EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2002_203_E_0133_01

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (KOM(2002) 193 endg. — 2002/0101(COD))

OJ C 203E, 27.8.2002, p. 133–134 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0193

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates /* KOM/2002/0193 endg. - COD 2002/0101 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0133 - 0134


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung SOKRATES

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die zweite Phase des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allge meinen Bildung SOKRATES [1] erstreckt sich auf die Jahre 2000 bis 2006; das Programm steht den fünfzehn Mitgliedstaaten offen sowie den Ländern des Euro päischen Wirtschaftsraums und den Beitrittsländern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei [2], Ungarn und Zypern.

[1] Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemei nen Bildung SOKRATES, ABl. L 28 vom 3.2.2000.

[2] Es wird damit gerechnet, dass die Türkei ab 2003 am Programm teilnimmt.

2. Mit dem Programm werden vier Ziele verfolgt:

- Ausbau der europäischen Dimension, Erleichterung des transnationalen Zugangs und Förderung der Chancengleichheit in allen Bildungsbereichen;

- Förderung einer quantitativen und qualitativen Verbesserung der Kenntnis der Sprachen der Europäischen Union;

- Förderung der Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der Allgemeinbildung;

- Förderung von Innovationen bei der Entwicklung pädagogischer Praktiken und pädagogischen Materials.

3. Das Bildungsprogramm SOKRATES ist eine wichtige Brücke zwischen der Euro päischen Union und ihren Bürgern. Der Bildungsbereich umfasst in der Europäischen Union rund 70 Millionen junge Menschen, über 4,5 Millionen Lehrkräfte, etwa 12 Millionen Studenten an über 5 000 Hochschuleinrichtungen und Millionen von Erwachsenen, die ganztägig oder stundenweise an Bildungsveranstaltungen teilnehmen.

4. Auch im Erweiterungsprozess spielt das Programm eine zentrale Rolle. Seit 1997 ist SOKRATES ein Schlüsselelement der Heranführungsstrategie für die Beitrittsländer; Einzelpersonen und Institutionen aus diesen Ländern können direkte Erfahrungen bezüglich der Zusammenarbeit mit Partnern aus der Europäischen Union und den Arbeitsverfahren der Gemeinschaft sammeln.

5. Durch seinen Beitrag zur Formung hochqualifizierter Humanressourcen - Grundbe dingung für die Ankurbelung der Beschäftigung, die Förderung der Wettbewerbs fähigkeit und die Steigerung des Wirtschaftswachstums - ist die Bildungszusammen arbeit im Rahmen von SOKRATES ein wichtiges Instrument für die Europäische Union, um das in Lissabon auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2000 festgelegte strategische Ziel zu erreichen, "die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen" [3].

[3] Abschnitt 5 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Lissabon).

6. Der Großteil der mit SOKRATES-Mitteln unterstützten Maßnahmen betrifft (1) entwe der die Mobilität von Einzelpersonen, denen Zuschüsse gewährt werden, um die durch einen Studienaufenthalt oder einen Lehrauftrag in einem Partnerland ent stehende zusätzliche Kostenbelastung abzufedern, oder (2) Projektaktivitäten, bei denen eine transnationale Partnerschaft von in der Regel mindestens drei Einrichtungen aus drei verschiedenen Teilnehmerländern gemeinsam auf ein bestimmtes Ziel, zum Beispiel die Entwicklung eines gemeinsamen Unterrichtsprogramms, hinarbeitet.

7. Im Rahmen von SOKRATES gibt es vor allem zweierlei Aktionen: "zentralisierte" Aktionen, bei denen das Antragsverfahren, die Auswahl und die Vertragsabwicklung von der Kommission übernommen werden, und "dezentrale" Aktionen, bei denen hierfür die nationalen Behörden der Teilnehmerländer bzw. die nationalen SOKRATES-Stellen verantwortlich sind.

8. Sämtliche Mobilitätszuschüsse für Einzelpersonen werden dezentral durch die nationalen SOKRATES-Stellen abgewickelt. Die Projekte werden je nach Pro grammaktion entweder zentral oder dezentral verwaltet. Am häufigsten sind dezen trale Projekte, die es innerhalb von SOKRATES bei den Aktionen COMENIUS 1 (Schulpartnerschaften) und GRUNDTVIG 2 (Lernpartnerschaften) gibt.

9. Bei den COMENIUS-Schulpartnerschaften lassen sich drei Varianten unterscheiden:

- Schulprojekte: Schüler und Lehrer aus mindestens drei Teilnehmerländern erhal ten die Gelegenheit, innerhalb ihres normalen Unterrichts lehrplan- und fächer übergreifend an einem oder mehreren Themen von gemeinsamem Interesse zu arbeiten.

- Sprachprojekte: Erlernen von Sprachen mit Hilfe der Arbeit an einem Thema von gemeinsamem Interesse in Gruppen von mindestens zehn jungen Menschen (im Alter von 14 Jahren oder älter) aus Partnerschulen in zwei Teilnehmerländern; dazu gehört auch ein mindestens 14-tägiger Schüleraustausch.

- Schulentwicklungsprojekte: Verwaltungspersonal und Lehrer erhalten die Gelegenheit, gemeinsam Methoden und Konzepte zu erarbeiten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und die wirksamsten organisatorischen und pädagogischen Konzepte in Schulen in mindestens drei Teilnehmerländern zu testen und in der Praxis anzuwenden.

10. Die GRUNDTVIG-Lernpartnerschaften sind der Rahmen für die direkte Zusammen arbeit zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Im Rahmen dieser Partner schaften tauschen Ausbilder und Lernende aus mindestens drei Teilnehmerländern ihre Erfahrungen, bewährten Praktiken und Vorgehensweisen zu einem oder mehreren Themen von gemeinsamem Interesse aus.

11. Im Jahr 2000 - aktuellere statistische Angaben liegen nicht vor - hatten 10 300 Schulen mit ihren jeweiligen nationalen Stellen Verträge über Schulpartnerschaften abgeschlossen (davon 8 800 Schulprojekte und 1 500 Sprachprojekte [4]; Schulent wicklungs- und GRUNDTVIG-2-Projekte wurden erstmals im Jahr 2001 durchge führt). Eine Schule, die an einem Schulprojekt teilnahm, erhielt im Jahr 2000 einen Zuschuss von durchschnittlich 2 750 EUR; für ein Sprachprojekt wurden durch schnittlich 6 750 EUR gewährt. Die GRUNDTVIG-2-Projekte sind erst im Jahr 2001 angelaufen. Gemäß den vorläufigen Zahlen wurden 487 Zuschüsse in Höhe von durchschnittlich 8 700 EUR gewährt.

[4] Das Jahr 2000 war das Übergangsjahr von der ersten zur zweiten Phase von SOKRATES; die Bezeich nung dieser Projekte lautete daher: "COMENIUS 1-Europäische Bildungsprojekte" bzw. "LINGUA E-Gemeinsame Bildungsprojekte". Nach Inkrafttreten des SOKRATES-2-Beschlusses wurden sie in COMENIUS-Schulprojekte bzw. -Sprachprojekte umbenannt; die Durchführungsbestimmungen blieben jedoch die gleichen.

12. In den vertraglichen Bestimmungen über die Durchführung von COMENIUS-1- und GRUNDTVIG-2-Projekten ist vorgesehen, dass Personalkosten nicht zuschussfähig sind und dass der Gemeinschaftszuschuss bis zu 100 % der direkten Projektkosten decken darf. Da sich ein Projekt nicht ohne Personal durchführen lässt, kann der Zuschuss niemals 100 % der Gesamtkosten (direkte und Personalkosten zusammen) decken. Bei Projektzuschüssen, die im Rahmen der Aktionen COMENIUS 1 und GRUNDTVIG 2 bisher gewährt worden sind, ist der Grundsatz der Kofinanzierung somit gewahrt.

13. In dem Beschluss zur Durchführung der zweiten Phase von SOKRATES [5] heißt es nun aber, dass der Beitrag der Gemeinschaft in der Regel 75 % der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten darf. Es sei angemerkt, dass in dem Beschluss über die erste Phase des Programms SOKRATES [6] kein Kofinanzierungs-Mindestprozentsatz vorgegeben war.

[5] Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.1.2000 (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 14).

[6] Beschluss Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 (ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10), geändert durch den Beschluss Nr. 576/98/EG (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1).

14. Die ersten Belege, die von den Zuschussempfängern bei den nationalen Stellen ein gehen, zeigen, dass der Personalkostenanteil bei COMENIUS-1- und GRUNDTVIG-2-Projekten im Allgemeinen deutlich über 25 % der Gesamtkosten des Projekts liegt. Niedrigere Kosten können nur in einigen Beitrittsländern anfallen, in denen das Entgelt für das in den Empfängereinrichtungen beschäftigte Personal deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt; die direkten Kosten für grenzübergreifende Mobilitätsaktivitäten hängen hingegen von den Reisekosten im internationalen Verkehr und von den Unterhaltskosten in den Bestimmungsländern ab [7]. In solchen Fällen wäre ein Zuschuss von über 75 % mehr als gerechtfertigt; nicht nur handelt es sich um außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände, sondern es ist auch das Bestre ben der Gemeinschaft, die Unterstützung gezielt den Beitrittsländern zukommen zu lassen.

[7] Gemäß der Internationalen Standardklassifizierung der Berufe (ISCO-88 (COM)) entspricht das Entgelt für Angehörige der Berufsgruppe 2 (Wissenschaftler, auch Lehrkräfte) in Bulgarien, Estland, Litauen und der Slowakischen Republik nicht einmal 40 % des EU-Durchschnitts.

15. Es steht ex ante fest, dass die Durchführung der Aktionen COMENIUS 1 und GRUNDTVIG 2 der Bestimmung des SOKRATES-Beschlusses genügt, demnach Projektzuschüsse in der Regel 75 % der Gesamtkosten nicht überschreiten dürfen. Um jedoch die Fälle genau nachzuweisen, in denen jene Beschränkung (75 %-Regel) eingehalten bzw. nicht eingehalten wurde, müssten alle Zuschussempfänger ver pflichtet werden, in Anträgen und Berichten über die Personalkosten Rechenschaft abzulegen und für den Fall einer Überprüfung Belege aufzubewahren.

16. Eine solche Nachweispflicht wäre für die Zuschussempfänger mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden, ohne dass ein greifbarer Nutzen entstuende. Die Zuschussempfänger sind im Allgemeinen kleinere Einrichtungen, zum Beispiel Grund- oder weiterführende Schulen, deren Verwaltungskapazität und Erfahrung mit internationalen Projekten begrenzt sind. Ihnen eine derartige zusätzliche bürokra tische Bürde aufzuladen würde die Zahl der Programmteilnehmer zurückgehen lassen, die Einbeziehung neuer Einrichtungen erschweren und somit das Erreichen der wichtigen, in Abschnitt 2 genannten Ziele gefährden. Die Aussicht auf eine solche Änderung hat bereits zu massiven Beschwerden der Mitgliedstaaten (im SOKRATES-Ausschuss) und der nationalen SOKRATES-Stellen (im Namen der betroffenen Einrichtungen) geführt; auch das Europäische Parlament hat seine Besorgnis geäußert.

17. Es sei daran erinnert, dass der Verwaltungsaufwand bereits in der ersten Phase des Programms SOKRATES angesichts der geringen Beträge, um die es ging, häufig als unverhältnismäßig groß empfunden wurde und potenzielle Teilnehmer von einer Antragstellung abgehalten hat [8]. Der abschreckende Effekt ist bei kleineren Einrichtungen, z. B. Grundschulen, besonders stark. Müsste jetzt noch zusätzlich über die Personalkosten Rechenschaft abgelegt werden, wäre dieser abschreckende Effekt noch wesentlich größer.

[8] Siehe Abschlussbericht der Kommission über die Umsetzung des Programms SOKRATES 1995-1999, KOM(2001) 75 endgültig, Abschnitt 1.7, und Ulrich Teichler, Jean Gordon, Friedhelm Maiworm, Socrates 2000 Evaluation Study, Kassel 2000, S. 339.

18. Eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes widerspräche außerdem der formalen Zusage der Kommission, die Verfahren zu vereinfachen und auf ein angemessenes Verhältnis zwischen administrativem Aufwand und angestrebtem Ziel zu achten; diese Absicht ist im Weißbuch zur Reform der Kommission [9] formuliert worden und wird von Europäischem Parlament und Rat unterstützt.

[9] Reform der Kommission - Weißbuch, KOM(2000) 200 endgültig/2, S. 8.

19. In seinem Bericht über die Umsetzung des Programms SOKRATES [10] bemängelt das Europäische Parlament, dass der Verwaltungsaufwand für Antragsteller gerade bei geringfügigen Zuschüssen wie im Rahmen der Aktionen COMENIUS 1 und GRUNDTVIG 2 besonders hoch sei ("umständlich") [11]. Der Bericht empfiehlt die förmliche Aufhebung des Kofinanzierungserfordernisses bei geringen Zuschüssen und die Schaffung eines Eilverfahrens für Zuschussanträge [12].

[10] Bericht über die Umsetzung des Programms SOKRATES, A5-0021/2002 endg.

[11] ebd., S. 12.

[12] ebd., S. 7 und S. 12.

20. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des SOKRATES-Beschlusses würde das Erfordernis entfallen, bei Projektzuschüssen einen mindestens 25-prozentigen Kofinanzierungsanteil nachzuweisen. Dies würde es den Zuschuss empfängern ermöglichen, in ihren Anträgen und Berichten weiterhin nur die direkten Kosten anzugeben, ohne zusätzlich Rechenschaft über die Mitwirkung des von ihnen beschäftigten Personals an der Projektdurchführung ablegen zu müssen. Die Änderung ist rein technischer Natur. Sie hat keine Auswirkungen auf Finanz- oder Humanressourcen. Sie ist kein Hinweis auf eine veränderte Zuschussbewilligungs praxis der Kommission für derartige Projekte. Ebenso wenig wird von dem Grundsatz abgewichen, der in dem Entwurf der revidierten Haushaltsordnung verankert ist und wonach die Bewilligung von Gemeinschaftszuschüssen stets an das Kofinanzierungserfordernis gekoppelt sein muss; dies wäre durch die Hinzuziehung von Personal zur Projektdurchführung weiterhin gewährleistet.

2002/0101 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung SOKRATES

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission [13],

[13] ABl. C ...., S. ....

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [14],

[14] ABl. C ...., S. ....

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [15],

[15] ABl. C ...., S. ....

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [16],

[16] ABl. C ...., S. ....

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [17] legt fest, dass der Beitrag der Gemein schaft in der Regel 75 % der Gesamtkosten des jeweiligen spezifischen Projekts - mit Ausnahme der flankierenden Maßnahmen - nicht überschreiten darf.

[17] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1

(2) Der Beschluss Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm SOKRATES [18] enthielt keine Bestimmung über einen Kofinanzierungs-Mindestanteil.

[18] ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 68/2000/EG (ABl. L 10 vom 14.1.2000, S. 1.)

(3) Projekte innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms lassen sich nicht durch führen, ohne dass die an der Projektpartnerschaft beteiligten Einrichtungen einen erheblichen Beitrag in Form von Personal- und Infrastrukturbereitstellung leisten. Der gemeinschaftliche Projektzuschuss wird nicht zu den dabei entstehenden Personal kosten gewährt, kann jedoch bis zu 100 % der sonstigen Projektdurchführungskosten abdecken.

(4) Zielgruppe derartiger Zuschüsse sind in erster Linie kleine Einrichtungen, etwa Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die im Allgemeinen nur über begrenzte administrative Ressourcen verfügen.

(5) Die Gemeinschaft hat bislang von den Einrichtungen, die sich an Projekten innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms beteiligen, nicht verlangt, Angaben zu den Kosten des Personals zu machen, das von ihnen zwecks Durchführung der Projekte beschäftigt wird.

(6) Die Gemeinschaftszuschüsse zu Projekten innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms sind gering; im Jahre 2000 lagen sie im Durchschnitt bei 3 315 EUR.

(7) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 über die Umsetzung des Programms SOKRATES das für Empfänger kleinerer Zuschüsse (insbesondere im Rahmen von COMENIUS) unverhältnismäßig umständliche Verwaltungsverfahren bemängelt und die Kommission aufgefordert, die notwendigen legislativen Änderungen vorzuschlagen, damit das Kofinanzierungserfordernis für solche Zuschüsse entfallen kann.

(8) Die Kommission hat sich in ihrem Weißbuch - Teil II - Aktionsplan zur Reform der Kommission [19] dazu verpflichtet, ihre internen und externen Verfahren, soweit sie andere Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Bürger betreffen, zu verbessern und zu vereinfachen.

[19] KOM(2000) 200 endgültig/2.

(9) Es ist nicht mit dem Grundsatz der Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit vereinbar, von den Einrichtungen, die sich an Projekten innerhalb der dezentralen Aktionen des Programms beteiligen, zu verlangen, über den Beitrag des von ihnen beschäftigten Personals zur Projektdurchführung Rechenschaft abzulegen, nur um damit nachweisen zu können, dass der gemeinschaftliche Zuschuss in der Regel 75 % der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreitet.

(10) Die entsprechende Bestimmung in Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 Unterab satz 1 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG ist daher anzupassen, um bei der Anwendung dieses Kofinanzierungserfordernisses eine angemessene Flexibilität zu gewährleisten -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 2 Unterabsatz 1 des Anhangs des Beschlusses Nr. 253/2000/EG erhält folgende Fassung:

"Als Grundregel gilt, dass die im Rahmen dieses Programms für Projekte bereitgestellten Gemeinschaftsmittel dazu bestimmt sind, die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten veranschlagten Kosten teilweise zu decken; vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der erzielten Fortschritte können sie gegebenenfalls für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. Im Einklang mit dem Kofinanzierungsprinzip kann der Beitrag des Zuschussempfängers in der Bereitstellung des für die Projektdurchführung notwendigen Personals und oder der dafür notwendigen Infrastruktur bestehen. Im Vorfeld können Zuschüsse bewilligt werden, um Besuche zur Vorbereitung der jeweiligen Projekte zu ermöglichen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Top