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Document C:2021:035:FULL
Official Journal of the European Union, C 35, 1 February 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 35, 1. Februar 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 35, 1. Februar 2021
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 35/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2021/C 35/02 |
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2021/C 35/03 |
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2021/C 35/04 |
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2021/C 35/05 |
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2021/C 35/06 |
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2021/C 35/07 |
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2021/C 35/08 |
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2021/C 35/09 |
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2021/C 35/10 |
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2021/C 35/11 |
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2021/C 35/12 |
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2021/C 35/13 |
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2021/C 35/14 |
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2021/C 35/15 |
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2021/C 35/16 |
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2021/C 35/17 |
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2021/C 35/18 |
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2021/C 35/19 |
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2021/C 35/20 |
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2021/C 35/21 |
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2021/C 35/22 |
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2021/C 35/23 |
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2021/C 35/24 |
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2021/C 35/25 |
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2021/C 35/26 |
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2021/C 35/27 |
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2021/C 35/28 |
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2021/C 35/29 |
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2021/C 35/30 |
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2021/C 35/31 |
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2021/C 35/32 |
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2021/C 35/33 |
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2021/C 35/34 |
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2021/C 35/35 |
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2021/C 35/36 |
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2021/C 35/37 |
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2021/C 35/38 |
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2021/C 35/39 |
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2021/C 35/40 |
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2021/C 35/41 |
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2021/C 35/42 |
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2021/C 35/43 |
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2021/C 35/44 |
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2021/C 35/45 |
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2021/C 35/46 |
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2021/C 35/47 |
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2021/C 35/48 |
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2021/C 35/49 |
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2021/C 35/50 |
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2021/C 35/51 |
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2021/C 35/52 |
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Gericht |
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2021/C 35/53 |
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2021/C 35/54 |
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2021/C 35/55 |
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2021/C 35/56 |
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2021/C 35/57 |
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2021/C 35/58 |
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2021/C 35/59 |
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2021/C 35/60 |
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2021/C 35/61 |
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2021/C 35/62 |
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2021/C 35/63 |
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2021/C 35/64 |
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2021/C 35/65 |
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2021/C 35/66 |
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2021/C 35/67 |
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2021/C 35/68 |
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2021/C 35/69 |
Rechtssache T-685/20: Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Asian Gear/EUIPO — Multimox (Roller) |
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2021/C 35/70 |
Rechtssache T-686/20: Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Asian Gear/EUIPO — Multimox (Roller) |
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2021/C 35/71 |
Rechtssache T-695/20: Klage, eingereicht am 18. November 2020 — OG/EIB |
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2021/C 35/72 |
Rechtssache T-703/20: Klage, eingereicht am 27. November 2020 — Mylan Ireland/EMA |
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2021/C 35/73 |
Rechtssache T-706/20: Klage, eingereicht am 30. November 2020 — MiMedx Group/EUIPO — DIZG (Epiflex) |
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2021/C 35/74 |
Rechtssache T-711/20: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — Puma/EUIPO — CMS (CMS Italy) |
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2021/C 35/75 |
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2021/C 35/76 |
Rechtssache T-715/20: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2020 — Degode/EUIPO — Leo Pharma (Skinovea) |
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2021/C 35/77 |
Rechtssache T-721/20: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Impresa comune Clean Sky 2/NG |
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2021/C 35/78 |
Rechtssache T-722/20: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2020 — Far Polymers u. a./Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 35/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2020 — Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd/Distillerie Bonollo SpA u. a.
(Rechtssache C-461/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug - Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Teilweise Interimsüberprüfung - Verlust der marktwirtschaftlichen Behandlung im Überprüfungsverfahren - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Bestimmung des Normalwerts - Art. 11 Abs. 9 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Anschlussrechtsmittel - Von in der Europäischen Union ansässigen konkurrierenden Herstellern erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unmittelbare Betroffenheit - Verteilung der Zuständigkeiten für die Durchführung eines Urteils)
(2021/C 35/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, und P. Billiet, advocaat)
Andere Parteien des Verfahrens: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie Srl (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und A. Bochon, avocat), Comercial Química Sarasa SL, Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile und B. Driessen im Beistand von N. Tuominen, avocată), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França, J.-F. Brakeland und A. Demeneix)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union mit ihr dem Rat der Europäischen Union aufgegeben hat, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben. |
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3. |
Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. |
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4. |
Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl sowie dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
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5. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind. |
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6. |
Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Sögård Fastigheter AB
(Rechtssache C-787/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat - Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei diese Immobilie von dieser Gesellschaft sowie der Gesellschaft, die früher Eigentümerin war, vermietet worden war - Zweck der Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf der Immobilie an Privatpersonen)
(2021/C 35/03)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Sögård Fastigheter AB
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 188 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Veräußerer einer Immobilie nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn der Erwerber diese Immobilie nur für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, während sie den Erwerber dazu verpflichtet, die Berichtigung dieses Abzugs für den verbleibenden Berichtigungszeitraum vorzunehmen, wenn er die betreffende Immobilie selbst an einen Dritten veräußert, der diese nicht für solche Umsätze nutzt.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Federatie Nederlandse Vakbeweging/Van den Bosch Transporten BV, Van den Bosch Transporte GmbH, Silo-Tank kft
(Rechtssache C-815/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr - Anwendungsbereich - Begriff „entsandter Arbeitnehmer“ - Kabotagebeförderungen - Art. 3 Abs. 1, 3 und 8 - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge)
(2021/C 35/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federatie Nederlandse Vakbeweging
Beklagte: Van den Bosch Transporten BV, Van den Bosch Transporte GmbH, Silo-Tank kft
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass sie auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist. |
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2. |
Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der als Fahrer im internationalen Straßenverkehrssektor im Rahmen eines Chartervertrags zwischen dem ihn beschäftigenden Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen tätig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem ansässig ist, in dem der Betroffene normalerweise arbeitet, ein in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandter Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen ist, wenn seine Arbeitsleistung während des betreffenden begrenzten Zeitraums eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. Das Vorliegen einer solchen Verbindung wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Gesichtspunkten wie der Art der von dem betreffenden Arbeitnehmer in diesem Hoheitsgebiet verrichteten Tätigkeiten, der Enge der Verbindung der Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers zu dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats, in dem er tätig ist, und des Anteils bestimmt, den diese Tätigkeiten dort an der gesamten Beförderungsleistung ausmachen. Dass ein im grenzüberschreitenden Verkehr tätiger Kraftfahrer, der von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wurde, am Sitz dieses zweiten Unternehmens die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Anweisungen erhält, die Ausführung dieser Aufgaben am Sitz dieses zweiten Unternehmens beginnt oder dort beendet, reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass dieser Fahrer im Sinne der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats entsandt worden ist, wenn die Arbeitsleistung dieses Fahrers aufgrund anderer Faktoren keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. |
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3. |
Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 sind dahin auszulegen, dass das Bestehen eines Konzernverbunds zwischen den Unternehmen, die Parteien des Vertrags über die Überlassung von Arbeitnehmern sind, als solches für die Beurteilung, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt, nicht relevant ist. |
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4. |
Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der als Fahrer im Straßenverkehrssektor tätig ist und im Rahmen eines Chartervertrags zwischen dem ihn beschäftigenden Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen Kabotagebeförderungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet, durchführt, grundsätzlich als in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Beförderungen erfolgen, entsandt anzusehen ist. Die Dauer der Kabotagebeförderungen ist unbeschadet der etwaigen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Entsendung unerheblich. |
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5. |
Art. 3 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 96/71 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist, anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen ist. Dem in diesen Bestimmungen enthaltenen Begriff entspricht ein Tarifvertrag, der nicht für allgemein verbindlich erklärt worden ist, aber dessen Einhaltung für die ihm unterliegenden Unternehmen die Voraussetzung für die Befreiung von der Anwendung eines anderen, seinerseits für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags darstellt, dessen Bestimmungen im Wesentlichen mit jenen dieses anderen Tarifvertrags identisch sind. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. November 2020 — Europäische Kommission/GEA Group AG
(Rechtssache C-823/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-, epoxidiertes Sojaöl- und Ester-Wärmestabilisatoren - Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen - Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf eine der Einheiten, aus denen das Unternehmen besteht - Nichtigerklärung des Beschlusses zur Änderung der Geldbuße, die in der Entscheidung festgesetzt wurde, mit der die Zuwiderhandlung ursprünglich festgestellt worden war - Geldbußen - Begriff des Unternehmens - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Grundsatz der Gleichbehandlung - Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbuße im Fall einer Änderung)
(2021/C 35/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Christoforou, P. Rossi und V. Bottka, dann P. Rossi und V. Bottka)
Andere Partei des Verfahrens: GEA Group AG (Prozessbevollmächtigter: C. Wagner und I. du Mont)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Rechtssache T-640/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Repsol Petróleo SA/Administración General del Estado
(Rechtssache C-44/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, für die Herstellung von Endenergieerzeugnissen, wenn bei diesem Verbrauch zwangsläufig auch nicht energetische Erzeugnisse gewonnen werden)
(2021/C 35/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Repsol Petróleo SA
Beklagte: Administración General del Estado
Tenor
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Betrieb, der Energieerzeugnisse herstellt, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, von ihm selbst hergestellte Energieerzeugnisse verbraucht und er in diesem Verfahren zwangsläufig auch nicht energetische Erzeugnisse gewinnt, die wirtschaftlich verwertet werden, der Anteil des Verbrauchs, in dem solche nicht energetischen Erzeugnisse anfallen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von dem einen Anspruch auf die Steuer auf Energieerzeugnisse begründenden Steuerentstehungstatbestand fällt.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2020 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-49/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Richtlinie 2002/22/EG - Netze und Dienste - Art. 13 - Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen - Aufteilungsmechanismus - Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 35/07)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Nicolae, P. Costa de Oliveira und G. Braga da Cruz, dann L. Nicolae und G. Braga da Cruz)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa und J. Marques im Beistand von D. Silva Morais, advogado)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV
(Rechtssache C-59/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit - Art. 7 Nr. 1 und 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben - Klage auf Unterlassung wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken - Behauptung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch von vertraglichen Bestimmungen gedeckte Geschäftspraktiken - Online-Buchungsplattform für Unterkünfte booking.com)
(2021/C 35/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wikingerhof GmbH & Co. KG
Beklagte: Booking.com BV
Tenor
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — Star Taxi App SRL/Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General, Consiliul General al Municipiului Bucureşti
(Rechtssache C-62/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Anwendbarkeit - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ - Art. 3 Abs. 2 und 4 - Art. 4 - Anwendbarkeit - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen - Kapitel III [Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer] und IV [Freier Dienstleistungsverkehr] - Anwendbarkeit - Art. 9 und 10 - Richtlinie [EU] 2015/1535 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f - Begriff „Vorschrift betreffend Dienste“ - Begriff „technische Vorschrift“ - Art. 5 Abs. 1 - Fehlen einer vorherigen Übermittlung - Möglichkeit der Geltendmachung - Tätigkeit, mit der Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer mittels einer Smartphone-Applikation miteinander in Kontakt gebracht werden - Einstufung - Nationale Regelung, die diese Tätigkeit einer Zulassungspflicht unterwirft)
(2021/C 35/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Star Taxi App SRL
Beklagte: Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General, Consiliul General al Municipiului Bucureşti
Beteiligte: IB, Camera Naţională a Taximetriştilor din România, D’Artex Star SRL, Auto Cobălcescu SRL, Cristaxi Service SRL
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen — wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert –, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt. |
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2. |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt. |
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3. |
Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 sowie Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf einen Rechtsstreit anwendbar sind, dessen maßgebliche Umstände sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine mitgliedstaatliche Regelung anwendbar ist, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 — der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist — zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen. Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, vom Erhalt einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird, entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigung nicht den in diesen Artikeln vorgesehenen Anforderungen genügen, etwa weil technische Anforderungen gestellt werden, die nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Dezember 2020 — Suzanne Saleh Thabet, Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh, Khadiga Mahmoud El Gammal/Rat der Europäischen Union
(Verbundene Rechtssachen C-72/19 P und C-145/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung der Namen der Rechtsmittelführer - Beschluss einer Behörde eines Drittstaates - Verpflichtung des Rates der Europäischen Union, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde - Begründungspflicht)
(2021/C 35/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
(Rechtssache C-72/19 P)
Rechtsmittelführer: Suzanne Saleh Thabet, Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh, Khadiga Mahmoud El Gammal (Prozessbevollmächtigte: Lord Anderson, QC, B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, sowie G. Martin, C. Enderby Smith und F. Holmey, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Kneale und V. Piessevaux, dann A. Antoniadis und V. Piessevaux)
(Rechtssache C-145/19 P)
Rechtsmittelführer: Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, im eigenen Namen und im Namen von Suzanne Saleh Thabet und von Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, alle drei als Erben von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Prozessbevollmächtigte: Lord Anderson, QC, B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, C. Enderby Smith und F. Holmey, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Kneale und V. Piessevaux, dann M. Balta und V. Piessevaux)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. November 2018, Saleh Thabet u. a./Rat (T-274/16 und T-275/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:826), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und des Beschlusses (GASP) 2017/496 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten abgewiesen hat. |
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2. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Mubarak/Rat (T-358/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:905), wird aufgehoben. |
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3. |
Die Beschlüsse 2016/411 und 2017/496 werden für nichtig erklärt, soweit sie Frau Suzanne Saleh Thabet, Herrn Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Herrn Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Frau Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh und Frau Khadiga Mahmoud El Gammal betreffen. |
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4. |
Der Beschluss 2017/496, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten, der Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mohamed Hosni Elsayed Mubarak betreffen. |
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5. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl der Verfahren im ersten Rechtszug als auch der vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem — Niederlande) — R. N. N. S. (C-225/19), K. A. (C-226/19)/Minister van Buitenlandse Zaken
(Verbundene Rechtssachen C-225/19 und C-226/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Visakodex der Gemeinschaft - Verordnung [EG] Nr. 810/2009 - Art. 32 Abs. 1 bis 3 - Entscheidung über die Visumverweigerung - Anhang VI - Einheitliches Formblatt - Begründung - Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten - Art. 22 - Verfahren der vorherigen Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten - Einwand gegen die Visumerteilung - Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Visumverweigerung - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
(2021/C 35/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: R. N. N. S. (C-225/19), K. A. (C-226/19)
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Tenor
Art. 32 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er zum einen den Mitgliedstaat, der wegen eines von einem anderen Mitgliedstaat gegen die Visumerteilung erhobenen Einwands eine endgültige Entscheidung über die Verweigerung des Visums auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung erlassen hat, verpflichtet, in dieser Entscheidung den Mitgliedstaat, der den Einwand erhoben hat, den auf diesen Einwand gestützten konkreten Verweigerungsgrund — wobei gegebenenfalls die Gründe für den Einwand näher zu erläutern sind — und die Behörde, an die sich der Visumantragsteller wenden kann, um die in diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Erfahrung zu bringen, anzugeben, und zum anderen die Gerichte des Mitgliedstaats, der die Entscheidung erlassen hat, die materielle Rechtmäßigkeit des Einwands eines anderen Mitgliedstaats gegen die Visumerteilung nicht prüfen können, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung eingelegt wird.
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1.2.2021 |
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C 35/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Banca B. SA/A.A.A.
(Rechtssache C-269/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel - Art und Weise der Berechnung des variablen Zinssatzes - Zulässigkeit - An die Parteien gerichtete Aufforderung zu Verhandlungen)
(2021/C 35/12)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banca B. SA
Beklagter: A.A.A.
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insbesondere nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale/WS
(Rechtssache C-302/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Familienleistung die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis unberücksichtigt lässt)
(2021/C 35/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)
Beklagter: WS
Tenor
Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit diejenigen Familienangehörigen eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie unberücksichtigt lässt, die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, während die sich in einem Drittstaat aufhaltenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden.
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1.2.2021 |
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C 35/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale/VR
(Rechtssache C-303/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Regelung eines Mitgliedstaats, die bei der Bestimmung des Anspruchs auf eine Familienleistung die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten unberücksichtigt lässt)
(2021/C 35/14)
Verfahrenssprache: Italien
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Istituto nazionale della previdenza sociale
Beklagter: VR
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit diejenigen Familienangehörigen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie unberücksichtigt lässt, die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, während die sich in einem Drittstaat aufhaltenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden, wenn dieser Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht seine Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die von ihrem Art. 11 Abs. 2 eröffnete Ausnahme von der Gleichbehandlung in Anspruch nehmen zu wollen.
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — BONVER WIN, a. s./Ministerstvo financí ČR
(Rechtssache C-311/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen - Nationale Regelung, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagt - Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs)
(2021/C 35/15)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BONVER WIN, a. s.
Beklagter: Ministerstvo financí ČR
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem Mitgliedstaat, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses Mitgliedstaats oder an Angehörige der anderen Mitgliedstaaten erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung stammt.
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Ingredion Germany GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-320/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Art. 3 Buchst. h - Neue Marktteilnehmer - Art. 10a - Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Art. 18 Abs. 1 Buchst. c - Brennstoffbezogene Aktivitätsrate - Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 - Wert des maßgeblichen Auslastungsfaktors)
(2021/C 35/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ingredion Germany GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer der maßgebliche Auslastungsfaktor auf einen Wert von weniger als 100 % begrenzt ist.
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1.2.2021 |
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C 35/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Dezember 2020 — Région de Bruxelles-Capital/Europäische Kommission
(Rechtssache C-352/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Durchführungsverordnung [EU] 2017/2324 - Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat - Art. 263 AEUV - Klagebefugnis einer regionalen Einheit - Unmittelbare Betroffenheit)
(2021/C 35/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Région de Bruxelles-Capitale (Prozessbevollmächtigter: A. Bailleux, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, F. Castillo de la Torre, I. Naglis und F. Castilla Contreras)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Region Brüssel-Hauptstadt trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
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C 35/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Weareone.World BVBA, Wecandance NV
(Rechtssache C-732/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Begriff „unangemessene Preise“ - Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten - Faktische Monopolstellung - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Aufführung von Musikwerken während Musikfestivals - Auf die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten gestützte Tarifskala - Angemessenes Verhältnis zur von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistung - Bestimmung des Anteils tatsächlich aufgeführter Musikwerke aus dem Repertoire der Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung)
(2021/C 35/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Ondernemingsrechtbank Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA
Beklagte: Weareone.World BVBA, Wecandance NV
Tenor
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels vorliegt, wenn eine Verwertungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat, gegenüber Organisatoren von Musikveranstaltungen eine Tarifskala für das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken zwingend festlegt, bei der
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die nach dem Urheberrecht geschuldeten Gebühren anhand eines Tarifs berechnet werden, der auf die mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen abstellt, ohne dass von diesen Einnahmen die gesamten mit der Veranstaltung des Festivals verbundenen Ausgaben, die keinen Zusammenhang zu den dort aufgeführten Musikwerken aufweisen, abgezogen werden können, sofern unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die von der Verwertungsgesellschaft unter Anwendung dieser Tarifskala tatsächlich verlangten Gebühren insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung der Werke, in Ansehung des durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Wertes und in Anbetracht des wirtschaftlichen Wertes der von dieser Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen nicht überhöht sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist, und |
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ein abgestuftes Pauschalsystem zugrunde gelegt wird, um den zum Repertoire dieser Verwertungsgesellschaft gehörenden Anteil der aufgeführten Musikwerke zu bestimmen, sofern es keine andere Methode gibt, die es erlaubt, die Nutzung dieser Werke präziser zu bestimmen und quantitativ genauer zu erfassen, und mit der dasselbe legitime Ziel erreicht werden kann, nämlich der Schutz der Interessen von Urhebern, Komponisten und Musikverlegern, ohne dass dies zugleich zu einer unverhältnismäßigen Zunahme der Kosten für die Verwaltung der Vertragsbestände und die Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke führt; dies ist vom nationalen Gericht vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu prüfen, wozu auch die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der vorgelegten Daten sowie vorhandene technische Mittel zählen. |
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Viasat Broadcasting UK Ltd / TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark)
(Rechtssache C-445/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldung - Fehlen - Verpflichtung des Empfängers, für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe Zinsen zu zahlen - Zinsberechnung - Zu berücksichtigende Beträge)
(2021/C 35/19)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd
Beklagte: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark
Tenor
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1. |
Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt. |
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2. |
Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt. |
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen AZ
(Rechtssache C-510/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 2 - Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ - Art. 27 Abs. 2 - Grundsatz der Spezialität - Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 - Ausnahme - Verfolgung wegen einer „anderen Handlung“ als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt - Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde - Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats)
(2021/C 35/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
AZ
Beteiligte: Openbaar Ministerie, YU, ZV
Tenor
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1. |
Bei dem Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstreckt, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, bei der Ausübung ihrer der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln und ihre Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens ausüben, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügt. |
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2. |
Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem Staatsanwalt eines Mitgliedstaats, der zwar an der Rechtspflege mitwirkt, aber im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnis eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, nicht um eine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt. |
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1.2.2021 |
DE |
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C 35/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 3. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-767/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Wirksame Trennung zwischen einerseits den Elektrizitätsübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetzen und andererseits der Erzeugung und der Versorgung - Einrichtung unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden)
(2021/C 35/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und Y. G. Marinova)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet im Beistand von G. Block, avocat)
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie aus der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass es
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
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C 35/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Košice I — Slowakei) — NI, OJ, PK/Sociálna poisťovňa
(Rechtssache C-799/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 2 und 3 - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begriffe der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche und der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers - Arbeitsunfall - Tod des Arbeitnehmers - Ersatz des immateriellen Schadens - Einbringung der Forderung beim Arbeitgeber - Unmöglichkeit - Garantieeinrichtung)
(2021/C 35/22)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Košice I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NI, OJ, PK
Beklagte: Sociálna poisťovňa
Tenor
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1. |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber nicht als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf eine solche Zahlungsunfähigkeit, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Art. 2 Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten. |
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2. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG sind dahin auszulegen, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, nur dann unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann, wenn er unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne des nationalen Rechts fällt, was vom nationalen Gericht zu klären ist. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/18 |
Rechtsmittel des Herrn Oliver Spieker gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2018 in der Rechtssache T-92/18, Oliver Spieker gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 12. Juli 2018
(Rechtssache C-455/18 P)
(2021/C 35/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Oliver Spieker (Prozessbevollmächtigte: A. Schönfleisch, O. Spieker, M. Alber, N. Willich, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 08. Mai 2018 in der Rechtssache T-92/18, Spieker / EUIPO (Science for a better skin), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2017 (R1067/2017-4) abgewiesen hat, durch die die Beschwerde, mit der der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidung der Hauptabteilung des Beklagten vom 20. März 2017 beantragt hatte, zurückgewiesen worden ist; |
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— |
die Aufhebung der Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Beklagten vom 12. Dezember 2017 (R1067/2017-4); |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Rechtsmittelführers vor der 4. Beschwerdekammer und dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2020 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2020 von João Miguel Barata gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-81/18, Barata/Parlament
(Rechtssache C-259/20 P)
(2021/C 35/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: João Miguel Barata (Prozessbevollmächtigte: G. Pandey und D. Rovetta, avocats, sowie V. Villante, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/19 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-445/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. Juli 2020
(Rechtssache C-307/20 P)
(2021/C 35/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/19 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-535/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. Juli 2020
(Rechtssache C-308/20 P)
(2021/C 35/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/19 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-443/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 9. Juli 2020
(Rechtssache C-309/20 P)
(2021/C 35/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/20 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-446/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. Juli 2020
(Rechtssache C-310/20 P)
(2021/C 35/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/20 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-444/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. Juli 2020
(Rechtssache C-311/20 P)
(2021/C 35/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/20 |
Rechtsmittel der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-534/18, Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. Juli 2020
(Rechtssache C-312/20 P)
(2021/C 35/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Prozessbevollmächtigte: P. Lange, A. Auler, M. Wenz, C. Möller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Peek & Cloppenburg KG, Hamburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca dos Açores (Portugal), eingereicht am 16. Juli 2020 — VOS u. a./SATA International — Azores Airlines, SA
(Rechtssache C-316/20)
(2021/C 35/31)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca dos Açores
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VO, ZO, ML, NB, KE, JE, PI, VY
Beklagte: SATA International — Azores Airlines, SA
Vorlagefrage
Umfasst der Begriff der Reisen zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, Fluggäste, die einen Teil ihres Flugscheins bezahlt haben, während der restliche Betrag im Rahmen des Sponsorings eines sportlichen Wettkampfes von der Fluggesellschaft getragen wurde?
Mit Beschluss vom 26. November 2020 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) entschieden:
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung nicht auf Fluggäste anwendbar ist, die mit einem Flugschein zu einem Vorzugstarif reisen, der von einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Sponsorings einer Veranstaltung ausgestellt wird, nur bestimmten Personen zugutekommt und nur mit vorheriger und für jede einzelne Person erteilter Erlaubnis dieses Luftfahrtunternehmens ausgestellt werden darf.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2020 von Dermavita Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2020 in der Rechtssache T-104/19, Dermavita/EUIPO — Allergan Holdings France (JUVÉDERM)
(Rechtssache C-400/20 P)
(2021/C 35/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dermavita Co. Ltd (Prozessbevollmächtigter: D. Todorov, адвокат)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Allergan Holdings France
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 15. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-778/16 und T-892/16, Irland u. a./Kommission
(Rechtssache C-465/20 P)
(2021/C 35/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, P.-J. Loewenthal und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Irland, Apple Sales International (ASI), Apple Operations Europe (AOE), Großherzogtum Luxemburg, Republik Polen, EFTA-Überwachungsbehörde
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
die Klagegründe eins bis vier und acht in der Rechtssache T-778/16 und die Klagegründe eins bis fünf, acht und 14 in der Rechtssache T-892/16 zurückzuweisen; |
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— |
die Rechtssache zur Überprüfung der noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; und |
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— |
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es die erste Feststellung einer Begünstigung des Beschlusses (1) zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:
|
1. |
In den Rn. 125, 183 bis 187, 228, 242, 243 und 249 des angefochtenen Urteils lege das Gericht den Beschluss falsch aus, indem es feststelle, die erste Feststellung einer Begünstigung habe allein darauf beruht, dass die Verwaltungssitze von ASI und AOE über keine Mitarbeiter und keine physische Präsenz verfügten und habe sich nicht darum bemüht, nachzuweisen, dass die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE Funktionen ausgeübt hätten, die die Zuweisung von Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an diese Zweigniederlassungen gerechtfertigt hätten. In den Erwägungsgründe 281 bis 305 des Beschlusses würden die Funktionen beschrieben, die sowohl von den Verwaltungssitzen als auch von den irischen Zweigniederlassungen wahrgenommen würden, um die Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an die irischen Zweigniederlassungen zu rechtfertigen. Das Gericht trage dem Aufbau und dem Inhalt des Beschlusses und den Erklärungen in den Schriftsätzen der Kommission nicht angemessen Rechnung; dies sei ein Verfahrensfehler. Dass im Beschluss die von den irischen Zweigniederlassungen ausgeübten Funktionen für die Rechtfertigung der Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an sie geprüft werde, räume das Gericht später in den Rn. 268 bis 283, 286 und 287 des Urteils ein; dadurch widerspreche es sich in seiner Begründung. Dies komme einem Begründungsmangel gleich. |
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2. |
In den Rn. 267, 269, 273, 274, 275, 277, 281, 283, 298 bis 302 des angefochtenen Urteils verletze das Gericht den Grundsatz des selbstständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs und verstoße daher gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder verfälsche nationales Recht, indem es sich auf Funktionen, die Apple Inc. ausübe, berufe, um die Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an die irischen Zweigniederlassungen durch den Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht habe die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 308 bis 318 des Beschlusses und die schriftlichen Einlassungen der Kommission, weshalb die von Apple Inc. ausgeübten Funktionen für die Gewinnaufteilung innerhalb von ASI und AOE unerheblich sei, nicht berücksichtigt; dies sei ein Verfahrensfehler und ein Begründungsmangel. |
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3. |
In den Rn. 301 und 303 bis 309 des angefochtenen Urteils verletze das Gericht den Grundsatz des selbständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs und verstoße daher gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder verfälsche nationales Recht, indem es feststelle, dass förmliche Handlungen der Geschäftsführer von ASI und AOE Funktionen darstellten, die von deren Verwaltungssitzen im Hinblick auf die Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple wahrgenommen worden seien. Das Gericht habe die Erläuterungen der Kommission in dem Beschluss und in ihren Schriftsätzen zu der Frage, weshalb diese Handlungen keine von den Verwaltungssitzen wahrgenommenen Funktionen für die Anwendung des Grundsatzes des selbständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs seien, nicht berücksichtigt; dies sei ein Verfahrensfehler und stelle einen Begründungsmangel dar. Das Gericht stütze sich für seine Feststellungen auf unzulässige Beweise; dies sei ein Verfahrensfehler. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es die ergänzende Feststellung einer Begünstigung zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:
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1. |
In den Rn. 349, 416, 434 und 435 des angefochtenen Urteils begehe das Gericht in der Anwendung der Rechtsvorschriften über das Beweismaß, das die Kommission für den Nachweis einer Begünstigung einhalten müsse, einen Rechtsfehler. |
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2. |
In den Rn. 315 bis 481 des angefochtenen Urteils begehe das Gericht einen Verfahrensfehler, indem es sich für die Zurückweisung der ergänzenden Feststellung einer Begünstigung auf Argumente stütze, die weder von Irland noch von ASI/AOE in ihren Klageschriften im ersten Rechtszug geltend gemacht worden seien. |
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3. |
In den Rn. 315 bis 481 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Beschluss falsch dargestellt und gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und/oder nationales Recht verfälscht, indem es festgestellt habe, in dem Beschluss sei in der ergänzenden Argumentation das Vorliegen einer Begünstigung nicht nachgewiesen worden. |
(1) Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (ABl. 2017, L 187, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/23 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 5. Oktober 2020 — TP/Institut des Experts en Automobiles
(Rechtssache C-502/20)
(2021/C 35/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: TP
Berufungsbeklagter: Institut des Experts en Automobiles
Vorlagefrage
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1. |
Können die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Art. 6 des belgischen Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Anerkennung und den Schutz des Berufs des Kfz-Sachverständigen in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, insbesondere den Art. 6, 8 und 9, dahin ausgelegt werden, dass ein Dienstleistungserbringer, der den Ort seiner Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, sich nach dieser Änderung in seinem Herkunftsland, hier Belgien, nicht in das Register der vorübergehend und gelegentlich erbrachten Dienstleistungen des IEA eintragen lassen kann, um dort eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit auszuüben? Ist eine solche Auslegung mit der im Unionsrecht anerkannten Niederlassungsfreiheit vereinbar? |
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2. |
Ist eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Art. 6 des belgischen Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Anerkennung und den Schutz des Berufs des Kfz-Sachverständigen in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, insbesondere den Art. 6, 8 und 9, dahin, dass es nicht unter den Begriff der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit fällt, wenn ein Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem Herkunftsmitgliedstaat seine Dienstleistungen in einem Empfangsmitgliedstaat erbringt und dies einen gewissen wiederkehrenden Charakter hat, ohne allerdings regelmäßig stattzufinden, oder wenn der Dienstleistungserbringer dort eine gewisse Infrastruktur unterhält, mit den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) vereinbar? |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 19. Oktober 2020 — J.P. gegen B.d.S.L.
(Rechtssache C-521/20)
(2021/C 35/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J.P.
Beklagter: B.d.S.L.
Vorlagefrage:
Ist Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (insbesondere in Verbindung mit der Euro-Vignetten-Richtlinie 1999/62/EG (1)) dahin auszulegen, dass die Kombination einer nationalen Regelung, die — wie § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 22 Abs. 2 VStG — eine kumulative Verfolgung und Bestrafung von seriellen, auf jeweils abgegrenzten Streckenabschnitten begangenen Verstößen gegen die Mautpflicht gebietet, dann dem Verbot der Mehrfachverfolgung und -bestrafung widerspricht, wenn insoweit nicht zugleich auf gesetzlicher Ebene sowohl eine Koordinationspflicht für sämtliche für die Durchführung dieser Strafverfahren zuständigen Behörden und Gerichte als auch eine explizite Verpflichtung zu einer effektiven Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezüglich der Höhe der Gesamtstrafe festgelegt ist?
(1) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42.)
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberstern Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. Oktober 2020 — OE gegen VY
(Rechtssache C-522/20)
(2021/C 35/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OE
Beklagte: VY
Vorlagefragen
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1. |
Verstößt Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates vorsieht? |
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2. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Oktober 2020 — Association France Nature Environnement/Premier ministre et Ministre de la Transition écologique et solidaire
(Rechtssache C-525/20)
(2021/C 35/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Association France Nature Environnement
Beklagte: Premier ministre, Ministre de la Transition écologique et solidaire
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 4 der Richtlinie Nr. 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Genehmigung eines Programms oder eines Vorhabens deren vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für den Zustand des Oberflächengewässers nicht zu berücksichtigen? |
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2. |
Wenn ja, welche Bedingungen müssten diese Programme und Vorhaben im Sinne von Art. 4 der Richtlinie, insbesondere von Abs. 6 und Abs. 7, erfüllen? |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2020 — Finanzamt B gegen W AG
(Rechtssache C-538/20)
(2021/C 35/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Finanzamt B
Revisionsbeklagte: W AG
Andere Partei: Bundesministerium der Finanzen
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (jetzt Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, wenn die Gesellschaft zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden („finale“ Verluste), auch dann entgegenstehen, wenn es sich bei den betreffenden Rechtsvorschriften um die Freistellung von Gewinnen und Verlusten aufgrund eines bilateral zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt? |
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2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG (jetzt Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie auch den Rechtsvorschriften des deutschen Gewerbesteuergesetzes entgegenstehen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewerbeertrag „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen? |
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3. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Können im Falle der Schließung der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art vorliegen, obgleich die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, dass die Gesellschaft erneut eine Betriebsstätte in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet, mit deren Gewinnen die früheren Verluste gegebenenfalls verrechnet werden könnten? |
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4. |
Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Kommen als vom Ansässigkeitsstaat des Stammhauses zu berücksichtigende „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art auch jene Verluste der Betriebsstätte in Betracht, die nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Betriebsstätte mindestens einmal in einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen werden konnten? |
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5. |
Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Ist die Pflicht zur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden „finalen“ Verluste der Höhe nach begrenzt durch diejenigen Verlustbeträge, die die Gesellschaft in dem betreffenden Belegenheitsstaat der Betriebstätte hätte ansetzen können, wenn nicht die Verlustberücksichtigung dort ausgeschlossen wäre? |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 26. Oktober 2020 — Koch Media GmbH gegen FU
(Rechtssache C-559/20)
(2021/C 35/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Koch Media GmbH
Beklagter: FU
Vorlagefragen:
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1. |
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2. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 30. Oktober 2020 — Casa di Cura Città di Parma SpA/ Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-573/20)
(2021/C 35/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casa di Cura Città di Parma SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Vorlagefragen
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1. |
Besteht ein Widerspruch zwischen der nationalen Gesetzgebung und dem Unionsrecht, insbesondere zwischen Art. 19 Abs. 5 und Art. 19a des D.P.R. 633/72 (d. h. die nationale Vorschrift über die sog. Pro-rata-Berechnung der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) und Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (1)? |
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2. |
Ist die bestehende Ungleichbehandlung zwischen italienischen Gesundheitseinrichtungen, die als „Endverbraucher“ angesehen werden (mit Mehrwertsteuerbelastung) und den Gesundheitseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien), die als „Zwischenhändler“ angesehen werden (mit Recht auf Vorsteuerabzug), mit dem Unionsrecht vereinbar? |
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3. |
Besteht zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Mehrwertsteuersystem in Anbetracht dessen, dass, im Gegensatz zu der in Italien angewandten Steuerbefreiung, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien) die gleichen Leistungen im Gesundheitswesen mehrwertsteuerpflichtig sind, so dass dieselben Leistungen im Gesundheitswesen anderen Steuersätzen unterliegen und infolgedessen in anderer Weise zum Vorsteuerabzug berechtigen? |
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4. |
Ist die Ungleichbehandlung zwischen italienischen Gesundheitseinrichtungen, einschließlich der Casa di Cura Città di Parma, und der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien) in Bezug darauf, dass die Letzteren hinsichtlich ihrer Leistungen im Gesundheitswesen der Mehrwertsteuer unterworfen sind und infolgedessen im Unterschied zu den anderen Gesundheitseinrichtungen das damit zusammenhängende Recht auf Vorsteuerabzug und/oder Erstattung der für den Erwerb gezahlten Mehrwertsteuer haben, mit dem Unionsrecht vereinbar? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 3. November 2020 — XO gegen Finanzamt Waldviertel
(Rechtssache C-574/20)
(2021/C 35/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: XO
Belangte Behörde: Finanzamt Waldviertel
Vorlagefragen
Frage 1, die sich auf die Gültigkeit von Sekundärrecht bezieht:
Sind die Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) gültig?
Frage 2:
Ist Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere dessen Überschrift „Aufhebung von Wohnortklauseln“, dahingehend auszulegen, dass er das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden generellen Normen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, § 33 Abs. 3 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung insoweit verhindert hat, als damit eine Abwertung der Familienbeihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten verbunden ist?
Frage 3:
Ist das in Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Kürzungsverbot von Geldleistungen, insbesondere dessen Wortfolge „dürfen Geldleistungen … nicht … gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden“, dahingehend auszulegen, dass leg. cit. das rechtswirksame Zustandekommen der die Indexierung von Familienleistungen an die Kaufkraftverhältnisse im Wohnortstaat regelnden Bestimmungen § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 33 Abs. 3 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 insoweit nicht verhindert hat, als die in Rede stehenden Familienleistungen aufzuwerten sind?
Fragen 4 und 5, die sich auf das Gutachten, das der Gesetzesänderung zu Grunde gelegt wurde, beziehen:
Frage 4:
Sind die Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen und solcherart voneinander abzugrenzen, dass Art. 7 den Erzeugungsprozess der Wohnortklausel als generell-abstrakte Norm durch das mitgliedstaatliche Parlament betrifft, wohingegen Art. 67 im konkreten Einzelfall den Erzeugungsprozess der individuell-konkreten Norm anspricht und direkt an den Träger gerichtet ist, wie er sich zunächst nach dem Titel II der Grundverordnung ergeben hat?
Frage 5:
Sind die Art. 67, 68 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 dahingehend auszulegen, dass sie wie ihre Vorgängerbestimmungen Art. 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 gemeinsam anzuwenden und daher nur im Kontext zu verstehen sind und die gemeinsam unter Beachtung des Grundsatzes der Antikumulierung das Ziel verfolgen, dass der Person nicht Ansprüche verloren gehen, was durch die in Art. 68 Abs. 1 und 2 angeordnete Typisierung und Hierarchisierung der beteiligten Mitgliedstaaten und ausdrücklichen Anordnung einer allenfalls gebotenen Zuzahlung des zuständigen Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, gewährleistet wird, so dass eine isolierte Auslegung des Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 wie im Gutachten nicht zulässig ist?
Frage 6:
Sind der Begriff der „allgemeinen Geltung“ einer Verordnung und die Wortfolge „Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar“ in Art. 288 Abs. 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie auch das rechtwirksame Zustande[kommen] der individuellen Normen der zuständigen Träger, die auf die die Indexierung regelnden Normen aufbauen, verhindert haben und der im Ausgangsfall in Beschwerde gezogene Bescheid keine formale Rechtskraft (Bestandskraft) erlangt hat?
Frage 7:
Verstoßen § 53 Abs. 1 FLAG in der Stammfassung des Budgetbegleitgesetzes vom 29. Dezember 2000, BGBl 1142/2000, und § 53 Abs. 4 FLAG in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 2018, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 83/2018, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV?
Fragen 8 bis 12, die gemeinsam zu prüfen sind:
Frage 8:
Ist das Gebot der Inländergleichstellung gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 bzw. das dahinter stehende Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV dahingehend auszulegen, dass diesem nur dann entsprochen wird, wenn der Wanderarbeitnehmer jenem Inländer, der einen Inlandssachverhalt verwirklicht, gleichgestellt wird und dem daher die Familienbeihilfe gemäß § 12 in Verbindung mit § § 2, 8 FLAG im Voraus mitgeteilt und laufend monatlich im Voraus ausgezahlt wird, oder wird dem Gebot der Inländergleichstellung entsprochen, wenn eine Gleichstellung des Wanderarbeitnehmers mit dem Inländer, der wie er einen zwischenstaatlichen Sachverhalt gemäß § 4 FLAG verwirklicht, gleichgestellt wird, jedoch im zweiten Fall abweichend die Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs. 4 FLAG erst jährlich nach Ablauf des Kalenderjahrs für das betreffende Kalenderjahr erhält?
Frage 9:
Ist die in Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Antikumulierungsregel wie § 4 Abs. 1 bis 3 FLAG, die Österreich als vorrangig zuständigem Mitgliedstaat in einer Ausgangssituation wie der vorliegenden berechtigt, die Familienbeihilfe um Ansprüche auf „eine gleichartige ausländische Beihilfe“ im anderen Mitgliedstaat zu kürzen, entgegensteht, weil bereits die Unionsnorm die Antikumulierung verhindert hat und die Antikumulierungsregel des § 4 Abs. 1 bis 3 FLAG folglich ins Leere geht?
Frage 10:
Ist die in Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 angeordnete Aussetzung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags dahingehend auszulegen, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, verbunden ist, einen Antrag des Wanderarbeitnehmers oder eines Familienangehörigen oder sonst nach den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigten Person abweislich zu entscheiden und die Familienleistung bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags selbst dann nicht zu gewähren, wenn eine rein mitgliedstaatliche Betrachtung — allenfalls aufgrund einer alternativen Rechtsgrundlage — die Bewilligung zuließe?
Frage 11:
Im Fall der Bejahung von Frage 10 stellt sich die Frage, ob der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten und der die Aussetzung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen aufgrund der unionsrechtlichen Anordnung zu befolgen hat, jedoch den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen mangels Höhe nicht schuldet, einen Antrag mit der Begründung abzuweisen hätte, dass die Aussetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 88[3]/2004 einer Gewährung von Familienbeihilfenansprüchen entgegenstehe?
Frage 12:
Ist Art. 68 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen, dass das Formular E411 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in seinen Punkten 6 und 7, die von jenem Mitgliedstaat auszufüllen sind, dessen Rechtsvorschriften nachrangig gelten, dem Informationsbedürfnis des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, in einer Situation wie im Ausgangsfall nicht mehr entspricht, weil der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Information vom anderen Mitgliedstaat im Sinne der Fragen 10 und 11 benötigt, dass dieser die Aussetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 vollzieht, wodurch sich eine Auseinandersetzung mit der mitgliedstaatlichen Rechtlage, zu der auch Verdienstgrenzen gehören, erübrigt?
Frage 13:
Ist die vom [Gerichtshof] in ständiger Rechtsprechung auf Grundlage des Loyalitätsprinzips gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV entwickelte Rechtsbereinigungspflicht dahingehend zu verstehen, dass sie auch vom Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Antrags des Vorlagegerichts wahrgenommen werden könnte?
Frage 14:
Ist Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV über die Frage nach der Gültigkeit von Sekundärrecht, die selbst für ein zwischeninstanzliches Vorlagegericht obligatorisch ist, und die mit der Gültigkeitsfrage verbundene Verpflichtung des Vorlagegerichts, die Anwendung gültigen Unionsrechts durch Erlass einer mit Beschluss getroffenen vorläufigen Anordnung zu gewährleisten, mit dem aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Revision nicht zugelassen wurde, dahingehend auszulegen, dass es mitgliedstaatlichen Normen wie Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 1 bis 3 VwGG, § 30a Abs. 7 VwGG, die den Parteien des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerstaatlich die Rechtsschutzkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in Form der außerordentlichen Revision einräumt, entgegensteht?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).
(2) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. 2012, L 149, S. 4).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. November 2020 — CC gegen Pensionsversicherungsanstalt
(Rechtssache C-576/20)
(2021/C 35/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: CC
Revisionsbeklagte: Pensionsversicherungsanstalt
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) dahin auszulegen, dass er der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten verbrachten Kindererziehungszeiten durch einen für die Gewährung einer Alterspension zuständigen Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Pensionswerberin mit Ausnahme dieser Kindererziehungszeiten ihr gesamtes Erwerbsleben hindurch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, schon deshalb entgegensteht, weil diese Pensionswerberin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats begann, weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat? Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: |
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2. |
Ist Art. 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt, oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt? |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 10. November 2020 — JR gegen Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-589/20)
(2021/C 35/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klagende Partei: JR
Beklagte Partei: Austrian Airlines AG
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 17 Absatz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (1) in ihrem Namen genehmigt wurde, dahin auszulegen, dass der Begriff „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein Fluggast beim Ausstieg aus dem Flugzeug auf dem letzten Drittel der mobilen Ausstiegstreppe — ohne feststellbaren Grund — stürzt und sich dabei verletzt, wobei die Verletzung nicht durch einen bei der Fluggastbetreuung eingesetzten Gegenstand im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-532/18 Niki Luftfahrt (2), verursacht wurde und keine mangelhafte Beschaffenheit der Treppe gegeben war, diese insbesondere auch nicht rutschig war? |
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2. |
Ist Artikel 20 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass eine allfällige Haftung des Luftfahrtunternehmens zur Gänze entfällt, wenn Umstände wie in Punkt 1. beschrieben vorliegen und sich der Fluggast im Zeitpunkt des Sturzes nicht am Handlauf der Treppe angehalten hat? |
(1) 2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38).
(2) ECLI:EU:C:2019:1127.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. November 2020 — Reprensus GmbH gegen S-V Pavlovi Trejd EOOD
(Rechtssache C-591/20)
(2021/C 35/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Revisionsklägerin: Reprensus GmbH
Beklagte und Revisionsbeklagte: S-V Pavlovi Trejd EOOD
Vorlagefrage:
Sind Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 12. November 2020 — Kuluttaja-asiamies/MiGame Oy
(Rechtssache C-594/20)
(2021/C 35/45)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Markkinaoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Kuluttaja-asiamies
Antragsgegnerin: MiGame Oy
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass der Unternehmer zusätzlich zur Angabe einer Telefonnummer, die höchstens zum Grundtarif abgerechnet wird, eine Telefonnummer angeben kann, die der Verbraucher möglicherweise bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag verwendet, und für deren Gebrauch ein den Grundtarif übersteigender Preis berechnet wird; sind ferner, falls die Angabe einer den Grundtarif übersteigenden Telefonnummer unter bestimmten Umständen mit Art. 21 vereinbar sein sollte, beispielsweise die einfache Auffindbarkeit der Telefonnummer zum Grundtarif, die hinreichend klare Angabe des Verwendungszwecks der Telefonnummern sowie die wesentlichen Unterschiede bei der Erreichbarkeit des Kundenservice oder dessen Niveau für die Beurteilung erheblich? |
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2. |
Ist der Begriff des Grundtarifs gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen, dass der Unternehmer als Kundenservice-Rufnummer für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag lediglich eine geografische Festnetz- oder Mobilfunk-Standardnummer oder eine für Verbraucher kostenlose Telefonnummer angeben darf; ferner, falls der Unternehmer eine andere Telefonnummer angeben darf, welche Gebühren dürfen für einen Verbraucher, der einen Telefonvertrag als Paketangebot abgeschlossen hat, für den Gebrauch dieser Telefonnummer höchstens anfallen? |
(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. November 2020 — UE gegen ShareWood Switzerland AG und VF
(Rechtssache C-595/20)
(2021/C 35/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: UE
Revisionsbeklagte: ShareWood Switzerland AG, VF
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (1) dahin auszulegen, dass Kaufverträge über Teak- und Balsaholzbäume zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, mit denen Eigentum an den Bäumen erworben werden soll, um sie nach Bewirtschaftung zu ernten und gewinnbringend zu verkaufen, und die zu diesem Zweck einen Pachtvertrag sowie einen Servicevertrag beinhalten, als „Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben“ im Sinn dieser Bestimmung anzusehen sind?
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 12. November 2020 — DuoDecad Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-596/20)
(2021/C 35/47)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DuoDecad Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 43 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass die auf einer Website verfügbaren Dienste nicht durch eine in einem EU-Mitgliedstaat (im Ausgangsverfahren in Portugal) ansässige Gesellschaft, die eine Know-how-Lizenz erwirbt, den Endnutzern erbracht werden, und dadurch diese von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (im Ausgangsverfahren in Ungarn) ansässigen Steuerpflichtigen als Subunternehmerin die bei den technischen Verfahren des Know-hows unterstützende Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern die Steuerpflichtige ihre Dienstleistungen der in dem gleichen anderen Mitgliedstaat ansässigen Lizenzgeberin des Know-hows unter folgenden Umständen in Bezug auf die Lizenznehmerin erbringt:
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2. |
Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 43 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die eine Know-how-Lizenz vergibt, die auf einer Website verfügbaren Dienste den Endnutzern erbringt, und dadurch von einer Steuerpflichtigen als Subunternehmerin die bei den technischen Verfahren des Know-hows unterstützende Dienstleistung in Anspruch nimmt, und die Steuerpflichtige ihre Dienstleistungen der nicht in dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Lizenznehmerin des Know-hows erbringt, wenn die Lizenzgeberin:
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(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/36 |
Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 13. November 2020 — AS „Pilsētas zemes dienests“/Latvijas Republikas Saeima
(Rechtssache C-598/20)
(2021/C 35/48)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: AS „Pilsētas zemes dienests“
Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat: Latvijas Republikas Saeima
Vorlagefrage
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1. |
Ist die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für Umsätze der Vermietung von Grundstücken vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung dahin auszulegen, dass sie auf die Vermietung von Grundstücken im Fall der Zwangsvermietung anwendbar ist? |
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2. |
Falls Frage 1 bejaht wird, die Vermietung von Grundstücken im Fall der Zwangsvermietung also von der Mehrwertsteuer befreit ist: Widerspricht eine solche Befreiung dann, wenn in allen anderen Fällen die Vermietung von Grundstücken der Mehrwertsteuer unterliegt, nicht einem der Grundsätze der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, nämlich dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer? |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismas (Litauen), eingereicht am 13. November 2020 — UAB „Baltic Master“/Muitinės departamentą prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-599/20)
(2021/C 35/49)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiojo administracinio teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „Baltic Master“
Drittpartei: Muitinės departamentą prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften im vorliegenden Fall dahin auszulegen, dass der Käufer und der Verkäufer in Fällen wie dem vorliegenden als miteinander verbundene Personen anzusehen sind, in denen zwar Dokumente (offizielle Unterlagen) fehlen, aus denen das Vorliegen einer geschäftlichen Partnerschaft oder Kontrolle hervorgeht, die der Transaktion zugrunde liegenden Umstände auf der Basis objektiver Kriterien jedoch nicht für die Ausübung wirtschaftliche Aktivitäten unter normalen Umständen, wohl aber für Situationen charakteristisch sind, in denen (1) besonders enge Geschäftsbeziehungen aufgrund eines hohen Grades gegenseitigen Vertrauens bestehen oder (2) eine an der Transaktion beteiligte Partei über die andere Partei Kontrolle ausübt oder beide Parteien durch einen Dritten kontrolliert werden? |
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2. |
Ist Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass er der Bestimmung des Zollwerts aufgrund von Informationen entgegensteht, die in einer nationalen Datenbank enthalten sind und sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleichartig im Sinne von Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind, unter dieselbe TARIC Position gefasst werden? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement (Luxemburg), eingereicht am 13. November 2020 — Sovim SA/Luxembourg Business Registers
(Rechtssache C-601/20)
(2021/C 35/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’arrondissement
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Sovim SA
Antragsgegnerin: Luxembourg Business Registers
Vorlagefragen
Frage 1
Ist Art. 1 [Nr.] 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 (1) zur Änderung von Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (2) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, soweit die Mitgliedstaaten damit verpflichtet werden, die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses zugänglich zu machen,
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a) |
im Licht des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verbürgten und in Einklang mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgelegten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, unter Berücksichtigung der namentlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 der Richtlinie 2018/843 genannten Ziele, die insbesondere auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abstellen; und |
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b) |
im Licht des in Art. 8 der Charta verbürgten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, soweit es insbesondere darauf abzielt, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise sowie die Zweckbindung der Erhebung und der Verarbeitung und die Datenminimierung zu gewährleisten, gültig? |
Frage 2
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1. |
Ist Art. 1 [Nr.] 15 Buchst. g der Richtlinie 2018/843 dahin auszulegen, dass die außergewöhnlichen Umstände, auf die Bezug genommen wird und unter denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen können, wenn der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang der Öffentlichkeit einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, nur dann vorliegen, wenn der Beweis eines unverhältnismäßigen Risikos von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung, das tatsächlich die konkrete Person des wirtschaftlichen Eigentümers betrifft und außergewöhnlich, qualifiziert, echt und gegenwärtig ist, erbracht wird? |
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2. |
Falls dies bejaht wird: Ist der so ausgelegte Art. 1 [Nr.] 15 Buchst. g der Richtlinie 2018/843 im Licht des in Art. 7 der Charta verbürgten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des in Art. 8 der Charta verbürgten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gültig? |
Frage 3
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1. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“), der zu einer Verarbeitung der Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verpflichtet, dahin auszulegen, dass er weder dem entgegensteht,
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2. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der DSGVO, der zur Zweckbindung verpflichtet, dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass die personenbezogenen Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers, die in einem gemäß Art. 30 der Richtlinie 2015/849 in der durch Art. 1 [Nr.] 15 der Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind, öffentlich zugänglich sind, ohne dass der für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortliche gewährleisten kann, dass diese Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nämlich im Wesentlichen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einem Zweck, für dessen Einhaltung die Öffentlichkeit nicht zuständig ist, verwendet werden? |
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3. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der DSGVO, der zur Datenminimierung verpflichtet, dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass die Öffentlichkeit über ein gemäß Art. 30 der Richtlinie 2015/849 in der durch Art. 1 [Nr.] 15 der Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung eingerichtetes Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur zum Namen, dem Geburtsmonat und -jahr, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzstaat eines wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses, sondern auch zu seinem Geburtstag und -ort Zugang hat? |
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4. |
Steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO, der dazu verpflichtet, Daten in einer Weise zu verarbeiten, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, wodurch die Integrität und die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleistet wird, dem unbeschränkten und unbedingten Zugang ohne Vertraulichkeitsverpflichtung zu den personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern, die in dem gemäß Art. 30 der Richtlinie 2015/849 in der durch Art. 1 [Nr.] 15 der Richtlinie [2018/843] geänderten Fassung eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfügbar sind, nicht entgegen? |
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5. |
Ist Art. 25 Abs. 2 der DSGVO, der den Datenschutz durch Voreinstellung gewährleistet und nach dem insbesondere personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, dahin auszulegen, dass er weder dem entgegensteht,
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6. |
Sind die Art. 44 bis 50 der DSGVO, die die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland an strenge Voraussetzungen knüpfen, dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindern, dass solche Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers, die in einem gemäß Art. 30 der Richtlinie 2015/849 in der durch Art. 1 [Nr.] 15 der Richtlinie [2018/843] geänderten Fassung eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind, in allen Fällen allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne Beschränkungen hinsichtlich der Lokalisierung dieser Öffentlichkeit zugänglich sind? |
(1) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. 2018, L 156, S. 43).
(2) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 18. November 2020 — CS gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-613/20)
(2021/C 35/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: CS
Berufungsbeklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Kann ein Streik durch Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens, zu dem durch eine Gewerkschaft zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen aufgerufen wurde, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) darstellen? |
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2. |
Gilt dies zumindest dann,
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3. |
Reicht es zum Nachweis eines außergewöhnlichen Umstands seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens aus, die Behauptung aufzustellen, dass der Streikaufruf grundlos trotz Erfüllung der Forderungen durch die Konzernmutter von der Gewerkschaft aufrechterhalten und schließlich sogar zeitlich ausgeweitet wurde, und wem fällt es zur Last, wenn im Sachverhalt die näheren Umstände hierfür unklar geblieben sind? |
|
4. |
Kann ein am 18. Oktober 2019 für [den] 20. Oktober 2019 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr angekündigter Streik im Tochterunternehmen der beklagten Partei, der schließlich auch noch am 20. Oktober 2019 um 5,30 Uhr spontan bis 24:00 Uhr ausgeweitet wird, einen tatsächlich nicht mehr beherrschbaren Umstand darstellen? |
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5. |
Sind Vorkehrungen in Form der Erstellung eines alternativen Flugplans und des Auffangens mangels vorhandenen Kabinenpersonals ausgefallener Flüge mittels Subcharter unter besonderer Beachtung der Wasserziele und der Unterscheidung zwischen innerdeutschen und innereuropäischen Flügen der Situation angemessene Maßnahmen, wenn man zudem berücksichtigt, dass bei insgesamt 712 durchzuführenden Flügen an diesem Tag lediglich 158 Flüge annulliert werden mussten? |
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6. |
Welche Anforderungen sind an die Behauptungslast des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu stellen, dass alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbaren zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 18. November 2020 — AS Lux Express Estonia/Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
(Rechtssache C-614/20)
(2021/C 35/52)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS Lux Express Estonia
Beklagter: Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Fall, dass allen privatrechtlichen Unternehmen, die im Inland gewerbsmäßig Straßen-, Wasser- und Schienenpersonenverkehr im Linienbetrieb durchführen, die gleiche Verpflichtung auferlegt wird, Fahrgäste einer bestimmten Gruppe (Kinder im Vorschulalter, Personen mit Behinderung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, Personen mit schwerer Behinderung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Personen mit erheblicher Sehbehinderung sowie die Begleiter einer Person mit schwerer oder erheblicher Sehbehinderung sowie den Blindenführ- bzw. Assistenzhund einer Person mit Behinderung) unentgeltlich zu befördern, als Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates zu behandeln? |
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2. |
Falls es sich um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 handelt: Hat ein Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 das Recht, die Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Beförderer für die Erfüllung einer solchen Verpflichtung durch ein nationales Gesetz auszuschließen? Wenn ein Mitgliedstaat das Recht hat, eine Ausgleichsleistung an den Beförderer auszuschließen, unter welchen Voraussetzungen kann er das tun? |
|
3. |
Ist es nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 erlaubt, allgemeine Vorschriften zur Festlegung von Höchsttarifen für andere als die in dieser Vorschrift genannten Gruppen von Fahrgästen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen? Gilt die Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission nach Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch dann, wenn die allgemeinen Vorschriften zur Festlegung von Höchsttarifen keine Ausgleichsleistung für den Beförderer vorsehen? |
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4. |
Falls die Verordnung Nr. 1370/2007 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist: Kann die Gewährung einer Ausgleichsleistung auf einen anderen Rechtsakt der Europäischen Union (wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gestützt werden? |
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5. |
Welchen Voraussetzungen muss die zugunsten des Beförderers gegebenenfalls zu gewährende Ausgleichsleistung genügen, um den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu entsprechen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).
Gericht
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/42 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Adraces/Kommission
(Rechtssache T-714/18) (1)
(Schiedsklausel - Partnerschaftsrahmenvereinbarung - Örtliches Europe-Direct-Informationszentrum - Kündigung des Vertrags ohne Angabe des Grundes - Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Verhältnismäßigkeit - Schutz der Rechte und berechtigen Interessen des Vertragspartners - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung)
(2021/C 35/53)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Adraces — Associação para o Desenvolvimento da Raia Centro-Sul (Vila Velha de Ródão, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio, D. Pirra Xarepe, J. Whyte und M. Barros Silva)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und M. Ilkova)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung der Nichtigkeit der „Auflösung“ der Partnerschaftsrahmenvereinbarung COMM/LIS/ED/2018-2020_1 durch die Kommission und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Wiederherstellung der Lage der Klägerin vor der genannten „Auflösung“
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Adraces — Associação para o Desenvolvimento da Raia Centro-Sul trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/42 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Repsol/EUIPO — Basic (BASIC)
(Rechtssache T-722/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BASIC - Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG - Relative Eintragungshindernisse - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Teilweise Nichtigerklärung - Entscheidung, die ergangen ist, nachdem das Gericht eine ältere Entscheidung aufgehoben hat - Zurückverweisung der Sache an eine Beschwerdekammer - Unzuständigkeit der zurückverweisenden Stelle - Art. 1d der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Anschlussklage)
(2021/C 35/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Repsol, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. B. Devaureix und J. C. Erdozain López)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter H. O’Neill und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Basic AG Lebensmittelhandel (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 (Sache R 178/2018-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Basic Lebensmittelhandel und Repsol
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2018 (Sache R 178/2018-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Die Anschlussklage ist in der Hauptsache erledigt. |
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3. |
Das EUIPO und die Basic AG Lebensmittelhandel tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten der Repsol, SA. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/43 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-247/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Anhörung des Personals - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 35/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, J. Klein und J. Krueck im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von Februar 2018 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 zur Festlegung eines neuen, für alle Bediensteten der EIB geltenden Ansatzes bezüglich der pauschalen Erhöhung der Gehälter des Personals sowie die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 30. Januar 2018, mit der die Gehaltsanpassungsrate für das Jahr 2018 auf 0,7 % festgesetzt wurde, umgesetzt wurden, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank (EIB). |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/44 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-318/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Konsultation des Personals - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 35/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, J. Klein und J. Krueck im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger von Februar 2019 und den nachfolgenden Monaten enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 zur Festlegung einer neuen, für sämtliche Bedienstete der EIB geltenden Vorgehensweise hinsichtlich der allgemeinen Erhöhung der Gehälter des Personals angewandt wurde, der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 11. Dezember 2018 über die Festlegung des Gehaltsbudgets von 2019 und der Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 30. Januar 2019, mit der der Satz zur Anpassung der Gehälter für das Jahr 2019 auf 0,8 % festgelegt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den die Kläger aufgrund dieser Entscheidungen erlitten haben sollen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Investitionsbank (EIB) entstanden sind. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/44 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Ace of spades/EUIPO — Krupp und Borrmann (JC JEAN CALL Champagne ROSÉ)
(Rechtssache T-620/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke JC JEAN CALL Champagne ROSÉ - Ältere dreidimensionale Unionsmarken - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 35/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland), Elmar Borrmann (Reith, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2019 (Sache R 1/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ace of spades Holdings und den Herren Krupp und Borrmann
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Juni 2019 (Sache R 1/2019-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde der Ace of spades Holdings LLC und der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückgewiesen wurden. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/45 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Ace of Spades/EUIPO — Krupp und Borrmann (JC JEAN CALL Champagne GRANDE RÉSERVE)
(Rechtssache T-621/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke JC JEAN CALL Champagne GRANDE RÉSERVE - Ältere dreidimensionale Unionsmarken - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 35/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland), Elmar Borrmann (Reith, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2019 (Sache R 2/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ace of spades Holdings und den Herren Krupp und Borrmann
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Juni 2019 (Sache R 2/2019-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde der Ace of spades Holdings LLC und der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückgewiesen wurden. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/46 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Ace of spades/EUIPO — Krupp und Borrmann (JC JEAN CALL Champagne PRESTIGE)
(Rechtssache T-622/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der dreidimensionalen Unionsmarke JC JEAN CALL Champagne PRESTIGE - Ältere dreidimensionale Unionsmarken - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])
(2021/C 35/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ace of spades Holdings LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gerhard Ernst Krupp (München, Deutschland), Elmar Borrmann (Reith, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2019 (Sache R 3/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ace of spades Holdings und den Herren Krupp und Borrmann
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Juni 2019 (Sache R 3/2019-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde der Ace of spades Holdings LLC und der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückgewiesen wurden. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/46 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — GV/Kommission
(Rechtssache T-705/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Angemessene Frist - Kein Anscheinsbeweis - Haftung)
(2021/C 35/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, M. Brauhoff und T. Lilamand)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2019, mit der der Antrag des Klägers auf Beistand zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
GV trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/47 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Man and Machine/EUIPO — Bim Freelance (bim ready)
(Rechtssache T-819/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke bim ready - Ältere Unionsbildmarke BIM freelance - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung)
(2021/C 35/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Man and Machine Ltd (Thame Oxfordshire, Vereinigtes Königreich (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Peto und C. Neu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bim Freelance Corp. (Miami, Florida, USA)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2019 (Sache R 317/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bim Freelance und Man and Machine
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. September 2019 (Sache R 317/2019-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/48 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — easyCosmetic Swiss/EUIPO — UWI (easycosmetic)
(Rechtssache T-858/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke easycosmetic - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 35/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: easyCosmetic Swiss GmbH (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. Sullivan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und M. Fischer)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH (Bad Nauheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Krisch, T. Guttau und V. Wellens)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 973/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen UWI und easyCosmetic Swiss
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die easyCosmetic Swiss GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
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3. |
Die UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/48 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Promed/EUIPO — Centrumelektroniki (Promed)
(Rechtssache T-30/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Promed - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 35/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Promed GmbH kosmetische Erzeugnisse (Farchant, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Sorg, B. Reinisch und C. Raßmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill, V. Ruzek und S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Centrumelektroniki sp.j. (Tarnowskie Góry, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2019 (Sache R 614/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Centrumelektroniki und Promed kosmetische Erzeugnisse
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Promed GmbH kosmetische Erzeugnisse trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/49 |
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2020 — Almea/EUIPO — Sanacorp Pharmahandel (Almea)
(Rechtssache T-190/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Almea - Ältere nationale Wortmarke MEA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 35/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Almea Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Furneaux und E. Humphreys, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Mrozowski, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sanacorp Pharmahandel GmbH (Planegg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.-M. Helbig, S. Rengshausen und S. Cobet-Nüse)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 (Sache R 246/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sanacorp Pharmahandel und Almea
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Almea Ltd trägt die Kosten. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/50 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2020 — Militos Symvouleftiki/Kommission
(Rechtssache T-536/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Organisation von Kommunikationsaktivitäten im Namen der Vertretung der Kommission in Griechenland - Aufhebung der Ausschreibung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2021/C 35/65)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Militos Symvouleftiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Farmakidis-Markou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 29. Mai 2019, die Ausschreibung PR/2018-16/ATH betreffend die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Organisation von Kommunikationsaktivitäten im Namen der Vertretung der Kommission in Griechenland aufzuheben
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Militos Symvouleftiki AE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/50 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2020 — Agepha Pharma/EUIPO — Apogepha Arzneimittel (AGEPHA)
(Rechtssache T-792/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2021/C 35/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Agepha Pharma s.r.o. (Senec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Göbel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Apogepha Arzneimittel GmbH (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marx und R. Kaase)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 (Sache R 386/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Apogepha Arzneimittel GmbH und der Agepha Pharma s.r.o.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Agepha Pharma s.r.o. und die Apogepha Arzneimittel GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/51 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Tikal Tef-Gel)
(Rechtssache T-185/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)
(2021/C 35/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tikal Marine Systems GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mahnkopf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ultra Safety Systems Inc. (Mangonia Park, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, A. von Mühlendahl und P. Böhner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2020 (Sache R 2500/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Ultra Safety Systems und Tikal Marine Systems
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Tikal Marine Systems GmbH und die Ultra Safety Systems Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/51 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2020 — Tikal Marine Systems/EUIPO — Ultra Safety Systems (Ultra Tef-Gel)
(Rechtssache T-192/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)
(2021/C 35/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tikal Marine Systems GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mahnkopf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ultra Safety Systems Inc. (Mangonia Park, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, A. von Mühlendahl und P. Böhner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2020 (Sache R 2499/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Ultra Safety Systems und Tikal Marine Systems
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Tikal Marine Systems GmbH und die Ultra Safety Systems Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/52 |
Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Asian Gear/EUIPO — Multimox (Roller)
(Rechtssache T-685/20)
(2021/C 35/69)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Asian Gear BV (Pijnacker, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gravendeel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Multimox Holding BV (Rijen, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 607 155-0002
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2020 in der Sache R 1042/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, sodass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 607 155-0002 für nichtig erklärt wird; Alternative: |
|
— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. April 2018 zu bestätigen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
den EUIPO zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens an die Klägerin zu zahlen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/53 |
Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Asian Gear/EUIPO — Multimox (Roller)
(Rechtssache T-686/20)
(2021/C 35/70)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Asian Gear BV (Pijnacker, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gravendeel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Multimox Holding BV (Rijen, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 607 155-0004
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2020 in der Sache R 1043/2018-3
Anträge
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, sodass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 607 155-0004 für nichtig erklärt wird; Alternative: |
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— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. April 2018 zu bestätigen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
den EUIPO zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens an die Klägerin zu zahlen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/53 |
Klage, eingereicht am 18. November 2020 — OG/EIB
(Rechtssache T-695/20)
(2021/C 35/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: OG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge
|
— |
die EIB zur Zahlung von 16 Monatsgehältern und sechs Monaten Abgangsgratifikation, also eines Betrags von 317 668 Euro zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf Schadensersatz vom 23. Oktober 2019, zu aktualisieren zum Zeitpunkt der Auszahlung, zu verurteilen; |
|
— |
die EIB zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro zu veranschlagenden immateriellen Schadens zu verurteilen; |
|
— |
soweit erforderlich die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz vom 9. März 2020, zugestellt am 10. März 2020, aufzuheben; |
|
— |
soweit erforderlich die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 8. August 2020 aufzuheben; |
|
— |
als prozessleitende Maßnahme Zugang zum Bericht der SSTL (Sécurité et Santé au Travail Luxembourg; luxemburgische Gesellschaft für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz) anzuordnen; |
|
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage zur Feststellung der Haftung der Europäischen Investitionsbank (EIB) aufgrund einer Reihe von Ereignissen, die einzeln oder zusammen ein Fehlverhalten der EIB aufzeigten, das den Schaden und die Erkrankung der Klägerin herbeigeführt habe, wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, und zwar auf einen Verstoß der EIB gegen die Fürsorgepflicht, die Pflicht zur guten Verwaltung und die Transparenzpflicht und allgemeiner auf einen Verstoß gegen die jedem Arbeitgeber obliegende allgemeine Umsichts- und Sorgfaltspflicht.
Die Klägerin trägt vor, dass sich der tragische Selbstmord einer Praktikantin nicht ereignet hätte, wenn die EIB in ihren Gebäuden regelmäßig die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätte. Wäre die EIB im Hinblick auf diesen Selbstmord ihrer Verantwortung nachgekommen und hätte sie gegenüber ihren Bediensteten, insbesondere jenen, die wie die Klägerin davon betroffen waren, ihre Verpflichtung zu Transparenz, Beistand, Offenheit und Unterstützung wahrgenommen, so wäre die Klägerin heute nicht dienstunfähig und leidend und ihre Karriere und die Anerkennung ihrer Verdienste wären in den Augen der Arbeitgeberin, der sie loyal gedient habe, nicht ausgelöscht.
Die Tatsachen zeigten ferner, dass die EIB, weit entfernt vom Verhalten eines verantwortungsvollen und schützenden Arbeitgebers, versucht habe, die Klägerin im Anschluss an den Selbstmord ihrer Praktikantin zu diskreditieren und herabzuwürdigen, bis hin zu ihrem physischen und psychischen Zusammenbruch. Nach einer 30-jährigen, vorbildlichen Karriere sei sie wie eine mittelmäßige, unehrliche Mitarbeiterin behandelt worden.
|
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/54 |
Klage, eingereicht am 27. November 2020 — Mylan Ireland/EMA
(Rechtssache T-703/20)
(2021/C 35/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mylan Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krens)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die in dem Beschluss vom 30. Januar 2014 über die Erteilung einer Zulassung für „Tecfidera® — Dimethyl Fumarate“ wiedergegebene Schlussfolgerung des Ausschusses für Humanarzneimittel, das Arzneimittel Tecfidera® der Biogen Idec Ltd habe einen anderen Wirkstoff, die zu einer neuen umfassenden Zulassung geführt habe, zulässig und begründet ist; |
|
— |
die Entscheidung der EMA vom 1. Oktober 2020, mit der ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Zulassung für ein Generikum des Arzneimittels Tecfidera abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der EMA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
|
1. |
Aufgrund der Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit sei die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zulässig, da der EMA Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen seien und sie ihrer Begründungspflicht sowie ihrer Pflicht zu sorgfältiger und gründlicher Prüfung gemäß Art. 296 AEUV nicht nachgekommen sei. |
|
2. |
Auch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wird gerügt, da nach den in der Antragsphase durch die Klägerin erhobenen Einwendungen der Status als anderer Wirkstoff nochmals hätte geprüft werden müssen. Die EMA sei daher ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen, insbesondere ihrer Pflicht zu einer tatsächlichen und sorgfältigen Prüfung und der sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungspflicht, was zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führe. |
|
1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/55 |
Klage, eingereicht am 30. November 2020 — MiMedx Group/EUIPO — DIZG (Epiflex)
(Rechtssache T-706/20)
(2021/C 35/73)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: MiMedx Group, Inc. (Marietta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Bogatz und Y. Stone)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DIZG Deutsches Institut für Zell- und Gewebeersatz gGmbH (Berlin, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke Epiflex — Unionsmarke Nr. 1 281 385
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2020 in der Sache R 133/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission |
|
— |
Verstoß gegen den in Art. 20 in Verbindung mit Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Gleichheitsgrundsatz |
|
— |
Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung |
|
— |
Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf ein faires Verfahren |
|
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 3 und Art. 10 Abs. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/56 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — Puma/EUIPO — CMS (CMS Italy)
(Rechtssache T-711/20)
(2021/C 35/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. GonzálezBueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CMS Costruzione macchine speciali SpA (Alonte, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke mit Benennung der Europäischen Union betreffend die Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CMS Italy“ — Internationale Registrierung Nr. 1 150 538 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2020 in der Sache R 2215/2019-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO und der CMS Costruzione macchine speciali SpA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und der Kommission; |
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— |
Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/57 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — Škoda Investement/EUIPO — Škoda Auto (Darstellung eines Pfeils mit Flügel)
(Rechtssache T-712/20)
(2021/C 35/75)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Škoda Investement a.s. (Pilsen, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Škoda Auto a.s. (Mladá Boleslav, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung eines Pfeils mit Flügel) — Anmeldung Nr. 17 991 861
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2020 in der Sache R 284/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 9. Dezember 2019 über den Widerspruch Nr. B003083007 insgesamt aufzuheben; |
|
— |
die Sache zur weiteren Prüfung im Hinblick auf alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Fehlerhafte Beurteilungen der rechtlichen Auswirkungen einer wegen Verfahrensfehlern rechtswidrigen erstinstanzlichen Entscheidung. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/57 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2020 — Degode/EUIPO — Leo Pharma (Skinovea)
(Rechtssache T-715/20)
(2021/C 35/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: DEGODE — Dermago Development GmbH (Petershagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leo Pharma A/S (Ballerup, Dänemark)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Skinovea — Anmeldung Nr. 17 898 565.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2020 in der Sache R 337/2020-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/58 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Impresa comune Clean Sky 2/NG
(Rechtssache T-721/20)
(2021/C 35/77)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Impresa comune Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Velardo und B. Mastantuono, Vertreter)
Beklagter: NG
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beklagten zu verurteilen, bezogen auf die Finanzhilfevereinbarung Nr. 632506 „Wireless Flexible sensor co-operation for structural health Diagnosis/prognosis“ im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union einen Betrag von 141 094,80 Euro zuzüglich Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf die wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte angewandten Satz von 3,5 % ab dem 9. Juli 2019 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
Der Beklagte sei seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, indem er es unterlassen habe, den Betrag zu erstatten, der sich auf die für nicht finanzierungsfähig befundenen Personalkosten beziehe. Die Klägerin habe infolgedessen am 23. Mai 2019 eine Zahlungsaufforderung über den Betrag von 141 094,80 Euro ausgestellt, der gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits an die Alpha Consulting Service Srl geleistet worden sei. Der Sachverhalt, der die Verpflichtungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Vertreter der aus dem Handelsregister gestrichenen Alpha Consulting Service Srl. begründe, stehe vorliegend zweifelsfrei fest. Die auf die Zahlungsaufforderung hin erhobenen Einwendungen der Gesellschaft seien allgemein, lückenhaft und unbewiesen und stellten sich somit als gänzlich unbegründet dar. Folglich sei die Klägerin berechtigt, die Rückzahlung und Erstattung des gezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen.
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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/59 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2020 — Far Polymers u. a./Kommission
(Rechtssache T-722/20)
(2021/C 35/78)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Far Polymers Srl (Filago, Italien), Gamma Chimica SpA (Mailand, Italien), Carbochem Srl (Castiglione Olona, Italien), Jeniuschem Srl (Gallarate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Abbatescianni und E. Patti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen, die vorliegende Klage für zulässig zu erklären und die Durchführungsverordnung 2020/1336 der Kommission für nichtig zu erklären, die am 29. September 2020 im Amtsblatt L 315 veröffentlicht worden ist und mit der auf aus der Volksrepublik China eingeführte Polyvinylalkohole (im Folgenden: PVA) Zölle erhoben werden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Vorschriften und ein offensichtlicher Fehler bei der Ermittlung des Wirtschaftszweiges der Union für PVA gerügt, in den die Kommission neben den Teilnehmern am freien Markt auch die Teilnehmer am Eigenbedarfsmarkt sowie die Hersteller einbezogen habe, die gleichzeitig Einführer seien. Dieser Fehler a) mache die Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union ungültig, der in Wirklichkeit nur aus dem Antragsteller bestehe, b) habe zur Erhebung von Zöllen geführt, die nicht den freien Wettbewerb auf dem Unionsmarkt, sondern nur den Antragsteller oder Drittländer begünstigten, c) habe dazu geführt, dass die Interessen aller anderen Unternehmen des Wirtschaftszweiges der Union (Hersteller, Einführer und Anwender), die gegen die Zölle seien, nicht richtig gewürdigt worden seien, d) habe die Verordnung in klaren Widerspruch zu früheren Verordnungen gebracht, in denen die Produktionskapazität des Wirtschaftszweiges der Union als unzureichend angesehen worden sei, so dass zollfreie Kontingente vorgesehen worden seien. Aus denselben Gründen sei die angefochtene Verordnung auch ermessensmissbräuchlich.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die angefochtene Maßnahme gegen die in Art. 102 AEUV niedergelegten Grundsätze verstoße und, hilfsweise, einen offensichtlichen Fehler und einen Ermessensmissbrauch aufweise, da sie auf dem PVA-Markt eine beherrschende Stellung des Antragstellers begründe, der der einzige auf dem freien Unionsmarkt tätige Hersteller sei und über zusätzliche Produktionskapazitäten verfüge. Die Maßnahme berücksichtige nicht die Belege für das wettbewerbswidrige Verhalten des Antragstellers, der sich weigere, PVA minderer Qualität zu Preisen zu verkaufen, die die niedrigeren Produktionskosten widerspiegelten.
Mit dem dritten Klagegrund wird die Begründung der Maßnahme gerügt, mit der unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV und unter Begehung eines offensichtlichen Fehlers Zölle erhoben worden seien, da die Kommission es abgelehnt habe, den Unionsmarkt in Erzeugnisse hoher und niedriger Qualität aufzuteilen, obwohl sie festgestellt habe, dass PVA in zwei verschiedenen Qualitäten mit eindeutig unterschiedlichen Produktionskosten, Empfängern und Preisen verkauft werde. Diese Eigenschaften überschnitten sich nicht und seien ebenso wenig austauschbar. Infolge der Marktsegmentierung habe die Kommission minderwertiges PVA von den Zöllen ausnehmen müssen.
Der vierte Klagegrund betrifft Vinylacetatmonomer (VAM), den Hauptrohstoff für die Herstellung von PVA. Bei der Ermittlung des Normalwertes zur Bestimmung der Dumpingspanne habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Preise für chinesisches VAM nicht verzerrt seien, da sie den internationalen Marktpreisen entsprächen. Desgleichen habe die Kommission bei der Ermittlung der Schadensspanne die niedrigeren Kosten der chinesischen Ausführer nicht berücksichtigt, die aufgrund ihrer vertikalen Integration Einsparungen bei den Kosten für VAM erzielten.
Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission die angefochtene Maßnahme unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV unzutreffend und widersprüchlich begründet habe, indem sie die Auswirkungen von Methanol auf die Ermittlung der Kosten der chinesischen Hersteller außer Acht gelassen und dementsprechend bei der Ermittlung der Schadensspanne die entsprechende Berichtigung der Ausfuhrpreise um diesen Kostenfaktor nicht anerkannt habe.
Mit dem sechsten Klagegrund wird der Teil der Maßnahme angefochten, mit dem die Kommission gemäß Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Befreiung für die Einfuhr von PVA, das für die Kartonindustrie bestimmt sei, gewährt habe, soweit diese Befreiung a) nicht auf andere Endverwendungen ausgedehnt worden sei, die sich in genau der gleichen Situation wie die Kartonindustrie befänden, und b) nur auf das Mischen von PVA unter Ausschluss der einfachen Einfuhr angewendet worden sei.
Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen den zwölften Erwägungsgrund der Grundverordnung und gegen ihren Art. 6 Abs. 8 gerügt, da die Kommission beschlossen habe, bestimmte Argumente allein deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie von den interessierten Parteien und nicht von den chinesischen Ausführern vorgebracht worden seien. Damit habe die Kommission willkürlich den Grundsatz eingeführt, dass nur bestimmte Personengruppen den Erlass einer Maßnahme durch die europäischen Organe anfechten könnten.
Der achte und letzte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 19 der Grundverordnung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen. Die Kommission habe eine ganze Reihe nicht vertraulicher Daten gesammelt und es versäumt, diese den interessierten Parteien zugänglich zu machen. Daher hätten die interessierten Parteien die Gründe der Kommission für den Erlass der angefochtenen Maßnahme nicht nachvollziehen können.