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Document 32023R1594

    Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    ST/12089/2023/INIT

    ABl. L 196 vom 4.8.2023, p. 3–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1594/oj

    4.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/3


    VERORDNUNG (EU) 2023/1594 DES RATES

    vom 3. August 2023

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

    (3)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates (3) werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition nach Belarus verboten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

    (4)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen.

    (5)

    Es ist angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird den zuständigen nationalen Behörden durch den Beschluss (GASP) 2023/1601 die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen.

    (6)

    Am 26. Januar 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und haben der Hohe Vertreter und die Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgelegt. In Anbetracht der Dringlichkeit, die bei dem Vorgehen gegen die Umgehung der Bestimmungen betreffend bestimmte sensible Güter geboten ist, unterliegt die Annahme der Bestimmungen in Bezug auf diese Güter dem beschleunigten Verfahren, unbeschadet der übrigen Teile dieser Vorschläge.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 1ba

    (1)   Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)   Es ist verboten,

    a)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

    b)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“"

    2.

    Die Artikel 1e und 1f erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 1e

    (1)   Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)   Es ist verboten,

    a)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

    b)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)   Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a)

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b)

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c)

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d)

    Softwareaktualisierungen,

    e)

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

    f)

    die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.

    Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

    a)

    die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b)

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c)

    den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d)

    die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    e)

    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    f)

    die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

    g)

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

    h)

    die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

    (5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

    (6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

    (7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    i)

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

    ii)

    der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

    (8)   Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 1f

    (1)   Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)   Es ist verboten,

    a)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

    b)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a)

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b)

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c)

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d)

    Softwareaktualisierungen,

    e)

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

    f)

    die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

    a)

    die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b)

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c)

    den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d)

    die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    e)

    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    f)

    die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

    g)

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

    h)

    die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

    (4a)   Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.

    (5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

    (5a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.

    (6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

    (7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    i)

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 erlaubt, oder

    ii)

    der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

    (8)   Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 1sa

    (1)   Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)   Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.

    (3)   Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.

    (4)   Es ist verboten,

    a)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen, oder

    b)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    (6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a)

    dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist und

    b)

    dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

    (7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

    (8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (9)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b.

    (10)   Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“

    4.

    Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    5.

    Der Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI und XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

    (3)  Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).


    ANHANG I

    Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach „LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN NACH ARTIKEL 1f ABSATZ 1 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1“ wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Teil A“

    2.

    In dem Abschnitt „Kategorie I — Allgemeine Elektronik“ erhält Position „X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt“ Buchstabe a folgende Fassung:

    „a.

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,“

    3.

    Folgender Teil wird angefügt:

    „Teil B

    1.   Halbleiterbauelemente

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8541 10

    Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

    8541 21

    Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    8541 29

    Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

    8541 30

    Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

    8541 49

    Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

    8541 51

    Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler

    8541 59

    Andere Halbleiterbauelemente

    8541 60

    Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    2.   Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8486 10

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

    8486 20

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

    8486 40

    In Anmerkung 11 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

    8534 00

    Gedruckte Schaltungen

    8542 31

    Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

    8542 32

    Speicher

    8542 33

    Verstärker

    8542 39

    Andere elektronische integrierte Schaltungen

    8543 20

    Signalgeneratoren

    9030 20

    Oszilloskope und Oszillografen

    9030 32

    Multimeter mit Registriervorrichtung

    9030 39

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung

    9030 82

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    3.   Fotoapparate und optische Komponenten

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8525 89

    Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    9013 10

    Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

    9013 80

    Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

    4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8532 21

    Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

    8532 24

    Mehrschichtige Keramikkondensatoren

    8536 69

    Stecker und Steckdosen

    8536 90

    Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    8548 00

    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

    5.   Elektronische Geräte, Module und Baugruppen

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    8471 50

    Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

    8471 80

    Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

    8517 62

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    8517 69

    Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk

    8526 91

    Funknavigationsgeräte

    9014 20

    Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

    9014 80

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte“


    ANHANG II

    „ANHANG XVI

    Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    9303

    Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

    ex 9304

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307

    ANHANG XVII

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    ex 2710 19 83

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    ex 2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8411 11

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    8411 12

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    8411 21

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    8411 22

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    8411 91

    Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g.

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    ex 8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

    9026 00 00

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032


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