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Amtsblatt der Europäischen Union, C 375, 6. November 2020


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 375

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
6. November 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 375/01

Mitteilung der Kommission — Getrennte Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen

1

 

Europäische Zentralbank

2020/C 375/02

Änderung des Ethik-Rahmens der EZB ( ABl. C 204 vom 20.6.2015 )

25

 

Europäische Kommission

2020/C 375/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9953 — CalSTRS/Altitude Group/AI THD) ( 1 )

42

2020/C 375/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10003 — DWS/Vertex Bioenergy) ( 1 )

43

2020/C 375/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9619 — CDC/EDF/ENGIE/La Poste) ( 1 )

44

2020/C 375/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8130 — Imerys/Alteo certain assets) ( 1 )

45


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 375/07

Euro-Wechselkurs — 5. November 2020

46

2020/C 375/08

Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate, die von den Mitgliedstaaten den von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge von der EU in die Schweiz durchgeführt haben, im Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

47


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 375/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache: M.9989 — BB Holding Investment/Duferdofin-Nucor Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

57


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/1


Mitteilung der Kommission

Getrennte Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen

(2020/C 375/01)

INHALTSVERZEICHNIS

1.

EINLEITUNG 2

2.

BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE SAMMLUNG GEFÄHRLICHER HAUSHALTSABFÄLLE 3

2.1.

Haushaltschemikalien 6

2.1.1.

Haushaltsreinigungsmittel und Körperpflegeprodukte 7

2.1.2.

Farben, Lacke, Druckfarben und Klebstoffe 7

2.1.3.

In Haushalt und Garten eingesetzte Pestizide 8

2.1.4.

Fotochemikalien 8

2.1.5.

Verpackung 9

2.2.

Abfälle aus der häuslichen Gesundheitsversorgung 9

2.2.1.

Arzneimittel 9

2.2.2.

Spitze oder scharfe Gegenstände und andere potenziell infektiöse Abfälle 10

2.3.

Bau- und Abbruchabfälle 11

2.3.1.

Asbestabfälle 11

2.3.2.

Behandeltes Holz 12

2.3.3.

Kohlenteer und teerhaltige Produkte 13

2.4.

Abfall von der Wartung von Kraftfahrzeugen 13

2.4.1.

Ölfilter und kontaminierte Aufsaugmaterialien 13

2.4.2.

Erzeugnisse der Automobilindustrie, Oberflächenpolitur, Frostschutzmittel 14

2.5.

Quecksilberhaltige Abfälle (ausgenommen EEAG) 14

3.

ERFOLGSFAKTOREN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG VON GEFÄHRLICHEN HAUSHALTSABFÄLLEN 15

3.1.

Wirtschaftliche Anreize 15

3.2.

Maßgeschneiderte Einrichtungen für die getrennte Sammlung 16

3.3.

Sensibilisierung und Kommunikation 18

3.4.

Durchsetzung 21

4.

LITERATURANGABEN 22
ANHANG — Links zu Beispielen für bewährte Kommunikationsverfahren 24

1.   EINLEITUNG

Diese Leitlinien werden im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (1) (im Folgenden „Abfallrahmenrichtlinie“) erstellt. Dieser verpflichtet die Kommission, Leitlinien für die getrennte Sammlung der in Haushalten anfallenden gefährlichen Abfallfraktionen anzunehmen, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Artikel 20 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie niedergelegten Verpflichtung zur getrennten Sammlung zu unterstützen und dies zu fördern.

Mit diesem Leitfaden soll im Wesentlichen gezeigt werden, wie Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und insbesondere für Müllwerker vermieden werden können, indem die getrennte Sammlung der in Haushalten anfallenden gefährlichen Abfälle erleichtert wird. Außerdem sollen im Einklang mit den Zielen der Abfallrahmenrichtlinie (2) die Menge und Qualität von Materialien für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung verbessert werden, indem verhindert wird, dass andere Materialströme kontaminiert werden, was zu einer Abfallbehandlung führt, bei der Ressourcen auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen. Dieses Dokument soll einen Überblick über bewährte Verfahren bei der Umsetzung der Verpflichtung zur getrennten Sammlung in der gesamten EU geben, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene. Obwohl es bei diesem Leitfaden um eine wirksame Bewirtschaftung gefährlicher Haushaltsabfälle geht, sollte berücksichtigt werden, dass die Vermeidung und die Verringerung im Einklang mit der Abfallhierarchie weiterhin Vorrang haben. Daher sind Sensibilisierungskampagnen zur Minimierung der Verwendung gefährlicher Produkte zu Hause von wesentlicher Bedeutung.

Die vorliegenden Leitlinien richten sich an die Behörden der Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene sowie an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen. Mit den Leitlinien soll die Aufgabe der Behörden und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen bei der Entwicklung und Umsetzung von Programmen für die getrennte Sammlung gefährlicher Haushaltsabfälle unterstützt und erleichtert werden.

Image 1

Quelle: auf der Grundlage von Weltbank (2018) und Eurostat (2008) (3)

Gefährliche Haushaltsabfälle machen üblicherweise etwa 1 % des Gewichts der Siedlungsabfälle aus (ohne Elektro- und Elektronik-Altgeräte — „EEAG“) (4). Dies entspricht (5) zwischen 1 und 6 kg pro Einwohner und Jahr. Daten auf Länderebene sind jedoch schwer zu vergleichen, da die Länder unterschiedliche Verfahren und Kategorien für die Berichterstattung haben (z. B. für EEAG oder Speisefette).

Normalerweise stammt der Großteil der Siedlungsabfälle, deren Hauptquelle Haushaltsabfälle sind, aus sechs Abfallströmen (siehe Abbildung 1). Gefährliche Haushaltsabfälle werden als kleine Fraktion zwar nur unter „Sonstige“ geführt, ihre Bedeutung ist jedoch aufgrund von Sicherheitsbedenken und weil sie ein qualitativ hochwertiges Recycling aller anderen Fraktionen verhindern können, vergleichsweise größer.

Die vorliegenden Leitlinien befassen sich nicht speziell mit Abfallströmen, die unter andere Abfallvorschriften der Union fallen, wie Batterien, EEAG, Altöl oder Altfahrzeuge, für die es bereits spezielle Sammel- und Bewirtschaftungssysteme gibt. Die Erfahrungen aus der Anwendung dieser spezifischeren Sammelsysteme und mögliche Synergien mit ihnen können jedoch für die getrennte Sammlung gefährlicher Haushaltsabfälle relevant sein.

Diese Leitlinien sind nicht verbindlich. Für die Auslegung des EU-Rechts ist nach wie vor ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuständig.

2.   BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE SAMMLUNG GEFÄHRLICHER HAUSHALTSABFÄLLE

Gefährliche Haushaltsabfälle umfassen ein breites Spektrum an Materialien mit unterschiedlichen gefährlichen Eigenschaften. In Artikel 3 Nummer 2 der Abfallrahmenrichtlinie wird gefährlicher Abfall definiert als „Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III [der Richtlinie] aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist“. Folgendes sind Beispiele für diese Art von Abfällen, die üblicherweise in Haushalten anfallen: Farben und Lacke, im Garten eingesetzte Pestizide, Reinigungsmittel, bestimmte nicht verwendete Arzneimittel, bestimmte Abfälle, die bei Heimwerkerarbeiten und bei der Instandhaltung von Kraftfahrzeugen durch Laien anfallen.

In diesem Anhang sind die Kriterien für die Einstufung von Abfall in Bezug auf Eigenschaften beschrieben, die ihn gefährlich machen können. Diese Kriterien sind gegebenenfalls bei der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich anzuwenden, wobei die Herkunft und die Art des Abfalls sowie die Auflistung im Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EC) (6) zu berücksichtigen sind.

Das Abfallverzeichnis enthält eine Referenznomenklatur für die Bestimmung und Einstufung von Abfall und ist für Abfall verbindlich, der als gefährlich einzustufen ist. Die dort aufgeführten Abfälle werden nach Herkunft und Zusammensetzung in verschiedenen Kapiteln und Unterkapiteln zusammengefasst. Abfälle können mit einem sechsstelligen Code vollständig bestimmt werden. Gefährliche Abfälle werden in diesem Verzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen.

Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG werden die Schritte beschrieben, die bei der Zuordnung der Abfallcodes für die einzelnen Abfallströme befolgt werden müssen sowie die Reihenfolge bei der Hinzuziehung der einzelnen Kapitel. Weitere Anleitungen zur Einstufung von Abfall und zur Zuordnung von Abfallcodes können der Bekanntmachung der Kommission — Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (7) entnommen werden.

Sowohl die Eigenschaften als auch die Behandlung der verschiedenen Arten von gefährlichem Haushaltsabfall unterscheiden sich erheblich voneinander. Anhand der Überprüfung bestehender bewährter Verfahren für die Sammlung von gefährlichem Haushaltsabfall wurden jedoch die folgenden Systeme für die getrennte Abfallsammlung ermittelt:

Regelmäßige Abholung an einem bestimmten Ort (z. B. eine mobile Sammelstelle) oder Haussammlungen (in Abständen von zwei Wochen oder länger),

Rücknahme im Geschäft,

Abgabe in Wertstoffhöfen.

In der EU werden etwa zwei Drittel der getrennt gesammelten gefährlichen Haushaltsabfälle in Wertstoffhöfen gesammelt. Das verbleibende Drittel wird weitgehend über regelmäßige Abholungen insbesondere an mobilen Sammelstellen gesammelt. Für einige Abfallströme, wie Batterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, gibt es Sammelstellen im Einzelhandel. (8)

Einige gefährliche Haushaltsabfälle entgehen weiterhin einer angemessenen Entsorgung (9) und werden in die Tonne für Restabfälle geworfen oder, in geringem Umfang, auf eine Weise entsorgt, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen kann, z. B. indem sie in den Abfluss hinuntergespült werden. (10)

Image 2

Beispiel 1 für ein bewährtes Verfahren (11)

Das Großherzogtum Luxemburg verfügt über ein integriertes Abfallsammelsystem, das umfangreiche und kostenlose Sammeleinrichtungen für gefährliche Haushaltsabfälle vorsieht: 18 ortsfeste Sammelstellen, an denen die Bürgerinnen und Bürger ihre gefährlichen Stoffe abgeben können (d. h. eine Sammelstelle pro 35 000 Einwohner), viermal jährlich erfolgt eine mobile Sammlung und auf Anfrage wird der gefährliche Haushaltsabfall zu Hause abgeholt. Über dieses System werden mehr als 5 kg gefährliche Haushaltsabfälle pro Einwohner und Jahr gesammelt. (12)

Für bestimmte Zielgruppen (beispielsweise Menschen, die in Mehrfamilienhäusern leben) sind Kommunikationskampagnen mit digitalen Instrumenten sowie spezielle Unterstützungsdienste vorgesehen. Bei den umfassendsten Sammelsystemen können die Bewohner von Mehrfamilienhäusern bis zu 27 verschiedene Abfallarten getrennt entsorgen, darunter gefährliche Haushaltsabfälle.

Beispiel 2 für ein bewährtes Verfahren

Der Umweltdienst der Region Helsinki (Finnland) hat in der Großregion 50 Container aufgestellt, um eine Vielzahl von Abfallströmen, darunter gefährliche Haushaltsabfälle, kostenlos zu sammeln. Die Container befinden sich bei Tankstellen, Supermärkten und anderen Geschäften, damit sie optimal erreichbar sind. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sind die Container nur während der Öffnungszeiten zugänglich, und die örtliche Polizei unterstützt Einrichtungen, die nicht besetzt sind. In den Containern werden die folgenden gefährlichen Haushaltsabfälle angenommen:

Kühl-, Brems- und Kupplungsflüssigkeiten,

Altöle, Ölfilter und andere ölhaltige Abfälle,

Lösemittel wie Terpentin, Verdünner, Aceton (auch Nagellackentferner),

Waschflüssigkeiten auf Lösemittelbasis,

Farben, Klebstoffe, Lacke, Holzschutzmittel,

starke Säuren wie Schwefelsäure,

Druckbehälter, die Gas enthalten, und Druckbehälter, die Gas enthalten haben,

Sprühdosen,

alkalische Waschflüssigkeiten,

Pestizide und Desinfektionsmittel,

Fotochemikalien.

Es gibt auch einige gefährliche Haushaltsabfälle, die nur in Wertstoffhöfen entsorgt werden können: Elektro- und Elektronikabfälle (kostenlos), imprägniertes Holz (kostenlos) und asbesthaltige Abfälle (10 EUR je 100 Liter im Jahr 2015).

Beispiel 3 für ein bewährtes Verfahren (13)

In Odense (Dänemark) erhält jeder Haushalt eine rote 40-Liter-Box für die Lagerung und den Transport von gefährlichen Haushaltsabfällen. Die Box kann auf vier verschiedene Arten abgegeben werden:

auf Anfrage kostenlose Abholung direkt bei dem Haushalt,

bei Mehrfamilienhäusern Abholung mit einem mobilen Lastwagen, der für gefährliche Haushaltsabfälle ausgestattet ist,

Abgabe durch die Haushalte in einer der beiden besetzten Abgabestellen für gefährliche Haushaltsabfälle,

Abgabe durch die Haushalte an bestimmten Wochenenden in den gewöhnlichen Wertstoffhöfen.

In Odense werden 300 Tonnen gefährliche Haushaltsabfälle pro Jahr gesammelt, was ungefähr 1,6 kg pro Einwohner und Jahr entspricht. Farben und Lacke machen den größten Anteil der gefährlichen Haushaltsabfälle aus. Auf sie entfallen 66 bis 75 % aller gesammelten gefährlichen Haushaltsabfälle. Der Rest ist eine Mischung aus Säuren, Pestiziden, Sprühdosen und verschiedenen anderen Chemikalien.

Da die Sammlung von geschultem Personal gehandhabt wird, sind Qualität und Homogenität der gesammelten Ströme hoch. Die Sammlung des gefährlichen Abfalls wird hauptsächlich durch die von allen Haushalten der Gemeinde zu entrichtende allgemeine Abfallgebühr finanziert. Die Kosten je Einwohner belaufen sich auf etwa 3,30 EUR pro Jahr (auf der Grundlage der 2014 gemeldeten Informationen).

Beispiel 4 für ein bewährtes Verfahren (14)

In Paris (Frankreich) werden zusätzlich zu den Wertstoffhöfen und der Abholung auf Anfrage bei den Haushalten „Trimobile“ eingesetzt (mobile Sammelstellen auf dreirädrigen Fahrzeugen). Diese Fahrzeuge können in weniger als einer Stunde in eine mobile Sammelstelle umgewandelt werden. Im Jahr 2012 bestand das Netz aus sechs mobilen Sammelstellen, die an 30 verschiedenen Standorten eingesetzt wurden.

Die Häufigkeit des Sammeldienstes hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab und reicht von ein- bis siebenmal monatlich. Jede Einheit bleibt einen halben Tag an derselben Stelle. Es werden mehrere Abfallfraktionen gesammelt, darunter Bau- und Abbruchabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Holz. In diesen mobilen Sammelstellen ist die Erfassungsquote hoch: 65 % aller in den Zielgebieten gesammelten gefährlichen Haushaltsabfälle. Im Jahr 2017 wurden 323 Tonnen gefährliche Abfälle gesammelt. (15)

Diese Dienstleistung wird nur für Haushalte erbracht und ist kostenlos. Das System wird hauptsächlich von den lokalen Behörden finanziert und die Kosten belaufen sich auf etwa 2 EUR pro Einwohner und Jahr sowohl für die mobilen Sammelstellen als auch für die herkömmlichen Wertstoffhöfe. Ein kleiner Teil der Gesamtfinanzierung erfolgt über das System der erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. In Paris belaufen sich die Kosten für die Abfallsammlung über Trimobile auf etwa 300 EUR/Tonne, während sich die Kosten in einem herkömmlichen Wertstoffhof auf etwa 75 EUR/Tonne belaufen (auf der Grundlage des Berichts aus dem Jahr 2014).

Beispiel 5 für ein bewährtes Verfahren (16)

In Tallinn (Estland) werden umgebaute Seefrachtcontainer, die mit Regalen, Schubladen und geeigneten Lagermöglichkeiten ausgestattet sind, als Sammelstellen für gefährliche Haushaltsabfälle verwendet. Die Container werden an zentralen Orten aufgestellt, um die Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise hat die Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen von 12 Tonnen (0,03 kg pro Kopf und Jahr) im Jahr 2000 auf 158 Tonnen (0,4 kg pro Kopf und Jahr) im Jahr 2013 erhöht.

Die Kosten für einen solchen Abfallsammelcontainer lagen 2005 je nach Größe des Containers (20-30 m3) zwischen 3 700 EUR und 4 500 EUR. Die Kosten für das Betreiben einer einzigen Sammelstelle lagen zwischen 46 EUR pro Monat im Jahr 2004 und 70 EUR pro Monat im Jahr 2013.

2.1.   Haushaltschemikalien

In den meisten Mitgliedstaaten sammeln die Gemeinden Haushaltschemikalien bereits getrennt. Die Sammlung erfolgt üblicherweise über regelmäßige Abholungen und Wertstoffhöfe sowie über ergänzende Mechanismen durch Händler, die dies auf freiwilliger Basis tun.

Die Sammlung und Behandlung gefährlicher Haushaltschemikalien wird hauptsächlich von den Gemeinden finanziert. Die Organisation und Finanzierung der Sammlung und Behandlung kann auch über Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung erfolgen, wie dies in Frankreich seit 2011 der Fall ist. In Frankreich decken eine Reihe solcher sektoraler Regelungen Haushaltschemikalien ab, die unter dem Begriff „spezifische diffuse Abfälle“ (déchets diffus spécifiques (17)) zusammengefasst sind, von Haushalten erzeugt werden und pyrotechnische Erzeugnisse, Kohlenwasserstoffe, Feuerlöscher, Klebstoffe, Lösemittel und gängige Haushaltschemikalien umfassen. Pyrotechnische Geräte werden von einem Netz von Schiffsausrüstern gesammelt, die bei dem sektoralen System Aper Pyro unter Vertrag stehen.

Beispiel 6 für ein bewährtes Verfahren

In Brüssel (Belgien) können die Bürgerinnen und Bürger chemische Abfälle aus dem Haushalt in dem mobilen Lastkraftwagen „Proxy Chimik“ abgeben. Der Lkw hält regelmäßig an etwa 100 Standorten in Brüssel und bleibt dort jeweils 45 Minuten. Je nach Standort kommt der Lkw einmal monatlich oder alle zwei Monate.

Im Jahr 2012 wurde die Menge gefährlicher Haushaltsabfälle, die über diese Art mobiler Sammlung gesammelt wurde, auf 0,4 kg pro Kopf geschätzt. Bevor der Abfall angenommen wird, wird er vor Ort kontrolliert, um Kontaminationen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden und das Potenzial des Abfalls für die Verwertung zu maximieren (d. h., Flüssigkeiten und Feststoffe müssen getrennt und in ihrer Originalverpackung abgegeben werden; der Name des Erzeugnisses muss auf der Verpackung stehen). Die Angestellten erhalten eine chemische Grundausbildung für die Anwendung der Kriterien für die Annahme von Abfällen.

Die Kommunikation umfasst: klare Anweisungen für die Bürgerinnen und Bürger, Broschüren, Websites und mobile Anwendungen, um die Bürger über den Zeitplan für die Sammlung zu informieren. Es werden öffentliche Mittel bereitgestellt, damit die Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen für Bürgerinnen und Bürgern kostenlos ist.

2.1.1.   Haushaltsreinigungsmittel und Körperpflegeprodukte

Wenn Reinigungsmittel und Körperpflegeprodukte (Kosmetika, Haarfärbemittel, Nagellack, Nagellackentferner usw.) gefährlich sind, fallen sie unter die folgenden Codes des Abfallverzeichnisses:

20 01 13*

Lösemittel;

20 01 14*

Säuren;

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten.

Viele Haushaltsreinigungsmittel für den täglichen Gebrauch können bei ihrer Entsorgung zu gefährlichen Abfällen werden, da sie häufig Lösemittel, Säuren, Basen, Schleifmittel, Tenside, Bleichmittel und andere gefährliche Bestandteile enthalten. Neben anderen Gefahren können sie entzündbar oder ätzend/korrosiv sein.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Haushaltsreinigungsmittel und Körperpflegeprodukte werden üblicherweise verbrannt. Die Wiederverwendung von Körperpflegemitteln wie Kosmetika ist keine gängige Praxis, es gibt jedoch einige Initiativen von NRO.

2.1.2.   Farben, Lacke, Druckfarben und Klebstoffe

Farben sind Mischungen von Lösemitteln, Pigmenten, Mineralien, Kunstharzen, Tensiden und anderen Zusatzstoffen. Ein kleiner Teil des Produkts gelangt nach der Reinigung von Bürsten und Behältern in die Kanalisation und in Oberflächengewässer. Während ihrer Verwendung und am Ende ihrer Lebensdauer emittieren lösemittelbasierte Farben flüchtige organische Verbindungen in die Luft.

Farb- und Lösemittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, stellen einen beträchtlichen Teil der gefährlichen Haushaltsabfälle dar. Der anwendbare Code des Abfallverzeichnisses lautet:

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten.

Beispiel 7 für ein bewährtes Verfahren

„RePaint“ ist im Vereinigten Königreich ein landesweites Netz für die Wiederverwendung von Farben (das von einem großen Vertriebshändler für Farben gesponsert wird, der für Fachwissen, Sichtbarkeit und Finanzierung sorgt). RePaint sammelt übrig gebliebene Farben, bereitet sie zu neuen Farben auf und verteilt diese kostenlos oder zu niedrigen Preisen an Einzelpersonen, Gemeinschaften und Wohltätigkeitsorganisationen. Zur Vermeidung von Kontaminationen werden strenge Annahmekriterien eingehalten (Farben werden beispielsweise nur akzeptiert, wenn sie sich noch im Originalbehälter befinden).

RePaint betreibt mehr als 74 Standorte, an denen Farben abgegeben werden können, wie Wertstoffhöfe oder Einrichtungen, die von Freiwilligen betrieben werden, und bringt jährlich mehr als 300 000 Liter Farben erneut in Umlauf. Die jährlichen Kosten für den Betrieb einer Sammelstelle belaufen sich je nach Umfang und Standort auf fast 10 000 EUR.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: In der EU werden Altfarben meist verbrannt, sie werden aber auch wiederverwendet und recycelt. Die Deponierung von Farben mit Lösemitteln (20 01 27*) ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (18) nicht gestattet. Gemäß diesem Artikel ist die Ablagerung von flüssigen Abfällen und von als entzündbar eingestuften Abfällen in Deponien verboten.

2.1.3.   In Haushalt und Garten eingesetzte Pestizide

Pestizide sind Stoffe, die als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden enthalten sind. Obwohl Pestizide für die Anwendung im Haushalt speziell für den nichtgewerblichen/häuslichen Gebrauch formuliert sind, enthalten sie Wirkstoffe, die auch für Pflanzen und Tiere toxisch sind, die nicht Zielgruppe sind, insbesondere für Pflanzen (Herbizide), Insekten (Insektizide) oder Pilze (Fungizide). Einige Pestizide können persistent und bioakkumulierbar sowie bei der Aufnahme toxisch sein und Augen und Haut reizen. Die Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durch die Entsorgung dieser Produkte hängt in hohem Maße davon ab, dass die Verbraucher die Anweisungen für die Entsorgung einhalten. Die Sammlung aus Haushalten über die lokalen Wertstoffhöfe ist das in den Mitgliedstaaten am häufigsten angewandte Sammelsystem für diese Abfälle.

Der für Pestizide aus Haushaltsabfällen anwendbare Code des Abfallverzeichnisses lautet:

20 01 19*

Pestizide.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Pestizide und Chemikalien, die in Haushalt und Garten eingesetzt werden, sind üblicherweise nicht für das Recycling geeignet. Abfallbewirtschaftungssysteme haben den Schwerpunkt im Allgemeinen darauf gelegt, dass weniger Pestizide und Chemikalien verwendet und sie am Ende ihres Lebenszyklus ordnungsgemäß entsorgt werden. In den meisten Fällen werden Abfall darstellende Pestizide durch Verbrennung bei hohen Temperaturen vernichtet.

2.1.4.   Fotochemikalien

Diese Kategorie gefährlicher Abfälle ist seit der Einführung der digitalen Fotografie zurückgegangen, doch in einigen Haushalten werden nach wie vor unter Verwendung großer Mengen gefährlicher Chemikalien fotografische Filme entwickelt und Abzüge hergestellt. Flüssige Abfälle aus dem fotografischen Prozess enthalten Stoffe wie Hydrochinon, Natriumsulfit, Silber, Quecksilberchlorid, Cadmium, Ferrocyanid, Säuren und Formaldehyd. Diese finden sich in Abfällen von Prozessbädern, Farbentwicklern und Fixierbädern, in Bleiche und Fixiermitteln. Der anwendbare Code des Abfallverzeichnisses lautet:

20 01 17*

Fotochemikalien.

In Deutschland und Dänemark müssen die Eigentümer von Fotogeschäften diese Abfälle kostenlos von den Haushalten zurücknehmen. Sie sind auch für die Entsorgung verantwortlich.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Fotochemische Abfälle werden in der Regel recycelt. Den finanziellen Anreiz hierfür bietet die Silbergewinnung. Die Elektrolyse ist eine gängige, aber kostenintensive Methode zur Silberrückgewinnung.

2.1.5.   Verpackung

Verpackungsabfälle, die gefährliche Stoffe und Gemische (wie die in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten) enthalten, gelten als gefährliche Abfälle und können über Wertstoffhöfe oder regelmäßige Abholungen gefährlicher Haushaltsabfälle getrennt gesammelt werden. Im Abfallverzeichnis finden die folgenden Kategorien Anwendung:

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.

Weitere Anleitungen zur Einstufung von Behältern von gefährlichen Stoffen und Gemischen und zu der Frage, wann sie als „leer“ zu betrachten sind, finden sich in der Bekanntmachung der Kommission — Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (19). Leere Verpackungen aus Haushalten werden in der Regel im Rahmen von getrennten Sammelsystemen oder als gemischte Siedlungsabfälle gesammelt.

2.2.   Abfälle aus der häuslichen Gesundheitsversorgung

2.2.1.   Arzneimittel

In Haushalten findet sich häufig eine Vielzahl von Arzneimitteln wie Schmerzmittel, Antibiotika, Hormonersatzmittel, orale Chemotherapeutika und Antidepressiva, und einigen Schätzungen zufolge wird ein erheblicher Teil davon zu Abfall (20). Gemäß Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Artikel 127b) (21) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder abgelaufene Arzneimittel bestehen. Die Mitgliedstaaten setzen diese Verpflichtung um, indem sie Apotheken oder Wertstoffhöfe verpflichten, (22) Arzneimittelabfälle anzunehmen. In der EU werden auch Pflegeheime und Seniorenwohnanlagen als Sammelstellen genutzt. Die Sammlungen werden entweder für die Dauer eines Tages organisiert, oder sie erfolgen ständig oder regelmäßig.

Die maßgeblichen Codes des Abfallverzeichnisses lauten:

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel;

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen.

Da Arzneimittelabfälle von den Haushalten in die Umwelt gelangen können, ist ihre getrennte Sammlung unabhängig davon wichtig, ob bestimmte Produkte als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden. So enthalten beispielsweise eingeleitete Abwässer aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ausgeschiedene Arzneimitteln sowie nicht verwendete Arzneimittel, die in Spülbecken und Toiletten entsorgt werden. (23) Abwasserbehandlungsanlagen dienen in erster Linie der Behandlung von Exkrementen und anderen herkömmlichen organischen Stoffen und nicht der Entfernung von Arzneimitteln. Folglich werden Arzneimittel und ihre Rückstände immer häufiger in Oberflächengewässern festgestellt. (24) (25)

Zur Finanzierung der Sammlung haben Mitgliedstaaten wie Frankreich (26) und Spanien (27) Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für abgelaufene Arzneimittel eingeführt.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Gesammelte abgelaufene Arzneimittel werden üblicherweise bei hohen Temperaturen verbrannt.

Beispiel 8 für ein bewährtes Verfahren

In Frankreich wird durch die Organisation „Cyclamed“ ein System der erweiterten Herstellerverantwortung für Arzneimittel umgesetzt. Die Organisation koordiniert die getrennte Sammlung von Arzneimitteln. Cyclamed organisiert Sensibilisierungskampagnen für Patientinnen und Patienten und Partnerschaften mit allen Akteuren der Arzneimittellieferkette. An dem System sind mehr als 21 000 Apotheken, 200 Vertriebshändler und 190 Laboratorien beteiligt. Cyclamed gelingt es, 62 % der nicht verwendeten Arzneimittel zu sammeln. Insgesamt werden 10 500 Tonnen gesammelt, was 162 g pro Einwohner und Jahr entspricht.

Die Gesamtkosten des Sammelsystems belaufen sich auf rund 10 Mio. EUR, die sich aus einem Beitrag der Hersteller in Höhe von 0,0032 EUR je Arzneimittelschachtel ohne MwSt. ergeben. Ungefähr 50 % der Kosten entfallen auf die Abfallbeseitigung (250 EUR/Tonne), einschließlich der Kosten für Verbrennung (120 EUR/Tonne), Lagerung und Transport. (28) Die Beschaffung der den Apotheken zur Verfügung gestellten Sammelkisten macht etwa 25 % der Gesamtkosten aus, die Kommunikationskosten belaufen sich auf 10 % und die Verwaltungsgesamtkosten auf 5 %. Die übrigen Gelder werden für Studien, Forschungsarbeiten und sonstige Kosten aufgewendet.

2.2.2.   Spitze oder scharfe Gegenstände und andere potenziell infektiöse Abfälle

Infektiöser Abfall ist Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen (Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie). Diese Art von Abfall wird in der Regel in Krankenhäusern, Laboratorien und entsprechenden Gesundheitseinrichtungen erzeugt. Ähnliche Abfälle können jedoch entstehen, wenn sich Patienten zu Hause selbst behandeln oder überwachen, ohne dass Gesundheitspersonal involviert ist. Dazu können gebrauchte Nadeln gehören, die von Patienten zur Behandlung bestimmter Krankheiten einschließlich Diabetes verwendet werden, sowie Abfälle von Selbsttestdiagnosegeräten für übertragbare Infektionskrankheiten. Informationen über die verschiedenen Kategorien von Krankheitserregern sowie über die Kategorien von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen werden von der Weltgesundheitsorganisation bereitgestellt. (29) Spezifische nationale Vorschriften für die Sammlung und Behandlung solcher Abfälle gelten im Allgemeinen für Abfälle, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Laboratorien und Veterinärkliniken anfallen, nicht jedoch für Abfälle aus der häuslichen Gesundheitsversorgung, für die es in der Regel keine anderen Systeme für die getrennte Sammlung gibt als für Arzneimittelabfälle (wie oben beschrieben).

Im Abfallverzeichnis gibt es keinen geeigneten Code für getrennt gesammelte infektiöse Siedlungsabfälle. Derzeit und in Anwendung der Methodik im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG können für solche in Haushalten anfallenden Abfälle im Abfallverzeichnis folgende Codes verwendet werden:

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle;

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

Beispiel 9 für ein bewährtes Verfahren

Frankreich hat ein System der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte potenziell infektiöse Medizinprodukte eingeführt, insbesondere für spitze oder scharfe Gegenstände, Testkits und medizinische Altgeräte. Die Organisation „DASTRI“ wurde eingerichtet, um dieser Verpflichtung im Namen der Erzeuger nachzukommen. DASTRI stellt spezielle Behälter mit der Bezeichnung „Nadelboxen“ bereit, die an Apotheken zurückgegeben werden müssen, die mit DASTRI zusammenarbeiten.

In sechs Jahren wurden 12 Millionen Behälter für spitze oder scharfe Gegenstände an Patienten verteilt, und im Jahr 2018 wurden 83 % der spitzen oder scharfen Gegenstände sicher gesammelt und behandelt.

Infolge der im März 2020 erklärten COVID-19-Pandemie haben einige Mitgliedstaaten oder ihre Regionen spezielle Sammelregelungen (30) für gemischte Abfälle aus Haushalten eingeführt, in denen es Patienten gibt, die an COVID-19 erkrankt sind. Wie jedoch in dem Leitfaden (31) des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) festgestellt und in dem Leitfaden der Kommissionsdienststellen (32) weiter ausgeführt wird, werden diese Abfälle zusammen mit der unsortierten Fraktion der Siedlungsabfälle gesammelt, ohne dass es weitere spezifische Sammelmaßnahmen gibt.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Abfallbewirtschaftungsunternehmen, die befugt sind, infektiöse Abfälle anzunehmen, verbrennen diese üblicherweise. Infektiöse Abfälle können alternativ durch Dampfsterilisation oder durch eine chemische Behandlung behandelt werden. Die Weltgesundheitsorganisation hat 2019 einen umfassenden Überblick (33) über die Technologien für die Behandlung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen veröffentlicht.

2.3.   Bau- und Abbruchabfälle

2.3.1.   Asbestabfälle

Der Begriff Asbest bezeichnet eine Gruppe natürlich vorkommender mineralischer Silikatfasern aus der Serpentin- und Amphibol-Gruppe. Asbest ist ein gefährliches Mineral mit einer Faserstruktur, das beim Einatmen schwere, potenziell tödliche, langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit hat, zu denen auch Krebs zählt. Asbest wurde in der Vergangenheit aufgrund seiner Feuer- und Wärmebeständigkeit häufig für Isolier- und andere Zwecke eingesetzt.

Asbest ist als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 (34) eingestuft, und gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie sind Abfälle, die einen solchen Stoff enthalten, bei dem eine Konzentrationsgrenze von 0,1 % überschritten wird, als gefährlich einzustufen Auf asbesthaltige Abfälle, die in Haushalten entweder infolge von Abbruch- oder Renovierungsarbeiten oder durch die Entfernung bestimmter (alter) Geräte anfallen können, findet eine Reihe von Einträgen in die Liste Anwendung:

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten;

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile;

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält;

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe.

Obwohl die Herstellung von Asbest in der EU durch die Beschränkung gemäß Anhang XVII Eintrag 6 der REACH-Verordnung (35) verboten ist, ist es in einer Reihe von Materialien und Produkten mit langer Lebensdauer nach wie vor weit verbreitet, z. B. in Materialien, die sich in Gebäuden befinden, beispielsweise in Beton, Dächern, Isolierungen, Rohrleitungen usw. Bürgerinnen und Bürger, die Heimwerkertätigkeiten ausüben, liefern in verschiedenen Ländern auch (gebundene, nicht brüchige) Asbestabfälle in Wertstoffhöfen ab. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen haben, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 2009/148/EG (36) streng regeln. Arbeiten, bei denen mit asbesthaltigen Materialien umgegangen wird, sollten nur von geschulten Fachleuten durchgeführt werden und nicht selbst.

Beispiel 10 für ein bewährtes Verfahren

London (Vereinigtes Königreich) bietet auf Abruf einen Sammeldienst für umhüllten Asbest an. Die Bürgerinnen und Bürger können eine subventionierte jährliche Sammlung von 15 m3 Asbest (oder von sieben Bauschuttsäcken) beantragen. Der Asbest wird kostenlos zu Hause abgeholt. Um die Kosteneffizienz zu optimieren, wird die Dienstleistung an im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählte private Auftragnehmer ausgelagert.

Beispiel 11 für ein bewährtes Verfahren

Die Region Flandern (Belgien) ist bestrebt, bis 2040 „asbestsicher“ zu werden. Eine der politischen Maßnahmen ermöglicht es Privathaushalten, ihren nicht brüchigen (gebundenen) Asbest, der bei den von Heimwerkern durchgeführten Renovierungsarbeiten angefallen ist, zu einem Wertstoffhof zu bringen oder eine Abholung zu Hause zu beantragen. Dafür werden registrierte Säcke verwendet, die vorher bei der Gemeinde erworben werden können. Wenn Haushalte diesen Asbest zu dem Wertstoffhof bringen, sind bis zu 200 kg/Einwohner bzw. 1 m3 oder 10 Dachplatten pro Jahr kostenlos. Eine Kofinanzierungsformel senkt die Dienstleistungsgebühr für die Bürgerinnen und Bürger auf nur 30 EUR für einen Sack, in dem etwa 20 Wellblechdachplatten gesammelt werden können. Die Ergebnisse zeigen, dass in den Wertstoffhöfen so viel Asbest abgegeben wird wie vorher, selbst wenn die Bürgerinnen und Bürger die Asbestabfälle zu Hause abholen lassen können. Das weist darauf hin, dass es keine Verschiebung von den Wertstoffhöfen hin zu einer Haussammlung gibt. Das zeigt, dass die Abholung zu Hause wichtig ist, um die Entfernung der Asbestabfälle aus Häusern zu beschleunigen.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Obwohl es alternative Behandlungsmethoden gibt (37), ist die Deponierung von Asbestabfällen nach wie vor die beste verfügbare Technik. Vor der Deponierung können zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Freisetzung von Fasern zu verringern.

2.3.2.   Behandeltes Holz

Holzabfälle entstehen durch Renovierungs- und Reparaturarbeiten im Haushalt. Betroffen sind tragende und nicht tragende Elemente, z. B. Fenster- und Türrahmen, Trennwände und Dachelemente, Vordächer, Gartenzäune und andere Holzkonstruktionen im Freien. Um das Verrotten des Holzes zu verhindern, wird es mit Holzschutzmitteln behandelt. Einige weit verbreitete Konservierungsmittel wie Kupfer-Chrom-Arsen [CCA], Kreosot und Pentachlorphenol wurden stark eingeschränkt oder verboten, aber das mit ihnen behandelte Holz muss nach wie vor entsorgt werden. (38) (39) Der für diese Haushaltsabfälle anwendbare Code des Abfallverzeichnisses lautet:

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält.

Üblicherweise können Haushalte behandeltes Holz in Wertstoffhöfen abgeben.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Die bevorzugte Behandlungsmethode für mit CCA behandeltes und anderes behandeltes Holz ist die Verbrennung, bei der aufgrund der Volatilität von Arsen im Rauchgas modernste Rauchgasreinigungstechnologie eingesetzt wird.

2.3.3.   Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Im Straßenbau wurde üblicherweise Kohlenteer als Bindemittel verwendet, bevor es durch Bitumen ersetzt wurde. Eisenbahnholzschwellen wurden jahrzehntelang ebenfalls mit dem Holzschutzmittel Kohlenteerkreosot behandelt. Heute ist die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung stark eingeschränkt und wird durch Anhang XVII Eintrag 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (40) reguliert.

Kohlenteer enthaltende Abfälle werden als gefährlich eingestuft, da sie erhebliche Mengen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), eine Gruppe karzinogener Verbindungen, enthalten. Kohlenteer enthaltende Asphaltabfälle gelten als gefährliche Abfälle, wenn der Kohlenteergehalt > 0,1 % beträgt. Der Begriff Kohlenteer beschreibt eine Reihe komplexer, aus Kohle gewonnener Stoffe, die in Anhang VI der CLP-Verordnung (41) als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A eingestuft sind und die gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ab einer Konzentrationsgrenze von 0,1 % als gefährlich eingestuft werden. Es ist bekannt, dass gebrauchte Eisenbahnholzschwellen in Gärten verwendet wurden, um Wände oder den Boden zu stabilisieren. Sie werden in dem vorstehenden Abschnitt über Holzabfälle behandelt. Kohlenteer findet sich auch in Produkten wie geteerten Brettern oder Dachpappe, die z. B. als Teil von Dächern in Gartenhäusern verwendet wurden. Einige dieser Dächer können zur Entstehung erheblicher Mengen gefährlicher Abfälle führen, wenn sie repariert oder ersetzt werden.

Die anwendbaren Codes des Abfallverzeichnisses lauten:

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische;

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte;

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält (siehe Abschnitt 3.3.2).

Üblicherweise können Haushalte diese Abfälle in Wertstoffhöfen abgeben.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Je nach den Vorschriften und der Infrastruktur des Landes wird diese Abfallkategorie entweder thermisch behandelt (Verbrennung) oder auf Deponien abgelagert, obwohl dies nach der Abfallhierarchie die weniger bevorzugte Behandlung ist.

2.4.   Abfall von der Wartung von Kraftfahrzeugen

2.4.1.   Ölfilter und kontaminierte Aufsaugmaterialien

Wenn Autofahrer ihr Auto selbst warten, können Ölfilter von Autos zu Haushaltsabfällen werden. Bei der Wartung können auch andere mit Öl getränkte Abfälle wie Tücher und Handschuhe anfallen. Schätzungen zufolge werden allein im Vereinigten Königreich jährlich 1 100 Tonnen (42) Altöl in solchen gebrauchten Filtern entsorgt, häufig als gemischte Siedlungsabfälle. Die anwendbaren Codes des Abfallverzeichnisses lauten:

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind;

16 01 07*

Ölfilter.

Solche Abfälle könnten zu zugelassenen Betrieben gebracht werden, die diese Art Abfälle im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erzeugen, wie Kfz-Reparaturwerkstätten und Ersatzteillager (möglicherweise gegen Bezahlung einer Gebühr) oder zu einem Wertstoffhof. Für die Sammlung sind spezielle Behälter zu verwenden, um Leckagen zu verhindern und den weiteren Transport zu erleichtern.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Gebrauchte Ölfilter sind wieder verwertbar, weil sie aus Stahl bestehen. Alle darin verbliebenen Öle können mit Ölfilterpressen zurückgewonnen werden.

2.4.2.   Erzeugnisse der Automobilindustrie, Oberflächenpolitur, Frostschutzmittel

Viele der Stoffe und Gemische, die in Autos oder zu deren Reinigung und Wartung verwendet werden, sind gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. So ist beispielsweise der Hauptbestandteil von Frostschutzmitteln Ethylenglykol, bei dem es sich um einen toxischen Stoff handelt. Frostschutzmittel sowie andere Flüssigkeiten im Auto wie Bremsflüssigkeiten oder Schmieröl müssen regelmäßig ausgewechselt werden. Die anwendbaren Codes des Abfallverzeichnisses lauten:

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten;

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen.

Zu einer unsachgemäßen Entsorgung von Altöl zählen das Ausschütten in den Ausguss, auf die Erde, das Verbrennen in Lagerfeuern oder in Ölbrennern sowie die Entsorgung zusammen mit gebrauchten Filtern über die Restmülltonne. Solche Abfälle könnten zu zugelassenen Betrieben gebracht werden, die diese Art Abfälle im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erzeugen, wie Kfz-Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager oder Tankstellen.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Gebrauchte Frostschutzmittel können recycelt und ihre ursprünglichen Eigenschaften wiederhergestellt werden. Recycelte Frostschutzmittel können als Motorkühlmittel verwendet werden, oder das Ethylenglykol kann extrahiert und in der Kunststoffindustrie wiederverwendet werden. Motoröl kann behandelt und zu Basisöl aufbereitet oder als Brennstoff verwendet werden. Allerdings geht viel Öl verloren, vor allem durch Verbrennung während der Nutzungsphase.

2.5.   Quecksilberhaltige Abfälle (ausgenommen EEAG)

Quecksilber ist für Menschen und Tiere hochgiftig, wenn es eingeatmet oder aufgenommen wird. Es ist auch für Wasserorganismen giftig. Zu quecksilberhaltigen Abfällen aus Haushalten zählen alte Quecksilberbatterien und Quecksilberthermometer. Diese sind durch die folgenden Einträge im Abfallverzeichnis abgedeckt:

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle;

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten.

Der Gesamtverbrauch von Quecksilber in Messgeräten in der EU-27 wurde im Jahr 2007 auf 7 bis 17 Tonnen geschätzt. Die wichtigsten Anwendungen waren Sphygmomanometer, Barometer für den privaten Gebrauch, Fieberthermometer und Thermometer für Labor- und industrielle Anwendungen. Das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Messgeräte ist inzwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (43) (Anhang XVII Eintrag 18a) verboten, und ab 2009 wurde kein Quecksilber mehr für Geräte verwendet, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden (z. B. Fieberthermometer und Barometer) (44).

Die meisten Mitgliedstaaten sammeln diese Geräte zusammen mit anderen Arten gefährlicher Abfälle und sortieren sie anschließend für das Recycling aus. Ein beträchtlicher Teil des Quecksilbers in Thermometern und anderen in Haushalten verwendeten Messgeräten wird jedoch noch immer unsachgemäß über die gemischten Restabfälle entsorgt.

Eine getrennte Sammlung erleichtert die folgende Behandlung: Quecksilberhaltige Abfälle sollten in einer Anlage recycelt oder behandelt werden, die zur Behandlung gefährlicher Abfälle zugelassen ist. Anlagen für die Rückgewinnung von Quecksilber gibt es beispielsweise in Deutschland, Frankreich, Österreich und Schweden. Der Handel mit Quecksilber ist durch die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (45) stark reguliert und kontrolliert. Quecksilberhaltige Abfälle werden in der Regel behandelt und stabilisiert, bevor sie in unterirdischen Lagerstätten wie Salzbergwerken oder in eigens dafür eingerichteten Deponien endgültig entsorgt werden.

3.   ERFOLGSFAKTOREN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG VON GEFÄHRLICHEN HAUSHALTSABFÄLLEN

Ansätze für die Organisation der getrennten Sammlung wurden in vielen Studien analysiert. (46) Es hat sich gezeigt, dass erfolgreiche Systeme der getrennten Sammlung einen integrierten Ansatz verfolgen, der die folgenden vier Elemente berücksichtigt: die Systeme bieten wirtschaftliche Anreize, sie sehen klare Regeln für die rechtliche Durchsetzung vor, sie bieten eine maßgeschneiderte Infrastruktur für die getrennte Sammlung und es wird aktiv und regelmäßig mit der Zielgruppe (Haushalte, in denen Abfälle anfallen) kommuniziert. Es wurde festgestellt, dass diese Elemente in allen Systemen der getrennten Sammlung vorhanden sind, einschließlich derjenigen für gefährliche Haushaltsabfälle.

Anhand einer Analyse bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten hat die Kommission die folgenden Faktoren ermittelt, die im Hinblick auf die Menge der gesammelten Abfälle einen wesentlichen Beitrag zur Wirksamkeit der Systeme der getrennten Sammlung leisten, insbesondere für gefährlichen Haushaltsabfall.

3.1.   Wirtschaftliche Anreize

Die nachstehend aufgeführten Instrumente werden allgemein als erfolgreich bewertet, um in Europa die getrennte Sammlung zu fördern, einschließlich der getrennten Sammlung am Entstehungsort durch die Bürgerinnen und Bürger.

Die erweiterte Herstellerverantwortung verlagert die finanzielle und/oder betriebliche Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung von den Gemeinden auf die Produkthersteller. Die erweiterte Herstellerverantwortung trägt zu einer besseren Sortierung und Wiederverwertung bei, indem sie die geeignete Infrastruktur und die notwendige Kommunikation bereitstellt und die Nettokosten für die Durchführung der Sammlungen und die weitere Behandlung gemäß der Abfallhierarchie sowie Sensibilisierungsmaßnahmen finanziert. Die erweiterte Herstellerverantwortung hat sich für das Recycling vieler Abfallströme wie Verpackungen, Elektronik, Batterien und Fahrzeuge bewährt.

Die 2018 überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie legt in den Artikeln 8 und 8a die allgemeinen Grundsätze für die Umsetzung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung fest. Ein wichtiges Merkmal ist die Modulation der von den Herstellern nach Nachhaltigkeitskriterien entrichteten Gebühren, wobei beispielsweise die Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit der Produkte sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe zu berücksichtigen sind. Im Fall gefährlicher Haushaltsprodukte könnte die „Öko-Modulation“ Verbesserungen auf der Ebene der Produktentwicklung unterstützen, um die Gefährlichkeit zu verringern (qualitative Vermeidung) und die (quantitative) Abfallvermeidung, die Recyclingfähigkeit oder die Wiederverwendbarkeit zu erhöhen.

Nach dem System „Pay-as-you-throw“ (PAYT) müssen Haushalte bei der Entsorgung gemischter Abfälle zahlen. Dies erfolgt in der Regel über gekennzeichnete Abfallsäcke, die vorab beschafft werden müssen, oder über Straßencontainer, deren Verriegelung sich erst öffnet, nachdem sich der Nutzer mit einer persönlichen Karte ausgewiesen hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass gemischte Abfälle vergleichsweise teuer sind, während recycelbare und andere sortierte Ströme (fast) kostenlos abgelagert werden können. Dies bietet einen klaren Anreiz, Abfall am Entstehungsort zu sortieren.

Aufgrund der Stärke finanzieller Anreize hat sich PAYT als wirksames Instrument zur Verbesserung der getrennten Sammlung am Entstehungsort erwiesen.

Beispiel 12 für ein bewährtes Verfahren

Flandern (47) (Belgien) ist dank seines PAYT-Systems ein Vorreiter bei der Trennung am Entstehungsort. Der variable Anteil der von Haushalten zu entrichtenden kommunalen Abfallsteuer muss bei Restabfällen zwischen 0,1 und 0,3 EUR/kg bzw. zwischen 0,75 und 2,25 EUR für einen 60-Liter-Sack liegen. PAYT arbeitet in der Regel über registrierte Säcke oder mit Barcodes versehene Tonnen. Für Mehrfamilienhäuser und sehr dicht besiedelte Gebiete können (unterirdische) öffentliche Container verwendet werden, die sich nach Zahlung oder Identifizierung mittels Plakette automatisch öffnen.

Deponie- und Verbrennungssteuern und -gebühren wirken sich nicht direkt auf die Bürgerinnen und Bürger aus, sondern schaffen Anreize für Gemeinden und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, die Wirksamkeit der Trennung, Sammlung und des Recyclings der Abfälle in ihrem Gebiet zu verbessern. Diese Steuern und Gebühren (48) tragen dazu bei, die externen Kosten der Entsorgung (Kohlendioxid- und Methanemissionen, Verschmutzung der Luft und des Grundwassers) und die externen Vorteile des Recyclings (Energieeinsparungen, Verringerung der Auswirkungen der Gewinnung neuer Ressourcen auf die Umwelt und die Gesundheit) zu internalisieren.

Im Rahmen eines Pfandsystems zahlt der Verbraucher beim Kauf eines Erzeugnisses wie eines Getränks in Flaschen Pfand und erhält das Pfand bei der Rückgabe des Behältnisses zurück. (49) Das System wird üblicherweise auf Getränkeverpackungen angewandt, besteht aber auch für wieder verwendbare Produkte wie Propangasflaschen für das Kochen im Freien. Aufgrund des finanziellen Anreizes führen Pfandsysteme fast unmittelbar zu einer Erhöhung der Recyclingquoten auf über 90 %.

Von den oben genannten Instrumenten werden die ersten drei (erweiterte Herstellerverantwortung, PAYT und Deponie- und Verbrennungssteuern) als wichtige wirtschaftliche Instrumente angesehen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Anhang IVa der Abfallrahmenrichtlinie zu schaffen.

Ratschläge für bewährte Verfahren:

Es erhöht die Sammelquoten, Haushalten für gefährliche Haushaltsabfälle sichere Entsorgungsoptionen zu geringen Kosten oder kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wenn die Hersteller gegebenenfalls über die erweiterte Herstellerverantwortung für die Bewirtschaftung der gefährlichen Haushaltsabfälle verantwortlich gemacht werden, gewährleistet dies eine nachhaltige Finanzierung der Sammelstellen und kann mit einer wirksamen Öko-Modulation auch Anreize für Konstruktionsänderungen schaffen, um die Kosten für die Bewirtschaftung von Produkten am Ende der Lebensdauer möglichst gering zu halten.

3.2.   Maßgeschneiderte Einrichtungen für die getrennte Sammlung

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Sammlung verschiedener Abfallströme.

(1)

Die Haussammlung (einzelner Abfallstrom oder gemischter Abfallstrom) eignet sich besonders für städtische Regionen mit einer hohen Bevölkerungsdichte, in denen die Transportwege kurz sind. Sie wird üblicherweise für verschiedene Abfallströme verwendet, wie z. B. für die (häufige) Sammlung trockener Recyclingmaterialien und von Bioabfällen, aber nur selten für gefährliche Haushaltsabfälle (vermutlich aufgrund geringer Mengen, der Diversität der Abfallarten und einer erhöhten Gefahr der Ablagerung gefährlicher Haushaltsabfälle am Straßenrand).

(2)

Regelmäßige Abholungen finden in der Regel auf Abfallströme wie Grünabfälle, gefährliche Haushaltsabfälle und Sperrmüll Anwendung. Durch die Organisation regelmäßiger Abholungen bieten die Gemeinden den Haushalten eine Dienstleistung an und halten gleichzeitig die Häufigkeit der Abholung gering, z. B. einmal monatlich. Der Standort kann flexibel sein (z. B. können mobile Lastkraftwagen regelmäßig gefährliche Haushaltsabfälle an zentralen Stellen abholen) oder die Abholung kann auf Anfrage erfolgen (z. B. Abholung von verpacktem gebundenen Asbest zu Hause). Die Abholungen werden meistens von den Gemeinden organisiert oder unterstützt. Manchmal werden sie aber auch an private Abfallbewirtschaftungseinrichtungen ausgelagert. Die Gemeinden können die Menge der von den kommunalen Diensten pro Haushalt zu sammelnden Abfälle begrenzen (z. B. 2 m3 Sperrmüll pro Jahr) und Identitätskontrollen einführen, um sicherzustellen, dass die Sammlung auf private Haushalte beschränkt ist und gewerbliche oder sonstige Tätigkeiten ausgeschlossen werden.

(3)

Straßencontainer oder „Bringsysteme“. Gemeinden, Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, oder andere Abfallbewirtschaftungseinrichtungen stellen Straßencontainer („Bringsysteme“) für eine Reihe von Abfallströmen auf: Restabfälle, bestimmte gefährliche Haushaltsabfälle, Küchenabfälle, Papier und Pappe, Kunststoffe, Metalle, Glasverpackungen, Textilien. Durch das Aufstellen von Abfalltonnen oder Containern an zentralen öffentlichen Stellen können Haushalte ihre Abfälle jederzeit entsorgen, während gleichzeitig die Logistik im Vergleich zur Haussammlung optimiert wird.

(4)

Rücknahmeeinrichtungen — Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, stellen in den Geschäften Rücknahmeeinrichtungen für eine Reihe von Abfallströmen bereit: Getränkeverpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Batterien und gefährliche Haushaltsabfälle. Rücknahmeeinrichtungen bieten nutzerfreundliche Lösungen für die Verbraucher, während sie gleichzeitig die Logistik im Vergleich zur Haussammlung optimieren.

(5)

Wertstoffhöfe bieten eine Lösung, bei der die Nutzer fast alle zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfälle abgeben können, während das an der Sammelstelle anwesende Personal Unterstützung leisten und die Qualität der eingehenden Abfälle kontrollieren kann. Da die Wertstoffhöfe auf die Sammlung von Haushaltsabfällen ausgerichtet sind, sollten Abfälle, die durch eine berufliche Tätigkeit entstehen, von den Wertstoffhöfen ferngehalten werden, z. B. indem die Pflicht besteht, sich auszuweisen oder durch das Verbot, große Mengen abzugeben.

Beispiel 13 für ein bewährtes Verfahren

In den Niederlanden wird eine indikative Anzahl von 60 000 Einwohnern pro Wertstoffhof empfohlen. (50) In der Region Flandern (Belgien) kann eine Gemeinde zwischen einem Bevölkerungsstandard oder einem Entfernungsstandard wählen. Ersteres bedeutet einen Wertstoffhof pro Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern und einen zusätzlichen Wertstoffhof pro 30 000 Einwohner. (51) Alternativ stehen in einem Gemeindeverband alle Wertstoffhöfe allen Bürgerinnen und Bürgern der verschiedenen, dem Verband zugehörigen Gemeinden offen, und 90 % der Einwohner sollten innerhalb von 5 km Zugang zu einem Wertstoffhof haben. Städte wählen üblicherweise den Entfernungsstandard. Deshalb ist die Anzahl der Einrichtungen pro Anzahl der Bewohner in der Regel aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte geringer.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Analyse bewährter Verfahren in verschiedenen Gebieten zwar zeigt, dass es kein allgemein gültiges Universalsystem für die getrennte Abfallsammlung gibt, dass jedoch eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Elemente vorliegt, die in verschiedenen Kombinationen ein Modell für die getrennte Sammlung bestimmen. Diese Elemente werden in dem vorliegenden Leitfaden vorgestellt und erörtert. Flexibilität bei der Feinabstimmung und Kombination dieser Elemente ermöglicht eine Optimierung unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten wie Bevölkerungsdichte, Wohnungstypologie, Klima, Beschränkungen in Bezug auf Lagerraum, Abfallsammlung in historischen Stadtzentren usw.

Ratschläge für bewährte Verfahren:

Eine Kombination verschiedener Systeme der getrennten Sammlung wird in der Regel zu einer höheren Effizienz bei der Sammlung führen und dafür sorgen, dass verschiedenen Abfallströmen und dem Entsorgungsverhalten/den Präferenzen der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Wertstoffhöfe sind die gängigsten Sammelstellen für die große Vielfalt der Ströme gefährlicher Haushaltsabfälle. Damit die Menge der gesammelten gefährlichen Haushaltsabfälle gesteigert wird, ist die Nutzerfreundlichkeit der Wertstoffhöfe wichtig: lange Öffnungszeiten, zugängliche Lage und ein dichtes Netz an Wertstoffhöfen.

Regelmäßige Abholungen, Abholungen auf Anfrage und mobile Sammelstellen sind eine wichtige Ergänzung zu den regulären Wertstoffhöfen, da sie es den Haushalten ermöglichen, ihre Abfälle näher an ihrem Wohnort zu entsorgen. Sie sind auch nützlich, um in dicht besiedelten Gebieten den Platzmangel auszugleichen. Innovative Sammeleinrichtungen (z. B. Trimobile wie in Paris oder maßgeschneiderte Seecontainer wie in Tallinn) können effiziente und kostenwirksame Sammellösungen bieten.

Die Haussammlung erreicht normalerweise die höchsten Sammelquoten, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten. Die Kosten sind jedoch auch höher als für andere Arten der Sammlung.

Sammelstellen und Rücknahmeverpflichtungen für bestimmte Abfälle in Geschäften, Apotheken und anderen gewerblichen Einrichtungen können Teil des Sammelnetzes sein. Damit kann es erleichtert werden, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, statt sie über gemischte Siedlungsabfälle oder durch Wegspülen in das Kanalisationsnetz zu entsorgen.

Bei bestimmten gefährlichen Haushaltsabfällen, wie Asbest, können die lokalen Behörden Gesundheitsrisiken und die illegale Entsorgung minimieren, indem sie für den Abfallstrom spezifische Dienstleistungen anbieten, z. B. die Sammlung von gebundenem Asbest zu Hause durch die Bereitstellung standardisierter Verpackungen.

Die angemessene Schulung des Personals in Wertstoffhöfen insbesondere in Bezug auf die Kriterien für die Annahme von Abfällen, die an allen Wertstoffhöfen durchgeführt werden sollte, trägt zur Verbesserung der Sortierung und folglich zu einer höheren Qualität der wiedergewonnenen Stoffe bei.

Die Einrichtung eines Systems zur Bestimmung der Menge getrennt gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und die Berechnung der gesammelten Menge sowie der Kosten für die Sammlung pro Einwohner und Jahr ist eine wirksame Möglichkeit, die Leistung des Sammelsystems zu überwachen, Ziele festzulegen und die Entwicklung des Systems im Laufe der Zeit zu bewerten.

3.3.   Sensibilisierung und Kommunikation

Kommunikation ist von entscheidender Bedeutung, um Haushalte zu informieren und zu motivieren, Abfall am Entstehungsort zu sortieren. Kommunikation ist notwendig, um die Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren, wie sortiert wird und eine Unterstützerbasis aufzubauen, reicht jedoch selten aus, um das Sortierverhalten einer Gemeinschaft zu ändern. Daher sollte die Kommunikation mit wirtschaftlichen Anreizen und Durchsetzungsmaßnahmen einhergehen, um erfolgreich zu sein.

Beispiel 14 für ein bewährtes Verfahren

Ljubljana (Slowenien) sticht dank eines von Wertstoffhöfen unterstützten Systems der Haussammlung für Bioabfälle und recycelbare Abfälle mit einer Sammelquote von 73 % bei Wertstoffen hervor. Trockene recycelbare Abfälle werden häufiger gesammelt als Restabfälle, um Anreize für die Trennung am Entstehungsort zu schaffen. Die auf das Profil jedes Bürgers zugeschnittene Nutzung der sozialen Medien und der Kommunikation per SMS zur Bekanntgabe der Sammeltermine waren wichtig, um diese hohe Sammelquote zu erreichen. Snaga, die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung, nutzt ebenfalls soziale Medien (Internet, SMS-Dienst, Facebook, Twitter), um die Benutzerfreundlichkeit der Sammeldienste zu verbessern. Unterirdische Sammelstellen im Stadtzentrum erleichtern die Sammlung, ohne dass es zu Belästigungen durch den Anblick der Sammelstellen kommt.

Bei der Entwicklung einer wirkungsvollen Kommunikation sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: Haushalte können Informationen über die Abfalltrennung aus einer Reihe von Quellen erhalten, z. B. von Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung, lokalen Behörden sowie nationalen und regionalen Regierungen. Um die Wirkung dieser Kommunikation zu maximieren und Synergien zu schaffen, wird empfohlen, dass:

sie in Bezug auf die Anwendungsbereiche und den Inhalt angeglichen werden;

Kommunikationskampagnen gleichzeitig über verschiedene Kanäle durchgeführt werden sollten: Fernsehen, Radio, soziale Medien, Websites, Zeitungen, lokale Zeitschriften usw.;

die Botschaft und die Sprache an jede Zielgruppe angepasst werden und besondere Anstrengungen unternommen werden, um schwache Haushalte zu erreichen, die oft nur begrenzten Zugang zu Informationen haben;

Indikatoren festgelegt und zur regelmäßigen Messung des Bekanntheitsgrads herangezogen werden. So können Kampagnen bewertet und weiterentwickelt werden und die zukünftigen Kommunikationsprioritäten festgelegt werden;

klare Angaben auf Abfallsammelsäcken und an Abfallsammelstellen gemacht werden, um die Menge an Materialien zu verringern, die nicht Gegenstand der Sammlung sind.

Beispiel 15 für ein bewährtes Verfahren

Wie in Beispiel 8 angegeben, ist Cyclamed (52) die Organisation der erweiterten Herstellerverantwortung, die in Frankreich die Sammlung abgelaufener (oder nicht verwendeter) Arzneimittel koordiniert und finanziert. Mit ihrer Kommunikationsstrategie soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher nicht verwendete Arzneimittel sortieren und an Apotheken zurückgeben und dass sie die Verpackungen und Beipackzettel im Altpapiercontainer entsorgen. 2018 wurde eine Sammelquote von 62 % erreicht. Die Kommunikationsmaßnahmen richten sich an Verbraucher und beziehen Apotheken, Vertriebshändler und Gemeinden ein.

Zu den 2018 durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen zählen:

ein kurzer Film (< 80 Sekunden) — der über das Internet zugänglich ist und auf Fernsehbildschirmen in Apotheken gezeigt wird. Der Film erläutert die Sortieranweisungen auf eine einfache und humorvolle Art.

Spots (12 Sekunden) — für Fernsehen, soziale Medien und elektronische Werbetafeln (z. B. in Apotheken), damit die Informationen im Bewusstsein bleiben.

Plakate, Flyer und Infografiken — verfügbar auf der Website sowie in Apotheken und auf kommunalen Websites. Schlüsseldaten und visuelle Sortieranleitungen werden bereitgestellt, um die Verbraucher zum Sortieren zu motivieren.

Banner — mit einer Kernbotschaft, die Apotheken oder andere Akteure einfach auf ihren Websites nutzen können.

ein illustrierter Comic — mit einigen zu befüllenden „Spielen“.

Aufkleber — mit einer Schlüsselbotschaft zum Sortieren (< 15 Wörter) für Apotheken und Lieferwagen von Vertriebshändlern.

eine Website — mit Schwerpunktseiten für die Zielgruppen und Partner: Verbraucher, Apotheken, Vertriebshändler und Gemeinden. Auf der Website gibt es interaktive Funktionen wie eine Geolokalisierung von teilnehmenden Apotheken, die abgelaufene Medikamente annehmen, Quizfragen und Erfahrungsberichte.

soziale Medien — ein Blog, Präsenz auf Facebook und Twitter. Zur Bewertung der Auswirkungen wird die Anzahl der Follower gemessen.

eine mobile App — mit einer Suchmaschine für Arzneimittel, die auf dem neuesten Stand gehalten wird. Push-Nachrichten, die an die Bedürfnisse des Nutzers und an die Sortieranweisungen angepasst werden können.

ein Newsletter — für Apotheken mit Nachrichten über das Sammelsystem, aber auch mit vielen anderen Artikeln, um die Relevanz und die Abdeckung zu erhöhen. Die Wirkung wird von einem externen Unternehmen anhand von Erhebungen in Apotheken gemessen.

Werbung — in der französischen Apothekerzeitschrift, in der um „Sammelbotschafter“ geworben wird.

regelmäßige Treffen — mit den Wirtschaftsverbänden, damit der Erkenntnisstand aktuell bleibt und damit Feedback gesammelt wird, um die Dienstleistung zu verbessern und die Beteiligung aller Partner der Lieferkette sicherzustellen.

weitere Kampagnen — Unterstützung von Kampagnen und Veranstaltungen, die von den zuständigen Behörden und anderen Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung organisiert werden, um die Bedeutung der getrennten Sammlung aller Abfallströme hervorzuheben.

maßgeschneiderte Informationen für Gemeinden und Teilnahme an Veranstaltungen, die von den Gemeinden organisiert werden

Ratschläge für bewährte Verfahren:

Alle an der Entsorgung von gefährlichem Haushaltsabfall beteiligten Akteure (z. B. lokale Behörden, Abfallbewirtschaftungseinrichtungen und Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen) sollten klare, kohärente und detaillierte Anweisungen für die Vermeidung, Identifizierung, Sortierung und Entsorgung von gefährlichem Haushaltsabfall (auch durch eine verbesserte Kennzeichnung gefährlicher Produkte) bereitstellen. Die Botschaften sollten einfach sein, um Verwirrung bei Verbrauchern zu vermeiden, die mit einem breiten Spektrum an gefährlichen Haushaltsabfällen konfrontiert sind.

Die Standorte und Öffnungszeiten von Wertstoffhöfen und anderen Sammelstellen für gefährliche Haushaltsabfälle sollten umfassend über verschiedene Kanäle einschließlich sozialer Medien kommuniziert werden, um sicherzustellen, dass die Botschaft alle Bevölkerungsgruppen erreicht.

Die Einbeziehung lokaler Interessenträger (z. B. Nachbarschaftsverbände) und sozialer Gruppen in die Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen führt zu einem stärkeren Bewusstsein und zu mehr Bürgerbeteiligung.

Unterstützung von Bildungsprogrammen, insbesondere für Kinder, die gute Botschafterinnen und Botschafter für fundierte Abfallbewirtschaftungsverfahren sind. Indem Kinder über die Bedeutung und die Praxis der Sammlung von gefährlichem Haushaltsabfall aufgeklärt werden (durch Kurse, Ortsbesichtigungen usw.), erhalten auch Eltern und Angehörige indirekt Anreize, Abfall zu sortieren.

Ein gutes Sortier- und Entsorgungsverhalten kann gefördert werden, indem die Bürgerinnen und Bürger über die schädlichen Folgen einer unsachgemäßen Entsorgung gefährlicher Haushaltsabfälle für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden.

3.4.   Durchsetzung

Eine unsachgemäße Sammlung und Sortierung mindern die Qualität der gesammelten Abfälle für die Verwertung. Gefährliche Haushaltsabfälle, die als Teil gemischter Haushaltsabfälle oder anderer nicht gefährlicher Abfälle gesammelt werden, wirken sich negativ auf das Potenzial für ein hochwertiges Recycling dieser Abfälle aus. Auch wenn die Kommunikation dazu beiträgt, dass Haushalte wissen, wie sie ihre Abfälle richtig sortieren, bedarf es dennoch eines gewissen Maßes an Anreizen oder Kontrolle und Durchsetzung. In der Praxis können die zuständigen Behörden folgende Kontrollmaßnahmen durchführen:

Sichtprüfung transparenter Abfallsäcke: Säcke sind als nicht den Vorschriften entsprechend zu kennzeichnen und am Abholort zu belassen, wenn sie Materialien enthalten, die nicht Teil des entsprechenden Systems der getrennten Sammlung sind.

Gewichtsbasierte Kontrolle: Ein für den jeweiligen Abfallstrom nicht charakteristisches Gewicht kann eine Kontrolle auslösen. Wenn z. B. das Abfallsammelgefäß für Aluminium- und Kunststoffverpackungen oder Bioabfall untypisch schwer ist, kann dies auf das Vorhandensein von Materialien hinweisen, die nicht Gegenstand der Sammlung sind, wie z. B. Erde.

Geldstrafen: Neben der Weigerung, Säcke oder Abfalltonnen, die unsachgemäß sortierte Abfälle enthalten, abzuholen bzw. zu leeren, sind Verwaltungsstrafen ein wirksames Instrument zur Förderung einer sachgemäßen getrennten Sammlung am Entstehungsort. Über Geldstrafen kann auch verhindert werden, dass die abgelehnten Säcke im öffentlichen Raum nicht mehr abgeholt werden. Geldstrafen sollten jedoch angemessene wirtschaftliche Anreize, Überzeugungsarbeit und die Kommunikation ergänzen. Diese können nicht durch Geldstrafen ersetzt werden.

Durch die bedauerliche unkontrollierte und illegale Entsorgung von Abfall (wilde Ablagerung) werden die Anreize für eine ordnungsgemäße Abfallsammlung und Abfallvermeidung umgangen. Sie ist ein großes Ärgernis und schadet der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit. Die Umsetzung einer Strategie zur Durchsetzung der Vorschriften und zur Verhinderung einer unkontrollierten und illegalen Abfallentsorgung ist ein Eckpfeiler einer erfolgreichen Abfallbewirtschaftung. Mit besseren Anreizen für einen sachgerechten Umgang mit gefährlichem Haushaltsabfall wird diese Praxis verringert, wodurch die verbleibenden Durchsetzungsmaßnahmen wirksamer werden.

Nationale oder regionale Regierungen können die Leistung durch Benchmarking der Gemeinden und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Durchsetzung weiter steigern. Das Benchmarking muss bei Gemeinden oder Regionen mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden. So hat beispielsweise Flandern (Belgien) seine Gemeinden in 16 Gruppen zusammengefasst, die unterschiedliche Ziele für die getrennte Sammlung verfolgen. (53) Zu den Kriterien, die für die Bildung der Cluster berücksichtigt werden, zählen unter anderem das Alter der Bevölkerung, die Migration, der Tourismus und der Grad der Urbanisierung. Methoden für das Benchmarking der Leistung kommunaler Abfallbewirtschaftungssysteme sind in der Literatur zu finden. (54)

Beispiel 16 für ein bewährtes Verfahren

Im Großherzogtum Luxemburg sieht das Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2012 vor, dass Mehrfamilienhäuser über getrennte Abfallsammeleinrichtungen verfügen müssen. SuperDrecksKëscht®, das integrierte Abfallsammelsystem, bietet kostenlose Beratungsdienste für Gebäudemanager zur Unterstützung der lokalen Umsetzung an: Besuche vor Ort zur Analyse der bestehenden Situation, Empfehlungen für die Sortierinfrastruktur und Unterstützung der Kommunikation mit den Bewohnern. Unterstützt durch einen integrierten Ansatz hat diese rechtliche Verpflichtung zu hohen Sammelquoten beigetragen. (55)

Ratschläge für bewährte Verfahren:

Die Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung zur Einrichtung einer geeigneten Infrastruktur für die Abfalltrennung in Mehrfamilienhäusern schafft Anreize für Gebäudeverwalter und Eigentümer, Maßnahmen zu ergreifen. Die Kombination einer solchen Verpflichtung mit praktischen Unterstützungsdiensten (Ortsbesichtigungen, Kommunikationsvorlagen) hat sich als wirksames Mittel erwiesen, um die Sortierung von gefährlichen Haushaltsabfällen in Mehrfamilienhäusern zu fördern und eine unsachgemäße Entsorgung zu vermeiden.

Die Überwachung der Konzentration und der Arten falsch sortierter gefährlicher Haushaltsabfälle in Restabfallsäcken ermöglicht es den Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, Prioritäten zu ermitteln, auf die sie ihre Durchsetzungs- und Kommunikationsbemühungen konzentrieren.

Durch die Untersuchung von Abfällen aus wilden Ablagerungen kann zuweilen die Identität des Täters ermittelt und eine Grundlage für Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden. Die Festsetzung von Geldstrafen und die Erkenntnis, dass das Risiko einer Geldstrafe besteht, führen zu Verhaltensänderungen.

4.   LITERATURANGABEN

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Adamcová, D. et al., Household Solid Waste Composition Focusing on Hazardous Waste. Pol. J. Environ. Stud. Bd. 25, Nr. 2 (2016), 487-493. http://www.pjoes.com/Household-Solid-Waste-Composition-Focusing-on-Hazardous-Waste,61011,0,2.html

Adème (2017), Les filières à responsabilité élargie du producteur. https://www.conibi.fr/uploads/pdf/comm/FILIERES-REP-EDITION2017.pdf https://www.ademe.fr/sites/default/files/assets/documents/responsabilite_elargie_du_producteur_rep_memo2017_010401.pdf

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Andreasi Bassi, S., Christensen, T.H., Damgaard, A. (2017), Environmental performance of household waste management in Europe — an example of 7 countries, Waste Management, 69, 545-557. https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0956053X17305342

aus der Beek, T. et al. (2016), „Pharmaceuticals in the environment. Global occurrences and perspectives“, Environmental Toxicology and Chemistry, Bd. 35/4, S. 823-835. http://dx.doi.org/10.1002/etc.3339

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Lavigne, C., De Jaeger, S., Rogge, N. (2019), identifying the most relevant peers for benchmarking waste management performance: A conditional directional distance Benefit-of-the-Doubt approach, Waste Management, 89, 418-429

Letcher, T. M., und Vallero, D. A. (Hrsg.) (2019), Waste: A handbook for management. Academic Press.

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OVAM (2018), Huishoudelijk Afval en gelijkaardig bedrijfsafval

OVAM (2019), Planaanpassing Uitvoeringsplan huishoudelijk afval en gelijkaardig bedrijfsafval goedgekeurd door de Vlaamse Regering op 17 mei 2019

START Projekt (2008), Strategien zum Umgang mit Arzneimittelwirkstoffen im Trinkwasser. http://www.start-project.de. Zitiert in: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2866706/pdf/ehp-118-a210.pdf

UNEP (2016), Guidelines for Framework legislation for Integrated Waste Management. https://stg-wedocs.unep.org/handle/20.500.11822/22098

Besluit van de Vlaamse Regering tot vaststelling van het Vlaams reglement betreffende het duurzaam beheer van materiaalkringlopen en afvalstoffen (Vlarema) bijlage 5.1.4 https://navigator.emis.vito.be/mijn-navigator?woId=44718 — https://www.ovam.be/sites/default/files/atoms/files/Minimum-%20en%20maximumtarieven%202019%20voor%20huisvuil%20en%20grofvuil.pdf

Weltbank (2018), What a waste 2.0

WRAP (2014), Waste Regulations Route Map. http://www.wrap.org.uk/sites/files/wrap/Route%20Map%20Revised%20Dec%2014.pdf


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).

(3)  Siehe beispielsweise Andreasi et al. (2017) für einen Überblick über die Abfallzusammensetzung verschiedener Abfallströme.

(4)  Adamcová, D. et al. (2016).

(5)  EEA (2015) und D’emwelverwaltung (2018).

(6)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(7)  Bekanntmachung der Kommission — Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (ABl. C 124 vom 9.4.2018, S. 1).

(8)  http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/household_report.pdf

(9)  Letcher und Vallero (2019)

(10)  https://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/household_report.pdf

(11)  https://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/20180227_Haz_Waste_Final_RepV5_clear.pdf

(12)  D’emweltverwaltung (2018).

(13)  https://www.acrplus.org/images/project/R4R/Good_Practices/GP_Odense_hazardous-waste-collection.pdf

(14)  https://www.acrplus.org/images/project/R4R/Good_Practices/GP_ORDIF_mobile-civic amenity site.pdf

(15)  https://cdn.paris.fr/paris/2020/06/10/4beadd723295ce69dcd7acbcbe0a582f.pdf

(16)  https://www.acrplus.org/images/project/R4R/Good_Practices/GP_Tallinn_hazardous-waste-collection.pdf

(17)  https://www.ecologique-solidaire.gouv.fr/dechets-diffus-specifiques-menagers

(18)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(19)  Bekanntmachung der Kommission — Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (ABl. C 124 vom 9.4.2018, S. 1).

(20)  Das Umweltbundesamt schätzt, dass insgesamt ungefähr 30 % der verkauften Arzneimittel nicht verwendet und weggeworfen werden.

(21)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(22)  Health care without harm (HCWH). Europa hat eine Datenbank erstellt, die einen Überblick über aktuelle und frühere Initiativen von lokalen, regionalen und nationalen NRO, europäischen Projekten und nationalen/regionalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Arzneimitteln in der Umwelt und von pharmazeutischen Abfällen geben soll: http://saferpharma.org/pie-initiatives-database/?_sft_area_of_interest=unused-expired-pharmaceutical-disposal-practices.

(23)  OECD 2019 — https://www.oecd.org/chemicalsafety/pharmaceutical-residues-in-freshwater-c936f42d-en.htm

(24)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/29890607 und https://doi.org/10.1016/j.scitotenv.2012.04.028

(25)  aus der Beek, T. et al. (2016).

(26)  Ademe (2017).

(27)  https://www.sigre.es/

(28)  https://www.cyclamed.org/wp-content/uploads/2019/09/CYCLAMED_INFOGRAPHIE_2018-3-1024x1024.jpg

(29)  WHO, 2014. Safe management of wastes from health-care activities, https://www.who.int/water_sanitation_health/publications/wastemanag/en/

(30)  Eine Übersicht nach Mitgliedstaaten/Regionen ist auf der COVID19-Website von ACR+ zu finden https://www.acrplus.org/en/municipal-waste-management-covid-19.

(31)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/infection-prevention-control-household-management-covid-19

(32)  Abfallbewirtschaftung im Zusammenhang mit der Coronakrise (April 2020), https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/waste_management_guidance_dg-env.pdf.

(33)  https://www.who.int/water_sanitation_health/publications/technologies-for-the-treatment-of-infectious-and-sharp-waste/en/

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(36)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).

(37)  State of the art: asbestos — possible treatment methods in Flanders: constraints and opportunities (2016) https://www.ovam.be/sites/default/files/atoms/files/State%20of%20the%20art%20asbestos%20waste%20treatement.pdf

(38)  https://www.researchgate.net/publication/279340427_Regulations_in_the_European_Union_with_Emphasis_on_Germany_Sweden_and_Slovenia

(39)  Eine umfangreiche Studie des Umweltbundesamtes (Giegrich et al., 1993) hat gezeigt, dass Arsen den größten Beitrag zur Karzinogenität von Deponiesickerwasser leistet.

(40)  Siehe Fußnote 35.

(41)  Beispielsweise Hochtemperaturkohlenteer [EG-Nr.: 266-028-2].

(42)  http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/pdf/household_report.pdf

(43)  Siehe Fußnote 35.

(44)  http://ec.europa.eu/environment/chemicals/mercury/pdf/study_report2008.pdf

(45)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(46)  Siehe unter anderem OECD (2012), WRAP (2014), UNEP (2016) und EUA (2019).

(47)  Besluit van de Vlaamse Regering tot vaststelling van het Vlaams reglement betreffende het duurzaam beheer van materiaalkringlopen en afvalstoffen (Vlarema) bijlage 5.1.4.

(48)  Für eine ausführliche Diskussion über die „grüne Besteuerung“ siehe https://ex-tax.com/.

(49)  Siehe ACR+ (2019) für einen Überblick über die bestehenden Pfandsysteme in Europa.

(50)  Amsterdam (2015).

(51)  OVAM (2010).

(52)  Cyclamed (2019).

(53)  OVAM (2019).

(54)  Lavigne et al. (2019).

(55)  LU Umweltamt 2015.


ANHANG

Links zu Beispielen für bewährte Kommunikationsverfahren

Es gibt viele Beispiele für überzeugende Kommunikation im Internet:

http://www.epa.ie/pubs/reports/waste/wpp/Household_%20hazardous_waste_booklet.pdf

http://www.snaga.si/en/separating-and-collecting-waste/hazardous-household-waste

https://communityrepaint.org.uk/help-support/paint-calculation/

https://communityrepaint.org.uk/i-have-leftover-paint/give-leftover-paint-new-life/

https://www.ademe.fr/sites/default/files/assets/documents/produits-chimiques-donnees2015-synthese_8907.pdf

https://www.aha-region.de/entsorgung/oeffnungszeiten/?L=0

https://www.aha-region.de/entsorgung/sonderabfall/

https://www.arp-gan.be/pdf/memo_tri.pdf

https://www.cityoflondon.gov.uk/services/waste-and-recycling/commercial-waste/hazardous-waste-collection

https://www.est-ensemble.fr/decheteries-mobiles

https://vanha.hsy.fi/en/residents/sorting/instructions/hazardouswaste/Pages/default.aspx

https://vanha.hsy.fi/en/residents/sorting/wasteguide/Pages/default.aspx

https://www.kierratys.info/

https://www.odensewaste.com/awareness-raising/awareness-raising/

https://www.offaly.ie/eng/Services/Environment/News-Publications/Free-drop-off-event-07th-July-2018.pdf

https://www.sdk.lu/images/SDK-EN/PDF/Infoflyer-Residenzen-en-web.pdf

https://www.sdk.lu/index.php/en/reverse-consumption/ecological-waste-management-in-the-house/stationary-collection

https://www.tallinn.ee/eng/A-Guide-to-Sorting-Waste

www.dastri.fr

www.raportaredeseuri.ro

http://geodechets.fr

www.vaarallinenjate.fi (auf Finnisch und Schwedisch)


Europäische Zentralbank

6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/25


ÄNDERUNG DES ETHIK-RAHMENS DER EZB

(Dieser Text ersetzt Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB in Bezug auf den im Amtsblatt der Europäischen Union C 204 vom 20. Juni 2015, S. 3, veröffentlichten Text des Ethik-Rahmens)

(2020/C 375/02)

Teil III Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB in Bezug auf den Ethik-Rahmen erhält folgende Fassung:

„III.   ABSCHNITT 0 DER DIENSTVORSCHRIFTEN DER EZB IN BEZUG AUF DEN ETHIK-RAHMEN

0.1.   Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

0.1.1.

Die den Mitarbeitern der EZB gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der EZB gewährt. Diese Vorrechte und Befreiungen entbinden die Mitarbeiter in keiner Weise von der Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen oder von der Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und polizeilichen Anordnungen. In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen bestritten werden, teilen die betroffenen Mitarbeiter dies dem Direktorium unverzüglich mit.

0.1.2.

Mitarbeiter von einer anderen Organisation oder Institution, die zur EZB abgeordnet oder beurlaubt sind, um im Rahmen eines EZB-Arbeitsvertrags eine Tätigkeit für die EZB auszuüben, werden in das Personal der EZB eingegliedert und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitarbeiter; sie üben ihre Dienstpflichten ausschließlich zugunsten der EZB aus.

0.2.   Unabhängigkeit

0.2.1.   Interessenkonflikte

0.2.1.1.

Die Mitarbeiter vermeiden bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten Interessenkonflikte.

0.2.1.2.

Unter einem „Interessenkonflikt“ ist eine Situation zu verstehen, in der Mitarbeiter persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflussen oder diesen Eindruck erwecken könnten. Unter ‚persönlichen Interessen‘ sind alle (möglichen) Vorteile finanzieller oder nicht finanzieller Art für die Mitarbeiter, ihre Familienangehörigen, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und engen Bekanntenkreis zu verstehen.

0.2.1.3.

Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten einen Interessenkonflikt bemerken, sind verpflichtet, ihren direkten Vorgesetzten unverzüglich darüber zu unterrichten. Der direkte Vorgesetzte kann alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Interessenkonflikt zu verhindern, nachdem die Stabsstelle für Compliance und Governance zu Rate gezogen wurde. Kann der Konflikt nicht durch andere angemessene Maßnahmen gelöst oder gemildert werden, kann der direkte Vorgesetzte den betreffenden Mitarbeiter von der Verantwortung für die betreffende Angelegenheit entbinden. Betrifft der Interessenkonflikt ein Vergabeverfahren unterrichtet der direkte Vorgesetzte die Zentrale Vergabestelle bzw. den Beschaffungsausschuss, welche dann über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden.

0.2.1.4.

Vor der Einstellung von Bewerbern bewertet die Einstellungsstelle im Sinne von Artikel 1a.1.1 Buchstabe a gemäß den Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Bewerbern, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt aufgrund früherer beruflicher Tätigkeiten oder enger persönlicher Beziehungen zu Mitarbeitern, Mitgliedern des Direktoriums oder anderer interner Gremien der EZB besteht. Stellt die Einstellungsstelle einen Interessenkonflikt fest, zieht sie die Stabsstelle für Compliance und Governance zu Rate.

0.2.2.   Geschenke und Bewirtung

0.2.2.1.

Die Mitarbeiter dürfen keinerlei Vorteile für sich selbst oder andere Personen erbitten oder annehmen, die in irgendeiner Weise mit ihrer Beschäftigung bei der EZB in Zusammenhang stehen.

0.2.2.2.

Der Begriff ‚Vorteil‘ bezeichnet Geschenke, Bewirtungen oder sonstige Vergünstigungen finanzieller oder nicht finanzieller Art, die die finanzielle, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers oder anderer Personen objektiv verbessern und auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat. Bewirtungen in geringfügigem Umfang während arbeitsrelevanter Zusammenkünfte werden nicht als Vorteil betrachtet. Ein ‚Vorteil‘ steht dann im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Empfängers mit der EZB, wenn er auf Basis der Stellung des Empfängers bei der EZB und nicht aufgrund einer persönlichen Beziehung gewährt wird.

0.2.2.3.

Folgendes darf in Ausnahme zu Artikel 0.2.2.1 und unter der Voraussetzung, dass es nicht häufig passiert und aus derselben Quelle stammt, angenommen werden:

a)

Bewirtungsleistungen des privaten Sektors im Wert von bis zu 50 EUR aus arbeitsbezogenem Anlass. Diese Ausnahme gilt nicht für Bewirtungsleistungen von gegenwärtigen oder möglichen Lieferanten oder Kreditinstituten im Zusammenhang mit von der EZB durchgeführten Prüfungen oder Audits vor Ort. In diesen Fällen dürfen keine Bewirtungsleistungen angenommen werden.

b)

Von anderen Zentralbanken, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder europäischen und internationalen Organisationen offerierte Vorteile, die nicht über das hinausgehen, was als üblich und angemessen angesehen wird.

c)

Vorteile, die unter besonderen Umständen offeriert werden und deren Zurückweisung einen Affront darstellen oder die berufliche Beziehung ernsthaft gefährden würde.

0.2.2.4.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Stabsstelle für Compliance und Governance unverzüglich zu informieren über

a)

jegliche Vorteile, die gemäß Artikel 0.2.2.3 Buchstabe c angenommen wurden,

b)

jegliche Vorteile, deren Wert nicht eindeutig als unter den in Artikel 0.2.2.3 festgesetzten Schwellenwerten liegend festgestellt werden kann;

c)

jegliche von Dritten offerierten Vorteile, deren Annahme verboten ist.

Die Mitarbeiter händigen alle gemäß Artikel 0.2.2.3 Buchstabe c angenommenen Geschenke an die EZB aus. Die betreffenden Geschenke gehen in das Eigentum der EZB über.

0.2.2.5.

Die Annahme eines Vorteils darf keinesfalls die Objektivität und Handlungsfreiheit eines Mitarbeiters beeinträchtigen oder beeinflussen.

0.2.3.   Beschaffung

Die Mitarbeiter stellen die ordnungsgemäße Durchführung von Vergabeverfahren durch Wahrung der Objektivität, Neutralität und Fairness sowie die Gewährleistung der Transparenz ihrer Handlungen sicher. Die Mitarbeiter befolgen insbesondere alle allgemeinen und besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit der Vermeidung und Meldung von Interessenkonflikten, der Annahme von Vorteilen und Wahrung der Geheimhaltung ein.

Die Mitarbeiter kommunizieren mit Lieferanten, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, nur über offizielle Kanäle und möglichst schriftlich.

0.2.4.   Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Genehmigung der Stabsstelle für Compliance und Governance einzuholen, bevor sie Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen in Verbindung mit ihrer Tätigkeit für die EZB annehmen.

0.2.5.   Verbot der Annahme von Zahlungen Dritter für die Ausübung von Dienstpflichten

Die Mitarbeiter dürfen für sich selbst keine Zahlungen Dritter in Bezug auf die Ausübung ihrer Dienstpflichten annehmen. Werden Zahlungen von Dritten angeboten, müssen sie an die EZB erfolgen.

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Aufgaben oder Verantwortungsbereichen von Mitarbeitern bei der EZB stehen, gelten als Teil des gesamten Beschäftigungsverhältnisses der betreffenden Mitarbeiter. Im Zweifelsfall bewertet und entscheidet der zuständige direkte Vorgesetzte, ob eine Tätigkeit als Dienstpflicht zu betrachten ist.

0.2.6.   Externe Tätigkeiten

0.2.6.1.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, vor der Ausübung einer externen Tätigkeit, die beruflicher Natur ist oder über das hinausgeht, was nach vernünftigem Ermessen als Freizeitaktivität angesehen werden kann, eine Genehmigung einzuholen.

Die jeweilige Generaldirektorin bzw. der jeweilige Generaldirektor für Personal oder deren Stellvertreter erteilen nach Konsultation der Stabsstelle für Compliance und Governance und den jeweiligen direkten Vorgesetzten die Genehmigung, wenn die externe Tätigkeit die Ausübung der Dienstpflichten des betreffenden Mitarbeiters gegenüber der EZB in keiner Weise beeinträchtigt und keine wahrscheinliche Quelle eines Interessenkonflikts darstellt.

Die Genehmigung wird jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.

0.2.6.2.

Als Ausnahme zu Artikel 0.2.6.1 ist keine Genehmigung für externe Tätigkeiten erforderlich, die

i)

ehrenamtlich sind, und

ii)

im Bereich Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport, Wohlfahrt, Religion sowie Sozialarbeit und anderen freiwilligen Tätigkeiten angesiedelt sind, und

iii)

nicht im Zusammenhang mit der EZB oder den Dienstpflichten des Mitarbeiters bei der EZB stehen.

0.2.6.3.

Unbeschadet der vorstehenden Artikel 0.2.6.1 und 0.2.6.2 können sich die Mitarbeiter politisch und gewerkschaftlich betätigen, wobei sie jedoch von ihrer Position bei der EZB nicht Gebrauch machen dürfen und ausdrücklich klarstellen müssen, dass ihre persönlichen Ansichten nicht notwendigerweise die Ansichten der EZB wiedergeben.

0.2.6.4.

Mitarbeiter, die beabsichtigen, für ein öffentliches Amt zu kandidieren, oder die in ein öffentliches Amt gewählt oder für ein öffentliches Amt ernannt werden, sind verpflichtet, die jeweilige Generaldirektorin bzw. der jeweiligen Generaldirektor Personal oder deren Stellvertreter zu informieren, die nach Konsultation der Stabsstelle für Compliance und Governance unter Berücksichtigung des Dienstinteresses, der Bedeutung des Amtes, der hieraus entstehenden Pflichten sowie der Vergütung und Erstattung von im Rahmen der Erfüllung der Amtspflichten entstehenden Kosten entscheiden, ob dem betreffenden Mitarbeiter

a)

auferlegt werden sollte, unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen;

b)

auferlegt werden sollte, Jahresurlaub zu beantragen;

c)

genehmigt werden kann, seine Dienstpflichten auf Teilzeitbasis auszuüben;

d)

erlaubt werden kann, seine Dienstpflichten wie bisher auszuüben.

Wenn ein Mitarbeiter verpflichtet ist, unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen zu nehmen oder ihm genehmigt wird, seine Dienstpflichten auf Teilzeitbasis auszuüben, entspricht der Zeitraum dieses Urlaubs oder dieser Regelung zur Teilzeitarbeit der Amtszeit des Mitarbeiters.

0.2.6.5.

Die Mitarbeiter gehen externen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit nach. Ausnahmsweise können die jeweilige Generaldirektorin oder der jeweilige Generaldirektor Personal oder deren Stellvertreter Abweichungen von dieser Regel genehmigen.

0.2.6.6.

Die jeweilige Generaldirektorin bzw. der jeweilige Generaldirektor der Generaldirektion Personal oder deren Stellvertreter können jederzeit und nach Konsultation der Stabsstelle für Compliance und Governance und möglichst nach Anhörung des jeweiligen Mitarbeiters die Beendigung externer Tätigkeiten verlangen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten des betreffenden Mitarbeiters gegenüber der EZB in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten oder eine wahrscheinliche Quelle eines Interessenkonflikts darstellen, und zwar auch dann, wenn sie zuvor genehmigt wurden. Die Mitarbeiter erhalten nach einer entsprechenden Aufforderung eine angemessene Frist zur Beendigung der externen Tätigkeit, sofern nicht im Dienstinteresse eine sofortige Einstellung erforderlich ist.

0.2.7.   Erwerbstätigkeit eines Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Stabsstelle für Compliance und Governance über jede Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners zu informieren, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Sollte sich herausstellen, dass die Art der beruflichen Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit den Dienstpflichten des Mitarbeiters führt, informiert die Stabsstelle für Compliance und Governance zunächst den zuständigen direkten Vorgesetzten und berät ihn über angemessene Maßnahmen, die zur Milderung des Interessenkonflikts einzuleiten sind, einschließlich, und falls erforderlich, der Entbindung des Mitarbeiters von der Verantwortung für die betreffende Angelegenheit.

0.2.8.   Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Verhandlungen bezüglich künftiger beruflicher Tätigkeiten

0.2.8.1.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Verhandlungen bezüglich künftiger beruflicher Tätigkeiten Integrität und Diskretion zu wahren. Sie sind ferner verpflichtet, die Stabsstelle für Compliance und Governance zu informieren, wenn die Art der beruflichen Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit ihren Dienstpflichten führen könnte. Besteht ein Interessenkonflikt, informiert die Stabsstelle für Compliance und Governance den zuständigen direkten Vorgesetzten und berät ihn über angemessene Maßnahmen, die zur Milderung des Interessenkonflikts einzuleiten sind, einschließlich, und falls erforderlich, der Entbindung des Mitarbeiters von der Verantwortung für die betreffende Angelegenheit.

Mitteilungspflichten

0.2.8.2.

Mitarbeiter und frühere Mitarbeiter sind verpflichtet, die Stabsstelle für Compliance und Governance zu informieren, bevor sie während der folgenden Mitteilungsfristen eine berufliche Tätigkeit annehmen:

a)

Mitarbeiter der Gehaltsspanne I oder höher, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind: zwei Jahre ab dem Datum, an dem ihre Mitwirkung an den Aufsichtstätigkeiten geendet hat;

b)

Mitarbeiter der Gehaltsspannen F/G bis H, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind: sechs Monate ab dem Datum, an dem ihre Mitwirkung an den Aufsichtstätigkeiten geendet hat;

c)

Andere Mitarbeiter der Gehaltsspanne I und höher: ein Jahr, nachdem sie rechtswirksam von ihren Dienstpflichten entbunden wurden.

‚Cooling-off‘-Zeiten

0.2.8.3.

Die folgenden Mitarbeiter unterliegen Cooling-off-Zeiten:

a)

Mitarbeiter, die während ihrer Beschäftigung bei der EZB mindestens sechs Monate an Aufsichtstätigkeiten beteiligt waren, müssen folgende Fristen einhalten, bevor sie eine neue Tätigkeit aufnehmen dürfen bei:

(1)

einem Kreditinstitut, an dessen Beaufsichtigung sie unmittelbar beteiligt waren, nach Ablauf von

i)

einem Jahr, wenn sie in der Gehaltsspanne I oder höher eingestuft sind (wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 0.2.8.7 auf bis zu zwei Jahre verlängert werden kann);

ii)

sechs Monaten, wenn sie in der Gehaltsspanne F/G bis H eingestuft sind;

ab dem Datum, an dem ihre unmittelbare Beteiligung an der Aufsicht über das betreffende Kreditinstitut endete.

(2)

einem direkten Wettbewerber eines solchen Kreditinstituts nach Ablauf von

i)

sechs Monaten, wenn sie in der Gehaltsspanne I oder höher eingestuft sind;

ii)

drei Monaten, wenn sie in der Gehaltsspanne F/G bis H eingestuft sind;

ab dem Datum, an dem ihre unmittelbare Beteiligung an der Aufsicht über das betreffende Kreditinstitut endete.

b)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne I oder höher, die mindestens sechs Monate in der Generaldirektion Volkswirtschaft, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität, Generaldirektion Finanzmarktoperationen, Direktion Risikomanagement, Generaldirektion Internationale und Europäische Beziehungen, Vertretung der EZB in Washington, D.C., Generaldirektion Sekretariat (mit Ausnahme von DIV/IMS), im Beraterstab des Direktoriums, in der Generaldirektion Rechtsdienste, in den Generaldirektionen Mikroprudenzielle Aufsicht I bis IV oder im Sekretariat des Aufsichtsgremiums tätig waren, dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum, an dem ihre Tätigkeit in diesen Geschäftsbereichen endete, eine Tätigkeit für eine in der Union niedergelassene finanzielle Kapitalgesellschaft aufnehmen.

c)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne K oder höher, die mindestens sechs Monate in anderen Geschäftsbereichen der EZB tätig waren, dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum, an dem ihre Tätigkeit in diesen Geschäftsbereichen endete, eine Tätigkeit für eine in der Union niedergelassene finanzielle Kapitalgesellschaft aufnehmen.

d)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne I oder höher, die während ihrer Beschäftigung bei der EZB mindestens sechs Monate mit einer Überwachung der Zahlungssysteme befasst waren, dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum, an dem ihre unmittelbare Beteiligung an der Überwachung des betreffenden Unternehmens endete, eine Tätigkeit für dieses Unternehmen aufnehmen.

e)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne I oder höher, die während ihrer Beschäftigung bei der EZB unmittelbar an der Auswahl eines Lieferanten oder an der Verwaltung eines Vertrags mit einem Lieferanten beteiligt waren, dürfen erst nach Ablauf folgender Fristen eine Tätigkeit für den betreffenden Lieferanten aufnehmen:

(1)

sechs Monate, wenn der Wert des Vertrages/der Verträge mit diesem Lieferanten insgesamt mehr als 200 000 EUR, aber weniger als 1 Million EUR beträgt,

(2)

ein Jahr, wenn der Wert des Vertrages/der Verträge mit diesem Lieferanten insgesamt 1 Million EUR oder mehr beträgt,

ab dem Tag, an dem ihre Beteiligung endete.

f)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne I oder höher dürfen sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der EZB erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum, an dem ihre Zuständigkeit für die betreffenden Angelegenheiten endete, mit Lobbyarbeit und der Interessenvertretung in Angelegenheiten gegenüber der EZB befassen, für die sie während ihrer Beschäftigung bei der EZB verantwortlich waren.

g)

Mitarbeiter in der Gehaltsspanne I oder höher, die während ihrer Beschäftigung bei der EZB unmittelbar an einem Rechtsstreit oder an einer stark konfliktbelasteten Beziehung mit einer anderen Organisation beteiligt waren, dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum, an dem ihre unmittelbare Beteiligung endete, eine Tätigkeit für die betreffende Stelle oder Dritte, die für diese Stelle handeln, aufnehmen.

0.2.8.4.

Fällt die angestrebte berufliche Tätigkeit unter zwei Cooling-off-Zeiten, so gilt die jeweils längere der beiden.

0.2.8.5.

Für Mitarbeiter, die weniger als vier Jahre bei der EZB beschäftigt sind, betragen die Fristen in Bezug auf Mitteilungspflichten und Cooling-off-Zeiten gemäß den Artikeln 0.2.8.2 und 0.2.8.3 höchstens die Hälfte ihrer Beschäftigungszeit bei der EZB.

0.2.8.6.

Auf Antrag eines Mitarbeiters kann das Direktorium von den Cooling-off-Zeiten gemäß Artikel 0.2.8.3 ausnahmsweise absehen bzw. diese verkürzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die Interessenkonflikte aus der nachfolgenden beruflichen Tätigkeit ausschließen. Der Mitarbeiter reicht dazu einen begründeten Antrag einschließlich Begleitunterlagen bei der Stabsstelle für Compliance und Governance zur Entscheidung durch das Direktorium innerhalb einer angemessenen Frist ein.

0.2.8.7.

Findet die Cooling-off-Zeit gemäß Artikel 0.2.8.3 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i) Anwendung, kann das Direktorium bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf Vorschlag der Stabsstelle für Compliance und Governance beschließen, diese Cooling-off-Zeit auf höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn Interessenkonflikte bestehen.

0.3.   Berufliche Standards

0.3.1.   Berufsgeheimnis

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Vorschriften der EZB in Bezug auf die Verwaltung und Geheimhaltung von Dokumenten einzuhalten und insbesondere, erforderlichenfalls eine Genehmigung für die Offenlegung von Informationen innerhalb und außerhalb der EZB einzuholen.

0.3.2.   Beziehungen zu externen Dritten

0.3.2.1.

Die Mitarbeiter sind sich der Unabhängigkeit und des Ansehens der EZB sowie des Erfordernisses der Geheimhaltung bewusst. Bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten dürfen die Mitarbeiter Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb der EZB weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihren direkten Vorgesetzten über jegliche Versuche Dritter zur Beeinflussung der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren.

Die Mitarbeiter sind, wenn sie sich zu Fragen äußern, zu denen die EZB noch keine Position bezogen hat, verpflichtet, ausdrücklich klarzustellen, dass ihre persönlichen Ansichten nicht notwendigerweise die Ansichten der EZB wiedergeben.

0.3.2.2.

Die Mitarbeiter wahren im Rahmen ihrer Kontakte mit anderen europäischen Organen, Einrichtungen, sonstigen Stellen und internationalen Organisationen stets ein hohes Maß an Zugänglichkeit und sind bereit, flexibel und rasch zu reagieren.

Die Mitarbeiter führen ihre Beziehungen zu ihren Kollegen von den NZBen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und den nationalen zuständigen Behörden, die am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) teilnehmen, im Geiste enger Zusammenarbeit, wobei sie sich ihrer Pflichten gegenüber der EZB und der unparteiischen Rolle der EZB innerhalb des ESZB stets bewusst sind.

0.3.2.3.

Die Mitarbeiter lassen in ihren Beziehungen zu Interessengruppen und den Medien Vorsicht walten. Die Mitarbeiter leiten alle Anfragen nach Informationen seitens der allgemeinen Öffentlichkeit oder von Medien gemäß den im Business Practice Handbook enthaltenen Bestimmungen an die Generaldirektion Kommunikation (DG/C) weiter. Die Mitarbeiter leiten alle Anfragen auf Zugang zu EZB-Dokumenten seitens der allgemeinen Öffentlichkeit oder von Medien gemäß den im Business Practice Handbook enthaltenen Bestimmungen an die Generaldirektion Sekretariat weiter.

0.3.2.4.

Mitarbeiter, die beabsichtigen, bei externen Konferenzen oder Seminaren als Gastredner aufzutreten, oder Beiträge zu externen Publikationen in Erwägung ziehen, müssen gemäß dem Business Practice Handbook die vorherige Genehmigung beantragen und die entsprechenden Bestimmungen einhalten.

0.3.2.5.

Die Artikel 0.3.2.3 und 0.3.2.4 gelten nicht für Personalvertreter in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Rahmen ihres Mandats fallen. Die Personalvertreter können DG/C über Medienkontakte, Redebeiträge oder externe Publikationen zeitgerecht informieren. Ihre Loyalitäts- und Geheimhaltungspflicht bleibt in jedem Fall in vollem Umfang bestehen.

0.3.3.   Interne Beziehungen

0.3.3.1.

Die Mitarbeiter befolgen die Weisungen ihrer Vorgesetzten und die geltenden Berichtswege. Sind Mitarbeiter der Auffassung, dass eine ihnen erteilte Weisung regelwidrig ist, informieren sie ihren direkten Vorgesetzten über ihre Bedenken oder, falls der direkte Vorgesetzte ihrer Meinung nach ihre Bedenken nicht hinreichend gewürdigt hat, den für sie zuständigen Generaldirektor, Direktor oder deren jeweiligen Stellvertreter. Wird die Weisung vom Generaldirektor, Direktor oder deren jeweiligen Stellvertreter schriftlich bestätigt, führen die Mitarbeiter die betreffende Weisung aus, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

0.3.3.2.

Die Mitarbeiter weisen keine anderen Mitarbeiter an, private Aufgaben für sie oder andere zu erfüllen.

0.3.3.3.

Die Mitarbeiter verhalten sich loyal gegenüber ihren Kollegen. Insbesondere enthalten die Mitarbeiter anderen Mitarbeitern weder Informationen vor, die sich auf die Ausübung ihrer Tätigkeiten auswirken können, insbesondere zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, noch erteilen sie ihnen falsche, ungenaue oder übertriebene Informationen. Darüber hinaus verweigern oder behindern sie nicht die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen.

0.3.4.   Beachtung des Grundsatzes der Trennung zwischen aufsichtlichen und geldpolitischen Funktionen

Die Mitarbeiter beachten den Grundsatz der Trennung zwischen aufsichtlichen und geldpolitischen Funktionen gemäß den für die Umsetzung dieses Grundsatzes festgelegten Regeln.

0.4.   Private Finanzgeschäfte

0.4.1.   Allgemeine Grundsätze

0.4.1.1.

Die Mitarbeiter lassen bei privaten Finanzgeschäften für eigene oder fremde Rechnung äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten, um das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der EZB sowie das öffentliche Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Ihre privaten Finanzgeschäfte sollten nichtspekulativ und maßvoll sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen, sodass ihre finanzielle Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.

0.4.1.2.

Die Stabsstelle für Compliance und Governance kann verbindliche Leitlinien für die Auslegung und Anwendung dieses Artikels erlassen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch das Direktorium kann die Stabsstelle für Compliance und Governance insbesondere weitere private Finanzgeschäfte spezifizieren, die gemäß den Artikeln 0.4.2.2 und 0.4.2.3 verboten sind oder der vorherige Genehmigung bedürfen, wenn diese Geschäfte mit der Geschäftstätigkeit der EZB in Konflikt stehen oder so angesehen werden könnten. Die Stabsstelle für Compliance und Governance veröffentlicht diese Leitlinien mittels geeigneter Medien.

0.4.1.3.

Den Mitarbeitern ist es untersagt, unveröffentlichte oder für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Informationen (nachfolgend ‚Insiderinformationen‘) in Bezug auf die Tätigkeiten der EZB, nationaler Zentralbanken, nationaler Aufsichtsbehörden oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu verwenden oder den Versuch hierzu unternehmen, um ihre eigenen privaten Interessen oder die privaten Interessen eines Dritten zu verfolgen.

Den Mitarbeitern ist es insbesondere untersagt, Insiderinformationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu zu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten.

0.4.1.4.

Im Fall von Zweifeln bezüglich der Auslegung dieses Artikels ziehen die Mitarbeiter die Stabsstelle für Compliance und Governance zu Rate, bevor sie private Finanzgeschäfte tätigen.

0.4.2.   Kategorien von privaten Finanzgeschäften

Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 0.4.1 und 0.4.3 müssen die Mitarbeiter die für die folgenden Kategorien geltenden Regeln einhalten:

a)

nicht genehmigungs- oder meldepflichtige private Finanzgeschäfte,

b)

verbotene private Finanzgeschäfte,

c)

der vorherigen Genehmigung unterliegende private Finanzgeschäfte,

d)

der Ex-post-Meldepflicht unterliegende private Finanzgeschäfte.

0.4.2.1.   Nicht genehmigungs- oder meldepflichtige private Finanzgeschäfte

Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 0.4.1 und 0.4.3 können die Mitarbeiter die folgenden privaten Finanzgeschäfte tätigen, ohne dass sie Genehmigungs- oder Meldepflichten unterliegen:

a)

Der Kauf oder Verkauf von Anteilen an Investmentfonds, bei denen der Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Anlagepolitik nehmen kann, mit Ausnahme von Fonds, deren Hauptzweck die Anlage in Vermögenswerten ist, die unter die Artikel 0.4.2.2 Buchstabe b und 0.4.2.3 Buchstaben b und c fallen, sowie Fondsübertragungen und Devisengeschäfte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Kauf oder Verkauf stehen,

b)

der Kauf oder die Einlösung von Versicherungspolicen oder Annuitäten,

c)

der Kauf oder Verkauf von Devisen zum gelegentlichen Erwerb von nichtfinanziellen Anlagen oder Vermögenswerten, für Privatreisen oder zur Deckung gegenwärtiger oder zukünftiger persönlicher Ausgaben in einer anderen Währung als derjenigen, in der die Gehaltszahlung des Mitarbeiters erfolgt,

d)

Aufwendungen einschließlich des Kaufs oder Verkaufs von nichtfinanziellen Anlagen oder Vermögenswerten einschließlich Immobilien,

e)

Immobilienkreditverträge,

f)

die Übertragung von Kapitalmitteln von einem auf eine beliebige Währung lautenden Kontokorrent- oder Sparkonto eines Mitarbeiters auf ein anderes, in seinem Eigentum oder im Eigentum Dritter stehendes Kontokorrent- oder Sparkonto,

g)

sonstige private Finanzgeschäfte, die weder verboten sind noch der vorherigen Genehmigung bedürfen und deren Wert höchstens 10 000 EUR in einem Kalendermonat beträgt. Die Mitarbeiter dürfen private Finanzgeschäfte nicht splitten, um diesen Schwellenwert zu umgehen.

0.4.2.2.   Verbotene private Finanzgeschäfte

Die Mitarbeiter dürfen keines der folgenden privaten Finanzgeschäfte durchführen:

a)

Geschäfte im Zusammenhang mit bzw. mit einem privaten Rechtssubjekt oder einer Privatperson, mit denen der Mitarbeiter in einer laufenden Geschäftsbeziehung im Auftrag der EZB steht,

b)

Geschäfte betreffend i) individuelle marktfähige Anleihen und Aktien, die von finanziellen Kapitalgesellschaften (außer Zentralbanken) ausgegeben werden, welche ihren Sitz oder eine Zweigstelle in der Union haben, ii) derivative Instrumente in Bezug auf solche Anleihen und Aktien, iii) kombinierte Instrumente, wenn eine der Komponenten unter die vorstehenden Teilsätze i) oder ii) fällt, und iv) Anteile an Investmentfonds, deren Hauptzweck es ist, in solche Anleihen, Aktien oder Instrumente zu investieren.

0.4.2.3.   Vorheriger Genehmigung unterliegende private Finanzgeschäfte

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Genehmigung der Stabsstelle für Compliance und Governance einzuholen, bevor sie die folgenden Geschäfte durchführen:

a)

Kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten, d. h. der Verkauf oder Kauf von Vermögenswerten mit derselben Internationalen Wertpapier-Kennnummer (ISIN), die im Vormonat gekauft oder verkauft wurden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der spätere Verkauf die Ausführung einer Stop-Loss-Order darstellt, die ein Mitarbeiter seinem Makler erteilt hat.

b)

Geschäfte von über 10 000 EUR innerhalb eines Kalendermonats betreffend i) von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Staatspapiere, ii) derivative Instrumente in Bezug auf solche Staatspapiere, iii) kombinierte Instrumente, wenn eine der Komponenten unter die vorstehenden Teilsätze i) oder ii) fällt, und iv) Anteile an Investmentfonds, deren Hauptzweck es ist, in solche Wertpapiere oder Instrumente zu investieren.

c)

Geschäfte von über 10 000 EUR innerhalb eines Kalendermonats betreffend i) Gold und derivative Instrumente in Bezug auf Gold (einschließlich an Gold gekoppelte Wertpapiere), ii) Aktien, Anleihen oder entsprechende derivative Instrumente, die von Unternehmen ausgegeben werden, deren Hauptgeschäftstätigkeit im Abbau oder in der Produktion von Gold besteht, iii) kombinierte Instrumente, wenn eine der Komponenten unter die vorstehenden Teilsätze i) oder ii) fällt, und iv) Anteile an Investmentfonds, deren Hauptzweck es ist, in solche Wertpapiere oder Instrumente zu investieren.

d)

Andere Devisengeschäfte als die in Artikel 0.4.2.1 Buchstabe c genannten, die 10 000 EUR in einem Kalendermonat übersteigen.

0.4.2.4.   Private Finanzgeschäfte mit Ex-post-Meldepflicht

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, jegliche privaten Finanzgeschäfte von mehr als 10 000 EUR in einem Kalendermonat, die nicht unter eine der vorstehenden drei Kategorien fallen, innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Durchführung an die Stabsstelle für Compliance und Governance zu melden. Die Stabsstelle für Compliance und Governance legt die meldepflichtigen Angaben sowie das Format und Verfahren der Meldung fest.

Die Meldepflicht gilt insbesondere für

a)

andere als durch Immobilien besicherte Kredite (einschließlich des Wechsels von einem Festzins-Vertrag zu einem Vertrag mit variabler Verzinsung oder umgekehrt oder der Verlängerung eines bestehenden Kredits). Die Mitarbeiter sind verpflichtet anzugeben, ob der Kredit zum Erwerb von Finanzinstrumenten dient.

b)

Zins- und indexbasierte Derivative,

c)

Käufe oder Verkäufe der Aktien von anderen als den in Artikel 0.4.2.2 Buchstabe b bezeichneten Kapitalgesellschaften und von solchen Kapitalgesellschaften ausgegebenen Anleihen.

0.4.2.5.   Bestehende Vermögenswerte aus verbotenen Geschäften

Die Mitarbeiter dürfen Vermögenswerte aus Geschäften im Sinne von Artikel 0.4.2.2 behalten,

a)

die sie zu dem Zeitpunkt halten, an dem sie den in Artikel 0.4 festgelegten Beschränkungen unterliegen,

b)

die sie zu einem späteren Zeitpunkt ohne ihr Zutun erwerben, insbesondere durch Erbschaft, Schenkung, Änderung ihres Familienstands oder infolge einer Änderung der Kapitalstruktur oder Eigentumsverhältnisse der Organisation, deren Vermögenswerte oder Rechte der Mitarbeiter hält,

c)

die sie zu einem Zeitpunkt erworben haben, an dem das Geschäft nicht verboten war.

Die Mitarbeiter können die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Rechte nach vorheriger Genehmigung durch die Stabsstelle für Compliance und Governance veräußern oder ausüben.

Die Mitarbeiter ziehen die Stabsstelle für Compliance und Governance zu Rate, wenn diese von ihnen gehaltenen Vermögenswerte zu einem Interessenkonflikt führen könnten. In einem solchen Fall kann die Stabsstelle für Compliance und Governance vom Mitarbeiter verlangen, die betreffenden Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu veräußern, wenn eine solche Veräußerung zur Vermeidung eines Interessenkonflikts erforderlich ist.

0.4.2.6.   Antrag auf Genehmigung

Alle Anträge auf Genehmigung gemäß Artikel 0.4.2.3 oder 0.4.2.5 sind mindestens fünf Arbeitstage vor dem vorgesehenen Orderdatum in dem von der Stabsstelle für Compliance und Governance festgelegten Format bei der Stabsstelle einzureichen. Die Stabsstelle für Compliance und Governance entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Antrag, wobei insbesondere und sofern relevant Folgendes zu berücksichtigen ist: a) die Dienstpflichten des Mitarbeiters und sein Zugang zu relevanten Insiderinformationen, b) der spekulative/nichtspekulative Charakter des Geschäfts, c) falls angegeben, die Höhe der mit dem Geschäft einhergehenden Beträge, d) das Reputationsrisiko für die EZB, e) der Zeitpunkt, insbesondere die Nähe zu einer Sitzung der Entscheidungsgremien der EZB. Die Stabsstelle für Compliance und Governance kann eine Genehmigung von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Reagiert die Stabsstelle für Compliance und Governance auf einen Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen, gilt das Geschäft als genehmigt.

0.4.2.7.   Diskretionäre Vermögensverwaltung durch Dritte

Finanzgeschäfte sind in dem Umfang von den in den Artikeln 0.4.2.2 bis 0.4.2.6 enthaltenen Beschränkungen ausgenommen, in dem sie von Dritten vorgenommen werden, denen der Mitarbeiter im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags die Verwaltung seiner privaten Finanzgeschäfte auf selbstständiger (diskretionärer) Basis anvertraut hat. Diese Ausnahme unterliegt der Genehmigung durch die Stabsstelle für Compliance und Governance. Die Genehmigung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Bestimmungen und Bedingungen gewährleisten, dass der Mitarbeiter Entscheidungen, die im Rahmen der Verwaltung von den besagten Dritten zu treffen sind, weder direkt noch indirekt beeinflussen kann. Der Mitarbeiter informiert die Stabsstelle für Compliance und Governance über jegliche Änderungen der Bestimmungen und Bedingungen des Vermögensverwaltungsvertrags.

0.4.3.   Überwachung der Compliance

0.4.3.1.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, der Stabsstelle für Compliance und Governance eine aktuelle Auflistung

a)

ihrer Bankkonten einschließlich Gemeinschaftskonten, Depotkonten, Kreditkartenkonten und Konten bei Wertpapiermaklern sowie

b)

sämtlicher Vollmachten vorzulegen, die ihnen von Dritten in Bezug auf deren Bankkonten einschließlich Depotkonten erteilt wurden. Die Mitarbeiter dürfen Vollmachten für Bankkonten Dritter nur innehaben und nutzen, wenn es ihnen gestattet ist, die entsprechenden Unterlagen gemäß Artikel 0.4.3.2 der EZB zur Verfügung zu stellen.

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Liste auf dem neuesten Stand zu halten.

0.4.3.2.

Im Hinblick auf ihre Meldepflichten gemäß Artikel 0.4.3 sind die Mitarbeiter verpflichtet, die Unterlagen für das laufende und das vorherige Kalenderjahr in Bezug auf sämtliche der folgenden Unterlagen und Informationen aufzubewahren:

a)

Kontoauszüge für sämtliche in Artikel 0.4.3.1 aufgeführten Konten,

b)

jedes von Mitarbeitern oder Dritten auf das Risiko und die Rechnung von Mitarbeitern oder auf das Risiko und die Rechnung von Dritten durchgeführten An- oder Verkaufs von finanziellen Vermögenswerten oder Rechten,

c)

die Aufnahme oder Änderung von durch Immobilien besicherten oder sonstigen Krediten auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter,

d)

ihre Geschäfte in Bezug auf Pensionspläne einschließlich des Pensionssystems und des Pensionsplans der EZB,

e)

sämtliche Vollmachten, die ihnen von Dritten in Bezug auf deren Bankkonten einschließlich Depotkonten erteilt wurden,

f)

die Bestimmungen und Bedingungen jedes schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags im Sinne von Artikel 0.4.2.7 sowie Änderungen solcher Verträge.

0.4.3.3.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das Direktorium kann die Stabsstelle für Compliance und Governance einen externen Dienstleister mit der Durchführung

a)

von regelmäßigen Compliance-Prüfungen bei einem bestimmten Prozentsatz der Mitarbeiter gemäß Festlegung durch die Stabsstelle für Compliance und Governance und

b)

von Ad-hoc-Compliance-Prüfungen, die sich entweder auf eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern oder auf bestimmte Arten von Geschäften konzentrieren, beauftragen.

Zwecks Durchführung dieser Compliance-Prüfungen kann die Stabsstelle für Compliance und Governance die betroffenen Mitarbeiter auffordern, für einen festzulegenden Zeitraum die in Artikel 0.4.3.2 aufgeführten Unterlagen in einem versiegelten Umschlag zur Weiterleitung an den externen Dienstleister einzureichen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die betreffenden Unterlagen innerhalb der von der Stabsstelle für Compliance und Governance festgesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.

0.4.3.4.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 0.4.3.5 behandelt der externe Dienstleister alle erhaltenen Informationen und Unterlagen mit äußerster Diskretion und nutzt sie ausschließlich zur Durchführung der Compliance-Prüfungen.

0.4.3.5.

Findet der externe Dienstleister Belege, die den Verdacht eines Verstoßes eines Mitarbeiters gegen die Dienstpflichten oder eine Vertragsverletzung durch externe Dritte aufkommen lassen, die für die EZB tätig sind und aufgrund ihres Vertrages den in Artikel 0.4 enthaltenen Beschränkungen unterliegen, ist er verpflichtet, den potenziellen Verstoß zusammen mit den entsprechenden Unterlagen an die Stabsstelle für Compliance und Governance zu melden. Die Stabsstelle für Compliance und Governance nimmt eine Bewertung des potenziellen Verstoßes vor und leitet sie, falls der Verdacht substantiiert ist, erforderlichenfalls zur weiteren Untersuchung oder zur Ergreifung disziplinarischer Maßnahmen an das zuständige Organ oder den/die zuständige(n) Geschäftsbereich(e) weiter. Der Bericht des externen Dienstleisters einschließlich der gemäß den vorstehenden Regeln vorgelegten Begleitunterlagen kann Teil eines anschließenden internen und/oder externen Verfahrens sein.

0.4.3.6.

Die Pflichten der Mitarbeiter gemäß Artikel 0.4.3 gelten bis zum Ende des auf das Jahr der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses folgenden Kalenderjahrs weiter. Das in Artikel 0.4.1.3 enthaltene Verbot der Nutzung von Insiderinformationen gilt solange die betreffende Information nicht veröffentlicht ist.

0.4bis   ‚Whistleblowing-Tool‘-Hinweisgebersystem und Schutz von Hinweisgebern

0.4bis.1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Verstoß‘ jede gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlung, einschließlich Betrug oder Korruption, oder jedes Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer an den Tätigkeiten der EZB beteiligten Person, welche eine Zuwiderhandlung gegen die für sie geltenden Regeln und Vorschriften darstellt;

b)

‚Identität‘ jede Information, mit welcher eine natürliche Person identifiziert wird oder identifizierbar ist oder die direkt oder indirekt zur Identifikation der natürlichen Person führt, insbesondere mittels der in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Zuordnung einer Kennung;

c)

‚Informationen über Verstöße‘ Informationen über mögliche Verstöße, einschließlich Informationen über einen begründeten Verdacht, oder Informationen über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

d)

‚An den Tätigkeiten der EZB beteiligte Person‘ Mitarbeiter, Kurzzeitmitarbeiter, Teilnehmer am Graduiertenprogramm, Trainees oder ein hochrangiger Funktionsträger der EZB;

e)

‚hochrangiger Funktionsträger der EZB‘ Funktionsträger im Sinne von Artikel 1.1, 1.2 und 1.4 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (*2);

f)

‚Hinweisgeber‘ eine an den Tätigkeiten der EZB beteiligte Person, die Informationen über einen Verstoß mittels eines in Artikel 0.4bis.2, Artikel 0.5, Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) (*3) oder in der Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen festlegten Berichtswegs meldet;

g)

‚Zeuge‘ eine andere Person als der Hinweisgeber selbst, die an den Tätigkeiten der EZB beteiligt ist und im Zusammenhang mit einer internen Bewertung eines möglichen Verstoßes verpflichtet ist, zu kooperieren, einschließlich in Form einer Zeugenaussage gemäß der Rundverfügung Nr. 1/2006;

h)

‚betroffene Person‘ eine an den Tätigkeiten der EZB beteiligte Person, die in der Meldung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;

i)

‚Repressalien‘ direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung von Informationen über Verstöße mittels eines in Artikel 0.4bis.2, in Artikel 0.5, im Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) oder in der Rundverfügung Nr. 1/2006 festgelegten Berichtswegs oder durch eine Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Meldung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass jede Androhung von Repressalien und der Versuch von Repressalien eingeschlossen ist.

j)

‚zuständige Stelle‘ Stelle, welche die mittels der in Artikel 0.4bis.2 festgelegten Berichtswege gemeldeten Informationen über Verstöße bewertet, Rückmeldung an den Hinweisgeber gibt bzw. dazu benannt ist, solche Meldungen weiterzuverfolgen.

0.4bis.2.   Whistleblowing-Tool

0.4.bis.2.1.

Unbeschadet der Bestimmungen zur Meldung möglicher rechtswidriger Handlungen im Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3), der Bestimmungen zur Meldung möglicher Verstöße im Zusammenhang mit der Würde am Arbeitsplatz in Artikel 0.5 und der Bestimmungen zur Meldung möglicher Verstöße gegen Dienstpflichten in der Rundverfügung Nr. 1/2006, kann die Meldung von Informationen über Verstöße seitens der Mitarbeiter mittels der von der EZB zu diesem Zweck eingerichteten internen Meldeplattform (das ‚Whistleblowing-Tool‘) erfolgen.

0.4bis.2.2.

Mitarbeiter können das Whistleblowing-Tool als alternativen Berichtsweg nutzen, um ihrer Meldepflicht gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) oder der Rundverfügung Nr. 1/2006 nachzukommen.

0.4.bis.3.   Bewertung und Weiterverfolgung der mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten Verstöße

0.4bis.3.1.

Die zuständige Stelle für Meldungen von Informationen über Verstöße, die mittels des Whistleblowing-Tools eingehen, ist Folgende:

a)

die jeweilige Direktorin bzw. der jeweilige Direktor Interne Revision mit Ausnahme der unter Buchstaben b oder c fallenden Meldungen

b)

die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident, für den Fall, dass die betroffene Person oder eine der betroffenen Personen die jeweilige Direktorin bzw. der jeweilige Direktor Interne Revision ist;

c)

Die vom EZB-Rat benannte Stelle, für den Fall, dass die betroffene Person oder eine der betroffenen Personen ein hochrangiger Funktionsträger der EZB ist.

0.4bis.3.2.

Meldungen von Informationen über Verstöße, die mittels des Whistleblowing-Tools eingegangen sind und vom Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) erfasst sind, werden nach Maßgabe jenes Beschlusses weiterverfolgt.

0.4bis.3.3.

Werden die in Absatz 1 genannten Meldungen von Informationen über Verstöße nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) erfasst, so richtet sich die Weiterverfolgung nach der Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen.

Unbeschadet von Absatz 1 wird das Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen der mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten Verstöße, bei denen die betroffene Person oder eine der betroffenen Personen ein hochrangiger Funktionsträger der EZB ist, durch einen spezifischen Beschluss des EZB-Rates festgelegt.

0.4bis.4.   Schutz von Hinweisgebern

0.4bis.4.1.

Die EZB schützt Hinweisgeber durch Schutz ihrer Identität und Schutz vor Repressalien.

0.4bis.4.2.

Nach diesem Artikel sind Hinweisgeber geschützt, die gemäß Artikel 0.4bis.7.4 begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass angesichts der Umstände und denen ihnen zum Zeitpunkt der Meldung verfügbaren Informationen, die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und in Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß stehen.

In Anwendung von Absatz 1 ist Hinweisgebern insbesondere dann

a)

kein Schutz zu gewähren, wenn die Informationen über Verstöße Folgendes beinhalten:

i)

Sämtliche der folgenden vorsätzlichen oder wissentlichen Meldungen: falsche oder irreführende Informationen, Informationen, die zum Zeitpunkt der Meldung öffentlich verfügbar waren, unbegründete Spekulationen oder Gerüchte oder

ii)

Differenz(en) über legitime Management- oder Verwaltungsentscheidungen.

b)

der Schutz nicht abzuerkennen, wenn die Informationen über gemeldete Verstöße aufgrund unbeabsichtigter Fehler nicht zutreffend sind.

0.4bis.5.   Schutz der Identität

0.4bis.5.1.

Die Identität von Hinweisgebern und Zeugen wird nach Maßgabe der Grundsätze in Teil 2 des Business Rulebook geschützt.

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 5 der Rundverfügung Nr. 1/2006 wird die Identität von Hinweisgebern, die sich selbst identifiziert haben, nur offengelegt

a)

bei einem begründeten Interesse, aber nicht gegenüber der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen oder

b)

wenn der Hinweisgeber ausdrücklich der Offenlegung zugestimmt hat oder

c)

bei Vorliegen der in Artikel 6 Absatz 10 der Rundverfügung Nr. 1/2006 beschriebenen Umstände, sowie zur Anwendung der Verteidigungsrechte, sofern notwendig.

0.4bis.5.2.

Die Meldung der Hinweisgeber kann anonym über das Whistleblowing-Tool erfolgen. In diesem Fall wird ihre Identität nicht offengelegt, bis sie entscheiden sollten, sich selbst zu identifizieren.

0.4bis.6.   Schutz vor Repressalien

0.4bis.6.1.

Repressalien gegenüber Hinweisgebern und Zeugen begründen einen Verstoß gegen die Dienstpflichten und unterliegen angemessenen Maßnahmen, einschließlich und falls erforderlich, Disziplinarmaßnahmen.

0.4bis.7.   Verfahren zum Antrag auf Schutz vor Repressalien

0.4bis.7.1.

Hinweisgeber und Zeugen können einen Antrag auf Schutz vor Repressalien bei der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance zusammen mit relevanten Unterlagen oder Begleitunterlagen zur Untermauerung ihres Antrags stellen. Die Antragstellung hat innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der eingetretenen vermeintlich als Repressalie einzustufenden Handlung oder Unterlassung zu erfolgen.

0.4bis.7.2.

Ein entsprechender Antrag schützt den Antragsteller nicht vor der Verantwortlichkeit für die, soweit einschlägig, eigene Beteiligung an dem von ihm gemeldeten Verstoß oder an einem Verstoß, in dessen Zusammenhang er ein Zeuge ist.

0.4bis.7.3.

Die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance bearbeitet solche Anträge streng vertraulich und die Identität des Antragstellers ist nach Maßgabe von Artikel 0.4bis.5.1 zu schützen; gleiches gilt, wenn der Antragsteller Zeuge ist.

0.4bis.7.4.

Bei Eingang eines Antrags auf Schutz vor Repressalien hat die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance unverzüglich

a)

den Eingang zu bestätigen und

b)

zu prüfen, ob der Schutzantrag die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Der Antragsteller ist ein Hinweisgeber dem Schutz im Rahmen der in Artikel 0.4bis.4.2 näher ausgeführten Bedingungen, oder als Zeuge zusteht und

ii)

die vermeintlich benachteiligende Handlung oder Unterlassung ist erfolgt und

iii)

die vermeintlich benachteiligende Handlung oder Unterlassung könnte auf das ‚Whistleblowing‘ oder eine Zeugenaussage in Bezug auf das entsprechende ‚Whistleblowing‘ zurückzuführen sein.

0.4bis.7.5.

Kommt die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance zu dem Ergebnis, dass

a)

der Schutzantrag nicht die in Artikel 0.4bis.7.4 Buchstabe b näher aufgeführten Bedingungen erfüllt, unterrichtet sie oder er den Antragsteller schriftlich;

b)

der Antrag auf Schutz die in Artikel 0.4bis.7.4 Buchstabe b näher aufgeführten Bedingungen erfüllt,

i)

können sie einstweilige Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 0.4bis.8 empfehlen;

ii)

eine Bewertung dahingehend vornehmen, ob eine Notwendigkeit für Schutz besteht, einschließlich und falls erforderlich, durch Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Stelle oder Geschäftsbereich(e) mit der Verantwortung für eine Untersuchung, die dann die Untersuchung im Sinne der geltenden Regeln durchführen sollten und das Ergebnis der Untersuchung der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance vorlegen. In diesem Zusammenhang trägt die EZB die Beweislast, dass die gemeldete Handlung oder Unterlassung keine Repressalie darstellt;

iii)

unterrichten sie den Antragsteller entsprechend schriftlich.

0.4bis.7.6.

Kommt die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance nach Vornahme der Bewertung im Sinne von Artikel 0.4bis.7.5 Buchstabe b Ziffer ii zu dem Ergebnis, dass

a)

keine Notwendigkeit für Schutz besteht, unterrichten sie den Antragsteller entsprechend schriftlich;

b)

eine Notwendigkeit für Schutz besteht, empfehlen sie die folgenden Folgemaßnahmen:

i)

Maßnahmen zur Korrektur der im Ergebnis der Repressalie widerfahrenen Benachteiligung (Korrekturmaßnahmen) und Maßnahmen zum Schutz des Antragstellers vor weiteren Repressalien (Schutzmaßnahmen) nach Beratung mit dem Antragsteller und gemäß Artikel 0.4bis.8 sowie

ii)

in Abhängigkeit vom Einzelfall geeignete Maßnahmen gegenüber der Person, von welcher die Repressalien ausgingen, und falls erforderlich, Disziplinarmaßnahmen.

0.4bis.7.7.

Ist die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance der Auffassung, dass bei der Überprüfung des Antrags auf Schutz gegen Repressalien ein Interessenkonflikt besteht, dann leiten sie die Angelegenheit an die jeweilige bzw. den jeweiligen Chief Services Officer weiter, welche bestimmen, wer den Antrag nach Maßgabe des vorstehenden Verfahrens weiterverfolgt.

0.4bis.8.   Einstweilige Schutz- und Korrekturmaßnahmen

0.4bis.8.1.

Die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance kann Maßnahmen empfehlen, die erforderlich und angemessen sind, um den Hinweisgeber und die Zeugen vor Repressalien zu schützen, einschließlich einstweiliger Schutz- und Korrekturmaßnahmen, und in Abhängigkeit der Konformität dieser Maßnahmen mit dem Rechtsrahmen der EZB.

0.4bis.8.2.

Zu jedem Zeitpunkt kann die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance mit Zustimmung des Hinweisgebers oder Zeugen empfehlen, dass die Direktion Personal die Situation am Arbeitsplatz überwacht.

0.4bis.8.3.

Die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance kann die Adressaten seiner Empfehlungen auffordern, Bericht zu erstatten bezüglich des Umsetzungsstands der Empfehlungen. Sollte die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der Stabsstelle Compliance und Governance mit der Art und Weise, wie Empfehlungen weiterverfolgt wurden, nicht zufrieden sein, können sie die jeweilige Präsidentin bzw. den jeweiligen Präsident unterrichten.

0.4bis.9.   Bericht zum „Whistleblowing“-Hinweisgebersystem

Die EZB kann in verkürzter oder aggregierter Form, bei der individuelle Personen nicht identifiziert werden können, über das „Whistleblowing“-Hinweisgebersystem berichten.

0.5.   Würde am Arbeitsplatz

0.5.1.

Die Mitarbeiter achten die Würde ihrer Kollegen und enthalten sich jeglichen unangemessenen Verhaltens, durch das andere herabgesetzt werden könnten. Sie sind verpflichtet, sich sensibel und respektvoll gegenüber anderen zu zeigen.

0.5.2.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Ethik-Rahmens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Würde am Arbeitsplatz‘ (Dignity at work) die Abwesenheit von unangemessenem Verhalten. Unter unangemessenem Verhalten ist jede Form von direkter oder indirekter Diskriminierung, physischer Gewalt, psychologischer Belästigung (auch als ‚Schikane‘ oder ‚Mobbing‘ bezeichnet) und sexueller Belästigung zu verstehen.

2.

‚Direkte Diskriminierung‘ liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, etwaiger Behinderungen, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in vergleichbaren Situationen schlechter behandelt wird als andere.

3.

‚Indirekte Diskriminierung‘ liegt vor, wenn scheinbar neutrale Bestimmungen, Kriterien oder Praktiken einer Person aufgrund ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, etwaiger Behinderungen, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung im Vergleich zu anderen Personen zum besonderen Nachteil gereichen, sofern die Bestimmung, das Kriterium oder die Praxis nicht objektiv gerechtfertigt ist.

4.

‚Physische Gewalt‘ die absichtliche Anwendung körperlicher Gewalt oder die Androhung von körperlicher Gewalt gegen andere, die zu einem physischen, sexuellen oder psychologischen Trauma führt.

5.

‚Psychologische Belästigung‘ jegliches unangemessene Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch praktiziert wird und physisches Verhalten, mündliche oder schriftliche Äußerungen, Gesten oder andere absichtliche Verhaltensweisen umfasst, welche die Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche oder seelische Unversehrtheit von Personen beeinträchtigen können.

6.

‚Sexuelle Belästigung‘ ein von der Person, auf die es gerichtet ist, unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die betreffende Person beleidigt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Beleidigungen oder Störungen geprägtes Umfeld geschaffen wird.

Ob ein Verhalten unangemessen ist, ist objektiv aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu bewerten.

0.5.3.   Verfahren

0.5.3.1.

Mitarbeitern, die der Auffassung sind, dass sie Ziel unangemessenen Verhaltens sind oder waren, steht sowohl ein informelles als auch ein formelles Verfahren offen. Mitarbeitern, die eines dieser Verfahren anstoßen, dürfen hieraus keine negativen Konsequenzen entstehen, es sei denn, im Rahmen des Verfahrens stellt sich heraus, dass ihre Beschwerde(n) bewusst falsch oder böswillig war(en).

0.5.3.2.

Informelles Verfahren

Im Rahmen des informellen Verfahrens kann der betroffene Mitarbeiter

a)

den mutmaßlichen Schädiger direkt ansprechen,

b)

eine Person seines Vertrauens einschließlich eines Personalvertreters hinzuziehen,

c)

seinen direkten Vorgesetzten in Bezug auf Sofortmaßnahmen seitens des Managements hinzuziehen oder

d)

den Social Counsellor hinzuziehen.

0.5.3.3.

Formelles Verfahren

Ist der Mitarbeiter der Auffassung, dass das informelle Verfahren nicht angemessen ist, oder war das informelle Verfahren erfolglos, kann der betreffende Mitarbeiter die jeweilige Generaldirektorin oder den jeweiligen Generaldirektor für Personal oder deren Stellvertreter bitten, entsprechende (einstweilige) Maßnahmen zu ergreifen. Die jeweilige Generaldirektorin oder der jeweilige Generaldirektor oder deren Stellvertreter behandeln Anfragen dieser Art zügig, als ernste Angelegenheit und vertraulich. Erforderlichenfalls können die jeweilige Generaldirektorin oder der jeweilige Generaldirektor oder deren Stellvertreter die Angelegenheit an das zuständige Organ zur Entscheidung weiterleiten, ob ein interne administrative Untersuchung eingeleitet werden soll.

0.5.3.4.

Vorgesetzte, die Kenntnis von einem unangemessenen Verhalten erlangen, dem nicht in geeigneter Weise durch Sofortmaßnahmen des Managements abgeholfen werden kann, sind verpflichtet, die Angelegenheit unverzüglich an die jeweilige Generaldirektorin bzw. den jeweiligen Generaldirektor der Generaldirektion Personal oder deren Stellvertreter zu melden, der gemäß Artikel 0.5.3. über das weitere Vorgehen entscheidet.

0.5.3.5.

Andere Mitarbeiter, die Kenntnis von einem unangemessenen Verhalten erlangen, können die Angelegenheit an ihren direkten Vorgesetzten oder, falls erforderlich, an die jeweilige Generaldirektorin oder den jeweiligen Generaldirektor der Generaldirektion Personal oder deren Stellvertreter melden. Die Regeln zum Schutz von Mitarbeitern, die Verstöße gegen Dienstpflichten melden, gelten entsprechend.

0.6.   Verwendung von Ressourcen der EZB

Die Mitarbeiter achten und schützen das Eigentum der EZB. Die gesamte Ausstattung und Einrichtungen aller Art werden von der EZB nur zum offiziellen Gebrauch zur Verfügung gestellt, sofern nicht der private Gebrauch entweder gemäß diesbezüglicher interner Regelungen im Business Practice Handbook oder aufgrund einer Sondergenehmigung der jeweiligen Generaldirektorin oder des jeweiligen Generaldirektors Personal oder von deren Stellvertreter gestattet ist. Die Mitarbeiter ergreifen alle sachgerechten und angemessenen Maßnahmen zur Kostenbegrenzung, sodass die verfügbaren Ressourcen möglichst effizient genutzt werden können.

0.7.   Umsetzung

0.7.1.

Unbeschadet von Artikel 0.4.2 kann die Stabsstelle für Compliance und Governance zusammen mit der jeweiligen Generaldirektorin bzw. dem jeweiligen Generaldirektor der Generaldirektion Personal oder deren Stellvertretern Leitlinien zur Auslegung und Anwendung dieses Ethik-Rahmens erlassen.

0.7.2.

Unbeschadet des Artikels 0.4.2 können die Mitarbeiter die Stabsstelle für Compliance und Governance oder die jeweilige Generaldirektorin bzw. der jeweilige Generaldirektor der Generaldirektion Personal oder deren Stellvertreter in Fällen, in den die Entscheidung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, um Orientierungshilfen in allen Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Ethik-Rahmens ersuchen. Ein Verhalten der Mitarbeiter, welches vollständig im Einklang mit dem erteilten Rat der Stabsstelle für Compliance und Governance oder der jeweiligen Generaldirektorin bzw. des jeweiligen Generaldirektors der Generaldirektion Personal steht, entspricht auch dem Ethik-Rahmen und führt nicht zu Disziplinarverfahren. Ein solcher Rat entbindet die Mitarbeiter jedoch nicht von ihren Verbindlichkeiten und einer Haftung gemäß nationalen Rechtsvorschriften.

Europäische Kommission

6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/42


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9953 — CalSTRS/Altitude Group/AI THD)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 375/03)

Am 28. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9953 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/43


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10003 — DWS/Vertex Bioenergy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 375/04)

Am 30. Oktober 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M10003 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/44


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9619 — CDC/EDF/ENGIE/La Poste)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 375/05)

Am 11. August 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9619 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/45


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8130 — Imerys/Alteo certain assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 375/06)

Am 28. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8130 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/46


Euro-Wechselkurs (1)

5. November 2020

(2020/C 375/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1855

JPY

Japanischer Yen

122,86

DKK

Dänische Krone

7,4467

GBP

Pfund Sterling

0,90450

SEK

Schwedische Krone

10,2770

CHF

Schweizer Franken

1,0724

ISK

Isländische Krone

163,70

NOK

Norwegische Krone

10,8500

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,766

HUF

Ungarischer Forint

357,83

PLN

Polnischer Zloty

4,5134

RON

Rumänischer Leu

4,8648

TRY

Türkische Lira

9,9980

AUD

Australischer Dollar

1,6356

CAD

Kanadischer Dollar

1,5478

HKD

Hongkong-Dollar

9,1922

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7540

SGD

Singapur-Dollar

1,6014

KRW

Südkoreanischer Won

1 330,68

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,6894

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8331

HRK

Kroatische Kuna

7,5518

IDR

Indonesische Rupiah

16 901,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9169

PHP

Philippinischer Peso

57,218

RUB

Russischer Rubel

91,7450

THB

Thailändischer Baht

36,525

BRL

Brasilianischer Real

6,5906

MXN

Mexikanischer Peso

24,5016

INR

Indische Rupie

87,7405


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2020

zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate, die von den Mitgliedstaaten den von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge von der EU in die Schweiz durchgeführt haben, im Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2020/C 375/08)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/638/EU der Kommission (3) wurden Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gilt die befristete Ausnahme für Flüge von und nach Drittländern für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a der Richtlinie geschlossen wurde, lediglich im Einklang mit den Bedingungen eines solchen Abkommens.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (4) (im Folgenden „Verknüpfungsabkommen“) wurde am 23. November 2017 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

(4)

Gemäß Anhang I Buchstabe B des Verknüpfungsabkommens, der den Geltungsbereich spezifiziert, fallen Flüge, die von Flugplätzen im EWR abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in den Geltungsbereich des EU-EHS.

(5)

Am 18. Mai 2020 nahm die Kommission den Delegierten Beschluss C(2020) 3107 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU an. Sobald dieser Beschluss in Kraft tritt, müssen die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate entsprechend geändert werden.

(6)

Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 weist die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union an, die überarbeiteten nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union hochzuladen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union lädt die überarbeiteten nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate, die von den Mitgliedstaaten den von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge von der EU in die Schweiz durchgeführt haben, im Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union hoch. Die überarbeiteten nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate sind im Anhang enthalten.

Brüssel, den 22. Juli 2020

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(3)  Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 20).

(4)  ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.


ANHANG I

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für das Jahr 2020 gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen und dem Delegierten Beschluss C(2020) 3107 der Kommission

Anmerkung: Bei den Zahlen handelt es sich um Gesamtwerte für 2020. Sie umfassen die ursprüngliche Zuteilung für Flüge zwischen Flugplätzen im EWR und die zusätzliche Zuteilung für Flüge in die Schweiz und innerhalb der Schweiz. Diese Werte müssen als Aktualisierungen in die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate (XML-Datei) aufgenommen werden.

Mitgliedstaat: Österreich

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

440

Austrian Airlines AG

424 300

19210

UIA-VB

3 289

30323

International Jet Management GmbH

157

33061

AVCON JET AG

83

28567

Tupack Verpackungen Gesellschaft m.b.H.

17

25989

The Flying Bulls

16

45083

easyJet Europe Airline GmbH

1 823 642

Mitgliedstaat: Belgien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

908

BRUSSELS AIRLINES

285 422

27011

ASL Airlines Belgium

110 688

2344

SAUDI ARABIAN AIRLINES CORPORATION

3 031

32432

EgyptAir

315

29427

Flying Service

271

13457

EXCLU Flying Partners CVBA

81

36269

EXCLU VF International SAGL

22

28582

EXCLU Inter-Wetail c/o Jet Aviation Business Jets AG

14

Mitgliedstaat: Bulgarien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

29056

Bulgaria Air

81 265

28445

BH AIR

41 204

Mitgliedstaat: Kroatien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

12495

Croatia Airlines hrvatska zrakoplovna tvrtka d.d.

88 551

Mitgliedstaat: Zypern

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

7132

Joannou & Paraskevaides (Aviation) Limited

30

Mitgliedstaat: Tschechien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

859

České aerolinie a.s.

256 608

24903

Smartwings, a.s.

119 819

34430

CAIMITO ENTERPRISES LIMITED

16

Mitgliedstaat: Dänemark

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

9918

Star Air A/S

97 822

32158

Jet Time A/S

37 762

4357

SUN-AIR of Scandinavia A/S

6 021

366

DAT A/S

5 855

142

P/F Atlantic Airways

659

3456

Air Alsie A/S

433

Mitgliedstaat: Finnland

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1167

Finnair Oyj

504 434

Mitgliedstaat: Frankreich

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

227

AIR FRANCE

1 354 329

2850

easyJet Switzerland SA

168 483

27518

ASL AIRLINES FRANCE SA

60 691

10326

NOUVELAIR TUNISIE

3 172

5636

AIR SEYCHELLES

2 478

28237

TWIN JET

2 023

258

ROYAL AIR MAROC

1 331

261

AIR MAURITIUS LIMITED

796

22432

QATAR AMIRI FLIGHT

276

159

TAG AVIATION SUISSE

147

1855

MIDDLE EAST AIRLINES - AIRLIBAN S.A.L.

40

19696

LYRECO

33

5432

SAUDI OGER

32

4790

AIRBY

25

30067

BONGRAIN BENELUX

23

4306

ACCOR SA

15

1976

MARITIME INVESTMENT AND SHIPPING COMPANY LIMITED

14

7028

THE DOW CHEMICAL COMPANY

34

26287

ALTONA

7

Mitgliedstaat: Deutschland

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1776

Deutsche Lufthansa AG

2 152 188

28944

Germanwings GmbH

381 116

36121

European Air Transport Leipzig GmbH

358 714

1389

TUIfly GmbH

216 669

824

Condor Flugdienst GmbH i.I.

205 740

1652

Korean Air Lines Co., Ltd

21 582

8272

ASL Airlines (Switzerland) AG

7 448

10201

SunExpress

1 578

10690

PEGASUS HAVA TASIMACILIGI A.S.

1 350

2840

Volkswagen AirService GmbH

498

26466

DC Aviation GmbH

454

1778

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

431

3647

Adolf Würth GmbH & Co KG

159

2833

Viessmann Werke GmbH & Co KG

85

24270

Montenegro Airlines

62

18991

SAP SE

30

567

OBO JET-Charter GmbH

24

14557

Steiner-Film Inh. Siegfried Steiner e.K.

19

967

DAS Direct Air Service GmbH & Co. KG

14

1323

WEKA Flugdienst GmbH

14

6667

Bombardier Aerospace Corporation

13

30605

Wheels Aviation Limited

10

516

Bahag Baus Handelsgesellschaft AG Zug/Schweiz Zweigniederlassung Mannheim

9

14658

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

66

31614

Bombardier Transportation GmbH

11

32953

HeidelbergCement AG

17

037070

Trevo Aviation Ltd.

26

12648

Pacelli-Beteiligungs GmbH & co. KG

4

6802

Aero Personal s.a de c.v.

9

24784

Samsung Techwin Co., Ltd.

2

16761

Jetflight Aviation Inc.

1

33706

Arcas Aviation GmbH & Co. KG

10

35418

Challenge Aero AG

3

34984

AMC Aircraft Management Concept

1

Mitgliedstaat: Griechenland

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

20514

AEGEAN AIRLINES S.A.

396 441

34624

OLYMPIC AIR

208 654

31109

SKY EXPRESS S.A.

3 001

Mitgliedstaat: Irland

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

132

Aer Lingus Limited

583 592

23828

EMC Ireland

98

29120

Ven Air

13

32096

Prime Aviation JSC

10

2079

Owens-Illinois General inc

6

Mitgliedstaat: Italien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

34831

Alitalia Società Aerea Italiana S.p.A.

1 025 637

8484

SIRIO S.p.A.

361

31311

MSC Aviation SA

27

Mitgliedstaat: Lettland

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

23085

A/S „AirBaltic Corporation“

192 796

21470

Smartlynx Airlines

9 207

Mitgliedstaat: Luxemburg

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1781

LUXAIR

54 596

26052

Global Jet Luxembourg

306

Mitgliedstaat: Malta

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

256

Air Malta plc

181 862

34461

Comlux Malta Ltd.

72

Mitgliedstaat: Niederlande

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1640

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V.

784 194

2723

Transavia Airlines B.V.

409 478

1005

El Al Israel Airlines Ltd

1 272

2440

Shell Aircraft Limited

29

29439

Liberty Global Europe Management B.V.

27

Mitgliedstaat: Norwegen

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

22212

Norwegian Air Shuttle ASA

827 543

Mitgliedstaat: Polen

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1763

POLSKIE LINIE LOTNICZE LOT SPÓŁKA AKCYJNA

226 673

36143

Enter Air spółka z ograniczoną odpowiedzialnością

132 870

Mitgliedstaat: Portugal

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

2656

Transportes Aéreos Portugueses, S.A.

525 241

23781

Netjets Transportes Aereos SA

4 460

32417

Ibis Participações e Serviços Ltda

3

Mitgliedstaat: Rumänien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

2658

S.C. TAROM S.A.

136 559

Mitgliedstaat: Spanien

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

1475

IBERIA LAE SA OPERADORA SU

792 702

30190

Vueling Airlines, S.A.

824 304

9345

Air Europa Líneas Aéreas, S.A.U.

252 480

11309

Swiftair SA

16 917

6101

Edelweiss Air AG

15 813

32000

Privilege Style

13 215

27226

Executive Airlines, S.L.

321

4402

Gestair, S.A.

251

28586

Go ahead international

23

29804

PUNTO FA S.L.

18

31936

SQUADRON AVIATION SERVICES, LTD

2

4470

INDUSTRIAS TITAN, S.A.

12

36637

Alba Star, S.A.

26 142

40052

Evelop Airlines, S.L.

25 785

Mitgliedstaat: Schweden

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

2351

Scandinavian Airlines System SAS

1 327 208

21450

Braathens Regional Aviation AB

56 569

1116

Försvarsmakten

93

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

EHS-KENNUNG

Name des Betreibers

2020

00590

BRITISH AIRWAYS PLC

1 349 506

30131

TUI Airways Limited

741 335

07532

Jet2.com Limited

303 689

5453

Flybe Limited

223 596

12669

BA CITYFLYER LIMITED

37 799

26351

Air Kilroe Limited (firmierend als Eastern Airways)

24 054

04744

Titan Airways Limited

9 460

1673

Kuwait Airways Corporation

6 307

17692

ONUR AIR TASIMACILIK A.S

2 495

1801

MALAYSIA AIRLINES BERHAD

1 098

7618

Gama Aviation (UK) Limited

508

26684

TAG AVIATION UK LTD

471

18224

Uzbekistan Airways

149

29929

ETIHAD AIRWAYS

232

201

Air Canada

172

7521

Formula One Management Limited

148

6064

Dubai Air Wing

91

33204

INEOS Aviation Limited

119

23881

Executive Jet Management, Inc.

62

6323

Banline Aviation Ltd

41

9962

ICELAND FOODS LTD

28

1905

3M Company

17

8849

Honeywell International, Inc.

14

3991

Sioux Company Ltd

14

31943

AMGEN INC.

6

20894

KOHLER CO

6

33938

AMAC Corporate Jet AG

7

4025

Embraer SA

7

29824

EIE Eagle Inc. Est.

4

3751

The Procter & Gamble Company

6

31508

AL SALAM 319LTD

3

28494

SWISS INTERNATIONAL AIR LINES AG

289 088

1703

Learjet Inc.

4

27893

Merck & Co Inc

3

36153

Bayham Limited

8

34153

Cayley Aviation Ltd.

2

46235

easyJet UK Limited

1 165 113

2782

United Airlines, Inc.

1 304

31095

NetJets Aviation Inc.

44

29471

ExecuJet Europe AG

137

2463

Singapore Airlines Limited

23 065


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/57


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.9989 — BB Holding Investment/Duferdofin-Nucor

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 375/09)

1.   

Am 28. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

BB Holding Investment S.A. („BB Holding Investment“, Luxemburg),

Duferdofin-Nucor S.r.l. („Duferdofin-Nucor“, Italien), gemeinsam kontrolliert von BB Holding Investment S.A. und Nucor European Holdings BV.

BB Holding Investment übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Duferdofin-Nucor.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BB Holding Investment: Verwaltung von Unternehmen, die im Energiewesen, in der Schifffahrt und im Stahlsektor, insbesondere dem Handel mit Stahlerzeugnissen bzw. deren Vertrieb, tätig sind;

Duferdofin-Nucor: Produktion und Vertrieb von Kohlenstoffstahlerzeugnissen wie Vorblöcke, Knüppel und Rundstahl sowie fertige Langerzeugnisse, insbesondere schwere Profile (Träger).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9989 — BB Holding Investment/Duferdofin-Nucor

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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