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Document L:2007:187:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 187, 19. Juli 2007


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 187

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    50. Jahrgang
    19. Juli 2007


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    Seite

     

     

    VERORDNUNGEN

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 845/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 846/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2007/08

    3

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft ( 1 )

    5

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 848/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    20

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

     

     

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

     

     

    Kommission

     

     

    2007/508/EG

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C 22/06 (ex N 615/05), die Italien in Form von Steuervergünstigungen für Wasser-in-Öl-Emulsionen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5805)  ( 1 )

    22

     

     

    2007/509/EG

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C 3/2005 (ex N 592/2004 (ex PL 51/2004)), die Polen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (ehemalige DAEWOO — FSO Motor S.A.) zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6628)  ( 1 )

    30

     

     

    2007/510/EG

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3419)

    47

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    VERORDNUNGEN

    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 845/2007 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2007

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    MK

    52,4

    TR

    106,7

    ZZ

    79,6

    0707 00 05

    MK

    68,1

    TR

    146,1

    ZZ

    107,1

    0709 90 70

    TR

    86,5

    ZZ

    86,5

    0805 50 10

    AR

    64,5

    UY

    55,7

    ZA

    59,1

    ZZ

    59,8

    0808 10 80

    AR

    89,7

    BR

    96,8

    CL

    85,8

    CN

    86,7

    NZ

    105,7

    US

    89,1

    UY

    60,7

    ZA

    92,4

    ZZ

    88,4

    0808 20 50

    AR

    90,1

    CL

    83,1

    NZ

    144,9

    ZA

    102,6

    ZZ

    105,2

    0809 10 00

    TR

    179,1

    ZZ

    179,1

    0809 20 95

    TR

    286,2

    US

    344,7

    ZZ

    315,5

    0809 30 10, 0809 30 90

    TR

    152,4

    ZZ

    152,4

    0809 40 05

    IL

    141,3

    ZZ

    141,3


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 846/2007 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2007

    zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2007/08

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

    (2)

    Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzusetzen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (2) festgestellt werden.

    (3)

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2006 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 neu festgesetzt werden und ist die Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 der Kommission (3) aufzuheben.

    (4)

    Da das Wirtschaftsjahr 2007/08 am 1. Juli 2007 beginnt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1201/2006 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1977/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 87).


    ANHANG

    Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2007/08

    Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

    Belgien

    3,9 %

    Bulgarien

    0,6 %

    Tschechische Republik

    1,7 %

    Dänemark

    8,4 %

    Deutschland

    16,5 %

    Estland

    0,2 %

    Griechenland

    0,6 %

    Spanien

    16,1 %

    Frankreich

    9,3 %

    Irland

    1,1 %

    Italien

    5,7 %

    Zypern

    0,3 %

    Lettland

    0,3 %

    Litauen

    0,7 %

    Luxemburg

    0,1 %

    Ungarn

    2,5 %

    Malta

    0,1 %

    Niederlande

    6,9 %

    Österreich

    1,9 %

    Polen

    11,6 %

    Portugal

    1,4 %

    Rumänien

    4,2 %

    Slowenien

    0,4 %

    Slowakei

    0,7 %

    Finnland

    0,9 %

    Schweden

    1,0 %

    Vereinigtes Königreich

    2,9 %


    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2007 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2007

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, insbesondere auf Artikel 8 (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.

    (2)

    Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, mit denen festgelegt wird, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der Verordnung genannten Statistiken bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft sind die in Anhang I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2007

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


    ANHANG I

    MODUL 1: UNTERNEHMEN UND DIE INFORMATIONSGESELLSCHAFT

    1.   THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN

    a)   Für das Bezugsjahr 2008 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:

    IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen;

    Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen;

    E-Commerce- und E-Business-Prozesse.

    b)   Folgende Unternehmensvariablen werden erhoben:

    IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen:

     

    Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:

    Nutzung von Computern.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    (fakultativ) Prozentsatz der Beschäftigten, die mindestens einmal pro Woche einen Computer benutzen;

    Nutzung eines internen Computernetzes (z. B. LAN);

    Nutzung eines Mitarbeiterportals (Intranet);

    Extranet-Angebot;

    Nutzung von Anwendungen, mit denen die Beschäftigten auf Dienste der Personalverwaltung zugreifen können (z. B. Abrufen von Stellenausschreibungen, Einreichung von Urlaubsanträgen, Einsehen oder Herunterladen von Gehaltsabrechnungen);

    (fakultativ) Grad der Verbesserung durch IKT-Projekte: Umstrukturierung und Vereinfachung von Arbeitsabläufen;

    (fakultativ) Grad der Verbesserung durch IKT-Projekte: Freisetzung von Ressourcen;

    (fakultativ) Grad der Verbesserung durch IKT-Projekte: höhere Einnahmen für das Unternehmen;

    (fakultativ) Grad der Verbesserung durch IKT-Projekte: Entwicklung neuer Waren und Dienstleistungen.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die ein internes Computernetz (z. B. LAN) nutzen:

    Nutzung eines drahtlosen Zugangs zum internen Computernetz (z. B. LAN).

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die ein Intranet nutzen:

    (fakultativ) Nutzung des Intranets zur Bereitstellung von Informationen: über die allgemeine Unternehmenspolitik oder -strategie;

    (fakultativ) Nutzung des Intranets zur Bereitstellung von Informationen: interne Unternehmens-Newsletter oder Tagesnachrichten;

    (fakultativ) Nutzung des Intranets für die Bereitstellung von Informationen: Tagesgeschäft/Arbeitsunterlagen (z. B. für Sitzungen);

    (fakultativ) Nutzung des Intranets für die Bereitstellung von Informationen: Handbücher, Leitfäden oder Schulungsunterlagen;

    (fakultativ) Nutzung des Intranets für die Bereitstellung von Informationen: Waren- oder Dienstleistungskataloge.

    Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Zugang zum Internet.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:

    Prozentsatz der Beschäftigten, die mindestens einmal pro Woche einen Computer mit World-Wide-Web-Anschluss benutzen;

    Internetanschluss: herkömmliches Modem oder ISDN;

    Internetanschluss: DSL;

    Internetanschluss: andere ortsfeste Internetverbindung;

    Internetanschluss: mobile Verbindung;

    Nutzung des Internets — als Verbraucher — für Bank- und Finanzdienstleistungen;

    Nutzung des Internets — als Verbraucher — für Aus- und Weiterbildung;

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr für die Kommunikation mit Behörden;

    eigene Website.

     

    Für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr über Internet mit Behörden kommuniziert haben, zu erhebende Variablen:

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Beschaffung von Informationen von Behörden-Websites;

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Beschaffung von Formularen von Behörden-Websites;

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Rücksendung ausgefüllter Formulare an Behörden;

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr zur vollständig elektronischen, d. h. papierfreien Abwicklung von Verfahren;

    Nutzung des Internets im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Einreichung eines Angebots in einem elektronischen Ausschreibungssystem (elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge).

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:

    Funktionsangebot: Warenkataloge oder Preislisten;

    Funktionsangebot: Möglichkeit für Besucher, Produkte zu gestalten oder an ihre Bedürfnisse anzupassen;

    Funktionsangebot: Online-Bestellung, -Reservierung oder -Buchung;

    Funktionsangebot: Online-Bezahlung;

    Funktionsangebot: personalisierte Inhalte für regelmäßige/häufigere Nutzer;

    Funktionsangebot: Veröffentlichung von Stellenangeboten oder Einreichung von Online-Bewerbungen.

    E-Commerce- und E-Business-Prozesse

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:

    Nutzung des automatisierten Datenaustauschs (ADE — automated data exchange), der definiert ist als der Austausch von Mitteilungen (z. B. Bestellungen, Rechnungen, Zahlungsvorgänge oder Produktbeschreibungen) über das Internet oder andere Computernetze in einem vereinbarten Format, das die automatische Verarbeitung ermöglicht (XML, EDIFACT usw.), ohne dass die einzelne Mitteilung manuell eingegeben werden muss;

    elektronischer Austausch von Informationen für das Lieferkettenmanagement mit Kunden oder Zulieferern;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) eingegangene Bestellungen an die Bestandsverwaltung;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) eingegangene Bestellungen an die Buchhaltung;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) eingegangene Bestellungen an das Produktions- oder Dienstleistungsmanagement;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) eingegangene Bestellungen an das Vertriebsmanagement;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) aufgegebene Bestellungen an die Bestandsverwaltung;

    automatische elektronische Weitergabe relevanter Informationen über (elektronisch oder nicht elektronisch) aufgegebene Bestellungen an die Buchhaltung;

    Nutzung von Warenwirtschaftssoftware (ERP) für die Weitergabe von Informationen über Käufe und/oder Verkäufe an andere betriebliche Funktionsbereiche (Finanzwesen, Planung, Marketing usw.);

    Nutzung von Anwendungsprogrammen zur Kundenpflege für die Verwaltung von Informationen über Kunden (engl. Customer Relationship Management, CRM) zwecks Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Kundeninformationen an andere betriebliche Funktionsbereiche;

    Nutzung von Anwendungsprogrammen zur Kundenpflege für die Verwaltung von Informationen über Kunden (engl. Customer Relationship Management, CRM) zur Auswertung der Kundendaten für Marketingzwecke (Preisgestaltung, Verkaufsfördermaßnahmen, Wahl der Vertriebskanäle usw.);

    Nutzung von freien oder quelloffenen Betriebssystemen wie Linux (d. h. von Betriebssystemen, deren Quellcode verfügbar ist, für die keine Lizenzgebühren erhoben werden und die geändert und/oder (weiter-)verbreitet werden dürfen);

    Verwendung digitaler Signaturen in versandten Mitteilungen, d. h. Anwendung von Verschlüsselungsverfahren, die die Authentizität und Integrität der Mitteilung garantieren (da sie die eindeutige Identifizierung des Unterzeichners und die Feststellung nachträglicher Veränderungen ermöglichen).

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die automatisierten Datenaustausch (ADE) nutzen:

    Nutzung von ADE für: Versendung von Aufträgen an Zulieferer;

    Nutzung von ADE für: Empfang elektronischer Rechnungen;

    Nutzung von ADE für: Entgegennahme von Bestellungen;

    Nutzung von ADE für: Versendung elektronischer Rechnungen;

    Nutzung von ADE für: Versendung oder Empfang von Produktinformationen;

    Nutzung von ADE für: Versendung oder Empfang von Frachtpapieren;

    Nutzung von ADE für: Versendung von Zahlungsanweisungen an Finanzinstitute;

    Nutzung von ADE für: Versendung von Daten an Behörden/Empfang von Behördendaten;

    (fakultativ) Nutzung von ADE für: EDIFACT oder ähnliche Normen und Standards;

    (fakultativ) Nutzung von ADE für: XML-basierte Standards;

    (fakultativ) Nutzung von ADE für: unternehmensspezifische Standards, die zwischen dem Unternehmen und anderen Organisationen vereinbart wurden.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer, aber keinen automatisierten Datenaustausch (ADE) nutzen:

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: kein Interesse an automatisiertem Datenaustausch, da für das Unternehmen nicht relevant;

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: Fehlen unternehmensinterner Fachkenntnisse für die Umsetzung;

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: Investitionsrendite zu niedrig oder nicht klar absehbar;

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: keine für die Branche/Unternehmensgröße geeigneten Softwarelösungen;

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: Schwierigkeiten bei der Vereinbarung gemeinsamer Standards mit Geschäftspartnern;

    (fakultativ) Hindernisse für die ADE-Nutzung: Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen Status übermittelter Nachrichten.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Informationen für das Lieferkettenmanagement mit Kunden oder Zulieferern austauschen:

    Informationsaustausch mit Zulieferern über Bestände, Produktionspläne oder Bedarfsvorausschätzungen;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Zulieferern über Bedarfsvorausschätzungen;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Zulieferern über Bestände;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Zulieferern über Produktionspläne;

    Austausch von Lieferstandsinformationen mit Zulieferern;

    Informationsaustausch mit Kunden über Bestände, Produktionspläne oder Bedarfsvorausschätzungen;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Kunden über Bedarfsvorausschätzungen;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Kunden über Bestände;

    (fakultativ) Informationsaustausch mit Kunden über Produktionspläne;

    Austausch von Lieferstandsinformationen mit Kunden;

    Informationsaustausch mit Zulieferern oder Kunden über Websites;

    Informationsaustausch mit Zulieferern oder Kunden im Wege des automatisierten Datenaustauschs.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen und nicht unter Abschnitt J der NACE Rev. 1.1 fallen:

    Eingang von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Computernetze im vorausgegangenen Kalenderjahr;

    Aufgabe von Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über Computernetze im vorausgegangenen Kalenderjahr.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über Computernetze Bestellungen erhalten haben und nicht unter Abschnitt J der NACE Rev. 1.1 fallen:

    Prozentsatz des Gesamtumsatzes, der mit über Computernetze eingegangenen Bestellungen erzielt wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr;

    (fakultativ) Prozentsatz der E-Commerce-Verkäufe, die auf Bestellungen über Websites zurückgehen, im vorausgegangenen Kalenderjahr;

    (fakultativ) Prozentsatz der E-Commerce-Verkäufe, die auf Bestellungen per ADE über das Internet zurückgehen, im vorausgegangenen Kalenderjahr;

    (fakultativ) Prozentsatz der E-Commerce-Verkäufe, die auf Bestellungen per ADE über andere Computernetze zurückgehen, im vorausgegangenen Kalenderjahr;

    Nutzung von Verschlüsselungsprotokollen (SSL/TLS) beim Empfang von Bestellungen über Internet.

     

    Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über Computernetze Bestellungen aufgegeben haben und nicht unter Abschnitt J der NACE Rev. 1.1 fallen:

    Anteil der Käufe, die auf Bestellungen über Computernetze zurückgehen, am Gesamtwert der Käufe im vorausgegangenen Kalenderjahr in Prozentklassen ([0;1[, [1;5[, [5;10[, [10;25[, [25;100])

    2.   ERFASSUNGSBEREICH

    Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstabe b sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.

    a)   Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 1.1 fallen:

    NACE-Kategorie

    Bezeichnung

    Abschnitt D

    „Herstellung von Waren“

    Abschnitt F

    „Bau“

    Sektion G

    „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern“

    Gruppen 55.1 und 55.2

    „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Sonstige Beherbergungsstätten“

    Abschnitt I

    „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“

    Klasse 65.12

    „Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)“

    Klasse 65.22

    „Spezialkreditinstitute“

    Klasse 66.01

    „Lebensversicherungen“

    Klasse 66.03

    „Sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung)“

    Abschnitt K

    „Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“

    Gruppen 92.1 und 92.2

    „Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb, Kinos“ und „Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“

    Die Einbeziehung von Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 1.1 fallen, ist fakultativ:

    NACE-Kategorie

    Bezeichnung

    Abschnitt E

    „Energie- und Wasserversorgung“

    Gruppen 55.3, 55.4 und 55.5

    „Restaurants, Imbissstuben, Cafés und Eissalons“, „Sonstige Gaststätten“ und „Kantinen und Caterer“

    Gruppen 92.3 bis 92.7 einschließlich

    „Kultur, Sport und Unterhaltung“ ohne „Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb; Kinos“ und „Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“

    Abteilung 93

    „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“

    Klassen 67.12, 67.13, 67.2

    „Mit den Kreditinstituten verbundene Tätigkeiten“ ohne „Effekten- und Warenterminbörsen“

    b)   Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.

    c)   Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates.

    3.   BEZUGSZEITRÄUME

    Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist das Jahr 2007. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum der Monat Januar 2008.

    4.   AUFSCHLÜSSELUNG

    Die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und Variablen werden einzeln nach folgendem Schema aufgeschlüsselt:

    a)   Nach Wirtschaftszweigen: gemäß den folgenden Aggregaten der NACE Rev. 1.1. (Die Bereitstellung der Variablen für Abteilung 22 ist fakultativ.)

    NACE-Aggregat

     

    DA + DB + DC + DD + DE

     

    DF + DG + DH

     

    DI + DJ

     

    DK + DL + DM + DN

     

    40 + 41 (fakultativ)

     

    45

     

    50

     

    51

     

    52

     

    55.1 + 55.2

     

    55.3 + 55.4 + 55.5 (fakultativ)

     

    60 + 61 + 62 + 63

     

    64

     

    65.12 + 65.22

     

    66.01 + 66.03

     

    72

     

    70 + 71 + 73 + 74

     

    92.1 + 92.2

     

    92.3 bis 92.7 (fakultativ)

     

    93 (fakultativ)

     

    22 (fakultativ)

     

    67.12 + 67.13 + 67.2 (fakultativ)

    b)   Nach Größenklassen: Die Daten werden nach der Beschäftigtenzahl in folgende Größenklassen aufgeschlüsselt:

    Größenklasse

     

    weniger als 10 Beschäftigte (fakultativ)

     

    weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ)

     

    5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)

     

    10 oder mehr Beschäftigte

     

    10 bis 49 Beschäftigte

     

    50 bis 249 Beschäftigte

     

    250 oder mehr Beschäftigte

    c)   Geografische Aufschlüsselung: Die Daten werden nach folgenden regionalen Gruppen aufgeschlüsselt:

    Regionale Gruppe

     

    Unter das Ziel „Konvergenz“ fallende Regionen (einschließlich Phasing-out-Regionen)

     

    Unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallende Regionen (einschließlich Phasing-in-Regionen)

    5.   PERIODIZITÄT

    Die Daten werden einmalig für das Jahr 2008 vorgelegt.

    6.   FRISTEN

    a)   Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 5. Oktober 2008 an Eurostat übermittelt. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertig zu stellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den Eurostat-Vorgaben.

    b)   Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 31. Mai 2008 an Eurostat übermittelt, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.

    c)   Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird bis 5. November 2008 an Eurostat übermittelt, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.


    ANHANG II

    MODUL 2: EINZELPERSONEN, HAUSHALTE UND DIE INFORMATIONSGESELLSCHAFT

    1.   THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN

    a)   Für das Bezugsjahr 2008 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:

    Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;

    Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;

    (fakultativ) IKT-Kompetenz;

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet.

    b)   Folgende Variablen werden erhoben:

    Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

     

    Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:

    Verfügbarkeit eines Computers zu Hause;

    Internetzugang zu Hause, unabhängig davon, ob der Zugang tatsächlich genutzt wird.

     

    Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause Zugang zum Internet haben:

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: Desktop-Computer;

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: tragbarer Computer (Laptop);

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: andere mobile Geräte;

    (fakultativ) für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: internetfähiges Mobiltelefon;

    (fakultativ) für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: Handheld-Computer;

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: internetfähiger Fernseher;

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: Spielkonsole;

    für den Internetzugang zu Hause genutzte Geräte: unbekannt;

    Art der Verbindung, über die der Internetzugang von zu Hause aus erfolgt: Modem oder ISDN;

    Art der Verbindung, über die der Internetzugang von zu Hause aus erfolgt: DSL (ADSL, SHDSL usw.);

    Art der Verbindung, über die der Internetzugang von zu Hause aus erfolgt: andere Breitbandverbindung (Kabel, UMTS usw.);

    Art der Verbindung, über die der Internetzugang von zu Hause aus erfolgt: Mobiltelefon über Schmalbandverbindung (GPRS usw.).

     

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

    letzte Nutzung eines Computers (innerhalb der letzten drei Monate; vor drei bis zwölf Monaten; vor mehr als einem Jahr; ein Computer wurde noch nie benutzt);

    Nutzung eines Mobiltelefons.

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate einen Computer genutzt haben:

    durchschnittliche Häufigkeit der Computernutzung (täglich oder fast täglich; mindestens ein Mal pro Woche (aber nicht täglich); mindestens ein Mal pro Monat (aber nicht jede Woche); weniger als ein Mal pro Monat);

    Ort, an dem der Computer in den letzten drei Monaten genutzt wurde: zu Hause;

    Ort, an dem der Computer in den letzten drei Monaten genutzt wurde: am Arbeitsplatz (nicht zu Hause);

    Ort, an dem der Computer in den letzten drei Monaten genutzt wurde: in einer Bildungseinrichtung;

    Ort, an dem der Computer in den letzten drei Monaten genutzt wurde: bei einer anderen Person zu Hause;

    Ort, an dem der Computer in den letzten drei Monaten genutzt wurde: anderer Ort (öffentliche Bibliothek, Hotel, Flughafen, Internet-Café usw.).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits ein Mobiltelefon genutzt haben:

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Fotos oder Videoclips zu versenden;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Fotos oder Videoclips vom Telefon auf Websites heraufzuladen;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um abonnierte Informationsdienste (Nachrichten, Wetterbericht, Sportergebnisse usw.) zu empfangen;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internet-Recherchen;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu lesen;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Fernsehprogramme oder Videos herunterzuladen und/oder anzusehen;

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen (anstatt bar oder mit Kreditkarte);

    Mobiltelefonnutzung in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken zur persönlichen Navigation (Auffinden eines Ortes oder einer Adresse) oder zur Inanspruchnahme ortsabhängiger Dienste („location-aware services“) (lokale Reise-, Einkaufs-, Veranstaltungsinformationen usw.);

    Nutzung eines Vorausbezahlungssystems („prepaid“);

    Nutzung eines Abrechnungssystems („postpaid“).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die ein Mobiltelefon mit einem Postpaid-System genutzt haben:

    (fakultativ) Zahlung einer Flatrate für den Internetzugang über das Mobiltelefon.

    Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

     

    Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variablen:

    letzte Nutzung des Internets (in den letzten drei Monaten; vor drei bis zwölf Monaten; vor mehr als einem Jahr; das Internet wurde noch nie genutzt).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:

    letzte Internet-Geschäftstransaktion zu Privatzwecken (in den letzten drei Monaten; vor drei bis zwölf Monaten; vor mehr als einem Jahr; es wurde noch nie über Internet gekauft oder bestellt).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

    durchschnittliche Häufigkeit der Internetnutzung in den letzten drei Monaten (täglich oder fast täglich; mindestens ein Mal pro Woche (aber nicht täglich); mindestens ein Mal pro Monat (aber nicht jede Woche); weniger als ein Mal pro Monat);

    Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: zu Hause;

    Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: am Arbeitsplatz (nicht zu Hause);

    Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: in einer Bildungseinrichtung;

    Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: bei einer anderen Person zu Hause;

    Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: anderer Ort;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: öffentliche Bibliothek;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: Postamt;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: öffentliche Einrichtung, Gemeindeamt oder Behörde;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: Gemeinschafts- oder Freiwilligenorganisation;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: Internetcafe;

    (fakultativ) Ort der Internetnutzung in den letzten drei Monaten: Hotspot (in Hotels, auf Flughäfen, an öffentlichen Orten usw.);

    Nutzung mobiler Geräte für den Internetzugang: Mobiltelefon über GPRS;

    Nutzung mobiler Geräte für den Internetzugang: Mobiltelefon über UMTS (3G);

    Nutzung mobiler Geräte für den Internetzugang: Handheld-Computer (Palmtop, PDA);

    Nutzung mobiler Geräte für den Internetzugang: tragbarer Computer (Laptop) über eine drahtlose Verbindung an anderen Orten als zu Hause oder am Arbeitsplatz;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren und Dienstleistungen zu finden;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Beherbergung in Anspruch zu nehmen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Software (keine Spielsoftware) herunterzuladen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen oder herunterzuladen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um eine Stelle zu suchen oder eine Stellenbewerbung einzureichen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internetbanking;

    (fakultativ) Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen, z. B. über Auktionen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Aus- und Weiterbildungs- oder Schulungsangebote zu suchen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um einen Online-Kurs (jeglicher Fachrichtung) zu absolvieren;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um das Internet für Lernzwecke zu durchsuchen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Informationen von Behörden-Webseiten abzurufen;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken, um Informationen von Behörden-Webseiten abzurufen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um amtliche Vordrucke von Behörden-Webseiten herunterzuladen;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken, um amtliche Vordrucke von Behörden-Webseiten herunterzuladen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zu Privatzwecken, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörde zu übermitteln;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internet-Telefongespräche;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internet-Videoanrufe (über Webcam);

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Mitteilungen in Chat-Räumen, Newsgroups oder Online-Diskussionsforen abzusetzen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Sofortübermittlungssysteme (Echtzeit-Kommunikation mit anderen mittels Texteingabe) in Anspruch zu nehmen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Weblogs oder Blogs zu lesen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um einen eigenen Weblog oder Blog einzurichten oder zu unterhalten;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Web-Radio zu hören und/oder Web-Fernsehen zu schauen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Musik herunterzuladen und/oder zu hören (nicht über Web-Radio);

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Spielfilme, Kurzfilme oder Videodateien herunterzuladen und/oder zu schauen (nicht über Web-Fernsehen);

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Peer-to-Peer-Filesharing zum Austausch von Spielfilmen, Musik, Videodateien;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Podcast-Dienste für die automatische Zusendung von Audio- oder Videodateien aus bestimmten Interessengebieten in Anspruch zu nehmen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Computer- oder Videospiele oder Aktualisierungen herunterzuladen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Netzspiele mit anderen Nutzern zu spielen;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um selbst geschaffenen Inhalt (Text, Bilder, Fotos, Videos, Musik usw.) auf eine für andere zugängliche Website zu laden;

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um mit Hilfe browserbasierter Newsfeeds (z. B. RSS) neue Website-Inhalte zu lesen;

    Bezahlung audiovisueller Online-Inhalte in den letzten drei Monaten;

    Ersetzen des Lesens von gedruckten Nachrichten, Zeitungen, Zeitschriften durch das Lesen von Online-Nachrichten im Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen des Kaufs von CDs durch das Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen des Kaufs/Ausleihens von DVDs durch das Herunterladen von Filmen und Videos aus dem Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen des Hörens herkömmlicher Radioprogramme durch das Hören von Web-Radio (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen der persönlichen Kontaktaufnahme mit öffentlichen Einrichtungen und Behörden durch Online-Kontaktaufnahme über das Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken genutzt haben, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen:

    Nutzung des Internets in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder -Zeitschriften zu lesen oder herunterzuladen, die der/die Betreffende zum regelmäßigen Bezug abonniert hat.

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten zu Privatzwecken für Internet-Anrufe oder Videoanrufe (über Webcam) genutzt haben:

    Ersetzen von Mobiltelefon-Anrufen durch Internet-Anrufe (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen der Nutzung eines Festnetz-Telefonanschlusses (nicht mit dem Internet verbunden) durch Telefonieren über das Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    Ersetzen der E-Mail-Nutzung durch Telefonieren über das Internet (in großem Umfang; in gewissem Umfang; überhaupt nicht);

    keine Auswirkungen des Telefonierens über das Internet auf andere Kommunikationsmittel.

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben, um Musik herunterzuladen und/oder zu hören, und/oder um Spielfilme, Kurzfilme oder Videodateien herunterzuladen und/oder zu schauen, und/oder um über Peer-to-Peer-Filesharing Filme, Musik, Videodateien auszutauschen, und/oder um Podcast-Dienste für den automatischen Empfang von Audio- oder Videodateien aus bestimmten Interessensgebieten zu nutzen:

    durchschnittliche Häufigkeit des Herunterladens von Musik und/oder Filmen in den letzten drei Monaten (täglich oder fast täglich; mindestens ein Mal pro Woche (aber nicht täglich); mindestens ein Mal pro Monat (aber nicht jede Woche); weniger als ein Mal pro Monat; nicht zutreffend (es wurde nur Musik gehört und/oder Filme geschaut).

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten nicht für audiovisuelle Online-Inhalte bezahlt haben:

    Zahlbereitschaft, wenn es kein hinreichendes Angebot an kostenlosen Inhalten gäbe;

    Zahlbereitschaft, wenn es zulässig wäre, gesetzlich geschützte Inhalte weiterzugeben;

    Zahlbereitschaft, wenn es akzeptablere Zahlungsmodalitäten gäbe;

    Zahlbereitschaft, wenn die Preise günstiger wären;

    Zahlbereitschaft, wenn kostenpflichtige Inhalte von besserer Qualität wären als kostenlose;

    Zahlbereitschaft, wenn die Auswahl größer wäre und/oder der Inhalt leichter zugänglich;

    keine Zahlbereitschaft in einem der oben aufgeführten Fälle, wohl aber für andere Zwecke (z. B. um die Arbeit von Künstlern zu unterstützen)

    keine Zahlbereitschaft, unter keinen Umständen.

     

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet für Privatzwecke für E-Commerce-Transaktionen genutzt haben:

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Lebensmitteln;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Gebrauchsgütern;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Filmen oder Musik (gesonderte Meldung für Online-Auslieferung);

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen oder E-Learning-Material (gesonderte Meldung für Online-Auslieferung);

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Bekleidung oder Sportartikeln;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Computersoftware und Aktualisierungen (gesonderte Meldung für Online-Auslieferung);

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Computerhardware;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung elektronischer Geräte (einschl. Kameras);

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten für den Kauf von Aktien, Finanzdienstleistungen oder Versicherungen;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Reisen oder Urlaubsunterkünften;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung von Lotterielosen oder zur Platzierung von Wetten;

    Nutzung des Internets in den letzten zwölf Monaten zur Bestellung anderer Waren oder Dienstleistungen;

    Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei inländischen Anbietern in den letzten zwölf Monaten;

    Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei Anbietern aus anderen EU-Ländern in den letzten zwölf Monaten;

    Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei Anbietern aus der übrigen Welt in den letzten zwölf Monaten;

    Bestellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei Anbietern aus einem unbekannten Land in den letzten zwölf Monaten.

    IKT-Kompetenz

    Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die bereits mindestens einmal einen Computer genutzt haben:

    (fakultativ) letzte Schulung von mindestens drei Stunden zu Fragen der Computerbenutzung (in den letzten drei Monaten; vor drei bis zwölf Monaten; vor einem bis drei Jahren; vor mehr als drei Jahren, noch nie).

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

    Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: andernorts Internetzugang;

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: Internet nicht erwünscht (wegen schädlicher Inhalte usw.);

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: kein Bedarf für das Internet (nicht nützlich, nicht interessant usw.);

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: Gerätekosten zu hoch;

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: Zugangskosten zu hoch (Telefon usw.);

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: fehlende Kenntnisse;

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre oder der Sicherheit;

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: körperliche Behinderung;

    Grund für den fehlenden Internetzugang zu Hause: andere als die genannten Gründe.

    2.   ERFASSUNGSBEREICH

    a)   Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe 16 bis 74 Jahre.

    b)   Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.

    c)   Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates.

    3.   BEZUGSZEITRAUM

    Der Hauptbezugszeitraum für die zu erhebenden Statistiken ist das erste Quartal 2008.

    4.   AUFSCHLÜSSELUNG

    a)   Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

    Wohnsitzregion (nach NUTS-1-Regionen);

    (fakultativ) Wohnsitzregion nach NUTS 2;

    Lage des Wohnorts: in unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen (einschließlich Phasing-out-Regionen); in unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen;

    Verstädterungsgrad: in dicht besiedelten Gebieten; in mittelstark besiedelten Gebieten; in dünn besiedelten Gebieten;

    Art des Haushalts: Zahl der Haushaltsmitglieder (gesondert zu erfassen: Anzahl der Kinder unter 16 Jahren);

    monatliches Nettoeinkommen des Haushalts (als Wert oder anhand von Quartilen zu erheben).

    b)   Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:

    Wohnsitzregion (nach NUTS-1-Regionen);

    (fakultativ) Wohnsitzregion nach NUTS 2;

    Lage des Wohnorts: in unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen (einschließlich Phasing-out-Regionen); in unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen;

    Verstädterungsgrad: in dicht besiedelten Gebieten; in mittelstark besiedelten Gebieten; in dünn besiedelten Gebieten;

    Geschlecht: männlich; weiblich;

    Alter (als Wert oder nach Altersgruppen): unter 16 (fakultativ); 16 bis 24; 25 bis 34; 35 bis 44; 45 bis 54; 55 bis 64; 65 bis 74; über 74 (fakultativ);

    höchster Bildungsabschluss gemäß der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 97): niedrig (ISCED 0, 1 oder 2); mittel (ISCED 3 oder 4); hoch (ISCED 5 oder 6);

    Erwerbsstatus: Angestellte oder Selbstständige, einschließlich mithelfende Familienangehörige; Arbeitslose; nicht im Erwerbsleben stehende Schüler und Studenten; andere nicht im Erwerbsleben stehende Personen;

    Beschäftigung nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-88/ISCO-08): Arbeiter und Angestellte; IKT-Kräfte, Nicht-IKT-Kräfte.

    5.   PERIODIZITÄT

    Die Daten werden einmalig für das Jahr 2008 vorgelegt.

    6.   FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE

    a)   Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 5. Oktober 2008 an Eurostat übermittelt. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertig zu stellen, zu validieren und anzunehmen. Das tabellarisierte computerlesbare Übermittlungsformat entspricht den Eurostat-Vorgaben.

    b)   Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 werden vor dem 31. Mai 2008 an Eurostat übermittelt, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.

    c)   Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird bis 5. November 2008 an Eurostat übermittelt, und zwar nach dem von Eurostat vorgegebenen Schema.


    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 848/2007 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2007

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

    (3)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

    (2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2007

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

    (3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


    ANHANG

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2007-31.12.2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge

    (%)

    Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.1.2008-31.3.2008 hinzuzufügende Mengen

    (kg)

    1

    09.4211

    2,800279

    2

    09.4212

     (1)

    55 566 000

    4

    09.4214

    31,987978

    5

    09.4215

    58,665286

    6

    09.4216

     (2)

    3 179 763

    7

    09.4217

    17,474248

    8

    09.4218

     (2)

    5 323 600


    (1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

    (2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

    ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

    Kommission

    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/22


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Dezember 2006

    über die staatliche Beihilfe C 22/06 (ex N 615/05), die Italien in Form von Steuervergünstigungen für Wasser-in-Öl-Emulsionen gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5805)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/508/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und gestützt auf die übermittelten Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 5. März 2005, das am 13. Dezember 2005 registriert wurde, ergänzt durch ein Schreiben vom 9. Januar 2006, das am 12. Januar 2006 registriert wurde, meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vorgenannte Maßnahme an. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Kommission mit Schreiben vom 6. März 2006 übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 2006 ergänzende Informationen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, zur Prüfung der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (3)

    Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

    (4)

    Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern; die betreffenden Stellungnahmen Italiens gingen mit Schreiben vom 13. September 2006 und mit Schreiben vom 29. September 2006 ein.

    II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    (5)

    Emulsionsbrennstoffe bestehen ungefähr zu 15 % aus Wasser und zu 85 % aus Gasöl bzw. schwerem Heizöl und sind weniger umweltschädlich als herkömmliche Brennstoffe. Kürzlich durchgeführten Studien (3) zeigen, dass die Beimischung von Wasser den Verbrennungsprozess im Hinblick auf den Emmissionsausstoß verbessert. Durch das Verdampfen des Wassers während des Verbrennungsprozesses verteilen sich die Brennstoffpartikel besser, so dass sich die Kontaktoberfläche zwischen Brennstoff und Luft vergrößert. Dadurch verringern sich die Partikelemissionen um 59 %. Die Verdampfung führt zu einer Absenkung der Verbrennungstemperatur, so dass 6 % weniger Stickstoffoxide (NOx) ausgestoßen werden. Durch den effizienteren Verbrennungsprozess verringert sich zugleich der Ausstoß von Kohlenmonoxid (CO) um 32 % (4).

    (6)

    Herstellung und Lagerung der Emulsionen sind jedoch teuer, so dass der Preis für die Gemische letztlich über dem Marktpreis für fossile Brennstoffe liegt. Der Energiegehalt von Emulsionen ist im Vergleich zu herkömmlichen Brennstoffen um 10 % niedriger. Die Verwendung von Emulsionen ist zudem mit zusätzlichen Betriebskosten verbunden, z. B. Kosten für die regelmäßige Aufbereitung, damit sich die beiden Bestandteile nicht wieder auftrennen, für das Reinigen der Tanks und für spezielle Leitungssysteme.

    (7)

    Emulsionen werden in Italien von mehr als 80 Gemeinden (5) für den öffentlichen Verkehr, die Abfallentsorgung und die Güterbeförderung (rund 9 000 Fahrzeuge) eingesetzt. Emulsionen werden auch zum Heizen privater Haushalte (rund 100 Häuser) und öffentlicher Gebäude wie Museen, Schulen und Universitäten (rund 300 beheizte Gebäude) genutzt.

    (8)

    Bei den Emulsionen, die auf dem italienischen Markt angeboten werden, handelt es sich im Wesentlichen um Mischungen aus Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt und Wasser, die als Kraftstoff bzw. für Heizzwecke verwendet werden. 2005 wurden für den Kraftstoffbereich ausschließlich Emulsionen auf Basis von Gasöl verwendet, während es sich bei den für Heizzwecke verwendeten Emulsionen entweder um Emulsionen auf Basis von Gasöl oder auf Basis von schwerem Heizöl mit einem niedrigen Schwefelgehalt handelte. Die übrigen in der Anmeldung aufgelisteten Emulsionen aus schwerem Heizöl — mit hohem und niedrigem Schwefelgehalt für industrielle Anwendungen und mit hohem Schwefelgehalt für Heizzwecke — wurden 2005 nicht auf dem Markt angeboten. Im Vergleich zu den herkömmlichen Brennstoffen ist der Verbrauch von Emulsionen in Italien noch eher unbedeutend. In der nachstehenden Tabelle ist der Verbrauch (in Tonnen) von Emulsionen und von herkömmlichen Brennstoffen im Jahr 2005 angegeben:

     

    Emulsionen

    Herkömmliche Brennstoffe

    Wasser-Gasöl-Mischungen zur Verwendung als Kraftstoff

    79 359

    24,5 Mio.

    Wasser-Gasöl-Mischungen für Heizzwecke

    12 574

    2,9 Mio.

    Wasser-Heizöl-Mischungen für Heizzwecke

    12 498

    151 000

    (9)

    Emulsionen kommen innerhalb der Gemeinschaft vor allem in Italien zur Anwendung. Der Einsatz dieser Technologie im Bereich des öffentlichen Verkehrs wird jedoch derzeit auch in einigen Mitgliedstaaten wie Frankreich, dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik getestet.

    (10)

    Durch die angemeldete Maßnahme soll die Verwendung von Emulsionsbrennstoffen gefördert werden, indem gewährleistet wird, dass diese Brennstoffe zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Durch die Beihilfe soll der Kostenunterschied zwischen herkömmlichen Brennstoffen und Emulsionen ausgeglichen werden. Auf diese Weise soll ein Fall von Marktversagen beseitigt werden, da sich die umweltfreundlichen Eigenschaften von Emulsionen nicht in dem Marktpreis für herkömmliche Kraftstoffe niederschlagen.

    (11)

    Die Maßnahme soll vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 angewendet werden. Die vorgesehene Mittelausstattung beläuft sich auf 8,9 Mio. EUR. Bei den Empfängern handelt es sich um 11 bis 50 Hersteller von Emulsionen.

    (12)

    Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiebesteuerungsrichtlinie“) (6), insbesondere Anhang II Nummer 8 vierter Gedankenstrich, durfte Italien bis Ende 2005 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Emulsionen aus Wasser und Gasöl sowie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl anwenden. Italien meldete die Maßnahme für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 an, während dem Italien die Regelung im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie anwenden will.

    (13)

    In der nachstehenden Tabelle ist aufgeführt, welche Vorteile sich aus der Maßnahme durch die Ermäßigung der Steuersätze im Vergleich zu den normalen Sätzen für fossile Brennstoffe ergeben (alle Ermäßigungen werden im Falle von Emulsionen aus Gasöl pro Liter und im Falle von Emulsionen aus schwerem Heizöl pro Kilogramm gewährt).

    Emulsionen

    Normaler Steuerbetrag

    Ermäßigung

    Ermäßigter Steuerbetrag

    Mindeststeuerbetrag gemäß EBR (7)

    Gemische aus Wasser und Gasöl zur Verwendung als Kraftstoff

    403 EUR

    146,3 EUR

    256,7 EUR

    302 EUR

    Gemische aus Wasser und Gasöl für Heizzwecke

    403,2 EUR

    158 EUR

    245,2 EUR

    21 EUR

    Gemische aus Wasser und schwerem Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt für Heizzwecke

    64,2 EUR

    34,7 EUR

    29,5 EUR

    15 EUR

    In der Anmeldung sind auch Steuerermäßigungen für Emulsionen aufgeführt, die nicht auf dem Markt angeboten werden, wie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl mit hohem bzw. niedrigem Schwefelgehalt für industrielle Anwendungen (41,60 EUR bzw. 20,80 EUR) sowie Emulsionen aus Wasser und schwerem Heizöl mit hohem Schwefelgehalt für Heizzwecke (99,30 EUR).

    (14)

    Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. März 2006 auf, die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der in Rede stehenden Regelung auszusetzen, bis alle rechtswidrigen Beihilfen von den Firmen zurückgefordert sind, die Gegenstand einer negativen Beihilfeentscheidung sind, insbesondere der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über eine von Italien gewährte Beihilfe zur Förderung der Beschäftigung (ABl. L 42 aus dem Jahr 2000, S. 1), der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission über Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (8), der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (9), und der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die Investitionen in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden getätigt haben, gewährt hat (10).

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

    (15)

    Im Fall von als Kraftstoff verwendeten Emulsionen aus Wasser und Gasöl wendet Italien nur auf den im Gemisch enthaltenen fossilen Kraftstoff den Mindeststeuerbetrag (302 EUR) an. Daher beläuft sich der endgültige Steuerbetrag für die Emulsionen auf 256,7 EUR. Die Kommission bezweifelte, dass die Steuerbefreiungen für als Kraftstoff verwendete Emulsionen mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie vereinbar sind und dass die Steuerermäßigungen die Handelsbedingungen und den Wettbewerb nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (16)

    Die italienischen Behörden waren im Übrigen nicht dazu bereit sich zu verpflichten, die Gewährung neuer Beihilfen im Rahmen der in Rede stehenden Regelung gegenüber Firmen auszusetzen, die einer der vorgenannten Rückforderungsentscheidungen noch nicht nachgekommen sind und die rechtswidrigen Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben. Daher war es der Kommission nicht möglich, die kumulativen Auswirkungen der alten und der neuen Beihilfen im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu bewerten.

    IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    (17)

    Die Unione Petrolifera und der Verband der europäischen Hersteller von Emulsionskraftstoffen (EEFMA) übermittelten als Beteiligte am 3. August 2006 bzw. am 7. August 2006 ihre Stellungnahmen.

    (18)

    EEFMA betonte, dass es sich bei den Emulsionen um die einzigen Kraftstoffe handelt, die es ermöglichen, ohne jegliche mechanische Änderung zugleich den Ausstoß von Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlendioxid bei Dieselmotoren zu senken.

    (19)

    EEFMA führte im Einzelnen aus, dass sich die Eigenschaften der Brennstoffe aus Gasöl durch die Beimischung von Wasser verändern. Durch die Beimischung von Wasser erhält die Emulsion bei Raumtemperatur einen milchigen Aspekt, während Gasöl klar und transparent ist. Ein entscheidendes Merkmal der Emulsion ist ihre durch Zentrifugieren erreichte Stabilität. Das durchschnittliche Dichteintervall der Emulsion (842—870 kg/m3) ist deutlich höher als bei Diesel (820—845 kg/m3). Dies gilt auch für das durchschnittliche Viskositätsintervall bei 40 C. Der durchschnittliche Energiegehalt von Gasöl beläuft sich auf 10 500 kcal/kg, derjenige der Emulsionen dagegen nur auf 9 300 kcal/kg. Daher ist der durchschnittliche Kilometerverbrauch bei den Emulsionen höher als im Falle von Gasöl.

    (20)

    Die Unione Petrolifera führte aus, dass es sich bei den Empfängern der betreffenden staatlichen Beihilfe nicht um die Empfänger der Beihilfen handelt, die gemäß den unter Erwägungsgrund 14 genannten Entscheidungen als rechtswidrig angesehen werden.

    V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

    (21)

    Italien übermittelte seine Stellungnahmen am 11. Juli 2006 und äußerte sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 13. September 2006 und 28. September 2006.

    (22)

    Die italienischen Behörden beschrieben ausführlich die spezifischen Merkmale der Emulsionen. Sie erläuterten insbesondere, dass die Emulsionen aufgrund ihrer physikalischen Struktur als Zusammensetzungen aus zwei Bestandteilen angesehen werden sollten, und zwar einem aktiven Bestandteil in Form von Kohlenwasserstoffen (Gasöl oder schweres Heizöl) zur Erzeugung von Energie im Rahmen eines Verbrennungsprozesses und einem passiven Bestandteil in Form von Wasser zur Verringerung der umweltschädlichen Emissionen im Vergleich zu reinem Gasöl oder schwerem Heizöl. Im Übrigen absorbiert das in den Emulsionen enthaltene Wasser während der Verbrennung Energie und verdampft. Solche Emulsionen haben damit andere spezifische Eigenschaften als die herkömmlichen Erdölerzeugnisse.

    (23)

    Die italienischen Behörden unterstrichen, dass sich das Wasser nur vorübergehend in dem Gemisch befindet, um den Verbrennungsprozess zu optimieren und dadurch im Interesse der Umwelt den Ausstoß der schädlichen Emissionen zu verringern.

    (24)

    Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der Unione Petrolifera zu den Empfängern der betreffenden Beihilfe verpflichteten sich die italienischen Behörden, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, sollte es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handeln, das eine aufgrund der von der Kommission aufgeführten Beihilferegelungen erhaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe noch nicht zurückgezahlt oder noch nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

    VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

    (25)

    Italien hat die Maßnahme bei der Kommission angemeldet und die Anwendung von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht, so dass es den Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. Da sich die Anmeldung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 erstreckt, bezieht sich diese Würdigung nur auf diesen Zeitraum und greift der Würdigung der von Italien in der Vergangenheit angewandten Maßnahme nicht vor.

    (26)

    Als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gilt a) eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe, b) die den Wettbewerb — c) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen — verfälscht, d) soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

    (27)

    Mit der Maßnahme soll ein Teil der Produktionskosten der Hersteller von Emulsionen ausgeglichen werden; folglich werden durch diese Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Steuerermäßigung geht zu Lasten staatlicher Mittel, da der Staat durch die Steuersenkung auf Einnahmen verzichtet.

    (28)

    Die Maßnahme ist selektiv, da die Herstellung der Emulsionen spezielles Know-how und spezielle Technologien erfordert und das Produkt nur an eine begrenzte Anzahl von Kunden verkauft wird. Folglich ist der Eintritt in den Emulsionsmarkt mit hohen Kosten verbunden. Durch die Steuerermäßigung für Emulsionen werden nur wenige Hersteller begünstigt.

    (29)

    Durch die Steuerermäßigung können die Preise für Emulsionen auf ein Niveau gesenkt werden, das im Vergleich zu den fossilen Brennstoffen konkurrenzfähig ist. Da die Emulsionen als Ersatz für fossile Brennstoffe dienen können, kann die betreffende Ermäßigung den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verfälschen. Brennstoffe können zudem international gehandelt werden, so dass die Maßnahme auch geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und damit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

    (30)

    Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag von dem in Absatz 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ausgenommen werden, dass Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    (31)

    Durch die beabsichtigte Beihilfe soll der Verbrauch umweltfreundlicher Brennstoffe gefördert und dadurch der Ausstoß umweltschädlicher Emissionen einschließlich von Partikeln und in geringerem Maße von Treibhausgasen verringert werden. Die Kommission erinnert daran, dass die Verringerung des Ausstoßes dieser Gase und der umweltschädlichen Emissionen seit 1985 durch zahlreiche Maßnahmen der Gemeinschaft gefördert wurde (11), deren allgemeiner Rahmen zuletzt in der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung abgesteckt wurde (12). Die Ziele der in Rede stehenden Regelung stehen mit der Politik der EU in diesem Bereich im Einklang.

    (32)

    Emulsionsbrennstoffe gehören nicht zu den erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (13) und gelten auch nicht als Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (14). Die Verwendung solcher Emulsionen ermöglicht es jedoch, den Ausstoß von umweltschädlichen Emissionen und von Treibhausgasen zu senken. Die Maßnahme wirkt sich somit eindeutig positiv auf die Umwelt aus, was auch im Rahmen des Auto-Öl-Programms (15) bestätigt wurde. Die Kommission erinnert daran, dass die Emulsionsbrennstoffe eine Verringerung der Emissionen von Partikeln um 59 %, von Stickstoffoxid (NOx) um 6 % und von Kohlenmonoxid (CO) um 32 % ermöglichen (die tatsächlichen Prozentsätze hängen vom Mischverhältnis zwischen Wasser und Gasöl ab). Weitere Tests und Studien haben ergeben, dass auch der Ausstoß von Treibhausgasen in geringem Maße gesenkt werden kann. Diese positiven Auswirkungen stehen mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft vollauf im Einklang.

    (33)

    Gemäß Abschnitt E 3.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (16) („Rahmen für Umweltschutzbeihilfen“) sind Betriebsbeihilfen zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern grundsätzlich zulässig. Wegen der Schwierigkeiten, denen bestimmte erneuerbare Energieträger in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit herkömmlichen Energieträgern begegnen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass für Betriebsbeihilfen dieser Art besondere Vorkehrungen getroffen werden können.

    (34)

    Unter Ziffer 6 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen werden erneuerbare Energiequellen in derselben Weise definiert wie in der Richtlinie 2001/77/EG. Wie oben dargelegt, fallen die Emulsionen nicht unter diese Definition. Aus den nachstehenden Gründen vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass bei der Würdigung der angemeldeten Beihilfe eine Parallele zu Abschnitt E 3.3 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen gezogen werden kann:

    Wie unter Erwägungsgrund 31 dargelegt, steht die Regelung mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Einklang und trägt zur Verbesserung des Umweltschutzes bei.

    Die Emulsionen begegnen in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit aus herkömmlichen Energieträgern gewonnenen Brennstoffen ähnlichen Schwierigkeiten wie Brennstoffe, die aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden (zum Beispiel Biokraftstoffe): hohe (anfängliche) Produktionskosten, Mangel an geeigneter Infrastruktur in der Vertriebskette und Mangel an Abnehmern, deren Fahrzeuge mit den erforderlichen Verbrennungssystemen ausgestattet sind.

    Es kommt nur zu einer relativ begrenzten Verzerrung des Wettbewerbs im Hinblick auf die herkömmlichen Brennstoffe, die nach wie vor über eine starke Marktstellung verfügen, da Emulsionen nur von einer kleinen Zahl von Kunden verwendet werden.

    Es kommt auch nur zu einer begrenzten Verzerrung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da die Emulsionen spezielle Beförderungs- und Lagerungsbedingungen erfordern (beispielsweise die regelmäßige Aufbereitung).

    Italien wird Überwachungsberichte übermitteln, die es der Kommission ermöglichen, die Anwendung des Systems zu bewerten.

    (35)

    Gemäß Ziffer 56 des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen können Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewährt werden. Danach sollen solche Beihilfen den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (im vorliegenden Falle die Emulsionen) und dem Marktpreis der betreffenden Energie decken. Dies bedeutet, dass der Unterschied bei den Produktionskosten für die Emulsionen durch die Beihilfen nicht überkompensiert werden darf, d. h., dass diese Kosten nach Berücksichtigung der Beihilfen nicht unter dem Marktpreis eines vergleichbaren Energieerzeugnisses liegen dürfen, das aus herkömmlichen Energieträgern hergestellt und für das keine Beihilfe gezahlt wird.

    (36)

    Italien hat die Produktionskosten auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2006 veranschlagt. Die Produktionskosten der Emulsionen werden maßgeblich vom Preis der Rohstoffe (zum Beispiel Tenside und Frostschutzmittel) bestimmt, die den fossilen Brennstoffen und dem Wasser beigefügt werden müssen. Zu berücksichtigen sind außerdem Kosten logistischer Art wie die Kosten für die Lagerung in speziellen Tanks und die Beförderung mit speziellen Tankwagen. Neben den Produktionskosten ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Emulsionsverbrauch aufgrund des niedrigeren Energiegehalts der Emulsionen im Vergleich zu den fossilen Brennstoffen voraussichtlich mindestens 10 % höher sein wird. Darüber hinaus fallen bei der Verwendung von Emulsionen zusätzliche Gebrauchskosten für die Verwender an (zum Beispiel Reinigungskosten für Tanks und spezielle Leitungssysteme). Bei der Berechnung der gesamten Produktionskosten der Emulsionen wurde eine lautere Gewinnspanne von 5 % berücksichtigt. Bei dem Marktpreis der fossilen Brennstoffe, die Italien zum Vergleich mit den Gasölemulsionen angegeben hat, handelt es sich um den durchschnittlichen Gasölpreis in den ersten fünfzehn Tagen des Monats März 2006 (17).

    (37)

    Der nachstehenden Tabelle, die anhand der Angaben Italiens erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beihilfe den Herstellern den Verkauf der Emulsionen zu einem Preis ermöglicht, der gerade ausreicht, um mit den fossilen Brennstoffen zu konkurrieren.

    (38)

    Damit während des gesamten Anwendungszeitraums der Regelung die Gefahr einer Überkompensation vermieden wird, hat sich Italien verpflichtet, die Entwicklung der Preise für fossile Brennstoffe und der Produktionskosten der Emulsionen halbjährlich zu überwachen. Sollte die Differenz zwischen den Produktionskosten der Emulsionen und dem Referenzpreis für die fossilen Brennstoffe niedriger ausfallen als die Steuerermäßigung, wird Italien die Verbrauchsteuerermäßigung anpassen, um eine Überkompensation zu vermeiden.

     

    Emulsionen

    Gemische aus Wasser und Gasöl zur Verwendung als Kraftstoff

    Gemische aus Wasser und Gasöl für Heizzwecke

    Gemische aus Wasser und schwerem Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt für Heizzwecke

    Rohstoffe:

    A)

    Fossile Brennstoffe

    387

    387

    362

    B)

    Entionisiertes Wasser

    0,5

    0,5

    0,5

    C)

    Tenside und Forschungsabschreibung

    62

    62

    14,5

    D)

    Frostschutzmittel

    8

    8

     

    E)

    Centanverbesserer

    3,5

    3,5

     

    F)

    Bakterizide

    1

    1

     

    Logistische Kosten:

    G)

    Lagerung

    6

    6

    6

    H)

    Beförderung mit speziellen Fahrzeugen

    4

    4

    4

    I)

    Sonstige (außergewöhnliche) Kosten

    1

    1

    1

    J)

    Produktionskosten

    10

    10

    10

    K)

    Gesamtkosten: Summe von A bis J

    483

    483

    398

    L)

    Gewinnspanne: 5 % von K

    24,15

    24,15

    19,9

    M)

    Insgesamt, ohne Steuern: K + L

    507,15

    507,15

    417,9

    N)

    Verbrauchsteuer auf Emulsionen

    256

    245

    29,5

    O)

    Korrekturfaktor für Energiegehalt: 10 % von (M + N)

    76,31

    75,21

    44,74

    P)

    Zusätzl. Gebrauchskosten

    10

    10

    10

    R)

    Endpreis Emulsionen ohne MwSt.: (M + N + O + P)

    849,46

    837,36

    502,14

    S)

    Endpreis fossile Brennstoffe ohne MwSt. (18):

    843

    831

    490

    Differenz (R-S) (19)

    6,46

    6,36

    12,14

    (39)

    Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass sich die Beihilfe darauf beschränkt, die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis der betreffenden Energie auszugleichen und dass eine Überkompensation im Sinne des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen ausgeschlossen werden kann.

    (40)

    Da es um eine Verbrauchsteuerermäßigung für ein Energieerzeugnis geht, hat die Kommission die Maßnahmen auch mit Blick auf die Energiebesteuerungsrichtlinie bewertet.

    (41)

    In der Energiebesteuerungsrichtlinie sind Mindeststeuerbeträge für Energieerzeugnisse festgelegt. Im Falle von Brennstoffmischungen gelten die Mindeststeuerbeträge für die Enderzeugnisse. Damit die Mitgliedstaaten ihre Politik an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten anpassen können, dürfen sie gemäß der Richtlinie Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen einführen, sofern dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb nicht verzerrt wird.

    (42)

    Gemäß Artikel 5 der Energiebesteuerungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, so beispielsweise im Falle der qualitativen Verbesserung des Erzeugnisses, die Steuerbeträge für die Enderzeugnisse senken, wobei die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten auf die Mischungen anteilig zu dem darin enthaltenen Bestandteil aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Wasser eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden.

    (43)

    Um die Steuerermäßigung auf der Grundlage von Artikel 5 zu rechtfertigen, müssen die Emulsionen im Vergleich zu entsprechenden fossilen Brennstoffen eine höhere Qualität aufweisen. Den Angaben Italiens und den Stellungnahmen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass sich durch die Beimischung von Wasser die physikalischen Eigenschaften des fossilen Brennstoffs verändern und dass dies positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

    (44)

    Durch die Beimischung von Wasser ändert sich das Aussehen, die Dichte, die Viskosität und der Energiegehalt des Brennstoffes. Das beigefügte Wasser ermöglicht es, den Verbrennungsprozess zu verbessern, so dass sich die umweltschädlichen Emissionen von Partikeln, Stickstoffoxid und Kohlendioxid verringern. Die Emulsionen stellen damit per se eine qualitative Verbesserung gegenüber fossilen Brennstoffen dar. Gemäß Artikel 5 kann die Verbrauchsteuer im Falle von Emulsionen bis auf das in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegte Mindestniveau gesenkt werden.

    (45)

    Im Falle von als Kraftstoff verwendeten Wasser-Gasöl-Emulsionen stützt sich Italien auf Artikel 16 und wendet ausgehend vom Mindeststeuerbetrag in Höhe von 302 EUR eine Steuerbefreiung auf das im Gemisch enthaltene Wasser an. Damit beläuft sich der Steuerbetrag im Falle der Emulsionen letztlich auf 256,7 EUR und liegt damit 15 % unter dem Mindeststeuerbetrag.

    (46)

    Nach Auffassung der Kommission lässt sich diese Besteuerung im Falle der Emulsionen gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 16 der Energiebesteuerungsrichtlinie rechtfertigen. Durch die Beimischung von Wasser zu den fossilen Brennstoffen ergibt sich ein Erzeugnis mit anderen physikalischen Merkmalen und mit besseren, weil weniger umweltbelastenden Verbrennungseigenschaften. Somit kommt Artikel 5 erster Gedankenstrich zur Anwendung. Zugleich enthält das Enderzeugnis 15 % Wasser, auf das gemäß Artikel 16 eine Steuerermäßigung angewandt werden kann.

    (47)

    Aus den oben dargelegten Gründen steht die von Italien geplante Steuerermäßigung für Emulsionen mit der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang.

    (48)

    Die Kommission hatte auch auf das Problem der möglichen Kumulierung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der in Rede stehenden Verbrauchsteuerermäßigung und anderer, rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen (insbesondere im Rahmen der unter Erwägungsgrund 14 genannten Regelungen) hingewiesen, die noch nicht zurückgezahlt wurden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (20) festgestellt, dass eine neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein kann, wenn eine alte rechtswidrige Beihilfen noch nicht zurückgezahlt wurde, da die kumulative Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen kann.

    (49)

    Die Kommission stellt fest, dass sich die italienischen Behörden im Einklang mit der Deggendorf-Rechtsprechung auf die Stellungnahmen berufen haben, die die Unione Petrolifera der Kommission übermittelt hatte und in denen sie zugesichert hatte, dass es sich „bei den Empfängern der betreffenden staatlichen Beihilfe nicht um die Empfänger der Beihilfen handelt, die als rechtswidrig angesehen werden“. Unter diesen Bedingungen haben sich die italienischen Behörden im Rahmen der in Rede stehenden Regelung verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, die ihm auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens aufgeführten Beihilferegelungen gezahlt wurden, noch nicht zurückgezahlt bzw. noch nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

    (50)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass bei ihr im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen sind, denen zufolge sich die beabsichtigte Beihilfe in einer Weise auf den Handel und den Wettbewerb auswirkt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (51)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den sinngemäß angewandten einschlägigen Bestimmungen des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen und den einschlägigen Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang steht. Ferner hat sich Italien verpflichtet, die betreffende Beihilfe im Falle von Unternehmen auszusetzen, bei denen sich herausstellen sollte, dass sie rechtswidrige Beihilfen noch nicht im Einklang mit früheren Rückforderungsentscheidungen zurückgezahlt haben. Die Maßnahme kann somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe im Wert von 8,9 Mio. EUR, die Italien in Form einer Steuerermäßigung für Emulsionen im Jahr 2006 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Daher wird die Durchführung der Maßnahme genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 6. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 157 vom 6.7.2006, S. 8.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Studien der Laboratori ENI Tecnologie und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra (z. B. Forschungstätigkeiten im Rahmen der Aktion 2113 — Emissions Characterisation and Inventories).

    (4)  Die konkreten Prozentsätze hängen vom Mischverhältnis zwischen Wasser und Gasöl ab.

    (5)  Darunter Großstädte wie Mailand, Rom, Neapel, Turin und Genua.

    (6)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    (7)  EBR — Energiebesteuerungsrichtlinie

    (8)  ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21.

    (9)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10.

    (10)  ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46.

    (11)  Siehe u. a. das Weißbuch aus dem Jahr 1997 über erneuerbare Energieträger (KOM(1997) 599 endg. vom 26.11.1997), das Grünbuch der Kommission über eine europäische Strategie für Energieversorgungssicherheit (KOM(2000) 769 vom 29.11.2000), die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftsstoffen (KOM(2001) 547 vom 7.11.2001).

    (12)  KOM(2005) 446.

    (13)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

    (14)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

    (15)  Siehe Abschlussbericht der GD Energie und Verkehr auf der folgenden Internetseite: http://ec.europa.eu/energy/oil/fuels/doc/alternative_fuels_en.pdf

    (16)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (17)  Für den Vergleich mit den Emulsionen aus schwerem Heizöl wurde der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis herangezogen.

    (18)  Bezugsgrundlage: durchschnittlicher Platt’s-Preis für Diesel mit niedrigem Schwefelgehalt in den ersten 15 Tagen des Monats März 2006 + 25 EUR/1 000 l; dieser Aufschlag entspricht der durchschnittlichen Differenz zwischen dem Außernetz-Preis und dem Platt’s-Preis. Es wird von Gasöl mit einer Dichte von 0,845 kg/l ausgegangen. Bei schwerem Heizöl für Heizzwecke wird der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis zugrunde gelegt.

    (19)  Ist die Differenz positiv, wird die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe gewährt. Ist die Differenz negativ, ist die Beihilfe zu hoch und führt zu einer Überkompensation.

    (20)  Rechtssache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbG (TWD) gegen Kommission [1997] Slg. I-2549, Ziffern 25 bis 27.


    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/30


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2006

    über die staatliche Beihilfe C 3/2005 (ex N 592/2004 (ex PL 51/2004)), die Polen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (ehemalige DAEWOO — FSO Motor S.A.) zu gewähren beabsichtigt

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6628)

    (Nur der polnische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/509/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   DAS VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 30. April 2004 hat Polen der Kommission die Beihilfe zugunsten der Gesellschaft DAEWOO-FSO MOTOR A.G., die ihren Namen in Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (im Folgenden „FSO“ oder „begünstigtes Unternehmen“ genannt) geändert hat, als Beihilfe gemeldet, die vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 bat die Kommission Polen um Zusendung fehlender Unterlagen. Die Unterlagen wurden am 18. Juni 2004 übermittelt. Die Kommission forderte daraufhin weitere Unterlagen an — zum einen mit Schreiben vom 2. August 2004, worauf Polen in seinem am 13. September 2004 eingegangenen Schreiben antwortete, und zum anderen mit Schreiben vom 6. Oktober 2004, das Polen am 3. November 2004 beantwortete. Am 9. November 2004 kam es zu einem Treffen von Kommissionsvertretern mit den polnischen Behörden.

    (2)

    Am 5. Januar 2005 haben die polnischen Behörden zur Kenntnis genommen, dass die Kommission die Meldung vom 30. April 2004 auch als eine Meldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Bezug auf alle Mittel betrachten wird, die als eine neue staatliche Beihilfe anzusehen sind.

    (3)

    Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Beihilfe, die nicht vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligt wurde und die eine neue Beihilfe darstellte, einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. April 2005 veröffentlicht (2). Darin forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Äußerungen Dritter sind jedoch nicht eingegangen.

    (4)

    Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 (Eingangsvermerk: 1. März 2005) haben die polnischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Darlegung von Bemerkungen zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beantragt. Polen hat eine Teilantwort mit Schreiben vom 1. April 2005 (Eingangsvermerk: 4. April 2005) abgegeben. Im selben Schreiben hat Polen aufgrund der für die Aktualisierung des Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeit, eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Zusatzinformationen bis zum 15. April 2005 beantragt. Mit Schreiben vom 27. April 2005 (Eingangsvermerk: 29. April 2005) beantragten die polnischen Behörden abermals eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Zusatzinformationen bis zum 13. Mai 2005. Diese Informationen wurden samt dem aktualisierten Umstrukturierungsplan mit Schreiben vom 31. Mai 2005 (Eingangsvermerk: 2. Juni 2005) übermittelt. Zusätzliche Anmerkungen wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2005 (Eingangsvermerk: 14. Juni 2005) übersandt.

    (5)

    Mit Schreiben vom 4. August 2005 (Eingangsvermerk: 8. August 2005) informierte Polen die Kommission darüber, dass ein neuer Investor für die FSO gefunden wurde. Mit Schreiben vom 28. September 2005 (Eingangsvermerk: 29. September 2005) benachrichtigten die polnischen Behörden die Kommission über die erfolgte Aktualisierung des Umstrukturierungsplans und kündigten dessen Übermittlung, zusammen mit einer Beschreibung der produzierten Modelle, für November 2005 an. Mit Schreiben vom 16. November 2005 (Eingangsvermerk: 17. November 2005) legte Polen die englischsprachige Fassung der Preisfestsetzung für die FSO-Aktien vor. Am 12. Dezember 2005 bat die Kommission um Erteilung von Zusatzinformationen. Die polnischen Behörden übermittelten die Zusatzinformationen mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 (Eingangsvermerk: 19. Dezember 2005). Das Schreiben beinhaltete ebenfalls den angekündigten aktualisierten Umstrukturierungsplan. Ergänzend kündigte Polen im selben Schreiben die Übermittlung weiterer Informationen in den kommenden Wochen an. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 (Eingangsvermerk: 5. Januar 2006) erbrachte Polen eine Teilantwort auf die von der Kommission am 12. Dezember 2005 angeforderten Informationen und beantragte gleichzeitig eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der weiteren Informationen bis zum 23. Januar 2006. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 (Eingangsvermerk: 30. Januar 2006) legten die polnischen Behörden einen Teil der Zusatzinformationen vor und beantragten eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 6. Februar 2006. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (Eingangsvermerk: 15. Februar 2006) übermittelte Polen die noch ausstehenden Antworten auf das Schreiben der Kommission vom 12. Dezember 2005.

    (6)

    Am 21. Februar 2006 fand in Brüssel ein Treffen der Kommissionsdienststellen, der polnischen Behörden, des FSO-Vorstandes und des Investors AvtoZAZ statt. Am 8. März 2006 bat die Kommission Polen — infolge dieses Treffens — um Übermittlung von Zusatzinformationen. Polen erbrachte mit Schreiben vom 6. April 2006 (Eingangsvermerk: 7. April 2006) eine Antwort. Im an die polnischen Behörden gerichteten Schreiben vom 27. April 2006 stimmte die Kommission der Bitte zu, die Frist für die Vorlage der endgültigen Fassung des Umstrukturierungsplanes bis zum 20. Mai 2006 zu verlängern. Polen hat die geforderten Informationen mit Schreiben vom 22. Mai 2006 (eingegangen am folgenden Tag) übermittelt.

    (7)

    Mit den Schreiben vom 28. Juni 2006 und 29. Juni 2006, (Eingangsvermerk jeweils am folgenden Tag) informierten die polnischen Behörden die Kommission darüber, dass soeben ein Lizenzvertrag über die Produktion eines neuen Automodells von der FSO unterzeichnet wurde. Am 29. Juni 2006 fand ein Treffen mit den polnischen Behörden statt.

    (8)

    Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 bat die Kommission um Erteilung weiterer Informationen, die Polen mit den Schreiben vom 19. Juli 2006 und 27. Juli 2006 übermittelte.

    (9)

    Die polnischen Behörden legten Zusatzinformationen mit Schreiben vom 30. August 2006 sowie während eines Treffens am 31. August 2006 vor.

    (10)

    Mit Schreiben vom 6. September 2006 bat die Kommission um Erteilung weiterer Informationen, die Polen mit Schreiben vom 3. Oktober 2006, eingegangen am folgenden Tag, übermittelte. Polen kündigte dabei die Zuleitung weiterer Informationen im Laufe der folgenden zehn Werktage an.

    (11)

    Die polnischen Behörden übermittelten die Zusatzinformationen im Schreiben vom 17. Oktober 2006, eingegangen am 19. Oktober 2006. In diesem Schreiben baten die Behörden darum, ein Treffen mit den Kommissionsdienststellen anzuberaumen. Das Treffen fand daraufhin am 7. November 2006 in Brüssel statt. Infolge dieses Treffens übersandten die polnischen Behörden ein Schreiben am 17. November 2006.

    2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    2.1.   Beihilfebegünstigter

    (12)

    Die FSO ist ein polnischer Automobilhersteller. Der Hauptproduktionsbetrieb der Gesellschaft hat seinen Sitz in Warschau, wobei es sich um ein Gebiet handelt, für der Freistellungstatbestand für staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EU-Vertrags in Betracht kommt. Das Unternehmen stellt Personenkraftwagen, Ersatzteile sowie Zubehör her. Die Haupteinnahmequelle ist seit Ende der 90er Jahre die Herstellung der Automodelle Matiz und Lanos der Marke Daewoo. Die Anzahl der abhängigen Gesellschaften, die von der FSO A.G. kontrolliert werden, ist von […] (3) im Jahr 1999 auf derzeit 18 (Dienstleistungs-, Bestandteile- und Verkaufsgesellschaften) gesunken.

    (13)

    Das Unternehmen, das den Vorgänger der FSO bildete, war in Polen seit den 50er Jahren tätig und gehörte zu den zwei größten polnischen Automobilherstellern. 1996 wurde zwischen der Daewoo Motor Corporation Ltd. („DMC“) und dem seinerzeitigen Industrie- und Handelsministerium ein Vertrag über ein Joint Venture unterzeichnet. Die Daewoo erwarb 70 % der Aktien des neugegründeten Unternehmens DAEWOO-FSO MOTOR A.G. Inhaber von rund 25 % der Aktien war die Staatskasse, der Rest befand sich im Besitz von Minderheitsaktionären. Seit dieser Zeit trägt die Gesellschaft den Namen Fabryka Samochodów Osobowych („FSO“).

    2.2.   Schwierigkeiten der Gesellschaft und die Suche nach einem strategischen Investor

    (14)

    Die Schwierigkeiten der FSO sind hauptsächlich auf die Insolvenz ihres größten Aktionärs, des DMC-Unternehmens, im Jahr 2000 zurückzuführen. Infolgedessen sank die Nachfrage nach den Autos der Marke Daewoo, was mit der Unsicherheit der Kunden im Hinblick auf die weitere Zukunft von FSO, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und dem Service zusammenhing. Darüber hinaus hat die FSO einen erheblichen Rückgang beim Verkauf von Neuwagen in Polen zu Beginn dieses Jahrzehnts zu spüren bekommen, was durch den sehr hohen Anstieg der Anzahl der nach Polen eingeführten Gebrauchtwagen aus Westeuropa verursacht wurde. Zudem ist im Laufe der Zeit die Attraktivität der beiden produzierten Modelle auf dem EU-Markt gesunken, da sie im Gegensatz zu den Modellen der Wettbewerber nicht modernisiert wurden. Somit ging der Verkauf der FSO von 189 000 Stück (wovon 179 000 Autos in Polen verkauft wurden) im Jahr 1999 auf 47 000 Stück im Jahr 2001 zurück. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 erwirtschaftete somit die FSO Netto-Verluste, die sich jeweils auf 2,1 Mrd. PLN (540 Mio. EUR (4)), 1,1 Mrd. PLN (282 Mio. EUR) und 425 Mio. PLN (109 Mio. EUR) beliefen. In den letzten Jahren machte das Modell Lanos, das in die Ukraine [als Montageeinheit] exportiert und vom Unternehmen AvtoZAZ, das seine Zusammenarbeit mit der FSO 2000 aufgenommen hatte, zusammengebaut und verkauft wurde, die überwiegende Mehrheit der produzierten Autos aus. Der Gesamtverkauf hielt sich auf einem sehr niedrigen Niveau, und die Gesellschaft erlitt fortwährend operative Verluste.

    Tabelle 1

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    Gesamtverkauf (5) (in tausend Stück), darunter Montageeinheiten

    189

    121

    47

    30

    35

    43

    47

    (15)

    Das Unternehmen General Motors erwarb von der insolventen Gesellschaft DMC einige Elemente (die Marke sowie manche Produktionsbetriebe in Asien) und fasste sie im Rahmen einer neuen abhängigen Gesellschaft GM DAT (General Motors Daewoo Auto & Technology) zusammen. Die FSO war hiervon nicht betroffen.

    (16)

    Die FSO war von Anfang an, als die Schwierigkeiten auftraten, auf der Suche nach einem strategischen Investor. Im Februar 2004 setzte sich die Gesellschaft mit den 29 bedeutendsten Gesellschaften aus dem Automobilsektor in Verbindung und übersandte ihnen ein Memorandum, in dem sie sich als attraktives Investitionsziel vorstellte. [Einige Unternehmen]: AvtoZAZ, […], [zeigten] grundsätzlich Interesse daran, in die FSO zu investieren. Das Unternehmen AvtoZAZ, der Hauptkunde der FSO, brachte ein konkretes Interesse zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der FSO auszuweiten. Die polnische Regierung trat in ausschließliche Verhandlungen mit AvtoZAZ über den Verkauf von FSO ein.

    (17)

    AvtoZAZ ist der größte Automobilhersteller in der Ukraine. Das Unternehmen montiert Autos mehrerer Marken, darunter ZAZ (Eigenmarke), Daewoo, VAZ (eine Marke der russischen Lada) und Opel (6). Die Gesellschaft gehört UKRAVTO, das im Besitz des größten Vertriebsnetzes für Autos und Servicestationen in der Ukraine ist. UKRAVTO vertreibt mehrere Marken, darunter ZAZ, Daewoo, Chevrolet, VAZ und Opel.

    (18)

    Am 25. Juni 2004 wurde von der Staatskasse, AvtoZAZ und der FSO eine Absichtserklärung unterzeichnet. Mit dem Beschluss vom 9. November 2004 bestätigte der Ministerrat die Veräußerung der im Besitz der Staatskasse befindlichen Aktien der FSO. Die FSO und die Staatskasse einigten sich darauf, dass das Unternehmen KPMG zum unabhängigen Gutachter ernannt wird, der den Preis aufgrund des Marktwertes der Gesellschaft festsetzen soll. Es wurde dabei die Bilanzierungsmethode (Buchwert der Aktiva und der Verpflichtungen der Gesellschaft, nach Vornahme unerlässlicher Korrekturen) sowie die Liquidationsmethode (Marktwert im Falle eines Zwangsverkaufs der FSO-Aktiva, verringert um die Verpflichtungen) angewandt. In beiden Fällen fiel der Wert der FSO-Aktien negativ aus. Die Staatskasse ernannte daraufhin einen zweiten unabhängigen Gutachter (PriceWaterhouseCoopers), der eine gesonderte Einschätzung vornehmen sollte. Die erste Preisfestsetzung wurde durch den zweiten Gutachter bestätigt.

    (19)

    Der Kaufvertrag, der sich auf einen Gesamtbetrag von 100 PLN belief, wurde mit AvtoZAZ (7) am 30. Juni 2005 unterzeichnet. Auf Grund des Vertrags verpflichtete sich die Gesellschaft AvtoZAZ, den mit der Staatskasse ausgehandelten Businessplan umzusetzen. Der Plan erfasst dabei den Zeitraum 2005 — […] und sieht die Aufnahme der Produktion eines neuen Automodells, die Erhöhung der Produktion sowie die Beibehaltung eines Mindestbeschäftigungsstandes vor. Im Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass die der Kommission gemeldete und im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfe bewilligt werde, sofern diese Beihilfe von der Kommission genehmigt wird. Der Käufer erklärt, die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten der FSO sei eine Voraussetzung dafür gewesen, den Beschluss über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu fassen.

    (20)

    Unterdessen erwarb die Gesellschaft AvtoZAZ (zum herabgesetzten Preis) von […] Banken, die Gläubiger der FSO waren, 100 % ihrer Forderungen gegenüber der FSO, deren Nominalwert bei knapp […] lag.

    2.3.   Märkte (8)

    (21)

    1999 lag der Verkauf von Neuwagen in Polen bei 640 000 Stück. Der Anteil der FSO am Markt betrug dabei 28 %, was damals der Fabrik die Stellung eines führenden Automobilherstellers in Polen sicherte. 2003 ging die Zahl der verkauften Autos in Polen auf 358 000 Stück zurück, und der Anteil der FSO am Markt sank auf 2,2 % (weniger als 8 000 verkaufte Autos). 2004 verkaufte die FSO in Polen lediglich 3 500 Wagen. Zu den Hauptwettbewerbern der FSO in Polen (und auch in Europa) gehören Fiat, Škoda, Renault, Toyota, Opel, Peugeot, Ford, Volkswagen und Citroen. Auf dem polnischen Markt ist der Anteil importierter Fahrzeuge im Autoverkauf von 25 % im Jahr 1998 auf 75 % im Jahr 2003 gestiegen.

    (22)

    Im Rahmen der Europäischen Union lagen die Produktionskapazitäten 2004 (in 25 Mitgliedstaaten) bei 20,8 Mio. Autos, während die wirkliche Produktionsgröße nur 14,5 Mio. Fahrzeuge betrug. Aufgrund des Nutzungsanteils der Produktionskapazitäten von rund 70 % verzeichnet der Sektor einen erheblichen Überschuss an Produktionskapazitäten. Während das Verkaufsniveau der FSO im Jahr 1999 dem Anteil am EU-Markt, der bei über 1 % lag, gleich kam, entsprach die Produktion der FSO im Jahr 2004 einem Marktanteil von weniger als 0,5 %.

    (23)

    Seit 2003 werden die meisten Produkte der FSO von der Gesellschaft AvtoZAZ erworben, die sie dann auf dem ukrainischen Markt verkauft. In den letzten Jahren wurde in der Ukraine ein rascher Anstieg des Verkaufs von Neuwagen verzeichnet. In den Jahren 2001—2005 ist der Index dabei von 65 000 auf 265 000 Stück gestiegen. Auf dem ukrainischen Markt konkurrieren die von der FSO hergestellten Autos Daewoo mit folgenden Marken: VAZ (Lada), ZAZ, Chevrolet und anderen Daewoo-Modellen, die von der FSO nicht hergestellt werden. Skoda, Opel, Toyota, Mitsubishi, Nissan, Renault und VW sind ebenfalls präsent, jedoch mit einem geringeren Marktanteil.

    (24)

    Die FSO hat auch die Absicht, einen Teil ihrer Produktion nach […] zu exportieren. Der Autoverkauf in […] lag im Jahr 2005 bei rund 1,6 Mio. Stück. Der Marktanteil der inländischen Marken beträgt 72,5 %, die importierten Autos machen wiederum 27,5 % des Verkaufs aus. Die niedrige Qualität und die Veralterung der Automodelle […] tragen allerdings zum ständigen Anstieg des Imports bei. Zudem bauen ausländische Automobilhersteller ihre Betriebsstätten in […]. Rund 40 % aller westlichen Automobilunternehmen verfügen bereits auf diesem Gebiet über Fabriken und weitere 16 % planen Entsprechendes.

    2.4.   Umstrukturierungsplan

    (25)

    Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, hat die Leitung mit der Umstrukturierung der FSO A.G. und deren abhängigen Gesellschaften nach Verschlechterung der Lage im Jahr 2000, sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die DMC, begonnen. Die Zahl der Mitarbeiter der FSO A.G. im Zeitraum von Januar 2001 bis September 2003 wurde um 2 222 Personen reduziert. Mit der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms, das der Kommission im April 2004 („ursprüngliches Umstrukturierungsprogramm“) gemeldet wurde, wurde Ende 2003 begonnen. Mit dessen Beendigung wurde 2007 gerechnet. Das Programm sah dabei eine weitere Reduzierung der Beschäftigung in der FSO A.G. um 1 100 Mitarbeiter vor, wobei der Beschäftigungsstand langfristig bei etwa 2 000 Mitarbeitern liegen sollte. Seit dieser Zeit wurde das Programm im beträchtlichen Maße verwirklicht. Ende 2005 wurde die Zahl der Mitarbeiter auf 2 200 Personen begrenzt. Unterdessen haben die polnischen Behörden erklärt, der Beschäftigungsstand entspreche dem neuen langfristigen Ziel. In dieser Zeit wurde die vollständige Umstrukturierung der abhängigen Gesellschaften, die von der FSO kontrolliert wurden, durchgeführt, wobei der Beschäftigungsstand in diesen Gesellschaften ebenfalls erheblich reduziert wurde.

    Tabelle 2 (9)

    Beschäftigungsstand zum Jahresende

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    2003

    2004

    2005

    FSO A.G.

    8 769

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    2 236

    Abhängige Gesellschaften: Dienstleistungs-, Bestandteile- und andere Gesellschaften

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Die für den Verkauf zuständigen abhängigen Gesellschaften

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Insgesamt

    FSO A.G. + abhängige Gesellschaften

    19 099

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    6 534

    (26)

    Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan, der der Kommission am 30. April 2004 gemeldet wurde, beruhte auf der Annahme, es würde bis 2006 gelingen, einen strategischen Investor für die FSO zu finden. Da bei der Erstellung des Plans der Zeitpunkt, an dem der Investor der Gesellschaft beitreten würde, nicht feststand, wurde der Plan zunächst in zwei Fassungen erarbeitet. 2004, als der Beitritt eines potentiellen Investors zur Gesellschaft sicherer war, wurde die erste Fassung des Umstrukturierungsplans von der FSO bestätigt, wobei die Schlussfristen in geringem Maße verschoben wurden. Der Plan umfasste dabei folgende Maßnahmen:

    Verlängerung des Produktionsrechts der Modelle Matiz und Lanos bis Ende 2006 (der Lizenzvertrag wurde mit der GM DAT im April 2004 abgeschlossen),

    Beitritt der Gesellschaft AvtoZAZ als strategischer Investor zur FSO vor dem Ende des ersten Quartals 2005 (ursprünglich Ende 2004),

    Produktion des modifizierten Modells Lanos ab 2005 (ursprünglich unerwähnt),

    Erarbeitung neuer eigener Modelle und Produktionsbeginn ab 2007 (ursprünglich 2005/2006).

    (27)

    In dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan ging die FSO davon aus, dass sie langfristig [von 130 000 bis zu 170 000] Autos produzieren würde. Gemäß den langfristigen, als Zielvorgabe genannten Produktionsgrößen wurde von einer Verringerung der bestehenden Produktionskapazitäten um ein Drittel ausgegangen, d. h. von [200 000 — 230 000] Autos per anno — die in einem Zweischichtensystem innerhalb von 250 Werktagen hergestellt werden sollten — bis zu einem [Niveau von 140 000 bis zu 170 000] Stück. Von 2001 an war die Auslastung der bestehenden Produktionskapazitäten gering (unter 25 %). Nach Schätzungen der polnischen Behörden wird die Rentabilitätsschwelle nach der Umstrukturierung bei [100 000 — 150 000] Fahrzeugen per anno liegen (10).

    (28)

    In weiteren Schreiben setzten die polnischen Behörden die Kommission darüber in Kenntnis, dass bei der Umsetzung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans Verzögerungen eingetreten sind und die angenommenen mittelfristigen Verkaufswerte nicht erreicht werden konnten.

    (29)

    2005 wurden im Umstrukturierungsplan Änderungen vorgenommen, die darin bestanden, dass die FSO nicht mehr vom Entwurf eigener neuer Modelle ausging, sondern vielmehr von der Produktion des bestehenden Modells eines großen Automobilherstellers, der als „Lizenzgeber“ bezeichnet wurde, im Unterschied zu dem als „Investor“ genannten AvtoZAZ. So wären alle Produktionsbestandteile bereits erhältlich, und die Investitionsausgaben würden sich darauf beschränken, technologische Anpassungen der bereits bestehenden Fertigungsstraßen der FSO vorzunehmen, die es dann ermöglichen würden, ein neues Modell herzustellen. Um den neuen Plan umsetzen zu können, musste die FSO einen Lizenzgeber für sich gewinnen.

    (30)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Änderung des Umstrukturierungsplans — in dem neben der Gewinnung eines Investors auch von der Gewinnung eines Lizenzgebers ausgegangen wurde — notwendig war, da es der FSO nicht gelang, einen großen Automobilhersteller als Investor zu finden, mit dem die FSO entsprechend des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ein neues Modell hätte konzipieren können. Der Investor — AvtoZAZ — hat keine eigenen Modelle entworfen, die auf dem EU-Markt wettbewerbsfähig gewesen wären.

    (31)

    Nachdem im Umstrukturierungsplan Änderungen, die sich aus dem Verlauf der Verhandlungen mit dem Investor ergaben, vorgenommen worden waren, wurden darin wiederum Änderungen vorgenommen, die aus dem Verlauf der Verhandlungen mit potentiellen Lizenzgebern resultierten.

    (32)

    In der Fassung des Umstrukturierungsplans vom November 2005 wiesen die polnischen Behörden darauf hin, dass eine neue abhängige Gesellschaft der FSO gegründet wird […].

    (33)

    Im […] 2006 unterzeichneten die Gesellschaft FSO und ihr Aktionär, die Gesellschaft UkrAvto, mit der GM DAT ein Protokoll über Vereinbarungen zur Produktion eines neuen Modells in der FSO.

    (34)

    Im […] 2006 haben die Gesellschaften FSO und UkrAvto mit der GM DAT einen Vertrag […] über die Produktion und […] des Modells […] (Chevrolet Aveo) abgeschlossen. Die GM suchte dabei nach neuen Möglichkeiten, dieses Modell in […] herzustellen. Auf Grund des Vertrags darf die FSO das oben genannte Modell bis zum […] produzieren und zusammenbauen. Bis zum […] darf sie es in […] verkaufen.

    (35)

    Zugleich hat die FSO mit der GM DAT eine Vereinbarung über die Verlängerung des bestehenden Lizenzvertrages über die Produktion des Modells Daewoo Lanos […] unterzeichnet. Auf der Grundlage des neuen Vertrags darf die FSO dieses Modell bis zum […] produzieren und bis zum […] verkaufen. Da der Verkauf des Modells Lanos […] in den Jahren 2005 und 2006 gestiegen ist, will die FSO eine beträchtliche Anzahl dieses alten Modells bis zu dem Zeitpunkt, da mit der Herstellung des Modells […] Ende […] begonnen wird, produzieren.

    (36)

    In den zuletzt vorgelegten Informationen haben die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die FSO — entgegen früheren Angaben — langfristig, insbesondere nach 2008, mit einem Verkauf [von 130 000 bis zu 170 000] Autos rechnet. Ein Teil dieser Produktion würde in […] und die überwiegende Mehrheit des übrigen Teils in […] verkauft werden.

    (37)

    Hinsichtlich der finanziellen Umstrukturierung, die einen Bestandteil des Umstrukturierungsplans darstellt, werden seit 2003 Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die darauf abzielen, die Verschuldung der Gesellschaft zu reduzieren. Am 22. September 2003 wurde eine Vereinbarung mit den Hauptgläubigern der FSO, darunter mit der DMC, der Staatskasse und […] Finanzinstitutionen (darunter mit […] polnischen Banken) unterzeichnet. Die Vereinbarung sah dabei vor, dass die Verpflichtungen gegenüber der DMC und der Staatskasse mit demselben Umrechnungsfaktor in FSO-Aktien umgewandelt werden. Nach der Vereinbarungsunterzeichnung fand die oben genannte Umwandlung statt. […] Finanzinstitutionen erklärten sich damit einverstanden, die meisten ihrer Forderungen gegenüber der FSO zu erlassen. Wie bereits dargestellt, verkauften seitdem […] Banken (zum herabgesetzten Preis) ihre übrigen Forderungen gegenüber der FSO an den Investor. Es wurden bereits über […] Millionen PLN […] erlassen. Neben der Vereinbarung mit den größten Gläubigern reichte die FSO am 17. September 2003 gerichtlich einen Antrag auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens mit kleineren Gläubigern der FSO ein. Das Verfahren wurde inzwischen beendet.

    Tabelle 3

    Umstrukturierung der Verbindlichkeiten

    Position

    Verbindlichkeiten

    (in tausend PLN)

    Zinsen

    (in tausend PLN)

    Insgesamt

    (in tausend PLN)

    In Aktien umgewandelte Verbindlichkeiten

    (in tausend PLN)

    Erlass

    (in tausend PLN)

    DMC

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Staatskasse

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Vergleichsverfahren:

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […] der Finanzinstitutionen

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Insgesamt

    4 193 892

    873 849

    5 067 741

    3 547 475

    1 188 500

    Der sich aus den Krediten ergebende Betrag der Verbindlichkeiten wurde gemäß der Vereinbarung (unter Berücksichtigung des Wechselkurses des USD zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses, d. h. 1 USD = 3,94 PLN) angegeben.

    […]

    2.5.   Beihilfemaßnahmen

    (38)

    Die Kommission kam in ihrem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass einige Beihilfemaßnahmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen, vor dem Beitritt Polens zur EU, d. h. im letzten Quartal 2003 und in den ersten vier Monaten 2004 bewilligt wurden. Diese Mittel sind nicht Gegenstand des Prüfverfahrens, das nur diejenigen Beihilfemaßnahmen betrifft, die nach dem Beitritt bewilligt werden sollten. Die vor dem Beitritt bewilligte Beihilfe muss allerdings bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen, insbesondere bei der Beurteilung der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß, in Betracht gezogen werden.

    (39)

    Den größten Teil der nach dem Beitritt Polens zur EU bewilligten Beihilfe macht zu […] % die staatliche Bürgschaft in Bezug auf den künftigen Investitionskredit zugunsten von […] aus. Der Bankkredit soll in US-amerikanischen Dollar denominiert werden und sich auf […] Millionen USD ([…] Millionen EUR (11) belaufen. Die Bürgschaft setzt die Staatskasse der Gefahr aus, gegebenenfalls eine Zahlung in Höhe von 83 Mio. USD (66 Mio. EUR) (12) vornehmen zu müssen. Bei der zweiten wichtigen Maßnahme handelt es sich um die Niederschlagung der Forderungen gegenüber der FSO in Höhe von 34 860 000 PLN (9 Mio. EUR) durch das Finanzministerium.

    (40)

    Die einzelnen Maßnahmen sind in der nachstehenden Tabelle gemäß den von den polnischen Behörden am 3. Januar 2006 übermittelten Informationen zusammengestellt (13):

    Tabelle 4

    „Staatliche Beihilfen nach dem Beitritt Polens zur EU“

    Laufende Nr.

    Bewilligungsbehörde der staatlichen Beihilfe

    Art der Verbindlichkeit

    Form der staatlichen Beihilfe

    Nominalwert der eingesetzten Mittel

    (in tausend USD)

    1

    Finanzministerium

    Garantien und Bürgschaften für einen Investitionskredit

    83 000


    Laufende Nr.

    Bewilligungsbehörde der staatlichen Beihilfe

    Art der Verbindlichkeit

    Form der staatlichen Beihilfe

    Erlassener oder gestundeter Schuldenbetrag/Nominalwert der eingesetzten Mittel

    (in tausend PLN)

    2

    Finanzamt Warszawa-Praga

    Niederschlagung

    34 860

    3

    Sozialversicherungsanstalt ZUS

    Niederschlagung

    1 586

    4

    Staatlicher Fonds für Rehabilitation von Behinderten (PFRON)

    Einzahlungen zugunsten von PFRON

    Niederschlagung, Stundung der Zahlung in Form von 5 Quartalsraten; Erste Rate fällig am 30. Juni 2005

    467

    382

    5

    Staatlicher Fonds für Rehabilitation von Behinderten (PFRON)

    Einzahlungen zugunsten von PFRON

    Niederschlagung, Stundung der Zahlung in Form von 6 Quartalsraten; Erste Rate fällig am 1. Januar 2006

    375

    375

    6

    Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau

    Liegenschaftssteuer

    Stundung von 12 Monatsraten

    Erste Rate fällig am 2. Januar 2006

    5 836

    7

    Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau

    Bezirk Białołęka

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005

    376

    8

    Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005

    2 022

    9

    Landratsamt Ełk

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005

    56

    10

    Stadtverwaltung Ełk

    Liegenschaftssteuer

    Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten hinsichtlich der Verpflichtungen für April und Mai 2004

    Erste Rate fällig am 31. Dezember 2004

    54

    11

    Stadtverwaltung Ełk

    Liegenschaftssteuer

    Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten

    Erste Rate fällig am 30. Juni 2005

    323

    12

    Stadtverwaltung Kożuchów

    Liegenschaftssteuer

    Stundung der Zahlung in Form von 12 Monatsraten

    Erste Rate fällig am 1. Januar 2005

    458

    13

    Woiwode von Masowien

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Niederschlagung der Gebühr für das Jahr 2004

    2 419

    14

    Stadtverwaltung der Hauptstadt Warschau

    Niederschlagung der Gebühr für das Jahr 2004

    397

    15

    Landratsamt Oppeln

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2004

    79

    16

    Landratsamt Oppeln

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005

    79

    17

    Landratsamt Nysa

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2004

    89

    18

    Landratsamt Nysa

    Gebühr für den Erbnießbrauch an Grundstücken

    Stundung der Zahlung bis zum 31. Dezember 2005

    81

    19

    Stadtverwaltung Nysa

    Liegenschaftssteuer

    Niederschlagung, Stundung der Zahlung zahlbar in 16 Quartalraten

    341

    341

    20

    Zweites Masowisches Finanzamt Warschau

    Steuer für zivilrechtliche Handlungen

    Niederschlagung

    1 103

    21

    Zweites Masowisches Finanzamt Warschau

    Steuer für zivilrechtliche Handlungen

    Niederschlagung

    671

    22

    II. Zollamt Warschau

    Zollgebühren

    Stundung der Zahlung für Mai und Juni 2004 bis Dezember 2004

    1 050

    23

    II. Zollamt Warschau

    Zollgebühren

    Stundung der Zahlung für Juli und August 2004 bis Januar 2005

    1 000

    24

    Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft/Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft

    Staatskasse

    Subvention oder Vorzugskredit zur Finanzierung der Kosten für die Umsetzung und Überwachung des Systems zum Autorecycling wie der Kosten der Anpassung an die rechtlichen Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bis Ende 2008

    7 170

     

     

    INSGESAMT in PLN (Zeilen 2—24)

    61 990

    (41)

    Die angemeldeten Beihilfemaßnahmen belaufen sich auf 83 Mio. USD (66 Mio. EUR) sowie 62 Mio. PLN (16 Mio. EUR). Nach dem Wechselkurs vom 20. Oktober 2006 beträgt somit der Wert der Beihilfemaßnahmen insgesamt 82 Mio. EUR bzw. 318 Mio. PLN.

    (42)

    Einen wesentlichen Teil der Beihilfemaßnahmen machen Niederschlagungen bzw. Stundungen von bestehenden Forderungen des Staates gegenüber der FSO aus. Da es nach dem Wissen der Kommission nicht zur Zahlung dieser Forderungen durch die FSO gekommen ist, hat das Unternehmen bereits von der unterbliebenen Begleichung seiner Verbindlichkeiten profitiert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen zum Teil bereits angewendet wurden.

    2.6.   Grundlagen für die Einleitung eines Verfahrens

    (43)

    Die Kommission wies in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens darauf hin, dass die Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage einschlägiger Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen geprüft wird. Die geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“ genannt) sind am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten. In Bezug auf die vor diesem Datum gemeldeten Maßnahmen finden die vorherigen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 (15) (im Folgenden „Leitlinien“ genannt) ihre Anwendung. Da die Mittel am 29. April 2004 gemeldet wurden, finden hier die Leitlinien von 1999 ihre Anwendung. Deshalb hat die Kommission auch eine erste Bewertung der gemeldeten (neuen) Beihilfe auf der Grundlage der in diesen Leitlinien bestimmten Kriterien vorgenommen.

    (44)

    Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die FSO zunächst wegen der Verluste und des Rückgangs des Verkaufs in den vergangenen Jahren als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der im Abschnitt 2.1. der Leitlinien enthaltenen Bestimmungen angesehen werden kann.

    (45)

    Hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens äußerte die Kommission Zweifel an einigen Aspekten des Plans. Die Zweifel betrafen dabei unter anderem die fehlende Eindeutigkeit beim geplanten Produktionsniveau. Die Kommission stellte auch fest, dass ihr der aktualisierte und laut den polnischen Behörden mit dem Investor ausgehandelte Umstrukturierungsplan nicht zugestellt wurde. Die Kommission wies auch darauf hin — was in diesem Zusammenhang wichtig ist —, dass sie von den polnischen Behörden keine Marktstudie erhalten hat. Nach Ansicht der Kommission sollten in einer derartigen Studie die gesamten Produktionskapazitäten und die Nachfrage auf der Ebene der Gemeinschaft eingeschätzt und zugleich festgestellt werden, ob bzw. inwiefern auf dem Markt ein Überschuss der Produktionskapazitäten besteht.

    (46)

    Bezüglich der Vermeidung von unbegründeten Wettbewerbsverzerrungen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie hierzu keine Aussage treffen konnte, da die polnischen Behörden zum einen keine Informationen darüber vorgelegt haben, ob auf dem Markt, auf dem die FSO tätig ist, ein Überschuss der Produktionskapazitäten besteht. Zum anderen habe Polen keine potentiellen Maßnahmen vorgestellt, die die FSO oder der Investor ergreifen wollen und die über die bereits im Umstrukturierungsplan als notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität angesehene Verminderung der Produktionskapazitäten hinausgingen und als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden könnten.

    (47)

    Hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beantragte die Kommission die Vorlage genauerer Informationen zu dem als Eigenanteil bezeichneten Betrag sowie detaillierter Angaben zu den Umstrukturierungskosten. Die Kommission hat dabei den Zweifel geäußert, ob die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt wurde. Der bedingte Charakter einiger Beihilfemaßnahmen deutete eher darauf hin, dass sie nicht absolut unerlässlich waren.

    (48)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass die mit den öffentlichen Gläubigern am 22. September 2003 getroffene Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung die vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligte Beihilfe umfassen konnte. Diese potentielle Beihilfe ist bei der Beurteilung der neuen Beihilfe zu berücksichtigen, selbst wenn es heute nicht mehr möglich ist, zu beurteilen, inwiefern sie begründet war, und sie auch nicht wiedererlangt werden kann.

    3.   ÄUSSERUNGEN POLENS

    (49)

    Bezüglich der widersprüchlichen Zahlenangaben zu den geplanten Produktionsniveaus in den Jahren 2005 und 2006, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 2005 erklärt, wegen des verzögerten Beitritts des Investors zur Gesellschaft sei es notwendig gewesen, diese Werte in den späteren Fassungen des Umstrukturierungsplans nach unten hin zu korrigieren. Die Behörden wiesen dabei darauf hin, dass die Rentabilitätsschwelle, die auf etwa [100 000 — 150 000] Autos geschätzt wurde, im Jahr […] erreicht werden müsste. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 stellten die polnischen Behörden eine Verkaufsprognose für den Zeitraum 2008—2010 auf. In den während des Treffens am 31. August 2006 übergebenen Informationen haben die polnischen Behörden eine Prognose für den Zeitraum 2006—2008 aufgestellt, die die obigen Angaben bestätigt.

    Tabelle 5

    Produktionsprognose

    (in tausend Stück)

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    Schreiben vom 22. Mai 2006 (16)

     

     

    […]

    […]

    [> 200]

    Unterlagen vom 31. August 2006 (Produktionsprognose, darunter Montageeinheiten)

    [< 100]

    […]

    […]

     

     

    (50)

    Im Schreiben vom 3. Oktober 2006 haben die polnischen Behörden für den Zeitraum 2008—2010 eine wesentlich höhere Prognose aufgestellt. Laut diesen Angaben soll sich die Jahresproduktion in diesem Zeitraum auf dem Niveau von [über 250 000] Autos bewegen.

    (51)

    In Beantwortung des in dem Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens enthaltenen Antrages legte Polen am 31. Mai 2005 einen aktualisierten Umstrukturierungsplan vor. Nachträglich unterbreitete Polen weitere, neuere Fassungen des Plans. Der Umstrukturierungsplan enthält eine Beschreibung der Märkte, auf denen die FSO tätig ist. Wie bereits erwähnt, wird in dem Plan auf die beträchtlichen Überschüsse der Produktionskapazitäten innerhalb der EU hingewiesen.

    (52)

    Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen hat Polen angedeutet, dass die FSO zunächst die Absicht hat, die Produktion und den Verkauf auf das Niveau von [140 000 — 170 000] Autos bis zum Jahre 2008 gezielt einzuschränken, obwohl sie in der Lage ist, [200 000 bis 230 000] Autos herzustellen und über die reale Möglichkeit verfügt, mehr als [140 000 — 170 000] Autos zu verkaufen. Darüber hinaus hat die FSO das eigene Verkaufsnetz dadurch begrenzt, dass die Anzahl der Autoverkaufsstellen von […] im Jahr 2003 auf […] Stellen im Jahr 2006 verkleinert wurde. Die Gesellschaft hat auch zwei eigene Verkaufsstellen abgeschafft. Darüber hinaus reduziert die Gesellschaft die Anzahl der Länder, in die sie ihre Produkte exportiert.

    (53)

    Zum Aspekt der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß haben die polnischen Behörden eine Reihe von Unterlagen zu den als Eigenleistung bezeichneten Beträgen vorgelegt.

    (54)

    Ferner hat Polen eine Kopie der Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung vom 22. September 2003 vorgelegt.

    4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    4.1.   Vorliegen der Beihilfe

    (55)

    Die polnischen Behörden stellen nicht in Frage, dass die in Tabelle 4 genannten Mittel eine staatliche Beihilfe darstellen, gemäß der in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens enthaltenen Feststellung.

    (56)

    Abgesehen von den in Tabelle 4 genannten Mittel hat die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zweifel daran geäußert, dass die am 22. September 2003 mit öffentlichen Gläubigern getroffene Vereinbarung über die Umstrukturierung der Verschuldung eine Beihilfe umfassen konnte, die vor dem Beitritt bewilligt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Finanzinstitutionen die partielle Niederschlagung ihrer Forderungen gegenüber der FSO nur unter der Voraussetzung anerkannt haben, dass sich das polnische Finanzamt damit einverstanden erklärt, die sich aus der Niederschlagung ergebende Amortisation als Kosten, die die steuerpflichtigen Einkünfte verringern, aufzufassen. Deshalb hat die Kommission auch darauf hingewiesen, dass der Staat womöglich ein größeres Zugeständnis als die privaten Parteien der Vereinbarung gemacht hat. Die polnischen Behörden haben eine Kopie der Vereinbarung vom 22. September 2003 vorgelegt. Die Kommission stellte fest, dass die Umwandlung der Verschuldung in FSO-Aktien, worauf die Staatskasse eingegangen ist, gleichzeitig und zu denselben Bedingungen wie die Umwandlung der Verschuldung durch die DMC, bei der es sich um eine Gesellschaft des Privatsektors handelt, vorgenommen wurde. Der nach den oben genannten Prinzipien durch die DMC umgewandelte Betrag ist zudem wesentlich höher als der von der Staatskasse umgewandelte Betrag. Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Transaktion nach dem Prinzip eines privaten Gläubigers vorgenommen wurde und keine staatliche Beihilfe darstellt.

    (57)

    Selbst wenn die Zweifel in dieser Frage nicht in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurden, weil es zu dieser Transaktion erst nach dessen Erlass gekommen ist, überprüfte die Kommission, ob der Verkauf des Anteils des Staates an der FSO zugunsten der Gesellschaft AvtoZAZ zu […] einem Preis von 100 PLN am 30. Juni 2005 keine Beihilfe zugunsten des Käufers und indirekt auch zugunsten der FSO beinhaltete. Die Kommission untersuchte den von KPMG erstellten Bericht zur Preisfestsetzung. Die Beratungsgesellschaft stellte fest, dass die Gesellschaft erhebliche Verluste verzeichnet und auch die fehlende Nachfrage nach ihren Produkten zu spüren bekommt. Deshalb kann die Methode der diskontierten Cashflows nicht richtig angewandt werden. Es lässt sich nur eine Kosten- und Liquidationsmethode anwenden. Beide Methoden zeigen, dass der Wert der FSO […] ist. PriceWaterhouseCoopers („PWC“) stimmt im Grunde den Schlussfolgerungen der KPMG überein. Die Kommission konnte in diesen Berichten keine gravierenden Fehler entdecken und kam zu dem Schluss, dass infolge der Ereignisse, die in der Zeit nach dem Tag der Preisfestsetzung durch die KPMG bis zum Tag der Transaktion stattfanden, der Preis der Anteile den Wert von […] nicht erreicht hat. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass diese Transaktion kein Beihilfeelement enthält.

    (58)

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur die in Tabelle 4 genannten Mittel eine staatliche Beihilfe darstellen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind.

    4.2.   Berechnung der Beihilfehöhe

    (59)

    In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die in Tabelle 4 genannten Mittel nicht vor dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 bewilligt wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass in dem am 30. Juni 2005 zwischen der Regierung und der Gesellschaft AvtoZAZ abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf von FSO-Aktien in dem Kapitel über öffentliche Beihilfe (Artikel 9) Folgendes bestimmt wird: „Die zuständigen Organe der öffentlichen Verwaltung haben die Absicht — unter der Voraussetzung, dass ein Beschluss der Europäischen Kommission, demzufolge die geplante öffentliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eingeholt werden kann —, der Gesellschaft […] eine öffentliche Beihilfe für die Umstrukturierung zu gewähren. Diese Beihilfe wird zu den Bedingungen gewährt, die in dem Umstrukturierungsplan der FSO, der derzeit Gegenstand eines vor der Europäischen Kommission geführten Verfahrens (Aktenzeichen C 3/2005) ist, vorgesehen sind. […] Der Käufer erklärt, dass die Gewährung einer öffentlichen Beihilfe für die Gesellschaft, von der im Absatz 1 oben die Rede ist, eine Voraussetzung dafür war, dass er den Beschluss gefasst hat, eine Investition zu tätigen, die darin bestand, Gesellschaftsaktien zu erwerben. […] Die Erklärung der zuständigen Organe der öffentlichen Verwaltung über die Absicht, der Gesellschaft eine öffentliche Beihilfe zu gewähren, von der im Absatz 1 oben die Rede ist, sind in der Anlage 6 zum vorliegenden Vertrag enthalten.“ Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass am 30. Juni 2005 eine rechtlich bindende Verpflichtung seitens des Staates bestand, die gemeldete Beihilfe zu gewähren, unter der Voraussetzung, sie würde von der Kommission bestätigt werden.

    (60)

    Die Kommission stellte fest, dass am 30. Juni 2005 sowie vor diesem Datum die Wiederherstellung der Rentabilität der FSO höchst ungewiss war. Das bestätigen auch die oben genannten Berichte zur Preisfestsetzung, die von KPMG und PWC erstellt wurden. Die Kommission stellte vor allem fest, dass die Gesellschaft keinen Lizenzgeber für die Produktion eines neuen Modells hatte und keine Vorstellungen über ihre zukünftige Produktion hatte. Der Vertrag für die Produktion des Modells […] wurde erst 2006 unterzeichnet. Der damals geltende Lizenzvertrag mit der GM DAT für die Produktion des Modells Lanos endete am […]. Das Produktionsniveau des Modells Lanos war niedrig und reichte nicht zur Kostendeckung. Somit wurde die Beihilfe unwiderruflich zu einem Zeitpunkt zugesagt, als das Insolvenzrisiko hoch war.

    (61)

    Hinsichtlich des genauen Betrags der in der staatlichen Bürgschaft, die einen Investitionskredit zugunsten von […] umfasste, enthaltenen Beihilfe, haben die polnischen Behörden eine Berechnung des Risikofaktors, auf deren Grundlage der Wert der Bürgschaft eingeschätzt werden könnte, nicht vorgelegt. Bis Oktober 2006 haben die polnischen Behörden immer wieder betont, die Bürgschaft sei erforderlich gewesen, da die Gesellschaft auf dem Markt keine Finanzierung erreichen konnte, aufgrund der schlechten Erfahrung sowie der Verluste, die die Banken erlitten haben, als sie der FSO frühere Kredite gewährten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Verpflichtung, eine Bürgschaft zu gewähren, wie bereits oben vermerkt, zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als das Insolvenzrisiko hoch war. In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der staatlichen Bürgschaft enthaltene Beihilfe bis zu 100 % die Höhe der Bürgschaft betragen kann. Auf der Grundlage der späteren Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission jedoch nicht den genauen Betrag der in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfe berechnen.

    (62)

    Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 andeuteten, dass die Gesellschaft Kredite auf dem Markt erhalten könnte. Somit beantragte Polen die Berechnung des Betrages der in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfe auf der Grundlage der Herabsetzung des Prozentsatzes, die infolge dieser Bürgschaft erreicht werden konnte. Die Kommission konnte diesem Antrag nicht entsprechen. Daraufhin hat sich der Staat dazu verpflichtet, eine Bürgschaft (und andere Beihilfemaßnahmen) zu gewähren. Der Betrag der Beihilfe muss spätestens in Bezug auf den Zeitpunkt berechnet werden, in dem der Staat die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen ist, eine Unterstützung zu gewähren. Alle damals auf dem Markt angebotenen Kredite wurden von der Beihilfe, zu der sich der Staat verpflichtet hat, „verseucht“. Der Markt berücksichtigte den direkten positiven Einfluss (und den indirekten Einfluss — wie z. B. die Tatsache, dass ein Investor gefunden wurde, was durch die Zusage der Beihilfe möglich wurde) der Beihilfe auf die Gesellschaft. In Anbetracht dessen kann der später angebotene Finanzierungspreis nicht als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Beihilfe genutzt werden, die in den zuvor im Vertrag zugesagten Mitteln enthalten ist. Darüber hinaus sind die von den polnischen Behörden übermittelten Informationen über den Willen der Banken, Kredite einzuräumen, nicht bindend und beweisen auch nicht, dass eine Bank tatsächlich bereit gewesen wäre, einen Kredit in der genannten Höhe zugunsten der FSO ohne eine staatliche Unterstützung zu gewähren. Die polnischen Behörden bestätigten schließlich […] mit Schreiben vom 17. November 2006.

    (63)

    Die Beihilfe, die darin besteht, die fälligen Steuern und Verpflichtungen für die Sozialversicherung der FSO zu stunden, ist gleichbedeutend mit der Gewährung von Krediten für die Gesellschaft. Wie bereits angedeutet, erfolgten die oben genannten Stundungen der Zahlungen zu einem Zeitpunkt, als das Insolvenzrisiko hoch war. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Betrag der in derartigen Stundungen enthaltenen Beihilfe auf den gesamten gestundeten Betrag belaufen konnte. Auf der Grundlage der späteren Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission aber nicht den genauen Betrag der in den gegenständlichen Stundungen enthaltenen Beihilfe berechnen.

    (64)

    Der Höchstbetrag der nach dem Beitritt gewährten Beihilfe, die in der vorliegenden Entscheidung beurteilt werden soll, beläuft sich folglich auf 83 Mio. USD (66 Mio. EUR) und 62 Mio. PLN (16 Mio. EUR). Nach dem Wechselkurs vom 20. Oktober 2006 beträgt somit der Höchstbetrag der Beihilfe 82 Mio. EUR bzw. 318 Mio. PLN.

    (65)

    Hinsichtlich des Betrags der in den vor dem Beitritt bewilligten Mitteln enthaltenen Beihilfe stellt die Kommission fest, dass manche von ihnen mit der Stundung von Steuerverpflichtungen und Verpflichtungen für die Sozialversicherung verbunden waren. Diesem Gedankengang folgend ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Höchstbetrag der vor dem Beitritt Polens zur EU gewährten Beihilfe der Summe des Nominalwertes der Mittel entspricht, sich also auf 201 Mio. PLN (51 Mio. EUR) beläuft. Die Kommission muss den genauen Betrag der in diesen Mitteln enthaltenen Beihilfe nicht berechnen.

    4.3.   Rechtsgrundlage der Würdigung

    (66)

    Wie in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens aufgezeigt, wird die gegenständliche Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 (und nicht von 2004) für die staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern jede der in den genannten Leitlinien aufgeführten Bedingungen erfüllt wird (17).

    4.4.   Beihilfefähigkeit des Unternehmens

    (67)

    Wie in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gezeigt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der FSO um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und dass sie sich somit dazu qualifiziert, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten. Die von den polnischen Behörden übermittelten Informationen haben bestätigt, dass die Gesellschaft ohne die Unterstützung nicht in der Lage gewesen wäre, sowohl einen neuen Aktionär als auch einen Lizenzgeber zu gewinnen, was wiederum unbedingt notwendig war, um auf dem Markt weiter bestehen zu können. Darüber hinaus hätten die Banken ohne eine staatliche Bürgschaft auch heute der FSO keinen Investitionskredit eingeräumt, der zur Herstellung eines neuen Modells und damit auch zum Fortbestand des Unternehmens nötig ist.

    (68)

    Die Kommission muss auch überprüfen, ob die Gesellschaft […], die ein Nutznießer der von der Bürgschaft erfassten Investitionsanleihe ist, sich für eine Beihilfe qualifiziert. Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, dass […] — unabhängig vom Namen — eine von der FSO abhängige Gesellschaft bleibt und von dem konsolidierten Finanzbericht der FSO-Gruppe erfasst sein wird. Auf der Grundlage der von Polen übermittelten Informationen lässt sich feststellen, dass es sich bei der Gründung von […] nicht um die Gründung eines neuen Unternehmens im Sinne der Leitlinien handelt. Da […] einen erheblichen Teil eines Unternehmens in Schwierigkeiten darstellt, erfüllt sie die Voraussetzungen, eine Umstrukturierungsbeihilfe in Anspruch zu nehmen.

    4.5.   Wiederherstellung der Rentabilität

    (69)

    In den Leitlinien wurde darauf hingewiesen, dass „der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Mittel herbeigeführt werden […]

    (70)

    Wie oben gezeigt, wird die FSO in Zukunft ihre Tätigkeit als selbständiger Automobilhersteller betreiben. Das bedeutet, dass die vom Unternehmen hergestellten, zusammengebauten und verkauften Modelle nicht innerhalb der Gruppe konzipiert werden, zu der das Unternehmen gehört (18). Die Gesellschaft muss somit einen Lizenzvertrag mit einem großen Automobilhersteller, der eigene Modelle entwirft, abschließen. Diese Gesellschaften können die Produktion ihrer Modelle in eigenen Betrieben oder unabhängigen Firmen wie der FSO durchführen. Daraus folgt, dass bei dem Versuch, einen Lizenzvertrag abzuschließen, die FSO mit den bestehenden Produktionsbetrieben des jeweiligen Automobilherstellers wie auch mit weiteren unabhängigen Herstellern wird konkurrieren müssen. Die FSO kann nur dann regelmäßig Lizenzverträge abschließen und Profite aus den betreffenden Modellen generieren, wenn sie ein solider und effizienter Hersteller mit geringen Kosten ist.

    (71)

    Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan darauf abzielt, die letzte der oben genannten Bedingungen zu erfüllen.

    (72)

    In organisatorischer Hinsicht hat die Gesellschaft einen umfassenden Umstrukturierungsplan umgesetzt, von dem die FSO A. G. und deren abhängige Gesellschaften erfasst wurden. Unter den von der FSO genannten Herstellern gibt es eine allzu große Anzahl von Verwaltungsabteilungen und -ebenen sowie eine ineffiziente Organisationsstruktur zu ersetzen. Die FSO hat sich dafür entschieden, die Anzahl der Abteilungen zu verkleinern und manche von ihnen zusammenzulegen, um die Anzahl der Verwaltungsebenen und der leitenden Stellen zu reduzieren. Die Gesellschaft nahm auch Änderungen in ihrem Organigramm vor, die darin bestehen, dass manche Funktionen konzentriert bzw. abgeschafft wurden. Allgemeiner formuliert, hat die Gesellschaft ihre Beschäftigtenzahl erheblich reduziert (siehe Tabelle 2), da der Stand der Beschäftigung und deren Struktur nicht den laufenden Tätigkeiten und der Produktionsgröße entsprachen. Die Gesellschaft hat auch eine Umstrukturierung ihrer abhängigen Dienstleistungsgesellschaften, Gesellschaften, die an der Herstellung von Bestandteilen beteiligt sind, sowie ihrer Verkaufsgesellschaften durchgeführt.

    (73)

    In finanzieller Hinsicht war die Gesellschaft gefährdet, aufgrund ihrer Schulden unterzugehen, die sie wegen der seit 2000 immer wieder erlittenen Verluste nicht zurückzahlen konnte. Wie jedoch in Tabelle 3 gezeigt, ist es dem Unternehmen gelungen, mit seinen Gläubigern die Umwandlung seiner Forderungen in Aktien oder den Erlass eines Großteils der Verschuldung auszuhandeln.

    (74)

    Die obige Darstellung zeigt, dass gemäß den in den Leitlinien enthaltenen Anforderungen die Gesellschaft bereits wichtige interne Maßnahmen sowohl in organisatorischer wie auch finanzieller Hinsicht ergriffen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Die Umstrukturierungsphase wird jedoch erst abgeschlossen sein, wenn die FSO alle Investitionen tätigt, die dazu nötig sind, um mit der Produktion eines neuen Modells beginnen zu können und ein Produktionsniveau wiederzuerlangen, mit dem entsprechende Gewinne erzielt werden können. So müsste auf der Grundlage der aktuellen Pläne davon ausgegangen werden, dass die Umstrukturierungsphase im Laufe von […] beendet sein wird.

    (75)

    Abgesehen von der Umstrukturierung, aufgrund der die FSO dabei ist, sich zu einem effizienteren Hersteller zu entwickeln, profitiert die Gesellschaft auch davon, dass sie seit 2005 einen neuen Aktionär hat. Es handelt sich dabei um die Gesellschaft AvtoZAZ. Dadurch hat die Gesellschaft FSO einen privilegierten Zugang zum Vertriebsnetz der UkrAvto und kann zudem mit deren Vermittlung eigene Produkte verkaufen.

    (76)

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Umstrukturierungsplan nicht frei von Risiken und Unsicherheiten ist. Erstens wird sich die FSO regelmäßig um Lizenzverträge bemühen müssen, um Modelle für die Produktion zu erlangen. Zweitens wird die FSO von dem wirtschaftlichen Erfolg eines oder zweier produzierter Automodelle abhängig sein, was sich nicht gewährleisten lässt. Drittens wird die FSO eine ausreichende Gewinnmarge infolge der Produktion derartiger Modelle erreichen müssen. Wegen des auf dem Automobilmarkt hart geführten Wettbewerbs, der sich in dem niedrigen Gewinnniveau der Hersteller von Autos, die für den Massenmarkt bestimmt sind, widerspiegelt, wird die Rentabilität durch die ständige Erhöhung der Effizienz und eine ständige Verbesserung der Kostenkontrolle bedingt. Der Umstrukturierungsplan birgt all diese Risiken, und sollte eine entsprechend ungünstige Situation tatsächlich eintreten, so wird diese nicht als „unvorhersehbarer Umstand“ im Sinne von Punkt 48 der Leitlinien aufgefasst werden können.

    (77)

    In Anbetracht dessen, dass die organisatorische und finanzielle Umstrukturierung bereits durchgeführt wurden, und auch in Anbetracht der Unterstützung des neuen Aktionärs und des Vertrags […], der mit der GM DAT im […] 2006 zur Produktion des Modells […] unterzeichnet wurde, kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Umstrukturierungsplan die FSO in die Lage versetzen wird, eine langfristige Rentabilität wiederzuerlangen.

    4.6.   Vermeidung von ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen

    (78)

    Es wurde bereits angedeutet, dass ein Nachteil der Automobilindustrie in der EU in einem Überschuss der Produktionskapazitäten besteht und dass die Automobilhersteller in regelmäßigen Abständen ankündigen, eine Reduzierung der Beschäftigung vornehmen zu müssen. So ist das Ausscheiden von Unternehmen aus dem Markt ein normales Ergebnis funktionierender Marktmechanismen. Durch die Beihilfe, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung darstellt, wird dieser Mechanismus gestört und die Last, sich den Umständen anzupassen, auf andere Hersteller verlagert. Die Konkurrenz muss sich mit einem zusätzlichen Wettbewerber auseinandersetzen — im Vergleich zu einer Situation, in der es nicht zu einem Eingreifen des Staates mit dem Ziel, die FSO vor der Insolvenz zu bewahren, gekommen wäre. Um das Ausmaß zu bestimmen, in dem der Wettbewerb infolge der gegenständlichen Beihilfe gestört wird, muss untersucht werden, auf welchen Märkten die FSO tätig ist und wer zu ihren Konkurrenten gehört.

    (79)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die FSO auf zwei Märkten tätig ist. Zum einen konkurriert die FSO um Lizenzverträge bzw. Aufträge für die Produktion von Autos von den bestehenden großen Automobilherstellern. Hierbei steht die FSO im Wettbewerb mit bereits bestehenden Produktionsbetrieben — die einem bestimmten Großhersteller gehören oder unabhängig sind —, die ebenfalls diese Autos produzieren könnten und die daran interessiert wären, im Bereich der Montage tätig zu sein. Die Kommission stellt fest, dass die großen Automobilhersteller, die auf dem EU-Markt tätig sind, in den letzten Jahren regelmäßig mehrere Betriebe auf dem betreffenden Gebiet, meist in Europa (19) dazu zwingen, miteinander um die Möglichkeit zu konkurrieren, das betreffende Modell zu produzieren. Durch die Beihilfe wird die FSO fortbestehen und um die Möglichkeit, eine Produktion zu betreiben, auf Kosten anderer Produktionsbetriebe auf dem betreffenden Gebiet konkurrieren. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung kann schon eingetreten sein, als die FSO einen Lizenzvertrag mit der Gesellschaft GM DAT über die Produktion des Modells […] abgeschlossen hat. Das Modell […] hätte, theoretisch gesehen, auch von einem anderen europäischen Betrieb produziert werden können. Da die FSO in Zukunft um andere Lizenzverträge mit anderen im Wettbewerb stehen wird, hat die Kommission — von diesem konkreten Vertrag abgesehen — Grund anzunehmen, dass es zu derartigen Wettbewerbsverzerrungen, wie sie oben beschrieben wurden, in Zukunft auf Kosten anderer Betriebe in der EU kommen wird. Die Kommission stellt somit fest, dass diejenigen Autotypen, die die Produktionspläne der FSO vorsehen, derzeit von mehreren Betrieben in der EU produziert werden. Die hier genannte Wettbewerbsverzerrung kann einem Produktionsbetrieb, der den betreffenden Lizenzvertrag erhalten hätte, wenn sich die FSO aus dem Mark zurückgezogen hätte, erheblichen Schaden anrichten. Mit der Produktion eines Automodells ist häufig die Beschäftigung hunderter (oder gar tausender) Menschen über mehrere Jahre verbunden. Die Präsenz der FSO auf dem Markt beeinflusst somit im erheblichen Maße den Wohlstand eines Mitgliedstaats, in dem sich der Produktionsbetrieb, der den Vertrag nicht erhalten hat, befindet.

    (80)

    Zum anderen wird das von der FSO produzierte Automodell mit anderen Modellen im Wettbewerb stehen und ihnen einen Marktanteil abnehmen. Der Verkauf von miteinander konkurrierenden Modellen wird im Vergleich zu der Situation, in der es die FSO nicht gäbe, zurückgehen. Eine Wettbewerbsverzerrung dieser Art wird sich auf Automobilhersteller und deren Produktionsbetriebe, die konkurrierende Modelle produzieren, negativ auswirken. Wäre es früher zum Ausscheiden der FSO aus dem Markt gekommen, würde mit der Produktion von Modellen, die von der FSO produziert werden, höchstwahrscheinlich ein anderer Produktionsbetrieb betraut werden. Nach Ansicht der Kommission bedeutet jedoch die Tatsache, dass die FSO den Vertrag erhalten hat, dass die Gesellschaft preisgünstiger produziert. Demnach werden auf dem Markt preiswertere Autos angeboten, als wenn die FSO vom Markt ausgeschieden wäre (20). Zudem ist davon auszugehen, dass der Anstieg der auf dem Markt zugänglichen Produktionskapazitäten dazu beiträgt, dass die Preise für das betreffende Produkt fallen. Niedrigere Autopreise werden somit den Wettbewerbern schaden. Die Kommission stellt fest, dass die Produktion in der FSO laut der in dem Umstrukturierungsplan enthaltenen Prognose langfristig 1—2 % der Automobilproduktion in der EU ausmachen wird. Wie aber die polnischen Behörden einräumten, werden die von der FSO produzierten Autos in erster Linie mit Automodellen ähnlicher Größe und mit einem vergleichbaren Preis im Wettbewerb stehen. Deshalb kann nicht gesagt werden, dass der Marktanteil dieses Segments im Sinne des Punkts 36 der Leitlinien „gering“ ist.

    (81)

    In Anbetracht der obigen Analyse stellt die Kommission fest, dass sich die Beihilfe, die die FSO vor der Insolvenz bewahrt und der Gesellschaft auf dem Markt, auf dem ein Überschuss an Produktionskapazitäten herrscht, den Fortbestand ermöglicht, auf die Wettbewerber der FSO-Produktionsbetriebe, die sich um die Produktion desselben Modells bemühen, sowie Automobilhersteller, die wettbewerbsfähige Modelle produzieren — negativ auswirken wird. Deshalb sieht die Kommission die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung einzuschränken. Bei der Entscheidung darüber, wie umfassend diese Maßnahmen sein sollten, zieht die Kommission folgende mildernden Umstände in Betracht: Standort der Gesellschaft auf einem von der Beihilfe erfassten Gebiet sowie geringer Marktanteil.

    (82)

    Im Laufe des Verfahrens haben die polnischen Behörden eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Zunächst haben die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die FSO ihr Verkaufsnetz durch die Reduzierung der Anzahl der Verkaufsstellen verkleinert hat. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass eine derartige Rationalisierung im Hinblick auf die Rentabilität und die Notwendigkeit, die Verkaufskosten zu reduzieren, nötig war, da der Verkauf in Polen sehr stark zurückgegangen ist und manche Verkaufsstellen gegenüber der FSO fällige Verbindlichkeiten haben oder Insolvenzverfahren eröffnet haben. Darüber hinaus wurden manche dieser Verkaufsstellen von der FSO nicht kontrolliert. Zudem wurde die Entscheidung, den Verkauf von FSO-Autos und den Verkauf anderer Marken einzustellen, von den Inhabern der Verkaufsstellen getroffen. Diese Maßnahme stellt somit keine zusätzliche von der FSO unternommene Anstrengung dar und schränkt die Präsenz der Gesellschaft auf den Märkten nicht in einer Weise ein, die über das Ausmaß, das wegen der Wiederherstellung der Rentabilität begründet ist, hinausginge. Dieses Vorgehen kann damit nicht als eine Ausgleichsmaßnahme angesehen werden.

    (83)

    Die polnischen Behörden haben auch eine „freiwillig“ von der FSO vorzunehmende Reduzierung der Anzahl der Länder, in die die Gesellschaft ihre Produkte exportiert, vorgeschlagen. Die Kommission weist aber darauf hin, dass die FSO keine eigenen Modelle produzieren, sondern die Produktion auf der Grundlage eines Lizenzvertrages betreiben wird. Ein derartiger Vertrag schränkt die Liste der Länder ein, in denen die Produkte verkauft werden dürfen. Die obige Einschränkung ergibt sich bereits aus dem Businessplan und ist kein Zugeständnis seitens der FSO, die hierauf keinen Einfluss hat. Darüber hinaus hat die Verkaufsprognose in diesen Ländern keine hinreichenden Grundlagen.

    (84)

    Die polnischen Behörden haben vorgeschlagen, die geliehenen Bestandteile der Ausstattung in den Fertigungsstraßen der FSO abzubauen. Diese Ausstattung wird ohnehin durch eine andere ersetzt, mit der das neue Modell produziert werden soll.

    (85)

    Polen hat ferner darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazitäten der FSO bei einer Produktion im Zweischichtensystem [200 000 — 230 000] Stück per anno betragen, und dabei vorgeschlagen, die Produktionskapazitäten auf [140 000 — 170 000] Autos jährlich bis zum Jahre 2008 zu reduzieren. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein derartiges Produktionsniveau dem von der FSO prognostizierten Niveau für das Jahr 2008 entspricht (siehe Tabelle 5) (21). Diese Maßnahme würde somit für die Gesellschaft keine Einschränkung darstellen.

    (86)

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei keinem der von den polnischen Behörden vorgeschlagenen Mittel um ein Zugeständnis seitens der FSO handelt. Durch die genannten Mittel wird die Präsenz der FSO auf dem Markt nicht in einem größeren Maße eingeschränkt als das bei einer sich aus der Notwendigkeit die Rentabilität wiederherzustellen ergebender Einschränkung der Fall wäre. Die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung kann dadurch nicht ausgeglichen werden. Die unbegründeten Wettbewerbsverzerrungen werden nicht verhindert. Da die Kommission der Ansicht war, dass es notwendig ist, Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung zu ergreifen, beschloss sie, ihre Entscheidung darüber, ob die Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht, von der Einhaltung folgender Vorgaben abhängig zu machen:

    1.

    Die Jahresproduktion von Personalkraftwagen, darunter alle Arten von Montageeinheiten, wird auf 150 000 Stück bis Ende Februar 2011 beschränkt. (22), […]

    2.

    Der Jahresverkauf von Personalkraftwagen auf dem Gebiet der EU (23) wird auf 107 000 Stück bis Ende Februar 2011 beschränkt (24).

    3.

    Die beiden oben genannten Bedingungen finden ihre Anwendung in Bezug auf die FSO, all ihre derzeitigen und künftigen abhängigen Gesellschaften und alle Gesellschaften, die von den Aktionären der FSO in einem Maße kontrolliert werden, das es ihnen möglich macht, die heute im Besitz der FSO oder ihrer abhängigen Gesellschaften befindlichen Bestandteile des Vermögens (d. h. Betriebe, Fertigungsstraßen) zu nutzen.

    (87)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bedingung richtig ist, damit die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung eingeschränkt werden kann. Auf der Grundlage der von den polnischen Behörden aufgestellten Produktionsprognosen lässt sich feststellen, dass diese Bedingung für die Gesellschaft nur zwei Jahre lang oder höchstens drei Jahre und zwei Monate lang eine Einschränkung darstellen wird (25). In diesem Zeitraum wird die hier beschriebene Bedingung die Gesellschaft dazu zwingen, ihre Produktion und den Autoverkauf zu reduzieren. Aus diesen Einschränkungen geht auch hervor, dass sich die Gesellschaft nicht um zusätzliche Lizenzverträge, die eine Produktion in dieser Zeit erforderlich machen würden, wird bemühen können.

    (88)

    Bei der Einschränkung der Produktion (Dauer und Niveau), durch die der Effekt der Beschränkung auf zwei, höchstens drei Jahre und zwei Monate begrenzt bleibt, hat die Kommission den Status der Region, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie deren geringen Marktanteil berücksichtigt.

    4.7.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

    (89)

    In dem Beschluss über die Einleitung eines Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel an der Notwendigkeit, alle Maßnahmen der Beihilfe anzuwenden, geäußert. Die Kommission hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Gewährung mancher Mittel davon abhängig gemacht wurde, ob es gelingen wird, einen Investor zu finden oder nicht. Das Ziel der Beihilfe schien somit darin zu bestehen, einen Investor zu gewinnen, und nicht nur die Insolvenz abzuwenden. Im Zuge des Prüfverfahrens wurden diese Zweifel zerstreut. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft ohne die Unterstützung seitens eines Investors und eines Lizenzgebers — allein auf sich gestellt — nicht am Markt bestanden hätte. Die FSO verfügte weder über eigene Modelle, die sie hätte produzieren können, noch hatte sie die Möglichkeit, ein gänzlich neues Modell zu entwerfen. Zudem zeigt das fehlende Interesse der 29 größten Automobilhersteller, nach den von der FSO im Februar 2004 unternommenen Versuchen, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, dass sich die Gesellschaft in einer sehr prekären Lage befand und dass sie selbst nach Erhalt der Beihilfe eindeutig kein rentables und gewinnbringendes Unternehmen war. In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass ein Teil der Beihilfe davon abhängig gemacht wurde, ob ein Investor gefunden wird, nicht dazu geführt hat, dass die Beihilfe das zur Wiederherstellung der Rentabilität der FSO erforderliche Mindestmaß überstiegen hat.

    (90)

    Um beurteilen zu können, ob die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, untersuchte die Kommission, welche beteiligten Seiten die Umstrukturierungskosten deckten und sie in Zukunft decken werden. Diese Kosten setzen sich vor allem aus den Kosten zusammen, die mit der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbunden sind. Die Gesellschaft bedurfte auch einer Bürgschaft, wenn auch in einer geringeren Höhe, die es ermöglichen würde, einen Investitionskredit zu erhalten, um die Modernisierung der Fertigungsstraße und deren Anpassung an die Produktion eines neuen Modells finanzieren zu können.

    (91)

    Wie bereits oben gezeigt wurde (vgl. Tabelle 3), hat die FSO im September 2003 eine Vereinbarung mit ihren Hauptgläubigern getroffen. In deren Rahmen hat die Gesellschaft DMC die Forderungen gegenüber der FSO in Höhe von [2—3] Millionen (26) PLN […] in Kapital umgewandelt. Die Staatskasse führte eine ebensolche Transaktion für einen Betrag in Höhe von [400—800] Millionen PLN […] durch. Wie in Punkt (55) vermerkt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Umwandlung keine Beihilfe enthalten war. In der Vereinbarung vom September 2003 verpflichteten sich private Banken dazu, ihre Forderungen gegenüber der FSO in Höhe von [0,7—1,2] Milliarde PLN […] zu erlassen, wobei mehr als die Hälfte dieser Verbindlichkeit bereits beglichen wurde. Geringere Forderungen gegenüber der FSO wurden ebenfalls umstrukturiert, so dass weitere [120—230] Millionen PLN […] erlassen wurden. Die Umwandlung der Verschuldung und die Erlasse haben den Betrag der zur Rettung der Gesellschaft nötigen Beihilfe direkt verkleinert. Wären diese Gläubiger nicht damit einverstanden gewesen, ihre Forderungen zu erlassen oder zu stunden, hätte die Zahlung dieser Forderungen sofort erfolgen müssen, und eine zusätzliche Beihilfe wäre notwendig gewesen, die es ermöglicht hätte, die Verbindlichkeiten zu begleichen und die Insolvenz der FSO abzuwenden. Insgesamt gesehen beläuft sich der Beitrag privater Gläubiger der FSO — abgesehen von der von der Staatskasse vorgenommenen Umwandlung der Verschuldung — auf [2,8—4,4] Milliarden PLN […].

    (92)

    Abgesehen vom oben beschriebenen Beitrag hat Polen darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft AvtoZAZ in den letzten Jahren ihre Aufträge für die FSO, die beinahe die gesamte Produktion dieser polnischen Gesellschaft ausmachten, vorfinanzierte. Diese Vorfinanzierung versetzte die FSO, die damals über keine Liquidität verfügte, in die Lage, die Produktion der bestellten Autos zu finanzieren (z. B. Ankauf von Materialien). Aufgrund der vorfinanzierten Aufträge konnte die Gesellschaft ihre Tätigkeit in den letzten Jahren fortführen. Diese Art Vorfinanzierung ist in der Automobilindustrie nicht üblich, insbesondere nicht, wenn es sich um ein Unternehmen in einer schwierigen Lage handelt. Es lässt sich sagen, dass die Gesellschaft AvtoZAZ durch derartige ausnahmsweise vorgenommenen Vorfinanzierungen zugunsten der FSO dazu beigetragen hat, die Gesellschaft in der Zeit ihrer Umstrukturierung zu finanzieren. Der private Beitrag ist ein Zeichen dafür, dass auf dem Markt an die Rentabilität der Gesellschaft geglaubt wurde. Laut den von den polnischen Behörden übermittelten Informationen belief sich der Betrag der von der Gesellschaft AvtoZAZ überwiesenen Vorauszahlungen mitunter auf [10 — 50] Millionen USD […].

    (93)

    Wie oben gezeigt, beläuft sich somit der Höchstbetrag der Beihilfe, die nach dem Beitritt bewilligt werden sollte, bei einem Wechselkurs vom 20. Oktober 2006 auf 82 Mio. EUR bzw. 318 Mio. PLN. Bei der Beurteilung der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß muss die Kommission auch die im Rahmen der Umstrukturierung vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligte Beihilfe berücksichtigen. Wie bereits oben vermerkt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Höchstbetrag der in den Quartalen vor dem Beitritt Polens zur EU bewilligten Beihilfe 201 Mio. PLN (51 Mio. EUR) beträgt. Der Höchstgesamtbetrag der Beihilfe für die Umstrukturierung beläuft sich somit auf 519 Mio. PLN (133 Mio. EUR). Auf der Grundlage der obigen Überlegungen kann schlussgefolgert werden, dass der Beitrag des Privatsektors über 85 % der Umstrukturierungskosten deckt, die Beihilfe hingegen weniger als 15 %. Selbst wenn die Umwandlung der Verschuldung durch den Staat als Umstrukturierungskosten (ohne Beihilfe) betrachten würde, überstiege der Beitrag des Privatsektors ohnehin drei Viertel der Umstrukturierungskosten. Die Kommission hält den Beitrag privater Gläubiger für beträchtlich.

    (94)

    In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

    4.8.   Prinzip der Einmaligkeit

    (95)

    Auf der Grundlage der von den polnischen Behörden übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesellschaft in den vergangenen zehn Jahren keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Im Verlauf der derzeitigen Umstrukturierung wurden die ersten Beihilfemaßnahmen im letzten Quartal 2003 bewilligt. Die obigen Bedingungen wurden demnach erfüllt.

    5.   FAZIT

    (96)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fabryka Samochodów Osobowych, die in Tabelle 4 zusammengestellt sind und die zum einen Teil bereits teilweise oder auch gänzlich von Polen angewendet, zum anderen Teil noch nicht angewendet wurden, sind — unter dem Vorbehalt der in Artikel 2 bestimmten Pflichten und Bedingungen — mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    (1)   Es ist unerlässlich, den Plan zur Umstrukturierung der FSO, darunter die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten der FSO, vollständig umzusetzen.

    (2)   Die Jahresproduktion von Personenkraftwagen, darunter alle Arten von Montageeinheiten, muss bis Ende Februar 2011 auf 150 000 Stück begrenzt werden. Diese Begrenzung gilt für jedes Kalenderjahr. Die Produktion muss in den ersten zwei Monaten des Jahres 2011 auf 25 000 Stück beschränkt werden.

    (3)   Der Jahresverkauf der produzierten Personenkraftwagen auf dem Gebiet der EU (darunter auch in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU) muss bis Ende Februar 2011 auf 107 000 Stück begrenzt werden. Diese Begrenzung gilt für jedes Kalenderjahr. Der Verkauf innerhalb der EU muss in den ersten zwei Monaten des Jahres 2011 auf 17 833 Stück beschränkt werden.

    (4)   Die beiden oben genannten Bedingungen gelten für die FSO sowie für alle ihre gegenwärtigen und künftigen abhängigen Gesellschaften sowie alle vom FSO-Aktionär kontrollierten Gesellschaften, soweit sie das zurzeit im Besitz der FSO oder von deren abhängigen Gesellschaften befindliche Produktionsvermögen (d. h. Betriebe, Fertigungsstraßen) nutzen.

    (5)   Damit die Kommission die Einhaltung aller obigen Bedingungen überprüfen kann, wird Polen der Kommission Halbjahresberichte über die Fortschritte bei der Umstrukturierung der FSO erstatten. Hinsichtlich der Beschränkung der Produktion und des Verkaufs wird Polen der Kommission Jahresberichte über die Höhe der Produktion und des Verkaufs im vergangenen Kalenderjahr erstatten, die spätestens gegen Ende Januar übersandt werden. Der letzte Bericht wird vor Ende März 2011 vorgelegt und die Produktions- und Verkaufszahlen in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 umfassen.

    Artikel 3

    Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung wird Polen die Kommission darüber in Kenntnis setzen, welche Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen wurden.

    Artikel 4

    Die vorliegende Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 20. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Vertrauliche Informationen.

    (4)  Nur zu Informationszwecken — alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden in Euro (EUR) nach dem Kurs vom 20. Oktober 2006, d. h. 1 EUR = 3,89 PLN, umgerechnet.

    (5)  

    Quelle:

    „Unternehmenspräsentation, Fabryka Samochodów Osobowych S.A., Warschau 2006“; die Unterlage wurde von den polnischen Behörden am 31. August 2006 vorgelegt.

    (6)  Nach der Pressemitteilung, die am 10. Januar 2006 auf der Internetseite ZAZ (www.ukravto.ua) veröffentlicht wurde, stellte diese Gesellschaft 2005 148 163 Autos her. Davon: 10 190 Stück des Modells „Travria“, 6 224„Travria Pick-Up“, 20 864„Slavuta“, 21 379„Sens“, 9 107„Lanos T-150“, 697 „Opel Astra-H“, 1 915„Opel CKD“, 6 179„VAZ-21093“, 14 459„VAZ-21099“ und 57 149 andere Autos.

    (7)  Formell gesehen wurde der Vertrag zwischen der Staatskasse der Republik Polen und Zakrytoje Akcionernoje Obščestvo s Inostrannoj Investicijej „Zaporožskij Avtomobilestroitelnyj Zavod“ mit Sitz in Zaporižžja in der Ukraine geschlossen.

    (8)  Die in dem vorliegenden Abschnitt genutzten Angaben wurden Informationen entnommen, die von den polnischen Behörden übermittelt wurden.

    (9)  Quelle: Antwort der polnischen Behörden vom 30. August 2006.

    (10)  Schreiben der polnischen Behörden vom 13. Juni 2005.

    (11)  Alle von den polnischen Behörden in US-amerikanischen Dollar (USD) angegebenen Beträge wurden in Euro (EUR) nach dem Kurs vom 20. Oktober 2006, d. h. 1 EUR = 1,26 USD, umgerechnet.

    (12)  Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 setzten die polnischen Behörden die Kommission über eine Korrektur in Kenntnis, wodurch die geplante Höhe der Bürgschaft verringert wird. Die in dem Beschluss über die Einleitung eines Prüfverfahrens genannten Beihilfemaßnahmen stützen sich auf die Meldung vom 30. April 2004. In der Meldung war ein Plan zur Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 162,5 Mio. USD enthalten.

    (13)  Die Mittel Nr. 22 und Nr. 23 waren in die am 3. Januar 2006 übermittelten Informationen nicht einbezogen. Sie waren aber in dem Beschluss vom 19. Januar 2005 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erfasst. Da die Kommission keine Auskünfte über die Rücknahme dieser Maßnahmen erhalten hatte, hat sie diese berücksichtigt.

    (14)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (15)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (16)  Die Prognose betraf dabei das Modell […]*, für das der Vertrag […] erst am […]* abgeschlossen wurde.

    (17)  Das wird auch im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-17/03, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH, Entscheidungsgründe 44 und 45, bestätigt.

    (44)

    Im Punkt 3.2.2 der Leitlinien, in dem diese Anforderung geregelt wird, wird unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstrukturierungsplan drei Bedingungen erfüllen muss. Erstens muss er die Unternehmen, die von ihm Gebrauch machen, in die Lage versetzen, innerhalb einer vernünftigen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen ihre Rentabilität wiederherzustellen (Punkt 3.2.2 A). Zweitens muss er unzumutbare Verfälschungen des Wettbewerbs vermeiden (Punkt 3.2.2 B). Und drittens muss er dafür sorgen, dass das Gleichgewicht zwischen den aus der Umstrukturierung resultierten Vorteilen und deren Kosten gewahrt wird (Punkt 3.2.2 C).

    (45)

    Da diese Bedingungen einen kumulativen Charakter haben, reicht die Nichterfüllung nur einer dieser Bedingungen dafür aus, dass das Beihilfevorhaben zur Umstrukturierung von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet wird (Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T 171/02 Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission, Samml. [2005] II-0000, Entscheidungsgrund 128; sowie ähnlich das oben genannte Urteil in der Rechtssache Frankreich gegen Kommission, Entscheidungsgründe 49 und 50).

    (18)  Die polnischen Behörden haben in dem Schreiben vom 6. April 2006 darauf hingewiesen, dass „Die Erteilung einer Lizenz in der Regel untrennbar mit der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer verbunden ist. Das gilt sowohl für die Übergabe des Know-how, Herstellungstechnologie, technische Unterstützung, Lösung von Prozessen sowie Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, wie auch für die gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Standortbestimmung der Produktion von Baugruppen und Bestandteilen. Erzielt der Lizenznehmer bei der Erfüllung der im Lizenzvertrag bestimmten Bedingungen gute Ergebnisse, so können auf dieser Grundlage, weitere gemeinsame Projekte in Angriff genommen werden […]“. Aus dem oben Gesagten geht klar hervor, dass die FSO langfristig die Absicht hat, sich stärker in der Entwicklung neuer Produkte zu engagieren. Das betrifft jedoch langfristige Perspektiven und setzt die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen voraus, was derzeit einen hypothetischen Charakter hat. Die Kommission wird sich somit in ihrer Untersuchung auf die Annahme stützen, der zufolge die FSO weiterhin ein unabhängiger Hersteller bleibt.

    (19)  Die Produktion auf dem Gebiet der EU, die für den Bedarf des EU-Marktes bestimmt ist, macht es möglich, Zollgebühren zu entgehen und die Transportkosten zu senken. Deshalb sind auch die großen Automobilhersteller der Meinung, dass die Produktionsbetriebe auf dem Gebiet der EU in einem weit größeren Maße austauschbar sind als Betriebe, die sich auf dem Gebiet der EU und außerhalb davon befinden, was wiederum einen härteren Wettbewerbskampf zwischen den Betrieben in der EU zur Folge hat.

    (20)  Weil die erbitterte Konkurrenz einen in der FSO Autos produzierenden Großhersteller wahrscheinlich dazu zwingen wird, die geringeren Kosten in einem niedrigeren Verkaufspreis wiederzuspiegeln.

    (21)  Auf der Grundlage der am 3. Oktober 2006 vorgelegten Prognosen lässt sich feststellen, dass diese Maßnahme eine Einschränkung nur im Jahr 2008 darstellen würde.

    (22)  Die Produktion muss auf 25 000 Stück in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 begrenzt werden.

    (23)  Darunter in den neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zur EU.

    (24)  Der Verkauf innerhalb der EU muss auf 17 833 Stück in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 begrenzt werden.

    (25)  Wenn die Produktionsprognose in Tabelle 5 angewandt wird, wird der Effekt der Beschränkung auf zwei Jahre und zwei Monate begrenzt. Wird die höhere Prognose angewandt, die im Schreiben vom 3. Oktober 2006 vorgelegt wurde, wird der Effekt der Beschränkung auf drei Jahre und zwei Monate begrenzt.

    (26)  Tippfehler — es müsste „Milliarde“ heißen.


    19.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/47


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3419)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (2007/510/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission (2) wurden drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich zugelassen.

    (2)

    Die französische Regierung hat bei der Kommission die Zulassung von zwei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

    (3)

    Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

    „d)

    das Gerät Autofom und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind;

    e)

    das Gerät UltraFom 300 und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juli 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

    (2)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 27.

    (3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).


    ANHANG

    Im Anhang der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Teile 4 und 5 hinzugefügt:

    „TEIL 4

    AUTOFOM

    1.

    Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚Autofom‘.

    2.

    Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technology, K2KG) und einem Messbereich zwischen den einzelnen Wandlern von 25 mm ausgestattet.

    Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken.

    Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird an 23 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:

    Ŷ

    =

    69,4808 – 0,09178*X0 – 0,08778*X7 – 0,02047*X9 – 0,06525*X19 – 0,03135*X21 – 0,01352*X26 – 0,01257*X29 + 0,00660*X31 + 0,00726*X36 – 0,11207*X48 – 0,31733*X60 – 0,12530*X64 – 0,03016*X83 – 0,28903*X88 – 0,15229*X91 – 0,03713*X92 + 0,09666*X100 – 0,08611*X101 + 0,01797*X113 + 0,03736*X115 + 0,03356*X116 + 0,01313*X121 + 0,01547*X123

    Dabei sind:

    Ŷ

    =

    geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    X0, X7 … X123 die von Autofom gemessenen Variablen.

    4.

    Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 an die Kommission übermittelten Protokolls Frankreichs beschrieben.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.

    TEIL 5

    ULTRAFOM 300

    1.

    Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚UltraFom 300‘.

    2.

    Das Gerät ist mit einer 5 cm langen Ultraschallsonde mit 3,5 MHz (SFK Technology 3,5 64LA) ausgestattet, die 64 Ultraschallwandler umfasst. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, aufgezeichnet und analysiert.

    Die Messwerte werden vom UltraFom-Gerät selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

    Ŷ = 66,49 – 0,891 G + 0,104 M

    Dabei sind:

    Ŷ

    =

    geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    G

    =

    Fettdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Rückenmittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe und senkrecht zur Schwarte gemessen,

    M

    =

    Muskeldicke in Millimetern, 7 cm seitlich der Rückenmittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe und senkrecht zur Schwarte gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“


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