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Document 32024R2754

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2024/7490

ABl. L, 2024/2754, 29.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2754/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2754/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2754

29.10.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2754 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2024

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 4. Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung von Amts wegen eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge („battery electric vehicles“ — im Folgenden „BEV“) für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung mit der Begründung ein, dass die BEV-Einfuhren mit Ursprung in der VR China subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (3).

(3)

Nach einer eingehenden Analyse der jüngsten Marktentwicklungen und unter Berücksichtigung der Sensibilität des Elektrofahrzeugsektors und seiner strategischen Bedeutung für die EU-Wirtschaft in Bezug auf Innovation, Wertschöpfung und Beschäftigung sammelte die Kommission Marktinformationen aus verschiedenen unabhängigen Quellen. Diese Informationen zeigten tendenziell das Vorliegen einer Subventionierung durch die VR China, die sich negativ auf die Lage des BEV-Wirtschaftszweigs der Union auswirkte.

(4)

Auf der Grundlage ohne Weiteres verfügbarer Informationen lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die BEV-Einfuhren mit Ursprung in der VR China in den Genuss anfechtbarer Subventionen der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) kommen. Dank dieser Subventionen konnten die Einfuhren ihren Marktanteil in der Union zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union rasch erhöhen.

(5)

Die verfügbaren Beweise zeigten die Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Anstiegs der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren, die eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung eines bereits anfälligen Wirtschaftszweigs der Union darstellen würden. Solch ein massiver Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren, die einen erheblichen Marktanteil auf einem rasch wachsenden Markt erreichen würden, auf dem im Zuge des Übergangs des Unionsmarkts zur vollständigen Elektrifizierung erhebliche und nachhaltige Investitionen erforderlich sind, würde dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union schwere Verluste erleiden würde, die rasch untragbar werden könnten.

(6)

Da die Kommission unter diesen besonderen Umständen über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung, einer drohenden Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs verfügte, die für die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung erforderlich sind, beschloss sie nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung, eine solche Untersuchung einzuleiten, ohne einen schriftlichen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einen Antrag in seinem Namen erhalten zu haben.

(7)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung von ihrem Beschluss, ein Verfahren von Amts wegen betreffend die Einfuhren neuer BEV aus der VR China einzuleiten, und forderte die chinesische Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung zu Konsultationen auf. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden am 2. Oktober 2023 statt. Die Stellungnahmen der chinesischen Regierung wurden in den Konsultationen gebührend berücksichtigt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(8)

Wie in Erwägungsgrund 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) dargelegt, veranlasste die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 der Kommission (5) (im Folgenden „Verordnung zur zollamtlichen Erfassung“) von sich aus die zollamtliche Erfassung der Einfuhren neuer BEV für die Personenbeförderung mit Ursprung in China ab dem 7. März 2024.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(9)

Gemäß Artikel 29a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 12. Juni 2024 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Subventionsspannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern BYD Group, SAIC Group und Geely Group sowie von den ausführenden Herstellern Great Wall Motor Co. Ltd. (im Folgenden „GWM“), Spotlight Automotive Co. Ltd. (im Folgenden „Spotlight“) und Volkswagen (Anhui) Automotive Co. Ltd. (im Folgenden „Volkswagen (Anhui)“) ein.

(10)

Am 4. Juli 2024 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von BEV mit Ursprung in China ein.

1.4.   Weiteres Verfahren

(11)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorläufige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt worden waren (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten die BYD Group, die SAIC Group und die Tochtergesellschaften der Geely Group Polestar Performance AB (im Folgenden „Polestar“) und Volvo Car Cooperation, die ausführenden Hersteller Dongfeng Group, GWM, NIO Holding (im Folgenden „NIO“), Spotlight, Tesla (Shanghai) Co. Ltd. (im Folgenden „Tesla (Shanghai)“) und Volkswagen (Anhui) sowie die chinesische Regierung, die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME“), der Chinesische Verband der Automobilhersteller (China Association of Automobile Manufacturers — im Folgenden „CAAM“), die Unionshersteller Unternehmen 18, Unternehmen 22 und Unternehmen 24 und der deutsche Verband der Automobilindustrie e. V. Stellungnahmen.

(12)

Zunächst stellte die Kommission fest, dass die CCCME und die chinesische Regierung ausführlich zu den Bewertungen, die die Kommission in der vorläufigen Verordnung zur Schädigung und zur Schadensursache vorgenommen hat, Stellung genommen haben, allerdings häufig ohne die in dieser Verordnung enthaltenen Feststellungen der Kommission und deren Begründung anzuerkennen. Auch wiederholten die CCCME und die chinesische Regierung zahlreiche Anmerkungen, die sie bereits in ihren Stellungnahmen nach der Einleitung vorgebracht hatten, jedoch erneut, ohne auf die spezifischen Erläuterungen und die Verweise auf die einschlägigen Beweise einzugehen, die die Kommission in der vorläufigen Verordnung vorgelegt hat. Die Kommission stellte ferner fest, dass die CCCME und die chinesische Regierung hauptsächlich die von der Kommission vorgenommene Analyse kritisiert haben, ohne diesbezüglich neue Beweise vorzulegen oder die getroffenen Aussagen durch Beweise zu untermauern. In den nachstehenden Abschnitten ist die Kommission ausführlich auf die von der CCCME vorgebrachten Anmerkungen eingegangen, ohne jedoch identische Anmerkungen in den verschiedenen Abschnitten erneut anzuführen.

(13)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der BYD Group, der CCCME, der Geely Group, der chinesischen Regierung, Polestar, der SAIC Group, Spotlight, Volkswagen (Anhui), Unternehmen 22, Unternehmen 24 und Unternehmen 27 statt.

(14)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an. Um über umfassendere Daten zu den Verkaufspreisen, den Herstellkosten und der Rentabilität in der Union in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu verfügen, forderte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, zusätzliche Informationen bereitzustellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten die erbetenen Informationen.

(15)

Am 20. August 2024 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von BEV mit Ursprung in der VR China einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(16)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten nach der endgültigen Unterrichtung auch Gelegenheit, angehört zu werden. Die Anhörung fand mit der SAIC Group, Unternehmen 27, der BYD Group, der CCCME, der chinesischen Regierung, Tesla (Shanghai), der Geely Group, Unternehmen 22 und Polestar statt.

(17)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von der BYD Group, CATL, der chinesischen Regierung, Tesla (Shanghai), GWM, der CCCME, der CAAM, der SAIC Group, der Geely Group, des VDA, von Eurofer, Unternehmen 27, Unternehmen 18, Unternehmen 24, Unternehmen 22 und Polestar ein.

(18)

Angesichts dieser Stellungnahmen überarbeitete die Kommission einige ihrer vorläufigen Feststellungen, änderte einige der Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Ausgleichszoll einzuführen, und unterrichtete alle interessierten Parteien am 9. September 2024 darüber (im Folgenden „zusätzliche endgültige Unterrichtung“).

(19)

Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung gingen von der chinesischen Regierung, der CCCME, BYD, Tesla, Smart und Unternehmen 18 ein (nur in vertraulicher Fassung). Zudem reichte Unternehmen 18 auch nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellungnahmen in vertraulicher Fassung ein. Die meisten dieser Stellungnahmen wurden bereits in der jeweiligen vertraulichen Fassung an das Unternehmen behandelt.

1.5.   Stichprobenverfahren

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(20)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die CCCME und die chinesische Regierung zum einen vor, dass die Stichprobe der Unionshersteller nicht bekannt und nicht repräsentativ sei, und zum anderen, dass die interessierten Parteien die Repräsentativität der Stichprobe nicht einschätzen könnten. Die CCCME und die chinesische Regierung bemängelten ferner, dass nicht bekannt sei, ob Erstausrüster in der Union in die Stichprobe einbezogen wurden, ob es sich bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen um Erstausrüster/Unternehmen in der Union handelt, die von der Herstellung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV übergehen, oder ob die Stichprobe andere BEV-Hersteller enthält, da sich die Unionshersteller, die von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV übergehen, möglicherweise in einer schlechteren wirtschaftlichen Lage befänden als andere Unionshersteller. Die CCCME und die chinesische Regierung wandten außerdem ein, dass die Stichprobe der Unionshersteller nicht repräsentativ sei, da die Kommission den Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit nicht in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angewandt habe, obwohl er in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewandt worden sei. Die CCCME und die chinesische Regierung brachten darüber hinaus vor, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union in früheren Handelsschutzuntersuchungen angewandt worden sei, wie z. B. im Fall von Silicium-Metall aus China (6), in dem zwei Produktionseinheiten (FerroPem und FerroAtlantica) der Herstellergruppe in der Union, der Ferroglobe Group, als verbundene Parteien angesehen worden seien und die Produktion beider Produktionseinheiten des Unionsherstellers zusammen betrachtet worden sei. Die CCCME und die chinesische Regierung führten überdies an, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit für die Ermittlung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von Bedeutung sei, die für die Analyse der Preisunterbietung und der Verhinderung von Preiserhöhungen mit dem Ausfuhrpreis verglichen würden.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde den Unionsherstellern Anonymität gewährt, da das Risiko erheblicher negativer Auswirkungen in Form von Vergeltungsmaßnahmen bestand. Daher kann die Kommission die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht offenlegen. Die Anonymität, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gewährt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass die Stichprobe nicht repräsentativ ist. Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stützte sich die Bildung der Stichprobe auf die größte repräsentative Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum (7). Die Kommission berücksichtigte auch die geografische Verteilung der Unionshersteller innerhalb der Union und sorgte für die Einbeziehung eines breiten Spektrums von BEV-Modellen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum 38 % der Verkäufe und 34 % der gesamten Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Des Weiteren fügte die Kommission nach dem Kontrollbesuch bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern am 4. Juni 2024 einen Aktenvermerk (8) bei und bestätigte, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum 32 % der Verkäufe in der Union und 30 % der Produktion in der Union entfielen. Würde darüber hinaus offengelegt, ob es sich bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen um Erstausrüster handelt, die Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor hergestellt haben und nun BEV herstellen, dann würde gleichermaßen unvermeidlicherweise die Identität bestimmter Unionshersteller offengelegt, was einen Verstoß der Kommission gegen ihre rechtliche Verpflichtung darstellen würde, die den Unionsherstellern gewährte Anonymität zu wahren. Daher wurde der Antrag auf Offenlegung dieser Informationen abgelehnt.

(22)

Schließlich hat die CCCME den Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit mit der Stichprobenbildung auf Ebene der Gruppe verwechselt. Aus Gründen der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk (d. h. am Werkstor des Herstellers) zur Berechnung der Dumpingspanne angewandt wird. Bei dieser Antisubventionsuntersuchung musste die Kommission keinen Ausfuhrpreis ab Werk berechnen, und somit findet dieser Grundsatz in dieser Untersuchung keine Anwendung. Was die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller betrifft, so unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien bei der Einleitung der Untersuchung darüber, dass sie auf der Ebene der Produktionseinheiten und nicht auf Gruppenebene erfolgen werde. (9) Dies ist die gängige Praxis der Kommission bei der Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller, und es lagen keine Informationen vor, die hätten nahelegen können, dass bei dieser Untersuchung ein anderer Ansatz gerechtfertigt wäre. Die CCCME und die chinesische Regierung legten diesbezüglich ebenfalls keine Beweise vor. Darüber hinaus hat die Kommission in der „Silicium-Metall aus China“ betreffenden Untersuchung entgegen dem Vorbringen der CCCME und der chinesischen Regierung nicht den Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit angewandt, sondern zwei Hersteller aus derselben Gruppe untersucht. Schließlich wurde bei dieser Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 1023 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Preisunterbietungsspanne auf der Stufe des Händlereinkaufspreises in der Union berechnet, die nicht gleich der Stufe ab Werk ist.

(23)

Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 24 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(24)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der Einführer eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 46 und 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(25)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte die BYD Group an, dass die Auswahl der Stichprobe die resultierenden Feststellungen verzerrt habe, da Tesla (Shanghai) trotz seiner großen Menge an BEV-Ausfuhren auf den Unionsmarkt nicht in die Stichprobe einbezogen worden sei, und dass die Kommission die Stichprobe bei fast jeder Handelsschutzuntersuchung auf der Grundlage der Ausfuhrmenge gebildet habe. Die BYD Group brachte ferner vor, dass die Kommission keine klare Erklärung dafür geliefert habe, dass sie Tesla (Shanghai) nicht in die Stichprobe einbezogen hat und aus welchem Grund sie dem Antrag von Tesla (Shanghai) auf individuelle Ermittlung stattgegeben hat.

(26)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die CCCME erneut vor, dass die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller ergebnisorientiert, verzerrt und nicht mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung vereinbar sei. Insbesondere die Nichteinbeziehung von Tesla (Shanghai) in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller stehe im Widerspruch zum eigentlichen Zweck der Stichprobenbildung und zur Grundverordnung und spiegele den diskriminierenden Ansatz der Kommission wider. Wie die chinesische Regierung und die CCCME anführten, habe die Nichteinbeziehung von Tesla (Shanghai) dazu geführt, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, und es sei möglich gewesen, Tesla (Shanghai) in dem Zeitraum angemessen zu untersuchen. Darüber hinaus hätten der Kommission Zeit und Ressourcen zur Verfügung gestanden, um dieses Unternehmen zu überprüfen und seine Subventionsspanne zu ermitteln, sodass es von Beginn an in die Stichprobe hätte einbezogen werden können. Indem die Kommission Tesla (Shanghai) nicht in die Stichprobe einbezogen habe, habe sie den gewogenen durchschnittlichen Zoll für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller künstlich erhöht, was zeige, dass der Ansatz gezielt und selektiv sei.

(27)

Die Kommission wies darauf hin, dass ähnliche Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 54 und 55 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden. Die Bildung der Stichprobe entsprach in vollem Umfang den Bestimmungen des Artikels 27 der Grundverordnung, wobei den Besonderheiten des Falles Rechnung getragen wurde; die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den chinesischen BEV-Sektor angesehen. Die Kommission verfolgte bei der Bildung der Stichprobe keinen gezielten und selektiven Ansatz. Die Gründe, aus denen die Kommission dem Antrag auf individuelle Ermittlung stattgegeben hat, werden in Erwägungsgrund 30 dieser Verordnung erläutert. Dass die Kommission für Tesla (Shanghai) eine individuelle Subventionsspanne erstellen konnte, bedeutet nicht, dass die Einbeziehung dieses Ausführers zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe möglich oder angemessen gewesen wäre.

(28)

Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 48 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(29)

Tesla (Shanghai), ein ausführender Hersteller in der VR China, stellte einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung, dem stattgegeben wurde.

(30)

Die Kommission gab dem Antrag von Tesla (Shanghai) auf individuelle Ermittlung statt, weil sie in Anbetracht der einfachen Unternehmensstruktur dieses Unternehmens über genügend Zeit und Ressourcen für die Prüfung des Unternehmens verfügte. Es gingen keine weiteren Anträge auf individuelle Ermittlung ein.

1.7.   Vorbringen zu Verfahrensfragen und Verteidigungsrechten

(31)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die BYD Group, der CAAM, die CCCME, die Geely Group, die chinesische Regierung, die SAIC Group und NIO zu Verfahrensfragen Stellung.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich die CCCME und die chinesische Regierung zu Verfahrensfragen.

(33)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der CAAM vor, dass die Kommission Unternehmen ersucht habe, über den Rahmen der Untersuchung hinaus Informationen, Einzelheiten und „Geschäftsgeheimnisse“ vorzulegen.

(34)

Die Kommission widersprach diesem Vorbringen. Die Kommission hielt die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Parteien angeforderten Informationen für erforderlich, um das Vorliegen anfechtbarer Subventionen für BEV sowie deren Teile und Komponenten zu beurteilen. Darüber hinaus ist, wie bereits in Erwägungsgrund 284 der vorläufigen Verordnung dargelegt, keine beteiligte Partei, sondern die Kommission dafür zuständig, zu entscheiden, welche Informationen als für die Untersuchung notwendig erachtet werden. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten Informationen nach Maßgabe von Artikel 29 Absatz 6 der Grundverordnung nur zur Beurteilung des Vorliegens einer anfechtbaren Subventionierung im Einklang mit der Grundverordnung und dem Subventionsübereinkommen herangezogen wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(35)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass die Einleitung der Untersuchung von Amts wegen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die BYD Group wandte ein, dass die Formulierung „besondere Umstände“ in Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung etwas mehr beinhalten müsse, als in Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehen sei, und dass in den Erläuterungen in der Einleitungsbekanntmachung eine Situation beschrieben werde, die sich nicht von der Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags unterscheide.

(36)

Die BYD Group fügte hinzu, dass es sich bei den Beweisen, auf deren Grundlage die Kommission die Untersuchung eingeleitet habe, um eine Zusammenstellung mutmaßlicher Subventionen gehandelt habe, die auf Medienberichten, öffentlich zugänglichen geprüften Finanzberichten bestimmter Holdinggesellschaften von Unternehmen, die nicht nur BEV herstellen, und einer Liste von Strategien und Verweisen aus früheren Untersuchungen zu Einfuhren von verschiedene Wirtschaftszweige betreffenden Waren aus China basierten, und dass eine Auflistung einer Reihe von Strategien und Subventionen aus früheren Fällen weder als mit den Bestimmungen des Artikels 11.2 des Subventionsübereinkommens vereinbar noch dem Standard der Hinlänglichkeit der Beweise in Bezug auf den BEV-Wirtschaftszweig entsprechend angesehen werden könne.

(37)

Darüber hinaus brachte die BYD Group vor, dass die Aussagen über eine drohende bedeutende Schädigung und insbesondere über die Umstellung der Produktionsstrukturen der Automobilindustrie der Union keine Einleitung der Untersuchung von Amts wegen rechtfertigen könnten, da die wirtschaftliche Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union eine recht starke Zukunftsdynamik aufweise.

(38)

Die Kommission erinnerte daran, dass das Einleitungsdokument und der Vermerk ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung, einer drohenden Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs enthielten, wie nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung für die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung erforderlich, und dass die besonderen Umstände für die Einleitung dieses Verfahrens sowohl im Einleitungsdokument (10) als auch in der Einleitungsbekanntmachung (11) ausführlich dargelegt wurden. Darüber hinaus hat die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung dargelegt, für alle im Einleitungsdokument angeführten verschiedenen Regelungen die Rechtsgrundlage, die Spezifität dieser Subventionsregelungen für den BEV-Wirtschaftszweig und, soweit die Kommission Zugang dazu hatte, detaillierte Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die Höhe der Subventionen vorgelegt, die die chinesische Regierung den ausführenden BEV-Herstellern gewährte. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sie über ausreichende Beweise für eine anfechtbare Subventionierung im Sinne der Grundverordnung und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) verfügte. Die Kommission wies darauf hin, dass die BYD Group nicht das Bestehen von Strategien, sondern nur das Ausmaß, in dem sie für den BEV-Wirtschaftszweig verbindlich sind, bestreitet. Die Kommission stellte ferner fest, dass die ohne Weiteres verfügbaren Informationen Beweise dafür lieferten, dass der BEV-Wirtschaftszweig in mehreren Regierungsdokumenten erwähnt wird. Die BYD Group legte keine Beweise dafür vor, dass die betreffenden Dokumente nicht für die betroffene Ware gelten würden. Daher wurden die Argumente als gegenstandslos angesehen.

(39)

Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass die Kommission die Einleitung von Amts wegen im Einleitungsdokument hinreichend begründet hat. Insbesondere betrachtet die Kommission die rasche Marktdurchdringung durch die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren von BEV aus der VR China, die den Wirtschaftszweig der Union unwiederbringlich zu schädigen droht, als besondere Marktdurchdringung, die die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen rechtfertigt. Die Subventionierung des chinesischen BEV-Wirtschaftszweigs führte zu einem großen und beschleunigten Zustrom von Einfuhren von in der VR China hergestellten BEV auf den Unionsmarkt zu Preisen, die die Preise drücken oder Preiserhöhungen verhindern, die andernfalls eintreten würden, wodurch dem BEV-Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zugefügt werden könnte, die aufgrund der technologischen Entwicklung und des Umfangs der erforderlichen FuE-Finanzierung unwiderruflich sein könnte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(40)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die SAIC Group und NIO vor, dass die Kommission die vorläufigen Zölle in Anbetracht der Tatsache, dass die Einleitungsbekanntmachung der laufenden Untersuchung am 4. Oktober 2023 veröffentlicht worden sei, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung spätestens am 4. Juli 2024 (d. h. „spätestens […] neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens“) und nicht am 5. Juli 2024 hätte einführen müssen.

(41)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (12) zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine gilt jedoch: „Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.“ Dies bedeutet, dass das Anfangsdatum für die Berechnung der neunmonatigen Frist der Tag nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, also der 5. Oktober 2023 war, und dass die Frist gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 am 5. Juli 2024 ablief. Die Kommission war der Auffassung, dass sie die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung eingehalten hatte, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(42)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die Geely Group geltend, dass die kontinuierliche Übermittlung von Fragebogen und zusätzlichen Klarstellungsersuchen seitens der Kommission eine unangemessene Belastung für die Gruppe und einen Verstoß gegen ihre Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren dargestellt habe, da nämlich verlangt wurde, eine große Menge an Informationen nur eine Woche nach der Stichprobenbildung und noch vor Ablauf der gemäß dem Subventionsübereinkommen und der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestfrist von 30 Tagen für die Beantwortung des Fragebogens durch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bereitzustellen.

(43)

Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre Auskunftsersuchen angemessen waren, und sie hat bei ihren Dialog mit der Geely Group deren Verfahrensrechte in vollem Umfang geachtet. Die Kommission würdigte die Bemühungen der Geely Group um die Beantwortung der Fragebogen und Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, die nach ihrer Auffassung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität der Geely Group standen. Sie wies darauf hin, dass alle Antworten der Gruppe analysiert und nach Möglichkeit überprüft wurden, wodurch sichergestellt wurde, dass die von der Geely Group vorgelegten Informationen den Bemühungen der Gruppe entsprachen und zu Feststellungen führten, die der Situation der Gruppe im UZ am nächsten kamen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(44)

Die Geely-Gruppe brachte ferner vor, dass die Kommission nach der Veröffentlichung des Fragebogens und des Beschlusses über die Stichprobe den Kreis der befragten Unternehmen erweitert habe (13). Von der Geely Group seien Informationen zu mehr als 120 Unternehmen zusammengestellt und vorgelegt worden, obgleich viele dieser Informationen für die Untersuchung nicht unmittelbar relevant gewesen seien. Durch diese unangemessene Belastung seien die Verfahrensrechte der Partei verletzt worden.

(45)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Kreis der befragten Unternehmen durch das Schreiben, auf das Bezug genommen wird, nicht erweitert wurde. Die verbundenen Unternehmen der Gruppe, die die im Schreiben der Kommission angegebenen Tätigkeiten ausübten, spielten bei der Feststellung der die Subventionierung der Gruppe betreffenden Sachverhalte in jeder Subventionsuntersuchung eine entscheidende Rolle. Zugleich stand die Zahl der befragten Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität der untersuchten Gruppe der Ausführer. Somit bekräftigten die von diesen verbundenen Unternehmen bereitgestellten Informationen lediglich die sachgemäßen Feststellungen der Geely Group, die der Situation der Gruppe während des Untersuchungszeitraums am nächsten kamen, wodurch sichergestellt wurde, dass die Rechte der Geely Group gewahrt wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(46)

Die Geely Group machte ferner geltend, dass die Untersuchung die Gruppe extrem belastet habe. So habe sie mehr als 280 Antworten — oft unter Einhaltung sehr kurzer Fristen — übermittelt, Vor-Ort-Überprüfungen an drei Standorten über einen Zeitraum von 14 Wochen bewältigt und über 880 Kontrollunterlagen vorgelegt. Die wiederholten Anträge (14) gemäß Artikel 12.11 des Subventionsübereinkommens seien jedoch von der Kommission abgelehnt worden.

(47)

Die Kommission stellte fest, dass alle Anträge der Geely Group während der gesamten Untersuchung gebührend berücksichtigt wurden. Die fehlenden Elemente, die zur Vervollständigung der Feststellungen der Gruppe erforderlich waren, wurden jedoch gemäß Artikel 28 der Grundverordnung und im Einklang mit den Standardverfahren der Antisubventionsuntersuchungen gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung angefordert und herangezogen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(48)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte die Geely Group an, dass i) die Kommission aufgrund der Anonymität, die den Unionsherstellern, Lieferanten und Einführern gewährt worden sei, die Daten über den Wirtschaftszweig der Union als vertraulich behandelt und somit die Offenlegung der wesentlichen Informationen über die Schadensbeurteilung erheblich beeinträchtigt habe, wodurch die Geely Group an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gehindert worden sei, ii) die Geely Group nur wenig Einblick in die von der Kommission beim Wirtschaftszweig der Union eingeholten Informationen gehabt habe und iii) die Kommission allen Stellungnahmen von Parteien in der Union eine sehr weitgehende vertrauliche Behandlung vorbehalten habe.

(49)

Die Kommission hat nicht alle den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Informationen als vertraulich behandelt, sondern nur die Informationen, durch die die Identität der Unionshersteller hätte offengelegt werden können. Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, konnte die Kommission aufgrund der geringen Zahl von Gruppen, die BEV auf dem Unionsmarkt herstellen, und der zahlreichen verfügbaren öffentlichen und abonnementspflichtigen Informationen über diese Gruppen bestimmte Informationen über die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht offenlegen, da aus diesen Informationen die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätte hervorgehen können. In Abschnitt 4 der vorläufigen Verordnung hat die Kommission alle in der Grundverordnung geforderten Schadensindikatoren analysiert. Darüber hinaus fügte die Kommission wie bei jeder anderen Untersuchung die nichtvertraulichen Fragebogenantworten der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die nichtvertraulichen Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs vor Ort sowie die nichtvertraulichen Kontrollberichte in das nichtvertrauliche Dossier der Untersuchung ein. Entgegen dem Vorbringen der Geely Group hat die Kommission nicht allen Stellungnahmen von Parteien in der Union eine sehr weitgehende vertrauliche Behandlung vorbehalten. Es wurden ordnungsgemäße nichtvertrauliche Fassungen dieser Stellungnahmen in das nichtvertrauliche Dossier der Untersuchung aufgenommen. Die Geely Group hat nicht präzisiert, was in diesen Stellungnahmen fehlte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(50)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten die CCCME, die chinesische Regierung, die Geely Group und die SAIC Group ein, dass die Kommission die CCCME und die chinesische Regierung nicht mit ausreichenden Erläuterungen und Einzelheiten zu den Berechnungen der Preisunterbietungsspanne versehen habe, weshalb diese nicht in der Lage gewesen seien, die Berechnungen zu verstehen und angemessene Stellungnahmen abzugeben. Insbesondere brachten die CCCME, die chinesische Regierung und die SAIC Group vor, dass die Kommission keine begründeten Erläuterungen dazu vorgelegt habe, wie die Angabe der Warenkennnummern (Product Control Numbers — PCN) und der auf Ebene der Warenkennnummern aggregierten Stückpreise und Mengen des Wirtschaftszweigs der Union zur Offenlegung der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätte führen können, da die Daten der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller doch aggregiert worden seien. Dieses Vorbringen wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal von der CCCME und der chinesischen Regierung angeführt.

(51)

Daher ersuchten die CCCME, die chinesische Regierung und die SAIC Group die Kommission, Folgendes offenzulegen: i) die für die Preisvergleichbarkeit herangezogenen Warenkennnummern der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller; ii) Menge und Wert nach Warenkennnummer für die sieben Warenkennnummern des Wirtschaftszweigs der Union, die für den Vergleich herangezogen wurden. Die CCCME und die chinesische Regierung ersuchten die Kommission, Folgendes offenzulegen: i) die Preisunterbietungsspanne für die fünf vergleichbaren Warenkennnummern, d. h. ohne die sehr ähnlichen Warenkennnummern, und den prozentualen Anteil der Übereinstimmungen in Bezug auf die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wenn die beiden sehr ähnlichen Warenkennnummern auszuschließen sind; ii) die Unterschiede bei den PCN-Elementen und, ob Berichtigungen vorgenommen wurden, um den Unterschieden Rechnung zu tragen. Ein ähnlicher Antrag wurde auch von der SAIC Group gestellt. Die SAIC Group ersuchte die Kommission ferner, Folgendes offenzulegen: i) die Anzahl der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warenkennnummern, ii) die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im UZ insgesamt verkauften Warenkennnummern und iii) die Menge und den Wert der sieben mit den chinesischen Warenkennnummern übereinstimmenden Warenkennnummern als Prozentsatz der gesamten Unionsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Darüber hinaus brachten die CCCME und die chinesische Regierung vor, dass bekannt gewesen sei, dass die Verkäufe der BEV-Hersteller in der Union hauptsächlich auf die Luxus-/Premiumsegmente entfielen, in denen die chinesischen Hersteller, wenn überhaupt, nur unerhebliche Verkäufe verzeichneten, weshalb man die Menge der mit den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller vergleichbaren Unionsverkäufe kennen müsse, um sich ein Bild von der Repräsentativität der Berechnung zu machen.

(52)

Die Kommission hat die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne nur gegenüber den drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern offengelegt. Es scheint jedoch, dass diese Unternehmen diese Unterlagen an die CCCME und die chinesische Regierung weitergegeben haben, obwohl diese Informationen gegenüber der CCCME und der chinesischen Regierung nicht offengelegt worden waren. Darüber hinaus vertrat die CCCME auch chinesische ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, weshalb ihr die Kommission die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne nicht übermittelte. Außerdem erhielten die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller von der Kommission auch ihre detaillierten Berechnungen des dem Händler berechneten Verkaufspreises für jeden ihrer Verkäufe. Daher war die Schlussfolgerung vertretbar, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auch diese Unterlagen an die CCCME und die chinesische Regierung weitergegeben haben und dass die CCCME und die chinesische Regierung somit in der Lage waren, die Menge und die Verkaufspreise je Warenkennnummer für die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zu berechnen. Da die Kommission auch die Gesamtmenge und den Gesamtwert der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller offengelegt hat, können die CCCME und die chinesische Regierung diese Daten entsprechend überprüfen. Darüber hinaus hat die Kommission den prozentualen Anteil der Übereinstimmungen in Bezug auf die Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller (d. h. den Prozentsatz der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, die mit den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übereinstimmten) offengelegt. Da die Übereinstimmung insgesamt und für jeden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sehr hoch war und die einzelnen Warenkennnummern in unterschiedlichen Mengen verkauft wurden, können die CCCME und die chinesische Regierung sehr gut nachvollziehen, welche Warenkennnummern der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne herangezogen wurden.

(53)

Darüber hinaus hat die Kommission in der individuellen Unterrichtung, die den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern übermittelt wurde, erläutert, dass die Warenkennnummern, die Menge und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf Ebene der Warenkennnummern nicht offengelegt werden konnten, da aus ihnen die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätte hervorgehen können. Des Weiteren hat die Kommission in Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass der Markt für BEV in der Union aus einer kleinen Anzahl von Herstellergruppen besteht. Es gab eine beträchtliche Menge an öffentlichen Informationen sowie sehr detaillierte Informationen über den BEV-Wirtschaftszweig der Union, zu denen die CCCME, die chinesische Regierung, die Geely Group und die SAIC Group bei Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements Zugang haben konnten. So waren beispielsweise die technischen Beschreibungen der einzelnen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften BEV sowohl in Katalogen/Broschüren der Unionshersteller oder -händler als auch in bestimmten Datenbanken wie der Electric Vehicle Database (15) (Datenbank für Elektrofahrzeuge) öffentlich zugänglich. Daher kann jede interessierte Partei die Warenkennnummern für alle BEV-Modelle generieren, die vom Wirtschaftszweig der Union und den chinesischen ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt verkauft werden. Darüber hinaus können die CCCME, die chinesische Regierung, die SAIC Group und die Geely Group anhand von öffentlichen Informationen, die von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „EUA“) veröffentlicht werden oder im Wege eines kostenpflichtigen Abonnements bei S&P Global Mobility zugänglich sind, für jedes BEV-Modell die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt in Erfahrung bringen. Daraus folgt, dass durch die Offenlegung der Warenkennnummern des Wirtschaftszweigs der Union und/oder der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum sowie der Menge und des Werts nach Warenkennnummern der sieben für den Vergleich herangezogenen Warenkennnummern des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der großen Menge an öffentlich oder im Wege eines kostenpflichtigen Abonnements zugänglichen Informationen ein sehr hohes Risiko besteht, dass die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgedeckt wird.

(54)

Was die Unterrichtung über die Preisunterbietungsspanne der fünf vergleichbaren Warenkennnummern angeht, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie die Preisunterbietungsspanne für alle mit den chinesischen Warenkennnummern übereinstimmenden Warenkennnummern offengelegt hat (7 von 17 Warenkennnummern, die von den chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden). Die Kommission sah jedoch keinen Sinn darin, derartige Berechnungen offenzulegen, da die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum eindeutig nicht nur diese fünf Warenkennnummern auf den Unionsmarkt ausgeführt hatten.

(55)

Was die Unterschiede bei den PCN-Elementen und die Frage betrifft, ob Berichtigungen vorgenommen wurden, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, stellte die Kommission klar, dass der Unterschied zwischen einer Warenkennnummer und einer sehr ähnlichen Warenkennnummer nur die Leistung der BEV betraf, was heißt, dass ein leistungsstärkeres chinesisches BEV mit einem weniger leistungsstarken BEV der Union verglichen wurde. Die Kommission hat keine Berichtigung im Hinblick auf den Leistungsunterschied vorgenommen, da ein leistungsstärkeres BEV bei ansonsten gleichen Eigenschaften des BEV teurer war als ein weniger leistungsstarkes BEV.

(56)

Darüber hinaus ist die Zahl der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warenkennnummern für die Berechnung der Preisunterbietung unerheblich. Wie in Erwägungsgrund 53 der vorliegenden Verordnung erläutert, kann die Kommission außerdem die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum verkauften Warenkennnummern nicht offenlegen.

(57)

Was die Menge und den Wert der sieben mit den chinesischen Warenkennnummern übereinstimmenden Warenkennnummern als Prozentsatz der gesamten Unionsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angeht, hat die Kommission in Erwägungsgrund 1044 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die Übereinstimmung zwischen den chinesischen Warenkennnummern und den Warenkennnummern der Union im Durchschnitt sehr hoch war und dass diese Übereinstimmung 88 % der Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entspricht. Die Kommission wies darauf hin, dass Erwägungsgrund 1044 der vorläufigen Verordnung einen Tippfehler dahin gehend enthielt, dass die Übereinstimmung eigentlich 83 % statt 88 % der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entsprach. Wenn die sehr ähnlichen Warenkennnummern ausgeklammert wurden, betrug die Übereinstimmung 61 %. Diese Berechnung wurde auf der Grundlage des Verkaufsvolumens durchgeführt. Eine Berechnung auf der Grundlage des Werts der Verkäufe ist in dieser Hinsicht unerheblich, da die Preise der Warenkennnummern unterschiedlich sind und das Ergebnis daher irreführend wäre.

(58)

Darüber hinaus gab es, wie in Erwägungsgrund 1042 der vorläufigen Verordnung hervorgehoben, keine allgemein anerkannte Segmentierung von Personenkraftwagen und es war nicht klar, was unter „Einstiegs-“, „Mittelklasse-“, „Premium-“ und „Luxusmarken“ zu verstehen ist, da ein großer Auslegungsspielraum bestand. Der Klarheit halber sei jedoch gesagt, dass es sachlich falsch ist, dass die Verkäufe der BEV-Hersteller in der Union hauptsächlich auf die Luxus-/Premiumsegmente entfielen, in denen die chinesischen Hersteller nur vernachlässigbare Verkäufe verzeichnen. Laut LMC Automotive oder S&P Global Mobility verkaufen Unionshersteller wie z. B. e.Go Mobile, Hyundai, Renault, Stellantis und Volkswagen Marken, die nicht als Luxus-/Premiummarken gelten. Darüber hinaus hat Geely in der Union die Marke Polestar 2 verkauft, die von LMC Automotive oder S&P Global Mobility als Premiummarke angesehen wird.

(59)

Schließlich hat die Kommission die Konsequenzen der nicht ganz vollständigen Offenlegung abgemildert, indem sie eine sehr detaillierte Bewertung der angewandten Methode und eine Analyse der verschiedenen Akteure, Vertriebskanäle und Verkaufsmodelle im Untersuchungszeitraum vorgelegt hat. Wie oben erläutert, konnten aufgrund des Risikos, dass die Identität der Unionshersteller aufgedeckt wird, keine weiteren Einzelheiten offengelegt werden. Diese Vorgehensweise ist gerechtfertigt, da der Markt für BEV in der Union offen und transparent ist und alle Marktteilnehmer über gut entwickelte vertriebstechnische Fähigkeiten verfügen, um die Modelle ihrer Wettbewerber zu untersuchen. Aus diesen Gründen können weitere Einzelheiten der Berechnung der Preisunterbietung, wie z. B. die Warenkennnummern, nicht offengelegt werden.

(60)

Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(61)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab die SAIC Group an, dass sie keine individuelle Berechnung der Preisunterbietungsspanne erhalten habe.

(62)

Die Kommission ist rechtlich nicht verpflichtet, eine Preisunterbietungsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu berechnen. Da es sich bei der Preisunterbietungsspanne um einen Schadensindikator handelt, reicht die Berechnung einer gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne für die Schadensbeurteilung aus. Diese unterscheidet sich von der Schadensspanne (Zielpreisunterbietungsspanne), die für jeden ausführenden Hersteller berechnet werden muss, wenn der Zoll auf der Zielpreisunterbietungsspanne basiert. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(63)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung andere Warenkennnummern verwendet habe als diejenigen, die die Geely Group auf Anweisung der Kommission verwenden sollte, und dass die Kommission keine Erläuterungen zum Anwendungsbereich der neuen Warenkennnummern gegeben habe.

(64)

Die Kommission hat jedoch für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne keine anderen Warenkennnummern als diejenigen verwendet, um deren Verwendung sie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ersucht hatte. Die Kommission hat lediglich die einzelnen Warenkennnummern durch die Kürzel PCN1, PCN2 usw. ersetzt, um nicht die bei der Berechnung der Preisunterbietung zugrunde gelegten exakten Warenkennnummern offenzulegen, da hierdurch, wie in Erwägungsgrund 53 dieser Verordnung erläutert, die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätte aufgedeckt werden können. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(65)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die CCCME vor, dass in der endgültigen Unterrichtung die wesentlichen Tatsachen fehlten, auf denen die Feststellungen der Kommission zur Subventionierung und der dadurch verursachten Gefahr einer Schädigung beruhten, insbesondere in Bezug auf i) die mutmaßliche Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, ii) die mutmaßliche Bereitstellung von Vorleistungen und iii) die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, iv) den Sachverhalt, der der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 771 der vorliegenden Verordnung zugrunde liegt, nämlich dass die Verkaufsmengen der Unionshersteller ohne chinesische BEV-Einfuhren sehr unterschiedlich und hoch gewesen wären, v) die Art und Weise, wie die Kommission Daten der EUA gefiltert und in Einfuhren von BEV chinesischer Marken und Eigenimporte aufgeteilt und den Ursprung der BEV bewertet habe, auf welcher Grundlage zwischen der betroffenen Ware und anderen Waren unterschieden wurde, und auf welcher Grundlage zwischen der Unions- und Nicht-Unions-Produktion des Modells Y von Tesla unterschieden wurde, vi) die faktische Grundlage für die Feststellung der Kommission, dass „sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern wird, da die subventionierten Einfuhren aus der VR China zu Unterbietungspreisen in absehbarer Zukunft zunehmen werden“, vii) die faktische Grundlage, auf die sich die Kommission bei ihrer Prüfung der Nichtzurechnung stützt, um a) die Eigenimporte des Wirtschaftszweigs der Union, b) den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union und c) den Übergang des Wirtschaftszweigs der Union von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV sowie andere bekannte Faktoren, die sich nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, zurückzuweisen, und viii) die faktische Grundlage für die Schlussfolgerung der Kommission, dass etwaige Kostensteigerungen aufgrund regulatorischer Probleme den Wirtschaftszweig der Union nur in der Vergangenheit beeinträchtigt hätten.

(66)

Bei der endgültigen Unterrichtung unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien in einem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über ihre Feststellungen und legte detaillierte Informationen über die Methodik und die Berechnungen in Bezug auf die Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen und der individuell untersuchten Unternehmen vor, darunter auch Informationen über die Bildung der Stichprobe, zur Kreditvergabe zu Sonderbedingungen, zur Bereitstellung von Vorleistungen und zur Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Eine ausführliche Übersicht über die Stellungnahmen zu diesen Subventionsregelungen findet sich in den Abschnitten 3.5 und 3.7.

(67)

Zu Ziffer iv stellte die Kommission in Erwägungsgrund 771 der vorliegenden Verordnung fest, dass sie nicht der Meinung ist, dass ohne chinesische Einfuhren Preiserhöhungen verhindert worden wären, und dass der Unionsmarkt sich eindeutig erheblich anders entwickelt hätte, wenn nicht große Mengen subventionierter Einfuhren aus der VR China zu Preisen auf den Unionsmarkt gekommen wären, die die Unionspreise unterboten. Ohne unlauteren chinesischen Wettbewerb hätte der Wirtschaftszweig der Union weitaus mehr BEV auf dem Unionsmarkt verkauft (die subventionierten Einfuhren erlangten im Bezugszeitraum auf Kosten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in unlauterer Weise Marktanteile, und die VR China verkaufte ähnliche BEV wie der Wirtschaftszweig der Union, da die Übereinstimmung zwischen den chinesischen Warenkennnummern und den Warenkennnummern der Union im Untersuchungszeitraum bei jedem der ausführenden Hersteller über 90 % lag, wie in Erwägungsgrund 1031 der vorläufigen Verordnung erläutert), was es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht hätte, die Stückkosten zu senken, weil er seine Fixkosten auf mehr Verkäufe hätte verteilen können. Dies hätte es den Unionsherstellern ermöglicht, die Preise im Zusammenhang mit dem Übergang des Marktes von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV rentabler festzusetzen.

(68)

Was Ziffer v betrifft, so wurde diese in den Erwägungsgründen 716 und 717 der vorliegenden Verordnung behandelt.

(69)

In Bezug auf Ziffer vi, kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 1023 der vorliegenden Verordnung erläutert, zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China steigen würden, nachdem mehrere Kennzahlen geprüft worden waren, die auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren (vgl. Erwägungsgründe 1113 bis 1118 der vorläufigen Verordnung), die Attraktivität des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Erwägungsgründe 1119 bis 1129 der vorläufigen Verordnung) und die wahrscheinliche Entwicklung der Marktanteile der chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt (vgl. Erwägungsgründe 1130 bis 1137 der vorläufigen Verordnung) hindeuten. Darüber hinaus kam die Kommission in Erwägungsgrund 1138 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass es wahrscheinlich ist, dass es in absehbarer Zukunft zu einem Anstieg der Marktanteile hauptsächlich chinesischer Marken kommen wird, indem sie die große Zahl der Ankündigungen der chinesischen ausführenden Hersteller für die Markteinführung neuer BEV-Modelle auf dem Unionsmarkt bewertete, wie in den Erwägungsgründen 1126 und 1127 der vorläufigen Verordnung erläutert, während die Erstausrüster von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in der Union, die auf die BEV-Herstellung umsteigen, keine größeren Pläne zur BEV-Einfuhr aus China ankündigten und die meisten von ihnen ein BEV-Modell oder eine BEV-Marke aus China in gegenüber ihrer Produktion in der Union deutlich geringeren Mengen einführten. Darüber hinaus sind die in den Erwägungsgründen 1157 bis 1159 der vorläufigen Verordnung festgestellten BEV-Bestände in der Union ein relevanter Indikator für den künftigen Druck, den die chinesischen BEV auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, da diese Mengen eindeutig hauptsächlich für den Verkauf auf dem Unionsmarkt bestimmt sind.

(70)

Überdies führte ein Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, was eine geringere Produktionsmenge für den Wirtschaftszweig der Union und somit höhere Stückkosten zur Folge hatte. Andererseits müsste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senken, um mit chinesischen BEV konkurrieren zu können, sodass seine finanziellen Verluste steigen würden. Außerdem wird ein Wirtschaftszweig, der ständig Marktanteile verliert und zunehmend finanzielle Verluste verzeichnet, nicht in der Lage sein, weiterhin zu investieren, und auch keine neuen BEV-Modelle auf dem Unionsmarkt einführen können. Daher wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern, da die subventionierten Einfuhren aus der VR China zu Unterbietungspreisen in absehbarer Zukunft zunehmen werden.

(71)

Was Ziffer vii betrifft, wurden die Eigenimporte des Wirtschaftszweigs der Union als ein Faktor, der eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht, in Erwägungsgrund 1213 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 1218 der vorliegenden Verordnung bewertet. Die Kommission verwies insbesondere in Erwägungsgrund 1218 der vorliegenden Verordnung darauf, dass sie die sogenannten Eigenimporte in den Erwägungsgründen 1212 bis 1214 der vorläufigen Verordnung analysiert hat und in den Tabellen 12a und 12b der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 1132 und 1134 eine Aufschlüsselung des Marktanteils i) der Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller, die mit Erstausrüstern von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in der Union verbunden sind, welche auf die Herstellung von BEV umsteigen, ii) der Einfuhren von Tesla und iii) aller anderen Einfuhren aus der VR China vorgelegt hat. Die Kommission erläuterte ferner, dass diese Analyse zusammen mit den Daten in Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollte. Darüber hinaus erklärte sie, dass alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land nach dem Rechtsstandard in Bezug auf die Schadensursache gemeinsam bewertet werden müssen. Dies hat die Kommission in Abschnitt 6.1 der vorläufigen Verordnung getan. Darüber hinaus schlüsselte die Kommission die chinesischen Einfuhren unter anderem anhand der Tabellen 12a und 12b der vorläufigen Verordnung und der Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung auf, um die Entwicklung des Profils der Einfuhren aus der VR China zu ermitteln. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren chinesischer Marken an Bedeutung zunehmen und dass die Verkäufe auf dem Unionsmarkt aufgrund der Verfügbarkeit von Lagerbeständen und der Ankündigungen über die Erhöhung der Einfuhren auf den Unionsmarkt nach dem UZ und darüber hinaus in den kommenden Jahren zunehmen werden. Diese Schlussfolgerung wurde auch durch die Daten für die Zeit nach dem UZ bestätigt, die zeigten, dass die Einfuhren chinesischer Marken im zweiten Quartal 2024 erheblich auf 14,1 % angestiegen sind, während alle anderen Einfuhren aus der VR China zurückgingen, wie aus Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung hervorgeht. Daher führte die Kommission ordnungsgemäß eine Analyse der sogenannten Eigenimporte durch und kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhren wahrscheinlich nicht zur drohenden bedeutenden Schädigung beitragen.

(72)

Darüber hinaus wurde in den Erwägungsgründen 1225 und 1227 der vorliegenden Verordnung auf den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union als Faktor eingegangen, der eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Insbesondere erläuterte die Kommission, dass die CCCME und die chinesische Regierung keine Beweise dafür vorlegten, dass der Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union nachteilige Auswirkungen auf die Unionshersteller hatte oder haben könnte, und dass der Zweck der Untersuchung in jedem Fall darin bestand zu bewerten, ob die Einfuhren von BEV aus der VR China subventioniert waren, den Wirtschaftszweig der Union bedrohen und ob es im Interesse der Union liegt, Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission erläuterte ferner, dass die Untersuchung ergab, dass die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Union die Folge des unlauteren externen Wettbewerbs durch subventionierte Einfuhren aus der VR China war, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen drohen. Bei dieser Untersuchung wurde der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt nicht bewertet, da die Feststellungen den Wirtschaftszweig der Union insgesamt betreffen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die CCCME und die chinesische Regierung keine Beweise dafür vorgelegt hatten, dass der Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug oder in jedem Fall den Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der drohenden Schädigung abschwächte.

(73)

Darüber hinaus wurde der Übergang des Wirtschaftszweigs der Union von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV in den Erwägungsgründen 1232 bis 1234 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Insbesondere verwies die Kommission darauf, dass der Übergang von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV im Zusammenhang mit der gesamten Analyse betreffend die drohende Schädigung, die Schadensursache und das Unionsinteresse von entscheidender Bedeutung sei. Dieser Übergang ist im Gange und soll sich bis zum Jahr 2035 fortsetzen. Der Übergang ist ein zentraler Bestandteil des Grünen Deals der Kommission, um die CO2-Emissionsziele zu erreichen. Die Unionshersteller haben detaillierte Strategien zur Erreichung dieser Ziele entwickelt, einschließlich der Umsetzung massiver Investitionspläne, um die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Übergang ist daher für die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Union von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus ist der Übergang des Unionsmarktes von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV Teil des Regulierungsrahmens für die Automobilindustrie in der Union. Die Fahrzeughersteller in der Union müssen diesen Regulierungsrahmen sowie andere Rechtsvorschriften einhalten. Ein solcher Regulierungsrahmen kann nicht als drohende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung angesehen werden. Er bildet vielmehr den Rahmen für die Bewertung der drohenden Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung. Die Kommission stellte fest, dass die unmittelbare Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union nicht der Übergang selbst ist, sondern die subventionierten Einfuhren aus der VR China, die die Verwirklichung des Übergangsprozesses gefährden.

(74)

Zu Ziffer viii erklärte die Kommission in Erwägungsgrund 1229 der vorliegenden Verordnung, dass nach ihrer Auffassung ein etwaiger Kostenanstieg aufgrund von Regulierungsfragen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt hätte. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass durch diesen Punkt eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren nach dem Untersuchungszeitraum verursacht wird. Darüber hinaus begannen einige Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 996 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bereits vor dem Bezugszeitraum in die Herstellung von BEV zu investieren, doch die größten Investitionen in die Herstellung von BEV fanden nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) statt, die später durch die Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) geändert wurde. Wie aus Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, lag die Umstellung auf BEV zu Beginn des Bezugszeitraums (d. h. 2020) bei nur 5,4 % des Marktes der Union für Personenkraftwagen. Mit der Verordnung (EU) 2019/631 wurden die Hersteller von Personenkraftwagen in der Union aufgefordert, die Produktion von BEV zu steigern und die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden sollen, zu verringern. Wie in Erwägungsgrund 1229 der vorliegenden Verordnung dargelegt, stellt der Übergang zur Elektrifizierung, auch wenn er gesetzlich vorgeschrieben ist, für sich genommen keine Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung dar; die Hersteller von BEV müssen sich wie jeder Wirtschaftszweig an den bestehenden Rechtsrahmen anpassen. Vielmehr bildet der Regulierungsrahmen den Rahmen für die Bewertung der drohenden Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung. Darüber hinaus bleibt zwar die Verpflichtung zur Einhaltung diverser Vorschriften auch nach dem UZ bestehen, doch haben die CCCME und die chinesische Regierung keine neuen wichtigen Vorschriften ermittelt, die den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der Grundverordnung schädigen könnten. Vielmehr stellte die Kommission fest, dass die subventionierten Einfuhren die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs für BEV der Union gefährden. Ohne faire Marktbedingungen werden die Unionshersteller nicht in der Lage sein, die nötigen Größenvorteile zu erzielen.

(75)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Kommission nicht auf die faktischen Grundlagen eingegangen sei, auf die sich die Kommission gestützt habe, um die beiden von den Professoren der Katholieke Universiteit Leuven und des Centre of Economic Policy Research am 20. Dezember 2023 und 19. Juli 2024 vorgelegten Wirtschaftsanalysen zurückzuweisen und/oder sie weder zu berücksichtigen noch sich damit zu befassen.

(76)

In Erwägungsgrund 1252 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission, dass in dem am 20. Dezember 2023 vorgelegten Bericht der Schluss gezogen wurde, dass die BEV-Einfuhren aus der VR China für den Unionsmarkt, die Hersteller und Verbraucher von BEV in der Union und die Union insgesamt unerlässlich seien, da diese Einfuhren notwendig seien, um Wettbewerb und Innovation in der Union aufrechtzuerhalten, die Verfügbarkeit erschwinglicher BEV für Durchschnittsverbraucher zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Klimaziele der Union erreicht würden. Darüber hinaus führte die Kommission in Erwägungsgrund 1253 der vorläufigen Verordnung an, dass sie ungeachtet des maßgebenden und objektiven Wertes des am 20. Dezember 2023 vorgelegten Berichts darauf hingewiesen hat, dass der Zweck der Ausgleichszölle nicht darin besteht, die BEV-Einfuhren aus China zu stoppen, sondern gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, die derzeit durch die subventionierten Niedrigpreis-Einfuhren aus China verzerrt werden. Folglich ging die Kommission auf den Hauptzweck des Berichts ein. Außerdem wurde der vollständige Bericht in einer vertraulichen Fassung vorgelegt und lediglich eine Zusammenfassung wurde in einer nicht vertraulichen Fassung vorgelegt. Schließlich enthält der Bericht die Ansicht der beiden Professoren sowie Verweise auf mehrere wissenschaftliche Artikel und Bücher, die im Zeitraum 1951-2020 verfasst wurden. Keiner dieser Artikel und keines dieser Bücher bezieht sich speziell auf den Wirtschaftszweig für BEV in der Union und in China während des Bezugszeitraums.

(77)

Die Kommission war der Auffassung, dass sie die in diesen Berichten enthaltenen Argumente hinreichend geprüft und berücksichtigt hatte, auch wenn diese Argumente in vielen Fällen nicht mit Beweisen belegt waren oder sich nicht auf eine einschlägige Quelle bezogen. Zur Klarstellung: In dem Bericht wird auf einer detaillierteren Ebene dargelegt, dass die Zunahme der Einfuhren chinesischer BEV in die Union nicht auf mutmaßliche Subventionen zurückzuführen sei, da a) die meisten BEV-Einfuhren in die Union „Eigenimporte“ von Unternehmen seien, die im Wirtschaftszweig der Union tätig sind, b) China langjährige Erfahrung mit Batterien für Unterhaltungselektronik habe, c) die Einfuhren aus der VR China den Stand des Technologiezyklus widerspiegelten und d) die Bedeutung der Batterieproduktion für den Erfolg im Wirtschaftszweig für BEV vorübergehend sei.

(78)

In Abschnitt 3 der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung wies die Kommission nach, dass die BEV aus der VR China subventioniert sind. Zu Buchstabe a erläuterte die Kommission in Erwägungsgrund 998 der vorläufigen Verordnung, dass einige der Unionshersteller BEV aus der VR China einführten. Darüber hinaus wurden die Eigenimporte als ein Faktor, der eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht, in Erwägungsgrund 1213 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 1183 der vorliegenden Verordnung behandelt. Insbesondere verwies die Kommission in Erwägungsgrund 1183 der vorliegenden Verordnung darauf, dass sie die sogenannten Eigenimporte in den Erwägungsgründen 1212 bis 1214 der vorläufigen Verordnung analysiert hat und in den Tabellen 12a und 12b der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 1132 und 1134 eine Aufschlüsselung des Marktanteils i) der Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller, die mit Erstausrüstern von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in der Union verbunden sind, welche auf die Herstellung von BEV umsteigen, ii) der Einfuhren von Tesla und iii) aller anderen Einfuhren aus der VR China vorgelegt hat. Die Kommission erläuterte ferner, dass diese Analyse zusammen mit den Daten in Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung betrachtet werden sollte. Darüber hinaus erklärte sie, dass alle Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land nach dem Rechtsstandard in Bezug auf die Schadensursache gemeinsam bewertet werden müssen. Dies hat die Kommission in Abschnitt 6.1 der vorläufigen Verordnung getan. Darüber hinaus schlüsselte die Kommission die chinesischen Einfuhren unter anderem anhand der Tabellen 12a und 12b der vorläufigen Verordnung und der Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung auf, um die Entwicklung des Profils der Einfuhren aus der VR China zu ermitteln. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren chinesischer Marken an Bedeutung zunehmen und dass die Verkäufe auf dem Unionsmarkt aufgrund der Verfügbarkeit von Lagerbeständen und der Ankündigungen über die Erhöhung der Einfuhren auf den Unionsmarkt nach dem UZ und darüber hinaus in den kommenden Jahren zunehmen werden. Diese Schlussfolgerung wurde auch durch die Daten für die Zeit nach dem UZ bestätigt, die zeigten, dass die Einfuhren chinesischer Marken im zweiten Quartal 2024 erheblich auf 14,1 % angestiegen sind, während alle anderen Einfuhren aus der VR China zurückgingen, wie aus Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung hervorgeht. Daher führte die Kommission ordnungsgemäß eine Analyse der sogenannten Eigenimporte durch und kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhren wahrscheinlich nicht zur drohenden bedeutenden Schädigung beitragen.

(79)

In Bezug auf die Buchstaben b, c und d ist es unerheblich, dass China langjährige Erfahrung mit Batterien für Unterhaltungselektronik hat. Wie in Abschnitt 3 der vorläufigen Verordnung und der vorliegenden Verordnung erläutert, wurden Batterien für BEV von der chinesischen Regierung subventioniert.

(80)

Darüber hinaus wird in dem Bericht erklärt, dass keine Schädigung drohe, da a) vorübergehende Fälle von Überschussproduktion eine natürliche Erscheinung seien, b) die BEV-Kapazität dynamisch sei und nicht isoliert von der Kapazität für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor betrachtet werden könne, c) das Vorhandensein einer erheblichen Marktsegmentierung etwaige Auswirkungen auf den Wettbewerb verringere, d) Preisunterschiede zwischen den Modellen auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen seien, die Preise von aus der VR China eingeführten BEV jedoch nicht systematisch unter den Preisen von in der Union hergestellten BEV lägen, e) die Marktdurchdringung von BEV vorhersehbaren Mustern neuer Technologien folge und letztlich zu chinesischen Investitionen in Europa führe, f) erhebliche Netzeffekte bei der Ladeinfrastruktur eine schnelle Einführung von BEV erforderten und g) aufgrund globaler Wertschöpfungsketten bei Komponenten für Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik („New Energy Vehicles“ — im Folgenden auch „NEV“) die Unionshersteller von einem entwickelten chinesischen Markt profitierten.

(81)

Die Kommission wies in Abschnitt 5 der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung nach, dass de facto eine Schädigung droht. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Kommission durch Bewertung der in Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Grundverordnung genannten Faktoren, wie in Erwägungsgrund 1105 der Grundverordnung dargelegt.

(82)

Darüber hinaus befasste sich die Kommission in der vorläufigen Verordnung und in der vorliegenden Verordnung mit der Frage der Kapazitäten, der Segmentierung und des Preisunterschieds (d. h. der Preisunterbietungsspanne). Ferner ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die hohen Kapazitätsreserven in China vorübergehend sind, und die CCCME hat diesbezüglich keine Beweise vorgelegt. Zudem betrachtete die Kommission die BEV-Kapazitäten nicht isoliert von den Kapazitäten für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, wie in Erwägungsgrund 1142 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Des Weiteren sind die künftigen Investitionen chinesischer ausführender Hersteller in der Union kein Aspekt, der Gegenstand dieser Untersuchung ist, da der Zweck dieser Untersuchung darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu schaffen. Die Kommission befasste sich in Abschnitt 7 der vorläufigen Verordnung auch mit der Frage der Ladeinfrastruktur. Schließlich wird mit der Einführung der Maßnahmen die Einfuhr von BEV oder Teilen, die vom Wirtschaftszweig der Union benötigt werden, aus der VR China nicht unterbunden werden.

(83)

Abschließend heißt es in dem Bericht, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren chinesischer BEV nicht im Interesse der Union lägen, da durch eine Begrenzung der BEV-Einfuhren a) auf erhebliche Vorteile für die Umwelt verzichtet, b) der statische Preiswettbewerb verringert, c) der dynamische Wettbewerb eingeschränkt und d) die Innovationsanreize für Unternehmen geschmälert würden.

(84)

Wie in Erwägungsgrund 81 der vorliegenden Verordnung dargelegt, werden die Einfuhren aus China durch die Einführung der Ausgleichsmaßnahmen nicht gestoppt. Dadurch werden lediglich gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt geschaffen.

(85)

Im Bericht vom 19. Juli 2024 wurde zu den Feststellungen der vorläufigen Verordnung Stellung genommen. Im Bericht werden drei Bezugsdokumente zitiert, nämlich der Bericht vom 20. Dezember 2023 und zwei wissenschaftliche Artikel, die 2016 bzw. 2023 verfasst wurden.

(86)

In dem Bericht heißt es, dass die Preisdifferenz zu hoch angesetzt sei und keine Preisunterbietung beinhalte, und zwar aufgrund a) von Unterschieden bei den beobachtbaren Merkmalen, b) von unterschiedlichen Marktsegmenten, c) des Markenwertes für Unternehmen in der Union, d) des Wertes der traditionellen Händlernetze für Unternehmen in der Union, e) von Einführungspreisen neuer Marktteilnehmer, f) von Unterschieden bei den Herstellkosten und g) einer selektiven Stichprobenbildung.

(87)

Die Buchstaben a, b, c und d wurden in den Erwägungsgründen 1022 bis 1049 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 748 bis 831 der vorliegenden Verordnung behandelt. Darüber hinaus ist in Bezug auf Buchstabe e der Umstand, dass neue Marktteilnehmer in der Regel zu niedrigeren Preisen als etablierte Unternehmen in einen Markt eintreten, unerheblich. Fakt ist, dass BEV aus der VR China subventioniert sind und den Unionsmarkt bedrohen. Darüber hinaus ist auch der Umstand, dass die chinesischen Herstellkosten niedriger sind, unerheblich, da die niedrigeren Kosten augenscheinlich mit den erhaltenen Subventionen in Zusammenhang stehen. Schließlich wurde bei den chinesischen ausführenden Herstellern kein selektives Stichprobenverfahren angewandt. Diese Frage wurde bereits mehrfach in der vorläufigen Verordnung und in der vorliegenden Verordnung behandelt.

(88)

In dem Bericht heißt es auch, dass die Zunahme der Einfuhren aus der VR China zu hoch angesetzt sei und sich nicht weiter steigern werde. Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung erläutert, erreichten die Einfuhren von BEV chinesischer Marken im zweiten Quartal 2024 bereits einen Marktanteil von 14,1 %.

(89)

Darüber hinaus wird in dem Bericht ausgeführt, dass das Argument der Überkapazitäten unerheblich sei, da a) sowohl die Unionshersteller als auch die chinesischen Hersteller über Kapazitätsreserven verfügten, dies jedoch keinen Einfluss auf Preis- und Ausfuhrentscheidungen habe, und b) die mittelfristige Kapazität sowohl der Unionshersteller als auch der chinesischen Hersteller für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und BEV zusammen gemessen an der Größe des BEV-Marktes praktisch unbegrenzt sei.

(90)

Die Kommission bestreitet nachdrücklich, dass die Überkapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller unerheblich sind. Darüber hinaus ist der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union über angebliche Überkapazitäten verfügt (ein Vorbringen, das von der Kommission in Erwägungsgrund 845 der vorliegenden Verordnung zurückgewiesen wurde), unerheblich, da der Wirtschaftszweig der Union nicht den chinesischen inländischen Wirtschaftszweig zu schädigen droht. Die Ausfuhren von BEV des Wirtschaftszweigs der Union nach China sind sehr gering. Da die Untersuchung nur BEV betrifft, ist die Kommission zudem rechtlich verpflichtet, BEV und nicht Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu untersuchen. Die Kommission befasste sich mit der Produktionskapazität für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in China als alternative Berechnung der Kapazitätsreserven für BEV (vgl. Erwägungsgrund 1142 der vorläufigen Verordnung).

(91)

Darüber hinaus heißt es in dem Bericht, dass a) chinesische Ausfuhren von BEV nicht besonders hoch seien, b) die Unionshersteller ein starkes Ausfuhrwachstum verzeichneten und c) die chinesischen Hersteller nicht auf Ausfuhrmärkte abzielten.

(92)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum betrug 25,0 % (vgl. Tabelle 2a der vorläufigen Verordnung) und ist damit erheblich. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union wurden in Abschnitt 6.2.2 der vorläufigen Verordnung behandelt. Darüber hinaus wurde der Umstand, dass China auf Ausfuhrmärkte abzielt, auch in den Erwägungsgründen 1114 bis 1118 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 1031 bis 1043 der vorliegenden Verordnung behandelt.

(93)

Ferner heißt es in dem Bericht, dass a) mögliche Subventionen für chinesische Unternehmen mit möglichen Subventionen für Unternehmen in der Union verglichen werden sollten und b) die Subventionen für chinesische BEV-Hersteller wahrscheinlich zu hoch angesetzt seien.

(94)

Auf Buchstabe a wurde bereits in Erwägungsgrund 1262 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Zu Buchstabe b legte die Kommission in Abschnitt 3 der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung ausführlich dar, wie die Subventionen berechnet wurden; die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller wurden über die detaillierten Berechnungen unterrichtet und hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

(95)

Darüber hinaus werden in dem Bericht erneut die in Erwägungsgrund 83 der vorliegenden Verordnung dargelegten Argumente zum Unionsinteresse vorgebracht.

(96)

Die CCCME hat nicht dargelegt, welche besonderen Punkte in diesen Berichten weder direkt noch indirekt von der Kommission in der vorläufigen Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung behandelt wurden. Angesichts der Erläuterungen in den Erwägungsgründen 76 bis 95 der vorliegenden Verordnung vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die wichtigsten Punkte der beiden Berichte direkt oder indirekt entweder in der vorläufigen Verordnung und/oder in der vorliegenden Verordnung behandelt wurden.

(97)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und die chinesische Regierung ferner vor, es sei nicht klar, wie die Kommission die Produktionsmenge für den Untersuchungszeitraum berechnet habe, da die Daten in Prodcom nicht auf Monatsbasis ausgewiesen seien. Des Weiteren brachten die CCCME und die chinesische Regierung vor, dass keine Informationen zu den von der Kommission genannten öffentlich zugänglichen Quellen vorgelegt worden seien.

(98)

Auf dieses Vorbringen wurde in Erwägungsgrund 689 der vorliegenden Verordnung eingegangen. Darüber hinaus konnte die Kommission die Website des Unionsherstellers nicht offenlegen, die sie genutzt hat, da sie dadurch offenlegen würde, welcher Unionshersteller an der Untersuchung mitgewirkt hat. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(99)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und die chinesische Regierung ferner vor, dass die Kommission es während der gesamten Untersuchung versäumt habe, anderen interessierten Parteien die von interessierten Parteien übermittelten Informationen unverzüglich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(100)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Aufgrund der Anonymität, die bestimmten Parteien gewährt wurde, musste die Kommission die von den Parteien übermittelten Informationen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass die Identität der Unionshersteller nicht versehentlich offengelegt wurde. Dieser Prozess war sehr zeitaufwendig. Darüber hinaus wurde zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Kommission über ihre Feststellungen das nicht vertrauliche Dossier der Untersuchung vollständig aktualisiert, und die CCCME und die chinesische Regierung hatten reichlich Zeit, sich dazu zu äußern. Das zeigt auch die beträchtliche Zahl der Stellungnahmen, die von der CCCME und der chinesischen Regierung nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung vorgebracht wurden.

(101)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die CCCME und die chinesische Regierung erneut vor, die Kommission habe den Unionsherstellern ein Übermaß an Vertraulichkeit zugestanden. Sie brachten ferner vor, dass i) die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern nach dem UZ übermittelten Daten im nicht vertraulichen Dossier nicht verfügbar seien und ii) die Kommission stattdessen eine konsolidierte nicht vertrauliche Zusammenfassung der Antworten auf die Fragebogen für die Zeit nach dem UZ erstellt habe.

(102)

Der Fragebogen für die Zeit nach dem UZ enthielt im Gegensatz zu dem ursprünglichen Fragebogen keinen erläuternden Fragebogen. Darüber hinaus beschloss die Kommission, den Excel-Tabellen der nicht vertraulichen Antwort des ursprünglichen Fragebogens entsprechend zum Schutz der Anonymität der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die nicht vertrauliche Fassung der wichtigsten Informationen, die in den Excel-Tabellen des Fragebogens auf konsolidierter Basis (d. h. die Daten aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden aggregiert) angefordert wurden, mittels Indizes in das nicht vertrauliche Dossier der Untersuchung aufzunehmen.

(103)

Die CCCME und die chinesische Regierung brachten ferner vor, dass die Kommission keine ausreichenden Informationen und hinreichend detaillierten Erläuterungen zu den wichtigsten wesentlichen Sachverhalten und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur schädigenden Subventionierung vorgelegt und weder auf die Stellungnahmen der CCCME geantwortet noch die Gründe für die Zurückweisung der vorgebrachten Argumente genannt habe. Der CCCME zufolge wurden die folgenden Punkte nicht behandelt oder es wurden keine ausreichenden Beweise oder Erläuterungen vorgelegt: i) die Gründe für die Entscheidung, Tesla (Shanghai) nicht in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller einzubeziehen und seinem Antrag auf individuelle Ermittlung zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens stattzugeben, ii) die Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Union für BEV, der Grad der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union, der Begriff und die Bedeutung der Erstausrüster im Kontext des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Grad des Übergangs der verschiedenen Unionshersteller von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu BEV, iii) die Rolle und Relevanz der Preisunterbietungsanalyse und der Eischätzung, dass die chinesischen Preise für BEV 30 % unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union liegen, bei der Ermittlung der Verhinderung einer Preiserhöhung.

(104)

Die Gründe für die Nichteinbeziehung von Tesla (Shanghai) in die Stichprobe und die Gewährung einer individuellen Ermittlung sind in den Abschnitten 1.5.3 und 1.6 dargelegt.

(105)

Die Ziffern ii und iii wurden in den Erwägungsgründen 682 und 793 der vorliegenden Verordnung behandelt.

(106)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien missachtet worden seien. Insbesondere habe die Kommission die von der chinesischen Regierung und anderen Parteien vorgelegten Argumente und Beweise außer Acht gelassen.

(107)

Die Kommission stellte fest, dass die Behauptung nicht begründet war und eine allgemeine Stellungnahme ohne spezifische Beweise darstellte. Die Kommission bekräftigte, dass sie alle Stellungnahmen der Parteien berücksichtigt hat. Die gesamte Untersuchung wurde völlig transparent durchgeführt, und alle Parteien hatten während des gesamten Verfahrens etliche Gelegenheiten, Daten, Argumente und Beweise vorzulegen. Die Kommission forderte die erforderlichen Daten an, verschickte Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, führte Kontrollen vor Ort bei mehr als einhundert Unternehmen durch und legte alle einschlägigen Berechnungen offen. Die Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und ermöglichten es der Kommission, ihre Feststellungen in hinreichend begründeten Fällen anzupassen. Daher wurde das Vorbringen, das unbegründet und allgemein war und den Gegebenheiten des Verfahrens nicht Rechnung trug, zurückgewiesen.

(108)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass es im einsehbaren Dossier keine Beweise für eine Kommunikation zwischen der Kommission und dem Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf die erneute Anforderung von Daten für das erste Quartal 2024 und deren Erhalt gebe. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass sie überrascht gewesen sei, dass der Wirtschaftszweig der Union das Privileg gehabt habe, Informationen bis zur letzten Minute vorzulegen, und dass seine Daten zu einem derart späten Zeitpunkt der Untersuchung akzeptiert worden seien, was in deutlichem Gegensatz zu der schroffen und nicht begründeten Zurückweisung des hinreichend begründeten Antrags der chinesischen Regierung durch die Kommission stehe, die Anhörung nach der Übermittlung der schriftlichen Stellungnahmen anzuberaumen, und zur Festlegung der strikten Frist von zehn Tagen für die chinesische Regierung, um zu dem 177-seitigen Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Stellung zu nehmen, die Anhörungspräsentation einzureichen und die Anhörung abzuhalten. Die vorstehenden Tatsachen belegten ferner, dass interessierten Parteien auf chinesischer Seite unter Verstoß gegen die Artikel 12.1, 12.1.2, 12.3 und 12.4.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen rechtswidrig und diskriminierend die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

(109)

Die entsprechenden Informationen wurden am 29. August 2024 (18) übermittelt, das heißt, sobald der Kommission alle angeforderten Daten vorlagen. Darüber hinaus aktualisierte die Kommission am 9. September 2024 im nicht vertraulichen Dossier der Untersuchung den Vermerk mit den vierteljährlichen Daten für den Zeitraum nach dem UZ (19).

(110)

Darüber hinaus konnte die Kommission die fehlenden Daten des betreffenden Unionsherstellers akzeptieren, da die Informationen den Abschluss der Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht behinderten. Dieses Zugeständnis war etwas ganz Anderes als die Gewährung einer Fristverlängerung für die Anhörung. Darüber hinaus beanstandete die chinesische Regierung, dass die Frist von zehn Tagen für die Stellungnahme zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nicht ausreichend sei, doch stellte die Kommission fest, dass es der chinesischen Regierung gelungen ist, recht umfangreiche Stellungnahmen abzugeben (die Stellungnahme der chinesischen Regierung enthielt 151 Seiten). Die chinesische Regierung legte nicht dar, inwiefern die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist sie daran gehindert hätte, ihr Verteidigungsrecht auszuüben. Daher war die Kommission nicht der Auffassung, dass den chinesischen interessierten Parteien rechtswidrig und diskriminierend die uneingeschränkte und angemessene Möglichkeit genommen wurde, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(111)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die CCCME, die chinesische Regierung und die Geely Group vor, dass die Warendefinition der Untersuchung rechtswidrig und verspätet erweitert worden sei, indem Elektrofahrzeuge mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer einbezogen worden seien, ohne die interessierten Parteien hierüber in Kenntnis zu setzen oder ihnen Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Änderung Stellung zu nehmen; hierdurch seien die Rechte der interessierten Parteien auf ein ordnungsgemäßes Verfahren beeinträchtigt worden. Die CCCME und die chinesische Regierung führten ferner an, dass i) weder die Einleitungsbekanntmachung noch das Einleitungsdokument einen Hinweis auf einen Reichweitenvergrößerer enthalten hätten, obwohl im Einleitungsdokument eindeutig auf das Laden/Aufladen der Fahrzeuge Bezug genommen worden sei, ii) die BEV mit Reichweitenvergrößerer eine Reichweite aufwiesen, die mit der von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor vergleichbar sei, während die BEV ohne Reichweitenvergrößerer eine viel geringere Reichweite als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor aufwiesen, iii) die Warenkennnummer (PCN) und die im Fragebogen für die chinesischen Ausführer und den Wirtschaftszweig der Union aufgeführten Wareneigenschaften keinen Verweis auf den Reichweitenvergrößerer enthalten und den spezifischen Eigenschaften der entsprechenden Fahrzeuge nicht Rechnung getragen hätten, iv) keine Informationen darüber vorlägen, wie die Kommission die Daten für diese BEV erlangt oder veranschlagt hat, da keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller derartige BEV hergestellt und ausgeführt habe und weder Prodcom noch S&P Mobility Data die entsprechenden Informationen zu diesen Arten von BEV bereitstellten. Daher argumentierten die CCCME und die chinesische Regierung, dass BEV mit Reichweitenvergrößerer nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein sollten, da sie sich, abgesehen von den äußerst begrenzten Ausfuhren derartiger Fahrzeuge aus China in die EU, auch hinsichtlich der materiellen und technischen Eigenschaften, der Produktionskosten und Preise sowie der Wahrnehmung der Verbraucher grundlegend von gewöhnlichen BEV unterschieden und nicht in direktem Wettbewerb mit gewöhnlichen BEV stünden.

(112)

Die Kommission wies darauf hin, dass die CCCME und die chinesische Regierung diese Argumente einfach in den Raum stellten, ohne jedoch irgendwelche Beweise zur Untermauerung vorzulegen.

(113)

Gemäß der Definition in der Einleitungsbekanntmachung handelt es sich bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden. In der Einleitungsbekanntmachung wurde auch der KN-Code für die untersuchungsgegenständliche Ware angegeben, nämlich 8703 80 10 . Die Beschreibung der untersuchungsgegenständlichen Ware muss nicht alle ihre Eigenschaften umfassen. Darüber hinaus wurde in der Einleitungsbekanntmachung nicht angegeben, dass BEV mit Reichweitenvergrößerer von der Untersuchung ausgenommen wurden.

(114)

Was die Art und Weise betrifft, wie die Kommission die Daten erlangt hat, so wurden etwaige Einfuhren derartiger BEV aus China oder anderen Drittländern im Bezugszeitraum anhand der Daten für den KN-Code 8703 80 10 erfasst, da diese BEV ebenfalls unter dem KN-Code eingeführt werden, der Gegenstand der Untersuchung ist. S&P Mobility Data und die EUA wiesen derartige BEV aus, und im UZ wurden keine derartigen BEV aus China auf dem Unionsmarkt zugelassen. Aus dem einzigen im Dossier enthaltenen Beweis geht hervor, dass der chinesische ausführende Hersteller Seres nach dem Untersuchungszeitraum derartige BEV für den Unionsmarkt angekündigt hat (Seres 7 mit Reichweitenvergrößerer (20)) und dass nach dem Untersuchungszeitraum eine unwesentliche Zahl solcher BEV zugelassen wurde.

(115)

Was ferner den Wirtschaftszweig der Union betrifft, geht aus den im Dossier enthaltenen Beweisen hervor, dass die Verkäufe dieser Ware im Bezugszeitraum unerheblich waren.

(116)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich BEV mit Reichweitenvergrößerer von Plug-in-Hybridfahrzeugen (PHEV) unterscheiden. Der Verbrennungsmotor lädt bei BEV mit Reichweitenvergrößerer ausschließlich die Batterie auf, während er bei Plug-in-Hybridfahrzeugen eigenständig die Räder antreibt. Plug-in-Hybridfahrzeuge werden zudem unter einen anderen KN-Code eingeführt als dem, der Gegenstand dieser Untersuchung ist. Daher waren Plug-in-Hybridfahrzeuge im Gegensatz zu BEV mit Reichweitenvergrößerer in der Tat nicht Gegenstand der Untersuchung.

(117)

Was die Warenkennnummer betrifft, so wurde der Reichweitenvergrößerer zwar nicht für sich in der Warenkennnummer spezifiziert, doch gab die Warenkennnummer die Reichweite des Fahrzeugs an, und der Zweck des Reichweitenvergrößerers besteht darin, die Reichweite des Fahrzeugs zu vergrößern.

(118)

Darüber hinaus gab es zwar im Bezugszeitraum nahezu keine Einfuhren von BEV mit Reichweitenvergrößerer aus China und nahezu keine Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Art von BEV in Zukunft in erheblichen Mengen ausgeführt und von den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt hergestellt wird, da BEV auf einer Technologie basieren, die sich ständig weiterentwickelt. In dieser Hinsicht vertrat die Kommission die Auffassung, dass BEV ohne Reichweitenvergrößerer und BEV mit Reichweitenvergrößerer sehr ähnliche BEV sind — wobei der wichtigste kleine technische Unterschied im Reichweitenvergrößerer und den zugehörigen Komponenten besteht —, und dass sie somit eindeutig Teil derselben Ware sind, die Gegenstand der Untersuchung ist.

(119)

Daher sind BEV mit Reichweitenvergrößerer Gegenstand der Untersuchung.

(120)

Zudem hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) von der Untersuchung ausgenommen. Die Kommission stellt hiermit klar, dass die Fahrzeugklassen L1 bis L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sämtlich von der Untersuchung ausgenommen wurden.

(121)

Da zur untersuchten Ware, zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 bis 195 bestätigt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

(122)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die BYD Group, der CAAM, die Geely Group, die Dongfeng Group, die chinesische Regierung, NIO, die SAIC Group und Tesla (Shanghai) zu den vorläufigen Subventionsfeststellungen Stellung. Einige von Tesla (Shanghai) dargelegte Stellungnahmen wurden aufgrund ihres vertraulichen Charakters gesondert behandelt.

3.1.   Einleitung: Vorstellung von staatlichen Plänen, Projekten und anderen Dokumenten

(123)

Da keine Stellungnahmen zum Bestehen dieser Pläne, Projekte und Dokumente vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 196 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Pläne und Strategien der Regierung zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs für BEV

(124)

Da keine Stellungnahmen zu den bestehenden Plänen und Strategien der Regierung zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs für BEV vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 207 bis 253 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

3.3.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die chinesische Regierung

3.3.1.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

(125)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Verwendung der verfügbaren Informationen durch die Kommission in Sachen Vorzugsfinanzierung und argumentierte, dass die Verpflichtung, eine Untersuchung durchzuführen und den Fragebogen an Finanzinstitute weiterzuleiten und diese um Mitarbeit zu ersuchen, bei der Kommission als untersuchende Behörde liege. Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass die verfügbaren Informationen nur in Ermangelung bestimmter „erforderlicher“ Informationen, d. h. Informationen, die eine Behörde zur Vervollständigung ihrer Feststellung(en) „benötigt“, verwendet werden könnten (22). Insbesondere fügte die chinesische Regierung hinzu, dass die Informationen über die Beteiligung der Finanzinstitute öffentlich zugänglich seien und dass die Kommission keine Grundlage für die Verwendung der verfügbaren Informationen gehabt habe.

(126)

Darüber hinaus fügte die chinesische Regierung hinzu, dass die Kommission die Untersuchungslast rechtswidrig umgekehrt habe; sie verwies auf Artikel 12 des Subventionsübereinkommens und die einschlägige Rechtsprechung, wonach bestimmte Verpflichtungen angeblich der untersuchenden Behörde obliegen und nicht auf das „interessierte Mitglied“ (die chinesische Regierung) übertragen werden könnten (23). Folglich vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass der Rückgriff auf die verfügbaren Informationen rechtswidrig gewesen sei, da die Kommission den Befragten nicht ordnungsgemäß über die von ihm verlangten Informationen unterrichtet habe. Die chinesische Regierung merkte ferner an, dass eine Behörde die ausführende Regierung (das interessierte Mitglied) nicht zwingen könne, „die Arbeit für die untersuchende Behörde zu verrichten“.

(127)

Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass der untersuchenden Behörde und dem interessierten Mitglied unterschiedliche und nicht austauschbare Pflichten oblägen. So habe auch das Panel in der Sache „Mexico — Anti-Dumping Measures on Rice“ treffend festgestellt, dass sich eine untersuchende Behörde nicht auf die Initiative der interessierten Parteien verlassen darf, um Verpflichtungen zu erfüllen, die eigentlich ihre eigenen sind.

(128)

Wie in den Erwägungsgründen 266 bis 268 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass der chinesischen Regierung die angeforderten Informationen für alle Unternehmen vorlagen, an denen sie als Haupt- oder Großanteilseigner beteiligt ist. Ebenso ist die chinesische Regierung, was nichtstaatliche Finanzinstitute angeht, als Regulierungsbehörde befugt, von allen Finanzinstituten mit Sitz in der Volksrepublik China die Vorlage von Informationen zu verlangen und die Finanzinstitute anzuweisen, Informationen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen. Anschließend wies die Kommission darauf hin, dass sich die chinesische Regierung ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, dass sie Informationen zurückhält, die sich aufgrund ihrer Funktion als Behörde und Regulierungsbehörde tatsächlich in ihrem Besitz befinden.

(129)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung aus verwaltungstechnischen Gründen, das heißt, um auf effizientere Weise Informationen zu erlangen, spezifische Fragebogen an alle einschlägigen Finanzinstitute weiterzuleiten, was diese nicht getan hat, obwohl sie die Behörde ist, die befugt ist, Antworten auf die spezifischen Fragen von den Finanzinstituten zu verlangen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben. Außerdem wurde das Argument, dass es Sache der Kommission gewesen sei, sich mit den einschlägigen Finanzinstituten in Verbindung zu setzen, als nicht stichhaltig angesehen, insbesondere deshalb nicht, weil die Liste der einschlägigen Finanzinstitute der Kommission erst nach Eingang der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bekannt gewesen wäre. Dass die chinesische Regierung in der Lage war, den Fragebogen weiterzuleiten, war überdies daraus ersichtlich, dass die EXIM-Bank die Kommission auf eigene Initiative unterrichtete und dass bei früheren Antisubventionsuntersuchungen Fragebogenantworten von verschiedenen Finanzinstituten eingingen. Die von der chinesischen Regierung bereitgestellte Website mit Angaben zur Beteiligung von Finanzinstituten enthielt nicht alle Informationen, um die die Kommission im Fragebogen in Bezug auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen ersucht hatte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(130)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 255 bis 273 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.1.2.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf Vorleistungen

(131)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigte die chinesische Regierung ihr Vorbringen bezüglich der Verwendung der verfügbaren Informationen durch die Kommission im Zusammenhang mit den Vorleistungen und führte an, dass es die Pflicht der Kommission als untersuchende Behörde sei, eine Untersuchung durchzuführen und den Fragebogen an Lieferanten von Vorleistungen weiterzuleiten und diese um ihre Mitarbeit zu ersuchen. Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass sie die angeforderten Informationen und die von SAIC nicht vorgelegten Informationen als weder für die Untersuchung notwendig noch für eine ordnungsgemäße Antisubventionsuntersuchung erforderlich erachte und dass die Informationen über Lieferanten und Marktbedingungen von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hätten eingeholt werden können.

(132)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Argumente in Abschnitt 3.3.1.2 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden. Erstens bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass es Sache der Kommission und nicht einer Partei ist, zu bestimmen, welche Informationen als für die Untersuchung notwendig erachtet werden. Darüber hinaus hob die Kommission hervor, dass die chinesische Regierung den Fragebogen — anders als bei einigen früheren Untersuchungen (24) — nicht an Dritte weitergeleitet hat. Auch CATL wurde aufgefordert, vermittels der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, mit denen es verbunden war, einen Fragebogen zu übermitteln, was das Unternehmen nicht tat. Darüber hinaus verfügt die chinesische Regierung auch über die erforderliche Befugnis, mit den Herstellern von Vorleistungen zu interagieren, unabhängig davon, ob sie in staatlichem Besitz sind oder nicht. Außerdem hat die chinesische Regierung keine einschlägigen Informationen über bestimmte Märkte wie die Märkte für Batterien und Lithium vorgelegt. Daher musste die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. In Bezug auf die angeforderten Informationen ist anzumerken, dass die Kommission lediglich Informationen angefordert hat, die zu der Einschätzung erforderlich waren, ob eine Subventionierung für die betroffene Ware vorlag und wie hoch der Subventionsgrad war. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(133)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CATL vor, dass die Kommission alle erforderlichen Informationen über Batteriekäufe von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen hätte erhalten können und dass die mangelnde Bereitschaft von CATL zur Mitarbeit in keinem Fall die Voraussetzungen für „unbegrenzte Rückschlüsse und Vermutungen auf der Grundlage verfälschter Tatsachen“ schaffe.

(134)

Die Einwände von CATL waren allgemein gehalten und unbegründet. Die Kommission verwies darauf, dass sich CATL, wie in Erwägungsgrund 810 der vorläufigen Verordnung festgestellt, weigerte, einen Fragebogen zu beantworten, obwohl es von zwei der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen, mit denen es ein Joint Venture hatte, kontaktiert wurde, sodass der Kommission entscheidende Informationen fehlten, um die Lage von CATL anhand seiner eigenen Daten beurteilen zu können. Darüber hinaus wurden verfügbare Informationen über die Bereitstellung von Batterien auch für die SAIC Group verwendet (Erwägungsgründe 338 und 860 der vorläufigen Verordnung), einem der Unternehmen, mit denen CATL ein Joint Venture unterhält. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(135)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 274 bis 286 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.1.3.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Steuersubventionspolitik zur Förderung und zum Einsatz von Fahrzeugen mit neuartiger Antriebstechnik

(136)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bekräftigte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, dass keine Informationen über die Vorbereitung, Überwachung und Umsetzung der Regelung und keine Statistiken über die betroffenen Fahrzeuge vorlägen. Folglich sei es der chinesischen Regierung nicht möglich gewesen, Informationen vorzulegen, über die sie nicht verfügte, und eine Verwendung der verfügbaren Informationen wäre ungerechtfertigt und rechtswidrig.

(137)

Wie in den Erwägungsgründen 297 und 298 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass Informationen über die Vorbereitung, Überwachung und Umsetzung der Regelung sowie Statistiken über Fahrzeuge, die von einem seit mehreren Jahren bestehenden Programm betroffen sind, für das beträchtliche Mittel aus dem von der chinesischen Regierung verwalteten zentralen Haushalt bereitgestellt wurden, für die Feststellungen der Kommission relevant und erforderlich waren. In Ermangelung dieser Informationen, die von der chinesischen Regierung nicht vorgelegt wurden, war die Kommission berechtigt, gegebenenfalls die verfügbaren Informationen zu verwenden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(138)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 287 bis 299 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.1.4.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf Zuschüsse/andere Subventionsprogramme, einschließlich nationaler/regionaler/lokaler staatlicher Regelungen

(139)

Da keine Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 300 bis 305 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.1.5.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Regelung über die Befreiung von der Erwerbsteuer

(140)

Da keine Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 306 bis 317 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.2.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die SAIC Group

3.3.2.1.   Vorbringen der SAIC Group, die Rechtsnormen für die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung seien nicht erfüllt

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass die Kommission die von den Unternehmen der SAIC Group vorgelegten Informationen, die sie in mancher Hinsicht für unzureichend hielt, generell nicht berücksichtigt und stattdessen alternative Informationsquellen genutzt habe. Nach Auffassung der SAIC Group hätte die Kommission bei jedem einzelnen Unternehmen eine konkrete Prüfung der Unzulänglichkeiten zur Bewertung ihres Ausmaßes vornehmen und die ihr für jedes Unternehmen der Gruppe bereits vorliegenden Informationen verwenden sollen. Darüber hinaus argumentierte die SAIC Group, dass nach den WTO-Regeln der Begriff „verfügbare Informationen“ in diesem Zusammenhang als „beste verfügbare Informationen“ ausgelegt werden sollte, da das Rechtsmittelgremium in der Sache „US — Hot Rolled Steel“ festgestellt habe, dass eine untersuchende Behörde nur dann berechtigt ist, die von interessierten Parteien vorgelegten Informationen abzulehnen, wenn die Informationen i) nicht überprüfbar sind, ii) nicht so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, iii) nicht fristgerecht vorgelegt werden und iv) nicht auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Die untersuchenden Behörden dürften Informationen, die sich „nicht in jeder Hinsicht als vollkommen“ erweisen, nicht unberücksichtigt lassen, sofern „die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat“. Das WTO-Rechtsmittelgremium habe vielmehr festgestellt, dass eine untersuchende Behörde, wenn sie die von einer interessierten Partei vorgelegten Informationen als nicht hinreichend ansieht, diejenigen Elemente der Informationen prüfen muss, die sie als nicht hinreichend erachtet.

(142)

Im Hinblick auf die von der SAIC Group bei ihrer Mitarbeit an der Untersuchung angeblich an den Tag gelegte „Gutwilligkeit“ stellte die Kommission fest, dass der SAIC Group angehörende Unternehmen sich bei mehreren Gelegenheiten, die allesamt am Ende jedes Kontrollbesuchs sowohl vom Untersuchungsteam als auch von den Unternehmensvertretern ordnungsgemäß protokolliert wurden, geweigert haben, dem Untersuchungsteam wichtige Informationen vorzulegen oder ihnen Zugang zu ihnen zu gewähren, obwohl diese Informationen ohne Weiteres verfügbar waren und hätten vorgelegt werden können, wenn die SAIC Group nach besten Kräften gehandelt hätte. Die Kommission hat daher beschlossen, die Teilinformationen zurückzuweisen, die als nicht hinreichend oder unvollständig erachtet wurden und nicht vollständig überprüft werden konnten. Im Einklang mit den in Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen wurden diese Teilinformationen nicht berücksichtigt, weil die SAIC Group bewusst nicht nach besten Kräften gehandelt hat, wie aus den oben genannten unbestrittenen Anlagen zu den Berichten über die Kontrollbesuche vor Ort hervorgeht, in denen die Unterlagen aufgelistet sind, die zwar ohne Weiteres verfügbar waren, deren Vorlage als Ganzes jedoch von den zur SAIC Group gehörenden Unternehmen verweigert wurde oder in denen bestimmte relevante Teile unkenntlich gemacht worden waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.3.2.2.   Auskunftsersuchen in Bezug auf verbundene Lieferanten

(143)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass die vorläufigen Feststellungen nicht der Tatsache Rechnung trügen, dass sie zu jeder Zeit gutwillig an der Untersuchung mitgearbeitet und sich stets bemüht habe, die Arbeit der Kommission zu erleichtern. Außerdem führte die SAIC Group an, dass sie juristische Personen, die Teil von Joint-Venture-Strukturen seien, nicht zur Mitarbeit bei der Untersuchung zwingen könne.

(144)

In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die beiden Schreiben nach Artikel 28, die der SAIC Group nach Eingang ihrer Fragebogenantwort und im Anschluss an den Kontrollbesuch vor Ort übermittelt wurden und in denen die zahlreichen Bereiche aufgeführt waren, in denen die SAIC Group die im Rahmen dieser Untersuchung angeforderten wesentlichen Informationen nicht vorgelegt und so die Untersuchung behindert hatte. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die SAIC Group ausführlich über die Folgen der Verwendung der verfügbaren Informationen in Bezug auf die SAIC Group, auch für die verbundenen juristischen Personen, die Teil der Joint-Venture-Strukturen sind. Die Kommission bekräftigte, dass die SAIC Group angesichts der bestehenden Verflechtungen in puncto Beteiligungen und/oder der Art ihrer Tätigkeiten eine Fragebogenantwort hätte übermitteln sollen, die die Kommission in die Lage versetzt hätte, die Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Beweise anzufordern. Da einige der verbundenen juristischen Personen, die Joint Ventures angehören, nicht mitgearbeitet haben, war die Kommission berechtigt, gegebenenfalls auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.3.2.3.   Von der SAIC Group nicht vorgelegte Informationen und andere vor und bei den Kontrollbesuchen nicht offengelegte Unterlagen

(145)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die SAIC Group geltend, dass die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung auf einige Unternehmen der SAIC Group und letztlich die SAIC Group nicht hätte anwenden dürfen.

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 318 bis 371 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die von den verschiedenen, der SAIC Group angehörenden Unternehmen eingegangenen Antworten als äußerst mangelhaft angesehen. Folglich mussten sich die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung gemäß Artikel 28 der Grundverordnung teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen. Denn die SAIC Group legte weder die Existenz verbundener Unternehmen offen, noch übermittelte sie Fragebogenantworten für andere verbundene Unternehmen. Trotz möglicherweise vorhandener Beweise für gemeinsame Entscheidungen der drei Anteilseigner eines Unternehmens der SAIC Group behauptete diese, dass einer der drei Anteilseigner nicht direkt mit ihr, sondern ausschließlich mit einem ausländischen Unternehmen verbunden sei und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, Kontrolle auszuüben oder dieses Unternehmen zur Übermittlung eines Fragebogens zu zwingen. Ausgehend von öffentlich zugänglichen Finanzberichten schienen diese Informationen nicht richtig zu sein. Sie konnten nicht überprüft werden, da das Unternehmen einige Teile der Protokolle der Vorstandssitzungen, in denen möglicherweise Vertreter seiner drei Anteilseigner anwesend waren, unkenntlich gemacht hat.

(147)

Tatsache ist, dass sich die SAIC Group trotz der an sie gerichteten Ersuchen um Beantwortung des Fragebogens zu mehreren ihrer verbundenen Unternehmen gegen eine Mitarbeit entschieden und somit seine verbundenen Unternehmen der Verwendung der verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung preisgegeben hat.

(148)

Die SAIC Group brachte ferner vor, dass die Kommission Informationen über von einem verbundenen Unternehmen herausgegebene forderungsbesicherte Wertpapiere verwendet habe, ohne die SAIC Group jemals aufgefordert zu haben, einen Fragebogen zu diesem Unternehmen zu beantworten. Dieses Unternehmen ist in der Tat eines der in Erwägungsgrund 329 der vorläufigen Verordnung erwähnten neuen Unternehmen, in Bezug auf die auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Quellen festgestellt wurde, dass sie miteinander verbunden und an verschiedenen wichtigen vertraglichen Beziehungen beteiligt waren, die Tätigkeiten wie die Bereitstellung von Vorleistungen, Kapital, Darlehen, Garantien und anderen Finanzierungsformen innerhalb der SAIC Group betrafen. Da die SAIC Group keine Informationen über die Existenz dieses Unternehmens vorlegte, konnte die Kommission unmöglich in der Lage sein, eine Fragebogenantwort anzufordern. Wenn dieses Unternehmen eine Fragebogenantwort übermittelt hätte, dann hätte die Kommission Feststellungen über die Existenz, die Tätigkeiten und die konkreten Verbindungen zwischen den verschiedenen verbundenen Unternehmen treffen können. In Ermangelung einer solchen Fragebogenantwort und einschlägiger Informationen musste die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen, um ihre Feststellungen zu treffen, wozu auch Informationen über die von diesem Unternehmen ausgegebenen forderungsbesicherten Wertpapiere gehörten, die, wie in den Erwägungsgründen 368 und 369 erläutert, als Vorzugsfinanzierungsquelle angesehen wurden. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(149)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die SAIC Group vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 318 bis 371 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.3.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Geely Group

(150)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte die Geely Group eine Stellungnahme zur Verwendung der verfügbaren Informationen.

(151)

Erstens bekräftigte die Geely Group ihr Vorbringen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie keine Kontrolle über CATL ausüben könne, daran gehindert sei, diesen Dritten zur Vorlage von Informationen zu zwingen. Sie führte außerdem an, dass dann, wenn ein ausführender Hersteller und ein Dritter ausschließlich über ein Gemeinschaftsunternehmen miteinander verbunden seien, die Informationen des Dritten keine Begründung für die Verwendung der verfügbaren Informationen darstellen könnten.

(152)

Wie in Erwägungsgrund 376 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat die Kommission festgestellt, dass CATL und die Geely Group ein Gemeinschaftsunternehmen für die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Batteriezellen, -modulen und -sätzen gegründet hatten. Daher war ihre Beziehung als Geschäftspartner rechtlich anerkannt. Sie wurden als verbundene Parteien im Sinne des Artikels 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (25) angesehen, weshalb beide Parteien aufgefordert wurden, einen Fragebogen zur Subventionierung zu übermitteln. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(153)

Zweitens brachte die Geely Group vor, dass das Auskunftsersuchen in Bezug auf die Unternehmen ihrer Gruppe, die an der Finanzierung von BEV beteiligt sind, in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung eingegangen sei und dass es ihm an Spezifität gemangelt habe.

(154)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass der seit der Einleitung der Untersuchung im Oktober verfügbare Fragebogen für ausführende Hersteller bereits ein Auskunftsersuchen in Bezug auf an Finanzierungstätigkeiten beteiligte Unternehmen enthielt. Darüber hinaus wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. März 2024 ausdrücklich auf Unternehmen hin, die möglicherweise mithilfe von forderungsbesicherten Wertpapieren (einschließlich grüner forderungsbesicherter Wertpapiere) und anderen Mitteln Finanzmittel beschafft haben. Die Kommission gewährte auch eine Fristverlängerung für die Übermittlung dieser Informationen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(155)

Drittens brachte die Geely Group in Bezug auf Zuschüsse vor, dass sie alle verfügbaren Informationen in der Fragebogenantwort und während der Überprüfungen vor Ort vorgelegt habe. Der Zweck der Zuschüsse sei auf Bankkontoauszügen angegeben gewesen, die während der Besuche vor Ort eingehend erörtert worden seien. Außerdem deckten vermögensbezogene Zuschüsse ausschließlich einschlägige Vermögenswerte ab, während nicht vermögensbezogene Zuschüsse zur Unterstützung des täglichen Betriebs sowohl für BEV als auch für andere Fahrzeuge dienten.

(156)

Wie in den Erwägungsgründen 300 und 380 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass es ihr nicht möglich war, auf der Grundlage der begrenzten Informationen, die den Bankkontoauszügen zu entnehmen waren, die den Zuschussprogrammen zugrunde liegenden Subventionsregelungen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware zu ermitteln. Darüber hinaus hat die chinesische Regierung keine Einzelheiten zu Ad-hoc-Zuschüssen vorgelegt, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen gewährt wurden. Dieses Vorbringen der Gruppe wurde daher zurückgewiesen.

(157)

Die Geely Group machte ferner geltend, dass sie die erforderlichen Informationen in einem frühen Stadium der Untersuchung vorgelegt und durch die Offenlegung und Erläuterung der Struktur und Organisation ihrer Geschäftsvorgänge vollständige Transparenz unter Beweis gestellt habe.

(158)

Die Kommission erkannte die Bemühungen an, die die Geely Group angestellt hat, um ihrem Auskunftsersuchen nachzukommen. Wie in Erwägungsgrund 384 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission jedoch auch fest, dass sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen wegen der späten Vorlage nicht überprüfen konnte. Insbesondere war die Kommission nicht in der Lage, die Zulieferungen von Vorleistungen im Verhältnis zur Produktionsmenge und zu den Kosten von BEV zu bewerten, da die vorgelegten Kosteninformationen nicht die erforderlichen Einzelheiten enthielten, die von den herstellenden Unternehmen im Fragebogen verlangt werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(159)

Was die Landnutzungsrechte angeht, brachte die Geely Group vor, dass ihr Hauptsitz in keinem Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von BEV stehe und somit für die Untersuchung unerheblich sei. Sie gab auch an, die angeforderten Informationen vorgelegt zu haben.

(160)

Wie in Erwägungsgrund 387 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde festgestellt, dass der Hauptsitz zum Teil für Tätigkeiten im Zusammenhang mit BEV genutzt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(161)

In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung bekräftigte die Geely Group ihr Vorbringen, dass Ersuchen zu künftigen Projekten im Zusammenhang mit der Herstellung von BEV über den Untersuchungsumfang hinausgingen. Die Kommission wies dieses Vorbringen jedoch als inkohärent zurück, da gleichzeitig in einer der Stellungnahmen der Geely Group beantragt wurde, ein Produktionsunternehmen in die Liste der herstellenden Unternehmen der Geely Group aufzunehmen (26), nachdem es nach dem in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung genannten Untersuchungszeitraum mit der Herstellung und Ausfuhr eines neuen BEV-Modells begonnen hatte.

(162)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Geely Group vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 372 bis 387 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.4.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die BYD Group

(163)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die BYD Group Einwände gegen die Anwendung des Artikels 28 in Bezug auf die fehlenden Fragebogenantworten des mit ihr verbundenen LFP-Lieferanten Hunan Yuneng New Energy Materials Co. Ltd. mit der Begründung, dass dieser Lieferant nur während eines Teils des Untersuchungszeitraums unter die Definition eines mit der BYD Group „verbundenen Unternehmens“ gefallen sei. Die BYD Group ersuchte die Kommission, die vom betreffenden Lieferanten angegebenen Mengen und Preise in die Berechnung des Vorteils für LFP zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt einzubeziehen. Diese Forderung wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal gestellt. Die BYD Group bekräftigte ihre Stellungnahme, in der sie die Anwendung des Artikels 28 auf ein nicht als verbunden anzusehendes Unternehmen der BYD Group infrage stellte, und fügte hinzu, dass die zwischen den beiden Parteien geschlossene Vereinbarung die Produktionskapazitäten und nicht die Preisfestsetzung betreffe und dass die Einkaufspreise auf der Grundlage der Nachfrage- und Angebotskräfte des Marktes bestimmt worden seien. Die BYD Group legte außerdem eine Kopie von drei Kaufaufträgen aus unterschiedlichen Zeiträumen als zusätzliche Beweise für ihre Vorbringen vor.

(164)

Die Kommission wies darauf hin, dass die von der BYD Group vorgelegten Kaufverträge zwischen der BYD Group und Hunan Yuneng New Energy Materials Co., Ltd. in die Zeit vor Beginn des Untersuchungszeitraums fallen und dass die Käufe somit zu Preisen erfolgten, die festgelegt wurden, als die BYD Group ein mit ihrem LFP-Lieferanten verbundenes Unternehmen war. In Bezug auf die Behauptungen der BYD Group, dass die Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien nur die Produktionskapazitäten und nicht die Preisfestsetzung beträfen, erinnert die Kommission daran, dass sie, wie bereits in Erwägungsgrund 892 der vorläufigen Verordnung dargelegt, Bestimmungen über den Preis enthielten, mit denen sichergestellt wurde, dass das Unternehmen von dem günstigsten Angebot profitieren würde, das heißt, dass es keinen höheren Preis zahlen würde als andere Abnehmer von Hunan Yuneng New Energy Materials Co. Ltd., ebenso wie ein Modell zur Preisbestimmung. Was die Behauptungen betrifft, dass solche Geschäfte der Marktdynamik folgend abgewickelt worden seien, so wurde, wie in Erwägungsgrund 864 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der chinesische Markt aufgrund der von inländischen Batterie- und LFP-Lieferanten umgesetzten nationalen und sektorspezifischen Politik, insbesondere im Zusammenhang mit den Preisstrukturen, als verzerrt angesehen. Darüber hinaus konnte die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit des Rohstofflieferanten nicht beurteilen, ob der Preis, zu dem die BYD Group LFP bezog, als marktüblich angesehen werden kann, und daher zog die Kommission, wie in Erwägungsgrund 928 der vorläufigen Verordnung erläutert, statt des fraglichen Preises den durchschnittlichen Kaufpreis für LFP von unabhängigen Lieferanten heran. Vor diesem Hintergrund wies die Kommission dieses Vorbringen zurück, da keine nachprüfbaren Informationen vorgelegt wurden.

(165)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die BYD Group vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 388 bis 400 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.5.   Stellungnahme der chinesischen Regierung zur beabsichtigten Anwendung des Artikels 28 in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller

(166)

Da keine Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 401 bis 406 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Subventionen und Subventionsprogramme, zu denen die Kommission in dieser Untersuchung Feststellungen trifft

3.4.1.   Allgemeines

(167)

Da zu den in Abschnitt 3.4 der vorläufigen Verordnung dargelegten Subventionen und Subventionsprogrammen keine Stellungnahmen eingingen, wurde Erwägungsgrund 407 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Vorzugsfinanzierung

3.5.1.   Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten

3.5.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Finanzinstitute

(168)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die Kernmerkmale und Aufgaben jedes einzelnen Unternehmens sowie seine Beziehungen zur Regierung (gleichsam „für sich“) zu analysieren und zu bestimmen, ob diese Unternehmen (einzeln, nicht als Gruppe) als öffentliche Körperschaft angesehen werden können (27).

(169)

Sie brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission, außer bei der EXIM-Bank, keine solche Bewertung des Einzelfalls vorgenommen habe, sondern sich vielmehr angeblich auf frühere Untersuchungen und andere öffentlich zugängliche Dokumente sowie auf eine Top-Level-Bewertung der EXIM-Bank und einiger anderer Banken gestützt habe, die angeblich an der Bereitstellung von Finanzmitteln für den Wirtschaftszweig für BEV beteiligt gewesen seien. Sie machte ferner geltend, dass die EXIM-Bank keine „hoheitliche Aufgabe“ (28) ausübe und dass die chinesische Regierung keine Kontrolle über die EXIM-Bank ausübe. Auf dieser Grundlage kam die chinesische Regierung zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen nicht auf stichhaltige Beweise und eine ordnungsgemäße Begründung gestützt habe.

(170)

Die Kommission analysierte nicht nur die Lage der EXIM-Bank, sondern auch aller anderen chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken (State-owned commercial banks — im Folgenden „SOCB“), die Vorzugsfinanzierungen an den BEV-Sektor vergaben und nicht kooperierten. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit anderer staatseigener Geschäftsbanken musste die Kommission, wie in Erwägungsgrund 460 der vorläufigen Verordnung festgestellt, auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen, um ihre diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Aus diesen Gründen beschloss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 464 der vorläufigen Verordnung erläutert, anhand der verfügbaren Informationen festzustellen, ob diese staatseigenen Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften anzusehen sind. Auf dieser Grundlage wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen, und die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 466 und 467 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

(171)

Unter Hinweis auf den bestehenden Rechtsrahmen, in dem die staatseigenen Geschäftsbanken tätig sind, in den Erwägungsgründen 461 und 462 der vorläufigen Verordnung ermittelte die Kommission zunächst jeweils einzeln die Beteiligung des Staates an jeder der fünfzehn staatseigenen Geschäftsbanken. In den Erwägungsgründen 430 und 431 der vorläufigen Verordnung wurden diesbezüglich konkrete Beispiele für jene Banken genannt, auf die zusammengenommen, gemessen an den Vermögenswerten Ende 2021/2022, ein sehr großer Anteil des Finanzsektors der VR China entfiel. Darüber hinaus führte die Kommission in Erwägungsgrund 463 der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen, wie der jüngsten Jahresberichte, Beweise für die staatliche Beteiligung an den anderen staatseigenen Geschäftsbanken an, die Finanzmittel für den BEV-Sektor bereitgestellt haben.

(172)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Feststellung der Kommission zur (staatlichen) Beteiligung, wie sie in den Erwägungsgründen 430 und 431 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 170 der vorliegenden Verordnung dargelegt worden sei, nicht einer Bewertung auf der Ebene der einzelnen Unternehmen entspreche und nicht ausreiche, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei den fraglichen Finanzinstituten um staatseigene Finanzinstitute handele. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission angeblich zu dem Schluss gekommen sei, dass die chinesische Regierung nicht an allen Finanzinstituten (staatseigene Geschäftsbanken) Beteiligungen halte.

(173)

Da keine neuen stützenden Elemente vorlagen, die der Schlussfolgerung der Kommission zur staatlichen Beteiligung widersprechen, hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, die sich auf eine gründliche Analyse der im Dossier enthaltenen Informationen stützte. Die Beschaffung von Informationen wurde jedoch durch die mangelnde Mitarbeit chinesischer Finanzinstitute, mit Ausnahme der EXIM-Bank, die allerdings auch nur teilweise mitarbeitete, beeinträchtigt, sodass sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Darüber hinaus widersprach die Kommission der Behauptung der chinesischen Regierung, die Kommission habe angeblich eingeräumt, dass die chinesische Regierung nicht an allen staatseigenen Geschäftsbanken beteiligt wäre. Die Schlussfolgerungen der chinesischen Regierung sind unbegründet und verstoßen gegen den Grundsatz, dass sich eine staatseigene Geschäftsbank naturgemäß in staatlichem Eigentum befindet.

(174)

Dann stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung eine bedeutsame Kontrolle über die staatseigenen Geschäftsbanken ausübt. Es wurden Beweise für formale Indizien der Kontrolle über die staatseigenen Geschäftsbanken über ihre Leitungsstruktur vorgelegt. Wie in den Erwägungsgründen 431 und 432 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) in den Satzungen aller staatseigenen Geschäftsbanken ab 2017 eine klare Rolle in den Aufsichts- und Entscheidungsprozessen der Finanzinstitute zugewiesen. Schließlich wurden die Beweise für die bedeutsame Kontrolle durch die chinesische Regierung mithilfe des Rechtsrahmens in Abschnitt 3.5.1.5 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Kommission stellte fest, dass alle staatseigenen Geschäftsbanken unter derselben Leitungsstruktur und im Rahmen desselben Regelungsrahmens wie die EXIM-Bank tätig sind.

(175)

In Ermangelung einer Antwort der chinesischen Regierung in Bezug auf die Leitungsstruktur, die Risikobewertung oder Beispiele für spezifische Darlehen an den BEV-Wirtschaftszweig musste die Kommission wiederum auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. Entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung hat die Kommission nicht nur frühere Untersuchungen herangezogen, sondern auch ausführliche Berichte (29), die während oder kurz nach dem Untersuchungszeitraum erstellt wurden und die die in früheren Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen bestätigten. In jedem Fall vertrat die Kommission in Bezug auf die Feststellungen früherer Untersuchungen die Auffassung, dass diese nach wie vor gültig waren und dass die chinesische Regierung keine Elemente vorlegte, die diesen Schlussfolgerungen widersprachen. Auf der Grundlage all dieser Elemente wies die Kommission dieses Vorbringen zurück und bestätigte ihre Feststellungen.

(176)

Darüber hinaus verwies die Kommission in Bezug auf die angeblich oberflächliche Analyse der Eigentumsverhältnisse auf die von der chinesischen Regierung im Zuge des Kontrollbesuchs vorgelegten Informationen, wonach sie angeblich nicht in der Lage gewesen sei, Informationen über den Anteilseigner vorzulegen, der fast 90 % des eingezahlten Kapitals der EXIM-Bank hielt, nämlich Wutongshu Investment Platform Co., Ltd. Den auf öffentlich zugänglichen Informationen (30) basierenden Informationen der Kommission zufolge steht diese Investitionsplattform über das chinesische staatliche Devisenamt (State Administration of Foreign Exchange — im Folgenden „SAFE“) zu 100 % im Eigentum der chinesischen Behörden. In diesem Zusammenhang musste die Kommission ebenfalls auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um ihre Feststellungen zu treffen und die sich aus der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung ergebenden „Lücken zu schließen“. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, die Kommission habe nicht analysiert, ob die Regierung den fraglichen Unternehmen hoheitliche Befugnisse übertragen habe, und verwies auf die WTO-Rechtsprechung (31). In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission die geltende Rechtsprechung, wonach „Staatseigentum zwar kein entscheidendes Kriterium ist, aber in Verbindung mit anderen Elementen als Beweis für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse dienen kann“, und bestätigte, dass sie im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen gehandelt hat, indem sie das Staatseigentum und andere Elemente wie formale Indizien der Kontrolle und den Regulierungsrahmen geprüft hat.

(178)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte die chinesische Regierung ferner an, dass die Tatsache, dass eine Regierung Amtsträger oder Mitarbeiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens ernennen oder einstellen kann, nicht ausreiche, um eine Kontrolle zu beweisen und den Nachweis zu verlangen, dass diese „ernannten Personen“ unabhängig handeln. Sie fügte außerdem hinzu, dass es keine Belege für die Aussagen der Kommission gebe, dass die chinesische Regierung über einen „Rechtsrahmen […] eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des BEV-Wirtschaftszweigs“ ausgeübt hat und dass die EXIM-Bank „in einer von der chinesischen Regierung vorgeschriebenen Weise“ handelt.

(179)

Diesbezüglich verwies die Kommission auf die Erwägungsgründe 426 und 427 der vorläufigen Verordnung, in denen festgestellt wird, dass „der Staat das Management der EXIM-Bank unmittelbar [benennt]. Das Aufsichtsorgan wird vom Staatsrat […] ernannt“ und dass „das Parteikomitee der EXIM-Bank eine führende und politische Schlüsselrolle spielt, damit die Politik und der weitreichende Einsatz der Partei und des Staates durch die EXIM-Bank umgesetzt werden. Die Parteiführung ist in alle Aspekte der Corporate Governance integriert“. In diesem präzisen Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Staat ernannten Mitglieder des Managements und des Aufsichtsorgans dazu angewiesen werden, im Einklang mit der Politik und den wichtigsten Entwicklungen der Partei Maßnahmen der Regierung umzusetzen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission nicht nur auf die Fähigkeit der chinesischen Regierung stützte, Mitarbeiter in einem Unternehmen zu ernennen, um nachzuweisen, dass die chinesische Regierung die Kontrolle über die staatseigenen Geschäftsbanken ausübte.

(180)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe in Bezug auf das Management der Finanzinstitute, abgesehen von der EXIM-Bank, keine Bewertung auf der Ebene der einzelnen Unternehmen durchgeführt.

(181)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Erwägungsgründe 431 bis 433 der vorläufigen Verordnung, die nicht ausschließlich für die EXIM-Bank, sondern für alle staatseigenen Finanzinstitute in der VR China gelten. Aus diesem Grund wurde eine solche Bewertung auf der Ebene der einzelnen Unternehmen nicht für notwendig erachtet. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(182)

Nach der vorläufigen Unterrichtung fügte die chinesische Regierung ferner hinzu, dass sich die Kommission nicht auf Artikel 34 des Bankengesetzes stützen könne, um festzustellen, dass Banken verpflichtet seien, in einer bestimmten Weise zu handeln, oder dass die EXIM-Bank in bedeutsamer Weise von der chinesischen Regierung kontrolliert werde, und dass die Kommission einen umfassenderen Blick auf das gesamte Bankengesetz und dessen Artikel 4, 5 und 41 hätte richten sollen, die der chinesischen Regierung die Ausübung jeder Art von Kontrolle über die Entscheidungen von Banken verbieten und sicherstellen würden, dass Banken unabhängig tätig seien.

(183)

Die chinesische Regierung verwies außerdem auf Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe, nach dem die zuständigen Dienststellen entsprechend der staatlichen Politik Darlehenszinsen subventionieren können, um das Wachstum bestimmter Wirtschaftszweige und die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Sektoren zu fördern, und wies darauf hin, dass diese Bestimmung kein Beweis für eine bedeutsame Kontrolle durch die Regierung oder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei.

(184)

Die chinesische Regierung merkte ferner an, dass der Beschluss Nr. 40 eher ein Leitfaden sei und dass Artikel 17 dieses Beschlusses den Banken vorschreibe, Kreditgrundsätze einzuhalten und Kredite nur für die Kategorie der geförderten Investitionsprojekte zu gewähren, weshalb die Kommission rechtlich verpflichtet sei, nachzuweisen, dass „diese Anleihen“ mit den angeblich geförderten Investitionsprojekten in Zusammenhang stünden.

(185)

Die chinesische Regierung verwies auch auf die in ihrer Fragebogenantwort angeführten vorläufigen Maßnahmen zur Handhabung von Betriebsmittelkrediten und wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Annahme entsprechender Darlehensanträge, ihre Überprüfung, Prüfung und Genehmigung keinerlei Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung einer angeblichen Industriepolitik gestellt würden.

(186)

Die chinesische Regierung führte außerdem an, dass sich die Kommission nicht auf die „übergeordneten Ziele“ der chinesischen Regierung (unter Berufung auf den Dreijahresaktionsplan der CBIRC für die Jahre 2020 bis 2022) stützen könne und nachweisen müsse, dass sich die Kontrolle der Regierung über das betreffende Unternehmen (öffentliche Körperschaft) aus einer konkreten Maßnahme der Regierung ergibt. Die Kommission könne nicht geltend machen, dass die Tatsache, dass ein Finanzinstitut das Gesetz des Landes befolgt oder einhält, einer Kontrolle durch die Regierung gleichkommt.

(187)

Die chinesische Regierung führte ferner an, dass die Kommission den Jahresbericht 2022 der EXIM-Bank selektiv herangezogen habe; bestimmte Teile, die Erwägungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Stabilität des Landes beträfen, seien aus dem Kontext genommen worden; diese Erwägungen hätten nichts mit der Förderung der Industriepolitik zu tun, in deren Rahmen die EXIM-Bank Finanzmittel für verschiedene Sektoren bereitgestellt habe.

(188)

In Bezug auf die Natur und die Rechtswirkung der Artikel 4, 5, 31 und 41 des Bankengesetzes, des Artikels 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe, des Artikels 19 des Beschlusses Nr. 40 und die vorläufigen Maßnahmen zur Verwaltung von Betriebsmittelkrediten verwies die Kommission auf die Erwägungsgründe 449 und 450 der vorläufigen Verordnung, in denen diese Vorbringen bereits behandelt wurden. In Ermangelung neuer Erkenntnisse wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(189)

Die chinesische Regierung führte ferner an, dass die staatliche Eigentümerschaft nicht mit dem Begriff der „öffentlichen Körperschaft“ gleichzusetzen sei und dass zu der Tatsache, dass die Regierung Amtsträger ernennen kann, hinzukommen müsse, dass diese von der Regierung ernannten Personen nicht unabhängig handeln. In diesem Zusammenhang verwies die chinesische Regierung auf Artikel 5 der „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsorgane wichtiger staatlicher Finanzinstitute“ und wies, um zu betonen, dass es keine institutionelle Kontrolle gibt, darauf hin, dass sich die Aufsichtsorgane weder an der geschäftlichen Entscheidungsfindung und den Geschäftsführungstätigkeiten des staatseigenen Finanzinstituts beteiligen noch in diese eingreifen dürften.

(190)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht und verwies auf Erwägungsgrund 178 der vorliegenden Verordnung, in dem sie die Auffassung geäußert hat, dass die vom Staat benannten oder ernannten Mitglieder des Managements und des Aufsichtsorgans dazu angewiesen werden, im Einklang mit der Politik und den wichtigsten Entwicklungen der Partei Maßnahmen der Regierung umzusetzen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(191)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Benennung des Managements und des Aufsichtsorgans der EXIM-Bank durch den Staat nicht bedeute, dass diese Personen angewiesen seien, im Einklang mit der Politik und den wichtigsten Entwicklungen der Partei Maßnahmen der Regierung umzusetzen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, die Kommission habe ihr vorliegende Beweise ignoriert, die angeblich belegen, dass die Finanzinstitute und die Mitglieder ihres Managements unabhängig handeln müssen. In diesem Sinne argumentierte die chinesische Regierung, die vorliegenden Beweise zeigten, dass das Aufsichtsorgan per Gesetz nicht in die Entscheidungsfindung staatseigener Finanzinstitute eingreifen dürfe.

(192)

Diesbezüglich verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 178 der vorliegenden Verordnung, in dem sie die Auffassung geäußert hat, dass die vom Staat benannten oder ernannten Mitglieder des Managements und des Aufsichtsorgans dazu angewiesen werden, im Einklang mit der Politik und den wichtigsten Entwicklungen der Partei Maßnahmen der Regierung umzusetzen. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten im Einklang mit der Politik und den wichtigsten Entwicklungen der Partei Maßnahmen der Regierung umsetzen. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(193)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte die chinesische Regierung ferner an, dass im Plan zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik für den Zeitraum 2012-2020 (im Folgenden „Plan 2012-2020“) kein Betrag der den betroffenen Sektoren zu gewährenden Finanzierungen genannt werde und dass der Plan im Untersuchungszeitraum nicht angewendet worden sei.

(194)

Nach Ansicht der Kommission ist die Tatsache, dass im Plan kein Finanzierungsbetrag angegeben ist, unerheblich. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Plan 2012-2020 der Vorläufer des darauffolgenden Plans zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik (2021-2035) ist, und dass beide Pläne den Sektor betreffen, der die untersuchte Ware umfasst. Wie aus Abschnitt 3.2 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, ist der Plan 2012-2020 jedenfalls nicht der einzige Plan, der eine Vorzugsfinanzierung für geförderte Wirtschaftszweige wie dem BEV-Wirtschaftszweig vorsieht.

(195)

Zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass Finanzinstitute nicht verpflichtet seien, unter Ausschluss kommerzieller (marktorientierter) Erwägungen industriepolitische Erwägungen zu berücksichtigen, führte die chinesische Regierung außerdem an, dass die Kommission nur auf bestimmte Elemente der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 15. Dezember 2020 über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken hingewiesen und die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass sich diese Bekanntmachung auch auf Aspekte wie die „Stärkung der entscheidenden Rolle des Marktmechanismus“ beziehe.

(196)

Auf dieser Grundlage gelangte die chinesische Regierung zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „dieser Rechtsrahmen […] den Führungskräften und Aufsichtsorganen der Bank keinen Spielraum bei der Frage [ließ], ob sie im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den Rahmen einhalten oder nicht, wodurch das Management der Bank in einem Abhängigkeitsverhältnis steht“.

(197)

Die chinesische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Kommission, sollte sie an ihrer Schlussfolgerung festhalten, dass es sich bei den Finanzinstituten in der Tat um öffentliche Körperschaften handelt, dennoch nicht festgestellt habe, welche hoheitlichen Aufgaben sie (wenn überhaupt) ausübten.

(198)

Im gleichen Zusammenhang brachte die chinesische Regierung vor, dass es keine Policy Loans gebe und dass die chinesische Regierung nicht in den Prozess der Gewährung von Darlehen eingreife und die Banken unabhängig und auf der Grundlage marktorientierter Grundsätze agierten. Die chinesische Regierung wiederholte auch ihre Einwände gegen die Feststellung der Kommission, dass staatseigene Geschäftsbanken öffentliche Körperschaften sind.

(199)

Darüber hinaus verwies die chinesische Regierung auf die Feststellungen der Kommission, wonach den BEV-Herstellern „Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich des […] Leitzinssatzes für Kredite (Loan Prime Rate — im Folgenden ‚LPR‘) oder darunter lagen“ (siehe Erwägungsgrund 486 der vorläufigen Verordnung), und machte geltend, dass dieser Zinssatz tatsächlich auf den aktuellen Kreditzinssätzen beruhe, den die meldenden Banken bei den Kunden mit höchster Bonität unter Berücksichtigung der Kapitalbeschaffungskosten, des Angebots und der Nachfrage auf dem Markt, der Risikoprämien und anderer Faktoren anwendeten.

(200)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie untersucht hat, welche hoheitlichen Aufgaben von den staatseigenen Geschäftsbanken ausgeübt werden, nämlich die Vergabe von Vorzugsfinanzierungen für einen geförderten Sektor, d. h. den BEV-Sektor, im Einklang mit den geltenden nationalen Plänen im Sinne von Abschnitt 3.2 der vorläufigen Verordnung. Da abgesehen von der teilweisen Mitarbeit der EXIM-Bank keine Bank mitarbeitete, war die Kommission auch nicht in der Lage, die Vorbringen der chinesischen Regierung in Bezug auf wichtige Elemente wie die Bewertung der Kreditwürdigkeit zu prüfen.

(201)

Wie in Erwägungsgrund 453 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission vielmehr fest, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen erhalten hatten, die unter oder nahe dem Leitzinssatz für Kredite lagen, einem Zinssatz, der vermutlich den Kunden mit höchster Bonität zur Verfügung stand, und zwar unter Berücksichtigung der Kapitalbeschaffungskosten, des Angebots und der Nachfrage auf dem Markt, der Risikoprämien und anderer Faktoren (32). Die Tatsache, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von noch niedrigeren Zinssätzen als denen profitierten, die den Kunden mit der „höchsten Bonität“ zur Verfügung standen, bestätigte das Vorhandensein eines Rechtsrahmens, in dem Finanzinstitute nicht unabhängig tätig, sondern dazu angewiesen sind, nationale Strategien umzusetzen, indem sie für den BEV-Wirtschaftszweig eine Vorzugsfinanzierung bereitstellen, wie in Erwägungsgrund 455 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Auf dieser Grundlage wurden die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen.

(202)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe Informationen aus verschiedenen Dokumenten „herausgepickt“, um ihren Standpunkt zu untermauern, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, um eine bedeutsame Kontrolle über die Finanzinstitute auszuüben. In Bezug auf ihr Vorbringen führte die chinesische Regierung an, die Kommission habe lediglich die Argumente der chinesischen Regierung wiederholt, aber die im Dossier enthaltenen Beweise ignoriert.

(203)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Im Wesentlichen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie auf die Vorbringen der chinesischen Regierung eingegangen ist und keine Informationen zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung in Bezug auf den normativen Rahmen „herausgepickt“ hat, sondern diese Schlussfolgerung angesichts der mangelnden Bereitschaft chinesischer Banken zur Mitarbeit auf eine gründliche Analyse der ihr vorliegenden Elemente gestützt hat, die sich aus den Dokumenten betreffend den Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Finanzinstitute tätig sind, den Dokumenten für die nationale und die sektorbezogene Politik, von den mitarbeitenden BEV-Herstellern eingeholten Informationen, Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen und verfügbaren Informationen ergaben. Da die chinesischen Finanzinstitute nicht mitarbeiteten, weil die chinesische Regierung den Ad-hoc-Fragebogen nicht an die betroffenen Finanzinstitute weitergeleitet hatte, war die Kommission nicht in der Lage, die von der chinesischen Regierung angeblich vorgelegten Beweise zu bestätigen. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(204)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der CAAM geltend, dass Geschäftsbanken nicht als öffentliche Körperschaften angesehen werden könnten, da Banken marktorientierte Geschäfte tätigten, um Gewinne zu erzielen, und dass Automobilunternehmen über diese Geschäftsbanken im Einklang mit den Marktmechanismen Finanzierungen vornähmen.

(205)

Wie in Abschnitt 3.5.1.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.5.1.9 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden. Außerdem wurde das Vorbringen, dass die Banken nach Maßgabe der Marktmechanismen tätig seien und bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen die von der Regierung verfolgte Politik und die Pläne derselben nicht berücksichtigten, durch die Ergebnisse der Untersuchung sowie die Feststellungen der Kommission in vorhergehenden Untersuchungen (33) zu denselben Finanzinstituten nicht bestätigt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(206)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 409 bis 467 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.5.1.2.   Von der chinesischen Regierung betraute oder angewiesene private Finanzinstitute

(207)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass sich die Kommission auf dieselben Elemente gestützt habe, um nachzuweisen, dass die Finanzinstitute von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen worden seien, und wies diese Feststellung zurück. Unter Verweis auf die WTO-Rechtsprechung erklärte sie, dass die Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer Betrauung/Anweisung und die Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft nicht dasselbe seien und dass die Befugnisübertragung (im Falle einer Betrauung) oder der Befehl (im Falle einer Anweisung) die Form einer positiven Handlung haben müsse (34). Sie führte ferner an, dass eine Betrauung und eine Anweisung i) kein Nebenprodukt staatlicher Regulierung sein könnten, ii) eine aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende Rolle voraussetzten und iii) anhand des Beweises nachgewiesen werden müssten, dass eine Regierung — im Falle einer Betrauung — „Verantwortung überträgt“ oder — im Zusammenhang mit einer Anweisung — „ihre Befugnisse gegenüber einer privaten Einrichtung ausübt, und zwar im Hinblick darauf, dass eine finanzielle Beihilfe herbeigeführt wird“ (35). In diesem Zusammenhang brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission keine „Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen“, identifiziert habe, mit deren Wahrnehmung die Finanzinstitute betraut oder zu deren Wahrnehmung sie angewiesen seien. Darüber hinaus wies die chinesische Regierung darauf hin, dass zu prüfen sei, ob (und wie) die chinesische Regierung „einer privaten Einrichtung Verantwortung [übertragen hat] bzw. […] ihre Befugnisse gegenüber einer privaten Einrichtung [ausgeübt hat], und zwar im Hinblick darauf, dass eine finanzielle Beihilfe herbeigeführt wird“, und dass kein „nachweisbarer Zusammenhang“ zwischen der chinesischen Regierung und dem Verhalten der privaten Akteure bestehe. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission in Bezug auf die Finanzinstitute keine Prüfung der Betrauung/Anweisung auf Ebene der einzelnen Unternehmen vorgenommen habe.

(208)

In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Elemente, die den Schluss zulassen, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften sind, auch den Schluss rechtfertigen, dass auf der Ebene privater Finanzinstitute Betrauung und Anweisung vorliegen. Wie in den Erwägungsgründen 471 bis 473 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte die Kommission das Vorhandensein eines Rechtsrahmens fest, der für alle Finanzinstitute in der VR China, unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befanden, galt und zu ähnlichen Bedingungen führte. Diese Feststellungen stimmen auch mit denen früherer Untersuchungen überein.

(209)

Was die Prüfung auf Ebene der einzelnen Unternehmen angeht, wies die Kommission darauf hin, dass sie von privaten Finanzinstituten keine Fragebogenantworten erhalten hat, sodass sie sich auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

(210)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Tatsache, dass für Darlehensverträge mit privaten Finanzinstituten ähnliche Bedingungen galten wie für Darlehensverträge mit staatseigenen Finanzinstituten, zeige, dass der Markt wettbewerbsorientiert sei und alle Banken gleich behandelt würden.

(211)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Banken, gleich ob privat oder staatseigen, auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Die Tatsache, dass es bei den Zinssätzen Überschneidungen gab, zeigt, dass die Privatbanken auch Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den marktüblichen Konditionen vergaben und nicht umgekehrt.

(212)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, dass die Schlussfolgerung der Kommission zu ähnlichen Darlehensbedingungen (vgl. Erwägungsgrund 472 der vorläufigen Verordnung) falsch sei, da die Fakten belegten, dass der chinesische Finanzmarkt uneingeschränkt wettbewerbsbestimmt sei.

(213)

Die Kommission bestätigte ihre Einschätzung und gelangte zu dem Schluss, dass das Vorliegen ähnlicher Bedingungen in Wirklichkeit zeigt, dass staatseigene Geschäftsbanken und private Finanzinstitute innerhalb desselben normativen Rahmens tätig sind und dazu angewiesen und/oder damit betraut sind, dem Wirtschaftszweig für BEV, der zu einem geförderten Sektor gehört, Vorzugsfinanzierungen zu gewähren. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Finanzinstitute, mit Ausnahme der EXIM-Bank, die allerdings auch nur teilweise mitarbeitete, musste sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen stützen, die die Einschätzung der Kommission belegten. Die chinesische Regierung legte dagegen keine gegenteiligen Beweise vor, die im Rahmen dieser Untersuchung überprüft werden konnten. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(214)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht den Rechtsstandard betreffend die Betrauung/Anweisung erfüllt und nicht nachgewiesen habe, dass die chinesische Regierung privaten Finanzinstituten die Verantwortung übertragen oder ihre Befugnisse gegenüber privaten Finanzinstituten ausgeübt habe, um BEV-Herstellern Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Sie wandte insbesondere ein, dass die Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen eines normativen Rahmens auf „herausgepickten“ Informationen und nicht auf der Gesamtheit der vorliegenden Beweise beruhe. Ferner argumentierte sie, die Kommission hätte zusätzlich zu ihrer Bewertung betreffend öffentliche Körperschaften, die auf der Art einer Einrichtung und ihrer Beziehung zu einer Regierung beruht habe, auch einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der privaten Einrichtung und der Regierung nachweisen müssen. (36)

(215)

Die Kommission verwies auf Erwägungsgrund 203 der vorliegenden Verordnung, in dem sie sich bereits mit dem Vorbringen betreffend das angebliche „Herauspicken“ in Bezug auf den normativen Rahmen befasste. In Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Verhalten der privaten Einrichtung und der Regierung verwies die Kommission auf die Existenz eines normativen Rahmens für staatseigene Geschäftsbanken, wie in Erwägungsgrund 445 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der auch für Privatbanken gilt (vgl. Erwägungsgrund 208 der vorliegenden Verordnung). Durch die Existenz eines solchen Rahmens werden private Finanzinstitute damit betraut oder dazu angewiesen, ein bestimmtes Verhalten zu verfolgen, das heißt, Vorzugsfinanzierungen für den Wirtschaftszweig für BEV zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(216)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 467 bis 473 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.5.1.3.   Ratings

(217)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die von der Kommission herangezogenen Informationen, auf deren Grundlage die chinesischen Ratings unberücksichtigt gelassen wurden, veraltet seien und die jüngsten Entwicklungen auf dem chinesischen Ratingmarkt nicht berücksichtigten. China habe im Jahr 2021 nämlich neue Vorschriften zur Regulierung des Marktes erlassen, darunter Verwaltungsmaßnahmen für das Ratinggeschäft auf dem Wertpapiermarkt. China habe zudem seinen Ratingmarkt aktiv für ausländische Agenturen geöffnet und eine Inländerbehandlung im Einklang mit den geltenden Regelungen und Vorschriften der für den Bereich Verwaltung und Geschäftsführung der Ratingbranche zuständigen Behörden gewährt. Sowohl S&P Global Ratings Inc. als auch Fitch Ratings seien in China tätig. Daher könne die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der chinesische Ratingmarkt in sich geschlossen oder verzerrt sei.

(218)

Die Kommission bestreitet nicht, dass bestimmte ausländische Agenturen auf dem chinesischen Markt tätig sind. Die chinesische Regierung hat jedoch die von der Kommission in den Erwägungsgründen 474, 475 und 477 der vorläufigen Verordnung vorgelegten Beweise außer Acht gelassen, aus denen hervorgeht, dass diese ausländischen Agenturen nur einen kleinen Bruchteil der auf dem chinesischen Ratingmarkt vorgenommenen Ratings ausmachen, dass sie denselben Ratingskalen wie die chinesischen Agenturen folgen und dass sie entsprechend der strategischen Bedeutung der Unternehmen für die chinesische Regierung und impliziten staatlichen Garantien ihr Rating anheben.

(219)

In Bezug auf die von der Kommission vorgelegten angeblich veralteten Beweise stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung selektiv die ältesten von der Kommission vorgelegten Beweise ausgewählt und mehrere in den Erwägungsgründen 474, 478 und 479 der vorläufigen Verordnung herangezogene Verweise aus den Jahren 2021-2022 sowie den Verweis auf das im April 2024 veröffentlichte „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China“ (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) außer Acht gelassen hat. Diese Verweise zeigen eindeutig, dass sich die Lage auf dem chinesischen Ratingmarkt im Untersuchungszeitraum nicht wesentlich verändert hatte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

BYD Group

(220)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass die von der Kommission durchgeführte Analyse der Bonitätsbewertung keine Hinweise darauf enthalte, warum die BYD Group auf ein Rating von „B“ herabgestuft worden sei. Dies wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal angeführt.

(221)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie in Ermangelung einer Kreditwürdigkeitsprüfung durch die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 492 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in den Erwägungsgründen 495 bis 498 der vorläufigen Verordnung eine Bewertung des Ratings der BYD Group vorgenommen hat.

(222)

Wie bereits in früheren Fällen stufte die Kommission das chinesische Rating „AAA“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten jeder Gruppe auf ein „BB“-Rating herab. Eine solche Bewertung setzt jedoch eine relativ geringe Verschuldung voraus. Wie in Erwägungsgrund 498 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wies die BYD Group ausgehend von den konsolidierten Abschlüssen der BYD Group und von BYD Finance mit 0,78 einen sehr hohen Verschuldungsgrad auf. Da ein Schuldenstand von fast 80 % nicht als niedrig angesehen werden kann, wurde das Rating weiter auf „B“ herabgestuft. Die in den Erwägungsgründen 495 bis 498 der vorläufigen Verordnung erwähnte Berechnung des Koeffizienten war Teil des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung.

(223)

Die chinesische Regierung beanstandete auch die Herabstufung von BYD auf „B“. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die chinesische Regierung das Rating einer einzelnen, von der BYD Group und bestimmten einzelnen Unternehmen ausgegebenen Anleihe zum Vergleich heranzog. Die von der chinesischen Regierung vorgelegten Informationen erlauben keinen Vergleich. Es ist nicht gesagt, dass das Rating einer einzelnen, von einem Unternehmen ausgegebenen Anleihe auch für die BYD Group als Ganzes gilt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(224)

Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte die BYD Group darum, Auskünfte über die Kriterien oder Methoden für die Einstufung der BYD Group als Unternehmen mit B-Rating zu erhalten, und machte geltend, dass es international anerkannte oder allgemein anerkannte Standardregeln für die Festlegung der verschiedenen von der Kommission verwendeten Ratings geben müsse. Außerdem hätte die von der Kommission angewandte Methode Teil der wesentlichen Tatsachen sein müssen, sei aber nicht offengelegt worden.

(225)

Die Kommission verwies darauf, dass es keine spezifischen international anerkannten Kriterien für die Festlegung unterschiedlicher Ratings gibt. Jede Ratingagentur verfügt über eine eigene spezifische Methodik, die nicht öffentlich zugänglich gemacht wird. Allerdings befolgen die Ratingagenturen bestimmte allgemeine Grundsätze, wie S&P in seinem Leitfaden zur Bonitätsbeurteilung darlegt: „Bei der Formulierung ihrer Einschätzung des Kreditrisikos greifen Ratingagenturen in der Regel auf Analysten oder mathematische Modelle oder eine Kombination aus beiden zurück. […] Eine kleine Zahl von Ratingagenturen konzentriert sich fast ausschließlich auf quantitative Daten, die sie in ein mathematisches Modell aufnehmen. […] Bei der Bewertung eines Unternehmens oder einer Gemeinde beauftragen die Agenturen, die den analystenbasierten Ansatz anwenden, in der Regel einen Analysten, der oft in Zusammenarbeit mit einem Expertenteam die leitende Rolle bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens übernimmt. In der Regel beschaffen Analysten Informationen aus veröffentlichten Berichten sowie aus Interviews und Gesprächen mit der Geschäftsleitung des Emittenten. Sie nutzen diese Informationen und wenden ihr analytisches Urteil an, um die Finanzlage, die betriebliche Leistung, die Richtlinien und die Risikomanagementstrategien des Unternehmens zu bewerten“ (37).

(226)

In diesem Dokument heißt es auch, dass „bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eines Unternehmensemittenten in der Regel viele finanzielle und nichtfinanzielle Faktoren berücksichtigt werden, darunter wesentliche Leistungsindikatoren, wirtschaftliche, regulatorische und geopolitische Einflüsse, Management- und Corporate Governance-Attribute und die Wettbewerbsposition“ (38).

(227)

Um sich eine Meinung zu den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu bilden, stützte sich die Kommission auf dieselben Grundsätze wie die Ratingagenturen, wie in den beiden vorstehenden Erwägungsgründen dargelegt. Zum einen berechnete und interpretierte die Kommission eine Reihe von finanziellen Indikatoren für jede in die Stichprobe einbezogene Unternehmensgruppe. Wie in Erwägungsgrund 222 dargelegt, waren diese Kennzahlen Teil des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung. Zum anderen verwendete die Kommission alle von den Unternehmen während des Untersuchungsverfahrens vorgelegten Informationen, wie Jahresabschlüsse, Anleiheprospekte, Informationen zu Finanzierungsgeschäften und zur Marktlage insgesamt, um zu einer analytischen Einschätzung der spezifischen Finanzlage des Unternehmens, aber auch der allgemeinen wirtschaftlichen, regulatorischen und allgemeinen Marktbedingungen, unter denen es tätig ist, zu gelangen.

(228)

In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission neben der spezifischen Finanzlage von BYD auch den Kontext, in dem die Unternehmen tätig sind. Die Kommission stellte fest, dass die BEV-Unternehmen in einem hochgradig kapitalintensiven, volatilen und von raschen technologischen Veränderungen und Innovationen geprägten Marktumfeld tätig sind, in dem die chinesischen Wirtschaftsbeteiligten in einem harten Wettbewerb zueinander stehen und in dem die Unternehmen kontinuierlich investieren und sich an veränderte Marktbedingungen anpassen müssen. Kurzum, dieses Umfeld ähnelt einem Gründerumfeld für neue Produkte, das in der Regel mit höheren Gesamtrisiken verbunden ist und somit für Unternehmen, die auf diesem Markt tätig sind, zu niedrigeren Gesamtratings führt.

(229)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein B-Rating von S&P einer Situation entspricht, in der ein Unternehmen „anfälliger für nachteilige geschäftliche, finanzielle und wirtschaftliche Bedingungen ist, derzeit aber in der Lage ist, finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen“ (39). Angesichts der für BYD berechneten spezifischen Finanzkennzahlen in Verbindung mit den Risiken des Marktumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, hält die Kommission daher an ihrem Standpunkt zum Rating von BYD fest. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

Geely Group

(230)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die Geely Group geltend, dass sie durch die Herabstufung ihres Ratings von „AAA“ auf „B“ zu Unrecht benachteiligt worden sei.

(231)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie in Ermangelung einer Kreditwürdigkeitsprüfung durch die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 518 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in den Erwägungsgründen 506 bis 517 der vorläufigen Verordnung eine Bewertung des Ratings der Geely Group vorgenommen hat.

(232)

Die Kommission analysierte spezifische kurzfristige Liquiditätsquoten, einschließlich des durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten, der Liquidität zweiten Grades und der Liquidität ersten Grades. Die Bewertung ergab, dass die Gruppe mit kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten konfrontiert war, was bedeutete, dass ein Ausfallrisiko vorlag. Darüber hinaus analysierte die Kommission die langfristigen Verbindlichkeiten anhand von Koeffizienten wie der Fremdkapitalquote und dem Verschuldungsgrad und kam zu dem Schluss, dass die Gruppe ihre Tätigkeiten hauptsächlich über Schulden finanziert.

(233)

Angesichts der festgestellten kurzfristigen Liquiditätsprobleme und der Abhängigkeit der Gruppe von Fremdfinanzierung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das der Gruppe erteilte Rating „AAA“ nicht gerechtfertigt war und stattdessen „BB“ lauten sollte.

(234)

Darüber hinaus nannte die Kommission in den Erwägungsgründen 510 bis 512 der vorläufigen Verordnung zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit der Geely Group. Zu diesen Risiken gehörten die Ausgabe von Anleihen zur Umschuldung, die Aufnahme von Darlehen eigens zur Ablösung anderer bestehender Darlehen und ein Schuldenswap.

(235)

Um der erhöhten Risikoexposition Rechnung zu tragen, mit denen die Banken insbesondere aufgrund von Liquiditätsproblemen und sowohl kurz- als auch langfristigen Finanzierungsschwierigkeiten konfrontiert waren, hat die Kommission die Risikobewertung um eine Stufe herabgestuft und sich dafür entschieden, Unternehmensanleihen mit dem Rating „B“ (anstelle von „BB“) als Grundlage für die Bestimmung des marktbasierten Vergleichswerts heranzuziehen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(236)

Die chinesische Regierung beanstandete außerdem die Herabstufung der Geely Group auf „B“. Die Kommission wies darauf hin, dass die chinesische Regierung nur eine Webadresse mit einem Rating zur Unterstützung dieses Vorbringens angab, die es nicht gestattete festzustellen, ob sich das Rating auf bestimmte einzelne Unternehmen oder auf die Gruppe als Ganzes bezog. Aus den vorgelegten Informationen ging auch nicht klar hervor, auf welchen Zeitraum sich das Rating bezog. Darüber hinaus lautete das Geely auf der Website erteilte Rating „BBB-“ mit negativem Ausblick. Diese Informationen zeigen die Verzerrung des Ratings in China auf, wo die Gruppe mit „AAA“ bewertet wurde und nicht weit von dem von der Kommission verwendeten üblichen Rating „BB“ entfernt ist. In Ermangelung von Informationen und stichhaltigen Argumenten wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(237)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass eines der Unternehmen der Gruppe, Genius Auto Finance Co. Ltd (im Folgenden „GAF“), von S&P ein AAA-Rating erhalten habe. Die Kommission verwies darauf, dass das Rating, auf das sich die Gruppe bezieht, dem Treuhänder des forderungsbesicherten Wertpapiers (ABS) erteilt wurde, nämlich Shanghai International Trust Co. Ltd. und nicht GAF (dem Dienstleister für den ABS-Hypothekenkredit). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

SAIC Group

(238)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die SAIC Group geltend, dass sie zu Unrecht benachteiligt worden sei, indem erstens ihr Rating von „AAA“ auf „B“ herabgestuft worden sei und zweitens der Spread auf den Referenzzinssatz der People’s Bank of China (im Folgenden „PBOC“) (oder den Leitzinssatz für Kredite des National Interbank Funding Centre (im Folgenden „NIFC“)) zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens und für die Laufzeit jedes betreffenden Darlehens anstatt auf den für die SAIC Group geltenden Zinssatz angewendet worden sei.

(239)

In Ermangelung einer Kreditwürdigkeitsprüfung durch die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 518 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nahm die Kommission in den Erwägungsgründen 519 bis 527 der vorläufigen Verordnung eine Bewertung des Ratings der SAIC Group vor. In diesen Erwägungsgründen bewertete sie zunächst bestimmte die Rentabilität, den durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten, die Liquidität zweiten Grades, die Liquidität ersten Grades, die Fremdkapitalquote und den Verschuldungsgrad betreffende Koeffizienten und gelangte zu der Auffassung, dass diese Koeffizienten das in Erwägungsgrund 238 der vorliegenden Verordnung und in Erwägungsgrund 524 der vorläufigen Verordnung genannte angebliche Rating „AAA“ nicht rechtfertigten, sondern eher für ein „BB“-Rating sprachen. Wie in den Erwägungsgründen 522 und 523 dargelegt, mussten darüber hinaus bestimmte ausführende Hersteller von BEV innerhalb der SAIC Group auf Schuldenswaps oder Kapitalzuführungen zurückgreifen, um die tragfähige Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Gruppe Darlehen ausdrücklich zur Ablösung anderer Darlehen aufgenommen hat. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die SAIC Group von „BB“ auf „B“ herabzustufen, um den zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit ihren Finanz- und Liquiditätsproblemen Rechnung zu tragen.

(240)

Darüber hinaus war die Kommission nicht der Auffassung, dass die SAIC Group zu Unrecht benachteiligt worden war. Zur Beurteilung der Höhe der Subventionen, die die SAIC Group erhalten hatte, verglich die Kommission die von der SAIC Group nach ihren Angaben im Untersuchungszeitraum zu zahlenden Zinsen mit den Zinsen, die sie bei Anwendung eines unverzerrten Ratings auf einem unverzerrten Markt hätte zahlen müssen.

(241)

In diesem Zusammenhang zog sie den LPR heran, d. h. den Referenzzinssatz, der auf den von den wichtigen chinesischen Banken gemeldeten aktuellen Kreditzinssätzen beruht, die sie bei den Kunden mit höchster Bonität unter Berücksichtigung der Kapitalbeschaffungskosten, des Angebots und der Nachfrage auf dem Markt, der Risikoprämien und anderer Faktoren anwenden (40). In Anbetracht der Tatsache, dass die SAIC Group von Zinssätzen profitierte, die günstiger waren als der zur Ermittlung des LPR herangezogene Durchschnittszinssatz, der Kunden mit höchster Bonität angeboten wurde, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass als Basis für einen unverzerrten Vergleichswert ein Wert in Höhe von mindestens dem LPR festgelegt werden sollte. Um der Kreditwürdigkeit der SAIC Group Rechnung zu tragen, wurde in einem zweiten Schritt ein Spread auf der Grundlage der Differenz zwischen den Ratings „AA“ und „B“ angewandt, wie in Erwägungsgrund 504 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(242)

Die chinesische Regierung beanstandete auch die Herabstufung der SAIC Group auf „B“. Die Kommission wies darauf hin, dass die chinesische Regierung zur Unterstützung dieses Vorbringens eine Webadresse mit einem Rating eines führenden lateinamerikanischen Herstellers von Konditorei- und Backwaren angab. Die Kommission konnte den Zusammenhang zwischen argentinischen Pralinen und dem chinesischen BEV-Wirtschaftszweig nicht erkennen. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück.

(243)

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. Da keine weiteren diesbezüglichen Vorbringen vorlagen, wurden die in den Erwägungsgründen 474 bis 481 und 491 bis 527 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.5.2.   Vorzugsfinanzierung: Darlehen

3.5.2.1.   Arten von Darlehen

SAIC Group

a)   Darlehen in Fremdwährung

(244)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass der durch die Darlehen in Fremdwährung erzielte Vorteil nicht nur auf der Grundlage des mit der untersuchten Ware erzielten Ausfuhrumsatzes, sondern auf der Grundlage des gesamten Ausfuhrumsatzes hätte zugewiesen werden müssen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte SAIC zusätzliche Argumente vor, in denen das Unternehmen geltend machte, dass der Kommission ausreichende nachgeprüfte Informationen zu den Ausfuhrverkäufen in die Union und außerhalb der Union vorgelegen haben. Außerdem seien in den Darlehensverträgen weder der Zweck noch die Verwendung dieser Darlehen angegeben. Vielmehr sei in diesen Verträgen angegeben worden, dass sie sich ausschließlich auf Betriebskapital bezogen. Diese Darlehen in Fremdwährung hätten daher wie Darlehen in CNY behandelt und dem Gesamtumsatz der Gruppe zugerechnet werden müssen.

(245)

Die Kommission gab dem Vorbringen bezüglich der Zuweisung des durch die Darlehen in Fremdwährung erzielten Vorteils statt und änderte die Berechnung entsprechend. Da es keine Transaktionen in Fremdwährung gab, die andere Elemente als den Verkauf von Fertigwaren betrafen, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Darlehen in Fremdwährung ausschließlich die Ausfuhrverkaufstätigkeiten betrafen.

b)   Kredite in CNY

(246)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die SAIC Group geltend, dass eine Reihe konzerninterner Kredite in CNY aus der Subventionsberechnung hätte herausgenommen werden müssen. Dementsprechend schlug die SAIC Group eine geänderte Berechnungsmethode für die Höhe der Subvention vor.

(247)

Dem Vorbringen wurde teilweise stattgegeben, soweit der Kommission entsprechende Belege vorlagen. Die von der SAIC Group im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten Belege für die innerhalb eines Jahres fälligen langfristigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens der SAIC Group führten ferner zur Feststellung einer Vorzugsfinanzierung in Form von Anleihen, die der Kommission zuvor nicht bekannt war. Die Berechnung der Höhe der Subvention wurde entsprechend angepasst.

c)   Interbankendarlehen

(248)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte die SAIC Group ein, dass sich ein Interbankendarlehen eines Unternehmens der SAIC Group grundlegend von Krediten unterscheide und daher nicht als Kredit hätte behandelt werden dürfen. Wenn die Kommission diese Interbankendarlehen jedoch weiterhin als einem Kredit ähnlich behandeln würde, sollte der anwendbare Referenzzinssatz derjenige für kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit von drei Monaten ab Dezember 2022 (d. h. 3,65 %) sein, da die Laufzeit der Interbankendarlehen für Finanzierungsunternehmen im Automobilbereich rechtlich auf drei Monate begrenzt gewesen sei.

(249)

Die Kommission wies das Vorbringen der SAIC Group zurück und vertrat die Auffassung, dass der Zugang des Unternehmens zu Interbankendarlehen innerhalb der SAIC Group zu außergewöhnlich niedrigen Zinssätzen eine Vorzugsfinanzierung darstellt. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass dieses Interbankendarlehen mit einem Kredit vergleichbar ist. Da die SAIC Group keine Informationen über das Interbankendarlehen oder das mögliche Bestehen anderer ähnlicher Kredite vorlegte, stützt sich die Kommission bei der Beurteilung des mit diesen Interbankendarlehen verbundenen Vorteils weiterhin auf die verfügbaren Informationen.

(250)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Kreditarten eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 482 bis 485 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

3.5.2.2.   Spezifität

(251)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission es versäumt habe, eine ordnungsgemäße Spezifitätsanalyse für die verschiedenen angeblichen Vorzugsfinanzierungsprogramme durchzuführen, aus der eine „ausdrücklich[e] […] eindeutig[e] und deutlich[e]“ Beschränkung des Zugangs zu der fraglichen angeblichen Subvention hervorgehe, die „deutlich zum Ausdruck bringen [muss], was gemeint ist, ohne dass lediglich etwas impliziert oder angedeutet wird“ (41).

(252)

Die chinesische Regierung fügte ferner hinzu, dass die Kommission beständig versäumt habe, anzugeben, welcher Teil der streitigen Dokumente die ausdrückliche Gewährung einer Vorzugsfinanzierung an die Hersteller von BEV vorschreibe.

(253)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission keine ausdrückliche Beschränkung der angeblichen Kreditvergabe zu Sonderbedingungen an bestimmte Unternehmen oder Sektoren nachgewiesen habe, da die Kreditvergabe zu Sonderbedingungen nicht auf eine hinreichend begrenzte Gruppe in dem Sinne abgezielt hätte, dass die mutmaßliche Subvention nicht nur auf den Wirtschaftszweig für BEV beschränkt sei, sondern auf sogenannte „geförderte“ Wirtschaftszweige.

(254)

Wie in Erwägungsgrund 486 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Finanzinstitute in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Wirtschaftszweigs für BEV geltenden Vorschriften angewiesen, diesen Unternehmen Kredite zu vergünstigten Zinssätzen zu gewähren. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist es nicht erforderlich, dass die Subvention auf den BEV-Wirtschaftszweig beschränkt ist, um als spezifisch zu gelten, sondern es reicht aus, dass der Zugang zu der Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Gruppe der geförderten Wirtschaftszweige ausdrücklich begrenzt ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(255)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung, dass die Kommission ihre Feststellung in Bezug auf die Spezifität nicht mit eindeutigen Beweisen untermauert habe und sich auf Dokumente gestützt habe, aus denen „angeblich“ hervorgehe, dass die Finanzinstitute „eine Vorzugsfinanzierung nur an eine begrenzte Zahl von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.“ Im Einzelnen führte sie aus, dass die geförderten Wirtschaftszweige insgesamt kein hinreichend abgegrenztes Segment der Wirtschaft darstellten, um als „bestimmte Wirtschaftszweige“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung und des Artikels 2.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens eingestuft zu werden. Insbesondere argumentierte die chinesische Regierung, dass die Breite der sogenannten „geförderten“ Wirtschaftszweige dazu führe, dass die angeblichen Subventionen in der gesamten chinesischen Wirtschaft allgemein verfügbar seien, sodass sie logischerweise nicht als ausdrücklich spezifisch angesehen werden könnten. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass diese Spezifität „unmissverständlich“ und „klar“ (42) sei und dass die von der Kommission herangezogenen Dokumente (vgl. Erwägungsgrund 254 der vorliegenden Verordnung) entweder für den Wirtschaftszweig für BEV unerheblich oder nicht verbindlich seien.

(256)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 486 der vorläufigen Verordnung genannten Dokumente, wie Artikel 15 der von der People’s Bank of China eingeführten „Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe“ und Artikel 34 des Bankgesetzes der VR China, unmissverständliche und klare Beweise dafür darstellten, dass die Gewährung von Vorzugsfinanzierungen spezifisch für den Wirtschaftszweig für BEV war. Darüber hinaus vertrat die Kommission, wie bereits in den Erwägungsgründen 253 und 254 der vorliegenden Verordnung dargelegt, die Auffassung, dass die herangezogenen Dokumente dieses Programm ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkten und dieses nicht in der gesamten chinesischen Wirtschaft allgemein verfügbar ist. So stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig für BEV ein geförderter Wirtschaftszweig ist und dass ein solcher Status nicht allgemein verfügbar ist, da er auf eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen beschränkt ist, die in einem spezifischen Verzeichnis aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 711 der vorläufigen Verordnung). Darüber hinaus ist der Wirtschaftszweig für BEV auch ein Sektor, für den spezielle nationale oder subnationale Mehrjahrespläne ausgearbeitet wurden. Das macht deutlich, dass es sich nicht um irgendeinen Wirtschaftszweig handelt, sondern um einen, der aus Sicht der chinesischen Regierung Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung hat, und dass ein solcher Status mit bestimmten Vorzugsregelungen einhergehen wird, wie sie in den verschiedenen in Abschnitt 3.2 der vorläufigen Verordnung genannten Strategiepapieren dargelegt sind. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(257)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies die chinesische Regierung auch auf den Umstand, dass die Kommission sie aufgefordert habe, Fragebogen an die einschlägigen Finanzinstitute weiterzuleiten, und brachte vor, dass die Erhebung von Informationen von der untersuchenden Behörde durchgeführt und die Belastung nicht auf die ersuchten Parteien abgewälzt werden sollte. Darüber hinaus führte die chinesische Regierung an, dass die Kommission „nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt“.

(258)

Wie in Erwägungsgrund 129 der vorliegenden Verordnung dargelegt, ersuchte die Kommission die chinesische Regierung aus verwaltungstechnischen Gründen — das heißt, um auf effizientere Weise Informationen zu erlangen —, spezifische Fragebogen, die die Kommission ausgearbeitet hatte, an alle einschlägigen Finanzinstitute weiterzuleiten. Ein solches Ersuchen kann in keinem Fall mit einer Übertragung der Zuständigkeit für die Beschaffung von Informationen gleichgesetzt werden. Indem die chinesische Regierung nicht mitarbeitete, gab sie der Kommission keine Möglichkeit, weitere Unterlagen zu bewerten, die mutmaßlich das Fehlen von Spezifität belegt hätten (was nicht der Fall war), sodass sich die Kommission auf die im Dossier enthaltenen Informationen stützen musste, um ihre Schlussfolgerungen zu belegen. Eine solche rechtliche Begründung ist nicht gleichbedeutend mit einer Negativvermutung, da sich die Kommission angesichts der Weigerung der chinesischen Regierung, mitzuarbeiten, auf ihr vorliegende Elemente stützte. Bei früheren Untersuchungen hatte sich die chinesische Regierung anders verhalten, das heißt, die Finanzinstitute arbeiteten mit und ermöglichten es der Kommission, ihre Untersuchungen fortzusetzen und die Informationen einzuholen und zu überprüfen, die sie in Bezug auf den Wirtschaftszweig für BEV und insbesondere die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für erforderlich hielt. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(259)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission die Spezifität jedes von ihr angefochtenen mutmaßlichen Programms oder Instruments hätte bewerten müssen und dass die Kommission nicht nachweisen könne, dass die verschiedenen Finanzierungsformen spezifisch seien, da die interessierten Parteien keine gegenteiligen Beweise vorgelegt hätten. Sie führte außerdem an, interessierte Parteien hätten deutlich gemacht, dass diese Instrumente allen Unternehmen aller Wirtschaftszweige Chinas zur Verfügung stünden.

(260)

Wie aus den verschiedenen Abschnitten der vorläufigen Verordnung hervorgeht, prüfte die Kommission für jedes von ihr angefochtene Programm die Spezifität auf der Grundlage eindeutiger Beweise, die nicht durch begründete Vorbringen einer Partei widerlegt wurden. Das Vorbringen, interessierte Parteien hätten gezeigt, dass diese Instrumente allen Unternehmen aller Wirtschaftszweige Chinas zur Verfügung gestanden hätten, wurde als vage und unbegründet erachtet. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 486 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.2.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(261)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe auf einen Referenzwert außerhalb des Landes zurückgegriffen, ohne im Einklang mit der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (43) hinreichende Beweise dafür vorzulegen, dass der Markt in China verzerrt sei und dass diese Verzerrungen dazu führten, dass die inländischen Werte als Referenzwert unbrauchbar seien.

(262)

Die Kommission widersprach diesem Vorbringen und führte an, dass das Vorbringen der chinesischen Regierung vage ist, da es sich auf die für Vorzugsfinanzierungen im Allgemeinen verwendeten Referenzwerte, aber auch auf Kreditlinien im Besonderen bezieht (Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung). Darüber hinaus verwies die Kommission erneut darauf, dass die chinesische Regierung offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat, dass der für Kredite in CNY, Kapitalzuführungen, Anleihen und Bankakzepte verwendete Referenzwert auf einem chinesischen Referenzwert, nämlich dem LPR, beruht. Der einzige externe Teil des Referenzwerts bestand aus der Kreditrisikoprämie, die dem LPR hinzugerechnet wurde. In diesem Zusammenhang legte die Kommission in Abschnitt 3.5.1.10 der vorläufigen Verordnung umfassende Beweise dafür vor, dass Ratings und damit Kreditrisikoprämien in der VR China verzerrt waren, sodass sie für die Ermittlung eines Referenzwerts unbrauchbar waren.

(263)

In Bezug auf die Analyse des Vorliegens von Verzerrungen in der Volksrepublik China verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 471 der vorläufigen Verordnung, in dem das Bestehen eines Rechtsrahmens bestätigt wird, und auf Erwägungsgrund 473 der vorläufigen Verordnung, in dem der Schluss gezogen wird, dass alle Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute), die in China unter der Aufsicht der NFRA tätig sind, vom Staat damit betraut oder dazu angewiesen werden, die Politik der Regierung umzusetzen und im BEV-Wirtschaftszweig Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu vergeben. In Ermangelung einer uneingeschränkten Mitarbeit der kooperierenden Finanzinstitute konnte kein anderer Referenzwert ermittelt werden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(264)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, die Kommission habe nicht reagiert auf ihre Stellungnahmen zur Verwendung eines relativen Spreads statt eines absoluten Spreads, um die Differenz zwischen Unternehmensanleihen mit AA-Rating und solchen mit B-Rating zu ermitteln. Den nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Stellungnahmen zufolge brachte die chinesische Regierung vor, dass die Verwendung eines relativen Spreads wirtschaftlich nicht erklärlich sei und dass die Kommission nicht erläutert habe, wie die Hinzurechnung des relativen Spreads einem „vergleichbare[n] Darlehen zu Marktbedingungen, das das Unternehmen tatsächlich erhalten könnte“, im Sinne des Artikels 14 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens nahekommen soll und warum die Kommission der Auffassung ist, dass keine Anpassungen des Referenzwerts angesichts der Hinzurechnung des (relativen) Spreads erforderlich waren.

(265)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die chinesische Regierung bei der vorläufigen Unterrichtung nur einige allgemeine Feststellungen zur Verwendung des relativen Spreads getroffen hat. Die chinesische Regierung nannte keine Gründe, warum sie den relativen Spread für wirtschaftlich unlogisch betrachtete und einen absoluten Spread für sinnvoller erachtete und welche Anpassungen des Referenzwerts sie für notwendig hielt. Ferner legte die chinesische Regierung keine Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen oder zur Widerlegung des Standpunkts der Kommission vor.

(266)

In Bezug auf die Verwendung des relativen Spreads an sich wies die Kommission in Erwägungsgrund 490 der vorläufigen Verordnung eindeutig darauf hin, dass sie die Berechnungsmethode für die Vergabe von Vorzugsfinanzierungen in Form von Darlehen angewandt hatte, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchungen betreffend die Weiterverarbeitung bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China, betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China, betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China, betreffend bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und betreffend Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in der VR China festgelegt wurde, und legte die einschlägigen Verweise auf diese Verordnungen vor, in denen die Gründe für die Verwendung des entsprechenden Spreads ausführlich dargelegt wurden. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode auf jede Gruppe von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde in der spezifischen Unterrichtung der einzelnen Unternehmen näher ausgeführt. Die chinesische Regierung brachte keine neuen Argumente vor, die eine Änderung der langjährigen Praxis der Kommission bei der Verwendung des relativen Spreads gerechtfertigt hätten.

(267)

Der Vollständigkeit halber erinnert die Kommission die chinesische Regierung jedoch daran, dass der relative Spread genutzt wird, um eine Kreditrisikoprämie zu ermitteln, die auf den risikofreien Zinssatz angewandt wird, um so zu einem Referenzzinssatz zu gelangen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an die in Erwägungsgrund 256 der endgültigen Verordnung im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Bedeutung des relativen Spreads und die Tatsache, dass er einem vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen entspricht:

„Erstens hat die Kommission zwar eingeräumt, dass Geschäftsbanken in der Regel einen absoluten Aufschlag verwenden, doch stellte sie fest, dass diese Praxis hauptsächlich pragmatische Gründe zu haben scheint, da der Zinssatz letztendlich eine absolute Zahl ist. Die absolute Zahl ist jedoch das Ergebnis einer Risikobewertung, die auf einer relativen Bewertung basiert. Das Ausfallrisiko bei einem Unternehmen mit BB-Rating ist X % höher als das Ausfallrisiko bei der Regierung oder einem risikofreien Unternehmen. Somit handelt es sich um eine relative Bewertung.

Zweitens spiegeln die Zinssätze nicht nur die Risikoprofile der Unternehmen wider, sondern auch länder- und währungsspezifische Risiken. Der relative Spread erfasst somit Veränderungen der zugrunde liegenden Marktbedingungen, die gemäß der Logik eines absoluten Spreads nicht ersichtlich werden. Oftmals — wie auch im vorliegenden Fall — verändert sich das länder- und währungsspezifische Risiko im Laufe der Zeit, wobei die Schwankungen bei den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen. Folglich schwanken die risikofreien Zinssätze im Laufe der Zeit stark und sind manchmal in den USA niedriger, manchmal in der VR China. Diese Schwankungen hängen mit Faktoren wie dem erwarteten und dem verzeichneten BIP-Wachstum, der wirtschaftlichen Einschätzung und den Inflationsraten zusammen. Da die risikofreien Zinssätze im Zeitverlauf variieren, kann derselbe absolute Spread für eine unterschiedliche Risikobewertung stehen. Schätzt die Bank beispielsweise das unternehmensspezifische Zahlungsausfallrisiko um 10 % höher ein als den risikofreien Zinssatz (relative Bewertung), kann der absolute Spread zwischen 0,1 % (bei einem risikofreien Zinssatz von 1 %) und 1 % (bei einem risikofreien Zinssatz von 10 %) liegen. Aus der Sicht eines Investors ist der relative Spread also der bessere Maßstab, da er die Höhe des Renditespreads sowie die Auswirkungen des Basiszinssatzes auf diesen abbildet.

Drittens ist der relative Spread zudem länderneutral. Ist beispielsweise der risikofreie Zinssatz in den USA niedriger als in China, so wird die Methode zu höheren absoluten Aufschlägen führen. Ist der risikofreie Zinssatz dagegen in China niedriger als in den USA, so wird die Methode zu niedrigeren absoluten Aufschlägen führen. Dies wird auch von der Giti-Gruppe in Tabelle 3 ihrer Stellungnahme bestätigt, in der die Auswirkungen verschiedener Zinssätze der PBOC simuliert werden. Wendet man in der Praxis die von der Giti-Gruppe vorgelegten Daten auf die historischen Zinssätze der PBOC an, zeigt sich, dass der relative Spread in manchen Jahren tatsächlich zu einem niedrigeren Referenzwert führt als der absolute Spread.

Was den dritten Punkt anbelangt, so legte die Kommission die von der Giti-Gruppe vorgebrachten Information anders aus. Die Giti-Gruppe stellte selbst fest, dass der absolute Spread nicht so stabil ist, wie behauptet wird, sondern im Zeitverlauf zwischen 1 % und 4,5 % schwankt. Außerdem entspricht die Entwicklung des relativen Spreads über die vergangenen 23 Jahre genau der Entwicklung des absoluten Spreads, d. h., mit dem relativen Spread steigt auch der absolute Spread und umgekehrt. Was die angebliche Volatilität des relativen Spreads betrifft, so ist das Ausmaß der Änderungen ähnlich: Die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert beträgt beim relativen Spread 530 % und beim absoluten Spread 450 %.“  (44)

(268)

Die chinesische Regierung legte keine Elemente vor, die eine Überprüfung dieser Feststellungen rechtfertigen würden, und die Kommission fand in dieser Untersuchung keine neuen Elemente, die zu einer Änderung ihrer bisherigen Bewertung führen würden.

(269)

Schließlich ist die Behauptung der chinesischen Regierung, dass keine Anpassungen am relativen Spread vorgenommen wurden, falsch. Tatsächlich wird der chinesische LPR als Ausgangspunkt für die Berechnung verwendet. Außerdem erfasst die Verwendung des relativen Spreads Veränderungen der zugrunde liegenden landesspezifischen Marktbedingungen, die nicht ersichtlich werden, wenn die Logik eines absoluten Spreads herangezogen wird, wie in Erwägungsgrund 267 zuvor erläutert. Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 504, 516 und 526 der vorläufigen Verordnung eindeutig dargelegt, dass der relative Spread für jedes Darlehen, das der Unternehmensgruppe gewährt wurde, nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens und der Laufzeit des betreffenden Darlehens einzeln ermittelt wurde. Die Besonderheiten der einzelnen Darlehen wurden somit auch bei der Verwendung des relativen Spreads berücksichtigt. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(270)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe ihre Verpflichtung, das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe einer Regierung nachzuweisen, mit dem Vorliegen eines Vorteils durch eine solche finanzielle Beihilfe verwechselt. Zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das betreffende Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, bestehe nämlich eine Differenz.

(271)

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie bei der Prüfung dieser Regelung dargetan hat, dass eine finanzielle Beihilfe und ein Vorteil vorliegen. Insbesondere ist in Erwägungsgrund 487 der vorläufigen Verordnung dargelegt, auf welcher Grundlage den BEV-Herstellern ein Vorteil erwachsen ist, nämlich basierend auf der Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, bezahlt hätte. In Bezug auf die finanzielle Beihilfe vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Gewährung von Vorzugsfinanzierungen in Form von Darlehen oder anderen Finanzinstrumenten eine finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung darstellte, da die Finanzinstitute, die als öffentliche Körperschaften handeln oder von der chinesischen Regierung betraut bzw. angewiesen werden, Unternehmen, die nicht im BEV-Sektor oder einem anderen geförderten Sektor tätig sind, der eine ähnliche Vorzugsbehandlung genießt, einen höheren Zinssatz oder eine höhere Gebühr berechneten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(272)

Die Geely Group brachte vor, dass die Kommission Daten über Unternehmensanleihen nicht verwenden sollte, um einen Referenzwert für Kredite festzulegen, da erhebliche Unterschiede in Bezug auf damit verbundene Risiken, Handelbarkeit, Rückzahlungsfristen und -bedingungen (einschließlich Optionen für vorzeitige Rückzahlungen) und Umschuldung bestünden. Sie wandte ein, dass diese Unterschiede zu unterschiedlichen Zinssätzen führen würden.

(273)

Die Kommission widersprach dem Vorbringen der Geely Group mit der Begründung, dass sie keine Unternehmensanleihen zur Festlegung eines Referenzwerts für Kredite verwendet hat. Wie in Erwägungsgrund 526 der vorläufigen Verordnung erläutert, stützte sich die Kommission vielmehr auf einen Unternehmensanleihenkorb mit AA- und B-Ratings, um den Spread zu ermitteln, der zum Referenzzinssatz der PBOC oder — ab dem 20. August 2019 — dem vom NIFC angekündigten Leitzinssatz für Kredite hinzuzurechnen ist, um einen unverzerrten, marktgerechten Zinssatz zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(274)

Die Geely Group brachte vor, dass bei der Berechnung der Kredite für bestimmte Unternehmen der Gruppe bestimmte Fehler aufgetreten seien. Die Kommission erkannte das Vorbringen an und überarbeitete daraufhin die Berechnung.

(275)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der Subventionshöhe eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 487 bis 490 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.2.4.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: Darlehen

(276)

Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 528 bis 529 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt, und die endgültigen Subventionsspannen für die Vorzugsfinanzierung durch Kredite im Untersuchungszeitraum für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen beliefen sich auf:

Vorzugsfinanzierung: Darlehen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

0,16  %

Geely Group

0,77  %

SAIC Group

0,98  %

3.5.3.   Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

3.5.3.1.   Kreditlinien

a)   Allgemeines

(277)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritt die BYD Group die Bewertung der Kommission zu Kreditlinien mit der Begründung, dass sowohl chinesische als auch internationale Banken, die den Unternehmen der BYD Group (sowohl in China als auch außerhalb Chinas) Kreditlinien gewährt hätten, keine Eröffnungsgebühren erhoben hätten.

(278)

Die von der BYD Group vorgelegten Belege, bei denen es sich um Kreditlinienverträge mit ausländischen Instituten für außerhalb Chinas ansässige Unternehmen der BYD Group handelte, zeigten jedoch, dass entweder Provisionen, Verwaltungs- oder Änderungsgebühren Teil der Vereinbarungen waren oder dass die Bank keine Bereitstellungsgebühren verlangte, da sie keine Finanzierungszusagen für das Unternehmen machte. Die von der BYD Group vorgelegten zusätzlichen Belege zeigten daher, dass für die Zusage einiger Banken, Geld für ihre Kunden zurückzustellen, in der Regel eine Bereitstellungsgebühr gezahlt wurde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(279)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die BYD Group die Analyse der Kommission und bekräftigte, dass für die Bearbeitung/Eröffnung von Kreditlinien keine Gebühren erhoben worden seien und dass sich die Kommission stattdessen auf Sachverhalte konzentriert habe, die mit späteren Bankgeschäften wie Darlehen in Zusammenhang stünden.

(280)

Die Kommission erinnerte daran, dass erstens, wie in Erwägungsgrund 530 der vorläufigen Verordnung dargelegt, Kreditlinien eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen bestimmen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Somit handelt es sich bei Darlehen um Bankgeschäfte, die mit Kreditlinien in Zusammenhang stehen. Zweitens widersprach die Kommission der Behauptung, dass für Kreditlinien keine Gebühren erhoben würden, da aus einem von drei vorgelegten Dokumenten eindeutig eine zu zahlende Provision hervorgeht, in einem anderen auf einen weiteren Kreditvertrag Bezug genommen wurde und das Unternehmen somit nicht alle Unterlagen vorgelegt hatte, und das dritte eine nicht zugesagte Kreditlinie betraf. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(281)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Geely Group ferner vor, dass bei der Vergabe von Einzelkrediten keine Kreditlinie erforderlich sei. Da diesbezüglich keine Belege vorgelegt wurden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Bewertung von Kreditlinien eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 530 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(282)

Da keine Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Untersuchung eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 531 bis 533 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Spezifität

(283)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die BYD Group, dass Kreditlinien nicht spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung seien, da alle Unternehmen in China unabhängig von der Art ihres Wirtschaftszweigs gleichermaßen für Kreditlinien zugelassen seien und dass der Beschluss Nr. 40 keine Beschränkung des Zugangs zu den Kreditlinien enthalte.

(284)

Die Kommission wies die Behauptung der BYD Group, dass Kreditlinien nicht spezifisch seien, zurück. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die BYD Group nicht nachgewiesen hat, dass Unternehmen in der VR China gleichermaßen in den Genuss der Vorzugsbedingungen kommen können, die in Bezug auf den BEV-Wirtschaftszweig festgestellt wurden. Zudem stehen Kreditlinien in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Arten der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, wie Kredite, und sind Teil der Kreditunterstützung, die speziell für geförderte Wirtschaftszweige bereitgestellt wird, sodass die in Abschnitt 3.5.2.2 der vorläufigen Verordnung dargelegte Spezifitätsanalyse für Kredite auch für Kreditlinien gilt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(285)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 534 und 535 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(286)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass für die Gebühren der Kreditlinien der SAIC Group ein alternativer Referenzwert hätte herangezogen werden müssen, da die in Erwägungsgrund 537 der vorläufigen Verordnung genannten Gebühren nicht angemessen seien. Nach Ansicht der SAIC Group war die Verwendung der Sätze für die Gebühren der Metrobank des Vereinigten Königreichs nicht geeignet, da es sich um Sätze handelte, die für Kreditlinien unter 60 000 GBP galten, während sich die Kreditlinien der Unternehmen der SAIC Group auf bis zu mehrere Milliarden Euro beliefen und somit nicht mit den Krediten der SAIC Group vergleichbar seien. Die Geely Group brachte ebenfalls vor, dass der verwendete Referenzwert nicht angemessen sei. Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die BYD Group ein, die Kommission habe sich zu Unrecht auf Kreditlinien in GBP gestützt, die von einer kleinen Bank gewährt worden seien, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Nichterhebung von Gebühren für die Eröffnung von Kreditlinien durch Banken in China eine Subvention darstelle.

(287)

Die chinesische Regierung führte an, dass der von der Kommission herangezogene Referenzwert von außerhalb des Landes im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Informationen (0,25 % bis 1 %) unverhältnismäßig hoch sei (1,25 % bis 1,75 %) (45). Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die ausgewählte Größe der Bank und der Kreditlinien (bis zu 60 000 GBP) problematisch sei. Außerdem würden die Unternehmen ihre Geschäfte nicht in GBP abwickeln. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass die untersuchende Behörde nach Artikel 14 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens verpflichtet sei, den Referenzwert anzupassen, damit er einem vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen einer Regierung entspreche (46). Die chinesische Regierung verwies auch auf öffentlich zugängliche Informationen (47), die angeblich niedrigere geltende Sätze belegten, sowie auf eine Auswahl von Banken, die angeblich Bereitstellungs- oder Verwaltungsgebühren erheben, welche in der Regel zwischen 0,25 % und 1 % liegen. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die in dieser Untersuchung verwendeten Referenzsätze ungerechtfertigt höher gewesen seien als in früheren Untersuchungen und dass die Kommission nicht erläutert habe, warum diese Sätze höher seien als in früheren Untersuchungen.

(288)

Die Kommission wies die vorstehenden Einwände zurück. Die zugrunde liegenden Informationen zu dem in dieser Untersuchung verwendeten Referenzwert sehen keine unterschiedlichen, vom Wert der Kreditlinie abhängigen Gebühren vor. Die von der chinesischen Regierung genannten Sätze wurden nicht durch ursprüngliche Informationen bestimmter Banken oder auf bestimmte Bedingungen gestützt. Darüber hinaus entsprach der in dieser Untersuchung verwendete Referenzwert den in früheren Untersuchungen verwendeten Referenzwerten, für die kein höherer Höchstbetrag festgesetzt worden war und die von einer großen internationalen Bank stammten (48). Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass der von ihr verwendete Referenzwert die finanziellen Bedingungen, auf deren Grundlage eine Kreditlinie unter normalen Marktbedingungen in dem Land, in dem die Unternehmen tätig waren, gewährt würde, hinreichend widerspiegelte. In jedem Fall legte die chinesische Regierung keine zusätzlichen Informationen zu den Anpassungen, die erforderlich gewesen wären, oder zu den spezifischen Gründen für eine solche Anpassung vor.

(289)

In Bezug auf die öffentlich zugänglichen Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesische Regierung nicht eindeutig auf spezifische Elemente auf der Website, auf die sie Bezug nahm, verwiesen hatte. In jedem Fall wurden die Informationen auf der Website, die zur Untermauerung dieses Vorbringens bereitgestellt wurden, nicht als schlüssig erachtet, da sie sich auf Verwaltungs-/Bereitstellungsgebühren von bis zu 4-5 % und/oder auf eine während einer sogenannten „Karenzfrist“ geltende Bereitstellungsgebühr bezogen, ohne weitere Angaben dazu zu machen, was genau unter der Karenzfrist zu verstehen ist.

(290)

Die Kommission war nicht der Auffassung, dass der verwendete Referenzwert ungerechtfertigt höher war. De facto ähnelte er sehr stark denen, die in früheren Untersuchungen verwendet wurden, und beruhte auf öffentlich zugänglichen Informationen. Der Umstand, dass die BEV-Hersteller ihre Geschäfte nicht in GBP abwickeln, wurde nicht als relevant für die Angemessenheit des gewählten Referenzwerts angesehen, da es auf die Marktbedingungen für die Kreditaufnahme (unabhängig von der Währung) ankommt. In Anbetracht des im UZ geltenden LIBOR-Zinssatzes, der niedriger war als ein vergleichbarer Zinssatz in der VR China, wurde dieser Referenzwert in jedem Fall als konservativ angesehen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(291)

Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass die Kommission nicht begründet habe, inwiefern der gewählte Referenzwert einer Kreditlinie entspreche, die führenden chinesischen Automobilunternehmen zur Verfügung stehe, und dass er von den vorherrschenden Marktbedingungen in der VR China losgelöst sei. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass große Unternehmen wie die BEV-Hersteller in der Regel günstigere Gebühren aushandeln könnten. Da keine Belege vorgelegt wurden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(292)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass es in China gängige Praxis sei, dass Banken für Kreditlinien keine Gebühren verlangen, es sei denn, es würden Kredite aufgenommen und Darlehen im Rahmen dieser Kredite vergeben. In diesem Zusammenhang verwies sie auf Artikel 1.1 des Rundschreibens der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen, des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie, der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission, des Finanzministeriums, der People’s Bank of China und des Staatlichen Zentralamts für Marktregulierung über die weitere Regulierung von Kredit- und Finanzierungsgebühren zur Senkung der Gesamtfinanzierungskosten für Unternehmen, in dem es heißt: ‚[Für die übertragenen, aber noch nicht vom Unternehmen verwendeten Krediterlöse] [wird keine Gebühr für die Verwaltung von Fonds erhoben]‘. Die chinesische Regierung verwies ferner auf die Antworten von Zhihu, wonach keine Gebühren für Kreditlinien erhoben werden.

(293)

Die Kommission widersprach dieser Feststellung und verwies auf die Website der Bank of China, in der auf die Erhebung von Gebühren für das Vorhalten von Kreditlinien (49) im Untersuchungszeitraum hingewiesen wurde. Auf dieser Grundlage wies die Kommission auch das Vorbringen der chinesischen Regierung zurück, in dem sie auf die Anweisung hinwies, keine Fondsverwaltungsgebühren zu erheben. In jedem Fall legte die chinesische Regierung keine Belege dafür vor, dass „Fondsverwaltungsgebühren“ Verwaltungs- oder Verlängerungsgebühren entsprechen. Schließlich war die Behauptung in Bezug auf Zhihu unbegründet und nicht legitimiert. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(294)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 536 bis 538 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.3.2.   Bankakzepte

a)   Allgemeines

(295)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen die chinesische Regierung und die Geely Group darauf hin, dass Bankakzepte keine Form der Vorzugsfinanzierung seien, die angefochten werden sollte. Sie brachten vor, dass Unternehmen durch Bankakzepte mit einer entsprechenden Garantie vom Verkäufer Waren „auf Kredit“ kaufen könnten. Sie argumentierten, dass die Banken eine Garantie für die Bezahlung durch den Käufer, aber keine Finanzierung leisten würden. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission, wenn sie feststellen sollte, dass es sich bei diesem Vorgang um eine Subvention handele, den Vorteil nur für die Gewährung der Garantie berechnen sollte, wie sie in den Bedingungen der Banken für Bankakzepte vorgesehen sei (50).

(296)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, die Kommission habe sich auf Feststellungen aus früheren Untersuchungen gestützt, die sich nicht überschneiden würden (51), sie habe nicht nachgewiesen, dass Bankakzepte in China zu Vorzugsbedingungen für BEV-Hersteller führen würden, und dass die Kommission ignoriert habe, dass Bankakzepte von Land zu Land unterschiedlich funktionieren würden.

(297)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Finanzinstitute musste die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. In diesem Zusammenhang musste sie sich zum Teil auf die unbestrittenen Feststellungen aus früheren Untersuchungen stützen, einschließlich derjenigen, die sich auf angebliche Unterschiede zwischen einzelnen Ländern bezogen. Die Kommission stützte sich ferner auf die in dieser Untersuchung gesammelten Fakten und kam zu dem Schluss, dass das in der VR China eingerichtete Bankakzeptsystem allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eine kostenlose Finanzierung ihrer laufenden Geschäfte ermöglichte, wodurch ihnen ein anfechtbarer Vorteil — siehe Erwägungsgründe 562 bis 566 der vorläufigen Verordnung — gewährt wurde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(298)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, die Kommission habe es versäumt, das in Erwägungsgrund 557 der vorläufigen Verordnung dargelegte System zur Verrechnung von Bankakzepten bei verschiedenen Banken zu berücksichtigen. Da weder die chinesische Regierung noch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller diesbezüglich neue Erkenntnisse vorbrachten, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(299)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass angesichts des prozentualen Anteils der Einlagen oder gleichwertigen Verpfändungen an die Banken keine Vorteile aus Bankakzepten erwachsen seien, und bat die Kommission, die Berechnung des Vorteils zu überarbeiten, da die den Banken von der BYD Group bereitgestellten Einlagen oder Verpfändungen und die daraus resultierenden Zinserträge die von den Banken getragenen Risiken und Zinskosten vollständig ausgeglichen hätten und somit kein Vorteil erwachsen sei.

(300)

Die Kommission weist darauf hin, wie sie es auch schon in früheren Untersuchungen (52) getan hat, dass es gängige Praxis ist, dass Banken bei der Gewährung von Finanzierungen Garantien und Sicherheiten von ihren Kunden verlangen. Außerdem ist anzumerken, dass diese Garantien dazu dienen, sicherzustellen, dass der ausführende Hersteller seine finanzielle Verantwortung gegenüber der Bank und nicht gegenüber dem Lieferanten trägt. Die Untersuchung ergab auch, dass diese Garantien nicht systematisch von chinesischen Banken verlangt werden und nicht immer an spezifische Bankakzepte gebunden sind. In diesem Zusammenhang stellen die mutmaßlichen Einlagen keine Vorauszahlung des Ausstellers an die Banken dar, sondern lediglich eine von den Banken verlangte zusätzliche Garantie, die sich auch nicht auf die Entscheidung der Bank auswirkt, die Bankakzepte ohne zusätzliche Kreditzinsen für den Aussteller auszugeben. Darüber hinaus können sie verschiedene Formen annehmen, darunter Termineinlagen und Verpfändungen. Die Einlagen können verzinslich zugunsten des Ausstellers sein und stellen daher keine Kosten für den Aussteller in Bezug auf das Bankakzept dar. Wie in Abschnitt 3.5.3.2 der vorläufigen Verordnung beschrieben, haben Bankakzepte praktisch denselben Zweck und dieselbe Wirkung wie kurzfristige Betriebsmittelkredite, da sie von Unternehmen anstelle von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten verwendet werden, um ihre laufenden Geschäfte zu finanzieren, und entsprechend sollten sie auch die Kosten tragen, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(301)

Die SAIC Group machte geltend, dass Bankakzepte in diesem Fall als Zahlungsmethode anzusehen seien, da die Banken keine finanzielle Beihilfe geleistet, sondern lediglich die gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen übernommen hätten, wie von den Käufern angewiesen, die ihrerseits gemäß den zugrunde liegenden Kauf- und Lieferverträgen gehandelt hätten. Darüber hinaus sei diese Methode nicht spezifisch für die Hersteller von BEV, sondern stehe auch allen anderen Unternehmen in China zur Verfügung.

(302)

Die Kommission wies die Behauptung der SAIC Group zurück, dass die Banken keine finanzielle Beihilfe geleistet hätten, da die Banken tatsächlich die Verbindlichkeiten der SAIC Group übernehmen und der SAIC Group eine längere Zahlungsfrist einräumen, ohne die Zahlung von Zinsen zu verlangen, die normalerweise fällig wären. In Ermangelung von Belegen für die Verfügbarkeit von Bankakzepten, die anderen Parteien in China zu ähnlichen Bedingungen angeboten wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(303)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass sie die Mittel der Bank im UZ nicht in Anspruch genommen habe, da es keine Fälle gegeben habe, in denen sie ihren Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht nachgekommen sei. Die Kommission wies dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass ein Vorteil nicht erwächst, wenn Unternehmen die aufgenommenen Mittel nicht zurückzahlen, sondern vielmehr auf der Grundlage des kostenlosen kurzfristigen Darlehens, das sie mittels Bankakzepten erhalten. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(304)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung, dass die Kommission Bankakzepte nicht genauso wie kurzfristige Darlehen hätte behandeln dürfen, da es sich um eine andere Finanzierungsform handele.

(305)

Aus den in Abschnitt 3.5.3.2 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass Bankakzepte kurzfristigen Darlehen gleichzusetzen sind, und wies dieses Vorbringen zurück.

(306)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Bewertung von Bankakzepten eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 539 bis 557 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Spezifität

(307)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die chinesische Regierung in Bezug auf Bankakzepte darauf hin, dass die Kommission die Beweislast umgekehrt habe, indem sie behauptete, dass jedes Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) von Bankakzepten zu denselben Vorzugsbedingungen profitieren könne.

(308)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission keine Spezifitätsanalyse durchgeführt habe und sich auf ihre Bewertung in Bezug auf Kredite gestützt habe, was unzureichend sei.

(309)

Die chinesische Regierung, die BYD Group und die SAIC Group brachten ferner vor, dass Bankakzepte nicht spezifisch im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung und des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens seien, da alle chinesischen juristischen Personen Anspruch auf Bankakzepte hätten, den Unternehmen keine Beschränkungen für deren Verwendung im Geschäftsverkehr auferlegt würden und die Bedingungen für die Beantragung von Bankakzepten neutral seien, ohne sich auf eine bestimmte Art von Unternehmen/Wirtschaftszweigen zu beschränken. Die chinesische Regierung wies ferner darauf hin, dass die Kommission die Beweislast umgekehrt habe, indem sie behauptet habe, es gebe keine Belege dafür, dass jedes Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) von Bankakzepten zu denselben Vorzugsbedingungen profitieren könne.

(310)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Das Vorbringen der SAIC Group war unbegründet. Obwohl die BYD Group die Maßnahmen für die Verwaltung von Akzepten, Diskonten und Zentralbankdiskonten von Handelsakzepten (Erlass Nr. 4 [2022] der People’s Bank of China und der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen) (53) sowie die Maßnahmen für die Umsetzung der Verwaltung von handelbaren Instrumenten (54) als anwendbare Rechtsvorschriften für Bankakzepte vorgelegt hat, konnte anhand der vorgelegten Belege nicht nachgewiesen werden, dass jedes Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu den gleichen Vorzugsbedingungen wie der BEV-Wirtschaftszweig in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich eine Form der Finanzierung zur Verfügung stehen könnte, könnten außerdem die konkreten Bedingungen, unter denen eine solche Finanzierung Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs angeboten wird, wie etwa die Finanzierungsvergütung und das Finanzierungsvolumen, sie spezifisch machen. Keine der interessierten Parteien legte Belege dafür vor, dass die Vorzugsfinanzierung mittels Bankakzepten für Unternehmen im BEV-Wirtschaftszweig auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht. In Bezug auf die Beweislast verwies die Kommission auf ihre in den Erwägungsgründen 555 und 558 bis 560 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den Genuss einer kostenlosen Finanzierung ihrer laufenden Geschäfte kamen und dass dieser Vorteil mit nationalen Entscheidungen wie dem Beschluss Nr. 40 oder der in Erwägungsgrund 560 genannten Mitteilung der CBIRC zusammenhängt. In Ermangelung einer uneingeschränkten Mitarbeit der kooperierenden Finanzinstitute stützte sich die Kommission zudem auf die verfügbaren Informationen. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass sie die Beweislast umkehrte, sondern vielmehr, dass die chinesische Regierung und die chinesischen Finanzinstitute keine Elemente vorgelegt haben, die die von der Kommission getroffenen Feststellungen widerlegen würden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(311)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 558 und 561 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(312)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die SAIC Group Einwände dagegen, dass für mehrere Unternehmen mehrere Tage über den Untersuchungszeitraum hinaus bei der Berechnung der Subvention berücksichtigt worden seien. Des Weiteren hätten die konzerninternen Bankakzepte, die einem Finanzunternehmen der SAIC Group gewährt wurden, ausgeklammert werden müssen, da dieses Unternehmen nicht Begünstigter dieser Regelung gewesen sei. Als Finanzunternehmen würde dieses Unternehmen Bankakzepte ausgeben, anstatt sie zu erhalten.

(313)

Die Kommission stellte fest, dass einige Unternehmen die Informationen nicht im Einklang mit den Anweisungen im Fragebogen vorgelegt hatten, da Bankakzepte, die vor dem Untersuchungszeitraum begannen, nicht gemeldet worden waren und keine Berechnung auf der Grundlage solcher fehlender Akzepte möglich war. Im Einvernehmen mit bestimmten Unternehmen und wie in der spezifischen Unterrichtung erläutert, wurden die Unternehmen der SAIC Group jedoch aufgrund des damit verbundenen Aufwands nicht aufgefordert, derartig detaillierte Informationen erneut vorzulegen, sondern stimmten der Tatsache zu, dass der Vorteil weiterhin auf nach dem Untersuchungszeitraum laufenden Bankakzepten beruhen würde. Bei anderen Unternehmen, deren Zustimmung nicht eingeholt wurde, wandte die Kommission auf der Grundlage der von den Unternehmen übermittelten Informationen denselben Ansatz an und vertrat die Auffassung, dass die Verwendung dieser Informationen angemessen war, da sie sich auf einen Nettozeitraum von 12 Monaten erstreckte, in dem Bankakzepte ausgegeben wurden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(314)

In Bezug auf die konzerninternen Bankakzepte akzeptierte die Kommission die Forderungen und berücksichtigte sie bei der Ermittlung der neuen Subventionshöhe.

(315)

Die Geely Group brachte vor, dass der Vorteil auf der Kreditgebühr und nicht auf dem Zinssatz der Bank beruhen sollte und dass für Bankakzepte, die vollständig durch eine Bareinlage oder Bankgarantie gedeckt sind, kein Vorteil berechnet werden sollte und dass die von der Geely Group gezahlten Gebühren von der Berechnung des Vorteils abgezogen werden sollten.

(316)

Die Kommission widersprach den Vorbringen der Geely Group. Angesichts des Charakters der Bankakzepte, die eine längere Zahlungsfrist durch einen kostenlosen kurzfristigen Kredit vorsehen, war die Kommission der Auffassung, dass der Vorteil auf der Grundlage eines unverzerrten Referenzwerts berechnet werden muss. Darüber hinaus ist, wie bereits in früheren Untersuchungen festgestellt, die Tatsache, dass Bankakzepte durch eine Bareinlage oder Bankgarantie gedeckt sind, für die Berechnung des Vorteils unerheblich. Der Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen als Entgelt für die Finanzierung durch Bankakzepte tatsächlich gezahlt hatte, und dem Betrag, den es unter Anwendung eines Zinssatzes für kurzfristige Kredite hätte zahlen müssen. In der Tat ist es gängige Praxis, dass Banken bei der Vergabe von Krediten verschiedene Formen von Garantien verlangen. Das Bestehen einer Garantie bedeutet nicht, dass die Mittel zu Marktkonditionen vergeben wurden. Ebenso war die Kommission nicht der Auffassung, dass die bei der Ausstellung des Bankakzepts entrichtete Gebühr mit der Zahlung von Zinsen vergleichbar ist. Die Kommission war daher nicht der Auffassung, dass eine solche Gebühr in Abzug zu bringen ist. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(317)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der verwendete Referenzwert gemäß Artikel 14 Buchstaben b und c des Subventionsübereinkommens dieselbe Struktur haben sollte wie die finanzielle Beihilfe, die verglichen werde. Die Kommission wies dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass der verwendete Referenzwert und die angewandte Methode dem vorliegenden Finanzinstrument angemessen sind, da BEV-Hersteller, die Bankakzepte nutzen können, Vorzugsfinanzierungen durch ein kostenloses kurzfristiges Darlehen erhielten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung eines kurzfristigen Zinssatzes für die Laufzeit des Darlehens eine geeignete Grundlage für die Berechnung des dem Begünstigten erwachsenen Vorteils darstellte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(318)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Feststellungen in den Erwägungsgründen 562 bis 566 der vorläufigen Verordnung.

3.5.3.3.   Diskontowechsel

a)   Allgemeines

(319)

Nach der vorläufigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass sich die Kommission bei ihren Feststellungen nicht auf frühere Untersuchungen stützen dürfe und dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Diskontowechsel eine Form der Vorzugsfinanzierung sei.

(320)

Wie in den Erwägungsgründen 567 bis 570 der vorläufigen Verordnung beschrieben, streckten Finanzmittler Forderungsbeträge durch Diskontowechsel vor ihrem Fälligkeitsdatum vor. Indem sie die Rechte an künftigen Forderungen auf Finanzinstitute übertrugen, erzielten die betroffenen Unternehmen einen vorzeitigen Liquiditätszufluss abzüglich der Gebühren und der Diskontbeträge nach Maßgabe der anwendbaren Diskontsätze. Der anwendbare Diskontsatz wurde als vorteilhaft eingestuft. Der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem von chinesischen Finanzinstituten angewandten Diskontsatz und dem Diskontsatz bei einem vergleichbaren Geschäft zu Marktbedingungen. In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Finanzinstitute, bestätigte die Kommission ihre Feststellung, dass durch Diskontowechsel Finanzierungen zu Vorzugspreisen gewährt wurden. Die Kommission widersprach der Behauptung der chinesischen Regierung, dass sie sich auf Feststellungen aus früheren Untersuchungen gestützt habe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(321)

Die BYD Group brachte vor, dass gruppeninterne Diskontowechsel mit einem bestimmten Einlagenprozentsatz von der Berechnung des Vorteils hätten ausgenommen werden müssen, da die BYD Group die nicht fälligen Forderungen nicht an Banken übertragen habe, sondern die den Banken zur Verfügung gestellten Einlagen zurückerlangt habe.

(322)

Die Kommission wies den Einwand zurück, da die Transaktion mit dem diskontierten Wechsel nicht zwischen verbundenen Parteien, sondern zwischen dem Empfänger des Wechsels und einer Bank erfolgt. Die Tatsache, dass das ursprüngliche Bankakzept, das im Folgenden diskontiert wurde, ursprünglich von einem verbundenen Unternehmen ausgestellt wurde, ist unerheblich und ändert nichts an der Tatsache, dass das Unternehmen von einem niedrigen Diskontsatz im Vergleich zu dem für ein vergleichbares Geschäft auf dem Markt geltenden Diskontsatz profitierte.

(323)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Bewertung von Diskontowechseln eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 567 bis 570 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Spezifität

(324)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die BYD Group vor, dass Diskontowechsel nicht spezifisch seien, sondern allen Sektoren zur Verfügung stünden. Die BYD Group verwies auf die Bestimmungen des Artikels 15 der Maßnahmen für die Verwaltung von Akzepten, Diskonten und Zentralbankdiskonten von Handelsakzepten (55).

(325)

Wie in Erwägungsgrund 572 der vorläufigen Verordnung festgestellt, sind Diskontowechsel als Form der Finanzierung Teil des Systems der präferenziellen finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, wie z. B. des BEV-Wirtschaftszweigs, durch Finanzinstitute, und mit den von der BYD Group vorgelegten Beweisen konnten nicht nachgewiesen werden, dass jedes Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) von diskontierten Wechseln zu denselben Vorzugsbedingungen profitieren kann wie der BEV-Wirtschaftszweig. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(326)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 571 bis 573 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(327)

Da keinerlei Stellungnahmen zur Berechnung der Subventionshöhe eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 574 bis 576 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.3.4.   Unterstützung für Kapitalinvestitionen

3.5.3.4.1.   Schuldenswap

a)   Allgemeines

(328)

Da keinerlei Stellungnahmen zur allgemeinen Bewertung von Schuldenswaps eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 577 bis 580 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Spezifität

(329)

Da keinerlei Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 581 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Berechnung des Vorteils

(330)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kapitalanlage bei der Berechnung des Vorteils nicht als unverzinslicher Kredit hätte behandelt werden dürfen, da die an einem Schuldenswap beteiligten Unternehmen Anspruch auf Aktionärsrechte hätten.

(331)

Die Kommission war der Auffassung, dass der Vorteil des Schuldenswaps aus der Sicht des Subventionsempfängers, d. h. von NHBGAP, behandelt werden muss. Die von der chinesischen Regierung berücksichtigten Aktionärsrechte betrafen jedoch die Investoren und nicht NHBGAP und sind daher für die Berechnung des von NHBGAP erhaltenen Vorteils irrelevant. Die Kommission stellte im Gegenteil fest, dass der Vorteil einem zinslosen Kredit gleichkam, da aus Sicht von NHBGAP Verbindlichkeiten mit einem bestimmten Zinssatz gegenüber demselben Schuldner in eine andere Art nachrangiger Verbindlichkeiten umgewandelt wurden, die jedoch keine Zinszahlungen mehr beinhalteten. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(332)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung des Vorteils eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 582 und 583 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.3.4.2.   Kapitalzuführungen

a)   Allgemeines

(333)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht geprüft, ob die verschiedenen Kapitalzuführungen vorteilhafter seien als eine private Kapitalzuführung.

(334)

Die Kommission stimmt dem nicht zu. Für jeden dieser Fälle erläuterte die Kommission die Vorteile der Transaktion, z. B. in den Erwägungsgründen 579 und 582 der vorläufigen Verordnung für den oben genannten Schuldenswap bzw. in den Erwägungsgründen 585 bis 587 der vorläufigen Verordnung für die Kapitalzuführung bei der Geely Group.

(335)

Darüber hinaus musste sich die Kommission bei der Bewertung der Kapitalzuführung in Bezug auf die SAIC Group vollständig auf die verfügbaren Informationen stützen, wie in den Erwägungsgründen 600 und 605 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aus denen die genauen Bedingungen der Transaktion nicht hervorgingen. In Erwägungsgrund 607 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 601 bis 606 der vorläufigen Verordnung dargelegten öffentlich zugänglichen Informationen andererseits zu dem Schluss, dass die an der Transaktion Beteiligten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als öffentliche Körperschaften gehandelt haben, um der SAIC Group kostenlos zusätzliches Kapital zur Verfügung zu stellen.

(336)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung — abgesehen von einer allgemeinen Erklärung — keine neuen Elemente eingebracht hat, die im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission stehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

b)   Geely Group

(337)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass Hubei Jiyuan Yangtze River Industrial Fund Partnership weder eine öffentliche Körperschaft noch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sei. Darüber hinaus brachten sie vor, dass der Referenzwert aufgrund der Übertragung ihrer Anteile an eine private Einrichtung im Jahr 2024 geändert werden sollte.

(338)

Wie in Erwägungsgrund 590 der vorläufigen Verordnung beschrieben, stellte die Kommission fest, dass sich der Yangtze River Industrial Fund — ein seit 2017 bestehender chinesischer staatlicher Ausrichtungsfonds — auf die Entwicklung strategischer aufstrebender Industrien in der Provinz Hubei, einschließlich BEV, konzentriert. Der Fonds steht im Einklang mit den nationalen Strategien für moderne industrielle Cluster, was seine Rolle bei der Umsetzung wichtiger staatlicher Industrieprojekte in der Region unterstreicht. Das Vorbringen, dass der Fonds seine Anteile nach dem Untersuchungszeitraum an eine private Einrichtung übertragen habe, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die chinesische Regierung im Untersuchungszeitraum über diesen Fonds Mittel direkt an die Geely Group übertragen hat. Dementsprechend wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

c)   SAIC Group

(339)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass der gesamte in Erwägungsgrund 598 der vorläufigen Verordnung festgestellte Betrag des Vorteils der Kapitalzuführung nicht auf den gesamten Umsatz der untersuchten Ware hätte angerechnet werden dürfen. Die SAIC Group machte geltend, dass die öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nicht eindeutig darauf hinweisen würden, was spezifisch für BEV, für andere Zwecke oder nicht spezifisch für die untersuchte Ware sei.

(340)

Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen teilweise, da die in Erwägungsgrund 339 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlich zugänglichen Informationen darauf hindeuteten, dass sich die Kapitalzuführung nicht in vollem Umfang auf BEV bezog, und überarbeitete die Berechnung. In Ermangelung geprüfter Informationen, die von der SAIC Group nicht vorgelegt wurden, war die Kommission berechtigt, gegebenenfalls die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Daher wurde der Rest des Vorbringens zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Bewertung von Kapitalzuführungen, zu den Untersuchungsergebnissen, zum Vorteil, zur Spezifität und zur Berechnung des Vorteils eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 584 bis 610 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.4.   Anleihen

3.5.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(341)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung erneut vor, dass die von der Kommission gestellten Fragen zu den grünen Anleihen zu weit gefasst seien, als dass die chinesische Regierung aussagekräftige Informationen vorlegen könne, und dass die von der Kommission behauptete mangelnde Mitarbeit der chinesischen Regierung in Wirklichkeit von der Kommission selbst veranlasst worden sei.

(342)

Die Kommission erinnert erneut daran, wie in Erwägungsgrund 270 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass sie der chinesischen Regierung im Laufe der Untersuchung eine Reihe detaillierter, klar abgegrenzter und relevanter Fragen in ihrer Mängelmitteilung, ihrem zusätzlichen Auskunftsersuchen und bei ihrem Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der chinesischen Regierung vorgelegt hat, zu denen die chinesische Regierung die erforderlichen Informationen nicht vorlegte. Darüber hinaus hat die Kommission bei ihrem Auskunftsersuchen mehrere spezifische amtliche Dokumente zu grünen Anleihen und Finanzierungsunternehmen im Automobilbereich angeführt. Da die chinesische Regierung auf die Nennung einiger dieser Dokumente besteht, genügt die Feststellung, dass diese Dokumente z. B. die „Leitlinien für die Ausgabe grüner Anleihen“, herausgegeben von der NDRC, die „Leitlinien zur Förderung der Entwicklung grüner Anleihen“, herausgegeben von der CSRC, die „Bekanntmachung über die Herausgabe des Verzeichnisses der durch die Emission grüner Anleihen förderbaren Projektarten“ (Ausgabe 2021), herausgegeben von der PBOC, der NDRC und der CSRC, das „Finanzierungsinstrument für Umweltgerechtigkeit“, herausgegeben von der PBOC, und das „Grüne Finanzevaluierungsprogramm für Finanzinstitute im Bankensektor“, herausgegeben von der PBOC, umfassten. Dabei handelt es sich um wesentliche Dokumente, die die Grundlage des Rechts- und Regulierungsrahmens für die Emission grüner Anleihen und grüner Finanzierungen im weiteren Sinne bilden. Ohne diese Dokumente fehlten der Kommission ganz eindeutig die grundlegenden Informationen, anhand derer hätte festgestellt werden können, ob eine Vorzugsfinanzierung durch die Ausgabe grüner Anleihen erfolgte. Die chinesische Regierung stellte diese Dokumente jedoch nicht bereit und erläuterte weder den Rechts- und Regulierungsrahmen noch, was eine grüne Anleihe ausmacht, obwohl diese in offiziellen Dokumenten erwähnt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.5.4.2.   Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute

(343)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Verweise auf Artikel 16 des Gesetzes der VR China über Wertpapiere. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass Artikel 16 im Jahr 2019 geändert worden sei. Sie gab ferner an, dass Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, wonach der Zweck der aufgebrachten Mittel der Industriepolitik des Staates entsprechen müsse, nur eine Anforderung an den Emittenten der Unternehmensanleihen, d. h. die Unternehmen, sei, nicht aber für die Anleger. Darüber hinaus würden sie nur die Verwendung des aufgebrachten Kapitals regeln; kein Institut sei verpflichtet, in Unternehmensanleihen zu investieren.

(344)

Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung erneut vor, dass der BEV-Wirtschaftszweig kein geförderter Wirtschaftszweig sei, dass Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften tätig seien und dass die Bonitätsbewertungen zuverlässig seien.

(345)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte die chinesische Regierung ferner an, die Kommission habe keine Belege dafür vorgelegt, dass es sich bei den meisten Anlegern um institutionelle Anleger, einschließlich Finanzinstituten, handelt, abgesehen von einem Bloomberg-Artikel „von vor zwei Jahren“. Außerdem lasse sich mit diesem Artikel nur die Zusammensetzung der chinesischen Anleger in Anleihen im Allgemeinen aufzeigen, er gebe aber keinen Aufschluss über die spezifischen Anleger in die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ausgegebenen Anleihen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ihre Argumente erneut vor und bestand darauf, dass in jedem Fall ein Vorteil nur für die spezifischen Anleihen berechnet werden sollte, bei denen die Kommission nachweisen könne, dass eine öffentliche Körperschaft in sie investiert hat.

(346)

Die Kommission hält nach der vorläufigen Unterrichtung an ihrem Standpunkt fest. Die Kommission räumte ein, dass Artikel 16 des Gesetzes der VR China über Wertpapiere im Jahr 2019 geändert wurde. Die Kommission ist jedoch mit der Auslegung von Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen durch die chinesische Regierung nicht einverstanden. Die Tatsache, dass der Emittent der Anleihe die Industriepolitik des Staates einhalten muss, um Zugang zum Anleihemarkt zu erhalten, zeigt, dass solche zusätzlichen Finanzierungsmittel nur bestimmten geförderten Unternehmen und nur für die vom Staat geförderten Verwendungen zur Verfügung stehen.

(347)

Diese Tatsache wurde in Verbindung mit allen anderen allgemeinen Feststellungen der Kommission zur Vorzugsfinanzierung in diesem Fall, die in Abschnitt 3.5.1 der vorläufigen Verordnung ausführlich beschrieben und in Abschnitt 3.5.1 bestätigt wurden, wie etwa der Tatsache, dass Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften handeln, und der Tatsache, dass Bonitätsbewertungen verzerrt sind, bei der Bewertung der Vorzugsfinanzierung auf dem Anleihemarkt durch die Kommission zusammen herangezogen.

(348)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem sogenannten Bloomberg-„Artikel“ tatsächlich um einen 74-seitigen Bericht aus dem Jahr 2022 über den chinesischen Anleihemarkt handelt. Da die Analyse von Daten und Entwicklungen auf den Kapitalmärkten Bloombergs Kerngeschäft darstellt, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Studie als zuverlässiger Beleg für den Untersuchungszeitraum angesehen werden kann. Darüber hinaus werden mit diesem Bericht die bei früheren Untersuchungen gesammelten Informationen untermauert und es wird festgestellt, dass sich die Situation während des Untersuchungszeitraums nicht geändert hat.

(349)

Ergänzend weist die Kommission auf einige weitere aktuelle Berichte hin, die die Ergebnisse des Bloomberg-Berichts bestätigen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist die Struktur der Anleger auf dem chinesischen Anleihemarkt nach wie vor stark von Finanzinstituten dominiert, die auch die Underwriter der meisten Anleihen sind (56). Banken sind zudem die größten Inhaber von Unternehmensanleihen, gefolgt von Fondsorganisationen (57). Darüber hinaus hielten internationale Investoren im Jahr 2021 weniger als 3 % des chinesischen Anleihemarktes (58).

(350)

In Bezug auf die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ausgegebenen Anleihen stellte die Kommission fest, dass es sich bei einer bestimmten Anzahl von Anleihen um Anleihen handelte, die per definitionem nur institutionellen Anlegern/Finanzinstituten offenstehen. Es sei auch daran erinnert, dass mit Ausnahme der EXIM-Bank keines der Finanzinstitute an dieser Untersuchung mitarbeitete.

(351)

Darüber hinaus lässt die chinesische Regierung die von der Kommission in Erwägungsgrund 620 der vorläufigen Verordnung dargelegten Sachverhalte außer Acht, nämlich dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Anleihen mit einem niedrigen Zinssatz ausgestattet sind, d. h. einem Zinssatz im Bereich des Leitzinssatzes für Kredite oder darunter. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Renditen dieser Anleihen im Bereich des Zinssatzes, zu dem die Finanzinstitute selbst Mittel von anderen Finanzinstituten beschaffen können, oder darunter liegen. Mit anderen Worten handelt es sich bei diesen Anleihen um ein Verlustgeschäft für die Banken. Dies zeigt eindeutig, dass die Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften handeln, die sich von anderen Erwägungen leiten lassen als ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor.

(352)

Die chinesische Regierung lässt auch die spezifischen Beweise betreffend grüne Anleihen in Erwägungsgrund 617 der vorläufigen Verordnung außer Acht, in denen die Kommission feststellte, dass chinesische Banken im Einklang mit dem von der PBOC herausgegebenen „Grünen Finanzevaluierungsprogramm für Finanzinstitute im Bankensektor“ solche grünen Schuldtitel erwerben müssen, um bei ihrem Anlagevermögen einen bestimmten Schwellenwert zu erreichen, der zu einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch die Bankenaufsichtsbehörde beiträgt. Darüber hinaus müssen Finanzinstitute gemäß dem von der PBOC herausgegebenen „Geldpolitischen Instrument zur Förderung von Projekten zur Verringerung von CO2-Emissionen“ Unternehmen zur Förderung grüner industrieller Tätigkeiten Finanzmittel zu Vorzugszinssätzen bereitstellen, die annähernd auf dem Niveau des nationalen Leitzinssatzes für Kredite liegen. Im Gegenzug bietet die PBOC den Banken vergünstigte Refinanzierungssätze für die ausgezahlten grünen Mittel an. Auch dies zeigt deutlich, dass die Finanzinstitute in Bezug auf die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen grünen Anleihen als öffentliche Körperschaften gehandelt haben.

(353)

Und schließlich legte die chinesische Regierung keine Belege zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, dass die Investoren auf dem chinesischen Anleihemarkt nicht hauptsächlich Finanzinstitute seien.

(354)

Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es erhebliche Überschneidungen zwischen den Gläubigern, die Kapital auf dem Anleihemarkt bereitstellen, und denjenigen, die Kapital in Form von Krediten bereitstellen, gibt und dass Anleihen daher in gewissem Umfang nur ein weiteres Mittel zur Vergabe von Unternehmenskrediten darstellen. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(355)

Da zur Rechtsgrundlage und zur Feststellung, dass Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften handeln, keinerlei Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 611 bis 630 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.4.3.   Spezifität

(356)

In Bezug auf Anleihen wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die sogenannten „grünen Schuldtitel“ einer Reihe von Wirtschaftszweigen zur Verfügung stünden. Sie argumentierte ferner, dass diese Anleihen nicht als spezifisch oder auf eine Reihe von Wirtschaftszweigen beschränkt angesehen werden könnten, da „die Anleihen nicht ohne Zustimmung der Regierungsbehörden ausgegeben werden können“.

(357)

Ganz allgemein brachte die chinesische Regierung vor, dass der Beschluss Nr. 40 über geförderte Wirtschaftszweige nicht für Anleihen gelte, da sich der Begriff „Kredit“ in diesem Beschluss nur auf Kredite im engeren Sinne beziehe. Nach der endgültigen Unterrichtung legte die chinesische Regierung zusätzliche chinesische Dokumente vor, in denen der Begriff „Kredit“ neben dem Begriff „Anleihen“ verwendet wurde. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die wichtigsten Gesetze und sonstigen Vorschriften, auf die sich die Kommission zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung in Abschnitt 3.5.1 der vorläufigen Verordnung gestützt habe, nur für Darlehen, nicht aber für Anleihen gälten. Darüber hinaus brachte die Geely Group nach der vorläufigen Unterrichtung vor, die Kommission habe die Spezifität nicht hinreichend geklärt.

(358)

In Bezug auf grüne Anleihen wies die Kommission in Erwägungsgrund 632 der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass derartige Anleihen spezifisch sind, da sie nur von Unternehmen ausgegeben werden können, die bestimmte industrielle Tätigkeiten ausüben, die im Verzeichnis grüner industrieller Tätigkeiten aufgeführt sind. Die Tatsache, dass dieser Katalog mehr als einen Wirtschaftszweig umfasst, ist in dieser Hinsicht irrelevant und steht nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Kommission.

(359)

Die Kommission widersprach auch der engen Auslegung des Begriffs „Kredit“ durch die chinesische Regierung im Beschluss Nr. 40 und interpretiert diesen Begriff weiterhin eher als „Finanzierung“ im weiteren Sinne. Die chinesische Regierung widerlegte nicht die Feststellung der Kommission in der endgültigen Unterrichtung, dass Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen die Verbindung zur Industriepolitik des Staates herstellt, die sich an Beschluss Nr. 40 orientiert. Darüber hinaus beschloss die chinesische Regierung, sich ausschließlich auf Beschluss Nr. 40 zu konzentrieren, und ließ die von der Kommission in Abschnitt 3.5.1.5 der vorläufigen Verordnung vorgelegten zusätzlichen Beweise zur Spezifität außer Acht. Beispielsweise wurde in Erwägungsgrund 435 der vorläufigen Verordnung auf den Plan zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs für energiesparende Fahrzeuge und Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik (2012-2020) verwiesen, der „durch die Unterstützung anhand von Finanzdienstleistungen […] politische Anreize schafft“. Dies ist eindeutig spezifisch für den in Rede stehenden Wirtschaftszweig. Ein weiteres Beispiel wurde in Erwägungsgrund 444 der vorläufigen Verordnung angeführt, in dem die Kommission feststellte, dass in den Kriterien zur Leistungsbewertung der NFRA für Geschäftsbanken nun insbesondere berücksichtigt wird, inwiefern Finanzinstitute „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“, und vor allem, wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“.

(360)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(361)

Da keinerlei Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 631 und 632 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.4.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(362)

Nach der vorläufigen Unterrichtung behauptete die SAIC Group, dass nicht alle von einigen Unternehmen begebenen Anleihen als „grüne Anleihen“ betrachtet werden sollten. Nach den chinesischen Grundsätzen für grüne Anleihen vom Juli 2022 gibt es in der Tat vier Kernkomponenten im Zusammenhang mit grünen Anleihen:

Begrenzung der Verwendung der Erlöse aus grünen Anleihen in grünen Industrien, grünen Wirtschaftstätigkeiten und anderen damit zusammenhängenden grünen Projekten;

der Emittent muss den Anlegern die spezifischen Informationen über die grünen Projekte, einschließlich des Bewertungs- und Auswahlverfahrens, mitteilen. Darüber hinaus wird die Einbeziehung einer unabhängigen Bewertungs- und Zertifizierungsstelle durch Dritte gefördert;

die Erlöse aus grünen Anleihen sollen explizit so verwaltet werden, dass sichergestellt ist, dass die Erlöse im Einklang mit dem in den Emissionsdokumenten festgelegten Zweck verwendet werden;

und dem Emittenten werden Offenlegungspflichten auferlegt.

(363)

Der SAIC Group zufolge wurde bei diesen vier Komponenten eine klare Abgrenzung zwischen grünen Anleihen und Unternehmensanleihen in China gezogen, was sich in den Offenlegungsdokumenten zu grünen Anleihen widerspiegelt, die allgemein öffentlich zugänglich sind, z. B. auf den Websites von Wertpapierbörsenmärkten oder Regulierungsbehörden. Während grüne Anleihen in ihrer Bezeichnung im Allgemeinen das „grüne“ Gütesiegel trügen, dürften nicht-grüne Anleihen die Umweltzeichen nicht tragen, da sie die von der People’s Bank of China festgelegten Emissionsanforderungen für grüne Anleihen nicht erfüllen könnten. Dies bedeute, dass die Kommission nicht alle Anleihen als grüne Anleihen behandeln könne, nur weil die Tätigkeiten, mit denen sie in Zusammenhang standen, in dem in Erwägungsgrund 263 der vorläufigen Verordnung erwähnten Verzeichnis der durch die Emission grüner Anleihen förderbaren Projektarten (Ausgabe 2021) enthalten gewesen seien. Außerdem hätte die Kommission bei den nicht-grünen Anleihen den Betrag des Vorteils dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nicht dem Umsatz der untersuchten Ware zuordnen müssen.

(364)

Die Kommission hat nicht bestritten, dass es sich nicht bei allen Anleihen der SAIC Group um grüne Anleihen handelte. Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Verwendung des Umsatzes der untersuchten Ware für die Berechnung des Vorteils aus Anleihen nicht unbedingt auf der Einstufung einer Anleihe als „grüne Anleihe“ beruhte. Normale Anleihen wurden, wenn sie für alle Zwecke bestimmt waren, dem Gesamtumsatz zugeordnet. Unternehmensanleihen wurden auch als mit der untersuchten Ware verbunden angesehen, wenn in den Emissionsdokumenten ein Bezug zu Bereichen hergestellt wurde, die spezifisch für BEV sind, wie z. B. die Finanzierung von Forschung und Entwicklung für neue Technologien, von denen Elektrofahrzeuge eher profitieren als Verbrennungsmotoren. Wenn Anleihen für den BEV-Wirtschaftszweig bestimmt waren, wurden diese Anleihen auf den BEV-Umsatz verteilt. Alle grünen Anleihen wurden dem BEV-Umsatz zugeordnet. Die Kommission möchte ferner daran erinnern, dass der überwiegende Teil des mit Anleihen verbundenen Vorteils verschiedene Finanzunternehmen der Gruppe betraf, die nie einen Fragebogen beantwortet hatten, wie SFMH, VW Finance und GMAC. In Ermangelung geprüfter Informationen, die von der SAIC Group nicht vorgelegt wurden, zog die Kommission die verfügbaren Informationen heran. Die Berechnung der Höhe der Subvention stützte sich insbesondere auf die Informationen zu den Beträgen, Anfangs- und Enddaten sowie zu den Zinssätzen der Anleihen, die entweder aus öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen oder aus Auskünften an Investoren an den Börsen stammen. In einigen Fällen wurden sie als grüne Anleihen eingestuft. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(365)

Wie in Erwägungsgrund 147 der vorliegenden Verordnung erwähnt, brachte die SAIC Group vor, dass Artikel 28 nicht hätte angewandt werden dürfen, um alle von einem nicht mitarbeitenden Unternehmen begebenen forderungsbesicherten Wertpapiere einem der Hersteller und schließlich der gesamten SAIC Group zuzuordnen. Erstens brachte die SAIC Group vor, dass das betreffende Unternehmen niemals verpflichtet gewesen sei, den Fragebogen zu beantworten. Zweitens machte die SAIC Group geltend, dass sie keine nennenswerte Kontrolle über dieses Unternehmen habe, da es Teil einer Joint-Venture-Vereinbarung sei. Drittens hätte die Kommission, wenn sie auf einer solchen Zuordnung bestanden hätte, berechnen müssen, welcher Teil des Vorteils diesem Hersteller zuzurechnen ist.

(366)

Zum ersten Argument stellte die Kommission fest, dass alle verbundenen Unternehmen, die den Herstellern selbst oder in deren Namen Finanzmittel bereitstellen, die Abschnitte A und E des Fragebogens beantworten sollten. Das betreffende Unternehmen beantwortete den Fragebogen nie, obwohl es eindeutig an der Finanzierung von Dienstleistungen für einen der Hersteller beteiligt war, und das Vorhandensein solcher Dienstleistungen wurde erst recht spät im Verfahren deutlich, kurz vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung.

(367)

Was den zweiten Punkt betrifft, so befand sich das betreffende verbundene Unternehmen vollständig im Eigentum des Partners des Joint Ventures der SAIC Group und erbrachte Finanzdienstleistungen für einen der Hersteller der SAIC Group, der im gemeinsamen Eigentum der SAIC Group und des Partners des Joint Ventures steht. Daher bestand für die Kommission kein Zweifel daran, dass es sich um ein verbundenes Unternehmen handelte, das den Fragebogen hätte beantworten müssen.

(368)

Was den dritten Punkt betrifft, so war die Kommission mangels geprüfter Informationen, die von der SAIC Group nicht vorgelegt wurden, berechtigt, gegebenenfalls die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Nach den vorliegenden Informationen erbrachte das betreffende Unternehmen Finanzdienstleistungen für einen der Hersteller der SAIC Group; andere Tätigkeiten konnten nicht ermittelt werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(369)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die SAIC Group erneut ihre Stellungnahme zu dem nicht mitarbeitenden Unternehmen, das forderungsbesicherte Wertpapiere ausgegeben hatte. Das Unternehmen brachte vor, dass die Zuordnung der forderungsbesicherten Wertpapiere zu dem Unternehmen, das Finanzdienstleistungen für einen der Hersteller der SAIC Group erbracht habe, nicht im Einklang mit der Praxis der Kommission stehe. Die SAIC Group wies darauf hin, dass sich die Kommission auf den prozentualen Anteil des ausführenden Herstellers an dem begünstigten Unternehmen stützen sollte und dass sich die Anwendung von Artikel 28 gemäß der WTO-Rechtsprechung strikt auf die fehlenden Informationen, d. h. in diesem Fall auf die Höhe des Vorteils, beschränke und nicht weiter ausgedehnt werden sollte. Im vorliegenden Fall seien Informationen über die Beteiligungsstruktur des begünstigten Unternehmens öffentlich verfügbar, und seine Beziehung zur Gruppe sei in den Stellungnahmen der SAIC Group klar dargelegt worden.

(370)

Die SAIC Group erklärte ferner, dass die „sonstigen Tätigkeiten“ des begünstigten Unternehmens klar und der Kommission bekannt seien und dass die von der Kommission vorgenommene Zuordnung zu einem einzigen herstellenden Unternehmen der Gruppe unter bestimmten Umständen zu einer Doppelzählung führen würde.

(371)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Erstens fehlten der Kommission nicht nur Informationen über die Höhe des Vorteils, sondern auch darüber, welchem (welchen) Unternehmen der Gruppe dieser Vorteil zuzuordnen ist. Der Umstand, dass das nicht mitarbeitende Unternehmen der erste direkte Begünstigte der Vorzugsfinanzierung durch externe Parteien innerhalb der Gruppe war, bedeutet nicht, dass es auch der einzige Begünstigte dieser Vorzugsfinanzierung innerhalb der Gruppe war. Daher war die Anwendung von Artikel 28 für die Feststellung der Zuordnung des Vorteils erforderlich.

(372)

Zweitens wurde diese Zuordnung entgegen den Ausführungen der SAIC Group im Einklang mit der bisherigen Praxis der Kommission vorgenommen. Das von der SAIC Group angeführte Beispiel aus der bisherigen Praxis betraf eine Holdinggesellschaft, die für ihre Tochtergesellschaften Finanzdienstleistungen erbrachte, zu denen auch die ausführenden Hersteller gehörten. Auf der Grundlage der Sachlage in diesem konkreten Fall wurde entschieden, dass der Anteil der Beteiligung der Holdinggesellschaft an ihren Tochtergesellschaften (der durch die Höhe des Eigenkapitals und damit durch die Beteiligung an jeder Tochtergesellschaft bestimmt wird) ein angemessener Näherungswert für den Anteil der Vorzugsfinanzierung, der jeder Tochtergesellschaft zugutekam, und somit ein angemessener Verteilungsschlüssel für die Zuordnung des Vorteils an die ausführenden Hersteller war. Im vorliegenden Fall hat das nicht mitarbeitende Unternehmen der SAIC Group jedoch keine bekannten Tochtergesellschaften. Nach Kenntnis der Kommission besteht auch kein Zusammenhang zwischen der formellen Organisationsstruktur der beiden Joint-Venture-Partner und dem tatsächlichen Anteil der Finanzdienstleistungen, die das nicht mitarbeitende Unternehmen für die verschiedenen Unternehmen der Gruppe erbringt.

(373)

Drittens war es nicht möglich, wie in Erwägungsgrund 368 dargelegt, Umfang und Struktur seiner Finanztätigkeiten genau zu bestimmen, da das nicht mitarbeitende Unternehmen den Fragebogen nicht beantwortet hatte. Es besteht auch kein Zusammenhang zwischen dem Eigentümer der Sicherheiten, die den begebenen forderungsbesicherten Wertpapieren zugrunde liegen, und dem tatsächlichen Begünstigten des über die forderungsbesicherten Wertpapiere aufgebrachten Kapitals. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(374)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass die Hersteller nicht in den Genuss von forderungsbesicherten Wertpapieren gekommen seien, da die Transaktionen zwischen dem Finanzierungsunternehmen und dem privaten Kreditnehmer verblieben.

(375)

Die Kommission stellte fest, dass die Geely Group im Rahmen dieser Transaktionen von Vorzugsfinanzierungen profitierte. Wie in Erwägungsgrund 619 der vorläufigen Verordnung beschrieben, ermöglichten forderungsbesicherte Wertpapiere der Gruppe, mittelfristige Forderungen aus Kfz-Krediten durch sofort verfügbare liquide Verbindlichkeiten zu ersetzen, wodurch die Vorfinanzierung ihrer Kreditgeschäfte auf einer äußerst vorteilhaften Grundlage erleichtert wurde. Die Vorteile wurden entsprechend zugewiesen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(376)

Die Geely Group erhob Einwände gegen die Verwendung desselben Referenzwerts für Anleihen wie für Kredite, da Anleihen und Kredite unterschiedliche Finanzinstrumente seien.

(377)

Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass Kredite und Unternehmensanleihen ähnliche finanzielle Schuldtitel sind. Denn eine Unternehmensanleihe ist eine Art von Kredit, die von großen Unternehmen zur Kapitalbeschaffung genutzt wird. Sowohl Kredite als auch Anleihen werden für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen/ausgegeben und sind mit einem Zinssatz bzw. einem Anleihezins ausgestattet. Der Umstand, dass die Finanzierung in Form von Krediten durch Finanzinstitute erfolgt und die Finanzierung in Form von Unternehmensanleihen durch Investoren erfolgt, die in den meisten Fällen ebenfalls Finanzinstitute sind, ist für die Bestimmung der Hauptmerkmale beider Instrumente unerheblich. Denn beide Instrumente dienen zur Finanzierung von Geschäftstätigkeiten, erbringen dieselbe Art von Vergütung und weisen ähnliche Rückzahlungsbedingungen auf. Darüber hinaus wurden keine alternativen Referenzwerte vorgeschlagen, und es konnten keine weiteren öffentlich zugänglichen Informationen ermittelt werden, um einen genaueren Referenzwert zu liefern. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(378)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 633 bis 635 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.5.4.5.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

(379)

Da keinerlei Stellungnahmen zur Schlussfolgerung in Bezug auf andere Finanzierungsformen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 636 und 637 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(380)

Die festgesetzte Subventionsspanne für andere Formen der Vorzugsfinanzierung während des Untersuchungszeitraums beläuft sich für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen auf:

Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

3,60  %

Geely Group

3,23  %

SAIC Group

7,56  %

3.6.   Zuschussprogramme

3.6.1.   Direkte Barzuschüsse

a)   Allgemeine Anmerkungen

(381)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die SAIC Group vor, dass es hinsichtlich der Spezifität der Zuschüsse, die der Geely Group und der SAIC Group gewährt wurden, an einer Einzelfallentscheidung auf der Grundlage eindeutiger Beweise fehle. Ebenso brachte die Geely Group vor, dass die Zuschüsse dem Gesamtumsatz (BEV und Nicht-BEV) hätten zugeordnet werden müssen, um korrekt widerzuspiegeln, dass sich die Zuschüsse auf die Gesamttätigkeit der Empfängerunternehmen bezogen.

(382)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission bei der Bewertung der von der Geely Group und der SAIC Group erhaltenen Zuschüsse die verfügbaren Informationen sanktioniert habe und dass die Kommission unklare Anweisungen gegeben habe, die eine ordnungsgemäße Bewertung durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen behindert hätten. Der chinesischen Regierung zufolge habe die Kommission nicht alle im Dossier enthaltenen Informationen eingehend geprüft, um die geeignetsten Ersatzinformationen auszuwählen, und mutmaßliche Subventionen sollten nicht Ausführern zugerechnet werden, die keinen Vorteil hatten.

(383)

Wie in Erwägungsgrund 364 der vorläufigen Verordnung dargelegt, brachte die SAIC Group vor, dass es nicht wesentlich sei, „die einzelnen je Zuschuss erhaltenen Beträge, den Zeitpunkt des Erhalts der Zuschüsse, eine Beschreibung der Zuschüsse, die entsprechenden Mitteilungen der Regierung, in denen die Art der Zuschüsse angegeben ist, und sonstige erforderliche Informationen“ heranzuziehen, und weigerte sich, solche Informationen vorzulegen, sodass die Kommission nicht in der Lage war, die zugrunde liegenden Subventionsregelungen, die Höhe der im Untersuchungszeitraum erhaltenen Zuschüsse sowie die Frage zu bestimmen, ob sich diese Zuschüsse auf Anlagegüter bezogen oder nicht. Ebenso übermittelte, wie in Erwägungsgrund 372 der vorläufigen Verordnung erläutert, keines der Unternehmen der Geely Group vollständige Informationen über die Art der Zuschussprogramme, in deren Rahmen sie Unterstützung erhielten, wie im Fragebogen gefordert, sodass die Kommission nicht in der Lage war, die zugrunde liegenden Subventionsregelungen für die Zuschussprogramme in Bezug auf die untersuchte Ware zu ermitteln.

(384)

Darüber hinaus legte die chinesische Regierung, wie in Abschnitt 3.3.1.4 der vorläufigen Verordnung erläutert, keine Informationen zu den Zuschüssen vor, die an die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausgezahlt wurden, sodass die Kommission die Lücken nicht mit Informationen schließen konnte, die sie von einer anderen Quelle erhalten hatte. Die Kommission stellte vielmehr fest, dass die BYD Group die angeforderten relevanten Informationen vorlegte, sodass die Kommission die verschiedenen Aspekte der erhaltenen Zuschüsse bewerten und prüfen konnte, ob sie anfechtbar waren.

(385)

Auf dieser Grundlage und in Ermangelung geprüfter Informationen, die auf das Gegenteil hindeuteten, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die verfügbaren Informationen und vertrat die Auffassung, dass alle von diesen Gruppen erhaltenen Zuschüsse spezifisch waren und mit der untersuchten Ware in Verbindung standen. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(386)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung, die Feststellung der Kommission, dass die angefochtenen Zuschüsse spezifisch waren, beruhe auf Annahmen und nicht auf eindeutigen Beweisen, was gegen Artikel 2.4 des Subventionsübereinkommens verstoße. Die Kommission verfüge über Beweise dafür, dass die in Rede stehenden angeblichen Zuschüsse mehreren Waren zugutegekommen seien, und habe daher die verfügbaren Informationen als Bestrafung verwendet. Die Kommission habe vielmehr angenommen, dass die Zuschüsse, die diese ausführenden Hersteller erhielten, spezifisch waren, weil die SAIC Group und die Geely Group der Kommission nicht die von ihr als ausreichend erachteten Informationen vorgelegt hatten. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe keine hinreichenden Tatsachen vorgelegt, um ihre Behauptung, dass die Zuschüsse spezifisch waren, zu belegen.

(387)

Die SAIC Group brachte ferner vor, sie habe der Kommission Beweise dafür vorgelegt, dass die von der chinesischen Regierung erhaltenen Zuschüsse für Zwecke bestimmt gewesen seien, die über die betroffene Ware hinausgingen, und dass die der Kommission vorliegenden Informationen, unter anderem von der SAIC Group übermitteltes Material und öffentlich zugängliche Informationen, ein deutlicher Hinweis darauf seien, dass die erhaltenen Zuschüsse für BEV und Nicht-BEV bestimmt gewesen seien. Daher könne nicht geltend gemacht werden, dass die Zuordnung der erhaltenen Zuschüsse zum Umsatz der betroffenen Ware durch die Kommission sachlich begründet sei. Darüber hinaus brachte die SAIC Group vor, dass die Kommission keine Bewertung oder Begründung betreffend die zahlreichen aktenkundigen Sachverhalte — im Einzelnen die Prüfungsberichte, die allgemeine Kontenbilanz und Screenshots der Aufzeichnungen über die Zuschüsse — geliefert habe, die darauf hindeute, dass die erhaltenen Zuschüsse nicht nur für die untersuchte Ware bestimmt gewesen seien.

(388)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass die SAIC Group es versäumt hat, die angeforderten vollständigen Informationen über die Art der Zuschussprogramme, im Rahmen derer sie Unterstützung erhielt, vorzulegen, sodass die Kommission nicht in der Lage war festzustellen, welche Zuschussprogramme sich auf die untersuchte Ware bezogen. Die Kommission stellte fest, dass die Informationen den Unternehmen ohne Weiteres zugänglich waren, dass sie jedoch den uneingeschränkten Zugang zu ihnen verweigerten. Dass ein Unternehmen der Kommission Einsicht in bestimmte Unterlagen gewährt und Screenshots bereitstellt, ohne die relevanten angeforderten Informationen zu liefern, kann auf keinen Fall mit der Bereitstellung der angeforderten Informationen in Form eines Beweises gleichgesetzt werden, bei dem sichergestellt ist, dass die Informationen ordnungsgemäß überprüft wurden. Diese Informationen bieten auch keine Gewähr dafür, dass vor dem Untersuchungszeitraum erhaltene Zuschüsse nicht im Untersuchungszeitraum der BEV-Produktion zugutekamen. Die Kommission betonte zudem wiederholt, dass Informationen, die nur in Form von Screenshots bereitgestellt werden, die nur begrenzte Daten oder einige Beispiele enthalten, die Überprüfung und den Abgleich wesentlicher Zahlen unmöglich machen.

(389)

In Ermangelung geprüfter Informationen, die auf das Gegenteil hindeuteten, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die verfügbaren Informationen und vertrat die Auffassung, dass alle von diesen Gruppen erhaltenen Zuschüsse spezifisch waren und mit der untersuchten Ware in Verbindung standen. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(390)

Nach der vorläufigen Unterrichtung argumentierte die SAIC Group, dass die erhaltenen Zuschüsse der Körperschaftsteuer unterlägen und der steuerpflichtige Betrag daher vom Gesamtbetrag der erhaltenen Zuschüsse abgezogen werden müsse. Die Kommission war der Auffassung, dass die SAIC Group keine eindeutigen Belege dafür vorgelegt hat, dass die entrichtete Steuer in direktem Zusammenhang mit den erhaltenen Zuschüssen stand. Darüber hinaus sehen die Artikel 6 und 7 der Grundverordnung bei der Berechnung des Vorteils oder der anfechtbaren Subvention keinen Abzug der Körperschaftsteuer vor. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(391)

Die Subventionsspanne der SAIC Group und der Geely Group in Bezug auf Zuschüsse wurde infolge der in den Erwägungsgründen 652 und 654 der vorliegenden Verordnung beschriebenen Berichtigung aktualisiert.

(392)

Folglich wurde die in Erwägungsgrund 650 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Höhe der Subvention bestätigt und auf den ausführenden Hersteller angewandt, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde.

(393)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tesla (Shanghai) vor, dass es drei Auszahlungen für einen der vom Unternehmen erhaltenen Zuschüsse gegeben habe und dass eine dieser Auszahlungen im Untersuchungszeitraum erfolgt sei. Da es sich bei dem im Untersuchungszeitraum erhaltenen Betrag um einen Zuschuss für Sachanlagen handele, dessen Auszahlungen im Rahmen derselben Regelung erfolgt seien, hätte die Kommission den Betrag, den das Unternehmen im Untersuchungszeitraum erhalten habe, abschreiben müssen.

(394)

Die Kommission erkennt an, dass es in den Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (59) heißt: „Bei einmaligen Subventionen, die an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind, wird die Subvention über den normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen verteilt (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung [(EG) Nr. 2026/97 des Rates (60)]).“ Gleichwohl heißt es in den Leitlinien auch: „Als Ausnahme [des vorstehenden Punktes] gilt, dass einmalige Subventionen, die sich wertmäßig auf weniger als 1 % belaufen, normalerweise verausgabt werden, selbst wenn sie an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind.“ Da die Auszahlung des fraglichen Zuschusses wertmäßig weniger als 1 % betrug, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die im Untersuchungszeitraum erhaltene Zahlung unerheblich war und dass es angemessen war, sie nur dem Untersuchungszeitraum zuzuweisen. Diese Zuweisungsmethode steht voll und ganz im Einklang mit dem WTO-Bericht der informellen Expertengruppe, aus dem hervorgeht, dass Zuschüsse, die für den Erwerb von Sachanlagen bestimmt sind, zugewiesen werden sollten, während es „vor allem aus verwaltungstechnischer Sicht als angemessen erachtet wurde, sehr geringe Subventionen unabhängig von ihrer Art oder anderen Erwägungen periodengerecht zuzuordnen. Für diese Schwelle wird eine Höhe von weniger als 0,5 % des Umsatzes für eine einzelne Subvention empfohlen.“ (61) Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(395)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 638 bis 651 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

(396)

Die im Untersuchungszeitraum für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie den individuell untersuchten ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen all dieser Zuschüsse betrug:

Zuschüsse

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

0,61 %

Geely Group

2,27 %

SAIC Group

8,19 %

Tesla (Shanghai) (individuelle Ermittlung)

0,27 %

3.6.2.   Fiskalsubventionspolitik für die Förderung und Anwendung von Fahrzeugen mit neuartiger Antriebstechnik

a)   Allgemeine Anmerkungen

(397)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien wie die SAIC Group, der CAAM, die BYD Group, die chinesische Regierung und die Geely Group vor, dass der Verbraucher der Endbegünstigte dieser Subventionsregelung sei. Konkret wurde argumentiert, dass die Hersteller den Verbrauchern beim Verkauf der Fahrzeuge die Subventionen im Namen des Staates vorauszahlen würden, indem sie den vom Kunden zu zahlenden Preis senkten. In diesem Szenario sollte der Verbraucher einen reduzierten Preis zahlen, für den das Unternehmen später von der Regierung entschädigt wurde.

(398)

Ebenso brachten einige Parteien vor, dass die Tatsache, dass die Preise für BEV nach der Streichung der Subvention nicht gestiegen seien, nicht beweise, dass ein Vorteil vorliege. Die Marktpreise würden von mehreren Faktoren beeinflusst, darunter Produktionskosten, Angebots- und Nachfragedynamik, Verbrauchererwartungen und Substitution zwischen alten und neuen Modellen. Infolgedessen seien die Preise von BEV, die in unterschiedlichen Zeiträumen verkauft werden, möglicherweise nicht direkt vergleichbar.

(399)

Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Hersteller in Fällen, in denen die Verbraucher die Voraussetzungen für die Subvention nicht erfüllten, die Subvention von den Verbrauchern zurückgefordert hätten, wodurch der Vorteil für die Hersteller infrage gestellt werde.

(400)

Die Kommission stellte fest, dass keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass das Programm darauf ausgerichtet war, den Verbrauchern Subventionen zu gewähren, und die BEV-Hersteller so lediglich als Instrument zur Weiterleitung dieser Subventionen genutzt wurden. Tatsächlich belegten die Beweise das Gegenteil. Wie in den Erwägungsgründen 666 bis 671 der vorläufigen Verordnung beschrieben, stellten die Auszahlungen der chinesischen Regierung an BEV-Hersteller in Form direkter Geldtransfers einen klaren und greifbaren Vorteil für die BEV-Hersteller dar, da sie eine direkte Übertragung von monetären Ressourcen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hersteller darstellten. Obwohl dies an sich bereits einen Vorteil darstellt, ergab die Untersuchung, dass die Subvention die Endverbraucherpreise nicht beeinflusste. Obgleich möglicherweise eine Reihe von Faktoren eine Rolle gespielt haben, hat die Analyse gezeigt, dass der Preis in der Zeit unmittelbar nach der Streichung der Subvention unverändert blieb. Dies deutet darauf hin, dass die Subvention keine erkennbaren Auswirkungen auf den von den Abnehmern gezahlten Endpreis hatte, sodass die Subvention bei den BEV-Herstellern verblieb. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(401)

In Bezug auf die Fälle, in denen die Hersteller aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften möglicherweise Subventionen zurückgefordert haben, stellte die Kommission fest, dass die Hersteller, wie in den Erwägungsgründen 665 bis 670 der vorläufigen Verordnung beschrieben, Preise festsetzten, die es ihnen ermöglichten, die gesamte Subvention zu vereinnahmen, und dass die Verbraucher keinen Vorteil in Form niedrigerer Preise hatten, sodass der Einwand gegenstandslos wurde. Außerdem verdeutlicht diese Situation die grundlegende Struktur der Regelung, die die Hersteller in den Mittelpunkt der Politik stellt und ihren Interessen Vorrang einräumt, mit dem letztendlichen Ziel, diesen Unternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Wäre der beabsichtigte Begünstigte der Verbraucher, wäre der Staat für die Rückforderung der Gelder zuständig. Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass BEV-Hersteller im einschlägigen Rechtsrahmen dieses Programms von der Regierung als Instrument genutzt werden, um die von der Regierung an die BEV-Hersteller gezahlten Beträge bereitzustellen oder zurückzufordern. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(402)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CAAM, dass der Verbraucher der Endbegünstigte dieser Subventionsregelung sei. Es wurde geltend gemacht, dass die stabilen Preise für BEV nach der Streichung der Subvention kein Indiz für einen Vorteil seien. Der CAAM wies ausdrücklich darauf hin, dass es gängige Praxis sei, die Preise nach der Streichung von Verbrauchersubventionen beizubehalten oder sogar unverändert zu belassen. Außerdem sei es selbst dann, als die chinesische Regierung die Kraftfahrzeugerwerbsteuern für Verbraucher gesenkt habe, üblich gewesen, dass die Hersteller die Werbezuschüsse für eine gewisse Zeit nach Auslaufen der staatlichen Anreize beibehielten.

(403)

Die Kommission stellte fest, dass die Argumente des CAAM die Feststellungen der Kommission stützten, da sie ein zusätzliches Argument enthielten, nämlich dass die Preise für Fahrzeuge durch die Hersteller nicht durch die Subvention beeinflusst würden, da die Preise unverändert blieben. Das bedeutet, dass die Subvention keine erkennbaren Auswirkungen auf den von den Kunden gezahlten Endpreis hat, sodass die Subvention bei den BEV-Herstellern verbleibt und kein Vorteil an die Verbraucher weitergegeben wird. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(404)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, die Verbraucher seien die Endbegünstigten der Subventionsregelung, und betonte, dass die Verbraucher im Mittelpunkt des Programms stünden. Insbesondere brachte die chinesische Regierung vor, dass dies in den Rechtsvorschriften festgelegt sei. Bei der Ausgestaltung des Programms, das die direkte Auszahlung von Bargeld an die Hersteller vorsieht, würden die besonderen Marktbedingungen in China berücksichtigt. Darüber hinaus wies die chinesische Regierung darauf hin, dass der Betrag der Zahlung entsprechend gekürzt werde, wenn die in dem Programm festgelegten Bedingungen nicht erfüllt seien.

(405)

In Bezug auf die Stellungnahmen der chinesischen Regierung und in Ermangelung weiterer stichhaltiger Informationen bekräftigte die Kommission ihre frühere Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 656 bis 661 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 400, wonach angesichts der Art, der Ausgestaltung und der Funktionsweise der Regelung die Hersteller die vorgesehenen Begünstigten dieser Subvention sind. In Bezug auf die Kürzung der Auszahlungen im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 401 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass die in Rede stehenden Bedingungen nicht eingehalten werden, nicht zu einem Wechsel der Begünstigten führt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(406)

Nach der vorläufigen Unterrichtung und der Einführung vorläufiger Maßnahmen beanstandete der CAAM die Behandlung von Verbrauchssubventionen als Produktionssubventionen und machte geltend, dass die Union mit zweierlei Maß messe, indem sie Chinas Subventionen für die Verbraucher in weit hergeholter Weise als Subventionen zur Förderung der Automobilindustrie definiere.

(407)

Die Behauptung des CAAM war allgemein gehalten und unbegründet. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(408)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Tesla (Shanghai) und die chinesische Regierung vor, dass die Regelung bereits im Dezember 2022 eingestellt worden sei und die Kommission daher keine Rechtsgrundlage für die Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls für diese Regelung habe.

(409)

Wie in den Erwägungsgründen 662 bis 664 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die chinesischen BEV-Hersteller während des gesamten Untersuchungszeitraums weiterhin in den Genuss dieser Subventionsregelung kamen und auch nach dem Untersuchungszeitraum über einen längeren Zeitraum hinaus in den Genuss direkter Bartransfers im Rahmen dieser Regelung kommen werden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieser Regelung erfüllt sind. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(410)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Tesla (Shanghai), dass die Regelung ausgelaufen sei und nicht angefochten werden sollte. Alternativ brachte das Unternehmen vor, dass der Höchstbetrag, den die Kommission für Tesla (Shanghai) anfechten könne, der Betrag sei, den das Unternehmen (möglicherweise) in Zukunft erhalten könnte. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass die Existenz lokaler Regelungen, die der nationalen Fiskalsubventionspolitik ähnelten, für die Bewertung des Vorteils für Tesla (Shanghai) unerheblich sei.

(411)

Die Kommission stellte fest, dass es sich bei dem angefochtenen Vorteil um die tatsächliche Höhe der Subventionen handelt, die von der chinesischen Regierung im UZ an die ausführenden Hersteller ausgezahlt wurden, und bekräftigte ihre frühere Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 662 bis 664 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 409. In Bezug auf die nicht vorgenommene Bewertung von Regelungen, die der nationalen Subvention ähneln, stellte die Kommission fest, wie in Erwägungsgrund 664 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die Untersuchung ergab, dass lokale Behörden unter direkter oder indirekter Leitung der chinesischen Regierung eine große Zahl ähnlicher Programme eingeführt haben, von denen einige der nationalen Regelung sehr ähnlich sind. Mit diesen lokalen Initiativen wird das gemeinsame Ziel verfolgt, Anreize für die Herstellung von BEV zu schaffen, was zu einer fortgesetzten Unterstützung chinesischer BEV-Hersteller führen wird.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(412)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die Geely Group und Tesla (Shanghai) vor, dass die im Untersuchungszeitraum erhaltenen Gelder mit Verkäufen vor dem Untersuchungszeitraum zusammenhingen und daher keinen Ausgleichsmaßnahmen unterworfen werden dürften. Sollte diese Regelung als anfechtbar angesehen werden, so sollten die unmittelbar mit dem Untersuchungszeitraum zusammenhängenden Verkäufe die Grundlage für eine solche Feststellung bilden.

(413)

Wie in Erwägungsgrund 672 der vorläufigen Verordnung beschrieben, stellte die Kommission fest, dass die zeitliche Diskrepanz zwischen dem Verkauf von BEV und der Auszahlung staatlicher Mittel, die die Hersteller nicht vorhersagen können, zu Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlungen führt. Diese Unsicherheit kann bis zu vier Jahre betragen. Dies hat zur Folge, dass die Hersteller den Vorteil erst nach Erhalt der Auszahlungen voll ausschöpfen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(414)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, die Kommission sei weder auf ihre Stellungnahmen zum Zeitraum für die Zuweisung des Programms eingegangen noch habe sie auf ihren Vorschlag für eine alternative Berechnung reagiert.

(415)

Die Kommission stellte fest, dass dieselben Stellungnahmen von verschiedenen Parteien eingereicht und in den Erwägungsgründen 412 und 413 widerlegt wurden. In diesen Erwägungsgründen sind die Gründe für die Zurückweisung der vorgeschlagenen Berechnungsmethode genannt. Dementsprechend wurden beide Vorbringen zurückgewiesen.

(416)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Tesla (Shanghai) sein Vorbringen, dass die Grundlage für die Berechnung des Vorteils die betroffenen Verkäufe im Untersuchungszeitraum seien, und legte eine entsprechende Methodik vor.

(417)

Da keine weiteren stichhaltigen Informationen vorlagen, bekräftigte die Kommission ihre frühere Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 413. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(418)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung und die Geely Group vor, dass die aus dieser Subventionsregelung erwachsenden Vorteile nicht den Ausfuhren zugerechnet werden sollten, da die Subventionen speziell für die Produktion und den Verkauf der untersuchten Ware gewährt wurden und auf den chinesischen Markt beschränkt gewesen seien.

(419)

Die Kommission stellte fest, dass die Hersteller im Rahmen dieser Regelung von einem direkten Transfer von Geldern profitierten, der den Unternehmen erhebliche Mittel in Form von Barmitteln zur Verfügung stellte, die ihnen in vollem Umfang zur Verfügung standen. Die Zahlungen der chinesischen Regierung beruhten speziell auf den Verkäufen von BEV im Rahmen eines Programms zur Unterstützung der Entwicklung der BEV-Industrie, das an BEV-Hersteller gerichtet war. Folglich basierte die Zuweisung dieser Vorteile auf der Grundlage des Gesamtumsatzes mit BEV. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(420)

Tesla (Shanghai) machte geltend, dass der verbuchte Betrag, den das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung erhalten habe, als steuerbarer Ertrag behandelt werde und somit der für Tesla (Shanghai) im Jahr 2022 geltenden Körperschaftsteuer von 15 % unterliege, sodass es zu einer Doppelerfassung käme, wenn dieser Vorteil sowohl im Rahmen dieser Regelung als auch im Rahmen der Regelungen für Körperschaftsteuervergünstigungen erfasst würde.

(421)

Das Unternehmen legte keine eindeutigen Nachweise dafür vor, dass die entrichtete Steuer in direktem Zusammenhang mit der im Rahmen dieser Regelung erhaltenen Erstattung stand. Darüber hinaus sehen die Artikel 6 und 7 der Grundverordnung bei der Berechnung des Vorteils oder der anfechtbaren Subvention keinen Abzug der Körperschaftsteuer vor. Daher wurde das Argument, dass dies eine Doppelerfassung darstellen würde, als hinfällig betrachtet.

(422)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tesla (Shanghai) erneut vor, dass die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % vom Gesamtvorteil abgezogen werden sollte, da die Einkünfte aus der Fiskalsubvention als steuerpflichtige Einkünfte behandelt würden, die im Untersuchungszeitraum (UZ) mit der Körperschaftsteuer von 15 % besteuert worden seien. Tesla argumentierte, dass eine Doppelzählung vorgelegen habe, da dieser Vorteil sowohl im Rahmen dieser Regelung als auch im Rahmen der Regelungen für Körperschaftsteuervergünstigungen berücksichtigt worden sei.

(423)

Die Kommission stellte fest, dass der geforderte Abzug in keine der Kategorien fällt, die gemäß Artikel 7 der Grundverordnung von der Subventionsberechnung abgezogen werden können. (62) Darüber hinaus gilt der Körperschaftsteuersatz nicht für die Einkünfte, sondern vielmehr für die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, d. h. für „die Gesamteinkünfte des Unternehmens in jedem Steuerjahr abzüglich der nicht steuerpflichtigen Einkünfte, der steuerfreien Einkünfte, verschiedener Abzüge und zulässiger Verlustvorträge aus den Vorjahren, die angerechnet wurden“ (63). Zu diesen Abzügen gehören „Kosten, Aufwendungen, Steuern, Verluste und andere angemessene Ausgaben, die im Zusammenhang mit den von einem Unternehmen erzielten Einkünften anfallen und bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte abgezogen werden können“ (64). Darüber hinaus können bestimmte Aufwendungen wie FuE-Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich abgezogen werden. Aus diesem Grund können bestimmte Einkünfte wie die Einkünfte aus der Fiskalsubvention nicht von der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte getrennt werden, bei der andere Faktoren berücksichtigt werden. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Körperschaftsteuersatz von 15 % nur dann gilt, wenn positive steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(424)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass das Verhältnis zwischen der Fiskalsubvention für BEV und der gesamten während des Untersuchungszeitraums erhaltenen steuerlichen Subvention, die für die Zuweisung der Vorauszahlung an die BEV verwendet wurde, nach den endgültigen Vergleichsbeschlüssen des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) und des Finanzministeriums (MIF) hätte geändert werden müssen. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und überarbeitete die Berechnung.

(425)

Die Geely Group brachte vor, dass einige Subventionen, die einem der Unternehmen der Gruppe zugerechnet wurden, bereits angefochten worden seien. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und überarbeitete die Berechnung.

(426)

Folglich wurde die in Erwägungsgrund 675 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Höhe der Subvention bestätigt und auf den ausführenden Hersteller angewandt, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde.

(427)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 652 bis 676 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

(428)

Die Subventionsspanne der SAIC Group und der Geely Group in Bezug auf die Fiskalsubventionspolitik wurde infolge der in den Erwägungsgründen 652 und 654 der vorliegenden Verordnung beschriebenen Berichtigung aktualisiert.

(429)

Im Untersuchungszeitraum ergaben sich für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und für den individuell untersuchten ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung die folgenden Subventionssätze:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

2,01  %

Geely Group

1,94  %

SAIC Group

2,18  %

Tesla (Shanghai) (individuelle Ermittlung)

2,49  %

3.7.   Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.7.1.   Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(430)

Nach der vorläufigen Unterrichtung widersprachen die chinesische Regierung, die BYD Group, die Geely Group und die SAIC Group der Einschätzung der Kommission, dass chinesische BEV-Hersteller von der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt profitiert hätten.

(431)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die Kommission lediglich festgestellt habe, dass Grundstücke in Festlandchina in staatlichem oder kollektivem Besitz seien, was kein Beweis für das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe und eines Vorteils sei. Darüber hinaus bedeute „Kollektiv“ im Gegensatz zu dem von der Kommission in Erwägungsgrund 677 der vorläufigen Verordnung festgestellten Verständnis des Wortes nicht, dass es sich aus Dörfern oder Gemeinden zusammensetze, sondern aus arbeitenden Menschen.

(432)

In Erwägungsgrund 677 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission eine Einführung in das in der VR China geltende System der Landnutzungsrechte vor. Im Gegensatz zu den Ausführungen der chinesischen Regierung soll dieser Teil nicht allein das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe und eines Vorteils belegen. In jedem Fall legte die chinesische Regierung keine Belege vor, die den Aussagen in Erwägungsgrund 677 der vorläufigen Verordnung widersprächen, nämlich dass sich das gesamte Land in der VR China entweder im Eigentum des Staates oder eines Kollektivs befindet.

a)   Rechtsgrundlage

(433)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nur dann, wenn festgestellt werde, dass die Preise im Land der Bereitstellung von Landnutzungsrechten aufgrund staatlicher Eingriffe verzerrt seien, auf einen Vergleichswert außerhalb des Landes zurückgreifen könne. Der chinesischen Regierung zufolge seien mehrere legislative Dokumente im Untersuchungszeitraum nicht in Kraft gewesen. Somit habe sich die Kommission auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt und ihre „Feststellung nicht auf eindeutige Beweise“ aufgebaut.

(434)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung keine Beweise dafür vorlegte, dass die genannten legislativen Dokumente im Untersuchungszeitraum nicht wirksam waren. Zweitens hat die chinesische Regierung auch nicht nachgewiesen, dass sich der Inhalt dieser angeblich ersetzten Dokumente geändert hat. Drittens stellte die chinesische Regierung die Anwendung des in Erwägungsgrund 679 der vorläufigen Verordnung genannten Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China nicht infrage.

(435)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass sie die von der Kommission herangezogenen Rechtsvorschriften vorgelegt habe, die im Untersuchungszeitraum nicht in Kraft gewesen seien. Daher sei die Behauptung der Kommission, die chinesische Regierung habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Texte im Untersuchungszeitraum nicht wirksam gewesen seien, sachlich falsch.

(436)

Die Kommission bleibt jedoch dabei, dass keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die fraglichen Texte nicht in Kraft waren. Jedenfalls fand die Kommission auf eigene Initiative Beweise dafür, dass das Eigentumsgesetz der VR China tatsächlich im Jahr 2021 aufgehoben wurde. (65) Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden jedoch in die Artikel 205 bis 462 des im Januar 2021 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuchs der VR China übernommen. Mit dem Zivilgesetzbuch wurden keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Landnutzungsrechte eingeführt (vgl. insbesondere die Artikel 246, 260-261 und 330-361 des Zivilgesetzbuchs). Daher ist das Argument der chinesischen Regierung rein formalistisch. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(437)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe in früheren Fällen keine Belege dafür erbracht, dass das Versteigerungssystem in Festlandchina intransparent und unklar sei, und sie habe sich auf alte Fälle und völlig andere Produkte gestützt, ohne eine Erklärung oder einen Beleg für die angebliche Verzerrung zu liefern. Die Kommission habe angeblich dieselbe Aussage verwendet und eine Rechtsprechung entwickelt, ohne dass Beweise vorlägen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission weder erläutert habe, was sie in Bezug auf den Markt für Landnutzungsrechte in Festlandchina untersucht habe, noch die von ihr festgestellten Änderungen. Darüber hinaus sei die Aussage der Kommission, dass die Preise für Landnutzungsrechte von den Behörden willkürlich festgesetzt worden sind, nicht durch Beweise im Allgemeinen und mit Fällen untermauert worden, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller betrafen. Für die chinesische Regierung spiegelt der im Rahmen des Bietverfahrens letztlich erzielte Preis sowohl die Nachfrage als auch das Angebot wider.

(438)

Die Geely Group brachte vor, die vorläufige Verordnung enthalte keine klaren Angaben oder Begründungen dafür, warum oder inwiefern Chinesisch-Taipeh einen geeigneten Vergleichswert darstelle, mit Ausnahme der Tatsache, dass es in bestimmten früheren Untersuchungen verwendet worden sei.

(439)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Feststellungen in früheren und jüngsten Antisubventionsuntersuchungen hinreichend begründet waren und sich auf dieselben Subventionsprogramme beziehen wie die in der vorliegenden Untersuchung genannten. So stellte die Kommission beispielsweise in der Sache AFC fest, dass es für die im Wege einer Ausschreibung bereitgestellten Grundstücke jeweils nur einen Bieter für das Grundstück gab und dass der gezahlte Preis dem Anfangspreis des Bietverfahrens entsprach. Die Kommission stützte sich in jeder dieser früheren Untersuchungen auf einen ähnlichen Rechtsrahmen für Landnutzungsrechte in der VR China und insbesondere auf die Tatsache, dass die lokalen Behörden die Grundstückspreise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke und der Industriepolitik der Regierung festlegen. In Erwägungsgrund 682 der vorläufigen Verordnung erinnerte die Kommission daran, dass sich in dieser Untersuchung diesbezüglich keine nennenswerten Änderungen ergaben. Die Kommission erinnerte auch daran, dass die chinesische Regierung keine Beweise für eine Einstellung dieser Politik vorgelegt hat. Vielmehr stellte die Kommission fest, dass für die BYD Group, die Geely Group, die SAIC Group und Tesla (Shanghai) die Transaktionen mit Landnutzungsrechten entweder: i) kostenlose Transaktionen, Zuteilungen oder Übertragungen, ii) Transaktionspreise, die dem Ausgangspreis des Gebots entsprachen, iii) Transaktionspreise, die der Garantie entsprechen, die für die Teilnahme am Angebot zu zahlen ist, oder iv) spezifische Investitionsvereinbarungen mit der/den Gemeinde(n) vor Ort waren, die spezifische Bestimmungen über die Zuteilung von Grundstücken enthielten. Daher wies die Kommission diese Einwände auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung verfügbaren Informationen zurück.

(440)

Die chinesische Regierung wandte ein, dass die Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 682 der vorläufigen Verordnung, wonach die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Landnutzungsrechte zu den von den lokalen Behörden in den Ausschreibungsverfahren festgesetzten Preisen erhalten haben, einer faktischen Grundlage entbehre.

(441)

Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 438 dieser Verordnung erwähnt, verfügt die Kommission über Beweise zur Untermauerung dieser Erklärung anhand der Geschäftsunterlagen der BYD Group, der Geely Group, der SAIC Group und von Tesla (Shanghai).

(442)

Der chinesischen Regierung zufolge gibt es in Festlandchina einen sekundären Markt für Landnutzungsrechte, den die Kommission nicht untersucht habe.

(443)

Der chinesischen Regierung lagen jedoch keine Beweise dafür vor, dass von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein angeblicher Sekundärmarkt für Landnutzungsrechte genutzt wurde.

(444)

Die chinesische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Feststellung der Kommission zur Spezifität nicht kohärent sei, da die Kommission, wenn ihre Spezifitätsanalyse korrekt wäre und nur Hersteller aus einigen Wirtschaftszweigen Landnutzungsrechte zu Vorzugspreisen erhielten, die Preise für Landnutzungsrechte von Unternehmen aus anderen Sektoren hätte heranziehen müssen, um das Vorliegen der angeblichen Subvention zu bewerten. Darüber hinaus habe es die Kommission versäumt, eine begründete und objektive Bewertung der Spezifität nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung vorzunehmen, da sie nicht festgestellt habe, wie der Zugang zu der angeblichen Vorzugsgewährung von Landnutzungsrechten ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen oder Sektoren beschränkt ist.

(445)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass keine Partei Nachweise für einen Vergleichswert für die Preise für Landnutzungsrechte für Sektoren vorgelegt hat, die frei von staatlichen Eingriffen sind. Darüber hinaus legte die Kommission den Rechtsrahmen vor, nach dem die lokalen Behörden die Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung städtischer Grundstücke und der Industriepolitik der Regierung festlegen. Zudem konnte die Kommission diese Feststellung auf der Grundlage der von der SAIC Group vorgelegten Geschäftsunterlagen bestätigen, wonach „die Bedingung für den industriellen Zugang der Automobilindustrie zusteht; sie steht im Einklang mit den geförderten und zulässigen Projekten im Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur“. Somit bestätigen die der Kommission vorliegenden Dokumente, dass die Zugehörigkeit zur Automobilindustrie eine Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für Landnutzungsrechte ist.

(446)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte die chinesische Regierung an, dass es Sache der Kommission als Untersuchungsbehörde sei, die Spezifität nachzuweisen, und nicht Sache der chinesischen Regierung und anderer interessierter Parteien, eine negative Vermutung zu widerlegen. Sie verwies auch auf die Rechtssache C-559/12 P (66) und wies darauf hin, dass die Kommission verpflichtet sei, alle Informationen einzuholen, die sie für ihre Beurteilung der Frage, ob die angebliche Subvention spezifisch sei, benötigt.

(447)

Entgegen den Behauptungen der chinesischen Regierung ist die Kommission bei der Feststellung der Spezifität der Regelung von keiner negativen Vermutung ausgegangen. Wie in Erwägungsgrund 686 der vorläufigen Verordnung eindeutig dargelegt, wird die Regelung als spezifisch angesehen, weil die Präferenzregelung für Grund und Boden auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, in diesem Fall des Wirtschaftszweigs für BEV, beschränkt ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(448)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass die den Vorteil betreffende Analyse der Kommission ungerechtfertigt sei und auf einem unangemessenen Vergleichswert beruhe. Der chinesischen Regierung zufolge argumentiert die Kommission widersprüchlich, wenn sie einerseits bestätigt, dass die Gewährung von Landnutzungsrechten spezifisch ist, und gleichzeitig das Argument zurückweist, dass die Kommission inländische Vergleichswerte hätte verwenden können, die sich aus den Preisen von Landnutzungsrechten von Unternehmen anderer Sektoren ergeben, die nicht in den Genuss dieser angeblichen Subvention kommen und von denen es eine große Auswahl gäbe.

(449)

Die Kommission kann jedoch die von der chinesischen Regierung angeführte Widersprüchlichkeit nicht erkennen. Wie in Erwägungsgrund 445 dargelegt, hat die Kommission in diesem Zusammenhang schlicht festgestellt, dass keine Partei Beweise für einen Vergleichswert für die Preise von Landnutzungsrechten für Sektoren vorgelegt hat, die frei von staatlichen Eingriffen sind. Abgesehen von der bloßen Behauptung, dass es eine Vielzahl von Vergleichswerten gäbe, aus denen die Kommission einen hätte auswählen können, hat die chinesische Regierung nicht versucht, die Feststellungen der Kommission zu widerlegen. Darüber hinaus scheint die chinesische Regierung die Spezifitätsanalyse der Kommission, in deren Rahmen die Kommission nachgewiesen hat, dass der Wirtschaftszweig für BEV zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt von Landnutzungsrechten profitiert, mit der den Vorteil betreffenden Analyse nach Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung zu verwechseln, in deren Rahmen die Kommission die Auffassung vertrat, dass die chinesischen Rechtsvorschriften zur Regelung der Landnutzungsrechte den Markt für Landnutzungsrechte verzerren und nicht den Marktbedingungen entsprechen. Die Tatsache, dass das System der Landnutzungsrechte insgesamt nicht als freier Markt funktioniert, hindert die chinesische Regierung nicht daran, bestimmten Wirtschaftszweigen Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu gewähren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

c)   Schlussfolgerung

(450)

Die Anmerkungen der chinesischen Regierung zur Schlussfolgerung, dass die Gewährung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention angesehen werden sollte, wurden zusammen mit den Stellungnahmen zu den Untersuchungsergebnissen in den Erwägungsgründen 437 bis 442 dieser Verordnung behandelt.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(451)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Bewertung der Kommission, wonach Chinesisch-Taipeh ein geeigneter externer Vergleichswert sei, nicht auf eindeutigen Beweisen beruhe, und dass die Grundstückspreise in Chinesisch-Taipeh nicht mit den „vorherrschenden Marktbedingungen im Land der Bereitstellung“ in Zusammenhang stünden. Die chinesische Regierung erklärte, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, bestimmte Indikatoren ohne unterstützende Daten oder Beweise aufzuführen, und forderte die Kommission auf, zusätzliche Daten zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, zum Grad der industriellen Infrastruktur, zur Bevölkerungsdichte und zu den Ähnlichkeiten zwischen der Art des Grundstücks und den Geschäftsvorgängen, die für die Berechnung des relevanten Vergleichswerts verwendet wurden, in China und Chinesisch-Taipeh vorzulegen. Ferner weist sie darauf hin, dass Festlandchina und Chinesisch-Taipeh eine sehr unterschiedliche Bevölkerungsdichte aufweisen.

(452)

In Bezug auf den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung und den Grad der industriellen Infrastruktur stellte die Kommission fest, dass sich die meisten Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellerkonzerne im Osten der VR China und in entwickelten Gebieten mit hohem BIP in Provinzen mit hoher Bevölkerungsdichte um Shanghai und Shenzhen befanden, die denen von Chinesisch-Taipeh ähneln.

(453)

In Bezug auf die Ähnlichkeiten zwischen der Art des Grundstücks und den Transaktionen, die für die Erstellung des relevanten Vergleichswerts verwendet wurden, wies die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Transaktionen in beiden Fällen Industriegrundstücke einer bestimmten Größe betreffen, die sich in Industriegebieten befinden.

(454)

In Bezug auf die Bevölkerungsdichte stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung die Zahlen für die Bevölkerungsdichte auf der Ebene des gesamten Landes miteinander vergleicht. Bei näherer Betrachtung der Bevölkerungsdichte der tatsächlichen Standorte der ausführenden Hersteller scheint die Bevölkerungsdichte tatsächlich recht ähnlich oder höher zu sein; so beträgt in der Region Shanghai, in der sich einige der Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellerkonzerne und Tesla (Shanghai) befinden, die Bevölkerungsdichte mehr als 3 900 Einwohner/Quadratkilometer (67), was fast dem Sechsfachen der Bevölkerungsdichte in Chinesisch-Taipeh entspricht.

(455)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung erstens, dass es sich bei mehreren Unternehmen innerhalb der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen um ausführende Hersteller handele, die nicht im östlichen Teil von Festlandchina ansässig seien. Einige befänden sich beispielsweise in Xi’an und in Hunan. Mit der Auswahl von Shanghai und Shenzhen verweise die Kommission auf zwei der am weitesten entwickelten Städte in Festlandchina, die mit den meisten Provinzen, in denen BEV-Hersteller ansässig seien, nicht vergleichbar seien. Zweitens wies die chinesische Regierung darauf hin, dass abgesehen von Shanghai alle Provinzen, in denen BEV-Hersteller ansässig seien, deutlich weniger dicht bevölkert seien als Chinesisch-Taipeh. Die chinesische Regierung merkte ferner an, dass es zwischen bestimmten Provinzen und Städten in Festlandchina große Unterschiede zwischen den Preisen für Landnutzungsrechte gebe und dass sich ein durchschnittlicher Vergleichspreis für Grundstücke in Chinesisch-Taipeh, abgesehen von der mangelnden Vergleichbarkeit, nicht auf die auf dem gesamten chinesischen Festland herrschenden Marktbedingungen beziehen könne.

(456)

Die Kommission hat jedoch nie behauptet, dass alle BEV-Hersteller im Osten der VR China ansässig seien. Vielmehr hat die Kommission erläutert, dass die meisten Unternehmen innerhalb der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Osten der VR China in entwickelten Gebieten mit hohem BIP in Provinzen mit hoher Bevölkerungsdichte um Shanghai und Shenzhen ansässig sind. So befinden sich von sieben Produktionsstätten der Geely Group vier in Zhejiang und eine in Jiangsu, zwei Küstenprovinzen in der Nähe von Shanghai. Ebenso befindet sich eine der acht Produktionsstätten der BYD Group in Guangdong, eine in Jiangsu, eine in Anhui, eine in Shandong und eine in Fujian. Schließlich befinden sich mindestens drei der SAIC-Produktionsstätten direkt in Shanghai. Die meisten dieser Provinzen weisen ein ähnlich hohes Pro-Kopf-BIP und eine ähnliche Bevölkerungsdichte wie Chinesisch-Taipeh auf. Die Bevölkerungsdichte von Jiangsu, Guangdong und Shandong ist sogar höher als die von Chinesisch-Taipeh. Darüber hinaus betont die Kommission, dass sich BEV-Produktionsstätten häufig in Städten befinden, in denen das Pro-Kopf-BIP und die Bevölkerungsdichte deutlich höher sind als im Durchschnitt der Provinz. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(457)

Die chinesische Regierung und die Geely Group brachten ferner vor, Chinesisch-Taipeh sei kein geeigneter Maßstab, da unter anderem in Festlandchina nur ein Landnutzungsrecht, in Chinesisch-Taipeh aber auch das tatsächliche Eigentum an dem Land übertragen werde. Wie die chinesische Regierung anmerkte, scheine die Kommission darüber hinaus anzuerkennen, dass die Bevölkerungsdichte und der Grad der industriellen Infrastruktur zwischen Festlandchina und Chinesisch-Taipeh nicht vollständig vergleichbar seien. Daher könne ein Zusammenhang zwischen dem durchschnittlichen Referenzpreis für Land in Chinesisch-Taipeh und dem vorherrschenden Markt in Festlandchina nicht bestehen und bestehe auch nicht. Darüber hinaus umfassten die von der Kommission für Chinesisch-Taipeh verwendeten Grundstückspreise sowohl die Preise für Gewerbe- als auch die Preise für Industriegrundstücke.

(458)

Die SAIC Group argumentierte, Chinesisch-Taipeh sei kein geeigneter externer Vergleichswert für Landnutzungsrechte und schlug stattdessen vor, Vergleichswerte in Malaysia und Thailand heranzuziehen. Die SAIC Group brachte in Bezug auf Chinesisch-Taipeh vor:

die Grundstückspreise seien verzerrt und in hohem Maße aufgebläht

die Nutzungsart sei eine andere als bei den von der SAIC Group genutzten Industrieflächen

die Grundstückspreise seien aufgrund der Landknappheit verzerrt

es sei in geografischer und wirtschaftlicher Hinsicht ganz anders

das BIP und die Wirtschaftsstruktur seien nicht mit Festlandchina vergleichbar.

(459)

Die Geely Group brachte vor, dass die Relevanz von Faktoren wie der physischen Nähe und der gemeinsamen Demografie zwischen China und Chinesisch-Taipeh für die Auswahl von Vergleichswerten unklar sei. Darüber hinaus sei die Behauptung, dass die wirtschaftliche Entwicklung, das BIP und die Struktur von Chinesisch-Taipeh mit vielen Provinzen und Städten in China vergleichbar seien, aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen ihnen nicht glaubwürdig, insbesondere was die Städte betreffe, in denen die ausführenden Hersteller der Geely Group tätig sind. Schließlich berücksichtigten die Berechnungen nach Angaben der Geely Group nicht die erheblichen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Gebieten Chinesisch-Taipehs und die Auswirkungen auf die Festlegung von Vergleichswerten.

(460)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Wahl von Chinesisch-Taipeh als Vergleichswert auf der Prüfung mehrerer in Erwägungsgrund 688 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Faktoren beruhte. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass selbst dann, wenn bestimmte Unterschiede in den Marktbedingungen zwischen Landnutzungsrechten auf dem chinesischen Festland und dem Verkauf von Land in Chinesisch-Taipeh bestehen, diese nicht geeignet sind, die Wahl von Chinesisch-Taipeh als gültigen Vergleichswert zu entkräften.

(461)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ignoriere, das die Vergleichbarkeit beeinträchtige, nämlich dass in Festlandchina das Landnutzungsrecht lediglich für eine begrenzte Anzahl von Jahren übertragen werde, während in Chinesisch-Taipeh das Eigentum am Grundstück selbst übertragen werde. Die chinesische Regierung merkte ferner an, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Kommission diese Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Preise der Landnutzungsrechte berücksichtigt (d. h. bewertet) habe.

(462)

Die Kommission stützte sich jedoch auf den Vergleichswert, der, selbst unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Bedingungen der verschiedenen Märkte, als am besten geeignet erachtet wurde. Die Kommission konnte im Laufe der Untersuchung keine andere geeignete Vergleichs- oder Berichtigungsmethode ermitteln, die diese Unterschiede hinsichtlich der Marktbedingungen angemessen widerspiegeln würde. Sie stellt ferner fest, dass die chinesische Regierung auch nicht in der Lage war, einen verlässlichen Vergleichswert vorzulegen, der den Unterschied zwischen Landnutzungsrechten und Eigentumsrechten widerspiegeln würde. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(463)

Die SAIC Group schlug stattdessen vor, die Grundstückspreise Malaysias oder Thailands als Optionen für alternative Vergleichswerte heranzuziehen, da sie aus den folgenden Gründen besser geeignet seien als Chinesisch-Taipeh:

Malaysia und Thailand lägen beide in Südostasien und befänden sich ebenfalls in geografischer Nähe zu Festlandchina.

Beide Länder befänden sich auf einem vergleichbaren Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, des BIP und der Wirtschaftsstruktur wie Festlandchina, da Malaysia und Thailand von der Weltbank in dieselbe Gruppe von Ländern „mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden wie Festlandchina.

Zwischen diesen beiden ASEAN-Ländern und Festlandchina bestünden solide Wirtschaftsbeziehungen und grenzüberschreitender Handel.

Zu den Grundstückspreisen in Thailand und Malaysia lägen Daten vor, die als Vergleichswert herangezogen werden könnten. Vor allem seien die verfügbaren Daten aus Malaysia aktueller als die Preise aus Chinesisch-Taipeh von 2013, die die Kommission verwendet hat.

In früheren Untersuchungen zu Ausgleichszöllen habe das US-Handelsministerium die Grundstückspreise in Malaysia und Thailand als Vergleichswerte für Landnutzungsrechte in China verwendet.

(464)

Nachdem sie sich mit dem Einwand befasst hatte, vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Wahl von Chinesisch-Taipeh als geeigneter externer Vergleichswert auf der Prüfung mehrerer Faktoren beruht, die in Erwägungsgrund 688 der vorläufigen Verordnung dargelegt sind und die seine Wahl als fundierter Vergleichswert rechtfertigen. Darüber hinaus verwendete die Kommission entgegen der Aussage von SAIC nicht die Preise von 2013, sondern die tatsächlichen jährlichen Preise ab 2013. Für die Jahre vor 2013 nahm die Kommission eine Anpassung der Daten für 2013 auf der Grundlage des Wirtschaftswachstums in Taiwan vor. Im Gegensatz dazu beziehen sich die SAIC-Daten nur auf ein weit zurückliegendes einzelnes Jahr (2010) für Thailand und das Jahr 2022 für Malaysia. Die Kommission benötigt Daten aus der Vergangenheit, um die Preise für Landnutzungsrechte zu bewerten, und kann sich nicht auf ein einziges Jahr stützen, da nicht alle Landnutzungsrechte in einem einzigen Jahr erworben wurden. Was schließlich den wirtschaftlichen Entwicklungsstand betrifft, so verglich SAIC Thailand, Malaysia und China nur landesweit. Stattdessen verglich die Kommission die Industriegebiete Taiwans mit den einschlägigen Industrieprovinzen in China. Auf dieser Grundlage musste der Einwand zurückgewiesen werden.

(465)

Folglich wurde die in den Erwägungsgründen 687 bis 689 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Höhe der Subvention bestätigt und auf den ausführenden Hersteller angewandt, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde.

(466)

Die Subventionsspanne der SAIC Group und der Geely Group in Bezug auf die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde infolge der in den Erwägungsgründen 652 und 654 der vorliegenden Verordnung beschriebenen Berichtigung aktualisiert.

(467)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und für das Unternehmen, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde, wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

1,20  %

Geely Group

0,82  %

SAIC Group

0,65  %

Tesla (Shanghai) (individuelle Ermittlung)

0,05  %

3.7.2.   Bereitstellung von Batterien und wichtiger Vorleistungen für die Batterieproduktion (d. h. Lithium-Eisenphosphat) durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Einleitung

(468)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 691 bis 695 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(469)

Die Stellungnahmen der chinesischen Regierung und der SAIC Group zur mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und zur Verwendung der verfügbaren Informationen wurden in Abschnitt 3.3.1.2 behandelt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Thema ein, sodass die Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 696 bis 700 der vorläufigen Verordnung bestätigt wurden.

3.7.2.1.   Bereitstellung von Batterien durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.7.2.1.1.   Finanzielle Beihilfe

a)   Als „öffentliche Körperschaften“ fungierende Batterielieferanten

(470)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte die chinesische Regierung vor, dass kein Gesetz und keine sonstige Vorschrift existiere, das bzw. die die Lieferung von Batterien oder LFP zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt vorschreibe. Darüber hinaus fügte die chinesische Regierung hinzu, dass es sich bei fast allen von der Kommission zitierten Dokumenten um nicht verbindliche Pläne handele, die keine spezifischen Umsetzungsmaßnahmen enthielten, dass die Kommission den Inhalt der Gesetze und Pläne der chinesischen Regierung sowie Nachrichtenberichte aus dem Kontext gerissen habe, und dass es daher keine Gesetze oder Kriterien gebe, die das Vorliegen einer anfechtbaren Subvention beweisen würden. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden diese Vorbringen wiederholt.

(471)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass sich die Kommission angesichts der Weigerung der chinesischen Regierung, in Bezug auf die in Abschnitt 3.3.1.2 der vorläufigen Verordnung aufgeführten relevanten Elemente zu kooperieren, für ihre Feststellungen zu den Vorleistungen auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

(472)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 197 bis 203 und in Abschnitt 3.7.2.1.2 Buchstabe a der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, üben der Staat und die Kommunistische Partei einen entscheidenden Einfluss auf die Zuweisung der Ressourcen und deren Preise aus, wozu sie in der Lage sind aufgrund der vollständigen Kontrolle über die Legislative, die Exekutive und die Judikative des Staatsapparats (Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung) und aufgrund eines detaillierten Systems von Plänen, in denen Prioritäten und Ziele festgelegt werden, auf die sich die Zentralregierung und die lokalen Regierungen konzentrieren müssen (Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung). Die Behauptung der chinesischen Regierung, dass fast alle von der Kommission angeführten Dokumente nicht verbindlich seien, steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele in der Tat verbindlich sind und die Behörden auf jeder Verwaltungsebene die Umsetzung der Pläne durch die entsprechende niedrigere Regierungsebene überwachen und somit Ressourcen in Sektoren lenken, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig eingestuft wurden, anstatt sie den Marktkräften entsprechend zuzuweisen. Wie bereits in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung erläutert, sind die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Die Verbindlichkeit der Pläne wird auch in Abschnitt 4.3.1 des China-Berichts (68) ausführlich behandelt. Nach Artikel 89 der chinesischen Verfassung (69) muss der Staatsrat Pläne für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Staatshaushalte ausarbeiten und umsetzen, während das Organgesetz der lokalen Volkskongresse und lokalen Volksregierungen der VR China (70) die genannten Behörden verpflichtet, die Fünfjahrespläne umzusetzen (Artikel 11, 12, 50, 73 und 76). Daher wurde die Behauptung, der Aktionsplan für Batterien aus dem Jahr 2017 sei ein reiner Plan für Entwicklungsziele und keine Preiskontrollpolitik, als sachlich falsch angesehen, da der Aktionsplan für Batterien von 2017 in erster Linie zur Umsetzung der „Bekanntmachung des Staatsrats über die Herausgabe des Plans zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs für energiesparende Fahrzeuge und Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik(2012-2020)“ (Guofa [2012] Nr. 22) und der „Leitlinien des Generalbüros des Staatsrats zur Beschleunigung der Förderung und des Einsatzes von Fahrzeugen mit neuartiger Antriebstechnik“ (Guobanfa [2014] Nr. 35) angenommen wurde; außerdem enthält er spezifische Bestimmungen über die Preisgestaltung für Batterien pro kW/h (Erwägungsgründe 710 und 746 der vorläufigen Verordnung).

(473)

Die Kommission widersprach der Aussage der chinesischen Regierung, sie habe den Inhalt von Gesetzen, Plänen und Nachrichtenberichten aus dem Kontext gerissen. Die Feststellungen zum Vorliegen öffentlicher Körperschaften sowie von Betrauung und Anweisung sind das Ergebnis einer eingehenden faktenbasierten Analyse umfassender objektiver Beweise, einschließlich von Gesetzen, Verordnungen und anderen von der chinesischen Regierung veröffentlichten offiziellen politischen Dokumenten, Berichten internationaler Organisationen und anderen zuverlässigen unabhängigen Quellen, auf die ordnungsgemäß Bezug genommen wurde und die durch Zitate im Kontext des Inhalts der Dokumente untermauert wurden. Die chinesische Regierung brachte vor, das Gesetz über Bodenschätze und seine Durchführungsbestimmungen seien allgemeine Anforderungen und gäben der chinesischen Regierung lediglich Orientierungshilfen bei der Formulierung politischer Maßnahmen an die Hand, räumten der chinesischen Regierung jedoch keine unbegrenzte Verfügungsgewalt über ihre eigenen Ressourcen ein; dies steht jedoch im Widerspruch zum eigentlichen Inhalt von Artikel 3, in dem es wörtlich heißt: „Bei der Wahrnehmung der Eigentumsrechte an den Bodenschätzen wird der Staat durch den Staatsrat vertreten. Der Staatsrat ermächtigt die für Geologie und Mineralien zuständige Abteilung des Staatsrats, die Allokation von Bodenschätzen im ganzen Land einer einheitlichen Kontrolle zu unterwerfen.“ (71) Darüber hinaus wandte die chinesische Regierung ein, die in Erwägungsgrund 751 der vorläufigen Verordnung erwähnten Presseerklärungen des MIIT seien aus dem Kontext herausgerissen worden, da die chinesische Regierung nicht in die Preisfestsetzung eingegriffen habe, denn sie habe nur versucht, den Höchststand der globalen Lithium-Ionen-Preise durch eine Ausweitung des vorgelagerten Angebots und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu beheben. Wie die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme selbst eingeräumt hat, ist das Ziel, „den Lithiumsalzpreis gemeinsam auf ein vernünftiges Niveau zurückzuführen“, kein bloßes allgemeines Leitprinzip, sondern eine Preisfestsetzungsintervention, mit der die Lithiumpreise wieder auf ein „vernünftiges Niveau“ gebracht werden sollten, da das MIIT und andere Industrieverbände Berichten zufolge umfassend an der Erreichung dieses Ziels beteiligt waren. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(474)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission ihre Argumente falsch dargestellt habe, da sie, wie in Erwägungsgrund 473 der vorliegenden Verordnung dargelegt, nicht eingeräumt habe, dass das Ziel, „den Lithiumsalzpreis gemeinsam auf ein vernünftiges Niveau zurückzuführen“, eine Preisfestsetzung darstelle. Die chinesische Regierung erklärte, dass „die chinesische Regierung vor dem Hintergrund des Höchststands der weltweiten Lithium-Ionen-Preise zu diesem Zeitpunkt sowie der unlauteren Wettbewerbsaktivitäten wie spekulativem Einkauf, Beschaffung zum Zwecke des Hortens […] versucht [habe], das Problem durch eine Ausweitung des vorgelagerten Angebots anzugehen und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, jedoch nicht in die Preisbildung eingegriffen“ habe. Darüber hinaus fügte die chinesische Regierung hinzu, dass die Kommission keine Beweise zur Untermauerung ihrer Auffassung angeführt habe, dass es „Maßnahmen zur Preisfestsetzung zur Wiederherstellung des vernünftigen Niveaus“ gegeben habe, und dass die Kommission keine sachliche oder rechtliche Grundlage zur Untermauerung ihrer Behauptung angeführt habe, dass „das MIIT und andere Industrieverbände Berichten zufolge umfassend an der Erreichung dieses Ziels beteiligt waren“ (Erwägungsgrund 473 der vorliegenden Verordnung).

(475)

Die Kommission widersprach diesen Aussagen. Wie in Erwägungsgrund 751 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bekräftigte das MIIT, das die dem Staatsrat unterstehende Abteilung für die Verwaltung der chinesischen Industrie- und Informationsindustrie (72) ist, dass „wir [die Rohstoffpreise] so bald wie möglich wieder auf ein vertretbares Niveau drücken werden“, dass „das Ministerium dazu beitragen wird, die Erschließung lokaler Ressourcen in China zu beschleunigen“ und dass „der stabile Betrieb des Sektors einem großen Druck ausgesetzt ist, den alle relevanten Parteien gemeinsam bewältigen müssen“. (73) In Bezug auf die Behauptung, die Kommission habe einige ihrer Vorbringen auf keine sachliche oder rechtliche Grundlage gestützt, verwies die Kommission darauf, dass alle in der vorläufigen Verordnung verwendeten Quellen ordnungsgemäß aufgeführt wurden und dass der Nachweis der Beteiligung des MIIT und anderer Wirtschaftsverbände in den Fußnoten 310 und 311 der vorläufigen Verordnung erwähnt wird. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(476)

Nach der vorläufigen Unterrichtung argumentierte der CAAM, dass Batterie- und Rohstofflieferanten nicht als „öffentliche Einrichtungen“ eingestuft werden könnten und dass die Kommission den Batterielieferanten keine hohen Zölle auferlegen könne.

(477)

Die Kommission stellte fest, dass entgegen dem Einwand des CAAM die eingeführten Zölle für chinesische exportierende Hersteller von BEV und nicht für ihre Batterie- und Rohstofflieferanten gelten. Darüber hinaus war die Behauptung des CAAM, dass Batterien und Rohstoffe nicht als öffentliche Körperschaften eingestuft werden könnten, allgemein gehalten und unbegründet. Daher wurde der Einwand aus den in den Erwägungsgründen 821 und 899 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen zurückgewiesen.

(478)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der CAAM vor, dass die Kommission Batterieunternehmen, Rohstoffunternehmen und entsprechende Verbände fälschlicherweise als öffentliche Einrichtungen eingestuft habe, die hoheitliche Aufgaben ausüben, und fügte hinzu, dass die Kommission fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen sei, dass die chinesische Regierung in die Preisfestsetzung eingreife, und dass sie fälschlicherweise gefolgert habe, dass die chinesische Regierung über Parteiarbeitsorgane eine umfassende Kontrolle über Industrieverbände und Unternehmen ausübe.

(479)

Die Stellungnahmen des CAAM waren allgemeiner Natur und unbegründet, weshalb die Kommission diese zurückwies.

(480)

Nach der vorläufigen Unterrichtung fochten die chinesische Regierung und die Geely Group die Einstufung der Lieferanten von Vorleistungen als öffentliche Körperschaften an. Die chinesische Regierung brachte folgende Einwände vor:

1.

Die Industrieverbände (China Battery Industry Association und China Industry Association of Physical and Chemical Power Sources, im Folgenden „CBIA“ bzw. „CIAPS“) seien keine öffentlichen Körperschaften, die von der chinesischen Regierung kontrolliert werden; hierzu führte sie die „Stellungnahme zur Umsetzung der Reform zur umfassenden Abkopplung der Industrieverbände und Handelskammern von den Verwaltungsorganen“ als Quelle an, die belege, dass die chinesischen Handelsverbände unabhängig von der Regierung arbeiteten und dass die Bestimmungen über die Präsenz der Kommunistischen Partei in Industrieverbänden für die Analyse der Kontrolle durch die chinesische Regierung irrelevant seien.

2.

Der CBIA und der CIAPS hätten weder die Kontrolle über ihre Mitglieder noch die Möglichkeit, die Preise zu bestimmen, zu denen die Mitgliedsunternehmen Batterien oder Lithiumeisenphosphat (LFP) verkauften, da die von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegten Daten zeigten, dass Batterien und LFP von verschiedenen Lieferanten zu unterschiedlichen Preisen gekauft worden seien.

3.

Die Mitglieder des Verbands würden weder von ihnen kontrolliert noch könnten sie die Verbände kontrollieren, und die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Verbände ihren Verpflichtungen zur Kontrolle und Senkung der Preise durch Koordinierung und Regulierung nachkommen.

(481)

Die Geely Group brachte vor, dass die von der Kommission herangezogenen Beweise nicht belegten, dass der CBIA und der CIAPS mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet seien, und dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass alle ihre Mitglieder ebenfalls mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet seien. Darüber hinaus führte die Geely Group an, dass, da nicht alle Batterielieferanten Mitglieder von Verbänden seien, nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Lieferanten mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet seien. Schließlich brachte die Geely Group vor, dass das partielle staatliche Eigentum an bestimmten Batterielieferanten nicht belege, dass diese Unternehmen als öffentliche Körperschaften angesehen werden könnten.

(482)

Die Kommission widersprach der Behauptung der chinesischen Regierung, dass Industrieverbände autonome Organisationen seien, die auf dem Markt frei handeln. Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 779 der vorläufigen Verordnung festgestellt hat, sahen die NDRC-Stellungnahmen zwar formell eine Trennung zwischen Industrieverbänden und der Regierung vor, doch gewährleisteten sie nicht nur eine anhaltende finanzielle Abhängigkeit der Industrieverbände von den Regierungsbehörden, sondern auch die fortgesetzte vollständige Kontrolle der Kommunistischen Partei über sie durch parteiaufbauende Arbeitsorgane innerhalb der sozialen Organisationen. Die von der Kommission in den Erwägungsgründen 780 bis 785 der vorläufigen Verordnung durchgeführte Analyse bestätigte auch eine solche Präsenz der Kommunistischen Partei bei der Entscheidungsfindung und im Tagesgeschäft der Industrieverbände, wie sie in den Satzungen von CBIA und CIAPS verankert ist. Von der chinesischen Regierung oder einer anderen Partei wurden keine Informationen vorgelegt, die diesen Feststellungen widersprechen würden. Darüber hinaus haben die von der Kommission nach der vorläufigen Sachaufklärung durchgeführten Untersuchungen bestätigt, dass Industrieverbände nicht unabhängig als freie Marktteilnehmer tätig sind, sondern vollständig von der Kommunistischen Partei kontrolliert werden und von der Regierung vorgegebene Maßnahmen umsetzen. Dies zeigt sich an den jüngsten Erklärungen von Ge Honglin, dem Parteisekretär und Vorsitzenden des chinesischen Verbands der Nichteisenmetallindustrie (im Folgenden „CNMIA“) (74), der auch einen Unterverband zu Lithium umfasst. Wie bereits in Erwägungsgrund 94 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 der Kommission (75) dargelegt, ist der CNMIA ein Industrieverband, in dem die Kommunistische Partei in operative Entscheidungen eingreift. Der CNMIA, der auch einen Unterverband für die Lithiumindustrie umfasst, war zwar kein von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung analysierter Branchenverband, dennoch stehen seine jüngsten Aussagen im Widerspruch zu den Behauptungen der chinesischen Regierung. In dieser „sozialen Organisation“ sind — wie in mehreren Wirtschaftsverbänden — die parteiaufbauenden Organisationen in ihre Struktur eingebettet (76). Nach Angaben des Parteisekretärs „sind die Industrieverbände zwar soziale Organisationen, doch stehen die Anforderungen an den Parteiaufbau mit denen der zentralen und staatlichen Organe im Einklang“, und der CNMIA habe „die Beschlüsse und Regelungen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei und des Staatsrats sorgfältig umgesetzt und mit den zuständigen Abteilungen bei der Formulierung, Veröffentlichung und Auslegung industriepolitischer Strategien wie den ‚Leitlinien für die Anpassung der Industriestruktur‘, dem ‚Arbeitsplan zur Stabilisierung des Wachstums in der Nichteisenmetallindustrie‘ und den ‚Methoden zur Erhebung von Einkünften aus der Übertragung von Abbaurechten‘ zusammengearbeitet“. Darüber hinaus unterstehen sowohl der CBIA als auch der CIAPS dem Staatsrat. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(483)

Was den zweiten von der chinesischen Regierung angesprochenen Punkt betrifft, so wurde der chinesische Markt, wie in Erwägungsgrund 864 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aufgrund der von inländischen Batterielieferanten umgesetzten nationalen und sektorspezifischen Politik, insbesondere im Zusammenhang mit den Preisstrukturen, als verzerrt angesehen. Ungeachtet der Tatsache, dass bestimmte Batterie- oder LFP-Lieferanten unterschiedliche Preise in Rechnung stellen können, werden folglich alle Batteriekäufe durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum als von den bestehenden staatlichen Strategien und Maßnahmen zur Verfolgung der genannten politischen Ziele beeinflusst angesehen. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass alle Anbieter im Inland und unter denselben Marktbedingungen tätig sind. Der Einfluss der Verbände auf ihre Mitglieder und die Preispolitik wurden bereits in Abschnitt 3.7.2.1.1 Buchstabe b der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt. Die chinesische Regierung hat außerdem keine Beweismittel zur Untermauerung ihres Einwands vorgelegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(484)

Was den dritten Punkt betrifft, so waren die von der chinesischen Regierung vorgebrachten Argumente allgemein gehalten, und die Partei legte keine Beweise für den vorgebrachten Punkt vor. Die Kommission erinnert daran, dass, wie in den Erwägungsgründen 748, 751, 792 bis 799 und 807 bis 809 der vorläufigen Verordnung dargelegt, umfangreiche Untersuchungen zu den chinesischen Industrieverbänden und ihren Mitgliedern sowie zu den bestehenden Preiskontrollmechanismen durchgeführt wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(485)

Der Einwand der Geely Group zu hoheitlichen Befugnissen von Industrieverbänden und ihren Mitgliedern war unbegründet und wurde daher zurückgewiesen. In Bezug auf den dritten Einwand der Geely Group erinnert die Kommission daran, dass, wie in Erwägungsgrund 767 der vorläufigen Verordnung dargelegt, weder der CBIA noch der CIAPS die vollständige Liste ihrer Mitglieder veröffentlichen. Die Kommission erinnert daran, dass die chinesische Regierung, wie bereits in Erwägungsgrund 282 der vorläufigen Verordnung dargelegt, behauptete, sie habe keine Kontrolle über den CBIA, der formell nicht mit der chinesischen Regierung verbunden sei. Dies wurde durch die Feststellungen in den Erwägungsgründen 777 und 778 der vorläufigen Verordnung widerlegt, aus denen hervorgeht, dass die chinesische Regierung die vollständige Kontrolle über den CBIA ausübt. Zuallererst steht der Verband unter unmittelbarer Kontrolle des Staatsrats (Erwägungsgrund 777 der vorläufigen Verordnung), und die chinesische Regierung bleibt für die Verwaltung des Verbands und die Ernennung wichtiger Personen, die für seine Arbeit verantwortlich sind, zuständig (Erwägungsgrund 780 der vorläufigen Verordnung). Während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung forderte die Kommission eine Liste aller Mitglieder des CBIA an, deren Vorlage die chinesische Regierung ablehnte. Da weder die chinesische Regierung hierzu Informationen vorlegte noch offizielle öffentliche Daten zur vollständigen Liste der Mitglieder von CBIA und CIAPS verfügbar waren, zog die Kommission Rückschlüsse dahin gehend, dass noch mehr Batterielieferanten Mitglieder dieser Verbände sein könnten. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in den Batterieverbänden eines der von der Kommission bewerteten Elemente. Die gesammelten Beweise zeigten, dass die chinesische Regierung ihren Einfluss auf den Markt für Batterien und LFP ausübt. Darüber hinaus erinnert die Kommission in Bezug auf den letzten Einwand der Geely Group zu teilweisem Staatseigentum daran, dass die Beziehung zwischen den Lieferanten von Vorleistungen und der chinesischen Regierung nur eines der von ihr analysierten Elemente (rechtliches und wirtschaftliches Umfeld in der VR China, politische Ziele der chinesischen Regierung zur Entwicklung der BEV-Industrie und Kernmerkmale und -aufgaben der Lieferanten von Vorleistungen) ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(486)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CATL vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die chinesische Regierung über den normalen Einfluss der Regierung in einem Land hinaus eine Eigentümerstellung bei CATL innehabe oder eine bedeutsame Kontrolle über dieses Unternehmen ausübe, dass CATL unbestreitbar ein privates Unternehmen sei und dass die Partnerschaften von CATL mit staatseigenen Unternehmen ausschließlich kommerziellen Zwecken dienten. CATL betonte ferner, dass die Kooperationsvereinbarungen, die das Unternehmen mit Lokalregierungen abgeschlossen habe, oder die Einrichtung des Nationalen Ingenieurforschungszentrums für elektrochemische Energiespeichertechnologie keinen Einfluss der chinesischen Regierung auf CATL nahelegten. Das Unternehmen fügte hinzu, dass seine Preise für Batterien vollständig auf Marktbedingungen beruhten und keinerlei Einfluss seitens der Regierung unterlägen.

(487)

CATL übermittelte auch einige Stellungnahmen zu den Industrieverbänden und argumentierte, dass die Mitgliedschaft von CATL in einem Verband für die Zwecke der BEV-Untersuchung nicht relevant sei und dass eine solche Mitgliedschaft nicht als Beleg dafür angesehen werden könne, dass das Unternehmen an die Umsetzung von Beschlüssen des Verbands gebunden sei. Das Unternehmen fügte hinzu, dass die Kommission keine Beweise dafür angeführt habe, dass CATL unter Androhung von Sanktionen zu einem bestimmten Handeln gezwungen sei.

(488)

Die Einwände von CATL waren allgemein gehalten und unbegründet. Die Kommission betonte, dass die Beziehung zwischen der chinesischen Regierung und CATL in den Erwägungsgründen 786 bis 788 der vorläufigen Verordnung ausführlich behandelt wurde und dass es mehrere Dokumente der Provinzebene gibt, die die Entwicklung ausdrücklich unterstützen und zeigen, wie diese mit der Wahrnehmung nationaler Schlüsselaufgaben zusammenhängt (Erwägungsgründe 731, 732, 803 und 804 der vorläufigen Verordnung). In Bezug auf die Preisgestaltung verwies die Kommission darauf, dass diese bereits in den Erwägungsgründen 802 und 805 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 484 der vorliegenden Verordnung behandelt wurde.

(489)

Was die Behauptungen hinsichtlich der Mitgliedschaft in den Verbänden anbelangt, so betonte die Kommission, dass der Industrieverband und seine Mitglieder eingehend untersucht wurden und dass CATL keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt hat, dass das Unternehmen nicht als „öffentliche Körperschaft“ angesehen werden sollte. Darüber hinaus ist die Kommission bereits in den Erwägungsgründen 482 und 485 der vorliegenden Verordnung auf ähnliche Vorbringen eingegangen. In Bezug auf den letzten von CATL angesprochenen Punkt verwies die Kommission darauf, dass in Erwägungsgrund 834 der vorläufigen Verordnung bereits die Beweise dargelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass sich die Mitglieder an die Weisungen des Verbands halten müssen, die darauf abzielen, das wirtschaftliche Verhalten ihrer Mitglieder zu regulieren, um der Politik der chinesischen Regierung zu entsprechen und um Sanktionen gegen diese durch den CBIA zu vermeiden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(490)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung holte die Kommission zusätzliche Informationen über LG Chem Nanjing New Energy Solutions (im Folgenden „LG Nanjing“) ein, einen in ausländischem Besitz befindlichen Batteriehersteller in China, der mehrere der untersuchten ausführenden Hersteller beliefert. In Bezug auf LG Nanjing fand die Kommission zusätzliche Beweise, die ihre Feststellungen untermauern, dass die Batteriehersteller in China öffentliche Körperschaften sind, und die zeigen, dass der Bau von LG Nanjing dem Zweck diente, Batterien zu niedrigen Preisen zum Nutzen der Hersteller von BEV bereitzustellen. Das Unternehmen wurde 2015 von LG Chem, dem Geschäftsbereich für Chemikalien der LG Corp. und der Muttergesellschaft von LG Nanjing (77), gegründet. 2014 unterzeichnete die südkoreanische LG Chem eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Nanjing. Die in Nanjing ansässige Fabrik habe „verschiedenerlei Unterstützung von der Stadtverwaltung Nanjing erhalten, sodass die hergestellten Batterien Preisvorteile haben [würden]“ (78). Darüber hinaus gründete LG Chem im Jahr 2014 ein Gemeinschaftsunternehmen mit zwei staatlichen chinesischen Partnern (Nanjing Zijin Technology Incubation Special Park Construction Development und Nanjing New Industrial Investment Group), um die erste Phase der Batteriefabrik in Nanjing zu bauen, was zeigt, dass der Staat an der Errichtung der Fabrik beteiligt war und dass die Lieferung von Batterien durch LG zu niedrigeren Preisen zugunsten der Automobilhersteller eines der ausdrücklichen Ziele dieses Unternehmens war.

(491)

Nach der endgültigen Unterrichtung und auf der Grundlage einer weiteren Prüfung des tatsächlichen Marktanteils der chinesischen Einfuhren auf den Märkten der Union und der USA sowie der Auswirkungen der übergeordneten Politik der chinesischen Regierung zugunsten des Wirtschaftszweigs für BEV auf den Ausfuhrmärkten änderte die Kommission die Erwägungsgründe 813 und 814 der vorläufigen Verordnung wie folgt ab:

(492)

Die BMI-Daten enthalten monatliche Bewertungen der Preise für Lithium-Ionen-Batteriezellen für den chinesischen, europäischen, asiatischen (ohne VR China) und nordamerikanischen Markt, ausgedrückt auf der Stufe ab Werk. In Bezug auf den Untersuchungszeitraum zeigt sich, dass der Ab-Werk-Preis für NMC-Zellen pro kW/h auf den Märkten in der EU, in Nordamerika oder Asien unabhängig von den spezifischen chemischen Eigenschaften von NMC mindestens 10 % und bis zu 30 % höher war als auf dem chinesischen Markt (111, 523, 622 oder 811). In Ermangelung einer öffentlich verfügbaren Einschätzung der Preise für LFP-Zellen und in Ermangelung einer Mitarbeit der chinesischen Regierung wurde davon ausgegangen, dass der Preisunterschied zwischen dem chinesischen und anderen Märkten auch für LFP-Zellen besteht. Ein solcher Vergleich sollte vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass der Marktanteil der chinesischen Batteriehersteller in der Union im Jahr 2023 fast 40 % betrug (79). Die Kommission konnte keine hinreichend genauen Daten zum Marktanteil chinesischer Batteriehersteller in Nordamerika finden. Aus den US-Zolldaten (80) geht jedoch hervor, dass allein die Vereinigten Staaten im Jahr 2023 Lithium-Ionen-Batterien im Wert von 13,1 Mrd. USD direkt aus China eingeführt haben, was 70 % aller US-Einfuhren von Lithium-Ionen-Batterien im Jahr 2023 entspricht. Darüber hinaus sind die Europäische Union und Nordamerika die beiden wichtigsten Bestimmungsländer für chinesische Ausfuhren von Lithium-Ionen-Batterien. Angesichts der vorstehenden Beweise konnte die Kommission nicht ausschließen, dass chinesische Batteriehersteller auch einen erheblichen Prozentsatz des nordamerikanischen Marktanteils ausmachen könnten. Dies wird auch durch BMI-Daten bestätigt, aus denen hervorgeht, dass die Unions- und auch die nordamerikanischen Märkte im Untersuchungszeitraum von Einfuhren abhängig waren, da die Inlandslieferungen nur 26 % bzw. 34 % der Nachfrage abdeckten. Parallel verfügte die VR China über ein ausreichendes Batterieüberangebot, um diese Lücke zu schließen. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Batterieeinfuhren aus der VR China diese Lücke schließen konnten und einen Marktanteil von bis zu 70 % auf diesen beiden Märkten hatten. Dieser Preisvergleich zeigt, dass die Preise auf nichtchinesischen Märkten systematisch höher sind; die Kommission berücksichtigte zudem, dass diese Analyse als konservativ einzuschätzen ist, da es sich um Preisnotierungen auf der Stufe ab Werk handelt, sodass die Transportkosten von der VR China auf diese Märkte nicht in Betracht gezogen wurden. Unter Berücksichtigung der Transportkosten und des Marktanteils der chinesischen Batteriehersteller auf diesen Märkten wäre der Preisunterschied noch höher.

(493)

In Bezug auf CATL analysierte die Kommission mangels genauerer Daten dessen Jahresbericht für den Zeitraum 2021-2022. Dort zeigte sich ein Rückgang der Rentabilität auf dem chinesischen Inlandsmarkt, der durch höhere Gewinne bei den Ausfuhren wettgemacht wurde. Während das Unternehmen im Dezember 2021 hohe Bruttogewinnspannen sowohl auf dem inländischen als auch auf dem ausländischen Markt für Batterien meldete, änderte sich dieser Trend im Juni 2022, als das Unternehmen seine Rentabilität auf dem chinesischen Inlandsmarkt einbüßte, seine Gewinnspanne bei den Ausfuhren jedoch erhöhte. Da CATL entweder aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung oder der eigenen Weigerung, einen Fragebogen in seiner Eigenschaft als verbundener Lieferant von Batterien für zwei in die Stichprobe einbezogene Gruppen zu übermitteln, nicht mitarbeitete, stützte sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen und zog den Schluss, dass der Rückgang der Rentabilität auf dem chinesischen Inlandsmarkt für Batterien auf die Politik der Regierung zurückzuführen ist, die darauf abzielt, BEV-Herstellern auf dem Inlandsmarkt Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz dazu war CATL auf den Ausfuhrmärkten in der Lage, höhere Preise in Rechnung zu stellen und höhere Gewinne zu erzielen, während das Unternehmen weiterhin von der von der chinesischen Regierung erhaltenen Unterstützung profitierte. Der Unterschied in der Rentabilität auf den Inlands- und Ausfuhrmärkten zeigt deutlich, dass CATL nicht in der Lage war, seine Gewinne in China zu maximieren und rationale Geschäftsentscheidungen als normaler Marktteilnehmer in einer offenen Marktwirtschaft zu treffen. Stattdessen wurde CATL durch die Politik der chinesischen Regierung gezwungen, Batterien zu günstigeren Preisen an die inländische BEV-Industrie zu liefern. Diese Praxis wird auch durch die Bestimmungen der Satzung von CATL und seines Systems für die Verwaltung von Geschäften mit verbundenen Parteien bestätigt, wonach die Preise für jede Art von Geschäften mit verbundenen Unternehmen vom Staat festgelegt werden, wie in Erwägungsgrund 801 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(494)

Somit änderte die Kommission im Vergleich zu den Erwägungsgründen 813 und 814 der vorläufigen Verordnung den Prozentsatz des Anteils chinesischer Batteriehersteller an den Märkten der Union und Nordamerikas und konzentrierte sich hauptsächlich auf die Analyse des Unionsmarktes (Erwägungsgrund 492 der vorliegenden Verordnung) und die Analyse der Rentabilität von CATL auf den Inlands- und Ausfuhrmärkten (Erwägungsgrund 493 der vorliegenden Verordnung).

(495)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen und angesichts der zusätzlichen Feststellungen der Kommission wurden die Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 702 bis 821 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Batterielieferanten, die als von der chinesischen Regierung betraute oder angewiesene private Einrichtungen auftreten

(496)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung fochten die chinesische Regierung und die Geely Group die Feststellung an, dass die Lieferanten von Batterien und LFP von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen worden seien. Insbesondere brachte die chinesische Regierung Folgendes vor:

1.

Die Kommission habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die chinesische Regierung in die laufenden Geschäfte der Unternehmen oder in die Preisgestaltung ihrer Waren eingreift, und die Tatsache, dass sich die Entwicklung der Inlandspreise von den Ausfuhrpreisen oder internationalen Preisen unterscheidet, sei für die Schlussfolgerung, dass die Preise von der chinesischen Regierung festgesetzt werden, nicht entscheidend;

2.

Die Kommission habe Artikel 46 der Satzung von CATL falsch ausgelegt, und der Kommission sei ein Übersetzungsfehler unterlaufen. Die chinesische Regierung brachte vor, dass in dieser Bestimmung die Regeln für die Berücksichtigung verbundener Geschäftsvorgänge festgelegt seien, die fünf verschiedene Szenarien für die Ausnahme von der Überprüfung umfassten: Transaktionen in bestimmten begrenzten Sektoren, Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und Auktionen, Transaktionen, bei denen das Unternehmen einseitig einen Vorteil erlangt, Bereitstellung von Mitteln durch eine mit dem Unternehmen verbundene Partei zu einem Zinssatz, der nicht höher ist als der von der PBOC festgelegte Zinssatz, oder wenn das Unternehmen seiner eigenen Geschäftsleitung Waren und Dienstleistungen zu denselben Bedingungen anbietet, wie sie nicht verbundenen Parteien angeboten werden. Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Übersetzung der Bestimmungen des Artikels 46 „wenn die Preisgestaltung von Geschäftsvorgängen mit verbundenen Parteien vom Staat festgelegt wird“ hätte lauten müssen.

(497)

Die Geely Group brachte vor, dass a) die Mitgliedschaft in den Verbänden nicht ausreichend sei um nachzuweisen, dass Batterielieferanten von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen würden, b) es keine Beweise dafür gebe, dass Batterielieferanten, die sich in ausländischem Eigentum befinden und/oder nicht Mitglieder des CBIA oder des CIAPS oder im Staatsbesitz sind, von der Regierung damit betraut oder dazu angewiesen würden, Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen, c) die von der Kommission zur Betrauung und Anweisung herangezogenen Beweise nicht die Feststellung stützen würden, dass die chinesische Regierung den CBIA und den CIAPS oder deren Mitglieder mit der Bereitstellung von Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betraut oder sie dazu angewiesen habe.

(498)

Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen beruhten, da sich die chinesische Regierung weigerte, die erforderlichen Informationen vorzulegen und Gespräche über diese Frage aufzunehmen.

(499)

In Bezug auf das erste Vorbringen der chinesischen Regierung erinnerte die Kommission im Wesentlichen an die Feststellungen in Abschnitt 3.7.2.1.1 der vorläufigen Verordnung und wies darauf hin, dass die Kommission unter Nummer 1 (Erwägungsgründe 760 bis 789 der vorläufigen Verordnung), die die Verbindungen zwischen den Lieferanten von Vorleistungen und der chinesischen Regierung betrifft, eine allgegenwärtige Präsenz der chinesischen Regierung im Tagesgeschäft sowohl in Industrieverbänden als auch in privaten Unternehmen festgestellt hat. Was die Preisgestaltung betrifft, so unterscheiden sich die Inlandspreise nicht nur von den Ausfuhrpreisen oder internationalen Preisen, sondern waren aufgrund der von der chinesischen Regierung in China ergriffenen, auf Wirtschaftszweige bezogenen Politik durchweg niedriger als die Ausfuhrpreise (siehe Erwägungsgründe 816 und 920 der vorläufigen Verordnung für die Feststellungen zu den Unterschieden zwischen chinesischen Inlands- und Ausfuhrpreisen). Der Unterschied zwischen den chinesischen Inlandspreisen und den Weltmarktpreisen ohne China wird in den Erwägungsgründen 858 bis 860 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(500)

Was die Übersetzung von Artikel 46 der Satzung von CATL angeht, so ändert sich, selbst wenn im Satz „die Preisgestaltung von Geschäftsvorgängen mit verbundenen Parteien vom Staat festgelegt wird“ das Wort „wenn“ vorangestellt wird, nichts am Inhalt der Feststellungen der Kommission. Denn der Text enthält unmissverständlich Bestimmungen, wonach es sicherlich Fälle gibt, in denen die Preisgestaltung von Geschäftsvorgängen mit verbundenen Parteien vom Staat festgelegt wird. Darüber hinaus hat die chinesische Regierung den Wortlaut von Artikel 22 des Systems für die Verwaltung von Geschäften mit verbundenen Parteien von CATL, der eine ähnliche Bestimmung enthält, nicht bestritten. Außerdem behauptete die chinesische Regierung, dass sich diese Preisfestsetzung auf fünf verschiedene Szenarien beziehe, aber es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Aussage vorgelegt. In jedem Fall beruhen die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen, da die chinesische Regierung die Mitarbeit verweigerte, und eine Stellungnahme zu einem bestimmten Übersetzungselement, die aus dem Kontext der übrigen von der Kommission herangezogenen Elemente und Beweise genommen wurde, kann die Feststellungen zu diesem Punkt nicht entkräften. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(501)

Die Einwände der Geely Group waren allgemein gehalten und unbegründet. Die Kommission erinnert daran, dass umfangreiche Untersuchungen zum Industrieverband und seinen Mitgliedern durchgeführt wurden und dass die Geely Group keine Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass Batteriehersteller nicht von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen werden. Darüber hinaus hebt die Kommission hervor, dass der CBIA und der CIAPS die vollständige Mitgliederliste nicht veröffentlicht haben (Erwägungsgrund 767 der vorläufigen Verordnung), weshalb, wie bereits in Erwägungsgrund 485 der vorliegenden Verordnung dargelegt, noch mehr Batterielieferanten diesem Verband angehören könnten. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass es sich um ein in ausländischem Eigentum stehendes Unternehmen handelt, nicht aus, dass es eine öffentliche Körperschaft ist (sofern es mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist) oder andernfalls von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen wird. Wie in Erwägungsgrund 485 der vorliegenden Verordnung dargelegt, zeigten auch Batteriehersteller in ausländischem Eigentum dasselbe Verhalten wie Batteriehersteller in chinesischem Eigentum. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(502)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass sie mit der Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 499 bis 501 nicht einverstanden sei, und verwies darauf, dass a) die Kommission keine Beweise für die allgegenwärtige Präsenz der chinesischen Regierung im Tagesgeschäft der Lieferanten von Vorleistungen vorgelegt habe, b) die Tatsache, dass die Inlandspreise der Lieferanten von Vorleistungen niedriger sind als die Ausfuhrpreise, das Ergebnis eines vollständigen Wettbewerbs auf dem chinesischen Markt sei, der eine höhere Nachfrage nach diesen Vorleistungen aufweist, und c) in der Übersetzung von Artikel 46 der Satzung von CATL und Artikel 22 des Systems für die Verwaltung von Geschäften mit verbundenen Parteien von CATL das Wort „wenn“ für das richtige Verständnis des Inhalts dieser Bestimmung von wesentlicher Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang brachte die chinesische Regierung vor, dass die Wendung „vom Staat festgelegt“ im Sinne einer hypothetischen Situation zu verstehen sei, und nicht als Hinweis darauf, dass es eine staatliche Preisgestaltung gebe, und legte als Beweis dafür das Preisgesetz der Volksrepublik China (81) und den Zentralen Preiskatalog (82) vor, um hervorzuheben, dass Batterien nicht in deren Anwendungsbereich fallen. CATL nahm dazu Stellung und erklärte, dass in Artikel 46 seiner Satzung und in Artikel 22 seines Systems für die Verwaltung von Geschäften mit verbundenen Parteien die Umstände vorgegeben würden, unter denen bei Geschäften mit verbundenen Parteien keine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich sei, und dass die Tatsache, dass die Gesellschafterversammlung die Preisfestsetzung für Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht genehmigen müsse, wenn diese auf einem staatlich festgelegten Preis beruhten, nicht bedeute, dass Letzteres tatsächlich vorkomme, geschweige denn in einer für die BEV-Untersuchung relevanten Weise. Das Unternehmen fügte hinzu, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass tatsächlich eine staatlich gesteuerte Preisfestsetzung stattgefunden habe.

(503)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. In Bezug auf das erste und das zweite Vorbringen waren beide Stellungnahmen allgemeiner Natur und unbegründet, und die Kommission betonte, dass diese Stellungnahmen bereits in Erwägungsgrund 499 der vorliegenden Verordnung und in Erwägungsgrund 751 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden. In Bezug auf den dritten Punkt zur Satzung von CATL analysierte die Kommission die von der chinesischen Regierung vorgelegten Beweise. Der von der chinesischen Regierung vorgelegte Zentrale Preiskatalog enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen über Batterien, dies ändert jedoch nichts an dem von der Kommission zusammengetragenen Beweismaterial. In erster Linie gäbe es keinen Grund, warum eine solche Regelung erforderlich wäre, wenn es in diesem Wirtschaftszweig und/oder in diesem Sektor keine staatlich festgesetzten Preise und/oder keinen staatlichen Einfluss auf die Preisbildung gäbe. Zweitens wurden staatliche Eingriffe in die Preisfestsetzung bereits in Abschnitt 3.7.2.1.1 Buchstabe b der vorläufigen Verordnung ausführlich behandelt. Drittens ergeben sich Beweise für einen Einfluss der Regierung auf die Preisbildung nicht nur aus einer Vielzahl von in der vorläufigen Verordnung dargelegten Beweisen, sondern auch aus anderen Quellen wie den Umsetzungsleitlinien zur Beschleunigung der hochwertigen Entwicklung der Wirtschaftszweige für Lithiumbatterien, neuartige Antriebstechnik und neue Werkstoffe (83) der NDRC der Provinz Fujian, wo CATL seinen Hauptsitz hat und in denen vorgesehen ist, dass die zuständigen Abteilungen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen der Regierung „eine kontinuierliche Senkung der Produktkosten [von Lithiumbatterien, neuartiger Antriebstechnik und neuen Werkstoffen] erzielen“. Die Kommission erinnerte daran, dass dies zwar einen zusätzlichen Beleg für Kostenkontrollen darstellte, in Erwägungsgrund 751 der vorläufigen Verordnung jedoch bereits die staatliche Kontrolle der Preise für Batterierohstoffe behandelt wird. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(504)

Die vorherigen Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu öffentlichen Körperschaften, die in Erwägungsgrund 474 der vorliegenden Verordnung dargelegt sind, und die in Erwägungsgrund 502 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Stellungnahmen sowie die Gegenargumente dazu gelten auch für LFP-Lieferanten, die als private Einrichtungen auftreten, die von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen werden.

(505)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 822 bis 840 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.7.2.1.2.   Vorteil, Spezifität und Berechnung der Höhe der Subvention

a)   Vorteil

(506)

Da keine Stellungnahmen zum Vorteil eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 841 bis 855 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

b)   Spezifität

(507)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass die Bereitstellung von Batterien nicht spezifisch für BEV-Hersteller sei, und argumentierte, dass es keine Beschränkung gebe, an wen die Batterien verkauft werden könnten, da sie weiterhin für den Kauf in allen Wirtschaftszweigen und Märkten zur Verfügung stünden, und dass die Kommission nicht geprüft habe, ob die Subventionsregelung auf objektiven Kriterien oder Bedingungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruhe. Schließlich brachte die Geely Group vor, dass die Herstellung von Batterien nicht ausschließlich oder in erster Linie auf den Wirtschaftszweig der Hersteller von Fahrzeugen mit neuartiger Antriebstechnik (im Folgenden „NEV“) und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEV) ausgerichtet sei.

(508)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Maßnahmen der chinesischen Regierung nur bestimmten Wirtschaftszweigen, darunter dem inländischen BEV-Wirtschaftszweig, zugutekamen. Obwohl die Verzerrungen bei Batterien auch anderen Produkten als batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen zugutekommen, ist der Vorteil ausdrücklich begrenzt, da er nur bestimmten Wirtschaftszweigen in China, d. h. nur jenen in der Batteriewertschöpfungskette, zur Verfügung steht. Die Maßnahmen sind daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch. Darüber hinaus legte die Geely Group weder Informationen noch Beweise dafür vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung und des Artikels 2.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens im vorliegenden Fall erfüllt werden. Da die Maßnahmen der chinesischen Regierung die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung erfüllten, wurden die Einwände zurückgewiesen.

(509)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Geely Group vor, dass die Analyse der Kommission widersprüchlich sei und diese keine ausreichenden Beweise vorgelegt habe, da die Kommission a) keinen Zugang zu den vollständigen Informationen über die Mitgliedschaft von Unternehmen im CBIA und im CIAPS gehabt habe und b) bei der Feststellung der rechtlichen Spezifität keine begründete und angemessene Erläuterung ihrer Feststellungen vorgelegt habe, und dass die Kommission in ihren Schlussfolgerungen ausdrücklich anerkannt habe, dass die Verzerrungen des Batterieangebots auch den BEV-Herstellern zugutekämen, und nicht bestritten habe, dass die Batterien weiterhin in verschiedenen Industriezweigen und auf verschiedenen Märkten zum Kauf zur Verfügung ständen. Aus den genannten Gründen macht die Geely Group geltend, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß hätte feststellen können, dass die Bereitstellung von Batterien rechtlich spezifisch ist, und dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die Bewilligungsbehörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen die Bewilligungsbehörde tätig ist, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich einschränken, wie dies von der Kommission nahegelegt werde.

(510)

In Bezug auf das erste Vorbringen der Geely Group wies die Kommission darauf hin, dass sie, wie sie in Erwägungsgrund 485 der vorliegenden Verordnung eingeräumt, während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung eine Liste aller Mitglieder des CBIA angefordert hatte, deren Vorlage die chinesische Regierung jedoch ablehnte. Da weder die chinesische Regierung hierzu Informationen vorlegte noch offizielle öffentliche Daten zur vollständigen Liste der Mitglieder von CBIA und CIAPS verfügbar waren, zog die Kommission Rückschlüsse dahin gehend, dass noch mehr Batterielieferanten Mitglieder dieser Verbände sein könnten. Darüber hinaus nahm die Kommission eine detaillierte Analyse der Zugehörigkeit von Unternehmen zu den Industrieverbänden vor, obwohl die chinesische Regierung nicht an dieser mitwirkte und die Industrieverbände keine Transparenz herstellten; wie in Erwägungsgrund 767 der vorläufigen Verordnung erklärt, konnte die Kommission die Zugehörigkeit von Unternehmen zum CBIA, zum CIAPS und zu anderen Industrieverbänden anhand von deren Jahresberichten und anderen im Internet verfügbaren Informationen wie den Listen der Mitglieder ihrer Exekutivorgane feststellen. In Bezug auf das zweite Vorbringen der Geely Group ist die Kommission bereits in Erwägungsgrund 508 der vorliegenden Verordnung auf das betreffende Vorbringen eingegangen. Beide Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(511)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 856 und 857 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(512)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Vergleichswert chinesische Marktpreise nicht ausschließen sollte, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Bedingungen für das Zugrundelegen externer Vergleichswerte nach Artikel 14 Buchstabe d des Subventionsübereinkommens seien in diesem Fall nicht anwendbar. Die chinesische Regierung erinnerte daran, dass im Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums über USA — Softwood Lumber IV  (84) festgestellt worden sei, dass die spezifischen Fakten darüber, ob die privaten Preise durch die marktbeherrschende Stellung der Regierung als Lieferant bestimmter Rohstoffe verzerrt worden seien (beherrschende Rolle), von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der spezifischen Tatsachen jeder Untersuchung ermittelt werden müssten. Darüber hinaus führte die chinesische Regierung an, das WTO-Rechtsmittelgremium habe entschieden, dass Beweise für direkte Auswirkungen einer staatlichen Intervention auf die Preise vorliegen müssten, andernfalls sei eine detailliertere Analyse der Art und Weise erforderlich, wie die Regierung in die Preise eingegriffen habe (Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums — US Countervailing Measures (China)(Artikel 21.5 — China), WT/DS437/AB/RW, Rn. 5.159).

Nickel-Mangan-Kobaltoxid- (NMC) und LFP-Batterien wiesen unterschiedliche materielle Eigenschaften auf und seien nicht vergleichbar, und der Preis von NMC-Batterien könne nicht als Referenzpreis für LFP verwendet werden. Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass sich die Einkaufsmenge und -bedingungen aufgrund der Größe des chinesischen Batteriemarkts erheblich von den auf Auslandsgeschäften beruhenden BMI-Vergleichsdaten unterscheiden könnten, und dass die Kommission eine Berücksichtigung dieses Faktors nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus spiegele, so die chinesische Regierung, die Verwendung preisgewichteter Durchschnittsvergleiche verschiedener chemischer Elemente durch die Kommission zur Berechnung eines Vergleichspreises für Batterien möglicherweise nicht den tatsächlichen Preis auf einem Wettbewerbsmarkt wider.

(513)

In Bezug auf den Einwand der chinesischen Regierung und von Geely, deren Stellungnahmen in Erwägungsgrund 515 zusammengefasst sind, dass sich der verwendete Vergleichswert auf die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffenden Waren im Land der Bereitstellung beziehen sollte, stellte die Kommission fest, dass sie bei ihrer Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft sowie im Hinblick auf das Vorliegen von Betrauung und Anweisung die einschlägigen Strategien für die Wirtschaftszweige, insbesondere in Bezug auf die Preise, in Abschnitt 3.7.2.1.1 der vorläufigen Verordnung und insbesondere unter Nummer 3 Buchstabe b berücksichtigt hat. Darüber hinaus werden weitere Untersuchungen zur Untermauerung der Beweise für eine staatliche Preiskontrolle in den Erwägungsgründen 541 und 542 der vorliegenden Verordnung behandelt. Angesichts der Feststellungen in Abschnitt 3.7.2.1 und in den Erwägungsgründen 846 und 918 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die in China geltenden Strategien für die Wirtschaftszweige die Preise für Batterien auf dem gesamten Inlandsmarkt verzerren. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass die in China vorherrschenden Bedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen in diesem Land verfügbaren Faktoren nicht um einen angemessenen Betrag berichtigt werden konnten, der den normalen Marktbedingungen entspricht. Daher musste die Kommission gemäß Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung auf die Referenzpreise auf dem Weltmarkt zurückgreifen.

(514)

Darüber hinaus wurde entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung in ihrem zweiten Punkt der Preis für NMC-Batterien nicht für den LFP-Batteriepreis herangezogen. Wie in den Erwägungsgründen 847 und 859 der vorläufigen Verordnung erläutert, ermöglichten die BMI-Daten die Berechnung von Vergleichswerten für den Untersuchungszeitraum je nach chemischer Zusammensetzung, d. h. LFP und NMC. Darüber hinaus wurde, wie in demselben Erwägungsgrund festgestellt, hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung auch das Gewicht der verschiedenen chemischen Bestandteile von NMC-Batterien (111, 523, 622, 811) berücksichtigt. Zweitens wurden, wie in den Erwägungsgründen 843 bis 855 der vorläufigen Verordnung erläutert, die chinesischen Inlandspreise von der Kommission nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung als verzerrt angesehen. In jedem Fall stammen die bei BMI angegebenen chinesischen Durchschnittspreise von den chinesischen Marktteilnehmern. Aus diesem Grund wurden, wie in Erwägungsgrund 859 der vorläufigen Verordnung erläutert, die chinesischen Durchschnittspreise aus dem BMI-Vergleichspreis ausgeklammert. Folglich spiegelte der verwendete BMI-Vergleichswert die weltweiten Durchschnittspreise pro kW/h der Zellen für LFP bzw. NMC wider. Würde sich die Kommission auf Vergleichswerte stützen, einschließlich (auch) chinesischer Preise, die von den Verzerrungen aufgrund der Intervention der chinesischen Regierung betroffen sind, wären diese Vergleichswerte per definitionem nicht zur Berechnung des Vorteils geeignet. Schließlich legte die chinesische Regierung keine Beweise dafür vor, wie sich die Menge und die Bedingungen des Erwerbs von Batterien in China von den bei BMI ausgewiesenen unterscheiden könnten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(515)

Die Geely Group brachte Folgendes vor:

Der Erwerb von Batterien von Lieferanten, die nicht in staatlichem Eigentum stehen oder Mitglieder einschlägiger Industrieverbände sind, sollte von der Berechnung des Vorteils ausgenommen werden.

Die Kommission habe auf einen Vergleichswert für Drittländer zurückgegriffen, ohne die Anforderung zu berücksichtigen, dass sich der verwendete Vergleichswert auf die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffenden Waren im Land der Bereitstellung beziehen muss.

Die Anpassungen, die die Kommission an den Preisen vorgenommen habe, die die Geely Group an angeblich verbundene Lieferanten gezahlt habe, seien nicht gerechtfertigt und die Geely Group argumentierte, dass CATL und Jiangsu Contemporary Amperex nicht als verbundene Lieferanten betrachtet werden sollten. Die Anpassungen der Kommission trügen den besonderen Merkmalen der erworbenen Batterien nicht angemessen Rechnung und ersetzten fälschlicherweise Preise von verbundenen Lieferanten durch Preise unabhängiger Lieferanten. Darüber hinaus sei das Zugrundelegen eines durchschnittlichen Vergleichspreises für alle Batterietypen durch die Kommission und ihre Berechnung des Vorteils für alle Batteriekäufe im Untersuchungszeitraum unangemessen, da einige Batterien nicht für die Herstellung von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen für den Export in die EU verwendet worden seien.

(516)

In Bezug auf die anderen von Geely vorgebrachten Argumente wies die Kommission auf Folgendes hin:

Wie in Erwägungsgrund 864 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 513 bis 514 dargelegt, wurde der chinesische Markt aufgrund der nationalen und für die Wirtschaftszweige spezifischen Strategien und der damit zusammenhängenden Maßnahmen inländischer Batterielieferanten, insbesondere im Zusammenhang mit den Preisstrukturen, als verzerrt angesehen. Zu diesen Maßnahmen, die bereits in der vorläufigen Verordnung aufgeführt und erläutert wurden, gehören: Investitionsförderung durch die Regierung (Erwägungsgrund 719), steuerliche Anreize (Erwägungsgrund 722), Ausrichtungsfonds (Erwägungsgrund 721), Entwicklungs- und Verkaufsziele (Erwägungsgrund 725), Kapitalzuführungen, Vergütungen, Versicherungsentschädigungen, staatliche Unterstützung für die Nutzung von Land, Strom und Gas (Erwägungsgrund 726), Sonderfonds für Investitionen, Kreditunterstützung (Erwägungsgrund 730), Finanzgarantien, Konsortialkredite (Erwägungsgrund 734). Darüber hinaus fand die Kommission mehrere Beispiele für Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Preisgestaltung für Batterien und zur Kostensenkung für die BEV-Industrie, die im NEV-Plan 2012-2020 (Erwägungsgrund 745), im Aktionsplan für Batterien von 2017 (Erwägungsgründe 746 und 747) und in der Bekanntmachung über die Batterieindustrie (Erwägungsgrund 749) sowie in offiziellen Presseerklärungen (Erwägungsgrund 751) enthalten sind. Ungeachtet der Tatsache, dass bestimmte Batterielieferanten möglicherweise nicht unmittelbar mit anerkannten staatlichen Verbänden oder Einrichtungen verbunden sind, gelten folglich alle Batteriekäufe durch die Geely Group im Untersuchungszeitraum als betroffen. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass sich alle Anbieter, die im Inland tätig sind, unabhängig davon, ob sie sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden, an der Politik und den Preisen, die die Regierung vorgibt, ausrichten und dass sie somit gleichermaßen von denselben verzerrten Marktbedingungen betroffen sind. Schließlich erinnert die Kommission daran, dass, wie in Erwägungsgrund 767 der vorläufigen Verordnung erläutert, sowohl der CBIA als auch der CIAPS die vollständige Liste der Mitglieder nicht veröffentlichen. Da keine vollständigen Informationen über die Mitgliedschaft in einem der beiden Verbände vorliegen, kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, dass ein Unternehmen kein Mitglied ist.

Wie in Erwägungsgrund 845 der vorläufigen Verordnung dargelegt, fehlte es der Kommission aufgrund der teilweise mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit an wesentlichen Informationen über die Marktlage der Batterielieferanten in China und über mögliche Anpassungen, die vorgenommen werden mussten, während die bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingeholten und überprüften Informationen spezifisch auf die Mengen, kW/h und die chemische Zusammensetzung der Batterien (NMC oder LFP) bezogen waren, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum für die Herstellung von BEV verwendet wurden. Wie in Erwägungsgrund 847 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 513 und 514 dargelegt, ermöglichten die BMI-Daten die Berechnung von Vergleichswerten für den Untersuchungszeitraum nach chemischer Zusammensetzung, d. h. LFP und NMC. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung auch das Gewicht der verschiedenen chemischen Bestandteile von NMC-Batterien (111, 523, 622, 811) auf der Grundlage der entsprechenden Nachfrage im Elektrofahrzeugsektor berücksichtigt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die BMI-Vergleichspreise die Preisunterschiede bei den verschiedenen Batterietypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern speziell gekauft wurden, angemessen widerspiegelten. Darüber hinaus belegte die Partei nicht, und legte erst recht keine Beweise für irgendeinen Aspekt vor, in dem die BMI-Daten mit den Batteriekäufen der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer kollidieren könnten.

(517)

Was die Einwände zu den Anpassungen betrifft, so analysierte die Kommission erstens, wie in den Erwägungsgründen 858 und 859 der vorläufigen Verordnung und der spezifischen Unterrichtung der Geely Group dargelegt, die vorliegenden Informationen zum Verrechnungspreis, um festzustellen, ob die Batteriekaufgeschäfte als marktüblich angesehen werden konnten. Die vorliegenden Informationen, d. h. Preisvereinbarungen und Verträge der Geely Group, enthielten jedoch keine diesbezüglichen Informationen, aus denen sich die Preise hätten ergeben können, die die verbundenen Lieferanten der Geely Group und anderen unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten. Somit war die Kommission weder in der Lage, festzustellen, dass die an verbundene Lieferanten gezahlten Preise marktüblich waren, noch solche Preise zu verwenden. Infolgedessen ersetzte die Kommission diese Preise für verbundene Unternehmen durch den Preis pro kW/h, der unabhängigen Lieferanten für einen ähnlichen Batterietyp gezahlt wurde. Obwohl die Geely Group behauptete, sie habe ein Vertragsbeispiel für den Kauf von Batterien zwischen verbundenen Geely-Unternehmen vorgelegt, in dem der Marktpreis für Rohstoffe zugrunde gelegt wurde, zeigte dieser Vertrag weder, dass die zwischen diesen verbundenen Unternehmen für den Erwerb von Batterien gezahlten Preise marktüblich waren, noch enthielt er unabhängige Bewertungen dieser Marktpreise.

(518)

Zweitens wurden in Bezug auf die Käufe der Geely Group vom verbundenem Lieferanten CATL angesichts des Bestehens von Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Geely Group und CATL diese beiden Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens als verbunden angesehen, sodass die von Geely von diesem Lieferanten getätigten Käufe als Geschäfte zwischen verbundenen Parteien betrachtet wurden.

(519)

Drittens ist die Behauptung, die Kommission habe lediglich die Preise der verbundenen Lieferanten durch den Preis pro Kilowattstunde (kW/h) ersetzt, der unabhängigen Lieferanten gezahlt worden sei, unzutreffend. Wie in Erwägungsgrund 859 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Preise zwischen verbundenen Parteien innerhalb der Geely Group durch den Preis ersetzt, der pro kW/h für vergleichbare Waren von unabhängigen Lieferanten gezahlt wurde. Dies bedeutet, dass der Preis, den ein bestimmtes Geely-Unternehmen an seinen eigenen unabhängigen Lieferanten zahlte, für die entsprechende chemische Zusammensetzung der Batterie (LFP und NMC) und den Batterietyp (Zelle, Modul oder Satz) verwendet wurde. In Fällen, in denen dasselbe Geely-Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 859 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei keinem unabhängigen Lieferanten bezog, wurde der gewichtete Durchschnittspreis pro kW/h für ähnliche Waren auf der Ebene der Geely Group herangezogen. Dieser Ansatz wurde konsequent auf kW/h-Basis angewandt, wobei sowohl die chemische Zusammensetzung der Batterie (LFP und NMC) als auch der Batterietyp (Zelle, Modul oder Satz) berücksichtigt wurden.

(520)

Viertens beschränkte sich die Kommission nicht auf die Verwendung eines durchschnittlichen Vergleichspreises für alle Batterietypen. Als die Geely Group Käufe von Batterien mit unterschiedlichen kW/h-Kapazitäten (z. B. 143/120/88 kW/h) meldete, betrachtete die Kommission die höchste Kapazität, was den konservativsten Ansatz darstellte. Darüber hinaus wurden weder die verschiedenen chemischen Bestandteile von NMC-Batterien (111, 523, 622, 811) noch die Batterieformen (z. B. Pouch-Typ) von den Unternehmen der Geely Group systematisch gemeldet, noch wurden solche Einzelheiten in den vorläufigen Stellungnahmen angegeben. Folglich konnte die Kommission diese Spezifitäten nicht auf die Geely Group anwenden. In jedem Fall ist die Behauptung, dass NMC-Batterien (Typ NCM111) und Pouch-Batterien nicht in den für die EU bestimmten BEV der Geely Group verwendet würden und von den Berechnungen hätten ausgeschlossen werden müssen, irrelevant. Da die Bereitstellung von Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt der gesamten Herstellung von BEV und nicht nur den Ausfuhren in die Union zugutekam, wird der für den Kauf von Batterien berechnete Vorteil nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den von der Geely Group hergestellten BEV unabhängig von ihrem Bestimmungsort ausgedrückt.

(521)

Fünftens stellte die Kommission in Bezug auf den Einwand, dass einige der Batterien bei der Herstellung von BEV nicht oder nicht in BEV für die Ausfuhr in die Union verwendet worden seien und daher hätten ausgeschlossen werden müssen, fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewiesen wurden, alle ihre Batteriekäufe für die Herstellung von BEV zu melden. Insbesondere mussten die Ausführer zusätzlich zu den einzelnen Kaufvorgängen das BEV-Modell angeben, für das jede Batterie verwendet wurde. Folglich wurden alle Transaktionen zum Erwerb von Batterien berücksichtigt, und der berechnete Vorteil wurde auf der Grundlage der Gesamtzahl der hergestellten BEV unabhängig von ihrem Bestimmungsort ausgedrückt. Die SAIC Group gab an, dass die von ihr in zusammengefasster Form übermittelten Informationen über Batteriekäufe im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung von der Kommission, die sich stattdessen auf Informationen eines anderen ausführenden Herstellers als verfügbare Informationen stützte, nicht außer Acht gelassen werden dürften.

(522)

Wie in Erwägungsgrund 348 der vorläufigen Verordnung dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die SAIC Group absichtlich Informationen vorenthielt, die ohne Weiteres verfügbar waren, was der Kommission übermäßige Schwierigkeiten bereitete, zu einer hinreichend genauen Feststellung zu gelangen. Darüber hinaus kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 349 dargelegt, zu dem Schluss, dass die Richtigkeit der begrenzten Angaben der SAIC Group in Bezug auf den Wert oder die Menge nicht überprüft werden konnte. Aus diesen Gründen und im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 konnte sich die Kommission nicht auf die von der SAIC Group vorgelegten Informationen stützen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(523)

Die SAIC Group brachte ferner vor, dass die in Erwägungsgrund 700 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen nicht ordnungsgemäß begründet worden seien, da die Kommission nicht erläutert habe, warum es angemessen sei, die Informationen eines anderen ausführenden Herstellerkonzerns zu Batteriekäufen heranzuziehen. Konkret verwies sie auf Erwägungsgrund 811 der vorläufigen Verordnung, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Informationen über die Geely Group „allein nicht als ausreichend angesehen [wurden], um aussagekräftige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswirkungen der staatlichen Kontrolle über den Batterieindustrieverband der auf die den BEV-Herstellern in Rechnung gestellten Batteriepreise zu ziehen“. Daher vertrat die SAIC Group die Auffassung, dass diese Subventionsregelung zu der höchsten für eine einzige Subventionsregelung für die SAIC Group berechneten Subventionsspanne führte, was schwerwiegende finanzielle Auswirkungen habe.

(524)

Wie in Erwägungsgrund 318 der vorläufigen Verordnung erwähnt, legte die SAIC Group nur teilweise Informationen über ihre Käufe von Batterien vor, deren Genauigkeit sowohl in Bezug auf den Wert als auch auf die Menge von der Kommission nicht überprüft werden konnte. Daher unterrichtete die Kommission die SAIC Group über ihre Absicht, die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung heranzuziehen, und forderte die SAIC Group auf, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der SAIC Group war nicht geeignet, die Bewertung der Kommission zu ändern, sodass die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste.

(525)

In diesem Zusammenhang verwendete die Kommission Informationen, die ihr vorlagen, d. h. Informationen eines anderen, nicht integrierten ausführenden Herstellerkonzerns, der ähnliche Batterien kaufte und ähnliche BEV-Modelle herstellte. Dies war der einzige nicht integrierte in die Stichprobe einbezogene Konzern, der Batterien kaufte und im Untersuchungszeitraum erhebliche inländische und Exportverkäufe von BEV verzeichnete. Die Tatsache, dass die Informationen über die Geely Group in Bezug auf die Auswirkungen der staatlichen Kontrolle über den Batterieindustrieverband auf die den BEV-Herstellern in Rechnung gestellten Batteriepreise für sich genommen nicht als ausreichend angesehen wurden, schließt die Verwendung der Informationen über die Batteriekäufe der Geely Group in Bezug auf die Preise und die entsprechende Berechnung des Vorteils als relevante, vorliegende Informationen nicht aus. Insbesondere geht es in Erwägungsgrund 811 der vorläufigen Verordnung um die andere Frage, wie sich die staatliche Kontrolle über die Preise für Batterien auswirkt. Die einzige Schlussfolgerung in diesem Erwägungsgrund war, dass es angesichts des geringeren Marktanteils und der geringeren Menge der Batterieverkäufe der Geely Group nicht möglich war, eine solche Kontrolle allein auf dieser Grundlage festzustellen. In diesem Erwägungsgrund ging es nicht um die Verlässlichkeit der Batteriepreise der Geely Group, geschweige denn, dass diese Batteriepreise nicht repräsentativ für die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt für Batterien waren. Tatsächlich waren diese Batteriepreise der Geely Group angesichts des Grades der Integration der Gruppe und der Batterietypen nach Artikel 28 der Grundverordnung der am besten geeignete vorliegende Vergleichswert. Darüber hinaus hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 860 der vorläufigen Verordnung dargelegt, und um der Lage der SAIC Group Rechnung zu tragen, bestimmte Batterien, die für BEV-Modelle bestimmt sind, die nicht den von der SAIC Group verkauften Batterien ähneln, von der Berechnung des Vorteils ausgenommen.

(526)

Darüber hinaus wurde die SAIC Group zu Beginn der Untersuchung und während der Gespräche über die mögliche Anwendung der verfügbaren Informationen darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Untersuchung nach Anwendung der verfügbaren Informationen für die Partei möglicherweise weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. In jedem Fall schlug die SAIC Group diesbezüglich keine alternative Informationsquelle vor. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und der Bestimmungen in den Erwägungsgründen 700 und 860 der vorläufigen Maßnahmen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Informationen über die Geely Group einen angemessenen Ersatz der erforderlichen Informationen darstellten, um Feststellungen für die SAIC Group treffen zu können, und erläuterte, warum es angemessen war, die Informationen eines anderen ausführenden Herstellerkonzerns zu Batteriekäufen heranzuziehen.

(527)

In seiner Stellungnahme nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandte Tesla (Shanghai) ein, dass in Bezug auf die Bereitstellung von Batterien und ihren wichtigsten Vorleistungen aufgrund der besonderen Beschaffungssituation, die aus Gründen der Vertraulichkeit in der Verordnung nicht offengelegt werden könne, kein Vorteil bestehe. Aus den in einer spezifischen Unterrichtung dieses ausführenden Herstellers dargelegten Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

(528)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte Tesla (Shanghai) Stellungnahmen hinsichtlich der Zuordnung des Vorteils für Batterien. Diese Stellungnahmen wurden teilweise angenommen und in einer unternehmensspezifischen Unterrichtung behandelt.

(529)

Mehrere mitarbeitende ausführende Hersteller brachten Stellungnahmen zur Höhe der Subvention auf der Grundlage der von der Kommission verwendeten BMI-Daten ein, einschließlich hinsichtlich der Wahl der Methodik und des Vorliegens von Schreibfehlern. Im Anschluss an diese Vorbringen analysierte die Kommission die einschlägigen verfügbaren BMI-Daten sowie die Methode zur Ermittlung des geeigneten Vergleichswerts zur Quantifizierung der Höhe der sich aus dieser Regelung ergebenden Subventionen.

(530)

Insbesondere stellte die Kommission fest, dass den BMI-Daten zufolge die chinesische Inlandsnachfrage nach Batteriezellen im UZ deutlich geringer war als die auf dem Markt verfügbare chinesische Produktion. Tatsächlich belief sich der Überschuss Chinas im UZ auf 43 %. Dieses chinesische Überangebot chinesischer Batterien war, wie in Abschnitt 3.7.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt, das Ergebnis der spezifischen Politik und der Eingriffe der chinesischen Regierung, was zu einer Überproduktion und der Notwendigkeit führte, zu niedrigen Preisen auszuführen, um diese Überproduktion auf anderen Märkten zu verteilen und die Defizite bei dieser Vorleistung auszugleichen. Eine detailliertere Analyse der verfügbaren BMI-Datensätze, d. h. der Daten über Angebot und Nachfrage von Batteriezellen in verschiedenen geografischen Gebieten, ergab, dass im UZ ein Defizit von rund 300 % in Europa und von rund 200 % in Nordamerika zu verzeichnen war (d. h., dass auf diesen Märkten die Nachfrage nach Batteriezellen deutlich höher war als das tatsächliche inländische Angebot). Dieses Defizit wurde durch die chinesischen Ausfuhren (85) eines Teils ihrer Überschussproduktion ausgeglichen, die sogar noch höher war als die Summe des Defizits aller geografischen Gebiete. Aus einer detaillierten Analyse der BMI-Daten zu Angebot und Nachfrage in den verschiedenen geografischen Gebieten geht hervor, dass der asiatisch-pazifische Markt (ohne chinesische Daten) (APAC-Daten (ohne China)) das geringste Defizit aufwies, d. h. 9 % im UZ. Darüber hinaus zeigten die Daten auf diesem Markt einen Überschuss von 24 % im Jahr 2022 und ein Defizit von 21 % im Jahr 2023. Die Analyse ergab ferner, dass die Preise in den anderen Regionen, in denen die chinesischen Ausfuhren in erheblichem Ausmaß präsent waren, deutlich niedriger lagen als in der APAC-Region (ohne China). Dies deutet darauf hin, dass die Preise in den entsprechenden Datensätzen für solche Märkte im UZ umso niedriger liegen, je höher der Prozentsatz und je stärker die Präsenz von aus dem Batterieüberschuss auf dem chinesischen Markt stammenden Batterien auf den regionalen Märkten sind.

(531)

Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Daten aus dem APAC-Markt (ohne China) zu verwenden, und nicht die Daten aus allen Märkten, die von den subventionierten chinesischen Ausfuhren betroffen sind. Da die chinesische Regierung und die chinesischen Batteriehersteller keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeigten und keine anderen zuverlässigen Informationen vorlagen, verwendete die Kommission insbesondere die BMI-Preise in der APAC-Region (ohne China). Der verwendete Vergleichswert enthielt die tatsächlichen Preise für das letzte Quartal 2022, da in diesem Jahr ein Überschuss zu verzeichnen war. Da die Marktbedingungen 2023 hingegen ein Defizit auf diesem Markt aufwiesen, wurden die BMI-Vergleichspreise für die ersten drei Quartale 2023 um den Preisunterschied zwischen der APAC-Region (ohne China) und China für das letzte Quartal 2022 in Höhe von durchschnittlich 12 % berichtigt.

(532)

Darüber hinaus wies die Kommission in Erwägungsgrund 813 der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass der bei der vorläufigen Sachaufklärung herangezogene Vergleichswert konservativ berechnet wurde, da die BMI-Preise „ab Werk“ angegeben wurden und somit keine Transportkosten enthielten. Diese Feststellung wird durch die Daten auf landesweiter Basis bestätigt, wobei aus den Akten hervorgeht, dass die meisten der gekauften Batterien ab Werk hergestellt werden. Gegebenenfalls fügte die Kommission jedoch die von den ausführenden Herstellern, die Batterien auf der Grundlage anderer Lieferbedingungen als ab Werk gekauft haben, tatsächlich getragenen Versandkosten hinzu.

(533)

Nach einer erneuten Offenlegung widersprach Tesla (Shanghai) der Begründung der überarbeiteten BMI-Vergleichsdaten. Insbesondere widersprach Tesla (Shanghai) der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Preise der entsprechenden Datensätze für solche Märkte im UZ umso niedriger seien, je höher der Prozentsatz und die Präsenz von Batterien aus dem Batterieüberschuss auf dem chinesischen Markt in den regionalen Märkten seien, und behauptete, dass die BMI-Preis- und Nachfragedaten diese Annahme nicht bestätigten.

(534)

Die Kommission bestätigte jedoch ihre Schlussfolgerung auf der Grundlage der BMI-Daten. Im UZ betrug das Defizit bei Batterien in Europa und Nordamerika rund 200 % bis 300 %, und der Durchschnittspreis der NMC-Batterie in diesen Regionen betrug etwa 130-134 USD/kWh. Im Gegensatz dazu betrug das Defizit bei Batterien in der APAC-Region (ohne China) nur rund 9 %, und der Durchschnittspreis lag höher als in Europa und Nordamerika. Das Unternehmen hat den Grundgedanken der Kommission falsch ausgelegt, indem es behauptete, dass „die Daten im Widerspruch dazu stehen, dass der Preisunterschied zwischen regionalen Preisen und Preisen in China immer dann geringer wäre, wenn ein Defizit besteht“. Der Beschluss der Kommission, Daten aus dem APAC-Markt (ohne China) anstelle von Daten aus allen Märkten zu verwenden, die durch chinesische subventionierte Ausfuhren beeinträchtigt werden, beruhte nicht auf dem Preisunterschied zwischen den chinesischen Preisen und den Preisen anderer Regionen. Darüber hinaus wird das Preisgefälle zwischen dem chinesischen Markt und dem europäischen oder nordamerikanischen Markt in allen verfügbaren Zeiträumen als unzuverlässig erachtet, da es durch erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Batterien und die daraus resultierende zunehmende Präsenz chinesischer Ausfuhren erheblich beeinträchtigt wurde.

(535)

Tesla (Shanghai) widersprach auch der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung der Preise in der APAC-Region (ohne China) in den ersten drei Quartalen 2023 (die Kommission war der Auffassung, dass diese Preise bereits von den Marktbedingungen beeinflusst waren, die in diesem Zeitraum ein Defizit auf diesem Markt aufwiesen). Das Unternehmen brachte vor, dass die Berichtigung der Batteriepreise in China nach oben hätte vorgenommen werden müssen.

(536)

Die Kommission widersprach diesem Vorschlag, da sich während ihrer Analyse im Rahmen dieser Untersuchung stets bestätigt hatte, dass die chinesischen Batteriepreise erheblich subventioniert wurden und folglich nicht als zuverlässige Grundlage für eine solche Berichtigung dienen konnten.

(537)

Angesichts des im Jahr 2022 in dieser Region beobachteten Überschusses ermittelte die Kommission den tatsächlichen Batteriepreis in der APAC-Region (ohne China) im letzten Quartal 2022 als zuverlässigsten Vergleichswert, auf dem die Berichtigung beruhte. Die Vorbringen des Unternehmens wurden daher zurückgewiesen.

(538)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und für das Unternehmen, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde, wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Bereitstellung von Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Geely Group

9,62  %

SAIC Group

12,60  %

Tesla (Shanghai) (individuelle Ermittlung)

4,35  %

3.7.2.2.   Bereitstellung von LFP durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.7.2.2.1.   Finanzielle Beihilfe

a)   Als „öffentliche Körperschaften“ fungierende LFP-Lieferanten

(539)

Wie in Erwägungsgrund 470 erläutert, betrafen die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu den als „öffentliche Körperschaften“ fungierenden Lieferanten von Vorleistungen sowohl Hersteller von Batterien als auch LFP-Hersteller. Die Kommission ging auf diese Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 471 und 472, 480 und 482 bis 484 dieser Verordnung ein.

(540)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass die Analyse der LFP-Lieferanten keine faktischen Beweise enthalte und dass kein Dokument belege, dass die Lieferanten von LFP die Waren zur Verwirklichung der politischen Ziele an die BYD Group verkauften. Die BYD Group legte das Kreditorenbuch für LFP erneut als Beleg vor. Die BYD Group fügte hinzu, die Untersuchung habe nicht ergeben, dass Verbände ihre Mitglieder dazu anweisen, ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zugunsten der BEV-Industrie zu treffen. Laut BYD Group habe die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Staat der Vereinigung ausdrücklich Befugnisse übertragen habe. Auf dieser Grundlage argumentierte die BYD Group, es lägen daher keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass LFP-Lieferanten als „öffentliche Körperschaften“ tätig seien und ihre Warenlieferungen unter „zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gelieferte Waren“ fielen, sodass es keinen Grund gebe, die Preise im Inland nicht zu akzeptieren.

(541)

Wie in Erwägungsgrund 864 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde der chinesische Markt aufgrund der bestehenden nationalen und sektorspezifischen Strategien und der damit verbundenen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit den Preisstrukturen, als verzerrt angesehen. Folglich gelten alle LFP-Käufe der BYD Group im Untersuchungszeitraum als betroffen. Diese Bewertung beruht auf dem Verständnis, dass alle Lieferanten im Inland gemäß der Politik und anderen Formen der Einflussnahme der chinesischen Regierung und unter denselben verzerrten Marktbedingungen tätig sind. Daher wurden die vorherrschenden Marktbedingungen in China als verzerrt angesehen, und die Anwendung von Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii war gerechtfertigt. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung (Abschnitt 3.3.1.2 der vorläufigen Verordnung) keine Informationen über die Merkmale des chinesischen Inlandsmarkts für Vorleistungen erhielt und daher auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste. Darüber hinaus haben die Preisunterschiede zwischen den LFP-Lieferanten von BYD keinen Einfluss auf die Bewertung der Kommission; wie bereits in Erwägungsgrund 891 der vorläufigen Verordnung eingeräumt, folgten die LFP-Preise für Lieferungen an BYD im Untersuchungszeitraum völlig anderen Entwicklungen als die chinesischen Ausfuhrpreise (Erwägungsgrund 920 der vorläufigen Verordnung). Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(542)

Wie bereits in Abschnitt 3.7.2.1.1 Buchstabe a Nummer 3 Buchstabe b und in den Erwägungsgründen 744 bis 757 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Bereitstellung von Batterien und ihren Vorleistungen von der chinesischen Regierung mit dem Ziel reguliert wird, die Preise zugunsten der BEV-Industrie zu senken. Weitere Nachweise für von der chinesischen Regierung vorgeschriebene Preiskontrollen der Batterie-Vorleistungen sind dem im September 2023 veröffentlichten „MIIT-Arbeitsplan zur Stabilisierung des Wachstums in der Nichteisenmetallindustrie“ (86) zu entnehmen. Eines der Hauptziele besteht darin, „das Angebot und die Preisstabilität bei Schlüsselprodukten zu stärken“, indem „eine vor- und nachgelagerte Docking-Plattform für Angebot und Nachfrage aufgebaut [wird], Unternehmen für die Entwicklung von Nichteisenmetallressourcen und Hüttenwerke veranlasst werden, langfristige Beschaffungsvereinbarungen mit nachgeschalteten Anwendern zu schließen, die Versorgung mit Schlüsselprodukten wie Kupfer, Aluminium und Lithium stabilisiert wird [und] der ‚rot, gelb, blau‘-Frühwarnmechanismus für das Angebot an Massenrohstoffen verbessert wird, die Erwartungsprognosen gestärkt und große Preisschwankungen sowie böswillige Spekulation verhindert werden […] zur Unterstützung von Schlüsselunternehmen bei der Umsetzung kommerzieller Reserven und zur wissenschaftlichen und geordneten Regulierung des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage am Markt“ (87). Die Zusammenarbeit zwischen vor- und nachgelagerten Akteuren zur Stabilisierung von Angebot und Nachfrage, die Überwachung von Angebots- und Preiskontrollschwankungen sind bereits in früheren Plänen enthalten, wie dem „Aktionsplan für Batterien von 2017“ und der „Bekanntmachung über die Batterieindustrie“ (siehe Erwägungsgründe 746 bis 750 der vorläufigen Verordnung). Dies bestätigt nicht nur, dass die chinesische Regierung ihre Preiskontrolle bereits seit 2017 ausübt, sondern auch, dass diese Bemühungen während des gesamten Untersuchungszeitraums und darüber hinaus fortgesetzt werden.

(543)

Zusätzlich zu den zentralen Plänen, die die von der chinesischen Regierung durchgeführten und vorgeschriebenen Preiskontrollen bestätigen, die bereits in Abschnitt 3.7.2.1.1 Nummer 2 und insbesondere in Erwägungsgrund 751 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden, fand die Kommission zusätzliche Beweise dafür, dass Industrieverbände die Industriepolitik formulieren und staatliche Aufgaben wie die Stabilisierung von Angebots- und Nachfrageerwartungen und die Kontrolle von Preisschwankungen wahrnehmen. Dies wird durch die jüngsten Erklärungen von Ge Honglin, dem Parteisekretär und Vorsitzenden des chinesischen Verbands der Nichteisenmetallindustrie (China Nonferrous Metals Industry Association, im Folgenden „CNMIA“), belegt. (88) Wie bereits in Erwägungsgrund 94 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 dargelegt, ist der CNMIA ein Industrieverband, in dem die Kommunistische Partei in operative Entscheidungen eingreift. In dieser „sozialen Organisation“ sind die Parteiaufbauorganisationen, wie in mehreren Industrieverbänden, in ihre Struktur eingebettet (89) (siehe Erwägungsgrund 779 der vorläufigen Verordnung). Der CNMIA hat „die Beschlüsse und Einsätze des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei und des Staatsrats sorgfältig umgesetzt und mit den zuständigen Abteilungen bei der Formulierung, Bekanntmachung und Auslegung industriepolitischer Strategien wie den ‚Leitlinien für die Anpassung der Industriestruktur‘, dem ‚Arbeitsplan zur Stabilisierung des Wachstums in der Nichteisenmetallindustrie‘ und den ‚Methoden zur Erhebung von Einkünften aus der Übertragung von Abbaurechten‘ zusammengearbeitet; […] als Reaktion auf die Preissteigerungen und -senkungen bei strategischen Metallen wie Lithium und Silizium die Regierungsstellen bei der Stärkung der Kommunikation mit den vor- und nachgelagerten Unternehmen und bei der Stabilisierung der Markterwartungen unterstützt; […] Vereinbarungen über strategische Zusammenarbeit mit mehr als zehn Lokalregierungen wie Anhui, Jiangxi, Gansu und Guangxi, unterzeichnet und so die rationelle Gestaltung der regionalen Industrien und die regionale koordinierte Entwicklung wirksam gefördert und den Wandel und die Modernisierung der lokalen Industrien nachdrücklich unterstützt.“ [Hervorhebung hinzugefügt]

(544)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Erklärung der CNMIA, auf die sich die Kommission in Erwägungsgrund 543 der vorliegenden Verordnung gestützt hat, irrelevant sei, da sie sich auf einen völlig anderen Verband beziehe und jedenfalls nicht mit den vorliegenden Beweisen vereinbar sei. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht auf die Stellungnahmen zu den Rohstofflieferanten als öffentliche Körperschaften durch ihre Beteiligung an den Industrieverbänden reagiert habe. Die chinesische Regierung wiederholte, dass die Beteiligung dieser Lieferanten an den Industrieverbänden sie nicht zu öffentlichen Körperschaften mache und dass die Kommission nicht erläutert habe, wie diese Verbände die Preisbildung kontrollieren und in diese eingreifen.

(545)

Die Kommission verwies darauf, dass das Zitat der CNMIA herangezogen wurde, um die Feststellungen der Kommission zu untermauern, wonach die Industrieverbände keine unabhängigen Einrichtungen sind, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen und dass diese daher für diese Untersuchung relevant sind. In Bezug auf die Behauptungen der chinesischen Regierung, die Kommission habe nicht auf ihre Stellungnahme zu öffentlichen Körperschaften geantwortet, hatte die Kommission bereits in Erwägungsgrund 539 der vorliegenden Verordnung erläutert, dass sich die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu Lieferanten von Vorleistungen, die als „öffentliche Körperschaften“ fungierten, sowohl auf Batteriehersteller als auch auf LFP-Hersteller bezogen. Die Kommission ging auf diese Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 471 und 472, 480 und 482 bis 484 dieser Verordnung ein. Daher wurden die Vorbringen als gegenstandslos angesehen.

(546)

Nach der endgültigen Unterrichtung nahm die BYD Group erneut dazu Stellung und führte aus, dass die Analyse der Kommission keine faktischen Beweise dafür enthalte, dass die Geschäftstätigkeit von Lieferanten von LFP und ihr Marktverhalten strukturiert und entwickelt worden seien, um die politischen Ziele der chinesischen Regierung zu verwirklichen, und fügte hinzu, dass die Mitgliedschaft in einem Industrieverband oder die Existenz einer Parteiorganisation innerhalb eines Unternehmens nicht bedeute, dass Lieferanten von LFP ihre unabhängigen Entscheidungsfähigkeiten, unternehmerischen Befugnisse und allgemeinen finanziellen Befugnisse verloren hätten, die sämtlich durch die geltenden chinesischen Rechtsvorschriften gewährleistet würden. Darüber hinaus betonte die BYD Group, dass die Tatsache, dass sich die Preise der an die BYD Group gelieferten LFP im Vergleich zu den Ausfuhrpreisen völlig anders entwickelten, irrelevant sei, da die Preise auf verschiedenen Märkten unterschiedlich seien. Schließlich brachte die BYD Group vor, dass die Tatsache, dass die LFP-Preise je nach Lieferant variierten, darauf hindeute, dass die Preisbildung in Abhängigkeit von der Nachfrage und dem Angebot auf dem Markt erfolge und nicht mit den politischen Zielen der chinesischen Regierung in Zusammenhang stehe.

(547)

Die Kommission befasste sich bereits in den Erwägungsgründen 541 bis 543 der vorliegenden Verordnung mit einem Teil dieser Stellungnahmen zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung. Die Behauptungen in Bezug auf die unabhängige Entscheidungsfindung von LFP-Lieferanten werden durch die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Beweise (Erwägungsgründe 779, 786, 787 und 877) widerlegt, während die Entwicklung der Inlands- und Ausfuhrpreise von LFP in den Erwägungsgründen 905 und 920 der vorläufigen Verordnung behandelt wurde, wodurch bestätigt wird, dass die Lieferanten von LFP auf dem chinesischen Inlandsmarkt nicht als freie Marktteilnehmer agieren und keine wirtschaftlich fundierten Entscheidung treffen. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(548)

Nach der vorläufigen Unterrichtung fand die Kommission zusätzliche Beweise dafür, dass die Hunan Yuneng New Energy Materials Co., Ltd. und deren Tochtergesellschaften die nationalen Strategien umsetzen und als öffentliche Körperschaften handeln, wie in Abschnitt 3.7.2.2.1 Buchstabe a der vorläufigen Verordnung dargelegt. Erstens bestätigen jüngste Erklärungen der Stadtregierung von Xiangtan (90), dass Hunan Yuneng New Energy Materials nicht nur als teilweise staatseigenes Unternehmen geführt wird (siehe Erwägungsgrund 881 der vorläufigen Verordnung), sondern auch als Unternehmen angesehen wird, das die Entwicklung von Xiangtan und letztlich des Staats vorantreibt. Im Abschnitt mit Fokus auf „[O]ptimierung und Integration staatseigener Unternehmensplattformen“ ist die Stadtverwaltung von Xiangtan bestrebt, „die Industrial Investment Group und die Electrochemical Group zur Bildung der Electrochemical Industrial Investment Group zusammenzuschließen, aktiv ein erstklassiges marktorientiertes Unternehmen als Holding zweier börsennotierten Unternehmen aufzubauen und sich um eine Führungsrolle im Bereich der Werkstoffe für Batterien für neuartige Antriebstechnik in China zu bemühen. Im Februar [2023] wurde die Hunan Yuneng New Energy Company, in die die Electrochemical Group investierte und an der sie eine Beteiligung hielt, erfolgreich am Markt für Wachstumsunternehmen an der Börse Shenzen notiert“ (91). Xiangtan Electrochemical ist ein kommunales staatseigenes Unternehmen, das der SASAC von Xiangtan untersteht. Darüber hinaus sind die Entwicklung von Hunan Yuneng und seines staatlichen Anteilseigners, der Xiangtan Electrochemical Group, mit den Zielen der Stadtverwaltung Xiangtan verbunden, eine Unternehmensgruppe mit Betriebserträgen von 10 Mrd. zu bilden: „durch Umsetzung des Grundsatzes ‚ein Unternehmen, eine Politik‘ und die Konzentration auf die Unterstützung der Hunan Yuneng New Energy Battery Materials Co., Ltd. Company, Harbin Electric Wind Energy Co., Ltd. und anderer Unternehmen, um das Niveau von 10 Mrd. [Betriebserträgen] zu erreichen“ und „die […] Xiangtan Electrochemical Group Co., Ltd. und andere führende Unternehmen der Branche dabei zu unterstützen, verbundene Unternehmen zu erweitern und ihren Geschäftsumfang auszuweiten, [und] vor- und nachgelagerte Ressourcen durch Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen zu integrieren“ (92).

(549)

In der Provinz Kunming, wo die Yunnan Yuneng New Energy Materials Co., Ltd, eine Tochtergesellschaft von Hunan Yuneng, ansässig ist, verhandelte die Stadtverwaltung von Anning mit Yunnan Yuneng über die Einrichtung eines Investitionsvorhabens im Umfang von mehr als 1 Mrd. CNY. Laut Stadtverwaltung von Anning vereint die Stadtverwaltung „Parteiaufbau mit industrieller Entwicklung, wobei der Schwerpunkt darauf liegt, dass Parteimitglieder und Kader ihren Verpflichtungen nachkommen und die Unternehmen und Projekte in vollem Umfang bedienen“ (93). Insbesondere das Projekt Yunnan Yuneng New Energy Battery Materials gilt als „eine lebhafte Manifestation des selbst herbeigeführten durchschlagenden Erfolgs von Parteiorganisationen auf allen Ebenen und der Mehrheit der Parteimitglieder und Kader“  (94) [Hervorhebung hinzugefügt]. Die engen Verbindungen zwischen dem Parteiaufbaukomitee auf zentraler und lokaler Ebene und den Unternehmen werden durch die Belege bestätigt, dass „[d]as Parteiaufbaukomitee des Industrieparks Anning Yunnan Yuneng bei der Einrichtung einer Partei-Zweigstelle angeleitet hat. […] Im Mai [2023] trat auch die Partei-Zweigstelle des Unternehmens dem neuen Parteiausschuss der Produktionskette für Werkstoffe für Batterien für neuartige Antriebstechnik bei. Durch den Austausch auf der Plattform für Parteiaufbau erreichte sie eine Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Wasserstoffperoxid mit der Yunnan Yuntian Petrochemical Co., Ltd., einem Unternehmen mit Sitz im Park, um das in der Vergangenheit aufgetretene Problem der hohen Kosten für den Kauf von Wasserstoffperoxid von außerhalb der Provinz zu lösen.“ (95) Der Parteiaufbau spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung von Unternehmen und fördert somit die Entwicklung der von der chinesischen Regierung vorgeschriebenen nationalen Politik. Ein Beispiel hierfür ist die Stadtverwaltung Kunming, die berichtet, dass die Parteibildungsausschüsse im Anning-Industriepark dazu beigetragen haben, Kaufverträge zwischen im Park ansässigen Unternehmen und Finanzdienstleistungsvereinbarungen zwischen Banken und Unternehmen zu schließen, die „durch die ‚rote Linie‘ des Parteiaufbaus im Anning-Industriepark verbunden“ (96) seien. Die Rolle des Parteiaufbaus in privaten Unternehmen wurde in Erwägungsgrund 787 der vorläufigen Verordnung ausführlich behandelt, und die vorstehenden Beweise bestätigen, dass die Kommunistische Partei Einfluss auf alle Arten von Unternehmen in China ausübt, und dass sie parteiaufbauende Arbeitseinheiten innerhalb von Unternehmen und Lokalregierungen nutzen kann, um ihren Einfluss auszuüben. Wie bereits in Erwägungsgrund 885 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollte mit der Entwicklung des Industrieparks Anning Industrial Park auch die Ziele des Yunnan-Aktionsplans erreicht werden. Die vorstehenden Feststellungen bestätigen somit, dass einer der größten Marktteilnehmer für LFP in China, Hunan Yuneng New Energy Materials, ein staatseigenes Unternehmen ist, dessen Entwicklung eng mit der Verwirklichung lokaler und nationaler Ziele verknüpft ist (Erwägungsgrund 548), und sie ergänzen die Beweise dafür, dass LFP-Lieferanten sich an die politischen Ziele der chinesischen Regierung halten und umsetzen und somit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

(550)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die in den Erwägungsgründen 548 und 549 der vorliegenden Verordnung genannten Beweise die Schlussfolgerungen der Kommission nicht stützen könnten, da

der Nachrichtenbericht der Kommunalregierung von Xiangtan nicht belege, dass diese die staatliche Politik umsetze. Gleiches gilt für die Politik der Provinzregierung von Hunan, die nur zeige, dass das Unternehmen Unterstützungsmaßnahmen erhalte und nicht, dass es die staatliche Politik umsetze.

In den Berichten über die Provinz- und kommunalen Regierungen von Yunnan wird auf das Vorhandensein von Parteiorganisationen, Dienstleistungen und Unterstützung für den Betrieb und die Entwicklung des Unternehmens verwiesen; diese stützen jedoch nicht die Behauptung, dass Yunnan Yuneng New Energy Materials staatliche Maßnahmen umgesetzt und als öffentliche Körperschaft gehandelt habe.

(551)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Mit der Gründung der Electrochemical Industrial Investment Group soll „aktiv ein erstklassiges marktorientiertes Unternehmen mit zwei börsennotierten Gesellschaften aufgebaut werden“. Die Kommission weist darauf hin, dass nicht nur die Electrochemical Group in die Hunan Yuneng New Energy Materials investiert hat, sondern dass das letztgenannte Unternehmen im Februar 2023 auch an der Börse von Shenzhen notiert war und die Entwicklung von Hunan Yuneng New Energy Materials den Zielen der Regierung Xiangtans dient, eine Gruppe von Unternehmen mit einem Betriebsergebnis von 10 Mrd. aufzubauen, während in den im Dossier vorliegenden Daten zu Yunnan Yuneng New Energy Materials Co. die Unternehmenserfolge ausdrücklich mit den Erfolgen der Parteiorganisation verknüpft werden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(552)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen und angesichts der zusätzlichen Feststellungen der Kommission wurden die Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 861 bis 912 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   LFP-Hersteller, die als von der chinesischen Regierung mit Aufgaben betraute oder von ihr angewiesene private Einrichtungen auftreten

(553)

Wie in Erwägungsgrund 496 dieser Verordnung erläutert, betrafen die von der chinesischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen zur Betrauung und Anweisung sowohl die Hersteller von Batterien als auch die Hersteller von LFP. Die Kommission geht in Erwägungsgrund 498 auf diese Stellungnahmen dieser Verordnung ein.

(554)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass die Tatsache, dass die Einkaufspreise im Untersuchungszeitraum zwischen den Lieferanten von LFP variierten, im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission zur Betrauung und Anweisung stehe, da die Kommission nachweisen müsse, dass die Preisbildung eine Reaktion auf die von der chinesischen Regierung festgelegten politischen Ziele sei.

(555)

Die Kommission wies darauf hin, dass Vorbringen zur Preiskontrolle bereits in den Erwägungsgründen 541 und 542 der vorliegenden Verordnung behandelt worden waren. Eine Preisschwankung ist unerheblich, wenn die betreffenden Preise unter den Marktbedingungen liegen und dieses Niveau das Ergebnis des Eingreifens der chinesischen Regierung auf dem Markt ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.7.2.2.2.   Vorteil, Spezifität und Berechnung der Höhe der Subvention

(556)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die BYD Group vor, dass die Kommission den Vorteil für einige konzerninterne Käufe von Batteriesätzen zweimal berechnet habe. Diesem Einwand wurde stattgegeben und die Berechnungen wurden entsprechend angepasst.

(557)

Die chinesische Regierung brachte vor, die Verwendung von Chinas FOB-Exportpreis als externer Vergleichswert gewährleiste nicht, dass der sich daraus ergebende Vergleichswert sich auf die vorherrschenden Marktbedingungen im Bereitstellungsland beziehe oder damit in Zusammenhang stehe, und dass folglich der normale Inlandsmarktpreis zu hoch angesetzt werde, da die weltweite Produktion von LFP in China konzentriert sei, die aus China ausgeführte Menge an LFP begrenzt sei und diese Ausfuhren nicht unbedingt für die Herstellung von Antriebsbatterien bestimmt seien.

(558)

Angesichts der Feststellungen in Abschnitt 3.7.2.1 und in den Erwägungsgründen 846 und 918 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die in China geltenden sektorspezifischen Strategien die Preise sowohl für Batterien als auch für LFP auf dem gesamten Inlandsmarkt verzerren. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass die in China vorherrschenden Bedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen in diesem Land verfügbaren Faktoren nicht um einen angemessenen Betrag berichtigt werden konnten, der den normalen Marktbedingungen entspricht. Wie in Erwägungsgrund 924 der vorläufigen Verordnung dargelegt, musste die Kommission angesichts der bestehenden vorherrschenden Bedingungen für diesen speziellen Lithiumtyp und des Fehlens eines anderen angemessenen Vergleichswerts auf die Preise der chinesischen Ausfuhren in die übrige Welt zurückgreifen.

(559)

Die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu den in Erwägungsgrund 512 dieser Verordnung genannten externen Vergleichswerten betrafen sowohl Batterie- als auch LFP-Lieferanten. Die Kommission ging auf diese Einwände in Erwägungsgrund 513 der vorliegenden Verordnung ein.

(560)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 913 bis 929 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf den Vorteil, die Spezifität und die Berechnung der Höhe der Subvention bestätigt.

(561)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Bereitstellung von Lithium zur Herstellung von Batterien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

7,2  %

3.8.   Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme

3.8.1.   Körperschaftsteuerermäßigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

a)   Rechtsgrundlage, finanzielle Beihilfe und Vorteil

(562)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Rechtsgrundlage, zur finanziellen Beihilfe und zum Vorteil dieses Programms, wie in den Erwägungsgründen 931 bis 940 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

b)   Spezifität

(563)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Körperschaftsteuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien und der Vorsteuerabzug von FuE-Ausgaben zu Vorzugsbedingungen nicht auf ein hinreichend abgegrenztes Segment der chinesischen Wirtschaft beschränkt seien, um als „spezifisch“ im Sinne des Artikels 2.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens eingestuft zu werden. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Tatsache, dass nicht alle Hersteller von BEV von der angeblichen Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich der Hochtechnologie und der neuen Technologien (HNTE) profitierten.

(564)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission die Spezifität nicht objektiv auf der Grundlage von Fakten dargelegt habe, da die Rechtsgrundlage, auf die sie sich für einen ausführenden Hersteller stütze, unklar sei; d. h. die Kommission habe nicht angegeben, ob der Vorteil aufgrund des Standorts dieses Ausführers aus einer regionalen Subvention im Sinne von Artikel 2.2 des Subventionsübereinkommens und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung oder aufgrund seines Status als HNTE aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorläufigen Verordnung resultierte.

(565)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass dieses angebliche Subventionsprogramm nicht spezifisch sei, da die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig sei, objektive Kriterien oder Bedingungen für die Förderfähigkeit und die Höhe der Steuerermäßigung festlegten, dass die Förderfähigkeit automatisch gegeben sei und dass die Qualifikationskriterien und -bedingungen strikt eingehalten würden. Konkret argumentierte die chinesische Regierung, dass der niedrigere Steuersatz allen Unternehmen offenstehe, die die Voraussetzungen erfüllten, und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht begünstige, da Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen, die die gesamte Wirtschaft abdecken, Anspruch auf eine HNTE-Bescheinigung hätten.

(566)

In diesem Sinne brachte die chinesische Regierung vor, dass sich die Kommission auf die rechtliche Spezifität gestützt habe, indem sie die „Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde tätig ist“, analysiert habe, ohne die Fördervoraussetzungen der Subvention zu bewerten, und ob die Beschränkung des Zugangs zu der Subvention auf bestimmte Unternehmen ausdrücklich, eindeutig oder klar aus dem einschlägigen Rechtsinstrument oder den Angaben der gewährenden Behörde hervorgehe (97). Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass sich die Kommission ausschließlich auf BEV-Hersteller konzentriert habe, die angeblich ohne Untersuchung von der angeblichen steuerlichen Vorzugsbehandlung profitiert hätten, ohne „alle Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die berechtigt sind, die gleiche Subvention zu erhalten“ zu untersuchen (98).

(567)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da sie die in den Abschnitten 3.8.1 bis 3.8.2 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Steuerregelungen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtete, in der vorgesehen ist: „Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention“. Die Rechtsgrundlage der betreffenden Subventionsregelung ist tatsächlich Kapitel IV „Steuerpräferenzen“ des Körperschaftssteuergesetzes. Nach seiner Bezeichnung und seinem Inhalt sieht dieses Kapitel eine spezifische Vorzugsbehandlung vor, und zwar „den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen“ zu beschränken. Wie in Erwägungsgrund 934 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wird in Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz klargestellt, dass „die wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen, [müssen bestimmte] Bedingungen [erfüllen]“, wie z. B. „1. Sie sind Teil der wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen klar ergibt, kommen nicht alle Unternehmen oder Wirtschaftszweige in den Genuss derselben steuerlichen Vorzugsbehandlung. Infolgedessen wurden die nach diesen Steuerregelungen bereitgestellten Subventionen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet.

(568)

Darüber hinaus kamen, wie in Erwägungsgrund 942 der vorläufigen Verordnung erwähnt, bestimmte Unternehmen in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit ihrem physischen Standort, insbesondere wenn ein Unternehmen in der westlichen Region ansässig ist. In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Steuerregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung war, da sie auf bestimmte Unternehmen in einer bestimmten geografischen Region beschränkt war. Infolgedessen wurden die nach diesen Steuerregelungen bereitgestellten Subventionen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung betrachtet.

(569)

In Bezug auf bestimmte Unternehmen, die nicht in den Genuss des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes kamen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein mussten, um für die HNTE-Bescheinigung in Betracht zu kommen. Die Tatsache, dass bestimmte BEV-Hersteller nicht alle Bedingungen erfüllten oder die HNTE-Bescheinigung nicht beantragt haben, belegt nicht, dass diese Regelung unspezifisch ist.

(570)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass die Kommission nicht auf das Argument der chinesischen Regierung eingegangen sei, dass die Körperschaftsteuerermäßigung für HNTE nicht auf ein hinreichend abgegrenztes Segment der chinesischen Wirtschaft beschränkt sei, um als „spezifisch“ im Sinne des Artikels 2.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens zu gelten.

(571)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie in den Erwägungsgründen 567 und 568 der vorliegenden Verordnung auf ebendiese Bemerkung zur Spezifität eingegangen sei.

(572)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Spezifität eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 941 bis 943 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(573)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die SAIC Group vor, dass für diese Subventionsregelung zu Unrecht eine Subventionsspanne angegeben worden sei. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben.

(574)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Berechnung der Höhe der Subvention für dieses Programm gemäß den Erwägungsgründen 944 und 945 der vorläufigen Verordnung.

(575)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Körperschaftsteuerermäßigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

0,36  %

3.8.2.   Zu Vorzugsbedingungen erfolgender Abzug von FuE-Ausgaben vor Steuern

a)   Rechtsgrundlage

(576)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Rechtsgrundlage gemäß Erwägungsgrund 949 der vorläufigen Verordnung.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(577)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die SAIC Group darauf hin, dass sie der Annahme der Kommission widerspreche, dass alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte und die damit verbundenen Steuerbefreiungen, die sich auf eines ihrer Unternehmen beziehen, nur die untersuchte Ware betreffen. Die SAIC Group wandte ein, dass keine Informationen oder Erläuterungen zur Anwendung des Artikels 28 und zur Art und Weise vorgelegt worden seien, wie die Berechnung der Höhe der Subvention anschließend für die SAIC Group selbst berechnet worden sei.

(578)

Die SAIC Group wandte ein, dass das betreffende Unternehmen während des Kontrollbesuchs einen Bericht über FuE-Aufwendungen und einen Bericht des Steuervertreters des Unternehmens als Beleg vorgelegt habe, und dass im Bericht des Steuervertreters nicht erwähnt werde, dass die angefallenen FuE-Aufwendungen spezifisch für die untersuchte Ware seien. Die SAIC Group erinnerte daran, dass der Anteil von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor am Umsatz dieses Unternehmens bei der Berechnung der Subventionsspanne hätte berücksichtigt werden müssen.

(579)

Die Kommission widersprach dem Einwand der SAIC Group und stellte fest, dass das betreffende Unternehmen nur einen Teil der angeforderten Informationen vorgelegt hatte, obwohl sie ohne Weiteres verfügbar waren. Es wurde keine vollständige Kopie des angeforderten Berichts des Steuervertreters mit Angaben zu den FuE-Aufwendungen und -Projekten vorgelegt, auf die sich der Abzug bezog. Insbesondere weigerte sich die SAIC Group, die angeforderten Informationen zu übermitteln, die in der gemeinsam unterzeichneten Liste der während des Kontrollbesuchs nicht vorgelegten Dokumente aufgeführt sind.

(580)

Entgegen dem Einwand der SAIC Group legte die Kommission in den spezifischen Vorunterrichtungsunterlagen die erforderliche Erklärung vor, in der sie erklärte, dass sie den Vorteil dem BEV-Umsatz zugerechnet hat, da keine überprüften Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die FuE-Aufwendungen und -Projekte andere Waren betreffen und sich nicht auf die untersuchte Ware bezogen. Folglich war die Kommission der Auffassung, dass sie ausreichende Informationen über die zugrunde liegenden Gründe vorgelegt hatte, warum und wie sie die verfügbaren Informationen angewandt hatte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und die Feststellungen unter Erwägungsgrund 950 der vorläufigen Verordnung werden hiermit bestätigt.

c)   Vorteil

(581)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zum Vorteil gemäß Erwägungsgrund 951 der vorläufigen Verordnung.

d)   Spezifität

(582)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung beanstandete die BYD Group die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 952 der vorläufigen Verordnung, wonach die steuerliche Verrechnung für FuE eine steuerliche Vorzugsbehandlung darstelle, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt sei, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hightech-Bereichen (beispielsweise im BEV-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen. Die BYD Group argumentierte, dass bei FuE-Aufwendungen, die einem Unternehmen im Rahmen seiner FuE-Tätigkeiten entstehen, ein zusätzlicher Betrag von 100 % der tatsächlich angefallenen FuE-Aufwendungen vor der Entrichtung der Steuern abgezogen werden müsse, und dass alle Unternehmen in China, die juristische Personen sind, in den Genuss der Verrechnung kommen könnten.

(583)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wiederholten die BYD Group und die chinesische Regierung, dass die Körperschaftsteuerermäßigung, die sich aus Vorzugsregelungen betreffend den Abzug von FuE-Ausgaben vor Steuern ergibt, nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2.1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens sei, da die Kriterien für die Gewährung der Körperschaftsteuerermäßigung für HNTE auf objektiven Kriterien beruhten, die automatisch und strikt eingehalten würden, sodass die in Kapitel IV des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Beschränkungen nicht spezifisch seien. Beide Parteien brachten ferner vor, dass im Lichte von Artikel 30 des Körperschaftsteuergesetzes, Artikel 95 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz und Artikel 4 der Bekanntmachung über die Verbesserung der Senkung der FuE-Entwicklungskosten diese Regelung auf alle Arten des verarbeitenden Gewerbes anwendbar sei.

(584)

Die Kommission stimmte der Auslegung der Gesetze und Durchführungsmaßnahmen durch die chinesische Regierung und die BYD Group nicht zu, denn diese zeigen, dass das Programm auf bestimmte von der chinesischen Regierung unterstützte Wirtschaftszweige und Unternehmen beschränkt ist, und dass dafür Kriterien gelten, die weder objektiv noch neutral zu sein scheinen, beispielsweise das Kriterium, dass ihre Produktion zu den „wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereichen“ gehören muss. Wie bereits in Erwägungsgrund 941 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie nur für Unternehmen gilt, die in bestimmten Hightech-Bereichen wie dem BEV-Wirtschaftszweig tätig sind. Darüber hinaus ist in Artikel 30 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes vorgesehen, dass FuE-Aufwendungen, die Unternehmen im Bereich der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Techniken entstehen, bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens zusätzlich abgezogen werden können, während in Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz dargelegt wird, wie sich dieser Abzug zusammensetzt, während in Artikel 4 der Bekanntmachung über die Verbesserung der Senkung der FuE-Entwicklungskosten die Wirtschaftszweige aufgeführt sind, für die der Abzug vor Steuern nicht gilt (z. B. Tabakherstellung, Hotel und Gastronomie, Groß- und Einzelhandel, Immobilien, Leasing und gewerbliche Dienstleistungen, Unterhaltung und alle anderen vom Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung festgelegten Wirtschaftszweige). Die Kommission erinnert daran, dass sie a) die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz für ihre Bewertung der Spezifität bereits in Erwägungsgrund 934 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 567 der vorliegenden Verordnung analysiert hat, b) die in den spezifischen von der BYD Group eingereichten Artikel und Unterlagen enthaltenen Beweise nichts an den Feststellungen der Kommission zur Spezifität ändern und tatsächlich vielmehr bestätigen, dass diese Regelung nicht für alle Wirtschaftszweige gilt. Insbesondere aus Artikel 30 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes und Artikel 4 der Bekanntmachung über die Verbesserung der Senkung der FuE-Entwicklungskosten geht hervor, dass diese Subvention spezifisch ist, da sie nur für eine bestimmte Anzahl von Wirtschaftszweigen gilt, d. h. für diejenigen, die mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Techniken befasst sind, und nicht alle Unternehmen von dieser profitieren können. Die Kommission bewertete diese Subvention daher als anfechtbar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(585)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Spezifität gemäß Erwägungsgrund 952 der vorläufigen Verordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(586)

Die Subventionsspanne der SAIC Group für den Abzug von FuE-Ausgaben vor Steuern wurde infolge der in Erwägungsgrund 652 dieser Verordnung beschriebenen Berichtigung aktualisiert.

(587)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Berechnung der Höhe der Subvention gemäß den Erwägungsgründen 953 und 954 der vorläufigen Verordnung.

Zu Vorzugsbedingungen erfolgender Abzug von FuE-Ausgaben vor Steuern

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

BYD Group

0,57  %

Geely Group

0,03  %

SAIC Group

1,47  %

3.8.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

a)   Rechtsgrundlage

(588)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zur Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen 956 und 957 der vorläufigen Verordnung.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(589)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung, die Geely Group und die SAIC Group vor, dass keine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts vorliege, da nach Artikel 10 Absatz 1 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes an Investoren gezahlte Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Boni bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden müssten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Folglich stelle die fragliche Steuerbefreiung keinen Verzicht auf staatliche Einnahmen dar, und es liege keine Subvention im Sinne des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens vor. Darüber hinaus wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die Kommission diesen Sachverhalt in ihrer Analyse nicht behandelt habe. Parallel dazu wies die Geely Group darauf hin, dass das chinesische Steuersystem darauf ausgelegt sei, die Doppelbesteuerung zu beenden und sich an internationale Normen anzupassen.

(590)

Obwohl die Kommission zustimmte, dass die Beseitigung der Doppelbesteuerung eine international anerkannte Steuerpraxis ist, gilt sie nicht in allen Ländern gleichermaßen. Die chinesische Regierung hat nicht dargelegt, wie durch den fraglichen Abzug konkret eine Doppelbesteuerung vermieden wird (d. h. durch den Nachweis, dass die unter die Befreiung fallenden Dividenden an anderer Stelle besteuert werden und die Regel nur Situationen der Doppelbesteuerung erfasst). Wie von der Kommission bereits in Erwägungsgrund 959 der vorläufigen Verordnung festgestellt, handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(591)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, es gebe keinen Einnahmenverzicht, und verwies auf ihre Fragebogenantwort und Artikel 10 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, in dem sie darauf hinwies, dass „an Investoren gezahlte Dividenden und Boni nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können“ und dass „die Tochtergesellschaft die entsprechende Körperschaftsteuer bereits gezahlt hat, bevor sie die Dividenden ausschüttet“. Aus diesen Gründen argumentierte die chinesische Regierung, dass „zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Dividenden- und Bonuseinkünfte nicht ein zweites Mal der Körperschaftsteuer unterlägen“, da „die Dividenden und Boni von gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttet würden, nachdem die Gewinnsteuer bereits gezahlt worden sei“.

(592)

Nach einer weiteren Analyse bestätigte die Kommission ihre Einschätzung, dass eine Subvention in Form eines Einnahmenverzichts vorliegt. In diesem Zusammenhang verwies sie auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Während in Artikel 6 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegt ist, dass Dividenden, Bonuszahlungen oder andere Erträge aus Kapitalbeteiligungen Teil der Gesamteinkünfte eines Unternehmens sind, werden in Artikel 7 Gewinne aus Dividenden, Bonusemissionen oder anderen Erträgen aus Kapitalbeteiligungen nicht als Teil der nicht steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aufgeführt. Daher erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht automatisch, d. h., Dividenden sind Teil des zu versteuernden Einkommens, es sei denn, die Bestimmungen von Kapitel IV „Steueranreize“, in dem die Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung festgelegt sind, finden Anwendung. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes zu einem Einnahmenverzicht seitens der chinesischen Regierung führt, und wies dieses Vorbringen zurück.

(593)

Daher bestätigte die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 958 der vorläufigen Verordnung.

c)   Vorteil

(594)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen zum Vorteil gemäß Erwägungsgrund 959 der vorläufigen Verordnung.

d)   Spezifität