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Document L:2022:256:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 256, 4. Oktober 2022


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
4. Oktober 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1845 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1846 des Rates vom 29. September 2022 über den Abschluss, im Namen der Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1847 der Kommission vom 28. September 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6901)

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1845 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche, estnische, italienische, schwedische und ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) enthalten Fehler in Anhang I Teil B.1 Abschnitt VI.D Buchstabe b und Anhang I Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b hinsichtlich der Handelsmerkmale, die zur Kennzeichnung der Größe von Äpfeln beziehungsweise Birnen zu verwenden sind. Durch diese Fehler wird die Bedeutung der Bestimmungen verändert.

(2)

Die slowenische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthält denselben Fehler, allerdings nur in Anhang I Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b.

(3)

Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthält einen Fehler in Anhang I Teil B.9 Abschnitt V.B Absatz 4 hinsichtlich der Verpackungsanforderungen für Tafeltrauben. Durch diesen Fehler wird die Bedeutung der Bestimmung verändert.

(4)

Die deutsche estnische, italienische, schwedische, slowenische und ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt berichtigt:

1.

Teil B.1 Abschnitt VI.D Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wahlfrei, bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe ‚und darüber‘ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.“

2.

Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wahlfrei, bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe ‚und darüber‘ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.“

3.

Teil B.9 Abschnitt V.B Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein, wobei die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist, eine Ausnahme bildet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


BESCHLÜSSE

4.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


BESCHLUSS (EU) 2022/1846 DES RATES

vom 29. September 2022

über den Abschluss, im Namen der Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/614 des Rates (2) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (3) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 5. April 2022 unterzeichnet.

(2)

Die Ziele des Abkommens in Form eines Briefwechsels sind, der Union und der Republik Mauritius die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Absatz 10 des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 29. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Zustimmung vom 13. September 2022.

(2)  Beschluss (EU) 2022/614 des Rates vom 11. Februar 2022 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 43).

(3)   ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 45.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


4.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1847 DER KOMMISSION

vom 28. September 2022

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6901)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „Mit dieser Initiative soll Menschen mit spezifischen Lernstörungen (d. h. Legasthenie, Dyskalkulie, Dysgraphie) der Zugang zu Bildung erleichtert werden. Schüler und Studierende mit solchen Lernstörungen sehen sich aufgrund unzureichender Kenntnisse zu dieser Thematik, fehlender geeigneter Lernmaterialien und unfairer Prüfungsbedingungen im Bildungssystem mit Problemen konfrontiert. Das Problem wurde von den Mitgliedstaaten zwar individuell angegangen, aufgrund der unterschiedlichen Definitionen von Lernstörungen sowie der unterschiedlichen Methoden zur Erkennung und zur Unterstützung Betroffener bestehen jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Somit kann es beim Umgang mit Schülern und Studierenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben, was ihr in den Verträgen verankertes Recht auf Freizügigkeit einschränken und Auswirkungen auf ihre Bildung und ihre Integration in die Gesellschaft haben könnte. Hiermit ersuchen wir die Kommission, einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 165 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich AEUV mit gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Regierungen zur Erkennung von Lernstörungen und zur Lösung der damit verbundenen Probleme vorzulegen. Eine bessere Integration von Menschen mit Lernstörungen in das Bildungssystem wäre ein wichtiger Schritt hin zur Chancengleichheit für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger.“

(3)

Weitere Einzelheiten zum Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen sind im Anhang zu dieser Initiative zu finden, in dem die Gründe, aus denen die Initiative unterstützt werden sollte, dargelegt und erläutert werden. Im Anhang werden die folgenden drei Punkte der Initiative hervorgehoben: 1) mit der Initiative können die globale Dimension des Problems und die Notwendigkeit, dieses auf europäischer Ebene anzugehen, herausgestellt werden, 2) die Kommission kann mit ihrem Sachverständigenteam und ihrem umfassenderen Überblick über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Forschung im Bereich spezifischer Lernstörungen beitragen — wobei diese Forschung sich auf eine europaweite Definition von Lernstörungen und die Festlegung von Fördermaßnahmen konzentrieren sollte —, und 3) mit der Initiative kann deutlich gemacht werden, wie wichtig der Einsatz neuer Technologien ist, um Schülern und Studierenden mit Lernstörungen das Lernen zu erleichtern.

(4)

Ein der Initiative beigefügtes zusätzliches Dokument enthält eine vergleichende Studie über Legasthenie in Europa.

(5)

Angesichts des allgemeinen Ziels der Initiative, Menschen mit Lernstörungen den Zugang zu Bildung durch die Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung zu ermöglichen, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt wird, ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

(6)

Die Punkte 1) und 3) des Anhangs der Initiative sind allgemeiner Art und erfordern offenbar keine konkreten Maßnahmen zur Unterstützung des allgemeinen Ziels der Initiative. Da die Kommission im zweiten Punkt des Anhangs durch die Initiative offenbar ersucht wird, „einen wesentlichen Beitrag zur Forschung über spezifische Lernstörungen zu leisten“, scheint es sich hier um eine vorbereitende Tätigkeit zur Verwirklichung des Hauptziels zu handeln, nach dem die Kommission gemäß Artikel 165 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich AEUV einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vorlegen soll, um Menschen mit Lernstörungen den Zugang zu Bildung zu erleichtern, wobei die Kommission Forschungselemente berücksichtigen könnte.

(7)

Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(9)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(10)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(11)

Die Initiative „Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene“ sollte daher registriert werden.

(12)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative „Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Umgang mit spezifischen Lernstörungen auf EU-Ebene“, vertreten durch Frau Rebecca LIZIER und Frau Nia RAYCHEVA als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2022

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.


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