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Document 32023R2486
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2486 of 27 June 2023 supplementing Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council by establishing the technical screening criteria for determining the conditions under which an economic activity qualifies as contributing substantially to the sustainable use and protection of water and marine resources, to the transition to a circular economy, to pollution prevention and control, or to the protection and restoration of biodiversity and ecosystems and for determining whether that economic activity causes no significant harm to any of the other environmental objectives and amending Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2178 as regards specific public disclosures for those economic activities
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
C/2023/3851
ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/11/2023
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2486 |
21.11.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bzw. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (3) wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Umweltziele angekündigt, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (4) festgelegten technischen Bewertungskriterien angenommen werden. |
(4) |
Die technischen Bewertungskriterien für Umweltziele, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen, sollten sich — wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien — so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben. |
(5) |
Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf eines dieser Ziele auswirkt. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Ziele leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können. |
(6) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Verwirklichung eines der Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen. |
(7) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 sollten die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zu den Umweltzielen beitragen kann. |
(8) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen guten Zustand aller Wasserkörper und einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen und die Verschlechterung von Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, oder von Meeresgewässern, die sich bereits in einem guten Umweltzustand befinden, zu verhindern. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen. |
(9) |
Mit dem Unionsrahmen für den Gewässerschutz (6) wird ein integriertes Konzept für die Wasserbewirtschaftung gewährleistet, bei dem die Integrität der gesamten Ökosysteme geachtet wird. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser anzugehen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu schützen, die Wasserbewirtschaftung und die Effizienz der Wassernutzung zu verbessern, die nachhaltige Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen zu gewährleisten, einen Beitrag zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zur allgemeinen Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern, einschließlich Oberflächen- und Grundwasserkörpern, zu leisten. Die technischen Bewertungskriterien für die Behandlung von kommunalem Abwasser als Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet, sollten überprüft und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (7), überarbeitet werden. |
(10) |
In Bezug auf von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Resilienzaufbau beitragen, sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, Hochwasser oder Dürren vorzubeugen und vor ihnen zu schützen und gleichzeitig die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität zu verbessern. |
(11) |
Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Wegbereiter für ökologische Nachhaltigkeit, der erhebliche Vorteile für die nachhaltige Wasserbewirtschaftung, den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Klimaschutz mit sich bringt. In der Kreislaufwirtschaft spiegelt sich die Notwendigkeit für Wirtschaftstätigkeiten wider, die effiziente Nutzung von Ressourcen durch eine angemessene Wiederverwendung und ein angemessenes Recycling von Ressourcen zu fördern. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sicherstellen, dass der Betreiber in der Entwicklungs- und Herstellungsphase die langfristige Werterhaltung und Abfallminderung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Das Produkt sollte während der Nutzungsphase gewartet werden, um seine Lebensdauer zu verlängern und gleichzeitig die Abfallmenge zu verringern. Nach seiner Verwendung sollte das Produkt zerlegt oder behandelt werden, um sicherzustellen, dass es für die Herstellung eines anderen Produkts wiederverwendet oder recycelt werden kann. Dieser Ansatz kann die Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von aus Drittländern eingeführten Materialien begrenzen, was in Bezug auf kritische Rohstoffe besonders wichtig ist. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen. |
(12) |
Bei der Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Produkts sind die Entwicklungs- und die Herstellungsphase von entscheidender Bedeutung, um die Haltbarkeit und potenzielle Wiederverwendung des Produkts sowie dessen Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Diese Phasen sind auch unerlässlich, um den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu verringern und besonders bedenkliche Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus in Materialien und Produkten zu ersetzen. Daher sollten mit den technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, Gestaltungsanforderungen an die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Produkten sowie Anforderungen an die Verwendung von Materialien, Stoffen und Verfahren festgelegt werden, die ein hochwertiges Recycling des Produkts ermöglichen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe sollte so gering wie möglich gehalten werden. Soweit möglich, sollten die Kriterien auch die Verwendung recycelter Materialien für die Herstellung des Produkts selbst vorschreiben. |
(13) |
Im Anschluss an die Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (8), vom 11. März 2020 über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (9), vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe (10) und vom 30. November 2022 über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe (11) sollten die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und ihrer künftigen Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind. |
(14) |
Da es keine rechtlich vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien für die Rolle von Biomasse in Kunststoffverpackungen gibt, konzentrieren sich die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, auf die Verwendung von Bioabfall als Rohstoff. Unter Berücksichtigung künftiger technologischer und politischer Entwicklungen, einschließlich der Überprüfung der Richtlinie 2018/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), sowie eines möglichen Beitrags zu anderen Umweltzielen müssen diese Kriterien möglicherweise überprüft werden. |
(15) |
Gute Abfallbewirtschaftung ist ein Baustein der Kreislaufwirtschaft, um negative Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle (14) verbessern die Abfallbewirtschaftung durch Festlegung einer „Abfallhierarchie“, in der Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling die bevorzugten Optionen sind, gefolgt von anderweitiger Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, und nur als letztes Mittel der Beseitigung wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung. Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sollten daher darauf abzielen, das Abfallaufkommen zu vermeiden oder zu verringern, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu verbessern und ein Downcycling und die Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Materialien, die zur Wiedereinführung in die Kreislaufwirtschaft geeignet sind, wie Metalle und anorganische Salze, aus Verbrennungsprodukten, insbesondere aus der Rostasche aus der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, recycelt werden können, sollte für diese Recyclingtätigkeit die Festlegung technischer Bewertungskriterien erwogen werden. |
(16) |
37 % der Abfälle in der Union gehen auf den Bau- und Abbruchsektor zurück (15). Sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und anderen Hoch- und Tiefbauwerken verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffen) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird, kann daher beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Folglich sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden. Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssen von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren. |
(17) |
Eine ganze neue Palette von nachhaltigen Dienstleistungen, Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und digitalen Lösungen wird zu mehr Lebensqualität, innovativen Arbeitsplätzen und verbesserten Kenntnissen und Kompetenzen führen. Im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ bietet die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen innovative nachhaltige Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten, für Tätigkeiten festgelegt werden, die zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen. |
(18) |
Digitale Lösungen, einschließlich der Verwendung digitaler Produktpässe, können Echtzeitdaten über den Standort, den Zustand und die Verfügbarkeit eines Gegenstands liefern und die Rückverfolgbarkeit von Materialien sowie auf diese Weise bei jeder Konzeptions-, Herstellungs- und Verbraucherentscheidung die Werterhaltung verbessern. Dies wiederum ermöglicht es den Wirtschaftsakteuren, zu kreislauforientierten Geschäftsmodellen überzugehen, einschließlich des Geschäftsmodells „Produkt als Dienstleistung“, wodurch Wirtschaftstätigkeiten letztlich von der Nutzung natürlicher Ressourcen entkoppelt und die Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit verbessert werden. Daher sollten technische Bewertungskriterien für neue digitale Lösungen festgelegt werden, die die Transparenz und Effizienz bei der Umweltüberwachung und der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Entscheidungsfindung im Rahmen der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, verbessern können. |
(19) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Lebensmittelressourcen zu beseitigen. Umweltverschmutzung kann Krankheiten verursachen und folglich zu vorzeitigen Todesfällen führen. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen (16). Umweltverschmutzung bedroht auch die Biodiversität und trägt zu massivem Artensterben bei. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (17) dargelegt ist, sind die wirtschaftlichen Vorteile der Bekämpfung der Verschmutzung beträchtlich, und der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt die erforderlichen Kosten bei Weitem. |
(20) |
Im Einklang mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (18) ist es im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen besonders wichtig, die Verwendung der schädlichsten Stoffe in Produkten, die für den Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, schrittweise auslaufen zu lassen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen, und die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe so weit wie möglich zu ersetzen oder zu minimieren. |
(21) |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (19) dargelegt, kann die durch einige Arzneimittel verursachte Umweltverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und für die Herstellung von Arzneimitteln darauf abzielen, die Herstellung und Verwendung von Inhaltsstoffen zu fördern, die natürlich vorkommende Substanzen oder als leicht biologisch abbaubar eingestuft sind. |
(22) |
Die Vermeidung und Verringerung der Emission von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer von Produkten und die Beseitigung bestehender Verschmutzungen bieten ein erhebliches Potenzial für den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und für die Verbesserung des Zustands der Umwelt. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Sammlung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle, die ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen als nicht gefährliche Abfälle, sowie für die Sanierung nichtkonformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden und schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete festgelegt werden. |
(23) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen, um einen guten Zustand von Ökosystemen oder den Schutz von Ökosystemen zu erreichen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. Der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen der Menschheit im nächsten Jahrzehnt (20). |
(24) |
Die Erhaltung der Biodiversität hat für viele Wirtschaftszweige direkte wirtschaftliche Vorteile. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, den Zustand und die Trends von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern. |
(25) |
Der Wert der Biodiversität und der damit verbundenen Dienstleistungen gesunder Ökosysteme ist für den Tourismus von Bedeutung, da diese erheblich zur Attraktivität und Qualität von Reisezielen und damit zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für Tätigkeiten zur Beherbergung von Touristen so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass diese Tätigkeiten angemessenen Grundsätzen und Mindestanforderungen Rechnung tragen, um die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und zu ihrer Erhaltung beizutragen. |
(26) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen spielen daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollten für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Kriterien sollten den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen. |
(27) |
Die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten gewährleisten, dass Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu anderen Umweltzielen als dem Klimaschutz zu leisten, nicht zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen. |
(28) |
Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Folglich sollten die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Wirtschaftstätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen. |
(29) |
Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz behindern könnten. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Wirtschaftstätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz oder den Meeresstrategien der Mitgliedstaaten ermittelt und angegangen werden. |
(30) |
Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zugeschnitten werden, damit gewährleistet ist, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben. |
(31) |
Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angegangen werden können. |
(32) |
Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Ferner sollten diese Kriterien sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden. |
(33) |
Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme fallen. |
(34) |
Durch die Einbeziehung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 wird der Geltungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erweitert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (22), die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wurde, geändert werden, um diesem erweiterten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen. Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgestellt wurden, sollten auch an der genannten Verordnung gezielte Änderungen vorgenommen werden. |
(35) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(36) |
Die vier in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Ziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Folglich sind die Bestimmungen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, eng miteinander verbunden und stehen in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 auszuweiten. Damit diese Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Bestimmungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden. |
(37) |
Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 wissenschaftlichen, technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden. |
(38) |
Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet, ob die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, mit dem Ziel und den Vorgaben der genannten Verordnung vereinbar sind. |
(39) |
Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen benötigen ausreichend Zeit, um die Übereinstimmung ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit den technischen Bewertungskriterien der vorliegenden Verordnung zu prüfen und auf dieser Grundlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Bericht zu erstatten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher verschoben werden, wobei mit den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sichergestellt werden sollte, dass Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen ausreichend Zeit haben, um ihren Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 2
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 3
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 4
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 5
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen. |
2. |
In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt: „(6) Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben. Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind. (7) Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“ |
3. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung. |
5. |
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (COM(2021) 390 final).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Insbesondere Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG des Rates sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435, 23.12.2020, S. 1), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19), Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) und Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(7) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).
(10) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018) 28 final).
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ (COM(2022) 682 final).
(12) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(13) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(14) Siehe insbesondere Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(15) Eurostat-Datenbank „Statistics Explained“ mit Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik erfasst wurden (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(16) Europäische Umweltagentur, Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe (Ungleiche Belastung und ungleiche Auswirkungen: Soziale Anfälligkeit für Luftverschmutzung, Lärm und extreme Temperaturen in Europa).
(17) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020) 667 final).
(19) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019) 128 final).
(20) Weltwirtschaftsforum (2020), The Global Risks Report 2020 (Bericht über weltweite Risiken 2020).
(21) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(22) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).
(23) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
ANHANG I
Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
Inhaltsverzeichnis
1. |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren | 11 |
1.1. |
Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen | 11 |
2. |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen | 12 |
2.1. |
Wasserversorgung | 12 |
2.2. |
Behandlung von kommunalem Abwasser | 15 |
2.3. |
Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme | 16 |
3. |
Katastrophenvorsorge | 18 |
3.1. |
Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor | 18 |
4. |
Information und Kommunikation | 21 |
4.1. |
Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung | 21 |
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen
Beschreibung der Tätigkeit
Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle hergestellt oder installiert oder damit verbundene Dienstleistungen bereitgestellt, um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu verringern und zu vermeiden.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36 und F42.99, zugeordnet werden.
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Wasserversorgung
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung für den menschlichen Gebrauch, die auf der Entnahme natürlicher Wasserressourcen aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen beruhen.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Wasserentnahme aus der Wasserressource, die erforderliche Aufbereitung des Wassers, um die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, sowie die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung und Lebensmittelunternehmer über Rohrleitungssysteme.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst weder die Bewässerung noch die Wasserentnahme aus Wasserressourcen für die Entsalzung von Meeres- oder Brackwasser.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Keine Angabe |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.2. Behandlung von kommunalem Abwasser
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung der kommunalen Abwasserinfrastruktur, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, Kanalisationsnetze, Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Anschlüsse an die Abwasserinfrastruktur, dezentrale Abwasseraufbereitungsanlagen, einschließlich individueller und anderer geeigneter Systeme, sowie Einleitungsstrukturen für behandeltes Abwasser. Die Tätigkeit kann innovative und fortschrittliche Behandlungen umfassen, einschließlich der Entfernung von Mikroverunreinigungen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Es wurde eine Bewertung der direkten Treibhausgasemissionen des zentralisierten Abwassersystems, einschließlich der Abwassersammlung (Kanalnetz) und der Abwasserbehandlung, vorgenommen. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt (8). Für die anaerobe Vergärung von Klärschlamm existiert ein Überwachungsplan für Methanleckagen in der Anlage. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Keine Angabe |
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Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um schädliche Regenwasserüberläufe aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können. Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (9) oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.3. Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Siedlungsentwässerungsanlagen, die die Verschmutzung und die Hochwassergefahr durch die Einleitung unbehandelter Siedlungsabflüsse verringern und die Qualität und Quantität des städtischen Wassers verbessern, indem natürliche Prozesse wie Versickerung und Rückhaltung zum Einsatz kommen.
Die Tätigkeit umfasst nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme, die die Versickerung, Verdunstung und andere Regenwasserbehandlungen fördern (einschließlich Wassertonnen, Geländegestaltung und -bewirtschaftung, durchlässige Beläge, Filterdrainagen, Mulden, Filterstreifen, Teiche, Feuchtgebiete, Sickergräben, Versickerungsgräben und -becken, Gründächer, Bioretentionsflächen und Regenwasservorbehandlungsanlagen, einschließlich Sandfilter oder Schlammbeseitigungsanlagen (10)), sowie andere innovative Systeme.
Die Tätigkeit umfasst keine naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor (siehe Abschnitt 3.1 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00, E.37.00 und F.42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Die Tätigkeit führt zu einer Rückhaltung von Regenwasser in einem bestimmten Gebiet oder zur Verbesserung der Wasserqualität, indem sie die folgenden Kriterien erfüllt:
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Keine Angabe |
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Je nach Herkunft des aufgenommenen Wassers und der unterschiedlichen Schadstoffbelastung, z. B. Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabfluss von Dächern oder Straßen oder Ablaufwasser, wird dieses Wasser in nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystemen behandelt, bevor es in andere Umweltmedien eingeleitet wird oder versickert. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. |
3. Katastrophenvorsorge
3.1. Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor
Beschreibung der Tätigkeit
Planung, Bau, Erweiterung und Betrieb groß angelegter Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement sowie zur Wiederherstellung von Küsten-, Übergangs- oder Binnengewässerökosystemen, die zur Vermeidung von Hochwasser und Dürren und zum Schutz davor beitragen und die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität verbessern.
Diese groß angelegten Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement werden in stadtnahen, ländlichen und küstennahen Gebieten angewandt und auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete, Regionen oder Kommunen koordiniert.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst
a) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Flüssen oder Seen, einschließlich
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b) |
Maßnahmen für Feuchtgebiete, darunter
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c) |
küstenbezogene Maßnahmen, darunter
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d) |
flusseinzugsgebietsweite Bewirtschaftungsmaßnahmen, darunter
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Die Tätigkeit umfasst keine klein angelegten naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren, einschließlich grüner und blauer Lösungen, die in einem städtischen Umfeld angewandt werden, wie begrünte Dächer, Mulden, durchlässige Oberflächen und Versickerungsbecken für die städtische Regenwasserbewirtschaftung oder nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.91 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand an Land und auf See geschädigt (16). |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (17) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. |
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Es werden möglichst wenig Pestizide eingesetzt, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen. Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:
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4. Information und Kommunikation
4.1. Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung
Beschreibung der Tätigkeit
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung in Bezug auf Konzeption oder Überwachung sowie datengesteuerte Lösungen (21) der Informationstechnologie (IT) oder Betriebstechnologie (Operational Technology, OT), um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36, F42.99 und J62, zugeordnet werden.
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, werden gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durchgeführt. |
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Die verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) an Server und Datenspeicherprodukte. Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten. |
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Keine Angabe |
(1) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(2) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 124 vom 27.4.2022, S. 41).
(4) Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (Current Annual Real Losses, CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (Unavoidable Annual Real Losses, UARL). Als reale jährliche Verluste werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h., die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.
(5) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(6) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(7) Der Begriff „Einwohnerwert“ (EW) bezeichnet die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.
(8) Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter: https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf).
(9) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(10) Wie im Archiv der Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung) (europa.eu) festgelegt.
(11) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(12) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(13) Die gesteuerte Grundwasserauffüllung ist der Prozess, bei dem ein Grundwasserleiter gezielt zur späteren Wiedergewinnung oder zugunsten der Umwelt mit Wasser von einem anderen Ort aufgefüllt wird.
(14) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(16) „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(17) EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/?locale=de.
(18) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(19) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(20) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(21) „Datengesteuerte IT- oder OT-Lösungen“ schließen verbindungsfähige Produkte, Sensoren, Analytik und andere Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Übertragung, Speicherung und Anzeige von Daten und Systemverwaltung ein.
(22) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(23) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(24) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(25) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel
I. Kriterien
Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:
Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als
Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates (2), von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- (3) oder Bezahlmodellen Rechnung. Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt. Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um. Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen (4) wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur (5). |
II. Klassifikation von Klimagefahren (6)
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Temperatur |
Wind |
Wasser |
Feststoffe |
Chronisch |
Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) |
Änderung der Windverhältnisse |
Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) |
Küstenerosion |
Hitzestress |
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Variabilität von Niederschlägen oder der Hydrologie |
Bodendegradierung |
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Temperaturvariabilität |
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Versauerung der Ozeane |
Bodenerosion |
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Abtauen von Permafrost |
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Salzwasserintrusion |
Solifluktion |
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Anstieg des Meeresspiegels |
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Wasserknappheit |
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Akut |
Hitzewelle |
Zyklon, Hurrikan, Taifun |
Dürre |
Lawine |
Kältewelle/Frost |
Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen) |
Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) |
Erdrutsch |
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Wald- und Flächenbrände |
Tornado |
Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser) |
Bodenabsenkung |
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Überlaufen von Gletscherseen |
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(1) Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
(2) Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
(3) Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
(4) Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).
(5) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
(6) Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.
Anlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien
Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von
Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet (6). |
(1) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(2) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.
(6) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.
Anlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung (1) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (2) durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt. Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung (3) durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (4) ergriffen. |
(1) Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).
(2) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).
(3) Im Einklang mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).
(4) Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.
ANHANG II
Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
Inhaltsverzeichnis
1. |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren | 28 |
1.1. |
Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen | 28 |
1.2. |
Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten | 32 |
2. |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen | 39 |
2.1. |
Phosphorrückgewinnung aus Abwasser | 39 |
2.2. |
Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch | 40 |
2.3. |
Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle | 42 |
2.4. |
Behandlung gefährlicher Abfälle | 44 |
2.5. |
Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung | 46 |
2.6. |
Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten | 47 |
2.7. |
Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle | 49 |
3. |
Baugewerbe und Immobilien | 51 |
3.1. |
Neubau | 51 |
3.2. |
Renovierung bestehender Gebäude | 55 |
3.3. |
Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken | 59 |
3.4. |
Wartung von Straßen und Autobahnen | 61 |
3.5. |
Verwendung von Beton im Tiefbau | 63 |
4. |
Information und Kommunikation | 67 |
4.1. |
Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen | 67 |
5. |
Dienstleistungen | 71 |
5.1. |
Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung | 71 |
5.2. |
Verkauf von Ersatzteilen | 73 |
5.3. |
Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten | 74 |
5.4. |
Verkauf von Gebrauchtwaren | 76 |
5.5. |
Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle | 79 |
5.6. |
Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren | 81 |
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.22.22 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Für Kunststoff, der vollständig aus chemisch recycelten Rohstoffen hergestellt wird, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (10) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (11) oder ISO 14064-1:2018 (12) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen von Kunststoff, der aus erneuerbaren Bioabfall-Rohstoffen hergestellt wurde, sind niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Primärkunststoffs. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (13) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Für Produkte, die aus Kunststoffmaterialien in Primärform hergestellt wurden, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem
Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
1.2. Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten für Industrie, Gewerbe und Verbraucher.
Diese Tätigkeit umfasst die Herstellung von wiederaufladbaren und nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien (21). Die Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung anderer Batteriekategorien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26 und C.27, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Stoffgruppe |
Umfang der Beschränkung |
Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend) |
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Die folgenden zinnorganischen Verbindungen sind nicht als Stabilisatoren in externen Kabeln enthalten:
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Keine Angabe |
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Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind in externen Kunststoff- oder Synthetikkautschukoberflächen nicht in einer Konzentration enthalten, die den Einzel- oder Gesamtgrenzwert erreicht oder überschreitet. Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK werden überprüft: PAK, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegen:
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Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen unterliegenden PAK betragen 1 mg/kg. Der Grenzwert für die Gesamtkonzentration der 18 PAK in der Liste liegt unter 10 mg/kg. |
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Biozidprodukte mit antibakterieller Wirkung Ausnahme für Materialien, die in Krankenhäusern verkauft werden, und für Anwendungen im Gesundheitswesen |
Keine Angabe |
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Arsen und seine Verbindungen werden bei der Herstellung von LCD-Anzeigegeräten und -Glasabdeckungen nicht verwendet. |
Massenanteil 0,0050 % |
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Kunststoffteile > 25 g dürfen keine chlorierten Polymere enthalten. Anmerkung: Für diese spezifische Teilanforderung gilt die Kunststoffummantelung des Kabels nicht als „Kunststoffteil“. |
Keine Angabe |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Enthält das hergestellte Produkt Kältemittel, so erfüllt es den in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten GWP-Wert. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden keine Produkte hergestellt, die SF6 Schwefel-Hexafluorid enthalten. Soweit zutreffend weist das hergestellte Produkt keinen niedrigeren Wert auf als die dritte Energieeffizienzklasse (37), in denen eine wesentliche Zahl von Produkten verfügbar ist, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) sowie den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Im Hinblick auf die Herstellung von Gerätebatterien entsprechen Batterien den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39). |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Phosphorrückgewinnung aus Abwasser
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen (wässrige Phase und Schlamm) und aus Materialien (d. h. Asche) nach thermischer Oxidation (d. h. Verbrennung) von Klärschlamm.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Phosphorrückgewinnung ermöglichen, nicht aber die vorangegangenen Schritte wie Anlagen zur Abwasserbehandlung oder Verbrennung.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00, E38.32 und F42.99, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die wichtigsten Leistungsparameter, einschließlich einer Massenbilanz für Phosphorpentoxid (P2O5) und der wichtigsten Umweltparameter in Bezug auf die Identität und Menge der erzeugten Emissionen und Abfallströme, werden überwacht. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.2. Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Anlagen zur Gewinnung von aufbereitetem Wasser (41), von Anlagen zur Regenwasser- und Abflusswassergewinnung sowie von Anlagen zur Sammlung und Aufbereitung von Grauwasser (42).
Diese alternativen Wasserressourcen dienen zur Ersetzung von Wasser aus Entnahmen oder Trinkwasserversorgungssystemen und können für die Grundwasserauffüllung, Bewässerung, industrielle Wiederverwendung, Freizeitaktivitäten und jede andere kommunale Nutzung eingesetzt werden.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nur die Anlagen und Verfahren, die die Wiederverwendung des Wassers ermöglichen, etwa Anlagen zum Auffüllen der Grundwasserleiter oder Oberflächenwasserspeicher, und nicht die vorangegangenen Schritte, wie die primären und sekundären Stufen der Abwasserbehandlungsanlage oder die nachfolgenden Schritte, die für die endgültige Wiederverwendung dieser alternativen Wasserressourcen erforderlich sind, wie Bewässerungssysteme.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Entsalzung (siehe Anhang II Abschnitt 5.13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139).
Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (siehe Anhang I Abschnitt 2.1).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Für die Erzeugung von aufbereitetem Wasser wurde eine Bewertung der direkten THG-Emissionen aus der Wiederverwendungsbehandlung durchgeführt (44). Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Für die in der EU-Verordnung (EU) 2020/741 vorgeschriebenen Verwendungen steht die Tätigkeit im Einklang mit der genannten Verordnung oder mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. Die Grundwasserauffüllung und Versickerung von Oberflächenablaufwasser entspricht der Richtlinie 2006/118/EG bzw. den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese strenger sind. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.3. Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle
Beschreibung der Tätigkeit
Getrennte Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher und gefährlicher (45) Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (46) oder zum Recycling (47), einschließlich Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen, z. B. Wertstoffhöfen und Abfallumschlagstationen, die für eine stoffliche Verwertung in die Sammlung und Beförderung solcher Abfälle eingebunden sind.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.11, E38.12 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Keine Angabe |
2.4. Behandlung gefährlicher Abfälle
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle als Mittel zur stofflichen Verwertung.
Diese Wirtschaftstätigkeit umfasst sowohl die stoffliche In-situ- als auch die Ex-situ-Verwertung von Abfällen, die gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (52) aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis und gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Dazu gehören folgende Abfallströme:
a) |
Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Lösungsmitteln; |
b) |
Regenerierung von Säuren und Basen; |
c) |
Verwertung bzw. Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; |
d) |
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; |
e) |
Wiedergewinnung von Katalysatorenkomponenten; |
f) |
erneute Raffination von Schmierölen und anderen industriellen Altölen (ausgenommen zur Verwendung als Brennstoff oder zur Verbrennung). |
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Wiederverwendung von Stoffen, die nicht als Abfall gelten, wie Nebenprodukten oder Rückständen aus Produktionstätigkeiten, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Rückgewinnung von Stoffen aus Batterien, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Altfahrzeugen, anorganischen Stoffen aus Verbrennungsprozessen wie Aschen, Schlacken oder Staub. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung und Verwertung von Nuklearabfällen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Die Tätigkeit führt auf der Grundlage des Lebenszyklus zu keiner Erhöhung der THG-Emissionen im Vergleich zur Produktion auf der Grundlage des/der äquivalenten Primärrohstoffe(s). Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (54) oder ISO 14064-1:2018 (55) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (56) dargelegt. |
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Alle zurückgewonnenen Stoffe und Gemische entsprechen den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Richtlinie 2008/98/EG. Im Rahmen der Tätigkeit werden einschlägige Techniken für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung dargelegt (57). Die Tätigkeit hält die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte ein. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.5. Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen für die Behandlung getrennt gesammelter Bioabfälle durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Biogas, Biomethan, Gärrückständen, Kompost oder Chemikalien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.21 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Es existiert ein Überwachungs- und Notfallplan zur Minimierung von Methanleckagen in der Anlage. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, und bei Kompostieranlagen, in denen mehr als 75 Tonnen pro Tag behandelt werden, entspricht die Tätigkeit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (59) oder gleichwertigen oder strengeren nationalen Vorschriften, um die Emissionen in die Luft zu verringern und die Umweltleistung insgesamt zu verbessern, den Abfallinput auszuwählen und die wichtigsten Abfall- und Prozessparameter zu überwachen oder zu kontrollieren. Die Emissionen in Luft und Wasser liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe bzw. aerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung, festgelegt sind (60). Bei der anaeroben Vergärung wird der Stickstoffgehalt der Gärrückstände, die als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, dem Käufer oder der für die Entnahme des Gärrückstands zuständigen Stelle entweder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder mit einer Toleranz von ± 25 % mitgeteilt. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.6. Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung komplexer Altprodukte, beweglicher Güter und ihrer Bestandteile zwecks Materialrückgewinnung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Komponenten.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Zerlegung von Altprodukten und beweglichen Gütern und deren Komponenten jeglicher Art, wie Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur stofflichen Verwertung.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Behandlung von Batterien, die aus der getrennten Sammlung stammen oder bei Vorgängen für die Zerlegung und Schadstoffbefreiung entfernt wurden, sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken (siehe Abschnitt 3.3 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.31, E38.32 und E42.99, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
2.7. Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen zur Sortierung oder stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfallströme zu hochwertigen Sekundärrohstoffen durch mechanische Umwandlung.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Sortierung und stoffliche Verwertung brennbarer Fraktionen aus gemischten Restabfällen für die Herstellung von Brennstoff aus Abfällen, z. B. in Anlagen zur mechanischen und biologischen Behandlung.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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1. Herkunft des Rohstoffmaterials Die nicht gefährlichen Rohstoffabfälle stammen aus einer oder mehreren der folgenden Quellen:
2. Stoffliche Verwertung Die Tätigkeit erreicht oder übertrifft bestehende anlagenspezifische Verwertungsquoten zuständiger Behörden, die in den geltenden Abfallbewirtschaftungsplänen, -genehmigungen oder -verträgen oder im Rahmen von Programmen der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt sind. Die Anlage setzt intern festgelegte zentrale Leistungsindikatoren (KPI) um, um die Leistung oder das Erreichen der anwendbaren Verwertungsquoten zu verfolgen. Bei Stoffen, die einer Verpflichtung zur getrennten Sammlung unterliegen, werden im Rahmen der Tätigkeit mindestens 50 % des Gewichts der verwerteten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Abfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt, die sich dafür eignen, Primärrohstoffe in Produktionsprozessen zu ersetzen. 3. Ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung Die Anlage zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle hat die besten verfügbaren Techniken (BVT) auf der Grundlage von BVT2 zur Verbesserung der Gesamtumweltleistung der Anlage eingeführt, die in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (72) dargelegt sind, darunter:
4. Qualität der Sekundärrohstoffe Durch die Tätigkeit wird Abfall in Sekundärrohstoffe — einschließlich kritischer Rohstoffe, die sich für die Substitution von Primärrohstoffen in Produktionsprozessen eignen — umgewandelt oder diese Umwandlung ermöglicht. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Bei Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung (73) fallen, werden mit der Tätigkeit die einschlägigen Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt und die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte eingehalten. Kunststoffrecyclinganlagen haben vor dem Einleiten des Waschwassers ein Filtersystem installiert, das mindestens 75 % von Mikroplastik > 5 μm entfernen kann. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3. Baugewerbe und Immobilien
3.1. Neubau
Beschreibung der Tätigkeit
Entwicklung von Bauprojekten für Wohn- und Nichtwohngebäude durch Zusammenführung finanzieller, technischer und materieller Mittel zur Realisierung der Bauprojekte für den Verkauf bei Übergabe oder später sowie Bau vollständiger Wohn- oder Nichtwohngebäude auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf oder auf Honorar- oder Vertragsbasis.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F41.1, F41.2 und F43, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt. Der Primärenergiebedarf (PEB) (87), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (88) festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Sofern installiert, außer bei Installationen in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:
Um Wechselwirkungen mit der Baustelle zu vermeiden, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (89), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (90) oder ISO 16000-3:2011 (91) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (92). Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400 (93). Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Der Neubau wurde nicht errichtet auf:
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3.2. Renovierung bestehender Gebäude
Beschreibung der Tätigkeit
Hoch- und Tiefbauarbeiten oder deren Vorbereitung.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41 und F.43, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Bei Installation im Rahmen der Renovierungsarbeiten, außer Renovierungsarbeiten in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zum Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 bescheinigt:
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Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (112), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß EN 16516 oder ISO 16000-3:2011 (113) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden. Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. |
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Keine Angabe |
3.3. Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
Beschreibung der Tätigkeit
Abriss von Gebäuden, Straßen und Start- und Landebahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Rohrleitungen, Brunnen und Bohrlöchern, Kraftwerken, Chemieanlagen, Stauwerken und Speicherbecken, Bergwerken und Steinbrüchen, Offshore-Konstruktionen, küstennahen Strukturen, Häfen, Arbeiten an Wasserstraßen oder Landbildung und Rekultivierung (114).
Für Projekte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten „Bau neuer Gebäude“ oder „Renovierung bestehender Gebäude“ (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Anhangs), bei denen die Abbruch- und die Bau- oder Renovierungsarbeiten im Rahmen desselben Auftrags vergeben werden, gelten die technischen Bewertungskriterien für Bau- oder Renovierungstätigkeiten.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken im Rahmen der Tätigkeit „Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete“ (siehe Anhang III Abschnitt 2.4).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F43.1 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Der Gebäudeeigentümer oder der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Renovierungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten, die mit der Entfernung von in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen verbauten Schaumstoffplatten oder laminierten Platten verbunden sind, die Schaumstoffe mit fluorierten Treibhausgasen, gesättigten und ungesättigten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und ozonabbauenden Stoffen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1005/2009 enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem die darin enthaltenen Schaumstoffe oder Gase mit Blick auf die Wiederverwendung oder Zerstörung der Schaumstoffplatten oder der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase gehandhabt werden. Die Rückgewinnung der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase erfolgt durch entsprechend geschultes Personal. Ist die Rückgewinnung der Schaumstoffe technisch nicht möglich, so weist der Betreiber anhand einer Dokumentation nach, dass die Rückgewinnung im konkreten Fall nicht durchführbar ist. Diese Dokumentation wird fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Abbrucharbeiten zu verringern. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.4. Wartung von Straßen und Autobahnen
Beschreibung der Tätigkeit
Wartung von Wegen, Straßen und Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Bodenarbeiten auf Wegen, Straßen, Autobahnen, Brücken oder in Tunneln sowie Bau von Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, definiert als alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit (123) und des Leistungsniveaus von Straßen (124) ergriffen werden. Bei Brücken und Tunneln umfasst die Wirtschaftstätigkeit nur die Wartung der Straße, die auf der Brücke oder durch den Tunnel verläuft. Sie umfasst nicht die Wartung der Brücke oder des Tunnels selbst.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst routinemäßige Wartungsarbeiten, die regelmäßig geplant werden können. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die vorbeugende Wartung und Sanierung, die als Arbeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und zur Verlängerung der Lebensdauer (125) einer bestehenden Straße definiert ist. Die Wartungsarbeiten dienen hauptsächlich dem Management für die Straßenerhaltung und betreffen nur die folgenden Hauptkomponenten der Straße: Binderschicht, Fahrbahndeckenschicht und Betonplatten. Die Straßen im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeit bestehen aus Asphalt, Beton oder einer Kombination von beidem.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.11 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Es wird ein Plan zur Begrenzung der Verkehrsüberlastung vorgelegt, der während der Wartungsarbeiten umzusetzen ist. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. Bei der Wahl der Straßenbeläge werden gemäß dem umfassenden Kriterium B7 „Mindestanforderungen in Bezug auf die Planung von lärmarmen Fahrbahnbefestigungen“ der EU-Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auf die Planung, den Bau und die Unterhaltung von Straßen (131) lärmarme Straßenbeläge bevorzugt, und lärmarme Straßenbeläge werden für alle Straßen im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG als Priorität betrachtet. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.5. Verwendung von Beton im Tiefbau
Beschreibung der Tätigkeit
Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung (132) von Ingenieurbauwerken, mit Ausnahme von Betonbelägen auf den folgenden Elementen: Straßen, Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Brücken, Tunneln und Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, die unter die Wirtschaftstätigkeit „Wartung von Straßen und Autobahnen“ fallen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Anhangs).
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie kann gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F42.12, F42.13, F42.2 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Die errichtete Anlage ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt. Für den bei dieser Tätigkeit verwendeten Beton entsprechen die Treibhausgasemissionen (141) aus den Produktionsprozessen folgenden Werten:
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Komponenten und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Komponenten und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können (144), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 (145) oder ISO 16000-3:2011 (146) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden (147). Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400. Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern. In Anbetracht der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Tierwelt, werden Lärm und Vibrationen durch den Bau, die Nutzung und die Wartung von Infrastrukturen gegebenenfalls durch akustische Planung mit offenen Gräben, Schallschutzwänden oder durch andere angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (148) gemindert. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:
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4. Information und Kommunikation
4.1. Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen
Beschreibung der Tätigkeit
Im Rahmen der Tätigkeit werden freiberufliche Dienstleistungen hergestellt, entwickelt, installiert, eingesetzt, gewartet, repariert oder erbracht, einschließlich technischer Beratung für die Konzeption oder Überwachung von
a) |
Systemen für Software (149) und Informationstechnologie (IT) oder operative Technologie (OT) (150), einschließlich Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz (KI), z. B. für automatisiertes maschinelles Lernen, die zum Zwecke der Fernüberwachung und der prädiktiven Instandhaltung konzipiert wurden, darunter auch Systeme für
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b) |
Software zur Verfolgung und Ortung sowie IT- oder OT-Systeme, die zum Zweck der Identifizierung, Verfolgung und Ortung von Materialien, Produkten und Vermögenswerten über ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten (einschließlich digitaler Material- und Produktpässe) mit dem vorrangigen Ziel entwickelt wurden, die Kreislauffähigkeit von Materialströmen und Produkten oder andere in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Ziele zu unterstützen; |
c) |
Software zur Lebenszyklusbewertung zur Unterstützung der Lebenszyklusbewertung und der damit verbundenen Berichterstattung für Produkte, Geräte oder Infrastrukturen; |
d) |
Design- und Engineering-Software zur Unterstützung des Ökodesigns von Produkten, Geräten und Infrastrukturen, einschließlich Abfallbewirtschaftung und Ressourceneffizienz; |
e) |
Software für Lieferantenverwaltung zur Unterstützung der umweltgerechten Beschaffung von Materialien, Produkten und Dienstleistungen mit geringen Umweltauswirkungen, jedoch unter Ausschluss des Betriebs von Märkten, die den Handel mit solchen Waren unterstützen; |
f) |
Software für Lebenszyklusleistungsmanagement zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Kreislaufleistung von Produkten, Geräten oder Infrastrukturen während ihres Lebenszyklus. |
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondereC.26, C.27, J.58.29, J.61, J.62 und J.63.1, zugeordnet werden.
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Keine Angabe |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die zur Nutzung der Software verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG an Server und Datenspeicherprodukte. Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten. |
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Keine Angabe |
5. Dienstleistungen
5.1. Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung
Beschreibung der Tätigkeit
Reparatur (158), Wiederaufarbeitung (159) und Wiederaufbereitung (160) von Waren, die zuvor von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien (161) wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien.
Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Durch Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung eingebaute Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (163). Für Reparatur- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten gelten diese Anforderungen nicht für die Originalbauteile, die im Produkt verbleiben. Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass keine erheblichen medienübergreifenden Effekte entstehen. |
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Keine Angabe |
5.2. Verkauf von Ersatzteilen
Beschreibung der Tätigkeit
Verkauf von Ersatzteilen (164).
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterialien wie Druckertinte, Tonerkartuschen, Schmierstoffen für bewegliche Teile oder Batterien und Wartung.
Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Ersatzteile in Produkten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb und C31 Herstellung von Möbeln.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G46 und G47, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh. Im Rahmen der Tätigkeit wird eine Strategie entwickelt, um die THG-Emissionen durch den Transport über die Wertschöpfungskette hinweg, einschließlich Versand und Rücksendung, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit zu erfassen und zu verringern. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Ersatzteile entsprechen allen einschlägigen Unionsvorschriften für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe allgemeiner Art oder mit besonderer Bedeutung für diese Produktkategorie, wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie (EU) 2017/2102. |
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Keine Angabe |
5.3. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten
Beschreibung der Tätigkeit
Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Komponenten am Ende der Lebensdauer (168).
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst keine Reparaturtätigkeiten, die während der Nutzungsphase des Produkts durchgeführt werden.
Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte und ihre Komponenten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.30.1 Schiffs- und Bootsbau, C.30.2 Schienenfahrzeugbau, C.30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau, C.30.9 Herstellung von Fahrzeugen a.n.g., C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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Wenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
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Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Im Rahmen der Tätigkeit werden Sicherheitsverfahren umgesetzt, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen, erforderlich sind. |
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