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Document L:2022:311I:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 311I, 3. Dezember 2022


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 311I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
3. Dezember 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2367 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2368 der Kommission om 3. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 311/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2367 DES RATES

vom 3. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (2), angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(3)

Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 (4) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt, eingeführt wurde. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird die Preisobergrenze in folgender Form festgelegt: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird das bestehende Verbot des Handels mit und der Vermittlung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen präzisiert und die Ausnahme von der Preisobergrenze, wenn solche Waren zu oder unterhalb der Preisobergrenze gehandelt werden, ausgeweitet.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird außerdem der für die Beförderung von Rohöl und bestimmtem Erdölerzeugnissen nach jeder späteren Änderung der Preisobergrenze geltende Übergangszeitraum von 90 Tagen auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung ausgeweitet, wobei hierfür die gleichen Bedingungen gelten. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird für Schiffe, die Rohöl mit Ursprung in Russland befördern, das vor dem 5. Dezember 2022 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 am Endbestimmungshafen entladen wird, eine Übergangsfrist von 45 Tagen eingeführt.

(8)

Im Beschluss (GASP) 2022/2369 wird klargestellt, dass das Verbot, Dienste im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen durch ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands bereitzustellen, in Bezug auf Schiffe gilt, die in der Vergangenheit derartige oberhalb der Preisgrenze erworbene Güter befördert haben, sofern der für diese Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall war. Dies ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(9)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer eingeführt, wenn dies für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich ist.

(10)

Schließlich wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt, um die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und auf Marktentwicklungen, einschließlich etwaiger Turbulenzen, zu reagieren. Bei dieser Überprüfung müssen die Ziele der Preisobergrenze, einschließlich ihrer Fähigkeit, die russischen Öleinnahmen zu senken, sowie der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen sollte. Der durchschnittliche Marktpreis sollte in Zusammenarbeit mit der Internationalen Energieagentur berechnet werden. Etwaige Überlegungen, die sich auf die Funktionsweise der Preisobergrenze und ihre Bedingungen auswirken könnten, würden im Anschluss an Beratungen im Rat im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze erörtert. Um die Marktentwicklungen rechtzeitig zu bewerten, sollte diese Überprüfung Mitte Januar 2023 durchgeführt werden und sollte sich der Rat danach alle zwei Monate erneut mit dieser Frage befassen.

(11)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände, die eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt in der EU darstellen, sowie der Tatsache, dass die Schifffahrtsindustrie eine sich langsam erholende Branche der Wirtschaft ist, beabsichtigt die Kommission, dringend angemessene unterstützende Maßnahmen anzunehmen, auch indem bestehende Instrumente bis spätestens 5. Februar 2023 mit dem Ziel weiterentwickelt werden, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit und die strategische Bedeutung der Schifffahrtsindustrie der Union zu wahren, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Schifffahrt aufrechtzuerhalten und weiter zu stärken – und dabei die Interessen des wettbewerbsfähigen Betriebs von unter den Flaggen der Mitgliedstaaten fahrenden Schiffen zu schützen – sowie die Umflaggung von Schiffen in die Schiffsregister der Mitgliedstaaten zu fördern.

(12)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; daher ist – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten – eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.“

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.“

3.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

a)

die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und

b)

der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag.“

4.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

a)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII nicht übersteigt,

b)

für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,

c)

für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,

d)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.“

5.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII dieser Verordnung festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4 dieses Artikels, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.“

6.

Folgende Absätze werden angefügt:

„(9)   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

(10)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.

(11)   Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird Mitte Januar 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 311 I vom 3.12.2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 122).


3.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 311/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2368 DER KOMMISSION

om 3. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 vom 6. Oktober 2022 wurde eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP geändert, um die Preisobergrenze in Form des Preises je Barrel in Anhang XI aufzunehmen: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.

(5)

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 311 I vom 3.12.2022.).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG

In Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wird folgende Tabelle eingefügt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Preis je Barrel (USD)

Geltungsbeginn

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

60

5. Dezember 2022


BESCHLÜSSE

3.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 311/8


BESCHLUSS (GASP) 2022/2369 DES RATES

vom 3. Dezember 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 (2) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt, eingeführt wurde. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, der internationalen Befolgung und der informellen Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seiner möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Preisobergrenze für Rohöl in folgender Form einzuführen: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.

(5)

Ferner ist es angezeigt, weitere Maßnahmen einzuführen. Insbesondere ist es angezeigt, das bestehende Verbot des Handels mit und der Vermittlung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen zu präzisieren und die Ausnahme von der Preisobergrenze, wenn solche Waren zu oder unterhalb der Preisobergrenze gehandelt werden, auszuweiten.

(6)

Ferner ist es angezeigt, den für die Beförderung von Rohöl und bestimmtem Erdölerzeugnissen nach jeder späteren Änderung der Preisobergrenze geltenden Übergangszeitraum von 90 Tagen auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auszuweiten, wobei hierfür die gleichen Bedingungen gelten. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

(7)

Ferner ist es angezeigt, für Schiffe, die Rohöl mit Ursprung in Russland befördern, das vor dem 5. Dezember 2022 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 am Endbestimmungshafen entladen wird, eine Übergangsfrist von 45 Tagen einzuführen.

(8)

Darüber hinaus ist es angezeigt, klarzustellen, dass das Verbot, Dienste im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen durch ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands bereitzustellen, in Bezug auf Schiffe gilt, die in der Vergangenheit derartige oberhalb der Preisgrenze erworbene Güter befördert haben, sofern der für diese Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall war. Dies ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(9)

Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer einzuführen, wenn dies für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich ist.

(10)

Schließlich ist es angezeigt, eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus einzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und auf Marktentwicklungen, einschließlich etwaiger Turbulenzen, zu reagieren. Bei dieser Überprüfung müssen die Ziele der Preisobergrenze, einschließlich ihrer Fähigkeit, die russischen Öleinnahmen zu senken, sowie der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen sollte. Der durchschnittliche Marktpreis sollte in Zusammenarbeit mit der Internationalen Energieagentur berechnet werden. Etwaige Überlegungen, die sich auf die Funktionsweise der Preisobergrenze und ihre Bedingungen auswirken könnten, würden im Anschluss an Beratungen im Rat im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze erörtert. Um die Marktentwicklungen rechtzeitig zu bewerten, sollte diese Überprüfung Mitte Januar 2023 durchgeführt werden und sollte sich der Rat danach alle zwei Monate erneut mit dieser Frage befassen.

(11)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände, die eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt in der EU darstellen, sowie der Tatsache, dass die Schifffahrtsindustrie eine sich langsam erholende Branche der Wirtschaft ist, beabsichtigt die Kommission, dringend angemessene unterstützende Maßnahmen anzunehmen, auch indem bestehende Instrumente bis spätestens 5. Februar 2023 mit dem Ziel weiterentwickelt werden, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit und die strategische Bedeutung der Schifffahrtsindustrie der Union zu wahren, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Schifffahrt aufrechtzuerhalten und weiter zu stärken – und dabei die Interessen des wettbewerbsfähigen Betriebs von unter den Flaggen der Mitgliedstaaten fahrenden Schiffen zu schützen – sowie die Umflaggung von Schiffen in die Schiffsregister der Mitgliedstaaten zu fördern.

(12)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(13)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4p wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI gemäß Absatz 9 Buchstabe a dieses Artikels.

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI dieses Beschlusses gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

a)

die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses geschlossen wurde; und

b)

der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis lag.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

a)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI dieses Beschlusses nicht übersteigt;

b)

für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen;

c)

für die Beförderung der in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung;

d)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.“

e)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XI festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.“

f)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(10)   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

(11)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.

(12)   Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XI sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird Mitte Januar 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“

2.

Anhang XI wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 122).


ANHANG

In Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP wird die folgende Tabelle angefügt:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Preis je Barrel (USD)

Geltungsbeginn

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

60

5. Dezember 2022“


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