Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52024XC07541

Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis

C/2024/9248

ABl. C, C/2024/7541, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7541/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7541/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/7541

19.12.2024

Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis

(C/2024/7541)

Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ist ein Antrag mehrerer Mitgliedstaaten auf Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung eingegangen. Die Analyse der vorgelegten Informationen ergab, dass hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Entwicklung bei den Einfuhren bestimmter Legierungselemente auf Silicium- und Manganbasis und die Bedingungen, unter denen sie stattfinden, offenbar Schutzmaßnahmen erfordern. Die Kommission hat daher beschlossen, nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einzuleiten.

1.   UNTERSUCHTE WARE

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Legierungselemente auf Mangan- und Siliciumbasis (im Folgenden „betroffene Ware“). Die betroffene Ware wird zusammen mit den HS-/KN-Codes, unter denen sie derzeit eingereiht wird, im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt. Diese HS-/KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ZUNAHME DER EINFUHREN UND SCHÄDIGUNG

Aus der Analyse der im Antrag enthaltenen Informationen geht hervor, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware (3) von 1,3 Mio. Tonnen im Jahr 2020 auf 1,6 Mio. Tonnen Mitte 2024 angestiegen sind. Darüber hinaus sind die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware auch relativ gesehen erheblich gestiegen, nämlich von 126 % auf 298 % in Bezug auf die Produktion und von 71 % auf 83 % in Bezug auf den Verbrauch. Grund für den Anstieg der Einfuhren scheinen unvorhergesehene Entwicklungen zu sein wie die Erhöhung der Produktionskapazität in Drittländern in Kombination mit der Attraktivität des Unionsmarkts. Mit bestehenden Kapazitätsreserven von mehr als 21 Mio. Tonnen und geplanten Kapazitätserhöhungen von mehr als 13 Mio. Tonnen weltweit wird die Überkapazität bei der betroffenen Ware ein beispielloses Niveau erreichen, das insbesondere vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs in der Union nicht absorbiert werden kann. Darüber hinaus ist aufgrund der handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die in den letzten Jahren von einer Reihe von Drittländern im Zusammenhang mit weltweiten Überkapazitäten ergriffen wurden, der Zugang zu vielen Märkten verschlossen. Weitere Maßnahmen, die sich auf den Zugang zu wichtigen Märkten auswirken, dürften in naher Zukunft ergriffen werden.

Außerdem gibt es auf der Grundlage der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten wirtschaftlichen Indikatoren ausreichende Nachweise dafür, dass den Unionsherstellern aufgrund der Menge und der Preise dieser Einfuhren, mit denen die Unionspreise erheblich unterboten werden, ein ernsthafter Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Aus den Nachweisen geht insbesondere hervor, dass sich die Einfuhren der betroffenen Ware unter anderem negativ auf den Marktanteil der Unionshersteller ausgewirkt haben. Außerdem waren die Einfuhrpreise während des gesamten Zeitraums niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Damit waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union einem erheblichen Druck ausgesetzt, was zu negativen oder niedrigen Erträgen führte. Der Wirtschaftszweig der Union ist angesichts der allgemeinen Überkapazitäten auf dem Weltmarkt für Ferrolegierungen, der weltweit geplanten zusätzlichen Kapazitätserhöhungen und der zunehmenden Zahl von Handelsschutzmaßnahmen, die von Drittländern gegenüber Legierungen auf Mangan- und Siliciumbasis ergriffen werden, nach wie vor anfällig für einen weiteren Anstieg der Einfuhren. Dieser weitere Anstieg der Einfuhren dürfte unmittelbar bevorstehen. Bei der Untersuchung wird die Lage bei der betroffenen Ware untersucht, auch auf der Grundlage der jüngsten Entwicklungen, wie etwa etwaiger Handelsumlenkungen infolge der Schließung von Drittlandsmärkten aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen.

3.   VERFAHREN

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, und leitet daher nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird ermittelt, ob die betroffene Ware infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

3.1.   Schriftliche Beiträge, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission Fragebogen veröffentlichen, die unter folgender Adresse zur Verfügung stehen: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2770. Die ausgefüllten Fragebogen müssen innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Alle interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware sowie deren Verbände, werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen schriftlich darzulegen. Stellungnahmen in einem frei gewählten Format sollten innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt werden. Interessierte Parteien können sich umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail als solche bei der Kommission melden.

Stellungnahmen und Informationen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.

3.2.   Hinweise für schriftliche Beiträge, für die Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und für den Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“  (4) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per TRON.tdi, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G, Referat G5

Büro: CHAR 03/76

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFEGUARD-ALLOYS@ec.europa.eu

3.3.   Anhörungen

Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 können alle interessierte Parteien innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

4.   PRÜFUNG DER INFORMATIONEN

Interessierte Parteien, die eine Stellungnahme oder Informationen eingereicht oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 einen Antrag auf Anhörung gestellt haben, sowie Vertreter der Ausfuhrländer können auf schriftliche Anfrage alle Informationen einsehen, die der Kommission im Zusammenhang mit der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme interner Dokumente, die von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellt werden, vorausgesetzt, dass diese Informationen relevant für die Präsentation ihres Falles und im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 nicht vertraulich sind und dass sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen und ihre Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

5.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden.

6.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Anträgen, die nach Ablauf der in Abschnitt 3.1 dieser Bekanntmachung aufgeführten Fristen eingereicht werden, kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.

7.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

Stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen notwendig sind, fasst die Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/478 bzw. der Verordnung (EU) 2015/755 spätestens neun Monate ab dem Datum der Einleitung die erforderlichen Beschlüsse, sofern keine außergewöhnlichen Umständen vorliegen; in einem solchen Fall kann die Frist um maximal zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung sowie eine zusammengefasste Begründung.

8.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W.


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Einfuhren aus der Ukraine sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj) vom Anwendungsbereich dieser Untersuchung ausgenommen.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Betroffene Ware

Betroffene Ware

HS-/KN-Codes

Silicium

2804 69

Ferromangan

7202 11 , 7202 19

Ferrosilicium

7202 21 , 7202 29

Ferrosiliciummangan

7202 30

Ferrosiliciummagnesium

7202 99 30

Calciumsilicium

ex 7202 99 80 , ex 2850 00 60


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7541/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top