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Document L:2018:142:FULL
Official Journal of the European Union, L 142, 7 June 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, L 142, 7. Juni 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, L 142, 7. Juni 2018
ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2018/799]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32015 R 0045: Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/45 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2017 vom 16. Juni 2017 (2) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2017 vom 16. Juni 2017 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.
(3) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 105/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2018/800]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 5cu (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 5cu (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Anpassung angefügt:
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3. |
Nach Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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4. |
Der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission) erhält folgende Fassung: „32016 R 2292: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 77)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/920 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2286 und (EU) 2016/2292 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1.
(2) ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46.
(3) ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 77.
(4) ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/5 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 106/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2018/801]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 19ab (Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Unter Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/403 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 107/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/802]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fm (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„1fn. |
32016 D 1032: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S. 32)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 174 vom 30.6.2016, S. 32.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 108/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/803]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit dem Beschluss(EU) 2017/175 werden die Entscheidung 2009/564/EG der Kommission (3) und die Entscheidung 2009/578/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(4) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 wird die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 2m (Entscheidung 2009/578/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32017 D 0175: Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9)“ |
2. |
Der Text von Nummer 2zb (Entscheidung 2010/18/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32017 D 0176: Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 44)“ |
3. |
Der Text von Nummer 2p (Entscheidung 2009/564/EG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2017/175 und (EU) 2017/176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9.
(2) ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 44.
(3) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36.
(4) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.
(5) ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 110/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/804]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21alg (Beschluss 2013/448/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32017 D 0126: Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 93)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2017/126 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 93.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 112/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/805]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 482/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 hinsichtlich der für den Hersteller Great Wall Motor Company Limited für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ayb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0482: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 482/2014 der Kommission vom 4. März 2014 (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 51)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 482/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2017 vom 16. Juni 2017 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 51.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 113/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2018/806]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/2032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs hinsichtlich der Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32016 R 2032: Verordnung (EU) 2016/2032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 105)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2032 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 105.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 114/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2018/807]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/2015 der Kommission vom 17. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 28k (Verordnung (EU) 2015/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„28 l. |
32016 R 2015: Verordnung (EU) 2016/2015 der Kommission vom 17. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2015 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 115/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens [2018/808]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sind spezifische Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I des Protokolls 3 aufgeführten Zölle an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführte Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. |
(3) |
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird nach Absatz 1 der folgende Unterabsatz angefügt: „Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.“ |
2. |
Anhang I zu Tabelle I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang II zu Tabelle I wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.
ANHANG I
Anhang I zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang II zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 116/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2018/809]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen. |
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 117/2017
vom 13. Juni 2017
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2018/810]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 109/2017
vom 16. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/811]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(11) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
2. |
Nach Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(3) ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16.
(4) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.
(5) ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11.
(6) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1.
(7) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4.
(8) ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
(9) ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1.
(10) ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 111/2017
vom 16. Juni 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2018/812]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt, (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (8), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„21ay. |
32011 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
21aya. |
32012 R 0293: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
21ayb. |
32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
21ayc. |
32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2.
(3) ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1.
(4) ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1.
(5) ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1.
(6) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38.
(7) ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1.
(8) ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21.
(9) ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.