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Document JOC_2002_075_E_0343_01
Proposal for a Council Regulation temporarily suspending autonomous Common Customs Tariff duties on imports of certain industrial products and opening and providing for the administration of autonomous Community tariff quotas on imports of certain fishery products into the Canary Islands (COM(2001) 731 final — 2001/0289(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (KOM(2001) 731 endg. — 2001/0289(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (KOM(2001) 731 endg. — 2001/0289(CNS))
OJ C 75E, 26.3.2002, p. 343–356
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln /* KOM/2001/0731 endg. - CNS 2001/0289 */
Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0343 - 0356
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Oktober und im November 2000 beantragten die spanischen Behörden, die auf den Kanarischen Inseln ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln eingeführten Maßnahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, die am 31.12.2001 ausliefen, für weitere zehn Jahre beizubehalten und legten Unterlagen zur Begründung ihres Antrags vor. Für die Bewertung dieser Unterlagen stand jedoch zu wenig Zeit zur Verfügung, als dass endgültig hätte entschieden werden können, ob die Beibehaltung der Maßnahmen für den beantragten Zeitraum gerechtfertigt ist. Die Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen wurde daher mit den Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1105/2001 und Nr. 1106/2001 um ein Jahr verlängert. Anschließend nahm die Kommission eine eingehende Prüfung der verfügbaren statistischen Daten vor und führte ausführliche Gespräche mit den betroffenen Parteien auf den Kanarischen Inseln, wozu sie auch einige Fertigungsbetriebe vor Ort auf Teneriffa besuchte. Aus den so gewonnenen Informationen schloss die Kommission, dass sich die soziale und wirtschaftliche Lage auf den Kanarischen Inseln in den letzten zehn Jahren insgesamt zwar verbessert hat, die gewerbliche Wirtschaft aber erheblich unter ihrer Randlage leidet. Der Anteil dieses Sektors am BSP der Kanarischen Inseln ist in den vergangen zwei Jahren auf unter 6% des lokalen BSP gesunken. Wenn sich diese Entwicklung so fortsetzt, besteht die Gefahr, dass dieser Sektor für die lokale Wirtschaft unbedeutend wird. Mit Blick auf die Ziele des Artikels 299 EG-Vertrag wird daher vorgeschlagen, neue Maßnahmen des Gemeinsamen Zolltarifs einzuführen, wobei folgendes berücksichtigen ist: - die Änderungen der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Inselbevölkerung, - die schwierige Wettbewerbslage der lokalen Gewerbebetriebe und - die Änderungen der GZT-Zollsätze infolge der Ergebnisse der Uruguay-Runde. Hiervon ausgehend wird daher vorgeschlagen - Waren, deren GZT-Regelzollsatz unter 2% liegt und somit nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen haben dürfte, von allen Maßnahmen auszuschließen; - die Aussetzungen für Konsumgüter innerhalb von fünf Jahren auslaufen zu lassen, um inflationäre Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft zu vermeiden und - die GZT-Zölle auf Investitionsgüter sowie auf Rohstoffe, Teile und Bauteile zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung ganz auszusetzen. Auch die auf die außergewöhnliche geographische Lage der Kanarischen Inseln zurückzuführende schwierige Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Sektor zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf bestimmte Fischereierzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe vollständig ausgesetzt werden. Daher wird die Eröffnung zwei Zollkontingenten für jeweils 20 000 Tonnen Fisch, Fischfilets und anderes Fischfleisch und für Krebs- und Weichtiere vorgeschlagen. Dieses Zollkontingent wird für fünf Jahre eröffnet, wobei die Kontingentsgrundmenge jedes Jahr um 2,5% erhöht wird. In dem Vorschlag sind außerdem Maßnahmen vorgesehen, die gewährleisten, dass die Kommission regelmäßig über die betreffenden Einfuhren unterrichtet wird und die sie ermächtigen, zur Vermeidung spekulativer Verkehrsverlagerungen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex gegebenenfalls vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, bis die Gemeinschaftsinstitutionen eine endgültige Lösung angenommen haben. Der Einfachheit halber enthält der Vorschlag Maßnahmen, die es der Kommission erlauben, nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen der Anhänge zu dieser Verordnung, einschließlich der Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung infolge von Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur, anzunehmen. 2001/0289 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 299 (2), auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Oktober und im November 2000 beantragten die spanischen Behörden, die auf den Kanarischen Inseln ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln [5] eingeführten Maßnahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, die am 31. Dezember 2001 ausliefen, für weitere zehn Jahre beizubehalten und legten Unterlagen zur Begründung ihres Antrags vor. Für die Bewertung dieser Unterlagen stand jedoch zu wenig Zeit zur Verfügung, als dass endgültig hätte entschieden werden können, ob die Beibehaltung der Maßnahmen für den beantragten Zeitraum gerechtfertigt ist. [5] ABl. L 171 vom 29.6.1991, S.1. (2) Daher wurde die Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 des Rates vom 30. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln [6] und die Verordnung (EG) Nr. 1106/2001 des Rates vom 30. Mai 2001 zur Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln [7] um ein Jahr verlängert. [6] ABl. L 151 vom 7.6.2001, S.1. [7] ABl. L 151 vom 7.6.2001, S.3. (3) Seit die spezifischen Maßnahmen 1991 für die Kanarischen Inseln eingeführt wurden, hat sich die wirtschaftliche Lage dieser Region erheblich verbessert. Die durchschnittlichen Einkommen der Arbeiter und Angestellten haben beinahe die entsprechenden Durchschnittseinkommen Spaniens erreicht. Die Arbeitslosigkeit ist auf ein Niveau zurückgegangen, das ebenfalls dem spanischen Durchschnitt (etwa 12%) entspricht, und die Diskrepanz zwischen dem Lebensstandard der Inselbevölkerung und dem der Bevölkerung des spanischen Festlands konnte fast beseitigt werden. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf das enorme Wachstum im Fremdenverkehrssektor und dem damit verbundenen Handel sowie auf Steigerungen des landwirtschaftlichen Sektors zurückzuführen. (4) Gleichzeitig wurde jedoch auch festgestellt, dass die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft weit hinter der der beiden anderen Sektoren zurückblieb und diese Gefahr läuft, völlig in den Hintergrund gedrängt zu werden. Der Anteil dieses Sektors am BSP der Kanarischen Inseln ist in den vergangen zwei Jahren auf unter 6% des lokalen BSP gefallen. Die Gründe für diesen Rückgang werden nachfolgend erläutert. Angesichts der gewissen Unbeständigkeit des internationalen Tourismus, von dem die Inseln immer stärker abhängen, birgt ein weiterer Abschwung in diesem Wirtschaftsbereich die Gefahr in sich, dass auch die Gesamtwirtschaftslage instabiler wird. (5) Bisher produziert die gewerbliche Wirtschaft der Kanarischen Inseln hauptsächlich für den inländischen Inselmarkt und hat, trotz ihrer Nähe zum afrikanischen Kontinent, erhebliche Schwierigkeiten, für ihre Erzeugnisse Abnehmer außerhalb der Inseln zu finden. Diese schwierige Lage ist hauptsächlich auf einen Mangel an Beförderungsmitteln und die hohen Transportkosten zurückzuführen, die beim Erwerb und Vertrieb von Waren entstehen. Das wirkt sich negativ auf die Herstellungskosten bei Fertigerzeugnissen aus, die je nach Art des Erzeugnisses bis zu 12% über den Herstellungskosten ähnlicher Unternehmen auf der iberischen Halbinsel liegen können. Darüber hinaus dürfte auch die Entwicklung der Energiepreise, die sich in den vergangenen zwei Jahren in der ganzen Welt auf die Beförderungskosten ausgewirkt haben, zur weiteren Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln beigetragen haben. Zudem wurden gleichzeitig die Begünstigungen durch die 1991 zur Unterstützung dieses Sektors eingeführten autonomen Zollaussetzungen schrittweise abgebaut. Dies hatte zur Folge, dass die lokalen Gewerbebetriebe erheblich mehr an ihrer Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen hatten als ihre Konkurrenten auf dem spanischen Festland und im Rest der Gemeinschaft. (6) Beide Aspekte trugen zum Stillstand in der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft bei, was dazu führte, dass sich dieser Sektor von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung auf den Kanarischen Inseln abkoppelte. (7) Angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung auf den Kanarischen Inseln seit 1991 ist es nicht angebracht, die bestehenden autonomen zolltariflichen Maßnahmen Ende 2001 auslaufen zu lassen. Eine Abschaffung dieser Maßnahmen würde sich unverzüglich inflationär auf den kanarischen Markt auswirken und die Gefahr in sich bergen, dass die ohnehin schwache Basis der gewerblichen Wirtschaft auf den Kanaren mehr oder weniger ganz verschwindet. Allerdings müsste bei der Umstrukturierung der zolltariflichen Maßnahmen folgendes berücksichtigt werden: - die Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Inselbevölkerung, - die schwierige Wettbewerbslage der lokalen Gewerbebetriebe und - die Änderungen der GZT-Zollsätze infolge der Ergebnisse der Uruguay-Runde. (8) Aus diesem Grund sollten Konsumgüter und Investitionsgüter sowie Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für die gewerbliche Verarbeitung und Wartung bestimmt sind, unterschiedlich behandelt werden. Waren, die einem GZT-Zollsatz von weniger als 2% unterliegen, werden von den Aussetzungen ausgeschlossen, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Aussetzung als unerheblich anzusehen sind. Ferner werden die Waren, die der ,Arbitrio sobre los Importaciones y Entragas de Mercancías en las islas Canarias" (AIEM) genannten lokalen Abgabe unterliegen, ebenfalls von den Zollaussetzungen ausgeschlossen, weil es dem Binnenmarktgrundsatz widerspricht, Gemeinschaftszölle durch örtliche Abgaben zu ersetzen. (9) Bei Einfuhren von Konsumgütern wurde in den Jahren 2000 und 2001 eine durchschnittliche Abgabenbegünstigung von 4,5% gewährt. Da sich die wirtschaftliche und soziale Lage der Inselbevölkerung seit 1991 erheblich verbessert hat und es in der Gemeinschaft andere Regionen mit einer wesentlich schlechteren Wirtschaftslage gibt, die keine vergleichbaren Begünstigungen erhalten, empfiehlt es sich, die Zollaussetzungen für Konsumgüter auslaufen zu lassen. (10) Um inflationäre Auswirkungen auf den kanarischen Markt zu vermeiden, sollten die Maßnahmen jedoch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren schrittweise abgeschafft werden. (11) Um eine Verkehrsverlagerung bei Konsumgütern zu vermeiden, gelten die Aussetzungen nur für Waren, die beim Entladen vom Schiff oder Flugzeug bei den spanischen Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Zollbereich verlassen. Außerdem müssen für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen Sondervorschriften vorgesehen werden. (12) Wie bereits oben erläutert läuft die gewerbliche Wirtschaft Gefahr, völlig ins Abseits zu geraten und ist von der Möglichkeit, durch den Verkauf ihrer Waren an Abnehmer außerhalb der Inseln Größenvorteile zu erlangen, weiter entfernt denn je. Damit dieser Sektor seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und verbessern kann, muss ein Rahmen an Maßnahmen geschaffen werden, der den Investoren eine langfristige Perspektive und den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gibt, ihre industriellen und kommerziellen Aktivitäten auf ein Niveau zu bringen, das den Transportunternehmen einen Anreiz gibt, einen besseren Service zu angemessenen Preisen anzubieten. (13) Daher sollten die GZT-Zölle auf - Investitionsgüter; - Rohstoffe, Teile und Bauteile zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung, die von Unternehmen auf den Kanarischen Inseln verwendet werden, ab dem 1.1.2002 für einen Zeitraum von 10 Jahren vollständig ausgesetzt werden. (14) Voraussetzung für die Aussetzungen ist die besondere Verwendung der Waren nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften. (15) Die auf die außergewöhnliche geographische Lage der Kanarischen Inseln zurückzuführende schwierige Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Sektor zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf die fraglichen Waren aus Drittländern im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe vorübergehend ausgesetzt werden. (16) Die zuständigen spanischen Behörden haben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 des Rates einen Bericht über das Funktionieren der Zollaussetzung vorgelegt, und die Kommission hat die Auswirkungen der Maßnahmen, die für die Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln erlassen wurden, geprüft. (17) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Eröffnung zweier Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse gerechtfertigt ist, weil mit diesen Maßnahmen der Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln gedeckt wird und zugleich die Einfuhren zu ermäßigtem Zollsatz in die Gemeinschaft vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben. (18) Um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Binnenmarktes zu vermeiden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse, für die die Zollaussetzung beantragt wird, allein für den Inlandsmarkt der Kanarischen Inseln bestimmt sind. (19) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften( [8]) enthält die kodifizierten Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten. [8] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (20) Es müssen Maßnahmen vorgesehen werden, die gewährleisten, dass die Kommission regelmäßig über die betreffenden Einfuhren unterrichtet wird und die sie ermächtigen, zur Vermeidung spekulativer Verkehrsverlagerungen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex gegebenenfalls vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, bis die Gemeinschaftsinstitutionen eine endgültige Lösung angenommen haben. (21) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur bringen normalerweise keine wesentlichen Auswirkungen auf die Art der Maßnahmen mit sich. Der Einfachheit halber sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ermächtigt ist, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen der Anhänge zu dieser Verordnung, einschließlich der Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung, anzunehmen -- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I Abschitt A aufgeführten Konsumgüter bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln entsprechend der Höhe und dem Zeitplan in diesem Abschnitt ausgesetzt. (2) Vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I Abschitt B aufgeführten Konsumgüter bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln entsprechend der Höhe und dem Zeitplan in diesem Abschnitt bis zum darin angegeben Betrag ausgesetzt. (3) Die Aussetzungen gelten nur für Waren, die vor der Abgabe der Zollanmeldung für die Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr bei den spanischen Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen wurden. Eingeführte Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703 und Motorräder des KN-Codes 8711, für die die Zölle gemäß dieser Verordnung ausgesetzt wurden, müssen mindestens 24 Monate lang von einer Person mit Hauptwohnsitz auf den Kanarischen Inseln gemäß den spanischen Straßenverkehrsvorschriften zugelassen werden. (4) Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2011 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang II aufgeführten Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt. Diese Waren sind dazu bestimmt, für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten verwendet zu werden. (5) Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2011 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang III aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt. Artikel 2 (1) Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung des Artikels 1 sicherzustellen. Sie unterrichten die Kommission vor 1. Juli 2002 über die hierfür getroffenen Maßnahmen. (2) Die Zollaussetzungen des Artikels 1 (4) und (5) unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [9] und den in den gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen für diese Artikel festgelegten Kontrollen. [9] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1 in der zuletzt geänderten Fassung. (3) Die Anhang I Abschnitt B und in Anhang IV aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 3 (1) Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang IV aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt. (2) Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gelten nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung für die Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr bei den spanischen Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen wurden. Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften und insbesondere - im Fall des Versands der betreffenden Waren in andere Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft - die Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen. Sie unterrichten die Kommission vor 1. Juli 2002 über die hierfür getroffenen Maßnahmen. (3) Die in Anhang IV festgelegte Kontingentsgrundmenge wird jedes Jahr um 2,5 % erhöht. Artikel 4 (1) Am 1. März und am 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Halbjahresbericht über die Wareneinfuhren, für die die Zollaussetzungen gemäß Artikel 1 gewährt wurden. Die Berichte beziehen sich auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni beziehungsweise vom 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Sie zeigen für jeden achtstelligen KN-Code den Gesamtzollwert und das Gesamtgewicht der Einfuhren des jeweiligen Sechsmonatszeitraums. Sie sind entsprechend den Anhängen I, II und III zu dieser Verordnung in vier Teile aufzuteilen. (2) Möchten die spanischen Behörden Waren aus den Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung streichen oder neue Waren hinzufügen, so müssen sie vor dem 1. April eines jeden Jahres bei der Kommission einen entsprechenden Antrag stellen und hinreichende Unterlagen zur Begründung des Antrages vorlegen. Die Kommission prüft den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und wenn ihrer Auffassung nach dem Antrag stattgegeben werden kann, schlägt sie dem Rat vor, die erforderlichen Änderungen an dem betreffenden Anhang vorzunehmen. Artikel 5 (1) Vor dem 1. Juni 2004 unterbreiten die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen des Artikels 3. Die Kommission prüft die Auswirkungen der angenommenen Maßnahmen und schlägt dem Rat, je nach Ergebnis dieser Halbzeitprüfung, gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen an den Einfuhrmengen vor. (2) Vor dem 1. Juni 2006 übermitteln die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen nach 2004. Die Kommission prüft erneut die Auswirkungen der angenommenen Maßnahmen und unterbreitet dem Rat auf der Grundlage ihrer Feststellungen zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2006. Artikel 6 (1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verkehrsverlagerung führten, so kann sie nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex mit einer Verordnung der Kommission die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend aufheben. Die Erhebung der Einfuhrabgaben für Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde. (2) Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb dieser 12 Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt. (3) Wird gemäß Absatz 2 innerhalb dieser 12 Monate kein endgültiger Beschluss verabschiedet, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben. Artikel 7 Falls erforderlich kann die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex per Kommissionsverordnung Änderungen und technische Anpassungen an den Anhängen I bis IV dieser Verordnung, die durch Änderungen an der Kombinieren Nomenklatur notwendig geworden sind, vornehmen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Konsumgüter Abschnitt A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abschnitt B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Rohstoffe, Teile und Bauteile zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Fischereierzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln 2. HAUSHALTSLINIE(N) Kapitel 12 Artikel 120 (1210 + 1060). 3. Rechtsgrundlage 299 Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel Mithilfe dieser Maßnahme soll die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie- und Handelsunternehmen auf den Kanarischen Inseln, die durch ihre ungünstige geographische Lage bedingt ist, verbessert werden. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen 10 Jahre für Investitionsgüter und Rohstoffe; 3 bis 5 Jahre für Konsumgüter; 5 Jahre für Fischereierzeugnisse. 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs 6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN - sonstige - Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten) a) Zollaussetzungen für gewerbliche Waren und Konsumgüter: Die Mindereinnahmen bei den Eigenmitteln (GZT-Zölle) werden für jeden einzelnen KN-Code auf der Grundlage des jährlichen Einfuhrvolumens der Waren berechnet, die im Jahr 2000 auf die Kanarischen Inseln eingeführt wurden. Bei dieser Berechnung werden die im Jahr 2002 geltenden Zollsätze zugrunde gelegt. b) Kontingente für Fischereierzeugnisse: Geschätzte Mindereinnahmen bei den Eigenmitteln (GZT-Zölle): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen VE in Mio. EURO (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen Die Kontrolle der besonderen Verwendung der in dieser Verordnung des Rates aufgeführten Erzeugnisse erfolgt gemäss den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.