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Document JOL_2011_191_R_0001_01

2011/443/EU: Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union
Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

OJ L 191, 22.7.2011, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2011

über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

(2011/443/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Überwachung von Fischereiressourcen zu erlassen; sie ist ebenfalls befugt, Vereinbarungen mit anderen Ländern oder im Rahmen internationaler Organisationen einzugehen.

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem zufolge alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, das am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.

(4)

Auf der sechsunddreißigsten Sitzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die vom 18. bis 23. November 2009 in Rom stattfand, wurde das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Satzung zur Vorlage an die Mitglieder der FAO angenommen.

(5)

Das Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 22. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(6)

Die Union ist ein wichtiger Akteur im internationalen Fischereigeschehen und einer der bedeutendsten globalen Märkte für Fischereierzeugnisse; es liegt in ihrem Interesse, bei der Umsetzung des Übereinkommens eine wirksame Rolle zu spielen und das Übereinkommen zu genehmigen.

(7)

Das Übereinkommen sollte deshalb genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und die Erklärung über die Zuständigkeit der Union sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird die Person(en) bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Depositar des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens, gemeinsam mit der Erklärung über die Zuständigkeit der Union, im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN

über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN —

IN BESORGNIS über die andauernde illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und deren negativen Auswirkungen auf die Fischbestände, die marinen Ökosysteme und den Lebensunterhalt der rechtmäßigen Fischer, sowie den zunehmenden Bedarf an Lebensmittelsicherheit auf globaler Ebene,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, die den Hafenstaaten bei der Annahme wirksamer Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und der langfristigen Erhaltung der lebenden Meeresschätze zukommt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei sich auf die Hauptverantwortung von Flaggenstaaten stützen und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht alle verfügbaren Gerichtsbarkeiten nutzen sollten, einschließlich Hafen- und Küstenstaatmaßnahmen, marktbezogene Maßnahmen und Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Staatsangehörige illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei weder unterstützen noch betreiben,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Hafenstaatmaßnahmen ein schlagkräftiges und kostenwirksames Mittel sind, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden,

IM BEWUSSTSEIN, dass auf regionaler und interregionaler Ebene Bedarf nach einer verbesserten Koordination besteht, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei durch Hafenstaatmaßnahmen zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der rasanten Entwicklung in der Kommunikationstechnik, den Datenbanken, Netzwerken und globalen Datensätzen, die Hafenstaatmaßnahmen unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Entwicklungsländer bei der Annahme und der Umsetzung der Hafenstaatmaßnahmen zu unterstützen,

NACH KENNTNISNAHME der Forderung der internationalen Gemeinschaft über die Organisation der Vereinten Nationen, einschließlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nachfolgend „FAO“ genannt, nach einem bindenden und internationalen Instrument über die Mindeststandards für Hafenstaatmaßnahmen auf der Grundlage des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 und der Muster-Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der FAO aus dem Jahr 2005,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass Staaten in der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt über die Häfen auf ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem internationalen Recht strengere Maßnahmen annehmen können,

UNTER HINWEIS auf die relevanten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nachfolgend das „Seerechtsübereinkommen“ genannt,

UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 und den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO aus dem Jahre 1995,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Rahmen der FAO nach Artikel XIV der FAO-Verfassung ein internationales Abkommen abzuschließen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen, die in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts einschließlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens angenommen und angewandt werden;

b)

„Fische“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;

c)

„Fischerei“ die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen, Einholen oder Einsammeln von Fischen oder jegliche Tätigkeit, mit der nach vernünftigem Ermessen Fische angelockt, geortet, gefangen, eingeholt oder eingesammelt werden;

d)

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fischen, die nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurden, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;

e)

„illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die Tätigkeiten, die in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, nachfolgend „IUU-Fischerei“ genannt, aus dem Jahr 2001 erwähnt werden;

f)

„Partei“ einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;

g)

„Hafen“ auch alle vor der Küste liegenden Umschlagplätze und andere Einrichtungen zur Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung;

h)

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

i)

„Regionale Fischereiorganisation“ eine zwischenstaatliche Fischereiorganisation oder Regelung, je nachdem, was angemessen ist, mit der Befugnis, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, und

j)

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen.

Artikel 2

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist die Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen und dadurch die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Jede Partei wendet dieses Übereinkommen in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat auf Fischereifahrzeuge an, die zum Führen ihrer Flagge nicht berechtigt sind und um die Einfahrt in ihre Häfen ersuchen oder in einem ihrer Häfen liegen, mit Ausnahme von:

a)

Fischereifahrzeugen eines Nachbarstaates, die handwerkliche Fischerei als Lebensunterhalt betreiben, vorausgesetzt, dass der Hafenstaat und der Flaggenstaat zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben, und

b)

Containerschiffen, die entweder keine Fische transportieren, oder nur Fische transportieren, die bereits angelandet wurden, vorausgesetzt, es gibt keine triftigen Gründe zu der Annahme, dass diese Schiffe fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei nachgegangen sind.

(2)   Jede Partei kann in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat entscheiden, dieses Übereinkommen nicht auf Fischereifahrzeuge anzuwenden, die von ihren Staatsangehörigen ausschließlich für die Fischerei auf ihrem Hoheitsgebiet gechartert werden und somit unter ihrer Zuständigkeit bleiben. Solche Fischereifahrzeuge unterstehen den Maßnahmen der betreffenden Partei, die ebenso wirksam sind wie die Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind.

(3)   Das Übereinkommen gilt für die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Übereinkommens festgelegte illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei in Meeresgebieten, sowie für fischereibezogene Tätigkeiten, die die IUU-Fischerei unterstützen.

(4)   Das Übereinkommen wird auf faire, transparente und nichtdiskriminierende Weise in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angewandt.

(5)   Da dieses Übereinkommen global gilt und auf alle Häfen Anwendung findet, bestärken die Parteien alle anderen Rechtsträger darin, Maßnahmen anzuwenden, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen. Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, können sich verpflichten, in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen zu handeln.

Artikel 4

Verhältnis zum internationalen Recht und anderen internationalen Vertragswerken

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Parteien nach internationalem Recht unberührt. Es lässt insbesondere folgende Aspekte unberührt:

a)

die Hoheitsrechte der Parteien über ihre Binnen-, Archipel- und Territorialgewässer oder ihre Hoheitsrechte über ihren Festlandsockel und in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen;

b)

die Ausübung der Hoheitsgewalt der Parteien über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit internationalem Recht sowie ihr Recht, den Zugang zu diesen zu untersagen, und das Recht, strengere Hafenstaatmaßnahmen einzuführen als diejenigen, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Entscheidung einer regionalen Fischereiorganisation.

(2)   Durch die Anwendung dieses Übereinkommens ist eine Partei nicht an die Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation, deren Mitglied sie nicht ist, gebunden bzw. erkennt solche Organisation nicht an.

(3)   Keine Partei ist nach diesem Übereinkommen verpflichtet, Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation anzuwenden, wenn diese Maßnahmen oder Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angenommen wurden.

(4)   Dieses Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit internationalem Recht ausgelegt und angewandt, wobei geltende internationale Regelungen und Normen berücksichtigt werden, einschließlich derjenigen, die durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und durch andere internationale Vertragswerke erstellt wurden.

(5)   Die Parteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

Artikel 5

Integration und Koordination auf nationaler Ebene

Jede Partei wird so weit wie möglich:

a)

fischereibezogene Hafenstaatmaßnahmen in das größere Hafenstaatkontrollsystem integrieren oder mit dem System koordinieren,

b)

Hafenstaatmaßnahmen mit anderen Maßnahmen integrieren, um IUU-Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, die diese Fischerei unterstützen, zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wobei gegebenenfalls der Internationale Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 berücksichtigt werden muss, und

c)

Maßnahmen treffen, um Informationen zwischen relevanten nationalen Behörden auszutauschen und die Tätigkeiten dieser Behörden bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu koordinieren.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu fördern und unter Berücksichtigung der angemessenen Geheimhaltung arbeiten die Parteien zusammen und tauschen Informationen mit relevanten Staaten, der FAO, anderen internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen aus, einschließlich Informationen über die von solchen regionalen Fischereiorganisationen im Zusammenhang mit dem Ziel dieses Übereinkommens angenommenen Maßnahmen.

(2)   Jede Partei trifft so weit wie möglich Maßnahmen, um die von anderen Staaten und anderen internationalen Organisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.

(3)   Die Parteien kooperieren auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zur wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens, gegebenenfalls auch über die FAO oder andere regionale Fischereiorganisationen oder Regelungen.

TEIL 2

EINFAHRT IN DEN HAFEN

Artikel 7

Bezeichnung von Häfen

(1)   Die Parteien bezeichnen und machen die Häfen bekannt, zu denen Fischereifahrzeuge nach diesem Übereinkommen Zugang erbitten dürfen. Die Parteien stellen der FAO eine Liste der bezeichneten Häfen zur Verfügung, die diese angemessen publiziert.

(2)   Die Parteien stellen so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete und bekannt gemachte Hafen gemäß Absatz 1 über genügend Kapazitäten verfügt, um die Kontrollen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

Artikel 8

Anmeldung der Einfahrt in den Hafen

(1)   Die Parteien verlangen mindestens die in Anhang A genannten Informationen, bevor sie einem Fischereifahrzeug Zugang zu ihren Häfen gewähren.

(2)   Die Parteien verlangen, dass ihnen die in Absatz 1 genannten Informationen frühzeitig übermittelt werden, damit der Hafenstaat genügend Zeit zur Überprüfung dieser Informationen hat.

Artikel 9

Einfahrt in den Hafen, Genehmigung oder Verweigerung

(1)   Nach Eingang der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 8 sowie gegebenenfalls anderer erforderlicher Informationen, um bestimmen zu können, ob das Zugang zum Hafen ersuchende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, entscheidet jede Partei, ob sie dem Schiff den Zugang zu ihrem Hafen gewährt oder verweigert, und teilt diese Entscheidung dem Fischereifahrzeug oder dessen Vertreter mit.

(2)   Wird der Zugang genehmigt, ist der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter verpflichtet, den zuständigen Behörden der Partei die Genehmigung beim Anlegen des Fischereifahrzeugs im Hafen vorzulegen.

(3)   Wird der Zugang verweigert, muss die Partei ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls, so weit möglich, den zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen mitteilen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 verweigert die Partei einem Fischereifahrzeug den Zugang zu seinen Häfen, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass das Zugang erbittende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, insbesondere wenn ein Fischereifahrzeugs in einer Liste von Fischereifahrzeugen, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, registriert ist, die eine zuständige regionale Fischereiorganisation nach den Regeln und Verfahren dieser Organisation und im Einklang mit internationalem Recht erstellt hat.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 kann eine Partei einem in diesen Absätzen bezeichneten Fischereifahrzeug Zugang zu seinem Hafen gewähren, um es zu inspizieren und im Einklang mit internationalem Recht andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei mindestens so wirksam sind wie die Verweigerung des Zugangs.

(6)   Befindet sich ein in Absatz 4 oder Absatz 5 genanntes Fischereifahrzeug in einem Hafen, untersagt ihm die Partei die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen in diesem Hafen und andere Hafendienste wie Auftanken und Bevorratung, Wartung und Trockenlegung im Trockendock. Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten in solchen Fällen sinngemäß. Die Verweigerung der Hafennutzung muss im Einklang mit dem internationalen Recht erfolgen.

Artikel 10

Höhere Gewalt oder Seenot

Dieses Übereinkommen lässt den Zugang nach internationalem Recht von Fischereifahrzeugen in einen Hafen aus Gründen der Höheren Gewalt oder Seenot unberührt, und es hindert keinen Hafenstaat, einem Fischereifahrzeug einzig zur Hilfestellung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die gefährdet oder in Seenot sind, die Hafeneinfahrt zu gestatten.

TEIL 3

HAFENANNUTZUNG

Artikel 11

Nutzung von Hafenanlagen

(1)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug im Hafen einer Partei, untersagt ihm diese in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalem Recht einschließlich den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die Nutzung ihres Hafens für die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen, die nicht zuvor angelandet wurden, und andere Hafendienste, wie Auftanken und Bevorratung sowie die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn

a)

die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine vom Flaggenstaat vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt,

b)

die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt,

c)

der Partei eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fische unter Verstoß gegen die in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates geltenden Bedingungen gefangen wurden,

d)

der Flaggenstaat auf Anfrage des Hafenstaates nicht innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt, dass die an Bord befindlichen Fische in Übereinstimmung mit geltenden Bestimmungen einer relevanten regionalen Fischereiorganisation unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2 und 3 gefangen wurden, oder

e)

die Partei Grund zur Annahme hat, dass das Fischereifahrzeug anderweitig IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung einer solchen Fischerei betrieb, einschließlich zur Unterstützung eines unter Artikel 9 Absatz 4 beschriebenen Fischereifahrzeugs, es sei denn, das Fischereifahrzeug kann belegen, dass

i)

es in Übereinstimmung mit einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen handelte, oder

ii)

das versorgte Fischereifahrzeug im Falle der Versorgung auf See mit Personal, Treibstoff, Fanggerät und sonstigen Vorräten zum Zeitpunkt der Versorgung nicht ein unter Artikel 9 Absatz 4 bezeichnetes Fischereifahrzeug war.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 darf keine Partei einem in diesem Absatz bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung folgender Hafendienste verweigern:

a)

Dienste, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzung oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs erforderlich sind, sofern der Bedarf eindeutig nachgewiesen wird, oder

b)

gegebenenfalls das Abwracken des Fischereifahrzeugs.

(3)   Hat eine Partei die Nutzung ihres Hafens nach diesem Artikel verweigert, informiert sie umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls die zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen anderen relevanten internationalen Organisationen von ihrer Entscheidung.

(4)   Die Partei zieht ihre Zugangsverweigerung für einen Hafen gemäß Absatz 1 für ein Fischereifahrzeug nur dann zurück, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass die Entscheidungsgrundlagen für die Verweigerung unzureichend oder fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen.

(5)   Hat eine Partei ihre Verweigerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zurückgezogen, so informiert sie umgehend alle Stellen, die nach Absatz 3 informiert wurden.

TEIL 4

INSPEKTIONEN UND FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 12

Inspektionsquoten und -prioritäten

(1)   Die Parteien inspizieren in ihren Häfen eine ausreichende Anzahl von Fischereifahrzeugen, um auf eine jährliche Inspektionsquote zu kommen, die die Ziele dieses Übereinkommens erreichen lässt.

(2)   Die Parteien bemühen sich, für die Inspektion von Fischereifahrzeugen Mindestwerte zu vereinbaren, gegebenenfalls durch regionale Fischereiorganisationen, die FAO oder auf andere Weise.

(3)   Bei der Entscheidung, welche Fischereifahrzeuge zu inspizieren sind, berücksichtigen die Parteien vorrangig:

a)

Fischereifahrzeuge, denen in einem anderen Hafen der Zugang oder die Nutzung der Hafenanlagen nach diesem Übereinkommen verweigert wurde,

b)

Anfragen von anderen Parteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen, bestimmte Fischereifahrzeuge zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei auf diesem Schiff gestützt werden, und

c)

Fischereifahrzeuge, bei denen es Grund zur Annahme gibt, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben.

Artikel 13

Durchführung der Inspektionen

(1)   Die Parteien gewährleisten, dass ihre Inspektoren mindestens die in Anlage B festgelegten Standardaufgaben ausführen.

(2)   Bei Inspektionen in ihren Häfen gewährleistet jede Partei Folgendes:

a)

Sie stellt sicher, dass die Inspektionen durch ordnungsgemäß für diese Aufgaben befähigte Inspektoren im Sinne von Artikel 17 durchgeführt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Inspektion ein Dokument vorlegen, das die Inspektoren als solche ausweist.

c)

Sie stellt sicher, dass die Inspektoren alle Bereiche des Fischereifahrzeugs, Fische an Bord, Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und Dokumente oder Aufzeichnungen an Bord überprüfen, die maßgeblich sind, um sich von der Einhaltung der relevanten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überzeugen.

d)

Sie verlangt vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, den Inspektoren alle notwendige Unterstützung und Auskünfte zu geben, und die relevanten Dokumente und Urkunden oder deren beglaubigte Kopien auf Verlangen vorzulegen.

e)

Sie lädt im Falle entsprechender Vereinbarungen mit dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs den Flaggenstaat zur Teilnahme an der Inspektion ein.

f)

Sie bemüht sich, das Fischereifahrzeug nicht unnötig aufzuhalten und die Eingriffe und Unannehmlichkeiten auf ein Minimum zu beschränken, wobei auch unnötige Aufenthalte der Inspektoren an Bord und Handlungen, die die Qualität der Fische an Bord beeinträchtigen könnten, vermieden werden.

g)

Sie bemüht sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, wobei der Inspektor, soweit möglich und erforderlich, von einem Dolmetscher begleitet wird.

h)

Sie stellt sicher, dass die Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und kein Fischereifahrzeug dadurch schikaniert werden kann.

i)

Sie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Kapitäns, nach internationalem Recht mit den Behörden des Flaggenstaats zu kommunizieren.

Artikel 14

Inspektionsergebnisse

Jede Partei nimmt in den schriftlichen Inspektionsbericht mindestens die im Anhang C dargelegten Informationen auf.

Artikel 15

Übermittlung der Inspektionsergebnisse

Jede Partei übermittelt die Ergebnisse jeder Inspektion an den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls an

a)

beteiligte Parteien und Staaten einschließlich:

i)

die Staaten, die aufgrund der Inspektion des Fischereifahrzeugs annehmen können, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Unterstützung der IUU-Fischerei in Gewässern betrieben hat, die ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehen, und

ii)

den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän trägt;

b)

zuständige regionale Fischereiorganisationen und

c)

die FAO und andere relevante internationale Organisationen.

Artikel 16

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Zur leichteren Durchführung dieses Übereinkommens richtet jede Partei nach Möglichkeit ein Kommunikationssystem ein, das den direkten elektronischen Datenaustausch ermöglicht, wobei den Erfordernissen der Vertraulichkeit Rechnung zu tragen ist.

(2)   Soweit möglich und unter Einhaltung angemessener Vertraulichkeitsbestimmungen arbeiten die Parteien gemeinsam an der Einrichtung eines Verfahrens für den Informationsaustausch, das vorzugsweise durch die FAO koordiniert wird, in Zusammenhang mit anderen relevanten multilateralen und zwischenstaatlichen Initiativen, um den Datenaustausch mit bestehenden und für dieses Übereinkommen relevanten Datenbanken zu erleichtern.

(3)   Jede Partei benennt eine Behörde, die im Rahmen dieses Übereinkommens als Kontaktstelle für den Datenaustausch fungiert. Die Parteien informieren die FAO über die jeweilige Ernennung.

(4)   Die Parteien behandeln die Informationen, die nach den Verfahren in Absatz 1 übermittelt werden, in Übereinstimmung mit Anhang D.

(5)   Die FAO ersucht die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, Informationen über die von ihnen angenommenen und umgesetzten Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen so weit möglich und unter Berücksichtigung der angemessenen Vertraulichkeitsbestimmungen ebenfalls für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 17

Ausbildung der Inspektoren

Jede Partei gewährleistet, dass ihre Inspektoren ordnungsgemäß ausgebildet sind, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Ausbildung der Inspektoren gemäß Anhang E. Die Parteien bemühen sich, diesbezüglich zusammenzuarbeiten.

Artikel 18

Hafenstaatmaßnahmen nach der Inspektion

(1)   Wenn es nach einer Inspektion eindeutig Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so unternimmt die Partei folgende Schritte:

a)

Sie informiert umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls beteiligte Küstenstaaten, regionale Fischereiorganisationen oder andere internationale Organisationen und den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän des Schiffs hat, von ihren Feststellungen; und

b)

sie verweigert dem Schiff nach Maßgabe dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 4, die Nutzung ihres Hafens zum Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten der Fische, die noch nicht angelandet sind, sowie andere Hafendienste, wie das Auftanken und Bevorraten, die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn dies dem Schiff nicht bereits untersagt wurde.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Partei einem dort bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung der Hafendienste nicht verweigern, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzungsmitglieder oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs notwendig sind.

(3)   Das Übereinkommen hindert eine Partei nicht daran, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen und in Übereinstimmung mit internationalem Recht weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich solche, die der Flaggenstaat des Schiffs ausdrücklich erbeten oder denen er zugestimmt hat.

Artikel 19

Informationen über das Beschwerderecht im Hafenstaat

(1)   Jede Partei hält die relevanten Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich und stellt diese Informationen auf schriftliche Anfrage dem Eigner, dem Betreiber, dem Kapitän oder Vertreter eines Fischereifahrzeugs für jegliche Beschwerde zur Verfügung, der in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften gegen die von dieser Partei gemäß den Artikeln 9, 11, 13 oder 18 ergriffenen Hafenstaatmaßnahmen angestrebt wird, einschließlich Informationen zu den zuständigen öffentlichen Diensten oder Gerichten, sowie Informationen über das Recht auf Entschädigung nach nationalem Recht im Falle von Verlusten oder Schäden, die aus jeglicher möglicherweise rechtswidrigen Handlung der Partei entstanden sind.

(2)   Die Partei informiert den Flaggenstaat, den Eigner, den Betreiber, den Kapitän oder Vertreter gegebenenfalls über das Ergebnis eines solchen Rekurses. Wurden andere Parteien, Staaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 9, 11, 13 oder 18 über die vorherige Entscheidung informiert, so informiert die Partei sie über jegliche Änderung ihrer Entscheidung.

TEIL 5

ROLLE DER FLAGGENSTAATEN

Artikel 20

Rolle der Flaggenstaaten

(1)   Jede Partei verlangt von den Fischereifahrzeugen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, bei Inspektionen im Rahmen dieses Übereinkommens mit dem Hafenstaat zusammenzuarbeiten.

(2)   Wenn eine Partei Grund zur Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat und um Zugang zum Hafen eines anderen Staates ersucht, wird sie gegebenenfalls diesen Staat um eine Inspektion des Fischereifahrzeugs oder um andere Maßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens bitten.

(3)   Die Parteien halten die zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge dazu an, für Anlandungen, Umladungen, Verpackungen und Verarbeitungen von Fischen und sonstige Hafendienste Häfen von Staaten zu wählen, die in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln. Die Parteien sind aufgefordert, faire, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zu entwickeln, auch über regionale Fischereiorganisationen und die FAO, um Staaten zu identifizieren, die nicht in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln.

(4)   Wenn eine Flaggenstaatpartei nach einer Hafenstaatinspektion einen Inspektionsbericht erhält, der belegt, dass es Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, untersucht sie die Angelegenheit umgehend und gründlich und ergreift, wenn hinreichende Beweise vorliegen, unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Bestimmungen.

(5)   Jede Partei informiert in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat andere Parteien, beteiligte Hafenstaaten und gegebenenfalls andere beteiligte Staaten, regionale Fischereiorganisationen und die FAO über die Maßnahmen, die sie bezüglich der Schiffe ergriffen hat, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind und bei denen sich als Ergebnis von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen herausgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben.

(6)   Jede Partei gewährleistet, dass die Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei oder von fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei, die auf Fischereifahrzeuge angewandt werden, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, mindestens genauso wirksam sind wie die Maßnahmen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe gelten.

TEIL 6

ERFORDERNISSE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN

Artikel 21

Erfordernisse von Entwicklungsländern

(1)   Die Parteien sind sich der besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen vollständig bewusst. Die Parteien gewähren Parteien, die Entwicklungsländer sind, entweder direkt oder über die FAO, andere Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder andere geeignete internationale Organisationen und Einrichtungen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, unter anderem in folgenden Punkten Unterstützung:

a)

Schaffung einer Rechtsgrundlage und geeigneter Strukturen für die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten;

b)

Förderung ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen, die die wirksame Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen fördern; und

c)

Förderung technischer Hilfe, um die Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen in Abstimmung mit relevanten internationalen Mechanismen zu stärken.

(2)   Die Parteien beachten die besonderen Erfordernisse der Hafenstaatparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, um zu gewährleisten, dass ihnen weder direkt noch indirekt eine unverhältnismäßige Belastung aus der Umsetzung dieses Übereinkommens entsteht. Entsteht nachweislich eine unverhältnismäßige Belastung, arbeiten die Parteien zusammen, um den entsprechenden Parteien, die Entwicklungsländer sind, die Umsetzung gewisser Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

(3)   Die Parteien bewerten die besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bezüglich der Umsetzung dieses Übereinkommens entweder direkt oder über die FAO.

(4)   Die Parteien kooperieren bei der Einrichtung angemessener Finanzierungsmechanismen, um Entwicklungsländern bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu helfen. Diese Mechanismen sind insbesondere auf Folgendes ausgerichtet:

a)

die Entwicklung von nationalen und internationalen Hafenstaatmaßnahmen,

b)

die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten, unter anderem für die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung und für die Ausbildung von Hafenverwaltern, Inspektoren und Rechtspersonal auf nationaler und regionaler Ebene,

c)

die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Hafenstaatmaßnahmen einschließlich des Zugangs zu Technologie und Ausrüstung, und

d)

die Aufstellung einer Liste der Parteien, die Entwicklungsländer sind, zusammen mit den Kosten etwaiger Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zuge von Handlungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens erfolgten.

(5)   Die Zusammenarbeit mit und unter Parteien, die Entwicklungsländer sind, nach Maßgabe dieses Artikels kann die Bereitstellung von technischer und finanzieller Unterstützung über bilaterale, multilaterale und regionale Kanäle beinhalten, einschließlich der Süd-Süd-Kooperation.

(6)   Die Parteien richten eine ad hoc-Arbeitsgruppe ein, die den Parteien regelmäßig Bericht erstattet und Empfehlungen abgibt über die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, einschließlich einer Beitragsregelung und Verfahren zur Identifizierung und Mobilisierung von Mitteln sowie Kriterien und Verfahren zur Umsetzung und über den Fortschritt bei der Umsetzung der Finanzierungsmechanismen. Neben den bereits genannten Kriterien berücksichtigt die ad hoc-Arbeitsgruppe auch Folgendes:

a)

Einschätzung der Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsstaaten sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten,

b)

Verfügbarkeit und rechtzeitige Auszahlung der Gelder,

c)

Transparenz des Entscheidungs- und Verwaltungsprozesses bezüglich der Beschaffung der Geldmittel und dem Zuteilungsplan sowie

d)

Verantwortung der Empfängerpartei, die ein Entwicklungsland ist, die Mittel wie vereinbart zu verwenden.

Die Parteien berücksichtigen die Berichte und Empfehlungen der ad hoc-Arbeitsgruppe und leiten geeignete Schritte ein.

TEIL 7

STREITSCHLICHTUNG

Artikel 22

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Jede Partei kann bei Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens um Konsultationen mit einer anderen Partei oder anderen Parteien ersuchen, um baldmöglichst eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(2)   Kann die Streitigkeit durch diese Konsultationen nicht in einer angemessenen Frist gelöst werden, beraten sich die betroffenen Parteien baldmöglichst, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Schlichtung, Vermittlung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich oder ein anderes friedliches Rechtsmittel ihrer Wahl beilegen zu können.

(3)   Alle Streitigkeiten, die auf diese Weise nicht gelöst werden können, werden mit Zustimmung aller Streitparteien zur Beilegung an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht verwiesen. Wird keine Einigung über einen Verweis an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht erzielt, bemühen sich die Parteien weiter, über Konsultationen und Zusammenarbeit nach internationalem Recht eine Beilegung des Streitfalls in Bezug auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze zu erreichen.

TEIL 8

NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 23

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

(1)   Die Parteien halten Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an, Vertragspartei zu werden und/oder Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu verabschieden und Maßnahmen umzusetzen, die im Einklang mit dem Übereinkommen stehen.

(2)   Die Parteien treffen faire, nichtdiskriminierende und transparente Maßnahmen nach diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsvorschriften, um die Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien zu unterbinden, die die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.

TEIL 9

BEOBACHTUNG, ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG

Artikel 24

Beobachtung, Überprüfung und Bewertung

(1)   Die Parteien gewährleisten im Rahmen der FAO und ihrer zuständigen Stellen die regelmäßige und systematische Beobachtung und Überprüfung der Umsetzung dieses Übereinkommens, sowie die Bewertung der bereits erzielten Fortschritte zur Erreichung seiner Ziele.

(2)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die FAO eine Sitzung mit den Parteien einberufen, um die Wirksamkeit des Übereinkommens bezüglich der Erreichung seiner Ziele zu überprüfen und zu bewerten. Die Parteien beschließen bei Bedarf weitere Sitzungen.

TEIL 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom zweiundzwanzigsten November 2009 bis zum einundzwanzigsten November 2010 bei der FAO für alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2)   Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 27

Beitritt

(1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist können alle Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration beitreten.

(2)   Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 28

Teilnahme von Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration

(1)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, nicht über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gilt Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens sinngemäß für die Mitwirkung solcher Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen, außer dass folgende Bestimmungen der genannten Anlage keine Anwendung finden:

a)

Artikel 2 erster Satz und

b)

Artikel 3 Absatz 1.

(2)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gelten die folgenden Bestimmungen für die Mitwirkung der Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen:

a)

Bei ihrer Unterzeichnung oder ihrem Beitritt erklärt die Organisation Folgendes:

i)

dass sie über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche verfügt,

ii)

dass ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grunde nicht Parteien werden, mit Ausnahme der Gebiete, die nicht der Verantwortung der Organisation unterstehen, und

iii)

dass sie die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt.

b)

Durch die Teilnahme einer Organisation werden keine Rechte aus diesem Übereinkommen auf Mitgliedstaaten der Organisation übertragen.

c)

Im Falle eines Konflikts zwischen den Pflichten der Organisation gemäß diesem Übereinkommen und ihren Pflichten gemäß dem Gründungsrechtsakt der Organisation oder entsprechenden Rechtsakten haben die Pflichten nach diesem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar gemäß Artikel 26 oder 27 in Kraft.

(2)   Für Unterzeichner, die das Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3)   Für jeden Staat oder jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, tritt das Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

(4)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben.

Artikel 30

Vorbehalte und Ausnahmen

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte oder Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 31

Erklärungen und Stellungnahmen

Artikel 30 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen und Stellungnahmen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um seine/ihre Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 32

Vorläufige Anwendung

(1)   Das Übereinkommen findet in den Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die durch schriftliche Inkenntnissetzung des Depositars der vorläufigen Anwendung zustimmen, vorläufig Anwendung. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung gültig.

(2)   Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration ist beendet, wenn das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration in Kraft tritt oder wenn der Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration dem Depositar schriftlich seine/ihre Absicht mitteilt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 33

Änderungen

(1)   Nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können alle Parteien Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen einbringen.

(2)   Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen wird schriftlich an den Depositar übermittelt, zusammen mit der Bitte um die Einberufung einer Sitzung, auf der die Parteien über den Vorschlag beraten können. Der Depositar lässt diese Mitteilung sowie Reaktionen seitens der Parteien allen Parteien zukommen. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Informationen nicht die Hälfte der Parteien gegen den Antrag ausgesprochen hat, beruft der Depositar eine Sitzung der Parteien ein, um den Änderungsvorschlag zu prüfen.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 34 kann eine Änderung dieses Übereinkommens nur durch Konsens der an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilnehmenden Parteien angenommen werden.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 34 tritt ein auf einer Sitzung der Parteien angenommener Änderungsantrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von zwei Dritteln der Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, für diejenigen Parteien in Kraft, die ihn ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Danach tritt die Änderung für alle Parteien jeweils am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde über die Änderung in Kraft.

(5)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben.

Artikel 34

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens und jeder Verweis auf dieses Übereinkommen gilt auch als Verweis auf dessen Anhänge.

(2)   Die Änderung eines Anhangs dieses Übereinkommens kann angenommen werden, wenn sich zwei Drittel der Vertragsparteien, die an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilgenommen haben, dafür aussprechen. Die Parteien bemühen sich nach Kräften, bei jeder Änderung eines Anhangs einen Konsens zu finden. Die Änderung eines Anhangs wird in dieses Übereinkommen integriert und tritt für die Parteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, von dem Tag an in Kraft, an dem der Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien, bezogen auf alle Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, eine entsprechende Mitteilung erhält. Die Änderung tritt danach für jede Partei jeweils mit Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Depositar in Kraft.

Artikel 35

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf einer einjährigen Frist nach dessen Inkrafttreten für diese Partei jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar künden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim Depositar in Kraft.

Artikel 36

Der Depositar

Depositar dieses Übereinkommens ist der Generaldirektor der FAO. Der Depositar

a)

übersendet allen Unterzeichnern sowie allen Parteien beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens,

b)

registriert dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen,

c)

unterrichtet alle Unterzeichner dieses Übereinkommens sowie alle Parteien umgehend über

i)

alle Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, die gemäß Artikel 25, 26 und 27 hinterlegt wurden,

ii)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 29;

iii)

alle Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 33,

iv)

alle Änderungsvorschläge zu den Anhängen dieses Übereinkommens, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 34 und

v)

alle Kündigungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 35.

Artikel 37

Verbindlicher Wortlaut

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom am zweiundzwanzigsten November zweitausendneun.

ANHANG A

Angaben, die von Schiffen für den Hafenzugang vorab zur Verfügung gestellt werden müssen

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ANHANG B

Inspektionsverfahren für Hafenstaaten

Die Inspektoren:

a)

überprüfen, so weit möglich, dass die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, richtig und vollständig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;

b)

überprüfen, dass die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen, Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;

c)

überprüfen, so weit möglich, dass die Erlaubnisse für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Anhang A übereinstimmen;

d)

überprüfen alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich, soweit möglich, Informationen in elektronischer Form und Daten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) vom Flaggenstaat oder von regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Als sachdienliche Unterlagen gelten Logbücher, Unterlagen über Fänge und Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Staupläne und Pläne, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind;

e)

überprüfen, so weit möglich, die Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnliche Geräte, und überprüfen, so weit möglich, ob sie mit den Bedingungen der Fangerlaubnis im Einklang stehen. Beim Fanggerät wird zudem so weit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Dicke des Netzgarns, andere Vorrichtungen, Abmessungen und Konfiguration der Netze sowie Reusen, Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;

f)

untersuchen, so weit möglich, ob der Fisch an Bord im Einklang mit der betreffenden Erlaubnis gefangen wurde;

g)

untersuchen den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Lebendgewicht einschließen;

h)

bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat;

i)

händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion aus, einschließlich eventuell zu ergreifender Maßnahmen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Kenntnisnahme, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Kapitän hat die Möglichkeit, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän deutliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts; und

j)

organisieren, wenn nötig und möglich, die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen.

ANHANG C

Bericht über die Ergebnisse der Inspektion

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ANHANG D

INFORMATIONSSYSTEME FÜR HAFENSTAATMASSNAHMEN

Bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unternimmt jede Partei Folgendes:

a)

Sie bemüht sich darum, ein computergestütztes Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 einzurichten.

b)

Sie erstellt, soweit möglich, Websites, auf denen sie die Liste der bezeichneten Häfen gemäß Artikel 7 und die Maßnahmen veröffentlich, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens ergriffen hat.

c)

Sie weist, soweit möglich, jedem Inspektionsbericht eine eindeutige Referenznummer zu, die mit dem 3-Alpha-Code des Hafenstaats und der Bezeichnung der erteilenden Stelle beginnt.

d)

Sie verwendet, soweit möglich, das internationale Codierungssystem gemäß Anhang A und C und überträgt die anderen Codierungssysteme in das internationale System.

Länder/Gebiete

:

ISO-3166 3-Alpha-Ländercode

Arten

:

ASFIS 3-Alpha-Code (FAO 3-Alpha-Code genannt)

Schiffstypen

:

ISSCFV-Code (FAO-Alpha-Code genannt)

Fanggerätetypen

:

ISSCFG-Code (FAO-Alpha-Code genannt)

ANHANG E

Richtlinien zur Ausbildung der Inspektoren

Die Ausbildungsprogramme für Hafenstaatinspektoren sollten mindestens folgende Bereiche abdecken:

1.

Ethik,

2.

Gesundheits- und Sicherheitsfragen,

3.

geltende nationale Gesetze und Vorschriften, Zuständigkeitsbereiche und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen RFO und geltendes internationales Recht,

4.

das Sammeln, Auswerten und Aufbewahren von Beweisstücken,

5.

allgemeine Inspektionsverfahren wie die Berichterstellung und Befragungstechniken,

6.

Analyse von Informationen aus Logbüchern, elektronischen Dateien und der Geschichte des Schiffs (Name, Besitz und Flaggenstaat), die für die Bestätigung der vom Kapitän des Schiffs angegebenen Informationen erforderlich sind,

7.

Betreten und Inspektion des Schiffs, einschließlich der Durchführung von Inspektionen und der Berechnung des Laderaumvolumens,

8.

Überprüfung und Bestätigung der Informationen über Anlandungen, Umladungen, die Verarbeitung und die Fische, die an Bord bleiben, einschließlich Verwendung von Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Produkte,

9.

Bestimmung von Fischarten und die Vermessung ihrer Länge und anderer biologischer Parameter,

10.

Bestimmung von Schiffen und Fanggeräten sowie Inspektions- und Messtechniken für Fanggeräte,

11.

Ausrüstung und Bedienung von VMS und anderen elektronischen Überwachungssystemen und

12.

Maßnahmen, die nach einer Inspektion zu treffen sind.


ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEREICHEN, DIE DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAFENSTAATMASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG, BEKÄMPFUNG UND UNTERBINDUNG DER ILLEGALEN, UNGEMELDETEN UND UNREGULIERTEN FISCHEREI GEREGELT WERDEN

(Erklärung nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

1.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bestimmt, dass eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, wenn sie bei der Unterzeichnung oder ihrem Beitritt die Zuständigkeit über alle unter dieses Übereinkommen fallenden Bereiche hat, eine diesbezügliche Erklärung abgibt.

2.

Nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe h des Übereinkommens ist eine „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen.

3.

Die Europäische Union ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration im Einklang mit den zitierten Artikeln.

4.

Infolgedessen erklärt die Europäische Union, dass

i)

sie über die Zuständigkeit in allen unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen verfügt;

ii)

ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsparteien werden, mit Ausnahme für diejenigen Gebiete, die nicht ihrer Verantwortung unterstehen.

Gegenwärtig zählt die Europäische Union folgende Mitgliedstaaten: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

iii)

die Europäische Union die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt.

5.

Die Europäische Union erklärt, dass sie im Falle eines Konflikts gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens die sich hieraus ergebenden Pflichten in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof anwenden wird.


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