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Document JOL_2011_259_R_0007_01

2011/634/: Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung
Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010

OJ L 259, 4.10.2011, p. 7–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Mai 2011

über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

(2011/634/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt.

(2)

Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 („Übereinkommen von 2001“) zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001; es liegt daher in ihrem Interesse, das Übereinkommen, das an seine Stelle treten soll, zu unterzeichnen und zu schließen.

(3)

Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können während desselben Zeitraums hinterlegt werden.

(4)

Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(5)

Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Übereinkommen wird vorläufig angewandt (1), bis die für seinen Abschluss erforderliche Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Union notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht, das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 56 vorläufig anzuwenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN VON 2010

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

a)

IN ANERKENNUNG des Beitrags des Kakaosektors zur Minderung der Armut und zur Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, insbesondere der Millenniums-Entwicklungsziele,

b)

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaos und des Kakaohandels für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle für ihre Bevölkerung und in Anerkennung des wesentlichen Beitrags des Kakaohandels zu ihren Ausfuhrerlösen und zur Ausarbeitung ihrer Programme für wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

c)

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen, insbesondere in den Entwicklungsländern, in denen die Kakaoerzeugung die wichtigste direkte Einkommensquelle der Kleinerzeuger darstellt,

d)

IN DER ERKENNTNIS, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kakaofragen und ein ständiger Dialog zwischen allen Beteiligten der Kakao-Wertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen können,

e)

IN ANERKENNUNG der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern für die Verwirklichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft,

f)

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Interesse der Erzeuger wie der Verbraucher die Transparenz des internationalen Kakaomarkts zu gewährleisten,

g)

IN ANERKENNUNG des Beitrags der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972, 1975, 1980, 1986, 1993 und 2001 zur Entwicklung der Weltkakaowirtschaft —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIELE

Artikel 1

Ziele

Im Hinblick auf die Stärkung des Weltkakaosektors, die Förderung seiner nachhaltigen Entwicklung und die Steigerung des Nutzens für alle Beteiligten werden mit dem siebten Internationalen Kakao-Übereinkommen folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft,

b)

Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Erörterung aller den Kakao betreffenden Fragen zwischen den Regierungen und mit dem Privatsektor,

c)

Leistung eines Beitrags zur Stärkung der Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer durch Ausarbeitung, Entwicklung und Evaluierung geeigneter Projekte, die den zuständigen Stellen zur Finanzierung und Durchführung vorgelegt werden, und durch Erschließung von Finanzierungsquellen für Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft zugutekommen,

d)

Streben nach fairen Preisen, mit denen Erzeuger und Verbraucher in der Kakao-Wertschöpfungskette ein angemessenes Einkommen erzielen können, und Leistung eines Beitrags zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft im Interesse aller Mitglieder,

e)

Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Kakaowirtschaft,

f)

Unterstützung der Forschung und der Anwendung ihrer Ergebnisse durch Förderung von Fortbildungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von für Kakao geeigneten Technologien an die Mitglieder ermöglichen,

g)

Förderung der Transparenz der Weltkakaowirtschaft und insbesondere des Kakaohandels durch Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und Durchführung geeigneter Studien sowie Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen,

h)

Förderung und Unterstützung des Verbrauchs von Schokolade und Kakaoerzeugnissen, um die Nachfrage nach Kakao insbesondere unter Herausstellung der positiven Eigenschaften des Kakaos, einschließlich des gesundheitlichen Nutzens, in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zu steigern,

i)

Aufforderung der Mitglieder zur Förderung der Qualität des Kakaos und zur Entwicklung geeigneter Verfahren auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit im Kakaosektor,

j)

Aufforderung der Mitglieder zur Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien, mit denen die örtlichen Gemeinschaften und die Kleinerzeuger in die Lage versetzt werden, die Kakaoerzeugung besser zu nutzen, und damit Leistung eines Beitrags zur Minderung der Armut,

k)

Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Finanzierungsinstrumente und -dienste, die die Kakaoerzeuger nutzen können, insbesondere über den Zugang zu Krediten und über Methoden des Risikomanagements.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kakao“ Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;

2.

„Edelkakao“ Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C aufgeführten Ländern erzeugt wird;

3.

„Kakaoerzeugnisse“ Erzeugnisse, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne;

4.

„Schokolade und Schokoladeerzeugnisse“ Erzeugnisse, die nach der Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse aus Kakaobohnen hergestellt sind;

5.

„Kakaobohnenbestände“ alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahrs (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können;

6.

„Kakaojahr“ den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;

7.

„Organisation“ die in Artikel 3 genannte Internationale Kakao-Organisation;

8.

„Rat“ den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat;

9.

„Vertragspartei“ eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

10.

„Mitglied“ eine Vertragspartei im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung;

11.

„Einfuhrland oder Einfuhrmitglied“ ein Land bzw. ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigen;

12.

„Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied“ ein Land bzw. ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Einfuhren übersteigen. Ein Kakaoerzeugerland, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigen, dessen Erzeugung aber seine Einfuhren übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren internen Kakaoverbrauch (1) übersteigt, kann jedoch auf Wunsch Ausfuhrmitglied sein;

13.

„Kakaoausfuhren“ den gesamten Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht wird, und der Ausdruck Kakaoeinfuhren den gesamten Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Falle eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sämtliche Zollgebiete dieses Mitglieds;

14.

„nachhaltige Kakaowirtschaft“ eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten geeignete Strategien zur Erzielung eines Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus ausarbeiten und fördern, das im Interesse der heutigen und der künftigen Generationen wirtschaftlich, umweltverträglich und sozial verantwortlich ist, um die Produktivität und Rentabilität in der Wertschöpfungskette für alle Beteiligten und insbesondere die Kleinerzeuger zu verbessern;

15.

„Privatsektor“ alle Privatunternehmen, deren Haupttätigkeitsbereich im Kakaosektor liegt. Er umfasst Landwirte, Händler, Verarbeiter, Hersteller und Forschungsinstitute. Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die Aufgaben erfüllen, die in anderen Ländern Privatunternehmen übertragen sind;

16.

„Richtpreis“ den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 33 errechnet wird;

17.

„Sonderziehungsrecht“ (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds;

18.

„Tonne“ eine Masse von 1 000 Kilogramm oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;

19.

„einfache beiderseitige Mehrheit“ die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen;

20.

„besondere Abstimmung“ zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind;

21.

„Inkrafttreten“, sofern nichts anderes bestimmt ist, den Tag, an dem dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig in Kraft tritt.

KAPITEL III

INTERNATIONALE KAKAO-ORGANISATION

Artikel 3

Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

(1)   Die mit dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972 gegründete Internationale Kakao-Organisation besteht weiter; sie gewährleistet die Umsetzung dieses Übereinkommens und sorgt für seine Anwendung.

(2)   Die Organisation hat ihren Sitz immer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedslands.

(3)   Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(4)   Die Organisation handelt durch

a)

den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organisation ist,

b)

die nachgeordneten Gremien des Rates, zu denen der Verwaltungs- und Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss, der Beirat der Weltkakaowirtschaft und alle sonstigen vom Rat eingesetzten Ausschüsse gehören, und

c)

das Sekretariat.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

(2)   Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich

a)

Ausfuhrmitglieder und

b)

Einfuhrmitglieder.

(3)   Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere wechseln.

(4)   Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch eine entsprechende an den Rat und an den Verwahrer gerichtete Notifikation, die an dem von den betreffenden Vertragsparteien angegebenen Tag und zu den im Rat vereinbarten Bedingungen wirksam wird, erklären, sich als Mitgliedsgruppe an der Organisation zu beteiligen.

(5)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „eine Regierung“ oder „Regierungen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen. Daher gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt im Falle der genannten zwischenstaatlichen Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch diese zwischenstaatlichen Organisationen.

(6)   Bei Abstimmungen über Fragen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, verfügen diese zwischenstaatlichen Organisationen über eine Zahl von Stimmen, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen entspricht. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht nicht einzeln ausüben.

Artikel 5

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(2)   Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Befreiungen der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastgeberlands aufhalten, sind in dem zwischen der Regierung des Gastgeberlands und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossenen Sitzabkommen geregelt.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft

a)

nach Maßgabe des genannten Sitzabkommens,

b)

wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet des Gastgeberlands verlegt wird oder

c)

wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

(4)   Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über Vorrechte und Befreiungen schließen, die für das reibungslose Funktionieren dieses Übereinkommens erforderlich sind.

KAPITEL IV

INTERNATIONALER KAKAORAT

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

(1)   Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen.

(2)   Jedes Mitglied ist in den Sitzungen des Rates durch ordnungsgemäß akkreditierte Delegierte vertreten.

Artikel 7

Aufgaben und Befugnisse des Rates

(1)   Der Rat übt alle Befugnisse aus und erfüllt oder sorgt für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2)   Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den anderen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt; werden diese Bedingungen jedoch nicht in den Vertrag aufgenommen, so ist dieser nicht deshalb nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.

(3)   Der Rat erlässt die Regelungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind und mit diesem im Einklang stehen, insbesondere seine Geschäftsordnung und die seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und die Personalordnung der Organisation. Er kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, das es ihm ermöglicht, bestimmte Fragen ohne Sitzung zu entscheiden.

(4)   Der Rat führt die Aufzeichnungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.

(5)   Der Rat kann die Arbeitsgruppen einsetzen, die notwendig sind, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1)   Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Organisation keine Vergütung erhalten.

(2)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden beide aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.

(3)   Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat diese Ämter durch Wahl aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder für eine vorübergehende bzw. ständige Tätigkeit neu besetzen.

(4)   Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das in einer Sitzung des Rates den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Ein Mitglied seiner Delegation kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.

Artikel 9

Tagungen des Rates

(1)   In der Regel hält der Rat in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.

(2)   Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn dies von ihm beschlossen oder wenn dies beantragt wird

a)

von fünf Mitgliedern,

b)

von mindestens zwei Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen oder

c)

vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 59.

(3)   Die Tagungen des Rates werden mindestens dreißig Kalendertage vorher angekündigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Frist mindestens fünfzehn Kalendertage beträgt.

(4)   Die Tagungen finden in der Regel am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt. Beschließt der Rat auf Einladung eines Mitglieds, an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation zu tagen, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation.

Artikel 10

Stimmen

(1)   Die Ausfuhrmitglieder haben zusammen 1 000 Stimmen, und die Einfuhrmitglieder haben zusammen 1 000 Stimmen. Diese Stimmen werden innerhalb jeder Mitgliedergruppe — d. h. unter den Ausfuhrmitgliedern und unter den Einfuhrmitgliedern — nach Maßgabe der folgenden Absätze verteilt.

(2)   Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden für jedes Kakaojahr verteilt wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Kakaoausfuhren in den letzten drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Daten veröffentlicht hat, auf alle Ausfuhrmitglieder verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung der in Artikel 34 angegebenen Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet werden, berechnet.

(3)   Die Stimmen der Einfuhrmitglieder werden für jedes Kakaojahr im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Kakaoeinfuhren in den letzten drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Daten veröffentlicht hat, auf alle Einfuhrmitglieder verteilt. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung der in Artikel 34 angegebenen Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet werden, berechnet. Kein Mitgliedsland hat weniger als fünf Stimmen. Die Stimmen der Mitgliedsländer mit einer über dem Minimum liegenden Stimmenzahl werden daher auf die Mitgliedsländer mit einer unter dem Minimum liegenden Stimmenzahl verteilt.

(4)   Ergeben sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschließen.

(5)   Kein Mitglied, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absätze 4 und 5 genannten Mitglieder, hat mehr als 400 Stimmen. Darüber hinausgehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3, und 4 ergeben, werden nach Maßgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(6)   Ändert sich die Zusammensetzung der Organisation oder wird einem Mitglied nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben, so nimmt der Rat eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor. Die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 4 erhalten nach dem Verfahren des Absatzes 2 oder 3 Stimmen als ein Mitglied.

(7)   Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

(1)   Jedes Mitglied verfügt bei der Abstimmung über die ihm zustehenden Stimmen, die nicht geteilt werden können. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, genauso zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.

(2)   Durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall gilt die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung nicht.

(3)   Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der diesem nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigt wird, gibt diese Stimmen nach den Weisungen dieses Mitglieds ab.

Artikel 12

Beschlüsse des Rates

(1)   Der Rat ist bestrebt, alle seine Beschlüsse und Empfehlungen im Konsens zu verabschieden. Kann kein Konsens erzielt werden, so verabschiedet der Rat seine Beschlüsse und Empfehlungen durch besondere Abstimmung nach folgendem Verfahren:

a)

Erhält der Antrag wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhrmitglieder oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so gilt er als abgelehnt;

b)

erhält der Antrag wegen der Ablehnung durch drei oder weniger als drei Ausfuhrmitglieder oder drei oder weniger als drei Einfuhrmitglieder nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so wird er innerhalb von achtundvierzig Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;

c)

erhält der Antrag erneut nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so gilt er als abgelehnt.

(2)   Bei der Auszählung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmen werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.

(3)   Die Mitglieder verpflichten sich, alle nach diesem Übereinkommen vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)   Der Rat trifft geeignete Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.

(2)   Der Rat hält die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen angesichts ihrer besonderen Rolle im internationalen Rohstoffhandel in geeigneter Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden.

(3)   Der Rat kann auch geeignete Maßnahmen treffen, um wirksame Kontakte zu den internationalen Organisationen der Kakaoerzeuger, -händler und -verarbeiter zu unterhalten.

(4)   Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.

(5)   Der Rat kann beschließen, mit anderen kompetenten Experten für Kakaofragen zusammenzuarbeiten.

Artikel 14

Einladung und Zulassung von Beobachtern

(1)   Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(2)   Der Rat kann auch die in Artikel 13 genannten Organisationen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(3)   Der Rat kann ferner nichtstaatliche Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen.

(4)   Für jede seiner Tagungen beschließt der Rat nach Maßgabe der Verwaltungsordnung der Organisation über die Teilnahme von Beobachtern, einschließlich, im Einzelfall, nichtstaatlicher Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors.

Artikel 15

Beschlussfähigkeit

(1)   Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; die anwesenden Mitglieder jeder Gruppe müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder ihrer Gruppe innehaben.

(2)   Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung der Tagung festgesetzten Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so gilt er am zweiten Tag und während der übrigen Tagung als für die Eröffnungssitzung beschlussfähig, wenn die anwesenden Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder die einfache Mehrheit der Stimmen ihrer Gruppe innehaben.

(3)   Die Beschlussfähigkeit für die auf die Eröffnungssitzung einer Tagung nach Absatz 1 folgenden Sitzungen richtet sich nach Absatz 2.

(4)   Ein Mitglied, dass sich nach Artikel 11 Absatz 2 vertreten lässt, gilt als anwesend.

KAPITEL V

SEKRETARIAT DER ORGANISATION

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal der Organisation

(1)   Das Sekretariat umfasst den Exekutivdirektor und das Personal.

(2)   Der Rat ernennt den Exekutivdirektor höchstens für die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlängerten Übereinkommens. Er legt die Vorschriften für die Auswahl der Bewerber und die Einstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor fest.

(3)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Bedienstete der Organisation; er ist dem Rat für die Verwaltung und das Funktionieren dieses Übereinkommens nach den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

(4)   Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

(5)   Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach der vom Rat erlassenen Regelung ein. Bei der Ausarbeitung dieser Regelung orientiert sich der Rat an den Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Die Bediensteten werden soweit wie möglich unter den Staatsangehörigen der Ausfuhrmitglieder und der Einfuhrmitglieder ausgewählt.

(6)   Weder der Exekutivdirektor noch das Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, am Kakaotransport oder an der Kakaowerbung haben.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, unvereinbar sind. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(8)   Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation dürfen keine Informationen über das Funktionieren oder die Verwaltung dieses Übereinkommens verbreiten, es sei denn, dass sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder dass dies für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Artikel 17

Arbeitsprogramm

(1)   Auf der ersten Tagung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Exekutivdirektor dem Rat einen strategischen Fünfjahresplan zur Prüfung und Genehmigung vor. Ein Jahr vor Auslaufen des strategischen Fünfjahresplans legt der Exekutivdirektor dem Rat den Entwurf eines neuen strategischen Fünfjahresplans vor.

(2)   Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr verabschiedet der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses das vom Exekutivdirektor aufgestellte Arbeitsprogramm der Organisation für das folgende Jahr. Das Arbeitsprogramm umfasst die Projekte, Initiativen und Maßnahmen, die von der Organisation durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor setzt das Arbeitsprogramm um.

(3)   Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr evaluiert der Wirtschaftsausschuss die Umsetzung des Arbeitsprogramms für das laufende Jahr auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat über seine Feststellungen Bericht.

Artikel 18

Jahresbericht

Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

KAPITEL VI

VERWALTUNGS- UND FINANZAUSSCHUSS

Artikel 19

Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses

(1)   Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Dieser hat folgende Aufgaben:

a)

Beaufsichtigung der Ausarbeitung des dem Rat vorzulegenden Entwurfs des Verwaltungshaushalts auf der Grundlage eines Haushaltsvorschlags des Exekutivdirektors,

b)

Erfüllung der ihm vom Rat übertragenen sonstigen Aufgaben im Bereich Verwaltung und Finanzen, einschließlich Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation.

(2)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss richtet Empfehlungen zu den genannten Fragen an den Rat.

(3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest.

Artikel 20

Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses

(1)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss setzt sich aus sechs turnusmäßig wechselnden Ausfuhrmitgliedern und sechs Einfuhrmitgliedern zusammen.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt einen Delegierten und auf Wunsch einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder jeder Gruppe werden auf der Grundlage der Stimmenverteilung nach Artikel 10 vom Rat gewählt. Das Mandat wird für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

(3)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wählt für zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte seiner Mitglieder. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden abwechselnd von den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern wahrgenommen.

Artikel 21

Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses

(1)   An den Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses können alle übrigen Mitglieder der Organisation als Beobachter teilnehmen.

(2)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Hält der Verwaltungs- und Finanzausschuss eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation.

(3)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab und erstattet dem Rat über seine Arbeit Bericht.

KAPITEL VII

FINANZEN

Artikel 22

Finanzen

(1)   Für die Zwecke der Verwaltung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Verwaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden auf dem Verwaltungskonto verbucht und mit den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder gedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Leistungen, so kann der Rat beschließen, diesem Verlangen zu entsprechen, und fordert das Mitglied zur Zahlung für diese Leistungen auf.

(2)   Der Rat kann im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens Sonderkonten für bestimmte Zwecke einrichten. Diese Konten werden aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder und anderer Gremien finanziert.

(3)   Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.

(4)   Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei sonstigen Ausschüssen des Rates oder des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses sind von den betreffenden Mitgliedern zu tragen.

(5)   Reichen die Finanzmittel der Organisation zur Finanzierung der Ausgaben für das verbleibende Kakaojahr nicht aus oder erscheint dies wahrscheinlich, so beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 15 Tagen eine außerordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat innerhalb von dreißig Kalendertagen zusammentritt.

Artikel 23

Haftung der Mitglieder

Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Beitragsverpflichtungen beschränkt. Bei Dritten, die mit dem Rat in Geschäftsverbindung stehen, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Satz 1 des vorliegenden Artikels, kennen.

Artikel 24

Verabschiedung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

(1)   In der zweiten Hälfte jedes Haushaltsjahrs verabschiedet der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Haushaltsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

(2)   Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr bestehenden Verhältnis seiner Stimmen zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Für die Zwecke der Festsetzung der Beiträge bleiben bei der Zählung der Stimmen jedes Mitglieds der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht.

(3)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, wird vom Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des verbleibenden Zeitraums des laufenden Haushaltsjahrs festgesetzt. Die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Haushaltsjahr werden jedoch nicht geändert.

(4)   Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Haushaltsjahrs in Kraft, so verabschiedet der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt für den Zeitraum bis zum Beginn des ersten vollen Haushaltsjahrs.

Artikel 25

Zahlung der Beiträge zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr werden in frei konvertierbarer Währung gezahlt, unterliegen keinen Devisenbeschränkungen und sind am ersten Tag des Haushaltsjahrs fällig. Die Beiträge der Mitglieder für das Haushaltsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglied werden.

(2)   Die Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 verabschiedeten Verwaltungshaushalt werden innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Festsetzung gezahlt.

(3)   Hat ein Mitglied vier Monate nach Beginn des Haushaltsjahrs oder ein neues Mitglied drei Monate nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht vollständig gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag zwei Monate nach dem Tag des Ersuchens des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied das Stimmrecht im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der Beitrag vollständig entrichtet ist.

(4)   Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, verliert keines seiner sonstigen Rechte und wird von keiner Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreit, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags und zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet.

(5)   Der Rat prüft die Frage der Beteiligung jedes Mitglieds, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschließen, dass dieses Mitglied seine Rechte aus der Mitgliedschaft verliert und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Das betreffende Mitglied bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet. Durch Zahlung der ausstehenden Beiträge erhält das Mitglied seine Rechte aus der Mitgliedschaft zurück. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst als ausstehende Beiträge und nicht als Beiträge für das laufende Haushaltsjahr gutgeschrieben.

Artikel 26

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1)   So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs, werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Haushaltsjahr und der entsprechende Jahresabschluss für die in Artikel 22 genannten Konten geprüft. Die Prüfung wird von einem anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer vorgenommen, der vom Rat für jedes Haushaltsjahr gewählt wird.

(2)   Die Vertragsbedingungen für den anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer sowie die der Prüfung zugrunde liegenden Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und der geprüfte Abschluss der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.

(3)   Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und des geprüften Abschlusses veröffentlicht.

KAPITEL VIII

WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

Artikel 27

Einsetzung des Wirtschaftsausschusses

(1)   Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung von Kakaostatistiken und statistischen Analysen von Kakaoerzeugung, -verbrauch, -beständen, -vermahlungen, -welthandel und -preisen,

b)

Prüfung von Analysen der Markttrends und anderer Faktoren, die diese Trends beeinflussen, insbesondere Kakaoangebot und -nachfrage, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung von Kakaobutter-Ersatzerzeugnissen auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel,

c)

Analyse von Informationen über den Marktzugang für Kakao und Kakaoerzeugnisse in den Erzeuger- und den Verbraucherländern, einschließlich Informationen über tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse sowie die von den Mitgliedern getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen,

d)

Prüfung von Projekten, die vom Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe oder anderen Geberorganisationen finanziert werden sollen, und Unterbreitung entsprechender Empfehlungen an den Rat,

e)

Prüfung von Fragen zu den wirtschaftlichen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Kakaowirtschaft,

f)

Prüfung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanzausschuss,

g)

Vorbereitung internationaler Konferenzen und Seminare zum Thema Kakao im Auftrag des Rates,

h)

Prüfung jeder sonstigen Frage nach Zustimmung des Rates.

(2)   Der Wirtschaftsausschuss richtet Empfehlungen zu den genannten Fragen an den Rat.

(3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung des Wirtschaftsausschusses fest.

Artikel 28

Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

(1)   Der Wirtschaftsausschuss steht allen Mitgliedern der Organisation offen.

(2)   Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wählen für zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Funktion des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird abwechselnd von den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern wahrgenommen.

Artikel 29

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

(1)   Der Wirtschaftsausschuss hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Hält der Wirtschaftsausschuss eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation.

(2)   Der Wirtschaftsausschuss hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab, die zur gleichen Zeit wie die Tagung des Rates stattfindet. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat über seine Arbeit Bericht.

KAPITEL IX

TRANSPARENZ DES MARKTES

Artikel 30

Informationen und Transparenz des Marktes

(1)   Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die effizient statistische Daten und Studien auf allen Kakao und Kakaoerzeugnisse betreffenden Gebieten sammelt, zusammenstellt, austauscht und verbreitet. Zu diesem Zweck

a)

hält die Organisation statistische Daten über Erzeugung, Vermahlungen, Verbrauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen auf dem neuesten Stand;

b)

ersucht die Organisation gegebenenfalls um technische Informationen über Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao.

(2)   Der Rat kann die Mitglieder um Informationen in Bezug auf Kakao ersuchen, die er für seine Arbeit als erforderlich ansieht, einschließlich Informationen über die staatlichen Strategien, die Steuern sowie die Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für Kakao gelten.

(3)   Zur Förderung der Transparenz des Marktes übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor im Rahmen des Möglichen in angemessener Zeit einschlägige Statistiken, die so ausführlich und zuverlässig wie möglich sind.

(4)   Unterlässt es ein Mitglied oder hat ein Mitglied Schwierigkeiten, die vom Rat zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens der Organisation angeforderten statistischen Daten in angemessener Zeit zu übermitteln, so kann der Rat das Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in diesem Bereich Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die für die Überwindung der Schwierigkeiten erforderliche Unterstützung anbieten.

(5)   Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Terminen, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Prognosen für die Erzeugung und die Vermahlungen von Kakao. Der Rat kann einschlägige Informationen aus anderen Quellen nutzen, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und das aktuelle und potenzielle Kakaoerzeugungs- und -verbrauchsniveau zu ermitteln. Der Rat darf jedoch keine Informationen veröffentlichen, die die Tätigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen offenlegen könnten, die Kakao erzeugen, verarbeiten oder vertreiben.

Artikel 31

Bestände

(1)   Zur Erleichterung der Ermittlung der Weltkakaobestände im Hinblick auf größere Markttransparenz stellt jedes Mitglied dem Exekutivdirektor nach Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr spätestens im Mai Informationen über die Bestände an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung.

(2)   Der Exekutivdirektor trifft die notwendigen Maßnahmen, um die aktive Mitwirkung des Privatsektors an diesen Arbeiten sicherzustellen und gleichzeitig die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Informationen zu gewährleisten.

(3)   Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Wirtschaftsausschuss einen Jahresbericht über die weltweiten Bestände an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen vor.

Artikel 32

Kakao-Ersatzerzeugnisse

(1)   Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzerzeugnissen negativ auf die Steigerung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Sie tragen in diesem Zusammenhang den Empfehlungen und Beschlüssen der zuständigen internationalen Einrichtungen und insbesondere den Bestimmungen des Codex Alimentarius in vollem Umfang Rechnung.

(2)   Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig Berichte über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.

Artikel 33

Richtpreis

(1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor den ICCO-Richtpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar je Tonne, in Euro je Tonne, in Pfund Sterling je Tonne und in Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt.

(2)   Der ICCO-Richtpreis ist der Durchschnitt der Kakaobohnen-Tagesnotierungen der nächsten drei aktiv gehandelten Monate an der Londoner Finanzterminbörse (NYSE Liffe) und der New Yorker Börse (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Devisenkassakurs bei Geschäftsschluss in Euro und Pfund Sterling sowie zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten täglichen amtlichen Wechselkurs US-Dollar/SZR in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren anzuwenden ist, wenn nur die Notierungen eine dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatszeitraum ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats.

(3)   Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Richtpreises beschließen, das er für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.

Artikel 34

Umrechnungsfaktoren

(1)   Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren verwendet: Kakaobutter 1,33, Kakaokuchen und -pulver 1,18, Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls beschließen, dass weitere kakaohaltige Erzeugnisse zu den Kakaoerzeugnissen gehören. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Artikel Umrechnungsfaktoren angegeben sind, werden vom Rat festgelegt.

(2)   Der Rat kann die in Absatz 1 angegebenen Umrechnungsfaktoren ändern.

Artikel 35

Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann die Organisation mit internationalen Organisationen, Forschungsinstituten und dem Privatsektor zusammenarbeiten.

KAPITEL X

ENTWICKLUNG DES MARKTES

Artikel 36

Marktanalysen

(1)   Der Wirtschaftsausschuss analysiert die Trends und die Aussichten für die Entwicklung der Kakaoerzeugung und des Kakaoverbrauchs sowie die Entwicklung der Bestände und Preise und ermittelt frühzeitig Marktungleichgewichte.

(2)   Auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen Kakaojahrs prüft der Wirtschaftsausschuss die jährlichen Schätzungen für die Welterzeugung und den Weltverbrauch für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert.

(3)   Der Wirtschaftsausschuss legt auf jeder ordentlichen Tagung des Rates ausführliche Berichte vor. Dieser prüft auf der Grundlage dieser Berichte die allgemeine Lage, indem er insbesondere die Entwicklung des weltweiten Angebots und der weltweiten Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten.

(4)   Um mittel- und langfristig das Marktgleichgewicht wiederherzustellen, können die Ausfuhrmitglieder auf der Grundlage der Schätzungen vorsehen, ihre nationalen Strategien für die Erzeugung zu koordinieren.

Artikel 37

Förderung des Verbrauchs

(1)   Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und die Verwendung von Kakaoerzeugnissen zu fördern, die Qualität der Produkte zu verbessern und die Kakaomärkte zu entwickeln, auch in den Ausfuhrmitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es zu diesem Zweck anwendet.

(2)   Alle Mitglieder sind bestrebt, interne Hemmnisse, die der Steigerung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder spürbar zu verringern. Zu diesem Zweck halten die Mitglieder den Exekutivdirektor über einschlägige interne Rechtsvorschriften und Maßnahmen auf dem Laufenden und stellen ihm sonstige Informationen über den Kakaoverbrauch, einschließlich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfügung.

(3)   Der Wirtschaftsausschuss stellt ein Programm für die Maßnahmen der Organisation zur Verbrauchsförderung auf, das Informationskampagnen, Forschung, den Ausbau der Kapazitäten und Studien über Kakaoerzeugung und -verbrauch umfassen kann. Die Organisation bemüht sich um Mitwirkung des Privatsektors an der Durchführung dieser Maßnahmen.

(4)   Die Maßnahmen zur Verbrauchsförderung werden in das jährliche Arbeitsprogramm der Organisation aufgenommen und können aus den von den Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagten Mitteln finanziert werden.

Artikel 38

Studien, Erhebungen und Berichte

(1)   Zur Unterstützung der Mitglieder fördert der Rat die Ausarbeitung von Studien, Erhebungen, technischen Berichten und sonstigen Unterlagen über die Ökonomie der Kakaoerzeugung und des Kakaovertriebs. Themen sind insbesondere Trends und Prognosen, die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in den Ausfuhr- und den Einfuhrländern auf Kakaoerzeugung und -verbrauch, die Analyse der Kakao-Wertschöpfungskette, Konzepte für den Umgang mit finanziellen und anderen Risiken, Aspekte der Nachhaltigkeit des Kakaosektors, Möglichkeiten für eine Steigerung des Kakaoverbrauchs für traditionelle und neue Zwecke, der Zusammenhang zwischen Kakao und Gesundheit sowie die Auswirkungen der Anwendung dieses Übereinkommens auf die Kakaoausführer und -einführer, insbesondere die Handelsbedingungen.

(2)   Der Rat kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zu größerer Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgewogenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern.

(3)   Zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 kann der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses eine Liste der Studien, Erhebungen und Berichte aufstellen, die nach Artikel 17 in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Maßnahmen können aus Mitteln des Verwaltungshaushalts oder aus anderen Quellen finanziert werden.

KAPITEL XI

EDELKAKAO

Artikel 39

Edelkakao

(1)   Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anlage C und ändert sie gegebenenfalls; zu diesem Zweck stellt er fest, inwieweit die dort aufgeführten Länder ausschließlich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat Anlage C während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jederzeit überprüfen und gegebenenfalls ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit gegebenenfalls von Experten beraten. In diesem Fall muss das Expertengremium soweit wie möglich ausgewogen mit Experten aus Verbraucherländern und aus Erzeugerländern besetzt sein. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung des Expertengremiums und die von diesem einzuhaltenden Verfahren.

(2)   Der Wirtschaftsausschuss kann der Organisation Vorschläge zur Ausarbeitung und Anwendung eines Systems von Erzeugungs- und Handelsstatistiken für Edelkakao vorlegen.

(3)   Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Projekte in Bezug auf Edelkakao im Einklang mit den Artikeln 37 und 43 und beschließen sie, soweit dies zweckdienlich ist.

KAPITEL XII

PROJEKTE

Artikel 40

Projekte

(1)   Die Mitglieder können Vorschläge für Projekte vorlegen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und der im strategischen Fünfjahresplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegten vorrangigen Arbeitsbereiche beitragen.

(2)   Der Wirtschaftsausschuss prüft die Projektvorschläge und richtet nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Vorlage, Prüfung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten Empfehlungen an den Rat. Der Rat kann gegebenenfalls Mechanismen und Verfahren für die Durchführung und Begleitung von Projekten sowie für die möglichst weite Verbreitung ihrer Ergebnisse festlegen.

(3)   In jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses legt der Exekutivdirektor einen Bericht über den Stand aller vom Rat genehmigten Projekte vor, einschließlich der Projekte, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Dem Rat wird eine Zusammenfassung nach Artikel 27 Absatz 2 vorgelegt.

(4)   In der Regel führt die Organisation die Aufsicht über die Projekte. Die Gemeinkosten, die der Organisation für die Ausarbeitung, Verwaltung, Beaufsichtigung und Evaluierung der Projekte entstehen, sind in die Gesamtkosten der Projekte einzubeziehen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 % der Gesamtkosten eines Projekts nicht übersteigen.

Artikel 41

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und anderen multilateralen und bilateralen Gebern

(1)   Die Organisation nutzt soweit wie möglich die Mechanismen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, um die Ausarbeitung und Finanzierung von Projekten, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen.

(2)   Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Projekte, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen.

(3)   Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Projekten ein. Ein Mitglied der Organisation haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, dass ein anderes Mitglied oder eine andere Stelle im Zusammenhang mit Projekten Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

KAPITEL XIII

NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Artikel 42

Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kakaosektor tätigen Menschen im Einklang mit dem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung und berücksichtigen dabei die international anerkannten Grundsätze und die geltenden IAO-Normen. Ferner sind sich die Mitglieder darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden dürfen.

Artikel 43

Nachhaltige Kakaowirtschaft

(1)   Die Mitglieder unternehmen alle notwendigen Anstrengungen, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu verwirklichen, und berücksichtigen dabei die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die insbesondere in der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, die 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurden, in der 2000 in New York angenommenen Millenniumserklärung der Vereinten Nationen, im Bericht des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, der 2002 in Johannesburg abgehalten wurde, im 2002 angenommenen Konsens von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung und in der 2001 angenommenen Ministererklärung zur Doha-Entwicklungsagenda enthalten sind.

(2)   Die Organisation hilft den Mitgliedern auf Ersuchen, deren Ziele zur Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und Artikel 2 Nummer 14 zu verwirklichen.

(3)   Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen den Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.

(4)   Die Organisation unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Kakaowirtschaft beitragen.

(5)   Im Einklang mit Absatz 1 beschließt der Rat Programme und Projekte in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und evaluiert sie regelmäßig.

(6)   Die Organisation bemüht sich um die Hilfe und Unterstützung multilateraler und bilateraler Geber für die Durchführung von Programmen, Projekten und Maßnahmen, die die Verwirklichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zum Ziel haben.

KAPITEL XIV

BEIRAT DER WELTKAKAOWIRTSCHAFT

Artikel 44

Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

(1)   Es wird ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachstehend „Beirat“ genannt) eingesetzt, um die aktive Beteiligung von Experten aus dem Privatsektor an der Arbeit der Organisation zu fördern und einen ständigen Dialog zwischen Experten aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu unterstützen.

(2)   Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat in Fragen berät, die für den Kakaosektor von allgemeinem oder strategischem Interesse sind, insbesondere:

a)

langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage,

b)

Mittel zur Stärkung der Position der Kakaobauern, um ihr Einkommen zu steigern,

c)

Vorschläge zur Förderung der nachhaltigen Kakaoerzeugung, des nachhaltigen Kakaohandels und der nachhaltigen Verwendung von Kakao,

d)

Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft,

e)

Ausarbeitung von Modalitäten und Rahmen für die Förderung des Verbrauchs,

f)

sonstige Kakao betreffende Fragen, die unter dieses Übereinkommen fallen.

(3)   Der Beirat hilft dem Rat bei der Sammlung von Informationen über Erzeugung, Verbrauch und Bestände.

(4)   Der Beirat legt dem Rat Empfehlungen zu den genannten Fragen zur Prüfung vor.

(5)   Der Beirat kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten für ihre Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.

(6)   Bei seiner Einsetzung gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.

Artikel 45

Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

(1)   Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Experten aus allen Sektoren der Kakaowirtschaft zusammen, zum Beispiel:

a)

Handels- und Industrieverbände,

b)

nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor,

c)

nationale Kakaoausführerorganisationen und Bauernverbände,

d)

Kakaoforschungsinstitute,

e)

sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die an der Kakaowirtschaft interessiert sind.

(2)   Diese Experten üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihres jeweiligen Verbandes aus.

(3)   Der Beirat setzt sich im Einklang mit Absatz 1 aus acht Experten aus Ausfuhrländern und acht Experten aus Einfuhrländern zusammen. Diese Experten werden alle zwei Kakaojahre vom Rat ernannt. Die Mitglieder des Beirats können einen oder mehrere Berater und Stellvertreter ernennen, deren Ernennung vom Rat genehmigt werden muss. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Zahl der Mitglieder des Beirats erhöhen.

(4)   Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern.

Artikel 46

Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft

(1)   Der Beirat hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Hält der Beirat eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation.

(2)   Der Beirat hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab, die zur gleichen Zeit wie die ordentliche Tagung des Rates stattfindet. Der Beirat erstattet dem Rat regelmäßig über seine Arbeit Bericht.

(3)   An den Sitzungen des Beirates können alle Mitglieder der Organisation als Beobachter teilnehmen.

(4)   Der Beirat kann auch Experten oder hochrangige Persönlichkeiten aus dem Privatsektor oder dem öffentlichen Sektor mit anerkannter Kompetenz auf einem bestimmten Gebiet, einschließlich geeigneter nichtstaatlicher Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors einladen, an seiner Arbeit und seinen Sitzungen mitzuwirken.

KAPITEL XV

BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE MASSNAHMEN UND ABHILFEMASSNAHMEN

Artikel 47

Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen

(1)   Der Rat kann ein Mitglied bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhänderisch verwaltet werden, von einer Verpflichtung befreien.

(2)   Bei einer Befreiung eines Mitglieds nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich fest, nach welchen Modalitäten, zu welchen Bedingungen, für welchen Zeitraum und aus welchen Gründen das Mitglied von der Verpflichtung befreit wird.

(3)   Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels befreit der Rat ein Mitglied nicht von der Verpflichtung nach Artikel 25 zur Zahlung seines Beitrags oder von den Folgen der Nichtzahlung.

(4)   Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen der Ausfuhrmitglieder, für die der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen ihrer Ausfuhren in dem Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, und in den darauf folgenden drei Jahren.

Artikel 48

Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen

In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen getroffene Maßnahmen beeinträchtigt werden, können den Rat um angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen ersuchen. Der Rat prüft, ob er solche geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 93 (IV) treffen soll.

KAPITEL XVI

KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 49

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen, die ein anderes Mitglied ihm gegenüber in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens erhebt, und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Laufe dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Ersuchen der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Schlichtungsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt das Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Ersuchen einer Partei nach Artikel 50 dem Rat vorgelegt werden.

Artikel 50

Streitigkeiten

(1)   Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2)   Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt und erörtert worden, so können Mitglieder, die zusammen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmen innehaben, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, die Stellungnahme einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe zu den strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.

(3)

a)

Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen aus

i)

zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine große Erfahrung mit Streitfragen der betreffenden Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt,

ii)

zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine große Erfahrung mit Streitfragen der betreffenden Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt, und

iii)

einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

b)

Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können auch Staatsangehörige von Mitgliedern angehören.

c)

Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen einer Regierung tätig.

d)

Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.

(4)   Die mit einer Begründung versehene Stellungnahme der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird dem Rat vorgelegt, der den Streit nach Prüfung aller sachdienlichen Informationen entscheidet.

Artikel 51

Beschwerden und Maßnahmen des Rates

(1)   Beschwerden darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, werden auf Ersuchen des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt, der die Beschwerde prüft und eine Entscheidung trifft.

(2)   Für die Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; in dem Beschluss ist die Art der Pflichtverletzung anzugeben.

(3)   Stellt der Rat aufgrund einer Beschwerde oder aus anderem Anlass fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschließlich des Artikels 60 ausdrücklich vorgesehen sind,

a)

dem Mitglied das Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen und

b)

wenn er dies für notwendig erachtet, dem Mitglied weitere Rechte, insbesondere das Recht, für ein Amt im Rat oder in einem seiner Ausschüsse in Betracht zu kommen oder ein solches Amt innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(4)   Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen wurde, bleibt zur Erfüllung seiner finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet.

KAPITEL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestellt.

Artikel 53

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis einschließlich zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der mit dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2001 eingesetzte Rat oder der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Rat kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung unverzüglich dem Verwahrer.

Artikel 54

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder so bald wie möglich danach mit, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.

Artikel 55

Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen.

(2)   Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.

(3)   Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Artikel 56

Notifikation der vorläufigen Anwendung

(1)   Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die diesem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen nach ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 57 oder, wenn es bereits in Kraft ist, ab einem bestimmten Tag vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, teilt dem Generalsekretär bei der Notifikation oder so bald wie möglich danach mit, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.

(2)   Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.

Artikel 57

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 2012 oder an einem späteren Tag in Kraft, wenn bis zu dem betreffenden Tag Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 % der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 % der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, nachdem es vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten Prozentsätze durch Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht sind.

(2)   Dieses Übereinkommen tritt vorläufig am 1. Januar 2011 in Kraft, wenn bis zu diesem Tag Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 % der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 % der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder.

(3)   Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beruft der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung der Regierungen ein, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzusetzenden Tag in Kraft zu setzen, oder eine andere Regelung treffen, die sie für notwendig halten.

(4)   Für eine Regierung, in deren Namen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt wird, wird die Urkunde am Tag der Hinterlegung und die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 56 Absatz 1 wirksam.

Artikel 58

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 59

Rücktritt

(1)   Jedes Mitglied kann nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation des Rücktritts von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet unverzüglich den Rat über seinen Beschluss.

(2)   Der Rücktritt wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder unter die nach Artikel 57 Absatz 1 für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu prüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.

Artikel 60

Ausschluss

Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und befindet er ferner, dass diese Verletzung das Funktionieren dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss unverzüglich dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.

Artikel 61

Kontenabrechnung im Falle des Rücktritts oder des Ausschlusses

Im Falle des Rücktritts oder des Ausschlusses eines Mitglieds regelt der Rat die Kontenabrechnung mit diesem Mitglied. Die Organisation behält die von dem Mitglied bereits gezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet. Im Falle einer Vertragspartei, die eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 63 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, kann der Rat jedoch eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

Artikel 62

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1)   Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des zehnten vollen Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 4 verlängert oder nach Absatz 5 früher außer Kraft gesetzt wird.

(2)   Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse.

(3)   Während dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat beschließen, es neu auszuhandeln, damit das ausgehandelte neue Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 genannten zehnten Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 4 beschlossenen Verlängerungszeitraums in Kraft treten kann.

(4)   Der Rat kann dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen. Der Rat notifiziert diese Verlängerungen dem Verwahrer.

(5)   Der Rat kann jederzeit die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen, die an dem vom Rat festgesetzten Tag wirksam wird; die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bleiben jedoch bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert diese Beschlüsse dem Verwahrer.

(6)   Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, auf welche Weise auch immer, besteht der Rat so lange weiter, wie dies für die Auflösung der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlich ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse, um alle Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten zu regeln.

(7)   Ungeachtet des Artikels 59 Absatz 2 teilt ein Mitglied, das sich nicht an dem nach diesem Artikel verlängerten Übereinkommen beteiligen möchte, dies dem Verwahrer und dem Rat mit. Dieses Mitglied scheidet mit Beginn des Verlängerungszeitraums als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Artikel 63

Änderungen

(1)   Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage, nachdem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75 % der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 % der Stimmen der Ausfuhrmitglieder vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 % der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 % der Stimmen der Einfuhrmitglieder vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder an einem gegebenenfalls vom Rat festgesetzten späteren Tag wirksam. Der Rat kann eine Frist festsetzen, bei deren Ablauf die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung notifiziert haben müssen; ist die Änderung bei Ablauf der Frist nicht in Kraft getreten, so gilt sie als zurückgenommen.

(2)   Ein Mitglied, für das am Tag des Inkrafttretens der Änderung keine Notifikation der Annahme dieser Änderung vorliegt, nimmt von diesem Tag an nicht länger an diesem Übereinkommen teil, es sei denn, der Rat beschließt, die Frist für den Eingang der Notifikation des genannten Mitglieds zu verlängern, damit es seine internen Verfahren abschließen kann. Dieses Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

(3)   Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung verabschiedet hat, übermittelt er dem Verwahrer eine Kopie mit dem Wortlaut der Änderung. Der Rat übermittelt dem Verwahrer die Informationen, die notwendig sind, um feststellen zu können, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen für das Wirksamwerden der Änderung ausreichen.

KAPITEL XVIII

ZUSATZ- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Sonderreservefonds

(1)   Es wird ein Sonderreservefonds eingerichtet, der ausschließlich zur Deckung der im Falle der Auflösung der Organisation entstehenden Kosten dient. Der Rat beschließt, wie die Zinserträge dieses Fonds verwendet werden.

(2)   Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 festgesetzte Betrag der Sonderreservefondsmittel wird für den in Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen.

(3)   Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und 2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag eines solchen Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der dem Mitglied zustehenden Stimmenzahl festgesetzt.

Artikel 65

Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

(1)   Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 tretend angesehen.

(2)   Alle nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2001 von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wirksam sind und für die nicht vorgesehen ist, dass sie an diesem Tag auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht durch dieses Übereinkommen geändert werden.

GESCHEHEN zu Genf am 25. Juni 2010; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.


(1)  Berechnet als Vermahlungen von Kakaobohnen plus Nettoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen und von Schokolade und Schokoladeerzeugnissen in Kakaobohnen-Äquivalenten.

ANLAGE A

Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhren (a)

Land (b)

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt

2005/06-2007/08

(Tonnen)

(Anteil)

Côte d’Ivoire

M

1 349 639

1 200 154

1 191 377

1 247 057

38,75 %

Ghana

M

648 687

702 784

673 403

674 958

20,98 %

Indonesien

 

592 960

520 479

465 863

526 434

16,36 %

Nigeria

M

207 215

207 075

232 715

215 668

6,70 %

Kamerun

M

169 214

162 770

178 844

170 276

5,29 %

Ecuador

M

108 678

110 308

115 264

111 417

3,46 %

Togo

M

73 064

77 764

110 952

87 260

2,71 %

Papua-Neuguinea

M

50 840

47 285

51 588

49 904

1,55 %

Dominikanische Republik

M

31 629

42 999

34 106

36 245

1,13 %

Guinea

 

18 880

17 620

17 070

17 857

0,55 %

Peru

 

15 414

11 931

11 178

12 841

0,40 %

Brasilien

M

57 518

10 558

-  32 512

11 855

0,37 %

Bolivarische Republik Venezuela

M

11 488

12 540

4 688

9 572

0,30 %

Sierra Leone

 

4 736

8 910

14 838

9 495

0,30 %

Uganda

 

8 270

8 880

8 450

8 533

0,27 %

Vereinigte Republik Tansania

 

6 930

4 370

3 210

4 837

0,15 %

Salomonen

 

4 378

4 075

4 426

4 293

0,13 %

Haiti

 

3 460

3 900

4 660

4 007

0,12 %

Madagaskar

 

2 960

3 593

3 609

3 387

0,11 %

São Tomé und Príncipe

 

2 250

2 650

1 500

2 133

0,07 %

Liberia

 

650

1 640

3 930

2 073

0,06 %

Äquatorialguinea

 

1 870

2 260

1 990

2 040

0,06 %

Vanuatu

 

1 790

1 450

1 260

1 500

0,05 %

Nicaragua

 

892

750

1 128

923

0,03 %

Demokratische Republik Kongo

 

900

870

930

900

0,03 %

Honduras

 

1 230

806

-  100

645

0,02 %

Kongo

 

90

300

1 400

597

0,02 %

Panama

 

391

280

193

288

0,01 %

Vietnam

 

240

70

460

257

0,01 %

Grenada

 

80

218

343

214

0,01 %

Gabun

M

160

99

160

140

Trinidad und Tobago

M

193

195

-  15

124

Belize

 

60

30

20

37

Dominica

 

60

20

0

27

Fidschi

 

20

10

10

13

Insgesamt (c)

3 376 836

3 169 643

3 106 938

3 217 806

100,00 %

(a)

Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung folgender Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet wurden: Kakaobutter 1,33, Kakaopulver und -kuchen 1,18, Kakaomasse 1,25.

(b)

In der Tabelle sind nur die Länder aufgeführt, die nach den dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen im Dreijahreszeitraum 2005/06-2007/08 Kakao ausgeführt haben.

(c)

Aufgrund der Auf- oder Abrundung kann die Gesamtmenge von der Summe der einzelnen Posten abweichen.

M

Am 9. November 2009 Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001.

Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.

ANLAGE B

Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhren (a)

Land (b)

2005/06

2006/07

2007/08

Dreijahresdurchschnitt

2005/06-2007/08

(Tonnen)

(Anteil)

Europäische Union:

I

2 484 235

2 698 016

2 686 041

2 622 764

53,24 %

Belgien/Luxemburg

 

199 058

224 761

218 852

214 224

4,35 %

Bulgarien

 

12 770

14 968

12 474

13 404

0,27 %

Dänemark

 

15 232

15 493

17 033

15 919

0,32 %

Deutschland

 

487 696

558 357

548 279

531 444

10,79 %

Estland

 

37 141

14 986

- 1 880

16 749

0,34 %

Finnland

 

10 954

10 609

11 311

10 958

0,22 %

Frankreich

 

388 153

421 822

379 239

396 405

8,05 %

Griechenland

 

16 451

17 012

17 014

16 826

0,34 %

Irland

 

22 172

19 383

17 218

19 591

0,40 %

Italien

 

126 949

142 128

156 277

141 785

2,88 %

Lettland

 

2 286

2 540

2 434

2 420

0,05 %

Litauen

 

5 396

4 326

4 522

4 748

0,10 %

Malta

 

34

46

81

54

Niederlande

 

581 459

653 451

681 693

638 868

12,97 %

Österreich

 

20 119

26 576

24 609

23 768

0,48 %

Polen

 

103 382

108 275

113 175

108 277

2,20 %

Portugal

 

3 643

4 179

3 926

3 916

0,08 %

Rumänien

 

11 791

13 337

12 494

12 541

0,25 %

Schweden

 

15 761

13 517

14 579

14 619

0,30 %

Slowakische Republik

 

15 282

16 200

13 592

15 025

0,30 %

Slowenien

 

1 802

2 353

2 185

2 113

0,04 %

Spanien

 

150 239

153 367

172 619

158 742

3,22 %

Tschechische Republik

 

12 762

14 880

16 907

14 850

0,30 %

Ungarn

 

10 564

10 814

10 496

10 625

0,22 %

Vereinigtes Königreich

 

232 857

234 379

236 635

234 624

4,76 %

Zypern

 

282

257

277

272

0,01 %

Vereinigte Staaten von Amerika

 

822 314

686 939

648 711

719 321

14,60 %

Malaysia (c)

M

290 623

327 825

341 462

319 970

6,49 %

Russische Föderation

M

163 637

176 700

197 720

179 352

3,64 %

Kanada

 

159 783

135 164

136 967

143 971

2,92 %

Japan

 

112 823

145 512

88 403

115 579

2,35 %

Singapur

 

88 536

110 130

113 145

103 937

2,11 %

China

 

77 942

72 532

101 671

84 048

1,71 %

Schweiz

M

74 272

81 135

90 411

81 939

1,66 %

Türkei

 

73 112

84 262

87 921

81 765

1,66 %

Ukraine

 

63 408

74 344

86 741

74 831

1,52 %

Australien

 

52 950

55 133

52 202

53 428

1,08 %

Argentinien

 

33 793

38 793

39 531

37 372

0,76 %

Thailand

 

26 737

31 246

29 432

29 138

0,59 %

Philippinen

 

18 549

21 260

21 906

20 572

0,42 %

Mexiko (c)

 

19 229

15 434

25 049

19 904

0,40 %

Republik Korea

 

17 079

24 454

15 972

19 168

0,39 %

Südafrika

 

15 056

17 605

16 651

16 437

0,33 %

Iran (Islamische Republik)

 

10 666

14 920

22 056

15 881

0,32 %

Kolumbien (c)

 

16 828

19 306

9 806

15 313

0,31 %

Chile

 

13 518

15 287

15 338

14 714

0,30 %

Indien

 

9 410

10 632

17 475

12 506

0,25 %

Israel

 

11 437

11 908

13 721

12 355

0,25 %

Neuseeland

 

11 372

12 388

11 821

11 860

0,24 %

Serbien

 

10 864

11 640

12 505

11 670

0,24 %

Norwegen

 

10 694

11 512

12 238

11 481

0,23 %

Ägypten

 

6 026

10 085

14 036

10 049

0,20 %

Algerien

 

9 062

7 475

12 631

9 723

0,20 %

Kroatien

 

8 846

8 904

8 974

8 908

0,18 %

Arabische Republik Syrien

 

7 334

7 229

8 056

7 540

0,15 %

Tunesien

 

6 019

7 596

8 167

7 261

0,15 %

Kasachstan

 

6 653

7 848

7 154

7 218

0,15 %

Saudi-Arabien

 

6 680

6 259

6 772

6 570

0,13 %

Belarus

 

8 343

3 867

5 961

6 057

0,12 %

Marokko

 

4 407

4 699

5 071

4 726

0,10 %

Pakistan

 

2 123

2 974

2 501

2 533

0,05 %

Costa Rica

 

1 965

3 948

1 644

2 519

0,05 %

Uruguay

 

2 367

2 206

2 737

2 437

0,05 %

Libanon

 

2 059

2 905

2 028

2 331

0,05 %

Guatemala

 

1 251

2 207

1 995

1 818

0,04 %

Bolivien (c)

 

1 282

1 624

1 927

1 611

0,03 %

Sri Lanka

 

1 472

1 648

1 706

1 609

0,03 %

El Salvador

 

1 248

1 357

1 422

1 342

0,03 %

Aserbaidschan

 

569

2 068

1 376

1 338

0,03 %

Jordanien

 

1 263

1 203

1 339

1 268

0,03 %

Kenia

 

1 073

1 254

1 385

1 237

0,03 %

Usbekistan

 

684

1 228

1 605

1 172

0,02 %

Hongkong (China)

 

2 018

870

613

1 167

0,02 %

Republik Moldau

 

700

1 043

1 298

1 014

0,02 %

Island

 

863

1 045

1 061

990

0,02 %

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

 

628

961

1 065

885

0,02 %

Bosnien und Herzegowina

 

841

832

947

873

0,02 %

Kuba (c)

 

2 162

170

107

700

0,01 %

Kuwait

 

427

684

631

581

0,01 %

Senegal

 

248

685

767

567

0,01 %

Libysch-Arabische Dschamahirija

 

224

814

248

429

0,01 %

Paraguay

 

128

214

248

197

Albanien

 

170

217

196

194

Jamaika (c)

 

479

-  67

89

167

Oman

 

176

118

118

137

Sambia

 

95

60

118

91

Simbabwe

 

111

86

62

86

St. Lucia (c)

 

26

20

25

24

Samoa

 

48

15

0

21

St. Vincent und die Grenadinen

 

6

0

0

2

Insgesamt (d)

4 778 943

5 000 088

5 000 976

4 926 669

100,00 %

(a)

Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung folgender Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet wurden: Kakaobutter 1,33, Kakaopulver und -kuchen 1,18, Kakaomasse 1,25.

(b)

In der Tabelle sind nur die Länder aufgeführt, die nach den dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen im Dreijahreszeitraum 2005/06-2007/08 Kakao eingeführt haben.

(c)

Land, das auch als Ausfuhrland angesehen werden kann.

(d)

Aufgrund der Auf- oder Abrundung kann die Gesamtmenge von der Summe der einzelnen Posten abweichen.

M

Am 9. November 2009 Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001.

Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.

Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09.

ANLAGE C

Länder, die ausschließlich oder teilweise Edelkakao ausführen

 

Costa Rica

 

Dominica

 

Dominikanische Republik

 

Ecuador

 

Grenada

 

Indonesien

 

Jamaika

 

Kolumbien

 

Madagaskar

 

Papua-Neuguinea

 

Peru

 

St. Lucia

 

São Tomé und Príncipe

 

Trinidad und Tobago

 

Bolivarische Republik Venezuela


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