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Document 32025R1956
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1956 of 29 September 2025 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/2411 of the European Parliament and of the Council on geographical indication protection for craft and industrial products
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission vom 29. September 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission vom 29. September 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
C/2025/9100
ABl. L, 2025/1956, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1956/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1956 |
28.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1956 DER KOMMISSION
vom 29. September 2025
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 11, Artikel 32 Absatz 10, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 4 und Artikel 65 Absatz 6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse geschaffen. |
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(2) |
Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen werden. Diese Vorschriften sind in folgenden Bereichen erforderlich: Antrag auf Eintragung, Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, Löschungsverfahren, Unionsregister, digitales System für die elektronische Einreichung von Anträgen, Verwendung eines Unionszeichens, Angabe und Abkürzung, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) zu erhebende Gebühren, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen, Durchsetzung und Kommunikation. |
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(3) |
Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollten die Formalitäten für den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase für geografische Angaben mit Ursprung innerhalb und außerhalb der Union präzisiert werden. |
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(4) |
Für die Zwecke des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Einzelerzeuger als zulässiger Antragsteller gelten kann. Der Einzelerzeuger sollte nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, eine einfache Aussage reicht nicht aus. Einzelerzeuger sollten nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, die Eintragung einer geografischen Angabe zu beantragen, wenn bestimmte Umstände sie daran hindern, eine Erzeugergemeinschaft zu gründen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält. |
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(5) |
Wenn ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis mit einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur in einem abgegrenzten geografischen Gebiet verpackt werden kann, kann dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß den Artikeln 26, 36, 52 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Vorschriften über die Verpackung ordnungsgemäß begründet werden. |
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(6) |
Anträge auf Schutz werden von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Wege eines vorläufigen nationalen Verfahrens geprüft, mit Ausnahme des direkten Eintragungsverfahrens („direkte Eintragungen“), bei dem die Anträge direkt beim Amt eingereicht werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2411 achten die Mitgliedstaaten und im Falle direkter Eintragungen das Amt insbesondere auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses, wobei das abgegrenzte geografische Gebiet und die Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen sind. Die Definition des abgegrenzten geografischen Gebiets sollte daher hinreichend detailliert, präzise und eindeutig sein, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden, die Produktzertifizierungsstellen und die mit Kontrollaufgaben betrauten natürlichen Personen feststellen können, ob die Tätigkeiten innerhalb seiner Grenzen durchgeführt werden. |
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(7) |
Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse, Fachwissen und Zugang zu Daten und Fakten, anhand deren sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag in Bezug auf eine geografische Angabe die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist. Diese Bewertung sollte in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte das Amt die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Bei Standardverfahren konzentriert sich das Amt in erster Linie auf das Einzige Dokument. In Fällen, in denen das Einzige Dokument nicht hinreichend klar ist oder Zweifel daran bestehen, dass das Einzige Dokument eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist, kann das Amt das Einzige Dokument im Standardverfahren mit der Produktspezifikation abgleichen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass etwaige Unstimmigkeiten beseitigt werden. Bei Anträgen aus Drittländern und direkten Eintragungen sollte das Amt das Einzige Dokument mit der Produktspezifikation abgleichen, um mögliche Unterschiede zu vermeiden. Betrifft der Antrag eine direkte Eintragung, so sollte das Amt direkte Anträge in der Sache mit Unterstützung der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Kontaktstelle prüfen. |
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(8) |
Bei den Standardverfahren sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bei direkten Eintragungen, der Antragsteller und in Anträgen von Drittländern der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands, je nachdem, wer den Antrag eingereicht hat, gewährleisten, dass das Einzige Dokument die relevanten Elemente der Produktspezifikation wahrheitsgetreu zusammenfasst. |
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(9) |
Die Parteien des Einspruchsverfahrens können vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation zu nutzen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Es steht ihnen frei, den Mediator zu wählen, sei es durch das Amt oder einen anderen Mediator. Die Parteien des Einspruchsverfahrens und gegebenenfalls die jeweiligen Mitgliedstaaten können vereinbaren, die Kosten der Gebühren gegebenenfalls nach Treu und Glauben im Rahmen der alternativen Streitbeilegung, z. B. der Mediation, zu teilen. |
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(10) |
Hat ein Erzeugnis seinen Ursprung in einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, so können mehrere Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten, aus Mitgliedstaaten und Drittländern oder aus Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf dieses Erzeugnis stellen. In diesem Fall sollte angegeben werden, wo sich das Amt mit den Mitteilungen oder Entscheidungen zu befassen hat. |
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(11) |
Im Interesse der Klarheit sollten bestimmte Verfahrensschritte für einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt werden. Diese zusätzlichen Einzelheiten sollten die Klarstellung enthalten, die für die Rechtssicherheit und Transparenz sowie für die Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der verschiedenen Verfahren zum Vorteil der Nutzer des Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse erforderlich ist. |
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(12) |
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sollte vermieden werden, es sei denn, diese Daten sind für die Ausübung der durch die Verfahren garantierten Rechte erforderlich. |
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(13) |
Es sollten zusätzliche Vorschriften für Anträge auf direkte Eintragung und die Zusammenarbeit des Amtes mit den von den Mitgliedstaaten angegebenen zentralen Kontaktstellen festgelegt werden. |
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(14) |
Zur Gewährleistung eines einheitlichen und effizienten Eintragungsverfahrens muss gewährleistet werden, dass der Inhalt des Einzigen Dokuments einheitlich ist. Es sollte eine Begrenzung der Länge des Einzigen Dokuments, auch im Falle direkter Eintragungen, festgelegt werden, um das Verfahren zu straffen und eine Standardisierung zu erreichen. Diese Begrenzung der Länge des Einzigen Dokuments hindert die Antragsteller jedoch nicht daran, diese in hinreichend begründeten Fällen zu überschreiten, insbesondere wenn in der Produktspezifikation mehrere komplexe Produktionsschritte festgelegt sind. |
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(15) |
Die Produktspezifikation für geschützte geografische Angaben sollte die Maßnahmen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet hat. Diese Maßnahmen sollten klar, objektiv und angemessen sein, damit das Erzeugnis, das Know-how, gegebenenfalls die Rohstoffe und andere Erzeugnisse aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zurückverfolgt werden können. |
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(16) |
Für das reibungslose Funktionieren des Systems sollten Verfahren für Anträge, Einsprüche, Änderungen der Produktspezifikation und Löschungen vorgesehen werden. |
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(17) |
Wenn die Kommission die Befugnis übernimmt, unter den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Bedingungen über einen einzelnen Antrag auf Eintragung, einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation oder einen Antrag auf Löschung zu entscheiden, sollte ein Verfahren festgelegt werden. |
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(18) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten das Format und die Online-Darstellung der erforderlichen Begleitdokumente festgelegt werden. |
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(19) |
Unionsänderungen der Produktspezifikation sollten sinngemäß dem Verfahren für Anträge auf Eintragung entsprechen, um die gleiche Effizienz und Garantien zu gewährleisten. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls das Amt, eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung von Änderungen durch die Mitgliedstaaten und Ämter sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Verfahren für Anträge für die Bewertung vorgeschrieben sind. |
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(20) |
Standardänderungen und vorübergehende Änderungen im Zusammenhang mit geschützten geografischen Angaben von Drittländern sollten dem Ansatz folgen, der für die Mitgliedstaaten und das Amt vorzusehen ist, und die Entscheidung über die Genehmigung solcher Änderungen sollte im Einklang mit dem im betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden. |
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(21) |
Das Löschungsverfahren sollte transparent und klar sein. Zu diesem Zweck sollte das Löschungsverfahren entsprechend dem Verfahren für Anträge auf Eintragung folgen, insbesondere sollte es möglich sein, gegen den Löschungsantrag Einspruch zu erheben. |
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(22) |
Im Zusammenhang mit dem Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sollte ein einheitliches und umfassendes System geografischer Angaben sowohl in der Union als auch in Drittländern erheblich dazu beitragen, das Bewusstsein, die Anerkennung und das Verständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher für das Symbol, die Angaben und Abkürzungen zu verbessern. Um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen informiert werden, sollten die technischen Merkmale des Unionszeichens, mit dem geschützte geografische Angaben bekannt gemacht werden sollen, sowie die entsprechende Abkürzung und die Regeln für deren Verwendung festgelegt werden. |
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(23) |
Um einheitliche und effiziente Verfahren zu gewährleisten, sollten elektronische Formulare für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung, Einsprüchen, Stellungnahmen, Unionsänderungen, Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultation im Anschluss an ein Einspruchsverfahren und Anträge auf Löschung einer Eintragung bereitgestellt werden. |
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(24) |
Geografische Angaben, die in der Union aufgrund einer internationalen Eintragung nach der Genfer Akte oder aufgrund internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, geschützt sind, können in das Unionsregister eingetragen werden, wenn die Kommission dies gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 beschließt. |
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(25) |
Um Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen Vorschriften über die IT-Architektur und die Darstellung des Unionsregisters der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Unionsregister“) erlassen werden. |
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(26) |
Das Amt muss ein digitales System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, beim Unionsregister und beim digitalen Portal einrichten, das die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie der für Kontrollaufgaben benannten natürlichen Personen enthält. Das Amt, die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Antragsteller sollten dieses digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen in den durch diese Verordnung festgelegten Verfahren nutzen. |
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(27) |
Um eine wirksame und effiziente Kommunikation im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen und der Durchsetzung zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung detaillierte Vorschriften festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Informationen, die ausgetauscht werden können, die Modalitäten der Amtshilfe, die sich die zuständigen Behörden leisten, einschließlich der Möglichkeit, amtliche Mitteilungen über ein Informationsmanagementsystem durchzuführen. In letzterem Fall kann die Kommission ein Informationsmanagementsystem zur Verfügung stellen. |
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(28) |
Es sollte festgelegt werden, wie das Amt die Informationen über geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen muss, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. |
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(29) |
Wenn der Verwaltungsrat und der Haushaltsausschuss des Amtes auf Ersuchen der Kommission beschließen, in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Rabattmechanismus für Gebühren einzurichten, sollte dieser Mechanismus so eingerichtet werden, dass er den Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) Rechnung trägt. Das Amt sollte in Betracht ziehen, in Zusammenarbeit mit der Kommission die bestehende Regelung zur Unterstützung von KKMU oder die Einrichtung eines neuen Systems zu nutzen, um die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit des Systems für diese Erzeuger oder Erzeugergemeinschaften sicherzustellen. |
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(30) |
Um einen einheitlichen Ansatz für die Übermittlung und Veröffentlichung aller Mitteilungen, Dokumente und Informationen zu gewährleisten, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 der Kommission (3) erforderlich sind, müssen bestimmte Vorschriften festgelegt werden. |
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(31) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für:
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1. |
den Antrag auf Eintragung; |
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2. |
das Einspruchsverfahren; |
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3. |
Änderungen der Produktspezifikationen; |
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4. |
das Löschungsverfahren; |
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5. |
das Unionsregister; |
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6. |
das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen; |
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7. |
die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung; |
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8. |
Gebühren; |
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9. |
die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen und Durchsetzung; |
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10. |
Mitteilungen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Begleitunterlagen“ die Unterlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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2. |
„digitales System“ gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/2411 das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt; |
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3. |
„Entscheidung in der nationalen Phase“ eine Entscheidung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/2411, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen wurde; |
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4. |
„Erzeuger“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der einen oder mehrere Produktionsschritte für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse durchführt; |
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5. |
„Erzeugergemeinschaft“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, die sich überwiegend aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses zusammensetzt; |
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6. |
„Verordnung (EU) 2023/2411“ die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753; |
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7. |
„Einziges Dokument“ ein Dokument gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2411, das im Antrag enthalten ist; |
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8. |
„Einzelerzeuger“ einen Antragsteller, der die Erfordernisse des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt; |
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9. |
„Standardänderung der Produktspezifikation“ eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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10. |
„vorübergehende Änderung der Produktspezifikation“ eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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11. |
„Unionsänderung“ eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411. |
ABSCHNITT 2
ANTRAG AUF EINTRAGUNG
Artikel 3
Einzelerzeuger
(1) Bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe legt der Einzelerzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 geeignete Erläuterungen und Nachweise vor, um nachzuweisen, dass die in dem genannten Artikel festgelegten kumulativen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Besteht eine geschützte geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, so hindert dies andere Erzeuger nicht daran, diesen Namen zu verwenden, sofern sie der Produktspezifikation entsprechen.
Artikel 4
Mitteilung über den Antrag auf Eintragung
Das Amt unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung über alle gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eingegangenen Anträge auf Eintragung.
Artikel 5
Bestehende Namen
(1) Die Informationspflicht eines interessierten Mitgliedstaats gegenüber dem Amt gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird erfüllt, indem dem Amt über das digitale System oder sein spezielles Funktionspostfach die bestehenden Namen, die der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eintragen und schützen möchte, und die entsprechenden Anmeldungen gemäß Artikel 70 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt werden.
(2) Die Informationspflicht eines interessierten Mitgliedstaats gegenüber der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird erfüllt, indem der Kommission über das digitale System oder ihr spezielles Funktionspostfach die bestehenden Namen, die der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eintragen und schützen möchte, übermittelt werden.
(3) Wird eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einreichungen nicht bis zum 2. Dezember 2026 vervollständigt, so gelten die in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Informationen als nicht eingereicht.
(4) Die den bestehenden Namen beigefügten Anträge werden gemäß Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 bearbeitet.
Artikel 6
Gemeinsame Anträge
(1) Betrifft der gemeinsame Antrag nur Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, so muss der gemeinsame Antrag von einem der Antragsteller beim Amt eingereicht werden.
(2) Betrifft der gemeinsame Antrag einen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, und einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des Standardverfahrens, so wird der gemeinsame Antrag von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats im Rahmen des Standardverfahrens beim Amt eingereicht.
(3) Betrifft der gemeinsame Antrag einen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, und ein Drittland, so muss der gemeinsame Antrag vom Antragsteller im Mitgliedstaat beim Amt eingereicht werden.
(4) Das Amt übermittelt jede Mitteilung oder Entscheidung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, den Antragsteller im Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde des Drittlands oder den Anmelder in einem Drittland, der beim Amt einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 und den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels eingereicht hat.
Artikel 7
Produktspezifikation
(1) Die Produktspezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird, wenn sie dem Amt gegebenenfalls gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung vorgelegt wird, auf dem vom Amt online zugänglich gemachten Formular bereitgestellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(2) Bei Verfahren gemäß Artikel 21 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2023/2411 veröffentlicht das Amt die Produktspezifikation im Unionsregister in der vom Antragsteller eingereichten Sprache.
Artikel 8
Ursprungsnachweis
(1) Die Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe enthält die Verfahren, über die die Erzeuger hinsichtlich des Ursprungsnachweises verfügen müssen, und zwar in Bezug auf:
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a) |
das Produkt; |
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b) |
gegebenenfalls die Rohstoffe; |
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c) |
sonstige Erzeugnisse, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen. |
(2) Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Buchstabe 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2411 zu begründen.
(3) Die Erzeuger müssen in der Lage sein,
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a) |
den Lieferanten, die Menge und den Ursprung des Rohstoffs und/oder der gegebenenfalls erhaltenen Erzeugnisse sowie den Empfänger, die Menge und die Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse zu identifizieren, und |
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b) |
den Nachweis zu bringen, dass das Erzeugnis in Übereinstimmung mit den in den Produktspezifikationen festgelegten Produktionsschritten hergestellt wurde. |
Artikel 9
Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse
(1) Bezieht sich der Antrag auf Eintragung eines Namens oder die Genehmigung einer Änderung auf zwei oder mehr unterschiedliche Erzeugnisse, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.
(2) „Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden. Der Begriff kann sich auch auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beziehen, für die unterschiedliche Klassifizierungen im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) gelten.
Artikel 10
Vorlage des Einzigen Dokuments
(1) In Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 stellen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller und in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die das Einzige Dokument beim Amt eingereicht haben, sicher, dass das Einzige Dokument eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist und dass zwischen ihnen keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Wird nach der Eintragung der geografischen Angabe eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, der Antragsteller und in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.
(2) Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die im Einzigen Dokument genannt werden, werden veröffentlicht.
(3) Das Einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.
(4) Das Einzige Dokument wird gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2411 erstellt und über das digitale System übermittelt.
Artikel 11
Begleitunterlagen
Die Begleitunterlagen werden gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt.
Artikel 12
Abgrenzung des geografischen Gebiets im Antrag auf Eintragung
Das geografische Gebiet ist präzise und eindeutig abzugrenzen, wobei so weit wie möglich auf physische oder administrative Grenzen zu verweisen und nach Möglichkeit auch eine Karte vorzulegen ist.
Artikel 13
Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens
(1) Werden nach dem Austausch gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Einzige Dokument und stellt sicher, dass die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu ihrer aktualisierten Fassung führt.
(2) Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Änderungen an der Produktspezifikation wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/2411 nicht berücksichtigt wurden, so sind diese Änderungen Gegenstand eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig und von den Änderungen betroffen ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments, die an die aktualisierte Produktspezifikation angepasst ist, übermittelt wird.
(3) Werden im Falle direkter Eintragungen nach dem Austausch gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 9 der vorliegenden Verordnung Änderungen der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert der Antragsteller das Einzige Dokument.
(4) Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands das Einzige Dokument und die Produktspezifikation und teilt dem Amt diese Änderungen mit.
Artikel 14
Prüfverfahren des Amtes
(1) Bei Standardverfahren konzentriert sich das Amt bei seiner Prüfung in erster Linie auf das Einzige Dokument. Bei Anträgen aus Drittländern und direkten Eintragungen vergleicht das Amt das Einzige Dokument jedoch mit der Produktspezifikation, um mögliche Abweichungen zu vermeiden.
(2) Bei direkten Eintragungen prüft das Amt die Anträge mit Unterstützung der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Kontaktstelle.
(3) Erfüllt ein Antrag die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Kriterien nicht, so teilt das Amt dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, oder, im Falle direkter Eintragungen, dem Antragsteller oder, im Falle von Anträgen aus Drittländern, dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands in der Sprache, in der der Antrag eingereicht wurde, bei der Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 Folgendes mit:
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a) |
die Gründe für eine etwaige Ablehnung |
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b) |
die in Artikel 23 Absatz 6 der genannten Verordnung genannte Frist für die Ablehnung, Berichtigung oder Vervollständigung des Antrags oder für die Einreichung von Stellungnahmen |
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c) |
Informationen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt wird. |
(4) Beschließt der Antragsteller, den Antrag im Standardverfahren zurückzuziehen, so unterrichtet im Falle direkter Eintragungen der Antragsteller die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und im Falle von Anträgen aus Drittländern der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands das Amt über das digitale System über die Rücknahme des Antrags. Zurückgezogene Anträge gelten als nicht eingereicht.
(5) Die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411, in der die Gründe für die Ablehnung angegeben werden müssen, wird dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, oder im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und — bei Anträgen aus Drittländern — dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands mitgeteilt.
(6) Beschließt die mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingerichtete Abteilung für geografische Angaben (im Folgenden „Abteilung für geografische Angaben“), während der in Artikel 23 Absatz 5 jener Verordnung genannten Prüfung den Beratungsausschuss anzurufen, so werden der Antragsteller und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, über das digitale System über diese Konsultation und die Aussetzung des Prüfungszeitraums gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet.
(7) Die Abteilung für geografische Angaben übermittelt die Stellungnahme des Beratungsausschusses dem Antragsteller und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats in den Amtssprachen der Union der jeweiligen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, in der für die Einreichung des Antrags auf Eintragung verwendeten Amtssprache der Union.
(8) Zusätzlich zu Absatz 3 prüft das Amt im Falle direkter Eintragungen, ob der Antrag die Anforderungen der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt.
(9) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 übermittelt das Amt bei Bedarf, wenn es auf die Bemerkungen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingeht, das Ersuchen an den Antragsteller, zusätzliche Informationen vorzulegen. Das Amt unterrichtet auch die zentrale Kontaktstelle über das Ersuchen.
(10) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 übermittelt das Amt der zentralen Kontaktstelle über das digitale System seine spezifischen Ersuchen um Klarstellung, nennt die spezifischen Aspekte, die die zentrale Kontaktstelle zu untersuchen und/oder zu überprüfen hat, und gibt an, wann eine Erklärung zur Überprüfung dieser Informationen abzugeben ist. Das Amt stützt sich bei seiner Prüfung auf die Erklärungen der zentralen Kontaktstelle.
(11) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2411 archiviert das Amt sämtliche schriftliche Kommunikation mit der zentralen Kontaktstelle, die sich auf die vom Amt durchgeführte Prüfung bezieht.
Artikel 15
Anfechtung einer Entscheidung in der nationalen Phase
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Informationen über das digitale System in einer der Amtssprachen der Union.
ABSCHNITT 3
EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 16
Verfahrensregeln für Einsprüche
(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
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a) |
die Einspruchsbegründung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2411; |
|
b) |
die Staatsangehörigkeit des Einspruchsführers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; |
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c) |
eine Genehmigung des Amtes, den Einspruch dem Antragsteller und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und gegebenenfalls der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu übermitteln. |
(2) Der Einspruch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/2411 kann gegebenenfalls auch Belege enthalten.
(3) Der Widerspruch wird über das digitale System beim Amt eingereicht. Das Amt unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist über den Einspruch.
(4) Enthält der Einspruch nicht die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung oder geht der Einspruch außerhalb der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Frist beim Amt ein, so unterrichtet das Amt den Einspruchsführer über diesen Mangel, und der Einspruchsführer verfügt über eine Frist von sieben Kalendertagen, um den Einspruch abzuschließen; andernfalls gilt der Einspruch als nicht eingereicht.
(5) Geht beim Amt ein Einspruch gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so teilt es den Einspruch dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle, in der Sprache des Antrags zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägigen Amtssprachen der Union so bald wie möglich mit. Bei Anträgen aus Drittländern teilt das Amt dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands den Einspruch in der Sprache, in der er eingereicht wurde, mit und übermittelt eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Antrag eingereicht wurde.
(6) Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 beginnt an dem Tag, an dem die Parteien über das digitale System aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen. Das Amt unterrichtet auch die zuständige Behörde oder die zentrale Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und in dem gegebenenfalls der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über die Konsultation. Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die Konsultationen unverzüglich auf.
(7) Gegebenenfalls können sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, an den Konsultationen beteiligen und den Antragsteller oder den Einspruchsführer unterstützen.
(8) Das Amt stellt dem Antragsteller, dem Einspruchsführer und der zuständigen Behörde und der zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das digitale System detaillierte Informationen über die Verfügbarkeit einer alternativen Streitbeilegung, wie etwa Mediation, für die Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Verfügung. Darüber hinaus informiert das Amt über die Möglichkeit, andere als die vom Amt angebotenen Mediationsdienste in Anspruch zu nehmen. Die Informationen werden in der einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in denen der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, oder — im Falle eines Antragstellers oder Einspruchsführers aus einem Drittland — in der Amtssprache der Union bereitgestellt, in der der Antragsteller oder Einspruchsführer aus dem Drittland seinen Antrag oder Einspruch eingereicht hat.
(9) Beschließt die Abteilung für geografische Angaben, den Beratungsausschuss während des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 anzurufen, so werden der Antragsteller, der Einspruchsführer und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sowie die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das digitale System über diese Konsultation und die Aussetzung des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet.
(10) Die Abteilung für geografische Angaben übermittelt die Stellungnahme des Beratungsausschusses dem Antragsteller, dem Einspruchsführer und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats in den Amtssprachen der Union der jeweiligen Mitgliedstaaten, und dem Antragsteller und Einspruchsführer bzw. gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, in der für die Einreichung des Antrags auf Eintragung verwendeten Amtssprache der Union.
(11) Der Antragsteller teilt dem Amt das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 über sein digitales System unter Verwendung des im digitalen System verfügbaren Formulars mit. Das Amt unterrichtet die zuständige Behörde und die zentrale Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem gegebenenfalls der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das Ergebnis der Konsultation. Mit der Mitteilung fordert das Amt den Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, auf, anzugeben, ob er es für erforderlich hält, ein zusätzliches nationales Einspruchsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 15 dieser Verordnung durchzuführen.
(12) Die Mitteilung des Ergebnisses der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den im Unionsregister veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; |
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b) |
das Aktenzeichen und den Namen im Unionsregister, auf den sich der Einspruch bezieht; |
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c) |
den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer; |
|
d) |
das dokumentierte Ergebnis der Konsultationen; |
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e) |
die Angabe, ob das einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen. |
(13) Wurde die Produktspezifikation geändert, muss die gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 veröffentlichte elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu der aktualisierten Produktspezifikation führen. Bei direkten Eintragungen und Anträgen aus Drittländern wird dem Amt die aktualisierte Produktspezifikation mitgeteilt.
(14) Wurde das Einzige Dokument geändert, so wird das geänderte Einzige Dokument über das digitale System erneut eingereicht.
(15) Ist die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die im Rahmen der Konsultation vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat, dürfen das zusätzliche Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie über das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet wurden. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die von diesen Änderungen betroffen ist und im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung des einzigen Dokuments und der Produktspezifikation an das Amt übermittelt wird, damit dieses die Prüfung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 erneut vornimmt. Für den Zeitraum des zusätzlichen nationalen Einspruchsverfahrens wird das Verfahren in der Unionsphase ausgesetzt. Lehnt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem zusätzlichen Einspruch den Antrag ab, so unterrichtet die zuständige Behörde das Amt über das digitale System über die Rücknahme des Antrags.
Artikel 17
Einreichung einer Stellungnahme
(1) Die Stellungnahme gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(2) Die Stellungnahme muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
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a) |
den im Unionsregister veröffentlichten Namen der geografischen Angabe; |
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b) |
das im Unionsregister eingetragene Aktenzeichen; |
|
c) |
Name und Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder Behörde, die die Stellungnahme übermittelt; |
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d) |
Bemerkungen, die auf Ungenauigkeiten im Antrag hinweisen, nach Auffassung der Person oder Behörde, die die Stellungnahme übermittelt; |
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e) |
die Genehmigung an das Amt, den Antragsteller, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und — im Falle von Anträgen aus Drittländern — den Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die vollständige Stellungnahme zu übermitteln, gegebenenfalls zusammen mit den personenbezogenen Daten, die möglicherweise enthalten sind. |
(3) Enthält die Stellungnahme nicht die in Absatz 2 genannten Angaben, so gilt sie als nicht eingereicht.
(4) Geht beim Amt eine Stellungnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so teilt es die Stellungnahme dem Antragsteller, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle, in der Sprache des Antrags zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union mit. Bei Anträgen aus Drittländern teilt das Amt dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Stellungnahme in der Sprache mit, in der sie eingereicht wurde, und übermittelt eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Antrag eingereicht wurde.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Bemerkung muss den Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechen.
(6) Das Amt kann auf der Grundlage der in der Stellungnahme enthaltenen Informationen das Einspruchsverfahren gegebenenfalls aussetzen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 verfahren.
(7) Falls nach der Stellungnahme eine Änderung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments erfolgt, unterrichtet das Amt den Einspruchsführer, sofern vorhanden, und gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über diese Änderung und fordert den Einspruchsführer auf, den Einspruch zurückzuziehen oder das Verfahren fortzusetzen.
(8) Bei wesentlichen Änderungen der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments findet das Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 Anwendung.
ABSCHNITT 4
ÄNDERUNGEN DER PRODUKTSPEZIFIKATION
Artikel 18
Antrag auf Unionsänderungen
(1) Ein Antrag auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht; |
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b) |
den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, zu dem das geografische Gebiet gehört; |
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c) |
eine Angabe, ob es der Antragsteller gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 gemäß dem Unionsregister oder ein Erzeuger ist, der die geografische Angabe gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 verwendet und die Unionsänderung beantragt; |
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d) |
die Rubriken der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung bezieht; |
|
e) |
die Gründe, warum die Änderung unter Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt; |
|
f) |
eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen beantragten Änderung; |
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g) |
eine Angabe etwaiger Standardänderungen, die untrennbar mit den Unionsänderungen verbunden sind; |
|
h) |
das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung; |
|
i) |
bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung; |
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j) |
bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2023/2411 die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung; |
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k) |
bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 den Nachweis, dass die beantragte Änderung den in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz geografischer Angaben entspricht; |
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l) |
die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass der Antrag ihrer Ansicht nach die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt. |
(2) Das Amt erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags:
|
a) |
den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder des Antragstellers bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands, die/der in der Unionsphase des Verfahrens die Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt hat; |
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b) |
den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, der die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt hat, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Erzeugergemeinschaft handelt; |
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c) |
gegebenenfalls Begleitunterlagen. |
(3) Ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation und das geänderte Einzige Dokument werden gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(4) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten gewährleistet bei direkten Eintragungen dem Antragsteller und im Falle von Anträgen von Drittländern dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde des Drittlands die Kohärenz zwischen dem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung und der konsolidierten Produktspezifikation und dass zwischen ihnen keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung aufgeführten Änderungen müssen den an der Produktspezifikation vorgenommenen Änderungen entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Unionsänderung im Standardverfahren eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, im Falle direkter Eintragungen der Antragsteller, und bei Anträgen aus Drittländern der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.
(5) Ein Antrag auf eine Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5 000 Wörter, einschließlich des Einzigen Dokuments, enthalten.
(6) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht das Amt zusätzlich zu den darin genannten Unterlagen und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation im Unionsregister.
(7) Artikel 4, die Artikel 6 bis 17 und die Artikel 27 bis 28 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für den Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation.
(8) Dieser Artikel gilt entsprechend für Anträge auf Standardänderungen der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurden.
Artikel 19
Standardänderungen der Produktspezifikation
(1) Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet.
(2) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten kann vorsehen, dass der Antrag auf Standardänderung für einen Einspruch auf nationaler Ebene veröffentlicht wird. Ist kein nationaler Einspruch vorgesehen und wird der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation nicht vom Antragsteller gestellt, der den Antrag auf Schutz des oder der Namen eingereicht hat, auf die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diesem Antragsteller Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und die Gründe enthalten, warum es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 handelt.
(4) Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann sie die Standardänderung genehmigen. Der Entscheidung über die Genehmigung muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und, soweit zutreffend, das geänderte konsolidierte einzige Dokument umfassen.
(5) Die Entscheidung über die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht. Die genehmigte Standardänderung wird in dem Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
(6) Erfordert die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments, so veröffentlicht das Amt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung einer Standardänderung im Unionsregister
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a) |
die Beschreibung der Standardänderung und |
|
b) |
das geänderte Einzige Dokument. |
(7) Erfordert die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments, so veröffentlicht das Amt die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem es die Mitteilung der Standardänderung erhalten hat, in der erhaltenen Sprache im Unionsregister.
(8) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß den Absätzen 6 und 7, soweit anwendbar, veröffentlicht wurden.
(9) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten informieren einander über die nationale Entscheidung über die Genehmigung und unterrichten einander auf Anfrage über den Fortgang des nationalen Verfahrens. Die Standardänderung gilt im Hoheitsgebiet der betroffenen Mitgliedstaaten erst, wenn die letzte nationale Entscheidung über die Genehmigung anwendbar wird. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die als letzte die Standardänderung genehmigt hat, übermittelt dem Amt die entsprechende Mitteilung spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem ihre Entscheidung über die Genehmigung veröffentlicht wurde.
(10) Wenn das geografische Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat umfasst und wenn eine oder mehrere der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag auf eine Standardänderung ablehnen oder keine Maßnahmen ergreifen, um die nationale Entscheidung über die Genehmigung für die Annahme von Standardänderungen durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten zu erlassen, können die zuständigen Behörden eines der von dem grenzüberschreitenden geografischen Gebiet betroffenen Mitgliedstaaten diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen zum Treffen einer Entscheidung durch das Amt übermitteln. In diesem Fall weist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung eingereicht hat, nach, dass das Standardänderungsverfahren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat, nicht abgeschlossen wurde. Das damit verbundene Einspruchsverfahren der Union steht den Mitgliedstaaten und den natürlichen und juristischen Personen offen, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig oder niedergelassen sind, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der den Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung eingereicht hat, und der natürlichen und juristischen Personen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.
(11) Die Absätze 9 und 10 gelten entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet. Betrifft die Standardänderung jedoch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, bleibt die Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung an das Amt in dem Mitgliedstaat bestehen.
Artikel 20
Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen
(1) Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments erfordert, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung anhängig ist, aktualisiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend.
(2) Wurde die anhängige Unionsänderung im Unionsregister für mögliche Einsprüche veröffentlicht, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments auch als Anhang der Entscheidung über die Genehmigung der Unionsänderung im Unionsregister veröffentlicht.
(3) Werden in der geänderten Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese geänderte Fassung vom Amt nicht veröffentlicht. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet dem Amt die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und die Standardänderungen geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Unionsregister zu.
(4) Dieser Artikel gilt entsprechend auch für Anträge, die gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereicht werden.
Artikel 21
Mit Unionsänderungen verbundene Standardänderungen
Eine in einem Antrag auf Unionsänderung enthaltene Standardänderung, die untrennbar mit der anhängigen Unionsänderung verbunden ist, gilt als Teil dieser Unionsänderung und wird vom Amt zusammen mit der Unionsänderung im gleichen Verfahren genehmigt.
Artikel 22
Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation
(1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet des betreffenden Namens befindet. Vorübergehende Änderungen können einen Teil des geografischen Gebiets betreffen.
(2) Vorübergehende Änderungen werden dem Amt spätestens einen Monat nach dem Tag mitgeteilt, an dem die nationale Entscheidung über die Genehmigung veröffentlicht wurde. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die vorübergehenden Änderungen anzugeben.
(3) Die vorübergehende Änderung gilt im Mitgliedstaat gemäß den geltenden nationalen Vorschriften.
(4) Jede vorübergehende Änderung gilt für einen begrenzten Zeitraum, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, die eine solche Änderung genehmigt. Sie kann nur verlängert werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten außergewöhnlichen Umstände und die Gründe, aus denen sie genehmigt wurde, noch vorliegen. Eine Verlängerung vorübergehender Änderungen wird dem Amt nach dem Verfahren mitgeteilt, das für die Mitteilung vorübergehender Änderungen gemäß Artikel 24 vorgesehen ist.
(5) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, das in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet fällt.
(6) Vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben betreffen, die ihren Ursprung in Drittländern haben, werden dem Amt spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung mitgeteilt. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die vorübergehenden Änderungen anzugeben.
(7) Das Amt veröffentlicht die Mitteilung einer vorübergehenden Änderung über sein digitales System innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung der vorübergehenden Änderung bei ihm eingegangen ist, in der Sprache des Eingangs. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie vom Amt veröffentlicht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.
Artikel 23
Mitteilung über Standardänderungen
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht; |
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b) |
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört; |
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c) |
den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, der oder das dem Amt die Standardänderung der Produktspezifikation mitteilt; |
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d) |
die Gründe, warum die Änderung unter Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt; |
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e) |
eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt; |
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f) |
die Entscheidung über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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g) |
gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung; |
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h) |
die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung. |
(2) Erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so muss sie eine Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 enthalten.
(3) Bei Anträgen aus Drittländern muss die Mitteilung zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten.
(4) Eine Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(5) Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, die dem Amt die Standardänderung übermitteln, werden gesondert mitgeteilt. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt dem Amt unverzüglich die folgenden Angaben mit:
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a) |
finale nationale Entscheide, mit denen eine Entscheidung über die Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wird |
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b) |
das konsolidierte Einzige Dokument einschließlich der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation oder im Falle einer Änderung, die das Einzige Dokument nicht betrifft, nur letztere, die nach der Nichtigerklärung der Standardänderung aktualisiert wurde. |
(7) Das Amt veröffentlicht im Unionsregister Informationen darüber, dass die nationale Entscheidung über die Genehmigung der Standardänderung aufgehoben wurde. Diesen Informationen wird eine aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments beigefügt, die in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht wird und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels übermittelt wurde.
(8) Entscheidungen über die Genehmigung von Standardänderungen in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Drittländern haben, werden dem Amt von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung mitgeteilt.
(9) Die Mitteilung einer genehmigten Standardänderung der Produktspezifikation an das Amt gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie diesem Artikel entspricht. Das Amt veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Artikel vorgenommen wurde. Das Amt teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller mit, dass die Mitteilung über die Standardänderung nicht ordnungsgemäß innerhalb von drei Monaten erfolgt. Geht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens des Amtes keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß übermittelte Mitteilung als nicht eingereicht.
(10) Die zuständige Behörde, die dem Amt eine Standardänderung der Produktspezifikation mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.
Artikel 24
Mitteilung über vorübergehende Änderungen
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation muss Folgendes enthalten:
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a) |
Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht; |
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b) |
den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, der oder das dem Amt die vorübergehende Änderung der Produktspezifikation mitteilt; |
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c) |
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung mit einer Begründung; |
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d) |
die Entscheidung der Behörden, eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsbedingungen oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe wie Krieg, Kriegsgefahr oder Terroranschlag förmlich anzuerkennen, oder gegebenenfalls die Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen; |
|
e) |
die Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung. |
(2) Erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so muss sie eine Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 enthalten.
(3) Bei geografischen Angaben, die ihren Ursprung in Drittländern haben, muss die Mitteilung den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie muss anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die nationale Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten.
(4) Eine Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(5) Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands werden gesondert mitgeteilt. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(6) Die Mitteilung einer genehmigten vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation an das Amt gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie diesem Artikel entspricht. Das Amt veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Artikel vorgenommen wurde. Das Amt teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller mit, dass die Mitteilung über die vorübergehende Änderung nicht ordnungsgemäß innerhalb von drei Monaten erfolgt. Geht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens des Amtes keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß übermittelte Mitteilung als nicht eingereicht.
(7) Die zuständige Behörde, die dem Amt den Inhalt mitgeteilt hat, bleibt für den Inhalt verantwortlich.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.
ABSCHNITT 5
LÖSCHUNGSVERFAHREN
Artikel 25
Löschung
(1) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird; |
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b) |
den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe ihren Ursprung hat; |
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c) |
den Namen eines Mitgliedstaats oder Drittlands, oder für die Zwecke der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels, den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die den Löschungsantrag einreicht; |
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d) |
bei Anträgen aus Drittländern den Namen der Behörden oder gegebenenfalls der Stellen oder natürlichen Personen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation überprüfen; |
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e) |
gegebenenfalls den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens beantragt; |
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f) |
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt; |
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g) |
die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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h) |
Erläuterungen und Gründe für die Löschung; |
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i) |
bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung die Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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j) |
gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren. |
(2) Wird der Löschungsantrag gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereicht, so gelten die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g nicht.
(3) Es wird davon ausgegangen, dass die geografische Angabe die in der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Wirkungen von Anfang an nicht entfaltet hat, sofern die geografische Angabe aus den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Gründen gelöscht wurde.
(4) Es wird davon ausgegangen, dass die geografische Angabe die in der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Wirkungen nicht entfaltet hat, sofern die geografische Angabe aus den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Gründen gelöscht wurde. Dies gilt auch für Löschungen, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingeleitet wurden.
(5) Die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder der Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e werden gesondert über das digitale System übermittelt. Die Kontaktdaten dieser natürlichen oder juristischen Personen, Behörden oder Stellen werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(6) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(7) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, kann die nationale Phase des Löschungsverfahrens auf eigene Initiative einleiten. In diesem Fall müssen die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Angaben nicht gemacht werden. Der Mitgliedstaat schließt die Schritte der nationalen Phase gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 ab, bevor er den Löschungsantrag beim Amt einreicht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 gewährt.
(8) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, einen Löschungsantrag einreichen, der es diesem Mitgliedstaat ermöglicht, diesen Antrag zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn beim Amt einreicht.
(9) Beruht der Löschungsantrag auf einem Grund gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gilt der angegebene Grund ausschließlich außerhalb der territorialen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, oder hat die geografische Angabe, für die die Löschung beantragt wird, ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, oder in einem Drittland, so prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, nur, ob der Löschungsantrag vollständig ist und gemäß den Absätzen 1, 2, 5 und 6 dieses Artikels eingereicht wurde. In solchen Fällen wird kein nationaler Einspruch erhoben. Ist der Löschungsantrag nach der in Satz 1 dieses Absatzes genannten formalen Prüfung zulässig, so reicht die zuständige Behörde ihn beim Amt zur Prüfung ein.
(10) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, der eine Ausnahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 gewährt wurde, kann einen Antrag auf Löschung direkt beim Amt einreichen.
(11) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann beim Amt direkt oder über die zuständige Behörde des Drittlands einen Antrag auf Löschung einreichen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 9 gelten die Artikel 4 und 6, die Artikel 14 bis 17 und die Artikel 27 bis 28 der vorliegenden Verordnung entsprechend für das Löschungsverfahren.
Artikel 26
Löschung auf Initiative der Kommission oder des Amtes
(1) Im Falle von Löschungen auf Initiative der Kommission beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Die Kommission übermittelt den Löschungsantrag an das Amt, und das Amt veröffentlicht ihn gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 für mögliche Einsprüche. Der Löschungsantrag muss die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Angaben entsprechend enthalten.
(2) Im Falle von Löschungen auf Initiative des Amtes beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Das Amt veröffentlicht im Einklang mit Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 ihren eigenen Vorschlag auf Löschung, der die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Elemente entsprechend enthalten muss, für mögliche Einsprüche.
(3) In dem Vorschlag oder Antrag auf Löschung, der für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, sind die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 anzugeben.
ABSCHNITT 6
ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 27
Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Das Amt sorgt nach Unterrichtung der Kommission dafür, dass der Verweis auf eine Entscheidung so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Entscheidung im Unionsregister im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
(2) Der Verweis umfasst die Nummer der Entscheidung, den eingetragenen, geänderten oder gelöschten Namen (oder die Namen) des Erzeugnisses, die Art des Erzeugnisses, das Ursprungsland und das Datum der Eintragung, Änderung oder Löschung.
Artikel 28
Entscheidung der Kommission über den Antrag
(1) Der Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Amtes an die Kommission, die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu übernehmen, wird der Kommission elektronisch an ein spezielles Funktionspostfach übermittelt, unter Verwendung des vom Amt online bereitgestellten Formulars an den Leiter des für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Binnenmarkt zuständigen Referats gerichtet, wobei der Grund für den Antrag angegeben und der Antrag begründet wird.
(2) Die Kommission unterrichtet das Amt über das digitale System und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Antrag stellt, per E-Mail innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags über ihre Entscheidung, ob sie die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 übernimmt. In der Mitteilung der Kommission werden die Gründe angegeben und erläutert.
(3) Beabsichtigt die Kommission, die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 auf eigene Initiative zu übernehmen, so unterrichtet sie das Amt über das digitale System und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, per E-Mail. In der Mitteilung der Kommission werden die Gründe angegeben und erläutert.
(4) Die Information, dass die Kommission das Verfahren übernommen hat, der geltend gemachte Grund und deren Erläuterung werden vom Amt innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kommission das Amt über die Übernahme unterrichtet hat, in allen Amtssprachen der Union im Unionsregister veröffentlicht.
(5) Das Verfahren vor dem Amt wird ab dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission ausgesetzt, bis die Kommission das Amt und die ersuchende zuständige Behörde des Mitgliedstaats darüber unterrichtet, ob sie die Befugnis zur Entscheidung übernimmt. Beschließt die Kommission, das Verfahren nicht zu übernehmen, nimmt das Amt das Verfahren unverzüglich wieder auf.
(6) Übernimmt die Kommission das Verfahren des Amtes gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411, so übermittelt das Amt der Kommission den Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 in elektronischer Form.
(7) Die Kommission bemüht sich, den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die endgültige Entscheidung in einem bestimmten Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 innerhalb von neun Monaten nach Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nachdem sie das Amt davon unterrichtet hat, dass sie auf eigene Initiative tätig wird, zu erlassen. Der Durchführungsrechtsakt enthält Informationen über die Übernahme des Falls durch die Kommission, die Gründe und deren Erläuterung.
ABSCHNITT 7
VERWENDUNG VON UNIONSZEICHEN
Artikel 29
Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung
(1) Das Unionszeichen, die Angabe „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ innerhalb des Symbols sowie die Abkürzung „g.g.A.“ gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gemäß Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission (6) werden zur Angabe einer geschützten geografischen Angabe für ein handwerkliches und industrielles Erzeugnis gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung wiedergegeben. Dieses Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können in jeder Amtssprache der Union verwendet werden.
(2) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung, die sich auf die geschützte geografische Angabe beziehen, dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die unter die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 fallen.
(3) Das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung dürfen in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses erst nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Eintragung dieser geografischen Angabe erscheinen. Erscheinen sie in der Etikettierung eines Erzeugnisses, so wird ihnen der eingetragene Name beigefügt.
(4) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können in Medien oder in Werbematerialien zum Zweck der Verbreitung des Schutzes der geografischen Angabe oder der Bewerbung der eingetragenen Namen verwendet werden.
ABSCHNITT 8
GEBÜHREN
Artikel 30
Gebühren
(1) Das Amt legt die Zahlungsmittel für die Gebühren gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 fest.
(2) Alle Zahlungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfolgen in Euro innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung des Antrags auf Eintragung, des Antrags auf Unionsänderung, des Löschungsantrags oder der Beschwerdeschrift.
(3) Jede Zahlung muss die entsprechende geografische Angabe und den Namen der Person, die die Zahlung leistet, enthalten sowie die erforderlichen Angaben, damit das Amt den Zweck der Zahlung sofort feststellen kann.
(4) Kann der in Absatz 3 genannte Zweck der Zahlung nicht sofort festgestellt werden, so fordert das Amt die Person, die die Zahlung leistet, auf, diesen innerhalb einer in der Mitteilung angegebenen angemessenen Frist auf elektronischem Wege mitzuteilen. Kommt die Person dieser Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die Zahlung als nicht geleistet. Alle gezahlten Beträge werden zurückerstattet.
(5) Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:
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a) |
wenn die Abteilung für geografische Angaben die angefochtene Entscheidung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft; |
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b) |
wenn die Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 als nicht eingelegt gilt; |
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c) |
wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet. |
(6) Auf Ersuchen der Kommission prüft das Amt die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Gebührenrabattmechanismus für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KKMU“) anzunehmen.
(7) Es gelten die in Anhang II dieser Verordnung genannten Gebühren.
ABSCHNITT 9
UNIONSREGISTER
Artikel 31
Unionsregister
(1) Das Unionsregister gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu geografischen Angaben, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Unionsänderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen, Genehmigungen von Unionsänderungen, Veröffentlichungen von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Das Unionsregister steht in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Daten und den spezifischen Verweisen in der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 werden die folgenden Daten in das Unionsregister eingetragen:
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a) |
der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt; |
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b) |
das Datum der Einreichung des Antrags beim Amt; |
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c) |
das Datum der Veröffentlichung im Unionsregister; |
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d) |
das Datum der Eintragung; |
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e) |
die Entscheidung zur Eintragung der geografischen Angabe; |
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f) |
die elektronische Fundstelle des Amtsblatts der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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g) |
das Aktenzeichen; |
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h) |
das Einzige Dokument, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation; |
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i) |
falls keine elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation verfügbar ist, die Produktspezifikation; |
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j) |
gegebenenfalls die Stellungnahmen des Beratungsausschusses zu einzelnen Anträgen; |
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k) |
eine Angabe der Kontrollbehörde bei geografischen Angaben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben. |
(3) Genehmigt das Amt eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder erhält es eine Mitteilung über eine genehmigte oder aufgehobene Standardänderung der Produktspezifikation, die eine Änderung der im Unionsregister eingetragenen Informationen erforderlich macht, so aktualisiert es die in Absatz 2 aufgeführten Daten entsprechend mit Wirkung ab dem Tag, an dem die Änderung in der Union anwendbar ist. Die elektronischen Fundstellen der Veröffentlichung von Mitteilungen über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen werden vom Amt vermerkt. Bei direkten Eintragungen wird die Änderung mit Wirkung vom Tag der Entscheidung des Amtes über die Standardänderung und die vorübergehende Änderung in das Unionsregister eingetragen.
(4) Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so werden im Unionsregister die Namen angegeben, die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelöscht wurden. Im Unionsregister muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.
(5) Geht beim Amt ein Antrag auf Eintragung, ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Art des Erzeugnisses, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum des Antrags auf Eintragung und der Status des eingegangenen Antrags auf Eintragung oder Antrags in das Unionsregister eingetragen. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Unionsregister veröffentlicht wurde. Das Unionsregister führt Aufzeichnungen über die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags.
(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Daten verbleiben im Unionsregister.
(7) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation aktiv ist und funktioniert, solange die geografische Angabe geschützt ist. Die elektronische Fundstelle muss direkt zur letzten aktualisierten Fassung der jeweiligen Produktspezifikation führen.
(8) Die Verarbeitung der Daten zu den Einträgen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich aller personenbezogenen Daten, erfolgt zu folgenden Zwecken:
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a) |
zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten; |
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b) |
der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von früheren geografischen Angaben erlangen können; |
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c) |
der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zum Schutz von geografischen Angaben zu verbessern. |
(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Einträge betreffen, sind von öffentlichem Interesse und können von Dritten abgerufen werden. Die Einträge im Unionsregister werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.
Artikel 32
Auszug aus dem Unionsregister
(1) Der Auszug aus dem Unionsregister enthält die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a bis g dieser Verordnung und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Daten.
(2) Das Formular und die Online-Darstellung des Auszugs aus dem Unionsregister gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 werden gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt.
ABSCHNITT 10
GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT BEI DER KONTROLLE UND DURCHSETZUNG
Artikel 33
Allgemeine Vorschriften
(1) Die in Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden beziehen sich auf die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2023/2411 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 in Fällen sicherzustellen, die in mehr als einem Mitgliedstaat relevant sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Anfrage einschlägige Informationen über die gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2023/2411 durchgeführten Kontrollen.
(4) Die Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.
(5) Die Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen auszutauschen sind, können Folgendes umfassen:
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a) |
die Ergebnisse der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 und Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen; |
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b) |
Eigenerklärungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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c) |
Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung; |
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d) |
ergriffene Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411; |
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e) |
Maßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411. |
(6) Jede amtliche Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt schriftlich auf elektronischem Wege. Die Kommission kann ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für den integrierten Betrieb der Mechanismen für den automatischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Das Informationsmanagementsystem kann mit anderen einschlägigen Datenbanken der Kommission verknüpft werden, die von den Durchsetzungsbehörden in der Union für die Sicherheit und Konformität von Erzeugnissen genutzt werden.
(7) Die Unterstützung umfasst gegebenenfalls und nach Absprache zwischen den betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der jeweils zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(8) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des nationalen Rechts
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a) |
zur Freigabe von Dokumenten und Informationen, die Gegenstand von gerichtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, sind oder damit in Zusammenhang stehen und |
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b) |
dem Schutz der geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen. |
(9) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Übermittlung von Informationen über eine mögliche Nichteinhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Vorschriften, die für die Anwendung dieses Abschnitts relevant sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können, von Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Justizbehörden an die zuständigen Behörden zu erleichtern.
Artikel 34
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die letztgenannten zuständigen Behörden:
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a) |
bestätigen den Eingang des Ersuchens unverzüglich; |
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b) |
teilen auf Verlangen der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie voraussichtlich benötigen, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren; |
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c) |
führen die erforderlichen amtlichen Kontrollen durch und unternehmen die erforderlichen Untersuchungen, um den ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Einhaltung der Unionsbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen. |
(2) Nach Absprache zwischen den ersuchenden zuständigen Behörden und den ersuchten zuständigen Behörden kann Personal, das von den ersuchenden Behörden benannt wird, bei den amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die ersuchten zuständigen Behörden durchführen, zugegen sein.
(3) Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei diesen Kontrollen zugegen ist:
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a) |
muss jederzeit schriftlich seine Identität und seine amtliche Funktion belegen können; |
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b) |
erhält vom Unternehmer Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten, zum gleichen Gelände und zu den gleichen Unterlagen wie das Personal der ersuchten zuständigen Behörden, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen; |
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c) |
darf nicht auf eigene Initiative die Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der ersuchten zuständigen Behörden übertragen wurden. |
Artikel 35
Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen
(1) Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und unverzüglich die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.
(2) Die gemäß Absatz 1 unterrichteten zuständigen Behörden:
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a) |
bestätigen den Eingang der Meldung unverzüglich; |
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b) |
teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,
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c) |
untersuchen die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission an ein spezielles Funktionspostfach übermittelt, das von der für die Regelung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständigen Direktion verwaltet wird.
Artikel 36
Verstöße, die ein Risiko oder einen wiederholten oder potenziell schwerwiegenden Verstoß darstellen
(1) Stellen die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen von Waren, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben, fest, dass diese Waren in einer Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder einen potenziell schweren Verstoß gegen diese Vorschriften darstellt, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, damit diese zuständigen Behörden geeignete Untersuchungen durchführen können.
(2) Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:
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a) |
Sie bestätigen den Eingang der Meldung. |
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b) |
Sie teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde mit, welche Untersuchungen sie planen. |
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c) |
Sie untersuchen die Angelegenheit, ergreifen alle im betroffenen Mitgliedstaat bestehenden erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/2411 und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen. |
(3) Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie gegebenenfalls die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen bemühen sich sowohl die meldenden zuständigen Behörden als auch die unterrichteten zuständigen Behörden um einen abgestimmten Ansatz, um den Verstoß angemessen zu beheben, unter anderem durch gemeinsame amtliche Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3.
(4) Werden bei amtlichen Kontrollen von Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gemäß Absatz 1 festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 37
Amtshilfe auf der Grundlage von Informationen von Drittländern
(1) Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Union oder auf ein Risiko für Mensch oder Umwelt hindeuten, so müssen sie unverzüglich
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a) |
diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und |
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b) |
an die Kommission weiterleiten, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein könnten. |
(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern:
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a) |
die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen; |
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b) |
das Drittland zugesagt hat, die nötige Amtshilfe zu leisten, um Hinweise auf Praktiken zu sammeln, die gegen Unionsbestimmungen verstoßen oder zu verstoßen scheinen oder die ein Risiko für Mensch oder Umwelt darstellen; |
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c) |
die einschlägigen nationalen und Unionsbestimmungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden. |
ABSCHNITT 11
MITTEILUNG UND VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 38
Allgemeine Vorschriften für die Kommunikation
(1) Alle Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente und Informationen, die für die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 4 und Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/2411, der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, werden dem Amt und vom Amt über das digitale System übermittelt, sofern in diesen Verordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Ausführung dieser Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente und Informationen durch das Amt über das digitale System erfolgt durch Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu ihnen. Das Amt übermittelt den Adressaten eine E-Mail-Benachrichtigung über die neue Benachrichtigung, Mitteilung, das Dokument und die Informationen, die das Amt im digitalen System zur Verfügung gestellt hat, und teilt ihnen auch die Daten für den Zugang zu ihnen mit.
(2) Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente oder Informationen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden dem Amt und vom Amt per E-Mail über das spezielle Funktionspostfach übermittelt.
(3) Für die amtliche technische Kommunikation über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse teilt jeder Mitgliedstaat dem Amt und der Kommission bis zum 2. Dezember 2025 an ihre jeweiligen Funktionspostfächer eine Kontaktstelle mit, bestehend aus einer Abteilung und einer Anschrift, einem speziellen Funktionspostfach und einer abteilungsspezifischen Telefonnummer. Die Mitgliedstaaten halten die Liste der Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die enthaltenen Daten dürfen keine natürlichen Personen, Kontaktnummern oder andere Datenelemente offenlegen.
(4) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 eine Ausnahme von der nationalen Phase erhalten haben, übermitteln dem Amt und der Kommission an ihr jeweiliges Funktionspostfach zusätzlich zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen bis zum 2. Dezember 2025 Informationen zur zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411. Sie müssen eine Abteilung und eine Anschrift, ein Funktionspostfach und eine Telefonnummer der Abteilung umfassen. Die Mitgliedstaaten halten die Informationen über diese zentralen Kontaktstellen auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die enthaltenen Daten dürfen keine natürlichen Personen, Kontaktnummern oder andere Datenelemente offenlegen.
(5) Das Amt und die Kommission führen und bewahren die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf. Sie können sie weitergeben, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Das Amt kann verlangen, dass diese Daten über sein digitales System übermittelt werden.
Artikel 39
Einreichung und Eingang von Mitteilungen
(1) Mitteilungen und Übermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411, der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 und der vorliegenden Verordnung gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie beim Amt über sein digitales System oder gegebenenfalls bei der Kommission an ihr spezielles Funktionspostfach eingehen.
(2) Ist eine erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, die Mitteilung innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nochmals über das digitale System zu übermitteln. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum der ursprünglich übermittelten Mitteilung als Datum des Eingangs oder der Übermittlung.
(3) Das Amt bestätigt den betroffenen Parteien den Eingang aller über das digitale System erhaltenen Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumenten und Informationen über dieses digitale System.
(4) Das Amt weist jedem neuen Antrag, jeder Änderung oder jeder Einreichung eines Einspruchs, jeder Stellungnahme, Löschung oder Beschwerde ein Aktenzeichen zu.
(5) Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
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a) |
das Aktenzeichen; |
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b) |
den betreffenden Namen; |
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c) |
die Art des Erzeugnisses; |
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d) |
das Eingangsdatum. |
Artikel 40
Befreiung von der Übersetzungspflicht
(1) Die zuständige Behörde oder die zentrale Kontaktstelle eines Mitgliedstaats kann beim Amt über ein spezielles Funktionspostfach beantragen, die in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 genannten Übersetzungen nicht bereitzustellen. Ein solcher Antrag ist vor dem 1. Mai 2026 einzureichen. In dem Antrag gibt der Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel klar an, welche Übersetzungen er nicht erhalten möchte.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Befreiung kann in der in Absatz 1 beschriebenen Weise ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
Artikel 41
Zu veröffentlichende Informationen
Die Informationen, die das Amt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411, der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 und der vorliegenden Verordnung veröffentlichen muss, werden über das IT-System gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/2411 veröffentlicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT 12
INKRAFTTRETEN UND GELTUNG
Artikel 42
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj.
(2) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1754/oj.
(3) Delegierte Verordnung C(2025) 9101 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(5) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eintragungen, Änderungen, Löschungen, die Durchsetzung des Schutzes, die Kennzeichnung und Mitteilungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantierten traditionellen Spezialitäten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 in Bezug auf geografische Angaben im Weinsektor und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236 (ABl. L, 2025/26, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/26/oj).
ANHANG I
WIEDERGABE DER UNIONSZEICHEN UND ANGABEN FÜR G.G.A.
1. EU-Zeichen in Farbe
Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.
Unionszeichen in Pantone:
Unionszeichen im Vierfarbendruck:
Kontrast gegenüber den Hintergrundfarben
Auf einem farbigen Hintergrund ist das farbige Unionszeichen nur schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:
2. Unionszeichen in Schwarz und Weiß
Die Verwendung der Zeichen in Schwarz und Weiß ist nur dann zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung sind.
Bei der Verwendung in Schwarz und Weiß sind die Unionszeichen wie folgt zu reproduzieren:
Negative Umsetzung der EU-Zeichen in Schwarz und Weiß
Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder der Kennzeichnung dunkel, so können die EU-Zeichen in folgender Negativ-Version verwendet werden:
3. Schriftbild
Für den Text ist das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben zu verwenden.
4. Verkleinerung
Der Mindestdurchmesser der EU-Zeichen muss 15 mm betragen, darf bei kleinen Verpackungen oder Erzeugnissen jedoch auf 10 mm reduziert werden.
5. „Geschützte geografische Angabe“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen
EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |
BG | защитено географско указание | ЗГУ |
ES | indicación geográfica protegida | IGP |
CS | chráněné zeměpisné označení | CHZO |
DA | beskyttet geografisk betegnelse | BGB |
DE | geschützte geografische Angabe | g.g.A. |
ET | kaitstud geograafiline tähis | KGT |
EL | προστατευόμενη γεωγραφική ένδειξη | ΠΓΕ |
EN | protected geographical indication | PGI |
FR | indication géographique protégée | IGP |
GA | tásc geografach faoi chosaint | TGFC |
HR | zaštićena oznaka zemljopisnog podrijetla | ZOZP |
IT | indicazione geografica protetta | IGP |
LV | aizsargāta ģeogrāfiskās izcelsmes norāde | AĢIN |
LT | saugoma geografinė nuoroda | SGN |
HU | oltalom alatt álló földrajzi jelzés | OFJ |
MT | indikazzjoni ġeografika protetta | IĠP |
NL | beschermde geografische aanduiding | BGA |
PL | chronione oznaczenie geograficzne | CHOG |
PT | indicação geográfica protegida | IGP |
RO | indicație geografică protejată | IGP |
SK | chránené zemepisné označenie | CHZO |
SL | zaščitena geografska označba | ZGO |
FI | suojattu maantieteellinen merkintä | SMM |
SV | skyddad geografisk beteckning | SGB |
ANHANG II
GEBÜHREN
1. In Artikel 65 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannte Höhe der Gebühren
Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2411 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in EUR):
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1. |
Gebühr für die Bearbeitung einer direkten Eintragung (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a): 1 500 EUR |
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2. |
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b): 1 500 EUR |
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3. |
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation (Artikel 65 Absatz 4): 750 EUR |
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4. |
Mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fälle, Gebühr für Antrag auf Löschung (Artikel 65 Absatz 4): 630 EUR |
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5. |
Gebühr für Beschwerden (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c): 720 EUR |
ANHANG III
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BERECHTIGUNG
Bescheinigung über die Berechtigung oder Auflistung von Erzeugern, die einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse entsprechen, gemäß den Artikeln 32 und 36 der vorliegenden Verordnung:
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Mit diesem Dokument wird bescheinigt, dass der Erzeuger oder Verarbeiter zertifiziert ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2411 für ein Erzeugnis eine geschützte geografische Abgabe (g.g.A.) zu verwenden. |
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[g.g.A. wie im Unionsregister eingetragen] |
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[Firmenname, Kontaktdaten und Erzeugernummer] |
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[Name der Dienststelle und Kontaktdaten] |
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[optional durch die Produktzertifizierungsstelle oder die ausstellende Behörde bereitzustellen] |
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[(„Herstellung“, „Verarbeitung“, „(Verpackung)“ oder „Sonstiges“ (nähere Angabe) — bitte alles Zutreffende anführen] |
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[TT.MM.JJJJ] |
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(*1) Pflichtfelder.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1956/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)