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Official Journal of the European Union, C 273, 14 August 2019
Amtsblatt der Europäischen Union, C 273, 14. August 2019
Amtsblatt der Europäischen Union, C 273, 14. August 2019
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 273/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9016 — CMA CGM/Container Finance) ( 1 ) |
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2019/C 273/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9411 — Paker-Hannifin Corporation/Lord Corporation) ( 1 ) |
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2019/C 273/03 |
Einleitung des Verfahrens (Fall M.9014 — PKN Orlen/Grupa Lotos) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 273/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 273/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9486 — GBL/Webhelp) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 273/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9435 — ADNOC/OCI/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 273/07 |
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Berichtigungen |
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2019/C 273/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9016 — CMA CGM/Container Finance)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 273/01)
Am 22. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9016 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9411 — Paker-Hannifin Corporation/Lord Corporation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 273/02)
Am 6. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9411 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/2 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall M.9014 — PKN Orlen/Grupa Lotos)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 273/03)
Die Kommission hat am 7. August 2019 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. (1)
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.9014 — PKN Orlen/Grupa Lotos per Fax (+ 32 22964301), per E Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Kanzlei Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. August 2019
(2019/C 273/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1222 |
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JPY |
Japanischer Yen |
118,01 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4633 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,92830 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,7088 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0853 |
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ISK |
Isländische Krone |
139,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,0078 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,829 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
323,98 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3372 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,7249 |
|
TRY |
Türkische Lira |
6,3141 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6589 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4889 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8057 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7417 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5576 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 373,20 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,2289 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9303 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3928 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 067,10 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7104 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,743 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
73,6134 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
34,648 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
4,4773 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,0302 |
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INR |
Indische Rupie |
80,1865 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9486 — GBL/Webhelp)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 273/05)
1.
Am 7. August 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Groupe Bruxelles Lambert („GBL“, Belgien), |
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— |
Webhelp SAS und ihre Tochtergesellschaften („Webhelp“, Frankreich). |
GBL übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Webhelp.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— GBL: Holdinggesellschaft, die in weltweit tätige Unternehmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen und vor allem in Europa investiert. Die einzige Tochtergesellschaft, die von GBL kontrolliert wird, ist das multinationale französische Unternehmen Imerys SA („Imerys“), das auf die Herstellung und Verarbeitung von Industriemineralen spezialisiert ist;
— Webhelp: Anbieter von Informationstechnologie-Dienstleistungen vor allem auf dem Gebiet der Geschäftsauslagerung. Zu den Tätigkeitsfeldern des Unternehmens zählen technische Unterstützung von Dienstleistungen im Bereich der Kundenbindung und Inkasso, Kundendienst auf unterschiedlichen Kommunikationskanälen und Auswertung der dabei erhobenen Daten, digitale und Marketing-Dienstleistungen, Zahlungsdienstleistungen und Lösungen für Unternehmen. Webhelp ist vor allem in Europa tätig, aber weltweit vertreten.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9486 — GBL/Webhelp
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9435 — ADNOC/OCI/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 273/06)
1.
Am 8. August 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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OCI N.V. („OCI“, Niederlande), |
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— |
Abu Dhabi National Oil Company („ADNOC“, Vereinigte Arabische Emirate). |
OCI und ADNOC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen sowie die Einbringung von Anteilen und Vermögenswerten, nämlich der Düngemittelsparte von ADNOC („ADNOC Fertilizers“) und der Geschäftstätigkeiten von OCI im Nahen Osten und in Nordafrika in Bezug auf erdgasbasierte Düngemittel.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— OCI: Herstellung und Vertrieb von erdgasbasierten Düngemitteln und Industriechemikalien für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke,
— ADNOC: Tätigkeiten entlang der gesamten Kohlenwasserstoff-Wertschöpfungskette, darunter Exploration, Förderung, Lagerung, Raffination und Vertrieb von Öl und Gas sowie Entwicklung petrochemischer Erzeugnisse,
— JV: Herstellung erdgasbasierter Düngemittel im Nahen Osten und in Nordafrika, die für den Export und Vertrieb bestimmt sind.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9435 — ADNOC/OCI/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/7 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2019/C 273/07)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„SNEEM BLACK PUDDING“
EU-Nr.: PGI-IE-02353-3.3.2017
g. U. ( ) g. g. A. ( X )
1. Name(n)
„Sneem Black Pudding“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Irland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Das Erzeugnis mit dem Namen „Sneem Black Pudding“ ist ein traditioneller Blutpudding, der nicht in Wursthüllen gefüllt, sondern in Backformen (Größe etwa 500 mm x 200 mm x 75-100 mm) gegart und üblicherweise in würfel- oder quaderförmigen Stücken mit einem Gewicht zwischen 500 g und 1 kg verkauft wird. Das verkaufsfertige Erzeugnis ist von dunkelrotbrauner Farbe. Es ist verzehrfertig und muss nicht weiter gegart werden.
Im Unterschied zu den meisten anderen irischen Blutpuddingsorten hat „Sneem Black Pudding“ eine glatte, mousse-ähnliche Textur, die ein außergewöhnlich glattes Mundgefühl vermittelt.
Die folgenden Zutaten werden zur Herstellung von „Sneem Black Pudding“ in den angeführten Prozentspannen verwendet:
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Rinder- und/oder Lammtalg: mindestens 8 % und höchstens 15 %; |
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Haferflocken: mindestens 20 % und höchstens 25 %; |
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Zwiebeln: mindestens 15 % und höchstens 25 %; |
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— |
Schaf-, Rinder- oder Schweineblut: mindestens 15 % und höchstens 25 %; |
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— |
Wasser: mindestens 15 % und höchstens 25 %; |
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Gewürze: mindestens 0,5 % und höchstens 2,5 %. |
„Sneem Black Pudding“ darf keine künstlichen Farbstoffe, Aromastoffe, Füllstoffe und Konservierungsstoffe enthalten. Der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt liegt zwischen 75 % und 80 %; eine Portion von ca. 100 g enthält durchschnittlich:
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Energie: 130-150 kcal; |
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Eiweiß: 10-15 g; |
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Kohlenhydrate: 10-15 g; |
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Fett: 4-7 g; |
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Eisen: 20 mg. |
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Sämtliche Vorbereitungs- und Erzeugungsschritte für „Sneem Black Pudding“ finden in geschlossenen Räumen statt; sie müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet unter kontrollierten und überwachten Bedingungen erfolgen, um gleichbleibende Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten.
Das Blut stammt von den in einem zugelassenen Schlachtbetrieb in dem geografischen Gebiet geschlachteten Tieren; es wird sofort an Ort und Stelle in lebensmittelechten Behältern gekühlt, die gekennzeichnet sind, um vollständige Rückverfolgbarkeit im Betrieb zu gewährleisten. Normalerweise wird Schaf-, Rinder- oder Schweineblut zur Herstellung von „Sneem Black Pudding“ verwendet.
Der Talg stammt von den in einem zugelassenen Schlachtbetrieb in dem geografischen Gebiet geschlachteten Tieren. Lammtalg wird in Zeiten, in denen der Fettgehalt unter dem Durchschnitt liegt (z. B. bei den ersten Frühlingslämmern), durch Rindertalg ergänzt.
Die trockenen Zutaten werden sorgfältig abgewogen, vorbereitet, gemischt und mit dem Talg vermengt, um ein homogenes Produkt zu erhalten und die gleichmäßige Verteilung der Zutaten zu erreichen. Durch Hinzufügen der feuchten Zutaten entsteht ein dicker Brei.
Die feuchte Masse wird dann statt in Wursthülle in rechteckige Backformen gefüllt. Die Formen sind etwa 500 mm lang, 200 mm breit und 75 bis 100 mm hoch.
Gegart wird die Masse im Ofen:
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entweder kurz bei hoher Temperatur (2 Stunden bei 250 °C) |
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oder lange bei niedriger Temperatur (6 Stunden bei 100 °C). |
Das fertige Erzeugnis muss zunächst auf Raumtemperatur (ca. 15 °C) abkühlen und wird anschließend auf 2 bis 4 °C heruntergekühlt. Als unverpacktes, naturreines Erzeugnis ohne chemische Zusatz- oder Konservierungsstoffe hat „Sneem Black Pudding“ eine relativ kurze Haltbarkeitsdauer von 14 bis 21 Tagen. Der fertige Blutpudding wird üblicherweise in würfel- oder quaderförmige Stücke mit einem Gewicht von 500 g bis 1 kg geschnitten.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das als „Sneem Black Pudding“ gekennzeichnete Erzeugnis wird ebenso wie das Verpackungs- und Werbematerial mit folgendem Logo versehen:
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet, in dem „Sneem Black Pudding“ hergestellt wird, ist der Ort Sneem auf der Halbinsel Iveragh in der Grafschaft Kerry. Sneem hat die geografischen Koordinaten 51° 50′ 0″ Nord, 9° 54′ 0″ West.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem Herstellungsgebiet beruht auf seinem hohen Ansehen, das dem Ort Sneem, aus dem das Erzeugnis stammt, und dem Fachwissen der Fleischer, die es herstellen, zu verdanken ist.
Die Herstellung von „Sneem Black Pudding“ in seiner heutigen Form geht auf die frühen 1950er-Jahre zurück, eine Zeit wirtschaftlicher Not in Irland. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen mussten die Landwirte damals darauf achten, dass sämtliche Teile ihrer Tiere einschließlich Blut und Talg verwendet wurden. Regina Sexton schrieb im Februar 2005 in ihrer Kolumne im „Irish Examiner“, dass „Frischblutpudding zu Irlands beständigsten Produkten zählt“, und einer der wenigen, die es immer noch gibt, ist der „Sneem Black Pudding“.
Talg wird seit jeher in fast allen irischen Blutpuddings verwendet; im „Sneem Black Pudding“ soll er den Fettgehalt erhöhen und die Textur und das Mundgefühl beim Verzehr verbessern. Mit seinem niedrigen Schmelzpunkt von 45 bis 50 Grad Celsius lässt sich Talg in fester Form bei der Herstellung des Blutpuddings gut verarbeiten. Der hohe Kaloriengehalt von Talg macht „Sneem Black Pudding“ zu einem idealen Winteressen.
„Sneem Black Pudding“ wird seit den 1950er-Jahren von allen Fleischern in Sneem hergestellt und verkauft und seit damals unter diesem Namen angeboten. Alle Fleischer verwenden diesen Namen; sie streben hohe Standards in der Herstellung an und fühlen sich dem Erbe von South Kerry verpflichtet. Das Fachwissen und die Erfahrung der Fleischer in Sneem stehen in der lokalen Tradition der Herstellung von hervorragendem „Sneem Black Pudding“. Er ist für seinen Geschmack und seine Qualität berühmt und gilt heute unter Feinschmeckern als einer der besten irischen Blutpuddings.
Der Ort Sneem bildet noch eine andere, weniger beachtete Ausnahme. Angesichts der Rationalisierung, von der die kleinen lokalen Schlachtbetriebe in den vergangenen Jahrzehnten betroffen waren, ist es ungewöhnlich, dass ein Ort dieser Größe über zwei so nahe beieinander liegende zugelassene Schlachtbetriebe verfügt; dies ist der anhaltenden Produktion von „Sneem Black Pudding“ zu verdanken.
Blutpudding ist ein fester Bestandteil des traditionellen irischen Frühstücks, doch „Sneem Black Pudding“ ist von seiner Machart her ungewöhnlich, wie Carla Blake im Juli 1995 in ihrer Kolumne im „Irish Examiner Farming“ feststellte; darin nannte sie „Sneem Black Pudding“ den köstlichsten Blutpudding, den sie je gegessen habe und einen sehr ungewöhnlichen Blutpudding, da er nicht in der herkömmlichen Ringform angeboten wird. Das geht auch aus dieser Beschreibung auf der Website des „Black Pudding Club“ hervor: „Traditionell wird Blutpudding aus Kerry in Backformen gegart und in viereckige Stücke geschnitten. Bis vor etwa zehn Jahren waren die einzigen in viereckigen Stücken angebotenen Blutpuddings, die wir kannten, … und ‚Sneem Black Pudding‘. Zwar gibt es seit einigen Jahren mehr Blutpudding in viereckiger Form, doch in Wurstform ist er nach wie vor am weitesten verbreitet.“
Die Verbraucher erhalten ein Endprodukt von dunkelrotbrauner Farbe mit einer im Vergleich zu anderen irischen Blutpuddings glatten, fast mousse-artigen Textur, die ein außergewöhnlich glattes Mundgefühl vermittelt. In anderen irischen Blutpuddings sind Zutaten wie Zwiebeln und Haferflocken im Anschnitt deutlich erkennbar und auch im Mund spürbar. Lucinda O’Sullivan, eine der meistgelesenen irischen Restaurantkritikerinnen, beschrieb im Oktober 2001 in ihrer Kolumne im „Sunday Independant“ über das Kenmare Park Hotel ihre Vorspeise aus „Sneem Black Pudding“ als „seidig glatt und ganz anders als alles, was im Supermarkt angeboten wird“.
Im Oktober 2010 stellte Lucinda O’Sullivan in ihrem Artikel über lokale Nahrungsmittelerzeuger im „Sunday Independant“ fest, dass sich „die Rezeptur von ‚Sneem Black Pudding‘ von der aller anderen Blutpuddings unterscheidet“. Das ist ein entscheidender Aspekt, denn er verweist auf die Methode und die Art der Herstellung von „Sneem Black Pudding“ und unterstreicht das Prinzip der traditionellen Rezeptur, an die sich die Hersteller genauestens halten.
Die Tourismussaison war eine wichtige Zeit für die örtliche Wirtschaft und auch für die Fleischer in Sneem, die „Sneem Black Pudding“ herstellen, wie Jean Sheridan im August 1975 in der Zeitung „Irish Press“ schrieb, denn sie stellten den „plattenförmigen Blutpudding für die auswärtigen Besucher“ her, die unbedingt diesen ungewöhnlichen Blutpudding probieren wollten, zur Erinnerung oder als typischen Geschmack des Ring of Kerry und des Ortes Sneem.
„Sneem Black Pudding“ ist ein wesentlicher Bestandteil des lokalen Nahrungsmittelangebots, ein Erzeugnis, das landesweit Anerkennung findet und einen Zusammenhang mit dem Gebiet um Sneem aufweist. Das veranschaulichen Äußerungen auf der Website „Our Mountain Home“ (http://sneemireland.com/wheretostay.html): „Sie bekommen hier auch ein traditionelles, hausgemachtes irisches Frühstück mit dem berühmten ‚Sneem Black Pudding‘ …“ und auf der Website des „Irish Tourism“ (http://blog.irishtourism.com/2019/01/10/best-food-in-ireland/): „Die bekanntesten Sorten von Black Pudding und White Pudding stammen aus Clonakilty und aus Kerry, wo Sie den besonders beliebten ‚Sneem Black Pudding‘ finden. Blutpudding gibt es nicht nur in Irland, aber hier wird er nach einer ganz speziellen Rezeptur hergestellt.“
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
http://www.agriculture.gov.ie/gi/pdopgitsg-protectedfoodnames/products/
Berichtigungen
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14.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/11 |
Berichtigung der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
( Amtsblatt der Europäischen Union C 215 vom 26. Juni 2019 )
(2019/C 273/08)
Der Text der Veröffentlichung Nummer 2019/C 215/03 erhält folgende Fassung:
„Veröffentlichung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
Die Abwicklungsentscheidung über die HETA ASSET RESOLUTION AG steht im Zusammenhang mit der Reorganisation der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG.
Auszug aus dem Mandatsbescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 26. März 2019 zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments (Aufwertungsmechanismus).
MANDATSBESCHEID
Spruch
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014 idgF (BaSAG) ordnet infolge Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG, Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415, (HETA) folgende Maßnahmen an:
I.
Der mit Spruchpunkt II.2. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 1.3.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des jeweiligen zum 1.3.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen aufgewertet.
Unvorgreiflich der Wirkungen auf alle von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen nach § 116 Abs. 4 BaSAG betrifft dies nachstehende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der von Spruchpunkt II.2.6.2 des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 erfassten Verbindlichkeiten:
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1. |
Anleihen:
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2. |
Schuldscheindarlehen:
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3. |
Emissionen der Pfandbriefstelle: Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger aus oder in Zusammenhang mit den nachstehenden von der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtitel:
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4. |
Abgaben:
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5. |
Täglich fällige Konten:
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6. |
Haftungs-, Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren:
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7. |
Nachstehende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
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II.
Hinsichtlich der von Spruchpunkt II.3. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 erfassten sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, deren Sachverhalt zum 1.3.2015 bereits begründet war, deren Eintritt oder Höhe jedoch ungewiss ist, wird angeordnet:
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1. |
Der mit Spruchpunkt II.3.1. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aus Gerichtsverfahren gegen die HETA oder der sonstigen strittigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. Unvorgreiflich der Wirkungen auf alle von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen nach § 116 Abs. 4 BaSAG betrifft dies nachstehende Positionen:
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2. |
Der mit Spruchpunkt II.3.2. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aufgrund von nicht entrichteten Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträgen aus Veranlagungszeiträumen vor dem 1.3.2015, jeweils einschließlich aller Zuschläge und der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
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3. |
Der mit Spruchpunkt II.3.3. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des von der HETA zu zahlenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aus den von der HETA übernommenen oder abgegebenen Garantien, Bürgschaften und Akkreditiven, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des von der HETA zu zahlenden Betrages aufgewertet. Unvorgreiflich der Wirkungen auf alle von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen nach § 116 Abs. 4 BaSAG betrifft dies nachstehende Positionen:
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4. |
Der mit Spruchpunkt II.3.4. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA aus dem Aktienkaufvertrag vom 8.9.2014 samt Änderungsverträgen vom 24.10.2014 und 28.10.2014, abgeschlossen zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (nunmehr HETA) und der HBI-Bundesholding AG, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
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5. |
Der mit Spruchpunkt II.3.5. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA für den potentiellen Kaufpreis im Zusammenhang mit der Veräußerung des SEE-Netzwerkes aus dem Aktienkaufvertrag vom 18./25.11.2014 samt Nachträgen, abgeschlossen zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (nunmehr HETA) und der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
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Der mit Spruchpunkt II.3.6. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA gegenüber der Republik Österreich und der Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes für ein Pönale im Zusammenhang mit Punkt 7 Abs. 1 lit. a der Grundsatzvereinbarung vom 23.12.2008 samt Nachträgen, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
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Der mit Spruchpunkt II.3.7. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA gegenüber dem Land Kärnten im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 Z 4 des Gesetzes vom 13.12.1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank — Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz — K-LHG), jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
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Der mit Spruchpunkt II.3.8. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 2.5.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044-AWV/2016 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages herabgesetzte Nennwert oder ausstehende Restbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit der HETA gegenüber der HETA Immobilien- und Bauconsult GmbH (vormals: HYPO Immobilien- und Bauconsult GmbH) aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts in Zusammenhang mit dem Headquarter Alpe Adria Center Klagenfurt vom 19.9.2011, jeweils einschließlich der bis zum 28.2.2015 aufgelaufenen Zinsen, wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 85 iVm § 88 Abs. 3 BaSAG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf einen Betrag iHv 85,54 von Hundert des zu Recht bestehenden Betrages aufgewertet. |
Begründung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen im Mandatsverfahren gemäß § 116 Abs. 1 bis 4 BaSAG erlassenen Bescheid können gemäß § 116 Abs. 8 BaSAG die HETA und alle sonstige von den in diesem Bescheid angeordneten Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilseigner und Gläubiger der HETA, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts Vorstellung an die FMA erheben.
Dieser Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen für die HETA sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und alle weiteren Adressaten.
Die Vorstellung ist bei der FMA schriftlich einzubringen, eine mündliche bzw. telefonische Erhebung der Vorstellung ist ausgeschlossen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z. B. elektronisches Postfach, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsfehler oder -verlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG) an die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde — FMA sind die Geschäftszeiten der FMA maßgeblich. Diese entsprechen den für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten und sind:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
(ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, der 24. Dezember und der 31. Dezember)
Die Empfangsgeräte für das elektronische Postfach, Telefax und E-Mail der FMA sind auch außerhalb der oben genannten Geschäftszeiten empfangsbereit, sie werden aber nur während der Geschäftszeiten betreut. Anbringen, die außerhalb der Geschäftszeiten an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der FMA gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (§ 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG).
Außerhalb der Geschäftszeiten werden keine Anbringen entgegengenommen (§ 13 Abs. 5 AVG).
Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid ist trotz Erhebung einer Vorstellung sofort vollstreckbar.
Eine verspätete Vorstellung wird zurückgewiesen.“