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Document 32024R3120
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/3120 of 16 December 2024 authorising an exemption pursuant to Regulation (EU) 2024/573 of the European Parliament and of the Council, with regard to the use of fluorinated greenhouse gases with a GWP of 150 or more in mechanical cryogenic freezers (– 150 oC)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr in mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr in mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC)
C/2024/8744
ABl. L, 2024/3120, 17.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3120/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3120 |
17.12.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3120 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2024
zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr in mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. |
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(2) |
Am 15. Mai 2024 beantragte die zuständige niederländische Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 bei der Kommission die Genehmigung einer Ausnahme für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC), die in den Anwendungsbereich von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen. |
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(3) |
Mechanische kryogene Gefriergeräte (– 150 °C) werden für die Kryokonservierung verwendet, d. h. für die Lagerung lebender Organismen, Zellen und lebenden Gewebes bei Ultratieftemperaturen, und sind für kritische Anwendungen insbesondere in der Wissenschaft und im Gesundheitswesen bestimmt. |
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(4) |
In dem Ausnahmeantrag wird darauf hingewiesen, dass mechanische kryogene Gefriergeräte (– 150 °C) derzeit stark auf fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert von mehr als 150 angewiesen sind und dass es viele technische Herausforderungen gibt, wenn es darum geht, einen Ersatzstoff für Geräte mit derart niedrigen Temperaturen zu finden, ohne die Sicherheit, die Energieeffizienz und die zuverlässige Leistung der Geräte zu beeinträchtigen. Die uneingeschränkte Zuverlässigkeit dieser Geräte ist für die Erhaltung des gelagerten Materials entscheidend. Die Entwicklung von Geräten, in denen alternative Stoffe verwendet werden können, erfordert mehr Zeit, da Änderungen bei der Konstruktion erforderlich sind, um Kältemittel mit einem GWP-Wert unter 150 zu integrieren, und gleichzeitig Sicherheitsbedenken in Bezug auf entzündbare Kältemittel zu berücksichtigen sind und die Zuverlässigkeit gewahrt werden muss. Um sicherzustellen, dass Alternativen sicher verwendet werden, und für die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu sorgen, ist Zeit zur Erleichterung des Übergangs zu Kältemitteln mit einem GWP-Wert unter 150 erforderlich. Darüber hinaus könnte die Verfügbarkeit von Produkten auf dem Markt gefährdet werden, wenn die Hersteller solcher Geräte diese nicht mehr liefern können. Ohne eine Ausnahme dürfte diese Ausrüstung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ab dem 12. März 2025 zudem nicht mehr ausgeführt werden. |
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(5) |
In dem Ausnahmeantrag wird die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 zulässige Höchstdauer, nämlich vier Jahre, aufgrund der Komplexität des Übergangs zu alternativen Kältemitteln für solche Arten von Geräten beantragt. |
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(6) |
Die Kommission hat den Antrag der zuständigen niederländischen Behörde geprüft und ist der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllt sind. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass unter solchen außergewöhnlichen Umständen ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um Marktstörungen bei der Versorgung mit solchen unentbehrlichen Einrichtungen zu vermeiden. Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Ausnahmefall ein Zeitraum von vier Jahren gerechtfertigt wäre. |
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(7) |
Da das Verbot des Inverkehrbringens der in der Ausnahme genannten Arten von Einrichtungen auf dem Unionsmarkt ab dem 1. Januar 2025 gilt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 oC), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3120/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)