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Document 32023R1594
Council Regulation (EU) 2023/1594 of 3 August 2023 amending Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures in view of the situation in Belarus and the involvement of Belarus in the Russian aggression against Ukraine
Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
ST/12089/2023/INIT
ABl. L 196 vom 4.8.2023, p. 3–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
4.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/3 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1594 DES RATES
vom 3. August 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates (3) werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition nach Belarus verboten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. |
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen. |
(5) |
Es ist angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird den zuständigen nationalen Behörden durch den Beschluss (GASP) 2023/1601 die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen. |
(6) |
Am 26. Januar 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und haben der Hohe Vertreter und die Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgelegt. In Anbetracht der Dringlichkeit, die bei dem Vorgehen gegen die Umgehung der Bestimmungen betreffend bestimmte sensible Güter geboten ist, unterliegt die Annahme der Bestimmungen in Bezug auf diese Güter dem beschleunigten Verfahren, unbeschadet der übrigen Teile dieser Vorschläge. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1ba (1) Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(*1) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“" |
2. |
Die Artikel 1e und 1f erhalten folgende Fassung: „Artikel 1e (1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. (6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Artikel 1f (1) Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für
(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. (5a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind. (6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1sa (1) Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen. (3) Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht. (4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist. Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten. (8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (9) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b. (10) Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“ |
4. |
Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Der Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI und XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
ANHANG I
Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach „LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN NACH ARTIKEL 1f ABSATZ 1 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1“ wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil A“ |
2. |
In dem Abschnitt „Kategorie I — Allgemeine Elektronik“ erhält Position „X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt“ Buchstabe a folgende Fassung:
|
3. |
Folgender Teil wird angefügt: „Teil B 1. Halbleiterbauelemente
2. Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung
3. Fotoapparate und optische Komponenten
4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
5. Elektronische Geräte, Module und Baugruppen
|
ANHANG II
„ANHANG XVI
Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba
KN-Code |
Warenbezeichnung |
9303 |
Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird |
ex 9304 |
Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307 |
ANHANG XVII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa
KN-Code |
Warenbezeichnung |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
ex 2710 19 83 |
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
ex 2710 19 99 |
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
4011 30 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex 6813 20 00 |
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
6813 81 00 |
Bremsbeläge und Bremsklötze |
8411 11 |
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN |
8411 12 |
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN |
8411 21 |
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW |
8411 22 |
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW |
8411 91 |
Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g. |
8517 71 00 |
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
ex 8517 79 00 |
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
9024 10 00 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle |
9026 00 00 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |