaften und klimaresiliente Gesellschaften aufzubauen und Fortschritte bei der Verwirklichung gemeinsamer Ziele in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und erneuerbare Energien zu machen,
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der strukturellen Transformation der Wirtschaft, die mit der Verwirklichung eines inklusiven, nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer inklusiven, nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung einhergeht,
EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze und Regeln des internationalen Handels, insbesondere für die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Grundsätze und Regeln,
EINGEDENK ihrer Zusage, die Arbeitnehmerrechte unter Berücksichtigung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze zu achten,
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung von Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation für die Beschleunigung des Übergangs zu wissensbasierten Gesellschaften, der durch den Einsatz digitaler Instrumente im Dienste einer nachhaltigen Entwicklung gefördert wird,
EINGEDENK ihres Eintretens für die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheit, ohne jemanden zurückzulassen,
IN ANERKENNUNG, dass eine sich wandelnde Bevölkerungsdynamik in Verbindung mit wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Veränderungen Chancen und Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung mit sich bringt,
IN BEKRÄFTIGUNG des Umstands, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen für eine inklusive und nachhaltige Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind,
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Jugend für die Gestaltung der Zukunft und die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Förderung einer Partnerschaft, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, und für die Verbesserung der Kontakte zwischen den Menschen, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation, Bildung und Kultur,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Dialogs im Bereich Migration und Mobilität,
IN ANERKENNTNIS der zunehmenden Risiken, die durch Naturkatastrophen, wirtschaftliche und andere exogene Schocks, einschließlich Pandemien, verursacht werden,
IN BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, bei der Förderung der regionalen und der kontinentalen Integration zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2063 der Afrikanischen Union und der Integrations- und Kooperationsrahmen der Karibik- und der Pazifik-Region,
EINGEDENK der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Grundsätze der Aktionsagenda von Addis Abeba (AAAA),
GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
(1) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, im Folgenden „EU-Vertragspartei“, einerseits und die Mitglieder der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“, kommen überein, dieses Abkommen zu schließen, mit dem eine verstärkte politische Partnerschaft begründet wird, um in Bezug auf gemeinsame oder sich überschneidende Interessen Ergebnisse zu erzielen, die beiden Seiten zugutekommen und mit ihren gemeinsamen Werten im Einklang stehen.
(2) Dieses Abkommen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung (SDG) bei, wobei die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde, und das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015, (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), als übergeordneter Rahmen dienen, an dem sich die Partnerschaft gemäß diesem Abkommen orientiert.
(3) Mit diesem Abkommen werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Förderung, Schutz und Verwirklichung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, |
b) |
Aufbau friedlicher und resilienter Staaten und Gesellschaften, Bewältigung bestehender und neuer Bedrohungen für Frieden und Sicherheit, |
c) |
Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung und insbesondere Beseitigung der Armut und Abbau von Ungleichheiten, damit jeder Mensch ein Leben in Würde führen kann und niemand zurückgelassen wird, unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Mädchen, |
d) |
Mobilisierung von Investitionen, Unterstützung des Handels und Förderung der Entwicklung des Privatsektors, um nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen und menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen, |
e) |
Bekämpfung des Klimawandels, Schutz der Umwelt und Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie |
f) |
Umsetzung eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes im Bereich Migration, um die Vorteile aus einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität zu ziehen, sowie Eindämmung der irregulären Migration und Bekämpfung ihrer Ursachen unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien. |
(4) Der Partnerschaftsdialog und Maßnahmen, die auf die Besonderheiten der Vertragsparteien zugeschnitten sind, bilden die wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
(5) Dieses Abkommen erleichtert es den Vertragsparteien, auf der Weltbühne gemeinsame Standpunkte zu vertreten, und stärkt die Partnerschaften zur Förderung des Multilateralismus und der regelbasierten internationalen Ordnung mit dem Ziel, das globale Handeln voranzubringen.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien verfolgen die Ziele dieses Abkommens im Geiste der geteilten Verantwortung, der Solidarität, der Gegenseitigkeit sowie der gegenseitigen Achtung und Rechenschaftspflicht.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Entwicklung freundschaftlicher, auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit aller Staaten beruhender Beziehungen zwischen den Nationen und ihre Zusage, jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, jedes Regionalprotokoll im Einklang mit den im Allgemeinen Teil vereinbarten allgemeinen Grundsätzen durchzuführen und dabei den Besonderheiten der Regionen Rechnung zu tragen. Sie kommen ferner überein, die Maßnahmen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenstaaten, der kleinen Inselentwicklungsländer und der tief gelegenen Küstenstaaten abzustimmen und dabei den unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen diese konfrontiert sind, Rechnung zu tragen.
(4) Die Vertragsparteien treffen Entscheidungen und Maßnahmen auf der am besten geeigneten Ebene (intern, regional oder länderübergreifend).
(5) Die Vertragsparteien fördern systematisch die Geschlechterperspektive und stellen sicher, dass die Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt wird.
(6) Die Vertragsparteien verfolgen bei ihrer Zusammenarbeit einen integrierten Ansatz, der politische, wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Elemente umfasst.
(7) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Anstrengungen zur Förderung der regionalen Integration und Zusammenarbeit, um Sicherheitsfragen bestmöglich zu bewältigen, die wirtschaftlichen Vorteile der Globalisierung zu nutzen und gegebenenfalls länderübergreifende Herausforderungen und Chancen anzugehen.
(8) Die Vertragsparteien fördern einen Multi-Stakeholder-Ansatz, der die aktive Mitwirkung einer großen Bandbreite von Akteuren wie Parlamenten, lokalen Behörden, Zivilgesellschaft und Privatsektor am Partnerschaftsdialog und an Kooperationsprozessen ermöglicht.
(9) Eine Zusammenarbeit im Rahmen institutionalisierter oder ad hoc gebildeter regionaler Formate kann angestrebt werden, um die Ziele der Partnerschaft gemäß diesem Abkommen wirksamer und effizienter zu verwirklichen. Die Vertragsparteien können auch Regelungen und flexible Verfahren vereinbaren, die es interessierten Vertragsparteien ermöglichen, den Dialog und die Zusammenarbeit zu spezifischen thematischen und überregionalen Fragen zu vertiefen.
Artikel 3
Partnerschaftsdialog
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen, ausgewogenen, umfassenden und sachorientierten Partnerschaftsdialog über alle Bereiche dieses Abkommens, der in Verpflichtungen und gegebenenfalls Maßnahmen beider Seiten zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens mündet.
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Ziel des Partnerschaftsdialogs darin besteht, Informationen auszutauschen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Festlegung vereinbarter Prioritäten und gemeinsamer Agenden auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu erleichtern. Sie arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse und bei neuen Herausforderungen in internationalen Gremien zusammen und stimmen sich ab.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Partnerschaftsdialog in einer Weise geführt wird, die flexibel und maßgeschneidert ist, dass er in regelmäßigen Abständen und in einem geeigneten Format auf der am besten geeigneten Ebene — intern, regional oder länderübergreifend — stattfindet und dass alle verfügbaren Kanäle, auch regionale und internationale Gremien, in vollem Umfang genutzt werden. Sie kommen überein, die Wirksamkeit des Partnerschaftsdialogs zu überwachen und zu bewerten und gegebenenfalls seinen Anwendungsbereich anzupassen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Parlamente und gegebenenfalls Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft und des Privatsektors gebührend unterrichtet, konsultiert und in die Lage versetzt werden, Beiträge zum Partnerschaftsdialog zu leisten. Gegebenenfalls werden regionale und kontinentale Organisationen in den Partnerschaftsdialog einbezogen.
Artikel 4
Politikkohärenz
(1) Die Vertragsparteien streben eine kohärente Politik auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene an, um die Ziele dieses Abkommens durch einen zielgerichteten, strategischen und partnerschaftsorientierten Ansatz zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien fördert einzeln und gemeinsam Synergien zwischen Politikbereichen, um etwaige negative Auswirkungen ihrer Politik auf die anderen Vertragsparteien zu vermeiden oder zu minimieren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien über Initiativen und Maßnahmen, die sie erheblich beeinträchtigen könnten, zu informieren und gegebenenfalls dazu zu konsultieren.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung als entscheidendes Element für die Verwirklichung der SDG.
Artikel 5
Akteure
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Regierungen bei der Festlegung und Umsetzung der Prioritäten und Strategien für ihre Länder eine zentrale Rolle spielen. Sie erkennen die entscheidende Rolle der Parlamente bei der Gestaltung und Verabschiedung der Rechtsvorschriften, der Festlegung der Haushaltspläne und der Kontrolle der Regierungen an. Sie erkennen die Rolle und den Beitrag der lokalen Behörden an, die die demokratische Rechenschaftspflicht stärken und das Regierungshandeln ergänzen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der subregionalen, regionalen, kontinentalen und interkontinentalen Organisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere der Ziele der Regionalprotokolle, an.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle und den wichtigen Beitrag der Interessenträger in allen Formen und nationalen Ausprägungen (Zivilgesellschaft, Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Gewerkschaftsorganisationen, sowie Privatsektor) an und kommen überein, deren wirksame Beteiligung zu erleichtern und zu verstärken, um inklusivere und auf dem Multi-Stakeholder-Ansatz beruhende Politikprozesse zu fördern. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle diese Interessenträger gegebenenfalls über Strategien und Sektorkonzepte informiert und dazu konsultiert werden, Beiträge zum umfassenden Dialogprozess leisten, Unterstützung beim Kapazitätsaufbau in kritischen Bereichen erhalten und sich in den sie betreffenden Bereichen an der Durchführung von Kooperationsprogrammen beteiligen. Für ihre Beteiligung an Kooperationsprogrammen ist ausschlaggebend, in welchem Maße sie auf den Bedarf der Bevölkerung eingehen, welches ihre spezifischen Kompetenzen sind und ob sie über rechenschaftspflichtige und transparente Governance-Strukturen verfügen.
Artikel 6
Struktur
(1) Dieses Abkommen besteht aus dem Allgemeinen Teil (Teile I bis VI), drei Regionalprotokollen (im Folgenden „Regionalprotokolle“) und Anhängen.
(2) Der Allgemeine Teil und die Anhänge sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.
(3) Die Regionalprotokolle sind für die EU-Vertragspartei und für die jeweiligen afrikanischen, karibischen und pazifischen OAKPS-Mitglieder rechtsverbindlich. Weder die Bestimmungen der Regionalprotokolle noch deren Auslegung und Durchführung dürfen die Bestimmungen des Allgemeinen Teils oder die Beschlüsse des OAKPS-EU-Ministerrats berühren oder davon abweichen.
Artikel 7
Querschnittsthemen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in allen Bereichen der Zusammenarbeit bei den Maßnahmen folgende Querschnittsthemen systematisch berücksichtigt werden: Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter, Frieden und Sicherheit, Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels, Kultur und Jugend.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, damit Herausforderungen wirksam angegangen und die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden können. Sie zielen darauf ab, die Institutionen zu stärken, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und den Wissenstransfer und -austausch zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien stärken die Resilienz von Ländern, Gemeinschaften und Einzelpersonen und insbesondere von vulnerablen Bevölkerungsgruppen gegenüber Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umwelt und dem Klimawandel, gegenüber wirtschaftlichen Schocks, Konflikten und politischen Krisen sowie gegenüber Epidemien und Pandemien.
TEIL II
STRATEGISCHE PRIORITÄTEN
TITEL I
Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung in rechtebasierten Gesellschaften mit dem Menschen im Mittelpunkt
Artikel 8
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und gegebenenfalls dem humanitären Völkerrecht, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu fördern, zu schützen und zu verwirklichen und die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung zu stärken.
Die Vertragsparteien fördern auf den Menschen ausgerichtete, rechtebasierte Politikkonzepte, die alle Menschenrechte einbeziehen, den gleichberechtigten Zugang aller Mitglieder der Gesellschaft zu Chancen gewährleisten und auf eine nachhaltige Entwicklung mit dem Menschen im Mittelpunkt ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung integraler Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung ist.
Artikel 9
Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, und fördern, schützen und verwirklichen alle Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt. Sie schützen und gewährleisten die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Grundfreiheiten wie des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Gedanken-, Religions- und Glaubensfreiheit.
(2) Die Vertragsparteien müssen sich zur Förderung der universellen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle verpflichten, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, einer Behinderung, des Alters, eines sonstigen Status oder aus einem anderem Grund. Sie verpflichten sich zur Bekämpfung aller Formen von Rassismus, rassistischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz sowie aller Formen von Gewalt und sonstiger Diskriminierung, einschließlich aller Formen der Verbreitung von Hass. Sie verpflichten sich zur Anerkennung und Förderung der Rechte indigener Völker, wie sie in der VN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker verankert sind.
(3) Die Vertragsparteien führen auf bilateraler Ebene einen Partnerschaftsdialog über die Todesstrafe. Ist die Todesstrafe nach nationalem Recht vorgesehen und wird sie noch angewandt, so halten die Vertragsparteien ein ordnungsgemäßes Verfahren und international vereinbarte Mindeststandards ein.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die universell anerkannten demokratischen Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates stützt, die Legitimität der Staatsgewalt, die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns, die sich im staatlichen Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein von Partizipationsmechanismen gewährleisten. Sie wenden diese Grundsätze weiterhin und in verstärktem Maße an, indem sie inklusive, transparente und glaubwürdige Wahlen unter gebührender Achtung der Souveränität gewährleisten und partizipative Entscheidungsprozesse ermöglichen und unterstützen. Die Vertragsparteien fördern die Einhaltung bewährter Verfahren bei Wahlen und die gegenseitige Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch bei der Wahlbeobachtung in der EU-Vertragspartei bzw. den OAKPS-Mitgliedern.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen aktiv die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und erkennen deren entscheidende Bedeutung für den Schutz der Menschenrechte und das wirksame Funktionieren der demokratischen Institutionen an. Insbesondere gewährleisten sie eine unabhängige, unparteiische und gut funktionierende Justiz, die Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren sowie den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen.
(6) Die Vertragsparteien erkennen das Recht auf Entwicklung an, das auf der Unteilbarkeit, gegenseitigen Bedingtheit, Universalität und Unveräußerlichkeit aller Menschenrechte beruht, wonach jeder Mensch und alle Völker das Recht haben, an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, die die uneingeschränkte Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten ermöglicht, teilzuhaben, dazu beizutragen und in deren Genuss zu kommen. Sie unterstützen Maßnahmen zur Stärkung des Rechts auf Entwicklung und gewährleisten unter anderem Chancengleichheit für alle beim Zugang zu und der Inanspruchnahme von grundlegenden Ressourcen und Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Nahrung, Wohnraum und Beschäftigung sowie der gerechten Einkommensverteilung.
(7) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sie sich in ihrer Innen- und Außenpolitik von der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips leiten lassen und diese ein wesentliches Element des Abkommens darstellt.
Artikel 10
Gleichstellung der Geschlechter
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Eintreten für die Gleichstellung der Geschlechter, die uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte durch alle Menschen sowie die Stärkung der Rolle eines jeden Individuums als treibende Kraft für eine nachhaltige Entwicklung. Sie verankern den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in ihren nationalen Verfassungen oder anderen geeigneten Rechtsvorschriften.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ungleichbehandlung der Geschlechter Frauen ihrer grundlegenden Menschenrechte und Chancen beraubt. Sie erlassen und stärken durchsetzbare Rechtsvorschriften, Rechtsrahmen und fundierte Politikkonzepte, Programme und Mechanismen, um sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen in allen Lebensbereichen — unter den gleichen Bedingungen wie Männer und Jungen — einen gleichberechtigten Zugang haben, Chancengleichheit genießen, in gleichem Maße die Kontrolle ausüben und eine uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe haben.
(3) Die Vertragsparteien konzentrieren sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugangs von Frauen und gegebenenfalls Mädchen zu allen Ressourcen, die sie im Laufe ihres Lebens benötigen, um ihr Potenzial voll ausschöpfen und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang wahrnehmen zu können, etwa in den Bereichen hochwertige Bildung, Gesundheit, Beschäftigungsmöglichkeiten, Zugang zu und Kontrolle über wirtschaftliche Ressourcen, politische Entscheidungsfindung, Governance-Strukturen und Privatunternehmen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Frauen in prekären Situationen liegt. Sie fördern die uneingeschränkte und wirksame Teilhabe und Chancengleichheit von Frauen in Bezug auf Führungspositionen auf allen Entscheidungsebenen im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung im öffentlichen und privaten Bereich, einschließlich des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, zu verhüten, zu bekämpfen und strafrechtlich zu verfolgen. Sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen tief verwurzelte geschlechtsspezifische Vorurteile vorzugehen und alle schädlichen Praktiken wie Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung und Beschneidung von Frauen und Mädchen zu beseitigen.
Artikel 11
Inklusive und pluralistische Gesellschaften
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Chancengleichheit für alle Mitglieder der Gesellschaft in allen Lebensbereichen zu sorgen. Sie verhindern, verbieten und beseitigen diskriminierende Praktiken und ergreifen wirksame Maßnahmen, um die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien schützen und fördern die Freiheit der Meinungsäußerung, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien als Säulen der Demokratie und weisen darauf hin, dass es sich dabei nicht nur um Menschenrechte, sondern auch um Grundvoraussetzungen für Demokratie, Entwicklung und Dialog handelt.
(3) Die Vertragsparteien fördern inklusive und pluralistische Gesellschaften, einschließlich der Mehrparteiendemokratie. Sie fördern die Schlüsselrolle wirksamer, transparenter und rechenschaftspflichtiger nationaler und lokaler Volksvertretungen und politischer Parteien. Sie fördern auch die aktive und echte Beteiligung aller Interessenträger und Bürger, einschließlich Frauen und junger Menschen, an bedarfsgerechten, inklusiven, partizipativen und repräsentativen politischen Prozessen und Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen.
(4) Die Vertragsparteien erhalten und erweitern den Spielraum für eine aktive, organisierte, transparente Zivilgesellschaft in Anerkennung ihrer Rolle bei der Förderung und Überwachung von Demokratie, Menschenrechten, Grundfreiheiten, sozialer Gerechtigkeit und Inklusion sowie bei der Verteidigung der Rechteinhaber und der Rechtsstaatlichkeit und damit bei der Stärkung der internen Transparenz und Rechenschaftspflicht.
(5) In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet eine Plattform für den Austausch von Wissen und Ideen bietet, bemühen sich die Vertragsparteien, das Potenzial digitaler Lösungen voll auszuschöpfen, um den gleichberechtigten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen auf allen Ebenen und eine partizipative Entscheidungsfindung zu fördern und die digitale Kompetenz zu verbessern; gleichzeitig gehen sie gegen Missbrauchsrisiken vor und fördern die Achtung der Vielfalt und diesbezüglich eine offene Haltung.
Artikel 12
Gute Regierungsführung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass eine gute Regierungsführung transparente, verantwortungsvolle, rechenschaftspflichtige und partizipative Regierungen und geeignete Aufsichtsmechanismen voraussetzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass eine gute Regierungsführung für die Achtung aller Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung ist. Sie sagen einen nichtdiskriminierenden, allgemeinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu. Darüber hinaus verpflichten sie sich zu Transparenz und Rechenschaftspflicht als integrale Bestandteile einer guten Regierungsführung und des Institutionenaufbaus.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit den humanen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung der Vorteile und eine nachhaltige Entwicklung.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, günstige Rahmenbedingungen für Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung zu schaffen, wozu auch die Verbesserung der Integrität und Unabhängigkeit der Governance-Institutionen gehört. Die Vertragsparteien entwickeln und implementieren solide Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die mit den Grundprinzipien der Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar sind, um die öffentlichen Finanzen zu schützen und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern, indem administrative Engpässe beseitigt und Regulierungsdefizite angegangen werden.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz und Rechenschaftspflicht bei öffentlichen Finanzierungen, einschließlich finanzieller Unterstützung, und bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Sie verbessern die Einnahmenerhebung und bekämpfen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie illegale Finanzströme. Sie kommen überein, bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenzuarbeiten und zeitnah einen Partnerschaftsdialog auf bilateraler und internationaler Ebene über Fragen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzunehmen.
(5) Die Vertragsparteien bekämpfen die Korruption auf allen Ebenen und in allen ihren Formen, indem sie wirksame, koordinierte Konzepte für die Korruptionsbekämpfung entwickeln und umsetzen bzw. fortführen, die den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Eigentums, der Integrität, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht Rechnung tragen. Sie treffen gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, um Bestechung und Veruntreuung, die missbräuchliche Verwendung oder sonstige Abzweigung von Ressourcen durch öffentliche Bedienstete zu deren unmittelbarem oder mittelbarem Nutzen zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen sowie durch Korruption erworbene Vermögenswerte wiederzuerlangen und zurückzugeben.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, einer gerechten Besteuerung und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), an und verpflichten sich zu ihrer Durchführung. Sie fördern eine gute Regierungsführung in Steuerfragen, verbessern die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und erleichtern die Erhebung von Steuereinnahmen. Sie arbeiten zusammen, um die Fähigkeit zur Einhaltung dieser Grundsätze und Standards zu verbessern und die Vorteile eines florierenden, regelbasierten Finanzsektors zu nutzen. Sie kommen überein, auf bilateraler und internationaler Ebene zeitnah einen Partnerschaftsdialog über Steuerfragen aufzunehmen.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die gute Regierungsführung, von der sie sich in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ein fundamentales Element dieses Abkommens darstellt. Sie kommen zudem überein, dass bei schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element vorliegt.
Artikel 13
Öffentliche Verwaltung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung gut ausgestatteter, effizienter und wirksamer Systeme und Verfahren für den öffentlichen Dienst mit einer starken personellen Basis an und verpflichten sich, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern. Sie vereinbaren ferner eine Zusammenarbeit, um ihre öffentlichen Verwaltungen zu modernisieren und einen rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienst aufzubauen. In dieser Hinsicht zielen die Bemühungen unter anderem darauf ab, im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung die organisatorische Effizienz zu verbessern, die Wirksamkeit der Institutionen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen, die Einführung von E-Governance und digitalen Diensten und die Digitalisierung öffentlicher Register zu beschleunigen und die Dezentralisierungsprozesse zu stärken.
Artikel 14
Statistik
(1) Die Vertragsparteien würdigen die entscheidende Bedeutung von Statistiken für eine nachhaltige Entwicklung und entwickeln und stärken ihre statistischen Systeme, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von Statistiken, um zu dem langfristigen Ziel beizutragen, über hochwertige, international vergleichbare, zugängliche, aktuelle und zuverlässige aufgeschlüsselte Daten zu verfügen, da diese für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Prioritäten für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Unterstützung und Überwachung der Fortschritte von zentraler Bedeutung sind.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die statistische Kompetenz zu verbessern und die Verwendung von Daten für die Entscheidungsfindung zu fördern, indem sie amtliche und nicht amtliche Nutzer einbinden und auf neue Technologien und Datenquellen zurückgreifen. Sie arbeiten beim Einsatz von Technologien für die Erhebung und den Schutz von Daten zusammen und fördern die Verbreitung vergleichbarer Statistiken auf nationaler und regionaler Ebene.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten die fachliche Unabhängigkeit ihrer statistischen Ämter.
Artikel 15
Personenbezogene Daten
(1) Die Vertragsparteien erkennen ihr gemeinsames Interesse am Schutz des Rechts eines jeden Individuums auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Bedeutung der Aufrechterhaltung strenger Datenschutzregelungen und der Gewährleistung ihrer wirksamen Durchsetzung an. Sie stellen unter anderem sicher, dass personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet und für eindeutige, festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten ein hohes Maß an Schutz der personenbezogenen Daten eines jeden Individuums im Einklang mit bestehenden multilateralen Standards und internationalen Rechtsinstrumenten und Gepflogenheiten. Zu diesem Zweck schaffen sie geeignete Rechts- und Regulierungssysteme und -konzepte sowie angemessene Verwaltungskapazitäten für deren Umsetzung, einschließlich unabhängiger Aufsichtsbehörden.
TITEL II
Frieden und Sicherheit
Artikel 16
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Frieden, Stabilität und Sicherheit, einschließlich der menschlichen Sicherheit und Resilienz, für eine nachhaltige Entwicklung und Wohlstand von entscheidender Bedeutung sind. Ohne Frieden und Sicherheit kann es keine nachhaltige Entwicklung und ohne inklusive Entwicklung auf Dauer keinen Frieden und keine Sicherheit geben. Die Vertragsparteien verfolgen einen umfassenden, integrierten Ansatz im Hinblick auf Konflikte und Krisen, einschließlich fragiler Situationen, bekämpfen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und gehen gegen sämtliche schweren Verbrechen vor, die die internationale Gemeinschaft berühren. Die Vertragsparteien befassen sich mit neuen oder zunehmenden Sicherheitsbedrohungen wie Terrorismus und dessen Finanzierung, Gewaltextremismus, organisierter Kriminalität, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Piraterie, Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und anderen unerlaubten Gütern sowie Cyberkriminalität und Bedrohungen der Cybersicherheit.
Artikel 17
Konflikte und Krisen
(1) Die Vertragsparteien verfolgen bei Konflikten und Krisen einen integrierten Ansatz, der Präventions-, Vermittlungs-, Lösungs- und Aussöhnungsbemühungen sowie Krisenmanagement, Friedenssicherung und Friedensförderung umfasst. Sie unterstützen die Unrechtsaufarbeitung durch kontextspezifische Maßnahmen zur Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung. Sie tragen zum Institutionen- und Staatsaufbau sowie zur menschlichen Sicherheit bei, wobei besonderes Augenmerk auf fragile Situationen zu richten ist.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gegen die Ursachen von Konflikten und Instabilität ganzheitlich vorzubeugen und vorzugehen. Sie achten insbesondere auf eine wirksame Governance der natürlichen Ressourcen, vor allem der Rohstoffe, damit sie der Gesellschaft insgesamt nachhaltig zugutekommen und sichergestellt wird, dass die illegale Ausbeutung und der illegale Handel nicht zur Entstehung und Aufrechterhaltung von Konflikten beitragen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig auf gegenseitiger Achtung beruhende Dialoge und Konsultationen unter Einbeziehung von lokalen Behörden und Gemeinschaften und von Organisationen der Zivilgesellschaft als Mittel zur Konfliktlösung sind. In diesem Zusammenhang arbeiten sie eng mit kontinentalen und regionalen Organisationen zusammen.
(4) Die Vertragsparteien stimmen sich ab und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um eine Verschärfung von Gewalt zu verhindern, deren territoriale Ausbreitung zu begrenzen und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern. Sie richten besonderes Augenmerk darauf sicherzustellen, dass die finanziellen Ressourcen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird. Die Vertragsparteien treffen ferner Maßnahmen, um Söldneraktivitäten zu verhindern und das Problem der Kindersoldaten anzugehen, und sind bestrebt, die Militärausgaben auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen.
(5) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Dazu kann die Unterstützung der Entwaffnung und Demobilisierung ehemaliger Kombattanten sowie ihrer Rückkehr und dauerhaften Wiedereingliederung in die Gesellschaft gehören. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und längerfristigen Entwicklungszielen.
(6) Die Vertragsparteien fördern eine wirksame Beteiligung aller Bürger, einschließlich Frauen und junger Menschen, an der Friedenskonsolidierung, der Konfliktprävention, der Vermittlung, der Konfliktlösung und den humanitären Maßnahmen sowie an der Krisenbewältigung, der Friedenssicherung und der Friedensförderung. Die Vertragsparteien erachten es als wichtig, sich mit der Situation von Frauen und Mädchen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Konflikten geworden sind, und dem besonderen Problem von Kriminalität und Gewalt gegen vulnerable Personen und Menschen mit Behinderungen zu befassen.
Artikel 18
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und intern umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zusammenzuarbeiten, indem sie erstens Schritte unternehmen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen und einzuhalten, zweitens ein wirksames System von Ausfuhrkontrollen einrichten und aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, und drittens im Rahmen multilateraler Foren und Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Partnerschaftsdialog aufzunehmen, der ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ergänzt und konsolidiert.
(4) In der Erwägung, dass chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken verheerende Folgen für Gesellschaften haben können, und in der Erkenntnis, dass diese Risiken von kriminellen Aktivitäten wie illegaler Verbreitung, Schmuggel oder Terrorismus, von Unfällen oder von Naturgefahren wie Pandemien herrühren können, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die institutionellen Kapazitäten zur Minderung dieser Risiken zu stärken.
Artikel 19
Schwere Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam zu handeln, um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem Grundsatz der Schutzverantwortung auf geeignete bilaterale und multilaterale Rahmen zurückgreifen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen, und sorgen für eine faire und wirksame Ermittlung und Strafverfolgung, indem sie Maßnahmen auf nationaler, regionaler bzw. internationaler Ebene ergreifen.
(3) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt darstellt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität bekräftigen sie ihr Eintreten für eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der nationalen, der regionalen und der internationalen Strafjustiz, einschließlich des IStGH. Sie werden aufgefordert, das Römische Statut des IStGH und die damit zusammenhängenden Instrumente zu ratifizieren und durchzuführen und die Wirksamkeit des IStGH weiter zu steigern. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Strafjustiz auf allen Ebenen zu stärken.
Artikel 20
Terrorismus und Gewaltextremismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre entschiedene Verurteilung aller Akte des Terrorismus, des Gewaltextremismus und der Radikalisierung und verpflichten sich, solche Akte durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht sowie den einschlägigen Übereinkommen und Instrumenten zu bekämpfen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen eine gemeinsame Priorität darstellt, und arbeiten auf allen Ebenen zusammen, um Terrorismus, Gewaltextremismus und Radikalisierung zu verhindern und zu bekämpfen. Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, gegen alle Faktoren vorzugehen, die zu Gewaltextremismus in all seinen Formen beitragen, einschließlich religiöser Intoleranz, Hetze, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus sowie anderer Formen der Intoleranz, und verpflichten sich, Gewaltextremismus entgegenzutreten und religiöse Toleranz und den Dialog zwischen den Religionen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der einschlägigen Resolutionen und Erklärungen des VN-Sicherheitsrates und der einschlägigen internationalen Instrumente zur Terrorismusbekämpfung erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen, bei der Bewältigung terrorismusbedingter Herausforderungen, die die Grenzen betreffen, sowie bei der Verbesserung der Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt zusammen.
Artikel 21
Organisierte Kriminalität
(1) Die Vertragsparteien erkennen die negativen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Auswirkungen der organisierten Kriminalität an und intensivieren ihre Zusammenarbeit, um kriminelle Aktivitäten wirksamer zu verhindern und zu bekämpfen. Sie arbeiten im Rahmen eines integrierten Ansatzes zusammen, um die Ursachen anzugehen und Alternativen zur Kriminalität zu schaffen. In diesem Zusammenhang befassen sie sich mit den Zusammenhängen zwischen organisierter Kriminalität und Menschenhandel und Schleuserkriminalität, dem illegalen Handel mit Waffen, gefährlichen Stoffen, Betäubungsmitteln und ihren Ausgangsstoffen, Wildtieren und Wildpflanzen, Holz und Kulturgütern sowie anderen illegalen wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Anstrengungen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Menschenhandels zu verstärken und die Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter rechtlicher und institutioneller Rahmen und Strategien zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf Personen in prekären Situationen wie Frauen, Kinder und unbegleitete Minderjährige und auf deren besondere Bedürfnisse zu richten ist. Die Vertragsparteien halten weiterhin an den Standards des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, geschehen zu New York am 15. November 2000, und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, fest.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Anstrengungen zur Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte und zur Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität. In diesem Zusammenhang stärken sie die rechtlichen und administrativen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und illegalen Finanzströmen, einschließlich Steuerbetrug und Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie von aktiver und passiver Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, die sich negativ auf die Mobilisierung interner Ressourcen auswirken kann.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Sicherheit der Bürger mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung der Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, dem Schutz der Menschenrechte sowie der Unterstützung von Reformen im Justiz- und Sicherheitssektor. Sie fördern multidisziplinäre Programme, die auf vulnerable Gruppen ausgerichtet sind und Opfer von Gewalt, einschließlich Waffengewalt, unterstützen, sowie Vermittlungsbemühungen und andere gemeinschaftsbasierte Präventions- und Aussöhnungslösungen.
Artikel 22
Gefahrenabwehr im Seeverkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen, geschehen zu Montego Bay am 10. Dezember 1982 (SRÜ), die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu stärken, insbesondere die verschiedenen Formen der Kriminalität auf See und den illegalen Handel sowie Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen, kritische maritime Infrastrukturen zu schützen und die Freiheit der Schifffahrt und die Rechtsstaatlichkeit auf See zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anstrengungen im Bereich der Durchsetzung des Seerechts zu verstärken, um gegen maritime Bedrohungen in den Ländern vorzugehen, die von Straftaten auf See am stärksten betroffen sind. Sie kommen überein, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zum Zweck der Bekämpfung von auf See begangenen Straftaten auszubauen Sie kommen ferner überein, die Anwendung von Modellen zur Strafverfolgung von Piraterie im Rahmen der nationalen Gerichtsbarkeit als regionalen Mechanismus für strafrechtliches Vorgehen und Abschreckung gegen Straftaten auf See — wie Piraterie, bewaffnete Raubüberfälle, Meeres- und Wasserverschmutzung, Schleusung von Migranten, Drogen- und Waffenhandel oder die Verbringung von Nuklearabfällen — zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, regionale Initiativen in den Bereichen Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Bekämpfung der Piraterie und Schutz vor Meeresverschmutzung zu fördern.
Artikel 23
Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen, leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen und zugehöriger Munition sowie deren übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung — auch im Falle von Beständen aus unzureichend gesicherten und nicht ordnungsgemäß verwalteten Lagern und Depots — stärker zu bekämpfen. Die Vertragsparteien kommen überein, die erkenntnisgestützte Verfolgung von Schleuser- und Schmugglernetzen zu fördern, um wirksamer dem Risiko zu begegnen, dass der massive Abfluss staatlicher Bestände die regionale Stabilität weiter gefährdet. Sie arbeiten darauf hin, die nationalen Kapazitäten der zuständigen Strafverfolgungs- und Kontaktstellen für die Sammlung, Beschlagnahme, Rückverfolgung und Analyse unerlaubter Feuerwaffen und der damit verbundenen strafrechtlichen Daten auszubauen, das Verständnis und die Überwachung der unerlaubten Handelsströme zu verbessern und den Informationsaustausch und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen sowie deren Ein- und Ausfuhr im Einklang mit den bestehenden internationalen Standards, einschließlich des Vertrags über den Waffenhandel, geschehen zu New York am 2. April 2013, und der einschlägigen VN-Resolutionen, zu kontrollieren. Sie sind bestrebt, diese Kontrollen in verantwortungsvoller Weise durchzuführen, um so einen Beitrag zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umlenkung konventioneller Waffen an unbefugte Akteure zu leisten. Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung der internen Regulierung und Kontrolle des legalen Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen für die Eindämmung bewaffneter Gewalt an.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Räumung von Minen und explosiven Kampfmittelrückständen, einschließlich unkonventioneller Sprengvorrichtungen, zusammen.
Artikel 24
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um einen umfassenden, ausgewogenen, integrierten und faktengestützten Ansatz zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und neuen psychoaktiven Substanzen sowie zur Förderung der Reduzierung der Drogennachfrage. Zu diesem Zweck befassen sie sich mit Risikofaktoren, die Einzelpersonen, Gemeinschaften und die Gesellschaft betreffen, wie etwa unzureichende Dienstleistungen, Infrastrukturbedarf, Drogengewalt, Ausgrenzung, Marginalisierung oder gesellschaftliche Auflösung um zur Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften beizutragen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Politikkonzepte und Maßnahmen im Drogenbereich — auch unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Hochschulen — darauf abzielen müssen, die Strukturen zur Prävention und zum wirksamen Vorgehen gegen illegale Drogen zu stärken und das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach messbar zu verringern.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die nachteiligen Folgen des Drogenkonsums für Einzelpersonen und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von und den illegalen Handel mit erfassten und nicht erfassten Ausgangsstoffen, einschließlich Designer-Ausgangsstoffen, wirksam zu verringern.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten eng untereinander und mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammen, um weiterhin koordinierte Anstrengungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu unternehmen.
Artikel 25
Cybersicherheit und Cyberkriminalität
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines offenen, sicheren und stabilen, zugänglichen und friedlichen Umfelds für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) an, das auf den Normen, Regeln und Grundsätzen für ein verantwortungsvolles Verhalten von Staaten und der Anwendung des geltenden Völkerrechts beruht. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Cybersicherheit zu fördern, die Hightech-, Cyber- und Computerkriminalität und den Missbrauch der sozialen Medien zu verhindern und zu bekämpfen und die Netzsicherheit durch den Austausch bewährter Verfahren, die die Cyberresilienz erhöhen, zu verbessern, auch im Hinblick auf den Schutz kritischer Infrastrukturen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Cyberkriminalität, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, verhindert und bekämpft werden muss, indem sie zusammenarbeiten und bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Cyberstraftaten auf der Grundlage der bestehenden internationalen Normen und Standards austauschen, einschließlich derjenigen des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität, geschehen zu Budapest am 23. November 2001, und des Übereinkommens der Afrikanischen Union über Cybersicherheit und den Schutz personenbezogener Daten, geschehen zu Malabo am 27. Juni 2014.
Artikel 26
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit zwischen regionalen und internationalen Strafverfolgungsbehörden, -einrichtungen und -diensten mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Kriminalität und gemeinsame terroristische Bedrohungen zu unterbinden und zu beseitigen. Diese Zusammenarbeit trägt zur Verhütung von Straftaten bei und umfasst unter anderem einen Meinungsaustausch über Rechtsrahmen sowie administrative und technische Hilfe zur Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden sowie den Austausch von Informationen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen.
(2) In Anerkennung der Bedeutung sicherer Grenzen bemühen sich die Vertragsparteien um die Bewältigung bestehender und künftiger Herausforderungen, die die Grenzen betreffen, und verfolgen dabei einen Ansatz der integrierten Grenzverwaltung. Sie fördern legitime bereichsübergreifende Abwehrmaßnahmen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Kriminalität und andere Risiken zu verhüten, aufzudecken und gegebenenfalls zu bekämpfen.
TITEL III
Menschliche und soziale Entwicklung
Artikel 27
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, gemeinsam auf eine nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut in all ihren Formen hinzuarbeiten, Ungleichheiten zu bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern. Sie kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass jeder Mensch über die notwendigen Mittel verfügt, um ein Leben in Würde mit einem angemessenen Lebensstandard zu führen, auch mithilfe geeigneter Sozialschutzsysteme und sozialer Dienstleistungen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Mädchen, jungen Menschen, Kindern sowie den vulnerabelsten und am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit den Grundsätzen, niemanden zurückzulassen und sich zuerst derer anzunehmen, die am weitesten zurückliegen. Sie kommen ferner überein, im Hinblick auf die Herausforderungen und Chancen, die sich aus dem raschen Bevölkerungswachstum ergeben, zusammenzuarbeiten.
Artikel 28
Bildung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen ein inklusives lebenslanges Lernen und eine gleichberechtigte hochwertige Bildung auf allen Ebenen. Sie arbeiten darauf hin, dass alle Mädchen und Jungen eine kostenlose, gleichberechtigte und hochwertige Primar- und Sekundarbildung abschließen und Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, wobei geschlechtsspezifische Diskrepanzen gebührend zu berücksichtigen sind. Sie arbeiten darauf hin, den gleichberechtigten Zugang aller Frauen und Männer zu einer erschwinglichen und hochwertigen fachlichen, beruflichen und tertiären Bildung einschließlich universitärer Bildung zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit gilt Investitionen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und der Förderung der digitalen Bildung und der Kunsterziehung für alle.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Bemühungen, um sicherzustellen, dass jeder über die notwendigen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, um eine bessere Lebensqualität zu genießen, sich uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehen ihrer Gemeinschaft beizutragen und aktiv und gleichberechtigt am demokratischen und kulturellen Leben teilzuhaben.
(3) Die Vertragsparteien fördern sichere Schulen und gut funktionierende Bildungssysteme mit angemessenen Ressourcen für die Planung, die Verwaltung und die Gewährleistung der Wirksamkeit der Bildungs- und Berufsbildungsangebote, auch solcher, die online oder auf anderen nicht konventionellen Wegen bereitgestellt werden. Sie arbeiten zusammen, um Qualitätssicherungssysteme und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen einzuführen und zu stärken. Sie erleichtern die Mobilität von Studenten, Personal und sonstigen Hochschulangehörigen zwischen den afrikanischen, karibischen und pazifischen Ländern und der Europäischen Union sowie zwischen den Ländern untereinander.
Artikel 29
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Gesundheit für das Leben der Menschen von zentraler Bedeutung und ein Schlüsselindikator für nachhaltige Entwicklung ist. Sie bekräftigen ihr Engagement für den Schutz und die Förderung des höchstmöglichen Standards an körperlicher und geistiger Gesundheit für alle Menschen.
(2) Die Vertragsparteien stärken die nationalen Gesundheitssysteme durch nachhaltige Finanzierungsmechanismen und Ressourcen im Gesundheitswesen, operative Infrastrukturen, qualifiziertes Gesundheitspersonal, auch in Bezug auf Personalanwerbung und -bindung, und geeignete Technologien, wie digitale Instrumente, zur Unterstützung der Entwicklung im Bereich „mobile Gesundheit“.
(3) Die Vertragsparteien fördern eine allgemeine Gesundheitsversorgung, einen gleichberechtigten Zugang aller zu umfassenden und hochwertigen Gesundheitsdiensten sowie den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und erschwinglichen unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um übertragbare Krankheiten und andere größere grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren wie antimikrobielle Resistenzen zu verhindern und zu bekämpfen und die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten mithilfe einer besseren Prävention und Kontrolle zu verringern. Sie arbeiten zusammen, um globale Gesundheitskrisen zu bewältigen und deren Eskalation zu verhindern, indem sie unter anderem Frühwarnsysteme für einen raschen Informationsaustausch, die Vorsorge für den Krisenfall, die frühzeitige Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe sowie die Entwicklung kohärenter sektorübergreifender Pläne zur Stärkung der Kapazitäten der Gesundheitssysteme unterstützen. Sie unterstützen die Forschung und Entwicklung sowie die Bereitstellung von Impfstoffen, Diagnostika und Arzneimitteln.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen den allgemeinen Zugang zu Produkten und Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich Familienplanung, Information und Aufklärung, und die Einbeziehung der reproduktiven Gesundheit in nationale Strategien und Programme.
Artikel 30
Ernährungssicherheit und bessere Ernährung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Erreichen von Ernährungssicherheit und besserer Ernährung eine große globale Herausforderung bei der Bekämpfung von Armut und wachsender Ungleichheit darstellt, und kommen daher überein, die strukturellen Ursachen anzugehen, zu denen Konflikte, Krisen, die Degradation der natürlichen Ressourcen und der Klimawandel gehören.
(2) Die Vertragsparteien fördern stabile Lebensgrundlagen, einen sicheren Zugang zu Land, Wasser und anderen Ressourcen, ein inklusives und nachhaltiges Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung und Produktivität sowie effiziente Wertschöpfungsketten.
(3) Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und die Variabilität entlang der Wertschöpfungsketten der Nahrungsmittelerzeugung.
(4) Die Vertragsparteien streben an, allen Menschen den Zugang zu erschwinglichen, sicheren, ausreichenden und nährstoffreichen Nahrungsmitteln zu ermöglichen, die Kapazitäten für eine diversifizierte Nahrungsmittelerzeugung zu erhöhen und Konzepte für die Ernährungssicherheit und -qualität sowie Sozialschutzmechanismen für Ernährungssicherheit und bessere Ernährung zu entwickeln, die die Resilienz der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen erhöhen, insbesondere in Ländern, die mit wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind.
(5) Die Vertragsparteien unternehmen in verstärktem Maße koordinierte, beschleunigte und sektorübergreifende Anstrengungen, um den Hunger zu beenden, gegen alle Formen der Mangelernährung vorzugehen und dafür zu sorgen, dass Hungersnöte unter allen Umständen verhindert werden.
Artikel 31
Wasser, Sanitärversorgung und Wohnraum
(1) Die Vertragsparteien fördern den allgemeinen Zugang zu angemessenem und sicherem Trinkwasser, unter anderem durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und -systeme sowie durch eine effizientere Nutzung von Wasser und Wasseraufbereitung.
(2) Die Vertragsparteien streben einen angemessenen und gleichberechtigten Zugang zur Sanitärversorgung, einschließlich Abfallbewirtschaftung und Hygieneförderung, für alle an, wobei die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Personen in prekären Situationen besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass angemessener, sicherer und erschwinglicher Wohnraum für vulnerable und marginalisierte Bevölkerungsgruppen eine entscheidende Veränderung bedeutet und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen und die sozioökonomische Entwicklung ihrer Gemeinschaften hat. Die Vertragsparteien arbeiten auf die Gewährleistung des Zugangs zu angemessenem, sicherem und erschwinglichem Wohnraum für alle durch die Entwicklung von Konzepten, Strategien, Planungs- und Bauvorschriften sowie auf die Sanierung von Slums hin.
(4) Die Vertragsparteien fördern den Zugang zu erschwinglicher, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sowie gut funktionierende Energiesysteme, die unter anderem der Versorgung in den Bereichen Wasser, Sanitärversorgung und Wohnraum dienen.
Artikel 32
Sozialer Zusammenhalt und Sozialschutz
(1) Die Vertragsparteien streben die Stärkung des sozialen Zusammenhalts an, indem sie schrittweise größere Gleichheit und soziale Inklusivität erzielen und sicherstellen, dass die menschliche und soziale Entwicklung parallel zur wirtschaftlichen Entwicklung voranschreitet und niemand zurückgelassen wird. Im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nichtdiskriminierung wird denjenigen, die sich in benachteiligten, prekären und marginalisierten Situationen befinden, einschließlich älterer Menschen und Waisen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Insbesondere fördern die Vertragsparteien
a) |
eine Wirtschaftspolitik, die auf eine inklusivere Gesellschaft ausgerichtet ist und eine bessere Verteilung von Einkommen und Wertschöpfung ermöglicht, |
b) |
eine gerechte und solide Finanz- und Lohnpolitik, die eine bessere Verteilung des Wohlstands ermöglicht, ein angemessenes Maß an Sozialausgaben gewährleistet und die informelle Wirtschaft eindämmt, |
c) |
eine wirksame Sozialpolitik und einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Dienstleistungen, zu Sozialhilfe und sozialer Sicherheit sowie zur Justiz und |
d) |
eine Beschäftigungspolitik, die darauf abzielt, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu erreichen. |
(2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Systemen für Sozialschutz und soziale Sicherheit, um die Armut zu beseitigen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Sie erkennen den Beitrag der Sozialschutzpolitik und -systeme zum gesellschaftlichen Wandel an, indem sie Gerechtigkeit, soziale Inklusion und den Dialog mit den Sozialpartnern sowie ein inklusives und gerechtes Wirtschaftswachstum fördern. Sie verpflichten sich, schrittweise auf weltweite Sozialschutzsysteme hinzuwirken, die national verankert sind, einschließlich der Festlegung von Mindestniveaus für den Sozialschutz.
(3) Die Vertragsparteien setzen sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein, um deren vollständige Inklusion in die Gesellschaft und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse sicherzustellen. Sie unternehmen konkrete Schritte zur Unterzeichnung, Ratifikation und vollständigen Durchführung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, geschehen zu New York am 13. Dezember 2006.
Artikel 33
Menschenwürdige Arbeit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck fördern sie die Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung wiedergegeben ist.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen. Sie bekräftigen ihr Bekenntnis zum sozialen Dialog und zur Förderung und wirksamen Durchführung der international anerkannten Kernarbeitsnormen, wie sie in den einschlägigen IAO-Übereinkommen und -Protokollen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und die Beendigung der modernen Sklaverei und des Menschenhandels, die Beseitigung der Kinderarbeit und vor allem ihrer schlimmsten Formen, das Mindestalter bei der Arbeit, die Gleichheit des Entgelts und die Nichtdiskriminierung bei der Beschäftigung festgelegt sind. Sie unternehmen nachhaltige und kontinuierliche Bemühungen, diese Übereinkommen und Protokolle zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, sofern sie dies noch nicht getan haben.
(3) Die Vertragsparteien fördern sichere Arbeitsumgebungen für alle Arbeitnehmer. Sie nehmen Maßnahmen und Konzepte für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowohl in der formellen als auch in der informellen Wirtschaft an, setzen sie um und bemühen sich um die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Arbeitsaufsichtssystems im Einklang mit den von der IAO festgelegten internationalen Arbeitsnormen.
Artikel 34
Demografie
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Bevölkerungswachstum und der demografische Wandel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklungsgewinne und den wirtschaftlichen Fortschritt haben können, und erarbeiten gemeinsam einen integrierten Ansatz, mit dem die Herausforderungen so gering wie möglich gehalten und die Vorteile der demografischen Dividende optimal genutzt werden können. Zu diesem Zweck streben sie an, Strukturreformen und strukturelle Veränderungen in den Wirtschafts- und Sozialsystemen einzuführen, voranzubringen, aufrechtzuerhalten und fortzusetzen, um menschenwürdige Bildungs-, Beschäftigungs- und Existenzsicherungsmöglichkeiten für eine aufstrebende junge Bevölkerung zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen inklusive Politikdialogprozesse und berücksichtigen demografische Trends und Prognosen in allen Politikbereichen, um die Rolle von Kindern und jungen Menschen zu stärken und deren uneingeschränkte, aktive Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern sowie um die Rolle älterer Menschen zu stärken, ihren Bedürfnissen gerecht zu werden und ihr aktives Engagement zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien fördern eine inklusive und nachhaltige Urbanisierung durch eine wirksame städtische Governance und Stadtplanung, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und gegen sonstige negative soziale und wirtschaftliche Folgen eines raschen Bevölkerungswachstums in städtischen Gebieten vorzugehen. Sie arbeiten darauf hin, die Herausforderungen und Chancen, die sich aus einer raschen Urbanisierung ergeben, wirksam anzugehen, unter anderem durch die nationale Städtepolitik, eine partizipative integrierte Stadtplanung, die Erbringung kommunaler Dienstleistungen einschließlich Abfallbewirtschaftung und die Finanzierung von Stadtentwicklung und städtischen Infrastrukturen, um die Städte resilient und lebenswert zu machen.
Artikel 35
Jugend
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die aktive Teilhabe junger Menschen an der Gesellschaft, einschließlich der Beteiligung an der Entwicklung, Umsetzung und Weiterverfolgung der sie betreffenden Politikkonzepte, zu fördern. Dies umfasst
a) |
die Unterstützung beim Erwerb von Kenntnissen, Kompetenzen und Fähigkeiten für eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft, einschließlich arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen, durch allgemeine und berufliche Bildung und Zugang zu digitalen Technologien, |
b) |
die Schaffung menschenwürdiger Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch Unterstützung des Unternehmertums junger Menschen, sowie |
c) |
die Stärkung der Rolle der Jugend und die Förderung einer verantwortungsvollen Bürgerschaft, indem Raum für die aktive Beteiligung junger Menschen am politischen und kulturellen Leben sowie an der Friedenskonsolidierung und -erhaltung geschaffen wird, auch im Hinblick auf die Bekämpfung von Radikalisierung und Gewaltextremismus. |
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für Kinder ein wesentliches Element für die Förderung einer gesunden jungen Bevölkerung darstellt, die in der Lage ist, ihr Potenzial — auch in physischer, psychischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht — voll auszuschöpfen. Sie arbeiten darauf hin sicherzustellen, dass die Rechte und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen von der Geburt und frühen Kindheit an bis zur Adoleszenz und dem Übergang ins Erwachsenenalter anerkannt und verwirklicht werden. Sie sind bestrebt, den Schutz von Kindern und deren Beteiligung an Entscheidungen, die sie betreffen, zu verbessern.
Artikel 36
Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Rolle der Frau für die Verwirklichung einer gerechten, nachhaltigen Entwicklung und eines inklusiven Wachstums von wesentlicher Bedeutung sind. Sie führen Reformen durch, die unter anderem die Schaffung und Konsolidierung von Rechtsrahmen beinhalten, um Frauen die gleichen Rechte auf wirtschaftliche und finanzielle Ressourcen sowie Zugang zu und Eigentum an Grund und Boden, natürlichen Ressourcen, Erbschaften und sonstigen Vermögensformen sowie Verfügungsgewalt darüber zu verschaffen. Sie ergreifen Maßnahmen, um die uneingeschränkte, wirksame Teilhabe von Frauen am politischen Leben zu stärken.
Die Vertragsparteien fördern neben dem gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen die Anerkennung unbezahlter Pflege- und Hausarbeit durch die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturen, Sozialschutzmaßnahmen und die Förderung einer gerechten Aufgabenverteilung innerhalb des Haushalts und der Familie insgesamt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur umfassenden und wirksamen Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking, des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen und setzen sich in diesem Zusammenhang für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Menstruationshygiene für die Gesundheit von Frauen und Mädchen sowie für ihre Würde, ihre Mobilität und ihr Wohlbefinden wichtig ist, und kommen daher überein, angemessene und geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu fördern.
Artikel 37
Kultur und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Kultur ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung und integraler Bestandteil ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension ist. Sie verpflichten sich, eine kulturelle Perspektive in ihre Entwicklungskonzepte und -strategien einzubeziehen, indem sie kulturellen Besonderheiten sowie lokalem und indigenem Wissen Rechnung tragen.
(2) Die Vertragsparteien stärken den Beitrag der Kulturschaffenden zur nachhaltigen Entwicklung durch deren Beteiligung an einem verstärkten Dialog, an professionellen Netzwerken und an Multi-Stakeholder-Partnerschaften.
Artikel 38
Kulturelle Vielfalt und gegenseitiges Verständnis
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass alle Menschen das Recht haben, im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, und verpflichten sich, die kulturellen Rechte und die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks zu schützen und zu erhalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Vision der menschlichen und sozialen Entwicklung zu fördern, die auch den Dialog zwischen den Kulturen und die Anerkennung der kulturellen Vielfalt als gemeinsames Erbe der Menschheit einbezieht. Sie verpflichten sich, das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der jeweils anderen Kultur unter gebührender Achtung der Vielfalt, der universellen Werte und der Menschenrechte zu verbessern, indem sie sich für die kulturelle Dimension in der Bildung sowie für den kulturellen Austausch und gemeinsame Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs einsetzen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Kultur bei der Wahrung des Friedens und des nationalen Zusammenhalts an. Sie bekräftigen, dass die Achtung der Vielfalt der Kulturen, Toleranz, Dialog und Zusammenarbeit in einem Klima des gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses für die Schaffung und Erhaltung von Frieden und Sicherheit, in Aussöhnungsprozessen sowie zur Wiederherstellung des kollektiven Gedächtnisses und der sozialen Bindungen zwischen Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind. Sie stärken die Rolle der Kultur beim Aufbau von Resilienz sowie bei einem nachhaltigen Wiederaufbau nach Krisen, insbesondere im Bereich der Stadtentwicklung.
Artikel 39
Kulturerbe und Kreativwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die Anerkennung des Kulturerbes als verbindendes Element, das unterschiedliche Identitäten und Vermächtnisse widerspiegeln kann und gleichzeitig zur Herausbildung gemeinsamer Werte beiträgt. Sie arbeiten im Einklang mit internationalen Standards und Übereinkommen darauf hin, das materielle wie auch das immaterielle Kulturerbe als Instrument für sozialen Zusammenhalt, Kreativität und Innovation zu schützen, zu bewahren, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich der zeitgenössischen Kunst, von zentraler Bedeutung für ein inklusives Wirtschaftswachstum sowie die Diversifizierung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist. Zu diesem Zweck unterstützen sie das kulturelle Unternehmertum und die langfristige Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft.
(3) Die Vertragsparteien treffen im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht Maßnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut zu verhüten und zu bekämpfen. Sie fördern die Erhaltung, den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit zwischen Kulturerbe-Fachleuten, Herkunftsgemeinschaften und Kultureinrichtungen und setzen die internationale Zusammenarbeit und den ständigen Dialog fort, um den Zugang zum Kulturerbe zu fördern.
TITEL IV
Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig es ist, ihre Wirtschaftsbeziehungen im beiderseitigen Interesse und zum beiderseitigen Nutzen zu stärken, um eine strukturelle Transformation der Wirtschaft durch inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den SDG unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands zu erreichen. Sie verfolgen integrierte Strategien, die die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigen. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen, um menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen und den Übergang zu emissionsarmen, ressourcenschonenden Volkswirtschaften zu unterstützen. Sie unterstützen die Stärkung der sozioökonomischen Rolle von marginalisierten Gruppen, Frauen und der Jugend.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung des Privatsektors und sorgen für die Anziehung dauerhafter in- und ausländischer Investitionen, einschließlich aus ihrer Diaspora. Sie fördern den Handel und arbeiten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation und Forschung zusammen, um starke, wettbewerbsfähige und diversifizierte Volkswirtschaften zu schaffen, die regionale Integration zu vertiefen und die Integration der Volkswirtschaften der OAKPS-Mitglieder in regionale und globale Wertschöpfungsketten zu unterstützen. Sie streben eine bessere makroökonomische und finanzielle Stabilität an, um mehr Investitionen und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern. Sie kommen überein, die Produktions- und Regulierungskapazitäten zu verbessern, das Unternehmertum zu stärken und das verarbeitende Gewerbe und die Industrialisierung zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Innovation und Wertschöpfung im Produktions- und im Dienstleistungssektor liegt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Kapazitäten zur Erleichterung der strukturellen Transformation der Wirtschaft auszubauen und einen nachhaltigen Handel zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor mit Schwerpunkt auf Fragen, die sich positiv auf ihre Bemühungen um Transformation der Wirtschaft und nachhaltiges Wirtschaftswachstum auswirken, arbeiten mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen und sorgen für die Achtung und den Schutz der Menschenrechte und der Kernarbeitsnormen.
Artikel 41
Mobilisierung nachhaltiger, verantwortungsvoller Investitionen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu mobilisieren, um ein Wirtschaftswachstum und eine wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die inklusiv und nachhaltig sind. Zu diesem Zweck schaffen sie ein günstiges Klima für in- und ausländische Investitionen, einschließlich aus ihrer Diaspora, wobei das Recht auf Regulierung durch transparente, berechenbare und effiziente Regulierungs-, Verwaltungs- und Politikrahmen gewahrt bleibt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen wirtschaftlichen und institutionellen Reformen und Politikkonzepte, die sich auf die allgemeine Entwicklungsstrategie eines Landes stützen und auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene aufeinander abgestimmt sind und zusammenwirken, zu unterstützen, um günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Investitionen zu schaffen und die Entwicklung eines dynamischen, lebensfähigen und wettbewerbsfähigen Privatsektors zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Schaffung solider Finanzsysteme zusammen, um Investitionen in nachhaltige Projekte zu mobilisieren. Sie ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen, indem sie den Zugang zu Finanzmitteln durch technische Hilfe, Finanzhilfen, Garantien und innovative Finanzierungsinstrumente, mit denen Risiken gemindert, das Vertrauen der Investoren gestärkt und private und öffentliche Finanzierungsquellen erschlossen werden, verbessern. Dabei tragen sie auch der Notwendigkeit Rechnung, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und gleichzeitig sicherzustellen, dass durch die Unterstützungsmaßnahmen zusätzliche Investitionen mobilisiert werden, die ohne diese Unterstützungsmaßnahmen nicht getätigt worden wären. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie den in Artikel 44 Absatz 6 genannten Schwerpunktsektoren.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, das regulatorische Umfeld sowie die Qualität, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Finanz- und anderen Dienstleistungen zu verbessern, um die Entwicklung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) im Zusammenhang mit der Mobilisierung inländischer Investitionen zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien verstehen und würdigen die Bedeutung verantwortungsvoller Investitionen der einschlägigen Akteure für die langfristige Erzielung eines nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzens. Zur Unterstützung dieses Ziels fördern sie die Umsetzung von Praktiken der sozialen Verantwortung der Unternehmen und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, einschließlich international anerkannter Umsetzungsleitlinien, -standards und -instrumente, die Investoren, Regierungen und anderen Akteuren neben den nationalen Rechtsvorschriften und sonstigen geltenden Vorschriften als Richtschnur für die Praxis im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns dienen.
Artikel 42
Erleichterung und Schutz von Investitionen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Investitionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politikkonzepte zu erleichtern, die darauf abzielen, regulatorische und administrative Hindernisse abzubauen, die Transparenz zu erhöhen und einen schädlichen Investitionswettbewerb zu vermeiden. Sie sind sich darin einig, dass solche Maßnahmen in transparenter Weise entwickelt und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, um den Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor zu fördern und allen Interessenträgern die Möglichkeit zur Teilnahme zu bieten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den wirksamen Einsatz digitaler Instrumente zur Erleichterung von Investitionen zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien sind sich im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien darüber einig, dass es wichtig ist, Rechtssicherheit und angemessenen Schutz für getätigte Investitionen zu gewährleisten, die ohne Diskriminierung zu behandeln sind, wobei auch wirksame Mechanismen zur Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten vorzusehen sind. In dieser Hinsicht bekräftigen sie die Bedeutung des Abschlusses internationaler Investitionsabkommen, bei denen ihr souveränes Recht, Investitionen zu legitimen Gemeinwohlzwecken zu regulieren, in vollem Umfang gewahrt bleibt.
(4) Die Vertragsparteien stärken die Fähigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Einrichtungen, Investitionen wirksam zu fördern und zu erleichtern und Investitionsstreitigkeiten zu verhindern und zu beizulegen.
Artikel 43
Inklusives und nachhaltiges Wachstum
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Transformation der Wirtschaft, der Entwicklung des Privatsektors und des industriellen Fortschritts für ein inklusives und nachhaltiges Wachstum einig. Sie fördern produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle durch verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, Diversifizierung, Digitalisierung, Innovation, Zugang zu Finanzmitteln, Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe und Dienstleistungssektor sowie Vernetzung zwischen Sektoren und Branchen. Sie achten insbesondere auf die lokalen KKMU und auf die Formalisierung informeller Wirtschaftstätigkeiten.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Übergang zu einer emissionsarmen und ressourceneffizienten Wirtschaft. Sie unterstützen Nachhaltigkeitskonzepte für Verbrauch und Produktion, ein umweltverträgliches Abfall- und Chemikalienmanagement sowie Maßnahmen zur Verringerung aller Formen der Umweltverschmutzung. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass eine gut gesteuerte Urbanisierung ein entscheidender Faktor für die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung ist. Sie arbeiten daher beim wirksamen Umgang mit den Herausforderungen und Chancen, die sich aus der raschen Urbanisierung ergeben, zusammen und fördern die Stadtentwicklung und städtische Infrastrukturen sowie funktionierende Verbindungen zwischen Stadt und Land.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Beschäftigung und Soziales zusammenzuarbeiten, um insbesondere die wirtschaftliche und soziale Inklusion und die Stärkung der Rolle von Frauen, jungen Menschen und den ärmsten und vulnerabelsten Gruppen zu fördern. Sie kommen ferner überein, die Einhaltung der Arbeits- und Sozialnormen, die in den Übereinkommen und Protokollen der IAO verankert sind, und den Zugang zur Justiz im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, einschließlich geeigneter und wirksamer Rechtsbehelfe, zu gewährleisten.
Artikel 44
Transformation der Wirtschaft und Industrialisierung
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der Transformation der Wirtschaft, einschließlich der Industrialisierung. Sie fördern den Übergang von der Rohstoffabhängigkeit zu diversifizierten Volkswirtschaften, die Aufbereitung natürlicher Ressourcen, die Wertschöpfung und die Integration in regionale und globale Wertschöpfungsketten. Sie sind sich darin einig, dass der Dienstleistungssektor bei der Transformation der Wirtschaft und der Industrialisierung eine wichtige Rolle spielt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Ausbau der Produktionskapazitäten, die Steigerung der Produktivität, die stärkere Diversifizierung und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Sie bemühen sich, angebotsseitige Beschränkungen zu überwinden, unter anderem indem sie technologische Innovationen und Verbesserungen und deren Verbreitung, ein besseres Geschäfts- und Investitionsklima, den Ausbau der Regulierungskapazitäten, die makroökonomische Stabilität sowie die Entwicklung effizienter Kapitalmärkte und solider Finanzsysteme für einen besseren Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für den Privatsektor, fördern. Zu diesem Zweck bekräftigen sie die Bedeutung der Digitalisierung der Wirtschaft für einen beschleunigten Ausbau der Produktionskapazitäten. Der Schwerpunkt liegt auf Sektoren und Branchen mit hohem Mehrwert und hohem Potenzial für die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die makroökonomische und finanzielle Stabilität durch eine solide und transparente Steuer- und Geldpolitik zu verbessern und Wirtschafts- und Strukturreformen zu fördern, um auf diese Weise günstige Rahmenbedingungen für mehr Investitionen zu schaffen und die Entwicklung des Privatsektors zu unterstützen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, wie wichtig die Unabhängigkeit der Zentralbanken bei der Festlegung ihrer politischen Ziele und der Durchführung der Geldpolitik ist. Sie kommen zudem überein, gegebenenfalls für einen laufenden Dialog oder Informationsaustausch zwischen ihren Behörden zu sorgen, um das gegenseitige Verständnis der Grundlagen ihrer Volkswirtschaften zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien intensivieren die Anstrengungen in den Bereichen berufliche Bildung sowie Forschung und Innovation und richten die Maßnahmen stärker auf die Möglichkeiten und den Fachkräftebedarf des Arbeitsmarktes aus. Sie arbeiten zusammen, um ihre Erfahrungen gegenseitig zu nutzen, auch beim Ausbau der Produktionskapazitäten durch Entwicklung von Kompetenzen und Unterstützung des Technologietransfers, um Verbindungen zwischen Unternehmen der OAKPS-Mitglieder und der EU-Vertragspartei zu fördern und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf KKMU zu legen.
(5) Die Vertragsparteien bekräftigen die wichtige Rolle der Infrastruktur für die Beseitigung angebotsseitiger Beschränkungen und die Entwicklung wettbewerbsfähiger regionaler und subregionaler Wertschöpfungsketten durch die Erleichterung eines effizienten Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Sie arbeiten zusammen, um eine effiziente und nachhaltige Infrastruktur, unter anderem in den Bereichen Luft-, Land- und Seeverkehr, Energie, Wasser und digitale Konnektivität, zu schaffen, wobei sie den unterschiedlichen Bedürfnissen der Volkswirtschaften der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenstaaten und der Inselstaaten gebührend Rechnung tragen. Dementsprechend arbeiten sie zusammen, um öffentliche und private Ressourcen zu mobilisieren, auch durch Investitionen in die Infrastrukturentwicklung.
(6) Die Vertragsparteien, die sich für ein gemeinsames Wirtschaftswachstum einsetzen, kommen überein, unter anderem in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, die als Schwerpunktsektoren betrachtet werden: Land- und Ernährungswirtschaft, Viehzucht und Leder, blaue Wirtschaft, Fischerei, Bergbau und rohstoffgewinnender Sektor, Kultur- und Kreativwirtschaft, nachhaltiger Tourismus, nachhaltige Energie, IKT sowie Verkehr. Die Vertragsparteien unterstreichen die bedeutende Rolle dieser Sektoren für die Wertschöpfung, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Verbesserung der Produktionskapazitäten und die allgemeinen Bemühungen um Transformation der Wirtschaft. Dementsprechend kooperieren sie bei der Ermittlung der Wachstumsfaktoren für jeden Sektor, bei der Mobilisierung von Investitionen und bei der Überwindung der Hemmnisse, die Rückwärts- und Vorwärtsverflechtungen entgegenstehen.
(7) Die Vertragsparteien fördern den Dialog, regen den Transfer von Kompetenzen und Technologien an, bemühen sich um Verbesserung der Wertschöpfungsketten und intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf einen fruchtbaren Erfahrungsaustausch und die Verbreitung bewährter Verfahren im Agrarsektor. Sie arbeiten auch zusammen, um Mechanismen und Rahmen für die Steigerung einer nachhaltigen, hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugung zu fördern.
Artikel 45
Entwicklung des Privatsektors
(1) In Anerkennung der Bedeutung der Entwicklung des Privatsektors für die Transformation der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen streben die Vertragsparteien die Förderung des Unternehmertums sowie die Entwicklung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen an. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf KKMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gelegt, insbesondere indem im Hinblick auf ihre erfolgreiche Integration in nachhaltige Liefer- und Wertschöpfungsketten günstige rechtliche, administrative und institutionelle Rahmenbedingungen gefördert werden. Aufmerksamkeit gilt auch dem informellen Sektor und der Umwandlung informeller Wirtschaftstätigkeiten zu formellen Tätigkeiten sowie der Förderung der Berücksichtigung nachhaltigkeitsbezogener Ziele in Geschäftsmodellen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Entwicklung des Unternehmertums von Frauen und der Jugend vor dem Hintergrund der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Rolle und der Förderung einer inklusiven Entwicklung zu unterstützen. Sie bekräftigen, wie wichtig der Aufbau regionaler und nationaler Kapazitäten ist, um die Wettbewerbsfähigkeit im Mittel- und Hochtechnologiebereich zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor, auch durch Foren für Unternehmen des Privatsektors. Sie verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf einen fruchtbaren Erfahrungsaustausch und die Verbreitung bewährter Verfahren zur Unterstützung des Unternehmertums, fördern den Dialog und Kontakte zwischen Unternehmen und regen den Transfer von Kompetenzen und Technologien an.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Strategien festgelegt und bessere Konzepte und geeignete Rechtsvorschriften für die finanzielle Inklusion entwickelt werden müssen und dass der Zugang zu Finanzmitteln sowie zu Finanz- und anderen Dienstleistungen, unter anderem durch innovative Finanzierungsmechanismen, verbessert werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung erschwinglicher Kredite für landwirtschaftliche Familienbetriebe, Kleinbauern, KKMU sowie Frauen und junge Unternehmer zu legen ist.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sowohl öffentliche als auch private Finanzierungsquellen bei der Unterstützung der Entwicklung des Privatsektors — insbesondere durch Instrumente und Mechanismen wie öffentlich-private Partnerschaften (ÖPPs) und Mischfinanzierungen — wie auch bei der Ankurbelung von Investitionen in allen relevanten Sektoren, einschließlich der Infrastrukturentwicklung, eine Schlüsselrolle spielen. Dementsprechend arbeiten sie zusammen, um transparente und berechenbare Rahmen und Strategien für die Nutzung von ÖPPs zu entwickeln, einschließlich der Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die Aushandlung, Durchführung und Überwachung von Projekten im Rahmen einer ÖPP-Vereinbarung.
Artikel 46
Wissenschaft, Technologie und Innovation
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle von Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI) an, wenn es darum geht, die Grenzen des Wissens zu erweitern, durch Transformation der Wirtschaft, die Schaffung von Wertschöpfungsketten und die Vernetzung von Unternehmen den Übergang zu beschleunigen und sich in großen Schritten auf eine nachhaltige Entwicklung zuzubewegen, die Wissensentwicklung und die Selbstbestimmung der Menschen, insbesondere von Frauen und der Jugend, zu fördern sowie Entscheidungsträger und Politiker bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Entwicklung von Wissensgesellschaften hin. Sie kommen überein, in Humankapital zu investieren, die Annahme von kohärenten und umfassenden Politik- und Regulierungsrahmen zu fördern und Infrastrukturverbindungen und digitale Instrumente zu entwickeln.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen, wobei sie auf bestehenden Mechanismen aufbauen und gleichzeitig neue Möglichkeiten für die Finanzierung von WTI — vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums — ausloten. Sie fördern indigenes, traditionelles und lokales Wissen als Instrument zur Überbrückung von Wissens- und Technologielücken in einschlägigen Sektoren.
(4) Die Vertragsparteien fördern Investitionen in die Schaffung, Verbreitung und Weitergabe neuer Technologien unter besonderer Berücksichtigung sauberer und innovativer Technologien, welche die Umwelt schützen. Sie fördern erneuerbare Energien und arbeiten bei der Entwicklung der Produktions- und Regulierungskapazitäten zusammen.
(5) Die Vertragsparteien befassen sich mit den möglichen Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft, gehen Fragen der Cybersicherheit an, gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten und berücksichtigen die Auswirkungen disruptiver Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und Robotik.
(6) Die Vertragsparteien sind sich der Rolle der Raumfahrt als Impulsgeber für sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bewusst, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Meerespolitik, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Bergbau und Forstwirtschaft. Sie arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der zivilen Raumfahrt zusammen, wie Weltraumforschung, Anwendungen und Dienste für globale Satellitennavigationssysteme, Entwicklung satellitenbasierter Ergänzungssysteme, Nutzung von Erdbeobachtungsanwendungen und -diensten sowie Geowissenschaften.
Artikel 47
Forschung und Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Forschung und Entwicklung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wohlstand und menschenwürdiger Arbeit sind und einen zentralen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens leisten können.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Generierung und Verbreitung neuer Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihrer potenziellen — auch schädlichen — Auswirkungen für die Umwelt und die Gesellschaft. Sie unterstützen die Kompetenzentwicklung, um ein Schritthalten mit technologischen Entwicklungen und Neuerungen zu ermöglichen, sowie die Mobilität und die Weiterbildung von Forschern. Sie fördern Partnerschaften zwischen Industrie, Hochschulen und dem öffentlichen Sektor sowie Aktivitäten des Privatsektors, die darauf abzielen, Wissen zu sammeln und Ideen zu erproben, um neue Produkte mit einem echten kommerziellen Potenzial zu entwickeln, wobei Frauen und der Jugend, die Innovationsleistungen erbringen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
(3) Die Vertragsparteien fördern Investitionen in Forschung und Entwicklung, insbesondere in Segmente der Wertschöpfungskette mit hohem Mehrwert, und bemühen sich, gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen, vor allem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Energie, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Gesundheit.
Artikel 48
IKT und digitale Wirtschaft
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Verringerung der digitalen Kluft, indem sie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der digitalen Gesellschaft zum Nutzen der Bürger und Unternehmen durch den Zugang zu digitalen Technologien einschließlich IKT fördern, die an die örtlichen Gegebenheiten angepasst sind. Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, die einen einfachen Zugang zu IKT ermöglichen, unter anderem durch die Nutzung erschwinglicher und erneuerbarer Energie und die Entwicklung und Neuausrichtung kostengünstiger drahtloser Netze. Sie arbeiten außerdem auf eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme und deren Anpassung an neue Technologien hin.
(2) Die Vertragsparteien sind sich über die zentrale Rolle der digitalen Wirtschaft als verstärkender und beschleunigender Faktor für den Wandel einig, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Diversifizierung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu einem Wachstumsschub führen kann. Sie kommen überein, die Digitalisierung voranzutreiben, um die Produktivität und Nachhaltigkeit durch Verringerung von Transaktionskosten und Informationsasymmetrien zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen das digitale Unternehmertum, insbesondere von Frauen und der Jugend, sowie die digitale Transformation in KKMU. Sie fördern die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Ziel der Modernisierung der Lieferketten und der Expansion der Märkte, die Ausweitung des Online-Bankings, einschließlich der Senkung der Kosten für Heimatüberweisungen, und die Einführung von E-Governance-Lösungen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung von Politikkonzepten zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz zusammen, fördern Maßnahmen zur Erleichterung des Datenverkehrs und unterstützen die regulatorischen Rahmenbedingungen zur Förderung der Produktion, des Verkaufs und der Bereitstellung digitaler Produkte und Dienstleistungen.
Artikel 49
Handel und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die soziale und die wirtschaftliche Entwicklung und der Umweltschutz sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, unter gebührender Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands die nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, in alle Aspekte ihrer Handelsbeziehungen einzubeziehen, um ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien in ihren Handelsbeziehungen ein hohes Maß an Umwelt-, Sozial- und Arbeitsschutz, insbesondere gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 54, Titel V Kapitel 1 bis 3 sowie Titel III Kapitel 2 des vorliegenden Teils, um die im Rahmen der Agenda 2030 vereinbarten SDG zu erreichen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass ökologische und soziale Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es unangemessen ist, Handel und Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Absenkung des internen Schutzniveaus oder Einschränkung der Durchsetzung ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien erkennen ihre jeweiligen Rechte an, die politischen Ziele und Prioritäten für eine nachhaltige Entwicklung und ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Soziales, Arbeit und Umwelt, einschließlich Klimawandel, festzulegen, wie sie es für angemessen erachten, sofern die verabschiedeten Gesetze und Politikkonzepte nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen zur Einhaltung international anerkannter Schutzstandards und einschlägiger Übereinkünfte stehen.
(4) Die Vertragsparteien fördern den Handel mit Erzeugnissen, die unter nachhaltiger Bewirtschaftung, Erhaltung und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen gewonnen wurden. Die Vertragsparteien arbeiten ferner zusammen, um den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die für den Klimaschutz von besonderer Bedeutung sind, einschließlich Waren, die CO2-arm hergestellt oder wiederaufbereitet wurden, mit erneuerbaren Energien und mit energieeffizienten Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Investitionen in solche Waren und Dienstleistungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Kohärenz und gegenseitige Unterstützung der Handels-, Arbeits- und Umweltpolitik zu fördern, und intensivieren den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren über handelsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, auch unter Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger. In diesem Zusammenhang kommen sie ferner überein, zusammenzuarbeiten, um Verfahren zur Umsetzung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschließlich international anerkannter Leitlinien, Standards und anwendbarer Instrumente, indem diese Verfahren in Handels- und Geschäftstätigkeiten einbezogen werden. Darüber hinaus zielt die Zusammenarbeit darauf ab, die Herausforderungen anzugehen und die Chancen zu ergreifen, die sich aus den handelsbezogenen Aspekten privater und öffentlicher freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte — unter anderem in den Bereichen Arbeit, Umwelt, Erhaltung der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Waldressourcen, nachhaltige Fischereimethoden sowie Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei — ergeben.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, Systeme zur Unterstützung und Überwachung der wirksamen Umsetzung der international anerkannten Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards und der einschlägigen Übereinkünfte im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen beizubehalten oder einzurichten, unter anderem durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die Annahme und Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften.
Artikel 50
Handelsregelungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen auf den Errungenschaften des Abkommens von Cotonou aufzubauen. Sie unterstreichen die Bedeutung des Handels im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und verpflichten sich, die Intensivierung und Diversifizierung der Handelsströme zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Integration der Volkswirtschaften der OAKPS-Mitglieder in die regionalen und globalen Wertschöpfungsketten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die handelspolitische Zusammenarbeit im Einklang mit dem regelbasierten multilateralen Handelssystem darauf ausgerichtet sein muss, einen freien, fairen und offenen Handel zu fördern, um ein nachhaltiges Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere bei den OAKPS-Mitgliedern, zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die Zusammenarbeit im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangen sind, einschließlich der Bestimmungen über eine differenzierte Sonderbehandlung.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit des Abschlusses von Handelsvereinbarungen an, um die Handelsmöglichkeiten auszuweiten und ihre wirksame Integration in die Weltwirtschaft zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Vertragspartei an, regionale oder multilaterale Vereinbarungen zum Abbau oder zur Beseitigung nicht tarifärer Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schließen. Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, etwaige negative Auswirkungen ihrer jeweiligen Handelsvereinbarungen mit Dritten auf die Wettbewerbsposition, die jede Vertragspartei auf den Heimatmärkten der anderen Vertragsparteien hat, zu begrenzen.
(4) Angesichts der Notwendigkeit, auf ihren bestehenden präferenziellen Handelsregelungen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) als Instrumenten ihrer handelspolitischen Zusammenarbeit aufzubauen, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit in erster Linie dazu dient, die konkrete Durchführung dieser bestehenden Instrumente zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass der WPA-Rahmen inklusiv sein und der Heterogenität der Situationen der OAKPS-Mitglieder und -Regionen je nach Phase des WPA-Prozesses sowie dem Entwicklungsstand der OAKPS-Mitglieder Rechnung tragen soll. Die Unterzeichner der WPA bekräftigen ihre Verpflichtungen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Durchführung der WPA sicherzustellen, was ihrem Wirtschaftswachstum und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung förderlich sein und gleichzeitig zur Vertiefung der regionalen Integrationsprozesse innerhalb Afrikas, der Karibik-Region und der Pazifik-Region (AKP) beitragen dürfte. Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Ausweitung des Geltungsbereichs von WPA und der Förderung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten an. Die Vertragsparteien kommen überein, auf den geeigneten Ebenen AKP-EU-Regelungen beizubehalten bzw. einzuführen, um die Durchführung von WPA zu überwachen und deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Volkswirtschaften der OAKPS-Mitglieder in den AKP-Regionen und auf ihre regionalen Integrationsprozesse zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien der jeweiligen WPA kommen überein, dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über geeignete Maßnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu verstehen sind.
(7) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass ihre Zusammenarbeit dazu beitragen soll, die Bemühungen und Prozesse zur regionalen Integration in Afrika, der Karibik-Region und der Pazifik-Region zu intensivieren und den regionalen Handel innerhalb der AKP zu fördern.
(8) Die Vertragsparteien unterstreichen die Wichtigkeit ihrer aktiven Beteiligung an der WTO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen, indem sie diesen Organisationen beitreten und die von ihnen behandelten Themen und ihre Tätigkeiten genau verfolgen. Sie kommen überein, bei der Ermittlung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen im Rahmen der internationalen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit und vor allem in der WTO eng zu kooperieren. Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der Erleichterung des Zugangs für Waren und Dienstleistungen mit Ursprung im Gebiet der OAKPS-Mitglieder zur Europäischen Union und zu anderen Märkten.
(9) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Flexibilität der WTO-Regeln wichtig ist, um dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und -Regionen sowie ihren Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechnung zu tragen. Sie kommen daher überein, zusammenzuarbeiten, um die notwendigen und angemessenen Kapazitäten für die wirksame Umsetzung ihrer WTO-Verpflichtungen aufzubauen. Die Vertragsparteien erkennen ferner den innovativen Ansatz des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen (WTO Trade Facilitation Agreement - TFA) für die differenzierte Sonderbehandlung an, der es den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern ermöglicht, ihre Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen, sofern die erforderliche Handelsunterstützung im Einklang mit ihren Umsetzungsmitteilungen im Rahmen des TFA geleistet wird.
(10) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Intensivierung des Dialogs über den Handel und damit zusammenhängende Fragen von gemeinsamem Interesse an. Sie kommen überein, die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors in diesen Dialog zu fördern.
Artikel 51
Handel mit Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Handel mit Dienstleistungen ein starker Motor für das Wachstum und die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften ist, und bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zur Verstärkung des Handels mit Dienstleistungen, insbesondere bei den Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für sie sind, einschließlich des Personenverkehrs zu Geschäftszwecken, und in den Sektoren, die sie als vorrangig betrachten, wie den Sektor der IKT, Tourismus, Verkehr, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Sportdienstleistungen, sowie gegebenenfalls in anderen Schwerpunktsektoren.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung von Artikel 39 Absatz 2 zusammen, um die Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu stärken.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen abzubauen und so den Marktzugang zu erleichtern und den Handel zu intensivieren. Sie kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die Entwicklung interner Regulierungsrahmen und -kapazitäten zu unterstützen, die Fähigkeit der Dienstleister zur Einhaltung der Vorschriften und Standards der EU-Vertragspartei und der OAKPS-Mitglieder auf kontinentaler, regionaler, nationaler und subnationaler Ebene zu verbessern und gegebenenfalls den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung in den in Absatz 2 genannten Dienstleistungssektoren von beiderseitigem Interesse zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung kostenwirksamer und effizienter Dienstleistungen im Seeverkehr als dem Hauptverkehrsträger für die Erleichterung des Handels an. Die Vertragsparteien steigern die Wettbewerbsfähigkeit der Seeverkehrsdienstleistungen durch Verbesserung der Vernetzung, um für einen besser gesicherten Waren- und Personenverkehr auf See zu sorgen. Zu diesem Zweck arbeiten sie in den geeigneten Foren zusammen, um den Seeverkehr als Hauptverkehrsträger für die Erleichterung des Handels zu liberalisieren. Sie ermöglichen einen nichtdiskriminierenden kommerziellen Zugang zu internationalen Seeverkehrsmärkten sowie zu Häfen und Hafendienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung und Förderung kostenwirksamer und effizienter Seeverkehrsdienstleistungen im Gebiet der OAKPS-Mitglieder zusammen, um die Beteiligung von Unternehmen der OAKPS-Mitglieder an internationalen Seeverkehrsdienstleistungen zu erhöhen.
Artikel 52
Handelsrelevante Bereiche
(1) Die Vertragsparteien bestätigen die wachsende Bedeutung, die nichttarifären Maßnahmen vor dem Hintergrund des Zollabbaus im Handel zukommt. Daher erkennen sie an, dass sie zusammenarbeiten müssen, um unnötige Handelshemmnisse zu überwachen und zu beseitigen und dadurch den Handel zwischen der EU-Vertragspartei und den OAKPS-Mitgliedern sowie zwischen den OAKPS-Mitgliedern untereinander zu steigern und zu erleichtern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, Regelungen beizubehalten oder gegebenenfalls einzuführen, die sich gegen nichttarifäre Maßnahmen mit möglichen negativen Auswirkungen für Ausfuhren auf den Markt der anderen Seite richten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Normung und Zertifizierung von Waren zu intensivieren, um unnötige technische Handelshemmnisse, die in den Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse fallen, zu verhindern, zu ermitteln und zu beseitigen, und streben an, durch Erhöhung und Stärkung der Transparenz auf diesem aufzubauen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Schaffung und Verbesserung der technischen Kapazitäten und institutionellen Infrastrukturen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, Maßnahmen zu ergreifen bzw. durchzusetzen, um in ihrem Gebiet das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Vertragsparteien mit ihren jeweiligen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit bei der wirksamen Durchführung der Grundsätze und Disziplinen des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands zu verstärken. In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, einschließlich des Umgangs mit antimikrobiellen Resistenzen, und in Tierschutzfragen zusammen, um die Kapazitäten der Vertragsparteien zu stärken und den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu gewährleisten.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass mit dem System des geistigen Eigentums der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Fortschritt durch Stimulierung kreativer Arbeit und technologischer Innovation gefördert werden soll, insbesondere zwischen der EU-Vertragspartei und den AKP-Regionen, wobei gleichzeitig ein Beitrag zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft geleistet wird. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 7 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), die zur Förderung technologischer Innovation und zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen sollten. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, darunter das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, geografische Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise, Sortenschutzrechte und Patente. Dieser Schutz umfasst auch den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz nicht offenbarter Informationen. Die Vertragsparteien betonen in diesem Zusammenhang die Bedeutung, die der Einhaltung der Grundsätze des TRIPS-Übereinkommens, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, geschehen zu Rio de Janeiro am 5. Juni 1992, und der in Teil I des TRIPS-Übereinkommens genannten Übereinkünfte nach Maßgabe ihres jeweiligen Entwicklungsstands zukommt. Die Vertragsparteien betonen ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe im Bereich des geistigen Eigentums bei den Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, um insbesondere bei den OAKPS-Mitgliedern ein wirksames Schutzniveau zu erreichen.
(5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Einführung und Anwendung einer wirksamen und soliden Wettbewerbspolitik und wirksamer und solider Wettbewerbsregeln von entscheidender Bedeutung für die Förderung und Sicherung eines günstigen Klimas für Investitionen, einer nachhaltigen Industrialisierung und der Transparenz des Marktzugangs sind. Sie verpflichten sich daher, nationale oder regionale Vorschriften und Konzepte umzusetzen, um wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken, die das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Handelsinteressen der anderen Vertragsparteien beeinträchtigen könnten, einschließlich Subventionen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, wirksam zu bekämpfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Marktteilnehmer zu gewährleisten. Außerdem kommen sie überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen und regionalen Behörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente Durchsetzung von Wettbewerbsregeln gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, bei der Entwicklung angemessener Kapazitäten zusammenzuarbeiten, um einen geeigneten Rechtsrahmen für den Schutz und die Durchsetzung des Wettbewerbs durch geeignete Wettbewerbsbehörden, insbesondere im Gebiet der OAKPS-Mitglieder, zu schaffen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, enger zusammenzuarbeiten, um für ein besseres Funktionieren der internationalen Rohstoffmärkte und für Markttransparenz zu sorgen.
(7) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten Vergabe öffentlicher Aufträge für die Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Industrialisierung an. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Zusammenarbeit zwecks besseren gegenseitigen Verständnisses der jeweiligen Auftragsvergabesysteme einig. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu den Grundsätzen der Transparenz, der Wettbewerbsfähigkeit und der Berechenbarkeit der Beschaffungssysteme und arbeiten diesbezüglich zusammen.
Artikel 53
Handelserleichterungen
Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Senkung der Handelskosten an, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum ihrer Volkswirtschaften zu erreichen. Sie arbeiten daher zusammen, um Einfuhr-, Ausfuhr-, Versand- und andere Zollverfahren zu vereinfachen, einschließlich der Digitalisierung von Zoll- und Abfertigungsverfahren, um die Transparenz der Zoll- und Handelsvorschriften zu verbessern und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, wobei sie sich auf ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des FTA stützen. Im Einklang mit jenem Übereinkommen benötigen die OAKPS-Mitglieder angemessene und vorhersehbare technische Hilfe beim Aufbau ihrer Kapazitäten für eine vollständige Durchführung des vorliegenden Abkommens. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, diese Hilfe auf der Grundlage des im Rahmen des FTA mitgeteilten Durchführungsbedarfs der OAKPS-Mitglieder zu leisten.
TITEL IV
Ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel
Artikel 54
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Umweltzerstörung, die nicht nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Klimawandel eine ernsthafte Bedrohung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung darstellen und das Leben, die Lebensqualität und die Lebensgrundlagen heutiger und künftiger Generationen gefährden. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien, dass ein hohes Umweltschutzniveau und die wirksame Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der biologischen Vielfalt, erforderlich sind. Sie bekräftigen auch, dass ehrgeizige Maßnahmen zur Bewältigung und Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels vereinbart und ihre Volkswirtschaften auf ein nachhaltiges, robustes, CO2-armes Wachstum ausgerichtet werden müssen und dass gleichzeitig zur Schaffung menschenwürdiger Arbeit für alle beigetragen werden muss.
(2) Die Vertragsparteien berücksichtigen die ökologische Nachhaltigkeit, die Bekämpfung des Klimawandels und das Streben nach ökologisch nachhaltigem Wachstum bei allen Politikkonzepten, Plänen und Investitionen. Sie streben an, in internationalen Gremien wirksame Allianzen zu relevanten Fragen zu bilden, um das globale Handeln voranzubringen und für eine konstruktive Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor zu sorgen. Die Vertragsparteien setzen die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um.
(3) Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umwelt und dem Klimawandel sowie angesichts von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen streben die Vertragsparteien die Entwicklung und Stärkung der Resilienz insbesondere vulnerabler Bevölkerungsgruppen an.
(4) Bei der Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bewältigung von Klimawandel und Naturkatastrophen berücksichtigen die Vertragsparteien Folgendes: i) die Vulnerabilität der kleinen Inselentwicklungsländer, der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der Küstenbevölkerung, einschließlich ihrer Anpassungsbemühungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedrohung durch den Klimawandel und die Erschöpfung der natürlichen Ressourcen, ii) die Exposition und Vulnerabilität der Länder gegenüber der Zunahme von Dürren, Überschwemmungen, Küstenerosion, Wasserknappheit, Bodendegradation, Degradation von Wäldern, Biodiversitätsverlust, Entwaldung und Wüstenbildung, iii) die Notwendigkeit, Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich schleichender Umweltveränderungen wie des Anstiegs des Meeresspiegels, zu minimieren, abzuwenden und zu bekämpfen, iv) die Zusammenhänge zwischen Klimastrategien und Katastrophenvorsorge, Resilienz und Ernährungssicherheit, v) die entscheidende Rolle natürlicher Ökosysteme für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und -qualität sowie für die Bekämpfung des Klimawandels, vi) den Zusammenhang zwischen Umweltzerstörung und Klimawandel einerseits und Vertreibung und Migration andererseits und vii) die negativen Auswirkungen von Klimawandel und Umweltzerstörung auf Frieden und Sicherheit.
Artikel 55
Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt hin. Zu diesem Zweck fördern sie Maßnahmen auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, unter anderem in den Bereichen hoher Biodiversitätswert und Schutz der natürlichen Ökosysteme, Luftqualität, Wasserqualität, Wasserknappheit und Dürre, Abfallbewirtschaftung, Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, industrielle Gefahren und Chemikalienmanagement.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, auch von Land, Wasser, Wäldern, biologischer Vielfalt und Ökosystemen. Sie fördern Maßnahmen zur Beendigung des illegalen Handels mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und gehen gegen die Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus Wildtieren und Wildpflanzen wie auch gegen das Angebot solcher Erzeugnisse vor. Sie fördern die nachhaltige Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischereien und Wäldern.
(3) Die Vertragsparteien fördern Rechtsinstrumente, integrierte Umwelt- und Entwicklungsstrategien und eine gute Regierungsführung im Hinblick auf die Einbeziehung von Belangen der biologischen Vielfalt in alle relevanten Sektoren, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und die Erbringung von Ökosystemleistungen aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien fördern ökosystembasierte Ansätze und naturbasierte Lösungen zur Erreichung der Umweltziele. Sie erkennen die Bedeutung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt für die Bewältigung des Klimawandels und für die Erhaltung und Wiederherstellung aller Ökosysteme, einschließlich aquatischer und terrestrischer Ökosysteme, an. Sie sorgen auch für die Einrichtung, Bewirtschaftung und bessere Verwaltung von Schutzgebieten.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass natürliche Ökosysteme, insbesondere Wälder, Lebensräume für Tiere und Pflanzen bieten und eine wichtige Rolle bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran, bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Wüstenbildung und Bodendegradation spielen. Sie erkennen ferner an, dass Wälder, Feuchtgebiete und Savannen Wasser- und Bodenschutz sowie Schutz vor Naturgefahren bieten und andere Ökosystemleistungen erbringen. Unter Berücksichtigung dessen fördern sie die Erhaltung und Wiederherstellung aller Ökosysteme, einschließlich der Wälder.
(5) Die Vertragsparteien setzen den Kampf gegen Wüstenbildung, Bodendegradation und Dürre fort und bemühen sich um die Wiederherstellung und Sanierung geschädigter Flächen und Böden, um eine nachhaltige Landbewirtschaftung sowie Bodendegradationsneutralität zu erreichen. Sie verringern den Verlust an biologischer Vielfalt, schaffen Beschäftigungsmöglichkeiten und tragen dazu bei, die Bereitstellung von Ökosystemleistungen und -funktionen zu verbessern, unter anderem durch die Verbesserung der Vorsorge und Resilienz im Zusammenhang mit Dürrerisiken sowie die weitere Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Sand- und Staubstürmen.
(6) Die Vertragsparteien fördern einen ausgewogenen und gerechten Zugang zur Nutzung der genetischen Ressourcen, eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile und den angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen, wie auf internationaler Ebene vereinbart.
(7) Die Vertragsparteien unterstützen die Förderung von Kreislaufwirtschaftskonzepten und von nachhaltigen Verbrauchs- und Produktionsmustern und bemühen sich, die durch die besten verfügbaren sauberen Technologien gebotenen Investitionsmöglichkeiten zu nutzen.
Artikel 56
Meerespolitik
(1) Die Vertragsparteien erkennen den zunehmenden vom Menschen ausgehenden Druck und dessen kumulative Auswirkungen auf die Meere und Ozeane an und bekennen sich dazu, dass diese ein zusammenhängendes Gemeingut darstellen, dessen Erhaltung, Schutz und Bewirtschaftung eine geteilte Verantwortung ist, die gemeinsame, koordinierte Maßnahmen der Interessenträger erfordert. Die Vertragsparteien bekräftigen die Universalität und Einheitlichkeit des SRÜ als Grundlage für Maßnahmen und eine Zusammenarbeit im Meeres- und maritimen Sektor auf nationaler, regionaler und globaler Ebene.
(2) Die Vertragsparteien stärken die Meerespolitik und bekämpfen wirksam den zunehmenden Druck auf Meere und Ozeane, der die Resilienz der Meeresökosysteme und ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel bedroht.
(3) Die Vertragsparteien fördern und verbessern den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresökosystemen sowie die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen — auch in Gebieten außerhalb ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt — mit dem Ziel gesunder und produktiver Ozeane. Sie fördern eine nachhaltige Fischerei auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, indem sie mit einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeiten und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei bekämpfen. Die Vertragsparteien fördern die Erhaltung gefährdeter Wassertierarten sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung und der Abfälle im Meer sowie zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Versauerung der Ozeane.
(4) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung einer blauen Wirtschaft mit dem Ziel, den Beitrag der Ozeane zur Ernährungssicherheit und -qualität zu sichern, die Lebensgrundlagen zu verbessern, Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und soziale Gerechtigkeit und kulturelles Wohlergehen für heutige und künftige Generationen zu gewährleisten.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung von Konzepten und Strategien für blaues Wachstum zur Förderung einer integrierten Meeresbewirtschaftung, die die Vielfalt, Produktivität, Resilienz, die Kernfunktionen und den Wert der Meeresökosysteme an sich wiederherstellt, schützt und erhält.
(6) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in allen Aspekten der Meerespolitik, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Anstieg des Meeresspiegels und seinen möglichen Auswirkungen und Konsequenzen, Meeresbodenbergbau, Fischerei, Meeresverschmutzung sowie Forschung und Entwicklung.
Artikel 57
Klimapolitische Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Klimaschwankungen das Leben und die Lebensgrundlagen der Menschen bedrohen. Sie bekräftigen ihre Zusage, umgehend Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, gegen dessen Folgen vorzugehen und umgehend eine koordinierte Zusammenarbeit auf internationaler, regionaler, interregionaler und nationaler Ebene einzuleiten, um die globale Antwort auf den Klimawandel zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien führen das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, geschehen zu New York am 9. Mai 1992, und das Übereinkommen von Paris wirksam durch.
(3) Die Vertragsparteien sind entschlossen, das allgemeine Ziel zu erreichen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und die Anstrengungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Vulnerabilität zu verringern und die Resilienz zu stärken, wobei sie dafür sorgen, dass alle Investitionen und Finanzströme mit dem Übereinkommen von Paris in Einklang stehen.
Artikel 58
Klimapolitische Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Klimapolitische Maßnahmen zu ergreifen, um den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel anzugehen und für die entsprechenden Umsetzungsmittel zu sorgen, und sich dabei auf die vulnerabelsten Länder zu konzentrieren, einschließlich der kleinen Inselentwicklungsländer, der tief gelegenen Küstenstaaten, der am wenigsten entwickelten Länder und der Binnenentwicklungsländer.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre national festgelegten Beiträge (NDCs) umzusetzen und die dabei erzielten Fortschritte zu überwachen sowie sich um die Ausarbeitung und Übermittlung langfristiger, bis zur Jahrhundertmitte reichender Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung zu bemühen, um das im Übereinkommen von Paris vereinbarte Temperaturziel zu erreichen, wobei ihre gemeinsamen, aber verschiedenen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Sie verpflichten sich, die Verbindungen zwischen den NDCs, der Agenda 2030 und ihren nationalen Strategien zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, sich mit der Planung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu befassen und die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Anpassungspläne und anderer Strategien zu überwachen. Sie verpflichten sich, zu diesem Zweck wirksame Governance-Strukturen zu schaffen und zu stärken. Sie erkennen an, dass die nationalen Anpassungspläne und andere Anpassungsstrategien stärker in die nationalen Strategien und Prozesse integriert werden müssen, um eine klimaresiliente nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Artikel 59
Klimawandel und Sicherheit
Die Vertragsparteien befassen sich mit der Sicherheitsbedrohung, die der Klimawandel und die Umweltzerstörung insbesondere in fragilen Situationen und für die vulnerabelsten Länder darstellen. Die Vertragsparteien entwickeln Resilienzstrategien unter Berücksichtigung der Sicherheitsbedrohung.
Artikel 60
Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement
(1) Die Vertragsparteien erkennen die negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen wie Tsunamis, Erdbeben und Vulkanausbrüchen auf die nachhaltige Entwicklung sowie die zunehmende Häufigkeit und Intensität von klimabedingten Phänomenen wie Zyklonen und Hurrikanen, Überschwemmungen und Dürren an.
(2) Die Vertragsparteien fördern kohärente Politikkonzepte und Strategien auf allen Ebenen, um Vulnerabilität und andere Risikofaktoren zu ermitteln. Sie arbeiten zusammen, um die Resilienz gegenüber den kurz- und langfristigen Auswirkungen von Katastrophen zu verbessern, und achten insbesondere auf Koordinierung, Komplementarität und Synergien zwischen den Strategien zur Katastrophenvorsorge und denjenigen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Vertragsparteien ergreifen Frühwarn- und Präventivmaßnahmen und verbessern die Risikoverringerung und Vorsorge, indem sie die Kommunikation an der Basis und die Risikobeherrschung stärken und die Katastrophenvorsorge wirksam in die Entwicklungsstrategien integrieren.
(3) Die Vertragsparteien beziehen bei ihren Maßnahmen systematisch die umfassende Bewertung und das Management der Risiken sowie die Resilienz ein und sorgen auf diese Weise dafür, dass es Einzelpersonen, Gemeinschaften, Institutionen und Ländern erleichtert wird, sich auf Schocks und ihre Folgen vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich daran anzupassen und rasch davon zu erholen, ohne dass die langfristigen Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden, selbst wenn die Auswirkungen das mit den größtmöglichen Anpassungsanstrengungen zu erreichende Maß überschreiten.
(4) Die Vertragsparteien gehen Katastrophenrisiken mit einem integrierten Mehrgefahren-Ansatz an, der das Verständnis des Katastrophenrisikos, seine bessere Beherrschung und den Aufbau institutioneller Kapazitäten für eine wirksame Umsetzung risikogerechter Investitionen umfasst. Sie sorgen für inklusive und faire Ergebnisse, um die Resilienz der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu stärken.
(5) Die Vertragsparteien entwickeln Strategien zur Stärkung der Resilienz städtischer und ländlicher Gebiete, um das Katastrophenrisikomanagement unter besonderer Berücksichtigung ungeplanter Siedlungen zu verbessern.
Artikel 61
Katastrophenbewältigung und Wiederaufbau
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine frühzeitige und koordinierte Reaktion auf Naturkatastrophen für die Rehabilitation und den Wiederaufbau nach Katastrophen von entscheidender Bedeutung ist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass koordinierte Bedarfsanalysen, eine bessere Vorsorge für den Katastrophenfall und Kapazitäten für frühzeitige, wirksame Bewältigungsmaßnahmen vor Ort wichtig sind, die den Bedürfnissen der von der Krise betroffenen Menschen gerecht werden, einschließlich wirksamer Kommunikationsstrategien.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung und zum Wiederaufbau der Schwerpunkt zunächst auf Soforthilfe und Rehabilitation, einschließlich Unterstützung in der Frühphase des Wiederaufbaus, liegen soll. Sie kommen überein, dass die Hilfe im Anschluss an Notsituationen darauf abzielen soll, die kurzfristige Hilfe mit der längerfristigen Entwicklung durch einen nachhaltigen Wiederaufbauprozess und Verfolgung eines „Building Back Better“-Ansatzes, einschließlich längerfristiger Wiederaufbauanstrengungen und der Rehabilitation des sozioökonomischen und kulturellen Gefüges zu verknüpfen. Dies erfordert eine verstärkte Koordinierung zwischen den Akteuren der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit von Beginn der Krise an, um die Resilienz der betroffenen Bevölkerung angemessen zu stärken.
TITEL VI
Migration und Mobilität
Artikel 62
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei Migration und Mobilität, die von den Grundsätzen der Solidarität, der Partnerschaft und der geteilten Verantwortung geleitet wird. Sie verfolgen einen umfassenden, kohärenten, pragmatischen und ausgewogenen Ansatz unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und — sofern anwendbar — des internationalen Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts, sowie des Grundsatzes der Souveränität unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Sie erkennen an, dass Migration und Mobilität positive Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung haben können, wenn sie gut gesteuert werden, und erkennen an, dass die negativen Auswirkungen, welche die irreguläre Migration auf die Herkunfts-, Transit- und Zielländer haben kann, angegangen werden müssen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam am Ausbau der Kapazitäten mit dem Ziel einer effizienten und wirksamen Steuerung aller Aspekte der Migration zu arbeiten. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Achtung der Würde aller Flüchtlinge und Migranten und den Schutz ihrer Menschenrechte zu gewährleisten. Die Vertragsparteien befassen sich in ihrem regelmäßigen Partnerschaftsdialog mit allen relevanten Aspekten der Migration und Mobilität, auf die in diesem Titel Bezug genommen wird.
Artikel 63
Legale Migration und Mobilität
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Vorteile einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu nutzen. In dieser Hinsicht arbeiten sie darauf hin, legale Migrationswege, auch für die Arbeitsmigration und andere Formen der Mobilität, zu entwickeln und zu nutzen, wobei die nationalen Prioritäten und der Bedarf auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten an der Umsetzung transparenter und effektiver Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt zwecks Arbeit, Forschung, Studium, Aus- und Weiterbildung oder Freiwilligendienst an, um die zirkuläre Migration und Mobilität zu erleichtern. Die Vertragsparteien verbessern die Transparenz der Informationen über geltende Migrationsvorschriften.
(3) Die Vertragsparteien betrachten die zirkuläre Migration als Mittel zur Förderung von Wachstum und Entwicklung in den Herkunfts- und den Zielländern. Zu diesem Zweck ziehen sie Regelungen für zirkuläre Migration in Betracht, setzen die Rechtsrahmen zur Erleichterung der Wiedereinreise von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die jeweils in den Hoheitsgebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, verbessern sie gegebenenfalls und prüfen Aspekte der Wiedereingliederung von Migranten in den Herkunftsländern, um sicherzustellen, dass ihre erworbenen Erfahrungen oder Qualifikationen dem Arbeitsmarkt und der Gemeinschaft vor Ort zugutekommen können.
(4) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über Verfahren zur Steuerung der legalen Migration, auch über die Familienzusammenführung und gegebenenfalls die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen. Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um einen offenen Austausch über Visafragen und über die Erleichterung der Mobilität und der Kontakte zwischen den Menschen, auch in Bereichen wie Tourismus, Kultur, Sport, Bildung, Forschung und Wirtschaft, um das gegenseitige Verständnis und gemeinsame Werte zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen, lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern im Hinblick auf das Zustandekommen gemeinsamer Forschungsprojekte, die Ermittlung von Qualifikationslücken und Investitions- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Bewertung von Politikkonzepten und Strategien für die Arbeitsmigration.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit aller Qualifikationen zu verbessern, damit ihre Anerkennung für den Zugang zur Weiterbildung erleichtert und ihre Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt erhöht wird.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung und Modernisierung der Personenstandsregister zusammen, um die Sicherheit von Personalausweisen und Reisepässen zu erhöhen und deren Ausstellung zu verbessern.
Artikel 64
Integration und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine wirksame Integrationspolitik für Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in ihrem Gebiet fort, die darauf abzielt, Rechte und Pflichten, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind, zu gewähren und den sozialen Zusammenhalt zu fördern. In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien die Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Integration von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die jeweils in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, in Arbeitsmärkte und Aufnahmegesellschaften, indem sie die Zusammenarbeit und Koordinierung verschiedener Akteure, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich der Integration tätig sind, einschließlich der örtlichen Behörden und der Zivilgesellschaft, unterstützen und verstärken.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine faire Behandlung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die jeweils in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, zu gewährleisten, die Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu stärken und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu entwickeln.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Behandlung, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die jeweils in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, gewährt wird, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. der OAKPS-Mitglieder bewirken darf. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, dass die Migrationsvorschriften und Personalanwerbungsmechanismen von fairen und ethischen Grundsätzen geleitet werden, die gewährleisten, dass alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die jeweils in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, in den Aufnahmeländern fair und würdevoll behandelt und vor Ausbeutung geschützt werden.
Artikel 65
Migration und Entwicklung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine gut gesteuerte Migration eine Quelle von Wohlstand, Innovation und nachhaltiger Entwicklung sein kann, und kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und die Herkunftsländer zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung von Wachstum und Beschäftigungsmöglichkeiten, von Investitionen, der Entwicklung des Privatsektors, von Handel und Innovation, allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit, Sozialschutz und sozialer Sicherheit, insbesondere für die Jugend und Frauen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen zu schaffen, die die negativen Auswirkungen des Verlusts von Kompetenzen auf die Entwicklung der Herkunftsländer begrenzen.
Artikel 66
Diaspora und Entwicklung
Die Vertragsparteien würdigen die bedeutende Rolle der Diaspora und die verschiedenen Formen der Beiträge der Diaspora-Mitglieder zur Entwicklung ihrer Herkunftsländer, unter anderem durch Finanzmittel, Investitionen, Transfer von Wissen, Fachkenntnissen und Technologie, kulturelle Verbindungen, Netzwerke und Mechanismen, sowie zu nationalen Aussöhnungsprozessen.
Artikel 67
Heimatüberweisungen
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, preiswertere, sicherere, schnellere und rechtskonforme Heimatüberweisungen zu fördern, um produktive inländische Investitionen zu erleichtern, unter anderem durch den Einsatz neuer Technologien und innovativer Instrumente.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um im Einklang mit international vereinbarten Zielen die Transaktionskosten von Heimatüberweisungen auf weniger als 3 % zu senken und Überweisungskorridore mit Kosten von mehr als 5 % zu beseitigen sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen für eine stärkere Beteiligung nicht traditioneller Akteure zu verbessern.
Artikel 68
Süd-Süd-Migration
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Süd-Süd-Migration sowohl hinsichtlich der Herausforderungen als auch hinsichtlich der Chancen an, einschließlich der potenziellen Vorteile einer gut gesteuerten Süd-Süd-Migration für die nachhaltige Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien Politikkonzepte und Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen und bewährte Verfahren zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Süd-Süd-Migration auf Herkunfts-, Transit- und Zielländer aus und verstärken die Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler Ebene.
Artikel 69
Naturkatastrophen, Klimawandel und Umweltzerstörung
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen den Zusammenhang zwischen Migration, einschließlich Flucht und Vertreibung, und Naturkatastrophen, Klimawandel und Umweltzerstörung.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Flüchtlingen und Vertriebenen Rechnung zu tragen, indem sie auf allen einschlägigen Ebenen, einschließlich der interregionalen Ebene, Strategien zur Eindämmung von Naturkatastrophen, der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung, zur Anpassung daran und zur Stärkung der Resilienz annehmen.
Artikel 70
Ursachen irregulärer Migration
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die gemeinsame politische Verpflichtung, die Ursachen von irregulärer Migration und von Flucht und Vertreibung anzugehen und angemessene Antworten darauf zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die irregulären Migrationsströme unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte einzudämmen. In diesem Zusammenhang erkennen sie die negativen Auswirkungen der irregulären Migration auf die Herkunfts-, Transit- und Zielländer an, einschließlich der damit verbundenen humanitären und sicherheitsbezogenen Herausforderungen. Die Vertragsparteien erkennen das erhöhte Risiko an, dass Migranten Menschenrechtsverletzungen erleiden und Opfer von Menschenhandel und Missbrauch werden, und kommen überein, Maßnahmen zum Schutz dieser Migranten vor jeder Form von Ausbeutung und Missbrauch zu ergreifen.
Artikel 71
Schleusung von Migranten
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung der grenzüberschreitenden Schleuserkriminalität und verstärken gemeinsam ihre Bemühungen, der Straflosigkeit krimineller Organisationen durch wirksame Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen ein Ende zu setzen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und insbesondere mit seinem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg geeignete rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen gegeben sind. Ferner verpflichten sie sich, den Informationsaustausch zu verbessern und die operative polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 72
Menschenhandel
Die Vertragsparteien bekämpfen den Menschenhandel im Einklang mit dem VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels. Die Vertragsparteien verstärken außerdem die Prävention, unter anderem indem sie der Straflosigkeit aller Täter entgegenwirken, und stellen sicher, dass alle Opfer Zugang zu ihren Rechten haben, wobei sie der besonderen Vulnerabilität von Frauen und Kindern Rechnung tragen.
Artikel 73
Integrierte Grenzverwaltung
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen eine integrierte Grenzverwaltung, einschließlich Grenzkontrollen, die Sammlung und den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, und die Verhinderung der Erstellung und Verwendung betrügerischer Dokumente, sowie die operative polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen.
Artikel 74
Rückkehr und Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht illegal aufhältige Migranten zurückzuführen und bekräftigen die rechtliche Verpflichtung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und jedes OAKPS-Mitglieds zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal jeweils in den Hoheitsgebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten, ohne Auflagen und ohne andere Formalitäten als die in Absatz 3 vorgesehene Überprüfung. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich Rückkehr und Rückübernahme zusammen und gewährleisten, dass die Rechte und die Würde des Einzelnen uneingeschränkt geschützt und gewahrt werden, auch bei sämtlichen Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Migranten in ihre Herkunftsländer.
(2) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union akzeptiert die Rückkehr und Rückübernahme jedes seiner Staatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines OAKPS-Mitglieds aufhält, auf Ersuchen dieses Staates und ohne andere Formalitäten als die Überprüfung nach Absatz 3, die für Personen ohne gültiges Reisedokument vorgesehen ist.
Jedes OAKPS-Mitglied akzeptiert die Rückkehr und Rückübernahme jedes seiner Staatsangehörigen, der sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhält, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates und ohne andere Formalitäten als die Überprüfung nach Absatz 3, die für Personen ohne gültiges Reisedokument vorgesehen ist.
Für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Für die OAKPS-Mitglieder gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die nach ihrem nationalem Recht als ihre Staatsangehörigen angesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die OAKPS-Mitglieder reagieren rasch auf Rückübernahmeersuchen. Sie führen die am besten geeigneten und effizientesten Identifizierungsverfahren durch, um die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen und geeignete Reisedokumente für die Rückführung gemäß Anhang I auszustellen. Dieser Anhang steht der Rückführung einer Person aufgrund formeller oder informeller Vereinbarungen zwischen dem Staat, dem ein Rückübernahmeersuchen übermittelt wird, und dem Staat, der ein Rückübernahmeersuchen stellt, nicht entgegen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei die in Anhang I genannte Frist gemäß Anhang 9 Kapitel 5 Standard 5.26 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt nicht einhält, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei ungeachtet der Verfahren gemäß Artikel 101 Absatz 5. Kommt diese andere Vertragspartei diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die notifizierende Vertragspartei ab 30 Tagen nach der Notifikation verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Umsetzung dieser Verpflichtungen im Rahmen des regelmäßigen Partnerschaftsdialogs zwischen den Vertragsparteien zu überwachen.
Artikel 75
Wiedereingliederung
Die Vertragsparteien sondieren Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit, um die freiwillige Rückkehr zu fördern und die dauerhafte Wiedereingliederung zurückgekehrter Personen zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch nachhaltige Wiedereingliederungsprogramme. Besondere Aufmerksamkeit wird den Bedürfnissen von zurückkehrenden Personen in prekären Situationen wie Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und Opfern des Menschenhandels gewidmet.
Artikel 76
Flüchtlinge und andere Vertriebene
(1) Die Vertragsparteien sind entschlossen, den Schutz und die Würde von Flüchtlingen und anderen Vertriebenen im Einklang mit dem Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, und — falls anwendbar — dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gegebenenfalls die Integration von Flüchtlingen und anderen Vertriebenen in den Aufnahmeländern und stärken die Kapazitäten der Erstasyl-, Transit- und Zielländer. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Flüchtlingen und Vertriebenen in Transit- und Aufnahmeländern Sicherheit in Flüchtlingslagern sowie Zugang zur Justiz, zu Rechtsbeistand, zu Zeugenschutz und zu medizinischer und soziopsychologischer Unterstützung zu bieten.
(3) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien Personen in prekären Situationen und ihren besonderen Bedürfnissen, einschließlich Frauen, Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, wobei sie den Grundsätzen des Kindeswohls Rechnung tragen.
TEIL III
GLOBALE ALLIANZEN UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 77
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es wichtig ist, auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und zu verteidigen und den Multilateralismus zu erhalten und zu stärken. Sie verpflichten sich, ihre Kräfte für eine friedlichere, kooperativere und gerechtere Welt zu bündeln, die sich fest auf die gemeinsamen Werte des Friedens, der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung der Geschlechter, der nachhaltigen Entwicklung, des Umweltschutzes und der Bekämpfung des Klimawandels gründet. Sie sind sich darin einig, dass es wichtig ist, globale Allianzen zu bilden und zu stärken, um ein wirksames multilaterales System zu errichten, das bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Hinblick auf eine sicherere und bessere Welt für alle zu Ergebnissen führt.
Artikel 78
Multilateralismus und Global Governance
(1) Die Vertragsparteien treten für die regelbasierte internationale Ordnung mit dem Multilateralismus als Kernprinzip und den Vereinten Nationen im Mittelpunkt ein. Sie fördern den internationalen Dialog und suchen nach multilateralen Lösungen, um das globale Handeln voranzubringen.
(2) Die Vertragsparteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um einschlägige völkerrechtliche Verträge und Übereinkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, sie durchzuführen und in internes Recht zu überführen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Global Governance zu stärken und die notwendigen Reformen und die Modernisierung multilateraler Institutionen zu unterstützen, um sie repräsentativer, reaktionsfähiger, wirksamer, effizienter, inklusiver, transparenter, demokratischer und rechenschaftspflichtiger zu gestalten.
(4) Die Vertragsparteien vertiefen ihren Multi-Stakeholder-Ansatz für den Multilateralismus, indem sie die Zivilgesellschaft, den Privatsektor und die Sozialpartner wirksamer in die Entwicklung von Antworten auf globale Herausforderungen einbeziehen.
Artikel 79
Zusammenarbeit in internationalen Organisationen und Foren
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gemeinsame Entschließungen und Erklärungen anzunehmen, sich bei der Festlegung von Standpunkten und gegebenenfalls bei Abstimmungen zu koordinieren sowie gemeinsame Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Interessen, der gegenseitigen Achtung und der Gleichberechtigung zu ergreifen, damit sie sich in internationalen und regionalen Organisationen und Foren mehr Präsenz und Gehör verschaffen.
(2) Die Vertragsparteien legen geeignete operative Modalitäten für eine wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene fest, unter anderem durch Ministertreffen auf der Ebene der OAKPS-Mitglieder und der EU-Vertragspartei. Sie bemühen sich, sowohl auf politischer als auch auf operativer Ebene regelmäßig eine gemeinsame Grundlage für eine Reihe strategischer Themen zu ermitteln und ihre Kräfte in Fragen von beiderseitigem und globalem Interesse zu bündeln, um das globale Handeln voranzubringen.
(3) Die Vertragsparteien können sich aktiv um eine enge Zusammenarbeit und um strategische Partnerschaften mit Drittländern und Gruppierungen, die ihre Werte und Interessen teilen, bemühen, um möglichst kooperative Lösungen für gemeinsame Herausforderungen zu finden, wann immer dies möglich ist.
Artikel 80
Bereiche des internationalen Handelns
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen im Zusammenhang mit den in Teil II genannten strategischen Prioritäten sowie soweit sie dies als notwendig ansehen in anderen Bereichen von Belang zusammenzuarbeiten und gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog mit Blick auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Sie verfolgen einen inklusiven und integrierten Ansatz zur Verhütung und Bewältigung von Konflikten und Krisen, der sich auf breit angelegte, tiefgreifende und dauerhafte regionale und internationale Partnerschaften stützt. Sie setzen sich auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene dafür ein, die Wirksamkeit des multilateralen Engagements für nachhaltigen Frieden und dauerhafte Sicherheit durch engere Partnerschaften mit den Vereinten Nationen und regionalen und subregionalen Akteuren zu erhöhen. Sie befassen sich mit schweren Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, und mit internationalen Sicherheitsbedrohungen wie organisierter Kriminalität, Terrorismus und Gewaltextremismus und arbeiten zusammen, um die internationale Rüstungskontroll-, Nichtverbreitungs- und Abrüstungsarchitektur zu fördern und zu stärken, die Cybersicherheit zu verbessern und Cyberkriminalität zu bekämpfen.
(3) Die Vertragsparteien treten in internationalen Foren für die Einhaltung internationaler Normen und Übereinkünfte zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte für alle, zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein. Sie arbeiten mit den Menschenrechtsgremien und -mechanismen der Vereinten Nationen zusammen und unterstützen uneingeschränkt die Arbeit des VN-Menschenrechtsrates. Sie bilden gegebenenfalls überregionale Allianzen, um gemeinsamen Werten und Interessen zu dienen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verwirklichung der SDG und anderer international vereinbarter Fahrpläne für die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung voranzubringen. Sie arbeiten auf internationaler Ebene eng zusammen, um
a) |
extreme Armut und Hunger zu beenden, |
b) |
gegen Ernährungsunsicherheit vorzugehen und darauf zu reagieren, |
c) |
den allgemeinen Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen sozialen Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheit, Wasser, Sanitärversorgung und Wohnraum zu fördern, |
d) |
die Rolle von Frauen und der Jugend zu stärken sowie um |
e) |
die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu schützen und ihre Inklusion und ihren Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben zu erleichtern, ohne jemanden zurückzulassen. |
Sie arbeiten zur Stärkung der Kohärenz und Konsistenz des internationalen Finanz- und Währungssystems zusammen, um einen besseren Zugang zur Entwicklungsfinanzierung zu gewährleisten und so eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen, um ein Wirtschaftswachstum und eine wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen, die inklusiv und nachhaltig sind, und ergreifen zu diesem Zweck Maßnahmen, die auf eine strukturelle Transformation der Wirtschaft, die Schaffung menschenwürdiger Arbeit für alle und die Integration der OAKPS-Mitglieder in die Weltwirtschaft abzielen, auch durch regionale und kontinentale Integration. Die Vertragsparteien wahren und stärken das regelbasierte multilaterale Handelssystem mit der WTO im Mittelpunkt im Hinblick auf alle seine Funktionen, um sicherzustellen, dass damit die Herausforderungen des Welthandels wirksam bewältigt werden können und das Entwicklungspotenzial des Handels nutzbar gemacht werden kann.
(6) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um ein konsequentes und entschlossenes gemeinsames Handeln im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit und des Klimawandels zu fördern, indem sie für ehrgeizigere globale Ziele eintreten und auf dem Weg zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris beispielhaft vorangehen. Sie bekennen sich zu internationalen Normen und Übereinkünften, die der Bereitstellung globaler öffentlicher Güter und dem Schutz künftiger Generationen dienen, einschließlich der Bemühungen um Stärkung der internationalen Meerespolitik.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten mit Partnern in der ganzen Welt zusammen, um bei allen Aspekten im Zusammenhang mit Migration und Mobilität auf der Grundlage der Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung und der Partnerschaft einen umfassenden und ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen.
TEIL IV
MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 81
Wirksame und diversifizierte Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Ressourcen zu mobilisieren, um die Ziele dieses Abkommens auf der Grundlage beiderseitiger Interessen, im Geiste einer echten Partnerschaft und im Einklang mit dem Grundsatz „niemanden zurückzulassen“ zu erreichen. Sie unterstreichen die Bedeutung der Entwicklungsfinanzierung als Schlüssel zur Durchführung der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Mittel der Zusammenarbeit diversifiziert werden, sich auf verschiedene Politikbereiche und Instrumente erstrecken und aus allen Quellen und von allen Akteuren stammen, die zur Verfügung stehen. Sie kommen ferner überein, dass die Mittel der Zusammenarbeit entsprechend den auf nationaler, regionaler, kontinentaler und interregionaler Ebene festgelegten Zielen, Strategien und Prioritäten der verschiedenen Länder und Regionen zugeschnitten und auf der Grundlage dieser Ziele, Strategien und Prioritäten eingesetzt werden.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, nämlich Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprioritäten, inklusive Partnerschaften, Ergebnisorientierung, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht.
Artikel 82
Internationale Entwicklungszusammenarbeit
(1) Die EU-Vertragspartei bekräftigt ihr politisches Engagement für die Erhöhung der Ressourcen der Entwicklungszusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere durch die Beseitigung der Armut und die Bekämpfung der Umweltzerstörung und des Klimawandels. Die EU-Vertragspartei verpflichtet sich, im Einklang mit ihren internen Vorschriften und Verfahren angemessene finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Zuweisung der Ressourcen den bedürftigsten Ländern, in denen diese Ressourcen die größte Wirkung entfalten können, Vorrang eingeräumt wird, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, Ländern mit niedrigem Einkommen, Ländern, die sich in einer Krisen-/Konfliktsituation oder im Anschluss daran in einer fragilen oder prekären Situation befinden, auch kleinen Inselentwicklungsländern und Binnenentwicklungsländern. Gebührende Aufmerksamkeit wird zudem den spezifischen Herausforderungen gewidmet, vor denen Länder mit mittlerem Einkommen stehen, insbesondere in Bezug auf Ungleichheit, soziale Ausgrenzung und ihren Zugang zu Ressourcen.
(3) Die EU-Vertragspartei mobilisiert Ressourcen zur Unterstützung von Programmen in afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und leistet einen Beitrag zur Zusammenarbeit und zu Initiativen auf regionaler, interregionaler und interkontinentaler Ebene mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen von beiderseitigem Interesse und gemeinsamem Belang auszubauen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit verschiedene Formen wie sektorbezogene Unterstützungsprogramme, Maßnahmen der administrativen und technischen Zusammenarbeit, Kapazitätsaufbau oder Dreiecksvereinbarungen annehmen und mittels verschiedener Arten von Finanzierungen und Verfahren, einschließlich Budgethilfe, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen, durchgeführt werden kann.
(5) Die EU-Vertragspartei und die weiter fortgeschrittenen OAKPS-Mitglieder verpflichten sich, neue Formen des Engagements zu entwickeln, einschließlich innovativer Finanzierungsinstrumente und Kofinanzierungen.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und begünstigen den Einsatz finanzieller Ressourcen zur Förderung der Mobilisierung interner Ressourcen, zur Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Soforthilfe, zur Bewältigung unvorhergesehener Umstände, neuer Bedürfnisse oder sich abzeichnender Herausforderungen, zur Erleichterung des Handels und zur Förderung internationaler Initiativen oder Prioritäten.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass jeder Beschluss über die Gewährung von Budgethilfe
a) |
sich auf klare Förderkriterien und eine sorgfältige Bewertung der Risiken und Vorteile stützen muss, |
b) |
auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu universellen Werten und Grundsätzen beruhen muss, |
c) |
einen verstärkten Politikdialog und Verbesserungen bei der Regierungsführung enthalten muss, sowie ergänzende Bemühungen um mehr Einnahmen und eine bessere Mittelverwendung und |
d) |
so differenziert sein muss, dass dem politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext des begünstigten Landes besser Rechnung getragen wird. |
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, die Vorhersehbarkeit und Sicherheit von Mittelströmen zu fördern und ihre Bemühungen um eine weitere Verbesserung ihrer Verwaltung und Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken, insbesondere durch eine bessere Koordinierung und Kohärenz und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen komparativen Vorteile, einschließlich der Erfahrungen mit Übergangssituationen.
(9) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Programmplanung auf einen frühzeitigen, kontinuierlichen und inklusiven Dialog zwischen der EU-Vertragspartei und den OAKPS-Mitgliedern, einschließlich nationaler und lokaler Behörden sowie regionaler, kontinentaler und internationaler Organisationen und unter Einbeziehung der Parlamente, der Zivilgesellschaft, des Privatsektors und anderer Interessenträger, stützen muss, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. Sie kommen überein, dass die Programmplanung gegebenenfalls zeitlich auf die Strategiezyklen der Begünstigten abgestimmt wird, und verpflichten sich zur Nutzung ihrer Institutionen, Systeme und Verfahren. Sie kommen ferner überein, dass bei der Programmplanung ein spezifischer, maßgeschneiderter Mehrjahresrahmen für die Zusammenarbeit aufgestellt wird, der diversifizierte Mittel der Zusammenarbeit umfasst.
(10) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern und anderen Akteuren, einschließlich der Süd-Süd- und der Dreieckskooperation, im Falle eines klaren Mehrwerts und nachweislichen komparativen Vorteils gefördert wird.
(11) Die Vertragsparteien können beschließen, zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt eine Überprüfung der Verwaltung und der Wirkung der finanziellen Ressourcen vorzunehmen, um die Wirksamkeit der Programmplanung der Hilfe und der entsprechenden Mittelzuweisungen zu verbessern.
(12) Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit zur verantwortungsvollen Verwendung der finanziellen Ressourcen, gegebenenfalls auch durch Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung.
Artikel 83
Inländische öffentliche Ressourcen
(1) Die OAKPS-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, bekräftigen ihr Engagement für eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen. Sie fördern Rahmenbedingungen, die zu mehr inländischen privaten Finanzflüssen führen und den Handel als Entwicklungsmotor ankurbeln.
(2) Die OAKPS-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, bemühen sich, die Einnahmenerhebung durch die Modernisierung der Steuersysteme, die Verbesserung der Steuerpolitik, eine effizientere Gestaltung der Steuererhebung und die Stärkung und Reform der Steuerverwaltung zu verbessern. Sie arbeiten auf mehr Fairness, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit ihrer Steuersysteme hin, unter anderem durch die Verbreiterung der Steuerbasis und weitere Anstrengungen zur Integration des informellen Sektors in die formelle Wirtschaft entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Landes. Sie stärken die fiskalische Legitimität, indem sie die Effizienz und Wirksamkeit ihrer öffentlichen Ausgaben erhöhen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anstrengungen zur Bekämpfung und Unterbindung illegaler Finanzströme zu verstärken, bei der Wiedererlangung verlorener Vermögens- und Kapitalwerte zusammenzuarbeiten und die gute Praxis für die Rückgabe von Vermögenswerten weiter zu verbessern, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Sie unterstützen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und Geldwäsche und ergreifen Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und anderen schädlichen Steuerpraktiken durch verstärkte internationale Zusammenarbeit, Verbesserung der internen Rechtsvorschriften sowie Ausbau von Kapazitäten und Informationsaustausch.
(4) Die Vertragsparteien sorgen für eine gute Regierungsführung im Finanz- und Steuerbereich und für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht und arbeiten in dieser Hinsicht zusammen. Sie verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich in inklusiver, fairer und transparenter Weise auszubauen, und kommen in diesem Zusammenhang überein, in internationalen Foren zu internationalen Steuerfragen zusammenzuarbeiten.
Artikel 84
Inländische und internationale private Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Privatkapitalströme eine wichtige Ergänzung der nationalen Entwicklungsanstrengungen sind. Sie entwickeln Konzepte und stärken gegebenenfalls die Regulierungsrahmen und -instrumente, um die Anreize für den Privatsektor besser an die öffentlichen Ziele anzupassen. Sie arbeiten zusammen, um nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu mobilisieren, den Privatsektor zu ermutigen, sich als Partner in den Entwicklungsprozess einzubringen, und in Bereichen zu investieren, die für die nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kombination von Finanzhilfen und Darlehen sowie Garantien als Hebel einzusetzen, um private Finanzmittel zu mobilisieren, Marktversagen anzugehen und gleichzeitig Marktverzerrungen zu begrenzen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Heimatüberweisungen eine wichtige private Finanzierungsquelle für die nachhaltige Entwicklung sind. Sie führen einschlägige Rechtsvorschriften und Regulierungsrahmen ein, damit sowohl in den Ursprungs- als auch in den Empfängerländern ein wettbewerbsorientierter, transparenter Markt für preiswertere, schnellere und sicherere Geldtransfers über legale und amtliche Kanäle entsteht und innovative und erschwingliche Transferlösungen eingeführt werden. Sie fördern die Entwicklung innovativer Finanzprodukte und schaffen Anreize, um den Beitrag ihrer jeweiligen Diaspora zur Entwicklung zu stärken. Sie fördern den Dialog zwischen allen einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträgern, um Heimatüberweisungen zu erleichtern und so deren Auswirkungen auf die Entwicklung zu verstärken.
Artikel 85
Verschuldung und Schuldentragfähigkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die langfristige Schuldentragfähigkeit zu erreichen, indem sie eine koordinierte Politik verfolgen, die wie jeweils angemessen auf Schuldenfinanzierung, Schuldenminderung, Umschuldung bzw. Schuldenmanagement ausgerichtet ist. Sie kommen überein, Länder beim Aufbau von Kapazitäten für das Schuldenmanagement und bei der Entwicklung mittel- und langfristiger Schuldenstrategien zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, dass Schuldner und Gläubiger zusammenarbeiten, um Schuldenkrisen zu verhindern und zu bewältigen. Sie sind sich darin einig, dass der Dialog, der Informationsaustausch und die Transparenz gestärkt werden müssen, damit die Bewertungen und Analysen der Schuldentragfähigkeit auf umfassenden, objektiven und zuverlässigen Daten beruhen.
(3) In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen Verschuldung und Wirtschaftswachstum verpflichten sich die Vertragsparteien zum Dialog und zur Zusammenarbeit im Kontext internationaler Beratungen über das Schuldenproblem im Allgemeinen, unbeschadet spezifischer Beratungen in einschlägigen Foren.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, wenn angemessen zu international anerkannten Entschuldungsinitiativen beizutragen, um die Belastung der OAKPS-Mitglieder durch den Schuldendienst zu verringern.
TEIL V
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 86
Gemeinsame Organe
(1) Die Vertragsparteien setzen die folgenden gemeinsamen Organe auf der Ebene der OAKPS-Mitglieder und der EU-Vertragspartei ein: den OAKPS-EU-Ministerrat, den OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene (OAKPS-EU-AHBB) und die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU. Die Vertragsparteien setzen als gemeinsame Organe für jedes der Regionalprotokolle zudem einen Ministerrat, einen Gemeinsamen Ausschuss und eine Parlamentarische Versammlung ein.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Koordinierung und Komplementarität zwischen den gemeinsamen Organen dieses Abkommens und den gemeinsamen Organen anderer Rahmenvereinbarungen oder Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich der WPA, unbeschadet der darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen.
Artikel 87
Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung und gemäß einem Zeitplan und einer Tagesordnung, die einvernehmlich vereinbart werden, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammentreten.
Artikel 88
OAKPS-EU-Ministerrat
(1) Der OAKPS-EU-Ministerrat setzt sich aus je einem Vertreter pro OAKPS-Mitglied auf Ministerebene einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Ministerebene andererseits zusammen. Den Vorsitz führen der von den OAKPS-Mitgliedern ernannte Vorsitzende einerseits und der von der EU-Vertragspartei ernannte Vorsitzende andererseits gemeinsam.
(2) Der OAKPS-EU-Ministerrat tritt grundsätzlich alle drei Jahre und auf Initiative des gemeinsamen Vorsitzes immer dann, wenn dies für notwendig erachtet wird, in einer Form und Zusammensetzung zusammen, die sich nach den zu behandelnden Fragen richten. An den Tagungen können gegebenenfalls Beobachter teilnehmen.
(3) Der OAKPS-EU-Ministerrat kann zur wirksameren und effizienteren Behandlung spezifischer Fragen wie Handels- und Entwicklungsfinanzierungsfragen Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann auch dem OAKPS-EU-AHBB Befugnisse übertragen.
(4) Der OAKPS-EU-Ministerrat hat die Aufgabe,
a) |
die strategische politische Ausrichtung vorzugeben, |
b) |
die wirksame und kohärente Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, |
c) |
politische Leitlinien anzunehmen und Beschlüsse zu fassen, die bestimmte für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Aspekte betreffen, und |
d) |
im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gemeinsame Standpunkte festzulegen und gemeinsame Maßnahmen zu vereinbaren sowie die Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren zu erleichtern. |
(5) Der OAKPS-EU-Ministerrat nimmt Beschlüsse an, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, oder gibt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Empfehlungen zu den in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben ab. Er ist nur beschlussfähig, wenn die Vertreter der Europäischen Union, mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mindestens zwei Drittel der die Regierungen der OAKPS-Mitglieder vertretenden Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des OAKPS-EU-Ministerrats, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus. Der OAKPS-EU-Ministerrat legt der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung einen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens vor. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung.
(6) Der OAKPS-EU-Ministerrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben. Die Anwendung des schriftlichen Verfahrens kann von jeder der Vertragsparteien vorgeschlagen und mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes eingeleitet werden. Absatz 5 gilt für das schriftliche Verfahren entsprechend.
(7) Der OAKPS-EU-Ministerrat nimmt auf seiner ersten Tagung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung an.
Artikel 89
OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene
(1) Der OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene (OAKPS-EU-AHBB) setzt sich aus einem Vertreter pro OAKPS-Mitglied auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene sowie dem Generalsekretär der OAKPS von Amts wegen einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene andererseits zusammen. Der OAKPS-EU-AHBB tritt jährlich sowie auf Initiative des gemeinsamen Vorsitzes zu außerordentlichen Tagungen zusammen und bereitet insbesondere die Tagungen des OAKPS-EU-Ministerrats vor. Den Vorsitz führen dieselben Vertragsparteien gemeinsam, die auch den gemeinsamen Vorsitz des OAKPS-EU-Ministerrats innehaben. Er fasst seine Beschlüsse und erteilt Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. An den Tagungen können gegebenenfalls Beobachter teilnehmen.
(2) Der OAKPS-EU-AHBB bereitet die Tagungen des OAKPS-EU-Ministerrats vor, unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die Aufträge aus, die der OAKPS-EU-Ministerrat ihm erteilt.
(3) Der OAKPS-EU-AHBB nimmt auf seiner ersten Sitzung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung an.
Artikel 90
Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU
(1) Jedes Mitglied der drei regionalen Parlamentarischen Versammlungen ist auch Mitglied der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung OAKPS-EU. Die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU tritt einmal jährlich zusammen, wie in ihrer in Absatz 3 genannten Geschäftsordnung im Einzelnen geregelt. Der Vorsitz wird von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und einem Parlamentsmitglied der OAKPS-Mitglieder gemeinsam geführt, wobei die Ernennung jeweils nach ihren eigenen Verfahren erfolgt.
(2) Die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU hat als beratendes Organ die Aufgabe,
a) |
im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen abzugeben sowie |
b) |
demokratische Prozesse, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten und ein besseres Verständnis zwischen den Völkern der OAKPS-Mitglieder und den Völkern der der Europäischen Union zu fördern. |
(3) Die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU nimmt auf ihrer ersten Tagung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Geschäftsordnung an.
Artikel 91
Regionales Gipfeltreffen
Die Vertragsparteien jedes Regionalprotokolls können beschließen, gemäß einem Zeitplan und einer Tagesordnung, die einvernehmlich vereinbart werden, in von den jeweiligen Vertragsparteien zu vereinbarenden Abständen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammenzutreten.
Artikel 92
Regionale Ministerräte
(1) Die Vertragsparteien setzen für jedes der drei Regionalprotokolle einen Ministerrat ein:
a) |
Der Afrika-EU-Ministerrat setzt sich aus je einem Vertreter pro afrikanischem Vertragsstaat auf Ministerebene einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Ministerebene andererseits zusammen, |
b) |
der Karibik-EU-Ministerrat setzt sich aus je einem Vertreter pro karibischem Vertragsstaat auf Ministerebene einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Ministerebene andererseits zusammen und |
c) |
der Pazifik-EU-Ministerrat setzt sich aus je einem Vertreter pro pazifischem Vertragsstaat auf Ministerebene einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Ministerebene andererseits zusammen. |
Den Vorsitz jedes regionalen Ministerrats führen der von den afrikanischen, karibischen bzw. pazifischen Vertragsstaaten ernannte Vorsitzende einerseits und der von der EU-Vertragspartei ernannte Vorsitzende andererseits gemeinsam, wobei die Ernennung jeweils nach ihren eigenen Verfahren erfolgt.
Jeder regionale Ministerrat tritt in Abständen, die von den jeweiligen Vertragsparteien vereinbart werden, in einer für die zu behandelnden Fragen geeigneten Zusammensetzung auf Initiative des gemeinsamen Vorsitzes zusammen und fasst Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Jeder regionale Ministerrat hat die Aufgabe,
a) |
Prioritäten festzulegen und gegebenenfalls Aktionspläne im Zusammenhang mit den Zielen des jeweiligen Regionalprotokolls aufzustellen, |
b) |
Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen abzugeben, die die Durchführung spezifischer Aspekte des jeweiligen Regionalprotokolls betreffen, einschließlich Beschlüssen zu dessen Revision oder Änderung gemäß Artikel 99 Absatz 5; sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Beschlüsse für alle Vertragsparteien des jeweiligen Regionalprotokolls verbindlich, |
c) |
einen Dialog und Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse zu führen. |
(3) Jeder regionale Ministerrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen an. Er ist nur beschlussfähig, wenn die Vertreter der Europäischen Union, mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mindestens zwei Drittel der die jeweilige AKP-Region vertretenden Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied eines regionalen Ministerrats, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.
(4) Jeder regionale Ministerrat
a) |
kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben; Artikel 88 gilt für das schriftliche Verfahren des regionalen Ministerrats entsprechend, |
b) |
kann zur wirksameren und effizienteren Behandlung spezifischer Fragen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und kann dem jeweiligen regionalen Gemeinsamen Ausschuss Befugnisse übertragen, |
c) |
legt dem OAKPS-EU-Ministerrat einen Bericht über die Durchführung seines jeweiligen Regionalprotokolls vor und |
d) |
nimmt auf seiner ersten Tagung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung an. |
Artikel 93
Regionaler Gemeinsamer Ausschuss
(1) Jeder regionale Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene pro afrikanischem OAKPS-Mitglied für das Afrika-EU-Protokoll, pro karibischem OAKPS-Mitglied für das Karibik-EU-Protokoll und pro pazifischem OAKPS-Mitglied für das Pazifik-EU-Protokoll einerseits und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene andererseits zusammen.
(2) In jedem regionalen Gemeinsamen Ausschuss führen dieselben Vertragsparteien gemeinsam den Vorsitz, die auch den gemeinsamen Vorsitz des jeweiligen regionalen Ministerrats innehaben. Gegebenenfalls kann der Gemeinsame Ausschuss auf Vorschlag einer Vertragspartei und mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes beschließen, Beobachter einzuladen.
(3) Jeder regionale Gemeinsame Ausschuss bereitet die Tagungen des betreffenden regionalen Ministerrats vor, unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die Aufträge aus, die ihm dieser erteilt.
(4) Jeder regionale Gemeinsame Ausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung an.
Artikel 94
Regionale Parlamentarische Versammlungen
(1) Die Vertragsparteien setzen für jedes der drei Regionalprotokolle eine regionale Parlamentarische Versammlung ein, deren Vorsitz von einem Mitglied des Europäischen Parlaments einerseits und von einem zum Vorsitzenden ernannten Parlamentsmitglied der afrikanischen, der karibischen bzw. der pazifischen Vertragspartei andererseits, gemeinsam geführt wird, wobei die Ernennung jeweils nach ihren eigenen Verfahren erfolgt:
a) |
Die Parlamentarische Versammlung Afrika-EU setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente jedes afrikanischen Vertragsstaats andererseits zusammen; |
b) |
die Parlamentarische Versammlung Karibik-EU setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente jedes karibischen Vertragsstaats andererseits zusammen; |
c) |
die Parlamentarische Versammlung Pazifik-EU setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente jedes pazifischen Vertragsstaats andererseits zusammen. |
(2) Als beratendes Gremium tritt jede regionale Parlamentarische Versammlung insbesondere vor den Tagungen des betreffenden regionalen Ministerrats zusammen. In diesem Zusammenhang wird jeder regionalen Parlamentarischen Versammlung die Tagesordnung des betreffenden regionalen Ministerrats rechtzeitig übermittelt, auf deren Grundlage sie diese Empfehlungen erteilen kann; sie wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des betreffenden regionalen Ministerrats unterrichtet.
(3) Jede regionale Parlamentarische Versammlung
a) |
kann Entschließungen annehmen und über Fragen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Regionalprotokoll beraten, |
b) |
kann demokratische Prozesse durch Dialog und Konsultation fördern und ein besseres Verständnis zwischen den Völkern der Europäischen Union und den afrikanischen, den karibischen und den pazifischen Völkern erleichtern, |
c) |
stimmt sich in Fragen, die dieses Abkommen betreffen, mit der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung OAKPS-EU ab, um die Koordinierung und Kohärenz zu gewährleisten, und |
d) |
nimmt auf ihrer ersten Tagung, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Geschäftsordnung an. |
Artikel 95
Einbeziehung von Interessenträgern
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, insbesondere mit lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und Vertretern des Privatsektors, für eine fundierte Entscheidungsfindung und die Förderung der Ziele dieser Partnerschaft von grundlegender Bedeutung ist.
(2) Die Interessenträger werden rechtzeitig informiert und können insbesondere im Hinblick auf die Tagungen des jeweiligen Ministerrats Beiträge zum breit angelegten Dialogprozess leisten.
(3) Zur Förderung dieser Zusammenarbeit werden je nach Bedarf offene und transparente Mechanismen für eine strukturierte Konsultation der Interessenträger eingerichtet.
(4) Die Ergebnisse der Konsultationen mit den Interessenträgern werden dem betreffenden Ministerrat, dem betreffenden Gemeinsamen Ausschuss bzw. der betreffenden Parlamentarischen Versammlung mitgeteilt.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 96
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für die Gebiete der OAKPS-Mitglieder andererseits.
Artikel 97
Andere Abkommen oder Vereinbarungen
Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen jeder Art zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem oder mehreren OAKPS-Mitgliedern stehen der Durchführung dieses Abkommens nicht entgegen.
Artikel 98
Zustimmung zur Bindung, Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien drücken im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren ihre Zustimmung aus, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und mindestens zwei Drittel der OAKPS-Mitglieder ihre hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und ihre Urkunden, mit denen sie ihre Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, ausdrücken, beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer“) hinterlegt haben, welches dem OAKPS-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
(3) Die OAKPS-Mitglieder, die die in Absatz 2 genannten Verfahren bis zu dem Tag, an dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 in Kraft tritt, nicht abgeschlossen haben, können sie nur innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen. Für diese OAKPS-Mitglieder tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Urkunden, mit denen sie ihre Zustimmung zur Bindung ausdrücken, beim Verwahrer in Kraft; dieser übermittelt dem OAKPS-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift. Diese OAKPS-Mitglieder erkennen die Gültigkeit der Maßnahmen an, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Absatz 2 zu seiner Durchführung getroffen werden.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können die Europäische Union und die OAKPS-Mitglieder dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens. Vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung notifiziert die Europäische Union den OKAPS-Mitgliedern, welche Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden.
Artikel 99
Laufzeit und Revision
(1) Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen. Drei Jahre vor Ablauf dieses erstens Zeitraums nehmen die Vertragsparteien einen Dialog auf, um die Bestimmungen zu überprüfen, die anschließend für ihre Beziehungen gelten sollen. Dieses Abkommen verlängert sich stillschweigend um einen einmaligen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, die Vertragsparteien haben vor Ablauf des ersten Zeitraums von 20 Jahren einvernehmlich entschieden, es zu beenden oder zu verlängern.
(2) Die Vertragsparteien können dem OAKPS-EU-Ministerrat spätestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung des OAKPS-EU-Ministerrats Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den OAKPS-EU-Ministerrat und unterliegen den in Artikel 98 für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens festgelegten Verfahren.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der Agenda 2030 nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die strategischen Prioritäten dieses Abkommens, einschließlich des Afrika-Regionalprotokolls, des Karibik-Regionalprotokolls und des Pazifik-Regionalprotokolls, zu überprüfen und zu überarbeiten und alle weiteren erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Das geänderte Abkommen tritt nach den für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.
(4) Die Vertragsparteien können dem OAKPS-EU-Ministerrat spätestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung des OAKPS-EU-Ministerrats Vorschläge zur Änderung der Anhänge dieses Abkommens unterbreiten. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den OAKPS-EU-Ministerrat.
(5) Die Vertragsparteien des jeweiligen Regionalprotokolls können dem jeweiligen regionalen Ministerrat sowie dem OAKPS-EU-Ministerrat spätestens 120 Tage vor der betreffenden Tagung des jeweiligen regionalen Ministerrats Vorschläge zur Änderung ihres Protokolls vorlegen. Änderungen werden vom jeweiligen regionalen Ministerrat angenommen und unverzüglich dem OAKPS-EU-Ministerrat notifiziert, der seine Zustimmung innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag der Notifikation — auch im Wege des schriftlichen Verfahrens oder der Befugnisübertragung an den OAKPS-EU-AHBB — erteilen kann. Der OAKPS-EU-Ministerrat kann seine Zustimmung zu einer Änderung verweigern, die er als nicht mit diesem Abkommen vereinbar ansieht, und notifiziert dem betreffenden regionalen Ministerrat die Gründe für die Verweigerung. Wird die Zustimmung nicht innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag der Notifikation verweigert, gilt dies als Zustimmung. Das geänderte Regionalprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Zustimmung in Kraft.
(6) Falls die Vertragsparteien ein neues Abkommen planen, kann der OAKPS-EU-Ministerrat alle Übergangsmaßnahmen erlassen, die erforderlich sind, bis das Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
Artikel 100
Kündigung
Dieses Abkommen kann von der EU-Vertragspartei gegenüber jedem OAKPS-Mitglied und von jedem OAKPS-Mitglied gegenüber der EU-Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam; dieser übermittelt dem OAKPS-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 101
Streitbeilegung und Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie befassen sich mit zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens und über Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen gemäß diesem Artikel.
(2) Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Artikel 74 Absatz 4 genannten Verfahren können Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens durch Konsultationen im OAKPS-EU-Ministerrat oder — im Einvernehmen der Vertragsparteien — in einem besonderen Unterausschuss oder in einer anderen geeigneten Art und Weise, bei der dem OAKPS-EU-Ministerrat Bericht erstattet wird, geklärt werden. Die Vertragsparteien legen die einschlägigen Informationen vor, die für eine gründliche Prüfung der Angelegenheit erforderlich sind, damit sie zügig und gütlich geregelt werden kann.
(3) Für die Zwecke der Absätze 4 bis 9 bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einerseits und jedes OAKPS-Mitglied andererseits.
(4) Die Vertragsparteien behandeln Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen im Rahmen des Partnerschaftsdialogs, um Situationen zu vermeiden, in denen es eine Vertragspartei für erforderlich halten könnte, die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Konsultationen in Anspruch zu nehmen.
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei und legt alle sachdienlichen Informationen vor, die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlich sind, mit dem Ziel, dass innerhalb von 90 Tagen ab der Notifikation eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wird. Sollte dies als unzureichend erachtet werden, so halten die Vertragsparteien strukturierte, systematische Konsultationen ab. Gelingt es ihnen nicht, innerhalb von 120 Tagen ab der Aufnahme der Konsultationen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen, so kann die notifizierende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung stehen.
(6) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei gegen eines der wesentlichen Elemente nach den Artikeln 9 und 18 verstößt, so notifiziert sie dies — außer in besonders dringenden Fällen oder in schwerwiegenden Fällen von Korruption nach Artikel 12 — ungeachtet des Absatzes 5 der anderen Vertragspartei unter Vorlage aller sachdienlichen Informationen, die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlich sind, mit dem Ziel, innerhalb von 60 Tagen nach der Notifikation eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Sollte dies als unzureichend erachtet werden, halten die Vertragsparteien strukturierte, systematische Konsultationen ab. Unter Wahrung des bilateralen Charakters der Konsultationen wird im Einvernehmen der betreffenden Vertragsparteien für die Phase der strukturierten, systematischen Konsultationen ein Gemischter Sonderausschuss eingesetzt. Der Gemeinsame Sonderausschuss, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EU-Vertragspartei und der OAKPS-Mitglieder zusammensetzt und den Grundsätzen einer echten Partnerschaft und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht folgt, leistet Beratung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen und unterstützt gegebenenfalls die betreffende Vertragspartei bei der Ergreifung der Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Die betreffende Vertragspartei ist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alleine verantwortlich. Gelingt es ihnen nicht, innerhalb von 90 Tagen ab der Aufnahme der Konsultationen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen.
(7) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Verstoß gegen eines der wesentlichen Elemente einen besonders dringenden Fall darstellt, so kann sie ohne vorherige Konsultationen geeignete Maßnahmen mit sofortiger Wirkung treffen. Ein besonders dringender Fall ist ein außergewöhnlicher Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines der in den Artikeln 9 und 18 genannten wesentlichen Elemente.
(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten „geeigneten Maßnahmen“ sind unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts zu treffen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Vorrang haben die Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Zu den geeigneten Maßnahmen kann die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens gehören. Nach der Ergreifung der geeigneten Maßnahmen können auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen einberufen werden, damit die Lage eingehend geprüft wird und Lösungen gefunden werden, die die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen ermöglichen.
(9) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Konsultationen auf der Ebene und in der Form abgehalten werden, die für am besten geeignet erachtet werden, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Sie kommen überein, dass unter Wahrung des bilateralen Charakters der Konsultationen die einschlägigen regionalen und internationalen Akteure im Einvernehmen der betroffenen Vertragsparteien in den Konsultationsprozess einbezogen werden können.
Artikel 102
Beitritt
(1) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Bestimmung in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei; dieser übermittelt dem OAKPS-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dem OAKPS-EU-Ministerrat ist jeder Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen vorzulegen, der von einem unabhängigen Staat, der Mitglied der OAKPS ist, oder jedem anderen unabhängigen Staat, dessen strukturelle Merkmale und dessen wirtschaftliche und soziale Lage denjenigen der Mitglieder der OAKPS vergleichbar sind, gestellt wird. Gibt der OAKPS-EU-Ministerrat dem Antrag statt, so tritt der betreffende Staat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei; dieser übermittelt dem OAKPS-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Staaten auf dieses Abkommen.
(4) Der OAKPS-EU-Ministerrat kann gegebenenfalls die erforderlichen Übergangs- oder Änderungsmaßnahmen beschließen.
Artikel 103
Beobachterstatus
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann dritten Akteuren, auch regionalen und kontinentalen Organisationen, durch einen Beschluss des zuständigen gemeinsamen Organs der Beobachterstatus in einem durch Teil V des Allgemeinen Teils dieses Abkommens geschaffenen Organen gewährt werden.
Artikel 104
Verbindliche Wortlaute
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
REGIONALPROTOKOLLE
AFRIKA-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 1
Eine echte Partnerschaft
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die einschlägigen Vertragsparteien, die nach Artikel 6 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens durch dieses Protokoll gebunden sind.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieses Abkommens und die in diesem Protokoll festgelegten strategischen Prioritäten geregelt, die sich gemäß Artikel 6 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens ergänzen und gegenseitig verstärken.
(3) Die Vertragsparteien führen dieses Protokoll im Geiste der geteilten Verantwortung, der Gegenseitigkeit, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der Transparenz mit ergänzenden Zuständigkeiten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch.
Artikel 2
Strategische Prioritäten
(1) Die Vertragsparteien treffen spezifische Maßnahmen in den folgenden zentralen Bereichen des Engagements, die in Teil II dieses Protokolls festgelegt sind:
a) |
inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige Entwicklung; |
b) |
menschliche und soziale Entwicklung; |
c) |
Umwelt, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimawandel; |
d) |
Frieden und Sicherheit; |
e) |
Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung; |
f) |
Migration und Mobilität. |
(2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen andere Bereiche des Engagements und der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 3
Regionale und kontinentale Integration und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern die Vernetzungen und strategischen Verknüpfungen zwischen Afrika und der Europäischen Union.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die regionale und die kontinentale Integration in Afrika als wirksames Mittel, um Frieden und Wohlstand zu erreichen und die Prioritäten dieses Protokolls unter Berücksichtigung der Ziele der Agenda 2063 der Afrikanischen Union (AU) (im Folgenden „Agenda 2063“) und anderer einschlägiger regionaler Rahmen umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die regionale Wirtschaftsintegration in Afrika, unter anderem durch den Aufbau größerer Märkte, eine bessere Interkonnektivität und die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr im Rahmen der Durchführung des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft, geschehen zu Abuja am 3. Juni 1991, und das Abkommen zur Gründung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone, geschehen zu Kigali am 21. März 2018.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Afrikanische Union und regionale Organisationen bei der Förderung von Frieden, Sicherheit, Demokratie und Governance im Rahmen regionaler und kontinentaler Mechanismen wie der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) und der Afrikanischen Governance-Architektur (AGA).
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Protokoll und der interkontinentalen Partnerschaft, wie sie in den sukzessiven AU-EU-Gipfeltreffen und den entsprechenden Abschlussdokumenten festgelegt ist, zu gewährleisten. In ihrem Bestreben, die in der Agenda 2063 ausgedrückten kontinentalen Prioritäten zu verwirklichen, erkennen die Vertragsparteien die Rolle der AU und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften bei kontinentalen und überregionalen Fragen an. In diesem Rahmen können sie mit afrikanischen Ländern, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind, bei überregionalen und kontinentalen Fragen in einen Dialog- und Kooperationsprozess treten.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, verstärkt mit den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften zusammenzuarbeiten, die sie als Grundbausteine der afrikanischen Integrationsagenda anerkennen. Sie kommen ferner überein, mit anderen einschlägigen regionalen und kontinentalen Akteuren zusammenzuarbeiten, die bereit und in der Lage sind, gemeinsame Ziele zu fördern.
(7) Die Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit mit den mit der EU assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und den Gebieten in äußerster Randlage der EU in Bereichen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 4
Institutionelle Bestimmungen
(1) Die durch dieses Protokoll eingerichteten gemeinsamen Organe, deren Zusammensetzung und Aufgaben im Allgemeinen Teil dieses Abkommens festgelegt sind, sind folgende:
a) |
Afrika-EU-Ministerrat, |
b) |
Gemeinsamer Ausschuss Afrika-EU, |
c) |
Parlamentarische Versammlung Afrika-EU. |
(2) Die Vertragsparteien tragen den strategischen und politischen Leitlinien der AU-EU-Gipfeltreffen bei ihrer Zusammenarbeit und bei der Durchführung dieses Protokolls Rechnung.
Artikel 5
Konsultation der Interessenträger
Die Vertragsparteien richten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens einen offenen und transparenten Konsultations- und Dialogmechanismus mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich lokaler Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft und des Privatsektors ein, um sie über die politischen Prozesse und die Durchführung dieses Protokolls auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
Artikel 6
Durchführung und Überwachung
(1) Die Vertragsparteien fördern für jeden Bereich des Engagements wirksame Kooperationsvereinbarungen und führen die damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf der am besten geeigneten Ebene — intern, regional, länderübergreifend oder kontinental — aus. Zu diesem Zweck erkennen sie die Rolle regionaler und kontinentaler Organisationen bei der Durchführung dieses Protokolls an und bemühen sich um eine stärkere Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger.
(2) Die Vertragsparteien überwachen die Durchführung dieses Protokolls, auch durch einen Multi-Stakeholder-Ansatz. Sie können das Protokoll regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls seinen Anwendungsbereich in bestehenden und neuen Bereichen des Engagements gemäß dem in Artikel 99 Absatz 5 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens festgelegten Verfahren überarbeiten und erweitern.
TEIL II
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern ein inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im beiderseitigen Interesse und zum beiderseitigen Nutzen, indem sie die strukturelle Transformation der Wirtschaft und die Diversifizierung stärken, hochwertige Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen schaffen und die regionale Wirtschaftsintegration voranbringen. Sie investieren in Humankapital und Kompetenzen, fördern einen soliden makroökonomischen Rahmen und schaffen ein Unternehmensumfeld, das einen größeren Investitionsfluss und die Entwicklung des Privatsektors begünstigt. Sie ergreifen Maßnahmen und arbeiten zusammen, um die Kapazitäten zur Eindämmung des Klimawandels und zur Minimierung anderer Umweltrisiken zu stärken, einen Paradigmenwechsel bei Produktion und Verbrauch herbeizuführen und klimaresiliente Infrastrukturen, erneuerbare Energien, saubere Technologien, einen umweltgerechten Umgang mit Abfällen und Chemikalien sowie eine integrierte Wasserbewirtschaftung zu fördern, mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von der Umweltzerstörung abzukoppeln und einen schrittweisen Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Sie nutzen Schlüsselsektoren mit hohem Potenzial für Wachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und fördern so die Integration in regionale und globale Wertschöpfungsketten. Sie bemühen sich, dafür zu sorgen, dass jeder Mensch — unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und der Jugend — die erschlossenen Geschäftsmöglichkeiten nutzen kann und dass Kernarbeitsnormen gefördert und umgesetzt werden, unter anderem im Rahmen eines wirksamen sozialen Dialogs.
Artikel 8
Wirtschaftspolitische Steuerung
(1) Die Vertragsparteien verbessern die makroökonomische Stabilität und fördern Strukturreformen sowie eine angemessene Wirtschafts-, Fiskal- und Geldpolitik, die den dringend benötigten Spielraum für Investitionswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Entwicklung des Privatsektors schaffen und die Resilienz gegenüber wirtschaftlichen Schocks stärken. Sie fördern den wirtschaftlichen Reformprozess, indem sie ein gemeinsames Verständnis der Grundlagen ihrer Volkswirtschaften und den Austausch einschlägiger Informationen sowie die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Grundsätze der guten Regierungsführung im Wirtschaftsbereich zu unterstützen, Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu ergreifen, auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung hinzuarbeiten, nationale und regionale statistische Systeme sowie regionale und multilaterale Überwachungsmechanismen zu stärken und eine transparente Ausführung des Haushaltsplans mit Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, mit wirksamen Kontrollsystemen und einem wettbewerbsorientierten, transparenten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Beschaffungswesen zu fördern.
Artikel 9
Humankapital und Kompetenzen
(1) Die Vertragsparteien stärken das Humankapital durch Investitionen in Bildung, Qualifizierung und Kapazitätsaufbau, um den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden und die Arbeitsproduktivität zu steigern, wobei sie den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die nationalen Bildungssysteme und Lehrpläne auf den künftigen Beschäftigungsbedarf ausgerichtet sind und den nationalen Kapazitätsbedarf decken.
(2) Die Vertragsparteien fördern — auch durch Partnerschaften mit dem Privatsektor — Systeme der nachfrageorientierten beruflichen Bildung, die an die Bedürfnisse und Möglichkeiten der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, angepasst sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Strategien zu entwickeln und umzusetzen, mit denen die digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen verbessert und in das Bildungssystem integriert werden.
Artikel 10
Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionsklima
(1) Die Vertragsparteien verbessern die nationalen und regionalen Regulierungsrahmen und vereinfachen die Vorschriften und Verfahren für Unternehmen, verringern und straffen Verwaltungsformalitäten, verstärken die Zusammenarbeit und bauen Kapazitäten für die Umsetzung einer wirksamen Wettbewerbspolitik auf. Sie legen offene, transparente und klare regulatorische Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionen fest, mit denen Eigentumsrechte, Landrechte und Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Sie gewährleisten wirksame, transparente und berechenbare Steuersysteme und stärken die Rolle der Zollbehörden im Rahmen der Erleichterung des Handels, während sie gleichzeitig die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Betrug und anderen Verstößen durchsetzen. Sie fördern politische Maßnahmen, die die Relevanz, Effizienz und Wirksamkeit der Arbeitsmarktinstitutionen verbessern und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Arbeitnehmerschutz herstellen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen Reformen des Finanzsektors durch Maßnahmen, die die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und Finanzdienstleistungen, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) sowie die Entwicklung und Verknüpfung der Finanzmärkte fördern und die Integration der Kapitalmärkte begünstigen, um den effizienten Einsatz von Ersparnissen für produktive Investitionen und den Privatsektor zu gewährleisten. Sie zielen darauf ab, den Wettbewerb zwischen den Finanzdienstleistern zu fördern, tragfähige Banken- und Nichtbanken-Finanzsektoren zu entwickeln sowie mobile und digitale Finanzdienstleistungen zu stärken, um den Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für KKMU, zu verbessern. Zudem sollen die Zusammenarbeit bei der Umsetzung internationaler Standards verbessert und offene Märkte, der Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie ein verbesserter Zugang zu Mobilfunkdiensten gewährleistet werden.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Unternehmen und Investoren sachdienliche und leicht zugängliche Informationen über Geschäftsmöglichkeiten und Wege der Unternehmensgründung in Afrika und der EU zur Verfügung zu stellen. Sie unterstützen den strukturierten Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die Vernetzung der Wirtschaftsteilnehmer und den Aufbau von Geschäftspartnerschaften, um sicherzustellen, dass die Sichtweisen des Privatsektors bei den Bemühungen um Verringerung von Investitionsrisiken und bei der Beseitigung von Hindernissen für nachhaltige Investitionen berücksichtigt werden, wobei Agenden für die Reform des Investitionsklimas Vorrang haben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen den Aufbau von Kapazitäten der Behörden im Hinblick auf politische Verbesserungen und regulatorische Reformen des Unternehmensumfelds und des Investitionsklimas, unter anderem durch Aus- und Weiterbildung und den Transfer von Fachkenntnissen und Wissen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Fragen, die das Unternehmensumfeld und das Investitionsklima betreffen, in ihrem Dialog angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 11
Infrastruktur
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die nachhaltige und resiliente Entwicklung wichtiger Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und digitale Konnektivität, um die Transformation ihrer Volkswirtschaften voranzutreiben, wobei sie das Programm für die Infrastrukturentwicklung in Afrika berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ermittlung, Förderung und gemeinsamen Finanzierung von Projekten zusammen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Transformation ihrer Volkswirtschaften erleichtern. Sie arbeiten beim Aufbau und der Erhaltung geeigneter Infrastrukturen, einschließlich Industrieparks und Exportzonen, zusammen, um wettbewerbsfähige Branchen und Sektoren, die mit globalen Märkten verknüpft sind, zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien verbessern die Governance im Infrastruktursektor. Sie mobilisieren Investitionen, unterstützen die Mobilisierung inländischer Ressourcen, fördern öffentlich-private Partnerschaften und nutzen Kompetenzen und Innovationskraft des Privatsektors bei der Bereitstellung von Infrastrukturen und damit verbundenen Dienstleistungen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, durch eine verstärkte finanzielle, technologische und fachliche Unterstützung die Entwicklung und Wartung nachhaltiger und resilienter Infrastrukturen unter besonderer Berücksichtigung der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselentwicklungsländer zu fördern.
Artikel 12
Geistiges Eigentum
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, auch bei der Ausarbeitung des Regulierungsrahmens für ihre Förderung, ihren Schutz und ihre Durchsetzung, wobei sie die zugrunde liegenden politischen Ziele berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Kapazitäten zur Förderung, zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf interner, regionaler und kontinentaler Ebene zu stärken.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach ihrem Recht Durchsetzungsverfahren zur Verfügung stehen, die es den Rechteinhabern ermöglichen, wirksame Maßnahmen gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu ergreifen.
(4) Die Vertragsparteien bauen Kapazitäten zur Förderung der Eintragung und des Schutzes geografischer Angaben sowohl für afrikanische als auch für europäische Agrar- und Nahrungsmittelerzeugnisse auf. Sie ergreifen Maßnahmen, um die Umsetzung der kontinentalen Strategie der AU für geografische Angaben in Afrika zu unterstützen und lokalen Gemeinschaften bei der umfassenden Nutzung der geografischen Angaben für eine bessere Positionierung in den regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu helfen.
Artikel 13
Investitionen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen aus in- und ausländischen öffentlichen und privaten Quellen zu mobilisieren. Besondere Aufmerksamkeit gilt Sektoren, die für die wirtschaftliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind, ein hohes Potenzial für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, insbesondere in Wertschöpfungssektoren, aufweisen und die ökologische Nachhaltigkeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Investitionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politikkonzepte zu erleichtern, die sie auf transparente Weise entwickeln, wobei sie den Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor fördern und allen Interessenträgern die Möglichkeit zur Beteiligung bieten.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Anstrengungen zur Verbesserung des Investitionsklimas und der Rahmenbedingungen für Unternehmen. Sie unterstützen Maßnahmen, mit denen das Wissen ausländischer Investoren über lokale Investitionsbedingungen verbessert wird. Sie fördern Geschäftskontakte und Informationsnetze und erleichtern gemeinsame Investitionen und Joint Ventures.
(4) Die Vertragsparteien fördern einen wirksamen und strategischeren Einsatz öffentlicher Investitionen zur Mobilisierung von Investitionen des Privatsektors, auch durch Mischfinanzierungen, Garantien und andere innovative Finanzierungsinstrumente, um so zusätzliche Ressourcen auf den Kapitalmärkten zu mobilisieren, Investitionsrisiken zu verringern und den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Die Vertragsparteien berücksichtigen auch andere Initiativen, die zur Finanzierung und Förderung von Investitionen des Privatsektors in Afrika beitragen, um Kohärenz zu gewährleisten.
(5) Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung der Unternehmen und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln entlang der gesamten Wertschöpfungskette, indem sie für entsprechende politische Rahmenbedingungen sorgen, die die Übernahme einschlägiger Verfahren durch die Unternehmen fördern, und die Einhaltung, Umsetzung, Weiterverfolgung und Verbreitung einschlägiger internationaler Standards wie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik unterstützen. Sie erkennen den Beitrag anderer freiwilliger Initiativen, einschließlich der Selbstregulierung der Industrie, zur Nachhaltigkeit und sozialen Verantwortung der Unternehmen an.
Artikel 14
Industrialisierung
(1) Die Vertragsparteien fördern eine inklusive und nachhaltige Industrialisierung in Afrika durch Innovation und technologische Entwicklung, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit hohem Mehrwert und arbeitsintensiven Sektoren liegt.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transformation der afrikanischen Volkswirtschaften und deren Übergang von einer rohstoffabhängigen zu einer diversifizierten Wirtschaft durch die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe vor Ort, die Wertschöpfung bei der Fertigung und die Integration in regionale und globale Wertschöpfungsketten, auch unter Berücksichtigung der Strategie für eine beschleunigte industrielle Entwicklung in Afrika.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, Engpässe zu beseitigen, die die industrielle Entwicklung behindern. Sie befassen sich mit angebotsseitigen Beschränkungen, fördern die Produktivitätssteigerung und die Nutzung fortschrittlicher IKT und künstlicher Intelligenz und unterstützen die digitale Transformation unter Berücksichtigung der Sozial-, Mobilitäts-, Analyse- und Cloud-Technologien. Sie fördern klima- und umweltfreundliche Verfahren und die Nutzung sauberer und erschwinglicher Energie.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, industrielle Verknüpfungen durch höhere Wertschöpfung zu schaffen, unter anderem für die Landwirtschaft und ressourcenreiche Länder. Sie fördern die Beziehungen zwischen kleineren und größeren Industriebranchen in Afrika. Sie entwickeln den Dienstleistungssektor, um sicherzustellen, dass er wirksam zur Industrialisierung beiträgt.
(5) Die Vertragsparteien erleichtern die Entwicklung von KKMU in Afrika, unter anderem durch den Aufbau von Verbindungen innerhalb Afrikas, und fördern Synergien mit Unternehmen der EU. Sie unterstützen die Entwicklung des Unternehmertums der Jugend und von Frauen im Rahmen der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Rolle und der Förderung einer inklusiven Entwicklung.
Artikel 15
Entwicklung des Privatsektors
(1) Die Vertragsparteien fördern und stärken die Rolle des Privatsektors als wirksamer Motor der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns. Sie bieten günstige Rahmenbedingungen, um das Potenzial eines auf neue Marktchancen ausgerichteten Unternehmertums zu erschließen und die unternehmerische Basis Afrikas besser zu nutzen, indem verschiedene Instrumente wie Finanzierung, Dienstleistungen und Aus- und Weiterbildung, Unternehmenskultur und Regulierungsrahmen, Innovation sowie die Anwendung moderner Technologien kombiniert werden. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie dem informellen Sektor und der Formalisierung informeller Wirtschaftstätigkeiten.
(2) Die Vertragsparteien legen die geeigneten Rahmenbedingungen für Unternehmen fest und unterstützen KKMU und Start-up-Unternehmen dabei, Wachstumschancen zu nutzen, unter anderem durch Förderung von Initiativen für ihre Internationalisierung. Sie stärken die KKMU-Unterstützungsdienste, indem sie den Fokus auf flankierende Maßnahmen, Marktzugang, Kapazitätsaufbau und Unternehmenssanierung richten. Sie fördern und unterstützen Innovation und Unternehmertum, insbesondere der Jugend und von Frauen.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen den strukturierten Dialog zwischen dem Privatsektor Afrikas und dem der EU sowie die Zusammenarbeit zwischen KKMU in Afrika und der EU, um zur Schaffung besserer Rahmenbedingungen für Unternehmen beizutragen, die Wachstum in allen Wirtschaftszweigen ermöglichen.
(4) Die Vertragsparteien fördern das Engagement und die Maßnahmen des Privatsektors im Bereich der umweltverträglichen Unternehmensentwicklung und der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch die Entwicklung des sozialen Unternehmertums und die Erleichterung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen.
(5) Die Vertragsparteien fördern eine breitere Verwendung ihrer jeweiligen Währungen bei ihren internationalen Transaktionen.
Artikel 16
Handelspolitische Zusammenarbeit
(1) In Anerkennung der Bedeutung des Handels als wichtiger Faktor für Wirtschaftswachstum und Entwicklung fördern die Vertragsparteien Handelsmöglichkeiten zu ihrem beiderseitigen Nutzen. Sie arbeiten zusammen, um Handelskapazitäten aufzubauen und die Rahmenbedingungen und Politikkonzepte zur Erleichterung verstärkter Handelsströme zwischen ihnen zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die handelspolitische Zusammenarbeit in vollem Einklang mit den Bestimmungen der WTO, einschließlich einer differenzierten Sonderbehandlung, erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die handelspolitische Zusammenarbeit in erster Linie auf bestehenden präferenziellen Handelsregelungen und den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) aufbaut.
(4) Die Unterzeichner der WPA unterstützen ihre Durchführung, einschließlich der Möglichkeit einer Ausweitung ihres Geltungsbereichs und gegebenenfalls des Beitritts neuer Mitglieder.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um mit ihren jeweiligen Mitteln die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone zu unterstützen.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die WPA, das Abkommen zur Gründung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone und andere geltende Handelsregelungen einander ergänzen und sich gegenseitig unterstützen und zur Vertiefung des regionalen und kontinentalen Integrationsprozesses im Rahmen der AU-Agenda für Handel und strukturelle Transformation beitragen.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, auf den geeigneten Ebenen gemeinsame Regelungen beizubehalten bzw. einzuführen, um die Durchführung der WPA zu überwachen sowie andere geltende Handelsregelungen zu erörtern und deren Auswirkungen auf die Entwicklung der afrikanischen Volkswirtschaften und deren regionalen Integrationsprozesse zu bewerten.
(8) Die Vertragsparteien unterstützen regionale wirtschaftliche Integrationsprozesse, unter anderem durch Handelserleichterungen und regulatorische Harmonisierung, und fördern den innerafrikanischen Handel und die Integration der afrikanischen Länder in regionale und globale Wertschöpfungsketten. Sie kommen ferner überein, die Schaffung und Konsolidierung regionaler Waren- und Dienstleistungsmärkte zu erleichtern und zu fördern.
(9) Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen zum Abbau und zur Beseitigung unnötiger technischer Handelshemmnisse im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie arbeiten zusammen, um gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften und Verfahren gemäß dem WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu stärken. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien bei der Entwicklung internationaler Standards zusammen, die den einschlägigen politischen Rahmen der Vertragsparteien unterstützen. Sie arbeiten zusammen, um die Transparenz bei der Ausarbeitung von Regulierungsmaßnahmen und bei der Umsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren (Prüfung, Zertifizierung, Kalibrierung) zu verbessern. Sie befassen sich unter anderem mit Fragen des Messwesens und der Akkreditierung von Laboratorien und anderen Konformitätsbewertungsstellen in Verbindung mit einer angemessenen Marktaufsichtsinfrastruktur.
(10) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Handelserleichterungen zusammen und stützen sich dabei auf ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen. Sie treffen Maßnahmen, einschließlich technischer Hilfe, zur Durchführung des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, des WTO-Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen und unterstützen die Einhaltung internationaler Standards durch einen entsprechenden Kapazitätsaufbau.
(11) Die Vertragsparteien fördern die Marktentwicklung durch Infrastrukturverbindungen und räumen der Beseitigung unnötiger Hemmnisse und Beschränkungen für Ausfuhren zwischen Afrika und der Europäischen Union Vorrang ein.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Prioritäten, den Marktzugang für Waren zu den Märkten Afrikas und der EU zu verbessern, um die Vorteile bestehender Handelsabkommen zu maximieren.
Artikel 17
Landwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhaltige und hochwertige landwirtschaftliche Erzeugung, Produktivität und Verarbeitung zu steigern, mit dem Ziel, die Ernährungssicherheit zu stärken, die Lebensgrundlagen zu verbessern, menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Wertschöpfungsketten zu optimieren und Einkommen zu erhöhen. Sie stärken klimaresiliente Verfahren, fördern die Nachhaltigkeit beim Umgang mit und der Nutzung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemleistungen, beseitigen Anreize, die zu einer nicht nachhaltigen Erzeugung führen, und nutzen CO2-arme Technologien, die sich durch große Nachhaltigkeit und Energieeffizienz auszeichnen. Sie gewährleisten den Übergang zu nachhaltigen Nahrungsmittelsystemen, und zwar unter Berücksichtigung aller Dimensionen der Nachhaltigkeit, und stärken die Resilienz ihrer Agrar- und Nahrungsmittelsysteme gegenüber Klima- und Umweltrisiken sowie exogenen Schocks.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um öffentliche und private Investitionen anzukurbeln, Unternehmen aus Afrika und der EU im Agrar- und Nahrungsmittelsektor besser miteinander zu vernetzen, bewährte Verfahren auszutauschen und europäisches und afrikanisches Fachwissen für die landwirtschaftliche Entwicklung zusammenzubringen. Sie unterstützen die Durchführung des umfassenden Programms zur Entwicklung der afrikanischen Landwirtschaft (CAADP).
(3) Die Vertragsparteien unterstützen Investitionen und legen investitionsfreundliche Regeln und Vorschriften fest, um verantwortungsvolle private Investitionen zu fördern, die insbesondere dem Agrar- und Nahrungsmittelsektor zugutekommen. Sie unterstützen die Entwicklung nachhaltiger Wertschöpfungsketten im Agrar- und Nahrungsmittelsektor, unter anderem durch verbesserte ländliche Infrastrukturen, eine bessere berufliche Bildung, landwirtschaftliche Forschung und Technologie sowie einen erleichterten Zugang zu Finanzmitteln und Märkten.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um landwirtschaftlichen Erzeugern, Verarbeitern und Ausführern den Zugang zu den nationalen, regionalen und internationalen Märkten zu erleichtern. Sie fördern den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen, Fair-Trade-Regelungen für die Agrar- und Ernährungswirtschaft, Zugang zu Dienstleistungen, landwirtschaftlicher Beratung und geeigneten Technologien — mit besonderem Schwerpunkt auf den Kapazitäten von Junglandwirten, Frauen, Kleinbauern und landwirtschaftlichen Familienbetrieben. Sie bauen die Kapazitäten von landwirtschaftlichen Familienbetrieben und KKMU im Bereich der Erzeugungs- und Verarbeitungstechniken auf, indem sie Konzepte zur Stärkung der Rolle insbesondere von jungen Menschen und Frauen festlegen.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Governance im Agrarsektor zusammen, insbesondere durch unterstützende Maßnahmen für Informations- und Frühwarnsysteme zur Krisenprävention, durch eine inklusive Politikgestaltung und durch den Aufbau der Kapazitäten von Berufsverbänden auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene. Sie erleichtern den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und Erbrechten, auch für landwirtschaftliche Familienbetriebe, junge Menschen und Frauen.
Artikel 18
Vieh und Leder
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhaltige Tierhaltung, die Weidewirtschaft und die grenzüberschreitende Wandertierhaltung zu verbessern, Wertschöpfungsketten für Nutztiere, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten von Berufsverbänden, zu entwickeln und die Verarbeitung, die Konservierung, die Vermarktung und die Weiterentwicklung von tierischen Erzeugnissen wie Leder, Milch und Fleisch unter Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Klimaresilienz, der sozioökonomischen Entwicklung und des inklusiven Wachstums zu unterstützen. Sie arbeiten ferner zusammen, um die Infrastruktur für die Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu modernisieren und somit den Marktzugang zu erleichtern und die überregionalen Märkte in Afrika zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Viehzuchtsektor im Einklang mit den Zielen des CAADP weiterzuentwickeln und zu modernisieren, wobei sie der Strategie zur Entwicklung der Viehzucht in Afrika Rechnung tragen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Tiergesundheit zu verbessern, die Veterinärdienste zu stärken und die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen der Agrar- und Weidewirtschaft sicherzustellen. Sie fördern die Schaffung geeigneter nationaler und regionaler Regulierungsrahmen und die Stärkung der Kapazitäten für die Veterinärforschung. Sie arbeiten zusammen, um den Risiken von grenzüberschreitenden Tierseuchen zu begegnen, indem sie die Überwachungsmechanismen und die grenzüberschreitende epidemiologische Zusammenarbeit stärken.
Artikel 19
Blaue Wirtschaft und Fischerei
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die blaue Wirtschaft, indem sie nachhaltiges Wirtschaftswachstum mit einer Verbesserung der Lebensgrundlagen, der sozialen Gerechtigkeit, der Erhaltung der Meeres- und Binnenökosysteme und ihrer biologischen Vielfalt sowie der Resilienz gegenüber dem Klimawandel in Einklang bringen und die Ernährungssicherheit und transparente, zuverlässige und sichere Nahrungsmittelsysteme stärken.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen in die blaue Wirtschaft zu fördern und gezielte Maßnahmen zur Mobilisierung größerer Investitionen des Privatsektors zu unterstützen. Sie fördern eine integrierte Bewirtschaftung der Wassereinzugsgebiete und die marine Raumplanung, um Anforderungen an eine Mehrfachnutzung und Umweltschutz miteinander in Einklang zu bringen. Sie fördern weiter die technologische Entwicklung und den Technologietransfer sowie den Austausch von Wissen, Innovationen, bewährten Verfahren und Erkenntnissen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen blauen Wirtschaft.
(3) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Meeres- und Binnenfischerei zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen, zur Bekämpfung der Armut sowie zur Stärkung der Ernährungssicherheit und Verbesserung der Ernährung. Sie erleichtern Joint Ventures, fördern die Wertschöpfung und verringern Verluste nach der Ernte durch geeignete Maßnahmen und fördern einen besseren Markzugang. Sie verstärken den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der kleinen Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei, indem sie nachhaltige Wertschöpfungsketten für die Fischerei aufbauen und Investitionen und lokale Kapazitäten stärken, wobei sie auf die Beteiligung vulnerabler und marginalisierter Personen achten.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der Meeres- und Binnenfischereiressourcen, um die Fischbestände auf einem nachhaltigen Niveau zu halten, Überfischung vorzubeugen, die Umsetzung einer klimafreundlichen Politik zu unterstützen und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die natürliche Umwelt zu minimieren. Sie unterstützen die regionale Zusammenarbeit und fördern bewährte Verfahren in der Bestandsbewirtschaftung, einschließlich der Erhebung und Übermittlung von Fischereidaten und -statistiken.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine nachhaltige Meeres- und Binnenaquakultur durch eine wirksame Raumplanung, einen ökosystembasierten Ansatz, einen besseren Zugang zu Finanzmitteln und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Investoren zu entwickeln und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie den Belangen der lokalen Gemeinschaften gerecht wird.
(6) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung des Küsten- und Meerestourismus, der Einnahmen generiert und Arbeitsplätze schafft, unter gebührender Berücksichtigung der ökologischen und der sozialen Dimension.
(7) Die Vertragsparteien prüfen das Potenzial innovativer, neuer und neu entstehender nachhaltiger maritimer Tätigkeiten, einschließlich der Nutzung der Gezeitenenergie. Sie schaffen die erforderlichen regulatorischen und politischen Rahmenbedingungen für deren künftige Entwicklung, unterstützen die Forschung und bauen technische Hindernisse ab, um Investoren den Zugang zu erleichtern und gleichzeitig Risiken für die Meeresumwelt zu vermeiden.
(8) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung der Strategien und Aktionspläne für die blaue Wirtschaft. Sie erleichtern die Beteiligung des Privatsektors und anderer Interessenträger an der Entwicklung und Umsetzung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Dabei achten sie in gebührendem Maße auf die Entwicklung kleiner Inselentwicklungsländer, unter Anerkennung ihrer Abhängigkeit vom Ozean.
Artikel 20
Rohstoffgewinnender Sektor und Verarbeitung
(1) Die Vertragsparteien fördern den rohstoffgewinnenden Sektor, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum und eine inklusive und nachhaltige Entwicklung sowie die Transformation der afrikanischen Volkswirtschaften zu erreichen. Die Vertragsparteien fördern Investitionen in den rohstoffgewinnenden Sektor und die Verarbeitung, wobei sie dem Grundsatz der Souveränität der Länder über ihre natürlichen Ressourcen Rechnung tragen. Sie fördern eine stärkere Integration der Wertschöpfungsketten Afrikas und der EU.
(2) Die Vertragsparteien fördern einen fairen, verantwortungsvollen und unverzerrten Zugang zu Bodenschätzen unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität der Länder über ihre natürlichen Ressourcen, und fördern einen nachhaltigen Handel zwischen den Wirtschaftsteilnehmern Afrikas und der EU sowie die Wahrung der Rechte der betroffenen Gemeinschaften. Sie unterstützen die Entwicklung, Harmonisierung und Umsetzung kohärenter Politikkonzepte und solider Regulierungs- und Rechtsrahmen für die Exploration, Förderung, Handhabung, Lizenzierung, Auftragsvergabe, Besteuerung, Verarbeitung und Ausfuhr von Bodenschätzen. Sie fördern die Teilhabe lokaler KKMU am rohstoffgewinnenden Sektor, indem sie den Transfer von Kompetenzen und Technologie erleichtern, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und ihnen zu ermöglichen, vollwertige Akteure in den Wertschöpfungsketten zu werden.
(3) Die Vertragsparteien fördern die gute Regierungsführung im rohstoffgewinnenden Sektor mit Blick auf die sozioökonomische Entwicklung. Sie stärken die internen Rechtsvorschriften, um die Einhaltung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls regionale Strategien zu berücksichtigen sind. Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten die Steuern, Gebühren und Lizenzgebühren zahlen, die den Gastländern zustehen. Sie setzen nationale, regionale und internationale rechtliche Mittel ein, um die illegale Ausbeutung und den illegalen Handel mit mineralischen Ressourcen zu bekämpfen.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen nationale, regionale und internationale Initiativen zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Bodenschätzen, unter anderem durch die Förderung des Kimberley-Prozesses und der Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor sowie anderer einschlägiger Initiativen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Gewinnung und Beschaffung von Mineralen wie der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen die Ausarbeitung geeigneter Rechtsvorschriften und Mechanismen, die den Bedürfnissen der Beschäftigten im Kleinbergbau, der lokalen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft Rechnung tragen und dabei deren Beteiligung fördern, um eine inklusive und nachhaltige Nutzung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Sie fördern ökologische Nachhaltigkeit, klimafreundliche Verfahren, sichere Arbeitsbedingungen, Gesundheit und die Sicherheit lokaler Gemeinschaften sowie die Achtung der Menschenrechte im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen. Sie arbeiten zusammen, um die Produktionskapazitäten der lokalen Unternehmen in den mineralgewinnenden Wertschöpfungsketten sowie von Kleinbergbaubetrieben aufzubauen, und fördern Sozialpartnerschaften zwischen Bergbauunternehmen, lokalen Gemeinschaften und anderen einschlägigen Interessenträgern. Sie fördern nationale und regionale Kartierungs- und Explorationsaktivitäten, um die Qualität der geologischen Informationen und der Geodatenmanagementsysteme in Afrika zu verbessern.
Artikel 21
Verarbeitendes Gewerbe
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Nachhaltigkeit im verarbeitenden Gewerbe in Afrika zu fördern und maßgeschneiderte Strategien zu entwickeln, die darauf abzielen, die Abhängigkeit von der Produktion von Grundstoffen im unteren Marktsegment zu verringern und die Wertschöpfung auf lokaler und regionaler Ebene zu steigern.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln Politikkonzepte mit dem Ziel, mehr in- und ausländische Direktinvestitionen für das verarbeitende Gewerbe zu gewinnen. Sie arbeiten zusammen, um die Kapazitäten der KKMU zu verbessern. Sie fördern Innovationscluster und fortschrittliche Fertigungscluster, -netze und -partnerschaften.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Anteil der arbeitsintensiven Fertigung zu erhöhen. Sie arbeiten zusammen, um neue und sich neu entwickelnde Technologien im Hinblick auf die Umgestaltung der Lieferketten und die Modernisierung der Produktion anzupassen.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Bemühungen zur Steigerung des Handels mit Industrieerzeugnissen durch bessere Verbindungen zu den Märkten und Handelserleichterungen sowie höhere Qualitätsstandards und verbesserte Infrastrukturen. Sie stärken die regionale Integration, um das Potenzial des verarbeitenden Gewerbes in Afrika zu erschließen und dessen Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten zu verbessern.
Artikel 22
Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, die die Entwicklung eines dynamischen und robusten Dienstleistungssektors unterstützen, um den Weg für einen verstärkten Handel mit Dienstleistungen, für Ausfuhren und Investitionen sowie für eine verstärkte regionale Integration und überregionale Zusammenarbeit zu ebnen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln sektorspezifische Konzepte und Maßnahmen, um regulatorische Hindernisse zu beseitigen, den institutionellen und regulatorischen Rahmen zu verbessern und die Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen zu stärken. Sie unterstützen die Durchführung des Allgemeinen Übereinkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vertiefen die regionale Zusammenarbeit und verringern die Fragmentierung der Dienstleistungsmärkte in Afrika, stärken die Generierung und Analyse von Daten für den Handel mit Dienstleistungen und unterstützen die Überwachung der Integration von Dienstleistungen und die Auswirkungen von Reformen auf die Senkung der Handelskosten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der Entsendung von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken zwischen Afrika und der EU, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Sektoren liegt, die für ihr Wirtschaftswachstum und ihre Entwicklung von zentraler Bedeutung sind, wie IKT, Gesundheit, Finanzdienstleistungen, Vertrieb, Tourismus, Baugewerbe und damit zusammenhängende Ingenieurdienstleistungen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu stärken.
Artikel 23
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um moderne, sichere und nachhaltige Verkehrssysteme zu schaffen und die Verknüpfung innerhalb Afrikas und zwischen Afrika und der EU zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien verbessern die allgemeine Governance im Verkehrssektor und die Entwicklung und Umsetzung effizienter Vorschriften, die einen fairen Wettbewerb innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen ermöglichen. Sie zielen darauf ab, die Umweltauswirkungen der Verkehrsträger zu verringern, indem sie saubere Energie durch verbesserte Kraftstoffnormen und energieeffiziente Technologien fördern.
(3) Die Vertragsparteien fördern — unter besonderer Berücksichtigung des Programms für Infrastrukturentwicklung in Afrika — Investitionen zur Förderung der weiteren Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -netzen (Straße, Luft, Wasser, Schiene), wobei Infrastrukturen mit fehlenden Anbindungen und ihre Instandhaltung im Vordergrund stehen. Sie verbessern den Zugang zu grundlegenden Infrastrukturen für ländliche und abgelegene Gemeinschaften, um ihre sozioökonomische Entwicklung zu fördern. Sie arbeiten auf die Stärkung nachhaltiger Hafeninfrastrukturen und -einrichtungen hin und prüfen die Möglichkeit, grüne Häfen zu schaffen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten im Luftverkehrssektor zusammen, indem sie unter anderem die Errichtung und Stärkung des afrikanischen Luftverkehrsbinnenmarkts unterstützen. Sie fördern Investitionen, erweitern und vertiefen die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und verbessern die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr sowie die Luftraumüberwachung, einschließlich ihrer Fähigkeit, auf damit zusammenhängende Bedrohungen und Risiken zu reagieren.
Artikel 24
Nachhaltige Energie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zugang zu nachhaltiger und erschwinglicher Energie zu beschleunigen, resiliente Energieinfrastrukturen, insbesondere in ländlichen Gebieten, aufzubauen und die Entwicklung erneuerbarer Energien und eine effiziente Energienutzung zu fördern. Sie fördern die Nutzung der effizientesten Energieträger und CO2-armer Technologien in allen Sektoren, insbesondere in der Landwirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe, dem rohstoffgewinnenden Sektor und dem Tourismus.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Energieversorgungssicherheit und errichten und stärken wirksame Energieverbundnetze innerhalb Afrikas und zwischen Afrika und der EU, um eine zuverlässige und erschwingliche Energieversorgung zu gewährleisten. Sie befassen sich mit regulatorischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und anderen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung strategischer nachhaltiger Energiekorridore.
(3) Die Vertragsparteien fördern offene, transparente, wettbewerbsfähige und funktionierende Energiemärkte durch die Annahme von Rechts- und Regulierungsrahmen, die Investitionen in nachhaltige Energie, Energiespeicherung und Energieeffizienz fördern. Sie schaffen schrittweise die Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe ab. Sie verpflichten sich, die Partnerschaft zwischen dem Privatsektor Afrikas und der EU sowie das Engagement ihres öffentlichen und privaten Sektors zu stärken, um Investitionen in die nachhaltige Energieerzeugung, Energieeffizienz und den Zugang zu Energie zu fördern. Sie mobilisieren Investitionen in einen diversifizierten und sauberen Energiemix für Strom, der erneuerbare Ressourcen begünstigt. Sie unterstützen die Umsetzung einschlägiger nationaler und regionaler Energieinitiativen in Afrika, unter anderem durch einen Beitrag zu den Zielen der Afrikanischen Initiative für erneuerbare Energien.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Energieeffizienz und Energieeinsparungen auf allen Stufen der Energiekette von der Erzeugung bis zum Verbrauch. Sie kommen überein, auf den Ausbau der nachhaltigen Energieerzeugungs- und -speicherkapazitäten hinzuarbeiten und die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur durch die Förderung sicherer, nachhaltiger, ressourcenschonender und klimafreundlicher Lösungen zu verbessern, die wirksamer zur Beseitigung der Armut beitragen.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung und Einführung sauberer, vielfältiger, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietechnologien, wobei der Schwerpunkt auf Technologien für erneuerbare und emissionsarme Energie sowie auf Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen liegt, und zwar durch Stärkung der Kapazitäten und Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen Wirtschaftsteilnehmern Afrikas und der EU. Sie fördern gemeinsame Forschungs- und Innovationsnetze im Bereich erneuerbare Energien und Energieeffizienz.
(6) Die Vertragsparteien unterstützen Sektorreformen und die Entwicklung geeigneter Regulierungs- und Politikrahmen, um die regionale Vernetzung und Zusammenarbeit im Energiebereich zu gewährleisten. Sie stärken regionale Stromgemeinschaften, um integrierte grenzüberschreitende Energiemärkte und einen grenzüberschreitenden Energiehandel zu fördern.
Artikel 25
IKT und die digitale Wirtschaft
(1) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu offenen, erschwinglichen und sicheren IKT, unter anderem durch die Unterstützung privater und öffentlicher Investitionen. Sie bemühen sich um die Einrichtung der erforderlichen Regulierungsinstitutionen zur Erteilung von Lizenzen für Dienstleister, wettbewerbsgerechtes Verhalten zu fördern, eine faire Behandlung der Verbraucher und den Daten- und Verbraucherschutz sicherzustellen.
(2) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu digitalen Technologien und Diensten und stellen erschwingliche digitale Konnektivität her, unter anderem durch Schaffung geeigneter politischer und regulatorischer Rahmenbedingungen. Sie verbessern die Rahmenbedingungen für Unternehmen und erleichtern den Zugang zu Finanzmitteln und Unternehmensdienstleistungen, um digitales Unternehmertum zu unterstützen und eine umfassende Digitalisierung zu fördern; dadurch sollen die Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen verbessert werden, um ein inklusives Wirtschaftswachstum und eine inklusive Transformation der Wirtschaft zu erreichen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam auf ein günstiges Unternehmensumfeld hin, insbesondere durch die Schaffung geeigneter rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen, um das Potenzial der digitalen Wirtschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zu erschließen — mit besonderem Fokus auf Frauen und der Jugend.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft.
Artikel 26
Tourismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um günstige Rahmenbedingungen für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu schaffen, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt, Arbeitsplätze geschaffen und die Einbeziehung ökologischer, kultureller und sozialer Belange gefördert werden, unter anderem durch die Bewältigung der besonderen Herausforderungen für die Tourismusbranche.
(2) Die Vertragsparteien kurbeln Investitionen in die Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten an, wobei sie die Wettbewerbsposition von KKMU gebührend berücksichtigen. Sie stärken die Verbindungen zwischen dem Tourismussektor und anderen einschlägigen Wirtschaftszweigen wie Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, blaue Wirtschaft, Kulturwirtschaft und Kulturerbe, um den sozioökonomischen Nutzen des Tourismus zu optimieren.
(3) Die Vertragsparteien stärken den Schutz und die Förderung des Kulturerbes und der natürlichen Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und des Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen. Sie wahren die Integrität und die Interessen der lokalen Gemeinschaften und beziehen diese so weit wie möglich in den Prozess der Tourismusentwicklung ein, insbesondere was den Agrotourismus, den gemeinschaftsbasierten Tourismus und den Ökotourismus betrifft.
(4) Die Vertragsparteien entwickeln Initiativen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus und zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards. Sie fördern die Aus- und Weiterbildung und den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch von Informationen und Statistiken von beiderseitigem Interesse im Tourismussektor.
Artikel 27
Wissenschaftliche und technologische Entwicklung
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie zum beiderseitigen Nutzen, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die gesellschaftlichen Herausforderungen anzugehen und die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Artikel 28
Forschung und Innovation
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Ressourcen zur Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu mobilisieren, die auf die Unterstützung eines inklusiven Wirtschaftswachstums und einer inklusiven Entwicklung sowie auf den Übergang zu wissensbasierten Gesellschaften und Volkswirtschaften abzielen.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen. Sie stärken die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung, auch in den Bereichen Ingenieurwesen und künstliche Intelligenz, und fördern offene Daten, um eine für beide Seiten vorteilhafte wissenschaftliche Exzellenz anzustreben. Sie fördern die Forschung an afrikanischen Universitäten, Instituten und Forschungszentren unter besonderer Berücksichtigung des Kapazitätsaufbaus sowie des Technologie- und Know-how-Transfers. Sie fördern die Beteiligung an globaler Forschung, Technologieentwicklung und -transfer, Innovation und Wissensproduktion.
(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen innovative Mobilitäts- und Aus- und Weiterbildungsprogramme für Studierende, Hochschulangehörige und Forschende sowie die Fähigkeit der Hochschuleinrichtungen zur wirksamen Vernetzung in den Bereichen Forschung und Innovation. Sie fördern den Dialog, den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit von Hochschulangehörigen, Forschenden und Innovatoren mit dem Privatsektor, um Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und unternehmerische Ökosysteme zu stärken.
Artikel 29
Weltraum- und Geodatentechnologie
(1) Die Vertragsparteien machen sich die potenziellen Vorteile von Weltraumwissenschaft, -technologie, -innovation und -anwendungen bei Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der zivilen Raumfahrt zunutze, wie Weltraumforschung, Anwendungen und Dienste für globale Satellitennavigationssysteme, Entwicklung satellitenbasierter Ergänzungssysteme, Erdbeobachtung und Geowissenschaften, insbesondere beim Einsatz von Frühwarn- und Überwachungsmechanismen. Sie arbeiten zusammen, um einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Raumfahrtmarkt und eine entsprechende Raumfahrtindustrie zu entwickeln, die ihre jeweiligen Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellen und erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Maßnahmen zusammen, mit denen Weltraumtechnologien und -anwendungen für eine nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung des Wohlergehens der Menschen genutzt und die sozioökonomischen Chancen und Herausforderungen Afrikas unter Berücksichtigung der afrikanischen Weltraumpolitik und -strategie angegangen werden. Sie verbessern den Zugang zu weltraumgestützten Daten, Informationen, Dienstleistungen und Produkten.
TITEL II
Menschliche und soziale Entwicklung
Artikel 30
Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, bis 2030 die Armut in all ihren Formen zu beseitigen, Ungleichheiten zu bekämpfen, Geschlechtergleichstellung zu erreichen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jeder Mensch ein würdiges Leben führen, am demokratischen Leben teilhaben und aktiv zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum beitragen kann. Sie fördern den Sozialschutz im Hinblick auf die Beseitigung der Armut und die Bekämpfung von Ungleichheiten sowie als Mittel zur Schaffung eines sich selbst verstärkenden Zyklus für inklusive, gerechte und nachhaltige Entwicklung. Sie investieren in Humankapital als integralen Bestandteil der menschlichen und sozialen Entwicklung und als Möglichkeit, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen durch größere Produktivität und stärkeren Unternehmergeist zu verbessern.
Artikel 31
Bildung
(1) Die Vertragsparteien streben einen allgemeinen, inklusiven und gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung auf allen Ebenen an, von der Vorschul- bis zur Hochschulbildung, einschließlich einer verbesserten Einschulungs- und Verbleibsquote. Sie verbessern die Qualität der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens, arbeiten bei der Entwicklung von Lehrplänen zusammen und verbessern die Infrastruktur und Ausrüstung der Bildungseinrichtungen. Sie widmen den speziellen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen sowie den vulnerabelsten und marginalisiertesten Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und denjenigen, die sich in Notlagen und fragilen Situationen befinden, besondere Aufmerksamkeit.
(2) Die Vertragsparteien fördern die verstärkte Vermittlung und Anwendung von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) sowie von Kunst für alle. Sie fördern die Nutzung leicht zugänglicher und erschwinglicher digitaler Technologien und die Entwicklung digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen für alle.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einschreibungen und die Qualität in den Bereichen tertiäre Bildung, berufliche Bildung, arbeitsbasiertes Lernen und Erwachsenenbildung zu verbessern, um eine kritische Masse an innovativen Fachkräften und hoch qualifizierten Personen aufzubauen, und um wirksam auf spezifische wirtschaftliche Erfordernisse zu reagieren.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Anerkennung und Transparenz von Qualifikationen sowie eine verbesserte Qualitätssicherung und Relevanz zu fördern. Sie verstärken die Unterstützung für spezifische Initiativen zur Erleichterung der Mobilität von Studenten, Personal, sonstigen Hochschulangehörigen und Forschern zwischen Afrika und der EU. Sie stärken institutionelle Partnerschaften und fördern die Entwicklung und den Transfer von Wissen.
Artikel 32
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien streben eine allgemeine Gesundheitsversorgung und einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten an, unter anderem durch Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und funktionierende moderne Gesundheitseinrichtungen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um vermeidbare Sterbefälle und Erkrankungen bei Müttern, Kindern und Säuglingen zu unterbinden. Sie zielen darauf ab, den allgemeinen Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten. Sie arbeiten zusammen, um gegen die Zunahme nicht übertragbarer Krankheiten und die damit einhergehende Belastung vorzugehen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung übertragbarer und vektorübertragener Krankheiten, einschließlich vernachlässigter Tropenkrankheiten, zusammen. Sie arbeiten zusammen, um Pandemien wie HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria zu bekämpfen und die Zahl der Todesfälle, die auf diese Krankheiten zurückzuführen sind, erheblich zu senken. Sie unterstützen den Zugang zu sicheren und erschwinglichen unentbehrlichen Arzneimitteln, Impfstoffen und Diagnostika, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu antiretroviraler Behandlung für Menschen, die an HIV/AIDS erkrankt sind.
(4) Die Vertragsparteien stärken die Fähigkeit zur Notfallvorsorge und -reaktion, um Krankheitsausbrüche und andere Gesundheitsbedrohungen wie antimikrobielle Resistenzen zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren, wobei das Konzept „Eine Gesundheit“ verfolgt wird. Sie kommen überein, die Unterstützung für nationale und regionale Systeme zur Gesundheitsvorsorge, -kontrolle und -überwachung auszubauen.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des lokalen Wissens und der Regulierung der traditionellen Medizin im Bereich der öffentlichen Gesundheit zusammen.
Artikel 33
Wasser, Sanitärversorgung und Wohnraum
(1) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, dass jeder Mensch Zugang zu modernen und bewohnbaren Wohnmöglichkeiten mit guter Grundversorgung hat.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Zugang zu erschwinglichem und menschenwürdigem Wohnraum für alle in nachhaltig gestalteten Siedlungen, wobei sie bei der Festlegung von Wohnungsbaukonzepten eine wirksame Raumplanung und Landnutzung sowie Nutzungs- und Verwaltungssysteme berücksichtigen. Sie arbeiten darauf hin, den Anteil der Menschen, die in Elendsvierteln leben, zu verringern, und arbeiten zusammen, um Slums und informelle Siedlungen zu sanieren.
(3) Die Vertragsparteien fördern den allgemeinen Zugang zu ausreichendem, sicherem, physisch zugänglichem und erschwinglichem Trinkwasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch, unter anderem durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und -systeme sowie durch eine effizientere Wassernutzung und -aufbereitung.
(4) Die Vertragsparteien fördern den physischen, erschwinglichen und akzeptablen Zugang zu sanitären Einrichtungen für alle Menschen in allen Lebensbereichen, wobei diese Einrichtungen sicher, hygienisch, geschützt, sozial und kulturell akzeptabel sein und die Privatsphäre und Würde gewährleisten müssen.
(5) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu nachhaltigen Energiedienstleistungen für alle und fördern die Effizienz der Energienutzung in den Haushalten.
Artikel 34
Ernährungssicherheit und bessere Ernährung
(1) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln, um das Ziel, den Hunger zu beenden, zu erreichen und Hungersnöte und andere Arten von Ernährungskrisen zu unterbinden. Sie unterstützen die Einrichtung angemessener Systeme für die Nahrungsmittelversorgung und -lagerung.
(2) Die Vertragsparteien bekämpfen alle Formen der Mangelernährung, unter anderem durch eine verbesserte Nahrungsmittelerzeugung und -verteilung sowie durch bessere sanitäre und ökologische Bedingungen. Sie unterstützen eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung und Produktivität, auch in der Kleinfischerei, um ihr Potenzial als entscheidende Quellen für Ernährungssicherheit voll auszuschöpfen, unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln für Kleinerzeuger und durch eine gut entwickelte Bewässerungs-, Lagerungs- und Transportinfrastruktur, die den Marktzugang erleichtert und die Sicherheit und Qualität der Nahrungsmittel gewährleistet.
(3) Die Vertragsparteien stärken die Resilienz der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen gegenüber ernährungsbedingten Schocks durch den Ausbau der sozialen Sicherheitsnetze. Sie verbessern die Koordinierung zwischen entwicklungspolitischen und humanitären Maßnahmen, um Hungersnöte und andere Arten von Ernährungskrisen besser zu antizipieren und zu verhindern bzw. entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, und sorgen dafür, dass rechtzeitig Maßnahmen zur Bereitstellung von Nahrungsmitteln vor Ort ergriffen werden.
Artikel 35
Ungleichheit und Sozialschutz
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung und Umsetzung von Politiken und Systemen des sozialen Schutzes und der sozialen Sicherheit, um die Armut zu beseitigen, Ungleichheiten zu bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die transformative Rolle der Sozialschutzpolitiken und -systeme, die die Gerechtigkeit, die soziale Inklusion und den Dialog mit den Sozialpartnern sowie ein inklusives, gerechtes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern. Sie streben an, schrittweise allgemeine, den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme aufzubauen, unter anderem durch die Festlegung von Mindestniveaus für den Sozialschutz und mit besonderem Augenmerk auf Personen in prekären Situationen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein über dem nationalen Durchschnitt liegendes Einkommenswachstum der ärmsten 40 % der Bevölkerung zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, dafür zu sorgen, dass alle Personen, die im formellen Sektor tätig sind, sozial abgesichert sind. Sie bemühen sich ferner, die Zahl der Menschen im informellen Sektor und in der ländlichen Wirtschaft, die Zugang zu sozialer Sicherheit haben, zu erhöhen, um schrittweise eine allgemeine soziale Sicherung zu erreichen.
(5) Die Vertragsparteien entwickeln Initiativen zur Unterstützung des Übergangs von der informellen zur formellen Wirtschaft, einschließlich des Zugangs zu Krediten und Mikrofinanzierungen sowie verstärkter Sozialschutzmaßnahmen.
(6) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern den Dialog zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in der formellen und informellen Wirtschaft sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten.
Artikel 36
Menschenwürdige Arbeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung und Durchführung makroökonomischer, beschäftigungs- und sozialpolitischer Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Schaffung produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, insbesondere für die Jugend und Frauen sowie vulnerable Gruppen und Personen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln und erhalten inklusive und gut funktionierende Arbeitsmärkte und ergreifen Maßnahmen zur Bekämpfung der informellen Wirtschaft und zur Verhinderung unlauterer Arbeitspraktiken.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, die gleiche Beschäftigungschancen und gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit sowie einen angemessenen bezahlten Elternurlaub sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gewährleisten. Sie ergreifen Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen jegliche Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz, gewährleisten die Achtung der Grundrechte bei der Arbeit und verbessern den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Beseitigung der Kinderarbeit hin, wobei die Beseitigung ihrer schlimmsten Formen Vorrang hat.
Artikel 37
Menschen mit Behinderungen
(1) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten die Vertragsparteien die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen.
(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die uneingeschränkte Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und ihre Teilhabe an allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, einschließlich demokratischer und politischer Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse, zu gewährleisten. Sie verhindern, bekämpfen und beseitigen schädliche Praktiken sowie alle Formen der Ausbeutung, der Gewalt und des Missbrauchs oder der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und schützen auch Verwandte, Betreuungspersonen oder sonstige Bezugspersonen vor Diskriminierungen aufgrund ihrer Verbindung zu Menschen mit Behinderungen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den gleichberechtigten und barrierefreien Zugang zu sozialen Diensten, Verkehrsmitteln und sonstigen physischen Infrastrukturen sowie zu Freizeit- und kulturellen Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen und unterstützen gegebenenfalls alternative Kommunikationsmethoden, um ihre vollständige Inklusion in die Gesellschaft zu ermöglichen.
(4) Die Vertragsparteien fördern den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt und verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung in Bezug auf alle Formen und Bedingungen der Beschäftigung. Sie unterstützen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen und privaten Sektor durch gezielte Konzepte und Anreizmaßnahmen, auch für selbstständige Erwerbstätigkeit und Unternehmertum.
Artikel 38
Kultur, Sport und Kontakte zwischen den Menschen
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Kultur als Motor für eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für kulturelle Innovation, Vielfalt und Entwicklung sowie für das kreative Schaffen, den Schutz, die Produktion und den Vertrieb kultureller Werke. Sie unterstützen den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Förderung ihrer Kultur.
(2) Die Vertragsparteien verbessern den Schutz und die Förderung des materiellen und immateriellen Kulturerbes sowie der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und einen ausgewogenen kulturellen Austausch zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität von Kulturschaffenden und die Verbreitung von Kunstwerken zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft durchzuführen. Sie fördern den interkulturellen Austausch und Dialog zwischen Jugendorganisationen und der Zivilgesellschaft aus Afrika und der EU.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Kreativwirtschaft. Sie arbeiten darauf hin, flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um künstlerisches Schaffen zu fördern und den Austausch künstlerischer Ausdrucksformen zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien fördern den Sport als treibende Kraft für nachhaltige Entwicklung, soziale Inklusion, Nichtdiskriminierung und die Förderung der Menschenrechte. Sie bemühen sich, geeignete Einrichtungen zu entwickeln und die Teilnahme der Menschen an sportlichen und anderen Aktivitäten zur Körperertüchtigung zu fördern. Sie unterstützen den Sport auch als Mittel für den interkulturellen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Nationen, die Verhütung von Konflikten und Gewalt sowie die Aussöhnung nach Konflikten.
Artikel 39
Demografie
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass auf Chancen und Herausforderungen des demografischen Wandels angemessen reagiert werden muss, um den Hoffnungen und Erwartungen künftiger Generationen in Afrika und der EU besser gerecht zu werden.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für die systematische Erhebung, Analyse, Speicherung und Verbreitung von Statistiken und Daten über die Gesamtbevölkerung im Einklang mit ethischen Standards, Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards und tragen Daten und Trends in ihren Entwicklungsplänen Rechnung.
(3) Die Vertragsparteien stärken die Stellung der Jugend und von Frauen und investieren in sie, wobei sie deren entscheidende Rolle im demografischen Wandel anerkennen. Sie fördern die Menschenrechte von Frauen und der Jugend und vermitteln ihnen die Bildung und die Kompetenzen, die sie benötigen. Sie mobilisieren Investitionen und erschließen wirtschaftliche Chancen, um das Potenzial der wachsenden jungen Bevölkerung zu nutzen.
Artikel 40
Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, die auf die Verbesserung und Ausweitung der gleichberechtigten Teilhabe und Chancengleichheit für alle in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens ausgerichtet ist. Sie stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive in allen Politikbereichen und Programmen systematisch berücksichtigt wird.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die menschliche und soziale Entwicklung von Frauen und Mädchen zu fördern. Sie bemühen sich, alle Hindernisse in den Bereichen Gesundheit und Bildung zu beseitigen, um geschlechtsspezifische Unterschiede zu beseitigen. Sie arbeiten auf einen allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu formaler allgemeiner und beruflicher Bildung hin, um das Potenzial von Frauen und Mädchen voll zu entfalten und zur Verwirklichung ihrer Bestrebungen beizutragen. Sie stellen sicher, dass Lernmaterialien und Lehrmethoden geschlechtergerecht sind, und ermutigen Frauen und Mädchen, ein Studium in den MINT-Fächern zu absolvieren.
(3) Die Vertragsparteien erleichtern den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Chancen, Beschäftigung, Krediten und Finanzdienstleistungen sowie zu Kontrolle und Nutzung von Land und anderen Produktionsmitteln. Sie unterstützen Unternehmerinnen und beseitigen das geschlechtsspezifische Lohngefälle und diskriminierende Vorschriften und Praktiken. Sie ergreifen wirksame Maßnahmen, um Sexismus zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und die Ursachen von geschlechtsspezifischer Diskriminierung wie negative soziale Normen und Geschlechterstereotypen, auch in den Massenmedien, zu bekämpfen.
(4) Die Vertragsparteien stärken die Stimme von Mädchen und Frauen und ihre Teilhabe am politischen Leben durch Maßnahmen zur Erreichung der Geschlechterparität in Wahl-, Politik- und Steuerungsprozessen und in leitenden Positionen der Regierung, einschließlich Verfassungsorganen und staatseigener Unternehmen, und fördern ihre aktive Rolle bei den Bemühungen um Friedenskonsolidierung und Aussöhnung.
(5) Die Vertragsparteien erlassen und setzen Rechtsvorschriften durch, die Frauen und Mädchen vor jeglicher Form von Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie vor Menschenhandel schützen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur umfassenden und wirksamen Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking, des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen. Sie betonen ferner die Notwendigkeit eines allgemeinen Zugangs zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen und Bildungsmaßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, wobei die internationalen technischen Leitlinien der UNESCO zur Sexualerziehung zu berücksichtigen sind, sowie die Notwendigkeit der Bereitstellung einschlägiger Gesundheitsdienste. Sie fördern und unterstützen die Ratifikation und wirksame Durchführung des Protokolls zu der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika, geschehen zu Banjul am 26. Juni 1981 (im Folgenden „Maputo-Protokoll“), und unterstützen gegebenenfalls die wirksame Umsetzung des Aktionsplans von Maputo 2016-2030.
Artikel 41
Jugend
(1) Die Vertragsparteien unterstützen das Unternehmertum der Jugend und verpflichten sich, menschenwürdige Arbeitsplätze für junge Menschen zu sichern, unter anderem durch Unterstützung beim Erwerb arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen durch allgemeine und berufliche Bildung und verbesserten Zugang zu digitalen Technologien und den Zugang zu Land und Krediten zu erleichtern. Sie richten jugendfreundliche Arbeitsvermittlungsstellen ein, um jungen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten zu vermitteln.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um junge Menschen in die Lage zu versetzen, Raum für ihre aktive Einbeziehung in Entscheidungsprozesse und ihre Teilhabe am demokratischen und politischen Leben sowie an den Bemühungen um Friedenskonsolidierung und Aussöhnung zu schaffen. Sie fördern Konzepte und Programme für marginalisierte Jugendliche, einschließlich Jugendförderungsprogrammen, um ihnen die Möglichkeit und die Motivation zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu vermitteln.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen, die darauf abzielen, den Zugang zu hochwertigen Basisdiensten für alle Kinder sicherzustellen, die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Konfliktsituationen zu verhindern und alle Formen von Gewalt und schädlichen Praktiken gegen Kinder, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, Kinderarbeit, Kindesmisshandlung und körperliche Züchtigung, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Kindern zu beenden.
Artikel 42
Nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien fördern das Potenzial der Städte als Drehscheiben für nachhaltiges und inklusives Wachstum und für Innovation.
(2) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Flächennutzungsplanung und eine gerechte Verwaltung der Grundstücksmärkte unter besonderer Berücksichtigung transparenter und regulierter Grundstückkäufe und Eigentumsrechte. Sie fördern auch eine nachhaltige städtische Mobilität und intelligente, sichere Städte, die die Chancen von Digitalisierung und Technologien nutzen. Sie integrieren Lösungen für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz, fördern die produktive Energienutzung, verbessern die Abfallbewirtschaftung und bekämpfen alle Formen der Umweltverschmutzung. Sie fördern Lösungen für urbane Mobilität und sorgen dafür, dass Dienste und Infrastrukturen klima- und umweltfreundlich gestaltet und Ressourcen effizient genutzt werden. Sie stärken die Resilienz der Städte gegenüber Schocks und nutzen die Chancen, die eine emissionsarme und klimaresiliente Wirtschaft bietet.
(3) Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene territoriale Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Einkommenserzeugung. Sie beschleunigen die Diversifizierung des ländlichen Raums durch die Schaffung eines Mehrwerts für lokale Erzeugnisse und die Nutzung natürlicher und kultureller Ressourcen. Sie fördern eine inklusive, ausgewogene und integrierte territoriale und städtische Politik, die Koordinierung des Regierungshandelns auf mehreren Ebenen unter aktiver Einbeziehung lokaler Behörden und Gemeinschaften, und die Stärkung der Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten.
TITEL III
Umwelt, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimawandel
Artikel 43
Die Vertragsparteien ergreifen ehrgeizige Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Klimawandel und die Umweltzerstörung zu stoppen und umzukehren und eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Sie ergreifen spezifische Maßnahmen, um den Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern und zu verhindern, Ökosysteme zu erhalten und wiederherzustellen, Wildtiere und Wildpflanzen zu schützen und den illegalen Handel mit ihnen zu bekämpfen, die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser, Land und anderen natürlichen Ressourcen zu fördern, die Meerespolitik zu stärken, alle Formen der Umweltverschmutzung zu bekämpfen, eine solide Abfallbewirtschaftung zu fördern und Resilienz gegenüber Naturkatastrophen aufzubauen. Sie arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass die Auswirkungen des Klimawandels und die Umweltzerstörung weiterhin als Bedrohungsmultiplikatoren mit schwerwiegenden Folgen für Frieden und Sicherheit wirken. Sie beschleunigen den Übergang zu einer umweltfreundlicheren Entwicklung in wichtigen Wirtschaftszweigen, fördern die Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz und unterstützen saubere und nachhaltige Energie und CO2-arme Technologien, wobei sie sicherstellen, dass das Wirtschaftswachstum mit dem Übergang zu emissionsarmer und ökologischer Nachhaltigkeit einhergeht. Sie streben an, im internationalen Kontext wirksame Allianzen zu bilden, um das globale Handeln voranzubringen. Sie bauen Kapazitäten für die Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, auf und berücksichtigen die ökologische Nachhaltigkeit, die Klimaziele und das Streben nach ökologisch nachhaltigem Wachstum in ihren nationalen und lokalen Konzepten, Plänen und Investitionen. Sie fördern ein konstruktives Engagement der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors sowie die Achtung der Rechte aller, einschließlich indigener Völker — gemäß der VN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker — und lokaler Gemeinschaften.
Artikel 44
Biologische Vielfalt und Ökosysteme
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die biologische Vielfalt und die Ökosysteme erhalten, geschützt und wiederhergestellt werden, damit die von ihnen erbrachten erheblichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Dienstleistungen weiterhin zum Wohlergehen der Menschen und zum Wirtschaftswachstum beitragen. Sie entwickeln nationale Strategien und Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen und führen sie durch.
(2) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften und nehmen integrierte Strategien für die Einbeziehung von Belangen der biologischen Vielfalt in alle relevanten Sektoren an. Sie unterstützen innovative Optionen wie naturbasierte Lösungen oder Agrarökologie sowie die Bewertung der Ökosystemleistungen für eine möglichst durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt.
(3) Die Vertragsparteien verfolgen einen inklusiven Ansatz, um die Hauptursachen für den Verlust von Lebensräumen wie Landnutzungsänderungen, die Ausweitung der Subsistenzlandwirtschaft und die Entwicklung der kommerziellen Landwirtschaft, der städtischen Gebiete und der Energieinfrastrukturen anzugehen. Sie ergreifen Maßnahmen zur Kontrolle der Waldnutzung und der Rodung von Flächen für den Ackerbau, zur Bekämpfung von Waldbränden, zur Überwachung der Weidehaltung und zur Eindämmung invasiver Arten. Sie schützen, erhalten und fördern die nachhaltige Nutzung und Sanierung von Wäldern, Waldlandschaften, Weideland, Feuchtgebieten und anderen Gebieten mit Vegetationsbedeckung. Sie bewahren und verbessern die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt von Pflanzen und Tieren, unabhängig davon, ob es sich um Land-, Süßwasser- oder Meerespflanzen und -tiere handelt.
(4) Die Vertragsparteien verstärken ihre Bemühungen, Schutzgebiete für die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu schaffen und die Governance und die verantwortungsvolle Bewirtschaftung dieser Gebiete zu verbessern.
(5) Die Vertragsparteien verstärken die Beteiligung lokaler Gemeinschaften und indigener Völker — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — an der Erhaltung der Ökosysteme, unter anderem durch die Förderung eines umweltfreundlichen und nachhaltigen Tourismus und die Schaffung von Arbeitsplätzen und anderen wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Artikel 45
Kreislaufwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien verhindern oder minimieren die Entstehung von Abfällen an der Quelle. Sie verbessern die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz von Produkten, um Produktion und Verbrauch im Hinblick auf die Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft anzupassen, unter anderem durch angemessene Abfallsammel- und -trennungsdienste und umweltgerechte Recyclinginitiativen und -anlagen. Sie verpflichten sich, Konzepte für die Kreislaufwirtschaft zu verabschieden, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, Produkte energie- und ressourceneffizienter zu machen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern und die Abfallbewirtschaftung zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien legen die erforderlichen internen Regulierungsrahmen und Durchsetzungsmechanismen für einen umweltgerechten Umgang mit Chemikalien und Abfällen und für die Durchführung der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte fest. Sie treffen im Einklang mit dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, geschehen zu Basel am 22. März 1989, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und Bewirtschaftung innerhalb Afrikas, geschehen zu Bamako am 30. Januar 1991, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ablagerung gefährlicher Abfälle und des illegalen Handels damit, einschließlich radioaktiver Stoffe sowie chemischer und organischer Abfälle. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung oder möglichst geringen Verwendung gefährlicher Stoffe in Materialkreisläufen und zum Umgang mit Chemikalien in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus. Sie unterstützen wissensbasierte Entscheidungsfindung über geeignete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, auch vor Verschmutzung durch unsachgemäß entsorgte Abfälle, und zur Sanierung der damit verbundenen Umweltschäden.
(3) Die Vertragsparteien gehen wirksam gegen alle Formen der Umweltverschmutzung vor. Sie ergreifen Maßnahmen zur Aufdeckung, Verhütung und Meldung von Verschmutzungen. Sie verstärken die Bemühungen, die Verschmutzung durch Kunststoffe zu verhindern und Kunststoffe und Mikroplastik aus der Umwelt zu entfernen. Sie prüfen Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung. Sie schärfen das Bewusstsein für die Gefahren der Verschmutzung für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie für die vielfältigen Vorteile einer verbesserten Luftqualität, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen.
Artikel 46
Meerespolitik
(1) Die Vertragsparteien stärken die Meerespolitik im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ), um sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane zu gewährleisten, den Druck auf Ozeane und Meere zu verringern, die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft zu fördern und das Wissen über die Ozeane zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten die Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung lebender Meeresressourcen auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene, insbesondere im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionalen Fischereiorganisationen.
(3) Die Vertragsparteien führen Initiativen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) fort oder ergreifen solche Initiativen, gegebenenfalls einschließlich der Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zum Ausschluss von IUU-Erzeugnissen aus den Handelsströmen. Sie fördern Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen — wie Beobachterregelungen, Schiffsüberwachungssysteme, Fanglizenzen und -genehmigungen, Fangaufzeichnungen und -meldungen, Umladekontrollen, Inspektionen und Hafenstaatkontrollen und damit zusammenhängende Maßnahmen — und setzen diese Maßnahmen wirksam um und durch, um die Einhaltung der Vorschriften, einschließlich Sanktionen gemäß den internen Vorschriften, zu gewährleisten und so die Fischbestände zu erhalten und Überfischung zu verhindern.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, zu verbieten, Subventionen abzuschaffen, die zur IIU-Fischerei beitragen, und keine neuen Subventionen dieser Art einzuführen, wobei sie anerkennen, dass eine angemessene und wirksame differenzierte Sonderbehandlung der afrikanischen Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder integraler Bestandteil der Verhandlungen der WTO über Fischereisubventionen sein sollte.
(5) Die Vertragsparteien verringern die Belastung der Ozeane durch Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Küsten- und Meeresökosysteme, zur Aufwertung des Naturkapitals im Meer und an den Küsten und zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung, einschließlich Ölverschmutzung, Zerstörung des Meeresbodens, Lärmbelastung und Abfällen im Meer wie Kunststoffen und Mikroplastik aus land- und seegestützten Quellen. Sie unterstützen und engagieren sich für eine Reglementierung der Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und unterstützen aktiv die zügige Umsetzung der ursprünglichen Strategie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Sie verstärken die Maßnahmen zur Sanierung der Ozeane und Küstengebiete, unter besonderer Berücksichtigung der Akkumulationszonen, die sich in den Ozeanwirbeln bilden.
(6) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen in Bezug auf die Ozeane, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
(7) Die Vertragsparteien entwickeln auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere.
(8) Die Vertragsparteien erkennen die allgemeinen Bedenken an, die hinsichtlich der Auswirkungen des Meeresbodenbergbaus auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt geäußert wurden. Sie nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, wenden das Vorsorgeprinzip und den Ökosystemansatz an, fördern die Forschung und tauschen bewährte Verfahren in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen auf dem Meeresboden aus, um ein solides Umweltmanagement von Tätigkeiten zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt und ihrer biologischen Vielfalt zu gewährleisten.
Artikel 47
Landbewirtschaftung und Bodendegradation
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bodendegradation zu verhindern und langfristige integrierte Strategien für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien fördern integrierte Ansätze und treffen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Bodens. Sie bekämpfen Bodenerosion und Bodendegradation sowie die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Bodens. Sie befassen sich mit der Verschmutzung, die speziell durch landwirtschaftliche Tätigkeiten, einschließlich Aquakultur und Tierhaltung, verursacht wird. Sie gewährleisten nachhaltige und gerechte Landrechte und Grundbesitzverhältnisse sowie eine nachhaltige Bewirtschaftung der Land-, Wasser- und Waldressourcen und schaffen nachhaltige wirtschaftliche Chancen für die Menschen in ländlichen Gebieten. Sie stellen sicher, dass nichtlandwirtschaftliche Formen der Landnutzung, darunter öffentliche Arbeiten, Bergbau und Abfallentsorgung, nicht zu Erosion, Verschmutzung oder anderen Formen der Bodendegradation führen.
(3) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen für eine wirksame Flächennutzungsplanung und -infrastruktur, die die Resilienz gefährdeter Länder stärken und gleichzeitig die Katastrophenbewältigungskapazitäten verbessern. Sie planen und implementieren Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage bewährter Verfahren und bewährter wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie lokaler Kenntnisse und Erfahrungen in Gebieten, die von Bodendegradation betroffen sind.
Artikel 48
Wälder
(1) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Waldressourcen. Sie stoppen Entwaldung und Degradation von Wäldern und bekämpfen den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen zur Wiederherstellung der Waldlandschaft, um die Entwaldung umzukehren, Waldreservate zu schaffen, degradierte Waldgebiete wiederherzustellen, erforderlichenfalls Aufforstungsprogramme durchzuführen und die Beweidung auf Jahreszeiten und auf ein Maß zu begrenzen, die eine Erholung der Wälder ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien fördern nachhaltige Wertschöpfungsketten für land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe, wobei sie der Schaffung von Arbeitsplätzen und anderen wirtschaftlichen Möglichkeiten bei der Erhaltung der Ökosysteme Vorrang einräumen.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung des Aktionsplans der EU für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), unter anderem durch den Abschluss und die Durchführung freiwilliger Partnerschaftsabkommen. Sie stärken die Kohärenz und die positiven Wechselwirkungen auf Länderebene zwischen dem FLEGT-Aktionsplan und dem Warschauer Rahmen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Degradation von Wäldern (REDD+).
(5) Die Vertragsparteien verstärken die Einbeziehung lokaler Behörden und Gemeinschaften in den Schutz der Wälder. Sie sensibilisieren die Öffentlichkeit auf allen Ebenen für das Thema Entwaldung und fördern den Verbrauch von ressourcen- und energieeffizienten Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. Sie fördern und unterstützen die Verwendung alternativer und nachhaltiger Kochbrennstoffe durch die lokale Bevölkerung.
Artikel 49
Wildtiere und Wildpflanzen
(1) Zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unterstützen die Vertragsparteien vor Ort die Erhaltung der wichtigsten Landschaften Afrikas, insbesondere grenzübergreifender Schutzgebiete, die Lebensräume für wichtige wild lebende Arten sind und geeignete Verbindungen bieten, sodass die Migration der Wildtiere nicht behindert und die Anpassung ihrer Verbreitungsgebiete an den Klimawandel ermöglicht wird. Sie stärken auch die für Schutzgebiete zuständigen Stellen und fördern die Beteiligung ländlicher Gemeinschaften am nachhaltigen Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern.
(2) Die Vertragsparteien bekämpfen den illegalen Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen, indem sie die Formulierung und Durchsetzung von Politikkonzepten und Rechtsvorschriften unterstützen, die diesen zu einer schweren Straftat machen, indem sie die Maßnahmen zur Bekämpfung der Wilderei und die Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden verstärken und indem sie die internationale Koordinierung im Rahmen des Internationalen Konsortiums zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität (ICCWC), einschließlich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), geschehen zu Washington am 3. März 1973, und anderer einschlägiger internationaler Rahmenwerke, fördern. Sie fördern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Aufklärung der Verbraucher und ein bewusstes Verbraucherverhalten, die Vernichtung von Lagerbeständen sowie eine hochrangige Diplomatie und Interessenvertretung.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die Bemühungen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Konsums von Buschfleisch bei gleichzeitiger Entwicklung erschwinglicher alternativer Proteinquellen sowie den Aufbau nachhaltiger Lebensgrundlagen.
Artikel 50
Wasser- und Frischwasserwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien verwalten ihre Wasserressourcen auf nachhaltige Weise, um ein hohes quantitatives und qualitatives Niveau der Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Sie fördern eine integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und setzen Politikkonzepte für die Planung, Erhaltung, Bewirtschaftung, Nutzung und Entwicklung von unterirdischen und oberirdischen Gewässern sowie für die Gewinnung und Nutzung von Regenwasser um. Sie schützen und sanieren Wasserquellen und Ökosysteme, verhindern Wasserverschmutzung, sammeln und behandeln Abwässer und ermöglichen eine umweltverträgliche Stadtentwicklung. Sie optimieren den Beitrag des Wassersektors zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung der Wasserressourcen mit Blick auf die Nachhaltigkeit der Frischwasserressourcen, die Vermeidung von Bodendegradation und Wüstenbildung, die Resilienz gegenüber wasserbedingten Gefahren (z. B. Überschwemmungen, Dürren und Verschmutzung), unter anderem durch Wassersammel- und -speichersysteme, und die Vermeidung von Konfliktrisiken.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und eine gute Verwaltung der Wasserwirtschaft auf allen Ebenen. Sie stärken den Dialog und fördern Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft.
(4) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Süßwasserfischerei im Hinblick auf die Erhaltung gesunder Fischbestände und die Minimierung negativer Auswirkungen auf die natürliche Umwelt. Sie bekämpfen die IUU-Fischerei, die interne Rechtsvorschriften verletzt. Sie stärken die Kapazitäten, fördern die regionale Zusammenarbeit und ergreifen Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung und Regulierung der Süßwasserfischerei auf nationaler und regionaler Ebene. Sie berücksichtigen den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel durchgängig in der Süßwasserfischerei und Aquakultur, fördern die Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Ökosysteme und ihrer biologischen Vielfalt und bekämpfen alle Formen der Verschmutzung von Seen und Flüssen.
Artikel 51
Klimapolitische Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien verfolgen die Ziele des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und orientieren sich an dessen Grundsätzen. Sie legen umfassende und inklusive interne klimapolitische Konzepte und Programme fest, um die Durchführung des Übereinkommens von Paris zu beschleunigen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten aufeinanderfolgende und ehrgeizige national festgelegte Beiträge (NDCs), teilen sie mit, erhalten sie aufrecht und erarbeiten und implementieren gegebenenfalls ehrgeizige nationale Anpassungspläne, entwickeln langfristige Visionen für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung und investieren in Kapazitäten für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel. Sie entwickeln Überwachungs-, Berichterstattungs-, Überprüfungs- sowie Evaluierungssysteme, um die Fortschritte bei den klimapolitischen Maßnahmen zu verfolgen.
(3) Die Vertragsparteien entwickeln langfristige Strategien zur Verringerung der Emissionen aus dem Verkehrssektor (Straßen-, Luft- und Seeverkehr). Sie fördern eine intelligente städtische Mobilität und unterstützen die Umsetzung politischer Konzepte und positiver Anreize zur Verringerung der Emissionen, die durch nicht nachhaltige Landbewirtschaftung, Entwaldung und Degradation von Wäldern entstehen. Sie setzen sich für die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz ein und ermutigen die Länder, sich an der Energiewende zu beteiligen. Sie lassen ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe, die einen verschwenderischen Verbrauch fördern, auslaufen und minimieren die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf ihre Entwicklung in einer Weise, die die Armen und die betroffenen Gemeinschaften schützt. Sie verstärken die internationale Zusammenarbeit zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Kohlenstoffsenken und Treibhausgasspeichern.
(4) Die Vertragsparteien fördern eine ehrgeizige Verringerung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geschehen zu Montreal am 16. September 1987, indem sie zusammenarbeiten, um die Ratifikation der Kigali-Änderung zu unterstützen, und arbeiten darauf hin, dass diese rasch durchgeführt wird, um eine ehrgeizige weltweite Einstellung der Produktion und des Verbrauchs von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu erreichen.
(5) Die Vertragsparteien erkennen die Bedrohung an, die der Klimawandel und die Umweltzerstörung für Frieden und Sicherheit darstellen, insbesondere in fragilen Situationen und in den vulnerabelsten Ländern, und handeln entsprechend. Gemeinsam ergreifen sie Maßnahmen zur Stärkung der Anpassung und Resilienz, um die Konfliktprävention durch Frühwarnsysteme zu gewährleisten, wobei sie den sicherheitspolitischen Herausforderungen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltrisikofaktoren Rechnung tragen. Zudem stärken sie den Zusammenhang zwischen Frühwarnung und frühzeitigem Handeln in allen Politikbereichen, auch durch Risiko- und Folgenabschätzungen.
(6) Die Vertragsparteien zielen mit ihren internen und internationalen Bemühungen darauf ab, Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich extremer Wetterereignisse und langsam eintretender Ereignisse, zu vermeiden, zu minimieren und zu bekämpfen und erkennen in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der nachhaltigen Entwicklung bei der Verringerung des Risikos von Verlusten und Schäden an.
(7) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um bestehende Finanzmittelflüsse so zu lenken, dass sie mit einem Pfad hin zu einer treibhausgasemissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung im Einklang stehen.
(8) Die Vertragsparteien zielen darauf ab, die Kenntnisse und Kapazitäten in Bezug auf politische Optionen und Instrumente und bewährte Verfahren zu stärken, um die Ressourceneffizienz während des gesamten Lebenszyklus natürlicher Ressourcen und Produkte zu verbessern. Sie arbeiten zusammen, um die wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für Klimapolitische Maßnahmen sowie Umweltmanagement und -überwachung auf allen relevanten Ebenen zu stärken, wobei sie den vulnerabelsten Ländern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie fördern die Nutzung von Weltraumtechnologien und Informationssystemen.
(9) Die Vertragsparteien verstärken die Koordinierung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, um die lokalen Behörden darin zu bestärken und in die Lage zu versetzen, ehrgeizige Klima- und Energieverpflichtungen einzugehen und umzusetzen. Sie fördern Synergien zwischen der öffentlichen Verwaltung, Organisationen der Zivilgesellschaft und Privatunternehmen und fördern die Beteiligung des Privatsektors im Hinblick auf eine Wirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen und eine klimaresiliente Wirtschaft, auch durch gemeinsame Forschung. Sie fördern bestehende Initiativen wie den Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und unterstützen die Umsetzung ihrer Aktionspläne.
Artikel 52
Dürre und Wüstenbildung
(1) Die Vertragsparteien bekämpfen die Wüstenbildung durch Verbesserung der Bodenbewirtschaftung, Bodenschutz und nachhaltige Bewirtschaftung von Land und Wasser. Sie beschleunigen den Prozess der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, geschehen zu Paris am 17. Juni 1994, die Verwirklichung der in dem Übereinkommen festgelegten Ziele zur Bodendegradationsneutralität sowie die Umsetzung anderer einschlägiger internationaler und regionaler Initiativen, einschließlich der Initiative „The Great Green Wall“.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sich auf durch Dürre verursachte Notsituationen vorzubereiten und darauf zu reagieren, und arbeiten darauf hin, die Resilienz gegenüber Umweltschäden, Wüstenbildung, damit verbundenen Gesundheitsbedrohungen und humanitären Krisen zu erhöhen, indem sie die Faktoren angehen, die diese Anfälligkeit verursachen.
Artikel 53
Resilienz gegenüber Naturkatastrophen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die Resilienz von Menschen, Gesellschaften und Infrastrukturen gegenüber Naturkatastrophen zu stärken. Sie fördern den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung und Überwachung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 durch nationale und lokale integrierte Strategien.
(2) Die Vertragsparteien fördern das Katastrophenrisikomanagement, einschließlich einer umfassenden Risikobewertung, die Umsetzung von Plänen zur Risikoverringerung auf allen Ebenen, die Stärkung der Verknüpfung zwischen Katastrophenvorsorge und Anpassung an den Klimawandel sowie die Erhebung und Nutzung von Katastrophenstatistiken und Verlustdaten. Sie fördern die Entwicklung einer Kultur der Risikoprävention und des finanziellen Schutzes, unter anderem durch geeignete und innovative Instrumente wie Risikoübertragungsmechanismen.
(3) Die Vertragsparteien bereiten sich auf Notsituationen vor, die durch extreme Wetterereignisse und Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und steigende Meeresspiegel, Küstenerosion und Meeresverschmutzung verursacht werden, und reagieren darauf. Sie arbeiten zusammen, um die Auswirkungen extremer Wetterereignisse und Naturkatastrophen zu bewerten und abzumildern.
(4) Die Vertragsparteien stärken die Kapazitäten für regionale Katastrophen- und Notfallmaßnahmen, einschließlich Katastrophenschutzmechanismen, sowie die Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften und Institutionen, wobei der Schwerpunkt auf besonders vulnerablen und marginalisierten Haushalten und Gruppen liegt.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen den Einsatz von Weltraumtechnologien und –informationssystemen, um die Präventions-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu verbessern.
TITEL IV
Frieden und Sicherheit
Artikel 54
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit und Koordinierung auf regionaler, interregionaler, kontinentaler und globaler Ebene um Frieden und Sicherheit in Afrika und Europa zu fördern und zu wahren. Sie unterstützen gemeinsame Anstrengungen und Mechanismen zur Sicherung des Friedens, zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus, zur Bekämpfung aller Formen von Sicherheitsbedrohungen und organisierter Kriminalität sowie zur Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr unter Berücksichtigung der Komplexität all dieser Herausforderungen und der Notwendigkeit, ihre Ursachen anzugehen. Sie arbeiten zusammen, um eine nachhaltige Finanzierung aller Friedens- und Sicherheitsaktivitäten sicherzustellen.
Artikel 55
Regionale und multilaterale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die institutionelle Zusammenarbeit, um friedens- und sicherheitspolitische Herausforderungen zu bewältigen. Sie verstärken die Unterstützung für eine effizientere Operationalisierung der APSA, wie sie in der Agenda 2063 vorgesehen ist. Sie fördern Synergien zwischen der APSA und der AGA im Einklang mit der Reformagenda der AU.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Bemühungen der AU und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und regionalen Mechanismen sowie anderer regionaler Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zur Erreichung friedlicher, inklusiver und resilienter Gesellschaften. Sie verstärken die Zusammenarbeit zwischen der AU, der EU und den VN sowie gegebenenfalls die multilaterale Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen und mit Drittländern.
(3) Die Vertragsparteien fördern die lokale Eigenverantwortung, Inklusivität, Resilienz und Nachhaltigkeit aller Maßnahmen in Zusammenarbeit mit nationalen und lokalen Behörden, Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft.
Artikel 56
Konflikte und Krisen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf eine friedliche Beilegung aller zwischen- und innerstaatlichen Konflikte in Afrika hin. Sie verfolgen einen integrierten Ansatz zur Bewältigung von Konflikten und Krisen, der mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht im Einklang steht, indem sie ihre strategische Zusammenarbeit vertiefen und ihr gemeinsames Handeln in allen Phasen des Konfliktzyklus — von Prävention und Frühwarnung bis hin zu dauerhafter Friedenskonsolidierung — durch Vermittlung, Krisenbewältigung, Stabilisierung und Reform des Sicherheitssektors verstärken.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen und Mechanismen zur Verhütung von Konflikten und zur Vermeidung von Gefahren für Frieden und Sicherheit. Sie ergreifen koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Konflikten und Krisen sowie zur Bewältigung der Risiken entstehender und eskalierender gewaltsamer Konflikte und verstärken die Unterstützung diplomatischer Initiativen und Vermittlungsbemühungen sowie des Mehrparteiendialogs zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die vollständige Operationalisierung des Kontinentalen Frühwarnsystems.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Krisenbewältigung und friedliche Beilegung von Konflikten zusammen, unter anderem durch die Koordinierung von Friedensmissionen unter afrikanischer Führung, EU-Krisenbewältigungsoperationen und VN-Friedenssicherungseinsätzen, wenn sie in derselben Zone stattfinden.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stabilisierung nach Konflikten zusammen, konsolidieren und unterstützen die Umsetzung von Krisenbewältigungsprozessen, begleiten Verfassungs- und Wahlprozesse und fördern die Unrechtsaufarbeitung, Aussöhnungsprozesse und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Opfer bewaffneter Konflikte und Kriege. Sie unterstützen die Rehabilitation und den Wiederaufbau von durch Krieg zerstörten Gebieten.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und die Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit und stärken die aktive Rolle von Frauen und jungen Menschen im Hinblick auf Frieden und Sicherheit — von der Frühwarnung und Vermittlung über die Konfliktlösung bis hin zur Friedenskonsolidierung und Friedenssicherung — im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere dessen Resolutionen 1325 (2000) und 2250 (2015), sowie mit den Politikkonzepten und Beschlüssen der AU und der EU.
Artikel 57
Terrorismus, Gewaltextremismus und Radikalisierung
(1) Die Vertragsparteien verhindern und bekämpfen den Terrorismus in all seinen Formen, indem sie sich mit den Faktoren befassen, die ein Umfeld schaffen können, das Gewaltextremismus und Radikalisierung förderlich ist, unter anderem durch die Förderung religiöser Toleranz und des interreligiösen Dialogs, und indem sie auf die Herausforderungen reagieren, die sich aus den Verbindungen zwischen Terrorismus und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität ergeben, und zwar unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, einschließlich der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, um Einzelpersonen und Gemeinschaften in die Lage zu versetzen, terroristischen Handlungen, Gewaltextremismus und Radikalisierung vorzubeugen und ihre Resilienz in dieser Hinsicht zu stärken. Sie bemühen sich, mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich junger Menschen, religiöser Führer und der Zivilgesellschaft, zusammenzuarbeiten, um das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt und den Dialog zwischen den Religionen zu fördern, maßgeschneiderte Lösungen zu ermitteln und der Anwerbung, Radikalisierung und Aufstachelung zu terroristischen Handlungen sowohl im Internet als auch in der realen Welt entgegenzuwirken. Sie arbeiten zusammen, um die Opfer des Terrorismus stärker zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Resolutionen 2396 (2017) und 2462 (2019), und der Resolutionen der VN-Generalversammlung, sowie bei der Durchführung internationaler Übereinkommen und Instrumente, einschließlich der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Verhütung des gewalttätigen Extremismus, zusammen.
(4) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Bemühungen um den Austausch von Informationen und Fachwissen über terroristische Gruppen und ihre Unterstützungsnetze — unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Menschenrechtsnormen. Sie unterstützen Initiativen für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und stärken die Kapazitäten, die erforderlich sind, um den Terrorismus auf menschenrechtskonforme Weise zu bekämpfen, unter anderem durch Schulung und Professionalisierung der Sicherheitskräfte. Sie arbeiten zusammen, um die Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, indem sie Gelder und andere Vermögenswerte, die für die Begehung terroristischer Handlungen verwendet oder zugewiesen werden, ermitteln, aufdecken, einziehen, einfrieren oder beschlagnahmen.
(5) Die Vertragsparteien verhindern, dass Personen, die terroristische Handlungen begehen oder Gewaltextremismus und Radikalisierung unterstützen, Massenvernichtungswaffen erwerben.
Artikel 58
Organisierte Kriminalität
(1) Die Vertragsparteien bekämpfen alle Formen der organisierten Kriminalität, insbesondere Menschenhandel und den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Drogen, Gefahrstoffen, Kulturgütern und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie Umweltkriminalität, indem sie die Grenzverwaltung, die Erhebung und den Austausch von Informationen und Daten sowie den Austausch von Fachwissen und technischer Hilfe verbessern. Sie erlassen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Zusatzprotokollen gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien bekämpfen den Menschenhandel im Einklang mit den Standards des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in angemessener Weise. Sie verhindern den Menschenhandel, indem sie die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit stärken, der Straflosigkeit aller an der Menschenhandelskette beteiligten Täter entgegenwirken und durch Abschreckung gegen die Nachfrage, die etwaige Formen der Ausbeutung begünstigt, vorgehen. Sie gewährleisten einen angemessenen Schutz der Opfer unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Straftaten, die sich überproportional gegen Frauen und Mädchen richten und hauptsächlich sexuelle Ausbeutung zum Gegenstand haben.
(3) Die Vertragsparteien erlassen gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten durch Stärkung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung der Schleusung von Migranten und der damit zusammenhängenden Straftaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Zusatzprotokollen, einschließlich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg.
(4) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Nutzung ihrer Finanzinstitute und der von ihnen benannten nicht dem Finanzsektor angehörenden Unternehmen und Berufe zur Finanzierung des Terrorismus und zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Korruption, zu verhindern und zu bekämpfen. Sie tauschen Informationen aus und unterstützen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um die vollständige und wirksame Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ zu gewährleisten. Sie unterstützen die Entwicklung nationaler Rechtsvorschriften und Einrichtungen für die Vermögensabschöpfung sowie die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und deren Mobilisierung zu gemeinnützigen Zwecken, wodurch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Straftätern und ihren Helfern ausgeweitet wird und illegale Finanzströme unterbrochen werden, sodass Straftäter keinen Profit machen.
(5) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften und entwickeln Initiativen zur Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich Kriminalität und Gewalt in Städten. Sie fördern die Kontrolle von Feuerwaffen, um die negativen Auswirkungen bewaffneter Gewalt auf Gesellschaft und Menschen zu verhindern und zu verringern und ein sicheres Umfeld für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen. Sie bekämpfen alle Formen von Gewalt und unterstützen die Opfer von Gewalt.
Artikel 59
Kleinwaffen und leichte Waffen
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirksame Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel und des VN-Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit. Sie unterstützen den Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie der Afrikanischen Union zur Eindämmung der unerlaubten Verbreitung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen und des unerlaubten Handels damit sowie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung der illegalen Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und des unerlaubten Handels damit zusammen, durch die bewaffnete Konflikte und Terrorismus aufrechterhalten und der Einsatz von Waffen für Straftaten wie Rinderdiebstahl und Wilderei erleichtert werden, unter anderem durch eine verbesserte Bestandsverwaltung, Vernichtung überschüssiger Waffen und Munition, Kennzeichnung, Führung von Aufzeichnungen und Rückverfolgung sowie Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen.
Artikel 60
Cybersicherheit und Cyberkriminalität
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um ein offenes, freies, sicheres, stabiles, zugängliches und friedliches Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie aufrechtzuerhalten. Sie arbeiten darauf hin, die Entwicklung und Umsetzung international anerkannter Normen für verantwortungsvolles Verhalten im Cyberraum im Rahmen der Vereinten Nationen unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Cyberkriminalität und die Verbreitung illegaler Online-Inhalte zu verhindern und zu bekämpfen. Sie tauschen Informationen über die Aus- und Fortbildung von Ermittlern für Cyberkriminalität, die Untersuchung von Cyberkriminalität und digitale Forensik aus und gewährleisten gleichzeitig ein hohes Datenschutzniveau. Sie fördern die Kultur der Cybersicherheit und arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität zusammen und stützen sich dabei auf bestehende internationale Normen und Standards, einschließlich derjenigen des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität und des Übereinkommens der AU über Cybersicherheit und den Schutz personenbezogener Daten.
Artikel 61
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien stärken den ausgewogenen, integrierten und faktengestützten Ansatz ihrer Drogenpolitik. Sie bemühen sich, den Anbau, die Herstellung und den Handel mit illegalen Drogen und psychoaktiven Substanzen zu verhindern und zu bekämpfen, unter anderem indem sie im Einklang mit den geltenden internationalen Menschenrechtsverpflichtungen wirksamere Maßnahmen zur Prävention von Drogenkriminalität und zur Strafverfolgung ergreifen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren und beschleunigen ihre Anstrengungen auf der Nachfrageseite, beteiligen sich an Präventions- und Aufklärungsprogrammen und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen von Drogen entgegenzuwirken. Sie fördern den Dialog mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft und Hochschulen, um wirksam gegen illegale Drogen vorzugehen.
Artikel 62
Gefahrenabwehr im Seeverkehr
(1) Die Vertragsparteien ergreifen Initiativen auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene, die zur Förderung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr beitragen, insbesondere im Roten Meer, am Horn von Afrika, im Indischen Ozean und im Golf von Guinea. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der AU, der EU und den VN sowie mit regionalen und subregionalen Organisationen und setzen sich für die Komplementarität der Bemühungen ein.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um alle Arten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität auf See zu bekämpfen, einschließlich des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, des Drogenhandels und des Handels mit Wildtieren und -pflanzen sowie der Schleusung von Migranten. Sie ergreifen Maßnahmen zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen auf See, einschließlich des Diebstahls von Öl und Gas, mit dem Ziel, sichere und offene Handelswege zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre multilateralen Anstrengungen, um wirksam auf Straftaten, die auf hoher See begangen werden, zu reagieren. Sie entwickeln Maßnahmen zur Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten und der Eigenverantwortung der Küstenstaaten und regionalen Organisationen und fördern die regionale Koordinierung und den Informationsaustausch zur Bewältigung maritimer Bedrohungen und zur Bekämpfung verschiedener Formen von Straftaten auf See.
(4) Die Vertragsparteien entwickeln und verbessern Mechanismen für den interregionalen Informationsaustausch und fördern die maritime Überwachung und Lageerfassung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Küstenwachen und den Seestreitkräften der Küstenstaaten.
(5) Die Vertragsparteien fördern und achten die Freiheit der Meere, die Freiheit der Schifffahrt und andere im Völkerrecht verankerten Grundsätze, Rechte und Pflichten und fördern gleichzeitig die universelle Anwendung des SRÜ sowie anderer einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente.
Artikel 63
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, unter anderem durch strategische Zusammenarbeit zwischen AU-Einrichtungen wie AFRIPOL und EU-Einrichtungen wie EUROPOL, um die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Aktivitäten transnationaler organisierter krimineller und terroristischer Netze in Afrika und in der EU zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Suche und Rettung sowie in anderen Notsituationen zusammen und ermutigen die Staaten, diesbezüglich bilaterale Abkommen zu schließen.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der integrierten Grenzverwaltung und verbessern die Sammlung und den Austausch von Informationen und Daten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf den Ausbau der Polizeikapazitäten hinzuarbeiten, unter anderem durch gezielte Polizeiausbildungsprogramme auf strategischer, operativer und taktischer Ebene, die an die Gegebenheiten in Afrika angepasst sind.
TITEL V
Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung
Artikel 64
Die Vertragsparteien fördern resiliente, nachhaltige und inklusive Gesellschaften, die in rechenschaftspflichtigen, wirksamen und transparenten Institutionen und Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen verwurzelt sind, wobei die Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Grundsätze geachtet, gefördert und verwirklicht werden. Sie arbeiten darauf hin, die Fortschritte auf dem Weg zur Geschlechtergleichstellung zu beschleunigen. Sie sorgen dafür, dass Einzelpersonen und die Zivilgesellschaft einen offenen Raum erhalten, in dem sie ihre Bestrebungen und Anliegen zum Ausdruck bringen, ihre Meinung äußern und Beiträge zu allen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen leisten können, wodurch das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt wird.
Artikel 65
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien erlassen und implementieren Rechtsvorschriften, die zum Schutz, zur Förderung und zur Verwirklichung der Menschenrechte beitragen, unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt. Sie unterstützen die Ratifikation, Inkorporation und Durchführung der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker sowie der Instrumente der AGA.
(2) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, einer Behinderung, des Alters, eines sonstigen Status oder aus einem anderen Grund uneingeschränkt an, wobei sie der Annahme umfassender Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsvorschriften Vorrang einräumen. Sie ergreifen Maßnahmen, um Frauen und Mädchen die uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte zu ermöglichen und ihre Rolle zu stärken, unter anderem durch den Aufruf zur Unterzeichnung, und Ratifikation — sofern noch erforderlich — und durch die Durchführung des Maputo-Protokolls. Sie unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um die Rechte des Kindes zu fördern und zu schützen, auch indem sie zur Unterzeichnung, und Ratifikation — sofern noch erforderlich — und zur Durchführung der Afrikanischen Charta für die Rechte und das Wohl des Kindes aufrufen. Sie beschließen Maßnahmen, um die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Angehörige von Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Albinismus sowie durch indigene Völker gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen wirksam die Straflosigkeit, indem sie die Rechtsstaatlichkeit und ein unabhängiges, unparteiisches und wirksames Funktionieren des Justizsystems gewährleisten. Sie garantieren das Recht der Opfer und Hinterbliebenen auf angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen das afrikanische Menschenrechtssystem, insbesondere die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker und den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker, indem sie afrikanische Staaten dazu anhalten, ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen. Sie achten und wahren die Integrität und Unabhängigkeit dieser Einrichtungen und stellen sicher, dass alle afrikanischen Staaten die Urteile des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker achten.
(5) Die Vertragsparteien stärken die Kapazitäten der Zivilgesellschaft und schützen Menschenrechtsverteidiger, die auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene tätig sind. Sie arbeiten zusammen, um das Bewusstsein für die Menschenrechte zu schärfen, unter anderem durch Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Bildungssystemen und den Medien.
Artikel 66
Gleichstellung der Geschlechter
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz und den gleichberechtigten Zugang zur Justiz, den Schutz und die Vorteile des Rechts für alle. Sie ergreifen Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit für alle in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens sicherzustellen. Sie stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive in allen Politikbereichen und Programmen systematisch berücksichtigt wird.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Diskriminierung und Belästigung sowie häuslicher Gewalt zu verhindern und zu beseitigen, und bekämpfen den Menschenhandel. Sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um konzertiert gegen Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen sowie andere schädliche Praktiken, die Frauen und Mädchen diskriminieren, vorzugehen. Sie unterstützen Opfer und Überlebende jeglicher Form von Gewalt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur uneingeschränkten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Durchführung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, geschehen zu New York am 18. Dezember 1979, und des dazugehörigen Fakultativprotokolls.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die sozialen Rechte von Frauen und Mädchen geachtet und gefördert werden, insbesondere durch Beseitigung aller Hindernisse in den Bereichen hochwertige Bildung und Gesundheit und Beseitigung geschlechtsspezifischer Unterschiede. Sie stärken die wirtschaftlichen Rechte von Frauen und Mädchen.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in den geltenden Rechtsvorschriften das Recht von Frauen und Mädchen anerkannt wird, uneingeschränkt an allen Bereichen des öffentlichen Lebens teilzunehmen, und dass Bedingungen und Möglichkeiten für Frauen geschaffen werden, gleiche Positionen, auch in Bezug auf Führungspositionen und Entscheidungsprozesse, zu übernehmen. Sie stärken die Rolle der Frauen und fördern ihre Beteiligung auf allen Ebenen im Bereich Frieden und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Beilegung von Konflikten und der Bekämpfung von Gewalt und Extremismus.
Artikel 67
Demokratie
(1) Die Vertragsparteien fördern und stärken die universellen Werte und Grundsätze der Demokratie. Sie schützen die Gewaltenteilung, fördern den politischen Pluralismus und stärken Transparenz, Teilhabe und Vertrauen in demokratische Prozesse sowie das Vertrauen zwischen der politischen Führung und der Bevölkerung, unter anderem indem sie die Ratifikation und Durchführung der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten die Integrität der Wahlprozesse, indem sie unter gebührender Achtung der Souveränität inklusive, transparente und glaubwürdige Wahlen unter Einhaltung der Wahlzyklen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. Sie fördern internationale und regionale Standards und bewährte Verfahren bei der Durchführung von Wahlen und stärken unabhängige und unparteiische Wahlkommissionen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle politischen Parteien und Kandidaten zu gewährleisten. Sie intensivieren die Zusammenarbeit bei der Wahlbeobachtung, gegebenenfalls einschließlich Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen, und intensivieren die Zusammenarbeit mit der AU und den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften. Sie stärken die nationalen Mechanismen, mit denen wahlbezogene Streitigkeiten rechtzeitig beigelegt werden.
(3) Die Vertragsparteien stärken die Kapazitäten der gewählten Parlamente bei der Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollaufgaben unter Wahrung der Vorrechte aller ihrer Mitglieder.
(4) Die Vertragsparteien erlassen interne Gesetze und Vorschriften unter Anerkennung verschiedener Regierungsebenen, die das Mandat haben, ihre Zuständigkeiten gemäß den ihnen übertragenen Befugnissen auszuüben. Sie stärken die lokale Verwaltung und übertragen Befugnisse auf demokratisch gewählte lokale Behörden, wie dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(5) Die Vertragsparteien fördern inklusive und pluralistische Gesellschaften. Sie beseitigen alle Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln. Sie bewahren und erweitern den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft bei der Interessenvertretung und Politikgestaltung sowie die Gewährleistung freier und unabhängiger Medien, um Regierungen zu einem Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten anzuhalten. Die Vertragsparteien fördern konstruktive Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern und schärfen das Bewusstsein für die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte, unter anderem durch Bildungssysteme und die Medien.
Artikel 68
Rechtsstaatlichkeit und Justiz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und bei der Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen der Rechtspflege zusammen. Sie wahren die Unabhängigkeit der Justiz und zielen darauf ab, das unabhängige, unparteiische und wirksame Funktionieren des Justizsystems sicherzustellen und den effektiven und gleichberechtigten Zugang der Bürger zur Justiz und zu Rechtsbeiständen zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien verhindern, verurteilen und beseitigen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung durch staatliche und nicht staatliche Akteure in allen Zusammenhängen, auch im Zusammenhang mit Terrorismus, Krisenbewältigung und Migration, und unterstützen dabei die Ratifikation und wirksame Durchführung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, geschehen zu New York am 10. Dezember 1984, und des dazugehörigen Fakultativprotokolls.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen, einschließlich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten und geschlechts- und identitätsbezogene Gewalt ordnungsgemäß untersucht und gerichtlich verfolgt werden. Sie stärken ihre internen Rechtsvorschriften und Justizsysteme, unter anderem durch eine wirksame zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Rechtshilfe für Staaten, die die schwersten internationalen Verbrechen strafrechtlich selbst verfolgen wollen.
(4) Die Vertragsparteien erleichtern Justizreformen, indem sie modernisierte, transparente und effiziente Gerichtssysteme und -verfahren gewährleisten, angemessene Schulungen anbieten und den Zugang zu Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und sonstigen Rechtsinformationen verbessern, die Strafvollzugssysteme modernisieren, ihre Rehabilitationsfunktion maximieren und Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte bekämpfen.
Artikel 69
Gute Regierungsführung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Bemühungen um eine Konsolidierung der guten Regierungsführung, indem sie demokratische Kultur und demokratische Verfahren fördern, rechenschaftspflichtige, transparente und reaktionsfähige Governance-Institutionen auf allen Ebenen aufbauen und stärken und politischen Pluralismus, Transparenz und Toleranz fördern. Sie unterstützen die vollständige Durchführung der Instrumente der AGA und fördern eine wirksame Koordinierung und Harmonisierung der Regierungspolitik zwischen den afrikanischen Staaten.
(2) Die Vertragsparteien verbessern die Fähigkeit der Regierungen auf allen Ebenen, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, eine wirksame, transparente, rechenschaftspflichtige und inklusive öffentliche Verwaltung zu gewährleisten, die Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden zu fördern und die Bürgerbeteiligung und den Zugang zu öffentlichen Informationen zu stärken.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen den Einsatz digitaler Technologien und beschleunigen die Einführung benutzerfreundlicher und vereinfachter E-Governance-Lösungen, um den Zugang zu und die Verfügbarkeit öffentlicher Informationen und Dienste sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern und gleichzeitig Missbrauch zu verhindern und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.
Artikel 70
Öffentliche Verwaltung, Statistik und personenbezogene Daten
(1) Die Vertragsparteien bauen Kapazitäten für die Politikgestaltung und -umsetzung auf, entwickeln einen professionellen und effizienten öffentlichen Dienst, verbessern die Gesetzgebungs- und Steuerungsmechanismen und stärken die Fähigkeit der Regierungen, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten Unparteilichkeit, Fairness, ordnungsgemäße Verfahren und Kontinuität bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und Unterstützungseinrichtungen, die in Bezug auf die Erbringung wirksamer und effizienter öffentlicher Dienstleistungen rechenschaftspflichtig, inklusiv und transparent sind, unter anderem durch die Förderung der Afrikanischen Charta der Werte und Grundsätze des öffentlichen Dienstes und der öffentlichen Verwaltung.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die Erstellung, Speicherung, Verwaltung und Verbreitung statistischer Daten und Informationen auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene, unter anderem durch Förderung der Afrikanischen Charta für Statistik als politischer Rahmen für die Entwicklung der Statistik in Afrika. Sie entwickeln robuste, sichere und inklusive Identifizierungssysteme, um für jeden Bürger eine rechtliche Identität zu gewährleisten, unter anderem durch die Stärkung des Systems der Personenstandsregister und Bevölkerungsstatistiken.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten im Einklang mit den bestehenden multilateralen Normen und internationalen Rechtsinstrumenten und Gepflogenheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Maß an Schutz des Rechts eines jeden Individuums auf Privatsphäre. Sie bemühen sich, strenge Datenschutzregelungen beizubehalten und deren wirksame Durchsetzung durch unabhängige Aufsichtsbehörden sicherzustellen.
Artikel 71
Korruption
(1) Die Vertragsparteien erlassen und verstärken Rechtsvorschriften, Institutionen und sonstige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in all ihren Formen sowie von Betrug, Finanzstraftaten und damit zusammenhängenden Straftaten im öffentlichen und privaten Sektor, unter anderem durch die Durchführung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Instrumente, insbesondere des VN-Übereinkommens gegen Korruption, geschehen zu New York am 31. Oktober 2003. Sie erlassen gesetzgeberische und ergreifen sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, um Korruption zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Korruptionsvorschriften wirksam durchgesetzt, unparteiische Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Korruption und Korruptionsdelikte verhängt werden. Sie erlassen gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Vergeltungsmaßnahmen, auch im beruflichen Kontext, und vor Einschüchterung von Hinweisgebern, die über Korruption und damit zusammenhängende Straftaten berichten, und von Zeugen, die Aussagen über solche Straftaten machen, zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes ihrer Identität.
(2) Die Vertragsparteien erlassen gesetzgeberische Maßnahmen, die die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen oder von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert solcher Erträge und Tatwerkzeuge aus Korruptionsdelikten und damit zusammenhängenden Straftaten entspricht, ermöglichen. Sie arbeiten im Einklang mit dem VN-Übereinkommen gegen Korruption zusammen, um diese Erträge und Tatwerkzeuge einzuziehen und sie an ihre früheren rechtmäßigen Eigentümer im Herkunftsland zurückzugeben. Sie erlassen gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, um das Waschen von Erträgen aus Korruption zu bekämpfen.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung öffentlicher Mittel, einschließlich wiedererlangter und zurückgegebener Vermögenswerte. Sie fördern Maßnahmen, die die Werte einer Kultur der Transparenz, Integrität und Legalität sowie eine Änderung der Einstellung der Menschen zu Korruptionspraktiken unterstützen. Sie stärken die Kapazitäten und das Fachwissen der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Korruptionsbekämpfung. Sie fördern die Einrichtung spezialisierter Stellen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Untersuchung von Korruptionshandlungen und damit zusammenhängenden Straftaten zusammen, auch wenn sie im internationalen Geschäftsverkehr begangen werden.
Artikel 72
Finanzpolitische Steuerung
(1) Die Vertragsparteien fördern eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich einer wirksamen und transparenten Mobilisierung inländischer Einnahmen, der Haushaltsführung und der Verwendung öffentlicher Einnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Steuerinitiative von Addis Abeba. Sie fördern ein nachhaltiges Schuldenmanagement, nachhaltige Beschaffungssysteme und die Unterstützung der nationalen Aufsichtsgremien.
(2) Die Vertragsparteien verbessern die Regierungsführung und die Verwaltung der Einnahmen aus natürlichen Ressourcen, damit die Gemeinschaften und die ganze Gesellschaft von deren Nutzung profitieren können, unter anderem durch die Beachtung der Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor und die Einhaltung des Kimberley-Prozesses.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und illegale Finanzströme und verstärken die Vermögensabschöpfung. Sie arbeiten darauf hin, die Effizienz, Wirksamkeit, Sicherheit, Transparenz und Fairness der Steuersysteme sicherzustellen.
(4) Die Vertragsparteien ergreifen konkrete Maßnahmen, auch durch den Erlass von Rechtsvorschriften, und stärken die einschlägigen Institutionen und Mechanismen, um die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich umzusetzen.
TITEL VI
Migration und Mobilität
Artikel 73
Die Vertragsparteien verfolgen einen umfassenden und ausgewogenen Ansatz, um die Migration anzugehen. Sie bekräftigen ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Flüchtlinge und Migranten und befassen sich mit der Migration im Geiste der Solidarität, echter Partnerschaft, geteilter Verantwortung und im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten sowie unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen. Sie erkennen an, dass die Interessen Afrikas und Europas im Bereich Migration eng miteinander verknüpft sind und dass Migration und Mobilität bei angemessener Steuerung eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen Entwicklung sein können. Sie führen einen Dialog und arbeiten in Bezug auf alle Aspekte im Zusammenhang mit legaler und irregulärer Migration zusammen, unter anderem durch konkrete Maßnahmen zur legalen Migration, Eindämmung der irregulären Migration und Bekämpfung ihrer Ursachen, Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten, Bekämpfung des Menschenhandels, Rettung von Menschenleben und Gewährleistung von Schutz, Stärkung des Engagements und der Investitionen der Diaspora für eine nachhaltige Entwicklung, Maximierung der Wirkung von Heimatüberweisungen, Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückkehr, Rückübernahme und nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern sowie durch besondere Berücksichtigung von Personen in prekären Situationen, wie Frauen und Minderjährigen, und ihrer besonderen Bedürfnisse. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verfolgung eines integrierten Grenzverwaltungskonzepts zusammenzuarbeiten, um rechtmäßige Grenzübertritte zu erleichtern und die irreguläre Migration einzudämmen. Sie vertiefen die Zusammenarbeit und den Dialog auf der Grundlage bestehender Initiativen, insbesondere der Folgemaßnahmen zum Gemeinsamen Aktionsplan von Valletta, des Rabat- und des Khartum-Prozesses, und des AU-EU-Dialogs über interkontinentale Migration und Mobilität. Die Vertragsparteien fördern die Dreieckskooperation zwischen Ländern südlich der Sahara, im Mittelmeerraum und in Europa in Migrationsfragen. Sie fördern den Dialog über alle Migrationsfragen und arbeiten zusammen, um geeignete und relevante Reaktionsstrategien zu fördern.
Artikel 74
Legale Migration und Mobilität
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Wissenstransfer und die gemeinsame Nutzung und den Ausbau von Mobilitätsprogrammen zu fördern, die den akademischen Austausch von Studenten, Forschern und Hochschulangehörigen und -einrichtungen erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, Besuche zu Geschäfts- und Investitionszwecken zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien zielen darauf ab, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten Wege für eine wirksame Steuerung der Arbeitsmigration und der Arbeitskräftemobilität zu entwickeln, einschließlich geeigneter Sozialschutzmaßnahmen und der Bekämpfung aller Formen der Ausbeutung.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen zu verbessern und so ihre Anerkennung und Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
(5) Die Vertragsparteien führen gegebenenfalls einen Dialog über die Verfahren zur Steuerung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen der Migranten mit rechtmäßigem Wohnsitz.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei Sensibilisierungskampagnen im Zusammenhang mit der legalen Migration zusammen, um die Migranten aufzuklären und sie über die Möglichkeiten sicherer und legaler Migrationswege zu informieren. Sie stellen ferner Informationen über Möglichkeiten der Statusänderung in ihren jeweiligen Rechtsordnungen zur Verfügung.
(7) Die Vertragsparteien streben die Anwendung transparenter und wirksamer Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zwecks Arbeit, Forschung, Studium, Aus- und Weiterbildung oder Freiwilligendienst an, um die zirkuläre Migration und Mobilität zu erleichtern.
(8) Die Vertragsparteien erleichtern den Zugang zu Verfahren der Familienzusammenführung für Migranten unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
(9) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Personenstandsregister zu verbessern und zu modernisieren und biometrische Reisedokumente auf der Grundlage der Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation auszustellen, unter anderem durch Anstrengungen zur Bekämpfung von Identitätsbetrug und Dokumentenfälschung.
Artikel 75
Innerafrikanische Mobilität
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der innerafrikanischen Mobilität sowie deren Potenzial und erheblichen Vorteile für die regionale Integration und die nachhaltige Entwicklung der Aufnahme- und Herkunftsländer an.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die innerafrikanische Zusammenarbeit bei der Steuerung der Migration unter Berücksichtigung des Migrationspolitikrahmens der AU für Afrika weiter zu unterstützen.
Artikel 76
Diaspora, Heimatüberweisungen und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen das Engagement der Diaspora für die nachhaltige Entwicklung ihrer Herkunftsländer. Sie arbeiten zusammen, um Investitionen der Diaspora sowie Unternehmensgründungen als Mittel zur Ankurbelung der lokalen Entwicklung und des Unternehmertums in den Herkunftsländern sowie zum Transfer von Wissen, Erfahrung und Technologie zu fördern und zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien streben an, die Transaktionskosten von Heimatüberweisungen deutlich auf weniger als 3 % zu senken, insbesondere für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, und Überweisungskorridore mit Kosten von mehr als 5 % im Einklang mit den international vereinbarten Zielen zu beseitigen, sowie zusammenzuarbeiten, um die Zugangspunkte für Überweisungsdienste, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu verbessern, die finanzielle Inklusion zu fördern, auch durch innovative Finanzierungsinstrumente und neue Technologien, und die Regulierungsrahmen für eine stärkere Beteiligung nicht traditioneller Akteure zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit von Institutionen, die bei der Umsetzung von Strategien und Instrumenten für den Einsatz von Diaspora-Heimatüberweisungen und Investitionen für eine nachhaltige Entwicklung behilflich sind.
Artikel 77
Irreguläre Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um angemessene Antworten auf die Ursachen von irregulärer Migration und von Flucht und Vertreibung zu finden und zu entwickeln. Sie arbeiten zusammen, um die Herkunftsländer mit geeigneten Strategien zu unterstützen, unter anderem mit dem Ziel, Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Eindämmung der irregulären Migration durch eine verstärkte Zusammenarbeit bei der integrierten Grenzverwaltung, bei der verbesserten Sammlung und Weitergabe von Informationen und Daten sowie bei der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Herkunfts- und Transitländer der Migrationsströme. Sie arbeiten zusammen, um gegebenenfalls Kommunikationsnetze zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, um die Meeresüberwachung zu unterstützen und Menschenleben auf See zu retten.
(3) Im Einklang mit dem VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen, insbesondere dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, erlassen die Vertragsparteien Rechtsvorschriften und setzen diese um, stärken die Institutionen und intensivieren die Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich des Schutzes und der Unterstützung von Opfern des Menschenhandels.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die irregulären Migrationsrouten zu überwachen, nationale, regionale und überregionale Maßnahmen zu fördern und die gemeinsamen Anstrengungen zur Zerschlagung krimineller Schleusernetze und des Menschenhandels zu verstärken. Sie arbeiten zusammen, um einschlägige Informationen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse über Schleuser- und Schmuggelrouten und kriminelle Netze, auch in Bezug auf Vorgehensweisen und Finanztransaktionen, auszutauschen, die Datenerhebung zu verbessern und die Analyse- und Verbreitungsstrategien zu stärken. Sie sorgen für die wirksame Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen gegen diejenigen, die irreguläre Migranten ausbeuten. Sie intensivieren ihre Bemühungen um die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Tätern.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen Kampagnen zur Sensibilisierung für die Risiken im Zusammenhang mit irregulärer Migration unter Einsatz aller verfügbaren Mittel auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene im Einklang mit den einschlägigen Strategien und Programmen.
Artikel 78
Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht auf Rückführung illegal aufhältige Migranten und bekräftigen die rechtliche Verpflichtung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und jedes OAKPS-Mitglieds zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal jeweils in den Hoheitsgebieten der OAKPS-Mitglieder oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten, ohne Auflagen und ohne andere Formalitäten als die in Absatz 3 vorgesehene Überprüfung. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich Rückkehr und Rückübernahme zusammen und gewährleisten, dass die Rechte und die Würde des Einzelnen uneingeschränkt geschützt und gewahrt werden, auch bei sämtlichen Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Migranten in ihre Herkunftsländer.
(2) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union akzeptiert die Rückführung und Rückübernahme aller seiner Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines OAKPS-Mitglieds aufhalten, auf Ersuchen dieses Staates und ohne andere Formalitäten als die Überprüfung nach Absatz 3, die für Personen ohne gültiges Reisedokument vorgesehen ist.
Jedes OAKPS-Mitglied akzeptiert die Rückführung und Rückübernahme aller seiner Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats und ohne andere Formalitäten als die Überprüfung nach Absatz 3, die für Personen ohne gültiges Reisedokument vorgesehen ist.
Für die Europäische Union gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Für die OAKPS-Mitglieder gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die nach ihrer nationalen Rechtsordnung als ihre Staatsangehörigen angesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die OAKPS-Mitglieder reagieren rasch auf Rückübernahmeersuchen. Sie führen die am besten geeigneten und effizientesten Identifizierungsverfahren durch, um die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen und geeignete Reisedokumente für die Rückführung gemäß Anhang I auszustellen. Dieser Anhang steht der Rückführung einer Person aufgrund formeller oder informeller Vereinbarungen zwischen dem Staat, bei dem ein Rückübernahmeersuchen gestellt wird, und dem Staat, der ein Rückübernahmeersuchen stellt, nicht entgegen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei die in Anhang I genannte Frist gemäß Anhang 9 Kapitel 5 Standard 5.26 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt nicht eingehalten hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei ungeachtet der Verfahren gemäß Artikel 101 Absatz 5 des Allgemeinen Teils des vorliegenden Abkommens. Ist diese andere Vertragspartei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann die notifizierende Vertragspartei nach Ablauf von 30 Tagen ab der Notifikation verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung dieser Verpflichtungen im Rahmen des regelmäßigen Partnerschaftsdialogs zu überwachen.
Artikel 79
Schutz und Asyl
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und gegebenenfalls des internationalen Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Grundprinzips der Nichtzurückweisung, ein hohes Maß an Schutz und Unterstützung für Vertriebene, einschließlich Flüchtlingen, Asylbewerbern und Binnenvertriebenen, zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Flüchtlingslager die Ausnahme und, soweit möglich, eine vorübergehende Maßnahme als Reaktion auf eine Notlage sein sollten und dass einer nachhaltigen Integration von Flüchtlingen der Vorzug gegeben werden sollte. Sie verstärken die Zusammenarbeit, um die nachhaltige Integration von Flüchtlingen in Aufnahmegemeinschaften und ihren Asylländern zu erleichtern. Sie unterstützen die Durchführung des umfassenden Rahmens für die Flüchtlingshilfe der Vereinten Nationen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Flüchtlinge und Asylsuchende ihre Menschenrechte durch sicheren Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen wahrnehmen können.
(4) Die Vertragsparteien wahren jederzeit das Wohl des Kindes und gewähren allen Flüchtlingskindern uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem in einem sicheren Lernumfeld. Sie verfolgen einen geschlechtergerechten Ansatz, um das Problem der Vulnerabilität von Kindern anzugehen, und stellen sicher, dass Kinder aufgrund ihres Flüchtlingsstatus oder des Status ihrer Eltern weder kriminalisiert noch strafrechtlichen Maßnahmen unterworfen werden.
KARIBIK-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 1
Eine echte Partnerschaft
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die nach Artikel 6 des Allgemeinen Teils des Abkommens durch dieses Protokoll gebunden sind.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieses Abkommens und dieses Protokolls geregelt, die einander nach Artikel 6 des Allgemeinen Teils ergänzen und gegenseitig verstärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Protokoll mit ergänzenden Zuständigkeiten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durchzuführen, gestützt auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Rechenschaftspflicht, der Gleichberechtigung und der geteilten Verantwortung, sowie unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger. Sie führen dieses Protokoll in einer Weise durch, die auf den soliden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens aufbaut und diese Beziehungen weiter voranbringt.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die regionale Integration und Zusammenarbeit, intensivieren ihre Anstrengungen zur Unterstützung des Multilateralismus und der regelbasierten internationalen Ordnung und arbeiten unter Berücksichtigung ihres jeweiligen politischen Rahmens und einschlägiger internationaler Übereinkünfte mehrdimensionale kohärente Politikkonzepte und Maßnahmen zur Verfolgung aller Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung aus und führen sie durch.
Artikel 2
Strategische Prioritäten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen den breit angelegten und umfassenden Charakter der Karibik-Regionalpartnerschaft und sind sich darin einig, dass die strategischen Prioritäten dieses Protokolls unter anderem Folgendes beinhalten:
a) |
Stärkung ihrer politischen Partnerschaft auf der Grundlage eines regelmäßigen und wirksamen Dialogs und der Förderung gemeinsamer Interessen; |
b) |
Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen, Förderung von Transformation und Diversifizierung, sowie Unterstützung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer ebensolchen wirtschaftlichen Entwicklung durch Handel, Investitionen, Entwicklung des Privatsektors und nachhaltige Industrialisierung; |
c) |
Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Klimaresilienz, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Stärkung des Katastrophenmanagements; |
d) |
Aufbau inklusiver, friedlicher und sicherer Gesellschaften mit besonderem Fokus auf der Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Justiz und der guten Regierungsführung, auch im Bereich der Finanzen, sowie der Sicherheit der Bürger; |
e) |
Investitionen in die menschliche und soziale Entwicklung, Bekämpfung von Armut und wachsenden Ungleichheiten, Nutzbarmachung des Potenzials der Migration, Mobilisierung des Wissens, der unternehmerischen Kompetenzen und der Investitionen der Diaspora sowie Sicherstellung, dass niemand zurückgelassen wird. |
(2) Die Vertragsparteien widmen Haiti als einzigem Land in der Karibik-Region, das zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehört, besondere Aufmerksamkeit, um seine strukturellen Schwächen anzugehen und gleichzeitig die Konsolidierung seiner Institutionen, die Verbesserung der Regierungsführung und die Verringerung von Armut und sozialer Ungleichheit zu unterstützen.
Artikel 3
Multilateralismus und Bildung von Allianzen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr ausdrückliches Bekenntnis zum Multilateralismus. Sie vertiefen die Zusammenarbeit und legen gegebenenfalls gemeinsame Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren fest.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren Dialog und Konsultationen, um strategische Allianzen zu globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu bilden, darunter Klimawandel, Meerespolitik, nachhaltige Entwicklung, menschliche und soziale Entwicklung, Menschenrechte und Fragen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit und mit Konfliktprävention und -beilegung. Sie arbeiten zusammen, um die Vulnerabilität kleiner Inselentwicklungsländer auf der Grundlage der einschlägigen globalen politischen Rahmen anzugehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, wichtige einschlägige geltende völkerrechtliche Verträge und Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie durchzuführen.
Artikel 4
Regionale Integration und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern die regionale Integration und Zusammenarbeit in der Karibik-Region als wichtiges Mittel, um Frieden und Wohlstand zu erreichen, nachhaltige und resiliente Volkswirtschaften und Gesellschaften aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten zu steigern. Sie unterstützen die Einführung und Stärkung ergänzender interner Politikkonzepte und Kapazitäten und tragen so zur Förderung von Stabilität, Zusammenhalt und Wohlstand in der Karibik bei.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die allgemeine Anerkennung der Karibik als Friedenszone voranzutreiben. Sie fördern außerdem die nachhaltige Entwicklung des Karibischen Meers angesichts seiner Schlüsselrolle für die Integration und Zusammenarbeit in der Region.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit Organisationen für regionale Integration sowie mit Ländern und Gebieten, die dieselben Werte teilen und willens und in der Lage sind, gemeinsame Ziele zu fördern, und die zur wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung der gesamten Karibik-Region beitragen. Sie unterstützen gegebenenfalls die Entwicklung regionaler Konzepte für Fragen von gemeinsamem Interesse, auch mit der Karibik im weiteren Sinne und mit Lateinamerika.
Artikel 5
Institutionelle Bestimmungen
(1) Die durch dieses Protokoll eingerichteten Organe, deren Zusammensetzung und Aufgaben im Allgemeinen Teil dieses Abkommens festgelegt sind, sind folgende:
a) |
Karibik-EU-Ministerrat, |
b) |
Gemeinsamer Ausschuss Karibik-EU, |
c) |
Parlamentarische Versammlung Karibik-EU. |
(2) Die Vertragsparteien können beschließen, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammenzukommen, um für die strategische politische Steuerung und die Überwachung der Karibik-EU-Partnerschaft zu sorgen.
Artikel 6
Überseeische Länder und Gebiete sowie Gebiete in äußerster Randlage der Karibik-Region
(1) Die Vertragsparteien stärken die engen und historischen wirtschaftlichen, kulturellen und menschlichen Bindungen zwischen den karibischen OAKPS-Mitgliedern und den mit der EU assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) sowie den Gebieten in äußerster Randlage der EU. Die Vertragsparteien erleichtern die Beteiligung der ÜLG sowie der Gebiete in äußerster Randlage der EU an regionalen Integrations- und Kooperationsprozessen sowie gegebenenfalls an regionalen Organisationen, insbesondere in den Bereichen Handel, Investitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Entwicklung des Privatsektors, Energie, Vernetzung und Digitalisierung, soziale und menschliche Entwicklung, sowie Klimawandel, ökologische Nachhaltigkeit, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Tourismus.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass den ÜLG in der Karibik-Region die Rolle von Beobachtern in den durch dieses Protokoll eingerichteten gemeinsamen Organen eingeräumt wird.
Artikel 7
Konsultation der Interessenträger
Die Vertragsparteien errichten und entwickeln Konsultations- und Dialogmechanismen mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich lokaler Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, um diese zu informieren, zu beraten und zu konsultieren und sicherzustellen, dass sie Beiträge mit Blick auf die politischen Prozesse und die Durchführung dieses Protokolls leisten. Es werden Konsultationen und Dialoge abgehalten, um Beiträge zu den Tagungen des Karibik-EU-Ministerrats zu leisten.
Artikel 8
Durchführung und Überwachung
(1) Die Vertragsparteien setzen ihre Verpflichtungen auf der am besten geeigneten Ebene im Einklang mit ihren jeweiligen politischen Rahmen um. Es werden Maßnahmen entwickelt und umgesetzt, die eine größtmögliche Wirkung der Durchführung dieses Protokolls gewährleisten und die Einbeziehung aller Interessenträger stärken.
(2) Die Vertragsparteien überwachen und überprüfen dieses Protokoll, um sicherzustellen, dass die Durchführung uneingeschränkt den Grundsätzen einer echten Partnerschaft und den strategischen Prioritäten entspricht. Sie können das Protokoll nach dem in Artikel 99 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens festgelegten Verfahren regelmäßig im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen und seinen Anwendungsbereich insbesondere auf neue Bereiche des Engagements ausdehnen.
TEIL II
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung
Artikel 9
Die Vertragsparteien fördern ein nachhaltiges, inklusives Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige, inklusive wirtschaftliche Entwicklung durch wirtschaftliche Transformation und Diversifizierung, gesteigerte wirtschaftliche Resilienz, verstärkte regionale Integration und Zusammenarbeit, intensivierte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und einen verbesserten Übergang zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle. Sie arbeiten zusammen, um durch Verbesserung der makroökonomischen und finanziellen Stabilität sowie der Rahmenbedingungen für Unternehmen umfangreichere Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, um die digitale Transformation zu unterstützen, die Entwicklung des Privatsektors und die Industrialisierung voranzubringen und emissionsarme und klimaresiliente Volkswirtschaften zu fördern sowie um sicherzustellen, dass alle Menschen von den entstehenden Geschäftsmöglichkeiten profitieren. Sie achten und schützen die Menschenrechte und die Kernarbeitsnormen, unter anderem durch den sozialen Dialog, und sie fördern die ökologische Nachhaltigkeit und den geteilten Wohlstand. Sie kommen überein, die Anstrengungen auf wichtige und aufstrebende Wirtschaftssektoren mit einem Multiplikatoreffekt für nachhaltiges Wachstum, Wertschöpfung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsbeseitigung zu konzentrieren.
Artikel 10
Wegbereiter für die wirtschaftliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien verbessern die makroökonomische und finanzielle Stabilität, stärken die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und arbeiten auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung hin. Sie unterstützen die wirtschaftliche Integration und Zusammenarbeit innerhalb der Karibik-Region, damit die Länder von einer verstärkten Integration in regionale und globale Wertschöpfungsketten profitieren können. Sie harmonisieren und vereinfachen die Vorschriften und Verfahren für Unternehmen, führen eine solide Wettbewerbspolitik, einschließlich einer Transparenz bei öffentlichen Subventionen, ein und sorgen für wirksame und berechenbare Steuersysteme, auch auf intraregionaler Ebene.
(2) Die Vertragsparteien schaffen günstige rechtliche Rahmenbedingungen, stärken die Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und der Justizsysteme, verbessern das Geschäftsklima durch Reform der regulatorischen Anforderungen, stärken den Zugang zu Finanzmitteln und gewährleisten den Schutz von Land- und Eigentumsrechten sowie von Rechten des geistigen Eigentums.
(3) Die Vertragsparteien fördern Politikkonzepte, die die Relevanz, Effizienz und Wirksamkeit der Arbeitsmärkte erhöhen und die Arbeitskräftemobilität, einschließlich deren intraregionaler Dimension, unterstützen. Sie fördern eine hochwertige Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen und konzipieren angemessene berufliche Bildungsmöglichkeiten. Sie stellen sicher, dass Fortschritte in Bezug auf das Humankapital an die Erfordernisse und Möglichkeiten der Arbeitsmärkte angepasst und durch die Einbeziehung des Privatsektors verstärkt werden.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung wichtiger Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Verkehr, Wasser- und Sanitärversorgung sowie digitale Konnektivität. Sie arbeiten zusammen, um die Chancen zu nutzen, die sich aus dem technologischen Fortschritt und der digitalen Wirtschaft, auch im Bereich der künstlichen Intelligenz, ergeben.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU), zu verbessern, auch durch regulierte Banken- und Nichtbankendienstleistungen. Sie entwickeln und stärken digitale Finanzdienstleistungen, unter anderem durch eine engere Zusammenarbeit bei der Umsetzung vereinbarter internationaler Standards sowie zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Märkte, des Verbraucherschutzes und eines verbesserten Zugangs zu mobilen Finanzdienstleistungen.
(6) Die Vertragsparteien gehen gegen alle Formen der durch Wirtschaftstätigkeiten verursachten Umweltverschmutzung vor, unter anderem indem sie die Verantwortlichkeiten von Industrie und Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette auf der Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung und des Verursacherprinzips klar festlegen und zuweisen. Sie unterstützen Initiativen für umweltverträgliches Wachstum und eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Einführung sauberer und umweltfreundlicher Technologien und industrieller Prozesse.
(7) Die Vertragsparteien entwickeln eine Kreislaufwirtschaft durch Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs und einer nachhaltigen Produktion von Ressourcen, unter anderem durch die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten, die Festlegung von Standards, den Austausch bewährter Verfahren und die Rationalisierung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe.
(8) Die Vertragsparteien fördern die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben und ergreifen Maßnahmen, um den verstärkten Einsatz von Technologien und Innovationen zur Steigerung der Wertschöpfung in regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu unterstützen.
Artikel 11
Investitionen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, öffentliche und private Investitionen zu fördern, insbesondere in Wertschöpfungssektoren, die ein hohes Potenzial für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze und starkes Wirtschaftswachstum aufweisen.
(2) Die Vertragsparteien harmonisieren und straffen die Regeln, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit Investitionen. Zu diesem Zweck räumen sie den besonderen Bedürfnissen von KKMU Vorrang ein. Sie unterstützen die Entwicklung regionaler Politikkonzepte, Strategien und Instrumente für Investitionen.
(3) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Investitionen in der Karibik, unter anderem durch verstärkte Maßnahmen zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit. Ferner unterstützen sie Investitionen, indem sie die Transparenz, die Information und die Sensibilisierung der Investoren für Geschäftsmöglichkeiten sowie Investitionsbedingungen und -verfahren verbessern. Sie erleichtern die Verbesserung technischer Analysen und der Kompetenzen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Trends und dem Risikomanagement für Investitionen.
(4) Die Vertragsparteien setzen die öffentlichen Finanzmittel strategisch ein, um Investitionsmechanismen und -instrumente zu stärken und zusätzliche öffentliche und private Investitionen zu mobilisieren, unter anderem durch Mischfinanzierungen, Garantien und andere innovative Finanzierungsinstrumente, wobei sie der Schuldentragfähigkeit gebührend Rechnung tragen.
Artikel 12
Entwicklung des Privatsektors und Industrialisierung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung des Privatsektors und die nachhaltige Industrialisierung und erarbeiten Politikkonzepte zur Förderung des Unternehmertums, der Diversifizierung und der Produktivität. Sie stärken darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, unter anderem durch eine Verbesserung der Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards, verstärkte Innovationsmaßnahmen und einen verbesserten Zugang zu innovativen Finanzierungen. Sie fördern die institutionellen Kapazitäten für die Mitgestaltung der Handels- und Wirtschaftspolitik.
(2) Die Vertragsparteien räumen der Förderung des Unternehmertums von Frauen und der Jugend Priorität ein, insbesondere durch die Entwicklung gezielter Unternehmensförderungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie durch die Erleichterung des Zugangs zu erschwinglichen und verlässlichen Technologien und Finanzierungen.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit von KKMU, fördern die Entwicklung regionaler Unternehmen und erleichtern die Kontakte zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Karibik und der EU.
(4) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien dem informellen Sektor und der Umwandlung informeller Wirtschaftstätigkeiten in formelle Tätigkeiten, unter anderem durch gezielte Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung.
(5) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Einrichtung und Stärkung regionaler Handels- und Berufsgremien des Privatsektors, unter anderem durch den Ausbau der technischen und institutionellen Kapazitäten sowie der Kapazitäten für Forschung und politische Interessenvertretung.
(6) Die Vertragsparteien verstärken die Digitalisierung und fördern Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsinitiativen in wichtigen Wirtschaftszweigen, einschließlich durch Stärkung der Verbindungen zwischen Industrie, Forschung und Hochschulen, um die Produktion hochwertiger Erzeugnisse zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und neue Märkte zu erschließen.
(7) Die Vertragsparteien fördern den verstärkten Rückgriff auf öffentlich-private Partnerschaften als Mittel zur Mobilisierung in- und ausländischen Kapitals.
(8) Die Vertragsparteien fördern die effizientere Ressourcennutzung und die Einführung saubererer und umweltfreundlicherer Technologien und industrieller Prozesse.
(9) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Entwicklung mit Blick auf die Verwirklichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Sie nehmen gezielte Politikkonzepte zur Förderung des Wachstums und der Möglichkeiten der Industrie an, insbesondere durch die Schaffung von Verbindungen und wertschöpfenden Tätigkeiten. Sie entwickeln und implementieren eine nachhaltige nationale und regionale Industriepolitik, um die Wettbewerbsfähigkeit des Privatsektors zu verbessern, insbesondere in Bezug auf Produkte und Ausfuhren im Mittel- und Hochtechnologiebereich. Sie fördern und erleichtern die Entwicklung geeigneter Technologien, die die Diversifizierung ihrer Wirtschaft in Richtung der Herstellung hochwertiger Industrieprodukte voranbringen.
(10) Die Vertragsparteien fördern eine breitere Verwendung ihrer jeweiligen Währungen bei internationalen Transaktionen.
Artikel 13
Handelspolitische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien treiben die regionale Integration und Zusammenarbeit in der Karibik voran, unter anderem durch verstärkte Handelserleichterungen und eine regulatorische Harmonisierung, um Länder und Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten des Handels mit ihren Nachbarn zu nutzen und ihre Integration in wichtige regionale und globale Wertschöpfungsketten zu fördern. Sie unternehmen konkrete Schritte, um die Entwicklung des CARICOM-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums (CSME) und der Wirtschaftsunion der Organisation ostkaribischer Staaten (OECS) zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Durchführung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „WPA CARIFORUM-EU“), um dessen Wirksamkeit als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu stärken und seine Relevanz für den Handel zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie zusammen, um die Mechanismen, Verfahren und Institutionen für den Ausbau der nationalen und regionalen Produktions- und Regulierungskapazitäten zu stärken. Sie arbeiten außerdem zusammen, um geeignete Unterstützungskonzepte zur Erleichterung größerer Handelsströme einzuführen, unter anderem durch Stärkung von Produktion und Unternehmertum, hochwertige Infrastruktur, verbesserte Rahmen für digitale Unterstützung, verstärkte Investitionen in wertschöpfende Sektoren und die Entwicklung eines wirksamen elektronischen Geschäftsverkehrs.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Handel innerhalb der gesamten Karibik-Region einschließlich der mit der EU assoziierten ÜLG und anderer Gebiete als Mittel zur Förderung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Durchführung des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen und erleichtern den Handel unter anderem durch die Annahme von Unterstützungsmaßnahmen zur Reduzierung sowohl der Handelskosten als auch der finanziellen und regulatorischen Belastung von KKMU.
(5) Die Vertragsparteien verfolgen gegebenenfalls eine innovative differenzierte Sonderbehandlung im Rahmen neuer multilateraler oder bilateraler Handelsabkommen, indem sie beispielsweise sicherstellen, dass die Flexibilitätsregelungen bei den Handelsverpflichtungen einem nachgewiesenen Bedarf an Durchführungskapazitäten Rechnung tragen.
Artikel 14
Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien stärken die Regulierungs- und Produktionskapazitäten der wichtigsten Dienstleistungsteilsektoren, unter anderem durch die Entwicklung von Sektorkonzepten, Rechtsrahmen und nationalen und regionalen Regulierungskapazitäten, um Dienstleistern die Nutzung der Marktchancen zu ermöglichen, die im Rahmen des WPA CARIFORUM-EU, des CARICOM-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums, der OECS und anderer regionaler Regelungen innerhalb der Karibik-Region geboten werden. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien den Wirtschaftszweigen in den Bereichen freie Berufe, Kongresse, Datenverarbeitung, Freizeit, Kultur- und Kreativwirtschaft, sowie Dienstleistungen in den Bereichen Sport, Bildung, Finanzen, Kommunikation, audiovisuelle Medien, Verkehr, Umwelt und Tourismus.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln Strategien und geeignete Politikkonzepte, um den Zugang zu Handelsfinanzierungen und Finanzdienstleistungen zu verbessern. Sie stärken darüber hinaus die Fähigkeit zur Sammlung, Speicherung, Verbreitung und Analyse von Daten und Statistiken über den Handel mit Dienstleistungen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Rolle der Dienstleistungen für die Wettbewerbsfähigkeit des Handels zu fördern und zu stärken und Wertschöpfungsketten zu vertiefen, indem sie unter anderem Innovationen bei mit Dienstleistungen verbundenen Produktionsprozessen fördern und die Rolle der Dienstleistungen als Input für die Herstellung von Waren stärken.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Verbesserung der Fähigkeit regionaler Berufsverbände, einen Beitrag zur Aushandlung und wirksamen Förderung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu leisten.
Artikel 15
Blaue Wirtschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung einer nachhaltigen und innovativen blauen Wirtschaft. Dabei bemühen sie sich um ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen einerseits und verbesserter Ernährungssicherheit, verbesserten Lebensgrundlagen, sozialer Gerechtigkeit und gestärkten Meeresökosystemen andererseits, wobei Umweltrisiken und negative ökologische Auswirkungen verringert werden. Sie unterstützen die Anwendung von Vorsorgekonzepten und wissenschaftsbasierten Ansätzen für die Erhaltung und den Schutz der Meeresökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Sie fördern in- und ausländische Investitionen und entwickeln den erforderlichen Regulierungsrahmen und die erforderliche Infrastruktur zur Unterstützung der Tätigkeiten der blauen Wirtschaft. Sie fördern auch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Entwicklung einer nachhaltigen und innovativen blauen Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien stärken die Entwicklung der nachhaltigen Fischerei durch die Förderung nachhaltiger Wertschöpfungsketten im Fischereisektor und den Aufbau lokaler Kapazitäten für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen der internationalen Märkte, wobei sie den Bedürfnissen der handwerklichen Fischerei Rechnung tragen und sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Fischer und Arbeitnehmer gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch eine wirksame Raumplanung, die Verfolgung eines ökosystembasierten Ansatzes und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für Investoren eine nachhaltige Aquakultur, einschließlich der Marikultur, zu entwickeln, wobei sie sicherstellen, dass den Anliegen der lokalen Gemeinschaften Rechnung getragen wird.
(4) Die Vertragsparteien nutzen die Möglichkeiten der Meeresbiotechnologie, indem sie unter anderem die Forschung unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulangehörigen, Wirtschaftsteilnehmern und politischen Entscheidungsträgern fördern, den Technologietransfer erleichtern und technische Hindernisse abbauen, um den Zugang für Investoren zu verbessern und gleichzeitig Risiken für die Meeresumwelt zu vermeiden.
Artikel 16
Landwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung und Produktivität zu steigern und zu diversifizieren, um die Ernährungssicherheit und -qualität zu verbessern, die Lebensgrundlagen zu stärken, menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen und die Einkommen durch den Zugang zu den regionalen und internationalen Märkten zu erhöhen. Sie stärken klimaresiliente Landwirtschaftsmethoden, insbesondere in Kleinbetrieben, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemleistungen und beseitigen Anreize, die zu einer nicht nachhaltigen Erzeugung führen.
(2) Die Vertragsparteien stärken die nationale und regionale Forschung, Aus- und Weiterbildung, Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Landwirtschaft.
(3) Die Vertragsparteien fördern Investitionen in den Agrar- und Nahrungsmittelsektor und führen Regeln und Vorschriften ein, die Investitionen in diesem Sektor begünstigen. Sie arbeiten zusammen, um Erzeugern, Verarbeitern und Ausführern den Zugang zu den Märkten zu erleichtern und einen höheren Wert in lokalen, regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu erzielen, unter anderem durch die Förderung des verstärkten Einsatzes von Technologie und Innovation, durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Einhaltung der Vorschriften über nichttarifäre Handelshemmnisse, insbesondere technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen, und durch die Förderung von Regelungen für den fairen Handel und den ökologischen Landbau, um einen Mehrwert in der Agrar-und Ernährungswirtschaft zu schaffen.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten gleiche Land- und Erbrechte für Frauen und verbessern deren Zugang zu Finanzmitteln und Märkten sowie zu Unterstützungsdienstleistungen und landwirtschaftlicher Beratung. Sie unterstützen auch das Unternehmertum junger Menschen, unter anderem durch die Bereitstellung von gezielten Beratungsdiensten, Technologien und Finanzierungen.
Artikel 17
Rohstoffgewinnender Sektor
(1) Die Vertragsparteien fördern einen fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zur nachhaltigen Gewinnung von Mineralen und Rohstoffen und zum nachhaltigen Handel mit diesen, wobei sie die Souveränität der Länder über ihre natürlichen Ressourcen uneingeschränkt achten und die Rechte der betroffenen Gemeinschaften wahren. Sie fördern die gerechte Aufteilung der Ressourcen und bekämpfen die illegale Ausbeutung von mineralischen Ressourcen mit nationalen, regionalen und internationalen rechtlichen Mitteln.
(2) Die Vertragsparteien fördern Transparenz, Rechenschaftspflicht und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren im rohstoffgewinnenden Sektor im Einklang mit der Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor und anderen einschlägigen regionalen und internationalen Verpflichtungen.
(3) Die Vertragsparteien stärken die soziale Verantwortung der Unternehmen und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in der gesamten Wertschöpfungskette, gegebenenfalls auch durch Entwicklung und vollständige Durchführung entsprechender Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards.
Artikel 18
Nachhaltige Energie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, den sicheren Zugang zu nachhaltiger Energie für alle, einschließlich der vulnerabelsten Verbraucher und wichtigsten Wirtschaftszweige, zu sichern und die Resilienz der Energieinfrastruktur zu stärken, um die Zugänglichkeit, Dauerhaftigkeit und Erschwinglichkeit sauberer Energie zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen offene, transparente und funktionierende Energiemärkte, die inklusive und nachhaltige Investitionen fördern, insbesondere in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Kraft-Wärme-Kopplung, die Energieübertragung und -verteilung sowie die Energieeffizienz. Sie arbeiten bei der Stärkung des Unternehmertums in diesem Sektor zusammen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die öffentlichen und privaten Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu erhöhen, wobei sie auf die Entwicklung und Umsetzung einschlägiger nationaler und regionaler Energieinitiativen und unterstützender Qualitätsinfrastruktursysteme achten.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Energieeffizienz und Energieeinsparungen auf allen Stufen der Energiekette von der Erzeugung bis zum Verbrauch.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um wirksame Energieverbundnetze aufzubauen und zu stärken und die Energiewende in der Karibik-Region durch die Entwicklung und Nutzung sauberer, vielfältiger, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich Technologien für erneuerbare Energien und emissionsarmer Technologien, zu fördern, den Technologietransfer zu unterstützen und die personellen und technischen Kapazitäten sowie Forschung und Innovation auszubauen.
Artikel 19
Vernetzung
(1) Die Vertragsparteien stärken die nachhaltige, umfassende und regelbasierte intraregionale Vernetzung. Sie arbeiten zusammen, um die Verkehrsverbindungen, die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die digitale Infrastruktur mit Blick auf Resilienz und Nachhaltigkeit zu verbessern. Sie streben nach wirtschaftlichen Möglichkeiten, unter anderem durch die Stärkung der technischen und personellen Kapazitäten der wichtigsten Akteure.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um hochwertige und nachhaltige Verkehrs- und damit zusammenhängende Infrastruktursysteme zu entwickeln und so den Personenverkehr, auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie den Warenverkehr zu erleichtern und zu verbessern. Sie verfolgen das Ziel, den Zugang zu Verkehrseinrichtungen im ländlichen Raum, in der Stadt, im Luft-, See-, Binnenschiffs-, Eisenbahn- und Straßenverkehr zu verbessern, unter anderem durch die Entwicklung und Förderung der intraregionalen Zusammenarbeit in der gesamten Karibik-Region.
(3) Die Vertragsparteien stärken Investitionen und verbessern die allgemeine Governance im Verkehrssektor, unter anderem durch die Beseitigung von Kapazitätsengpässen und die Entwicklung und Durchführung effizienter Vorschriften, die einen fairen Wettbewerb innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen ermöglichen.
(4) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu offenen, erschwinglichen und sicheren IKT für alle, unter anderem durch die Unterstützung gezielter Investitionen. Sie entwickeln die erforderlichen Rechtsrahmen und Regulierungsinstitutionen, um Dienstleistern Lizenzen zu erteilen, wettbewerbsgerechtes Verhalten zu fördern, eine faire Behandlung der Verbraucher sicherzustellen und den Daten- und den Verbraucherschutz zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu offenen, erschwinglichen, sicheren und zuverlässigen Breitbandverbindungen für alle und bauen die digitale Infrastruktur aus, unter anderem durch verbesserte Seekabel und andere moderne Übertragungstechnologien. Sie entwickeln politische und regulatorische Rahmenbedingungen für die Erleichterung einer wirksamen Lizenzierung von Dienstleistern, die Förderung eines wettbewerbsgerechten Verhaltens sowie der fairen Behandlung und des Schutzes der Verbraucher und die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(6) Die Vertragsparteien fördern den Aufbau einer regionalen digitalen Wirtschaft, um für menschenwürdige Arbeitsplätze und wirtschaftliche Entwicklung zu sorgen, indem sie einen unterstützenden Regulierungsrahmen schaffen, durch den digitales Unternehmertum gefördert wird, Investitionen mobilisiert werden und der Privatsektor bei der Ankurbelung der Digitalisierung unterstützt wird. Sie arbeiten zusammen, um unnötige Hindernisse zu beseitigen, Plattformen für elektronische Vertrauensdienste und elektronische Signaturen zur Unterstützung eines verstärkten Handels zu entwickeln, die Entstehung neuer Produkte zu erleichtern, die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards sowie offene Daten zu fördern und den Schutz von Verbrauchern und personenbezogenen Daten voranzutreiben.
Artikel 20
Tourismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus mit Blick auf eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Sie gewährleisten die Berücksichtigung ökologischer, kultureller und sozialer Erwägungen sowie der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und anderer natürlicher Ressourcen bei der politischen Planung und der Entwicklung des Tourismus.
(2) Die Vertragsparteien erhöhen Investitionen in die Förderung und Entwicklung touristischer Produkte und Dienstleistungen und schaffen dadurch menschenwürdige Arbeitsplätze, indem sie innovative Partnerschaften mit wichtigen Wirtschaftsteilnehmern eingehen, in die Entwicklung des Humankapitals und das Marketing investieren und Kontakte zwischen Unternehmen erleichtern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Dienstleistungsstandards zu verbessern. Dabei kommen sie überein, KKMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Vertragsparteien stärken die Verbindungen zwischen dem Tourismussektor und anderen relevanten Wirtschaftszweigen, insbesondere der Landwirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe, der blauen Wirtschaft und dem Verkehr. Sie mobilisieren Investitionen in nachhaltige Energie, grundlegende Infrastrukturen und Dienstleistungen, digitale Technologien, Statistiken und menschliche Entwicklung, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Tourismusbranche zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, damit der größtmögliche sozioökonomische Nutzen aus dem Tourismus gezogen werden kann. Sie stärken die Erhaltung und Förderung des Kulturerbes und der natürlichen Ressourcen und unterstützen alle innovativen Formen des Tourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der indigenen Völker — gemäß der VN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker — und der lokalen Gemeinschaften und fördern die größtmögliche Beteiligung dieser Interessenträger am Prozess der Tourismusentwicklung.
Artikel 21
Forschung, Innovation und Technologie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Innovation und technologische Entwicklung zusammen, um die wirtschaftliche Diversifizierung zu unterstützen, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Entstehung einer inklusiven digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Sie entwickeln den Verbund und die Interoperabilität von Forschungsnetzen, Rechen- und Wissenschaftsdateninfrastrukturen und -diensten und fördern diese Entwicklung in ihrem regionalen Kontext.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung von Forschungskapazitäten, -infrastrukturen und -einrichtungen, Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Daten. Sie fördern und unterstützen innovative Weiterbildungs- und Mobilitätsprogramme für Hochschulangehörige und Forschende. Sie verbessern die Fähigkeit der Hochschuleinrichtungen zur wirksamen Zusammenarbeit bei Forschung sowie wissenschaftlicher und technologischer Innovation, unter anderem durch den Zugang zu akademischen Austauschprogrammen. Sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen, akademischen Einrichtungen und Unternehmen. Sie fördern offene Daten und Innovationen, um den wirtschaftlichen Fortschritt voranzubringen und eine für beide Seiten vorteilhafte wissenschaftliche Exzellenz anzustreben.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung wissensbasierter Volkswirtschaften und inklusiver digitaler Gesellschaften. Sie fördern die Bewahrung und Nutzung traditionellen Wissens und der biologischen Vielfalt sowie die nachhaltige Bewirtschaftung anderer natürlicher Ressourcen und den Transfer von Technologie und Fachwissen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der zivilen Raumfahrt zusammen, wie Weltraumforschung, Anwendungen und Dienste für globale Satellitennavigationssysteme, Entwicklung satellitenbasierter Ergänzungssysteme, Erdbeobachtung und Geowissenschaften, insbesondere beim Einsatz von Frühwarn- und Überwachungsmechanismen.
Artikel 22
Kultur- und Kreativwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die Kultur- und Kreativwirtschaft als treibende Kraft für eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung und für menschenwürdige Arbeitsplätze. Sie ergreifen unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung der kreativen Entwicklung und Digitalisierung künstlerischer Darbietungen und Produktionen. Sie tauschen bewährte Verfahren zur Förderung der kulturellen Entwicklung und des Unternehmertums aus.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die nachhaltige Entwicklung durch einen verstärkten kulturellen Austausch, die Förderung von Koproduktionen und gemeinsamen kulturellen und kreativen Initiativen sowie durch eine verstärkte Mobilität von Kultur- und Kreativschaffenden und entsprechenden Bildungsakteuren. Sie fördern die Verbreitung von Kunstwerken unter vollständiger Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen den interkulturellen Dialog zwischen jungen Menschen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen aus der EU und der Karibik-Region.
Artikel 23
Verarbeitendes Gewerbe
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Nachhaltigkeit im verarbeitenden Gewerbe mit Blick auf die Vertiefung der Wertschöpfung insbesondere bei der Ausfuhr von Hochtechnologieprodukten zu fördern, eine stärkere Diversifizierung zu erleichtern und ihr Potenzial für Rückwärtsverflechtungen mit wichtigen Wirtschaftszweigen wie Landwirtschaft, blauer Wirtschaft, rohstoffgewinnendem Sektor und Dienstleistungen zu maximieren.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln Politikkonzepte mit dem Ziel, in- und ausländische Direktinvestitionen in das verarbeitende Gewerbe zu lenken. Sie fördern die Erleichterung der Unternehmenstätigkeit, um die Peer-to-Peer-Kooperation voranzubringen, Handelspartnerschaften zu vertiefen und industrielle Knotenpunkte, Ökosysteme und Netzwerke zu entwickeln.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes zu entwickeln, indem sie die Produktionskapazität verbessern und Engpässe wie Fachkräftemangel, Logistik- und Infrastrukturdefizite sowie den begrenzten Zugang zu Finanzmitteln und Marktanalysen angehen. Sie unterstützen Forschung und Innovation, fördern die Entwicklung und Anwendung von Schlüsseltechnologien und stärken die Verbindungen zwischen Industrie und Forschung und akademischen Einrichtungen.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung des Handels mit Industrieerzeugnissen unter anderem durch bessere Verbindungen zu den Ausfuhrmärkten, einen Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Handelsregulierung, Handelserleichterungen und eine Stärkung der Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen internationalen Arbeits- und Umweltnormen.
Artikel 24
Internationale Unternehmens- und Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten auf die Entwicklung eines regelbasierten internationalen Unternehmens- und Finanzdienstleistungssektors in der Karibik hin, indem sie unter anderem eine gezielte Zusammenarbeit zur Stärkung der Regulierungsrahmen der Karibik mit Blick auf die Einhaltung international vereinbarter Standards, die Entwicklung geeigneter Sektorkonzepte, die Verbesserung der Entwicklung von Kompetenzen und den verstärkten Einsatz von Technologien und Digitalisierung unterstützen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, dafür zu sorgen, dass international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im internationalen Unternehmens- und Finanzdienstleistungssektor in ihrem Gebiet um- und durchgesetzt werden.
TITEL II
Ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
Artikel 25
Die Vertragsparteien sind sich der existenziellen Bedrohung der betroffenen Länder und der Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen bewusst, die sich aus dem langfristigen Charakter der Herausforderungen in Bezug auf Klima und ökologische Nachhaltigkeit ergeben. Sie ergreifen ehrgeizige Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, zur Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und zur Umkehrung der Umweltzerstörung. Sie ergreifen konkrete Maßnahmen, um dem Verlust an biologischer Vielfalt entgegenzuwirken, Ökosysteme zu erhalten und wiederherzustellen, die Meerespolitik zu fördern, die Entwaldung umzukehren, Naturkatastrophen und anthropogene Gefahren zu verhindern und darauf zu reagieren, unter anderem gegebenenfalls durch Klimafinanzierungen, die Förderung des Technologietransfers und den Aufbau von Kapazitäten. Sie investieren in umweltverträgliches Wachstum, fördern die Kreislaufwirtschaft und unterstützen den Übergang zu einer klimaresilienten und emissionsarmen Entwicklung, wobei sie sicherstellen, dass das Wirtschaftswachstum in vollem Umfang zur ökologischen Nachhaltigkeit beiträgt. Sie arbeiten auf der Ebene der Karibik-Region im weiteren Sinne zusammen und setzen die Süd-Süd- und die Dreieckskooperation fort.
Artikel 26
Klimapolitische Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien entwickeln umfassende und inklusive interne klimapolitische Konzepte und Programme und führen konkrete Maßnahmen durch, um die vollständige Durchführung des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und des zugehörigen Übereinkommens von Paris zu beschleunigen und multilaterale klimapolitische Maßnahmen zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung der Klimapolitik und der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel in nationale und regionale Strategien und Pläne und Politikdialoge. Sie arbeiten zusammen, um Anpassungsmaßnahmen zu fördern, einschließlich der Vermeidung, Minimierung und Bekämpfung von Verlusten und Schäden im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels. Sie entwickeln Systeme für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sowie Evaluierungssysteme, um die Fortschritte der klimapolitischen Maßnahmen zu verfolgen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um schrittweise ehrgeizige national festgelegte Beiträge (NDCs) vorzubereiten, zu kommunizieren und zu aktualisieren, die zur Erreichung der Ziele dieser Beiträge erforderlichen nationalen und regionalen Klimaschutzmaßnahmen weiterzuverfolgen und langfristige Strategien für eine CO2-arme und klimaresiliente Entwicklung zu konzipieren.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten nationale Anpassungspläne sowie nationale und regionale Strategien aus und setzen sie um. Sie beziehen Anpassungsmaßnahmen in alle wichtigen vulnerablen Sektoren — einschließlich der Infrastrukturen — ein und entwickeln ein wirksames Governance-System für die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen und die Erleichterung des Austauschs von Wissen und bewährten Verfahren im Bereich Klimawandel auf nationaler und regionaler Ebene.
(5) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen — auch aus dem Luft- und dem Seeverkehr — im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich derjenigen im Rahmen des Übereinkommens von Paris.
(6) In Anbetracht der durch den Klimawandel bedingten Bedrohungen für Frieden und Sicherheit sowie für das Wohlergehen von Menschen und Gemeinschaften arbeiten die Vertragsparteien mit dem Ziel zusammen, die Kapazitäten für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zu stärken und Maßnahmen zum Aufbau von Resilienz zu fördern, um ihrer Vulnerabilität zu begegnen.
(7) Die Vertragsparteien fördern den Ausstieg aus der Produktion und dem Verbrauch von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geschehen zu Montreal am 16. September 1987, indem sie zusammenarbeiten, um die Ratifikation der Änderung von Kigali zu unterstützen und ihre rasche Durchführung sicherzustellen.
(8) Die Vertragsparteien rationalisieren und beenden schrittweise ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe, die einen verschwenderischen Verbrauch fördern, und minimieren die möglichen nachteiligen Auswirkungen in einer Weise, die arme und vulnerable Gemeinschaften schützt. Sie fördern den Umstieg auf erneuerbare und sauberere Energiequellen im Einklang mit den Maßnahmen im Rahmen der NDCs.
(9) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um CO2-arme Volkswirtschaften und Klimaresilienz zu fördern, indem sie umweltverträgliches Wachstum in wichtigen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen stärken, unter anderem durch die Einführung von Öko-Innovationen, die Förderung des Technologietransfers, die Entwicklung von Standards und den Austausch bewährter Verfahren.
(10) Die Vertragsparteien entwickeln innovative Finanzierungsinstrumente und richten die Finanzströme auf einen Übergang zu CO2-armer und klimaresilienter Entwicklung aus, wobei der Schwerpunkt auf einer inklusiven Klimafinanzierung liegt, die auf den Schutz der ärmsten und am stärksten von den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Gruppen ausgerichtet ist. Sie fördern gegebenenfalls wirtschaftspolitische Instrumente, die klimapolitische Maßnahmen unterstützen, wie die Bepreisung von CO2-Emissionen, marktbasierte Instrumente und CO2-Steuern.
(11) Die Vertragsparteien fördern auf allen Regierungsebenen eine verstärkte Koordinierung bei der Umsetzung ambitionierter Klima- und Energieverpflichtungen. Sie fördern und stärken lokale Behörden und unterstützen Initiativen wie den Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und den beschleunigten Übergang zu erneuerbaren Energien in kleinen Inselentwicklungsländern.
(12) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre wissenschaftlichen und technischen personellen und institutionellen Kapazitäten für klimapolitische Maßnahmen sowie Umweltmanagement und -überwachung zu stärken, unter anderem durch den Einsatz von Weltraumtechnologien und -informationssystemen und mit Blick auf die Bereitstellung umfassender Klimadienstleistungen, insbesondere für vulnerable Interessenträger.
Artikel 27
Biologische Vielfalt, Ökosysteme und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung von Ökosystemen, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensgrundlagen der indigenen Völker — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — und der lokalen Gemeinschaften, und verbessern gleichzeitig die Bereitstellung von Ökosystemleistungen und ermöglichen die nachhaltige Entwicklung ihrer Länder. Sie schützen und verbessern die biologische Vielfalt oder stellen sie wieder her und ergreifen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, geschehen zu Nagoya am 29. Oktober 2010, zu beschleunigen. Sie arbeiten in multilateralen Verhandlungen über die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt zusammen. Sie erkennen an, dass das Karibische Meer fragile Ökosysteme und eine einzigartige biologische Vielfalt aufweist, und arbeiten daher zusammen, um deren Schutz zu unterstützen. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf lokale Arten und Ökosysteme sowie auf die Lebensgrundlagen der Menschen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nachhaltige integrierte Wasserbewirtschaftungssysteme, die Erhaltung und den Schutz von Wasserquellen und Ökosystemen, die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die Bekämpfung der Bodendegradation und der Verschmutzung von Wasser- und Grundwasserressourcen sowie die Bewältigung der Ungewissheit der Verfügbarkeit von Wasser durch Sammel- und Speichersysteme.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der nachhaltigen Bewirtschaftung und des Schutzes der Böden zusammen, um deren entscheidende Rolle unter anderem für Landwirtschaft, Wohnungsbau und Infrastruktur sowie für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie ihre Funktion als natürliche Regenwasserreservoirs zu erhalten.
(4) Die Vertragsparteien schützen Wildtiere und Wildpflanzen und bekämpfen den illegalen Artenhandel, indem sie die Verabschiedung und Durchsetzung von Politikkonzepten und Gesetzen unterstützen, die den illegalen Artenhandel zu einer schweren Straftat machen. Sie unterstützen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Wilderei und die Überwachung der Strafverfolgung und verstärken die internationale Koordinierung, einschließlich im Rahmen des Internationalen Konsortiums zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität (ICCWC), des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), geschehen zu Washington am 3. März 1973, und anderer einschlägiger internationaler Rahmenregelungen. Sie ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, zur Aufklärung und Beeinflussung der Verbraucher, zur Vernichtung von Beständen aus dem illegalen Handel mit Wildtieren und -pflanzen sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen, zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften und zur Förderung einer öffentlichkeitswirksamen Diplomatie und Interessenvertretung.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Schaffung und Aktualisierung der erforderlichen Regulierungsrahmen und Durchsetzungsmechanismen hin, um den Umgang mit Abfällen und gefährlichen Stoffen aller Art zu verbessern. Sie arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Entstehung von Abfällen an der Quelle zu verhindern oder zu minimieren sowie die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz von Produkten unter anderem durch effiziente Sammelsysteme und ein wirksames Recycling zu verbessern, um Produktion und Verbrauch auf die Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft auszurichten. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung oder möglichst geringen Verwendung gefährlicher Stoffe in Materialkreisläufen und zum Umgang mit Chemikalien in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus. Sie arbeiten zusammen, um den sachgemäßen Umgang mit gefährlichen Stoffen und nuklearen Kontaminanten zu verbessern und die illegale grenzüberschreitende Verbringung solcher Stoffe und Kontaminanten über das Karibische Meer zu beenden.
(6) Die Vertragsparteien gehen gegen alle Formen der Umweltverschmutzung vor und stärken das Bewusstsein für die Gefahren der Luftverschmutzung für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie für die vielfältigen Vorteile einer verbesserten Luftqualität, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, Rahmen für den Schutz fragiler Ökosysteme und der biologischen Vielfalt zu entwickeln, unter anderem durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität. Sie arbeiten bei der Erforschung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen, unter anderem durch die Einrichtung von Wissenszentren und Forschungspartnerschaften. Sie fördern den Einsatz international anerkannter Umweltmanagementsysteme als Mittel zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt. Sie stärken die Einbeziehung indigener Völker — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — und lokaler Gemeinschaften in die Erhaltung der Ökosysteme, wobei der Schaffung von Arbeitsplätzen und anderen wirtschaftlichen Möglichkeiten Vorrang eingeräumt wird.
Artikel 28
Wälder
(1) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung forstwirtschaftlicher Ressourcen. Sie arbeiten zusammen, um die Entwaldung umzukehren, die Wiederaufforstung zu unterstützen, die Degradation von Wäldern zu beenden und die Fähigkeit des Waldes zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen wiederherzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nachhaltige Wertschöpfungsketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, wobei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Nutzung wirtschaftlicher Möglichkeiten bei der Erhaltung der Ökosysteme Vorrang eingeräumt wird. Sie bekämpfen den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel und fördern eine verantwortungsvolle Holznutzung.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung von Nachhaltigkeitsmechanismen wie den Aktionsplan der EU für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), unter anderem durch den Abschluss und/oder die Durchführung freiwilliger Partnerschaftsabkommen. Sie stärken die Kohärenz und die positiven Wechselwirkungen auf Länderebene zwischen den Nachhaltigkeitsmechanismen und dem Warschauer Rahmenwerk zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Degradation von Wäldern (REDD+).
(4) Die Vertragsparteien stärken die Einbeziehung lokaler Behörden und Gemeinschaften in die nachhaltige Waldbewirtschaftung. Sie schärfen auf allen Ebenen das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Entwaldung und fördern die Produktion und den Verbrauch von ressourcen- und energieeffizienten Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern.
Artikel 29
Meerespolitik
(1) Die Vertragsparteien stärken im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) die Meerespolitik, um sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere zu gewährleisten, den Druck auf die Ozeane und Meere zu verringern und die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft zu fördern. Sie arbeiten zusammen, um die nationalen und regionalen Kapazitäten zur verantwortungsvollen und rechenschaftspflichtigen Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen zu stärken, Maßnahmen für die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete zu entwickeln, Wissen und Forschung zu fördern und den Technologietransfer im Bereich der Meerespolitik zu erleichtern. Sie ergreifen Maßnahmen in Bezug auf Ozeane, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene und innerhalb der regionalen Fischereiorganisationen zusammen, um die Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung lebender Meeresressourcen zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, unter anderem durch die Annahme der erforderlichen Regulierungsrahmen, die Stärkung der Kapazitäten für die Bewirtschaftung sowie für die Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften, die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln sowie die Förderung bewährter Verfahren und des Technologietransfers. Sie führen Initiativen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) durch oder ergreifen solche Initiativen, gegebenenfalls einschließlich der Anwendung von Rückverfolgbarkeitssystemen und Maßnahmen zum Ausschluss von IUU-Erzeugnissen vom Handel. Sie fördern Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sowie entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften mit dem Ziel der Erhaltung der Fischbestände und der Verhinderung von Überfischung und setzen diese Maßnahmen im Einklang mit dem SRÜ wirksam um.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, zu verbieten, Subventionen, die zur IUU-Fischerei beitragen, abzuschaffen und keine neuen Subventionen dieser Art einzuführen, wobei sie anerkennen, dass eine angemessene und wirksame differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder integraler Bestandteil der Verhandlungen der WTO über Fischereisubventionen und etwaiger späterer Übereinkünfte sein sollte.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Küsten- und Meeresökosysteme und ihre biologische Vielfalt zu erhalten und wiederherzustellen und die Aufwertung des Naturkapitals der Meeres- und Küstengebiete zu fördern. Sie entwickeln Maßnahmen, um die Auswirkungen der Ozeanversauerung auf die biologische Vielfalt der Meeresökosysteme, einschließlich Korallenriffen, auf die Nachhaltigkeit der Fischerei und auf die Lebensgrundlagen der von Meeresressourcen abhängigen Küstengemeinden zu verhindern und abzumildern.
(6) Die Vertragsparteien bekämpfen die Meeresverschmutzung, einschließlich der Lärmbelastung, und reduzieren Abfälle im Meer, insbesondere Kunststoffe und Mikroplastik. Sie gehen gezielt gegen die Ursachen für die Vermüllung der Meere vor, unter anderem durch Politikkonzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung. Sie verstärken die Maßnahmen zur Sanierung der Ozeane und Küstengebiete unter besonderer Berücksichtigung von Müllteppichen, die sich in den Ozeanwirbeln sammeln.
(7) Die Vertragsparteien unterstützen die Regulierung der Verringerung der Treibhausgasemissionen der maritimen Industrie und unterstützen aktiv die dringliche Umsetzung der ursprünglichen Strategie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Verringerung von Treibhausgasemissionen von Schiffen.
(8) Die Vertragsparteien entwickeln im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und des Wissens der lokalen Gemeinschaften gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsinstrumente zum Schutz und zur Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten und -ressourcen, einschließlich Meeresschutzgebieten.
(9) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in allen Aspekten der Meerespolitik, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Anstieg des Meeresspiegels und seinen möglichen Auswirkungen und Konsequenzen.
(10) Die Vertragsparteien erkennen die allgemeinen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Meeresbodenbergbaus auf die Meeresumwelt und deren biologische Vielfalt an. Sie nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, wenden das Vorsorgeprinzip und einen Ökosystemansatz an, fördern die Forschung und tauschen bewährte Verfahren in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit den mineralischen Ressourcen des Meeresbodens aus, um ein solides Umweltmanagement bei Tätigkeiten zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt und ihrer biologischen Vielfalt zu gewährleisten.
Artikel 30
Resilienz gegenüber Naturkatastrophen und umfassendes Katastrophenmanagement
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um im Einklang mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 (im Folgenden „Sendai-Rahmen“) die Resilienz der Menschen, Gesellschaften und Infrastrukturen gegenüber Naturkatastrophen aufzubauen und die Überwachungs-, Frühwarn- und Risikobewertungskapazitäten zu stärken, um die Präventions-, Milderungs-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien stärken die Resilienz durch Investitionen in die Katastrophenrisikoprävention und -vorsorge, die Einbeziehung von Maßnahmen zur Risikoverringerung in die Wiederaufbaumaßnahmen und die Förderung von Versicherungen gegen finanzielle Risiken und von erschwinglichen Risikoübertragungslösungen. Sie fördern die Erhebung und Nutzung von Katastrophenstatistiken und Verlustdaten, eine umfassende Risikobewertung und die Umsetzung von Plänen zur Risikoverringerung auf allen Ebenen.
(3) Die Vertragsparteien beschließen Maßnahmen zur Stärkung der Verknüpfung zwischen der Katastrophenvorsorge und der Anpassung an den Klimawandel und fördern den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung und Überwachung des Sendai-Rahmens. Sie geben der Resilienz gegenüber Klima- und Naturgefahren in Priorität bei allen unmittelbaren und längerfristigen Wiederaufbaubemühungen, unter anderem durch die Umsetzung eines „Building Back Better“-Ansatzes zur Gestaltung einer tragfähigeren Zukunft.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und anthropogenen Gefahren durch eine rechtzeitige und effiziente Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Soforthilfe zu bewältigen.
(5) Die Vertragsparteien stärken die inklusive Risikobeherrschung auf allen Ebenen. Sie erhöhen darüber hinaus die Überwachungs-, Frühwarn- und Risikobewertungskapazitäten und verbessern interne und regionale Präventions-, Milderungs-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen, einschließlich Katastrophenschutzmechanismen, um die Kapazitäten nationaler und regionaler Exzellenzzentren für Katastrophenvorsorge und Klimainnovationen zu stärken. Sie fördern die Einbeziehung der betroffenen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in die Konzipierung und Umsetzung politischer Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung besonders vulnerabler und marginalisierter Haushalte und Gruppen.
(6) Die Vertragsparteien verbessern die ökologische Resilienz, indem sie unter anderem den Einsatz von IKT und Weltraumtechnologien unterstützen, um die Prozesse der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie des Wiederaufbaus zu beschleunigen. Sie fördern Möglichkeiten zur Stärkung der Forschung und zur Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich des Katastrophenrisikomanagements.
TITEL III
Menschenrechte, gute Regierungsführung, Frieden und Sicherheit
Artikel 31
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Sicherheit in all ihren Dimensionen zu stärken und friedliche und resiliente Gesellschaften zu schaffen. Sie fördern und schützen uneingeschränkt die Menschenrechte, die Menschenwürde, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze, bauen rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf, stärken die Governance- und Justizsysteme und gewährleisten einen angemessenen und geeigneten Handlungsspielraum für Einzelpersonen und Gruppen, damit sie ihre Anliegen zum Ausdruck bringen und zur Politikgestaltung beitragen können. Dabei achten die Vertragsparteien besonders auf die Förderung der Rechte von jungen Menschen, Frauen und Mädchen sowie indigenen Völkern — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker –, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. Sie verstärken ihre Anstrengungen zur Förderung der Sicherheit der Bürger und zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere im Zusammenhang mit illegalen Drogen, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Cybersicherheit, Geldwäsche, Grenzverwaltung, Korruption und allen Formen des illegalen Handels, einschließlich des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und zugehöriger Munition.
Artikel 32
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien tragen zum Schutz, zur Förderung und zur Verwirklichung der Menschenrechte unter Einhaltung des Völkerrechts bei. Sie fördern die universelle Ratifikation und Durchführung der internationalen Menschenrechtsinstrumente und tragen dazu bei; sie setzen die Instrumente um, denen sie beigetreten sind, und erwägen den Beitritt zu denjenigen Instrumenten, deren Vertragspartei sie noch nicht sind. Sie wenden den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 9 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens in vollem Umfang an, wobei der Annahme und Durchführung umfassender Gleichberechtigungs- und Antidiskriminierungsgesetze Vorrang eingeräumt wird.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den rechtlichen Schutz zu stärken und so die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße zu gewährleisten und den Zugang zur Justiz zu fördern; sie stellen Opfern und Überlebenden solcher Verstöße und Verletzungen angemessene und wirksame Rechtsmittel zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien fördern die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter, die uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte durch Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Rolle.
(4) Die Vertragsparteien fördern und schützen die Rechte des Kindes, bekämpfen Kinderarbeit und Kindesmisshandlung und gehen gegen alle Formen der Ausbeutung von Kindern vor.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Rechte von Menschen mit Behinderungen und verstärken ihre Anstrengungen zur Gewährleistung ihrer vollständigen Inklusion in die Gesellschaft.
(6) Die Vertragsparteien entwickeln und unterstützen weiterhin Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, auch im Hinblick auf ihre Berichterstattungspflichten. Sie anerkennen und achten die Unabhängigkeit der nationalen Menschenrechtsinstitutionen, fördern ein sicheres und günstiges Umfeld, in dem Menschenrechtsverteidiger ungehindert arbeiten können und gegebenenfalls Zugang zu regionalen und internationalen Mechanismen erhalten. Sie fördern die Beteiligung nationaler Menschenrechtsinstitutionen und Menschenrechtsverteidiger an Konsultationsstrukturen und -prozessen. Sie gewährleisten die uneingeschränkte und wirksame Beteiligung der indigenen Völker an allen sie betreffenden Angelegenheiten gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker. Sie stellen sicher, dass bei den Konsultationsprozessen auch die Rolle des traditionellen Wissens und die Anliegen der lokalen Gemeinschaften berücksichtigt werden.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Bewusstsein für Menschenrechte und Demokratie zu stärken, unter anderem durch die Bildungssysteme und die Medien.
Artikel 33
Rechtsstaatlichkeit und Justiz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung des wirksamen und gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für alle sowie bei der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und bei der Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen der Strafverfolgung und Rechtspflege zusammen. Dabei verbessern die Vertragsparteien den Zugang von in prekären Situationen befindlichen Personen zu juristischen Dienstleistungen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten. Sie streben modernisierte und effiziente Gerichtssysteme und -verfahren an, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, verbessern die Fähigkeit zur zügigen und fairen Rechtsprechung, entwickeln den Einsatz rechtlicher alternativer Streitbeilegungsmechanismen, verringern Bearbeitungsstaus und die übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft, sorgen für eine angemessene Ausbildung und verbessern den Zugang von Angehörigen der Rechtsberufe und der Öffentlichkeit zu Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und anderen rechtlichen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien lehnen alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ab und verurteilen sie. Sie verhindern und bekämpfen von Sicherheitskräften begangene Verstöße und fördern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit auf allen Ebenen des Sicherheits- und Justizsektors, unter anderem durch Schulungen im Bereich Ethik. Sie verstärken die Bekämpfung der Straflosigkeit und der Verweigerung des Rechts der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegt, die Urheber von Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Strafvollzugssysteme zu modernisieren und ihre Rehabilitierungsrolle zu maximieren, unter anderem durch die Verbesserung der Achtung der Rechte der Häftlinge, die Durchführung von Rehabilitations- und Bildungsprogrammen, die Erhöhung der Rate der sozialen Wiedereingliederung von Häftlingen, die Unterstützung bei der Betreuung von Häftlingen und der Beseitigung der Überbelegung, die Verbesserung der Führung und Verwaltung von Haftanstalten sowie der Haftbedingungen im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren und Standards sowie die Schaffung von Alternativen zur Haft bei geringfügigen Straftaten.
Artikel 34
Gute Regierungsführung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen konkrete Maßnahmen zum Aufbau inklusiver, rechenschaftspflichtiger und transparenter öffentlicher Institutionen. Sie stärken die Kapazitäten für die Politikgestaltung und -umsetzung, entwickeln einen rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienst, stärken die Erbringung hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen, verbessern die Gesetzgebungs- und Regierungsführungsmechanismen und fördern die Unparteilichkeit und Effizienz der Strafverfolgungsbehörden.
(2) Die Vertragsparteien stärken die Kapazitäten der Parlamente sowie der lokalen, kommunalen, nationalen und regionalen Institutionen, um die Achtung der demokratischen Grundsätze und Verfahren sicherzustellen und zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien fördern die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Unabhängigkeit und des Pluralismus der Medien und bewahren und erweitern den Raum für die Zivilgesellschaft mit Blick auf die Verbesserung der demokratischen Rechenschaftspflicht.
(4) Die Vertragsparteien beschleunigen die breitere Nutzung einer Infrastruktur für E-Governance und digitale Dienste als Mittel zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit öffentlicher Dienste und unterstützen damit den Aufbau rechenschaftspflichtiger und transparenter öffentlicher Einrichtungen.
(5) Die Vertragsparteien entwickeln und stärken Institutionen, Rechtsvorschriften und Mechanismen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Betrug und Unternehmenskriminalität, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung und Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Sie stellen sicher, dass die Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung wirksam durchgesetzt werden und dass unparteiliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt und wirksame, verhältnismäßige Sanktionen und Strafen für Korruption und damit verbundene Straftaten verhängt werden. Sie fördern die einschlägigen internationalen Standards und Instrumente und wenden sie an, insbesondere das VN-Übereinkommen gegen Korruption, geschehen zu New York am 31. Oktober 2003, wobei anerkannt wird, dass Korruption ein grenzüberschreitendes Problem ist, das mit anderen Formen der grenzüberschreitenden und wirtschaftlichen Kriminalität zusammenhängt und gemeinsame, multidisziplinäre Anstrengungen auch auf internationaler Ebene erfordert.
Artikel 35
Öffentliche Finanzen und finanzpolitische Steuerung
(1) Die Vertragsparteien fördern eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich einer verstärkten und wirksamen Verwendung öffentlicher Einnahmen, eines nachhaltigen staatlichen Schuldenmanagements, nachhaltiger Beschaffungssysteme und einer Unterstützung für die nationalen Aufsichtsgremien. Sie fördern eine größere Rechenschaftspflicht, Transparenz, Fairness, Rechtmäßigkeit und Integrität bei der Verwaltung öffentlicher Mittel. Sie unterstützen Maßnahmen zum Aufbau wirksamer, gerechter und transparenter öffentlicher Ausgabensysteme. Sie arbeiten zusammen, um die Mobilisierung inländischer Ressourcen in den karibischen Inselentwicklungsländern zu stärken, um ihre nachhaltige Entwicklung und ihre wirtschaftliche Resilienz zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die öffentlichen Finanzen zu stärken, indem sie unter anderem die Fähigkeit zur Einhaltung internationaler Standards verbessern, politische Rahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Fairness der Steuersysteme entwickeln und im Rahmen der VN und anderer einschlägiger internationaler öffentlicher Finanzeinrichtungen zusammenarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie zur Verringerung der Möglichkeiten der Steuervermeidung, auch durch bilaterale und multilaterale Konsultationen. Die Vertragsparteien wenden die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich an, unter anderem bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, der Entwicklung umfassender Politikkonzepte, der Annahme konkreter Maßnahmen und der Stärkung der einschlägigen Institutionen und Mechanismen.
Artikel 36
Menschliche Sicherheit/Sicherheit der Bürger
(1) Die Vertragsparteien verfolgen einen integrierten Ansatz, der darauf abzielt, Kriminalitätsrisiken vorzubeugen und sie zu verringern und Initiativen zur Aussöhnung, Rehabilitation und Wiedereingliederung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verfolgen und bekämpfen alle Formen von Gewalt, einschließlich sexueller, geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, und bemühen sich um deren Verhütung. Sie streben es an, Opfer und Überlebende zu unterstützen und ihre Stellung zu stärken sowie Maßnahmen zu ergreifen, um Marginalisierung, Viktimisierung und Stigmatisierung entgegenzuwirken.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen Bandengewalt durch umfassende Risikominderungs-, Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen, die Bereitstellung angemessener sozialer Dienstleistungen und gemeinschaftsbasierte Maßnahmen, um den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen, sowie durch die Schaffung alternativer Möglichkeiten zur Existenzsicherung für die Jugend und vulnerable Personen. Sie befassen sich mit dem Zugang zu und dem Einsatz von Kleinwaffen, leichten Waffen und zugehöriger Munition, um die negativen Auswirkungen bewaffneter Gewalt auf die Gesellschaft und die Menschen zu verhindern oder zu verringern.
(4) Die Vertragsparteien befassen sich mit den sozialen Problemen und Sicherheitsproblemen, die sich aus der Abschiebung von ausländischen Straftätern und Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, ergeben und bemühen sich um Zusammenarbeit bei der Erleichterung ihrer Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft und bei der Minimierung der Rückfallrate. Sie gewährleisten den zeitnahen Austausch relevanter Informationen über Abschiebungen durch die geeigneten Kanäle im Einklang mit den geltenden Übereinkünften über Justiz- oder Verwaltungszusammenarbeit und fördern die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden gemäß diesem Protokoll.
Artikel 37
Organisierte Kriminalität
(1) Die Vertragsparteien bekämpfen alle Formen der organisierten Kriminalität, unter anderem durch Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und durch Annahme gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen. Sie arbeiten zusammen, um ihre Fähigkeit zur Erfüllung internationaler Berichterstattungspflichten zu verbessern. Die Vertragsparteien bekämpfen Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie den Handel mit illegalen Drogen, gefährdeten Wildtier- und Wildpflanzenarten sowie gefährlichen Stoffen und Abfällen. Die Vertragsparteien befassen sich auch mit Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. Die Vertragsparteien arbeiten ferner zusammen, um den Handel mit Kleinwaffen, leichten Waffen und zugehöriger Munition, anderen konventionellen Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu bekämpfen. Dabei arbeiten sie insbesondere zusammen, um die Auffindung illegaler Kleinwaffen, leichter Waffen und zugehöriger Munition zu verbessern, ihre Herkunft zurückzuverfolgen, ihre Vernichtung zu unterstützen, die Fähigkeit zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen zu stärken und bewährte Verfahren auszutauschen.
(2) Die Vertragsparteien verbessern den Schutz der Opfer des Menschenhandels, fördern die Ermittlung und Strafverfolgung der Täter, arbeiten zusammen, um Fälle von Menschenhandel zu verhindern und aufzudecken, und entwickeln wirksame Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Opfer in ihre Gesellschaften. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Opfer Zugang zu ihren Rechten haben, wobei der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Kindern Rechnung getragen wird. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, und stärken die Kapazitäten für die Entwicklung von Politikkonzepten und die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Missbrauch ihrer Finanzinstitutionen sowie bestimmter Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors zur Finanzierung des Terrorismus und zum Waschen von Erträgen aus Straftaten zu verhindern und zu bekämpfen. Sie fördern den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, auch beim Kapazitätsaufbau und bei anderen Formen der technischen Hilfe. Sie setzen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Unterbindung illegaler Finanzströme durch, sodass Straftätern Gewinne entzogen werden, und zur Gewährleistung der wirksamen und vollständigen Anwendung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF). Sie unterstützen die Schaffung und Stärkung nationaler Rechtsvorschriften und Einrichtungen für die Vermögensabschöpfung, die Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie deren Rückgabe und Bereitstellung für gemeinnützige Zwecke und die Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Straftätern und Mittelsmännern.
(4) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der Hightech-, Cyber- und Computerkriminalität sowie der Verbreitung illegaler Online-Inhalte. Sie stärken die Kapazitäten zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, unter anderem durch die Bündelung und Aus- und Fortbildung von Humanressourcen und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen politischen Entscheidungsträgern, Wirtschaftsteilnehmern und Forschern. Sie tauschen Informationen über die Aus- und Fortbildung von Ermittlern für Cyberkriminalität, die Untersuchung von Cyberkriminalität und digitale Forensik aus. Sie erkennen an, dass das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität und andere geltende internationale Standards eine Grundlage für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bilden und zur Entwicklung interner Politikkonzepte zur Bekämpfung der Cyberkriminalität beitragen.
(5) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Einzelpersonen und Gemeinschaften gegenüber Terrorismus und Gewaltextremismus. Sie intensivieren ihre Bemühungen um den Austausch von Informationen und Fachwissen über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des Rechts auf Privatsphäre. Sie arbeiten zusammen, um terroristische Straftäter vor Gericht zu bringen, und treffen Maßnahmen zur Erleichterung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von zuvor radikalisierten Staatsbürgern jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und jedes der karibischen Vertragsstaaten in die Gesellschaft.
Artikel 38
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Herausforderungen — auch in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit — im Zusammenhang mit dem Anbau, der Herstellung, dem Handel, der Durchfuhr und dem Konsum illegaler Drogen und psychoaktiver Substanzen in ihrem Gebiet zu begegnen. Diese Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene oder als Dreieckskooperation.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der gemeinsamen und geteilten Verantwortung und anhand eines integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatzes zusammen, um sowohl das Drogenangebot als auch die Drogennachfrage zu verringern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Justiz- und Strafverfolgungskapazitäten, einschließlich der Berichterstattungsfähigkeiten, zu verbessern. Sie streben durch die Stärkung der Mechanismen für den Austausch von Informationen und drogenbezogenen kriminalpolizeilichen Erkenntnissen die Aufdeckung, Aushebung und Zerschlagung transnationaler organisierter krimineller Gruppen an und fördern gleichzeitig gemeinsame Ermittlungen und Einsätze, auch mit Nachbarländern.
(4) Die Vertragsparteien befassen sich mit Risikofaktoren im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch, die Einzelpersonen, Gemeinschaften und Gesellschaften betreffen. Sie stärken die Rechtsstaatlichkeit und bauen rechenschaftspflichtige, wirksame und inklusive Institutionen und öffentliche Dienste zur Bekämpfung von Drogengewalt auf.
(5) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen zur Förderung alternativer Entwicklungstätigkeiten, um den illegalen Drogenanbau und die illegale Drogenproduktion in ländlichen und städtischen Gebieten zu ersetzen und so das wirtschaftliche Wohlergehen der betroffenen vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu verbessern und gleichzeitig die soziale Inklusion auf Gemeinschaftsebene und in der Gesellschaft insgesamt zu fördern.
(6) Die Vertragsparteien intensivieren und beschleunigen ihre Anstrengungen zur Verringerung der Drogennachfrage und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen von Drogen entgegenzuwirken. Sie ergreifen alters- und geschlechtergerechte Maßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Gruppen zugeschnitten sind, unter anderem durch Präventions-, Behandlungs-, Betreuungs-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme.
(7) Die Vertragsparteien bekämpfen neue und aufkommende Bedrohungen im Zusammenhang mit der illegalen Herstellung und Verwendung und dem Missbrauch synthetischer Stoffe einschließlich Opioiden, entwickeln und verstärken Programme und verbessern die Berichterstattungsmechanismen, um gegen die illegale Verwendung von Ausgangsstoffen vorzugehen.
Artikel 39
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und integrierte Grenzverwaltung
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung sowie die strategische justizielle Zusammenarbeit. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, um Informationen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zeitnah auszutauschen, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und Kapazitäten aufzubauen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die regionale sicherheitspolitische Zusammenarbeit durch Stärkung der integrierten Grenzverwaltung, des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen sowie der Datenerfassung und -analyse unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Sie fördern die friedliche Beilegung von Grenzstreitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit dem Völkerrecht. Sie unterstützen gegebenenfalls vertrauensbildende Maßnahmen und spezifische Entwicklungsstrategien, um für mehr Vertrauen zu sorgen und mögliche Spannungen an den Grenzen abzubauen.
Artikel 40
Sicherheit und Gefahrenabwehr im See- und Luftverkehr
(1) Die Vertragsparteien entwickeln im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen VN-Resolutionen eine Zusammenarbeit in See- und Luftverkehrsangelegenheiten, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr erhöhen und unter anderem die Erkennung und Behandlung von Hochrisikofracht zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien verbessern die Gefahrenabwehr im Seeverkehr im Einklang mit dem SRÜ, reagieren auf Bedrohungen für Schiffe und kritische maritime Anlagen und Ressourcen und verbessern die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften. Sie ergreifen Maßnahmen gegen Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle sowie gegen alle Formen der organisierten Kriminalität auf See, auch durch den Einsatz von Weltraumtechnologien.
TITEL IV
Menschliche Entwicklung, soziale Kohäsion und Mobilität
Artikel 41
Die Vertragsparteien sind entschlossen, die Armut in all ihren Formen bis 2030 zu beseitigen, Ungleichheiten wirksam zu bekämpfen, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen und die Rolle von Frauen und die Jugend zu stärken, um sicherzustellen, dass jeder Mensch über die notwendigen Mittel für ein Leben in Würde verfügt. Sie sind ebenso entschlossen, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und die Voraussetzungen für eine wirksame Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben und ihren aktiven Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum zu schaffen. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Personen in prekären Situationen, darunter Frauen, Kinder, ältere Menschen, indigene Völker — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — und lokale Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen. Sie ergreifen konkrete Maßnahmen zur Förderung des Sozialschutzes als grundlegende Investition in die Beseitigung der Armut und die Bekämpfung der Ungleichheit und als wichtiges Mittel zur Schaffung eines sich selbst verstärkenden Zyklus für inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung durch eine breiter angelegte Reinvestition wirtschaftlicher Gewinne in die Gesellschaft und die Bevölkerung sowie durch Stärkung der sozialen Resilienz. Die Vertragsparteien verfolgen einen umfassenden und ausgewogenen Ansatz im Bereich Migration. Sie gehen Migrationsangelegenheiten im Geiste der Solidarität, der Partnerschaft und der geteilten Verantwortung sowie im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten an. Die Vertragsparteien nutzen die Vorteile der Migration, fördern die Integration von Migranten, nutzen das Wissen, die unternehmerischen Fähigkeiten und die Investitionen der Diaspora und maximieren die Nutzung von Heimatüberweisungen als Finanzierungsquelle für eine inklusive und nachhaltige Entwicklung. Sie führen auch einen offenen Dialog über die Mobilität zwischen der Europäischen Union und der Karibik und arbeiten zusammen, um die negativen Auswirkungen des Verlusts von Kompetenzen auf die Entwicklung der Länder zu verringern.
Artikel 42
Bildung
(1) Die Vertragsparteien konsolidieren und fördern einen inklusiven, erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang zu Bildung auf allen Ebenen und verbessern deren Qualität, unter anderem durch verstärkte und inklusive nationale Bildungssysteme sowie verbesserte Infrastruktur und Ausstattung unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen. Sie unterstützen die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die Jungen und Mädchen gleiche Bildungschancen und die Erreichung eines vergleichbaren Bildungsniveaus ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die verstärkte Vermittlung von Theorie und Praxis in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Kunst auf allen Ebenen des Bildungssystems.
(3) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung leicht zugänglicher und erschwinglicher innovativer Technologien für Bildungszwecke und die Entwicklung digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen für alle.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Bildungsbeteiligung und die Qualität in den Bereichen Tertiärbildung, technische und berufliche Bildung, nicht formales, arbeitsbasiertes und lebenslanges Lernen zu stärken, um die Zahl der hoch qualifizierten Personen und der Fachkräfte zu erhöhen.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die akademische Entwicklung zu stärken, die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zu fördern und die Mobilität von Studenten, Personal und sonstigen Hochschulangehörigen zwischen der Karibik-Region und der Europäischen Union zu erleichtern.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um akademische Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern, indem sie unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Einrichtungen verbessern und die Nutzung wissenschaftlicher Forschung und Analyse im Hinblick auf eine für beide Seiten vorteilhafte akademische Exzellenz voranbringen.
Artikel 43
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien fördern eine allgemeine und erschwingliche Gesundheitsversorgung und einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten, unter anderem durch die Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme, die Entwicklung einer nachhaltigen und hochwertigen Infrastruktur und den Zugang zu sicheren und erschwinglichen unentbehrlichen Arzneimitteln, Impfstoffen und Diagnostika.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gegen die Zunahme nicht übertragbarer Krankheiten und die damit einhergehende Belastung vorzugehen, indem sie Schritte zur Prävention und Bekämpfung unternehmen, unter anderem durch die Förderung einer gesunden Ernährung und Lebensweise, den Einsatz digitaler Instrumente und Gesundheitserziehung.
(3) Die Vertragsparteien stärken die nationalen und regionalen Kapazitäten, damit Ausbrüche übertragbarer Krankheiten und andere gesundheitliche Notlagen von nationaler oder internationaler Tragweite schnell und wirksam erkannt werden und darauf reagiert werden kann, wobei das Konzept „Eine Gesundheit“ verfolgt wird, das die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und Ökosystemen abdeckt.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, unter anderem durch den Einsatz von Frühwarnsystemen für einen raschen Informationsaustausch, die Entwicklung kohärenter und sektorübergreifender Pläne zur Stärkung der Kapazitäten der Gesundheitssysteme, durch die Bereitstellung von erschwinglichen unentbehrlichen Arzneimitteln, Impfstoffen und Gesundheitsausrüstungen, einschließlich Diagnostika, sowie durch die Erbringung von humanitärer Hilfe und Soforthilfe. Sie verstärken die internationale Zusammenarbeit, um die Auswirkungen globaler Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit abzumildern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Forschung und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Gesundheitssektor.
Artikel 44
Wohnraum, Wasser und Sanitärversorgung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den allgemeinen Zugang zu angemessenem, sicherem und erschwinglichem Wohnraum mit besonderem Schwerpunkt auf vulnerablen und marginalisierten Personen, einschließlich indigener Völker — gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — und lokaler Gemeinschaften, um positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen zu erzielen, die sozioökonomische Entwicklung der Gemeinschaften voranzubringen und Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Haushalten anzugehen. Sie fördern klimafreundliches Wohnen und eine klimafreundliche Infrastruktur, unter anderem durch die Formulierung und Durchsetzung von Bauvorschriften.
(2) Die Vertragsparteien verbessern den Zugang zu einer sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Wasserversorgung, unter anderem durch die Entwicklung einer nachhaltigen und integrierten Wasserwirtschaft, die Bewirtschaftung fester Abfälle und die Förderung von Wasseraufbereitungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsparteien fördern einen angemessenen, gerechten und erschwinglichen Zugang zur Sanitär- und Hygieneversorgung für alle unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen sowie von Menschen in prekären Situationen.
(4) Die Vertragsparteien fördern einen allgemeinen und verbesserten Zugang zu erschwinglichem Strom und steigern die effiziente und nachhaltige Energienutzung für alle.
Artikel 45
Nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige ländliche und städtische Entwicklung. Sie unterstützen eine nachhaltige Flächennutzungsplanung mit besonderem Augenmerk auf der Transparenz und Regulierung von Landerwerb und Eigentumsrechten, der Nachhaltigkeit der städtischen Mobilität sowie intelligenten und sicheren Städten.
(2) Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf der Beschäftigung und der Schaffung von Einkommensmöglichkeiten. Sie beschleunigen die Diversifizierung im ländlichen Raum, indem sie für die Wertschöpfung der lokalen Produktion sorgen, und machen natürliche und kulturelle Ressourcen nutzbar.
(3) Die Vertragsparteien fördern eine inklusive, ausgewogene und integrierte Politik für den städtischen und den ländlichen Raum und eine Koordinierung auf verschiedenen Regierungsebenen, indem sie lokale Behörden und Gemeinschaften aktiv einbeziehen und engere Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten herstellen.
Artikel 46
Ernährungssicherheit und bessere Ernährung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass alle Menschen Zugang zu ausreichenden, erschwinglichen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln haben, um sämtliche Formen der Mangelernährung zu beseitigen und Ernährungskrisen abzuwenden. Dazu widmen sie den vulnerabelsten Ländern, einschließlich der von Katastrophen betroffenen Länder, und Personen in prekären Situationen besondere Aufmerksamkeit.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die negativen Auswirkungen des Rückgangs der landwirtschaftlichen Gesamterzeugung, der starken Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren und der Überfischung auf die Ernährungssicherheit und -qualität an und unterstützen die nachhaltige Entwicklung der lokalen Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittelerzeugung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Auswirkungen von Ernährungskrisen zu bewältigen und rechtzeitig Maßnahmen für die lokale Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu treffen, indem sie politische Interventionen und Infrastrukturen entwickeln, einschließlich Investitionen in klimaresiliente Transport- und Lagersysteme. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen.
Artikel 47
Gleichheit, Sozialschutz und menschenwürdige Arbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern die Gleichheit durch die Annahme von Politikkonzepten, die die schrittweise Erreichung und Aufrechterhaltung eines über dem nationalen Durchschnitt liegenden Wachstums des Einkommens der ärmsten Mitglieder der Bevölkerung unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien fördern eine gerechte und solide Steuer-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, die auf inklusivere Gesellschaften mit einer verbesserten Einkommensverteilung ausgerichtet ist, um Ungleichheit und Ungerechtigkeit zu verringern.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auf eine Ausweitung des Sozialschutzes insbesondere für Menschen in prekären Situationen hin, um durch soziale Sicherungsnetze, die Sicherung eines Grundeinkommens und angemessene Sozialschutzsysteme, die Schocks abfedern können, schrittweise allgemeinen Schutz zu erreichen. Sie fördern die Forschung und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich des Sozialschutzes.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung inklusiver und gut funktionierender Arbeitsmärkte und beschäftigungspolitischer Konzepte mit dem Ziel, internationale Standards für menschenwürdige Arbeit für alle und gerechte Löhne, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, zu erreichen, einschließlich einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit für Arbeitnehmer. Sie bekämpfen alle Formen der Ausbeutung, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung am Arbeitsplatz, sowohl im formellen als auch im informellen Sektor.
(5) Die Vertragsparteien gehen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der informellen Wirtschaft an, einschließlich eines innovativen Zugangs zu Finanzdienstleistungen, Krediten und Mikrofinanzierungen und wirksamerer Sozialschutzmaßnahmen, um einen reibungslosen Übergang zur formellen Wirtschaft zu erleichtern.
(6) Die Vertragsparteien ergreifen konkrete Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die wirksame Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte voranzubringen, um die uneingeschränkte, diskriminierungsfreie Inklusion dieser Menschen in die Gesellschaft und ihren gleichberechtigten Zugang zu sozialen Dienstleistungen und Arbeitsmärkten zu fördern.
(7) Die Vertragsparteien fördern den sozialen Zusammenhalt unter anderem durch den Schutz und die Stärkung des materiellen und immateriellen Kulturerbes sowie der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 48
Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Politik, Programme und Mechanismen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Gewährleistung und Verbesserung der Chancengleichheit bei der Teilhabe in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens. Sie stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive in allen Politikbereichen systematisch berücksichtigt wird, auch durch die Schaffung und Konsolidierung von Rechtsrahmen.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten die körperliche und seelische Unversehrtheit von Frauen und Mädchen, indem sie gesetzgeberische und politische Maßnahmen ergreifen, um Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen zu beenden und alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt gegen Frauen und Männer, Menschenhandel, alle Formen der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung am Arbeitsplatz sowie alle Formen der Belästigung im öffentlichen und im privaten Bereich zu beseitigen. Sie erleichtern den Zugang zur Justiz und fördern Präventions- und Sensibilisierungskampagnen, um raschere Verhaltensänderungen zu bewirken und so die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen die wirksame Durchführung aller einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, geschehen zu New York am 18. Dezember 1979, und fördern die Ratifikation des zugehörigen Fakultativprotokolls.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Rechte von Frauen und Mädchen geachtet und gefördert werden. Sie stärken die sozialen Rechte, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung, einschließlich des Zugangs zu Familienplanungsdiensten. Sie verbessern die wirtschaftlichen Rechte von Frauen, auch durch die Erleichterung ihres Zugangs zu wirtschaftlichen Chancen, Finanzdienstleistungen, Grundlagentechnologien und Beschäftigung sowie zur Kontrolle und Nutzung von Land und anderen Produktionsmitteln. Sie unterstützen Unternehmerinnen, verringern das geschlechtsspezifische Lohngefälle und beseitigen andere diskriminierende Vorschriften und Praktiken.
(5) Die Vertragsparteien stärken die Teilhabe und Mitsprache von Frauen und Mädchen in der Politik — unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Wahl-, Politik- und Regierungsführungsprozessen und damit verbundenen Positionen — sowie bei den Bemühungen um die Gemeinschaftsbildung.
(6) Die Vertragsparteien stärken die Rolle von Frauen- und Mädchenorganisationen und versetzen nationale und regionale Einrichtungen besser in die Lage, Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und Mädchen anzugehen, einschließlich Prävention und Schutz vor allen Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie entwickeln Ermittlungs- und Rechenschaftsmechanismen für Belästigungsfälle, bieten Betreuung und Unterstützung für die Opfer und fördern die Sicherheit von Frauen und Mädchen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur umfassenden und wirksamen Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking, des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen. Sie betonen ferner die Notwendigkeit eines allgemeinen Zugangs zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen und Bildungsmaßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit — wobei die internationalen technischen Leitlinien der UNESCO für die Sexualaufklärung zu berücksichtigen sind — sowie das Erfordernis der Bereitstellung von Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Sie setzen gegebenenfalls die wirksame Umsetzung des Montevideo-Konsenses über Bevölkerung und Entwicklung fort.
Artikel 49
Jugend
(1) Die Vertragsparteien entwickeln gezielte Politikkonzepte, um die Rolle der Jugend zu stärken und ihr Engagement im politischen, sozialen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen das Unternehmertum junger Menschen und fördern in allen Sektoren die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen für junge Menschen, unter anderem durch deren Unterstützung beim Erwerb arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen durch allgemeine und berufliche Bildung und einen verbesserten Zugang zu Technologien sowie durch Unterstützung von Arbeitsvermittlungsdiensten, um jungen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten und Zugang zu Finanzdienstleistungen und zu Partnerschaften für Start-ups zu verschaffen.
(3) Die Vertragsparteien richten Governance-Strukturen ein, um eine verantwortungsvolle Bürgerschaft der Jugend zu fördern, den Einfluss junger Menschen auf Entscheidungsprozesse zu erhöhen und ihre aktive Beteiligung am politischen Leben und an den Bemühungen um die Gemeinschaftsbildung zu fördern. Sie fördern eine stärkere Beteiligung junger Menschen an Umweltmaßnahmen, insbesondere an Programmen für die Überwachung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen.
(4) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs Jugendlicher zur Justiz und zur Stärkung der Kinderschutzsysteme. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen.
(5) Die Vertragsparteien fördern Programme in den Bereichen Soziales und Justiz zur Verhütung der Jugendkriminalität und zur Integration junger Menschen in das wirtschaftliche und soziale Leben. Sie unterstützen Einrichtungen wie Schulen, soziale und religiöse Organisationen und Jugendgruppen, die zum Aufbau von Resilienz bei gefährdeten jungen Menschen und vulnerablen Gemeinschaften beitragen.
Artikel 50
Sport
Die Vertragsparteien fördern Sport und Sportunterricht als treibende Kraft für die nachhaltige Entwicklung, die Gesundheit und das Wohlbefinden, die soziale Inklusion, die Nichtdiskriminierung und die Förderung der Menschenrechte. Sie arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Macht des Sports zu nutzen, indem sie unter anderem geeignete Einrichtungen entwickeln, die Teilnahme an Sport und anderen körperlichen Aktivitäten fördern und bewährte Verfahren austauschen. Sie fördern die Mobilität von Sportlern und Fachkräften damit verbundener Bereiche als Mittel zur Stärkung des interkulturellen Dialogs und der interkulturellen Zusammenarbeit.
Artikel 51
Migration, Mobilität und Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag von Migranten mit rechtmäßigem Wohnsitz und ihrer Diaspora zum wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben der Aufnahmeländer an. Sie unterstützen deren Integration, unter anderem durch Förderung des Unternehmertums, der Unternehmensunterstützung und der Kompetenzentwicklung im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten. Sie bekräftigen ihr Eintreten für die Achtung der Menschenrechte aller Migranten und Vertriebenen, einschließlich Flüchtlingen und Asylsuchenden, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, wobei besonderes Augenmerk auf Personen in prekären Situationen, vor allem Frauen und Kinder, gelegt wird.
(2) Die Vertragsparteien führen einen offenen Dialog mit dem Ziel der Förderung von Mobilität und kurzfristigen Aufenthalten, um den Austausch in Bereichen wie Tourismus und Wirtschaft zu stärken, das gegenseitige Verständnis zu erleichtern und gemeinsame Werte zu fördern. Bei diesem Austausch wird auch der besonderen Lage der mit der EU assoziierten ÜLG und der Gebiete in äußerster Randlage der EU in Anerkennung ihrer räumlichen Nähe und ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen sowie anderen Bereichen der Zusammenarbeit Rechnung getragen.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Entwicklung von Regelungen für die zirkuläre Migration und setzen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erleichterung der Wiedereinreiseverfahren von Staatsangehörigen jeweils eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, um und verbessern sie gegebenenfalls. In Bezug auf Staatsangehörige jeweils eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. eines OAKPS-Mitglieds, die in den Gebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, prüfen sie Aspekte der Wiedereingliederung in den Herkunftsländern, um sicherzustellen, dass ihre erworbenen Erfahrungen oder Qualifikationen dem lokalen Arbeitsmarkt und der lokalen Gemeinschaft zugutekommen können.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die negativen Auswirkungen des Verlusts von Kompetenzen auf die Entwicklung von Ländern zu verringern. Darüber hinaus verfolgen sie einen kohärenten Ansatz zur Förderung der Ausbildung ausgewählter Fachkräfte in der Karibik, der auch die Ausweitung von Ausbildungsprogrammen und die Unterstützung der Teilnahme von EU-Bürgern umfasst.
(5) In Anerkennung der Bedeutung von Heimatüberweisungen, die — bei ordnungsgemäßer Verwaltung — als Quelle für eine inklusive und nachhaltige Entwicklung dienen können, sind die Vertragsparteien bestrebt, die Transaktionskosten für solche Überweisungen auf weniger als 3 % zu senken, bis 2030 Überweisungskorridore mit Kosten von mehr als 5 % zu beseitigen, die finanzielle Inklusion durch innovative Finanzierungsinstrumente und neue Technologien zu fördern und die Regulierungsrahmen mit Blick auf eine stärkere Beteiligung nicht traditioneller Wirtschaftsakteure zu verbessern. Die Vertragsparteien verstärken den Beitrag der Diaspora zur nachhaltigen Entwicklung der Herkunftsländer durch Förderung und Erleichterung von Investitionen der Diaspora und Unternehmensgründungen als Mittel zur Ankurbelung der lokalen Entwicklung und des Unternehmertums in den Herkunftsländern sowie zum Transfer von Wissen, Erfahrung und Technologie.
(6) Die Vertragsparteien entwickeln Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile der Süd-Süd-Migration und zur Abmilderung etwaiger negativer Auswirkungen, wobei sie die Grundsätze der Solidarität, des geteilten Wohlstands und der geteilten Verantwortung zugrunde legen.
(7) Die Vertragsparteien fördern den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit den Mobilitätsprogrammen Karibik-EU und den intraregionalen Mobilitätsprogrammen, auch hinsichtlich des freien Personenverkehrs in regionalen Integrationsprozessen.
PAZIFIK-REGIONALPROTOKOLL
TEIL I
RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 1
Eine echte Partnerschaft
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die nach Artikel 6 des Allgemeinen Teils des Abkommens durch dieses Protokoll gebunden sind.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieses Abkommens und die in diesem Protokoll festgelegten Ziele geregelt, die einander nach Artikel 6 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens ergänzen und gegenseitig verstärken.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu intensivieren und ihre Zusammenarbeit auszubauen, um gemeinsame Werte, Interessen, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen zu fördern. Diese echte Partnerschaft wird im Geiste von gegenseitiger Achtung und Rechenschaftspflicht, Gleichberechtigung und geteilter Verantwortung umgesetzt.
Artikel 2
Multilateralismus
(1) Die Vertragsparteien stärken den Dialog und die Zusammenarbeit und intensivieren ihre Anstrengungen zur Unterstützung des Multilateralismus und der regelbasierten internationalen Ordnung.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen eines geeigneten Partnerschaftsdialogs gemäß Artikel 3 des Allgemeinen Teils um den Aufbau strategischer Koalitionen zu einer Reihe globaler Fragen, insbesondere in den Bereichen Klimawandel, Meerespolitik, biologische Vielfalt, inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, Menschenrechte und Fragen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit. Sie stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren ab. Sie ergreifen konkrete Maßnahmen, um wichtige einschlägige völkerrechtliche Verträge und Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie durchzuführen.
Artikel 3
Ziele
Die Vertragsparteien bekräftigen den breit angelegten und umfassenden Charakter dieses Protokolls und kommen überein, dass zu den Zielen des Protokolls unter anderem Folgendes gehört:
a) |
Stärkung ihrer politischen Partnerschaft auf der Grundlage eines regelmäßigen Dialogs und der Förderung gemeinsamer Interessen, |
b) |
Verbesserung der ökologischen Resilienz und der Klimaresilienz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, |
c) |
Aufbau demokratischer, friedlicher und rechtebasierter Gesellschaften auf der Grundlage von Rechtsstaatlichkeit und guter Regierungsführung sowie Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und der finanzpolitischen Steuerung, |
d) |
Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch verstärkte Investitionen und die Entwicklung des Privatsektors unter besonderer Berücksichtigung der blauen Wirtschaft und einer verbesserten Vernetzung, |
e) |
Unterstützung konkreter Maßnahmen zur Stärkung der Meerespolitik und der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen, einschließlich der Fischerei, und |
f) |
Investitionen in die menschliche und soziale Entwicklung, Bekämpfung von Ungleichheiten und Sicherstellung, dass niemand zurückgelassen wird, mit besonderem Augenmerk auf der Förderung der Jugend und der Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rolle von Frauen und Mädchen. |
Artikel 4
Regionale Integration und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Prozess der regionalen Integration und Zusammenarbeit im Pazifik, um länderübergreifende Herausforderungen zu bewältigen und die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern, damit seine Vorteile in vollem Umfang genutzt werden können, wobei ihren jeweiligen politischen Rahmen, einschließlich des Rahmens für die regionale Zusammenarbeit im Pazifik, Rechnung getragen wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit mit denjenigen regionalen Organisationen, Ländern und Gebieten zu intensivieren, die dieselben Werte teilen und willens und in der Lage sind, gemeinsame Ziele zu fördern und zu verfolgen und zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten Pazifik-Region beizutragen.
(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Süd-Süd- und die Dreieckskooperation als Mittel zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Institutionelle Bestimmungen
(1) Die durch dieses Protokoll eingerichteten gemeinsamen Organe, deren Zusammensetzung und Aufgaben im Allgemeinen Teil dieses Abkommens festgelegt sind, sind folgende:
a) |
Pazifik-EU-Ministerrat, |
b) |
Gemeinsamer Ausschuss Pazifik-EU, |
c) |
Parlamentarische Versammlung Pazifik-EU. |
(2) Die Vertragsparteien können beschließen, bei Bedarf gemäß einem Zeitplan und einer Tagesordnung, die einvernehmlich vereinbart werden, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammenzukommen.
Artikel 6
Überseeische Länder und Gebiete in der Pazifik-Region
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Beziehungen zwischen den mit der EU assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) in der Pazifik-Region und den pazifischen OAKPS-Mitgliedern zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die ÜLG in die regionale Integration und Zusammenarbeit und gegebenenfalls in regionale Organisationen einzubeziehen, insbesondere in den Bereichen Klimawandel, ökologische Nachhaltigkeit, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Vernetzung sowie Handel und Investitionen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass den ÜLG in der Pazifik-Region die Rolle von Beobachtern in den durch dieses Protokoll eingerichteten gemeinsamen Organen eingeräumt wird.
Artikel 7
Mechanismen für die Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern
Die Vertragsparteien richten Konsultations- und Dialogmechanismen mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich lokaler Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, ein, um sie über die wirksame Durchführung dieses Protokolls auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen, auch im Hinblick auf den Pazifik-EU-Ministerrat.
Artikel 8
Durchführung, Überwachung und Bewertung
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen in den einzelnen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem durch dieses Abkommen geschaffenen Rechtsrahmen ihre jeweiligen strategischen und politischen Rahmen, gegebenenfalls einschließlich regionaler Strategien pazifischer OAKPS-Mitglieder.
(2) Die Vertragsparteien handeln und führen Maßnahmen auf der am besten geeigneten Ebene — intern, regional oder länderübergreifend — durch. Sie zielen darauf ab, eine größtmögliche Wirkung für die einschlägigen Interessenträger zu erreichen und deren Beteiligung zu verstärken, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten.
(3) Die Vertragsparteien überwachen dieses Protokoll, um sicherzustellen, dass die Handlungen und Maßnahmen wirksam und effizient durchgeführt werden, auch durch einen Multi-Stakeholder-Ansatz. Sie können das Protokoll nach dem in Artikel 99 Absatz 5 des Allgemeinen Teils dieses Abkommens festgelegten Verfahren an die sich wandelnden Umstände anpassen und seinen Anwendungsbereich ausdehnen, um die Zusammenarbeit in bestehenden und neuen Bereichen zu verstärken.
(4) Die Vertragsparteien führen regelmäßig eine unabhängige Überwachung und Bewertung der in den zentralen Kooperationsbereichen dieses Protokolls vorgesehenen Maßnahmen durch.
TEIL II
ZENTRALE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
Ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel
Artikel 9
Die Vertragsparteien tragen in Anerkennung der ernsten Bedrohung, die der Klimawandel, der Anstieg des Meeresspiegels und die Umweltzerstörung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung und für das Leben von Menschen darstellen, und in Anbetracht der erheblichen Risiken für kleine Inselentwicklungsländer zur Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und zur Umkehrung der Umweltzerstörung bei. Sie ergreifen ehrgeizige Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Vermeidung, Minimierung und Bewältigung der Risiken von Verlusten und Schäden, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Sie ergreifen Maßnahmen, um dem Verlust an biologischer Vielfalt entgegenzuwirken, Ökosysteme zu erhalten und wiederherzustellen, die Meerespolitik zu fördern und Naturkatastrophen zu verhindern und darauf zu reagieren. Sie investieren in umweltverträgliches Wachstum, fördern die Kreislaufwirtschaft und erneuerbare Energien und stellen sicher, dass das Wirtschaftswachstum mit ökologischer Nachhaltigkeit einhergeht.
Artikel 10
Klimapolitische Maßnahmen
(1) Unter Hinweis auf die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und des Übereinkommens von Paris, und unter Betonung der Notwendigkeit, die weltweiten Anstrengungen zur Bewältigung des Klimawandels angesichts der Ergebnisse des Sonderberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau zu verstärken, kommen die Vertragsparteien überein, zur Verringerung der weltweiten Emissionen beizutragen, um damit den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und unternehmen Anstrengungen, um die globale Erwärmung auf ein Niveau von 1,5 °C zu begrenzen. Sie erkennen die Bedeutung einer möglichst raschen Senkung der weltweiten anthropogenen Nettoemissionen auf null an. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, schrittweise national festgelegte Beiträge (NDCs) zu leisten, die über die derzeitigen Beiträge hinausgehen und — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten — ihren größtmöglichen Ehrgeiz widerspiegeln, und bekräftigen ihr Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln umfassende und inklusive interne klimapolitische Konzepte und Programme, auch durch Rechts- und Regelungsrahmen, und ergreifen konkrete Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens von Paris zu beschleunigen. Sie entwickeln Systeme für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sowie Evaluierungssysteme, um die Fortschritte der klimapolitischen Maßnahmen zu verfolgen.
(3) Die Vertragsparteien beschleunigen und intensivieren ihre Anstrengungen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, unter anderem durch die Entwicklung und Umsetzung ehrgeiziger nationaler Anpassungspläne. Sie entwickeln politische Konzepte, Strategien und Rechtsrahmen und setzen sie um, mit dem Ziel, die Anpassung an den Klimawandel in den einschlägigen sozioökonomischen und ökologischen Sektoren zu berücksichtigen.
(4) In Anerkennung der Tatsache, dass die fossile Energie und der Verkehrssektor einen erheblichen Beitrag zu den CO2-Emissionen leisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, Lösungen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu entwickeln und die CO2-Emissionen aus Land-, Luft- und Seeverkehr weiter zu verringern. Sie intensivieren die Zusammenarbeit bei Technologieentwicklung und -transfer. Sie streben an, ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe, die einen verschwenderischen Verbrauch fördern, zu rationalisieren und schrittweise abzuschaffen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen in einer Weise zu minimieren, die arme und vulnerable Gemeinschaften schützt.
(5) Die Vertragsparteien wenden integrierte, ganzheitliche und ausgewogene nicht marktbasierte Ansätze an, um den Klimawandel und seine Auswirkungen anzugehen, wobei sie der Vulnerabilität kleiner Inselentwicklungsländer Rechnung tragen und deren einschlägige politische Rahmen, einschließlich des Rahmens für eine widerstandsfähige Entwicklung im Pazifikraum (Framework for Resilient Development in the Pacific — FRDP) und der Partnerschaft für Resilienz im Pazifikraum, berücksichtigen.
(6) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um bestehende Finanzmittelflüsse so zu lenken, dass sie mit einem Pfad hin zu einer treibhausgasemissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung im Einklang stehen. Sie arbeiten zusammen, um Mittel für die Klimafinanzierung über eine Vielzahl von Quellen, Instrumenten und Kanälen zu mobilisieren und die Festlegung und Umsetzung von nationalen Anpassungsplänen und NDCs über das derzeitige Niveau hinaus im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu unterstützen.
(7) Die Vertragsparteien fördern eine ambitionierte Verringerung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geschehen zu Montreal am 16. September 1987, und der Kigali-Änderung dieses Protokolls. Sie fordern alle Vertragsparteien des Protokolls auf, diese Änderung zu ratifizieren und für deren rasche Durchführung zu sorgen.
(8) Die Vertragsparteien verstärken die Koordinierung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und ergreifen Maßnahmen, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und gegebenenfalls auf traditionelles, indigenes und lokales Wissen stützen und davon leiten lassen. Sie ermutigen und befähigen lokale Behörden, ehrgeizige Klima- und Energieverpflichtungen einzugehen und umzusetzen. Sie fördern bestehende Initiativen wie den Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die Umsetzung ihrer Aktionspläne.
(9) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Wissensnetze für die Anpassung an den Klimawandel und die Reaktion darauf aufzubauen und die wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für klimapolitische Maßnahmen sowie Umweltmanagement und -überwachung zu stärken, unter anderem durch Weltraumtechnologien und Informationssysteme.
Artikel 11
Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen durch die Verknüpfung von biologischer Vielfalt und Lebensgrundlagen. Sie sorgen für den Schutz, die Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem globalen Rahmen für den Schutz der biologischen Vielfalt nach 2020. Sie unterstützen die Entwicklung langfristiger Strategien, die auf die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in den nationalen und regionalen Rahmen in der Pazifik-Region, die Gewährleistung von Koordinierung und Kohärenz zwischen den Institutionen und die Gewinnung von Erkenntnissen für die Entscheidungsfindung ausgerichtet sind.
(2) Die Vertragsparteien fördern einen integrierten Ansatz und stärken Durchsetzungsmechanismen für die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt auf allen Ebenen, einschließlich der Entwicklung einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft, wobei sie den Bedürfnissen heutiger und künftiger Generationen sowie gegebenenfalls indigenen Sitten, Traditionen und Bräuchen Rechnung tragen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Waldressourcen und anderer Baumressourcen sicherzustellen, die Entwaldung zu verringern und umzukehren, den illegalen Holzeinschlag und den illegalen Handel mit Holz und holzbasierten Erzeugnissen zu bekämpfen, die Funktionen natürlicher Wälder, einschließlich der Ökosystemleistungen, wiederherzustellen und einen verantwortungsvollen Bergbau zu fördern, wobei sie der Forderung nach nachhaltiger Entwicklung sowie den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedürfnissen ihrer wachsenden Bevölkerung Rechnung tragen.
(4) Die Vertragsparteien fördern nachhaltige integrierte Wasserbewirtschaftungssysteme zur Erhaltung und zum Schutz von Wasserquellen und Ökosystemen, zur Sammlung und Behandlung von Abwasser, zur Bekämpfung der Bodendegradation und der Verschmutzung von Wasser- und Grundwasserressourcen sowie zur Bewältigung der Ungewissheit der Verfügbarkeit von Wasser durch Sammel- und Speichersysteme.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bedrohung durch invasive gebietsfremde Arten zu bekämpfen, die zum Aussterben lokaler Arten beitragen und die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die Lebensgrundlagen und die Resilienz der Menschen sowie den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden.
(6) Die Vertragsparteien gehen wirksam gegen alle Formen der Umweltverschmutzung vor. Sie arbeiten auf die Schaffung der erforderlichen Regulierungsrahmen und Durchsetzungsmechanismen für einen umweltgerechten Umgang mit Chemikalien und Abfällen hin. Sie verfolgen das Ziel, die Entstehung von Abfällen an der Quelle zu verhindern oder zu minimieren und die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz von Produkten zu verbessern, um Produktion und Verbrauch auf die Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft auszurichten. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung oder möglichst geringen Verwendung gefährlicher Stoffe in Materialkreisläufen und zum Umgang mit Chemikalien in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus.
Artikel 12
Katastrophenresilienz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Resilienz von Menschen, Gesellschaften, Institutionen und Infrastrukturen gegenüber Katastrophen zu stärken. Sie berücksichtigen dabei die engen Zusammenhänge zwischen Katastrophen und dem Klimawandel sowie die Auswirkungen von Katastrophen auf die menschliche und soziale Entwicklung und die Lebensgrundlagen der Menschen, insbesondere von vulnerablen Gruppen und Einzelpersonen, auf das Kulturerbe, die Umweltintegrität, die wirtschaftliche Entwicklung und die menschliche Sicherheit. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 umzusetzen und zu überwachen, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, wobei sie ihren einschlägigen politischen Rahmen, einschließlich des FRDP, Rechnung tragen.
(2) Die Vertragsparteien fördern bei der Katastrophenvorsorge einen ganzheitlichen Ansatz ein, der auch den FRDP berücksichtigt, indem sie Investitionen in die Risikoprävention und -vorsorge, die Einbeziehung von Maßnahmen zur Risikoverringerung in Wiederaufbaumaßnahmen und die Förderung von Versicherungen gegen finanzielle Risiken tätigen. Sie fördern die Resilienz in Bezug auf öffentliche Dienste, Infrastruktur, Ernährungssicherheit und Wasserversorgungssicherheit, indem sie sicherstellen, dass bei Investitionen einer realistischen Einschätzung künftiger Risiken Rechnung getragen wird. Sie stellen die Klimaresilienz in den Mittelpunkt aller unmittelbaren und längerfristigen Wiederaufbaubemühungen, unter anderem durch die Umsetzung eines „Building Back Better“-Ansatzes zur Gestaltung einer tragfähigeren Zukunft.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Zugang zu sowie den Transfer und die systematische Nutzung von einschlägigen Technologien für den Aufbau von Resilienz zu verbessern. Sie investieren in die Erhebung und Nutzung von Katastrophenstatistiken und Verlustdaten, eine umfassende Risikobewertung, die Umsetzung von Plänen zur Risikoverringerung auf allen Ebenen und eine stärkere Verknüpfung zwischen der Katastrophenvorsorge und der Anpassung an den Klimawandel. Sie unterstützen den Einsatz von Weltraumtechnologien und entsprechenden Informationen zur Verbesserung der Präventions-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten auf die Stärkung einer inklusiven Risikobeherrschung auf allen Ebenen hin, auch durch den Aufbau von Kapazitäten für nationale und regionale Exzellenzzentren für Katastrophenvorsorge und für Klimainnovation. Sie arbeiten darauf hin, die Überwachungs-, Frühwarn- und Risikobewertungskapazitäten zu stärken und die internen und die regionalen Kapazitäten und Fähigkeiten für Präventions-, Milderungs-, Vorsorge-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen, einschließlich Katastrophenschutzmechanismen, sowie die Kapazitäten lokaler Gemeinschaften und Institutionen unter besonderer Berücksichtigung besonders vulnerabler und marginalisierter Haushalte und Gruppen zu verbessern.
(5) Die Vertragsparteien überwachen die Prioritäten und Ziele des Katastrophenrisiko- und Klimarisikomanagements und bewerten diese anhand international bewährter Verfahren.
TITEL II
Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung