Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2486

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

    C/2023/3851

    ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/11/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2486

    21.11.2023

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bzw. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet.

    (3)

    In der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (3) wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Umweltziele angekündigt, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (4) festgelegten technischen Bewertungskriterien angenommen werden.

    (4)

    Die technischen Bewertungskriterien für Umweltziele, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen, sollten sich — wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien — so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben.

    (5)

    Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf eines dieser Ziele auswirkt. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Ziele leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können.

    (6)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Verwirklichung eines der Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen.

    (7)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 sollten die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zu den Umweltzielen beitragen kann.

    (8)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen guten Zustand aller Wasserkörper und einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen und die Verschlechterung von Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, oder von Meeresgewässern, die sich bereits in einem guten Umweltzustand befinden, zu verhindern. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

    (9)

    Mit dem Unionsrahmen für den Gewässerschutz (6) wird ein integriertes Konzept für die Wasserbewirtschaftung gewährleistet, bei dem die Integrität der gesamten Ökosysteme geachtet wird. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser anzugehen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu schützen, die Wasserbewirtschaftung und die Effizienz der Wassernutzung zu verbessern, die nachhaltige Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen zu gewährleisten, einen Beitrag zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zur allgemeinen Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern, einschließlich Oberflächen- und Grundwasserkörpern, zu leisten. Die technischen Bewertungskriterien für die Behandlung von kommunalem Abwasser als Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet, sollten überprüft und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (7), überarbeitet werden.

    (10)

    In Bezug auf von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Resilienzaufbau beitragen, sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, Hochwasser oder Dürren vorzubeugen und vor ihnen zu schützen und gleichzeitig die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität zu verbessern.

    (11)

    Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Wegbereiter für ökologische Nachhaltigkeit, der erhebliche Vorteile für die nachhaltige Wasserbewirtschaftung, den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Klimaschutz mit sich bringt. In der Kreislaufwirtschaft spiegelt sich die Notwendigkeit für Wirtschaftstätigkeiten wider, die effiziente Nutzung von Ressourcen durch eine angemessene Wiederverwendung und ein angemessenes Recycling von Ressourcen zu fördern. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sicherstellen, dass der Betreiber in der Entwicklungs- und Herstellungsphase die langfristige Werterhaltung und Abfallminderung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Das Produkt sollte während der Nutzungsphase gewartet werden, um seine Lebensdauer zu verlängern und gleichzeitig die Abfallmenge zu verringern. Nach seiner Verwendung sollte das Produkt zerlegt oder behandelt werden, um sicherzustellen, dass es für die Herstellung eines anderen Produkts wiederverwendet oder recycelt werden kann. Dieser Ansatz kann die Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von aus Drittländern eingeführten Materialien begrenzen, was in Bezug auf kritische Rohstoffe besonders wichtig ist. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

    (12)

    Bei der Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Produkts sind die Entwicklungs- und die Herstellungsphase von entscheidender Bedeutung, um die Haltbarkeit und potenzielle Wiederverwendung des Produkts sowie dessen Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Diese Phasen sind auch unerlässlich, um den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu verringern und besonders bedenkliche Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus in Materialien und Produkten zu ersetzen. Daher sollten mit den technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, Gestaltungsanforderungen an die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Produkten sowie Anforderungen an die Verwendung von Materialien, Stoffen und Verfahren festgelegt werden, die ein hochwertiges Recycling des Produkts ermöglichen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe sollte so gering wie möglich gehalten werden. Soweit möglich, sollten die Kriterien auch die Verwendung recycelter Materialien für die Herstellung des Produkts selbst vorschreiben.

    (13)

    Im Anschluss an die Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (8), vom 11. März 2020 über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (9), vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe (10) und vom 30. November 2022 über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe (11) sollten die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und ihrer künftigen Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind.

    (14)

    Da es keine rechtlich vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien für die Rolle von Biomasse in Kunststoffverpackungen gibt, konzentrieren sich die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, auf die Verwendung von Bioabfall als Rohstoff. Unter Berücksichtigung künftiger technologischer und politischer Entwicklungen, einschließlich der Überprüfung der Richtlinie 2018/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), sowie eines möglichen Beitrags zu anderen Umweltzielen müssen diese Kriterien möglicherweise überprüft werden.

    (15)

    Gute Abfallbewirtschaftung ist ein Baustein der Kreislaufwirtschaft, um negative Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle (14) verbessern die Abfallbewirtschaftung durch Festlegung einer „Abfallhierarchie“, in der Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling die bevorzugten Optionen sind, gefolgt von anderweitiger Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, und nur als letztes Mittel der Beseitigung wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung. Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sollten daher darauf abzielen, das Abfallaufkommen zu vermeiden oder zu verringern, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu verbessern und ein Downcycling und die Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Materialien, die zur Wiedereinführung in die Kreislaufwirtschaft geeignet sind, wie Metalle und anorganische Salze, aus Verbrennungsprodukten, insbesondere aus der Rostasche aus der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, recycelt werden können, sollte für diese Recyclingtätigkeit die Festlegung technischer Bewertungskriterien erwogen werden.

    (16)

    37 % der Abfälle in der Union gehen auf den Bau- und Abbruchsektor zurück (15). Sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und anderen Hoch- und Tiefbauwerken verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffen) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird, kann daher beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Folglich sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden. Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssen von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren.

    (17)

    Eine ganze neue Palette von nachhaltigen Dienstleistungen, Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und digitalen Lösungen wird zu mehr Lebensqualität, innovativen Arbeitsplätzen und verbesserten Kenntnissen und Kompetenzen führen. Im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ bietet die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen innovative nachhaltige Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten, für Tätigkeiten festgelegt werden, die zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

    (18)

    Digitale Lösungen, einschließlich der Verwendung digitaler Produktpässe, können Echtzeitdaten über den Standort, den Zustand und die Verfügbarkeit eines Gegenstands liefern und die Rückverfolgbarkeit von Materialien sowie auf diese Weise bei jeder Konzeptions-, Herstellungs- und Verbraucherentscheidung die Werterhaltung verbessern. Dies wiederum ermöglicht es den Wirtschaftsakteuren, zu kreislauforientierten Geschäftsmodellen überzugehen, einschließlich des Geschäftsmodells „Produkt als Dienstleistung“, wodurch Wirtschaftstätigkeiten letztlich von der Nutzung natürlicher Ressourcen entkoppelt und die Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit verbessert werden. Daher sollten technische Bewertungskriterien für neue digitale Lösungen festgelegt werden, die die Transparenz und Effizienz bei der Umweltüberwachung und der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Entscheidungsfindung im Rahmen der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, verbessern können.

    (19)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Lebensmittelressourcen zu beseitigen. Umweltverschmutzung kann Krankheiten verursachen und folglich zu vorzeitigen Todesfällen führen. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen (16). Umweltverschmutzung bedroht auch die Biodiversität und trägt zu massivem Artensterben bei. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (17) dargelegt ist, sind die wirtschaftlichen Vorteile der Bekämpfung der Verschmutzung beträchtlich, und der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt die erforderlichen Kosten bei Weitem.

    (20)

    Im Einklang mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (18) ist es im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen besonders wichtig, die Verwendung der schädlichsten Stoffe in Produkten, die für den Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, schrittweise auslaufen zu lassen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen, und die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe so weit wie möglich zu ersetzen oder zu minimieren.

    (21)

    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (19) dargelegt, kann die durch einige Arzneimittel verursachte Umweltverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und für die Herstellung von Arzneimitteln darauf abzielen, die Herstellung und Verwendung von Inhaltsstoffen zu fördern, die natürlich vorkommende Substanzen oder als leicht biologisch abbaubar eingestuft sind.

    (22)

    Die Vermeidung und Verringerung der Emission von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer von Produkten und die Beseitigung bestehender Verschmutzungen bieten ein erhebliches Potenzial für den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und für die Verbesserung des Zustands der Umwelt. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Sammlung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle, die ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen als nicht gefährliche Abfälle, sowie für die Sanierung nichtkonformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden und schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete festgelegt werden.

    (23)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen, um einen guten Zustand von Ökosystemen oder den Schutz von Ökosystemen zu erreichen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. Der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen der Menschheit im nächsten Jahrzehnt (20).

    (24)

    Die Erhaltung der Biodiversität hat für viele Wirtschaftszweige direkte wirtschaftliche Vorteile. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, den Zustand und die Trends von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.

    (25)

    Der Wert der Biodiversität und der damit verbundenen Dienstleistungen gesunder Ökosysteme ist für den Tourismus von Bedeutung, da diese erheblich zur Attraktivität und Qualität von Reisezielen und damit zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für Tätigkeiten zur Beherbergung von Touristen so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass diese Tätigkeiten angemessenen Grundsätzen und Mindestanforderungen Rechnung tragen, um die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und zu ihrer Erhaltung beizutragen.

    (26)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen spielen daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollten für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Kriterien sollten den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen.

    (27)

    Die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten gewährleisten, dass Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu anderen Umweltzielen als dem Klimaschutz zu leisten, nicht zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen.

    (28)

    Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Folglich sollten die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Wirtschaftstätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen.

    (29)

    Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz behindern könnten. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Wirtschaftstätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz oder den Meeresstrategien der Mitgliedstaaten ermittelt und angegangen werden.

    (30)

    Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zugeschnitten werden, damit gewährleistet ist, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben.

    (31)

    Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angegangen werden können.

    (32)

    Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Ferner sollten diese Kriterien sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden.

    (33)

    Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme fallen.

    (34)

    Durch die Einbeziehung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 wird der Geltungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erweitert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (22), die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wurde, geändert werden, um diesem erweiterten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen. Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgestellt wurden, sollten auch an der genannten Verordnung gezielte Änderungen vorgenommen werden.

    (35)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (36)

    Die vier in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Ziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Folglich sind die Bestimmungen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, eng miteinander verbunden und stehen in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 auszuweiten. Damit diese Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Bestimmungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden.

    (37)

    Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 wissenschaftlichen, technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden.

    (38)

    Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet, ob die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, mit dem Ziel und den Vorgaben der genannten Verordnung vereinbar sind.

    (39)

    Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen benötigen ausreichend Zeit, um die Übereinstimmung ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit den technischen Bewertungskriterien der vorliegenden Verordnung zu prüfen und auf dieser Grundlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Bericht zu erstatten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher verschoben werden, wobei mit den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sichergestellt werden sollte, dass Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen ausreichend Zeit haben, um ihren Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 2

    Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 3

    Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 4

    Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 5

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.

    2.

    In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

    „(6)   Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.

    Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.

    (7)   Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:

    a)

    den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;

    b)

    die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.

    Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“

    3.

    Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

    4.

    Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

    5.

    Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

    (2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (COM(2021) 390 final).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (6)  Insbesondere Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG des Rates sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435, 23.12.2020, S. 1), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19), Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) und Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

    (7)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

    (8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

    (9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).

    (10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018) 28 final).

    (11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ (COM(2022) 682 final).

    (12)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

    (13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (14)  Siehe insbesondere Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (15)  Eurostat-Datenbank „Statistics Explained“ mit Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik erfasst wurden (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

    (16)  Europäische Umweltagentur, Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe (Ungleiche Belastung und ungleiche Auswirkungen: Soziale Anfälligkeit für Luftverschmutzung, Lärm und extreme Temperaturen in Europa).

    (17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

    (18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020) 667 final).

    (19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019) 128 final).

    (20)  Weltwirtschaftsforum (2020), The Global Risks Report 2020 (Bericht über weltweite Risiken 2020).

    (21)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (22)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

    (23)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


    ANHANG I

    Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

    Inhaltsverzeichnis

    1.

    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 11

    1.1.

    Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen 11

    2.

    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 12

    2.1.

    Wasserversorgung 12

    2.2.

    Behandlung von kommunalem Abwasser 15

    2.3.

    Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme 16

    3.

    Katastrophenvorsorge 18

    3.1.

    Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor 18

    4.

    Information und Kommunikation 21

    4.1.

    Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung 21

    1.    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    1.1.   Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle hergestellt oder installiert oder damit verbundene Dienstleistungen bereitgestellt, um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu verringern und zu vermeiden.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36 und F42.99, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Im Rahmen der Tätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen hergestellt oder installiert oder entsprechende Wartungs-, Reparatur- und professionelle Dienstleistungen erbracht, um den Druck in den Messzonen (District Metered Areas, DMAs) des Wasserversorgungssystems auf einen Mindestdruck zu begrenzen. Zu den Technologien zur Leckagekontrolle gehören insbesondere Druckregelventile, Druckgeber, Durchflussmesser und Kommunikationsgeräte sowie spezielle Bauarbeiten, einschließlich Schächte zur Wartung der Druckregelventile.

    2.

    Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

    Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt und umfasst diese Prüfung eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    2.1.   Wasserversorgung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung für den menschlichen Gebrauch, die auf der Entnahme natürlicher Wasserressourcen aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen beruhen.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Wasserentnahme aus der Wasserressource, die erforderliche Aufbereitung des Wassers, um die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, sowie die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung und Lebensmittelunternehmer über Rohrleitungssysteme.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst weder die Bewässerung noch die Wasserentnahme aus Wasserressourcen für die Entsalzung von Meeres- oder Brackwasser.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36.00 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Für den Betrieb eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das Verbraucher mit Wasser in ausreichender Menge und gesunder Qualität versorgt werden und das zur Effizienz der Wasserressourcen beiträgt, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    a)

    Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission (3) und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Einklang.

    b)

    Die Wasserverlustrate des Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) (4) berechnet und der Schwellenwert beträgt 2,0 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf einen bestimmten Teil des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs).

    c)

    Die Wasserversorgungssysteme umfassen die Messung auf Ebene des Verbrauchers, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

    2.

    Für den Bau und den Betrieb eines neuen Wasserversorgungssystems oder die Erweiterung eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das neue Gebiete mit Wasser versorgt werden oder die Wasserversorgung in bestehenden Gebieten verbessert wird, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    a)

    Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, einschließlich der Anforderungen in Artikel 13 Absatz 8 der genannten Richtlinie, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang.

    b)

    Die Wasserverlustrate des neuen oder erweiterten Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechnet und der Schwellenwert beträgt 1,5 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf den gesamten betreffenden und festgelegten Bereich des Wasserversorgungssystems bzw. des Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

    c)

    Das Wasserversorgungssystem umfasst die Messung auf Ebene der Verbraucher, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird.

    3.

    Für die Erneuerung bestehender Wasserversorgungssysteme erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    a)

    Die Tätigkeit verringert die Lücke zwischen entweder der über drei Jahre gemittelten, nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und einem ILI von 1,5 oder zwischen der über drei Jahre gemittelten, nach einer anderen geeigneten Methode berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Schwellenwert um mindestens 20 %. Die über drei Jahre gemittelte, derzeitige Wasserverlustrate wird für den gesamten Bereich des betreffenden oder festgelegten Teils des Wasserversorgungssystems bzw. Wasserverteilungsnetzes berechnet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. für das erneuerte Wasserversorgungssystem bzw. Wasserverteilungsnetz auf Ebene der Messzone(n) oder der Druckzone(n).

    b)

    Der Wasserversorger erstellt einen Plan mit Zielen und Zeitvorgaben für die Umsetzung der Verbrauchsmessung auf Ebene der Verbraucher, der von den zuständigen Behörden genehmigt wird.

    4.

    Die Wasserentnahme über das Wasserversorgungssystem wurde entsprechend genehmigt. Diese Entnahmen werden gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in das Register der Wasserentnahmen aufgenommen. Es wurde eine Bewertung des tatsächlichen Entnahmepotenzials durchgeführt, um sicherzustellen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird oder dass das Oberflächengewässer, aus dem Wasser entnommen wird, nicht daran gehindert wird, einen guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen, und dass die Entnahmen den Zustand oder das Potenzial dieser Wasserkörper nicht verschlechtern.

    Der Betrieb des Wasserversorgungssystems führt weder zu einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper noch wird durch ihn verhindert, dass der Wasserkörper einen guten Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (5) erreicht.

    Die Informationen über die Entnahmen, das Register der Wasserentnahmen, den Zustand der Wasserkörper und die Belastungen und Auswirkungen auf diese sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder, bei Tätigkeiten in Drittländern, in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten.

    Bei der Tätigkeit werden keine neuen Versorgungssysteme gebaut oder bestehende Versorgungssysteme erweitert, wenn diese möglicherweise einen oder mehrere Wasserkörper betreffen, die sich aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht in einem guten Zustand befinden oder kein entsprechendes Potenzial aufweisen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Keine Angabe

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.2.   Behandlung von kommunalem Abwasser

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Erweiterung, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung der kommunalen Abwasserinfrastruktur, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, Kanalisationsnetze, Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Anschlüsse an die Abwasserinfrastruktur, dezentrale Abwasseraufbereitungsanlagen, einschließlich individueller und anderer geeigneter Systeme, sowie Einleitungsstrukturen für behandeltes Abwasser. Die Tätigkeit kann innovative und fortschrittliche Behandlungen umfassen, einschließlich der Entfernung von Mikroverunreinigungen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Das Abwasserbehandlungssystem führt zu keiner Verschlechterung des guten Zustands und des guten ökologischen Potenzials eines der betreffenden Wasserkörper und trägt im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (6) erheblich zur Erreichung eines guten Zustands und Potenzials der betreffenden Wasserkörper bei.

    Die Informationen zum Zustand der Wasserkörper, zu den Tätigkeiten, die sich möglicherweise auf den Zustand auswirken, und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verminderung dieser Auswirkungen ergriffen werden, sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die von den zuständigen lokalen Behörden festgelegten Einleitungsbedingungen. Das Abwasserbehandlungssystem trägt ferner dazu bei, den guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, wo immer dies möglich ist.

    2.

    Das Abwasserbehandlungssystem besteht aus einem Sammelsystem und der Bereitstellung einer Zweitbehandlung. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die einschlägigen größenspezifischen Anforderungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die in der Richtlinie 91/271/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 bis 8 und Artikel 13 sowie in Anhang I der Richtlinie, festgelegt sind.

    3.

    Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 000 Einwohnerwerten (EW) (7) oder einem täglichen Zufluss mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 6 000  kg wird eine Klärschlammbehandlung wie die anaerobe Vergärung oder eine Technologie mit demselben oder einem geringeren Nettoenergiebedarf (unter Berücksichtigung von Energieerzeugung und -verbrauch) eingesetzt, um den Klärschlamm zu stabilisieren.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Es wurde eine Bewertung der direkten Treibhausgasemissionen des zentralisierten Abwassersystems, einschließlich der Abwassersammlung (Kanalnetz) und der Abwasserbehandlung, vorgenommen. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt (8).

    Für die anaerobe Vergärung von Klärschlamm existiert ein Überwachungsplan für Methanleckagen in der Anlage.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer.

    Es wurden Maßnahmen ergriffen, um schädliche Regenwasserüberläufe aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können.

    Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (9) oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.3.   Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Siedlungsentwässerungsanlagen, die die Verschmutzung und die Hochwassergefahr durch die Einleitung unbehandelter Siedlungsabflüsse verringern und die Qualität und Quantität des städtischen Wassers verbessern, indem natürliche Prozesse wie Versickerung und Rückhaltung zum Einsatz kommen.

    Die Tätigkeit umfasst nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme, die die Versickerung, Verdunstung und andere Regenwasserbehandlungen fördern (einschließlich Wassertonnen, Geländegestaltung und -bewirtschaftung, durchlässige Beläge, Filterdrainagen, Mulden, Filterstreifen, Teiche, Feuchtgebiete, Sickergräben, Versickerungsgräben und -becken, Gründächer, Bioretentionsflächen und Regenwasservorbehandlungsanlagen, einschließlich Sandfilter oder Schlammbeseitigungsanlagen (10)), sowie andere innovative Systeme.

    Die Tätigkeit umfasst keine naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor (siehe Abschnitt 3.1 dieses Anhangs).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00, E.37.00 und F.42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit führt zu einer Rückhaltung von Regenwasser in einem bestimmten Gebiet oder zur Verbesserung der Wasserqualität, indem sie die folgenden Kriterien erfüllt:

    a)

    Der Bau und der Betrieb des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems ist in das städtische Entwässerungs- und Abwasserbehandlungssystem integriert; dies wird durch einen Hochwasserrisikomanagementplan oder andere einschlägige Stadtplanungsinstrumente nachgewiesen. Die Tätigkeit trägt wesentlich zur Erreichung des guten Zustands und eines guten ökologischen Potenzials von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden und ein gutes Potenzial aufweisen, bei und wird durchgeführt, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG (11) und der Richtlinie 2008/56/EG sicherzustellen.

    b)

    Es werden Informationen über den prozentualen Anteil eines bestimmten Gebiets, z. B. eines Wohn- oder Gewerbegebiets, bereitgestellt, bei dem das Regenwasser nicht direkt versickert, sondern innerhalb des Geländes zurückgehalten wird.

    c)

    Durch die Gestaltung des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems wird mindestens eine der folgenden Auswirkungen erzielt:

    i)

    ein festgelegter Prozentsatz des Regenwassers im Einzugsgebiet des Entwässerungssystems wird zurückgehalten und zeitversetzt in die aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet;

    ii)

    ein festgelegter Prozentsatz der Schadstoffe, darunter Öl, Schwermetalle, gefährliche Chemikalien und Mikroplastik, wird aus den Siedlungsabflüssen entfernt, bevor sie in die Wasserkörper eingeleitet werden;

    iii)

    der maximale Abfluss mit einem Wiederkehrintervall, das den Anforderungen von Hochwasserrisikomanagementplänen oder anderen lokalen Bestimmungen entspricht, wird um einen bestimmten Prozentsatz verringert.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Je nach Herkunft des aufgenommenen Wassers und der unterschiedlichen Schadstoffbelastung, z. B. Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabfluss von Dächern oder Straßen oder Ablaufwasser, wird dieses Wasser in nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystemen behandelt, bevor es in andere Umweltmedien eingeleitet wird oder versickert.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

    3.    Katastrophenvorsorge

    3.1.   Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor

    Beschreibung der Tätigkeit

    Planung, Bau, Erweiterung und Betrieb groß angelegter Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement sowie zur Wiederherstellung von Küsten-, Übergangs- oder Binnengewässerökosystemen, die zur Vermeidung von Hochwasser und Dürren und zum Schutz davor beitragen und die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität verbessern.

    Diese groß angelegten Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement werden in stadtnahen, ländlichen und küstennahen Gebieten angewandt und auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete, Regionen oder Kommunen koordiniert.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst

    a)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit Flüssen oder Seen, einschließlich

    i)

    Entwicklung von Ufer- oder Auenvegetation oder die Wiederherstellung von Auen, einschließlich der erneuten Verbindung eines Flusses oder Sees mit seinem Überschwemmungsgebiet oder der Verbesserung von Vernetzungen außerhalb des Flusses/der Aue, um die Rückhaltekapazität der Aue und die Funktion des Ökosystems wiederherzustellen,

    ii)

    Wiederherstellung mäandrierender Flussläufe durch die Schaffung eines neuen mäandrierenden Verlaufs oder die erneute Verbindung abgeschnittener Mäander oder die erneute Verbindung eines Sees oder einer Gruppe von Seen mit einem Fluss,

    iii)

    Wiederherstellung der longitudinalen und lateralen Vernetzung von Flüssen (einschließlich Altwässer) durch die Beseitigung veralteter Barrieren, einschließlich Dämmen und Wehren oder kleiner Barrieren über den Fluss oder daran entlang,

    iv)

    Ersatz künstlicher Uferbefestigungen durch naturbasierte Lösungen zur Stabilisierung von Fluss- bzw. Seeufern und -sohlen als Fluss- bzw. Seesanierungsmaßnahmen,

    v)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Diversifizierung der Tiefe und Breite eines Flusses oder Sees, um die Lebensraumvielfalt zu steigern;

    b)

    Maßnahmen für Feuchtgebiete, darunter

    i)

    Anlegen von Gräben zur Wiederbefeuchtung, Entfernen von Entwässerungsanlagen, Ersetzen durch Anlagen zur Kontrolle der Ableitung oder Zurücksetzen von Deichen, um Überflutungen zu ermöglichen,

    ii)

    Bau technischer Feuchtgebiete zur Wasserrückhaltung und -behandlung, sowohl an Land als auch an Wasserkörpern ohne Pflanzenwachstum, in ländlichen und städtischen Gebieten,

    iii)

    Auffang- und Rückhaltebecken;

    c)

    küstenbezogene Maßnahmen, darunter

    i)

    Erhaltung oder Wiederherstellung von Küstenfeuchtgebieten wie Mangrovenwäldern oder Seegraswiesen, die als natürliche Barriere wirken,

    ii)

    Maßnahmen, die aus morphologischen Veränderungen und der Beseitigung von Barrieren bestehen, um den Bedarf an künstlicher Aufschüttung der Strände auf ein Mindestmaß zu verringern und die Bedingungen für die Küstenökosysteme zu verbessern, die auf der Grundlage einer Studie des Geschiebehaushalts begründet werden,

    iii)

    Verstärkung und Wiederherstellung der Dünen, einschließlich der Anpflanzung von Dünenvegetation,

    iv)

    Schutz oder Wiederherstellung von Küstenriffen,

    v)

    Aufsandung im Küstengebiet;

    d)

    flusseinzugsgebietsweite Bewirtschaftungsmaßnahmen, darunter

    i)

    Maßnahmen zur Bodenbewirtschaftung, einschließlich der Aufforstung von Einzugsgebieten von Stauseen, Quell- oder Brunnenschutzgebieten und allgemein von Oberläufen von Flusseinzugsgebieten,

    ii)

    Wiederherstellung der natürlichen Versickerung zur Grundwasseranreicherung durch Verbesserung oder Erhöhung der Rückhaltekapazität und Versickerung im Boden,

    iii)

    gesteuerte Grundwasserauffüllung (Managed Aquifer Recharge, MAR) (13).

    Die Tätigkeit umfasst keine klein angelegten naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren, einschließlich grüner und blauer Lösungen, die in einem städtischen Umfeld angewandt werden, wie begrünte Dächer, Mulden, durchlässige Oberflächen und Versickerungsbecken für die städtische Regenwasserbewirtschaftung oder nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.91 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme zur Erreichung der Ziele zur Verringerung des Hochwasserrisikos in Übereinstimmung mit einem auf Ebene der Einzugsgebiete koordinierten Hochwasserrisikomanagementplan gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Im Hinblick auf die Verringerung des Dürrerisikos ist die Tätigkeit eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme, mit der die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG in Übereinstimmung mit einem Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete oder einem Dürremanagementplan, der Teil eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete ist, erreicht werden sollen.

    Bei Tätigkeiten in Drittländern wird die Tätigkeit als Maßnahme zur Verringerung des Hochwasserrisikos oder des Dürrerisikos entweder in einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz auf Ebene der Flusseinzugsgebiete oder in einem Plan für das integrierte Küstenzonenmanagement entlang einer Küste ausgewiesen. Mit diesen Plänen werden die Ziele für die Bewältigung von Hochwasser- und Dürrerisiken verfolgt, um schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und Wirtschaftstätigkeiten zu verringern.

    2.

    Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit und einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper werden ermittelt und angegangen, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zu erzielen.

    Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Meeresumwelt werden ermittelt und angegangen, um einen guten Umweltzustand gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten.

    3.

    Die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zum Schutz der Natur, die spezifische positive Nebeneffekte für das Ökosystem aufweisen und zur Erreichung des guten Zustands oder Potenzials der Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, des guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG und der in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (15) genannten Ziele zur Wiederherstellung und zum Schutz der Natur beitragen. Die Tätigkeit umfasst klare und verbindliche Ziele für die Wiederherstellung oder den Schutz der Natur in einem klar definierten Zeitrahmen, einschließlich Beschreibungen der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Lokale Interessenträger werden von Beginn an in die Planungs- und Gestaltungsphase einbezogen. Die Tätigkeit beruht auf den Grundsätzen des globalen Standards für naturbasierte Lösungen der Weltnaturschutzunion (IUCN).

    Bei Tätigkeiten in Drittländern werden die nationalen Strategien und Aktionspläne zum Schutz der Biodiversität bei der Festlegung der Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung der Natur sowie bei der Beschreibung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele berücksichtigt.

    4.

    Es existiert ein Überwachungsprogramm, mit dem die Wirksamkeit eines naturbasierten Lösungskonzepts bei der Verbesserung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers, der Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele und der Anpassung an die sich ändernden Klimabedingungen bewertet wird. Das Programm wird in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (gegebenenfalls einschließlich Dürremanagementplänen) und der Hochwasserrisikomanagementpläne regelmäßig überprüft.

    Bei Tätigkeiten in Drittländern wird das Programm mindestens einmal pro Programmplanungszeitraum und in jedem Fall alle zehn Jahre überprüft. Das Programm steht im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und die rechtlichen Zuständigkeiten und Haftungen sind klar definiert. Die lokalen Gemeinden und andere betroffene Interessenträger werden aktiv in das Programm einbezogen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand an Land und auf See geschädigt (16).

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (17) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Es werden möglichst wenig Pestizide eingesetzt, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen. Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

    a)

    in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (19);

    b)

    in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;

    c)

    in der EU wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet;

    d)

    außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen, Arten und das Management invasiver gebietsfremder Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

    4.    Information und Kommunikation

    4.1.   Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung in Bezug auf Konzeption oder Überwachung sowie datengesteuerte Lösungen (21) der Informationstechnologie (IT) oder Betriebstechnologie (Operational Technology, OT), um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36, F42.99 und J62, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung für die Gestaltung oder Überwachung, für eine oder mehrere der folgenden datengesteuerten IT-/OT-Lösungen, um Leckagen in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.

    a)

    Überwachungssysteme, einschließlich ganzheitlicher IT-/OT-Suiten bzw. -Tools oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste identifizieren, verfolgen und aufspüren lassen;

    b)

    IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste kontrollieren, bewältigen und eindämmen lassen;

    c)

    IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, die die Interoperabilität der Systeme in Messzonen sicherstellen, wenn neue Überwachungssysteme und IT-/OT-Lösungen installiert werden.

    2.

    Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (22) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

    Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, werden gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durchgeführt.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) an Server und Datenspeicherprodukte.

    Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe


    (1)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

    (2)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 124 vom 27.4.2022, S. 41).

    (4)  Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (Current Annual Real Losses, CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (Unavoidable Annual Real Losses, UARL). Als reale jährliche Verluste werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h., die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.

    (5)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

    (6)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

    (7)  Der Begriff „Einwohnerwert“ (EW) bezeichnet die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.

    (8)  Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter: https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf).

    (9)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

    (10)  Wie im Archiv der Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung) (europa.eu) festgelegt.

    (11)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

    (13)  Die gesteuerte Grundwasserauffüllung ist der Prozess, bei dem ein Grundwasserleiter gezielt zur späteren Wiedergewinnung oder zugunsten der Umwelt mit Wasser von einem anderen Ort aufgefüllt wird.

    (14)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

    (15)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).

    (16)   „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (17)  EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/?locale=de.

    (18)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

    (19)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (20)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    (21)   „Datengesteuerte IT- oder OT-Lösungen“ schließen verbindungsfähige Produkte, Sensoren, Analytik und andere Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Übertragung, Speicherung und Anzeige von Daten und Systemverwaltung ein.

    (22)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.

    (23)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

    (24)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

    (25)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).


    Anlage A

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

    I.   Kriterien

    Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

    a)

    Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;

    b)

    bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;

    c)

    Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

    Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

    a)

    bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;

    b)

    bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien (1) durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

    Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- (3) oder Bezahlmodellen Rechnung.

    Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

    Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

    Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5).

    II.   Klassifikation von Klimagefahren (6)

     

    Temperatur

    Wind

    Wasser

    Feststoffe

    Chronisch

    Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

    Änderung der Windverhältnisse

    Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

    Küstenerosion

    Hitzestress

     

    Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie

    Bodendegradierung

    Temperaturvariabilität

     

    Versauerung der Ozeane

    Bodenerosion

    Abtauen von Permafrost

     

    Salzwasserintrusion

    Solifluktion

     

     

    Anstieg des Meeresspiegels

     

     

     

    Wasserknappheit

     

    Akut

    Hitzewelle

    Zyklon, Hurrikan, Taifun

    Dürre

    Lawine

    Kältewelle/Frost

    Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

    Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

    Erdrutsch

    Wald- und Flächenbrände

    Tornado

    Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)

    Bodenabsenkung

     

     

    Überlaufen von Gletscherseen

     


    (1)  Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

    (2)  Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

    (3)  Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

    (4)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

    (5)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

    (6)  Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.


    Anlage C

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

    Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von

    a)

    in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

    b)

    Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

    c)

    in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen;

    d)

    in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten;

    e)

    in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

    f)

    Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (5).

    Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (6).


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

    (2)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (5)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

    (6)  Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.


    Anlage D

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung (1) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (2) durchgeführt.

    In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

    Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung (3) durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (4) ergriffen.


    (1)  Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

    (2)  Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

    (3)  Im Einklang mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

    (4)  Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.


    ANHANG II

    Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

    Inhaltsverzeichnis

    1.

    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 28

    1.1.

    Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen 28

    1.2.

    Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten 32

    2.

    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 39

    2.1.

    Phosphorrückgewinnung aus Abwasser 39

    2.2.

    Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch 40

    2.3.

    Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle 42

    2.4.

    Behandlung gefährlicher Abfälle 44

    2.5.

    Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung 46

    2.6.

    Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten 47

    2.7.

    Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle 49

    3.

    Baugewerbe und Immobilien 51

    3.1.

    Neubau 51

    3.2.

    Renovierung bestehender Gebäude 55

    3.3.

    Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken 59

    3.4.

    Wartung von Straßen und Autobahnen 61

    3.5.

    Verwendung von Beton im Tiefbau 63

    4.

    Information und Kommunikation 67

    4.1.

    Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen 67

    5.

    Dienstleistungen 71

    5.1.

    Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung 71

    5.2.

    Verkauf von Ersatzteilen 73

    5.3.

    Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten 74

    5.4.

    Verkauf von Gebrauchtwaren 76

    5.5.

    Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle 79

    5.6.

    Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren 81

    1.    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    1.1.   Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.22.22 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

    a)

    Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe: Bis 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 35 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 10 % (1). Ab 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 50 %;

    b)

    wiederverwendungsgerechte Konzeption: Die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist (2) und erfüllt die Anforderungen für die Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a, wobei ab 2028 Zielvorgaben von 35 % und 10 % und ab 2032 Zielvorgaben von 65 % und 50 % für recycelte Rohstoffe gelten. Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist, das

    i)

    eine festgelegte Governance-Struktur aufweist und Aufzeichnungen über die Anzahl der Befüllungen und Wiederverwendungen sowie über Ausschuss, Sammelquoten, die Menge der wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und über Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten führt;

    ii)

    Vorschriften über die Produktabdeckung und Verpackungsformate sowie über die Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Anreizen für die Verbraucher, umfasst;

    iii)

    einen offenen und gleichberechtigten Zugang und entsprechende Bedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet, die Teil des Systems werden möchten, einschließlich einer proportionalen Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer (3);

    c)

    Verwendung von Bioabfall-Rohstoffen: Mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) bestehen aus nachhaltigen Bioabfall-Rohstoffen (4). Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten landwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten forstwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

    2.

    Die Verpackung ist in der Praxis und im großen Maßstab recycelbar. Die hergestellte Verpackung weist in der Praxis und im großen Maßstab Recyclingfähigkeit auf, indem sie alle nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt (5).

    2.1.

    Die Verpackungseinheit (6) ist so konzipiert, dass sie recycelbar ist, sodass sie am Ende ihrer Lebensdauer sortiert und recycelt werden kann und das daraus gewonnene recycelte Material so beschaffen ist, dass es wieder in Verpackungsanwendungen verwendet werden kann. Farben, Zusatzstoffe oder Gestaltungselemente der Verpackung, die den Recyclingstrom verunreinigen, wenn Verpackungen zu Abfall werden, und die die Qualität der entstehenden Rezyklate erheblich verringern, werden nicht verwendet. Die Verpackungseinheit wird bestenfalls aus demselben Material (Monomaterial-Lösung) hergestellt, oder die in der Verpackung enthaltenen Materialien sind zumindest mit den bestehenden Recyclingströmen und Sortierungsverfahren kompatibel. Sind alle Verpackungskomponenten nicht mit den bestehenden Recyclingströmen und -verfahren kompatibel, so muss es möglich sein, dass die nicht recycelbaren Komponenten der Verpackung entweder manuell von den Verbrauchern oder im Rahmen der bestehenden Sortierungs- und Recyclingverfahren getrennt werden können.

    2.2.

    Darüber hinaus wird die Verpackung als im großen Maßstab recycelbar bewertet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    a)

    Sammlung, Sortierung und Recycling haben sich in der Praxis und im großen Maßstab bewährt: Das Kunststoffverpackungsmaterial der Verpackungseinheit erreicht die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Zielvorgabe für die Mindestrecyclingquote (7) für Verpackungsabfälle aus Kunststoff, und zwar entweder in dem Hoheitsgebiet, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird, unabhängig von der Größe des Hoheitsgebiets, oder in Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 100 Mio. Einwohner haben;

    b)

    Sammlung, Sortierung und Recycling sind nachweislich so ausgelegt, dass sie in der Praxis und im größeren Maßstab funktionieren: Sortierungs- und Recyclingverfahren sind mit dem Technologie-Reifegrad Stufe 9 gemäß ISO 16290:2013 verfügbar. (8)

    3.

    Bei der Herstellung des Verpackungsmaterials werden die folgenden Stoffe, die die nachstehend aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen, dem Rohstoff nicht zugesetzt:

    a)

    Stoffe, die die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurden;

    b)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogen der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfüllen;

    c)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als mutagen der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    d)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    e)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 1 oder als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    f)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    g)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    h)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, mobil und toxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    i)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als sehr persistent und sehr mobil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    j)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Inhalationsallergen der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    k)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Hautallergen der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    l)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1, 2, 3 oder 4 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    m)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als die Ozonschicht schädigend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    n)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung einer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition der Kategorie 1oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    o)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung einer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition der Kategorie 1oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen.

    4.

    Kompostierbare Kunststoffmaterialien in Verpackungsanwendungen werden nur für sehr leichte Kunststofftragetaschen, Tee-, Kaffee- oder andere Getränkebeutel, Tee-, Kaffee- oder andere Getränkepads und Aufkleber an Obst und Gemüse verwendet.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Für Kunststoff, der vollständig aus chemisch recycelten Rohstoffen hergestellt wird, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (10) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (11) oder ISO 14064-1:2018 (12) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Die Lebenszyklus-THG-Emissionen von Kunststoff, der aus erneuerbaren Bioabfall-Rohstoffen hergestellt wurde, sind niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (13) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Für Produkte, die aus Kunststoffmaterialien in Primärform hergestellt wurden, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    a)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (14), für Einleitungen ins Wasser, sofern entsprechende Schwellenwerte gelten;

    b)

    in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (15) für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten;

    c)

    im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren (16) für die Produktionsprozesse unter Bedingungen, die nicht unter die oben genannten BVT-Schlussfolgerungen fallen;

    d)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Feststoffe und andere“ (17);

    e)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (18);

    f)

    im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien (19);

    g)

    im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) (20).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    1.2.   Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten für Industrie, Gewerbe und Verbraucher.

    Diese Tätigkeit umfasst die Herstellung von wiederaufladbaren und nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien (21). Die Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung anderer Batteriekategorien.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26 und C.27, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Wenn im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit Elektro- und Elektronikgeräte hergestellt werden, die alle auf diese spezifische Produktkategorie anwendbaren Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erfüllen, legt der Betreiber der Tätigkeit den Nachweis der Erfüllung aller aufgeführten Anforderungen gemäß den Prüfkriterien vor, die von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen vorgesehen sind.

    2.

    Bestehen keine produktspezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen oder hat der Betreiber der Tätigkeit sie nicht angewandt, so erfüllt die Wirtschaftstätigkeit zur Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten alle der folgenden Kriterien, die für das jeweilige Produkt zutreffen:

    2.1.

    Konzeption für lange Lebensdauer

    2.1.1.

    Enthält das Produkt Software, die aktualisiert werden muss, werden den Nutzern für die Lebensdauer eines Gegenstands im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte alle Versionen von Softwarekomponenten, Softwareunterstützung und Software/Firmware, einschließlich Aktualisierungen, zur Verfügung gestellt. Ist die Verfügbarkeit von Software-Aktualisierungen nicht geregelt, so beträgt die Verfügbarkeit mindestens acht Jahre. Funktionalität und Lebensdauer des Produkts werden nicht durch Software-Aktualisierungen oder fehlende Software-Aktualisierungen eingeschränkt.

    2.1.2.

    Bei Produkten, die Gerätebatterien enthalten, ist sichergestellt, dass diese Batterien vom Endnutzer während der Lebensdauer des Produkts jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können, ohne dass Spezialwerkzeuge (sofern diese nicht kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt werden), proprietäre Werkzeuge, thermische Energie oder Lösungsmittel zur Zerlegung benötigt werden, es sei denn, die Batterien sind in den folgenden Fällen so konzipiert, dass sie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können:

    a)

    bei Geräten, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Strahlwasser oder Wasserimmersion ausgesetzt ist, und die dazu bestimmt sind, waschbar bzw. spülbar zu sein, und bei denen die Sicherheit des Nutzers und des Geräts gewährleistet werden muss;

    b)

    bei professionellen Geräten für die medizinische Bildgebung und Radiotherapie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

    c)

    wenn die Kontinuität der Stromversorgung erforderlich ist und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der jeweiligen Gerätebatterie erforderlich ist, um die Sicherheit des Nutzers und des Geräts zu gewährleisten, oder — bei Produkten, die als Hauptfunktion Daten sammeln und liefern — aus Gründen der Datenintegrität.

    2.1.3.

    Es wird keine Software verwendet, die sich negativ auf die Kreislauffähigkeit des Produkts auswirkt, einschließlich des Austauschs einer Gerätebatterie, und ein ordnungsgemäßer Batterieaustausch beeinträchtigt nicht die Funktionsweise des Produkts.

    2.2.

    Konzeption für Reparatur und Garantie

    2.2.1.

    Wird ein produktspezifisches System für die Bewertung der Reparierbarkeit im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet, so stellt der Betreiber der Tätigkeit sicher, dass die Produkte die höchste Reparierbarkeitsklasse (25), in der Produkte verfügbar sind, aufweisen.

    2.2.2.

    Der Betreiber der Tätigkeit gewährt fachlich kompetenten Reparateuren (26) während der gesamten Lebensdauer des Produkts Zugang zu Informationen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die folgenden Angaben:

    a)

    die eindeutige Gerätekennung,

    b)

    einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

    c)

    eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

    d)

    technische Einzelheiten der Komponenten und Diagnoseinformationen, z. B. untere und obere theoretische Grenzwerte für Messungen,

    e)

    Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

    f)

    Diagnosefehler- und Fehlercodes, einschließlich herstellerspezifischer Codes,

    g)

    Aufzeichnungen über gemeldete Störungen, die im Produkt gespeichert sind,

    h)

    technisches Handbuch für die Reparatur des Produkts, einschließlich einfacher elektronischer Schaltpläne, in dem die einzelnen Schritte aufgeführt sind;

    i)

    Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software,

    j)

    Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort).

    2.2.3.

    Wichtige neue oder gebrauchte Ersatzteile (27) wie Motoren, Batterien, Leiterplatten und alle Teile oder Komponenten, die für das einwandfreie Funktionieren des Produkts wesentlich sind, stehen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells im Vergleich zu den Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG und den gemäß der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten für ein weiteres Jahr zur Verfügung. Ist die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die betreffenden Produkte nicht geregelt, stehen wichtige Ersatzteile für mindestens acht Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells zur Verfügung.

    2.2.4.

    Sind mit der Produktreparatur keine erheblichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken verbunden, so stellt der Betreiber der Tätigkeit eine klare Anleitung für die Zerlegung und Reparatur zur Verfügung, auch in papiergestützter oder elektronischer Form oder in Form eines Videos, und machen diese während der Lebensdauer des Produkts öffentlich zugänglich, um eine zerstörungsfreie Zerlegung von Produkten für den Austausch wichtiger Komponenten oder Teile zu Nachrüstungs- oder Reparaturzwecken zu ermöglichen. Bestehen erhebliche Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Reparatur des Produkts, so gewährleistet der Betreiber den Zugang zu unabhängigen zertifizierten fachlich kompetenten Reparateuren. Auf der Website des Betreibers ist angegeben, wie sich fachlich kompetente Reparateure für den Zugang zu relevanten Informationen registrieren oder die Informationen auf einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website weitergeben können.

    2.2.5.

    Für Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Verwendung durch Verbraucher konzipiert sind, bietet der Betreiber der Tätigkeit im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eine gewerbliche Garantie für mindestens drei Jahre ohne zusätzliche Kosten.

    2.3.

    Wiederverwendungs- und wiederaufbereitungsgerechte Konzeption

    2.3.1.

    Wenn die Produkte in der Lage sind, Daten zu speichern, und die Daten verschlüsselt sind, ist eine Softwarefunktion erforderlich, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Verschlüsselungsschlüssel standardmäßig löscht.

    2.3.2.

    Wenn Produkte gespeicherte Daten übertragen können, können die gespeicherten Daten leicht und vollständig auf ein anderes Produkt übertragen werden, das den Datenschutz und die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet.

    2.4.

    Zerlegungsfreundliche Konzeption

    2.4.1.

    Informationen über das End-of-Life-Management des Produkts, einschließlich aller gemäß der Richtlinie 2012/19/EU erforderlichen Informationen, sind für die gesamte Lebensdauer des Produkts öffentlich zugänglich. Für jeden Typ neuer Produkte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, teilt der Betreiber der Tätigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU über die Plattform „Information for Recyclers“ (29) oder über einen anderen relevanten Kanal einschlägige Informationen kostenlos mit Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen. Zu den Informationen für die Zerlegung gehören die Abfolge der Zerlegungsschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugriff auf die betreffenden Komponenten erforderlich sind.

    2.4.2.

    Bei Elektro- und Elektronikgeräten, die Leiterplatten, Festplattenlaufwerke (HDD), Elektromotoren, Dauermagnete, Batterien, fluoreszierendes Pulver oder andere Komponenten enthalten, die nach den Rechtsvorschriften der Union ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen, umfassen die unter Nummer 2.4.1 genannten Informationen über das End-of-Life-Management des Produkts eine Angabe der in den Komponenten in der Regel enthaltenen kritischen Rohstoffe (30), Informationen über die Platzierung dieser Komponenten und die für deren getrennte Entfernung erforderlichen Schritte.

    2.4.3.

    Die Tätigkeit liefert Informationen zur Nachverfolgung von Stoffen, die als besonders besorgniserregend (SVHC) ermittelt wurden, und von Stoffen, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe erfüllen, indem mindestens einer der beiden nachstehend aufgeführten Offenlegungsrahmen eingehalten wird:

    a)

    Produktinformationen über Stoffe sind öffentlich zugänglich, und zwar in der SCIP-Datenbank (31) für Produkte, die > 0,1 % Massenanteil eines bestimmten besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten, oder in einem vom Unternehmen bereitgestellten speziellen öffentlichen Instrument;

    b)

    Produktinformationen über Stoffe sind nach IEC62474 (32) (für Elektro- und Elektronikgeräte) und der künftigen Norm IEC82474-1 (33) (Projekt der dualen Logos) öffentlich zugänglich.

    2.5.

    Recyclingfreundliche Konzeption

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Produkte hergestellt, die nachweislich über eine höhere Recyclingfähigkeit verfügen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit stützt sich auf die Norm EN 45555:2019 (34) oder auf eine produktspezifische EN-Norm auf der Grundlage der Norm EN 45555:2019. Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Anforderungen:

    a)

    es werden einzelne Polymere oderrecycelbare Polymergemische verwendet,

    b)

    Kunststoffummantelungen dürfen keine eingeformten oder angeklebten Metallkörper enthalten,

    c)

    Materialien, die nicht zusammen recycelt werden können, sind leicht zugänglich und können getrennt werden,

    d)

    die Verbesserung der Recyclingfähigkeit beeinträchtigt nicht die Haltbarkeit des Systems selbst,

    e)

    Teile des Produkts, die Stoffe, Gemische und Komponenten enthalten, die während der Schadstoffbeseitigung entfernt werden sollen, sind leicht zu identifizieren, z. B. durch eine vom Hersteller für die Sortierung bereitgestellte Kennzeichnung, und auf dem Produkt sichtbar,

    f)

    Leiterplatten, Festplattenlaufwerke (HDD), Elektromotoren, Dauermagnete, Batterien, fluoreszierendes Pulver oder andere Komponenten, die nach den Rechtsvorschriften der Union ein hohes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen, sind leicht zugänglich und aus dem Produkt zu entfernen;

    g)

    Teile, die die Recyclingfähigkeit gemäß dem Referenzszenario für die Behandlung am Ende des Lebenszyklus von Produkten verringern, wie Kunststoffe mit bestimmten Füllstoffen oder bestimmten Flammschutzmitteln, sind leicht zugänglich und zu entfernen,

    h)

    Verbindungs-, Befestigungs- oder Abdichtungstechniken verhindern nicht, dass die in der Richtlinie 2012/19/EU oder in der Verordnung 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (35) genannten Komponenten, soweit vorhanden, sicher und ohne Weiteres entfernt werden können.

    2.6.

    Proaktive Substitution gefährlicher Stoffe

    2.6.1.

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Produkte hergestellt, die eine proaktive Substitution gefährlicher Stoffe belegen.

    2.6.2.

    Das Produkt enthält keine besonders besorgniserregenden Stoffe, die in Anhang XIV der Verordnung 1907/2006/EG aufgeführt sind.

    2.6.3.

    Ausnahmen von Beschränkungen für gefährliche Stoffe sind auf folgende Fälle beschränkt:

    a)

    Blei in hochschmelzenden Loten, die unter den Ausnahmeeintrag 7a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU fallen,

    b)

    Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, für die die Ausnahmeeinträge unter Nummer 7c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gelten.

    2.6.4.

    Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gefährlichen Stoffe werden den genannten Baugruppen und Komponenten nicht in einer Konzentration zugefügt oder darin gebildet, die den festgelegten Konzentrationsgrenzwert erreicht oder übersteigt.

    Stoffgruppe

    Umfang der Beschränkung

    Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)

    i)

    Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten

    Die folgenden zinnorganischen Verbindungen sind nicht als Stabilisatoren in externen Kabeln enthalten:

     

    Dibutylzinnoxid

     

    Dibutylzinndiacetat

     

    Dibutylzinndilaurat

     

    Dibutylzinnmaleat

     

    Dioctylzinnoxid

     

    Dioctylzinndilaurat

     

    Außengehäuse enthalten folgende Farbstoffe nicht: Azofarbstoffe, die eines der in Anlage 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten karzinogenen Acrylamine freisetzen können, oder Farbstoffverbindungen, die in der Liste deklarationspflichtiger Stoffe in IEC 62474 aufgeführt sind.

    Keine Angabe

    ii)

    Polymer-Stabilisatoren, Farbstoffe und Kontaminanten

    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind in externen Kunststoff- oder Synthetikkautschukoberflächen nicht in einer Konzentration enthalten, die den Einzel- oder Gesamtgrenzwert erreicht oder überschreitet.

    Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK werden überprüft:

    PAK, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegen:

     

    Benzo[a]pyren Benzo[e]pyren

     

    Benzo(a)anthracen

     

    Chrysen

     

    Benzo(b)fluoranthen

     

    Benzo[j]fluoranthen

     

    Benzo(k)fluoranthen

     

    Dibenzo(a, h)anthracen

     

    Weitere beschränkte PAK:

     

    Acenaphthen

     

    Acenaphthylen

     

    Anthracen

     

    Benzo[ghi]perylen

     

    Fluoranthen

     

    Fluoren

     

    Indeno[1,2,3-cd]pyren

     

    Naphthalin

     

    Phenanthren

     

    Pyren

    Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegenden PAK betragen 1 mg/kg.

    Der Grenzwert für die Gesamtkonzentration der 18 PAK in der Liste liegt unter 10 mg/kg.

    iii)

    Biozidprodukte

    Biozidprodukte mit antibakterieller Wirkung

    Ausnahme für Materialien, die in Krankenhäusern verkauft werden, und für Anwendungen im Gesundheitswesen

    Keine Angabe

    v)

    Läutermittel für die Glasherstellung

    Arsen und seine Verbindungen werden bei der Herstellung von LCD-Anzeigegeräten und -Glasabdeckungen nicht verwendet.

    Massenanteil 0,0050 %

    vi)

    Chlorbasierte Kunststoffe

    Kunststoffteile > 25 g dürfen keine chlorierten Polymere enthalten.

    Anmerkung: Für diese spezifische Teilanforderung gilt die Kunststoffummantelung des Kabels nicht als „Kunststoffteil“.

    Keine Angabe

    2.6.5.

    Die Produkte enthalten Halogene nicht über den Grenzwerten, die gemäß den in den geltenden Normen festgelegten Messungen für alle Komponenten nachgewiesen werden können: Kabel (EN IEC 60754-3), Kunststoffteile (EN50642), elektronische Komponenten (EN IEC 61249-2-21 oder JS709C), Verbrauchsmaterialien (EN IEC 61249-2-21 und IPC J-STD-004B).

    2.6.6.

    Die Produkte enthalten kein Fluorgas.

    2.6.7.

    Die Verwendung von Tetrabrombisphenol-A (TBBPA) ist nur als reaktive Komponente für gedruckte Schaltungen zulässig.

    2.7.

    Kundeninformation:

    2.7.1.

    Der Betreiber der Tätigkeit informiert die Kunden über Optionen zur Nutzung des Produkts unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt, insbesondere über die Verlängerung der Lebensdauer der Produkte, die mit den verschiedenen Modi des Produkts in Verbindung stehen.

    2.7.2.

    Der Betreiber der Tätigkeit stellt den Kunden Informationen über Rückkauf-, Verkaufs- und Rücknahmeoptionen für das Produkt, Informationen über getrennte Sammlung und Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) sowie Informationen über Wiederverwendungsoptionen zur Verfügung. Für Gerätebatterien werden Informationen über getrennte Sammlung und Sammelstellen für Altbatterien bereitgestellt.

    2.7.3.

    Bei Elektro- und Elektronikgeräten ist das Produkt vom Betreiber der Tätigkeit entsprechend mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Anhang IX der Richtlinie 2012/19/EU gekennzeichnet. Der Betreiber der Tätigkeit stellt dem Verbraucher sachdienliche Informationen über die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung des Produkts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie zur Verfügung.

    2.8.

    Herstellerverantwortung:

    2.8.1.

    Der Betreiber der Tätigkeit benennt beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten in den Mitgliedstaaten ein individuelles System der erweiterten Herstellerverantwortung oder beteiligt sich an kollektiven Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und zwar im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU. Die finanziellen Beiträge zu den kollektiven Systemen basieren auf Öko-Modulation und decken die Kosten der getrennten Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ab.

    2.8.2.

    Für Gerätebatterien richtet der Hersteller in allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, Rücknahme- und Sammelsysteme, einschließlich Sammelstellen, ein.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Enthält das hergestellte Produkt Kältemittel, so erfüllt es den in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten GWP-Wert. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden keine Produkte hergestellt, die SF6 Schwefel-Hexafluorid enthalten.

    Soweit zutreffend weist das hergestellte Produkt keinen niedrigeren Wert auf als die dritte Energieeffizienzklasse (37), in denen eine wesentliche Zahl von Produkten verfügbar ist, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) sowie den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Im Hinblick auf die Herstellung von Gerätebatterien entsprechen Batterien den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39).

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    2.1.   Phosphorrückgewinnung aus Abwasser

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen (wässrige Phase und Schlamm) und aus Materialien (d. h. Asche) nach thermischer Oxidation (d. h. Verbrennung) von Klärschlamm.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Phosphorrückgewinnung ermöglichen, nicht aber die vorangegangenen Schritte wie Anlagen zur Abwasserbehandlung oder Verbrennung.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00, E38.32 und F42.99, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Bei dem in die Abwasserbehandlungsanlage integrierten Prozess, der in der Regel Phosphorsalze wie Struvit (Ammoniummagnesiumphosphat) (NH4MgPO4•6H2O) abdeckt, werden bei der Phosphorrückgewinnung mindestens 15 % der eingehenden Phosphorbelastung zurückgewonnen. Bei der Berechnung dieses Schwellenwerts wird nur das gewonnene Material wie Struvit berücksichtigt.

    2.

    Für die nachgelagerte Rückgewinnung nach thermischer Oxidation des Klärschlamms mit chemischer Phosphorrückgewinnung oder nach thermischer Oxidation des Klärschlamms mit thermochemischer Phosphorrückgewinnung werden mindestens 80 % der Phosphorbelastung aus dem jeweiligen Eingangsmaterial wie Klärschlammasche zurückgewonnen.

    3.

    Der aus dem System extrahierte Phosphor wird entweder als Komponentenmaterial in einem Düngeprodukt, das der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) oder den nationalen Düngemittelvorschriften, sofern diese strenger sind, entspricht, oder in einem anderen Anwendungsbereich verwendet, in dem der zurückgewonnene Phosphor im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen bestimmte Funktionen erfüllt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die wichtigsten Leistungsparameter, einschließlich einer Massenbilanz für Phosphorpentoxid (P2O5) und der wichtigsten Umweltparameter in Bezug auf die Identität und Menge der erzeugten Emissionen und Abfallströme, werden überwacht.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.2.   Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Gewinnung von aufbereitetem Wasser (41), von Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung sowie von Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Grauwasser (42).

    Diese alternativen Wasserressourcen dienen zur Ersetzung von Wasser aus Entnahmen oder Trinkwasserversorgungssystemen und können für die Grundwasserauffüllung, Bewässerung, industrielle Wiederverwendung, Freizeitaktivitäten und jede andere kommunale Nutzung eingesetzt werden.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Wiederverwendung des Wassers ermöglichen, etwa Anlagen zum Auffüllen der Grundwasserleiter oder Oberflächenwasserspeicher, und nicht die vorangegangenen Schritte, wie die primären und sekundären Stufen der Abwasserbehandlungsanlage oder die nachfolgenden Schritte, die für die endgültige Wiederverwendung dieser alternativen Wasserressourcen erforderlich sind, wie Bewässerungssysteme.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Entsalzung (siehe Anhang II Abschnitt 5.13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139).

    Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (siehe Anhang I Abschnitt 2.1).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Für die Herstellung von aufbereitetem Wasser erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    a)

    Das aufbereitete Wasser ist für die Wiederverwendung geeignet. Für die Verwendung in der Landwirtschaft erfüllt das aufbereitete Wasser die EU-Anforderungen, wie sie in der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Die endgültige Qualität des aufbereiteten Wassers ist für andere Verwendungszwecke als die landwirtschaftliche Bewässerung zweckmäßig und entspricht den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Normen.

    b)

    Das Projekt für die Wasserwiederverwendung wurde von der zuständigen Behörde im Rahmen der integrierten Wasserbewirtschaftung genehmigt, wobei vorrangig eine tragfähige Steuerung der Wassernachfrage und Effizienzmaßnahmen in Abstimmung mit den für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden berücksichtigt wurden. Dies kann durch die Aufnahme in einen Wasserbewirtschaftungs- oder einen Dürremanagementplan nachgewiesen werden. Zur Wiederverwendung in der Landwirtschaft werden die Bewertungen der Umweltrisiken, auch im Zusammenhang mit dem quantitativen Zustand von Gewässern, in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Risikomanagementplänen in vollem Umfang berücksichtigt.

    2.

    Bei Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

    a)

    Die Ressource (Regen- oder Abflusswasser) wird an der Quelle getrennt und umfasst keine Abwässer.

    b)

    Das Wasser ist für die Verwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Verwendung geeignet.

    c)

    Die Anlage ist Teil eines Instruments der Stadtplanung oder Genehmigung, z. B. Masterplan oder Stadtplanung.

    3.

    Bei Anlagen zur Gewinnung und Behandlung von Grauwasser erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien:

    a)

    Die Ressource (Grauwasser) wird an der Quelle getrennt.

    b)

    Das Wasser ist für die Wiederverwendung nach ordnungsgemäßer Behandlung in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und der späteren Wiederverwendung geeignet.

    c)

    Die Leistung wird durch eine Gebäudezertifizierung bescheinigt oder ist in der technischen Entwurfsdokumentation enthalten.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Für die Erzeugung von aufbereitetem Wasser wurde eine Bewertung der direkten THG-Emissionen aus der Wiederverwendungsbehandlung durchgeführt (44). Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Für die in der EU-Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Verwendungen steht die Tätigkeit im Einklang mit der genannten Verordnung oder mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. Die Grundwasserauffüllung und Versickerung von Oberflächenablaufwasser entspricht der Richtlinie 2006/118/EG bzw. den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.3.   Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle

    Beschreibung der Tätigkeit

    Getrennte Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher und gefährlicher (45) Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (46) oder zum Recycling (47), einschließlich Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen, z. B. Wertstoffhöfen und Abfallumschlagstationen, die für eine stoffliche Verwertung in die Sammlung und Beförderung solcher Abfälle eingebunden sind.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.11, E38.12 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Alle getrennt gesammelten und transportierten Abfälle, die an der Anfallstelle getrennt werden, sind zur Vorbereitung auf die Wiederverwendung oder das Recycling bestimmt.

    2.

    An der Anfallstelle getrennter Abfall, bestehend aus i) Papier und Pappe, ii) Textilien (48), iii) Bioabfall, iv) Holz, v) Glas, vi) Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder vii) gefährlichen Abfällen beliebiger Art, wird getrennt (d. h. in einzelnen Fraktionen) gesammelt und nicht mit anderen Abfallströmen vermischt.

    Für an der Anfallstelle getrennte nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme der oben genannten Fraktionen erfolgt die Sammlung in gemischten Fraktionen nur, wenn sie eine der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (49) erfüllen.

    Verschiedene Arten gefährlicher Abfälle können in einem Behälter für gefährliche Abfälle, einem Schrank oder einer ähnlichen Lösung unter der Bedingung zusammengelegt werden, dass jede Abfallart ordnungsgemäß verpackt ist, um die Abfälle in dem Behälter oder Schrank getrennt zu halten, und dass gefährliche Abfälle nach der Sammlung bei Haushalten nach Abfallarten sortiert werden.

    3.

    Bei Siedlungsabfallströmen erfüllt die Tätigkeit eines der folgenden Kriterien:

    a)

    Die Tätigkeit umfasst die Sammlung fester Siedlungsabfälle hauptsächlich über Haus-zu-Haus-Sammlungssysteme oder überwachte Sammelstellen, um ein hohes Maß an getrennter Sammlung und geringe Kontaminationsraten zu gewährleisten.

    b)

    Bei der Tätigkeit wird die getrennte Abfallsammlung im Rahmen öffentlich organisierter Abfallbewirtschaftungssysteme durchgeführt, bei denen Abfallerzeuger zumindest für die Restabfälle auf der Grundlage eines verursacherbezogenen Mechanismus („Pay-As-You-Throw“, PAYT) Gebühren zahlen, oder es bestehen andere Arten wirtschaftlicher Instrumente, die Anreize für die Trennung von Abfällen an der Anfallstelle bieten (50).

    c)

    Die Tätigkeit umfasst die getrennte Abfallsammlung außerhalb öffentlich organisierter Abfallbewirtschaftungssysteme mit Pfand- und Erstattungssystemen oder anderen Arten wirtschaftlicher Instrumente, die direkt Anreize für die Abfalltrennung an der Anfallstelle bieten.

    4.

    Im Rahmen der Tätigkeit wird die Menge und Qualität der gesammelten Abfälle auf der Grundlage vorab festgelegter zentraler Leistungsindikatoren (KPI) kontinuierlich überwacht und bewertet, um alle folgenden Kriterien zu erfüllen:

    a)

    Einhaltung der Berichtspflichten gegenüber einschlägigen Interessenträgern wie Behörden, Programmen für die erweiterte Herstellerverantwortung;

    b)

    regelmäßige Übermittlung einschlägiger Informationen an die Abfallerzeuger und die Öffentlichkeit im Allgemeinen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie Behörden und Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung;

    c)

    Ermittlung des Bedarfs an Abhilfemaßnahmen und Durchführung von Abhilfemaßnahmen, wenn die KPI von geltenden Zielen oder Benchmarks abweichen, und zwar in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie Behörden, Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung und Partnern in der Wertschöpfungskette.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    1.

    Bei der Tätigkeit werden Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt, die mindestens den Euro-V-Normen entsprechen (51).

    2.

    Gefährliche Abfälle werden getrennt von nicht gefährlichen Abfällen gesammelt, um Kreuzkontamination zu vermeiden. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle während der getrennten Sammlung und des getrennten Transports weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.

    3.

    Durch die ordnungsgemäße Sammlung und Handhabung wird verhindert, dass gefährliche Abfälle während der Sammlung, des Transports, der Lagerung und Verbringung in die Behandlungsanlage, die zur Behandlung gefährlicher Abfälle zugelassen ist, austreten.

    4.

    Gefährliche Abfälle werden gemäß den für die Sammlung, den Transport und die zeitweilige Lagerung geltenden internationalen Normen und Unionsnormen verpackt und gekennzeichnet.

    5.

    Betreiber, die gefährliche Abfälle sammeln, erfüllen die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten festgelegten Aufzeichnungspflichten, unter anderem in Bezug auf Menge, Art, Ursprung, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die Behandlungsmethode.

    6.

    Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt:

    a)

    Die wichtigsten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU aufgeführt sind, werden getrennt gesammelt;

    b)

    Sammlung und Transport erhalten die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und verhindern, dass gefährliche Stoffe wie ozonabbauende Stoffe, fluorierte Treibhausgase oder Quecksilber, die in Leuchtstofflampen enthalten sind, austreten.

    7.

    Der Betreiber der Sammlung und Logistik richtet ein Managementsystem ein, um Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu steuern.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe

    2.4.   Behandlung gefährlicher Abfälle

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle als Mittel zur stofflichen Verwertung.

    Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst sowohl die stoffliche In-situ- als auch die Ex-situ-Verwertung von Abfällen, die gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (52) aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis und gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Dazu gehören folgende Abfallströme:

    a)

    Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Lösungsmitteln;

    b)

    Regenerierung von Säuren und Basen;

    c)

    Verwertung bzw. Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

    d)

    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

    e)

    Wiedergewinnung von Katalysatorenkomponenten;

    f)

    erneute Raffination von Schmierölen und anderen industriellen Altölen (ausgenommen zur Verwendung als Brennstoff oder zur Verbrennung).

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Wiederverwendung von Stoffen, die nicht als Abfall gelten, wie Nebenprodukten oder Rückständen aus Produktionstätigkeiten, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Rückgewinnung von Stoffen aus Batterien, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Altfahrzeugen, anorganischen Stoffen aus Verbrennungsprozessen wie Aschen, Schlacken oder Staub. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung und Verwertung von Nuklearabfällen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Die Tätigkeiten bestehen in der Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen (einschließlich chemischer Stoffe und kritischer Rohstoffe) aus an der Anfallstelle getrennten gefährlichen Abfällen.

    2.

    Die zurückgewonnenen Materialien ersetzen Primärrohstoffe, einschließlich kritischer Rohstoffe, oder Chemikalien in Produktionsprozessen (53).

    3.

    Die rückgewonnenen Materialien entsprechen den geltenden Branchenspezifikationen, harmonisierten Normen oder Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sowie den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Die Tätigkeit führt auf der Grundlage des Lebenszyklus zu keiner Erhöhung der THG-Emissionen im Vergleich zur Produktion auf der Grundlage des/der äquivalenten Primärrohstoffe(s).

    Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (54) oder ISO 14064-1:2018 (55) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (56) dargelegt.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Alle zurückgewonnenen Stoffe und Gemische entsprechen den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Richtlinie 2008/98/EG.

    Im Rahmen der Tätigkeit werden einschlägige Techniken für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung dargelegt (57). Die Tätigkeit hält die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte ein.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.5.   Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau und Betrieb von Anlagen für die Behandlung getrennt gesammelter Bioabfälle durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Biogas, Biomethan, Gärrückständen, Kompost oder Chemikalien.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.21 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Der Bioabfall, der für die anaerobe Vergärung oder Kompostierung verwendet wird, wird an der Anfallstelle getrennt und getrennt gesammelt. Werden Bioabfälle in biologisch abbaubaren Beuteln gesammelt, besitzen die Beutel die entsprechende Zertifizierungsnorm für Kompostierung EN 13432:2000 (58).

    2.

    In diesen Anlagen zur anaeroben Vergärung machen getrennte Bioabfälle aus der getrennten Sammlung im Jahresdurchschnitt gemessen am Gewicht mindestens 70 % des Einsatzmaterials aus. Die Co-Vergärung kann bis zu 30 % des Einsatzmaterials der in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten fortschrittlichen Bioenergie-Rohstoffe abdecken, wobei schadstoffbelastete Rohstoffe, die aus dem Biomasse-Anteil gemischter Siedlungs- und Industrieabfälle stammen, nicht enthalten sein dürfen. Das Einsatzmaterial enthält keine Rohstoffe, die gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeschlossen sind, für die Komponentenmaterialkategorie (CMC) 3 (Kompost) gemäß Buchstabe c dieser Kategorie und für die Komponentenmaterialkategorie (CMC) 5 (andere Gärrückstände als frische Gärrückstände) gemäß Buchstabe c dieser Kategorie.

    3.

    Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte erzeugt:

    a)

    Kompost oder Gärrückstände, die der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere den Anforderungen des Anhangs II über die Komponentenmaterialkategorien (CMC), insbesondere in Bezug auf CMC 3 (Kompost) und CMC 5 (andere Gärrückstände als frische Gärrückstände), oder nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel entsprechen, wobei gleiche oder strengere Anforderungen gelten als in der Verordnung (EU) 2019/1009;

    b)

    Chemikalien durch Umwandlung organischer Abfälle in Carboxylate, Carbonsäuren oder Polymere durch Fermentation mit Mischkulturen.

    4.

    Die Qualitätssicherung des Produktionsprozesses erfolgt anhand von Modul D1 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

    5.

    Kompost und Gärrückstände, die der Verordnung (EU) 2019/1009 oder gleichwertigen nationalen Vorschriften entsprechen, werden nicht auf Deponien abgelagert.

    Der Gärrückstand wird vorzugsweise nach anaerober Vergärung kompostiert, um den Nutzen für den Boden zu maximieren, auf den er anschließend ausgebracht wird, und hält bestimmte potenzielle agrarökologische Probleme wie die Freisetzung von Ammoniak und Nitraten so gering wie möglich.

    6.

    Wenn eine anaerobe Vergärung durchgeführt wird, wird das erzeugte Biogas direkt für die Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet oder zu Biomethan für die Verwendung als Brennstoff umgewandelt, direkt in das Gasnetz eingespeist und als Ersatz für Erdgas für Energiezwecke weiterverwendet, als industrieller Rohstoff zur Herstellung anderer Chemikalien genutzt oder in Wasserstoff für die Verwendung als Brennstoff umgewandelt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Es existiert ein Überwachungs- und Notfallplan zur Minimierung von Methanleckagen in der Anlage.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, und bei Kompostieranlagen, in denen mehr als 75 Tonnen pro Tag behandelt werden, entspricht die Tätigkeit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (59) oder gleichwertigen oder strengeren nationalen Vorschriften, um die Emissionen in die Luft zu verringern und die Umweltleistung insgesamt zu verbessern, den Abfallinput auszuwählen und die wichtigsten Abfall- und Prozessparameter zu überwachen oder zu kontrollieren.

    Die Emissionen in Luft und Wasser liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe bzw. aerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung, festgelegt sind (60).

    Bei der anaeroben Vergärung wird der Stickstoffgehalt der Gärrückstände, die als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, dem Käufer oder der für die Entnahme des Gärrückstands zuständigen Stelle entweder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder mit einer Toleranz von ± 25 % mitgeteilt.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.6.   Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung komplexer Altprodukte, beweglicher Güter und ihrer Bestandteile zwecks Materialrückgewinnung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Komponenten.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Zerlegung von Altprodukten und beweglichen Gütern und deren Komponenten jeglicher Art, wie Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur stofflichen Verwertung.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung von Batterien, die aus der getrennten Sammlung stammen oder bei Vorgängen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung entfernt wurden, sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken (siehe Abschnitt 3.3 dieses Anhangs).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.31, E38.32 und E42.99, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Mit der Wirtschaftstätigkeit werden getrennt gesammelte Abfälle aus komplexen Altprodukten wie Kraftfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten oder Schiffen in modernsten Anlagen zerlegt und von Schadstoffen befreit, um

    a)

    Teile und Komponenten, die für die Wiederverwendung geeignet sind, auszubauen;

    b)

    nicht gefährliche und gefährliche Abfallfraktionen, die für die stoffliche Verwertung geeignet sind, einschließlich der Rückgewinnung kritischer Rohstoffe, zu trennen;

    c)

    gefährliche Stoffe, Gemische und Komponenten zu entfernen, sodass diese im Behandlungsprozess in einem unterscheidbaren (61) Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden, und sie in Anlagen zu verbringen, die für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle zugelassen sind;

    d)

    Unterlagen den Materialien beizufügen, die zur weiteren Behandlung oder Wiederverwendung verbracht werden.

    2.

    Die Wirtschaftstätigkeit zur Zerlegung und Schadstoffbeseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entspricht den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2012/19/EU und der Anhänge VII und VIII der genannten Richtlinie. Die Wirtschaftstätigkeit zur Zerlegung und Schadstoffbeseitigung von Altfahrzeugen entspricht den Anforderungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/53/EG und des Anhangs I der genannten Richtlinie.

    3.

    Was die Demontage und Schadstoffbeseitigung von Schiffen angeht, so ist die Anlage in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (62) aufgeführt. Für den Bau einer neuen Anlage oder die Modernisierung einer bestehenden Anlage, die noch nicht in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen aufgeführt ist, erfüllt die Anlage alle Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) und hat die Aufnahme in die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen beantragt.

    4.

    Bei der Zerlegung und Schadstoffbefreiung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen stammen die Abfälle von Sammelstellen, die die geltenden Anforderungen des Unionsrechts (64) und der nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    1.

    Die Anlage ist so konzipiert, dass gefährliche Stoffe, Gemische und Komponenten, die während der Schadstoffbeseitigung entfernt wurden, sicher und umweltverträglich gehandhabt und gelagert werden können.

    2.

    Bei Altfahrzeugen erfüllt die Anlage die Anforderungen an Standorte für die Lagerung, Behandlung, Schadstoffbeseitigung und Behandlungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/53/EG.

    3.

    Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfüllt die Anlage die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere die Anforderungen an die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU und an Lagerung und Behandlungstätigkeiten gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2012/19/EU.

    Die Anlage erfüllt die normativen Anforderungen, die für ihre Tätigkeiten zur Schadstoffbeseitigung in den Normen EN 50625-1:2014 (65), EN 50625-2-1:2014 (66), EN 50625-2-2:2015 (67), EN 50625-2-3:2017 (68) und EN 50625-2-4:2017 (69) festgelegt sind.

    Die Umsetzung solcher Maßnahmen kann auch durch die Einhaltung regulatorischer Anforderungen nachgewiesen werden, die denen der oben genannten EN-Normen gleichwertig sind.

    Bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe und flüchtige Kohlenwasserstoffe enthalten, und von quecksilberhaltigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung festgelegt sind (70).

    4.

    Beim Schiffsrecycling erfüllt die Anlage die Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und ist in der gemäß der genannten Verordnung erstellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen aufgeführt. Die Anlage erfüllt die Anforderungen des Artikels 7 der genannten Verordnung in Bezug auf die Aufstellung eines Schiffrecyclingplans für das jeweilige Schiff.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    2.7.   Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen zur Sortierung oder stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfallströme zu hochwertigen Sekundärrohstoffen durch mechanische Umwandlung.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Sortierung und stoffliche Verwertung brennbarer Fraktionen aus gemischten Restabfällen für die Herstellung von Brennstoff aus Abfällen, z. B. in Anlagen zur mechanischen und biologischen Behandlung.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.   Herkunft des Rohstoffmaterials

    Die nicht gefährlichen Rohstoffabfälle stammen aus einer oder mehreren der folgenden Quellen:

    a)

    getrennt gesammelten und transportierten Abfällen, auch in vermischten Fraktionen (71);

    b)

    nicht gefährlichen Abfallfraktionen, die aus der Zerlegung und der Schadstoffbeseitigung von Altprodukten stammen;

    c)

    Bau- und Abbruchabfällen aus selektivem Rückbau oder anderweitig an der Anfallstelle getrennt;

    d)

    nicht gefährlichen Abfallfraktionen, die aus der Sortierung gemischter Abfälle stammen, die für das Recycling bestimmt sind, wenn die Anlage bestimmte Leistungsqualitätskriterien erfüllt und die Abfälle aus Gebieten kommen, die den Verpflichtungen zur getrennten Sammlung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen.

    2.   Stoffliche Verwertung

    Die Tätigkeit erreicht oder übertrifft bestehende anlagenspezifische Verwertungsquoten zuständiger Behörden, die in den geltenden Abfallbewirtschaftungsplänen, -genehmigungen oder -verträgen oder im Rahmen von Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt sind. Die Anlage setzt intern festgelegte zentrale Leistungsindikatoren (KPI) um, um die Leistung oder das Erreichen der anwendbaren Verwertungsquoten zu verfolgen.

    Bei Stoffen, die einer Verpflichtung zur getrennten Sammlung unterliegen, werden im Rahmen der Tätigkeit mindestens 50 % des Gewichts der verwerteten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Abfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt, die sich dafür eignen, Primärrohstoffe in Produktionsprozessen zu ersetzen.

    3.   Ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung

    Die Anlage zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle hat die besten verfügbaren Techniken (BVT) auf der Grundlage von BVT2 zur Verbesserung der Gesamtumweltleistung der Anlage eingeführt, die in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (72) dargelegt sind, darunter:

    a)

    ein Verfahren für Abfallcharakterisierung und ein strenges Abfallannahmeverfahren in Bezug auf die Qualität der eingehenden Abfälle;

    b)

    ein Nachverfolgungssystem und Kataster, um Standort und Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen;

    c)

    ein Output-Qualitätsmanagementsystem, mit dem sichergestellt wird, dass der Output der Abfallbehandlung den geltenden Qualitätsanforderungen oder Normen entspricht, z. B. unter Verwendung bestehender EN- oder ISO-Normen;

    d)

    die einschlägigen Abfalltrennungsmaßnahmen oder -verfahren, um sicherzustellen, dass Abfälle nach der Trennung entsprechend ihren Eigenschaften getrennt gehalten werden, um eine einfachere und umweltverträglichere Lagerung und Behandlung zu ermöglichen;

    e)

    die einschlägigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verträglichkeit von Abfällen vor dem Mischen oder Vermengen;

    f)

    die Anlage hat die Technologien und Verfahren für die Sortierung und stoffliche Verwertung installiert, um die einschlägigen technischen Spezifikationen, Qualitätsnormen oder Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft zu erfüllen. Bei der Tätigkeit werden modernste Technologien eingesetzt, die für die verarbeiteten Abfallfraktionen geeignet sind, einschließlich optischer Trennung durch Nah-Infrarot-Spektroskopie oder Röntgensysteme, Dichtetrennung, magnetische Trennung oder Größentrennung.

    4.   Qualität der Sekundärrohstoffe

    Durch die Tätigkeit wird Abfall in Sekundärrohstoffe — einschließlich kritischer Rohstoffe, die sich für die Substitution von Primärrohstoffen in Produktionsprozessen eignen — umgewandelt oder diese Umwandlung ermöglicht.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Bei Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (73) fallen, werden mit der Tätigkeit die einschlägigen Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt und die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte eingehalten.

    Kunststoffrecyclinganlagen haben vor dem Einleiten des Waschwassers ein Filtersystem installiert, das mindestens 75 % von Mikroplastik > 5 μm entfernen kann.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.    Baugewerbe und Immobilien

    3.1.   Neubau

    Beschreibung der Tätigkeit

    Entwicklung von Bauprojekten für Wohn- und Nichtwohngebäude durch Zusammenführung finanzieller, technischer und materieller Mittel zur Realisierung der Bauprojekte für den Verkauf bei Übergabe oder später sowie Bau vollständiger Wohn- oder Nichtwohngebäude auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf oder auf Honorar- oder Vertragsbasis.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F41.1, F41.2 und F43, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen und vorgeschalteten Prüfungen (74). Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (75) oder das Recycling (76) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (77). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (78) unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

    2.

    Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) des errichteten Gebäudes wurde für jede Phase im Lebenszyklus berechnet und wird gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt (79).

    3.

    Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (80) und 2.4 (81) auf Ebene 2 nachgewiesen.

    4.

    Die Verwendung von Primärrohstoffen beim Bau des Gebäudes wird durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen (82) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass die drei schwersten Materialkategorien, die für den Bau des Gebäudes verwendet werden, gemessen als Masse in Kilogramm, folgende Höchstmengen des verwendeten Primärrohstoffs einhalten:

    a)

    bei der Summe aus Beton (83), Naturwerkstein oder Agglomeratstein dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    b)

    bei der Summe aus Ziegeln, Fliesen und Keramik dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    c)

    bei biobasiertem Kunststoff (84) dürfen höchstens 80 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    d)

    bei der Summe aus Glas und Dämmstoffen aus Mineralwolle dürfen höchstens 70 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    e)

    bei nicht biobasiertem Kunststoff dürfen höchstens 50 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    f)

    bei Metallen dürfen höchstens 30 % des gesamten Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    g)

    bei Gips dürfen höchstens 65 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen.

    Die Höchstmengen werden berechnet, indem der Sekundärrohstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird durch eine Berichterstattung gemäß dem Level(s)-Indikator 2.1 (85) nachgewiesen.

    5.

    Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (86). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

    Der Primärenergiebedarf (PEB) (87), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (88) festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Sofern installiert, außer bei Installationen in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:

    a)

    Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;

    b)

    Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;

    c)

    Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;

    d)

    Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.

    Um Wechselwirkungen mit der Baustelle zu vermeiden, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (89), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (90) oder ISO 16000-3:2011 (91) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (92).

    Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400 (93).

    Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    Der Neubau wurde nicht errichtet auf:

    a)

    Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt gemäß der in der EU durchgeführten LUCAS-Erhebung (94);

    b)

    unbebautem Land mit anerkanntem hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und Flächen, die als Lebensräume gefährdeter Arten (Flora und Fauna) dienen, die auf der Europäischen Roten Liste (95) oder der Roten Liste der IUCN (96) aufgeführt sind;

    c)

    Flächen, die der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (97) entsprechen.

    3.2.   Renovierung bestehender Gebäude

    Beschreibung der Tätigkeit

    Hoch- und Tiefbauarbeiten oder deren Vorbereitung.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41 und F.43, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen und vorgeschalteten Prüfungen (98). Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (99) oder das Recycling (100) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (101). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 70 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (102) unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

    2.

    Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) (103) der Renovierungsarbeiten des Gebäudes wurde für jede Phase im Lebenszyklus ab Beginn der Renovierung berechnet und wird gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt.

    3.

    Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Der Betreiber weist die Einhaltung dieser Anforderung durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (104) und 2.4 (105) auf Ebene 2 nach.

    4.

    Mindestens 50 % des ursprünglichen Gebäudes bleiben erhalten. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der vom ursprünglichen Gebäude erhaltenen Bruttofläche nach der anwendbaren nationalen oder regionalen Messmethode, alternativ unter Verwendung der Definition von „IPMS 1“ gemäß den International Property Measurement Standards (106) (internationale Flächenermittlungsstandards).

    5.

    Die Verwendung von Primärrohstoffen bei der Renovierung des Gebäudes wird durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen (107) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass bei den drei schwersten Materialkategorien, die bei der Renovierung des Gebäudes neu hinzugefügt wurden, gemessen als Masse in Kilogramm, folgende Höchstmengen des verwendeten Primärrohstoffs eingehalten werden:

    a)

    bei der Summe aus Beton (108), Naturwerkstein oder Agglomeratstein dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    b)

    bei der Summe aus Ziegeln, Fliesen und Keramik dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    c)

    bei biobasiertem Kunststoff (109) dürfen höchstens 90 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    d)

    bei der Summe aus Glas und Dämmstoffen aus Mineralwolle dürfen höchstens 85 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    e)

    bei nicht biobasiertem Kunststoff dürfen höchstens 75 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    f)

    bei Metall dürfen höchstens 65 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen;

    g)

    bei Gips dürfen höchstens 83 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen.

    Die Höchstmengen werden berechnet, indem der Sekundärrohstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird durch eine Berichterstattung gemäß dem Level(s)-Indikator 2.1 (110) nachgewiesen.

    6.

    Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (111). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber der Tätigkeit für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Kataster oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Bei Installation im Rahmen der Renovierungsarbeiten, außer Renovierungsarbeiten in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:

    a)

    Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;

    b)

    Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;

    c)

    Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;

    d)

    Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (112), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß EN 16516 oder ISO 16000-3:2011 (113) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden.

    Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe

    3.3.   Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

    Beschreibung der Tätigkeit

    Abriss von Gebäuden, Straßen und Start- und Landebahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Rohrleitungen, Brunnen und Bohrlöchern, Kraftwerken, Chemieanlagen, Stauwerken und Speicherbecken, Bergwerken und Steinbrüchen, Offshore-Konstruktionen, küstennahen Strukturen, Häfen, Arbeiten an Wasserstraßen oder Landbildung und Rekultivierung (114).

    Für Projekte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten „Bau neuer Gebäude“ oder „Renovierung bestehender Gebäude“ (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Anhangs), bei denen die Abbruch- und die Bau- oder Renovierungsarbeiten im Rahmen desselben Auftrags vergeben werden, gelten die technischen Bewertungskriterien für Bau- oder Renovierungstätigkeiten.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken im Rahmen der Tätigkeit „Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete“ (siehe Anhang III Abschnitt 2.4).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F43.1 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Vor Beginn der Abbruchtätigkeit werden mindestens die folgenden Aspekte aus der Checkliste für das Entwurfskonzept L1 der Level(s)-Indikator 2.2 (115)-Checkliste erörtert und mit dem Kunden abgestimmt:

    a)

    Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Zielvorgaben;

    b)

    Ermittlung projektspezifischer Sachzwänge, die die Zielvorgaben beeinträchtigen können (z. B. Zeit, Arbeit und Raum), und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Sachzwänge;

    c)

    Einzelheiten des Prüfverfahrens vor dem Abbruch;

    d)

    Rahmen-Abfallbewirtschaftungsplan, in dem der selektive Rückbau, die Dekontamination und die Quellentrennung von Abfallströmen Vorrang haben. Werden diese Maßnahmen nicht priorisiert, wird erläutert, warum der selektive Rückbau, die Dekontamination oder die Quellentrennung von Abfallströmen im Rahmen des Projekts technisch nicht machbar sind. Kosten oder finanzielle Erwägungen sind kein akzeptabler Grund für die Nichterfüllung dieser Anforderung.

    2.

    Der Betreiber der Tätigkeit führt im Einklang mit dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen ein vorgeschaltetes Audit vor dem Abbruch durch (116).

    3.

    Alle bei der Abbruchtätigkeit anfallenden Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (117) behandelt.

    4.

    Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (118) oder das Recycling (119) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (120). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 (121) unter Verwendung des Berichtsformats L3 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet. Alternativ werden mindestens 95 % der mineralischen (122) Fraktion und 70 % der nicht mineralischen Fraktion für nicht gefährliche Abbruchabfälle getrennt gesammelt und zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Der Gebäudeeigentümer oder der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Renovierungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten, die mit der Entfernung von in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen verbauten Schaumstoffplatten oder laminierten Platten verbunden sind, die Schaumstoffe mit fluorierten Treibhausgasen, gesättigten und ungesättigten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und ozonabbauenden Stoffen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1005/2009 enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem die darin enthaltenen Schaumstoffe oder Gase mit Blick auf die Wiederverwendung oder Zerstörung der Schaumstoffplatten oder der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase gehandhabt werden. Die Rückgewinnung der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase erfolgt durch entsprechend geschultes Personal.

    Ist die Rückgewinnung der Schaumstoffe technisch nicht möglich, so weist der Betreiber anhand einer Dokumentation nach, dass die Rückgewinnung im konkreten Fall nicht durchführbar ist. Diese Dokumentation wird fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Abbrucharbeiten zu verringern.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.4.   Wartung von Straßen und Autobahnen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Wartung von Wegen, Straßen und Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Bodenarbeiten auf Wegen, Straßen, Autobahnen, Brücken oder in Tunneln sowie Bau von Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, definiert als alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit (123) und des Leistungsniveaus von Straßen (124) ergriffen werden. Bei Brücken und Tunneln umfasst die Wirtschaftstätigkeit nur die Wartung der Straße, die auf der Brücke oder durch den Tunnel verläuft. Sie umfasst nicht die Wartung der Brücke oder des Tunnels selbst.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst routinemäßige Wartungsarbeiten, die regelmäßig geplant werden können. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die vorbeugende Wartung und Sanierung, die als Arbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und zur Verlängerung der Lebensdauer (125) einer bestehenden Straße definiert ist. Die Wartungsarbeiten dienen hauptsächlich dem Management für die Straßenerhaltung und betreffen nur die folgenden Hauptkomponenten der Straße: Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten. Die Straßen im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeit bestehen aus Asphalt, Beton oder einer Kombination von beidem.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.11 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Bei Abriss oder Entfernen der wichtigsten Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht oder Betonplatten) werden 100 % (gemessen als Masse in Kilogramm) des vor Ort anfallenden nicht gefährlichen Abfalls für die Wiederverwendung (126) oder das Recycling (127) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (128). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses.

    2.

    Werden die Straßenelemente (Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten) nach dem Abriss oder der Entfernung neu angelegt, einschließlich Straßen, die vorübergehend für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gebaut werden, so sind mindestens 50 % (Massenanteil in Kilogramm) der verwendeten strukturellen Straßenelemente wiederverwendete oder recycelte Materialien oder nicht gefährliche industrielle Nebenprodukte.

    3.

    Die wiederverwendeten oder recycelten Materialien werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen.

    4.

    Ist die Binderschicht neu installiert, sollte ihre Lebensdauer nicht kürzer sein als 20 Jahre (129).

    5.

    Die Verwendung von Primärrohstoffen für Straßenmobiliar wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen (130) minimiert. Der Betreiber der Tätigkeit stellt sicher, dass bei Metallen wie Stahl-Rückhaltesystemen höchstens 30 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge jeder für das Werk verwendeten Materialkategorie, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Es wird ein Plan zur Begrenzung der Verkehrsüberlastung vorgelegt, der während der Wartungsarbeiten umzusetzen ist.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. Bei der Wahl der Straßenbeläge werden gemäß dem umfassenden Kriterium B7 „Mindestanforderungen in Bezug auf die Planung von lärmarmen Fahrbahnbefestigungen“ der EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen (131) lärmarme Straßenbeläge bevorzugt, und lärmarme Straßenbeläge werden für alle Straßen im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG als Priorität betrachtet.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.5.   Verwendung von Beton im Tiefbau

    Beschreibung der Tätigkeit

    Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung (132) von Ingenieurbauwerken, mit Ausnahme von Betonbelägen auf den folgenden Elementen: Straßen, Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Brücken, Tunneln und Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, die unter die Wirtschaftstätigkeit „Wartung von Straßen und Autobahnen“ fallen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Anhangs).

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie kann gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F42.12, F42.13, F42.2 und F42.9, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen (133). Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung (134) oder das Recycling (135) vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung (136). Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet.

    2.

    Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 (137) und 2.4 (138) auf Ebene 2 nachgewiesen.

    3.

    Die Verwendung von Primärrohstoffen wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen (139) minimiert. Bei Beton dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Dieses Kriterium gilt für vor Ort gegossenen Beton, Vorgusserzeugnisse und alle Bestandteile, einschließlich Bewehrungen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge des verwendeten Materials, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten.

    4.

    Die Sekundärrohstoffe werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen.

    5.

    Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen (140). Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

    6.

    Brücken, Tunnel, Deiche und Schleusen werden regelmäßig von einem national zugelassenen Inspektor kontrolliert, und die Daten werden zur Vorhersage des Instandhaltungsbedarfs verwendet.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Die errichtete Anlage ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

    Für den bei dieser Tätigkeit verwendeten Beton entsprechen die Treibhausgasemissionen (141) aus den Produktionsprozessen folgenden Werten:

    a)

    bei Grauzementklinker weniger als 0,816 (142) t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker;

    b)

    bei Zement aus Grauklinker oder alternativen hydraulischen Bindemitteln weniger als 0,530 (143) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Zement bzw. alternatives Bindemittel.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Komponenten und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Komponenten und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (144), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (145) oder ISO 16000-3:2011 (146) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (147).

    Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400.

    Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

    In Anbetracht der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Tierwelt, werden Lärm und Vibrationen durch den Bau, die Nutzung und die Wartung von Infrastrukturen gegebenenfalls durch akustische Planung mit offenen Gräben, Schallschutzwänden oder durch andere angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (148) gemindert.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

    a)

    in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG;

    b)

    in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;

    c)

    außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

    4.    Information und Kommunikation

    4.1.   Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Im Rahmen der Tätigkeit werden freiberufliche Dienstleistungen hergestellt, entwickelt, installiert, eingesetzt, gewartet, repariert oder erbracht, einschließlich technischer Beratung für die Konzeption oder Überwachung von

    a)

    Systemen für Software (149) und Informationstechnologie (IT) oder operative Technologie (OT) (150), einschließlich Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz (KI), z. B. für automatisiertes maschinelles Lernen, die zum Zwecke der Fernüberwachung und der prädiktiven Instandhaltung konzipiert wurden, darunter auch Systeme für

    i)

    Fernerfassung, -verarbeitung, -übertragung und -speicherung von Daten von Geräten, Produkten oder Infrastrukturen während ihrer Nutzung oder ihres Betriebs;

    ii)

    Auswertung der Daten und Gewinnung von Erkenntnissen über die operative Leistung und den Zustand der Geräte, des Produkts oder der Infrastruktur;

    iii)

    Gewährung von Fernwartung und Empfehlungen zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um Funktionsausfälle zu vermeiden und die Geräte, das Produkt oder die Infrastruktur in einem optimalen Betriebszustand zu halten, ihre Nutzungsdauer zu verlängern und den Ressourcenverbrauch und den Abfall zu verringern;

    b)

    Software zur Verfolgung und Ortung sowie IT- oder OT-Systeme, die zum Zweck der Identifizierung, Verfolgung und Ortung von Materialien, Produkten und Vermögenswerten über ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten (einschließlich digitaler Material- und Produktpässe) mit dem vorrangigen Ziel entwickelt wurden, die Kreislauffähigkeit von Materialströmen und Produkten oder andere in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Ziele zu unterstützen;

    c)

    Software zur Lebenszyklusbewertung zur Unterstützung der Lebenszyklusbewertung und der damit verbundenen Berichterstattung für Produkte, Geräte oder Infrastrukturen;

    d)

    Design- und Engineering-Software zur Unterstützung des Ökodesigns von Produkten, Geräten und Infrastrukturen, einschließlich Abfallbewirtschaftung und Ressourceneffizienz;

    e)

    Software für Lieferantenverwaltung zur Unterstützung der umweltgerechten Beschaffung von Materialien, Produkten und Dienstleistungen mit geringen Umweltauswirkungen, jedoch unter Ausschluss des Betriebs von Märkten, die den Handel mit solchen Waren unterstützen;

    f)

    Software für Lebenszyklusleistungsmanagement zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Kreislaufleistung von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen während ihres Lebenszyklus.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondereC.26, C.27, J.58.29, J.61, J.62 und J.63.1, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Im Rahmen der Tätigkeit werden freiberufliche Dienstleistungen für eine oder mehrere der folgenden datengesteuerten IT-/OT-Lösungen mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften hergestellt, entwickelt, installiert, eingesetzt, gewartet, repariert oder erbracht, einschließlich technischer Beratung für die Konzeption oder Überwachung. Solche datengesteuerten IT-/OT-Lösungen umfassen Sensoren (z. B. für Leistung, Temperatur, Vibrationen, Video, Ton, Viskosität), Datenerfassungs- und -übermittlungsausrüstung, Datenregister (Edge oder Cloud) und Software. Wenn diese Kompetenzen Teil einer umfassenderen Software oder eines IT-/OT-Angebots sind, fallen nur spezifische Software-Add-ons zur Umsetzung dieser Kompetenzen unter diese Tätigkeit.

    2.

    Bei Systemen für die Fernüberwachung und prädiktive Instandhaltung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Unterrichtung der Nutzer über anormale Sensorwerte und Bewertung des Zustands des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur, Ermittlung von Verschleiß oder Problemen mit der Elektrik und Gewinnung von Erkenntnissen über die genaue Art anormaler Betriebsbedingungen mittels erweiterter Analysemethoden;

    b)

    Vorhersage der voraussichtlichen Restlebensdauer eines Produkts, von Geräten oder einer Infrastruktur und Empfehlung von Maßnahmen zur Verlängerung der verbleibenden Lebensdauer;

    c)

    Vorhersage eines drohenden Ausfalls von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen und Empfehlung von Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Ausfalls;

    d)

    Empfehlungen zum nächsten Nutzungskreislauf mit dem höchsten Wert, z. B. Wiederverwendung, Rückgewinnung von Komponenten durch Ausbau von Teilen für Wiederaufarbeitung oder Recycling, unter Berücksichtigung einer Kombination von Faktoren in Bezug auf den Zustand des Produkts.

    IT-/OT-Systeme mit dem Zweck, i) den Austausch von Verbrauchsmaterialien (151)wie Druckerfarbe zu überwachen, ii) Kraftwerke, die treibhausgasintensiver sind als 100 g CO2Äq/kWh, zu fernüberwachen und zu -warten, oder iii) alle Arten von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Motoren zu überwachen und fernzusteuern, fallen nicht unter die Tätigkeit.

    3.

    Bei Software zur Verfolgung und Ortung sowie IT- oder OT-Systemen sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Identifizierung, Verfolgung und Ortung von Materialien, Produkten und Vermögenswerten über Wertschöpfungsketten, um strukturierte Daten (wie Materialgehalt, Stoffe, Umweltinformationen) bereitzustellen, die für Lebenszyklusbewertungen oder Materialdeklarationen nach einschlägigen Normen wie der Empfehlung (EU) 2021/2279, ISO 14067:2018 (152) oder ISO 14040:2006 (153)erforderlich sind, sowie der Austausch dieser Daten mit Partnern in der Wertschöpfungskette, Verbrauchern und anderen Wirtschaftsakteuren im Einklang mit den einschlägigen Normen für Datenmodellierung, Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit;

    b)

    Bereitstellung und gemeinsame Nutzung von Dokumenten und Daten, die die Reparatur und Wartung von Produkten und Geräten unmittelbar unterstützen, z. B. Reparaturanweisung, Prüfausrüstung, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Diagnosefehler und Fehlercodes, Zerlegungsanleitungen;

    c)

    Unterstützung der Rückführungslogistik, einschließlich der Rücknahme von Produkten für Wiederaufbereitung, Wiederaufarbeitung oder Recycling, durch die Verwaltung von Phasen und Transaktionen im Rücknahmeprozess, wie die Platzierung von Abholaufträgen, die Überwachung von Daten von Verkaufstransaktionen, die Aufspaltung von Produkten in Materialien, die wieder in Materialkreisläufe eingebracht werden sollen, und durch die Optimierung von Entscheidungen zur Verhinderung von Downcycling und zur Maximierung der Wiedergewinnung. Digitale Produktpässe, die die Mindestanforderungen des Unionsrechts erfüllen, gelten nicht als taxonomiekonform;

    d)

    Unterstützung der Optimierung und Intensivierung der Nutzung von Produkten durch kreislauforientierte Geschäftsmodelle wie die Bereitstellung von Produkten als Dienstleistung oder Peer-to-Peer-Austausch.

    4.

    Bei Software zur Lebenszyklusbewertung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Unterstützung der Lebenszyklusbewertung von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen durch softwareimplementierte Methoden und Algorithmen gemäß einschlägigen Normen wie der Empfehlung (EU) 2021/2279, ISO 14067:2018 (154) oder ISO 14040:2006 (155);

    b)

    Bereitstellung von Daten, die für die Lebenszyklusbewertung erforderlich sind, z. B. Standard-CO2-Emissionswerte und andere Umweltauswirkungen für häufig verwendete Produkte und Materialien oder Produktionsschritte;

    c)

    Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Konzeption eines Produkts, eines Geräts oder einer Infrastruktur, um deren Material- und CO2-Fußabdruck möglichst gering zu halten.

    5.

    Bei Design- und Engineering-Software sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Unterstützung der Nutzer bei Formulierung, Dokumentation und Verwaltung der produktspezifischen Kreislauffähigkeit und anderer umweltbezogener Konzeptionsziele und -anforderungen, z. B. Konzeption für Wiederaufbereitbarkeit, Konzeption für Gebrauchstauglichkeit, minimale Umweltauswirkungen durch die Verwendung oder den Betrieb des Produkts, minimale Abfälle während der Herstellung oder des Baus und maßgeschneiderte Herstellung, um Überspezifikationen zu vermeiden und Materialinputs zu verringern;

    b)

    Unterstützung der Nutzer bei der Auslotung von Produktkonzeption zum Zwecke der Bewertung und Optimierung von Produktauslegungen im Hinblick auf bestimmte kreislauforientierte oder andere umweltbezogene Ziele oder Ermittlung des besten Kompromisses bei widersprüchlichen Konzeptionszielen, z. B. Robustheit gegenüber Materialnutzung, umweltfreundlicheres Material gegenüber Kosten- oder Installationszeitplan oder Kosten nachgelagerter Wiederverwendungs- und Recyclingsysteme;

    c)

    Validierung einer Konzeption durch Analyse und Simulation anhand einer festgelegten Kreislauffähigkeit und anderer umweltbezogener Konzeptionsziele und -anforderungen;

    d)

    Unterstützung des computergestützten Produktdesignprozesses — einschließlich der mechanischen, elektrischen, elektronischen oder rezepturspezifischen Konzeption — mit Daten und Informationen über die Auswirkungen von Konzeptions- und Bauentscheidungen auf die Kreislauffähigkeit und die Umweltleistung;

    e)

    Unterstützung der Auswahl von Materialien und Komponenten mit geringen Umweltauswirkungen durch Bereitstellung von Daten über marktverfügbare Materialien und Bauteile und deren Kosten.

    6.

    Bei Software für Lieferantenverwaltung sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Bereitstellung von Informationen für den Nutzer über Lieferanten und Lieferungen von kreislauforientierten Produkten, unmittelbaren Produkten, Komponenten und Werkstoffen, die für geschlossene Kreislaufsysteme, Wiederverwendung, Wiederaufbereitung oder Umnutzung ausgelegt sind. Die bereitgestellten Informationen gehen über die Mindestanforderungen des geltenden Unionsrechts hinaus (156);

    b)

    Unterstützung des Managements und Überwachung der Einhaltung von Normen und Zertifizierungen durch die Lieferanten im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Materialien, Produkte und Komponenten;

    c)

    Unterstützung des Austauschs von Daten, die zur Überprüfung der Umweltleistung von gelieferten Materialien, Produkten und Komponenten erforderlich sind, mit Lieferanten;

    d)

    Unterstützung des Handels mit und der Vermittlung von kreislauforientierten, umweltverträglichen oder anderweitig umweltfreundlichen Produkten, Materialien und Komponenten zwischen Lieferanten und Käufern;

    e)

    Unterstützung der Rückführungslogistik.

    7.

    Bei Software für Lebenszyklusleistungsmanagement sind mindestens zwei der folgenden unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Eigenschaften in vollem Umfang gegeben:

    a)

    Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Kreislaufleistung (157) eines Produkts, eines Geräts oder einer Infrastruktur während ihres Lebenszyklus im Laufe der Zeit;

    b)

    Vergleich der Kreislaufleistung mit den ursprünglichen Konzeptionszielen in Bezug auf die Kreislauforientierung, Untersuchung von Abweichungen und deren Ursachen;

    c)

    Unterstützung der Planung und Dokumentation von Maßnahmen, die zur Verlängerung der Nutzungsdauer des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur erforderlich sind, wie Wartung, Nachrüstung oder andere Dienstleistungen;

    d)

    Unterstützung der Folgenabschätzung solcher Maßnahmen in Bezug auf die Kreislaufleistung;

    e)

    Bereitstellung von Daten für den Nutzer, die benötigt werden, um Entscheidungen über die künftige Nutzung des Produkts, der Geräte oder der Infrastruktur treffen zu können, z. B. Nachrüstung, Nutzungsänderung, Stilllegung und Recycling.

    8.

    Alle datengesteuerten IT-/OT-Lösungen sollten folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    Es werden Techniken eingeführt, die die Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten fördern, und die Lösungen werden für eine hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Zerlegung, Anpassungsfähigkeit und Nachrüstbarkeit konzipiert.

    b)

    Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

    c)

    Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, wird gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU durchgeführt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Keine Angabe

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die zur Nutzung der Software verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG an Server und Datenspeicherprodukte.

    Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe

    5.    Dienstleistungen

    5.1.   Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Reparatur (158), Wiederaufarbeitung (159) und Wiederaufbereitung (160) von Waren, die zuvor von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden.

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien (161) wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien.

    Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Die Wirtschaftstätigkeit besteht in der Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durch Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung von Produkten, die bereits von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden.

    2.

    Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Kriterien:

    a)

    Die ersetzten Teile, die wiederaufgearbeiteten Produkte oder die wiederaufbereiteten Produkte sind gegebenenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (162) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

    b)

    Mit der Wirtschaftstätigkeit wird ein Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass die Materialien des Produkts, insbesondere kritische Rohstoffe, und Komponenten, die nicht in demselben Produkt wiederverwendet wurden, anderweitig wiederverwendet oder, wenn eine Wiederverwendung nicht möglich ist (wegen Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlicher Stoffe), recycelt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsorgt werden. Für die Wiederaufbereitung ist der Abfallbewirtschaftungsplan der Öffentlichkeit zugänglich.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Durch Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung eingebaute Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (163).

    Für Reparatur- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten gelten diese Anforderungen nicht für die Originalbauteile, die im Produkt verbleiben.

    Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass keine erheblichen medienübergreifenden Effekte entstehen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe

    5.2.   Verkauf von Ersatzteilen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Verkauf von Ersatzteilen (164).

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien und Wartung.

    Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Ersatzteile in Produkten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb und C31 Herstellung von Möbeln.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G46 und G47, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Die Wirtschaftstätigkeit besteht im Verkauf von Ersatzteilen, die über rechtliche Verpflichtungen hinausgehen.

    2.

    Die Wirtschaftstätigkeit entspricht den folgenden Kriterien:

    a)

    Jedes verkaufte Ersatzteil ist Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (165) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

    b)

    Jedes verkaufte Ersatzteil eines Produkts ersetzt ein bestehendes Teil oder beabsichtigt, es in Zukunft zu ersetzen, um die Funktionstüchtigkeit des Produkts wiederherzustellen oder zu verbessern, insbesondere wenn das bestehende Teil beschädigt ist.

    3.

    Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel (166) betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

    a)

    Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

    b)

    die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist (167). Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

    Im Rahmen der Tätigkeit wird eine Strategie entwickelt, um die THG-Emissionen durch den Transport über die Wertschöpfungskette hinweg, einschließlich Versand und Rücksendung, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit zu erfassen und zu verringern.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Keine Angabe

    5.3.   Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten

    Beschreibung der Tätigkeit

    Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Komponenten am Ende der Lebensdauer (168).

    Die Wirtschaftstätigkeit umfasst keine Reparaturtätigkeiten, die während der Nutzungsphase des Produkts durchgeführt werden.

    Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte und ihre Komponenten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.30.1 Schiffs- und Bootsbau, C.30.2 Schienenfahrzeugbau, C.30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau, C.30.9 Herstellung von Fahrzeugen a.n.g., C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft

    1.

    Mit der Tätigkeit werden Produkte oder Komponenten von Produkten, die zu Abfall geworden sind, zur Wiederverwendung vorbereitet, sodass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

    2.

    Die Rohstoffabfälle der Tätigkeit stammen aus getrennt gesammelten und transportierten Abfällen in an der Anfallstelle getrennten oder gemischten Fraktionen (169).

    3.

    Im Rahmen der Tätigkeit wurden Abnahme-, Sicherheits- und Inspektionsverfahren durchgeführt, die folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    Es kann mit einem Verfahren überprüft werden, ob die Eignung für die Vorbereitung zum Recycling besteht und im Rahmen der Tätigkeit ein öffentlich zugänglicher Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt wird, mit dem sichergestellt wird, dass entsorgte Altprodukte, die nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind (aufgrund von Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlichen Stoffen), dem Recycling zugeführt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — entsorgt werden;

    b)

    das Verfahren, das auf einer visuellen oder manuellen externen Kontrolle anhand vorab festgelegter Kriterien beruhen kann, ist für die Kategorie der entsorgten Altprodukte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, geeignet;

    c)

    es werden angemessene Schulungen angeboten, mit denen sichergestellt wird, dass die Einrichtungen für die Wiederverwendung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung der betreffenden entsorgten Altprodukte qualifiziert sind.

    4.

    Bei der Tätigkeit werden die Werkzeuge und Geräte verwendet, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung entsorgter Altprodukte geeignet sind.

    5.

    Im Rahmen der Tätigkeit besteht ein System zur Meldung der Verwertungsquote und gegebenenfalls der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, die in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

    6.

    Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

    a)

    Der Output der Tätigkeit beinhaltet Produkte oder Produktkomponenten, die ohne weitere Verarbeitung für die Wiederverwendung geeignet sind.

    b)

    Verkaufte Waren sind Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers (170) (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

    7.

    Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erlaubt die Wirtschaftstätigkeit die Behandlung von Abfällen und wendet ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001:2015 (171), das EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (172) oder ein gleichwertiges System sowie ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001:2015 (173) an.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    1)

    Klimaschutz

    Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Im Rahmen der Tätigkeit werden Sicherheitsverfahren umgesetzt, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen, erforderlich sind.