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Document L:2018:131:FULL
Official Journal of the European Union, L 131, 29 May 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, L 131, 29. Mai 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, L 131, 29. Mai 2018
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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/774 DES RATES
vom 28. Mai 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen. |
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(2) |
Infolge einer Überprüfung der Maßnahmen sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden. |
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(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
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I. |
In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:
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II. |
In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge gelöscht:
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III. |
In Teil A („Personen“) werden die Nummern für die Einträge der unten genannten Personen wie folgt geändert:
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IV. |
In Teil B („Organisationen“) wird der folgende Eintrag wie folgt geändert:
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/775 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2018
mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind allgemeine Vorschriften und Bestimmungen für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln festgelegt, die unbeschadet bestimmter Rechtsvorschriften der Union gelten. |
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(2) |
Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts erforderlich, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Enderzeugnisses möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Dieser Artikel zielt darauf ab, irreführende Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, die den Eindruck eines bestimmten Ursprungs eines Lebensmittels erwecken, der aber nicht dessen tatsächlichem Ursprung entspricht. |
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(3) |
In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem seiner primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der jeweiligen primären Zutat zu nennen ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschriften ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss. |
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(4) |
Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betrifft Fälle, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung verpflichtend ist oder freiwillig durch Angaben wie Erklärungen, Begriffe' Piktogramme oder Symbole erfolgt. |
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(5) |
Freiwillige Hinweise wie etwa geografische Angaben, die in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sind oder mit ihr einhergehen, können auch Bestandteil der Warenbezeichnungen sein, die gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften als geografische Angaben oder Marken geschützt sind. |
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(6) |
Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil von Warenbezeichnungen sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (2), (EU) Nr. 1308/2013 (3), (EG) Nr. 110/2008 (4) oder (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als geografische Angaben geschützt oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da diese Warenbezeichnungen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen und durch spezifische Vorschriften geregelt sind, einschließlich Vorschriften für die Kennzeichnung, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für diese Bezeichnungen Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist es erforderlich, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für diese Bezeichnungen angegeben werden sollte. |
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(7) |
Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener Marken sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Zweck von Marken besteht darin, dem Verbraucher die Identifizierung einer bestimmten Geschäftsquelle oder Handelsherkunft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und Zwecks von Marken ist es angezeigt, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegeben werden sollte, wenn dies für Marken erforderlich ist. |
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(8) |
Verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die den Ursprung wortwörtlich angeben, die jedoch allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. |
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(9) |
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Identitätskennzeichen, die Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs beigefügt werden, nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gelten. |
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(10) |
Damit die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen Entscheidungen treffen können, ist es erforderlich, durch die vorliegende Verordnung besondere Vorschriften festzulegen, die gelten sollten, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben ist. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind. |
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(11) |
Daher ist es angezeigt, dass eine solche Angabe zu einer primären Zutat auf ein geografisches Gebiet Bezug nimmt, das für den Verbraucher leicht verständlich sein sollte. Die Verwendung von Phantasienamen für Regionen oder andere geografische Gebiete, die keine aussagekräftige Information darstellen oder den Verbraucher über den tatsächlichen Herkunftsort der primären Zutat irreführen könnten, sollte verboten werden. |
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(12) |
Handelt es sich bei einer primären Zutat um ein Lebensmittel, das spezifischen Unionsvorschriften über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts unterliegt, so könnten diese alternativ für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden. |
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(13) |
Für den Fall, dass Lebensmittelunternehmer sich dafür entscheiden, lediglich anzugeben, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat nicht dem des Lebensmittels entspricht, beispielsweise aufgrund mehrerer oder unterschiedlicher Bezugsquellen und besonderer Herstellungsprozesse, ist es angezeigt, einen Rahmen zu schaffen, in dem die verschiedenen Umstände der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt werden. Die entsprechende Angabe sollte verständliche Informationen für die Verbraucher enthalten. |
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(14) |
Die Informationen, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über die primäre Zutat bereitgestellt werden, sollten die Informationen ergänzen, die den Verbrauchern zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels gegeben werden und deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. |
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(15) |
Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine geeignete Übergangsfrist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011festgelegt werden, demzufolge neue Maßnahmen zu Informationen über Lebensmittel ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind. |
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(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
1. In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe erfolgt, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden.
2. Diese Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden.
Artikel 2
Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat
Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:
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a) |
unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:
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b) |
oder mit folgender Erklärung: „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte. |
Artikel 3
Darstellungsform der Informationen
1. Die Informationen gemäß Artikel 2 sind in einer Schriftgröße anzugeben, die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.
3. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels.
Artikel 4
Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2020.
Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(4) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(5) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
BESCHLÜSSE
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/12 |
BESCHLUSS (EU) 2018/776 DES RATES
vom 22. Mai 2018
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01: „Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
|
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
|
(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen. |
|
(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann. |
|
(6) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, fortzusetzen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2017“ durch die Worte „, 2017 und 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/14 |
BESCHLUSS (EU) 2018/777 DES RATES
vom 22. Mai 2018
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 124,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
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(3) |
Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(4) |
Die EFTA-Staaten werden sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 beteiligen. |
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(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann. |
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(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2018
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017 ausgeweitet, damit sich die EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, beteiligen konnten. |
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(2) |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 („Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“) des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 fortgesetzt werden kann – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2017“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2017 und 2018“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/16 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/778 DES RATES
vom 28. Mai 2018
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
Am 29. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/917 (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurden. |
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(3) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen sollte deren Geltungsdauer bis zum 1. Juni 2019 verlängert werden. |
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(4) |
Die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollten auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 62).
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
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I. |
In Teil A („Personen“) werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:
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II. |
In Teil A („Personen“) werden die folgenden Namen und entsprechenden Einträge gelöscht:
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III. |
In Teil A („Personen“) werden die Nummern für die Einträge der unten genannten Personen wie folgt geändert:
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IV. |
In Teil B („Organisationen“) erhält der Eintrag Nr. 60 folgende Fassung:
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29.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/23 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2018/779 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2018
über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke (im Folgenden „Sandwich-Elemente“) liegt kein geeigneter Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher muss festgelegt werden, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Sandwich-Elemente angewendet werden sollen. |
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(2) |
Dieser Beschluss sollte nur für Produkte gelten, die nicht unter andere einschlägige Rechtsakte der Union fallen. Er sollte daher nicht für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht, die nicht für tragende Verwendungszwecke bestimmt sind, gelten, da diese bereits durch die Entscheidung 98/436/EG der Kommission (2) und die Entscheidung 98/437/EG der Kommission (3) abgedeckt sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Sandwich-Elemente werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
(2) Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30).
(3) Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 39).
ANHANG
SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT
Tabelle 1
Für alle wesentlichen Merkmale hinsichtlich der Grundanforderung an Bauwerke Nr. 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit)
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Produkt und Verwendungszweck |
Anwendbares System |
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Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke |
2+ |
Tabelle 2
Nur für Brandverhalten
Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:
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Unterfamilien der Produkte |
Anwendbares System |
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Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe). |
1 |
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Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt. |
4 |
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Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören. |
3 |
Tabelle 3
Für alle anderen wesentlichen Merkmale
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Produkt und Verwendungszweck |
Anwendbares System |
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Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke |
3 |