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Document JOC_2002_075_E_0385_01

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen (KOM(2001) 789 endg. — 2001/0314(COD))

OJ C 75E, 26.3.2002, p. 385–424 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0789(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen /* KOM/2001/0789 endg. - COD 2001/0314 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0385 - 0424


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [1] wird der Beschluss 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 aufgehoben.

[1] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

Die Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission zum Beschluss 1999/468/EG besagt, dass der Rat und die Kommission darin übereinstimmen, dass die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen angepasst werden sollten, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

Die gemeinsame Erklärung sieht vor, dass die automatische Anpassung der Verfahren I, IIa, IIb, IIIa und IIIb sowie die Änderung der Schutzverfahren von Fall zu Fall entschieden werden sollte.

Die vorliegende Verordnung berührt weder die inhaltlichen Bestimmungen der geänderten Rechtsakte noch deren Anwendung.

Die vorliegende Verordnung sieht die Anpassung der Rechtsakte zur Einsetzung der Ausschüsse sowie der Rechtsakte vor, in denen auf diese Ausschüsse verwiesen wird, ohne jedoch den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp zu berühren.

Die vorliegende Verordnung ist nicht anwendbar auf Rechtsakte, die bereits durch einen Rechtsakt zur Änderung des Basisrechtsakts angepasst wurden.

Die Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der seit dem 18. Juli 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses 1999/468/EG, vorgelegten Rechtsakte der Kommission zur Änderung des Basisrechtsakts.

Diese Verordnung ist anwendbar auf Rechtsakte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch in Kraft sind.

2001/0314 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 47, 55, 71, 80, 95, 137, 150, 152, 153, 155, 156, 175, 179, 285 und 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [5],

[5] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] ersetzt den Beschluss 87/373/EWG [7].

[6] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

[7] ABl. L 197, 18.7.1987, S. 33.

(2) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission [8] zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

[8] ABl. C 203, 17.7.1999, S. 1.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den zu ändernden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 3

Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Beratungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187, 16.7.1988, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unter Angabe der Gründe. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf die betreffenden Normen bzw. auf einen Teil davon in der Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zurückgenommen werden muss.

(2) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsstelle und erteilt gegebenenfalls einen neuen Normungsauftrag."

2. Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, 23.5.1989, S. 19)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht voll entsprechen, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unter Darlegung der Gründe. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise gestrichen werden müssen.

(2) Nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Mitteilung hört die Kommission den Ausschuss an. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden nationalen Norm von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist oder nicht und ob, falls dies der Fall ist, eine nationale Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm vorzunehmen ist. Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine nationale Norm nicht mehr die erforderlichen Bedingungen für die Vermutung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen erfuellt, so konsultiert die Kommission den Ausschuss, der seine Stellungnahme unverzüglich abgibt.

(3) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt sie den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden Norm noch oder nicht mehr von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist und ob sie im letzteren Falle aus den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise zu streichen ist."

3. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, 30.12.1989, S. 18)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 98/34/EWG (1) eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die nach Artikel 5 vorgenommenen Veröffentlichungen der betreffenden Normen rückgängig zu machen sind."

(2) Der mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EWG (2) eingesetzte Ständige Ausschuss kann nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

4. Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 189, 20.7.1990, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht voll entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden ,Ausschuss" genannt). Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind."

5. Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189, 20.7.1990, S. 17)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen nicht voll entsprechen, so bringt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat die Angelegenheit vor den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss, unter Darlegung der Gründe. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

(2) Es wird ein Ständiger Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss kann nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

6. Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 196, 26.7.1990, S. 15)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfuellen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden ,Ausschuss" genannt). Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen. 4. Nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Mitteilung hört die Kommission den Ausschuss an. Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit, ob für die betreffenden einzelstaatlichen Normen die Vermutung der Übereinstimmung gilt. Gilt diese Vermutung, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Fundstelle(n) dieser Normen. Außerdem werden sie auch von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

7. Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185, 17.7.1990, S. 16)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Bei der Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 6 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

8. Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365, 31.12.1991, S. 1)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Agrarstatistik unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; der Vorsitzende befasst den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so ist das Konsultationsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

9. Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, 24.8.1992, S. 8)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss berät die Kommission bei der Anwendung der Artikel 9 und 10. (3) Außerdem kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage angehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

10. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121, 15.5.1993, S. 20)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die harmonisierten Normen nach Artikel 4 die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfuellen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Normen und deren Veröffentlichung nach Artikel 4 zu treffen sind."

11. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, 12.7.1993, S. 1)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

12. Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329, 30.12.1993, S. 63)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom (2) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

13. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100, 19.4.1994, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ständige Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der Ständige Ausschuss kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden."

14. Entscheidung Nr. 3092/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle (ABl. L 331, 21.12.1994, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der Ausschuss kann sich auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats mit jeder die Anwendung dieser Entscheidung betreffenden Frage befassen."

15. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, 7.9.1995, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ständige Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche der betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der Ständige Ausschuss kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden."

16. Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272, 25.10.1996, S. 36)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss berät die Kommission bei der Anwendung des Artikels 9.

(3) Außerdem kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

17. Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 304, 27.11.1996, S. 12)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem mit der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

18. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181, 9.7.1997, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig entsprechen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den Veröffentlichungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu streichen sind."

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission kann alle zur Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass aus sehr schwerwiegenden sicherheitsrelevanten Erwägungen

- ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen muss, oder

- eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 genügen muss, oder

- ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten abweichend von den Bestimmungen des Anhangs II in eine andere Kategorie einzustufen ist, so legt er der Kommission einen entsprechenden ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen.

(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der in Anwendung von Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der Ausschuss kann ferner alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der praktischen Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt."

19. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, 7.12.1998, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

20. Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34, 9.2.1999, S. 1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für die Aktionen und Vorhaben nach Artikel 2 Buchstaben b) und c) sowie bei der Auswahl dieser Aktionen und Vorhaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Zu Beginn eines jeden Jahres legt die Kommission ferner dem Ausschuss Informationen über die nach Artikel 2 Buchstabe a) finanzierten Aktionen vor."

21. Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 zur Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 46, 20.2.1999, S. 1)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,(3) Die Kommission kann den Ausschuss ferner zu allen anderen Fragen hören, die die Durchführung dieses Programms betreffen. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

22. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, 7.4.1999, S. 10)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.

(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden, und die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses.

(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen."

23. Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, 23.3.1999, S. 1)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

24. Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung ,LEONARDO DA VINCI" (ABl. L 146, 11.6.1999, S. 33)

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

,(5) Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung dieses Programms an. In diesem Fall ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

25. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121, 11.5.1999, S. 13)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

26. Beschluss Nr. 1295/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 155, 22.6.1999, S. 1)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,(3) Die Kommission kann den Ausschuss ferner zu allen anderen Fragen hören, die die Durchführung dieses Programms betreffen. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden."

ANHANG II

Verwaltungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. L 56, 2.3.1988. S. 1)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

2. Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49, 21.2.1989, S. 26)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

3. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160, 12.6.1989, S. 1)

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 13

Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 14

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

4. Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151, 15.6.1990, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Es wird ein Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (im Folgenden ,Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission (der Generaldirektor des SAEG oder eine von ihm benannte Person) den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der im Rahmen von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen. Es ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293, 24.10.1990, S. 1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

6. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149, 14.6.1991, S. 1)

Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 12

Es wird ein Durchführungsausschuss für die Getränke im Sinne dieser Verordnung (nachstehend ,Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 13

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

7. Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316, 16.11.1991, S. 1)

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

,Artikel 30

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden nach dem in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Verfahren erlassen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf höchstens einen Monat festgesetzt."

8. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374, 31.12.1991, S. 1)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

9. Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, 31.12.1991, S. 48)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

10. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, 24.7.1992, S. 25)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D können von jedem betroffenen Mitgliedstaat auf begründeten Antrag bei der Kommission geändert werden. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere der Wortlaut der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Der antragstellende Mitgliedstaat benachrichtigt auch die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission prüft den betreffenden Ausbildungsgang sowie die in den anderen Mitgliedstaaten geforderten Ausbildungsgänge. Sie prüft insbesondere, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang - über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und - ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann.

(3) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(5) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(6) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat den Beschluss mit und veröffentlicht gegebenenfalls das entsprechend geänderte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Die Änderungen an den Verzeichnisses der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren sind ab dem von der Kommission festgelegten Datum unmittelbar anzuwenden."

11. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. L 370, 19.12.1992, S. 76)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um a) erforderlichenfalls die Bedingungen hinsichtlich der in Artikel 2 vorgesehenen Dokumentierung und Etikettierung für Gemische und Zubereitungen von Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I festzulegen; b) die Anhänge dieser Richtlinie zu ändern, wenn die Tabellen der Anlage des VN-Übereinkommens selbst geändert werden; c) die in Anhang II festgelegten Grenzwerte zu ändern."

12. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76, 30.3.1993, S. 1)

Artikel 7 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

13. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121, 15.5.1993, S. 20)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen."

14. Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, 7.7.1993, S. 1)

Artikel 44a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,(3). Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

15. Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196, 5.8.1993, S. 1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

16. Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342, 31.12.1993, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

17. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118, 25.5.1995, S. 10)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

18. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31)

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

,Artikel 31

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

19. Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291, 6.12.1995, S. 32)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

20. Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320, 30.12.1995, S. 25)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

21. Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108, 1.5.1996, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

22. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163, 2.7.1996, S. 1)

Artikel 17 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

23. Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166, 5.7.1996, S. 1)

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

,Artikel 27

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

24. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52, 22.2.1997, S. 1)

Artikel 20 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

25. Richtlinie 98/8/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, 24.4.1998, S. 1)

Artikel 28 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

,(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte (im folgenden ,Ständiger Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 4, 11 Absatz 3, 15, 17, 18, 19, 27 Absatz 1 Buchstabe b), 29 und 33 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden und für die Festlegung der jeweiligen Datenanforderungen für die einzelnen Biozid-Produktarten im Sinne von Anhang V, die auf der Grundlage der Anhänge IIIA und IIIB und gegebenenfalls der Anhänge IVA und IVB, zu entwickeln sind, ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

26. Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163, 6.6.1998, S. 1)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (im Folgenden ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

27. Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (ABl. L 213, 30.7.1998, S. 1)

Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit Artikel 8 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 10

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit Artikel 8 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf höchstens einen Monat festgesetzt."

28. Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 213, 30.7.1998, S.6)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

29. Richtlinie 98/83/EWG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, 5.12.1998, S. 32)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

30. Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 354, 30.12.1998, S. 5)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

31. Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 zur Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms betreffend die Verhütung von Verletzungen innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 46, 20.2.1999, S. 1)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) die Geschäftsordnung des Ausschusses;

b) ein Jahresarbeitsprogramm mit den für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten Prioritäten;

c) die notwendigen Modalitäten, Verfahren sowie die inhaltlichen und finanzierungstechnischen Spezifikationen zur Durchführung des Gemeinschaftssystems gemäß Abschnitt A des Anhangs, einschließlich derer, die die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder betreffen;

d) die Modalitäten, Kriterien und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben zur Durchführung der spezifischen Aktion gemäß Teil B des Anhangs, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

e) das Überwachungs- und Evaluierungsverfahren;

f) die Modalitäten für die Koordinierung mit den Programmen und Initiativen, die mit der Verwirklichung des Ziels dieses Programms unmittelbar in Verbindung stehen;

g) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

32. Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung ,LEONARDO DA VINCI" (ABl. L 146, 11.6.1999, S. 33)

Artikel 7 Absatz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

,(3) In Bezug auf die in Absatz 2 genannten Punkte ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

33. Entscheidung 1999/297/EG des Rates vom 26. April 1999 zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen (ABl. L 117, 5.5.1999, S. 39)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

34. Beschluss Nr. 1295/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2003) (ABl. L 155, 22.6.1999, S. 1)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen: a) die Geschäftsordnung des Ausschusses;

b) ein Jahresarbeitsprogramm mit den für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten Prioritäten;

c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

d) das Evaluierungsverfahren;

e) die Modalitäten für die Verbreitung und die Weitergabe der Ergebnisse;

f) die Modalitäten für die Koordinierung mit den Programmen und Initiativen, die mit der Verwirklichung des Ziels dieses Programms unmittelbar in Verbindung stehen;

g) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

ANHANG III

Regelungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, 25.7.1975, S. 47)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

2. Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. L 54, 05.03.1979, S. 124)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

3. Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, 13.3.1979, S. 1)

Artikel 32b Absatz 6 erhält folgende Fassung:

,(6) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird in jedem vom Rat gemäß vorliegendem Absatz zu erlassenden Rechtsakt festgesetzt, darf in keinem Fall jedoch drei Monate überschreiten."

4. Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. L 66, 16.3.1979, S. 21)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Im Hinblick auf die zufolge der geänderten Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Schema A unter Ziffer I.2 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

5. Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. L 372, 31.12.1985, S. 50)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,Artikel 4

(1) Wird das in diesem Artikel bezeichnete Verfahren angewandt, so wird der durch Beschluss 69/414/EWG (1) eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, von seinem Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

6. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, 31.12.1985, S. 8)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

7. Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 145, 11.6.1988, S. 35)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

8. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157, 24.6.1988, S. 28)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ständige Lebensmittelausschuss von seinem Vorsitzenden mit der Angelegenheit befasst.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

9. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184, 15.7.1988, S. 61)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

10. Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, 11.2.1989, S. 12)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuss kann auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit allen Fragen befasst werden, die sich auf die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie beziehen.

(2) Die erforderlichen Bestimmungen für die

a) Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, und Festlegung der Verfahren der Konformitätsbescheinigung in Mandaten für Normen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Leitlinien für Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1,

b) Erteilung von Aufträgen für Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 1 und Annahme der Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 3,

c) Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3 werden nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren erlassen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

11. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40, 11.2.1989, S. 27)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

12. Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40, 11.2.1989, S. 34)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

13. Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 40, 11.2.1989, S. 38)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

14. Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186, 30.6.1989, S. 27)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ständige Lebensmittelausschuss ( nachstehend ,Ausschuss" genannt) von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit befasst.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

15. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160, 12.6.1989, S. 1)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

16. Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, 29.6.1989, S. 1)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung: - der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung verabschiedeten Richtlinien und/oder - des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

17. Verordnung (EG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88, 03.04.1990, S. 1)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

18. Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, 8.5.1990, S. 1)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

19. Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, 8.5.1990, S. 15)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

20. Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276, 6.10.1990, S. 40)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den mit dem Beschluss 69/414/EWG (2) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss, im Folgenden ,Ausschuss" genannt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

21. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, 30.5.1991, S. 40)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

22. Verordnung (EG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133, 28/05/1991, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

23. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149, 14.6.1991, S. 1)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

24. Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, 24.8.1991, S. 1)

Artikel 7b erhält folgende Fassung:

,Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, genannt ,Ausschuss für den Führerschein", unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) 3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

25. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, 31.12.1991, S. 1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

26. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373, 31.12.1991, S. 29)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Bei der Durchführung des Artikels 4 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

27. Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses (ABl. L 374, 31.12.1991, S. 32)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

(1) Überträgt der Rat in von ihm angenommenen Rechtsakten über die Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, an die Kommission, so gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

28. Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (ABl. L 374, 31.12.1991, S. 4)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden nach dem in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Verfahren erlassen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

29. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113, 30.4.1992, S. 19)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

30. Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 154, 5.6.1992, S. 1)

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

,Artikel 29

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt, außer in den Fällen nach Artikel 31 Absatz 2, in denen er auf sechs Wochen festgesetzt wird."

31. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, 22.7.1992, S. 7)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

32. Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228, 11.8.1992, S. 24)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Maßnahmen, die nach diesem Verfahren erlassen worden sind, gelten für die Dauer von höchstens drei Monaten. Sie können nach dem gleichen Verfahren verlängert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die nach diesem Verfahren getroffenen Maßnahmen durchführen, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten hiervon die Kommission."

33. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297, 13.10.1992, S. 16)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Bei der Festlegung der Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 9, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

34. Beschluss 92/578/EWG des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (ABl. L 373, 21.12.1992, S. 26)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,Artikel 4

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf vier Wochen festgesetzt."

35. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37, 13.2.1993, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

36. Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52, 4.3.1993, S. 18)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 69/414/EWG (5) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

37. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84, 5.4.1993, S. 1)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt."

38. Verordnung (EG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98, 24/04/1993, S. 1)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

39. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. L 149, 21.6.1993, S. 1)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

40. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. L 149, 21.6.1993, S. 5)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

41. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. L 149, 21.6.1993, S. 10)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

42. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, 12.7.1993, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen."

43. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 175, 19.7.1993, S. 1)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

44. Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft (ABl. L 167, 9.7.1993, S. 31)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

45. Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186, 28.07.1993, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

46. Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 187, 29.7.1993, S. 52)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

47. Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABl. L 244, 30.9.1993, S. 23)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt. Der Vorsitzende befasst den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

48. Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. L 290, 24.11.1993, S. 14)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem durch den Beschluss 69/414/EWG (8) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (im Folgenden ,Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

49. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237, 10.9.1994, S. 13)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit dem Beschluss 69/414/EWG (1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss, im Folgenden ,Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

50. Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (ABl. L 182, 16.7.1994, S. 4)

Artikel 5 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

51. Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. L 365, 31.12.1994, S. 34)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

,Artikel 16

(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

52. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, 31.12.1994, S. 10)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

53. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365, 31.12.1994, S. 24)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

54. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257, 27.10.1995, S. 1)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

55. Verordnung (EWG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270, 13.11.1995, S. 1)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

56. Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments ,EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28, 6.2.1996, S. 2)

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

,(4) Für die in Absatz 3 genannten Bereiche ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

57. Richtlinie 96/16/EWG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78, 28.03.1996, S. 27)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

58. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163, 2.7.1996, S. 1)

Artikel 17 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

,(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

59. Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, 17.9.1996, S. 6)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss kann alle Fragen zur Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erörtern.

(5) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der benannten Stellen, unterstützen.

(6) Der Ausschuss wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie eingesetzt."

60. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, 10.10.1996, S. 26)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

61. Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, 21.11.1996, S. 55)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 festgelegt. Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

62. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299, 23.11.1996, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 8 wird gestrichen.

63. Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer (ABl. L 306, 28.11.1996, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

64. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, 14.1.1997, S. 13)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

,Artikel 22

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

65. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, 3.3.1997, S. 1)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat."

66. Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (ABl. L 32, 3.2.1997, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

67. Richtlinie 96/96/EWG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46, 17.2.1997, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - im Folgenden ,Ausschuss" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

68. Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14, 17.1.1997, S. 7)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem - durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten - Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

69. Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43, 14.2.1997, S. 1)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Bei der Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens wird die Kommission von dem Ständigen Lebensmittelausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

70. Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52, 22.2.1997, S. 1)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Im Falle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Kommission von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

71. Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern (ABl. L 85, 27.3.1997, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

72. Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183, 11.7.1997, S. 12)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung verantwortlich.

(2) In den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

73. Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern (ABl. L 202, 30.7.1997, S. 1)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt."

74. Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (ABl. L 287, 21.10.1997, S. 1)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt."

75. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, 21.1.1998, S. 14)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

76. Richtlinie 98/8/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, 24.4.1998, S. 1)

Artikel 28 Absatz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

,(3) In den Fällen, die gemäß den Artikeln 10, 11 Absatz 4, 16, 27 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 sowie Artikel 32 an den Ständigen Ausschuss verwiesen werden, ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

77. Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (ABl. L 58, 27.2.1998, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

78. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162, 5.6.1998, S. 1)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

79. Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268, 3.10.1998, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

80. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, 28.12.1998, S. 58)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

81. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, 7.12.1998, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der in Absatz 1 genannte Ausschuss kann jede Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie prüfen."

82. Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 354, 30.12.1998, S. 5)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

83. Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. L 33, 6.2.1999, S. 1)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

84. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66, 13.3.1999, S. 16)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Bei der Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens wird die Kommission von dem Ständigen Lebensmittelausschuss (im Folgenden ,Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

85. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. L 66, 13.3.1999, S. 26)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuss, im Folgenden ,Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

86. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, 7.4.1999, S. 10)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Ungeachtet des Artikels 14 gilt für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen das nachstehende Verfahren.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

87. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63, 12.3.1999, S. 6)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

88. Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108, 27.4.1999, S. 2)

Artikel 6 und Artikel 8 erhälten folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. "

89. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

90. Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (ABl. L 120, 8.5.1999, S. 1)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie - nachstehend als ,Ausschuss" bezeichnet - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

91. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200, 30.7.1999, S. 1)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(4) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

92. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12, 18.1.2000, S. 16)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

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