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Document 32023D2669

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2669 der Kommission vom 27. November 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für schnurlose Kommunikationsgeräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr oder zum menschlichen Körper benutzt werden

C/2023/8096

ABl. L, 2023/2669, 1.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2669/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2669/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2669

1.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2669 DER KOMMISSION

vom 27. November 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für schnurlose Kommunikationsgeräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr oder zum menschlichen Körper benutzt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, wenn sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden „Auftrag“).

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags änderte das Cenelec die harmonisierte Norm EN 50360:2017 für schnurlose Kommunikationsgeräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr benutzt werden, und die harmonisierte Norm EN 50566:2017 für schnurlose Kommunikationsgeräte, die in enger Nachbarschaft zum menschlichen Körper benutzt werden; die Referenzen der harmonisierten Normen sind mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission (4) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Dies führte zur Annahme der geänderten harmonisierten Normen EN 50360:2017/A1:2023 und EN 50566:2017/A1:2023.

(4)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem Cenelec geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(5)

Die harmonisierten Normen EN 50360:2017, geändert durch EN 50360:2017/A1:2023, und EN 50566:2017, geändert durch EN 50566:2017/A1:2023, erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU gilt. Um sicherzustellen, dass alle Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 50360:2017, geändert durch EN 50360:2017/A1:2023, und EN 50566:2017, geändert durch EN 50566:2017/A1:2023 in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(7)

Es ist notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 50360:2017 und EN 50566:2017 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen, da diese geändert wurden. Diese Referenzen sollten deshalb aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 gestrichen werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um den Herstellern ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Funkanlagen, die von den harmonisierten Normen EN 50360:2017 oder EN 50566:2017 abgedeckt werden, anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Referenzen dieser harmonisierten Normen zurückzustellen.

(10)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 1. Juni 2025.

Brüssel, den 27. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

(2)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission vom 8. November 2022 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 10.11.2022, S. 7. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2191/oj).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird wie folgt geändert:

1)

Die Zeilen 1 und 4 werden gestrichen.

2)

Die folgenden Zeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:

„1a.

EN 50360:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz: Geräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr benutzt werden

EN 50360:2017/A1:2023“

„4a.

EN 50566:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 30 MHz bis 6 GHz: In enger Nachbarschaft zum menschlichen Körper handgehaltene und am Körper getragene Geräte

EN 50566:2017/A1:2023“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2669/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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