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Document L:2019:278I:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 278I, 30. Oktober 2019


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
30. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1810 Des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 278/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1810 DES EUROPÄISCHEN RATES,

im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst,

vom 29. Oktober 2019

zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, der nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)

Die Europäische Union hat mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen gemäß Artikel 50 EUV ausgehandelt, in dem unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festgelegt sind.

(3)

Der Europäische Rat billigte am 25. November 2018 den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sowie die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Politische Erklärung“). Der Rat nahm am 11. Januar 2019 den Beschluss (EU) 2019/274 (1) über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens (2) an.

(4)

Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 (3) beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zunächst, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 zu verlängern. Diese Frist wurde mit dem im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefassten Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates (4) bis zum 31. Oktober 2019 weiterverlängert.

(6)

Nach Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern der Union und des Vereinigten Königreichs im September und Oktober 2019 wurde eine Einigung über einen überarbeiteten Wortlaut des im Austrittsabkommen enthaltenen Protokolls zu Irland/Nordirland und über die notwendigen technischen Anpassungen der Artikel 184 und 185 dieses Abkommens sowie über einen überarbeiteten Wortlaut der Politischen Erklärung erzielt. Am 17. Oktober 2019 billigte der Europäische Rat das geänderte Austrittsabkommen und den überarbeiteten Wortlaut der Politischen Erklärung. Am 21. Oktober 2019 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 (5) über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens an.

(7)

Am 19. Oktober 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Januar 2020. Das Ersuchen gibt an, dass die Regierung, falls die Parteien in der Lage sind, das Austrittsabkommen vor dem 31. Januar 2020 zu ratifizieren, vorschlägt, dass die Frist vorzeitig enden sollte.

(8)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die nötigen Gesetze eingebracht, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens weiterzuführen. Der Rat der Europäischen Union billigte am 21. Oktober 2019 den Entwurf des Ratsbeschlusses über den Abschluss des Austrittsabkommens und leitete diesen an das Europäische Parlament weiter, um dessen Zustimmung einzuholen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben bisher noch nicht die für die Ratifizierung des Austrittsabkommens notwendigen internen Verfahren abgeschlossen. Im Vereinigten Königreich wird derzeit noch darüber beraten, wie die Frage der Ratifizierung gelöst werden kann, und der Premierminister des Vereinigten Königreichs hat sich für allgemeine Wahlen ausgesprochen.

(9)

Um den Abschluss der Ratifizierung des Austrittsabkommens zu ermöglichen, stimmt der Europäische Rat einer weiteren Verlängerung bis zum 31. Januar 2020 zu.

(10)

Der Europäische Rat weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem Ende der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. Februar 2020 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(11)

Diese weitere Verlängerung darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen. Außerdem wird sie zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleiben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen. Er wird darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich berechtigt ist, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen. Der Europäische Rat erinnert an die Zusage des Vereinigten Königreichs, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln, und erwartet, dass das Vereinigte Königreich dieser Zusage und dieser Verpflichtung gemäß den Verträgen in einer Weise nachkommt, die seine Situation als austretender Mitgliedstaat widerspiegelt. Zu diesem Zweck wird das Vereinigte Königreich die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt.

(12)

Die laufenden Mandate der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union werden enden, sobald die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, d. h. am Tag des Austritts.

(13)

Diese Fristverlängerung schließt jede erneute Verhandlung über das Austrittsabkommen aus. Jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt des Vereinigten Königreichs sollte mit den Buchstaben und dem Geist des Austrittsabkommens vereinbar sein und darf dessen Durchführung nicht beeinträchtigen. Eine solche Fristverlängerung kann nicht dazu genutzt werden, Verhandlungen über die künftigen Beziehungen einzuleiten.

(14)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Europäischen Rates über diesen Beschluss und seine Annahme teilgenommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch, wie im Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 28. Oktober 2019 ausgeführt, gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV der in diesem Artikel genannten Fristverlängerung und dem vorliegenden Beschluss zugestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die durch den Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates verlängerte Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV wird weiter bis zum 31. Januar 2020 verlängert.

(2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV und wie im Austrittsabkommen vorgesehen tritt das Austrittsabkommen in dem Fall, dass die Vertragsparteien jenes Abkommens im November 2019, im Dezember 2019 oder im Januar 2020 ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren abschließen und dem Verwahrer den Abschluss dieser Verfahren notifizieren, in Kraft am

1. Dezember 2019,

1. Januar 2020 oder

1. Februar 2020.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.2.2019, S. 1).

(2)  Der dem Beschluss (EU) 2019/274 beigefügte Wortlaut des Austrittsabkommens wurde im ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1, veröffentlicht.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/1750 des Rates vom 21. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 274 I vom 28.10.2019, S. 1).


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