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Document 32023R0516R(02)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/516 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind (ABl. L 71 vom 9.3.2023)

C/2024/7696

ABl. L, 2024/90699, 6.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/516/corrigendum/2024-11-06/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/516/corrigendum/2024-11-06/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90699

6.11.2024

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/516 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 71 vom 9. März 2023 )

Seite 30, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil I Feld I.7:

Anstatt:

„I.7

Ursprungsland“

muss es heißen:

„I.7

Herkunftsland“.

Seite 30, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil I Feld I.8:

Anstatt:

„I.8

Ursprungsregion“

muss es heißen:

„I.8

Herkunftsregion“.

Seite 32, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil II Nummer II.2.1 einleitender Satz:

Anstatt:

„Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets [registriert] (1) [zugelassen] (1) wurde und unter ihrer Aufsicht steht und über ein System verfügt, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:“

muss es heißen:

„Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets [registriert] (1) [zugelassen] (1) wurde und unter ihrer Aufsicht steht und über ein System verfügt, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:“

Seite 34, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil II dritte Option für Nummer II.4:

Anstatt:

(1) oder

[II.4

Spezifische Gesundheitsanforderungen

Die Wassertiere der in Feld I.27 bezeichneten Sendung sind wild lebende Wassertiere, die [in einem von der zuständigen Behörde des [Ursprungslands] (1) [Ursprungsgebiets] (1) gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wurden.] (1) [in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt werden.] (1)

muss es heißen:

(1) oder

[II.4

Spezifische Gesundheitsanforderungen

Die Wassertiere der in Feld I.27 bezeichneten Sendung sind wild lebende Wassertiere, die [in einem von der zuständigen Behörde des [Herkunftslands] (1) [Herkunftsgebiets] (1) gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wurden.] (1) [in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt werden.] (1) “.

Seite 34, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil II Nummer II.6.3 Ziffer iii:

Anstatt:

„iii)

[Der Transportbehälter/Container] (1) [Das Bünnschiff] (1) ist ungebraucht oder wurde gemäß einem Protokoll und mit Mitteln gereinigt und desinfiziert, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder Ursprungsgebiets zugelassen wurden, bevor er/es zum Versand in die Union beladen wird.“

muss es heißen:

„iii)

[Der Transportbehälter/Container] (1) [Das Bünnschiff] (1) ist ungebraucht oder wurde gemäß einem Protokoll und mit Mitteln gereinigt und desinfiziert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassen wurden, bevor er/es zum Versand in die Union beladen wird.“

Seite 34, Anhang zur Ersetzung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236, Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER Teil II Nummer II.6.5:

Anstatt:

„II.6.5

Sofern ein Wasserwechsel in [einem Land, das] (1) [einem Gebiet, das] (1) [einer Zone, die] (1) [einem Kompartiment, das] (1) für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: [bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets, in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen.] (1) [bei Beförderung per Bünnschiff in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Ursprungsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.] (1)

muss es heißen:

„II.6.5

Sofern ein Wasserwechsel in [einem Land, das] (1) [einem Gebiet, das] (1) [einer Zone, die] (1) [einem Kompartiment, das] (1) für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: [bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets, in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen.] (1) [bei Beförderung per Bünnschiff in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.] (1)“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/516/corrigendum/2024-11-06/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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