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Document JOL_1991_340_R_0039_012

Entscheidung der Kommission vom 6. September 1991 über den Abschluß eines Protokolls über den Handel und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Republik Ungarn
Protokoll über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) einerseits und der Republik Ungarn andererseits

OJ L 340, 11.12.1991, p. 39–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31991D0631

91/631/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1991 über den Abschluß eines Protokolls über den Handel und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( EGKS ) und der Republik Ungarn

Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0039 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 1991

über den Abschluß eines Protokolls über den Handel und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Republik Ungarn

(91/631/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß des Rates vom 8. Februar 1990 nahm die Kommission mit der Republik Ungarn Verhandlungen auf, die zu einem Protokoll über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der EGKS-Erzeugnisse geführt haben.

Der Abschluß dieses Abkommens ist unerläßlich, um die Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, wie sie vor allem in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages zur Gründung der EGKS vorgegeben sind.

Diese Entscheidung berührt nicht die handelspolitische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 71 des Vertrages;

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und einstimmiger Zustimmung des Rates -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EGKS und der Republik Ungarn wird im Namen der EGKS genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission benennt das Mitglied der Kommission, das befugt ist, das Protokoll für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 6. September 1991.

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

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