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Document JOC_2001_304_E_0272_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (KOM(2001) 455 endg. — 2001/0181(CNS))

ABl. C 304E vom 30.10.2001, p. 272–272 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0455

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl /* KOM/2001/0455 endg. - CNS 2001/0181 */

Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0272 - 0272


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Um das Gemeinschaftsrecht im Sektor Olivenöl anzuwenden, war es erforderlich, Kontrollstellen einzurichten, welche die Einhaltung der geltenden Vorschriften in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten überprüfen sollten.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/1999, werden die tatsächlichen Ausgaben der Kontrollstellen bis zum Wirtschaftsjahr 2001/02 zu 50% vom Gemeinschaftshaushalt übernommen. Die Kommission prüft vor dem 1. Oktober 2001, ob die Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Kontrollstellen weiterhin erforderlich ist, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags vor dem 1. Januar 2002 über eine etwaige Finanzierung der betreffenden Ausgaben nach dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Mit der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom ... zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 in Bezug auf die Geltungsdauer der Beihilferegelung und die Qualitätsstrategie für Olivenöl hat der Rat beschlossen, dass zum 1. November 2004 eine neue Beihilferegelung eingeführt wird. Die heute gültige Beihilferegelung bleibt somit bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 in Kraft. Unter diesen Umständen ist vorzusehen, dass sich die Gemeinschaft weiterhin an den Ausgaben der Kontrollstellen beteiligt, die bestimmte Kontrollen in Verbindung mit der Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 vornehmen. Außerdem ist vorzusehen, dass der Beitrag zu den Ausgaben der Kontrollstellen auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 gewährt wird, damit diese Stellen die im Hinblick auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr notwendigen zusätzlichen Überprüfungen vornehmen können und die Kontinuität des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Kontrollsystems gewährleistet ist.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt in den Haushaltsjahren 2002, 2003, 2004 und 2005 belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 43,5 Mio. EUR.

Die Kommission wird vor dem 1. Oktober 2004 prüfen, ob der Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben der Kontrollstellen nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 weiterhin notwendig ist.

2001/0181 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ..

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ..

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates [3] beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 2002 über eine etwaige Finanzierung der Ausgaben der Kontrollstellen nach dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

[3] ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/1999 (ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 7).

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 in Bezug auf die Geltungsdauer der Beihilferegelung und die Qualitätsstrategie für Olivenöl [4] hat der Rat beschlossen, dass zum 1. November 2004 eine neue Beihilferegelung eingeführt wird. Die heute gültige Beihilferegelung bleibt bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 in Kraft. Unter diesen Umständen ist vorzusehen, dass sich die Gemeinschaft weiterhin bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 an den Ausgaben der Kontrollstellen beteiligt, die bestimmte Kontrollen in Verbindung mit der Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung vornehmen. Außerdem ist vorzusehen, dass der Beitrag zu den Ausgaben der Kontrollstellen auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 gewährt wird, damit diese Stellen die im Hinblick auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr notwendigen zusätzlichen Überprüfungen vornehmen können und die Kontinuität des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Kontrollsystems gewährleistet ist. Die Kommission wird vor dem 1. Oktober 2004 prüfen, ob der Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben der Kontrollstellen nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 weiterhin notwendig ist.

[4] ABl. L ...

(3) Angesichts des geänderten Wortlauts des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss der Verweis auf Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 Absatz 5 werden im vorletzten Unterabsatz die Worte "von drei Jahren" durch "von sechs Jahren" ersetzt.

2. In Artikel 1 Absatz 5 letzter Unterabsatz werden

(a) das Jahr "2001" durch das Jahr "2004" und das Jahr "2002" durch das Jahr "2005" sowie

(b) die Worte "Artikel 43 Absatz 2" durch die Worte "Artikel 37 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereiche: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Tätigkeiten: Nebenausgaben

Bezeichnung der Massnahme:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermassnahmen für Olivenöl

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung): B2-511

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 43,5 Mio. EUR (VE)

2.2. Geltungsdauer:

Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (Beginn: 1. November 2002, Ende: 31. Oktober 2005).

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 37 des Vertrags.

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Zielsetzungen

Allgemeine Zielsetzung

Der finanzielle Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zu den tatsächlichen Ausgaben der vier Kontrollstellen soll für weitere drei Jahre gewährt werden.

Begründung der Maßnahme

Die Finanzierung der Kontrollstellen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und dem Bedarf der beteiligten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, für die ein besonderes Kontrollsystem hohe zusätzliche finanzielle Belastungen aufwirft.

Wahl der Modalitäten:

- Vorteile im Vergleich zu alternativen Maßnahmen (Vorteilvergleich).

- Durch den finanzielle Beitrag der Gemeinschaft werden die Kontrollstellen unterstützt. Überdies verleiht er ihnen hinsichtlich der Kontrollen eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den einzelstaatlichen Behörden.

- Analyse vergleichbarer, gegebenenfalls in der Gemeinschaft und auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehener Maßnahmen Die Finanzierung der Kontrollstellen zu gleichen Teilen durch die Gemeinschaft und den jeweiligen Mitgliedstaat ist eine Regelung speziell für den Olivenölsektor. Zweck dieser Regelung ist es, ein Kontrollsystem anzuwenden, das nicht mit den einzelstaatlich verwalteten Maßnahmen vergleichbar ist.

- Nebenwirkungen und Multiplikationseffekte:

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft macht erheblich weniger als 1% der im Sektor Olivenöl gewährten Beihilfensumme aus, ermöglicht jedoch eine schlagkräftige Kontrolle mit unbestreitbar abschreckender Wirkung. Die Kofinanzierung der Kontrollstellen zahlt sich somit aus, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Verwaltungsstrukturen der Erzeugermitgliedstaaten oft nicht in der Lage sind, die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen.

Dank der von den Kontrollstellen vorgenommenen Überprüfungen war es überdies möglich, zahlreiche Unregelmäßigkeiten oder gar Betrugsfälle aufzudecken.

- Wichtigste Unsicherheitsfaktoren, welche die besonderen Ergebnisse beeinträchtigen können.

Solche Faktoren ergeben sich hauptsächlich im Zusammenhang mit den technischen Schwierigkeiten, welche die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu überwinden haben, um den geltenden Rechtsvorschriften nachzukommen.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

(a) Lage vor Einrichtung der Kontrollstellen:

Kritik seitens des Parlaments und des Rechnungshofs wegen gravierender Schwachstellen in den Rechtsvorschriften im Olivenölsektor, namentlich im Hinblick auf die Kontrolle der Beihilfen für die Olivenölerzeugung in Italien.

(b) Die Ex-ante-Bewertung machte die Notwendigkeit deutlich, aus folgenden Gründen im Sektor Olivenöl Kontrollstellen einzurichten

(i) die Verwaltungsstruktur der Erzeugermitgliedstaaten ist nicht hinreichend an die Anforderungen angepasst, die an die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Kontrollen gestellt werden, weshalb es für diese Mitgliedstaaten extrem wichtig war, verwaltungsmäßig selbstständige Einrichtungen mit diesen Aufgaben zu betrauen;

(ii) die Kontrollen müssen bei sehr vielen Beteiligten durchgeführt werden;

(iii) es gab zwei unterschiedliche Kategorien Beihilfeempfänger (Groß- und Kleinerzeuger);

(iv) es mangelte an Kontrollinstrumenten (Ölkartei, Dateien usw.).

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Aus diesen Gründen wurden gemäß der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2262/84 Kontrollstellen eingerichtet und vorgesehen, diese in den ersten Jahren zu 100% aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren.

Mit den weiteren Änderungen der Rechtsvorschriften rückte die Kommission zunehmend bestimmte Bereiche (Verbrauchsbeihilfe, Ankauf, Lagerung und Verkauf von Olivenöl durch die Interventionsstellen, Untersuchungen über die Bestimmung des Olivenöls und Oliventresteröls, regionale Erträge, verstärkte Kontrollen in Mühlen usw.) in den Mittelpunkt der Kontrolltätigkeit dieser Stellen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen der Gemeinschaft gerechtfertigt waren. Aus diesem Grund hat sie bis zum Wirtschaftsjahr 2001/02 weiterhin die Finanzierung der Kontrollstellen zu 50% übernommen.

Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2366/98, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2001, wurden die obligatorischen Kontrollen von Ölmühlen verstärkt, so dass die Kontrollstellen je Wirtschaftsjahr rund 5 500 der etwa 11 500 in den Erzeugermitgliedstaten betriebenen Mühlen kontrollieren. In der Verordnung (EG) Nr. 1273/1999 ist unter anderem vorgesehen, dass Erträge auf Ebene der Erzeugerregionen zu ermitteln sind. Mit diesen beiden Bestimmungen wurde die Abschaffung der Verbrauchsbeihilfe reichlich ausgeglichen. Außerdem wurden mit den genannten Verordnungen Kontrollen und Überprüfungen in den Bereichen Neuanpflanzungen, Ölqualität, private Lagerhaltung von Öl, Tafeloliven usw. eingeführt.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

- Die Kontrollen betreffen insgesamt rund 11 500 Mühlen, 370 Erzeugerorganisationen und 2 300 000 Erzeuger.

- Angestrebt wird, in jedem Wirtschaftsjahr mindestens 30% der Mühlen zu kontrollieren, in möglichst großem Umfang die Meldungen der Mühlen mit den Anbaumeldungen der Erzeuger abzugleichen und zu überprüfen, welcher Bestimmung das gewonnene Öl und der Oliventrester zugeführt wurden. Auf die Ermittlung der regionalen Erträge entfallen über 20% der Finanzmittel der Kontrollstellen.

- Im Rahmen des Arbeitsprogramms verlagert die Kommission den Kontrollschwerpunkt entsprechend den sich wandelnden Rechtvorschriften.

- Die Kontrollstellen melden die festgestellten Unregelmäßigkeiten dem Mitgliedstaat, der die vorgeschriebenen Sanktionen verhängt. Auf der Grundlage solcher Meldungen kann die Kommission die Lage bis zu einem gewissen Umfang überwachen und im Rahmen des Rechnungsabschlusses in den Fällen Finanzkorrekturen vornehmen, in denen die Mitgliedstaaten nichts unternommen haben.

Der Finanzbeitrag deckt 50% der tatsächlichen Ausgaben der Kontrollstellen. Der Gemeinschaftsbeitrag stützt sich auf ein Arbeitsprogramm und eine Ausgabenschätzung, die die Kontrollstellen der Kommission jährlich vorlegen.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die Kommission und Bedienstete der Landwirtschaftsministerien in den Mitgliedstaaten beaufsichtigen die Arbeit der Kontrollstellen mittels Vor-Ort-Kontrollen, vierteljährlicher Sitzungen, Briefwechsel und des Verfahrens zur jährlichen Anerkennung der gemeldeten Ausgaben.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme unter Berücksichtigung des bisherigen Mittelverbrauchs (in Mio. EUR): Italien 21,8 - Spanien 9,3 - Griechenland 8,0 - Portugal 4,4.

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) - Keine

6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) - Entfällt

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN - Keine

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

Leistungsindikatoren

Damit insbesondere die gemeinschaftlichen Beihilfen im Sektor Olivenöl ordnungsgemäß gewährt werden, nehmen die Kontrollstellen die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Kontrollen vor, zeichnen die dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten auf und teilen diese den Kommissionsdienststellen und den jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörden mit.

Unbestreitbar ist, dass die Kontrollstellen zwar in den ersten Anwendungsjahren auf Schwierigkeiten jeder Art gestoßen sind, ihre Arbeit sich aber allmählich beträchtlich auf die einzelstaatlichen Kontrollsysteme ausgewirkt hat. Heute steht fest, dass die vier Kontrollstellen kompetentes Personal einsetzen, das bei der Überprüfung der Anwendung der für den Sektor Olivenöl spezifischen Maßnahmen auf viel Erfahrung zurückgreifen kann.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der Erfolg der Kontrollstellen nicht nur in Zahlen ausdrücken lässt (Zahl der durchgeführten Kontrollen, vorgeschlagene Sanktionen, wiedereingezogene Beihilfen, Gesamtbetrag der Geldstrafen u. a.). Allein die Existenz der Kontrollstellen sorgt dafür, dass die Begünstigten in geringerem Maße versucht sind oder die Möglichkeit haben, Betrugsmöglichkeiten wahrzunehmen. Diese abschreckende Wirkung lässt sich aber nur schwer beziffern.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Bewertungsmodalitäten und -häufigkeit

Die Kommissionsdienststellen haben die Arbeit der Kontrollstellen einer strengen Prüfung unterzogen, ihre Leistungsfähigkeit regelmäßig beurteilt und die Ergebnisse in den Jahresberichten des EAGFL dargestellt. Mit der vorliegenden Maßnahme wird die gemeinschaftliche Kofinanzierung der Kontrollstellen ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 um drei Jahre verlängert. Im Laufe des Jahres 2004 wird die Lage überprüft werden.

Ergebnisbewertung

Angesichts der dem Sektor Olivenöl eigenen Schwierigkeiten nehmen die Kontrollstellen eine notwendige Kontrollfunktion wahr. Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen werden von der Kommission und den zuständigen einzelstaatlichen Behörden berücksichtigt. Deshalb sollte die Finanzierungsregelung für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 verlängert werden.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Kontrollstellen legen regelmäßig Arbeitsprogramme vor. Die finanziellen Abrechnungen bieten der Kommission außerdem die Möglichkeit, die Entwicklung fortlaufend zu überprüfen. Am Ende des Wirtschaftsjahres prüft sie den finanziellen Stand und beschließt den Gesamtbetrag der Ausgaben, die den Kontrollstellen tatsächlich entstanden und den betreffenden Mitgliedstaaten zu erstatten sind.

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