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Document 32024R1263

    Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

    PE/51/2024/REV/1

    ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1263

    30.4.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1263 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 29. April 2024

    über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden Leitprinzipien: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der ursprünglich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 (3) und (EG) Nr. 1467/97 (4) des Rates und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 (5) bestand, beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

    (3)

    Der Rahmen für die haushaltspolitische Steuerung ist Teil des Europäischen Semesters, das auch die Koordinierung und Überwachung der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, und die damit verbundenen länderspezifischen Empfehlungen umfasst.

    (4)

    Die Einbindung der nationalen Parlamente, der Sozialpartner, zivilgesellschaftlicher Organisationen und anderer relevanter Interessenträger in das Europäische Semester ist von entscheidender Bedeutung, um die nationale Eigenverantwortung in Bezug auf die Wirtschafts- und Finanzpolitik zu stärken und die politischen Entscheidungsprozesse transparent und inklusiv zu gestalten.

    (5)

    Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, dem öffentlichen Schuldenstand und den wirtschaftlichen Herausforderungen sowie sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat sich bei der Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise infolge dieser Pandemie als äußerst wirksam erwiesen, hat aber auch zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor geführt, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten und Defizite graduellen, stetig und auf realistische und wachstumsfreundliche Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken, Raum für antizyklische Maßnahmen zu gewährleisten und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Verwirklichung eines fairen digitalen und eines fairen grünen Wandels, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Klimaziele, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit, die Förderung der offenen strategischen Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und der dauerhaften Konvergenz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern werden.

    (6)

    Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollte gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern und folglich zwischen den Mitgliedstaaten differenzieren, indem ihren jeweiligen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand und ihren jeweiligen wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird und mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Pfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.

    (7)

    Es muss ein angemessenes Niveau an öffentlichen Investitionen gewährleistet werden, um die Hauptziele der in dieser Verordnung festgelegten Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erreichen und die derzeitigen und künftigen Prioritäten der Union anzugehen. Aus der Umsetzung der wie den kohäsionspolitischen Fonds, zu denen derzeit der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurden, der mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Fonds für einen gerechten Übergang zählen, oder aus der Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (10) geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union oder des mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (11) geschaffenen Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage könnten Lehren für die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz von Investitionen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen und für alle Investitionsinstrumente der Union, mit denen gemeinsame Prioritäten der Union verfolgt werden, gezogen werden.

    (8)

    Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011 (12) bzw. (EU) Nr. 1176/2011 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen vorlegen, die einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdecken, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode des betreffenden Mitgliedstaats. Als Teil ihrer integrierten Analyse der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen im Rahmen des Europäischen Semesters bewertet die Kommission die Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten und überwacht die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des sozialpolitischen Scoreboards und der Grundsätze des Rahmens für soziale Konvergenz.

    (9)

    Es sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung, Billigung und Überwachung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne festgelegt werden, um durch Reformen und Investitionen, einschließlich derjenigen, mit denen zu den gemeinsamen Prioritäten der Union beigetragen wird, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.

    (10)

    Die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten die Finanzpolitik, die strukturellen Reformen und Investitionen eines jeden Mitgliedstaats enthalten. Diese Pläne sollten den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Pfad sowie seine prioritären öffentlichen Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, graduellen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist. Diese Pläne sollten ferner weitreichendere Reformen und Investitionen umfassen, auch in Bezug auf gemeinsame Prioritäten der Union, insbesondere den grünen Wandel, einschließlich des europäischen Grünen Deals und des Übergangs zur Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und im Rahmen der Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) übermittelten nationalen Energie- und Klimapläne, den digitalen Wandel, einschließlich des mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade, die soziale und wirtschaftliche Resilienz und die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030, die Energieversorgungssicherheit und, soweit zutreffend, den Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten, einschließlich des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, oder spätere Rechtsakte der Union, die für diese Prioritäten relevant sind. Während der Laufzeit der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen bei der Aufstellung nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gebührend berücksichtigt werden.

    (11)

    Die kohäsionspolitischen Mittel sind ebenfalls auf das Europäische Semester abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts auch die Reformen und Investitionen und Reformen im Rahmen dieser Fonds gebührend berücksichtigt werden, um Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität zu gewährleisten.

    (12)

    Der Übermittlung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans sollte ein fachlicher Dialog mit der Kommission vorausgehen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann. Die Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission sollte eine Zusammenfassung dieses fachlichen Dialogs enthalten. Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission sollte der Rat eine Empfehlung annehmen, in der er den Nettoausgabenpfad festlegt, und, soweit angebracht, die Reformen und Investitionen billigt, die einer etwaigen Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden sollen.

    (13)

    Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige operative Indikator sollte auf national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. auf Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Im Einklang mit den Leitprinzipien, die die Kommission für die Einstufung von Transaktionen als einmalige und sonstige befristete Maßnahmen heranzieht, sollten auch diese einmaligen und sonstigen befristeten Maßnahmen vom Nettoausgabenindikator abgezogen werden. Dieser Indikator, der nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren und anderen Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle des Staates entziehen, beeinflusst wird, bietet Spielraum für eine antizyklische makroökonomische Stabilisierung.

    (14)

    Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Übermittlung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Kommission den Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit 3 % des BIP überschreitet, wie in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Protokoll (Nr. 12)“) festgelegt, einen Referenzpfad übermitteln, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren mit einer etwaigen Verlängerung um höchstens drei Jahre abdeckt. Dieser Pfad sollte risikobasiert und länderspezifisch sein sowie auf der Schuldentragfähigkeit beruhen, um einen stärker zukunftsorientierten Ansatz zu gewährleisten, der sowohl für aktuelle als auch künftige Herausforderungen geeignet ist.

    (15)

    Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, dessen öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und dessen öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat Leitlinien in Form von technischen Informationen übermitteln.

    (16)

    Während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat einen Referenzpfad oder technische Informationen zu übermitteln hat, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission zu ersuchen. Dieser fachliche Austausch sollte die Gelegenheit bieten, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern, wobei die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist.

    (17)

    Der Rahmen der Union für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf von Eurostat bereitgestellten statistischen Daten; Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Qualität der Finanzdaten sicherzustellen, die im Einklang mit dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erhoben werden. Eurostat hat einen Rahmen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über statistische Daten in Bezug auf die nationale Kofinanzierung von von der Union finanzierten Programmen zu schaffen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind und derzeit noch nicht von Eurostat erhoben werden. Bis zur Schaffung des Rahmens für die Erhebung und Bereitstellung solcher Daten sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, sich auf Schätzungen zu stützen. Format, Umfang, Häufigkeit und Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten sind von den zuständigen statistischen Stellen der Union festzulegen.

    (18)

    Der Referenzpfad sollte sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auch in ungünstigen Szenarien auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Zusätzlich dazu sollte er sicherstellen, dass das öffentliche Defizit auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Mitgliedstaaten nach Ablauf des Anpassungszeitraums zusätzliche Kosten entstehen könnten, etwa infolge der Bevölkerungsalterung. Schließlich sollte für Kohärenz mit dem Korrekturpfad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gesorgt werden.

    (19)

    Damit die Ergebnisse des Rahmens der Union für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung besser vorhergesehen werden können und um die Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, sollte der Referenzpfad vorab die Absicherung der Schuldentragfähigkeit einhalten. Diese Absicherung sollte in der Konzeptionsphase der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sicherstellen, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt. Sie würde als Mindestanforderung für die Anstrengungen im Rahmen des Referenzpfads und des Nettoausgabenpfads dienen. Aufgrund der besonderen Zusammensetzung der ausstehenden Staatsschulden Griechenlands dürfte ein erheblicher Teil der aufgeschobenen Zinszahlungen im Jahr 2033 fällig werden. Der damit verbundene außergewöhnliche Anstieg der öffentlichen Schuldenquote Griechenlands sollte bei der Anwendung der Absicherung der Schuldentragfähigkeit daher nicht berücksichtigt werden.

    (20)

    Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad dürften ausreichen, um die öffentlichen Defizite deutlich unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. Um den Rahmen für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung jedoch gegenüber ungewissen Entwicklungen der makroökonomischen und finanzpolitischen Variablen robuster zu machen, sollte der Referenzpfad ferner eine gemeinsame Resilienzmarge in Bezug auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 12 genannten Defizit-Referenzwert aufweisen oder eine Annäherung an diesen Defizit-Referenzwert vorsehen. Mit dieser gemeinsamen Absicherung der Resilienz sollte der Aufbau von Haushaltspuffern für widrige Umstände und Schocks sichergestellt und die Durchführung antizyklischer Maßnahmen im haushaltspolitischen Rahmen der Union folglich erleichtert werden.

    (21)

    Für die erste Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Plausibilität eines mittelfristigen Rückgangs des öffentlichen Schuldenstands auf der im Debt Sustainability Monitor 2023 der Kommission beschriebenen Methode beruhen. Eine Arbeitsgruppe zur Schuldentragfähigkeitsanalyse sollte mögliche Verbesserungen der Methode, auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen, ausloten. Diese Arbeitsgruppe sollte sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zusammensetzen. Der Europäische Fiskalausschuss und der Europäische Stabilitätsmechanismus sollten von der Arbeitsgruppe als Beobachter eingeladen werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission ersuchen können, im Rahmen des mit dieser Verordnung eingerichteten wirtschaftlichen Dialogs ihre Methode darzulegen.

    (22)

    Um zu beurteilen, ob am Ende des vier- oder fünfjährigen Umsetzungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans weitere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission die Lage neu bewerten und einen neuen Referenzpfad vorgeben, wenn der öffentliche Schuldenstand des Mitgliedstaats nach wie vor über 60 % des BIP oder das öffentliche Defizit über 3 % des BIP liegt.

    (23)

    In jedem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan sollte dessen Status im Rahmen der nationalen Verfahren angegeben werden und insbesondere, ob der Plan dem nationalen Parlament vorgelegt und von diesem gebilligt wurde. Im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan sollte auch angegeben werden, ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Empfehlung des Rates zum vorhergehenden Plan und, sofern zutreffend, andere Empfehlungen oder Beschlüsse des Rates oder eine Verwarnung der Kommission zu erörtern. Soweit verfügbar, sollte die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution, die gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates (17) eingerichtet wurde, dem der Kommission übermittelten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt werden. Vor der Übermittlung der zweiten oder einer nachfolgenden Runde der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, sollten alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen eine Konsultation mit den Sozialpartnern, den regionalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen relevanten Interessenträgern durchführen. In die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten Informationen über die Konsultation der nationalen Parlamente und den Konsultationsprozess aufgenommen werden. Angesichts des engeren Zeitplans für die Ausarbeitung der ersten Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne könnten die Mitgliedstaaten im Vorfeld eine Konsultation mit angemessenen Fristen durchführen.

    (24)

    Im Falle einer neu ernannten Regierung sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans entgegenstehen, sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, der Kommission bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden Plans einen überarbeiteten Plan zu übermitteln.

    (25)

    Legen die Mitgliedstaaten ihren nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen Annahmen zugrunde, die von dem Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands abweichen, so sollten sie die Unterschiede transparent und anhand stichhaltiger wirtschaftlicher Argumente im Rahmen des fachlichen Dialogs und in ihren nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen erläutern und ordnungsgemäß begründen.

    (26)

    Ist der Rat der Auffassung, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan eines Mitgliedstaats nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so sollte er grundsätzlich den ursprünglichen Referenzpfad empfehlen, der zuvor von der Kommission als Nettoausgabenpfad übermittelt worden war.

    (27)

    Damit das Zusammenspiel zwischen dem gemeinsamen Rahmen der Union und den nationalen haushaltspolitischen Rahmen angemessen funktioniert, sollte die Kommission ihre Bewertung der Einhaltung durch die Mitgliedstaaten der Nettoausgabenpfade gemäß der Festsetzung durch den Rat nur auf die Entwicklung der Nettoausgaben stützen. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, ihre nationalen Haushaltsziele an einem anderen Indikator, etwa dem strukturellen Saldo, auszurichten, wenn der jeweilige nationale haushaltspolitische Rahmen dies erfordert.

    (28)

    Bei der Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission sollte insbesondere die Plausibilität der makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen geprüft werden, soweit diese von den Annahmen abweichen, die dem Referenzpfad zugrunde liegen. Insbesondere sollten die in den Plan aufzunehmenden, unter der Annahme einer unveränderten Politik erstellten Schuldenprojektionen mit den Projektionen der Kommission vergleichbar sein.

    (29)

    Um die Umsetzung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sicherzustellen, sollten die Kommission und der Rat die in diesen Plänen im Rahmen des Europäischen Semesters aufgenommenen Reformen und Investitionen auf der Grundlage der jährlichen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Artikeln 121 und 148 AEUV überwachen. Zu diesem Zweck sollten sie mit dem Europäischen Parlament einen wirtschaftlichen Dialog führen.

    (30)

    Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die im Rahmen des Europäischen Semesters gefassten Beschlüsse zu erhöhen, sollte das Europäische Parlament auf regelmäßige und strukturierte Weise ordnungsgemäß in das Europäische Semester eingebunden werden. Der Präsident des Rates und die Kommission sollten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung unterrichten. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten von der Kommission ausgearbeitet und dem Rat übermittelt sowie unverzüglich dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden.

    (31)

    Um einen eher graduellen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan ein Paket überprüfbarer und zeitgebundener Reformen und Investitionen zugrunde legt, die grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wachstums- und resilienzfördernd sind, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen, die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne dass dies über die Laufzeit des Plans zu einer Verringerung des Niveaus der national finanzierten öffentlichen Investitionen im Vergleich zum mittelfristigen Niveau vor Beginn des Plans führt, wobei der Reichweite und dem Ausmaß der länderspezifischen Herausforderungen Rechnung zu tragen ist.

    (32)

    Das Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden soll, sollte mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität und der im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind. Wenn Aufbau- und Resilienzpläne ehrgeizige Reformen und Investitionen umfassen, insbesondere in Bezug auf das mittelfristige Wirtschaftswachstum und die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen für die Verlängerung des Anpassungszeitraums der ersten Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erfüllen.

    (33)

    Die in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen festgelegten Reform- und Investitionspakete sollten auf die gemeinsamen Prioritäten der Union abgestimmt sein; darunter fallen etwa die Verwirklichung eines fairen grünen und digitalen Wandels, einschließlich der Kohärenz mit den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazielen, das Erreichen sozialer und wirtschaftlicher Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, die Verwirklichung der Energieversorgungssicherheit und erforderlichenfalls der Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten. Die Kommission sollte diesen Prioritäten bei ihrer Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese Reform- und Investitionspakete sollten auch mit den nationalen Strategien vereinbar sein, die der betreffende Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Prioritäten der Union festgelegt hat.

    (34)

    Im Hinblick auf die Förderung wachstumsfreundlicher Strategien zur Haushaltskonsolidierung sollten die Auswirkungen der Reformen und Investitionen — sobald sie im Rahmen der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne umgesetzt wurden — bei der Gestaltung der nachfolgenden Pläne gebührend berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch künftige öffentliche Einnahmen, öffentliche Ausgaben und Potenzialwachstum sowie dem Beitrag zu den gemeinsamen Prioritäten der Union auf der Grundlage stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Erkenntnisse gewidmet werden.

    (35)

    Kommt ein Mitgliedstaat den zeitgebundenen Reformen und Investitionen, die dem vom Rat festgelegten eher graduellen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht bis zur gesetzten Frist in zufriedenstellender Weise nach, so sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission empfehlen können, die Verlängerung des Anpassungszeitraums des Nettoausgabenpfads zu verkürzen, d. h. die jährlichen Konsolidierungsanstrengungen zu verstärken, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung bis zur ursprünglichen Frist entgegenstehen.

    (36)

    Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die jährlichen und kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der Nettoausgaben von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen. Auf dem Kontrollkonto sollten keine Abweichungen verbucht werden, solange Ausweichklauseln aktiviert sind. Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, insbesondere auch der politischen Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union als einschlägige Faktoren berücksichtigen und den finanziellen Beiträgen zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Prioritäten der Union besondere Aufmerksamkeit widmen.

    (37)

    Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, sollte die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union beibehalten werden, mit dem Ziel, ihre Kapazitäten graduell aufzubauen.

    (38)

    Ein ständiger und unabhängigerer Europäischer Fiskalausschuss sollte in dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union eine wichtigere beratende Rolle spielen. Er sollte weiterhin die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den künftigen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes bewerten sowie die Kommission und den Rat beraten, wobei die Rolle und die Vorrechte der Kommission gemäß EUV und AEUV zu achten sind. Seine Unabhängigkeit und sein Zugang zu Informationen sollten verbessert werden. Der Rat und das Europäische Parlament sollten bei der Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses konsultiert werden. Diese Ernennungen sollten so weit wie möglich eine angemessene geographische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleisten.

    (39)

    In ihrer Stellungnahme zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) vorgelegten Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die Kommission bewerten, ob diese Übersichten mit den Nettoausgabenpfaden gemäß der Festsetzung durch den Rat nach der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.

    (40)

    Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat gestattet, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte. Der Europäische Fiskalausschuss sollte eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel abgeben.

    (41)

    Neben der allgemeinen Ausweichklausel sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel vorgesehen werden, um eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zuzulassen, wenn außergewöhnliche Umstände — wie unvorhersehbare exogene Ereignisse –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklauseln muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat unter Berücksichtigung des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats um Auslösung oder Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklausel innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte.

    (42)

    Die vorliegende Verordnung bildet zusammen mit der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates (19) und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates (20) ein Paket. Mit diesen drei Rechtsakten (im Folgenden „Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung“) wird der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union reformiert und der Inhalt des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (21) vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung beibehalten. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung weist eine stärkere länderspezifische Dimension auf, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, unter anderem durch Beibehaltung der beratenden Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen des fiskalpolitischen Pakts stützt. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die im fiskalpolitischen Pakt vorgeschriebene Gesamtbewertung der Einhaltung der Regelungen ist in dieser Verordnung festgelegt.Wie beim fiskalpolitischen Pakt sind vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Bestimmungen über das Kontrollkonto zulässig. Ähnlich wie beim fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im fiskalpolitischen Pakt festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.

    (43)

    Um eine wirksame Umsetzung und angemessene Überwachung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Ersuchen um eine Stellungahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses zeitnahe Leitlinien zu den Angaben, die in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen und jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, bereitstellen. Diese Leitlinien sollten veröffentlicht werden.

    (44)

    Die multilaterale Überwachung sollte sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken stützen, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erstellt werden.

    (45)

    Da die Ziele dieser Verordnung, die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

    (46)

    Im Hinblick auf die bestehende Frist gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, um die wirksame Koordinierung einer soliden Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung beizutragen.

    (2)   Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission festgelegt, um durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „länderspezifische Empfehlung“ die an einen Mitgliedstaat gerichteten jährlichen Leitlinien des Rates zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV;

    2.

    „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen;

    3.

    „Referenzpfad“ den von der Kommission übermittelten mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben, der als Rahmen für die Dialoge mit den Mitgliedstaaten dient, deren öffentlicher Schuldenstand zum Zeitpunkt der Erstellung ihres nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) überschreitet oder deren öffentliches Defizit zu diesem Zeitpunkt 3 % des BIP überschreitet;

    4.

    „technische Informationen“ die Leitlinien, die die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und deren öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, übermittelt, bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erstellen;

    5.

    „Nettoausgabenpfad“ den mehrjährigen Pfad für die Nettoausgaben eines Mitgliedstaats;

    6.

    „nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats enthält und einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode dieses Mitgliedstaats;

    7.

    „jährlicher Fortschrittsbericht“ einen Bericht eines Mitgliedstaats über die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, und die Reformen und Investitionen;

    8.

    „Anpassungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Haushaltsanpassung eines Mitgliedstaats erfolgt und der sich über vier Jahre oder im Fall einer Verlängerung über vier Jahre plus einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstreckt;

    9.

    „Kontrollkonto“ eine Aufzeichnung der kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben eines Mitgliedstaats von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat;

    10.

    „struktureller Saldo“ den konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen;

    11.

    „struktureller Primärsaldo“ den strukturellen Saldo ohne Zinsausgaben.

    KAPITEL II

    EUROPÄISCHES SEMESTER

    Artikel 3

    Europäisches Semester

    (1)   Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch.

    (2)   Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellt werden.

    (3)   Das Europäische Semester umfasst:

    a)

    die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV, der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets;

    b)

    die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien einschließlich der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen. Die Überwachung der Umsetzung durch die Kommission schließt die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele ein, die mit Hilfe des sozialpolitischen Scoreboards und eines Rahmens zur Ermittlung von Risiken für die soziale Konvergenz gemessen werden;

    c)

    die Übermittlung, Bewertung und Billigung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Umsetzung im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte;

    d)

    die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

    Artikel 4

    Umsetzung des Europäischen Semesters

    (1)   Sofern dies in Anbetracht einer Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

    (2)   Bei wichtigen Entscheidungen zur Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik tragen die Mitgliedstaaten zunächst den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a beziehungsweise b genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und den Empfehlungen und den beschäftigungspolitischen Leitlinien gebührend Rechnung. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission überwacht.

    (3)   Kommt ein Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten Grundzügen, Leitlinien und Empfehlungen nicht nach, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

    a)

    weitere Empfehlungen,

    b)

    eine Verwarnung der Kommission oder eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,

    c)

    Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

    KAPITEL III

    REFERENZPFAD

    Artikel 5

    Referenzpfad

    Überschreitet der öffentliche Schuldenstand eines Mitgliedstaats 60 % des BIP oder überschreitet sein öffentliches Defizit 3 % des BIP, so übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Referenzpfad für die Nettoausgaben, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren und dessen etwaige Verlängerung um bis zu drei Jahre gemäß Artikel 14 abdeckt.

    Artikel 6

    Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad

    Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener risikobasierter Referenzpfad festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass

    a)

    die projizierte öffentliche Schuldenquote zum Ende des Anpassungszeitraums unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP gehalten wird;

    b)

    das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird;

    c)

    die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans grundsätzlich linear sowie mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind; und

    d)

    gegebenenfalls Übereinstimmung mit dem Korrekturpfad nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 besteht.

    Artikel 7

    Absicherung der Schuldentragfähigkeit

    (1)   Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der

    a)

    1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt;

    b)

    0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.

    (2)   Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.

    Artikel 8

    Absicherung der Defizitresilienz

    (1)   Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die Haushaltsanpassung erforderlichenfalls so lange fortgesetzt wird, bis der betreffende Mitgliedstaat ein Defizitniveau erreicht, das eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP gegenüber dem Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP aufweist.

    (2)   Die jährliche Verbesserung des strukturellen Primärsaldos zur Erreichung der erforderlichen Marge beträgt 0,4 Prozentpunkte des BIP und wird im Falle einer Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 auf 0,25 Prozentpunkte des BIP verringert.

    Artikel 9

    Vorab-Leitlinien der Kommission

    (1)   Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 übermitteln müssen, oder innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen des Mitgliedstaats, einen überarbeiteten Plan gemäß Artikel 15 übermitteln zu dürfen, Folgendes:

    a)

    den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und die entsprechenden Ergebnisse,

    b)

    ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen,

    c)

    den Referenzpfad, sofern nach Artikel 5 erforderlich, oder die technischen Informationen, sofern ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels darum ersucht, und den entsprechenden strukturellen Primärsaldo, einschließlich Tabellenvorlagen und anderer relevanter Informationen, die erforderlich sind, um seine vollständige Reproduzierbarkeit zu gewährleisten.

    (2)   Ein Mitgliedstaat kann während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat Vorableitlinien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln hat, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission ersuchen. Ein solcher fachlicher Austausch bietet Gelegenheit, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.

    (3)   Den Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP nicht überschreitet, stellt die Kommission auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig unter der Annahme, dass keine weiteren politischen Maßnahmen getroffen werden, unter 3 % des BIP gehalten wird, und gibt an, ob dies eine Haushaltsanpassung erfordert. Diese technischen Informationen müssen auch mit der in Artikel 8 genannten Absicherung der Defizitresilienz im Einklang stehen.

    Artikel 10

    Plausibilitätsprüfung

    (1)   Die Kommission prüft anhand einer reproduzierbaren, vorhersehbaren und transparenten Methode auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen, ob sich die projizierte öffentliche Schuldenquote eines Mitgliedstaats auf einem rückläufigen Pfad befindet oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird:

    a)

    Die öffentliche Schuldenquote sinkt oder wird unter Zugrundelegung der deterministischen Szenarien des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten;

    b)

    das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht sinkt, ist ausreichend gering; dies wird anhand der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission bewertet.

    (2)   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission ersuchen, im Rahmen des wirtschaftlichen Dialogs nach Artikel 28 ihre Methode darzulegen.

    (3)   Die Kommission veröffentlicht ihre Plausibilitätsprüfung und die Tabellenvorlagen, die die zugrunde liegenden Daten sowie andere relevante Informationen enthalten, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 reproduzierbar sind.

    KAPITEL IV

    NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE

    Artikel 11

    Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

    (1)   Spätestens zum 30. April des letzten Jahres des laufenden Plans übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan. Ein Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.

    (2)   Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird.

    Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Falls verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.

    (3)   Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, führt jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen eine Konsultation mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, den regionalen Behörden und anderen relevanten Interessenträgern durch.

    (4)   Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, kann jeder Mitgliedstaat den Entwurf seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen in seinem nationalen Parlament erörtern.

    (5)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan nach dessen Vorlage beim Rat und der Kommission.

    Artikel 12

    Fachlicher Dialog

    Vor der Übermittlung seines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission einen fachlichen Dialog, um sicherzustellen, dass der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan mit den Artikeln 13 und 15 im Einklang steht.

    Artikel 13

    Anforderungen an die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne

    Ein nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan

    a)

    enthält einen Nettoausgabenpfad sowie die zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen und die geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen, um die Einhaltung der haushaltspolitischen Anforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 nachzuweisen;

    b)

    enthält den Referenzpfad gemäß Artikel 5 oder die von der Kommission übermittelten technischen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3; ist der im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad höher als der von der Kommission gemäß Artikel 5 vorgegebene Referenzpfad, so begründet der betreffende Mitgliedstaat die Abweichung in seinem Plan anhand stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Argumente;

    c)

    enthält Erläuterungen, wie der betreffende Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen, benannt wurden, sicherstellen wird und wie dieser Mitgliedstaat die folgenden gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird:

    i)

    ein fairer grüner und digitaler Wandel, einschließlich der Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt,

    ii)

    soziale und wirtschaftliche Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte,

    iii)

    Sicherheit der Energieversorgung, und

    iv)

    erforderlichenfalls der Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten;

    d)

    enthält eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der an ihn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 relevant sind, sowie, soweit zutreffend, die Verwarnungen der Kommission oder die Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV;

    e)

    gibt, sofern zutreffend, Aufschluss darüber, wie der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 14 sicherstellen wird, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums des Mitgliedstaats um bis zu drei Jahre zugrunde liegt;

    f)

    berücksichtigt die Auswirkungen der von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits durchgeführten Reformen und Investitionen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch künftige Einnahmen und Ausgaben des Staates und Potenzialwachstum auf der Grundlage stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Erkenntnisse;

    g)

    enthält Informationen zu

    i)

    den wichtigsten makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen,

    ii)

    impliziten Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten,

    iii)

    den erwarteten Auswirkungen der Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen,

    iv)

    dem prognostizierten Umfang der national finanzierten öffentlichen Investitionen während des gesamten Planungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans,

    v)

    dem öffentlichen Investitionsbedarf, einschließlich in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der Union nach Buchstabe c des vorliegenden Artikels,

    vi)

    der Konsultation der nationalen Parlamente und der Konsultation nach Artikel 11,

    vii)

    der Kohärenz und sofern zutreffend Komplementarität mit den Fonds der Kohäsionspolitik und dem Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241.

    Artikel 14

    Kriterien für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums

    (1)   Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden.

    (2)   Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    Es führt auf der Grundlage glaubwürdiger und vorsichtiger Annahmen eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats herbei;

    b)

    es unterstützt die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, indem es mittelfristig eine strukturelle Verbesserung der öffentlichen Finanzen bewirkt, etwa durch Senkung der Ausgabenquote oder Erhöhung der Einnahmenquote;

    c)

    es verfolgt die in Artikel 13 Buchstabe c genannten gemeinsamen Prioritäten der Union;

    d)

    es trägt den an den Mitgliedstaat gerichteten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht vorgelegten Empfehlungen, Rechnung;

    e)

    es stellt unter Berücksichtigung der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans nicht unter dem vorherigen mittelfristigen Niveau liegt.

    (3)   Jede der Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, ist hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar und erfüllt folgende Kriterien:

    a)

    Die Reform- und Investitionszusagen sind klar beschrieben und ermöglichen es der Kommission, sie anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien zu bewerten;

    b)

    die Reformen werden innerhalb des Planungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durchgeführt;

    c)

    bis zum Ende des Anpassungszeitraums werden erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der Investitionen erzielt;

    d)

    die Beschreibung der Reformen und Investitionen enthält, soweit erforderlich, Indikatoren zur Bewertung ihrer Umsetzung und Überwachung.

    (4)   Das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, muss mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind.

    Artikel 15

    Überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans darum ersuchen, der Kommission vor Ende der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln, wenn objektive Umstände der Umsetzung des ursprünglichen Plans innerhalb dieses Zeitraums entgegenstehen. In diesem Fall deckt der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan den Zeitraum bis zum Ende der Laufzeit des ursprünglichen Plans ab.

    (2)   Im Falle einer neu ernannten Regierung kann ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermitteln, der je nach der regulären Dauer seiner Legislaturperiode einen neuerlichen Zeitraum von vier Jahren oder fünf Jahren abdeckt.

    (3)   Ein Mitgliedstaat kann die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, eine Stellungnahme zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, wobei der unabhängigen finanzpolitischen Institution ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eingeräumt wird.

    Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen geben diese Stellungnahmen ab dem 1. Mai 2032 ab, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Versäumt es eine unabhängige finanzpolitische Institution, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, so hindert dies den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, seinen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Soweit verfügbar, wird die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution dem der Kommission übermittelten überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt.

    (4)   Damit ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 erstellen kann, übermittelt die Kommission diesem Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen neuen Referenzpfad oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats neue technische Informationen.

    (5)   Abhängig davon, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat in der Vergangenheit empfohlene Haushaltsanpassungen vorgenommen hat, darf der neue Referenzpfad keine Verschiebung der Konsolidierungsanstrengungen auf das Ende des Programmzeitraums bewirken und grundsätzlich nicht zu einer geringeren Konsolidierungsanstrengung führen.

    (6)   Wird ein überarbeiteter nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan übermittelt, so finden die Artikel 12, 13, 14 sowie 16 bis 20 Anwendung.

    (7)   Sofern zutreffend, prüft die Kommission insbesondere, ob eine etwaige Verlängerung des Anpassungszeitraums auch für den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gelten oder weiterhin gelten soll. Die Bewertung der Kommission trägt der Umsetzung der Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung des ursprünglichen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans zugrunde liegen, und den Änderungen im Rahmen des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans in Bezug auf Herausforderungen hinsichtlich des öffentlichen Schuldenstands Rechnung.

    Artikel 16

    Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission

    (1)   Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Übermittlung. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, diese Frist erforderlichenfalls um grundsätzlich bis zu zwei Wochen zu verlängern;

    (2)   Bei der Bewertung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission für jeden Mitgliedstaat, ob sein jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen erfüllt, den öffentlichen Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen oder darauf zu halten oder weiterhin auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten.

    (3)   Bei der Bewertung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans prüft die Kommission bei den Mitgliedstaaten, die einen Referenzpfad erhalten haben, ob ihr jeweiliger Nettoausgabenpfad die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllt.

    (4)   Die Kommission prüft bei allen Mitgliedstaaten, ob ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne die in Artikel 13 genannten Anforderungen erfüllen.

    (5)   Die Kommission prüft, ob bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllen.

    Artikel 17

    Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch den Rat

    (1)   Auf Empfehlung der Kommission nimmt der Rat eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und, sofern zutreffend, die in dem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehenen Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen. Diese Empfehlung des Rates wird grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission angenommen.

    (2)   Dient der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 31, so billigt der Rat in seiner Empfehlung auch die zur Korrektur dieser Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.

    Artikel 18

    Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

    Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen nicht erfüllt, so empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln.

    Artikel 19

    Empfehlung des Rates bei Verstößen durch einen Mitgliedstaat

    Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, grundsätzlich den von der Kommission vorgegebenen Referenzpfad als Nettoausgabenpfad des Mitgliedstaats zu verwenden, wenn

    a)

    der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb eines Monats nach der Empfehlung des Rates nach Artikel 18 einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln;

    b)

    der Rat der Auffassung ist, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, wobei er seinen Standpunkt hinreichend begründet;

    c)

    der Mitgliedstaat es versäumt, seinen ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan oder einen neuen Plan im letzten Jahr des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 Absatz 1 zu übermitteln.

    In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission eine Verlängerung dieser Frist um grundsätzlich einen Monat vereinbaren.

    Artikel 20

    Verstoß eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Investitions- und Reformzusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen

    Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 14 zugrunde liegen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und im Einklang mit Artikel 29 einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung innerhalb der ursprünglichen Frist entgegenstehen.

    KAPITEL V

    UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNE

    Artikel 21

    Jährlicher Fortschrittsbericht

    (1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich spätestens zum 30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor.

    (2)   Der jährliche Fortschrittsbericht enthält insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat, bei der Umsetzung umfassenderer Reformen und Investitionen im Rahmen des Europäischen Semesters und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht.

    (4)   Die Kommission verwendet die von den Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fortschrittsberichten bereitgestellten Informationen zusammen mit anderen einschlägigen Informationen für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 4 Absatz 1. Die Kommission macht ihre Bewertung öffentlich zugänglich.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können den Fortschrittsbericht im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen in ihren nationalen Parlamenten und mit der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und relevanten Interessenträgern erörtern.

    Artikel 22

    Überwachung durch die Kommission

    (1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß der Festsetzung durch den Rat und insbesondere des Nettoausgabenpfads und der Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.

    (2)   Die Kommission richtet ein Kontrollkonto ein, um die kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen, das nach Billigung eines neuen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch den Rat zurückgesetzt wird.

    (3)   Auf dem Kontrollkonto wird ein Minus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr über dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.

    (4)   Auf dem Kontrollkonto wird ein Plus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr unter dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat liegen.

    (5)   Der kumulierte Saldo des Kontrollkontos entspricht der Summe der jährlichen positiven und negativen Kontobewegungen nach den Absätzen 3 und 4. Der Saldo wird in Prozent des BIP ausgedrückt.

    (6)   Die positiven und negativen Kontobewegungen werden jährlich auf der Grundlage der Ist-Daten verbucht.

    (7)   Hat der Rat eine Empfehlung gemäß den Artikeln 25 oder 26 angenommen, so werden im Kontrollkonto des betreffenden Mitgliedstaats keine Abweichungen verbucht.

    Artikel 23

    Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten können die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution im Sinne von Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU auffordern, zu bewerten, ob die in dem jährlichen Fortschrittsbericht gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat vereinbar sind.

    (2)   Soweit zutreffend können die Mitgliedstaaten die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, die Faktoren zu analysieren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegen. Diese Analyse ist nicht verbindlich und wird zusätzlich zu der Analyse der Kommission durchgeführt.

    Artikel 24

    Der Europäische Fiskalausschuss

    (1)   Der mit dem Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission (23) eingerichtete Europäische Fiskalausschuss berät die Kommission und den Rat in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der multilateralen fiskalpolitischen Überwachung im Sinne der Artikel 121, 126 und 136 AEUV.

    (2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Europäische Fiskalausschuss völlig unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes tätig. Er darf von der Regierung eines Mitgliedstaats, von den Organen oder Einrichtungen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses Folgendes:

    a)

    eine zeitnahe Ex-post-Bewertung der Umsetzung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union;

    b)

    die Beratung im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs, der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angemessen ist, sowie zu den nationalen haushaltspolitischen Kursen, die ihn im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden;

    c)

    die Abgabe von Stellungnahmen — auf Ersuchen der Kommission oder des Rates — zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

    d)

    die enge Zusammenarbeit mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

    e)

    die Abgabe von Vorschlägen für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften.

    (4)   Der Europäische Fiskalausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammen.

    (5)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Europäischen Fiskalausschusses werden von der Kommission nach Anhörung des Parlaments und des Rates im Rahmen eines transparenten Verfahrens und auf der Grundlage nachgewiesener analytischer Erfahrungen und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Analyse der öffentlichen Finanzen und mit der Makroökonomie ausgewählt und ernannt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Europäischen Fiskalausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich ist.

    (6)   Der Europäische Fiskalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (7)   Der Europäische Fiskalausschuss erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Alle Berichte und Stellungnahmen des Europäischen Fiskalausschusses werden veröffentlicht.

    Artikel 25

    Allgemeine Ausweichklausel

    (1)   Auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb einer Frist von grundsätzlich vier Wochen eine Empfehlung annehmen, die es den Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung von einem Jahr fest.

    (2)   Solange der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert, überwacht die Kommission weiterhin die Schuldentragfähigkeit und sorgt für die Koordinierung der Politik und einen kohärenten Policy-Mix, der dem Euro-Währungsgebiet und der Unionsdimension Rechnung trägt.

    (3)   Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen dürfen, sofern der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert. Der Europäische Fiskalausschuss gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel ab. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.

    Artikel 26

    Nationale Ausweichklauseln

    (1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern durch diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest.

    (2)   Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem dieser Mitgliedstaat vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen darf, sofern die außergewöhnlichen Umstände andauern. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.

    KAPITEL VI

    TRANSPARENZ UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

    Artikel 27

    Rolle des Europäischen Parlaments

    (1)   Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die gefassten Beschlüsse zu erhöhen, wird das Europäische Parlament insbesondere über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auf regelmäßige und strukturierte Weise in das Europäische Semester eingebunden.

    (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über ihre Gesamtbewertung dieser nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission über den in Artikel 28 genannten wirtschaftlichen Dialog auffordern, vor ihm zu erscheinen. Bei diesen Gelegenheiten kann die Kommission ersucht werden, ihre Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne vorzustellen.

    (3)   Der Präsident des Rates und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung.

    (4)   Der Präsident des Rates und die Kommission nehmen die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihren Bericht an das Europäische Parlament auf.

    (5)   Der Präsident der Euro-Gruppe erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Entwicklungen im Bereich der multilateralen Überwachung im Zusammenhang mit dem Euro-Währungsgebiet.

    (6)   Die Kommission erstellt und übermittelt dem Rat mindestens die folgenden Informationen und stellt sie dem Europäischen Parlament unverzüglich zur Verfügung:

    a)

    die Bewertungen der Schuldentragfähigkeit und ihren methodischen Rahmen, sobald sie veröffentlicht sind,

    b)

    die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, einschließlich der Referenzpfade und der Nettoausgabenpfade, sowie etwaige Änderungen daran,

    c)

    die von den Mitgliedstaaten vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte,

    d)

    die Bewertungen und Empfehlungen der Kommission an den Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung,

    e)

    soweit erforderlich die im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichte Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen durch die Kommission,

    f)

    Verwarnungen durch die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,

    g)

    im Falle der Aktivierung der Ausweichklauseln nach Artikel 25 oder 26 der vorliegenden Verordnung die Analyse der Kommission, aus der hervorgeht, dass die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.

    (7)   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission mindestens zweimal jährlich ersuchen, Informationen über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung im Rahmen des in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten wirtschaftlichen Dialogs vorzulegen.

    Artikel 28

    Wirtschaftlicher Dialog

    (1)   Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, kann das Europäische Parlament den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, im Parlament die von der Kommission an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach der vorliegenden Verordnung zu erörtern.

    (2)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden soweit angebracht im Rahmen des Europäischen Semesters gehört.

    (3)   Relevante Interessengruppen, insbesondere die nationalen Parlamente und die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß den Bestimmungen des AEUV und den auf nationaler Ebene bestehenden gesetzlichen und politischen Regelungen soweit angebracht an den wichtigsten politischen Fragen beteiligt.

    (4)   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Präsidenten des Rates, die Kommission und, soweit angebracht, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe ersuchen, die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sowie die anderen in Artikel 27 Absatz 6 aufgeführten Informationen zu erörtern.

    (5)   Der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 5 AEUV sowie, soweit angebracht, der Präsident der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.

    Artikel 29

    Grundsatz „Befolgen oder Begründen“

    Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, dass er den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission folgt oder andernfalls seinen Standpunkt öffentlich begründet.

    Artikel 30

    Dialog mit einem Mitgliedstaat

    Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

    KAPITEL VII

    ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) NR. 1176/2011

    Artikel 31

    Zusammenwirken mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht

    (1)   Die nicht zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen, die aus einer Bewertung nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung hervorgeht, wird berücksichtigt:

    a)

    von der Kommission bei eingehenden Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und

    b)

    vom Rat und von der Kommission im Hinblick auf ihre jeweiligen Empfehlungen bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht festgestellt und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 empfohlen werden soll, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

    Die Kommission berücksichtigt alle Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält.

    (2)   Ein Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, legt gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Dieser überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan wird gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bewertet.

    (3)   Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermittelt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.

    (4)   Der Rat bewertet den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung und stützt sich dabei auf einen Bericht der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.

    KAPITEL VIII

    ZUSAMMENWIRKEN MIT DER VERORDNUNG (EU) NR. 472/2013

    Artikel 32

    Zusammenwirken mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung

    (1)   Abweichend von den Artikeln 11 und 21 der vorliegenden Verordnung muss ein Mitgliedstaat keinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und keinen jährlichen Fortschrittsbericht übermitteln, wenn er gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen unterliegt.

    (2)   Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, so wird dieser nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.

    KAPITEL IX

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Dialog mit den Mitgliedstaaten

    Die Kommission gewährleistet einen laufenden Dialog mit den Mitgliedstaaten. Dazu führt die Kommission insbesondere Missionen zur Ermittlung der sozioökonomischen Lage im betreffenden Mitgliedstaat und zur Feststellung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung durch. Für die Zwecke dieses Dialogs kann die Kommission die Ansichten relevanter Interessenträger mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat einholen.

    Artikel 34

    Überwachungsmissionen

    (1)   In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurden, kann die Kommission Überwachungsmissionen durchführen.

    (2)   Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der an dem mit der Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 (25) eingeführten europäischen Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ERM II) teilnimmt, so kann die Kommission, soweit angebracht, Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an diesen Überwachungsmissionen teilzunehmen.

    Artikel 35

    Bericht

    (1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2030 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und fügt diesem, soweit angebracht, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.

    (2)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht prüft die Kommission

    a)

    die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1,

    b)

    die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten.

    (3)   Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    Artikel 36

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Für die ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gelten folgende Bestimmungen:

    a)

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 21. Juni 2024 auf der Grundlage der jüngsten Prognose der Kommission vorab Leitlinien, und die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 bis zum 20. September 2024, es sei denn, der Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.;

    b)

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einen technischen Austausch mit der Kommission für die Zeit während des Monats vor dem 21. Juni 2024 beantragen;

    c)

    Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten eine öffentliche Konsultation mit den Sozialpartnern, regionalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen relevanten nationalen Interessenträgern gemäß den in Artikel 11 festgelegten Grundsätzen mit angemessenen Fristen durchführen;

    d)

    während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität werden die im genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Verpflichtungen für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums gemäß Artikel 14 berücksichtigt, sofern der Aufbau- und Resilienzplan erhebliche Reformen und Investitionen enthält, die darauf abzielen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern, und der betreffende Mitgliedstaat sich verpflichtet, die Reformanstrengungen über den verbleibenden Teil der Laufzeit des nationalen mittelfristigen strukturellen Plans fortzusetzen und das Niveau der national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten, das im Durchschnitt während der Laufzeit des Aufbau- und Resilienzplans erzielt wurde;

    e)

    beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme von der Absicherung gegen Backloading nach Artikel 6 Buchstabe c, so werden Projekte, die durch Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sowie die nationale Kofinanzierung von aus Unionsmitteln finanzierten Programmen in den Jahren 2025 und 2026 berücksichtigt, sofern diese Ausnahme die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet;

    f)

    in Anbetracht der außergewöhnlichen Auswirkungen der jüngsten wirtschaftlichen Schocks und der derzeitigen Unsicherheit in Bezug auf die Schätzungen des Potenzialwachstums können die Mitgliedstaaten stabilere Zeitreihen verwenden als die, die sich aus der gemeinsam vereinbarten Methode ergeben, sofern diese Verwendung durch wirtschaftliche Argumente hinreichend begründet wird und das kumulierte Wachstum über den Projektionszeitraum weiterhin weitgehend den Ergebnissen dieser Methode entspricht.

    (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 ihre vorläufigen Feststellungen zur Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 37

    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97

    Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird aufgehoben.

    Artikel 38

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. April 2024.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (5)  Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

    (9)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

    (11)  Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

    (14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (15)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

    (16)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (17)  Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

    (18)  Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).

    (19)  Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).

    (20)  Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).

    (21)   https://www.consilium.europa.eu/media/20382/st00tscg26-de-12.pdf.

    (22)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    (23)  Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 37).

    (24)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

    (25)   ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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