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Document 32023R2878

Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

ST/15248/2023/INIT

ABl. L, 2023/2878, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2878/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2878/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2023/2878

18.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2878 DES RATES

vom 18. Dezember 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2874 vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2874 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden 29 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, nimmt der Beschluss (GASP) 2023/2874 auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligt sind, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste auf.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.

(6)

In den Beschluss (GASP) 2023/2874 wurde eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die restriktive Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen. Mit dem Beschluss werden auch bestimmte Abwicklungszeiträume für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse verlängert.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Um außerdem das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 die Durchfuhr bestimmter aus der Union ausgeführter Güter und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.

(8)

Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern erlassen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen, wie verflüssigtes Propangas, Roheisen und Spiegeleisen, Kupferdrähte, Aluminiumdrähte, Folien und Rohre. Es werden bestimmte Ausnahmen und Übergangszeiträume vorgesehen.

(9)

Ferner erlaubt der Beschluss (GASP) 2023/2874 den Mitgliedstaaten, den Eingang in die Union von persönlichen Gegenständen, bei denen keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Umgehung bestehen, wie etwa persönliche Hygieneartikel oder von Reisenden getragene oder in ihrem Gepäck enthaltene und eindeutig für den ausschließlich persönlichen Gebrauch oder den ausschließlich persönlichen Gebrauch ihrer Familienangehörigen bestimmte Kleidung. Er sieht zudem eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge vor, die über ein Diplomatenkennzeichen für den Eingang in die Union verfügen und erlaubt den Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang in die Union von Fahrzeugen von Unionsbürgern oder ihren unmittelbaren Familienangehörigen zu gestatten, die ihren Wohnsitz in Russland haben und in die Union reisen, sofern die Fahrzeuge nicht zum Verkauf bestimmt sind und zu ausschließlich persönlichen Zwecken geführt werden. Die Situation von Fahrzeugen aus Russland, die sich bereits im Gebiet der Union befinden, darf von den Mitgliedsstaaten geregelt werden.

(10)

Der Beschluss (GASP) 2023/2874 führt eine Ausnahmeregelung ein, mit der ermöglicht wird, dass Darlehen oder Kredite an im russischen Energiesektor tätige Organisationen, für die ein Transaktionsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt, unter den dort festgelegten Bedingungen gewährt werden.

(11)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 wird das Verbot verhängt, Diamanten aus Russland unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Diamanten mit Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte und durch Russland durchgeführte Diamanten sowie für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden.

(12)

Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2024 für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck und schließt eine schrittweise Einführung — im Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 1. September 2024 — eines indirekten Einfuhrverbots für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden, einschließlich Schmuckwaren mit Diamanten mit Ursprung in Russland, ein. Bei der schrittweisen Verhängung indirekter Einfuhrverbote wird berücksichtigt, dass ein geeigneter Rückverfolgungsmechanismus eingeführt werden muss, der eine wirksame Durchsetzung ermöglicht und die Störungen für die Marktbeteiligten auf ein Minimum beschränkt.

(13)

Das Verbot russischer Diamanten ist Teil der Bemühungen der G7, zu einem international abgestimmten Diamantenverbot zu gelangen, um Russland von dieser wichtigen Einnahmequelle abzuschneiden. Damit Russland durch das Verbot tatsächlich die Möglichkeit entzogen wird, Einnahmen aus dem Diamantenbergbau zu erzielen, müssen die Maßnahmen gleichzeitig mit Maßnahmen auf anderen wichtigen Märkten für Diamanten ergriffen werden; einschließlich der Beschränkung der Einfuhr von russischen Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden.

(14)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden spezifische Ausnahmeregelungen vom Verbot der Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland um ein weiteres Jahr verlängert, um die Versorgungssicherheit bestimmter Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(15)

Der Preisobergrenzenmechanismus stützt sich auf ein Bescheinigungsverfahren, das es den Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglicht, nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) vereinbarten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Um die Umsetzung und Einhaltung dieses Mechanismus zusätzlich zu unterstützen und gleichzeitig die Fälschung von Bescheinigungen zu erschweren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 das Erfordernis eingeführt, dass aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, wie etwa Versicherungs- und Frachtkosten, auf Anfrage in der gesamten Lieferkette des russischen Erdölhandels ausgetauscht werden. Im Einklang mit dem von der Koalition für eine Preisobergrenze eingeführten Stufensystem für Bescheinigungen, mit dem die Einhaltungsverpflichtungen der Akteure auf der Grundlage ihres Zugangs zum Kaufpreis für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse angepasst werden, müssen die aufgeschlüsselten Preisinformationen von denjenigen Akteuren, die Zugang zu diesen Informationen haben, wie Händler und Charterer, weitergegeben werden. Akteure in der Lieferkette, wie Schiffseigner und Versicherer, sollten in der Lage sein, im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die von den Akteuren mit größerer Nähe zum Ursprung der Informationen bereitgestellten aufgeschlüsselten Kosteninformationen zu erheben und weiterzugeben. Die zuständigen Behörden können diese Informationen jederzeit von jedem Akteur ungeachtet von seinem Platz in der Lieferkette anfordern, um die Einhaltung des Preisobergrenzenmechanismus zu überprüfen. Es wird ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen.

(16)

Der Beschluss (GASP) 2023/2874 sieht ferner vor, dass die Umsetzung und Durchsetzung des Preisobergrenzenmechanismus zusätzlich durch den Informationsaustausch zwischen der Kommission — mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — und den Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, um Schiffe und Organisationen zu ermitteln, die bei der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen eine oder mehrere irreführende Praktiken wie Umladungen zwischen Schiffen zur Verschleierung des Ursprungs oder des Bestimmungsorts der Ladung oder Manipulationen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems anwenden. Solche Informationen könnten für die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hilfreich sein.

(17)

Um beim Verkauf von Tankschiffen, insbesondere gebrauchten Schiffen, die zur Umgehung des Einfuhrverbots für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse sowie der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preisobergrenze verwendet werden könnten, Transparenz zu schaffen, sieht der Beschluss (GASP) 2023/2874 eine Meldepflicht für den Verkauf von Tankschiffen in Drittländer sowie eine Ausnahmeregelung von dem Verbot für den Verkauf von Tankschiffen an russische Personen und Organisationen oder zur Verwendung in Russland vor. Diese Verpflichtung gilt für den Eigentümer eines Tankschiffes, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, für natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden. Der Eigentümer oder jede in seinem Namen handelnde Person sollte den zuständigen Behörden alle solchen Verkäufe melden, die seit dem 5. Dezember 2022 stattgefunden haben und die notwendigen Einzelheiten angeben.

(18)

Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass bestimmte Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurde, ausgenommen werden können. Angesichts der Bedürfnisse Japans im Bereich der Energieversorgungssicherheit verlängert der Beschluss (GASP) 2023/2874 die Ausnahmeregelung für das in Russland angesiedelte Projekt Sachalin-2 (Сахалин-2) bis zum 28. Juni 2024.

(19)

Der Beschluss (GASP) 2023/2874 zielt ferner darauf ab, die Umgehung des Verbots der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und Gebietsansässige zu begrenzen, indem es russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen untersagt wird, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen, zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.

(20)

Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 das bestehende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auf die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und von Software für Industriedesign und Fertigung vorbehaltlich der angemessenen Ausnahmen und Abweichungen ausgeweitet.

(21)

Angesichts der Bedeutung des Paks II-Projekts für die Interessen Ungarns im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 auch präzisiert, dass die Ausnahmeregelungen und Abweichungen für zivile Nuklearprojekte in der vorliegenden Verordnung uneingeschränkt für alle Güter und Dienstleistungen gilt, die für dieses Projekt benötigt werden.

(22)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden auch bestimmte Berichtspflichten für Geldtransfers in Länder außerhalb der Union festgelegt, die von in der Union niedergelassenen Einrichtungen — einschließlich Zweckgesellschaften, deren Eigentumsrechte bei in Russland niedergelassenen Einrichtungen, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen liegen — getätigt werden.

(23)

Der Beschluss (GASP) 2023/2874 schreibt darüber hinaus vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamer Güter mit hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich verbieten müssen.

(24)

Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 bestimmte technische Änderungen vorgenommen, unter anderem indem bestimmte Ausnahmeregelungen von Verboten durch die Hinzufügung von Ausnahmen für den persönlichen Gebrauch ersetzt werden durch die Einführung von Meldepflichten, durch die Aufnahme von in einigen Artikeln fehlende Verweise, die jedoch in anderen entsprechenden Artikeln vorhanden sind, sowie indem Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die zur Erfüllung einer bestimmten Vorschrift nicht erforderlich sind, gestrichen werden. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.

(25)

Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(26)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe u erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„u)

‚Energiesektor‘ einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich wie dem Vorhaben Paks II:“;

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„(zc)

‚Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl‘ ein in Anhang XXXVI aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl, die den in Artikel 3g festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, sowie eine Reihe von Einfuhrkontrollmaßnahmen, die den in jenem Artikel festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet;

(zd)

‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,“.

3.

Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,“.

4.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

„(4)   Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

(5)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.“

5.

In Artikel 3a wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen jede dort genannte Tätigkeit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Tätigkeit gemäß Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter war und weiterhin bleibt, sofern das Projekt ausschließlich oder gemeinsam von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.“

6.

In Artikel 3c werden die Absätze 5, 5a, 5b und 5c gestrichen.

7.

Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II unbedingt erforderlich sind.“

8.

In Artikel 3g wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ;

für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt;“;

b)

In Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;

d)

2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026;

e)

2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;

f)

2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.“;

c)

In Absatz 5a werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;

d)

117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026.

e)

102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;

f)

80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.“;

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

9.

In Artikel 3h erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

10.

Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3aa)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(3ab)   Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

(3ac)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 , sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

(3ad)   Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

(3ca)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 7205 , 7408 , 7604 , 7605 , 7607 und 7608 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3cb)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 2711 12 , 2711 13 , 2711 14 , 2711 19 und 7202 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

„(3cc)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:

a)

1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;

b)

700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025.

(3cd)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:

a)

1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;

b)

651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025;“

;

b)

Absatz 3c erhält folgende Fassung:

„(3c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

11.

Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.“

c)

Die Absätze 3, 3a und 3b werden gestrichen.

d)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3aa)   In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIA aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ab)   In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIB aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

e)

Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5c)   Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 5 und 5b des vorliegenden Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.“

g)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

12.

Artikel 3l wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 3a werden gestrichen.

b)

In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

soweit nicht anderweitig verboten — den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,“.

13.

Artikel 3m wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(6)   Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:“;

b)

Absatz 8 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2024 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Tag alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2024 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, nicht übersteigen.“

14.

Artikel 3n wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XXVIII festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.“

b)

Absatz 8 wird gestrichen.

15.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3na

Um die Umsetzung und Durchsetzung der Artikel 3m und 3n zu erleichtern, tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus, um die fraglichen Schiffe und Organisationen, die bei der Beförderung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen eine oder mehrere irreführende Praktiken anwenden, besser ermitteln zu können.

Die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Artikel 3p

(1)   Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

(2)   Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.

(3)   Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.

(4)   Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant.

(5)   Es ist verboten,

a)

in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b)

in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(6)   Die Verbote nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Güter, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 , die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.

(9)   Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (*1) durchgeführt, die entsprechend gilt.

(10)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.

Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.

Artikel 3q

(1)   Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen.

(3)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen Artikel 3m aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt würden oder zur Beförderung an Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis liegt.

(4)   Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements — sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.

(5)   Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung und über jede Meldung nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Genehmigung bzw. nach der Meldung.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28).“ "

16.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:

„(6)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

i)

die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder

ii)

jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für

a)

Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder

b)

Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.

(7)   Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden

i)

vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und

ii)

an oder nach diesem Tag nicht geändert und

b)

vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt,

c)

mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen und

d)

die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

17.

In Artikel 5a erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.

Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden

i)

vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und

ii)

an oder nach diesem Tag nicht geändert,

b)

vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und

c)

die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

18.

Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 2b und 2d werden gestrichen.

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für:“;

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind,“;

d)

Absatz 3 Buchstabe h wird gestrichen.

e)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.“

19.

Artikel 5b wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

20.

Artikel 5k Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“

21.

Artikel 5l Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“.

22.

Artikel 5n wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2a)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2b)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“

c)

Die Absätze 3, 4 und 4a werden gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Es ist verboten,

a)

für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen,

b)

für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4b)   Absatz 2b gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.“

f)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Absätze 1, 2, 2a und 2b gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

g)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.“

h)

Absatz 9 wird gestrichen.

i)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(9b)   Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind,“;

j)

Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(10)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für“;

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie etwa des Paks-II-Projekts, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;“;

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“;

k)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

23.

Artikel 5p Absatz 2 wird gestrichen.

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5r

(1)   In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von

a)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,

b)

einem russischen Staatsangehörigen oder

c)

einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland,

melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000 EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals direkt oder indirekt im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben.

(2)   Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100 000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 (*2) oder (EU) 2022/263 (*3) des Rates oder die Beschlüsse 2014/145/GASP (*4), 2014/386/GASP (*5), 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 (*6) des Rates oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.

(4)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9)."

(*3)  Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)."

(*4)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16)."

(*5)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)."

(*6)  Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).“ "

25.

Artikel 6b wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

26.

Artikel 12b wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“;

b)

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist.“

c)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

d)

In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2a)   Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Juli 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

27.

Artikel 12d erhält folgende Fassung:

„Artikel 12d

Die mit dieser Verordnung verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.“

28.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 12g

(1)   Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

(3)   In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

(4)   Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.“

29.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

30.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

31.

Anhang XXI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

32.

Anhang XXIII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

33.

Anhang XXIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

34.

Anhang XXIIIA und XXIIIB werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung eingefügt.

35.

Anhang XXXVI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung angefügt.

36.

Anhang XXXVII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angefügt.

37.

Die Anhänge XXXVIIIA und XXXVIIIB werden gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung angefügt.

38.

Anhang XXXIX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.

39.

Anhang XL wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. L, 2023/2874, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2874/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG I

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

In diesem Anhang sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärischen und industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen tragen zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors bei. Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in anderen Drittländern als Russland. Ihre Aufnahme in diesen Anhang bedeutet nicht, dass die Verantwortlichkeit für ihre Handlungen dem Rechtsraum zugeschrieben wird, in dem sie tätig sind.

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1

1.

JSC Sirius (Russland)

2.

OJSC Stankoinstrument (Russland)

3.

OAO JSC Chemcomposite (Russland)

4.

JSC Kalashnikov (Russland)

5.

JSC Tula Arms Plant (Russland)

6.

NPK Technologii Maschinostrojenija (Russland)

7.

OAO Wysokototschnye Kompleksi (Russland)

8.

OAO Almaz Antey (Russland)

9.

OAO NPO Bazalt (Russland)

10.

Admiralty Shipyard JSC (Russland)

11.

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI (Russland)

12.

Argut OOO (Russland)

13.

Communication center of the Ministry of Defense (Russland)

14.

Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis (Russland)

15.

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia (Russland)

16.

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia (Russland)

17.

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA) (Russland)

18.

Foreign Intelligence Service (SVR) (Russland)

19.

Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs (Russland)

20.

International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center) (Russland)

21.

Irkut Corporation (Russland)

22.

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company (Russland)

23.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery (Russland)

24.

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash) (Russland)

25.

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service (Russland)

26.

JSC Shipyard Zaliv (Saliv-Schiffbauwerft) (Autonome Republik Krim, rechtswidrig annektiert von Russland)

27.

JSC Rocket and Space Centre – Progress (Russland)

28.

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co. (Russland)

29.

Kazan Helicopter Plant PJSC (Russland)

30.

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO) (Russland)

31.

Ministry of Defence RF (Russland)

32.

Moscow Institute of Physics and Technology (Russland)

33.

NPO High Precision Systems JSC (Russland)

34.

NPO Splav JSC (Russland)

35.

OPK Oboronprom (Russland)

36.

PJSC Beriev Aircraft Company (Russland)

37.

PJSC Irkut Corporation (Russland)

38.

PJSC Kazan Helicopters (Russland)

39.

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company (Russland)

40.

Promtech-Dubna, JSC (Russland)

41.

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation (Russland)

42.

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern (Russland)

43.

Rapart Services LLC (Russland)

44.

Rosoboronexport OJSC (ROE) (Russland)

45.

Rostec (Russian Technologies State Corporation) (Russland)

46.

Rostekh – Azimuth (Russland)

47.

Russian Aircraft Corporation MiG (Russland)

48.

Russian Helicopters JSC (Russland)

49.

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii) (Russland)

50.

Sukhoi Aviation JSC (Russland)

51.

Sukhoi Civil Aircraft (Russland)

52.

Tactical Missiles Corporation JSC (Russland)

53.

Tupolev JSC (Russland)

54.

UEC-Saturn (Russland)

55.

United Aircraft Corporation (Russland)

56.

JSC AeroKompozit (Russland)

57.

United Engine Corporation (Russland)

58.

UEC-Aviadvigatel JSC (Russland)

59.

United Instrument Manufacturing Corporation (Russland)

60.

United Shipbuilding Corporation (Russland)

61.

JSC PO Sevmash (Russland)

62.

Krasnoye Sormovo Shipyard (Russland)

63.

Severnaya Shipyard (Russland)

64.

Shipyard Yantar (Russland)

65.

UralVagonZavod (Russland)

66.

Baikal Electronics (Russland)

67.

Center for Technological Competencies in Radiophtonics (Russland)

68.

Central Research and Development Institute Tsiklon (Russland)

69.

Crocus Nano Electronics (Russland)

70.

Dalzavod Ship-Repair Center (Russland)

71.

Elara (Russland)

72.

Electronic Computing and Information Systems (Russland)

73.

ELPROM (Russland)

74.

Engineering Center Ltd. (Russland)

75.

Forss Technology Ltd. (Russland)

76.

Integral SPB (Russland)

77.

JSC Element (Russland)

78.

JSC Pella-Mash (Russland)

79.

JSC Shipyard Vympel (Russland)

80.

Kranark LLC (Russland)

81.

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov) (Russland)

82.

LLC Center (Russland)

83.

MCST Lebedev (Russland)

84.

Miass Machine-Building Factory (Russland)

85.

Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk (Russland)

86.

MPI VOLNA (Russland)

87.

N. A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering (Russland)

88.

Nerpa Shipyard (Russland)

89.

NM-Tekh (Russland)

90.

Novorossiysk Shipyard JSC (Russland)

91.

NPO Electronic Systems (Russland)

92.

NPP Istok (Russland)

93.

NTC Metrotek (Russland)

94.

OAO GosNIIkhimanalit (Russland)

95.

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era (Russland)

96.

OJSC TSRY (Russland)

97.

OOO Elkomtekh (Elkomtex) (Russland)

98.

OOO Planar (Russland)

99.

OOO Sertal (Russland)

100.

Photon Pro LLC (Russland)

101.

PJSC Zvezda (Russland)

102.

Amur Shipbuilding Factory PJSC (Russland)

103.

AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC (Russland)

104.

AO Kronshtadt (Russland)

105.

Avant Space LLC (Russland)

106.

Production Association Strela (Russland)

107.

Radioavtomatika (Russland)

108.

Research Center Module (Russland)

109.

Robin Trade Limited (Russland)

110.

R.Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships (Russland)

111.

Rubin Sever Design Bureau (Russland)

112.

Russian Space Systems (Russland)

113.

Rybinsk Shipyard Engineering (Russland)

114.

Scientific Research Institute of Applied Chemistry (Russland)

115.

Scientific-Research Institute of Electronics (Russland)

116.

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems (Russland)

117.

Scientific Research Institute NII Submikron (Russland)

118.

Sergey IONOV (Russland)

119.

Serniya Engineering (Russland)

120.

Severnaya Verf Shipbuilding Factory (Russland)

121.

Ship Maintenance Center Zvezdochka (Russland)

122.

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS) (Russland)

123.

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya (Russland)

124.

State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute (Russland)

125.

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash) (Russland)

126.

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center (Russland)

127.

UAB Pella-Fjord (Russland)

128.

United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“ (Russland)

129.

United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“ (Russland)

130.

United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“ (Russland)

131.

United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“ (Russland)

132.

United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“ (Russland)

133.

United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“ (Russland)

134.

United Shipbuilding Corporation „Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar“ (Russland)

135.

United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“ (Russland)

136.

United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“ (Russland)

137.

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials (Russland)

138.

Urals Project Design Bureau Detal (Russland)

139.

Vega Pilot Plant (Russland)

140.

Vertikal LLC(Russland)

141.

Vladislav Vladimirovich Fedorenko (Russland)

142.

VTK Ltd (Russland)

143.

Yaroslavl Shipbuilding Factory (Russland)

144.

ZAO Elmiks-VS (Russland)

145.

ZAO Sparta (Russland)

146.

ZAO Svyaz Inzhiniring (Russland)

147.

46th TSNII Central Scientific Research Institute (Russland)

148.

Alagir Resistor Factory (Russland)

149.

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements (Russland)

150.

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC (Russland)

151.

Almaz JSC (Russland)

152.

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia (Russland)

153.

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC (Russland)

154.

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC) (Russland)

155.

Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC (Russland)

156.

Electrosignal JSC (Russland)

157.

Energiya JSC (Russland)

158.

Engineering Center Moselectronproekt (Russland)

159.

Etalon Scientific and Production Association (Russland)

160.

Evgeny Krayushin (Russland)

161.

Foreign Trade Association Mashpriborintorg (Russland)

162.

Ineko LLC (Russland)

163.

Informakustika JSC (Russland)

164.

Institute of High Energy Physics (Russland)

165.

Institute of Theoretical and Experimental Physics (Russland)

166.

Inteltech PJSC (Russland)

167.

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics (Russland)

168.

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC (Russland)

169.

Kulon Scientific-Research Institute JSC (Russland)

170.

Lutch Design Office JSC (Russland)

171.

Meteor Plant JSC (Russland)

172.

Moscow Communications Research Institute JSC (Russland)

173.

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC (Russland)

174.

NPO Elektromechaniki JSC (Russland)

175.

Omsk Production Union Irtysh JSC (Russland)

176.

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC (Russland)

177.

Optron, JSC (Russland)

178.

Pella Shipyard OJSC (Russland)

179.

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC (Russland)

180.

Pskov Distance Communications Equipment Plant (Russland)

181.

Radiozavod JSC (Russland)

182.

Razryad JSC (Russland)

183.

Research Production Association Mars (Russland)

184.

Ryazan Radio-Plant (Russland)

185.

Scientific Production Center Vigstar JSC (Russland)

186.

Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“ (Russland)

187.

Scientific Research Institute Ferrite-Domen (Russland)

188.

Scientific Research Institute of Communication Management Systems (Russland)

189.

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio-Components (Russland)

190.

Scientific-Production Enterprise „Kant“ (Russland)

191.

Scientific-Production Enterprise „Svyaz“ (Russland)

192.

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC (Russland)

193.

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC (Russland)

194.

Scientific-Production Enterprise Volna (Russland)

195.

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC (Russland)

196.

Scientific-Research Institute „Argon“ (Russland)

197.

Scientific-Research Institute and Factory Platan (Russland)

198.

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC (Russland)

199.

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology (Russland)

200.

Special Design Bureau Salute JSC (Russland)

201.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“ (Russland)

202.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau ‚Vympel‘ By Name I.I.Toropov“ (Russland)

203.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“ (Russland)

204.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“ (Russland)

205.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“ (Russland)

206.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela (Russland)

207.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov (Russland)

208.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo (Russland)

209.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service (Russland)

210.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant (Russland)

211.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press (Russland)

212.

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“ (Russland)

213.

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya (Russland)

214.

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics (Russland)

215.

Tactical Missile Company, NPO Lightning (Russland)

216.

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“ (Russland)

217.

Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ‚ISKRA‘“ (Russland)

218.

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia (Russland)

219.

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau (Russland)

220.

Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“ (Russland)

221.

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant (Russland)

222.

Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“ (Russland)

223.

Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“ (Russland)

224.

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant (Russland)

225.

Tactical Missile Corporation, Concern „MPO – Gidropribor“ (Russland)

226.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“ (Russland)

227.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard (Russland)

228.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron (Russland)

229.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga (Russland)

230.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash (Russland)

231.

Tactical Missile Corporation, RKB Globus (Russland)

232.

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant (Russland)

233.

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering (Russland)

234.

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“ (Russland)

235.

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company (Russland)

236.

Tambov Plant (TZ) „October“ (Russland)

237.

United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“ (Russland)

238.

United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard“ (Russland)

239.

Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz (Russland)

240.

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz (Russland)

241.

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI) (Russland)

242.

Rosatomflot (Russland)

243.

Lyulki Experimental-Design Bureau (Russland)

244.

Lyulki Science and Technology Center (Russland)

245.

AO Aviaagregat (Russland)

246.

Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI) (Russland)

247.

Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus) (Russland)

248.

Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM) (Russland)

249.

Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute) (Russland)

250.

Federal State Unitary Enterprise „State Scientific-Research Institute for Aviation Systems“ (GosNIIAS) (Russland)

251.

Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ) (Russland)

252.

Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ) (Russland)

253.

Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ) (Russland)

254.

Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ) (Russland)

255.

Joint Stock Company 766 UPTK (Russland)

256.

Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ) (Russland)

257.

Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont) (Russland)

258.

Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov) (Russland)

259.

Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara) (Russland)

260.

Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise Named After V. V. Chernyshev (MMP V. V. Chernyshev) (Russland)

261.

JSC NII Steel (Russland)

262.

Joint Stock Company Remdizel (Russland)

263.

Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka) (Russland)

264.

Joint Stock Company STAR (Russland)

265.

Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant (Russland)

266.

Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory (Russland)

267.

Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash) (Russland)

268.

Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion) (Russland)

269.

Lytkarino Machine-Building Plant (Russland)

270.

Moscow Aviation Institute (Russland)

271.

Moscow Institute of Thermal Technology (Russland)

272.

Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau (Russland)

273.

Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP) (Russland)

274.

Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ) (Russland)

275.

Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ) (Russland)

276.

Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ) (Russland)

277.

Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP) (Russland)

278.

Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ) (Russland)

279.

Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ) (Russland)

280.

Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ) (Russland)

281.

Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP) (Russland)

282.

Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO) (Russland)

283.

Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat) (Russland)

284.

Salute Gas Turbine Research and Production Center (Russland)

285.

Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint) (Russland)

286.

Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA) (Russland)

287.

Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA) (Russland)

288.

Software Research Institute (Russland)

289.

Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant) (Stadt Sewastopol, illegal von Russland annektiert)

290.

Tula Arms Plant (Russland)

291.

Russian Institute of Radio Navigation and Time (Russland)

292.

Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart) (Russland)

293.

Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN) (Russland)

294.

Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI) (Russland)

295.

Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI) (Russland)

296.

The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP) (Russland)

297.

Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS) (Russland)

298.

UEC-Perm Engines, JSC (Russland)

299.

Ural Works of Civil Aviation, JSC (Russland)

300.

Central Design Bureau for Marine Engineering „Rubin“, JSC (Russland)

301.

„Aeropribor-Voskhod“, JSC (Russland)

302.

Aerospace Equipment Corporation, JSC (Russland)

303.

Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC (Russland)

304.

Aerospace Systems Design Bureau, JSC (Russland)

305.

Afanasyev Technomac, JSC (Russland)

306.

Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC (Russland)

307.

AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC (Russland)

308.

Almaz Central Marine Design Bureau, JSC (Russland)

309.

Joint Stock Company Eleron (Russland)

310.

AO Rubin (Russland)

311.

Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant (Russland)

312.

Branch of PAO II – Aviastar (Russland)

313.

Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol (Russland)

314.

Chkalov Novosibirsk Aviation Plant (Russland)

315.

Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient (Russland)

316.

Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP) (Russland)

317.

Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A.Efimov (Russland)

318.

Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau (Russland)

319.

Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau (Russland)

320.

Joint Stock Company Microtechnology (Russland)

321.

Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering (Russland)

322.

Joint Stock Company Radiopribor (Russland)

323.

Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau (Russland)

324.

Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN (Russland)

325.

Joint Stock Company Rychag (Russland)

326.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel (Russland)

327.

Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics Named After V.I. Shimko (Russland)

328.

Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute (Russland)

329.

Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant (Russland)

330.

Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support (Russland)

331.

Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant (Russland)

332.

Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant (Russland)

333.

Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation (Russland)

334.

Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal (Russland)

335.

Public Joint Stock Company Techpribor (Russland)

336.

Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant (Russland)

337.

V.V. Tarasov Avia Avtomatika (Russland)

338.

Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM (Russland)

339.

Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center (Russland)

340.

Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant (Russland)

341.

Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences (Russland)

342.

Irkutsk Aviation Plant (Russland)

343.

Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant (Russland)

344.

Joint Stock Company Experimental Design Bureau Named After A.S. Yakovlev (Russland)

345.

Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai (Russland)

346.

Joint Stock Company Head Special Design Bureau Prozhektor (Russland)

347.

Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex (Russland)

348.

Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau (Russland)

349.

Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek (Russland)

350.

Joint Stock Company SPMDB Malachite (Russland)

351.

Joint Stock Company Votkinsky Zavod (Russland)

352.

Kalyazinsky Machine Building Factory – Branch of RSK MiG (Russland)

353.

Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation (Russland)

354.

NPP Start (Russland)

355.

OAO Radiofizika (Russland)

356.

P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG (Russland)

357.

Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau (Russland)

358.

Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company (Russland)

359.

Radio Technical Institute Named After A.L. Mints (Russland)

360.

Russian Federal Nuclear Center – All-Russian Research Institute of Experimental Physics (Russland)

361.

Shvabe JSC (Russland)

362.

Special Technological Center LLC (Russland)

363.

St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit (Russland)

364.

St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz (Russland)

365.

St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45 (Russland)

366.

Strategic Control Posts Corporation (Russland)

367.

V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences (Russland)

368.

Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC (Russland)

369.

Voentelecom JSC (Russland)

370.

A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS) (Russland)

371.

Ak Bars Holding (Russland)

372.

Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences (Russland)

373.

Systems of Biological Synthesis LLC (Russland)

374.

Borisfen, JSC (Russland)

375.

Barnaul cartridge plant, JSC (Russland)

376.

Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC (Russland)

377.

Bryansk Automobile Plant, JSC (Russland)

378.

Burevestnik Central Research Institute, JSC (Russland)

379.

Research Institute of Space Instrumentation, JSC (Russland)

380.

Arsenal Machine-building plant, OJSC (Russland)

381.

Central Design Bureau of Automatics, JSC (Russland)

382.

Zelenodolsk Design Bureau, JSC (Russland)

383.

Zavod Elecon, JSC (Russland)

384.

VMP „Avitec“, JSC (Russland)

385.

JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design (Russland)

386.

Tulatochmash, JSC (Russland)

387.

PJSC „I.S. Brook“ INEUM (Russland)

388.

SPE „Krasnoznamenets“ JSC (Russland)

389.

SPA Pribor Named After S.S. Golembiovsky, SC (Russland)

390.

SPA „Impuls“, JSC (Russland)

391.

RusBITech (Russland)

392.

ROTOR 43 (Russland)

393.

Rostov optical and mechanical plant, PJSC (Russland)

394.

RATEP, JSC (Russland)

395.

PLAZ (Russland)

396.

OKB „Technika“ (Russland)

397.

Ocean Chips (Russland)

398.

Nudelman Precision Engineering Design Bureau (Russland)

399.

Angstrem JSC (Russland)

400.

NPCAP (Russland)

401.

Novosibirsk Plant of Artificial Fibre (Russland)

402.

Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (SIBFIRE) (Russland)

403.

Novator DB (Russland)

404.

NIMI Named After V.V. BAHIREV, JSC (Russland)

405.

NII Stali JSC (Russland)

406.

Nevskoe Design Bureau, JSC (Russland)

407.

Neva Electronica JSC (Russland)

408.

ENICS (Russland)

409.

The JSC Makeyev Design Bureau (Russland)

410.

KURGANPRIBOR, JSC (Russland)

411.

Ural Optical-Mechanical Plant E.S. Yalamova, JSC (Russland)

412.

Ramenskoye Engineering Design Office, JSC (Russland)

413.

Vologda Optical and Mechanical Plant, JSC (Russland)

414.

Videoglaz Project (Russland)

415.

Innovative Underwater Technologies, LLC (Russland)

416.

Ulyanovsk Mechanical Plant (Russland)

417.

All-Russian Research Institute of Radio Engineering (Russland)

418.

PJSC Scientific and Production Association „Almaz“ Named After Academician A.A. Raspletin (Russland)

419.

Concern OJSC - KIZLYAR ELECTRO-MECHANICAL PLANT (Russland)

420.

Concern Oceanpribor, JSC (Russland)

421.

JSC Zelenogradsky Nanotechnology Center (Russland)

422.

JSC Elektronstandart Pribor (Russland)

423.

JSC „Urals Optical-Mechanical Plant Named After Mr E.S Yalamov“ (Russland)

424.

Ramenskoye Instrument-Making Design Bureau, JSC (Russland)

425.

Special Technology Centre Limited Liability Company (Russland)

426.

Vest Ost Limited Liability (Russland)

427.

Trade-Component LLC (Russland)

428.

Radiant Electronic Components JSC (Russland)

429.

JSC ICC Milandr (Russland)

430.

SMT iLogic LLC (Russland)

431.

Device Consulting (Russland)

432.

Concern Radio-Electronic Technologies (Russland)

433.

Technodinamika, JSC (Russland)

434.

OOO „UNITEK“ (Russland)

435.

Closed Joint Stock Company TPK LINKOS (Russland)

436.

Closed Joint Stock Company TPK LINKOS, SUBDIVISION IN ASTRAKHAN (Russland)

437.

Design and Manufacturing of Aircraft Engines (DAMA) (Iran)

438.

Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Iran)

439.

Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (IRGC SSJO) (Iran)

440.

Oje Parvaz Mado Nafar Company (Mado) (Iran)

441.

Paravar Pars Company (Iran)

442.

Qods Aviation Industries (Iran)

443.

Shahed Aviation Industries (Iran)

444.

Concern Morinformsystem–Agat (Russland)

445.

AO Papilon (Russland)

446.

IT-Papillon OOO (Russland)

447.

OOO Adis (Russland)

448.

Papilon Systems Limited Liability Company (Russland)

449.

Advanced Research Foundation (Russland)

450.

Federal Service for Military-Technical Cooperation (Russland)

451.

Federal State Budgetary Scientific Institution Research and Production Complex Technology Center (Russland)

452.

Federal State Institution Federal Scientific Center Scientific Research Institute for System Analysis of the Russian Academy of Sciences (Russland)

453.

Joint Stock Company All-Russian Research Institute Signal (Russland)

454.

Joint Stock Company Center of Research and Technology Services Dinamika (Russland)

455.

Joint Stock Company Concern Avtomatika (Russland)

456.

Joint Stock Company Corporation Moscow Institute of Heat Technology (Russland)

457.

Joint Stock Company Design Center Soyuz (Russland)

458.

Joint Stock Company Design Technology Center Elektronika (Russland)

459.

Joint Stock Company Institute for Scientific Research Microelectronic Equipment Progress (Russland)

460.

Joint Stock Company Machine-Building Engineering Office Fakel Named After Akademika P.D. Grushina (Russland)

461.

Joint Stock Company Moscow Institute of Electromechanics and Automatics (Russland)

462.

Joint Stock Company North Western Regional Center of Almaz Antey Concern Obukhovsky Plant (Russland)

463.

Joint Stock Company Obninsk Research and Production Enterprise Technologiya Named After A.G. Romashin (Russland)

464.

Joint Stock Company Penza Electrotechnical Research Institute (Russland)

465.

Joint Stock Company Production Association Sever (Russland)

466.

Joint Stock Company Research Center ELINS (Russland)

467.

Joint Stock Company Research and Production Association of Measuring Equipment (Russland)

468.

Joint Stock Company Research and Production Enterprise Radar MMS (Russland)

469.

Joint Stock Company Research and Production Enterprise Sapfir (Russland)

470.

Joint Stock Company RT-Tekhpriemka (Russland)

471.

Joint Stock Company Russian Research Institute Electronstandart (Russland)

472.

Joint Stock Company Ryazan Plant of Metal Ceramic Instruments (Russland)

473.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Digital Solutions (Russland)

474.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Kontakt (Russland)

475.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Topaz (Russland)

476.

Joint Stock Company Scientific Research Institute Giricond (Russland)

477.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computer Engineering NII SVT (Russland)

478.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electrical Carbon Products (Russland)

479.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic and Mechanical Devices (Russland)

480.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic Engineering Materials (Russland)

481.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Gas Discharge Devices Plasma (Russland)

482.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Industrial Television Rastr (Russland)

483.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Precision Mechanical Engineering (Russland)

484.

Joint Stock Company Special Design Bureau of Computer Engineering (Russland)

485.

Joint Stock Company Special Design Bureau of Control Means (Russland)

486.

Joint Stock Company Special Design Bureau Turbina (Russland)

487.

Joint Stock Company State Scientific Research Institute Kristall (Russland)

488.

Joint Stock Company Svetlana Semiconductors (Russland)

489.

Joint Stock Company Tekhnodinamika (Russland)

490.

Joint Stock Company Voronezh Semiconductor Devices Factory Assembly (Russland)

491.

KAMAZ Publicly Traded Company (Russland)

492.

Keldysh Institute of Applied Mathematics of the Russian Academy of Sciences (Russland)

493.

Limited Liability Company Research and Production Association Radiovolna (Russland)

494.

Limited Liability Company RSBGroup (Russland)

495.

Mitishinskiy Scientific Research Institute of Radio Measuring Instruments (Russland)

496.

Open Joint Stock Company Khabarovsk Radio Engineering Plant (Russland)

497.

Open Joint Stock Company Mariyskiy Machine-Building Plant (Russland)

498.

Open Joint Stock Company Scientific and Production Enterprise Pulsar (Russland)

499.

Public Joint Stock Company Megafon (Russland)

500.

Public Joint Stock Company Tutaev Motor Plant (Russland)

501.

Public Joint Stock Company Vympel Interstate Corporation (Russland)

502.

RT-Inform Limited Liability Company (Russland)

503.

Skolkovo Foundation (Russland)

504.

Skolkovo Institute of Science and Technology (Russland)

505.

State Flight Testing Center Named After V.P. Chkalov (Russland)

506.

Joint Stock Company Research and Production Association Named After S.A. Lavochkina (Russland)

507.

VMK Limited Liability Company (Russland)

508.

TESTKOMPLEKT LLC (Russland)

509.

Radiopriborsnab LLC (Russland)

510.

CJSC Radiotekhkomplekt (Russland)

511.

Asia Pacific Links Ltd. (Hongkong, China)

512.

Tordan Industry Limited (Hongkong, China)

513.

Alpha Trading Investments Limited (Hongkong, China)

514.

JSC NICEVT (Russland)

515.

A-CONTRAKT (Russland)

516.

JCS Izhevsk Motozavod Axion-holding (Russland)

517.

Gorky Plant of Communication Equipment (GZAS) (Russland)

518.

Nizhny Novgorod Research Institute of Radio Engineering (NNIIRT) (Russland)

519.

Nizhegorodskiy televizionnyy zavod (NITEL JSC) (Russland)

520.

LLC Rezonit (Russland)

521.

ZAO Promelektronika (Russland)

522.

TD Promelektronika LLC (Russland)

523.

Tako LLC (Armenien)

524.

Art Logistics LLC (Russland)

525.

GFK Logistics LLC (Russland)

526.

Novastream Limited (Russland)

527.

SKS Elektron Broker (Russland)

528.

Trust Logistics (Russland)

529.

Trust Logistics LLC (Russland)

530.

Alfa Beta Creative LLC (Usbekistan)

531.

GFK Logistics Asia LLC (Usbekistan)

532.

I Jet Global DMCC (Syrien)

533.

I Jet Global DMCC (Vereinigte Arabische Emirate)

534.

Success Aviation Services FZC (Vereinigte Arabische Emirate)

535.

LLC CST (Zala Aero Group) (Russland)

536.

Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) (Iran)

537.

Closed Joint Stock Company Special Design Bureau (Russland)

538.

Federal State Enterprise Kazan State Gunpowder Plant (Russland)

539.

Federal State Unitary Enterprise Central Scientific Research Institute of Chemistry and Mechanics (Russland)

540.

Federal State Unitary Enterprise Rostov-On-Don Research Institute of Radio Communications (Russland)

541.

Informtest Firm Limited Liability Company (Russland)

542.

Joint Stock Company 150 Aircraft Repair Plant (Russland)

543.

Joint Stock Company 810 Aircraft Repair Plant (Russland)

544.

Joint Stock Company Arzamas Instrument-Making Plant Named After P.I. Plandin (Russland)

545.

Joint Stock Company Concern Central Institute for Scientific Research Elektropribor (Russland)

546.

Joint Stock Company Dux (Russland)

547.

Joint Stock Company Eastern Shipyard (Russland)

548.

Joint Stock Company Information Satellite Systems Named After Academician M.F. Reshetnev (Russland)

549.

Joint Stock Company Izhevsk Electromechanical Plant Kupol (Russland)

550.

Joint Stock Company Kazan Optical-Mechanical Plant (Russland)

551.

Joint Stock Company Khabarovsk Shipbuilding Yard (Russland)

552.

Joint Stock Company Machine Building Company Vityaz (Russland)

553.

Joint Stock Company Management Company Radiostandard (Russland)

554.

Joint Stock Company Marine Instrument Engineering Corporation (Russland)

555.

Joint Stock Company NII Gidrosvyazi Shtil (Russland)

556.

Joint Stock Company Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory (Russland)

557.

Joint Stock Company Northern Production Association Arktika (Russland)

558.

Joint Stock Company Perm Machine Building Plant (Russland)

559.

Joint Stock Company Production Complex Akhtuba (Russland)

560.

Joint Stock Company Project Design Bureau RIO (Russland)

561.

Joint Stock Company Scientific Production Association Orion (Russland)

562.

Joint Stock Company Scientific Production Association Volna Plant (Russland)

563.

Joint Stock Company Scientific Production Center of Automatics and Instrument Building Named After Academician N.A. Pilyugin (Russland)

564.

Joint Stock Company Scientific Production Concern Tekhmash (Russland)

565.

Joint Stock Company Scientific Research Engineering Institute (Russland)

566.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Complexes Named After M.A. Kartsev (Russland)

567.

Joint Stock Company Scientific Technical Institute Radiosvyaz (Russland)

568.

Joint Stock Company Taganrog Plant Priboy (Russland)

569.

Joint Stock Company Tula Cartridge Works (Russland)

570.

Joint Stock Company Tula Machine-Building Plant (Russland)

571.

Joint Stock Company Ulan-Ude Aviation Plant (Russland)

572.

Joint Stock Company Ulyanovsk Cartridge Works (Russland)

573.

Joint Stock Company Ural Automotive Plant (Russland)

574.

Joint Stock Company Vodtranspribor (Russland)

575.

Joint Stock Company Zavolzhskiy Plant of Caterpillar Tractors (Russland)

576.

Joint Stock Company Zelenodolsk Plant Named After A.M. Gorky (Russland)

577.

Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)

578.

Military Industrial Company Limited Liability Company (Russland)

579.

Open Joint Stock Company Degtyaryov Plant (Russland)

580.

Promtekhnologiya Limited Liability Company (Russland)

581.

Public Joint Stock Company Kurganmashzavod (Russland)

582.

Public Joint Stock Company Motovilikha Plants (Russland)

583.

Public Joint Stock Company Proletarsky Plant (Russland)

584.

Public Joint Stock Company Rostvertol (Russland)

585.

Scientific Production Association Izhevsk Unmanned Systems Limited Liability Company (Russland)

586.

Scientific Production Enterprise Prima Limited Liability Company (Russland)

587.

United Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)

588.

Volgograd Machine Building Company Limited Liability Company (Russland)

589.

VXI-Systems Limited Liability Company (Russland)

590.

LLC Yadro (Russland)

591.

Perm Powder Plant (Russland)

592.

RPA Kazan Machine Building Plant (Russland)

593.

Proton JSC (Russland)

594.

Grant Instrument (Russland)

595.

Streloy (Russland)

596.

LLC Research and Production Enterprise Itelma (Russland)

597.

TTK Kammarket LLC (Russland)

598.

JSC Kompel (Russland)

599.

LLC MBR-AVIA (Russland)

600.

LLC NeoTech (Russland)

601.

JSC Sozvezdie Concern (Russland)

602.

Serov Machine-Building Plant JSC (Russland)

603.

Aeroscan LLC (Russland)

604.

STC Orion LLC (Russland)

605.

Technical Center Windeq LLC (Russland)

606.

OrelMetallPolimer LLC (Russland)

607.

OMP LLC (Russland)

608.

Spetstehnotreyd LLC (Russland)

609.

BIC-inform (Russland)

610.

Spel LLC (Russland)

611.

Alfakomponent LLC (Russland)

612.

ID Solution LLC (Russland)

613.

Inelso LLC (Russland)

614.

Elitan Trade LLC (Russland)

615.

Hartis Dv LLV (Russland)

616.

SFT LLC (Russland)

617.

Kami Group LLC (Russland)

618.

AGT Systems LLC (Russland)

619.

Entep LLC (Russland)

620.

Mvizion LLC (Usbekistan)

621.

Design Bureau of Navigation Sytems (NAVIS) (Russland)

622.

Deflog Technologies PTE LTD (Singapur)


ANHANG II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1

Teil A

Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.

Kategorie I – Allgemeine Elektronik

X.A.I.001

Elektronische Geräte und Bestandteile.

a)

„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

2.

Taktfrequenz größer als 25 MHz oder

3.

mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

b)

Speicherschaltungen wie folgt:

1.

Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 16 Mbit pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

b)

mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:

1.

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

2.

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

2.

Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

b)

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

c)

Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

2.

Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

3.

Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS) oder

4.

Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).

d)

anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

e)

FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

f)

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mehr als 144 Anschlüsse oder

2.

typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

g)

„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

1.

hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

2.

Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2 oder

b)

„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

h)

flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

i)

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

2.

Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

a)

„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

b)

Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

c)

dispergierende Verzögerung größer als 10 μs.

Technische Anmerkung : Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

j)

„Zellen“ wie folgt:

1.

„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

2.

„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

Anmerkung : Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

Technische Anmerkungen:

1.

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2.

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

k)

„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung : Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

1.

Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

2.

innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

3.

spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 Tesla oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2.

l)

Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

2.

gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

3.

Entladezeit kleiner als 1 ms,

m)

Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500A,

n)

keramische Frequenzfilter,

o)

„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 erfasst werden (1);

p)

Cermet-Trimmer.

X.A.I.002

„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

b)

Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

2.

maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

3.

„weltraumgeeignet“,

c)

Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

d)

nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

e)

modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

2.

Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

f)

analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

g)

digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

Anmerkung : Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

1.

Einschubmodule,

2.

externe Verstärker,

3.

Vorverstärker,

4.

Sampling-Zusätze,

5.

Kathodenstrahlröhren.

X.A.I.003

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

c)

alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

d)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

e)

elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

1.

Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs oder

2.

Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs,

f)

chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

X.B.I.001

Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 (2) oder X.A.I.001,

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung : Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1.

Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001.b wie folgt:

Anmerkung : Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

a)

Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien (3),

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C0051, ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001.b.1.c gilt,

c)

Kristallzieher und -öfen wie folgt:

Anmerkung : Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

1.

Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

2.

„speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

b)

geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

c)

geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

d)

„speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

2.

geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

3.

Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

e)

Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

f)

magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

g)

Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

2.

Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

3.

optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

4.

geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

h)

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

1.

„Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa,

2.

„Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien,

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa, oder

c)

Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

Anmerkungen:

1.

„Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

2.

„Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

i)

Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

1.

Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

2.

PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

Anmerkung : Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

j)

Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ablenkung des Elektronenstrahls,

2.

geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

3.

Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

4.

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

5.

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner

Anmerkung : Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

k)

Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

1.

Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 μm und deren anschließendes Abtrennen oder

2.

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 μm, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

Anmerkung : Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

l)

Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

m)

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 μm oder

2.

Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 μm.

Technische Anmerkung : Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. ( Anmerkung : Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.

2.

Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

Anmerkung : Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

a)

Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

1.

Fertige Masken Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind (4), oder

2.

Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 μm, und

b)

ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

b)

Masken-Substrate wie folgt:

1.

hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

2.

Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

c)

Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d)

Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

1.

Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zu einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm im Fotolack auf dem „Substrat“,

2.

Ausrüstung zur Herstellung von Masken- Reticles mit Ionen-„Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm, oder

3.

Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

Anmerkung : Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.