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Document JOL_2002_142_R_0074_01

2002/409/EG: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs - Mitteilung über das Inkrafttreten des Transitabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über den Straßengüterverkehr

OJ L 142, 31.5.2002, p. 74–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32002D0409

2002/409/EG: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs

Amtsblatt Nr. L 142 vom 31/05/2002 S. 0074 - 0074


Beschluss des Rates

vom 6. Dezember 2001

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs

(2002/409/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 93 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs, nachstehend "Abkommen" genannt, dient der weiteren Entwicklung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

(2) Der Abschluss des Abkommens kommt dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zugute, da der Transitverkehr durch Rumänien den innergemeinschaftlichen Verkehr zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten fördert und somit die Voraussetzungen für eine für die Öffentlichkeit möglichst kostengünstige Abwicklung des innergemeinschaftlichen Verkehrs schafft; gleichzeitig werden die administrativen und technischen Hemmnisse auf ein Minimum reduziert.

(3) Der Abschluss des Abkommens fördert den kombinierten Verkehr im Hinblick auf den Umweltschutz.

(4) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Verkehrsausschuss Gemeinschaft/Rumänien, nachstehend "Ausschuss" genannt, durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitglieder des Rates unterstützt wird.

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Ausschuss einnimmt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn der vom Ausschuss vorgeschlagene Beschluss sich auf die Geschäftsordnung des Ausschusses bezieht.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Daems

(1) ABl. C 154 E vom 29.3.2001, S. 227.

(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 141.

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