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Document L:2008:245:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 245, 13. September 2008


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 245

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    51. Jahrgang
    13. September 2008


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    Seite

     

     

    VERORDNUNGEN

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 890/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 891/2008 der Kommission vom 11. September 2008 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    3

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 892/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

    5

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

     

     

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

     

     

    Kommission

     

     

    2008/724/EG

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 8. September 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Fluopicolid und Pinoxaden zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4732)  ( 1 )

    15

     

     

     

    *

    Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

    s3

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    VERORDNUNGEN

    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 890/2008 DER KOMMISSION

    vom 12. September 2008

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 13. September 2008 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. September 2008

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


    ANHANG

    Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrwert

    0702 00 00

    MK

    24,7

    ZZ

    24,7

    0707 00 05

    EG

    162,5

    JO

    156,8

    TR

    74,0

    ZZ

    131,1

    0709 90 70

    TR

    93,2

    ZZ

    93,2

    0805 50 10

    AR

    71,8

    TR

    104,3

    UY

    47,5

    ZA

    79,7

    ZZ

    75,8

    0806 10 10

    TR

    102,3

    US

    158,2

    ZZ

    130,3

    0808 10 80

    CL

    66,0

    CN

    65,4

    NZ

    103,3

    US

    90,8

    ZA

    79,3

    ZZ

    81,0

    0808 20 50

    AR

    76,1

    CN

    63,1

    TR

    133,9

    ZA

    99,3

    ZZ

    93,1

    0809 30

    TR

    144,7

    US

    182,4

    ZZ

    163,6

    0809 40 05

    IL

    122,2

    MK

    22,0

    TR

    79,0

    XS

    64,2

    ZZ

    71,9


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2008 DER KOMMISSION

    vom 11. September 2008

    über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. September 2008

    Für die Kommission

    Fokion FOTIADIS

    Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    Nr.

    35/T&Q

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Bestand

    COD/1/2B.

    Art

    Kabeljau (Gadus morhua)

    Gebiet

    I und IIb

    Datum

    14.8.2008


    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 892/2008 DER KOMMISSION

    vom 12. September 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Beschlüssen 2007/626/EG (2) und 2007/627/EG (3) hat der Rat im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker („Abkommen mit Indien“) (4) und das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Abkommens von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG (5) beigefügt ist („Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker“), jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (6) müssen daher angepasst werden, um die neue Rechtslage zu berücksichtigen.

    (2)

    Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (7) hat zusätzliche Zollkontingente für Waren der Tarifposition 1701 vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 muss daher auch hinsichtlich dieser zusätzlichen Kontingente angepasst werden.

    (3)

    Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits wurde am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (8) unterzeichnet und geschlossen, das am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Die bilateralen Handelszugeständnisse seitens der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (9) gelten. Die neue Rechtslage muss jedoch in den Begriffsbestimmungen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berücksichtigt werden.

    (4)

    Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (10) unterzeichnet und geschlossen, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Die bilateralen Handelszugeständnisse seitens der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten. Die neue Rechtslage muss jedoch in den Begriffsbestimmungen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berücksichtigt werden.

    (5)

    In Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen festgelegt. Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 sollte den Marktteilnehmern genügend Zeit eingeräumt werden, um den Handel zu organisieren. Daher sollte der erste Zeitraum für die Beantragung der Einfuhrlizenzen unmittelbar nach Veröffentlichung der betreffenden Lieferverpflichtungen beginnen.

    (6)

    Das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker und das Abkommen mit Indien sind für die Gemeinschaft nach dem 30. September 2009 nicht mehr bindend. Daher sollten die Anträge auf Einfuhrlizenzen spätestens am 18. September 2009 eingereicht werden. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (7)

    Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, wenn die Lizenzanträge die Menge der betreffenden Lieferverpflichtung erreichen oder übersteigen. Da das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker und das Abkommen mit Indien nach dem 30. September 2009 für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind, sollte die bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien vorgesehene Flexibilität in den letzten beiden Lieferzeiträumen nicht angewandt werden. Die Übertragung etwaiger Überschussmengen auf den folgenden Lieferzeitraum wird auf Basis der Mitteilung der tatsächlich eingeführten Mengen nach Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berechnet. Da die Frist für die Mitteilung drei Monate beträgt, werden die für diese Berechnung erforderlichen Angaben nicht vorliegen. Daher muss ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, wenn die Lizenzanträge für den Lieferzeitraum 2008/09 und den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 die Menge der betreffenden Lieferverpflichtung erreichen oder übersteigen.

    (8)

    Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (11) sollte aus den oben genannten Gründen auf die Zuckereinfuhren aus den AKP-Staaten und Indien im Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 Anwendung finden. Daher sollte die Ausnahme von dieser Bestimmung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 für diesen Lieferzeitraum nicht angewandt werden.

    (9)

    In Feld 20 der Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen ist der Lieferzeitraum anzugeben. Aus Gründen der Klarheit ist für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 eine besondere Angabe vorzusehen.

    (10)

    Die nicht gegenseitigen Handelszugeständnisse in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, sind am 31. Dezember 2007 erloschen. Daher gilt der Ursprungsnachweis nach Artikel 14 des Protokolls Nr. 1, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, nicht mehr für Staaten, die nicht in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates aufgeführt sind. Die Präferenzregelung gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker findet jedoch bis zum 30. September 2009 weiter Anwendung. Daher sollte bei der Einreichung der Einfuhrlizenzanträge für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlands ausgestelltes Begleitdokument vorgelegt werden. Die Ausfuhrländer sollten wie bisher die Ausfuhrlizenz durch einen anderes Dokument gemäß Artikel 16 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ersetzen können. Daher ist die Möglichkeit vorzusehen, ein solches anderes Dokument nach dem Muster des bisher erteilten Ursprungsnachweises auszustellen.

    (11)

    In Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien festgelegt. Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum sollte das Datum, ab dem die Lizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker drei Monate gültig sind, auf den 1. Juli 2009 festgesetzt werden, um zu berücksichtigen, dass dieser Lieferzeitraum 2008/09 am 30. September 2009 endet.

    (12)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (12) wurde Montenegro aus der Liste der Begünstigten der in deren Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Zollzugeständnisse gestrichen. Artikel 28 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sind entsprechend zu ändern.

    (13)

    Aufgrund der Erfahrung in den ersten zwei Jahren der Verwaltung der Erzeugung außerhalb der Quoten, insbesondere von Industriezucker, ist mehr Flexibilität für die Erzeuger wie für die Verarbeiter von Industriezucker erforderlich. Daher sind die Bestimmungen in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festsetzung der Menge von Industriezucker, für die die Einfuhrzölle ganz oder teilweise ausgesetzt werden, überflüssig und sollten gestrichen werden.

    (14)

    Wenn eine Einfuhrlizenz für Industriezucker übertragen wird, sollte die Pflicht zur Verarbeitung der eingeführten Mengen zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (13) aufgeführten Erzeugnissen beim ursprünglichen Inhaber der Lizenz verbleiben. Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (15)

    Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sollten Verarbeitern von Industriezucker vorbehalten bleiben. Diese sind nicht unbedingt am Handel mit Drittländern beteiligt. Daher ist eine entsprechende Ausnahme von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (14) vorzusehen.

    (16)

    Da eingeführter Industriezucker nur zur Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet werden darf, sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Verwaltung des Industrierohstoffs und die Pflichten der Verarbeiter auf die eingeführten Mengen Anwendung finden.

    (17)

    Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 werden die dort vorgesehenen zusätzlichen Zollkontingente zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I derselben Verordnung qualifizieren. Durch die Paraphierung solcher Abkommen zwischen bestimmten Regionen und Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits sind diese Regionen und Staaten für die Aufnahme in den genannten Anhang qualifiziert. In diesen Abkommen wurden die Mengen der zusätzlichen Zollkontingente festgelegt.

    (18)

    Die zusätzlichen Zollkontingente sollten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 eröffnet und verwaltet werden. Daher sind die entsprechenden Mengen den Ländern oder Regionen zuzuteilen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind. Diese Mengen können einzelnen Ländern als solchen oder als Teil einer Region zugeteilt werden. Für die Angaben in den Lizenzanträgen und den Lizenzen sind einige Besonderheiten festzulegen.

    (19)

    Ausfuhrlizenzen für nicht präferenzielle Ausfuhren wurden benutzt, um Lizenzen für präferenzielle Einfuhren zu beantragen. Daher ist in der Ausfuhrlizenz nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 deutlich anzugeben, dass die Lizenz für Ausfuhren von präferenziellem Zucker in die EU gilt.

    (20)

    Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (21)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „i)

    Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (15);

    j)

    Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (16);

    k)

    Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (17).

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mengen, die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis k (nachstehend ‚Zollkontingente‘) bzw. den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b (nachstehend ‚Lieferverpflichtungen‘) für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eingeführt werden, tragen die laufenden Nummern gemäß Anhang I.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“.

    b)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“.

    c)

    Folgender Buchstabe wird angefügt:

    „p)

    ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“

    3.

    In Artikel 4 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Montag nach Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Lieferverpflichtungen.

    Für AKP-/indischen Zucker endet der Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am 18. September 2009.“

    4.

    In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für den Lieferzeitraum 2008/09 und für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum.“

    5.

    Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

    „Die Verpflichtungen zur Einfuhr, zur Raffination und zur Verarbeitung von Industriezucker sind nicht übertragbar.“

    6.

    In Artikel 15 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Lieferzeitraum 2008/09 und für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum.“

    7.

    Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 18 für Indien ersetzt werden.“

    c)

    In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum sind die Lizenzen für zur Raffination bestimmten AKP-/indischen Zucker bis zum 30. September 2009 bzw. bei den ab 1. Juli 2009 erteilten Lizenzen bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung gültig.“

    8.

    Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:

    a)

    mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A;

    b)

    das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum;

    c)

    die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis.

    (2)   Gegebenenfalls kann die Unterlage gemäß Absatz 1, in der die Bezeichnung von Zucker des KN-Codes 1701 99 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker des KN-Codes 1701 11 verwendet werden.“

    9.

    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    das Original der Ausfuhrlizenz, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 23 für Indien ersetzt werden.“

    10.

    Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:“.

    11.

    Artikel 28 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    Serbien einschließlich Kosovo 180 000 Tonnen“.

    12.

    Artikel 30 Absatz 2 wird gestrichen.

    13.

    Die folgenden Artikel 30a bis 30d werden eingefügt:

    „Artikel 30a

    Die als ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ eingeführten Erzeugnisse werden zur Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (18) aufgeführten Erzeugnisse verwendet.

    Artikel 30b

    Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 können Anträge auf Einfuhrlizenzen für ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ nur von Verarbeitern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 eingereicht werden.

    Artikel 30c

    Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 finden Anwendung auf die Einfuhr von ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘.

    Artikel 30d

    (1)   Der Verarbeiter weist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass er die als ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ eingeführten Mengen im Rahmen der Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zur Herstellung der im Anhang derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet hat. Dieser Nachweis besteht in der EDV-Aufzeichnung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

    (2)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für jeden Verzugstag einen Betrag von 5 EUR je Tonne der betreffenden Menge.

    (3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge als zu viel gemeldete Menge im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006.

    14.

    Folgendes Kapitel VIIIa wird eingefügt:

    „KAPITEL VIIIa

    ZUSÄTZLICHER WPA-ZUCKER

    Artikel 31a

    Die Mengen, die im Rahmen der zusätzlichen Zollkontingente für Erzeugnisse der Tarifposition 1701 vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Verfügung stehen, werden wie folgt aufgeteilt:

    Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe

    75 000 Tonnen,

    Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

    15 000 Tonnen,

    Swasiland

    30 000 Tonnen,

    Mosambik

    20 000 Tonnen,

    Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

    30 000 Tonnen,

    Dominikanische Republik

    30 000 Tonnen,

    Fidschi, Papua-Neuguinea

    30 000 Tonnen.

    Artikel 31b

    (1)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

    a)

    in Feld 8: das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, wobei das Wort ‚ja‘ angekreuzt ist;

    b)

    in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 31a nicht überschreiten darf;

    c)

    in Feld 20: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang IV Teil J der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ersetzt werden.“

    15.

    Die Anhänge werden wie folgt geändert:

    a)

    Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    b)

    Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    c)

    Anhang IIa mit dem Wortlaut gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird eingefügt.

    d)

    Anhang III wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 37.

    (3)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38.

    (4)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

    (5)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (6)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (8)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

    (9)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

    (10)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

    (11)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (12)  ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7.

    (13)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

    (14)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (15)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (16)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

    (17)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10“.

    (18)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.“


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle für Balkan-Zucker erhält folgende Fassung:

    „Laufende Nummern für Balkan-Zucker

    Drittland

    Laufende Nummer

    Albanien

    09.4324

    Bosnien und Herzegowina

    09.4325

    Serbien und Kosovo

    09.4326

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    09.4327

    Kroatien

    09.4328“

    2.

    Folgende Tabelle wird angefügt:

    „Laufende Nummern für zusätzlichen WPA-Zucker

    Drittland

    Laufende Nummer

    Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe

    09.4431

    Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

    09.4432

    Swasiland

    09.4433

    Mosambik

    09.4434

    Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

    09.4435

    Dominikanische Republik

    09.4436

    Fidschi, Papua-Neuguinea

    09.4437“


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 31b Absatz 2

    Image


    ANHANG III

    „ANHANG IIa

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a

    Image


    ANHANG IV

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird folgender Abschnitt angefügt:

    J.   Angaben gemäß Artikel 31b Absatz 1 Buchstabe c:

    :

    Bulgarisch

    :

    Приложение на Регламент (ЕО) № 950/2006, допълнителна захар по СИП. Пореден номер [поредният номер се вписва съгласно приложение I]

    :

    Spanisch

    :

    Aplicación del Reglamento (CE) no 950/2006, azúcar adicional AAE. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I)

    :

    Tschechisch

    :

    Podle nařízení (ES) č. 950/2006, dodatečný cukr podle dohody o hospodářském partnerství. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I)

    :

    Dänisch

    :

    Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, supplerende ØPA-sukker. Løbenummer [løbenummer indsættes ifølge bilag I]

    :

    Deutsch

    :

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, zusätzlicher WPA-Zucker. Laufende Nummer [laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen]

    :

    Estnisch

    :

    Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, majanduspartnerluslepingute alusel tarnitav lisasuhkur. Järjekorranumber [lisatakse vastavalt I lisale]

    :

    Griechisch

    :

    Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, πρόσθετη ζάχαρη ΣΟΕΣ: αύξων αριθμός [συμπληρώνεται ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι]

    :

    Englisch

    :

    Application of Regulation (EC) No 950/2006, additional EPA sugar. Order No [order number to be inserted in accordance with Annex I],

    :

    Französisch

    :

    Application du règlement (CE) no 950/2006, sucre APE supplémentaire. Numéro d’ordre [numéro d’ordre à insérer conformément à l’annexe I]

    :

    Italienisch

    :

    Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero APE supplementare. Numero d’ordine (inserire in base all’allegato I)

    :

    Lettisch

    :

    Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, papildu EPA cukurs. Sērijas Nr. (sērijas numurs ir jāievieto saskaņā ar I pielikumu)

    :

    Litauisch

    :

    Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006, papildomas EPS cukrus. Eilės numeris [eilės numeris įrašytinas pagal I priedą]

    :

    Ungarisch

    :

    A 950/2006/EK rendelet alkalmazása, kiegészítő GPA-cukor. Tételszám [a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni]

    :

    Maltesisch

    :

    Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor addizzjonali tal-EPA. Nru ta' l-Ordni [numru ta' l-ordni li jrid jiddaħħal skond l-Anness I]

    :

    Niederländisch

    :

    Aanvraag in het kader van Verordening (EG) nr. 950/2006, aanvullende EPO-suiker. Volgnr. [in te vullen overeenkomstig bijlage I]

    :

    Polnisch

    :

    Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, dodatkowy cukier z umów o partnerstwie gospodarczym. Numer porządkowy [numer porządkowy zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I]

    :

    Portugiesisch

    :

    Aplicação do Regulamento (CE) n.o 950/2006, açúcar APE suplementar. Número de ordem [número de ordem a inserir de acordo com o anexo I]

    :

    Rumänisch

    :

    Aplicarea Regulamentului (CE) nr. 950/2006, zahăr APE suplimentar. Nr. de ordine [se introduce numărul de ordine în conformitate cu anexa I]

    :

    Slowakisch

    :

    Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, dodatočný cukor podľa DHP. Poradové č. [poradové číslo sa vkladá podľa prílohy I]

    :

    Slowenisch

    :

    Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006, dodatni sladkor v okviru sporazuma o gospodarskem partnerstvu. Zaporedna številka: [vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I]

    :

    Finnisch

    :

    Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, talouskumppanuussopimuksen mukainen lisäsokeri. Järjestysnumero [lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti]

    :

    Schwedisch

    :

    Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, tilläggssocker enligt ekonomiskt partnerskapsavtal (EPA). Löpnummer [löpnummer ska införas i enlighet med bilaga I].“


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

    Kommission

    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. September 2008

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Fluopicolid und Pinoxaden zu verlängern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4732)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/724/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Vereinigte Königreich hat im Mai 2004 von Bayer CropScience einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopicolid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

    (2)

    Das Vereinigte Königreich hat im März 2004 einen entsprechenden Antrag von Syngenta Ltd für Pinoxaden erhalten. Mit der Entscheidung 2005/459/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

    (3)

    Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie.

    (4)

    Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 12. Dezember 2005 (Fluopicolid) bzw. am 30. November 2005 (Pinoxaden) übermittelt.

    (5)

    Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatte, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb des in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen.

    (6)

    Da die Beurteilung bisher noch keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Fluopicolid und Pinoxaden in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluopicolid oder Pinoxaden enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. September 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 26.

    (3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 32.


    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/s3


    HINWEIS FÜR DEN LESER

    Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

    Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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