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Document JOC_2002_227_E_0292_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (RBM) mit Ursprung in Indonesien und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in Indien (KOM(2002) 245 endg.)

OJ C 227E, 24.9.2002, p. 292–308 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0245

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (RBM) mit Ursprung in Indonesien und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in Indien /* KOM/2002/0245 endg. */

Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0292 - 0308


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (RBM) mit Ursprung in Indonesien und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 18. Mai 2001 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend "RBM" genannt) mit Ursprung in Indien und Indonesien und leitete eine Untersuchung ein.

2. Insbesondere angesichts der laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Gemeinschaftsherstellern, die den Antisubventionsantrag gestellt hatten, mussten bestimmte Aspekte in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft eingehender geprüft werden, so dass keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber RBM mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt wurden.

3. Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft.

4. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in Indien subventioniert waren, doch nur in einem Maße, das knapp unter der für dieses Entwicklungsland geltenden Geringfügigkeitsschwelle lag. Die Feststellungen zu Indonesien mussten aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in diesem Land subventioniert waren und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Ferner wurde festgestellt, dass keine zwingenden Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

5. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 18. Juni 2002 durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten sollte.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (RBM) mit Ursprung in Indonesien und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 15,

[1] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Jetzige Untersuchung

(1) Am 18. Mai 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [2] eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend "RBM" genannt) mit Ursprung in Indien und Indonesien in die Gemeinschaft (nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung" genannt) und leitete eine Untersuchung ein.

[2] ABl. C 147 vom 18.5.2001, S. 4.

(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines Antrags, den die nachstehend genannten Gemeinschaftshersteller, auf die mit rund 90 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von RBM entfiel, am 3. April 2001 gestellt hatten: Koloman Handler AG (nachstehend "Koloman" genannt), Österreich, und Krause Ringbuchtechnik GmbH & Co. KG (nachstehend "Krause" genannt), Deutschland (nachstehend "Antragsteller" genannt). Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware subventioniert und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Am selben Tag wie die Bekanntmachung über die Einleitung des Antisubventionsverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [3] auch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in denselben Ländern veröffentlicht.

[3] ABl. C 147 vom 18.5.2001, S. 2.

(4) Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die indische Regierung und die indonesische Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) von dem Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von RBM mit Ursprung in Indien und Indonesien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen. Beiden Regierungen wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. Die Kommission führte daraufhin in Brüssel mit beiden Regierungen Konsultationen. Den Stellungnahmen dieser Regierungen zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen betreffend die subventionierten Einfuhren und die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde gebührend Rechnung getragen; daraufhin wurden mehrere Regelungen, bei denen es sich nach Ansicht der Antragsteller um Subventionsregelungen handelte, nicht in die Untersuchung einbezogen.

(5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von der indischen Regierung, einem Gemeinschaftshersteller, einem ausführenden Hersteller in Indien sowie dessen verbundenen Ausführer mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, von zwei Einführern in der Gemeinschaft und einem mit den Einführern verbundenen Verwender. Die Kommission holte alle für die Feststellungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei der indischen Regierung und in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

- Koloman Handler AG, Österreich

b) Ausführender Hersteller in Indien

- ToCheungLee Stationery Mfg Co. Pvt. Ltd., Tiruvallore

c) Verbundener Ausführer mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft (Hongkong)

- ToCheungLee (BVI) Limited/World Wide Stationery Mfg. Co., Ltd. (oberste Holdinggesellschaft)

d) Unabhängige Einführer

- Bensons International Systems Ltd, Vereinigtes Königreich

- Bensons International Systems BV, Niederlande

e) Verwender

- Esselte, Vereinigtes Königreich

(7) Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Zur Analyse der für die Schadensbewertung relevanten Trends prüfte die Kommission Angaben über den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

2. Vorläufige Maßnahmen

(8) Insbesondere angesichts der laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Antragstellern mussten bestimmte Aspekte in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft eingehender geprüft werden, so dass keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber RBM mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt wurden.

3. Weitere Untersuchung

(9) Alle Parteien wurden über den Beschluss unterrichtet, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere wurden weitere Kontrollbesuche in den Betrieben eines Verwenders von RBM in der Gemeinschaft und zweier unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft durchgeführt.

(10) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Ausgleichszölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, um nach dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(11) Das Verfahren betrifft bestimmte Ringbuchmechaniken (nachstehend auch "betroffene Ware" genannt). Letztere werden derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen. Mechaniken mit Hebeln, die unter denselben KN-Code fallen, sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

(12) RBM bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Die Ringe weisen eine unterschiedliche Form auf, wobei runde, rechteckige bzw. D-förmige Ringe am meisten verbreitet sind.

(13) RBM dienen zum Ordnen von Unterlagen und Papieren. Sie werden unter anderem von Herstellern von Ringbüchern, Software-Handbüchern, technischen Handbüchern, Photo- und Briefmarkenalben, Katalogen und Broschüren verwendet.

(14) Im UZ wurden in der Gemeinschaft mehrere hundert verschiedene RBM-Modelle verkauft. Die Modelle unterschieden sich nach Größe, Form, Zahl der Ringe, Größe der Grundplatte und Öffnungssystem (Auseinanderziehen der Ringe oder Druckmechanismus). Da jedoch innerhalb der RBM-Modellpalette keine klare Trennungslinie gezogen werden kann, alle RBM die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften haben und die verschiedenen RBM-Modelle innerhalb bestimmter Spannbreiten austauschbar sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle RBM für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen.

2. Gleichartige Ware

(15) Nach den Feststellungen der Kommission wiesen die in Indien hergestellten und dort verkauften RBM und die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten RBM die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen auf.

(16) Außerdem ergab die Untersuchung der Kommission, dass es keine Unterschiede in den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen der in die Gemeinschaft eingeführten RBM mit Ursprung in Indien und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften RBM gab.

(17) Da kein indonesischer Hersteller zur Mitarbeit bereit war, stützte sich die Kommission gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Da keine anderen Informationen über das Land zur Verfügung standen, hielt es die Kommission für angemessen, die Angaben in dem Antisubventionsantrag heranzuziehen, denen zufolge die in Indonesien hergestellten und dort verkauften bzw. in die Gemeinschaft ausgeführten RBM und die von den Antragstellern in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften RBM gleichartig waren.

(18) Daher wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften RBM, den RBM mit Ursprung in Indien und Indonesien, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sowie den in Indien und Indonesien hergestellten und dort verkauften RBM um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung handelte.

(19) Im UZ unterlag die betroffene Ware einem vertragsmäßigen Zoll in Höhe von 2,7 % in den Jahren 2000 und 2001. Jedoch galt im Rahmen des APS für die betroffene Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien bei der Einfuhr eine Zollermäßigung in Höhe von 100 % des in den Jahren 2000 und 2001 zu entrichtenden vertragsmäßigen Zolls. Somit wurde für die betroffenen Waren in den Jahren 2000 und 2001 Zollfreiheit gewährt.

C. SUBVENTIONEN

1. Indien

a) Einleitung

(20) Die Kommission untersuchte auf der Grundlage der im Antisubventionsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf ihren Fragebogen die folgenden Regelungen, die angeblich die Gewährung von Ausfuhrsubventionen beinhalten:

- - Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe (FEZ/EOB)

- - "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB)

- "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCG)

- Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(21) Grundlage der ersten drei Regelungen ist das seit dem 7. August 1992 geltende Außenhandelsgesetz aus dem Jahre 1992 ("Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992"). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu machen. Diese werden in den "Ausfuhr- und Einfuhrpolitik"-Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre herausgegeben und jährlich aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich das für den Untersuchungszeitraum maßgebliche Dokument auf die Politik in den Jahren 1997 bis 2002.

(22) Die letztgenannte Regelung, d.h. die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung, basiert auf dem "Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz" aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das "Finanzgesetz" geändert wird.

(23) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller. Ein mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft beantwortete ebenfalls den entsprechenden Fragebogen. Unter Zugrundelegung der Eurostat-Einfuhrangaben wurde festgestellt, dass auf den ausführenden Hersteller in Indien sämtliche Ausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft entfielen.

b)Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)

I) Rechtsgrundlage

(24) Ein Instrument der Ausfuhr- und Einfuhrpolitik, das Ausfuhranreize umfasst, ist die 1965 eingeführte Regelung für freie Exportzonen (nachstehend "FEZ" genannt)/exportorientierte Betriebe (nachstehend "EOB" genannt). Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zollnotifikationen Nrn. 53/97, 133/94 und 126/94. Die Regelung wird in Kapitel 9 des "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch eingehend erläutert.

II) Förderungswürdigkeit

(25) Unternehmen können den FEZ-/EOB-Status grundsätzlich dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, alle von ihnen hergestellten Waren auszuführen. Nachdem dieser Status erteilt wurde, können die Unternehmen bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen. In Indien sind sieben Gebiete als FEZ ausgewiesen. EOB können ihren Standort überall in Indien haben. Gemäß Section 65 des Zollgesetzes befinden sie sich unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. Obwohl Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status im Allgemeinen verpflichtet sind, ihre gesamte Produktion auszuführen, erlaubt ihnen die indische Regierung, unter bestimmten Bedingungen einen Teil ihrer Produktion auch auf dem Inlandsmarkt abzusetzen. Der kooperierende ausführenden Hersteller besaß den EOB-Status.

III) Anwendung

(26) Unternehmen, die den EOB-Status erhalten oder sich in einer FEZ ansiedeln möchten, müssen bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag sind unter anderem nähere Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren in den nächsten fünf Jahren zu machen. Geben die Behörden dem Antrag eines Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können beliebige Waren herstellen. Die Vereinbarung hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren und kann verlängert werden.

(27) Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

(i) Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für die Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden, mit Ausnahme der Waren auf der "Negative List of Imports";

(ii) Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

(iii) Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Einkünften während eines Zeitraums von 10 Jahren gemäß Section 10A bzw. 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes;

(iv) Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren;

(v) Zulassung von 100%igem Auslandseigentum;

(vi) Möglichkeit, einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen.

(28) Der Einführer muss alle betroffenen Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführten Vorleistungen sowie die Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß erfassen. Diese Aufstellungen sind nach entsprechender Aufforderung regelmäßig dem für Entwicklungsfragen zuständigen Kommissar vorzulegen

(29) Der Einführer muss auch ein gewisses Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften, deren Höhe in einem bestimmten, im "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokument festgelegten Verhältnis zu den Ausfuhren steht. Unternehmen mit EOB-/FEZ-Status dürfen ausschließlich in Räumlichkeiten unter Zollverschluss arbeiten.

IV) Schlussfolgerung zu den FEZ/EOB

(30) Im vorliegenden Fall wurde die EOB-Regelung für die Einfuhr von Investitionsgütern sowie von Roh- und Betriebsstoffen und für Käufe auf dem Inlandsmarkt genutzt. Daher prüfte die Kommission lediglich die Anfechtbarkeit dieser Vorteile.

(31) In dieser Hinsicht beinhaltet die FEZ/EOB-Regelung die Gewährung von Subventionen, da die Zugeständnisse im Rahmen der Regelung finanzielle Beihilfen der indischen Regierung darstellen, die auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet, und da dem Empfänger dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(32) Die Aussetzung der Erhebung der Zölle auf Investitionsgüter hat die gleiche Wirkung wie eine Zollbefreiung, da es, solange die Ausfuhrauflagen erfuellt werden, allein im Ermessen des Unternehmens liegt, ob und wann der Zollverschluss für die Investitionsgüter aufgehoben wird.

(33) Diese Subvention ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie den Unternehmen nur dann gewährt wird, wenn sie eine Ausfuhrverpflichtung eingehen, so dass die Subvention als spezifisch und damit anfechtbar anzusehen ist.

V) Berechnung der Höhe der Subvention

Aussetzung der Einfuhrzölle auf Investitionsgüter:

(34) Der indische ausführende Hersteller nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um die Aussetzung der normalerweise auf Investitionsgüter zu entrichtenden Einfuhrabgaben zu erwirken.

(35) Der dem Unternehmen verschaffte Vorteil wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum von 7 Jahren verteilt wurde, der dem Abschreibungszeitraum für die vom Unternehmen tatsächlich eingeführten Investitionsgüter entspricht und auch als normaler Abschreibungszeitraum für solche Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig angesehen wird. Um den gesamten Vorteil für den Empfänger im Rahmen dieser Regelung zu ermitteln, wurde der auf diese Weise dem Untersuchungszeitraum zugerechnete Betrag um die Zinsen während des Untersuchungszeitraums erhöht. Da diese Art von Subvention einem einmaligen Zuschuss entspricht, wurde die Zugrundelegung des in Indien im Untersuchungszeitraum geltenden Marktzinssatzes von 10 % als angemessen angesehen. Dieser Betrag wurde sodann den Gesamtausfuhren im Untersuchungszeitraum zugerechnet.

(36) Danach erhielt das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung Subventionen im Höhe von 2,42 %.

Zollbefreiung bei der Einfuhr von Roh- und Betriebsstoffen:

(37) Der indische ausführende Hersteller nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um von den Einfuhrabgaben auf Roh- und Betriebsstoffe befreit zu werden.

(38) Während des Kontrollbesuchs wurden die Art und die Mengen dieser eingeführten Stoffe überprüft. Das Unternehmen konnte alle im UZ eingeführten Rohstoffe eindeutig mit den Mengen an ausgeführten Veredelungserzeugnissen in Verbindung bringen, und es wurde nachgewiesen, dass nicht mehr Vorleistungen eingeführt wurden, als tatsächlich für die ausgeführten Waren verwendet wurden.

(39) Diese Einfuhren erfuellen daher die Voraussetzungen des Anhangs I (Beispielliste von Ausfuhrsubventionen) Buchstabe i) der Grundverordnung, wonach bestimmte Subventionen nicht als Ausfuhrsubventionen anzusehen sind, da alle zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden und es nicht zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben kam.

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren:

(40) Der indische ausführende Hersteller nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um von der Verbrauchsteuer auf im Inland bezogene Waren befreit zu werden.

(41) Die Verbrauchsteuer, die bei Käufen eines Unternehmens, bei dem es sich nicht um einen EOB handelt (d.h. ein Unternehmen ohne Sonderstatus), anfällt, wird jedoch (im Rahmen von CENVAT/MODVAT) gutgeschrieben und mit den Verbrauchsteuern auf Inlandsverkäufe verrechnet. Durch die Befreiung der Käufe eines EOB von der Verbrauchsteuer verzichtet die indische Regierung somit nicht zusätzlich auf Abgaben. Einem EOB erwachsen somit keine zusätzlichen Vorteile.

Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren:

(42) Der indische ausführende Hersteller nahm die EOB-Regelung in Anspruch, um die Erstattung der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland bezogene Waren zu erwirken. Diese Erstattung beinhaltet die Gewährung von Subventionen, da die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet und dem betreffenden Unternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(43) Der Vorteil wurde anhand der zentralen Verkaufssteuer berechnet, die im Untersuchungszeitraum für im Inland bezogene Waren zu erstatten war. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass der indische ausführende Hersteller fast alle im Inland bezogenen Waren in dem Bundesstaat, in dem er seinen Sitz hat (Tamil Nadu), kaufte und dass die zentrale Verkaufssteuer nur für Transaktionen zwischen Unternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Bundesstaaten gilt. Der Betrag der zentralen Verkaufssteuer, der diesem Unternehmen zu erstatten war, beschränkte sich daher auf 0,01 %.

c) Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

I) Rechtsgrundlage

(44) Die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz aus dem Jahr 1961, das die Grundlage für die Besteuerung bildet und mehrere Steuerbefreiungen/Abzüge vorsieht, die auf Antrag gewährt werden können. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des genannten Gesetzes beantragt werden können.

II) Förderungswürdigkeit

(45) Befreiungen nach Section 10A können von Unternehmen in freien Exportzonen in Anspruch genommen werden, Befreiungen nach Section 10B kommen für exportorientierte Betriebe in Betracht, und Befreiungen nach Section 80HHC können von allen Unternehmen beantragt werden, die Waren ausführen.

III) Anwendung

(46) Der Antrag auf Abzug der Gewinne aus Exportverkäufen wird zusammen mit der jährlichen Einkommen-/Körperschaftserklärung eingereicht.

IV) Schlussfolgerung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(47) Im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung leistet die indische Regierung dem Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, indem sie auf normalerweise zu entrichtende Abgaben in Form direkter Steuern verzichtet. Die finanzielle Beihilfe verschafft dem Empfänger insofern einen Vorteil, als sich seine Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld verringert.

(48) Diese Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftssteuer ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da nur Gewinne aus Ausfuhrgeschäften vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können, so dass die Subvention als spezifisch und damit anfechtbar anzusehen ist.

V) Berechnung der Höhe der Subvention

(49) Der indische ausführende Hersteller hatte als EOB Anspruch auf die Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer gemäß Section 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes und stellte während des UZ einen entsprechenden Antrag. Der Vorteil wurde anhand der Steuern berechnet, die ohne den Abzug normalerweise auf die Gewinne zu zahlen gewesen wären.

(50) Danach erhielt das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung Subventionen im Höhe von 0,15 %.

d) Sonstige Subventionsregelungen

(51) Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller keine der anderen in die Untersuchung einbezogenen Regelungen in Anspruch nahm. Daher erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob diese Regelungen anfechtbar sind.

e) Höhe der anfechtbaren Subventionen

(52) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den untersuchten Ausführer, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 2,5 %. Diese Subventionsspanne für Indien ist niedriger als die Geringfügigkeitsschwelle und wird daher als unerheblich angesehen.

2. Indonesien

a) Einleitung

(53) Nach den unter Randnummer (4) erwähnten Konsultationen beschlossen die Kommissionsdienststellen, die Untersuchung auf zwei Regelungen (BKPM und Freie Exportzone Cakung) zu beschränken. Zur Einholung der relevanten Informationen wurde der indonesischen Regierung ein entsprechender Fragebogen zugesandt. Die indonesische Regierung reagierte jedoch nicht auf den Fragebogen. Daher wurde kein Kontrollbesuch bei der indonesischen Regierung durchgeführt. Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Indonesien beantwortete den Fragebogen trotz einer Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Antwort nicht. Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde das Unternehmen ordnungsgemäß davon unterrichtet, dass die endgültigen Feststellungen in seinem Fall gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden würden und dass dies gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung zu einem Ergebnis führen könne, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Grundverordnung wurde in den Betrieben dieses ausführenden Herstellers kein Kontrollbesuch durchgeführt.

(54) Die Höhe der Subventionen und der Ausfuhrpreis mussten daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet werden. Die Kommission erachtete es als angemessen, ihre Feststellungen auf der Grundlage der in dem Antrag übermittelten Informationen sowie von im Rahmen eines vorherigen Antisubventionsverfahren betreffend Indonesien [4] eingeholten Informationen zu treffen. Gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Grundverordnung wurden diese Informationen, soweit möglich, anhand von Informationen aus unabhängigen Quellen geprüft.

[4] Verordnung (EG) Nr. 978/2000 des Rates vom 8. Mai 2000, ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 1.

b) BKPM-Regelungen

(55) Gemäß den Angaben im Antisubventionsantrag nahm der genannte ausführende Hersteller die Vorteile in Anspruch, die das Amt für Investitionsplanung und -förderung (Investment Coordinating Board oder BKPM) gewährt.

(56) Die vorgenannte vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, dass das BKPM sowohl für die Genehmigung ausländischer Investitionsvorhaben (PMA) als auch inländischer Investitionsvorhaben (PMDN) zuständig ist. Die Unternehmen, die als PMA- bzw. PMDN-Unternehmen anerkannt werden, werden von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter wie Maschinen, Ausrüstung, Ersatzteile und Hilfsmittel sowie auf Rohstoffe befreit.

(57) Bei den BKPM-Regelungen handelt es sich um Subventionen, da die indonesische Regierung eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts auf Abgaben leistet und dem Empfänger dadurch ein direkter Vorteil gewährt wird.

(58) Die Regelungen können nicht als Zollrückerstattungsregelungen im Sinne der Anhänge I bis III der Grundverordnung angesehen werden, da Investitionsgüter bei der Herstellung nicht verbraucht werden und die Veredelungserzeugnisse, die die Rohstoffe enthalten, nicht ausgeführt werden müssen.

(59) Die BKPM-Regelungen sind nicht rechtlich von der Ausfuhrleistung oder davon abhängig, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(60) Die Förderkriterien werden vom BKPM festgelegt und offensichtlich regelmäßig überarbeitet. Die BKPM-Regelungen beschränken den Zugang zu den Subventionen ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, die nicht in bestimmten Branchen tätig sind. Die die Subventionen gewährenden Behörden verfügen während des Genehmigungsverfahrens zudem über einen gewissen Ermessensspielraum, und der Subventionsanspruch besteht nicht automatisch.

(61) Die BKPM-Regelungen stehen somit nicht mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung im Einklang, dem zufolge die gewährende Behörde objektive Kriterien aufstellen muss, die neutral sind, bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen bevorzugen und die wirtschaftlicher Art und horizontal anwendbar sind. Da diese Regelungen den Zugang zu den Subventionen ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränken, werden sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch angesehen. Da weder ausführende Hersteller noch die indonesische Regierung an der Untersuchung mitarbeitete, ließ sich nicht genau ermitteln, in welchem Umfang er die Regelung in Anspruch genommen hatte.

c) Indonesische Gebiete unter zollamtlicher Überwachung - Freie Exportzone Cakung

(62) Der Anschrift des nicht kooperierenden ausführenden Herstellers ist zu entnehmen, dass sich sein Betrieb in der Freien Exportzone Cakung befindet, die als "Nusantara Bonded Zone" bezeichnet wird. Das Unternehmen bestätigte dies. Die in einer solchen Zone niedergelassenen Unternehmen kommen für bestimmte Vergünstigungen in Betracht, die von Unternehmen außerhalb solcher Zonen normalerweise nicht in Anspruch genommen werden können; dazu gehört insbesondere eine Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Waren, die zur Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten fertigen Erzeugnisse verwendet werden sollen.

(63) Der ausführende Hersteller legte infolge seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit keine Beweise dafür vor, dass er die entsprechenden Vorteile nicht in Anspruch genommen hatte. Um die mangelnde Kooperationsbereitschaft nicht zu belohnen, und angesichts der Tatsache, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge der Ausführer tatsächlich in einer freien Exportzone niedergelassen ist, kann der Rat berechtigterweise davon ausgehen, dass dem Unternehmen solche Vorteile gewährt wurden.

(64) Auf der Grundlage von Ergebnissen früherer Untersuchungen ist festzustellen, dass die Zollrückerstattungsregelung, die für Unternehmen in solchen Zonen gilt, eine finanzielle Beihilfe der Regierung darstellt, da auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet und dem Empfänger ein Vorteil gewährt wird.

(65) Eine solche Rückerstattungsregelung stellt eine Subvention dar, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da die Unternehmen sie nur in Anspruch nehmen können, wenn sie eine Ausfuhrverpflichtung eingehen, so dass die Subvention als spezifisch und damit anfechtbar anzusehen ist.

(66) Da der ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete, ließ sich nicht ermitteln, ob die Einfuhren im Rahmen dieser Regelung möglicherweise unter eine der in den Anhängen der Grundverordnung aufgeführten Ausnahmen fallen, denn es ließ sich nicht überprüfen, dass die eingeführten Waren tatsächlich bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht worden waren und dass es nicht zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben gekommen war.

d) Schlussfolgerungen zu den Subventionen

(67) Unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen gemäß Artikel 28 der Grundverordnung ist festzustellen, dass Beweise dafür vorliegen, dass der nicht kooperierende ausführende Hersteller Zugang zu anfechtbaren Subventionen hat, und dass es angemessene Hinweise dafür gibt, dass er diese Subventionen auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Im Hinblick auf die Festlegung der Maßnahmen wird wie in der früheren Untersuchung davon ausgegangen, dass es sich zu jeweils 50 % um Inlands- und Ausfuhrsubventionen handelt, da nur eine der beiden Regelungen, nämlich die Regelung für die freien Exportzonen, als Ausfuhrsubventionsregelung angesehen wird.

(68) Dabei wird die Auffassung vertreten, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die von dem betreffenden Hersteller in Anspruch genommenen anfechtbaren Subventionen die für Indonesien geltende Geringfügigkeitsschwelle übersteigen. Damit aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit kein Vorteil erwächst, wird daher für alle indonesischen ausführenden Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben im Antisubventionsantrag sowie der Ergebnisse der früheren Untersuchung die folgende endgültige Subventionsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, zugrunde gelegt:

Alle Ausführer: 10,0 %.

D. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(69) Da nur ein indischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete und nur ein einziges Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, wurden die unternehmensspezifischen Daten in Form von Indexen oder Annäherungswerten angegeben, um gemäß Artikel 29 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren.

2. Gemeinschaftsproduktion

(70) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware nicht nur von den beiden Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt haben, sondern auch in Italien und Spanien hergestellt wurde. Das betreffende italienische Unternehmen übermittelte der Kommission zwar keine vollständigen Informationen, doch die eingegangenen Angaben bestätigten, dass auf dieses Unternehmen im UZ rund 10 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen. Im Falle des spanischen Unternehmens, dass der Kommission ebenfalls keine vollständigen Informationen übermittelte, wurde festgestellt, dass es die betroffene Ware im Jahr 2001 nur in geringfügigen Mengen selbst herstellte und den größten Teil der von ihm verkauften Waren aus einem der betroffenen Länder bezog. Daher wurde der Schluss gezogen, dass dieses Unternehmen als Einführer und nicht als Hersteller angesehen werden sollte.

(71) Ferner wurde festgestellt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich früher an der Herstellung eines bestimmten RBM-Modells beteiligt war. Dieses Unternehmen bestätigte schriftlich, dass es die Herstellung der betroffenen Ware vor einigen Jahren einstellte. Es sind keine weiteren Hersteller in der Gemeinschaft bekannt.

(72) Daher bildet die Produktion der Antragsteller und des anderen Gemeinschaftsherstellers mit Sitz in Italien die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

3. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(73) Einer der beiden Hersteller (Krause), die den Antisubventionsantrag gestellt haben, beantwortete den Fragebogen nicht, so dass er als nicht kooperierende Partei angesehen wurde. Obwohl dieser Hersteller den Antisubventionsantrag unterstützte, wurde er daher nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet. Die Untersuchung ergab, dass der andere Hersteller (Koloman) die gleichartige Ware im UZ nicht nur in der Gemeinschaft herstellte, sondern Teile davon auch in Ungarn produzierte. Zusätzlich zu seiner Fertigung in der Gemeinschaft handelte Koloman in der Gemeinschaft auch mit ungarischen Waren und verwendete ferner in Ungarn hergestellte Teile für seine Gemeinschaftsproduktion. Ferner wurde ein weiterer Teil der Produktion des kooperierenden Gemeinschaftsherstellers Anfang 2000 durch die Verbringung bestimmter Maschinen von Österreich nach Ungarn verlagert. Dennoch betrieb dieses Unternehmen sein Kerngeschäft weiterhin in der Gemeinschaft, da es dort seine Hauptverwaltung, seine Lager und sein Verkaufsbüro hatte, einen beträchtlichen Teil seiner gesamten Waren herstellte und ein bedeutender Teil des technischen und für den Absatz zuständigen Personals ebenfalls dort verblieb. Die Einfuhren dienten dazu, die Palette der gleichartigen Ware zu ergänzen, so dass sie den Status von Koloman als Gemeinschaftshersteller nicht beeinträchtigten. Was die Herstellung von Teilen in Ungarn und ihren späteren Einbau in die Fertigerzeugnisse anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass auf diese eingebauten Teile nur ein geringfügiger Teil der gesamten Produktionskosten der Fertigerzeugnisse und damit des Mehrwerts entfiel. Daher berühren die entsprechenden Einfuhren nicht den Status des Unternehmens als Gemeinschaftshersteller.

(74) Die Untersuchung bestätigte, dass auf den einzigen kooperierenden Gemeinschaftshersteller mehr als 25 % der RBM-Produktion in der Gemeinschaft entfielen, so dass er die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung erfuellt. Daher wurde davon ausgegangen, dass er den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bildet, und so wird er im Folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet.

b) Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(75) Im November 2001, das heißt nach dem Ende des UZ, ging der kooperierende Gemeinschaftshersteller Koloman in Konkurs und wurde infolge eines Liquidationsverfahrens von einem österreichischen Unternehmen übernommen, dessen Muttergesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich auch die ungarische Tochtergesellschaft von Koloman aufkaufte.

(76) Die Käufer bestätigten der Kommission, dass sie den Antrag weiterhin unterstützten.

c) Gemeinschaftsverbrauch

(77) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der im Antisubventionsantrag angegebenen und in Bezug auf den UZ ordnungsgemäß berichtigten Verkäufe der übrigen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers und der Eurostat-Einfuhrangaben ermittelt. Dabei wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass zum KN-Code 8305 10 00 auch Waren gehören, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der indonesischen Ausführer wurden im Falle Indonesiens jedoch die besten verfügbaren Informationen, d.h. die Eurostat-Daten, zugrunde gelegt. Gemäß den Angaben im Antisubventionsantrag und damit den besten verfügbaren Informationen wurde bei allen Einfuhren, die unter dem vorgenannten KN-Code angemeldet wurden, davon ausgegangen, dass es sich um die betroffene Ware handelte. Der nicht kooperierende indonesische Ausführer behauptete, seine Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt seien rund 15 % niedriger gewesen als die zugrunde gelegten Einfuhrmengen. Diese Behauptung konnte jedoch nicht verifiziert werden, und die Differenz bewegte sich in einer Größenordnung, dass sie auf die Umrechnung der in Tonnen ausgewiesenen Eurostat-Statistiken in Einheiten zurückgeführt werden konnte. Danach stieg der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1998 und dem UZ um 5 %. Genauer gesagt blieb er zwischen 1998 und 1999 relativ konstant und erhöhte sich danach bis zum Ende des UZ kontinuierlich auf rund 348 Mio. Stück.

4. Einfuhren aus dem betroffenen Land

(78) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass das Verfahren gegenüber Indien eingestellt wird. Daher wird im Folgenden nur die Entwicklung der Einfuhren aus Indonesien, dem einzigen noch vom Verfahren betroffenen Land, untersucht.

a) Volumen der subventionierten Einfuhren

(79) Zwar verringerten sich die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien mengenmäßig zwischen 1998 und 2000, bevor sie zwischen 2000 und dem UZ wieder leicht anstiegen, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass die betroffene Ware erst seit 1997 aus diesem Land eingeführt wird und die betreffenden Importe dennoch bereits 1998 ein beträchtliches Niveau erreichten und sich im UZ auf 32 Mio. Stück beliefen.

b) Marktanteil der subventionierten Einfuhren

(80) Der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien schwankte zwischen 8 % und 13 % und verringerte sich ab 1998 um rund 2 Prozentpunkte.

c) Preise der subventionierten Einfuhren

i) Preisentwicklung

(81) Die gewogenen durchschnittlichen Preise der Einfuhren mit Ursprung in Indonesien sanken zwischen 1998 und dem UZ um 5 % von 105 ECU pro tausend Stück auf 99 EUR pro tausend Stück. Besonders stark fiel der Preisrückgang zwischen 1998 und 1999 mit 3 % und zwischen 2000 und dem UZ mit 2 % aus.

ii) Preisunterbietung

(82) Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der indonesischen Ausführer wurde der Preisvergleich auf der Grundlage der Eurostat-Daten durchgeführt, die zur Berücksichtigung der entrichteten Zölle und der nach der Einfuhr angefallen Kosten ordnungsgemäß berichtigt und auf derselben Handelsstufe mit den Ab-Werk-Preisen der Gemeinschaftshersteller verglichen wurden.

(83) Auf dieser Grundlage wurden die Preisunterbietungsspannen überprüft und gegebenenfalls anhand der Angaben, die während der zusätzlichen Kontrollbesuche gemacht worden waren, angepasst. Bei den Einfuhren aus Indonesien wurde im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Unterbietung zwischen 30 % und 40 % festgestellt. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Gewinne erwirtschaftete zeigt, dass zudem Preiserhöhungen verhindert wurden.

5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

(84) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wies im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz auf und sank zwischen 1998 und dem UZ um 25 %. Ein besonders deutlicher Rückgang war zwischen 1998 und 1999 zu verzeichnen (-15 %). Auch zwischen 1999 und 2000 kam es zu einem deutlichen Rückgang, während das Produktionsvolumen danach bis zum Ende des UZ konstant blieb.

b) Kapazität und Kapazitätsauslastung

(85) Die Produktionskapazität folgte dem gleichen Trend wie die Produktion und sank zwischen 1998 und dem UZ um 26 %.

(86) Daher blieb die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum konstant.

c) Lagerbestände

(87) Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Jahresende sanken zwischen 1998 und dem UZ um 12 %.

d) Verkäufe in der Gemeinschaft

(88) Trotz eines Verbrauchsanstiegs in der Gemeinschaft gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ mengenmäßig erheblich zurück, und zwar insgesamt um 25 %. Die Verkaufsmengen verringerten zwischen 1998 und 1999 zunächst um 10 % und zwischen 1999 und 2000 dann noch stärker, nämlich um 15 %.

e) Marktanteil

(89) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1998 und dem UZ um mehr als 4 Prozentpunkte zurück und folgte damit der Entwicklung der Verkaufsmengen.

f) Preise

(90) Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1998 und dem UZ um 4 %. Ein besonders deutlicher Rückgang war zwischen 1998 und 1999 zu verzeichnen (- 6 %), als auch die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, wie unter Randnummer (81) dargelegt, erheblich sanken.

g) Rentabilität

(91) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1998 und dem UZ um 10 Prozentpunkte, so dass dieser Wirtschaftszweig ab dem Jahr 2000 Verluste verzeichnete. Aufgrund dieser schlechten Entwicklung musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer (75) dargelegt, Konkurs anmelden.

h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(92) Der Cashflow, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den RBM-Verkäufen verzeichnete, entwickelte sich weitgehend wie die Rentabilität und ging zwischen 1998 und dem UZ deutlich zurück.

(93) Die Untersuchung ergab, dass es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Zeit aufgrund seiner finanziellen Lage und insbesondere seiner rückläufigen Rentabilität schwieriger wurde, sich Kapital zu beschaffen.

i) Beschäftigung, Löhne und Produktivität

(94) Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich die Zahl der Beschäftigten im Bereich der RBM-Produktion zwischen 1998 und dem UZ um 30 %. Der Gesamtbetrag der gezahlten Löhne entwickelte sich in diesem Zeitraum in ähnlicher Weise, das heißt, er ging um 27 % zurück, so dass sich der Durchschnittslohn zwischen 1998 und dem UZ um 5 % erhöhte. Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Produktionsvolumen pro Beschäftigtem, stieg zwischen 1998 und dem UZ um 8 %.

j) Investitionen und Kapitalrendite

(95) Die Investitionen verringerten sich zwischen 1998 und dem UZ um 39 %. Ein besonders deutlicher Rückgang war zwischen 1999 und 2000 zu verzeichnen. Diese Investitionen dienten in erster Linie dem Ersatz oder der Wartung der bestehenden Produktionsanlagen.

(96) Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Quotient aus Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, entwickelte sich weitgehend wie die Rentabilität und rutschte im Jahr 2000 schließlich in den negativen Bereich ab.

k) Wachstum

(97) Während sich der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1998 und dem UZ um 5 % erhöhte, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mengenmäßig um rund 25 % zurück, und es wurden weiterhin erhebliche Mengen der betroffenen Ware eingeführt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte daher nicht von dem leichten Nachfrageanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren.

6. Verlagerung eines Teils der Produktion

(98) Um festzustellen, ob die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch eine Änderung der Struktur der Gemeinschaftsproduktion verursacht worden war, wurde auch geprüft, ob sich die unter Randnummer (73) beschriebene Verlagerung eines Teils der Produktion zu Beginn des Jahres 2000 (durch den Transfer von Produktionsanlagen von Österreich nach Ungarn) auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hatte. Dabei zeigte sich, dass sich die rückläufige Entwicklung bei einigen Schadensindikatoren durch diese Produktionsverlagerung verstärkte (dies betrifft Produktion, Produktionskapazität und Verkaufsmengen), während sich der Trend bei der Kapazitätsauslastung und den durchschnittlichen Verkaufspreisen verbesserte, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weniger Verluste verzeichnete. Die Untersuchung ergab beispielsweise, dass schätzungsweise rund 60 % des Produktionsrückgangs und etwa 80 % des Absatzrückgangs mit der Produktionsverlagerung im Zusammenhang standen, während der Preisrückgang ohne diese Produktionsverlagerung dreimal höher ausgefallen und die Rentabilität um weitere 7 Prozentpunkte zurückgegangen wäre. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht auf eine Änderung der Verbrauchsstrukturen in der Gemeinschaft zurückzuführen war.

(99) Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betreibe sein Kerngeschäft nicht länger in der Gemeinschaft, da die Produktionsverlagerung nach Ungarn zu einem Rückgang seiner Gemeinschaftsproduktion um 60 % und seiner Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestellten RBM um 80 % geführt habe.

(100) Wie bereits unter Randnummer (98) dargelegt wurde, hatte die Produktionsverlagerung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nur einen Rückgang der Produktion um 15 % und der Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestellten RBM um 20 % zur Folge. Daher wird die Schlussfolgerung zum Kerngeschäft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer (73) bestätigt.

7. Schlussfolgerung zur Schädigung

(101) Im Bezugszeitraum wurde (unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Produktionsverlagerung unter Randnummer (98)) eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt.

(102) Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) und Malaysia führte zwar nach 1998 zu einem beträchtlichen Rückgang der Einfuhren mit Ursprung in diesen beiden Ländern, doch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang von dieser Entwicklung profitieren. Bei den meisten Schadensindikatoren, d.h. Produktion, Verkaufsmengen, Preise, Marktanteil, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, war ab dem Jahr 1998 ein negativer Trend zu verzeichnen. Insbesondere wirkte sich der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilig auf dessen Rentabilität aus.

(103) Zudem wiesen die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien zwischen 1998 und dem UZ, als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückgingen, ein beträchtliches Niveau auf. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Indonesien im UZ zu Preisen getätigt wurden, mit denen diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 30 % und 40 % unterboten wurden. Außerdem wurden Preiserhöhungen verhindert.

(104) Damit verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so stark, dass der Schluss gezogen wird, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde.

(105) Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach dem UZ aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage Konkurs anmelden musste.

E. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(106) Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien aufgrund ihrer Mengen und ihrer Auswirkungen auf die RBM-Preise in der Gemeinschaft eine so starke Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren aus Indonesien angelastet wurde.

2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(107) Die subventionierten Einfuhren gingen zwischen 1998 und dem UZ mengenmäßig um 14 % zurück, wobei ihr Marktanteil in der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum um 2 Prozentpunkte sank. Allerdings wiesen sie weiterhin ein beträchtliches Niveau auf, und ihr Marktanteil lag von 1998 bis zum UZ durchweg zwischen 8 % und 13 %. Diese Einfuhren gingen ferner mit einer beträchtlichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einher. Der Marktanteil des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich um mehr als 4 Prozentpunkte. Zugleich sanken die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4 %. Wie unter Randnummer (98) dargelegt, war der Preisverfall in Wirklichkeit noch viel stärker.

(108) Im gleichen Zeitraum (zwischen 1998 und dem UZ) verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie der Rückgang der Verkaufsmengen, des Marktanteils und der Preise sowie die deutliche Verschlechterung seiner Rentabilität, die letztendlich in den negativen Bereich abrutschte, verdeutlichen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte somit nicht in nennenswertem Maße von der Einführung der vorgenannten Maßnahmen gegenüber der VR China und Malaysia profitieren.

(109) Ein indonesischer Ausführer machte geltend, die Ausfuhren aus Indonesien könnten keine Schädigung verursacht haben, da sie zwischen 1999 und 2000 zurückgegangen seien und nur einen geringfügigen Marktanteil gehabt hätten. Dasselbe Untenehmen wandte ein, die Einfuhren aus Indonesien könnten keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben, da die Gemeinschaftsproduktion fünf- bis sechsmal höher gewesen sei als die Einfuhren aus Indonesien.

(110) Hier ist allerdings daran zu erinnern, dass sich die Einfuhren aus Indonesien zwar zwischen 1998 und 2000 verringerten, dann aber zwischen 2000 und dem UZ wieder leicht anstiegen, ohne das Niveau von 1998 wieder zu erreichen. Außerdem war der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien, wie unter Randnummer (80) bereits dargelegt, im UZ mit 8 % bis 13 % erheblich und lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Schließlich wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Randnummer (74) klar definiert ist und dass sein Produktionsvolumen weit unter dem von dem indonesischen Unternehmen angegebenen Niveau liegt.

(111) Daher ist der Schluss zulässig, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien die Wirkung der 1997 gegenüber der VR China und Malaysia eingeführten und im Jahr 2000 für die VR China geänderten Antidumpingmaßnahmen untergruben und dass sie eine wesentliche Ursache für die unter den vorstehenden Randnummern beschriebene negative Entwicklung waren.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Einfuhren aus anderen Drittländern

(112) Es wurde geprüft, ob andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus Indonesien die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht bzw. zu ihr beigetragen haben könnten und ob insbesondere Einfuhren aus anderen Ländern als Indonesien mitursächlich gewesen sein könnten.

(113) Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen zwischen 1998 und dem UZ mengenmäßig um 17 %, wobei sich ihr Marktanteil im gleichen Zeitraum um mehr als 5 Prozentpunkte erhöhte. Dies ist weitgehend auf den Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Indien, Ungarn und Thailand zurückzuführen, denn die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Malaysia gingen infolge der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1997 deutlich zurück.

(114) Der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren aus Drittländern ging zwischen 1998 und dem UZ um 16 % zurück. Die Preise der Einfuhren aus fast sämtlichen Drittländern waren in diesem Zeitraum rückläufig, nur die Preise der Einfuhren aus der VR China erhöhten sich infolge der Antidumpingmaßnahmen beträchtlich, auch wenn sie erst im UZ das gleiche Niveau wie die Preise der Einfuhren aus Ungarn erreichten.

(i) Indien

(115) Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren mit Ursprung in Indien zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Doch obwohl sich die Einfuhren aus Indien zwischen 1998 und dem UZ deutlich erhöhten, wurden ihre Preise durch die Preise der Einfuhren aus Indonesien zwischen 1998 und dem UZ um 2 % bis 30 % unterboten. Ferner ist festzustellen, dass bei Aufnahme der Einfuhren aus Indien im Jahr 1998 deren Preise bei Zugrundelegung vergleichbarer RBM-Mengen um mehr als 40 % höher waren als die Preise der Einfuhren aus Indonesien. Danach gingen die Preise der Einfuhren aus Indien zwar kontinuierlich zurück, waren jedoch stets höher als die Preise der Einfuhren aus Indonesien, und zwar im UZ noch um mehr als 5 %. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Indien zwar die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigten, dass aber die negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indonesien für sich genommen dennoch erheblich waren. Indonesien war in der Tat ein einflussreicher und wichtiger Akteur auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Ausfuhren dieses Landes in die Gemeinschaft waren zwar mengenmäßig geringer als die indischen Ausfuhren, wiesen aber dennoch ein beträchtliches Niveau auf. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden durch die Preise der indonesischen Ausfuhren noch stärker unterboten als durch diejenigen der indischen Ausfuhren. Die vorgenannte Analyse wurde durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft auf indonesischer Seite stark behindert, da dadurch keine Informationen darüber vorlagen, welchen Produkttypen und welche Marktsegmente von den Ausfuhren aus Indonesien betroffen waren.

(ii) Volksrepublik China

(116) Zudem wurde geprüft, ob die Tatsache, dass die 1997 auf die Einfuhren aus der VR China eingeführten Antidumpingzölle von den betroffenen Ausführern getragen wurden, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu ihr beigetragen haben könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Wirkung der 1997 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Verkaufspreise dadurch untergraben wurde, dass der betreffende Zoll auf die Einfuhren aus der VR China von den Ausführern getragen wurde, dass aber diese Maßnahmen dennoch schon 1998 zu einer deutlichen mengenmäßigen Verringerung der Einfuhren aus der VR China führten. Ferner ist zu bedenken, dass die Einfuhren aus Indonesien, obwohl erst 1997 mit ihnen begonnen wurde, bereits 1998 fast genauso umfangreich waren wie die Einfuhren aus der VR China. Danach gingen die Einfuhren aus der VR China drastisch zurück, während die Einfuhren aus Indonesien bis zum UZ in sehr viel geringerem Maße sanken, so dass sie im UZ immer noch mehr als dreimal so hoch waren wie die Einfuhren aus der VR China. Da im UZ die aus der VR China eingeführten Mengen weitaus geringer waren als die Einfuhrmengen aus Indonesien, wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht so schwerwiegende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten wie die subventionierten Einfuhren aus Indonesien.

(iii) Ungarn

(117) Um festzustellen, ob die Einfuhren aus Ungarn für sich genommen die Ursache einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren, wurden das Volumen und die Preise dieser Einfuhren in die Gemeinschaft geprüft.

(118) Zur Analyse der Entwicklung der Einfuhren aus Ungarn zwischen 1998 und dem UZ wurden die Angaben herangezogen, die der Gemeinschaftshersteller, der in Ungarn über einen Produktionsbetrieb verfügt und der als einziger die betroffene Ware in Ungarn herstellt, bei der Beantwortung des Fragebogens gemacht hatte.

(119) Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Einfuhren von RBM mit Ursprung in Ungarn mengenmäßig. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt für seine Einfuhren aus Ungarn in Rechnung gestellten Preise gingen im Bezugszeitraum zwar zurück, zählten aber weiterhin zu den höchsten unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Drittländern, und die Preise der Einfuhren aus Indonesien waren niedriger.

(120) Die RBM-Produktion des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Ungarn wurde untersucht und mit der Produktion in Österreich verglichen. Dabei zeigte sich, dass es kaum zu Überschneidungen zwischen den in Österreich und den in Ungarn hergestellten Modellen kam.

(121) Angesichts der geringen Anzahl von Modellen, die sowohl in Österreich als auch in Ungarn hergestellt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit den ungarischen Modellen seine Produktpalette ergänzte, um den Kunden mehr Auswahl zu bieten, und dass die Produktion in Ungarn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

(122) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Ungarn nicht in bedeutendem Maße zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

(iii) Thailand

(123) Da, wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates festgestellt wurde, "die Waren mit chinesischem Ursprung zum Teil bei den einzelstaatlichen Zollbehörden als thailändische Ursprungswaren angemeldet wurden, so dass die Entrichtung der normalerweise fälligen Antidumpingzölle vermieden wurde", erschien es angemessen, auch die Auswirkungen der aus Thailand versandten Einfuhren zu prüfen.

(124) Die Einfuhren aus Thailand erhöhten sich im Bezugszeitraum beträchtlich, denn sie begannen erst 1998 mit einem Volumen von rund 1 Mio. Stück und beliefen sich im UZ bereits auf mehr als 23 Millionen Stück. Auf der Grundlage der Eurostat-Daten wurde ferner ermittelt, dass die Verkaufspreise der Einfuhren aus Thailand im Allgemeinen niedriger waren als die Preise der Einfuhren aus Indonesien.

(125) Zwar waren die thailändischen Preise rund 20 % niedriger als die Preise der Einfuhren aus Indonesien, doch überstiegen die aus Indonesien eingeführten Mengen das Volumen der Einfuhren aus Thailand um mehr als ein Drittel. Da die aus Thailand eingeführten Mengen nach wie vor deutlich geringer waren als die Einfuhren aus Indonesien, wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Thailand im Vergleich zu den subventionierten Einfuhren aus Indonesien keine nennenswerten Auswirkungen gehabt haben können.

(126) Die Untersuchungsergebnisse für Thailand wurden von einem nicht kooperierenden indonesischen Ausführer in Frage gestellt. Er machte geltend, aus Indonesien würden vergleichsweise geringere Mengen eingeführt, während die Preise höher seien als diejenigen der Einfuhren aus Thailand. In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass die thailändischen Preise zwar niedriger waren als die Preise der Einfuhren aus Indonesien, dass aber die Einfuhren aus Indonesien mengenmäßig mehr als 30 % umfangreicher waren als die Einfuhren aus Thailand. Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (125) bestätigt.

b) Sonstige Faktoren

(127) Ferner wurde geprüft, ob noch andere als die vorgenannten Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten.

(128) Die kooperierenden Einführer machten geltend, das RBM-Geschäft sei äußerst preisempfindlich, so dass die Hersteller große Mengen verkaufen müssten, um wettbewerbsfähig zu sein. Ferner wandten sie ein, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde sich nur auf den Gemeinschaftsmarkt konzentrieren und nicht auf dem Weltmarkt aktiv sein, obwohl ihm letzteres erlauben würde, kosteneffizienter zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich das Verhältnis zwischen den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ nicht nennenswert veränderte. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark auf den Gemeinschaftsmarkt ausgerichtet war, konnte er 1998, als die Einfuhren aus Indonesien ein beträchtliches Niveau aufwiesen, dank seiner Exportverkäufe Gewinne erwirtschaften.

(129) Ein Verwender wandte ein, die Schädigung sei auf den starken Wettbewerb in der Büroartikelindustrie zurückzuführen. Aufgrund dieses Wettbewerbs hätten die betroffenen Verwender/Händler Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeübt, so dass dieser seine Preise gesenkt habe. Darauf ist zu entgegnen, dass die subventionierten Einfuhren den von den Verwendern in der Gemeinschaft ausgeübten Preisdruck noch deutlich verschärften, so dass sie eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

(130) Ferner wurde geprüft, ob der Preisrückgang das Ergebnis des normalen RBM-Geschäfts war, da die Preise fast aller Lieferanten zwischen 1998 und dem UZ rückläufig waren.

(131) In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Preisrückgang vor dem Hintergrund der anhaltenden unlauteren Handelspraktiken erstens auf Seiten der VR China und Malaysias und zweitens auf Seiten Indonesiens zu bewerten ist, die die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussten.

(132) Wie unter Randnummer (128) dargelegt, ist der RBM-Markt äußerst preisempfindlich. Da die Preise der Einfuhren aus Indonesien subventioniert und niedriger waren als der durchschnittliche Stückpreis bei allen anderen RBM-Einfuhren zwischen 1998 und dem UZ, ist der Schluss zu ziehen, dass die Einfuhren aus Indonesien, die im UZ in der Gemeinschaft einen Marktanteil zwischen 8 % und 13 % besaßen, einen Preisrückgang auf dem Markt verursachten.

(133) Schließlich wurde geprüft, ob das Preisverhalten des nicht kooperierenden Gemeinschaftsherstellers Krause zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnte. Die zusätzliche Prüfung der Angaben über Krause ergab, dass sich auch die Lage dieses Gemeinschaftsherstellers im Bezugszeitraum verschlechterte, und zwar insbesondere was die Verkaufspreise und die Rentabilität anbetrifft. Dieser Hersteller trug somit nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei, sondern litt gleichermaßen unter den Einfuhren aus Indonesien und musste seine Preise wie die Wirtschaftszweig der Gemeinschaft senken.

(134) Aus allen vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass der Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht als normale Entwicklung im Handel, sondern als Folge unlauterer Handelspraktiken Indonesiens angesehen werden sollte.

(135) Die indonesischen Behörden wandten ein, die aus Indonesien ausgeführten RBM seien lediglich für einen italienischen Ringbuchhersteller bestimmt, der seine Produktpalette ergänzen wolle.

(136) Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu der Erklärung des nicht kooperierenden indonesischen Ausführers, dass der indonesische Hersteller lediglich im Vereinigten Königreich einen nennenswerten Marktanteil besitze. Dies wird von Eurostat bestätigt.

(137) Der letztgenannte Hersteller behauptete, die Ausfuhren aus Indonesien könnten nicht die Ursache der Schädigung sein, da sein wichtigster Markt das Vereinigte Königreich sei, wo der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang tätig sei. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Aussage im Widerspruch zu der Behauptung der indonesischen Behörden steht, wird daran erinnert, dass sich die Schadensanalyse auf die Gemeinschaft insgesamt und nicht nur auf eine bestimmte Region bezieht.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(138) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich - unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen der Produktionsverlagerung nach Ungarn - in der rückläufigen Entwicklung der Produktion, der Verkaufsmengen, der Preise, des Marktanteils, der Rentabilität, der Kapitalrendite, des Cashflows und der Beschäftigtenzahl zeigt, durch die betreffenden subventionierten Einfuhren verursacht wurde. Denn die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien, Thailand und der VR China sowie der teilweisen Verlagerung der Gemeinschaftsproduktion auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren insgesamt nur begrenzt.

(139) Ein nicht kooperierender indonesischer Ausführer wandte ferner ein, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Schlussfolgerung unter Randnummer (138) und der Tatsache, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen gegenüber der VR China zu rechtfertigen.

(140) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen von Maßnahmen darauf abzielt, die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen, ob das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Die Tatsache, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum dieses Verfahrens auf die Einfuhren aus Indonesien zurückgeführt wurde, berührt somit nicht die Analyse des künftigen Verhaltens der chinesischen Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt und der sich daraus voraussichtlich ergebenden Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem wird daran erinnert, dass der chinesische Marktanteil in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums sehr gering war.

(141) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den subventionierten Einfuhren anzulasten ist.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkungen

(142) Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurde auf der Grundlage aller übermittelten Informationen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, welche Auswirkungen die Einführung von Maßnahmen bzw. der Verzicht auf solche Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffene Parteien hätte.

(143) Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Den zwei Gemeinschaftsherstellern, die den Antisubventionsantrag gestellt haben, zwei anderen der Kommission bekannten Herstellern in der Gemeinschaft, neun unabhängigen Einführern, 49 Verwendern und einem Verband von Verwendern wurden Fragebogen zugesandt. Einer der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt haben (Koloman), zwei unabhängige Einführer sowie ein mit diesen Einführern verbundener Verwender beantworteten den Fragebogen. Ein anderer Verwender nahm Stellung, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten.

(144) Anhand dieser Antworten und Stellungnahmen wurde das Interesse der Gemeinschaft geprüft.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Vorbemerkung

(145) Mehrere RBM-Hersteller in der Gemeinschaft stellten die Produktion der betroffenen Ware in den letzten Jahren ein. Was die verbliebenen Unternehmen anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich seine Produktion vor einigen Jahren ebenfalls einstellte (siehe Randnummer (71)). Im Falle des Unternehmens mit Sitz in Italien wurde festgestellt, dass es keinen nennenswerten Anteil an der RBM-Produktion in der Gemeinschaft hatte und die von ihm verkauften RBM zu einem großen Teil einführte. In Bezug auf das spanische Unternehmen ergab die Untersuchung, dass es als Einführer und nicht als Hersteller angesehen werden sollte, da es die betroffene Ware nur in geringfügigen Mengen selbst herstellte und mehr als 90 % der von ihm verkauften RBM aus Indonesien einführte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei den beiden Antragstellern um die einzigen Gemeinschaftshersteller handelt, die noch in nennenswertem Maße RBM herstellen.

(146) Hier sei daran erinnert, dass die beiden Gemeinschaftshersteller, die den Antisubventionsantrag gestellt haben, in der Vergangenheit bereits in bedeutendem Maße durch die Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China und Malaysia geschädigt wurden, die, wie in der Verordnung (EG) Nr. 119/97 [5] dargelegt wurde, zwischen 1992 und Oktober 1995 unter anderem zu einem Rückgang der Zahl ihrer Beschäftigten um 28 % führten. Wie unter Randnummer (94) dargelegt, verringerte sich die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ um weitere 30 %.

[5] ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(147) Angesichts der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird der Schluss gezogen, dass die Gemeinschaftsproduktion in dem Fall, in dem sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von den unlauteren Subventionspraktiken erholen sollte, vollständig eingestellt werden dürfte und dass die Verwender dann in erheblichem Maße von Einfuhren abhängig sein dürften.

b) Finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(148) Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich im Bezugszeitraum so stark, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach dem Ende des UZ Konkurs anmeldeten musste (siehe Randnummer (75)). Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren darauf zurückzuführen, dass er Mühe hatte, mit den subventionierten Billigeinfuhren zu konkurrieren. Die Tatsache, dass der kooperierende Gemeinschaftshersteller übernommen wurde, zeugt davon, dass die RBM-Produktion in der Gemeinschaft derzeit umstrukturiert wird und dass intensiv versucht wird, die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu sichern und seine Rentabilität wiederherzustellen.

c) Mögliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(149) Nach der Einführung von Maßnahmen und der Wiederherstellung fairer Marktbedingungen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und durch die Erhöhung seiner Kapazitätsauslastung seine Produktionsstückkosten zu senken und seine Rentabilität zu verbessern. Außerdem dürften sich die Maßnahmen positiv auf die Höhe der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken. Somit wird davon ausgegangen, dass die Erhöhung des Produktionsvolumens und der Verkaufsmengen einerseits und die weitere Senkung der Stückkosten andererseits möglicherweise in Verbindung mit einem moderaten Preisanstieg den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen wird, seine finanzielle Lage zu verbessern.

(150) Sollten dagegen keine Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu weiteren Preissenkungen gezwungen sein und/oder weitere Marktanteileinbußen erleiden. In beiden Fällen dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern. Außerdem dürfte die Gemeinschaftsproduktion unter diesen Bedingungen innerhalb kurzer Zeit vollständig eingestellt werden.

(151) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nur die betroffene Ware herstellt, sondern auch andere Erzeugnisse, auf die rund ein Drittel seines Umsatzes entfällt, ist es zudem sehr wahrscheinlich, dass die Einstellung der RBM-Produktion die Lebensfähigkeit des gesamten Betriebs beeinträchtigen und die Stilllegung sämtlicher Fertigungslinien nach sich ziehen würde, was wiederum negative Folgen für die Beschäftigung und die Investitionen hätte.

d) Mögliche Verlagerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(152) Es wurde geprüft, ob angesichts der Verlagerung eines Teils der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ein Drittland die Auffassung vertreten werden könnte, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zugleich wurde geprüft, ob es zu weiteren Produktionsverlagerungen kommen könnte.

(153) Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Produktionsverlagerung im Jahr 2000 dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichte, seine Verluste zu begrenzen (siehe Randnummer (98)). Es handelte sich um einen strategischen Beschluss mit dem Ziel, den Auswirkungen der Subventionspraktiken zu entgehen. Zudem dürfte diese Produktionsverlagerung durch die Verbesserung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft indirekt dazu beigetragen haben, diesen Wirtschaftszweig für den neuen Investor, von dem er vor kurzem übernommen wurde, attraktiver zu machen.

(154) Was mögliche weitere Produktionsverlagerungen betrifft, so wurde der Kommission glaubhaft bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine diesbezüglichen Absichten hat. Es gibt auch keine Gründe, aus denen eine solche Entwicklung als wahrscheinlich anzusehen ist, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte dank seiner Umstrukturierungsbemühungen und der gleichzeitigen Einführung eines Ausgleichszolls in der Lage sein, wieder Gewinne zu erwirtschaften.

3. Interesse der Einführer

(155) Einige Einführer, die allerdings keine RBM aus Indonesien bezogen, wandten ein, die Änderung der Bezugsquellen könnte mit zusätzlichen Kosten oder Übergangsproblemen verbunden sein. Die Einführer betonten insbesondere, dass sie bereits aufgrund der 1997 eingeführten Antidumpingmaßnahmen ihre Bezugsquelle hätten ändern müssen.

(156) Diesbezüglich wird jedoch daran erinnert, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einführer oder Verwender zur Änderung ihrer Bezugsquelle zu zwingen, sondern vielmehr einen lauteren Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen. Außerdem räumten diese Einführer ein, dass mehrere andere Drittländer ohne größere Probleme RBM herstellen könnten und dass es nicht schwierig sein dürfte, die betroffene Ware aus einem Land zu beziehen, für das keine Ausgleichsmaßnahmen gelten. Zudem könnten sie auch auf Waren der Gemeinschaftshersteller zurückgreifen. Etwaige Probleme im Zusammenhang mit einer möglichen Änderung der Bezugsquellen dürften somit vorübergehender Natur sein und gegenüber den positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht überwiegen.

4. Interesse der Verwender und Verbraucher

a) Verwender

(157) Sowohl die kooperierenden unabhängigen Einführer als auch der kooperierende Verwender (Ringbuchhersteller) wandten ein, die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen würde die finanzielle Lage der Verwender erheblich beeinträchtigen.

(158) In diesem Zusammenhang wurde geprüft, wie sich die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indonesien auf die Produktionskosten der Verwender auswirken dürften. Dabei wurde abgeschätzt, wie sich die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Indonesien auf einen Verwender auswirken würden, der die betroffene Ware ausschließlich aus Indonesien bezieht (schlimmster denkbarer Fall). Unter diesen Bedingungen würden die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber Indonesien zu einem Anstieg der Produktionskosten um schätzungsweise rund 1,3 % führen. Wie bereits angedeutet, handelt es sich hier um einen rein hypothetischen Fall, da keiner der kooperierenden Verwender die betroffene Ware ausschließlich aus Indonesien bezog.

(159) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Ausgleichszölle nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verwender hätten. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der anderen Verwender dürften die Auswirkungen auf die Kosten sämtlicher anderer Verwender ähnlich geringfügig sein.

(160) Der kooperierende Verwender wandte ein, er habe wegen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber RBM mit Ursprung in der VR China und Malaysia in den vergangenen drei Jahren bereits einen Teil seiner Produktion aus der Gemeinschaft verlagern und drei Betriebe schließen müssen, und die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indonesien, die eine in seine Produktionskosten einfließenden Ware verteuern würden, könnte ihn zu einer weiteren Verlagerung der Ringbuchproduktion aus der Gemeinschaft und/oder weiteren Betriebsstilllegungen zwingen. Dies könne seine gesamte Geschäftstätigkeit gefährden, d.h. auch die Produktion anderer Waren, die ebenfalls verlagert würde, was beträchtliche Arbeitsplatzverluste in der Gemeinschaft zur Folge hätte.

(161) Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr einer Verlagerung der Produktion der nachgelagerten Industrie infolge der Ausgleichsmaßnahmen dadurch verringert wird, dass ein Teil des Ringbuchmarktes auf gewerbliche Verbraucher ausgerichtet ist und dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die RBM-Verwender in der Nähe ihrer Kunden angesiedelt sind, ihre Produktion zur Deckung der Nachfrage flexibel gestalten können und den Markt gut kennen. Denn die Untersuchung ergab, dass es den Abnehmern der Ringbuchhersteller vorrangig auf die Preise, die Qualität, den Service und schnelle Lieferungen ankommt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen auf die nachgelagerte Industrie haben werden (siehe Randnummern (157) und (158)). Schließlich spricht auch die Tatsache, dass nur ein einziger Ringbuchhersteller in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete, für die Schlussfolgerung, dass etwaige Ausgleichsmaßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben werden.

(162) Außerdem machten bestimmte interessierte Parteien geltend, die Verlagerung der Produktion mehrerer Verwender in den vergangenen Jahren sei auf die hohen Produktionskosten in der Gemeinschaft zurückzuführen. Dies bestätigt, dass Produktionsverlagerungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenstruktur beurteilt werden sollten, bei der Ausgleichsmaßnahmen, wie bereits erläutert, nur eine unerhebliche Rolle spielen.

(163) Was die spezielle Lage des kooperierenden Verwenders anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass dieser Verwender zwar zwischen 1998 und dem UZ, d.h. nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China und Malaysia, einen Teil seiner Produktion aus der Gemeinschaft verlagerte, doch nach der Einführung der genannten Maßnahmen seine Bezugsquelle änderte und die RBM von den kooperierenden Einführern bezog, die wiederum 1998 damit begannen, die Ware nicht mehr aus der VR China, sondern aus Indien einzuführen. Daher erscheint es schwierig, einen Zusammenhang zwischen der Verlagerung der Ringbuchproduktion dieses Verwenders aus der Gemeinschaft und der Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus der VR China und Malaysia herzustellen. Wie bereits unter Randnummer (159) dargelegt, werden die Ausgleichszölle zudem nur geringfügige Auswirkungen auf die Produktionskosten der Verwender haben.

(164) Die Untersuchung ergab, dass die vorgenannte Produktionsverlagerung eher die Folge der Expansionsstrategie dieses Verwenders war, der in den vergangenen Jahren mehrere Unternehmen aufkaufte. Diese Strategie führte letztlich zur Konsolidierung und Umstrukturierung der Betriebe der Unternehmensgruppe, von denen einige geschlossen wurden. Die Verlagerung des Standortes einiger Betriebe aus der Gemeinschaft sollte als Teil dieser Strategie gesehen werden, die auf die Stärkung der Position dieses Verwenders auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Ausbau seiner Präsenz in Osteuropa abzielt.

(165) Vor diesem Hintergrund und angesichts der geringfügigen Auswirkungen, die die Zölle in der vorgeschlagenen Höhe auf den betreffenden Verwender haben dürften, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indonesien als solche eine weitere Verlagerung der Ringbuchproduktion dieses Herstellers aus der Gemeinschaft nach sich ziehen würde.

(166) Was die Betriebsstilllegungen und die drohende Schließung weiterer Betriebe im Zusammenhang mit der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indonesien anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass der kooperierende Verwender in den vergangenen drei Jahren, als Maßnahmen gegenüber der VR China und Malaysia galten, drei Betriebe stilllegte. Angesichts der geringfügigen Auswirkungen, die die Maßnahmen auf die Produktionskosten und auf die finanzielle Lage des betreffenden Verwenders haben würden (siehe Randnummer (164)), ist es unwahrscheinlich, dass die Maßnahmen gegenüber der VR China und Malaysia die alleinige Ursache für die Stilllegung dieser Betriebe waren und dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien die Schließung weiterer Betriebe nach sich ziehen würden.

b) Verbraucher

(167) Die betroffene Ware wird nicht im Einzelhandel verkauft, und kein Verbraucherverband nahm mit der Kommission Kontakt auf, um sich an der Untersuchung zu beteiligen.

(168) Der kooperierende Verwender wandte ferner ein, die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen würde für die Endabnehmer von Ringbüchern, d.h. die Verbraucher, einen Preisanstieg zur Folge haben. Angesichts der vorstehenden Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die Ringbuchhersteller ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Endverbraucherpreis von Ringbüchern nicht nennenswert erhöhen wird.

(169) Außerdem ergab die Untersuchung, dass der kooperierende Verwender seine Waren hauptsächlich an Vertriebsgesellschaften verkauft. Selbst wenn die den Verwendern unter Umständen entstehenden höheren Kosten voll an den Endverbraucher weitergegeben würden, würde dies für den Endverbraucher zu einem Preisanstieg von maximal 4 % führen. Dass dies geschieht, ist jedoch unwahrscheinlich, da den allgemeinen Erfahrungen zufolge die einzelnen Glieder in der Absatzkette einen Teil der Kostenerhöhung auffangen dürften, um auf ihren Märkten wettbewerbsfähig zu bleiben.

(170) Auf dieser Grundlage wurde die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen auf die Verwender von RBM und die Verbraucher von Ringbüchern kein zwingender Grund sind, der gegen die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen spricht, da die etwaigen negativen Auswirkungen gegenüber den positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht überwiegen dürften.

d) Auswirkungen auf den Wettbewerb

(171) Ferner wurde unter besonderer Berücksichtigung der 1997 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Malaysia und der Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft, ob dieser Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt erlangen könnte.

(172) Zunächst wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ nur einen Marktanteil zwischen 10 % und 15 % besaß. Die beiden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt haben, hätten im UZ zusammen einen Marktanteil zwischen 32 % und 37 % besessen. Selbst wenn die Einfuhren von Koloman bei der Ermittlung des gesamten Marktanteils der beiden Antragsteller in der Gemeinschaft berücksichtigt würden, hätte dieser Marktanteil im UZ nur zwischen 47 % und 52 % gelegen. Ferner wird daran erinnert, dass die von der Kommission eingeleitete Überprüfung der bereits geltenden Maßnahmen nur die VR China, nicht aber Malaysia betrifft. Außerdem können RBM weiterhin aus Indien eingeführt werden. Daher erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indonesien die Wettbewerbsposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinträchtigen würde. Schließlich führte auch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Malaysia zu keiner beherrschenden Stellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, obwohl es zu damaligen Zeitpunkt nur diese beiden Lieferländer gab.

(173) Dagegen dürfte die Gemeinschaftsproduktion ohne die Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren binnen kurzem nicht mehr lebensfähig sein und daher eingestellt werden (siehe Randnummer (150)). Es läge zweifelsohne nicht im Interesse der Verwender, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion der betroffenen Ware einstellen würde. Denn zum einen bezog der einzige kooperierende Verwender zwischen 1998 und dem UZ 20 % bis 50 % seiner RBM vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Um zum anderen wären die Verwender in dem Fall, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine RBM-Produktion endgültig einstellen würde, stark von Einfuhren abhängig.

(174) Im Falle der Einführung von Maßnahmen gäbe es dagegen weiterhin mehrere alternative Bezugsquellen. So werden RBM vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den übrigen Gemeinschaftsherstellern, aus Indien und aus Hongkong bezogen bzw. können aus diesen Quellen bezogen werden. Außerdem dürften RBM künftig wieder aus Malaysia eingeführt werden, da die Maßnahmen gegenüber diesem Land vor kurzem ausliefen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China und Malaysia nicht zu Lieferengpässen bei der betroffenen Ware führte. Schließlich wird nochmals daran erinnert, dass die Maßnahmen nach den Ergebnissen der Untersuchung nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verwender haben werden, so dass es durchaus wahrscheinlich ist, dass die betroffene Ware auch weiterhin aus Indonesien eingeführt wird.

5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(175) Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Ausgleichszöllen sprechen.

G. Endgültige massnahmen

1. Schadensspanne

(176) Angesichts der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen in einer Höhe eingeführt werden, die zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht.

(177) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, welcher Zollsatz angemessen wäre, um die subventionsbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass anhand der Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne ein geeignetes Preisniveau ermittelt werden sollte.

(178) Die Untersuchung ergab, dass unter Berücksichtigung des Bedarfs an langfristigen Investitionen und insbesondere des Gewinns, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die schadensverursachenden Subventionen erwartungsgemäß erzielen könnte, eine Gewinnspanne in Höhe von 5 % des Umsatzes als angemessenes Minimum angesehen werden könnte.

(179) Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft wurde die Auffassung vertreten, dass die Schadensspanne anhand der Differenz zwischen diesem ermittelten Preis und den cif-Preisen, die gemäß den Feststellungen unter Randnummer (82) berichtigt wurden, berechnet werden sollte.

(180) Danach beläuft sich die Schadensspanne bei den Einfuhren aus Indonesien auf 42,3 %.

2. Endgültige Ausgleichsmaßnahmen

(181) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll der Subventionsspanne entsprechen, da sich diese als niedriger erwies als die Schadensspanne. Daher sollte folgender Zollsatz gelten:

Indonesien (alle Unternehmen): 10,0 %.

(182) Um die in Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegte Frist zu wahren, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305 10 00 10 und 8305 10 00 20) mit Ursprung in Indonesien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

2. Für die Waren mit Ursprung in dem nachstehend genannten Land gilt folgender endgültiger Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land // Endgültiger Zoll

(%)

Indonesien // 10,0

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

4. Das Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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