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Document JOL_2009_107_R_0165_01

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

ABl. L 107 vom 28.4.2009, p. 165–502 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/165


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2009

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

(2009/332/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3)

Das Abkommen ist zu genehmigen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

(2)   Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 Absatz 4 des Abkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

(3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 135 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt,

andererseits —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Gemeinschaft durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 begründet worden waren,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Albanien zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Albaniens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

IN BESTÄTIGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,

EINGEDENK der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsabkommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 3

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Albaniens Rechnung.

Artikel 4

Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 5

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 6

Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rahmen ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.

Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitzstands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.

Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Albanien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.

Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet werden.

Artikel 7

Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS, vereinbar.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 8

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:

die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union;

eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;

regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;

gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

Artikel 9

(1)   Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Albanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten;

volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien;

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

Artikel 10

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 11

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 12

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

ein politischer Dialog,

die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien,

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Albanien und der Europäischen Union.

Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten

(1)   Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitrittskandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.

Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet, damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 16

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4)   Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem Komma steht, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.

(5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 17

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 18

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 19

(1)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

(3)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 20

Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Artikel 21

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 22

Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und erteilt entsprechende Empfehlungen.

Artikel 23

Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Albanien.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.

Artikel 25

Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Albanien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen.

(3)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(4)   Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

Artikel 28

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 29

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnissen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 30

Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.

Artikel 31

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

Stillhalteregelung

(1)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 34

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Die Vertragsparteien unterlassen und — soweit jene bestehen — beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 35

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 36

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2)   Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird.

Artikel 37

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 38

Allgemeine Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen werden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)   Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 39

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 40

Staatliche Monopole

Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 41

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 42

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 43

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr bestehen.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Einführern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 44

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 45

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 46

(1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;

haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 47

(1)   Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 48

(1)   Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:

Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.

(2)   Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 49

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat.

Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens aufweist.

b)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.

d)

„Niederlassung“ ist

i)

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii)

im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der albanischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Albanien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e)

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f)

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g)

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt.

h)

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

i)

„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 50

(1)   Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

i)

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt, und

ii)

für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken würden.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

i)

für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

ii)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(4)   Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5)   Unbeschadet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien zu nutzen und zu mieten;

b)

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest.

Artikel 51

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 52

(1)   Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 53

(1)   Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 54

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 55

(1)   Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c)

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zuständig sind, und sofern

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 56

Während der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige

eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Albanien hervorrufen, oder

den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien erfahren oder

sich in Albanien im Aufbau befinden.

Diese Maßnahmen

i)

finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Anwendung mehr,

ii)

müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen, und

iii)

dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens bewirken.

Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Albanien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.

KAPITEL III

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 57

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 58

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Lage erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen:

1.

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2.

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

3.

Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b)

heben die Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c)

gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4.

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

5.

Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen, die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen.

6.

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7.

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 61

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt Albanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der besonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens passt Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt. Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die schrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.

Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(4)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des Artikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(5)   Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(6)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern.

Artikel 62

(1)   Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 64

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.

Artikel 65

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 66

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 67

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 68

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.

Artikel 69

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE WETTBEWERBSREGELN

Artikel 70

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an die der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt. Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3)   In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb, Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienstleistungen, Land- und Seeverkehr — unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der sozialen Aspekte —, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Verbraucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten Phase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 71

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

i)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii)

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(9)   Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 72

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.

Artikel 73

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.

(2)   Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3)   Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(4)   Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 74

Öffentliche Aufträge

(1)   Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Rechtsvorschriften auch erlassen hat.

(3)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Albanien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann.

Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.

(5)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung.

Artikel 75

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit,

die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbesondere CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET);

gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemeinschaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 76

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht,

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

Artikel 77

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

KAPITEL I

Einleitung

Artikel 78

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Artikel 79

Schutz personenbezogener Daten

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

KAPITEL II

Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit

Artikel 80

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:

Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

Formulierung von Rechtsvorschriften,

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

Ausbildung des Personals,

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

Grenzschutz.

Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit

im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 81

Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres

ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;

Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien oder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

(3)   Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.

(4)   Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

KAPITEL III

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanizerung, illegalen Drogen und Terrorismus

Artikel 82

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleichwertig sind.

Artikel 83

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.

Artikel 84

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten:

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

KAPITEL IV

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten

Artikel 85

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,

Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

Steuerbetrug,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

Schmuggel,

illegaler Waffenhandel,

Urkundenfälschung,

illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,

Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 86

Allgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2)   Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3)   Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 87

Wirtschafts- und Handelspolitik

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

(2)   Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Gemeinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

(3)   Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

(4)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 88

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien benötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin.

Artikel 89

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Albanien zu schaffen und auszubauen.

Artikel 90

Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.

Artikel 91

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Albanien unerlässlich ist.

Artikel 92

Industrielle Zusammenarbeit

(1)   Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

(2)   Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

(3)   Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 93

Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 94

Tourismus

(1)   Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

(2)   Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 95

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 96

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 97

Zoll

(1)   Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.

(3)   Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 98

Steuern

(1)   Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern. Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten.

Artikel 99

Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des albanischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Bildung und Ausbildung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

(3)   Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Albanien.

(4)   Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 102

Zusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

(2)   Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen im Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

(3)   Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen und Sendungen.

Artikel 103

Informationsgesellschaft

(1)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet.

(2)   Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 105

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.

Artikel 106

Verkehr

(1)   Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.

(2)   Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 107

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Artikel 108

Umweltschutz

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu fördern.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Artikel 109

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und — unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln — des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

(2)   Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

(3)   Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.

Artikel 110

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt.

(2)   Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 111

Öffentliche Verwaltung

(1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölkerung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unterstützen.

(2)   Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnentwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusammenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 112

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedingungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und anderer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 113

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Albanien festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden.

Artikel 114

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 115

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 116

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.

Artikel 117

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens geführt.

(5)   Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 118

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 119

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 120

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 121

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einsetzung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in gebührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die angrenzende Region.

Artikel 122

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen Parlament geführt.

Artikel 123

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 124

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 125

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 126

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 127

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt.

Artikel 128

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits garantiert sind.

Artikel 129

Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

Artikel 130

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 131

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Albanien andererseits.

Artikel 132

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.

Artikel 133

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 134

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (1).

Artikel 135

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 136

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Artikel 137

Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis.

V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilase.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito no Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex.

Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta’ Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropski skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

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Për Republikën e Shqipěrisë

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(1)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I

Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IIa

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Anhang IIb

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Anhang IIc

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang III

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Anhang IV

Niederlassung: Finanzdienstleistungen

Anhang V

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

ANHANG I

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 19)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

HS 8+

Warenbezeichnung

2501 00 91

– – – – Speisesalz

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2710 11 25

– – – – – Spezialbenzine, andere

2710 11 41

– – – – – – – – Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

2710 11 70

– – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff

 

– – – – – Leuchtöl (Kerosin):

2710 19 21

– – – – – – Flugturbinenkraftstoff

2710 19 25

– – – – – – anderes

2710 19 29

– – – – – mittelschwere Öle, andere

 

– – – – Gasöl:

2710 19 31

– – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 35

– – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

 

– – – – – zu anderer Verwendung:

2710 19 41

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

– – – – – – Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

2710 19 69

– – – – – – Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

2713 12 00

– Petrolkoks, calciniert

2713 20 00

– Bitumen aus Erdöl

2713 90

– andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

2713 90 10

– – zum Herstellen von Waren der Position 2803

2713 90 90

– – andere

3103 10 10

– – mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

3103 10 90

– – andere

3304 91 00

– – Puder, lose oder fest

3304 99 00

– – andere

3305 10 00

– Haarwaschmittel (Shampoo)

3305 30 00

– Haarlacke

3305 90 10

– – Haarwässer

3305 90 90

– – andere

3306 10 00

– Zahnputzmittel

3307 10 00

– zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 20 00

– Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3401 11 00

– – Seifen, zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3401 19 00

– – andere

3401 20 10

– – Seifen in Form von Flocken, Körnern oder Pulver

3401 20 90

– – andere

3402 20 20

– – grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 20 90

– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3402 90 10

– – grenzflächenaktive Zubereitungen

3405 20 00

– Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

– Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90 90

– – andere

3923 10 00

– Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

 

– Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 21 00

– – aus Polymeren des Ethylens

3923 29

– – aus anderen Kunststoffen:

3923 29 10

– – – aus Poly(vinylchlorid)

3923 29 90

– – – andere

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

3924 10 00

– Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

3924 90

– andere:

 

– – aus regenerierter Cellulose:

3924 90 11

– – – Schwämme

3924 90 19

– – – andere

3924 90 90

– – andere

3925 10 00

– Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

– Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

– – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

– – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 13 90

– – – andere

4012 20 90

– – andere

4012 90 20

– – Voll- oder Hohlkammerreifen

6401 10

– Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

6401 10 10

– – mit Oberteil aus Kautschuk

6401 10 90

– – mit Oberteil aus Kunststoff

 

– andere Schuhe:

6401 91

– – das Knie bedeckend:

6401 91 10

– – – mit Oberteil aus Kautschuk

6401 91 90

– – – mit Oberteil aus Kunststoff

6401 92

– – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend:

6401 92 10

– – – mit Oberteil aus Kautschuk

6401 92 90

– – – mit Oberteil aus Kunststoff

6401 99

– – andere:

6401 99 10

– – – mit Oberteil aus Kautschuk

6401 99 90

– – – mit Oberteil aus Kunststoff

6402 99 50

– – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 19 90

– – – andere

6404 20

– Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404 20 10

– – Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20 90

– – andere

6405

Andere Schuhe:

6405 10

– mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6405 10 10

– – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

6405 10 90

– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

6405 20

– mit Oberteil aus Spinnstoffen:

6405 20 10

– – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

 

– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen:

6405 20 91

– – – Pantoffeln und andere Hausschuhe

6405 20 99

– – – andere

6405 90

– andere:

6405 90 10

– – mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 90 90

– – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 10

– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:

 

– – aus Leder:

6406 10 11

– – – Schuhoberteile

6406 10 19

– – – Teile von Schuhoberteilen

6406 10 90

– – aus anderen Stoffen

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

6904 10 00

– Mauerziegel

6904 90 00

– andere

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

6905 10 00

– Dachziegel

6905 90 00

– andere

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

7213 10 00

– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

7213 91 10

– – – von der für Betonarmierung verwendeten Art

7213 91 20

– – – von der für Reifencord verwendeten Art

 

– – – anderer:

7213 91 41

– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

7213 91 49

– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

7213 91 70

– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

7212 91 90

– – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

7213 99

– – anderer:

7213 99 10

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 10 00

– geschmiedet

7214 20 00

– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

7214 91 10

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 91 90

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7214 99

– – anderer:

 

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

– – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – – – anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

– – – – – 80 mm oder mehr

7214 99 39

– – – – – weniger als 80 mm

7214 99 50

– – – – anderer

 

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT:

 

– – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 61

– – – – – 80 mm oder mehr

7214 99 69

– – – – – weniger als 80 mm

7214 99 80

– – – – anderer

7214 99 90

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7306 60 31

– – – – 2 mm oder weniger

7306 60 39

– – – – mehr als 2 mm

7306 60 90

– – – mit anderem Querschnitt

7306 90 00

– andere

7326 90 97 00

– – – andere

7408 11 00

– – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

7408 19

– – anderer:

7408 19 10

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

7408 19 90

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

7413 00 91

– – aus raffiniertem Kupfer

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

– Wickeldrähte:

8544 11

– – aus Kupfer:

8544 11 10

– – – lackiert

8544 11 90

– – – andere

8544 19

– – andere:

8544 19 10

– – – lackiert

8544 19 90

– – – andere

8544 20 00

– Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

8544 59 10

– – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

 

– – – andere:

8544 59 20

– – – – für eine Spannung von 1 000 V

8544 59 80

– – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

8544 60

– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8544 60 10

– – mit Kupferleitern

8544 60 90

– – mit anderen Leitern

9403 30

– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:

9403 30 11

– – – Schreibtische

9403 30 19

– – – andere

 

– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm:

9403 30 91

– – – Schränke

9403 30 99

– – – andere

9403 40

– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

9403 40 10

– – Einbauküchenelemente

9403 40 90

– – andere

9403 60 30

– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

ANHANG IIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens:

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0101 10 10

ZUCHTPFERDE, REINRASSIG

0101 10 90

ZUCHTESEL, REINRASSIG

0102 10 10

ZUCHTFÄRSEN „WEIBLICHE RINDER, DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN, FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG

0102 10 30

ZUCHTKÜHE „WEIBLICHE RINDER FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN)

0102 10 90

ZUCHTRINDER, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN UND KÜHE)

0102 90 29

HAUSRINDER, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 80 KG BIS 160 KG (AUSG. ZUM SCHLACHTEN SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103 10 00

ZUCHTSCHWEINE, REINRASSIG

0103 91 10

HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103 91 90

SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE)

0103 92 11

SAUEN, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103 92 19

HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. SAUEN MIT EINEM GEWICHT VON >= 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN, SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103 92 90

SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON >= 50 KG (AUSG. HAUSSCHWEINE)

0104 10 10

ZUCHTSCHAFE, REINRASSIG

0104 10 30

SCHAFLÄMMER „SCHAFE BIS ZU EINEM JAHR ALT“, (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0104 10 80

SCHAFE, LEBEND (AUSG. LÄMMER SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0104 20 10

ZUCHTZIEGEN, REINRASSIG

0104 20 90

ZIEGEN, LEBEND (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0105 11 11

ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G

0105 11 19

ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. LEGERASSEN)

0105 11 91

HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN)

0105 11 99

HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G (AUSG. TRUTHÜHNER, PERLHÜHNER, WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN SOWIE LEGERASSEN)

0105 12 00

TRUTHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G

0105 19 20

GÄNSE „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G

0105 19 90

ENTEN UND PERLHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON <= 185 G

0105 92 00

HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“ DER ART GALLUS DOMESTICUS, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 185 G BIS 2 KG

0106 11 00

PRIMATEN, LEBEND

0106 19 10

HAUSKANINCHEN, LEBEND

0106 19 90

SÄUGETIERE, LEBEND (AUSG. PRIMATEN, WALE, DELPHINE UND TÜMMLER „SÄUGETIERE DER ORDNUNG CETACEA“, RUNDSCHWANZSEEKÜHE „MANATIS“ UND GABELSCHWANZSEEKÜHE „DUGONGS“ [SÄUGETIERE DER ORDNUNG SIRENIA], PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL, RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN SOWIE HAUSKANINCHEN)

0106 20 00

REPTILIEN, „Z. B. SCHLANGEN, SCHILDKRÖTEN, ALLIGATOREN, KAIMANE, IGUANE, GAVIALE UND EIDECHSEN“, LEBEND

0106 31 00

RAUBVÖGEL, LEBEND

0106 32 00

PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“, LEBEND

0106 39 10

TAUBEN, LEBEND

0106 39 90

VÖGEL, LEBEND (AUSG. RAUBVÖGEL UND PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“ UND TAUBEN)

0106 90 00

TIERE, LEBEND (AUSG. SÄUGETIERE, REPTILIEN, VÖGEL, FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE SOWIE KULTUREN VON MIKROORGANISMEN UND DERGL.)

0205 00 11

FLEISCH VON PFERDEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0205 00 19

FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN

0205 00 20

FLEISCH, FRISCH ODER GEKÜHLT

0205 00 80

FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN

0205 00 90

FLEISCH VON ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0206 10 10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0206 29 10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN (AUSG. ZUNGEN UND LEBERN)

0206 30 00

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206 41 00

LEBERN VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206 80 10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0206 90 10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0404 10 02

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

0404 10 04

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404 10 06

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT

0404 10 12

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

0404 10 14

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404 10 16

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT VON > 27 GHT

0407 00 11

BRUTEIER VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN

0407 00 19

BRUTEIER VON HAUSGEFLÜGEL (AUSG. VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN)

0410 00 00

SCHILDKRÖTENEIER, NESTER VON SALANGANEN UND ANDERE GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G.

0504 00 00

DÄRME, BLASEN UND MÄGEN VON ANDEREN TIEREN ALS FISCHEN, GANZ ODER ZERTEILT

0601 10 10

HYAZINTHENZWIEBELN, RUHEND

0601 10 20

NARZISSENZWIEBELN, RUHEND

0601 10 30

TULPENZWIEBELN, RUHEND

0601 10 40

GLADIOLENZWIEBELN, RUHEND

0601 10 90

BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, RUHEND (AUSG. DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN SOWIE HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN, GLADIOLEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN)

0601 20 10

ZICHORIENPFLANZEN UND ZICHORIENWURZELN (AUSG. ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT CICHORIUM INTYBUS SATIVUM)

0601 20 30

ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN UND TULPEN, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE

0601 20 90

BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE (AUSG. DIE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDET WERDEN SOWIE ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND -WURZELN)

0602 10 90

STECKLINGE, UNBEWURZELT, UND PFROPFREISER (AUSG. VON REBEN)

0602 20 90

BÄUME, STRÄUCHER UND BÜSCHE VON GENIESSBAREN FRÜCHTEN ODER NÜSSEN, AUCH VEREDELT (AUSG. REBEN)

0602 30 00

RHODODENDREN „AZALEEN“, AUCH VEREDELT

0602 40 10

ROSEN, AUCH VEREDELT

0602 40 90

ROSEN, VEREDELT

0602 90 10

PILZMYCEL

0602 90 20

ANANASPFLÄNZLINGE

0602 90 30

GEMÜSEPFLANZEN UND ERDBEERPFLANZEN

0602 90 41

FORSTGEHÖLZE

0602 90 45

STECKLINGE, BEWURZELT, UND JUNGPFLANZEN, VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (AUSG. OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE)

0602 90 49

BÄUME UND STRÄUCHER, EINSCHL. IHRER WURZELN (AUSG. STECKLINGE, PFROPFREISER UND JUNGPFLANZEN SOWIE OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE)

0602 90 51

FREILANDSTAUDEN

0602 90 59

FREILANDPFLANZEN, LEBEND, EINSCHL. IHRER WURZELN, A.N.G.

0602 90 70

STECKLINGE, BEWURZELT, VON ZIMMERPFLANZEN, EINSCHL. JUNGPFLANZEN (AUSG. KAKTEEN)

0602 90 91

ZIMMERPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN (AUSG. KAKTEEN)

0602 90 99

ZIMMERPFLANZEN, LEBEND (AUSG. STECKLINGE UND JUNGPFLANZEN SOWIE BLÜTENPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN)

0701 10 00

PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN]

0703 20 00

KNOBLAUCH, FRISCH ODER GEKÜHLT

0705 21 00

CHICORÉE-WITLOOF „CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0706 90 30

MEERRETTICH [KREN] „COCHLEARIA ARMORACIA“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 51 00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 59 10

PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 59 30

STEINPILZE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 59 90

PILZE, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], STEINPILZE, PILZE DER GATTUNG AGARICUS SOWIE TRÜFFELN)

0711 51 00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711 90 10

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA BZW. PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0711 90 50

SPEISEZWIEBELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711 90 80

GEMÜSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. OLIVEN, KAPERN, GURKEN UND CORNICHONS, PILZE, TRÜFFELN)

0712 31 00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 32 00

JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 33 00

ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 39 00

PILZE UND TRÜFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS, JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“ SOWIE ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“)

0713 10 10

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT

0713 33 10

GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT

0713 40 00

LINSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713 50 00

PUFFBOHNEN „DICKE BOHNEN -VICIA FABA VAR. MAJOR-“, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN „VICIA FABA VAR. EQUINA UND VICIA FABA VAR. MINOR“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713 90 00

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST

0713 90 10

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT (AUSG. ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN)

0713 90 90

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT UND ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN)

0714 10 10

PELLETS VON MEHL ODER GRIESS, AUS WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK

0714 10 91

WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN

0714 10 99

WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 UND 0714 10 91)

0714 20 10

SÜSSKARTOFFELN, FRISCH, GANZ, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR

0714 20 90

SÜSSKARTOFFELN, GETROCKNET

0714 90 11

WURZELN ODER KNOLLEN VON MARANTA UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM STÄRKEGEHALT, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON <= 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSG. WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, SÜSSKARTOFFELN UND TOPINAMBUR)

0714 90 19

PFEILWURZ „ARROWROOT“ UND SALEP UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN (AUSG. MANIOK UND SÜSSKARTOFFELN) MIT HOHEM STÄRKEGEHALT (AUSG. UNTERPOS. 0714 90 11)

0714 90 90

TOPINAMBUR UND ÄHNL. WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSG. UNTERPOS. 0714 10 10 BIS 0714 90 10)

0801 22 00

PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE

0802 11 10

MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802 11 90

MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE (AUSG. BITTER)

0802 12 10

MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE

0802 12 90

MANDELN, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, (AUSG. BITTER)

0802 90 20

AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802 90 50

PINIENKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802 90 60

MACADAMIA-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0803 00 90

BANANEN, EINSCHL. MEHLBANANEN, GETROCKNET

0804 40 00

AVOCADOFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 40 00

PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 90 00

ZITRUSFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. ORANGEN, ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, PAMPELMUSEN, GRAPEFRUITS, MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS SOWIE CLEMENTINEN, WILKINGS UND ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN)

0806 20 11

KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG

0806 20 12

SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG

0806 20 18

WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN)

0806 20 91

KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG

0806 20 92

SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG

0806 20 98

WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 2 KG (AUSG. KORINTHEN UND SULTANINEN)

0810 30 30

JOHANNISBEEREN, ROT, FRISCH

0810 40 10

PREISELBEEREN DER ART VACCINIUM VITIS-IDAEA, FRISCH

0810 60 00

DURIAN, FRISCH

0811 20 11

HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, SCHWARZE, WEISSE ODER ROTE JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT

0811 20 19

HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, SCHWARZE, WEISSE ODER ROTE JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT

0811 20 39

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 90 11

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT

0811 90 31

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT

0812 90 10

APRIKOSEN [MARILLEN], VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 30

PAPAYA-FRÜCHTE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 40

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 50

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 60

HIMBEEREN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 70

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0813 50 19

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN APRIKOSEN [MARILLEN], ÄPFELN, PFIRSICHEN, EINSCHL. NEKTARINEN, BIRNEN, PAPAYA-FRÜCHTEN ODER ANDEREN GETROCKNETEN FRÜCHTEN A.N.G., EINSCHL. PFLAUMEN (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN)

0813 50 31

MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON KOKOSNÜSSEN, KASCHU-NÜSSEN, PARANÜSSEN, AREKA-[BETEL-]NÜSSEN, KOLANÜSSEN UND MACADAMIA-NÜSSEN

0813 50 39

MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON GENIESSBAREN SCHALENFRÜCHTEN DER POS. 0801 UND 0802 (AUSG. KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0813 50 91

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN SCHALENFRÜCHTEN, A.N.G. (AUSG. PFLAUMEN ODER FEIGEN)

0814 00 00

SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN, EINSCHL. WASSERMELONEN, FRISCH, GEFROREN, GETROCKNET ODER ZUM VORLÄUFIGEN HALTBARMACHEN IN SALZLAKE ODER IN WASSER MIT EINEM ZUSATZ VON ANDEREN STOFFEN EINGELEGT

0901 90 10

KAFFEESCHALEN UND KAFFEEHÄUTCHEN

0908 10 00

MUSKATNÜSSE

0908 20 00

MUSKATBLÜTE

0908 30 00

AMOMEN UND KARDAMOMEN

1001 90 10

SPELZ ZUR AUSSAAT

1006 10 10

ROHREIS „PADDY-REIS“ ZUR AUSSAAT

1006 10 21

ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006 10 23

ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006 10 25

ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006 10 27

ROHREIS „PADDY-REIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3

1006 10 92

ROHREIS „PADDY-REIS“, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006 10 94

ROHREIS „PADDY-REIS“, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006 10 96

ROHREIS „PADDY-REIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006 10 98

ROHREIS „PADDY-REIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006 20 11

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006 20 13

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006 20 15

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006 20 17

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3

1006 20 92

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 20 94

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 20 96

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 20 98

REIS, GESCHÄLT „CARGO-REIS ODER BRAUNREIS“, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 30 21

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006 30 23

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006 30 25

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006 30 27

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3

1006 30 42

REIS, HALBGESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 30 44

REIS, HALBGESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 30 46

REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 30 48

REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 30 61

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006 30 63

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006 30 65

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006 30 67

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3

1006 30 92

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 30 94

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG (AUSG. PARBOILED)

1006 30 96

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 30 98

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON >= 3 (AUSG. PARBOILED)

1006 40 00

BRUCHREIS

1007 00 10

HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM (AUSG. HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT)

1008 10 00

BUCHWEIZEN

1008 20 00

HIRSE (AUSG. KÖRNER-SORGHUM)

1008 30 00

KANARIENSAAT

1008 90 10

TRITICALE

1008 90 90

GETREIDE (AUSG. WEIZEN UND MENGKORN, ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, BUCHWEIZEN, HIRSE, KANARIENSAAT, TRITICALE UND KÖRNER-SORGHUM)

1102 90 30

MEHL VON HAFER

1103 19 10

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON ROGGEN

1103 19 30

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON GERSTE

1103 19 40

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON HAFER

1103 19 50

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON REIS

1103 20 10

PELLETS VON ROGGEN

1103 20 20

PELLETS VON GERSTE

1103 20 30

PELLETS VON HAFER

1103 20 40

PELLETS VON MAIS

1103 20 50

PELLETS VON REIS

1103 20 60

PELLETS VON WEIZEN

1103 20 90

PELLETS VON GETREIDE (AUSG. ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS UND WEIZEN)

1104 12 10

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GEQUETSCHT

1104 19 30

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104 19 61

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GEQUETSCHT

1104 19 69

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, ALS FLOCKEN

1104 19 91

GETREIDEKÖRNER VON REIS, ALS FLOCKEN

1104 22 20

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ (AUSG. GESTUTZT)

1104 22 30

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET

1104 22 50

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104 22 90

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHROTET

1104 22 98

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, (AUSG. GESTUTZT, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104 23 30

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104 23 90

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, NUR GESCHROTET

1104 29 01

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“

1104 29 03

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“

1104 29 05

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104 29 07

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, NUR GESCHROTET

1104 29 09

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET „GRÜTZE“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104 29 11

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“

1104 29 15

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“

1104 29 19

GETREIDEKÖRNER, GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104 29 31

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104 29 35

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104 29 51

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, NUR GESCHROTET

1104 29 55

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, NUR GESCHROTET

1104 29 59

GETREIDEKÖRNER, NUR GESCHROTET (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104 29 81

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104 29 85

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN (AUSG. GESCHÄLT ODER „ENTSPELZT“, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104 30 10

GETREIDEKEIME VON WEIZEN, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN

1105 10 00

MEHL UND GRIESS VON KARTOFFELN

1105 20 00

FLOCKEN, GRANULAT UND PELLETS, VON KARTOFFELN

1106 10 00

MEHL UND GRIESS VON ERBSEN, BOHNEN, LINSEN UND ANDEREN GETROCKNETEN HÜLSENFRÜCHTEN DER POSITION 0713

1106 20 10

MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN, FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

1106 20 90

MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSG. FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT)

1106 30 10

MEHL, GRIESS UND PULVER VON BANANEN

1106 30 90

MEHL, GRIESS UND PULVER VON ERZEUGNISSEN DES KAPITELS 8 „GENIESSBARE FRÜCHTE ALLER ARTEN“ (AUSG. BANANEN)

1107 10 11

MALZ VON WEIZEN, NICHTGERÖSTET, IN FORM VON MEHL

1107 10 19

MALZ VON WEIZEN, NICHTGERÖSTET (AUSG. IN FORM VON MEHL)

1107 10 91

MALZ, NICHTGERÖSTET, IN FORM VON MEHL (AUSG. VON WEIZEN)

1107 10 99

MALZ, NICHTGERÖSTET (AUSG. VON WEIZEN UND MALZ IN FORM VON MEHL)

1107 20 00

MALZ, GERÖSTET

1108 19 10

STÄRKE VON REIS

1108 20 00

INULIN

1109 00 00

KLEBER VON WEIZEN, AUCH GETROCKNET

1201 00 10

SOJABOHNEN ZUR AUSSAAT

1201 00 90

SOJABOHNEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1202 10 10

ERDNÜSSE, UNGESCHÄLT, ZUR AUSSAAT

1203 00 00

KOPRA

1204 00 10

LEINSAMEN ZUR AUSSAAT

1204 00 90

LEINSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1205 10 10

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, ZUR AUSSAAT

1205 10 90

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1205 90 00

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON >= 30 MICROMOL/G AUFWEISEN“, AUCH GESCHROTET

1206 00 10

SONNENBLUMENKERNE ZUR AUSSAAT

1206 00 91

SONNENBLUMENKERNE, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1206 00 99

SONNENBLUMENKERNE, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT)

1207 10 10

PALMNÜSSE UND PALMKERNE, ZUR AUSSAAT

1207 10 90

PALMNÜSSE UND PALMKERNE (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 20 10

BAUMWOLLSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 20 90

BAUMWOLLSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 30 10

RIZINUSSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 30 90

RIZINUSSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 40 10

SESAMSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 40 90

SESAMSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 50 10

SENFSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 50 90

SENFSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 60 10

SAFLORSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 60 90

SAFLORSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 91 10

MOHNSAMEN ZUR AUSSAAT

1207 91 90

MOHNSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 99 20

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, ZUR AUSSAAT (AUSG. GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLORSAMEN)

1207 99 91

HANFSAMEN (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1207 99 98

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, AUCH GESCHROTET (AUSG. ZUR AUSSAAT SOWIE GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLORSAMEN)

1208 10 00

MEHL VON SOJABOHNEN

1208 90 00

MEHL VON ÖLSAMEN ODER ÖLHALTIGEN FRÜCHTEN (AUSG. VON SENFSAMEN UND SOJABOHNEN)

1209 10 00

SAMEN VON ZUCKERRÜBEN, ZUR AUSSAAT

1209 21 00

SAMEN VON LUZERNE, ZUR AUSSAAT

1209 22 10

SAMEN VON ROTKLEE „TRIFOLIUM PRATENSE L.“, ZUR AUSSAAT

1209 22 80

SAMEN VON KLEE ‚TRIFOLIUM-ARTEN‘, ZUR AUSSAAT (AUSG. ROTKLEE „TRIFOLIUM PRATENSE L.“)

1209 23 11

SAMEN VON WIESENSCHWINGEL „FESTUCA PRATENSIS HUDS.“, ZUR AUSSAAT

1209 23 15

SAMEN VON ROTSCHWINGEL „FESTUCA RUBRA L.“, ZUR AUSSAAT

1209 23 80

SAMEN VON SCHWINGEL, ZUR AUSSAAT (AUSG. VON WIESENSCHWINGEL „FESTUCA PRATENSIS HUDS.“ UND VON ROTSCHWINGEL „FESTUCA RUBRA L.“)

1209 24 00

SAMEN VON WIESENRISPENGRAS „POA PRATENSIS L.“, ZUR AUSSAAT

1209 25 10

SAMEN VON EINJÄHRIGEM UND WELSCHEM WEIDELGRAS „LOLIUM MULTIFLORUM L.“, ZUR AUSSAAT

1209 25 90

SAMEN VON DEUTSCHEM WEIDELGRAS „LOLIUM PERENNE L.“, ZUR AUSSAAT

1209 26 00

SAMEN VON WIESENLIESCHGRAS, ZUR AUSSAAT

1209 29 10

SAMEN VON WICKEN, SAMEN VON RISPENGRAS DER ARTEN POA PALUSTRIS L. UND POA TRIVIALIS L., SAMEN VON GEMEINEM KNAULGRAS „DACTYLIS GLOMERATA L.“ SOWIE SAMEN VON STRAUSSGRAS „AGROSTIS-ARTEN“, ZUR AUSSAAT

1209 29 50

SAMEN VON LUPINEN, ZUR AUSSAAT

1209 29 60

SAMEN VON FUTTERRÜBEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. SAMEN VON ZUCKERRÜBEN)

1209 29 80

SAMEN VON FUTTERPFLANZEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. VON GETREIDE, LUZERNE, KLEE „TRIFOLIUM-ARTEN“, SCHWINGEL, WIESENRISPENGRAS „POA PRATENSIS L.“, WEIDELGRAS „LOLIUM MULTIFLORUM LAM., LOLIUM PERENNE L.“, WIESENLIESCHGRAS)

1209 30 00

SAMEN VON KRAUTARTIGEN PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT

1209 91 10

SAMEN VON KOHLRABI, ZUR AUSSAAT

1209 91 30

SAMEN VON ROTEN RÜBEN, ZUR AUSSAAT

1209 91 90

SAMEN VON GEMÜSEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. KOHLRABI)

1209 99 10

FORSTSAMEN, ZUR AUSSAAT

1209 99 91

SAMEN VON PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT (AUSG. KRAUTARTIGE PFLANZEN)

1209 99 99

SAMEN, FRÜCHTE UND SPOREN, ZUR AUSSAAT (AUSG. HÜLSENFRÜCHTE, ZUCKERMAIS, KAFFEE, TEE, MATE, GEWÜRZE, GETREIDE, ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, RÜBEN, FUTTERPFLANZEN, SAMEN VON GEMÜSEN, FORSTSAMEN)

1210 10 00

HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS)

1210 20 10

HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS, LUPULINANGEREICHERT; LUPULIN

1210 20 90

HOPFEN „BLÜTENZAPFEN“, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS (AUSG. LUPULINANGEREICHERT)

1211 90 97

PFLANZEN UND PFLANZENTEILE

1212 10 10

JOHANNISBROT, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212 10 91

JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, UNGESCHÄLT, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

1212 10 99

JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHÄLT, AUCH GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

1212 30 00

STEINE UND KERNE VON APRIKOSEN [MARILLEN], PFIRSICHEN ODER PFLAUMEN

1212 91 20

ZUCKERRÜBEN, GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212 91 80

ZUCKERRÜBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

1212 99 20

ZUCKERROHR, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212 99 80

STEINE UND KERNE VON FRÜCHTEN SOWIE ANDERE PFLANZLICHE WAREN, EINSCHL. NICHTGERÖSTETER ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT „CICHORIUM INTYBUS SATIVUM“, DER HAUPTSÄCHLICH ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDETEN ART, A.N.G.

1213 00 00

STROH UND SPREU, VON GETREIDE, ROH, AUCH GEHÄCKSELT, GEMAHLEN, GEPRESST ODER IN FORM VON PELLETS

1214 10 00

MEHL UND PELLETS VON LUZERNE

1214 90 10

STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN

1214 90 90

HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE

1214 90 91

PELLETS VON HEU, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNL. FUTTER (AUSG. STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN UND WURZELN ZU FUTTERZWECKEN)

1214 90 99

HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNL. FUTTER (AUSG. IN FORM VON PELLETS SOWIE STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN SOWIE MEHL VON LUZERNE)

1301 10 00

SCHELLACK

1301 20 00

GUMMI ARABICUM, NATÜRLICH

1301 90 10

MASTIX VON CHIOS „MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS“

1301 90 90

GUMMEN, HARZE, GUMMIHARZE, BALSAME UND ANDERE OLEORESINE, NATÜRLICH (AUSG. GUMMI ARABICUM SOWIE MASTIX VON CHIOS „MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS“)

1302 11 00

OPIUM

1302 19 05

VANILLE-OLEORESIN

1302 19 98

PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE (AUSG. VON SÜSSHOLZWURZELN, HOPFEN, PYRETHRUM, ROTENONHALTIGEN WURZELN, QUASSIA AMARA, OPIUM, ALOE UND MANNA, ZUSAMMENGESETZTE PFLANZENAUSZÜGE ZUM HERSTELLEN VON GETRÄNKEN ODER LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN SOWIE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE ZU MEDIZINISCHEN ZWECKEN)

1302 32 90

SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS GUARSAMEN, AUCH MODIFIZIERT

1302 39 00

SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS PFLANZEN, AUCH MODIFIZIERT (AUSG. AUS JOHANNISBROT ODER JOHANNISBROTKERNEN UND GUARSAMEN SOWIE AGAR-AGAR)

1501 00 11

SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1501 00 90

GEFLÜGELFETT, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN

1502 00 10

FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN, ROH ODER AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1502 00 90

FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN, ROH ODER AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN/TECHNISCHEN ZWECKEN)

1503 00 11

SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN

1503 00 19

SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1503 00 30

TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1503 00 90

TALGÖL, OLEOMARGARIN UND SCHMALZÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSG. TALGÖL ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1504 10 10

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM

1504 10 91

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON HEILBUTTEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM)

1504 10 99

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON <= 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM SOWIE VON HEILBUTTEN)

1504 20 10

FESTE FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. VON LEBERÖLEN)

1504 20 90

FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. LEBERÖLE)

1504 30 10

FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON MEERESSÄUGETIEREN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1504 30 90

FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON MEERESSÄUGETIEREN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1507 10 10

SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1507 10 90

SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1507 90 10

SOJAÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. CHEMISCH MODIFIZIERT, ROH UND ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1507 90 90

ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN, CHEMISCH MODIFIZIERT UND ROH)

1508 10 10

ERDNUSSÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1508 90 10

ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. CHEMISCH MODIFIZIERT, ROH UND ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1511 10 10

PALMÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1511 10 90

PALMÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1511 90 11

FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

1511 90 19

FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

1511 90 91

PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES PALMÖL)

1511 90 99

PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES PALMÖL)

1512 11 10

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1512 11 91

SONNENBLUMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1512 11 99

SAFLORÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1512 19 10

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1512 19 90

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL

1512 19 91

SONNENBLUMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SONNENBLUMENÖL)

1512 19 99

SAFLORÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SAFLORÖL)

1512 21 10

BAUMWOLLSAMENÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1512 21 90

BAUMWOLLSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1512 29 10

BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES BAUMWOLLSAMENÖL)

1512 29 90

BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES BAUMWOLLSAMENÖL)

1513 11 10

KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513 11 91

KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1513 11 99

KOKOSÖL „KOPRAÖL“, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1513 19 11

FRAKTIONEN VON KOKOSÖL „KOPRAÖL“, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

1513 19 19

FRAKTIONEN VON KOKOSÖL „KOPRAÖL“, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

1513 19 30

KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513 19 91

KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL)

1513 19 99

KOKOSÖL „KOPRAÖL“ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL)

1513 21 10

PALMKERNÖL, ROH

1513 21 11

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1513 21 19

BABASSUÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513 21 30

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1513 21 90

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1513 29 11

FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

1513 29 19

FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

1513 29 30

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1513 29 50

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1513 29 90

PALMKERNÖL, ROH

1513 29 91

PALMKERNÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1513 29 99

BABASSUÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1514 11 10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514 11 90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1514 19 10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514 19 90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT“, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1514 91 10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514 91 90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1514 99 10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514 99 90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT“ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1515 11 00

LEINÖL, ROH

1515 19 10

LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL)

1515 19 90

LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515 21 10

MAISÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515 21 90

MAISÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1515 29 10

MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL)

1515 29 90

MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515 30 10

RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN

1515 30 90

RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN)

1515 40 00

TUNGÖL „HOLZÖL“ UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1515 50 11

SESAMÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515 50 19

SESAMÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1515 50 91

SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ROHES ÖL)

1515 50 99

SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515 90 21

TABAKSAMENÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515 90 29

TABAKSAMENÖL, ROH (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1515 90 31

TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL)

1515 90 39

TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515 90 40

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL [KOPRAÖL], PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL] UND SENFSAMENÖL)

1515 90 51

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, FEST, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS <= 1 KG (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL [KOPRAÖL], PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL], SENFSAMENÖL UND LEINÖL)

1515 90 59

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 1 KG, ODER ROH, FLÜSSIG (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLOR-, BAUMWOLLSAMEN-, KOKOS- [KOPRAÖL], PALMKERN-, BABASSU-, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL])

1515 90 60

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE UND DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN, ROHE FETTE UND ÖLE SOWIE SOJA-, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLORÖL)

1515 90 91

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG, A.N.G. (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE)

1515 90 99

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, A.N.G. (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE)

1516 10 10

FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

1516 10 90

FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

1516 20 91

FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, DIE EINE WEITERGEHENDE BEARBEITUNG ERFAHREN HABEN SOWIE HYDRIERTES RIZINUSÖL)

1516 20 95

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, LEINÖL, SONNENBLUMENÖL, ILLIPEFETT, KARITEFETT, DOMORIFETT, TULUCUNAÖL ODER BABASSUÖL, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN

1516 20 96

ERDNUSSÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, SOJAÖL ODER SONNENBLUMENÖL (AUSG. DER UNTERPOS. 1516 20 95), ANDERE ÖLE MIT EINEM GEHALT AN FREIEN FETTSÄUREN VON < 50 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSG. PALMKERNÖL, ILLIPEFETT, KOKOSÖL [KOPRAÖL], RAPSÖL)

1516 20 98

FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSG. FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN)

1517 10 90

MARGARINE MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. FLÜSSIG)

1517 90 91

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, GENIESSBAR, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. ÖLE, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, UND MISCHUNGEN VON OLIVENÖLEN)

1517 90 99

MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN FETTEN UND ÖLEN, GENIESSBAR SOWIE VON GENIESSBAREN FRAKTIONEN VERSCHIEDENER FETTE UND ÖLE, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 10 GHT (AUSG. MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, GENIESSBARE MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN DER ALS FORM- UND TRENNÖLE VERWENDETEN ART)

1518 00 31

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, ROH, UNGENIESSBAR, A.N.G., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1518 00 39

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, UNGENIESSBAR, A.N.G., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSG. VON ROHEN ÖLEN SOWIE ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1522 00 31

SOAPSTOCK, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST

1602 49 11

KOTELETTSTRÄNGE UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. NACKEN)

1602 49 15

MISCHUNGEN, DIE SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE, NACKEN UND TEILE DAVON ENTHALTEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MISCHUNGEN AUS NUR KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN ODER NUR NACKEN UND SCHULTERN)

1602 49 50

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART UND AN FETTEN ALLER ART VON < 40 GHT (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 50 10

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 90 10

ZUBEREITUNGEN AUS BLUT ALLER TIERARTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE)

1603 00 10

EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

1603 00 80

EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

1701 11 10

ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT

1701 11 90

ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ZUR RAFFINATION)

1701 12 10

RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT

1701 12 90

RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ZUR RAFFINATION)

1702 20 10

AHORNZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702 30 10

ISOGLUCOSE, FEST, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT

1702 30 51

GLUCOSE „DEXTROSE“ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE)

1702 30 59

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 99 GHT

1702 30 91

GLUCOSE „DEXTROSE“ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE)

1702 30 99

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE UND GLUCOSE „DEXTROSE“)

1702 40 10

ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT

1702 40 90

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE)

1702 60 10

ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSG. CHEMISCH REINE FRUCTOSE)

1702 60 80

INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE

1702 60 95

FRUCTOSE, FEST, UND FRUCTOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSG. ISOGLUCOSE, INULINSIRUP UND CHEMISCH REINE FRUCTOSE)

1702 90 30

ISOGLUCOSE, FEST, AUS GLUCOSEPOLYMEREN GEWONNEN

1702 90 50

MALTODEXTRIN, FEST, UND MALTODEXTRINSIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702 90 80

INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON 10 BIS 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE

1702 90 99

ZUCKER, EINSCHL. INVERTZUCKER, FEST UND ZUCKERSIRUPE, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSG. ROHR- UND RÜBENZUCKER, CHEMISCH REINE SACCHAROSE UND MALTOSE, LACTOSE, AHORNZUCKER, GLUCOSE, FRUCTOSE UND MALTODEXTRIN)

1703 10 00

ROHRZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON ROHRZUCKER

1703 90 00

RÜBENZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON RÜBENZUCKER

1802 00 00

KAKAOSCHALEN, KAKAOHÄUTCHEN UND ANDERER KAKAOABFALL

1902 20 30

TEIGWAREN, MIT FLEISCH ODER ANDEREN STOFFEN GEFÜLLT, AUCH GEKOCHT ODER IN ANDERER WEISE ZUBEREITET, > 20 GHT WURST UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, FLEISCH UND SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE JEDER ART, EINSCHL. FETT ALLER ART, ENTHALTEND

2001 90 85

ROTKOHL, MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2001 90 99

GEMÜSE, FRÜCHTE, SCHALENFRÜCHTE

2003 10 20

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE, VOLLSTÄNDIG GEGART

2003 10 30

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSG. VOLLSTÄNDIG GEGART UND NUR VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT)

2003 20 00

TRÜFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE

2003 90 00

PILZE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS)

2006 00 10

INGWER, MIT ZUCKER HALTBAR GEMACHT „DURCHTRÄNKT UND ABGETROPFT, GLASIERT ODER KANDIERT“

2008 19 51

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 19 91

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 20 11

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 20 31

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 20 39

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT)

2008 20 59

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 20 79

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 20 90

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG

2008 20 91

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG

2008 40 90

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008 70 98

PFIRSICHE, EINSCHL. NEKTARINEN

2008 80 90

ERDBEEREN, ZUBEREITET

2008 92 16

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 32

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 34

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT SOWIE MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008 92 36

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 51

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 72

MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008 92 76

MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008 92 78

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN, ERDNÜSSEN)

2008 92 92

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 93

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 5 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008 92 94

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 92 96

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 5 KG, JEDOCH NICHT > 4,5 KG (AUSG. MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008 92 97

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008 99 11

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS

2008 99 26

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS

2008 99 32

PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007)

2008 99 33

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT

2008 99 34

FRÜCHTE MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (AUSG. UNTERPOS. 2008 11 10 BIS 2008 99 32) (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007)

2008 99 37

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, A.N.G. (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008 99 38

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS

2008 99 40

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, A.N.G. (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008 99 41

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 99 46

PASSIONSFRÜCHTE, GUAVEN UND TAMARINDEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007)

2008 99 47

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 99 51

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 99 61

PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER POS. 2006 UND 2007)

2008 99 62

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN

2008 99 67

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE

2009 29 91

PAMPELMUSENSAFT ODER GRAPEFRUITSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 31 11

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 39 11

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 39 31

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 39 39

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND SOWIE MISCHUNGEN UND ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 39 51

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 39 55

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT

2009 39 59

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2009 39 91

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 39 95

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT (AUSG. MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009 41 10

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009 41 91

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON <= 20 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009 49 11

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG

2009 49 30

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009 49 91

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 49 93

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON <= 30 GHT

2106 90 30

ISOGLUCOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106 90 51

LACTOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106 90 55

GLUCOSESIRUP UND MALTODEXTRINSIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106 90 59

ZUCKERSIRUPE, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT (AUSG. ISOGLUCOSESIRUP, LACTOSESIRUP, GLUCOSE- UND MALTODEXTRINSIRUP)

2206 00 10

TRESTERWEIN, AUS TRAUBENTRESTER GEWONNEN

2206 00 31

APFELWEIN UND BIRNENWEIN, SCHÄUMEND

2206 00 51

APFELWEIN UND BIRNENWEIN, NICHTSCHÄUMEND, IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 2 L

2301 10 00

MEHL, GRIESS UND PELLETS VON FLEISCH ODER VON SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN, UNGENIESSBAR; GRIEBEN [GRAMMELN]

2302 10 10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 35 GHT

2302 10 90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT

2302 20 10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 35 GHT

2302 20 90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT

2302 30 10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT

2302 30 90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN (AUSG. MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN)

2302 40 10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN

2302 40 90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE (AUSG. MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS <= 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN)

2302 50 00

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON HÜLSENFRÜCHTEN

2303 10 11

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON > 40 GHT (AUSG. EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER)

2303 10 19

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON <= 40 GHT (AUSG. EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER)

2303 10 90

RÜCKSTÄNDE AUS DER STÄRKEGEWINNUNG UND ÄHNL. RÜCKSTÄNDE (AUSG. AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG)

2303 20 11

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 87 GHT

2303 20 18

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 87 GHT

2303 20 90

BAGASSE UND ANDERE ABFÄLLE AUS DER ZUCKERGEWINNUNG (AUSG. AUSGELAUGTE RÜBENSCHNITZEL)

2303 30 00

TREBER, SCHLEMPEN UND ABFÄLLE AUS BRAUEREIEN ODER BRENNEREIEN

2304 00 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON SOJAÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 10 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS BAUMWOLLSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 20 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS LEINSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 30 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS SONNENBLUMENKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 41 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS ERUCASÄUREARMEN RAPS- ODER RÜBSENSAMEN „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 49 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS RAPS- ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE „DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON >= 2 GHT AUFWEIST“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 50 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS KOKOSNÜSSEN „KOPRA“, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 60 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 70 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS MAISKEIMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306 90 11

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON <= 3 GHT

2306 90 19

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON > 3 GHT

2306 90 90

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSG. AUS BAUMWOLLSAMEN, LEINSAMEN, SONNENBLUMENKERNEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, KOKOSNÜSSEN [KOPRA], PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN)

2308 00 40

EICHELN UND ROSSKASTANIEN SOWIE TRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSG. TRAUBENTRESTER)

2309 10 13

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT

2309 10 19

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 75 GHT

2309 10 33

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT

2309 10 39

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT

2309 10 53

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT

2309 10 70

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND

2309 90 10

SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN ZUR ERGÄNZUNG DER IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB ERZEUGTEN FUTTERSTOFFE

2309 90 20

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG GEMÄSS DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 5 ZU KAPITEL 23, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 31

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 33

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 43

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON > 10, JEDOCH <= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 49

ZUBEREITUNGEN VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10, JEDOCH <= 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 99

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART

2401 10 10

FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, UNENTRIPPT

2401 10 20

LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, UNENTRIPPT

2401 10 30

LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, UNENTRIPPT

2401 10 41

FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, UNENTRIPPT

2401 10 49

FIRE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. KENTUCKYSORTEN)

2401 10 50

LIGHT-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. BURLEY- UND MARYLANDSORTEN)

2401 10 70

DARK-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT

2401 10 80

FLUE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. VIRGINIASORTEN)

2401 10 90

TABAK, UNENTRIPPT (AUSG. FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK)

2401 20 10

FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401 20 20

LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401 20 30

LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401 20 41

FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401 20 49

FIRE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. KENTUCKYSORTEN)

2401 20 50

LIGHT-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. BURLEY- UND MARYLANDSORTEN)

2401 20 70

DARK-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401 20 80

FLUE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. VIRGINIASORTEN)

2401 20 90

TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSG. FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK)

2401 30 00

TABAKABFÄLLE

3301 11 10

BERGAMOTTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 11 90

BERGAMOTTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 12 10

SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. ORANGENBLÜTENÖL)

3301 12 90

SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. ORANGENBLÜTENÖL)

3301 13 10

CITRONENÖL, ÄTHERISCH, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 13 90

CITRONENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 14 10

LIMETTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 14 90

LIMETTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 19 10

ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL)

3301 19 90

ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL)

3301 21 10

GERANIUMÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 21 90

GERANIUMÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 22 10

JASMINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 22 90

JASMINÖL, ÄTHERISCH, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 23 10

LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 23 90

LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 24 10

PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 24 90

PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 25 10

MINZENÖLE, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“)

3301 25 90

MINZENÖLE, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. PFEFFERMINZÖL „MENTHA PIPERITA“)

3301 26 10

VETIVERÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 26 90

VETIVERÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 29 11

GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 29 31

GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE

3301 29 61

ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENHALTIG, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. VON CITRUSFRÜCHTEN SOWIE GERANIUMÖL, JASMINÖL, LAVENDELÖL, LAVANDINÖL, MINZENÖLE, VETIVERÖL, GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL)

3301 29 91

ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENFREI, EINSCHL. „KONKRETE“ ODER „ABSOLUTE“ ÖLE (AUSG. UNTERPOS. 3301 11 10 BIS 3301 29 59)

3301 30 00

RESINOIDE

3302 10 40

MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE GETRÄNKEINDUSTRIE VERWENDETEN ART SOWIE ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON RIECHSTOFFEN

3302 10 90

MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE VERWENDETEN ART

3501 90 10

CASEINLEIME (AUSG. FÜR DEN EINZELVERKAUF ALS LEIM AUFGEMACHT UND MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG)

3502 11 10

EIERALBUMIN, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT

3502 11 90

EIERALBUMIN, GENIESSBAR, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“

3502 19 10

EIERALBUMIN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502 19 90

EIERALBUMIN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502 20 10

MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT

3502 20 91

MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR, GETROCKNET „IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.“

3502 20 99

MOLKENPROTEINE „LACTALBUMIN“, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502 90 20

ALBUMINE, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN] [EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN])

3502 90 70

ALBUMINE, GENIESSBAR (AUSG. EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN])

3502 90 90

ALBUMINATE UND ANDERE ALBUMINDERIVATE

3503 00 10

GELATINE, AUCH IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN BLÄTTERN, AUCH AN DER OBERFLÄCHE BEARBEITET ODER GEFÄRBT, UND IHRE DERIVATE (AUSG. UNREINE GELATINE)

3503 00 80

HAUSENBLASE; ANDERE LEIME TIERISCHEN URSPRUNGS (AUSG. CASEINLEIME DER POS. 3501)

3504 00 00

PEPTONE UND IHRE DERIVATE; ANDERE EIWEISSSTOFFE UND IHRE DERIVATE, A.N.G.; HAUTPULVER, AUCH CHROMIERT

3505 10 50

STÄRKEN, VERÄTHERT UND VERESTERT (AUSG. DEXTRINE)

4101 20 10

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, FRISCH

4101 20 30

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, NASS GESALZEN

4101 20 50

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 8 KG, WENN SIE NUR GETROCKNET ODER <= 10 KG, WENN SIE TROCKEN GESALZEN SIND

4101 20 90

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON <= 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4101 50 10

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, FRISCH

4101 50 30

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, NASS GESALZEN

4101 50 50

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN

4101 50 90

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4101 90 00

CROUPONS, HALBCROUPONS UND BAUCHSTÜCKE SOWIE GESPALTENE ROHE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT UND GANZE ROHE HÄUTE UND FELLE MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 8 KG

4102 10 10

HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHTENTHAART, VON LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN ODER VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN)

4102 10 90

HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHTENTHAART, VON SCHAFEN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. VON LÄMMERN)

4102 21 00

HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, GEPICKELT, AUCH GESPALTEN

4102 29 00

HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH GESPALTEN (AUSG. GEPICKELT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103 10 20

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, FRISCH, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN)

4103 10 50

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GESALZEN ODER GETROCKNET, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN)

4103 10 90

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. FRISCH, GESALZEN ODER GETROCKNET ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE NICHTENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN)

4103 20 00

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON KRIECHTIEREN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103 30 00

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON SCHWEINEN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103 90 00

HÄUTE UND FELLE, ROH, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART, EINSCHL. VOGELBÄLGE OHNE FEDERN ODER DAUNEN (AUSG. ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN „EINSCHL. BÜFFELN“, PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN)

4301 10 00

PELZFELLE, ROH, VON NERZEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 30 00

PELZFELLE, ROH, VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN UND ÄHNL. LÄMMERN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 60 00

PELZFELLE, ROH, VON FÜCHSEN, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 70 10

PELZFELLE, ROH, VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE „WHITECOATS“ ODER VON JUNGTIEREN DER MÜTZENROBBE „BLUEBACKS“, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 70 90

PELZFELLE, ROH, VON HUNDSROBBEN ODER OHRENROBBEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE „WHITECOATS“ UND MÜTZENROBBE „BLUEBACKS“)

4301 80 10

PELZFELLE, ROH, VON SEEOTTERN ODER NUTRIAS, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 80 30

PELZFELLE, ROH, VON MURMELTIEREN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 80 50

PELZFELLE, ROH, VON WILDKATZEN ALLER ART, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301 80 80

PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART)

4301 80 95

PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSG. VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNL. LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART)

4301 90 00

KÖPFE, SCHWÄNZE, KLAUEN UND ANDERE ZU KÜRSCHNERZWECKEN VERWENDBAREN TEILE VON PELZFELLEN

5001 00 00

SEIDENRAUPENKOKONS, ZUM ABHASPELN GEEIGNET

5002 00 00

GRÈGE, WEDER GEDREHT NOCH GEZWIRNT

5003 10 00

ABFÄLLE VON SEIDE „EINSCHL. NICHTABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5003 90 00

ABFÄLLE VON SEIDE „EINSCHL. NICHTABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“, GEKREMPELT ODER GEKÄMMT

5101 11 00

SCHWEISSSCHURWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN DER TIERE GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5101 19 00

SCHWEISSWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN DER TIERE GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. SCHURWOLLE)

5101 21 00

SCHURWOLLE, ENTSCHWEISST, NICHTCARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5101 29 00

WOLLE, ENTSCHWEISST, NICHTCARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. SCHURWOLLE)

5101 30 00

WOLLE, CARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102 11 00

KASCHMIRZIEGENHAARE „CASHMERE“, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102 19 10

ANGORAKANINCHENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102 19 30

ALPAKAHAARE, LAMAHAARE UND VIKUNJAHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102 19 40

KAMELHAARE UND JAKHAARE SOWIE ANGORAZIEGENHAARE, TIBETZIEGENHAARE UND ÄHNL. ZIEGENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102 19 90

KANINCHENHAARE, HASENHAARE, BIBERHAARE, NUTRIAHAARE UND BISAMRATTENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. ANGORAKANINCHENHAARE)

5102 20 00

TIERHAARE, GROB, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSG. HAARE UND BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAAR [AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF])

5103 10 10

KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHTCARBONISIERT (AUSG. REISSSPINNSTOFF)

5103 10 90

KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSG. REISSSPINNSTOFF)

5103 20 10

GARNABFÄLLE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN

5103 20 91

ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHTCARBONISIERT (AUSG. GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF)

5103 20 99

ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSG. GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF)

5103 30 00

ABFÄLLE VON GROBEN TIERHAAREN „EINSCHL. GARNABFÄLLE“ (AUSG. REISSSPINNSTOFF, ABFÄLLE VON HAAREN ODER BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAARABFÄLLE [VON ROSSHAAR AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF])

5201 00 10

BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT, HYDROPHIL ODER GEBLEICHT

5201 00 90

BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT (AUSG. HYDROPHIL ODER GEBLEICHT)

5202 10 00

GARNABFÄLLE VON BAUMWOLLGARN

5202 91 00

REISSSPINNSTOFF AUS BAUMWOLLE

5202 99 00

ABFÄLLE VON BAUMWOLLE (AUSG. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF)

5203 00 00

BAUMWOLLE, KARDIERT ODER GEKÄMMT

5301 10 00

FLACHS, ROH ODER GERÖSTET

5301 21 00

FLACHS, GEBROCHEN ODER GESCHWUNGEN

5301 29 00

FLACHS, GEHECHELT ODER ANDERS BEARBEITET, JEDOCH NICHTVERSPONNEN (AUSG. GEBROCHEN, GESCHWUNGEN ODER GERÖSTET)

5301 30 10

WERG VON FLACHS

5301 30 90

ABFÄLLE VON FLACHS „EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“

5302 10 00

HANF „CANNABIS SATIVA L.“, ROH ODER GERÖSTET

5302 90 00

HANF „CANNABIS SATIVA L.“, BEARBEITET, JEDOCH NICHTVERSPONNEN SOWIE WERG UND ABFÄLLE VON HANF „EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF“ (AUSG. GERÖSTETER HANF)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).

ANHANG IIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle auf 0 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0101 90 11

PFERDE ZUM SCHLACHTEN

0101 90 19

PFERDE, LEBEND (AUSG. REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE PFERDE ZUM SCHLACHTEN)

0101 90 30

ESEL, LEBEND

0101 90 90

MAULTIERE UND MAULESEL, LEBEND

0206 10 91

LEBERN VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 10 95

ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 10 99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH)

0206 21 00

ZUNGEN VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206 22 00

LEBERN VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206 29 91

ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 29 99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE ZUNGEN, LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH)

0206 30 20

LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206 30 30

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206 30 80

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206 41 20

LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206 41 80

LEBERN VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, GEFROREN

0206 49 20

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206 49 80

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSG. LEBERN) VON SCHWEINEN (AUSG. HAUSSCHWEINE), GENIESSBAR, GEFROREN

0206 80 91

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 80 99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 90 91

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206 90 99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIESSBAR, GEFROREN (AUSG. ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0208 10 11

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0208 10 19

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, GEFROREN

0208 10 90

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILDKANINCHEN ODER HASEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 20 00

FROSCHSCHENKEL, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 40 10

WALFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 90 10

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSTAUBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 90 20

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WACHTELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 90 40

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSG. VON KANINCHEN, HASEN, SCHWEINEN UND WACHTELN)

0208 90 55

ROBBENFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 90 60

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208 90 95

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSG. VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN, MAULESELN, HAUSGEFLÜGEL „HÜHNER, ENTEN, GÄNSE, TRUTHÜHNER UND PERLHÜHNER“, KANINCHEN, HASEN, PRIMATEN, WALEN)

0209 00 11

SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN, GESALZEN ODER IN SALZLAKE

0209 00 19

SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, GETROCKNET ODER GERÄUCHERT

0209 00 30

SCHWEINEFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“

0209 00 90

GEFLÜGELFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“

0403 90 11

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 13

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 19

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 31

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 33

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 39

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. JOGHURT)

0403 90 51

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 3 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403 90 53

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403 90 59

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403 90 61

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 3 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403 90 63

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403 90 69

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0404 10 26

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

0404 10 28

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404 10 32

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0404 10 34

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

0404 10 36

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404 10 38

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0404 10 48

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 52

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 54

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 56

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 58

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 62

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 72

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 74

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 76

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON <= 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 78

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 82

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 10 84

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSG. IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404 90 21

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT, N.N.B.

0404 90 23

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B.

0404 90 29

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B.

0404 90 81

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON <= 1,5 GHT, N.N.B.

0404 90 83

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B.

0404 90 89

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B.

0405 20 90

MILCHSTREICHFETTE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 75 GHT BIS < 80 GHT

0405 90 10

FETTSTOFFE AUS DER MILCH, MIT EINEM FETTGEHALT VON >= 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON <= 0,5 GHT

0405 90 90

FETTSTOFFE AUS DER MILCH SOWIE ENTWÄSSERTE BUTTER UND GHEE (AUSG. MIT EINEM FETTGEHALT VON >= 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON <= 0,5 GHT SOWIE NATÜRLICHE, REKOMBINIERTE BUTTER UND MOLKENBUTTER)

0406 10 20

FRISCHKÄSE „NICHTGEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT

0406 10 80

FRISCHKÄSE „NICHTGEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT

0406 20 10

GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM

0406 20 90

KÄSE ALLER ART, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM (AUSG. GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER])

0406 30 10

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ AUCH GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“ VERWENDET WORDEN SIND, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON <= 56 GHT

0406 30 31

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON <= 48 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

0406 30 39

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON > 48 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT)

0406 30 90

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 36 GHT (AUSG. SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT)

0406 40 10

ROQUEFORT

0406 40 50

GORGONZOLA

0406 40 90

KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG (AUSG. ROQUEFORT UND GORGONZOLA)

0406 90 01

KÄSE FÜR DIE VERARBEITUNG (AUSG. FRISCHKÄSE, EINSCHL. MOLKENKÄSE, NICHTFERMENTIERT, QUARK, SCHMELZKÄSE, KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG SOWIE KÄSE, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM)

0406 90 02

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄSS ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 401,85 EUR BIS 430,62 EUR

0406 90 03

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄSS ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR

0406 90 04

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON >= 1 KG JEDOCH < 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR BIS 459,39 EUR

0406 90 05

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON >= 1 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 459,39 EUR

0406 90 06

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT >= 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON >= 3 MONATEN, IN STÜCKEN OHNE RINDE, MIT EINEM EIGENGEWICHT < 450 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT > 499,67 EUR, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, AUF DER UMSCHLIESSUNG DIE ANGABEN DER KÄSESORTE, DES FETTGEHALTS, DES VERANTWORTLICHEN VERPACKERS UND DES HERSTELLUNGSLANDES ENTHALTEND

0406 90 13

EMMENTALER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06)

0406 90 15

GREYERZER UND SBRINZ (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06)

0406 90 17

BERGKÄSE UND APPENZELLER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOS. 0406 90 02 BIS 0406 90 06)

0406 90 18

FROMAGE FRIBOURGEOIS, VACHERIN MONT D’OR UND TÊTE DE MOINE (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 19

GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 21

CHEDDAR (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 23

EDAMER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 25

TILSITER (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 27

BUTTERKÄSE (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 29

KASHKAVAL (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 35

KEFALO-TYRI (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 37

FINLANDIA (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 39

JARLSBERG (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 50

SCHAFKÄSE ODER BÜFFELKÄSE IN BEHÄLTERN, DIE SALZLAKE ENTHALTEN, ODER IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL (AUSG. FETA)

0406 90 61

GRANA PADANO, PARMIGIANO REGGIANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON <= 47 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 69

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON <= 47 GHT, A.N.G.

0406 90 73

PROVOLONE, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 75

ASIAGO, CACIOCAVALLO, MONTASIO UND RAGUSANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 76

DANBO, FONTAL, FONTINA, FYNBO, HAVARTI, MARIBO UND SAMSØ, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 78

GOUDA, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 79

ESROM, ITALICO, KERNHEM, ST. NECTAIRE, ST. PAULIN UND TALEGGIO, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 81

CANTAL, CHESHIRE, WENSLEYDALE, LANCASHIRE, DOUBLE GLOUCESTER, BLARNEY, COLBY UND MONTEREY, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 82

CAMEMBERT, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 84

BRIE, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 85

KEFALOGRAVIERA UND KASSERI (AUSG. GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406 90 86

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 52 GHT, N.N.B.

0406 90 87

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 52 BIS 62 GHT, N.N.B.

0406 90 88

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 62 BIS 72 GHT, N.N.B.

0406 90 93

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 72 GHT, N.N.B.

0406 90 99

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT, N.N.B.

0408 11 20

EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT

0408 11 80

EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR

0408 19 20

EIGELB, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET)

0408 19 81

EIGELB, FLÜSSIG, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR

0408 19 89

EIGELB, NICHTFLÜSSIG, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET)

0408 91 20

VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. EIGELB)

0408 91 80

VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. EIGELB)

0408 99 20

VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSG. GETROCKNET SOWIE EIGELB)

0408 99 80

VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GENIESSBAR (AUSG. GETROCKNET SOWIE EIGELB)

0511 10 00

RINDERSPERMA

0511 99 10

FLECHSEN UND SEHNEN TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE SCHNITZEL UND ÄHNL. ABFÄLLE ROHER HÄUTE ODER FELLE

0511 99 90

WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G.; NICHTLEBENDE TIERE, UNGENIESSBAR (AUSG. FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE)

0603 10 10

ROSEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603 10 20

NELKEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“ GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603 10 30

ORCHIDEEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603 10 40

GLADIOLEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603 10 50

CHRYSANTHEMEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603 10 80

BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH (AUSG. ROSEN, NELKEN, ORCHIDEEN, GLADIOLEN UND CHRYSANTHEMEN)

0603 90 00

BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET

0604 10 10

RENTIERFLECHTE ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET

0604 91 41

ZWEIGE VON NORDMANNSTANNEN „ABIES NORDMANNIANA [STEV.] SPACH“ UND VON NOBILISTANNEN „ABIES PROCERA REHD.“, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0701 90 10

KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE

0701 90 90

KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. FRÜHKARTOFFELN, PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN] UND KARTOFFELN ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE)

0703 10 90

SCHALOTTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0703 90 00

PORREE [LAUCH] UND ANDERE GEMÜSE DER ALLIUM-ARTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. SPEISEZWIEBELN, SCHALOTTEN UND KNOBLAUCH)

0705 11 00

KOPFSALAT, FRISCH ODER GEKÜHLT

0705 19 00

SALATE „LACTUCA SATIVA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KOPFSALAT)

0705 29 00

CHICORÉE „CICHORIUM-ARTEN“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM)

0706 90 10

KNOLLENSELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0706 90 90

ROTE RÜBEN, SCHWARZWURZELN, RETTICHE UND ÄHNL. GENIESSBARE WURZELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KAROTTEN, SPEISEMÖHREN, SPEISERÜBEN, KNOLLENSELLERIE UND MEERRETTICH [KREN])

0707 00 90

CORNICHONS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0708 10 00

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT

0708 90 00

HÜLSENFRÜCHTE, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“)

0709 10 00

ARTISCHOCKEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 20 00

SPARGEL, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 30 00

AUBERGINEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 40 00

SELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. KNOLLENSELLERIE)

0709 52 00

TRÜFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 60 10

GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 60 91

FRÜCHTE DER GATTUNG „CAPSICUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN ODER VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN

0709 60 95

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN

0709 60 99

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN, VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN, VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN SOWIE GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0709 70 00

GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 10

SALATE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. DER ART LACTUCA SATIVA UND CICHORIUM-ARTEN)

0709 90 20

MANGOLD UND KARDE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 31

OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSG. ZUR ÖLGEWINNUNG)

0709 90 39

OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT

0709 90 40

KAPERN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 50

FENCHEL, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 60

ZUCKERMAIS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 70

ZUCCHINI „COURGETTES“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709 90 90

GEMÜSE, FRISCH ODER GEKÜHLT, N.N.B.

0710 10 00

KARTOFFELN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 21 00

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 22 00

BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 29 00

HÜLSENGEMÜSE, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“)

0710 30 00

GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 10

OLIVEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 51

GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 59

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0710 80 61

PILZE DER GATTUNG „AGARICUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 69

PILZE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. DER GATTUNG „AGARICUS“)

0710 80 70

TOMATEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 80

ARTISCHOCKEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 85

SPARGEL, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710 80 95

GEMÜSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSG. KARTOFFELN, HÜLSENGEMÜSE, GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT, GARTENMELDE, ZUCKERMAIS, OLIVEN, FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, PILZE, TOMATEN, ARTISCHOCKEN UND SPARGEL)

0710 90 00

MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0711 20 10

OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. ZUR ÖLGEWINNUNG)

0711 20 90

OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT

0711 30 00

KAPERN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711 40 00

GURKEN UND CORNICHONS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711 59 00

PILZE UND TRÜFFELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. PILZE DER GATTUNG AGARICUS)

0711 90 90

MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0712 20 00

SPEISEZWIEBELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 90 05

KARTOFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 90 11

HYBRIDEN VON ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, ZUR AUSSAAT

0712 90 19

ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. HYBRIDEN ZUR AUSSAAT)

0712 90 30

TOMATEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 90 50

KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712 90 90

GEMÜSE UND MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSG. KARTOFFELN, SPEISEZWIEBELN, PILZE, TRÜFFELN, ZUCKERMAIS, TOMATEN, KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, JE FÜR SICH)

0713 10 90

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT)

0713 20 00

KICHERERBSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713 31 00

BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713 32 00

ADZUKIBOHNEN „PHASEOLUS ODER VIGNA ANGULARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713 33 90

GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. ZUR AUSSAAT)

0713 39 00

BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSG. BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, ADZUKIBOHNEN UND GARTENBOHNEN)

0801 11 00

KOKOSNÜSSE, GETROCKNET

0801 19 00

KOKOSNÜSSE, FRISCH, AUCH OHNE SCHALEN ODER ENTHÄUTET

0801 21 00

PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0801 31 00

KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0801 32 00

KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE

0802 21 00

HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802 22 00

HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802 31 00

WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802 32 00

WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802 40 00

ESSKASTANIEN „CASTANEA-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802 50 00

PISTAZIEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802 90 85

SCHALENFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET (AUSG. KOKOSNÜSSE, PARANÜSSE, KASCHU-NÜSSE, MANDELN, HASELNÜSSE, WALNÜSSE, ESSKASTANIEN, PISTAZIEN, PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE, PINIENKERNE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0803 00 11

MEHLBANANEN, FRISCH

0803 00 19

BANANEN, FRISCH (AUSG. MEHLBANANEN)

0804 20 10

FEIGEN, FRISCH

0804 30 00

ANANAS, FRISCH ODER GETROCKNET

0804 50 00

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE UND MANGOSTANFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 10 10

BLUTORANGEN UND HALBBLUTORANGEN, FRISCH

0805 10 30

NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS, FRISCH

0805 10 50

SÜSSORANGEN, FRISCH (AUSG. BLUT- UND HALBBLUTORANGEN, NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS)

0805 10 80

ORANGEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. FRISCHE SÜSSORANGEN)

0805 20 10

CLEMENTINEN, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 20 30

MONREALES UND SATSUMAS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 20 50

MANDARINEN UND WILKINGS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 20 70

TANGERINEN, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 20 90

TANGELO, ORTANIQUE, MALAQUINA UND ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSG. CLEMENTINEN, MONREALES, SATSUMAS, MANDARINEN, WILKINGS UND TANGERINEN)

0805 50 10

ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, FRISCH ODER GETROCKNET

0805 50 90

LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, FRISCH ODER GETROCKNET

0806 10 10

TAFELTRAUBEN, FRISCH

0807 20 00

PAPAYA-FRÜCHTE, FRISCH

0808 10 10

MOSTÄPFEL, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER

0808 10 20

ÄPFEL DER SORTE GOLDEN DELICIOUS, FRISCH

0808 10 50

ÄPFEL DER SORTE GRANNY SMITH, FRISCH

0808 10 90

ÄPFEL, FRISCH (AUSG. MOSTÄPFEL, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER SOWIE ÄPFEL DER SORTEN GOLDEN DELICIOUS UND GRANNY SMITH)

0808 20 10

MOSTBIRNEN, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER

0808 20 50

BIRNEN, FRISCH (AUSG. MOSTBIRNEN, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER)

0808 20 90

QUITTEN, FRISCH

0809 10 00

APRIKOSEN [MARILLEN], FRISCH

0809 20 05

SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, FRISCH

0809 20 95

KIRSCHEN, FRISCH (AUSG. SAUERKIRSCHEN „PRUNUS CERASUS“)

0809 30 10

BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, FRISCH

0809 30 90

PFIRSICHE, FRISCH (AUSG. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN)

0809 40 05

PFLAUMEN, FRISCH

0809 40 90

SCHLEHEN, FRISCH

0810 20 10

HIMBEEREN, FRISCH

0810 20 90

BROMBEEREN, MAULBEEREN UND LOGANBEEREN, FRISCH

0810 30 10

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, FRISCH

0810 30 90

STACHELBEEREN UND WEISSE JOHANNISBEEREN, FRISCH

0810 40 30

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, FRISCH

0810 40 50

FRÜCHTE DER ARTEN VACCINIUM MACROCARPON UND VACCINIUM CORYMBOSUM, FRISCH

0810 40 90

FRÜCHTE DER GATTUNG VACCINIUM, FRISCH (AUSG. DER ARTEN VITIS-IDAEA, MYRTILLUS, MACROCARPON UND CORYMBOSUM)

0810 50 00

KIWIFRÜCHTE, FRISCH

0810 90 30

TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS UND SAPOTPFLAUMEN, FRISCH

0810 90 40

PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, FRISCH

0810 90 95

FRÜCHTE, GENIESSBAR, FRISCH (AUSG. SCHALENFRÜCHTE, BANANEN, DATTELN, FEIGEN, ANANAS, AVOCADOFRÜCHTE, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, ZITRUSFRÜCHTE, WEINTRAUBEN)

0811 10 11

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT

0811 10 19

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT

0811 10 90

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 20 31

HIMBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 20 51

JOHANNISBEEREN, ROT, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 20 59

BROMBEEREN UND MAULBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 20 90

LOGANBEEREN, STACHELBEEREN UND WEISSE JOHANNISBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 90 19

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN)

0811 90 39

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN)

0811 90 50

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 90 70

HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 90 75

SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811 90 80

KIRSCHEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN (AUSG. SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“)

0811 90 85

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDERER SÜSSMITTELN

0811 90 95

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIESSBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN (AUSG. ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, JOHANNISBEEREN, STACHELBEEREN, HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLUS, VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, KIRSCHEN, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0812 10 00

KIRSCHEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 20

ORANGEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812 90 99

FRÜCHTE UND NÜSSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSG. KIRSCHEN, APRIKOSEN [MARILLEN], ORANGEN, PAPAYA-FRÜCHTE)

0813 10 00

APRIKOSEN [MARILLEN], GETROCKNET

0813 20 00

PFLAUMEN, GETROCKNET

0813 30 00

ÄPFEL, GETROCKNET

0813 40 10

PFIRSICHE, EINSCHL. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, GETROCKNET

0813 40 30

BIRNEN, GETROCKNET

0813 40 50

PAPAYA-FRÜCHTE, GETROCKNET

0813 40 60

TAMARINDEN, GETROCKNET

0813 40 70

KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, GETROCKNET

0813 40 95

FRÜCHTE, GENIESSBAR, GETROCKNET, N.N.B.

0813 50 12

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, OHNE PFLAUMEN

0813 50 15

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, OHNE PFLAUMEN (AUSG. FRÜCHTE UNTER POS. 0801 BIS 0806 UND PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS)

0813 50 99

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, N.N.B.

0901 11 00

KAFFEE, NICHTGERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT

0901 12 00

KAFFEE, NICHTGERÖSTET, ENTKOFFEINIERT

0901 21 00

KAFFEE, GERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT

0901 22 00

KAFFEE, GERÖSTET, ENTKOFFEINIERT

0901 90 90

KAFFEEMITTEL MIT BELIEBIGEM KAFFEEGEHALT

0904 20 30

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, GETROCKNET, JEDOCH WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSG. GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0909 10 00

ANISFRÜCHTE UND STERNANISFRÜCHTE

0909 20 00

KORIANDERFRÜCHTE

0909 30 00

KREUZKÜMMELFRÜCHTE

0909 40 00

KÜMMELFRÜCHTE

0909 50 00

FENCHELFRÜCHTE UND WACHOLDERBEEREN

0910 10 00

INGWER

0910 20 10

SAFRAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910 20 90

SAFRAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910 30 00

KURKUMA

0910 40 11

FELDTHYMIAN „THYMUS SERPYLLUM“, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910 40 13

THYMIAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSG. FELDTHYMIAN)

0910 40 19

THYMIAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910 40 90

LORBEERBLÄTTER

0910 50 00

CURRY

0910 91 10

MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910 91 90

MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910 99 10

SAMEN VON BOCKSHORNKLEE

0910 99 91

GEWÜRZE, N.N.B. (AUSG. ZERKLEINERT ODER GEMAHLEN SOWIE MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART)

0910 99 99

GEWÜRZE, GEMAHLEN ODER ZERKLEINERT, N.N.B. (AUSG. MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART)

1102 10 00

MEHL VON ROGGEN

1102 20 10

MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

1102 20 90

MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT

1102 30 00

MEHL VON REIS

1102 90 10

MEHL VON GERSTE

1102 90 90

MEHL VON GETREIDE (AUSG. WEIZEN ODER MENGKORN, ROGGEN, MAIS, REIS, GERSTE UND HAFER)

1103 11 10

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON HARTWEIZEN

1103 11 90

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON WEICHWEIZEN UND SPELZ

1103 13 10

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON <= 1,5 GHT

1103 13 90

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT

1103 19 90

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON GETREIDE (AUSG. WEIZEN, HAFER, MAIS, REIS, ROGGEN UND GERSTE)

1104 12 90

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, ALS FLOCKEN

1104 19 10

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104 19 50

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104 19 99

GETREIDEKÖRNER, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN (AUSG. KÖRNER VON HAFER, WEIZEN, ROGGEN, MAIS UND GERSTE SOWIE REISFLOCKEN)

1104 23 10

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GESCHÄLT, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET

1104 23 99

GETREIDEKÖRNER VON MAIS (AUSG. GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN SOWIE NUR GESCHROTET)

1104 29 39

GETREIDEKÖRNER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN (AUSG. GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104 29 89

GETREIDEKÖRNER (AUSG. VON GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN SOWIE GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN ALS AUCH NUR GESCHROTET)

1104 30 90

GETREIDEKEIME, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN (AUSG. WEIZEN)

1108 11 00

STÄRKE VON WEIZEN

1108 12 00

STÄRKE VON MAIS

1108 13 00

STÄRKE VON KARTOFFELN

1108 14 00

STÄRKE VON MANIOK

1108 19 90

STÄRKE (AUSG. VON WEIZEN, MAIS, KARTOFFELN, MANIOK UND REIS)

1202 10 90

ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, UNGESCHÄLT (AUSG. ZUR AUSSAAT)

1202 20 00

ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, GESCHÄLT, AUCH GESCHROTET

1211 10 00

SÜSSHOLZWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 20 00

GINSENGWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 30 00

COCABLÄTTER, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 40 00

MOHNSTROH, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 90 30

TONKABOHNEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 90 70

DOST „ORIGANUM VULGARE“, „ZWEIGE, STÄNGEL UND BLÄTTER“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 90 75

SALBEI „SALVIA OFFICINALIS“, „BLÄTTER UND BLÜTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211 90 98

PFLANZEN, PFLANZENTEILE, SAMEN UND FRÜCHTE DER HAUPTSÄCHLICH ZUR HERSTELLUNG VON RIECHMITTELN ODER ZU ZWECKEN DER MEDIZIN, SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG UND DERGL. VERWENDETEN ART, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT (AUSG. SÜSSHOLZ- UND GINSENGWURZELN, COCABLÄTTER, MOHNSTROH SOWIE TONKABOHNEN)

1501 00 19

SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN (AUSG. ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE SCHMALZSTEARIN UND SCHMALZÖL)

1508 10 90

ERDNUSSÖL, ROH (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1508 90 90

ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSG. ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ERDNUSSÖL)

1510 00 10

ÖLE, AUSSCHLIESSLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POS. 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, ROH, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE MIT ÖLEN DER POS. 1509

1510 00 90

ÖLE UND IHRE FRAKTIONEN, AUSSCHLIESSLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POS. 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE UND FRAKTIONEN MIT ÖLEN ODER FRAKTIONEN DER POS. 1509 (AUSG. ROHE ÖLE)

1522 00 39

RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST (AUSG. SOAPSTOCK)

1522 00 91

ÖLDRASS UND SOAPSTOCK (AUSG. ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST)

1522 00 99

RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN ODER VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN WACHSEN (AUSG. ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST SOWIE ÖLDRASS UND SOAPSTOCK)

1602 10 00

FLEISCH, SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE ODER BLUT, IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G

1602 31 11

ZUBEREITUNGEN, DIE >= 57 % UNGEGARTES FLEISCH VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE)

1602 31 19

ZUBEREITUNGEN, DIE >= 57 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 31 90

ZUBEREITUNGEN, DIE < 25 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 32 11

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 %, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 32 19

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 % (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 32 90

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 25 %, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 39 21

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 57 %, (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 39 29

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON GEFLÜGEL VON >= 57 % (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 39 80

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON >= 25 %, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 41 10

SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602 41 90

SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN)

1602 42 10

SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602 42 90

SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN)

1602 49 13

NACKEN UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS NACKEN UND SCHULTERN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602 49 19

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART, EINSCHL. SCHWEINESPECK UND FETTE JEDER ART UND HERKUNFT, VON >= 80 GHT (AUSG. SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE, NACKEN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 49 90

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON HAUSSCHWEINEN, SCHINKEN, SCHULTERN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON <= 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 50 31

CORNED BEEF, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN

1602 50 39

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH SOWIE CORNED BEEF)

1602 50 80

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00)

1602 90 31

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD ODER KANINCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. VON WILDSCHWEINEN SOWIE WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 90 41

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 90 51

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSSCHWEINEN ENTHALTEND (AUSG. HAUSGEFLÜGEL, RINDER, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602 90 61

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN ENTHALTEND, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM ODER UNGEGARTEM FLEISCH UND GEGARTEN ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. HAUSGEFLÜGEL, HAUSSCHWEINE, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 90 72

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 90 74

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602 90 76

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602 90 78

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSG. WÜRSTE UND ÄHNL. ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOS. 1602 10 00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1701 91 00

RAFFINIERTER ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1701 99 10

WEISSZUCKER OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF, VON >= 99,5 GHT

1701 99 90

ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER UND CHEMISCH REINE SACCHAROSE, FEST (AUSG. ROHR- UND RÜBENZUCKER MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN SOWIE ROHZUCKER UND WEISSZUCKER)

1702 11 00

LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON >= 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE

1702 19 00

LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON < 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE

1702 20 90

AHORNZUCKER, FEST, UND AHORNSIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702 90 60

INVERTZUCKERCREME, AUCH MIT NATÜRLICHEM HONIG GEMISCHT

1702 90 71

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON >= 50 GHT

1702 90 75

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT, ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT

1702 90 79

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT (AUSG. ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT)

1801 00 00

KAKAOBOHNEN UND KAKAOBOHNENBRUCH, ROH ODER GERÖSTET

2002 10 10

TOMATEN, GESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN

2002 10 90

TOMATEN, UNGESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN

2002 90 11

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002 90 19

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002 90 31

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002 90 39

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002 90 91

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002 90 99

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GANZ ODER IN STÜCKEN)

2004 10 10

KARTOFFELN, GEGART, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET, GEFROREN

2004 10 99

KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GEFROREN (AUSG. NUR GEGART ODER IN FORM VON MEHL, GRIESS ODER FLOCKEN)

2005 20 20

KARTOFFELN IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER IN ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET, UNGEFROREN

2005 20 80

KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), UNGEFROREN (AUSG. IN FORM VON MEHL, GRIESS ODER FLOCKEN SOWIE IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN)

2008 11 92

ERDNÜSSE, GERÖSTET, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 11 94

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, N.N.B. (AUSG. GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER)

2008 11 96

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 11 98

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER)

2008 19 11

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN

2008 19 13

MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008 19 19

SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE TROPISCHE NÜSSE)

2008 19 59

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON >= 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN

2008 19 93

MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTETE, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG

2008 19 95

NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ERDNÜSSE, MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHA-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

2008 19 99

SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON <= 1 KG (AUSG. ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE NÜSSE SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE)

2008 20 19

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT)

2008 20 51

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 20 71

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 20 99

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER UND VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG

2008 30 11

ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS

2008 30 51

SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 30 71

SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 30 75

MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS, CLEMENTINEN, WILKINGS UND ANDERE ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 30 90

ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER

2008 40 11

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 40 21

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008 40 31

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 40 51

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 40 71

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 40 79

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <=15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG

2008 50 11

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 50 31

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008 50 39

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008 50 69

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 50 94

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 4,5 BIS < 5 KG

2008 50 99

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG

2008 60 31

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008 60 51

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 60 59

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN)

2008 60 71

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG

2008 60 79

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN)

2008 60 91

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG

2008 70 94

PFIRSICHE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 4,5 KG BIS < 5 KG

2008 80 11

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS

2008 80 19

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS

2008 80 31

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008 80 50

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 99 45

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008 99 55

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON =< 1 KG

2008 99 72

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 5 KG

2008 99 78

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON < 5 KG

2009 11 11

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG

2009 11 19

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG

2009 11 91

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 11 99

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C (AUSG. MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT)

2009 19 98

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. GEFROREN SOWIE MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT)

2009 69 11

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG

2009 69 51

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 18 EUR JE 100 KG, KONZENTRIERT

2009 69 71

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT, KONZENTRIERT

2009 69 79

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSG. KONZENTRIERT)

2009 79 11

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG

2009 79 91

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 79 99

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2009 90 11

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG

2009 90 13

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT

2009 90 31

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009 90 41

MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009 90 79

MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2305 00 00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON ERDNUSSÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2307 00 11

WEINTRUB [WEINGELÄGER], MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT

2307 00 19

WEINTRUB [WEINGELÄGER] (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT)

2307 00 90

WEINSTEIN, ROH

2308 00 11

TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT

2308 00 19

TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT)

2308 00 90

MAISSTÄNGEL, MAISBLÄTTER, OBSTSCHALEN UND ANDERE PFLANZLICHE STOFFE, PFLANZLICHE ABFÄLLE, PFLANZLICHE RÜCKSTÄNDE UND PFLANZLICHE NEBENERZEUGNISSE DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, N.N.B. (AUSG. EICHELN, ROSSKASTANIEN UND TRESTER)

2309 90 35

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50, JEDOCH < 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 39

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 41

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 51

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 53

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 59

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 70

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309 90 91

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGTE, MELASSIERT, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART

2309 90 93

VORMISCHUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND

2309 90 95

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, MIT EINEM GEHALT AN CHOLINCHLORID VON >= 49 GHT, AUF ORGANISCHEM ODER ANORGANISCHEM TRÄGERSTOFF

2309 90 97

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).

ANHANG IIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens:

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

Kontingent

(in Tonnen)

1001 90 91

WEICHWEIZEN UND MENGKORN, ZUR AUSSAAT

20 000

1001 90 99

SPELZ, WEICHWEIZEN UND MENGKORN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).

ANHANG III

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 10 15

0304 10 17

ex 0304 10 19

ex 0304 10 91

0304 20 15

0304 20 17

ex 0304 20 19

ex 0304 90 10

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber:

90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber:

70 v. H. des MFN

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 10 19

ex 0304 10 91

ex 0304 20 19

ex 0304 90 10

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

70 v. H. des MFN

ex 0301 99 90

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 10 38

ex 0304 10 98

ex 0304 20 94

ex 0304 90 97

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

30 v. H. des MFN

ex 0301 99 90

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 10 38

ex 0304 10 98

ex 0304 20 94

ex 0304 90 97

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

30 v. H. des MFN


KN-Code

Warenbezeichnung

Ausgangskontingent Menge

Zollsatz

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

100 Tonnen

6 % (1)

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

1 000 Tonnen (2)

0 % (1)


(1)  Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.

(2)  Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt:

Jahr

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (Zollsatz %)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

Zoll

80 v. H. des MFN

65 v. H. des MFN

50 v. H. des MFN

ANHANG IV

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(nach Titel V Kapitel II)

FINANZDIENSTLEISTUNGEN: DEFINITION

„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

I.   Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A.   Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i)

Lebensversicherung

ii)

Sachversicherung

2.

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4.

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B.   Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3.

Finanzleasing

4.

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

a)

Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)

b)

Devisen

c)

Derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d)

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e)

Begebbare Wertpapiere

f)

Sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8.

Geldmaklergeschäfte

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

II.   Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b)

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG V

RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM

(nach Artikel 73)

1.

Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971),

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

2.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

Europäisches Patentübereinkommen,

WIPO-Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs).

3.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

LISTE DER PROTOKOLLE

 

Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse