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Document 52024XC04995

    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam

    C/2024/5633

    ABl. C, C/2024/4995, 8.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4995/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4995/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/4995

    8.8.2024

    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam

    (C/2024/4995)

    Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

    1.   Antrag

    Der Antrag wurde am 24. Juni 2024 von der European Steel Association (im Folgenden „EUROFER“ oder „Antragsteller“) eingereicht. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl gestellt.

    Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

    2.   Untersuchte Ware

    Diese Untersuchung betrifft bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    i)

    Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

    ii)

    Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

    iii)

    Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,

    und

    iv)

    Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

    Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

    3.   Dumpingbehauptung

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam (im Folgenden „betroffene Länder“), die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90 , ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90 , ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der Definition der untersuchten Ware in Abschnitt 2.

    3.1    Dumpingbehauptung in Bezug auf Ägypten, Indien und Japan

    Die Behauptung, die Ausfuhren aus Ägypten, Indien und Japan seien gedumpt, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für die betroffenen Länder erhebliche Dumpingspannen.

    3.2    Dumpingbehauptung im besonderen Fall Vietnams

    Dem Antragsteller zufolge ist es nicht angemessen, die vietnamesischen Inlandspreise für alle Monate des Untersuchungszeitraums heranzuziehen, da die Verkäufe in einigen Monaten unter den Kosten erfolgt und daher nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien. Daher stützt sich die Dumpingbehauptung auf eine Kombination der folgenden Elemente:

    Für die Monate, für die Verkaufspreise unterhalb der Produktionskosten festgestellt wurden, wurde ein Vergleich zwischen einem rechnerisch ermittelten Normalwert (Herstellkosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten – im Folgenden „VVG-Kosten“ – und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die untersuchte Ware bei der Ausfuhr in die Union angestellt.

    Für die Monate, für die Verkaufspreise oberhalb der Produktionskosten festgestellt wurden, wurde ein Vergleich zwischen dem Inlandspreis und dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die untersuchte Ware bei der Ausfuhr in die Union angestellt.

    Die Ergebnisse der Monatswerte wurden dann jährlich aggregiert.

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

    4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

    4.1    Schädigung

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

    Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Menge und/oder die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    4.2    Behauptung bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

    Der Antragsteller hat genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es in Indien und Vietnam bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.

    Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge bestehen in Indien bei Eisenerz, auf das 27 % der Produktionskosten der untersuchten Ware entfallen, Verzerrungen des Rohstoffangebots in Form einer Ausfuhrsteuer. Auf der Grundlage eines Vergleichs der indischen Inlandspreise mit internationalen Referenzpreisen wird im Antrag festgestellt, dass die Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung offensichtlich zu Preisen führen, die deutlich unter denen der repräsentativen internationalen Märkte liegen.

    Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge bestehen in Vietnam bei Eisenerz und Kokskohle, auf die [30-40 %] bzw. [26-39 %] der Produktionskosten der untersuchten Ware entfallen, Verzerrungen des Rohstoffangebots in Form einer Ausfuhrsteuer. Da es keine ohne Weiteres verfügbaren Daten über die Inlandspreise für Eisenerz gibt, wurden die Preise der Einfuhren nach Vietnam aus der Datenbank „Trade Data Monitor“ als Näherungswert für die vietnamesischen Inlandspreise herangezogen, um einen Vergleich mit internationalen Referenzpreisen vorzunehmen. Auf der Grundlage dieses Vergleichs wird im Antrag festgestellt, dass die Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung offensichtlich zu Preisen führen, die deutlich unter denen der repräsentativen internationalen Märkte liegen.

    Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sollten im Laufe der Untersuchung noch weitere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgestellt werden, so kann sich die Untersuchung auch auf diese Verzerrungen erstrecken.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.

    Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen nicht etwa dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Um festzustellen, ob im Fall von Indien und Vietnam Artikel 7 Absatz 2a Anwendung findet, wird darüber hinaus eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommen.

    5.1    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    5.2    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

    Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

    Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

    5.3    Verfahren zur Dumpingermittlung

    Die ausführenden Hersteller (4) der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.3.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    5.3.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern

    a)   Stichprobenverfahren

    Da in den betroffenen Ländern möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi (im Folgenden „TRON“) unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/AD715_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.8.

    Die Kommission hat ferner mit den Behörden der betroffenen Länder Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

    Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

    Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2743) zur Verfügung.

    Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder zur Verfügung gestellt.

    Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1.1 Buchstabe b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (5).

    b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

    Nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2743) zur Verfügung. Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

    Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der zu untersuchenden mitarbeitenden ausführenden Hersteller – einschließlich der in die Stichprobe einbezogenen – so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    5.3.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer (6) (7)

    Die unabhängigen Einführer, die die untersuchte Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

    Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

    Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann.

    Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung und auf der Website der GD Handel: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2743.

    5.4    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

    Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

    Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2743) zur Verfügung.

    5.5    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, hat der Antragsteller genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es in Indien und Vietnam bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.

    Bei Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nimmt die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vor.

    Die interessierten Parteien werden gebeten, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob es im Unionsinteresse liegt, die Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzulegen. Insbesondere gilt dies für Informationen über das Vorhandensein von Kapazitätsreserven in Indien und Vietnam, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Unionsinteresse im Einklang steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.

    Überdies und in jedem Fall ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

    Sollten im Fall von Japan und Ägypten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

    Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen dazu zu übermitteln, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der untersuchten Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2743) zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.6    Interessierte Parteien

    Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

    Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

    Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

    Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite (8).

    5.7    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

    Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

    Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

    Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden. Die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

    Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

    Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden. Die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

    Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

    Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

    5.8    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“  (9) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

    Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

    Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

    Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

    Postanschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Büro: CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

    E-Mail-Adresse:

    Dumping/Ägypten: TRADE-AD715-HRFS-DUMPING-EG@ec.europa.eu

    Dumping/Indien: TRADE-AD715-HRFS-DUMPING-IN@ec.europa.eu

    Dumping/Japan: TRADE-AD715-HRFS-DUMPING-JP@ec.europa.eu

    Dumping/Vietnam: TRADE-AD715-HRFS-DUMPING-VN@ec.europa.eu

    Schädigung: TRADE-AD715-HRFS-INJURY@ec.europa.eu

    6.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

    Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission vier Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden drei Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

    Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers vier Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

    7.   Vorlage von Informationen

    In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen, und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

    Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

    8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

    Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

    Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

    Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

    Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

    9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

    Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

    In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

    In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

    11.   Anhörungsbeauftragte

    Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

    Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

    Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei Anträgen auf Anhörung, die nicht innerhalb der in Abschnitt 5.7 dieser Bekanntmachung aufgeführten Fristen eingereicht werden, prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.

    12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet.

    Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W.


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

    (3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

    (4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der untersuchten Ware beteiligt ist.

    (5)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

    (6)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

    (8)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. +32 22979797) an den Trade Service Desk.

    (9)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    Sensitive version (zur vertraulichen Behandlung)

    Version for inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

    (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER WARMGEWALZTER FLACHERZEUGNISSE AUS EISEN, NICHT LEGIERTEM STAHL ODER ANDEREM LEGIERTEM STAHL MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN, INDIEN, JAPAN UND VIETNAM

    INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

    Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

    Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

    1.   NAME UND KONTAKTDATEN

    Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

    Name des Unternehmens

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

     

    E-Mail-Adresse

     

    Telefon

     

    2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

    Geben Sie für den Untersuchungszeitraum bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die untersuchte Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Ägypten, Indien, Japan und Vietnam in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

     

    Tonnen

    Wert (in EUR)

    Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

     

     

    Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Ägypten

     

     

    Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Indien

     

     

    Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Japan

     

     

    Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Vietnam

     

     

    Einfuhren der untersuchten Ware (jeglichen Ursprungs)

     

     

    Weiterverkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Ägypten

     

     

    Weiterverkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Indien

     

     

    Weiterverkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Japan

     

     

    Weiterverkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Vietnam

     

     

    3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

    Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung oder Verkauf (im Inland oder zur Ausfuhr) der untersuchten Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der untersuchten Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

    Name und Standort des Unternehmens

    Geschäftstätigkeiten

    Art der Verbindung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.   SONSTIGE ANGABEN

     

    Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

    5.   ERKLÄRUNG

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Lehnt ein Unternehmen eine Einbeziehung in die Stichprobe ab, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

    Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

    Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

    Datum:


    (1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4995/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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