This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document JOC_2002_103_E_0331_01
Amended proposal for a Council Decision concerning the rules for the participation of undertakings, research centres and universities in the implementation of the framework programme 2002-2006 of the European Atomic Energy Community (Euratom) (COM(2001) 823 final/2 — 2001/0327(CNS))
Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (2002—2006) (KOM(2001) 823 endg./2 — 2001/0327(CNS))
Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (2002—2006) (KOM(2001) 823 endg./2 — 2001/0327(CNS))
ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 331–349
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (2002-2006) (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2001/0823 endg./2 - CNS 2001/0327 */
Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0331 - 0349
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (2002-2006) (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) BEGRÜNDUNG Die ,Beteiligungsregeln", die der Rat beschlossen hat, stellen eines der Rechtsinstrumente zur Durchführung des Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft dar. Diese Regeln entsprechen einem doppelten Anliegen: - Anpassung der derzeitigen Regeln für die Beteiligung an Forschungsprogrammen an den Geist und die Besonderheiten des neuen Rahmenprogramms, insbesondere an die für die vorgeschlagenen neuen Interventions- und Unterstützungsformen geltenden Grundsätze, - Vereinfachung und Straffung der Vorschriften gegenüber den heutigen Regeln und Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit. Die so geschaffene Regelung entspricht den oben genannten Grundsätzen. Zudem sollen die neuen ,Beteiligungsregeln" nicht wie die derzeitigen durch eine Durchführungsverordnung ergänzt werden. Der vorliegende Vorschlag ist eine Überarbeitung des Vorschlags der Kommission vom 6.12.2001 für die Euratom-Beteiligungsregeln (KOM(2001) 725 endg.). Die Überarbeitung des ursprünglichen Vorschlags dient der Vereinheitlichung - soweit es die jeweiligen Besonderheiten zulassen - der Euratom-Beteiligungsregeln und der überarbeiteten Beteiligungsregeln für das EG-Rahmenprogramm. Sie besteht in der Streichung des Kapitels II (,Instrumente") und des Anhangs (,FTE-Tätigkeiten und finanzieller Beitrag der Gemeinschaft, gegliedert nach Instrumenten"). Diese beiden Teile werden in Anhang III des Rahmenprogramms bzw. Anhang III des spezifischen Programms (EURATOM) übernommen. Die an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Änderungen wurden dadurch kenntlich gemacht, dass die entfallenden Passagen durchgestrichen und die neuen oder geänderten Passagen fett markiert und unterstrichen wurden. Das Rahmenprogramm 2002-2006, das zur Verwirklichung des Europäischen Forschungs raums beitragen soll, ist nach folgenden Grundsätzen ausgerichtet, die insbesondere bei den Exzellenz netzen und integrierten Projekten zum Tragen kommen: - grundsätzliche Öffnung der Projekte für eine Beteiligung neuer Interessenten, - flexible Bedingungen für ihre Arbeitsweise, auch durch Aufnahme neuer Tätigkeiten, - weitgehende Eigenständigkeit bei der Durchführung, wobei die Teilnehmer ihre Arbeits bedingungen größtenteils selbst bestimmen und die Vereinbarungen treffen, die eine ordnungsgemäße Projektdurchführung am besten gewährleisten. In bezug auf die ,Beteiligungs- und Finanzierungsregeln" zeigt sich die Anwendung dieser Grundsätze und die Abstimmung auf die Besonderheiten und Ziele des neuen Rahmenprogramms insbesondere an folgenden Neuerungen: - Die Teilnehmer aus Mitgliedstaaten und aus assoziierten Kandidatenstaaten sind in ihren Rechten und Pflichten völlig gleichgestellt (Artikel 5 und 6). - Die europäischen Organisationen für wissenschaftliche Zusammenarbeit können sich von Rechts wegen zu denselben Bedingungen wie jede in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson am Rahmenprogramm beteiligen (was heute nicht der Fall ist) (Artikel 5). - Für die Auswahl der Vorschläge werden allgemeine Kriterien aufgestellt, die die besonderen Ziele der neuen Instrumente berücksichtigen (Artikel 11). - Die Gemeinschaft leistet ihren finanziellen Beitrag in neuer Form: bei Exzellenz netzen als ,Bündelungs zuschuss" und bei integrierten Projekten als ,Budget zuschuss", wobei eine weitgehende Flexibilität zugestanden wird und eine weniger schwerfällige, aber wirksamere, vor allem nachträgliche Kontrolle vorgesehen ist (Artikel 15). - Den für die Netze und die integrierten Projekte zuständigen Konsortien wird die Möglichkeit gegeben, ihre Zusammensetzung zu ändern, auch im Wege von Bewerbungs aufforderungen unter bestimmten Bedingungen (Artikel 16) und mit der in vereinfachter Form erteilten Zustimmung der Kommission. - Es wurden eigene Regeln für die Beteiligung an Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen des vorrangigen Themenbereichs ,Fusionsforschung" festgelegt, um dessen Besonderheiten zu berücksichtigen (Artikel 22 und 23). Die Vorschriften wurden so verfasst, dass sie einen reibungslosen Projekt ablauf gewährleisten, auch bei hohen Teilnehmerzahlen und einer veränderten Zusammensetzung der Partnerschaften. Diese Vorschriften wurden in Abstimmung mit den Nutzern der Programme, den Wissenschafts kreisen und der Industrie festgelegt. Ebenso soll bei den technischen Anwendungsvorschriften vorgegangen werden, bei denen es um die Einzel heiten der Durchführung des Rahmenprogramms geht, insbesondere bei Muster vertrag und Arbeitsprogrammen. Diese Vorschriften werden mit den Nutzern und Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten abgestimmt. Bei dem Mustervertrag und den Arbeitsprogrammen wird wie schon bei den vorliegenden Vorschriften auf eine möglichst weitgehende Vereinfachung und Straffung im Einklang mit den Grundsätzen des Rahmenprogramms 2002-2006 geachtet werden. So sollen die derzeitigen Finanzvorschriften im Muster vertrag und in den Antragsformularen für die Zuschüsse vereinfacht werden. 2001/0327 (CNS) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (2002-2006) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung (2002-2006) (im Folgenden das ,Rahmenprogramm 2002-2006" genannt), das zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums beitragen soll, wurde mit dem Beschluss .../200./Euratom des Rates [4] verabschiedet. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft müssen durch weitere Bestimmungen ergänzt werden, die nach Artikel 7 Euratom-Vertrag zu erlassen sind. [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. (2) Diese Bestimmungen müssen Teil eines kohärenten und transparenten Rahmens sein, der den Zielen und Besonderheiten der im Anhang III des spezifischen Programms zur Kernenergie (verabschiedet mit der Entscheidung Nr. .../200./Euratom [5] des Rates) beschriebenen Instrumente voll Rechnung trägt, damit eine optimale Verwendung gewährleistet ist. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. (3) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hoch schulen müssen der Art der Forschungs- (einschließlich Demonstrations-) und Ausbildungstätigkeiten im Bereich der Kernenergie Rechnung tragen. Sie können darüber hinaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Teilnehmer in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Kandidaten- oder Nichtkandidaten staat oder einem Drittland ansässig ist oder welche Rechtsform er hat, die einer nationalen Einrichtung, einer internationalen Organisation, die von europäischem Interesse ist oder nicht, oder die einer Vereinigung von Teilnehmern. (4) Bei den im Rahmenprogramms vorgesehenen Tätigkeiten müssen die ethischen Grundsätze gewahrt werden, einschließlich jener, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; gleichzeitig muss versucht werden, die Information und den Dialog mit der Öffentlichkeit zu verbessern und die Rolle der Frau in der Forschung zu stärken. (5) Entsprechend dem Rahmenprogramm 2002-2006 muss in Anbetracht der angestrebten internationalen Zusammenarbeit, wie sie vor allem im Artikel 101 Euratom-Vertrag vorgesehen ist, die Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern in Betracht gezogen werden. (6) Die internationalen Organisationen, deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit in der Forschung in Europa zu verstärken, tragen zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums bei, da ihre Mitglieder überwiegend Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind. Ihre Beteiligung am Rahmenprogramm 2002-2006 muss daher gefördert werden. (7) Die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden ,GFS") beteiligt sich an den indirekten Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen auf derselben Grundlage wie die in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtspersonen. (8) Die im Rahmenprogramm vorgesehenen Tätigkeiten müssen im Einklang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen und deren Schutz gewährleisten. BESCHLIESST: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel Dieser Beschluss enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Forschungstätigkeiten innerhalb des Rahmenprogramms 2002-2006 der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (,Rahmenprogramm 2002-2006"). Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,indirekte Maßnahme" ist eine FTE- oder Ausbildungstätigkeit, die ein oder mehrere Teilnehmer mittels eines Instruments des Rahmenprogramms 2002-2006 durchführen. b) ,FTE- oder Ausbildungstätigkeit" ist eine der Forschungs- oder technologischen Entwicklungs tätigkeiten, einschließlich Demonstrations- und Ausbildungs tätigkeiten, die im Anhang des Rahmenprogramms 2002-2006 beschrieben sind. c) ,Budget" ist der Voranschlag aller für eine indirekte Maßnahme erforderlichen Mittel und erwarteten Belastungen. d) ,Konsortium" ist die Gesamtheit der Teilnehmer ein und derselben indirekten Maßnahme. e) ,Vertrag" ist ein Abkommen über einen Zuschuss zur Durchführung einer indirekten Maßnahme, das wechselseitige Rechte und Pflichten der Gemeinschaft und der Teilnehmer der indirekten Maßnahme begründet. f) ,Rechtsperson" ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschafts recht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber jeglicher Art von Rechten und Pflichten sein kann. g) ,assoziierter Staat" ist ein Vertragsstaat eines mit der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommens, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage er zu allen oder einigen Teilen des Budgets des Rahmenprogramms 2002-2006 beiträgt. h) ,assoziierter Kandidatenstaat" ist ein assoziierte Staat, der von der Gemeinschaft als Kandidat für einen Beitritt zur Europäischen Union anerkannt ist. i) ,Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" (EWIV) ist eine Rechtsperson, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates [6] gegründet worden ist. [6] ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1. j) ,Instrumente" sind die im Anhang III des spezifischen Programms zur Kernenergie vorgesehenen indirekten Interventionsmittel der Gemeinschaft. k) ,Unregelmäßigkeit" ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch die Handlung oder Unterlassung einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Gemeinschaften oder einen von ihnen verwalteten Haushalt bewirkt oder bewirken würde. l) ,internationale Organisation" ist eine Rechtsperson, die aus einem anderen Zusammenschluss von Staaten als dem der Gemeinschaft hervorgegangen und aufgrund eines Vertrags oder ähnlichen Rechtsaktes gegründet worden ist, über gemeinsame Organe verfügt und gegenüber ihren Vertragsstaaten eigenständige Völkerrechts persönlichkeit besitzt. m) ,internationale Organisation von europäischem Interesse" ist eine internationale Organisation, deren Mitglieder überwiegend Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder assoziierte Staaten sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist. n) ,Teilnehmer" ist eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieses Beschlusses oder des Vertrags Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat. o) ,Drittland" ist ein Staat, der weder ein Mitgliedstaat noch ein assoziierter Staat ist. Artikel 3 Unabhängigkeit 1. Zwei Rechtspersonen sind im Sinne dieses Beschlusses voneinander unabhängig, wenn zwischen ihnen kein Kontrollverhältnis besteht. Ein Kontrollverhältnis liegt vor, wenn eine Rechtsperson direkt oder indirekt eine andere kontrolliert oder eine Rechtsperson derselben direkten oder indirekten Kontrolle untersteht wie die andere. Die Kontrolle kann vor allem resultieren aus a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei einer Rechtsperson. 2. Halten öffentliche Beteiligungsgesellschaften, institutionelle Investoren oder Risikokapitalgesellschaften oder -fonds direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis. 3. Befinden sich mehrere Rechtspersonen im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden sie von derselben treuhänderisch verwaltet, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen. KAPITEL II BETEILIGUNGS- UND FINANZIERUNGSREGELN Artikel Geltungsbereich Die in diesem Kapitel niedergelegten Regeln gelten für die Beteiligung von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, unbeschadet der spezifischen Vorschriften des Kapitels IV für FTE- und Ausbildungstätigkeiten im vorrangigen Themenbereich ,Fusionsforschung" des spezifischen Programms zur Kernenergie. Artikel 5 Allgemeine Grundsätze 1. Jede Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligt, kann vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen. 2. Jede in einem assoziierten Staat ansässige Rechtsperson kann sich vorbehaltlich des Artikels 6 an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese. 3. Die GFS kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese. 4. Jede internationale Organisation von europäischem Interesse kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und nimmt entsprechend ihrem Gründungsvertrag dieselben Rechte und Pflichten wie diese wahr. 5. Je nach Art der verwendeten Instrumente oder den Zielen der FTE- oder Ausbildungstätigkeit kann im Arbeits programm des spezifischen Programms gegebenenfalls die Beteiligung von Rechtspersonen an einer indirekte Maßnahme von deren Tätigkeiten oder deren Art abhängig gemacht werden. Artikel 6 Mindestzahl und Sitz der Teilnehmer 1. Im Arbeitsprogramm werden je nach Art des Instruments und den Zielen der FTE- oder Ausbildungstätigkeit die bei einer indirekten Maßnahme verlangte Mindestzahl an Teilnehmern und der Ort ihres Sitzes festgelegt. 2. Bei den Exzellenznetzen und den integrierten Projekten darf die Mindest teilnehmer zahl nicht unter die Grenze von drei unabhängigen, in drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen sinken, von denen mindestens zwei ein Mitgliedstaat oder assoziierter Kandidatenstaat sein müssen. 3. Die Maßnahmen zur gezielten Unterstützung und die Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität können, ausgenommen bei Ausbildungsnetzen im Forschungsbereich, von einer Rechts person durchgeführt werden. Ist im Arbeitsprogramm eine Mindestzahl von zwei oder mehr in ebenso vielen Mitglied staaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen festgesetzt, wird diese Zahl entsprechend den Bedingungen des Absatzes 4 festgelegt. 4. Bei anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Instrumenten liegt die Mindest teilnehmerzahl bei zwei unabhängigen, in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen, von denen mindestens eine ein Mitgliedstaat oder assoziierter Kandidatenstaat sein muss. 5. Eine EWIV oder eine Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig ist und in der unabhängige, die Bedingungen dieses Beschlusses erfuellende Rechtspersonen zusammengeschlossen sind, kann sich allein an einer indirekten Maßnahme beteiligen, wenn ihre Zusam mensetzung den Bedingungen ent spricht, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 4 festgelegt wurden. Artikel 7 Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern 1. Vorbehaltlich von gegebenenfalls im Arbeitsprogramm des spezifischen Programms enthaltenen Einschränkungen kann jede Rechtsperson, die in einem Drittland ansässig ist, sich über die nach Artikel 6 festgelegte Mindestteilnehmerzahl hinaus an FTE- und Ausbildungstätigkeiten beteiligen, wenn diese Beteiligung im Rahmen einer FTE- oder Ausbildungstätigkeit vorgesehen ist oder für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendig ist. 2. Jede Rechtsperson, die in einem Drittland ansässig ist, kann in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE- oder Ausbildungstätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. Artikel 8 Beteiligung internationaler Organisationen Jede andere internationale Organisation als die in Artikel 5 Absatz 4 genannten internatio nalen Organisationen von europäischem Interesse kann sich an FTE- und Ausbildungstätigkeiten zu den in Artikel 7 genannten Bedingungen beteiligen. Artikel 9 Fachliche Fähigkeiten und Ressourcen 1. Die Teilnehmer verfügen über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten. 2. Bei Einreichung des Vorschlags müssen die Teilnehmer zumindest potenziell über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Ressourcen verfügen und deren Ursprung angeben. In dem Maße, wie die Arbeiten voranschreiten, müssen die Teilnehmer über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mittel verfügen, und zwar dann, wenn diese benötigt werden und in dem entsprechenden Umfang. Unter den für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Ressourcen sind personelle Mittel, Infrastruktur, finanzielle Mittel und gegebenenfalls immaterielle Güter sowie sonstige ihnen von einem Dritten aufgrund einer früheren Zusage zur Verfügung gestellten Mittel zu verstehen. Artikel 10 Einreichung der Vorschläge für indirekte Maßnahmen 1. Die Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterbreitet, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und, soweit möglich, über andere Wege in großem Umfang verbreitet wird. 2. Absatz 1 gilt nicht für a) bestimmte Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der im Arbeitsprogramm aufgeführten Tätigkeiten von Rechtspersonen, b) bestimmte Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen, c) Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, für die wegen ihrer Eignung und ihres Nutzens im Hinblick auf die Ziele und den wissenschaftlichen und technologischen Inhalt des spezifischen Programms bei der Kommission ein Zuschuss beantragt werden kann, soweit das Arbeitsprogramm des spezifischen Programms dies vorsieht und ein solcher Antrag nicht in den Geltungsbereich einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt, d) die in Artikel 12 genannten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung. 3. Einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann eine Aufforderung zur Interessensbekundung vorangehen, die der Kommission gestatten soll, die Ziele und Bedürfnisse festzustellen und abzuschätzen, ohne den Beschlüssen vorzugreifen, die sie später fassen wird. Artikel 11 Prüfung und Auswahl der Vorschläge für indirekte Maßnahmen 1. Die in Artikel 10 Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Vorschläge für indirekte Maßnahme werden nach folgenden Kriterien geprüft: a) Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms, b) wissenschaftliche und technologische Qualität, c) zusätzlicher Nutzen infolge der Gemeinschaftsunterstützung, einschließlich der notwendigen Menge mobilisierter Ressourcen, der erwarteten Wirkung oder ihres Beitrags zur Gemeinschaftspolitik, d) Güte des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse, potenzielle Auswirkung auf die Innovation sowie Kompetenz in der Verwaltung des geistigen Eigentums, e) Fähigkeit, eine indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen, beurteilt anhand der Ressourcen, der Kompetenz und der Organisation. 2. Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) werden außerdem folgende Kriterien berücksichtigt: a) bei Exzellenznetzen der Umfang und die Intensität der vorgesehenen Bündelungs anstrengungen und die Fähigkeit des Netzes, über die der einzelnen Netzmitglieder hinausgehende Spitzenleistungen zu fördern, sowie die Aussichten auf eine Fortdauer der Bündelung ihrer Forschungskapazitäten und Ressourcen über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus, b) bei den integrierten Projekten die Ambition der Ziele und der Umfang der eingesetzten Mittel, durch die ein erheblicher Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbs fähigkeit oder zur Lösung gesellschaftlicher Probleme geleistet werden kann, c) bei integrierten Infrastrukturinitiativen die Aussichten auf eine Fortdauer der Initiative über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus. 3. In den Arbeitsprogrammen des spezifischen Programms wird je nach Art der verwendeten Instrumente oder nach den Zielen der FTE- oder Ausbildungstätigkeit angegeben, welche der in Absatz 1 genann ten Kriterien die Kommission anwendet. Diese werden ebenso wie die in Absatz 2 genannten Kriterien präzisiert oder ergänzt, um vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag die Vorschläge für indirekte Maßnahmen zur Verbesserung der Information und des Dialogs mit der Öffentlichkeit und zur Stärkung der Rolle der Frau in der Forschung leisten. 4. Jeder Vorschlag für eine indirekte Maßnahme, der im Widerspruch zu den fundamentalen ethischen Grundsätzen, insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten, steht oder die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfuellt, kann jederzeit von dem Prüfungs- und Auswahl verfahren ausgeschlossen werden. Jeder Teilnehmer, der bei Durchführung einer indirekten Maßnahme eine Unregelmäßigkeit begangen hat, kann jederzeit von dem Prüfungs- und Auswahl verfahren ausgeschlossen werden. 5. Die Kommission prüft und wählt die Vorschläge für eine indirekte Maßnahme nach transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus, die sie in einem Prüfungshandbuch festlegt, für dessen Bekanntmachung sie sorgt. 6. Die Kommission prüft die Vorschläge mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger, die sie gemäß Artikel 12 bestellt. Bei bestimmten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, vor allem bei den in Artikel 10 Absatz 2 genannten, greift sie nur auf diese zurück, wenn sie es für angemessen erachtet. Artikel 12 Bestellung unabhängiger Sachverständiger 1. Die Kommission bestellt für die im Rahmenprogramm 2002-2006 und im spezifischen Programm vorgesehene Prüfung und für die in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterstützungsaufgaben unabhängige Sachverständige. Sie kann außerdem Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die sie bei der Umsetzung ihrer Politik in die Praxis beraten. 2. Die Kommission bestellt die unabhängigen Sachverständigen nach einem der folgenden Verfahren: a) Für die in den Artikeln 5 und 6 des Rahmenprogramms 2002-2006 und in Artikel 7 Absatz 2 des spezifischen Programms vorgesehene Bewertung bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige hochrangige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie oder Politik, die über umfangreiche Erfahrung in der Forschung, in der Forschungspolitik oder in der Verwaltung von Forschungs programmen auf nationaler oder internationaler Ebene verfügen. b) Zu ihrer Unterstützung bei der Prüfung von Vorschlägen für Exzellenznetze und integrierte Projekte sowie bei der Überwachung jener Vorschläge, die ausgewählt und durchgeführt werden, bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige hochrangige Persönlichkeiten aus Wissenschaft oder Industrie, die auf dem betreffenden Fachgebiet hervorragende Kenntnisse besitzen und international als Autorität gelten. c) Zur Bildung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gruppen bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige Fachleute, die auf dem betreffenden Gebiet oder in den Fragen, die Gegenstand der Arbeiten sind, erwiesenermaßen über Kenntnisse, Kompetenz und Erfahrung ersten Ranges verfügen. d) In allen anderen, in den Unterabsätzen a), b) und c) nicht genannten Fällen bestellt die Kommission, um den verschiedenen Forschungs beteiligten in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen, unabhängige Sachverständige, deren Kompetenz und Kenntnisse den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind. Zu diesem Zweck fordert sie zur Einzelbewerbung auf oder richtet Aufforderungen an Forschungs einrichtungen, um Eignungslisten aufzustellen; sie kann, wenn sie es für angebracht hält, auch andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. 3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen vergewissert sich die Kommission, dass er angesichts der Frage, zu der er sich äußern soll, in keinen Interessenkonflikt gerät. Zu diesem Zweck verlangt sie vom ihm die Unterzeichnung einer Erklärung, in der er einen solchen Konflikt bei seiner Bestellung ausschließt und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein solcher während der Dauer seiner Aufgabe eintritt. Artikel 13 Verträge 1. Über die ausgewählten Vorschläge für eine indirekte Maßnahme werden im Einklang mit dem Rahmen programm 2002-2006 und diesem Beschluss und, soweit nötig, unter Berück sichtigung der Besonderheiten der verschiedenen betroffenen Instrumente, Verträge nach dem von der Kommission entwickelten Muster geschlossen. 2. Im Vertrag werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer in Übereinstimmung mit diesem Beschluss festgelegt, insbesondere die Einzelheiten der technischen, technologischen und finanziellen Überwachung der indirekten Maßnahmen, der Aktualisierung ihrer Ziele, der Entwicklung des Konsortiums, der Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Ausgaben. Der Vertrag enthält gemäß Titel II, Abschnitt 2, des Euratom-Vertrags Regeln für die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen und Ergebnissen. 3. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in den Verträgen angemessene Strafen vorgesehen. Artikel 14 Durchführung der indirekten Aktion 1. In Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Organisations modalitäten, die das Konsortium für sich festlegt, sorgt dieses für die technische Durchführung der indirekten Aktion unter der solidarischen Verantwortung der Teilnehmer. 2. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu einer indirekten Aktion wird dem vom Konsortium benannten und von der Kommission akzeptierten Teilnehmer nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten ausgezahlt. Der Teilnehmer verwaltet den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Ausführung der Beschlüsse, die das Konsortium über seine Aufteilung unter den Teilnehmern und Maßnahmen fasst. 3. Vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Anpassungen, die sich auf die Art des Instruments und den Umfang des Beitrags der Teilnehmer gründen, a) ist jeder Teilnehmer unbegrenzt und solidarisch für die Verwendung des gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeteilten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft haftbar, ausgenommen für den Teil, der den unter Buchstabe b) genannten Teilnehmer zugeteilt wurde, b) ist ein Teilnehmer, der aus rechtlichen Gründen nicht solidarisch haftbar gemacht werden kann, nur für den Teil des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft haftbar, der ihm gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zugeteilt wurde. 4. Die Kommission nimmt die in Absatz 3 Buchstabe a) genannte Haftung nur in dem Maße in Anspruch, wie weder der säumige Teilnehmer noch das Konsortium von sich aus in angemessener Zeit den der Gemeinschaft entstandenen Schaden wieder gutmacht. 5. Sind mehrere Rechtspersonen in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammen geschlossen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 als alleiniger Teilnehmer tätig wird, übernimmt diese die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Aufgaben und ist gegenüber der Gemeinschaft haftbar, ungeachtet der Vereinbarungen, die die Rechtspersonen, aus denen sie sich zusammensetzt, getroffen haben. Artikel 15 Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Gemäß Anhang III des Rahmenprogramms kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaftin dreierlei Form gezahlt werden: a) Bei Exzellenznetzen wird der Beitrag in Form eines Bündelungszuschusses gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Wert der Kapazitäten und Ressourcen richtet, deren Bündelung von der Gesamtheit der Teilnehmer vorgeschlagen wird. Er ergänzt die von den Teilnehmern zur Durchführung ihres gemeinsamen Arbeitsprogramms aufgebotenen Mittel. Er wird unter Berücksichtigung der Durchführung des gemeinsamen Arbeits programms und auf der Grundlage der damit zusammenhängenden Ausgaben, die zu den von den Teilnehmern selbst bestrittenen Ausgaben hinzukommen und von einem externen Wirtschafts prüfer oder bei öffentlichen Rechtspersonen von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt worden sind, ausgezahlt. b) Bei bestimmten Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität sowie zur gezielten Unterstützung, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, kann er in Form einer Pauschale gezahlt werden. c) Bei den integrierten Projekten und den übrigen Instrumenten, ausgenommen die unter den Buchstaben a) und b) genannten und ausgenommen die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, wird der Beitrag in Form eines Budgetzuschusses gezahlt, der als Prozentsatz des von den Teilnehmern für die indirekte Maßnahme vorgesehenen Budgets berechnet wird, wobei der Prozentsatz je nach Maßnahmenart variiert. Im Vertrag wird festgelegt, welche für die indirekte Maßnahme notwendigen Ausgaben von einem externen Wirtschaftsprüfer oder bei öffentlichen Rechtspersonen von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt werden müssen. Im Vertrag können Durchschnittssätze für jede Ausgabenart oder im Voraus bestimmte Pauschalen festgelegt werden ebenso wie - im Einvernehmen mit den Teilnehmern - ein Wert für jede Tätigkeit, der von den tatsächlichen Ausgaben nicht wesentlich abweicht. Artikel 16 Änderung des Konsortiums 1. Das Konsortium kann im Einvernehmen mit der Kommission im Rahmen des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und unabhängig vom Instrument von sich aus oder in Ausführung des Vertrags seine Zusammensetzung ändern, insbesondere jede Rechtsperson aufnehmen, die zur Durchführung der indirekten Maßnahme beiträgt. Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Änderungen benennt das Konsortium neue Rechtspersonen nach den von ihm als zweckmäßig erachteten Modalitäten oder in Übereinstimmung mit dem Vertrag. 2. In dem gemeinsamen Arbeitsprogramm eines Exzellenznetzes oder im Durchführungs plan eines integrierten Projekts wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungs aufforderung veröffentlicht werden muss. Das Konsortium veröffentlicht die Aufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Rahmenprogramm 2002-2006, durch die Fachpresse oder durch Broschüren. Es prüft die Angebote a) nach den Kriterien, die bei der Prüfung und Auswahl der indirekten Maßnahme angewendet und gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 aufgestellt wurden, b) mit Unterstützung von Fachleuten, die nicht seiner Weisungsbefugnis unterstehen und die es nach den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Kriterien bestellt. Schlägt das Konsortium nach dieser Prüfung seine Erweiterung um neue Teilnehmer vor, kann die Kommission dem gemäß Absatz 1 widersprechen. Artikel 17 Zusätzlicher finanzieller Beitrag Die Kommission kann den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu einer laufenden indirekten Maßnahme im Hinblick auf eine Erweiterung derselben um neue Tätigkeiten mit möglicherweise neuen Teilnehmern aufstocken. Dies geschieht über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die sich gegebenen falls auf die laufenden indirekten Maßnahmen beschränken, und nach Abschluss einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Prüfung. Artikel 18 Arbeiten des Konsortium für Dritte Sieht der Vertrag vor, dass das Konsortium seine Arbeiten ganz oder teilweise für Dritte durchführt, sorgt dieses für eine angemessene und gegebenenfalls vertragsgemäße Bekanntgabe. Das Konsortium prüft und wählt die ihm übermittelten Anträge nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichheit und der Unparteilichkeit und nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten aus. Artikel 19 Technische, technologische und finanzielle Überwachung und Überprüfung 1. Die Kommission prüft regelmäßig die indirekten Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft einen Beitrag leistet, anhand der Tätigkeitsberichte, die auch auf die Durchführung des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse eingehen und die ihr die Teilnehmer vertragsgemäß übermitteln. Bei der Überwachung der Exzellenznetze und integrierten Projekte und bei Bedarf der sonstigen indirekten Maßnahmen wird die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 bestellt. 2. In Übereinstimmung mit dem Vertrag trifft die Kommission alle Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele der indirekten Maßnahme dienen, unter Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, derentwegen sie, wenn nötig, bei Verstoß gegen diesen Beschluss oder den Vertrag den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ändern oder die indirekte Maßnahme unterbrechen kann. 3. Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigte Vertreter hat das Recht, bei den Teilnehmern technische, technologische und finanzielle Überprüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die indirekte Maßnahme unter den von ihnen angegebenen Bedingungen und im Einklang mit dem Vertrag durchgeführt wird bzw. durchgeführt wurde. 4. Gemäß Artikel 160 c Euratom-Vertrag kann der Rechnungshof die Verwendung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nach seinen eigenen Modalitäten überprüfen. Artikel 20 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten entsprechend den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 [7] und 2185/96 [8] des Rates sowie der Verordnung (Euratom) 1074/99 [9] des Rates durch Sanktionen geschützt werden, die wirksam, angemessen und abschreckend sind. [7] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S.1. [8] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S.2. [9] ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 24 KAPITEL III BESONDERE REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG AN FTE- UND AUSBILDUNGSMASSNAHMEN DES VORRANGIGEN THEMENBEREICHS ,FUSIONSFORSCHUNG" Artikel 21 Geltungsbereich Die in diesem Kapitel niedergelegten Regeln gelten für FTE- und Ausbildungsmaßnahmen des vorrangigen Themenbereichs ,Fusionsforschung" und haben im Konfliktfall Vorrang vor den Bestimmungen der Kapitel II und III. Artikel 22 Verfahren FTE- und Ausbildungsmaßnahmen des vorrangigen Themenbereichs ,Fusionsforschung" können unter Anwendung der entsprechenden Verfahren in folgendem Rahmen durchgeführt werden: a) Assoziationsverträge mit Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten oder in diesen Staaten ansässigen Rechtspersonen; b) European Fusion Development Agreement (EFDA); c) sonstige multilaterale Übereinkommen der Gemeinschaft mit assoziierten Rechtspersonen; d) Rechtspersonen, die nach Stellungnahme des in Artikel 5 Absatz 2 des spezifischen Programms für Kernenergie genannten beratenden Ausschusses für das Programm Fusion geschaffen werden; e) sonstige befristete Verträge mit nicht assoziierten, in Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen; f) internationale Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, bzw. Rechtspersonen, die im Rahmen eines solchen Übereinkommens ins Leben gerufen werden. Artikel 23 Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft 1. Die in Artikel 22 Absatz a) genannten Assoziationsverträge und die in Artikel 22 Absatz e) genannten befristeten Verträge enthalten die Vorschriften für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den jeweiligen Maßnahmen. Der Richtsatz für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 17,5% für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms (2002-2006). 2. Nach Anhörung des in Artikel 5 Absatz 2 des spezifischen Programms für Kernenergie genannten beratenden Ausschusses für das Programm Fusion kann die Kommission a) Kapitalausgaben bei genau festgelegten Projekten, die von diesem Ausschuss als vorrangig eingestuft wurden, zu einem Einheitssatz von 37,5%, und b) genau festgelegte multilaterale Aktivitäten im Rahmen des EFDA-Übereinkommens (European Fusion Development Agreement) oder einer hierfür geschaffenen Rechtsperson, einschließlich der Auftragsvergabe, finanziell unterstützen. 3. Erhalten Projekte oder Aktivitäten einen Finanzbeitrag, der über dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Richtwert liegt, sind alle in Artikel 22 Absätze a) bis e) genannten Rechtspersonen berechtigt, an den Experimenten teilzunehmen, die an den jeweiligen Anlagen durchgeführt werden. 4. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Tätigkeiten im Rahmen eines der in Artikel 22 Absatz f) genannten internationalen Kooperationsübereinkommen wird darin oder durch eine dadurch geschaffene Rechtsperson festgelegt. Die Gemeinschaft kann gemeinsam mit Rechtspersonen, die mit dem Programm assoziiert sind, geeignete Rechtspersonen ins Leben rufen, die ihre Beteiligung im Rahmen eines solchen Übereinkommens - auch die finanzielle Beteiligung - verwalten. Geschehen zu Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>