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Document 32023C01340

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

    ST/13939/2023/ADD/1

    ABl. C, C/2023/1340, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1340

    7.12.2023

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

    (C/2023/1340)

    Wirtschaftlicher Zwang kann sich auf jeden Tätigkeitsbereich der Union oder eines Mitgliedstaats auswirken und komplexe politische, wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen haben. Diese Verordnung ist eine notwendige und wirksame Reaktion auf wirtschaftlichen Zwang und basiert auf Abschreckung, kann aber gegebenenfalls als letztes Mittel zum Erlass von Gegenmaßnahmen führen. Für diese Verordnung gibt es keinen Präzedenzfall, sie ist sorgfältig und unter gebührender Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen von wirtschaftlichem Zwang konzipiert. Daraus folgt, dass diese Verordnung und die darin enthaltenen Ansätze, insbesondere die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat gemäß Artikel 4, thematisch eng eingegrenzt sind und keinen Präzedenzfall für andere Gesetzgebungsdossiers auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV oder für den Vorschlag solcher Rechtsakte darstellen. Zudem greifen die in diesem Instrument vereinbarten Vorschriften über den Einsatz des Prüfverfahrens im Zusammenhang mit Reaktionsmaßnahmen der Union dem Ergebnis anderer laufender oder künftiger legislativer Verhandlungen nicht vor und sind nicht als Präzedenzfall für andere Gesetzgebungsdossiers zu betrachten. Diese Verordnung gilt daher nicht als Präzedenzfall für andere Rechtsakte.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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