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Document L:2006:134:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 134, 20. Mai 2006


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 134

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    49. Jahrgang
    20. Mai 2006


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Seite

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

    1

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 766/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    12

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 767/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

    14

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems ( 1 )

    16

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 769/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

    19

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 770/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

    21

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

     

    Rat

     

    *

    Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    23

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    24

     

    *

    Beschluss des Rates vom 15. Mai 2006 über die Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    32

     

    *

    Beschluss des Rates vom 15. Mai 2006 über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    33

     

     

    Kommission

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einträge für Brasilien, Montenegro und Serbien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 579)  ( 1 )

    34

     

    *

    Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

    43

     

     

    In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

     

    *

    Gemeinsamer Standpunkt 2006/362/GASP des Rates vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

    45

     

     

    Berichtigungen

     

     

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 746/2006 der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors (ABl. L 130 vom 18.5.2006)

    54

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

    vom 18. Mai 2006

    über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 24. März 2006 bedauerte der Europäische Rat, dass die Regierung von Belarus die OSZE-Verpflichtungen zu demokratischen Wahlen nicht eingehalten hat, war der Ansicht, dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 mit grundlegenden Mängeln behaftet waren, und verurteilte das Vorgehen der belarussischen Behörden, die an jenem Tag friedliche Demonstranten festnahmen, die ihr legitimes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten, um gegen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen zu protestieren. Der Europäische Rat beschloss daher, dass restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden sollten, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind.

    (2)

    Am 10. April 2006 beschloss der Rat, restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko, die belarussische Führung und die Amtsträger zu erlassen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind. Gegen die betroffenen Personen sollten ein Visumerteilungsverbot und gegebenenfalls weitere gezielte Maßnahmen erlassen werden.

    (3)

    Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen zu diesem Zweck bezeichneten belarussischen Amtsträgern eingefroren werden sollten.

    (4)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen Anwendung findet.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

    (6)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    a)

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

    b)

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

    c)

    öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

    d)

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

    e)

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

    f)

    Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

    g)

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

    2.

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    3.

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    4.

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    5.

    „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

    Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden sowie sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

    Artikel 3

    (1)   Die in der Liste in Anhang II genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen oder

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

    (2)   Stellt die in der Liste in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, teilt sie den anderen zuständigen Behörden und der Kommission die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung zu erteilen ist, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mit, damit diese vorher zu dem Genehmigungsentwurf Stellung nehmen können. Zwei Wochen nach der Mitteilung kann sie die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.

    (3)   Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

    Artikel 4

    (1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

    a)

    Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

    (2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

    Artikel 5

    (1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a)

    Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln;

    b)

    mit den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

    (2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

    (3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 6

    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

    Artikel 7

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 8

    Die Kommission wird ermächtigt,

    a)

    Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden;

    b)

    Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 10

    Diese Verordnung gilt

    im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

    für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;

    für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Franz MORAK


    (1)  Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    Liste der Personen nach Artikel 2

    Name

    (Deutsche Schreibweise)

    Name

    (Belarussische Schreibweise)

    Name

    (Russische Schreibweise)

    Geburtsdatum

    Geburtsort

    Funktion/Position

    Lukashenko Aleksandr Grigorievich

    (Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

    Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

    ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

    30.8.1954

    Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

    Präsident

    Nevyglas Gennady Nikolaevich

    (Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

    Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

    НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

    11.2.1954

    Parahonsk, Distrikt Pinsk

    Leiter der Präsidialadministration

    Petkevich Natalya Vladimirovna

    (Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

    Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

    ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

    24.10.1972

    Minsk

    Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

    Rubinov Anatoly Nikolaevich

    (Rubinau Anatol Mikalaevich)

    Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

    РУБИНОВ Анатолий Николаевич

    15.4.1939

    Mogilew

    stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

    Proleskovsky Oleg Vitoldovich

    (Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

    Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

    ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

    1.10.1963

    Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

    Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

    Radkov Aleksandr Mikhailovich

    (Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

    Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

    РАДЬКОВ Александр Михайлович

    1.7.1951

    Votnja, Вотня Бьıховского района Могилевской области

    Minister für Bildung

    Rusakevich Vladimir Vasilyevich

    (Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

    Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

    РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

    13.9.1947

    Wygonoschtschi, Вьıгонощи, Брестская область

    Minister für Information

    Golovanov Viktor Grigoryevich

    (Halavanau Viktar Ryhoravich)

    Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

    ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

    1952

    Borisow

    Minister für Justiz

    Zimovsky Alexander Leonidovich

    (Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

    Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

    ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

    10.1.1961

    Deutschland

    Mitglied des Oberhauses des Parlaments,

    Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

    Konoplyev Vladimir Nikolaevich

    (Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

    Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

    КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

    3.1.1954

    Akulintsy, д. Акулинцьı Могилевского района

    Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

    Cherginets Nikolai Ivanovich

    (Charhiniets Mikalai Ivanavich)

    Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

    ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

    17.10.1937

    Minsk

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

    Kostyan Sergei Ivanovich

    (Kastsian Siarhiei Ivanavich)

    Касцян Сяргей Iванавiч

    КОСТЯН Сергей Иванович

    15.1.1941

    Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew, Усохи Кличевского района Могилевской области

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

    Orda Mikhail Sergeevich

    (Orda Mikhail Siarhieevich)

    Орда Мiхаiл Сяргеевiч

    ОРДА Михаил Сергеевич

    28.9.1966

    Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

    Дятлово Гродненской области

    Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

    Lozovik Nikolai Ivanovich

    (Lazavik Mikalai Ivanavich)

    Лазавiк Мiкалай Iванавiч

    ЛОЗОВИК Николай Иванович

    18.1.1951

    Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

    stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

    Miklashevich Petr Petrovich

    (Miklashevich Piotr Piatrovich)

    Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

    МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

    1954

    Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Косута Минской области

    Generalstaatsanwalt

    Slizhevsky Oleg Leonidovich

    (Slizheuski Aleh Leanidavich)

    Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

    СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

     

     

    Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Khariton Aleksandr

    (Kharyton Alaksandr)

    Харьıтон Аляксандр

    ХАРИТОН Александр

     

     

    Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Smirnov Evgeny Aleksandrovich

    (Smirnou Yauhien Alaksandravich

    Смiрноў Яўген Аляксандравiч

    CМИРНОВ Евгений Александрович

    15.3.1949

    Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

    erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

    Reutskaya Nadezhda Zalovna

    (Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

    Равуцкая Надзея Залаўна

    РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

     

     

    Richterin im Minsker Distrikt Moskau

    Trubnikov Nikolai Alekseevich

    (Trubnikau Mikalai Alakseevich)

    Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

    ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

     

     

    Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

    Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

    (Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

    Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

    КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

     

     

    Stellvertretender Generalstaatsanwalt

    Sukhorenko Stepan Nikolaevich

    (Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

    Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

    СУХОРЕНКО Степан Николаевич

    27.1.1957

    Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

    Здудичи Светлогорского района Гомельской области

    Vorsitzender des KGB

    Dementei Vasily Ivanovich

    (Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

    Дземянцей Васiль Iванавiч

    ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

     

     

    erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

    Kozik Leonid Petrovich

    (Kozik Leanid Piatrovich)

    Козiк Леанiд Пятровiч

    КОЗИК Леонид Петрович

    13.7.1948

    Borisow

    Leiter des Gewerkschaftsbundes

    Koleda Alexandr Mikhailovich

    (Kalada Alaksandr Mikhailavich)

    Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

    КОЛЕДА Александр Михайлович

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

    Mikhasev Vladimir Ilyich

    (Mikhasiou Uladzimir Iliich)

    Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

    МИХАСЕВ Владимир Ильич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

    Luchina Leonid Aleksandrovich

    Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

    ЛУЧИНА Леонид Александрович

    18.11.1947

    Minsk oblast

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

    Karpenko Igor Vasilievich

    (Karpenka Ihar Vasilievich)

    Карпенка Iгар Васiльевiч

    КАРПЕНКО Игорь Васильевич

    28.4.1964

    Nowokusnetsk, Russland

    Новокузнецк Кемеровской области, Россия

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

    Kurlovich Vladimir Anatolievich

    (Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

    Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

    КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

    Metelitsa Nikolai Timofeevich

    (Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

    Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

    МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

    Pishchulenok Mikhail Vasilievich

    (Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

    Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

    ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

    Sheyman (Sheiman), Victor Vladimirovich

     

     

    26.5.1958

    Gebiet Grodno

    Staatssekretär des Sicherheitsrates

    Pavlichenko (Pavliuchenko), Dmitri (Dmitry) Valeriyevich

     

     

    1966

    Witebsk

    Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

    Naumov, Vladimir Vladimïrovich

     

     

    1956

    Witebsk

    Innenminister

    Yermoshina Lydia Mihajlovna

     

     

    29.1.1953

    Slutsk (Region Minsk)

    Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

    Podobed Yuri Nikolaevich

     

     

    5.3.1962

    Slutsk (Region Minsk)

    Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium


    ANHANG II

    Liste der zuständigen Behörden

    BELGIEN

    Einfrieren von Geldern, Finanzmittel und Finanzhilfe:

    Service Public Fédéral des Finances

    Administration de la Trésorerie

    30 Avenue des Arts

    B-1040 Bruxelles

    Fax (32-2) 233 74 65

    E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

    Federale Overheidsdienst Financiën

    Administratie van de Thesaurie

    Kunstlaan 30

    B-1040 Brussel

    Fax (32-2) 233 74 65

    E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Ministerstvo financí

    Finanční analytický útvar

    P.O. Box 675

    Jindřišská 14

    111 21 Praha 1

    Tel: +420 25704 4501

    Fax: +420 25704 4502

    Ministerstvo zahraničních věcí

    Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

    Loretánské nám. 5

    118 00 Praha 1

    tel.: + 420 2 2418 2987

    fax: + 420 2 2418 4080

    DÄNEMARK

    Erhvervs- og Byggestyrelsen

    Dahlerups Pakhus

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Tel. (45) 35 46 60 00

    Fax (45) 35 46 60 01

    Udenrigsministeriet

    Asiatisk Plads 2

    DK-1448 København K

    Tel. (45) 33 92 00 00

    Fax (45) 32 54 05 33

    Justitsministeriet

    Slotsholmsgade 10

    DK-1216 København K

    Tel. (45) 33 92 33 40

    Fax (45) 33 93 35 10

    DEUTSCHLAND

    Betreffend Gelder:

    Deutsche Bundesbank

    Servicezentrum Finanzsanktionen

    Postfach

    D-80281 München

    Tel. (49-89) 2889 3800

    Fax (49-69) 70 90 97 38 00

    Betreffend wirtschaftliche Ressourcen:

    für wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 5:

    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

    Referat V B 2

    Scharnhorststraße 34—37

    10115 Berlin

    Tel. (49-03018) 6 15-9

    Fax (49-03018) 6 15-53 58

    E-Mail: BUERO-VB2@bmwa.bund.de

    für Genehmigungen in Bezug auf wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 3

    Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Frankfurter Straße 29—35

    D-65760 Eschborn

    Tel. (49) 61 96 908-0

    Fax (49) 61 96 908-800

    ESTLAND

    Eesti Välisministeerium

    Islandi väljak 1

    15049 Tallinn

    Tel +372 6 317 100

    Fax: +372 6 317 199

    Finantsinspektsioon

    Sakala 4

    15030 Tallinn

    Tel: +372 6680500

    Fax: +372 6680501

    GRIECHENLAND

    A.

    Einfrieren von Geldern

    Ministry of Economy and Finance

    General Directory of Economic Policy

    Address: 5 Nikis Str., 101 80

    Athens, Greece

    Tel.: + 30 210 3332786

    Fax: + 30 210 3332810

    Α.

    Δέσμευση κεφαλαίων

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Γενική Δ/νσηΟικονομικής Πολιτικής

    Δ/νση: Νίκης 5, ΑΘΗΝΑ 101 80

    Τηλ.: + 30 210 3332786

    Φαξ: + 30 210 3332810

    B.

    Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen

    Ministry of Economy and Finance

    General Directorate for Policy Planning and Management

    Address Kornaroy Str.,

    GR-105 63 Athens

    Tel.: + 30 210 3286401-3

    Fax.: + 30 210 3286404

    Β.

    Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

    Γενική Δ/νσηΣχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

    Δ/νση: Κορνάρου 1, Τ.Κ. 105 63

    Αθήνα — Ελλάς

    Τηλ.: + 30 210 3286401-3

    Φαξ: + 30 210 3286404

    SPANIEN

    Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Tel (34) 913 49 38 60

    Fax (34) 914 57 28 63

    Ministerio de Economía y Hacienda

    Dirección General del Tesoro y Política Financiera

    Subdirección General de Inspección y Control De Movimientos de Capitales

    Paseo del Prado, 6

    E-28014 Madrid

    Tel (34) 91 209 95 11

    Fax (34) 91 209 96 56

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des douanes et des droits indirects

    Cellule embargo — Bureau E2

    Tél.: (33) 1 44 74 48 93

    Télécopie: (33) 1 44 74 48 97

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction du Trésor et de la politique économique

    Service des affaires multilatérales et de développement

    Sous-direction Multicom

    139, rue du Bercy

    75572 Paris Cedex 12

    Tél.: (33) 1 44 87 72 85

    Télécopie: (33) 1 53 18 96 55

    Ministère des Affaires étrangères

    Direction de la coopération européenne

    Sous-direction des relations extérieures de la Communauté

    Tél.: (33) 1 43 17 44 52

    Télécopie: (33) 1 43 17 56 95

    Direction générale des affaires politiques et de sécurité

    Service de la Politique Étrangère et de Sécurité Commune

    Tél.: (33) 1 43 17 45 16

    Télécopie: (33) 1 43 17 45 84

    IRLAND

    Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    Financial Markets Department

    PO Box No 559

    Dame Street

    Dublin 2

    Tel. (353) 1 434 4000

    Fax (353) 1 671 6561

    Department of Foreign Affairs

    Russia, Eastern Europe, Central Asia Section

    Political Division

    80 St. Stephen's Green

    Dublin 2

    Tel. (353) 1 408 21 92

    Fax (353) 1 408 20 43

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Export Licensing Unit

    Block C

    Earlsfort Centre

    Lower Hatch St.

    Dublin 2

    Tel. (353) 1 631 25 34

    Fax (353) 1 631 25 62

    ITALIEN

    Ministero degli Affari Esteri

    Piazzale della Farnesina, 1

    I-00194 Roma

    D.G.A.U. — Ufficio IV

    Tel. (39) 06 3691 3645

    Fax. (39) 06 3691 2335

    Ministero dell'Economia e delle Finanze

    Dipartimento del Tesoro

    Comitato di Sicurezza Finanziaria

    Via XX Settembre, 97

    I-00187 Roma

    Tel. (39) 06 4761 3942

    Fax. (39) 06 4761 3032

    ZYPERN

    Υπουργείο Εξωτερικών

    Λεωφ. Προεδρικού Μεγάρου

    1447 Λευκωσία

    Τηλ: +357-22-300600

    Φαξ: +357-22-661881

    Ministry of Foreign Affairs

    Presidential Palace Avenue

    1447 Nicosia

    Tel: +357-22-300600

    Fax: +357-22-661881

    LETTLAND

    Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

    Brīvības iela 36

    Rīga, LV 1395

    Tel. Nr. (371) 7016201

    Fax Nr. (371) 7828121

    Noziedzīgi iegūto līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

    Kalpaka bulvārī 6

    Rīga, LV 1081

    Tel: (371) 7044431

    Fax: (371) 7044549

    LITAUEN

    Security Policy Department

    Ministry of Foreign Affairs

    J.Tumo-Vaižganto 2

    LT-01511 Vilnius

    Tel: (370-5) 236 25 16

    Fax: (370-5) 231 30 90

    LUXEMBURG

    Ministère des Affaires Étrangères

    Direction des relations économiques internationales

    6, rue de la Congrégation

    L-1352 Luxembourg

    Tel. (352) 478 23 46

    Fax (352) 22 20 48

    Ministère des Finances

    3, rue de la Congrégation

    L-1352 Luxembourg

    Tel. (352) 478-2712

    Fax (352) 47 52 41

    UNGARN

     

    Artikel 4

    Ministry of Economic Affairs and Transport – Hungarian Trade

    Licencing Office

    Margit krt. 85.

    H-1024 Budapest

    Hungary

    Postbox: 1537 Pf.: 345

    Tel.: +36-1-336-7300

    Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    H-1024 Budapest

    Magyarország

    Postafiók: 1537 Pf.: 345

    Tel.: +36-1-336-7300

     

    Artikel 7

    Hungarian National Police

    Teve u. 4–6.

    H-1139 Budapest

    Hungary

    Tel./fax: +36-1-443-5554

    Országos Rendőrfőkapitányság

    1139 Budapest, Teve u. 4–6.

    Magyarország

    Tel./fax: +36-1-443-5554

     

    Artikel 8

    Ministry of Finance

    József nádor tér. 2–4.

    H-1051 Budapest

    Hungary

    Postbox: 1369 Pf.: 481

    Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

    Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

    Pénzügyminisztérium

    1051 Budapest, József nádor tér 2–4.

    Magyarország

    Postafiók: 1369 Pf.: 481

    Tel.: +36-1-318-2066, +36-1-327-2100

    Fax: +36-1-318-2570, +36-1-327-2749

    MALTA

    Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

    Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

    Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

    Palazzo Parisio

    Triq il-Merkanti

    Valletta CMR 02

    Tel: +356 21 24 28 53

    Fax: +356 21 25 15 20

    NIEDERLANDE

    Belastingdienst/Douane Noord

    Centrale Dienst In- en Uitvoer

    Engelse Kamp 2

    Postbus 30003

    9700 RD Groningen

    tel: 050-523 2600

    fax: 050-523 2183

    Minister van Financiën

    Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

    Postbus 20201

    NL-2500 EE Den Haag

    Tel.: (31-70) 342 8997

    Fax: (31-70) 342 7984

    ÖSTERREICH

    Österreichische Nationalbank

    Otto Wagner Platz 3,

    A-1090 Wien

    Tel. (01-4042043 1) 404 20-0

    Fax (43 1) 404 20-73 99

    POLEN

    Ministerstwo Spraw Zagranicznych

    Departament Prawno – Traktatowy

    Al. J. CH. Szucha 23

    PL-00-580 Warszawa

    Tel. (48 22) 523 93 48

    Fax (48 22) 523 91 29

    Ministerstwo Finansów

    Generalny Inspektor Informacji Finansowej

    ul. Świętokrzyska 12

    PL-00-916 Warszawa

    Tel. (48 22) 694 59 70

    Fax (48 22) 694 54 50

    PORTUGAL

    Ministério dos Negócios Estrangeiros

    Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

    Largo do Rilvas

    P-1350-179 Lisboa

    Tel. (351) 21 394 60 72

    Fax (351) 21 394 60 73

    Ministério das Finanças

    Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

    Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

    P-1100 Lisboa

    Tel. (351) 21 882 32 40/47

    Fax (351) 21 882 32 49

    SLOWENIEN

    Bank of Slovenia

    Slovenska 35

    1505 Ljubljana

    Tel: +386 (1) 471 90 00

    Fax: +386 (1) 251 55 16

    http://www.bsi.si

    Ministry of Finance

    Župančičeva 3

    1502 Ljubljana

    Tel: +386 (1) 369 66 31

    Fax: +386 (1) 369 66 59

    Ministry of Foreign Affairs

    Prešernova 25

    1000 Ljubljana

    Tel: +386 1 478 20 00

    Fax: +386 1 478 23 47

    http://www.gov.si/mzz

    SLOWAKEI

    Ministerstvo financií SR

    Štefanovičova 5

    P.O. BOX 82

    817 82 Bratislava

    tel: 00421 2 5958 1111

    fax: 00421 2 5249 3048

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

    PL/PB 176

    FI-00161 Helsinki/Helsingfors

    Tel. (358-9) 160 05

    Fax (358-9) 16 05 57 07

    SCHWEDEN

     

    Artikel 3

    Försäkringskassan

    SE-103 51 Stockholm

    Tfn (46-8) 786 90 00

    Fax (46-8) 411 27 89

     

    Artikel 4 und 5

    Finansinspektionen

    Box 6750

    SE-113 85 Stockholm

    Tfn (46-8) 787 80 00

    Fax (46-8) 24 13 35

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    HM Treasury

    Financial Sanctions Unit

    Financial Crime Team

    1, Horse Guards Road

    London SW1A 2HQ

    United Kingdom

    Tel. (44-207) 270-5977

    Fax (44-207) 270-5430

    Bank of England

    Financial Sanctions Unit

    Threadneedle Street

    London EC2R 8AH

    United Kingdom

    Tel. (44-207) 601 4607

    Fax (44 207) 601 4309

    For Gibraltar:

    Chief Secretary

    Government Secretariat

    No 6 Convent Place

    Gibraltar

    Tel. (350) 75707

    Fax (350) 5875700

    Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:

    European Commission

    DG External Relations

    Directorate A. Crisis Platform and Policy Coordination in CFSP

    Unit A2. Crisis Management and Conflict Prevention

    CHAR 12/106

    B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgium)

    e-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    Tel. (32 2) 295 55 85/299 11 76

    Fax: (32 2) 299 08 73


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 766/2006 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    J. L. DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    052

    122,4

    204

    46,4

    212

    113,4

    999

    94,1

    0707 00 05

    052

    82,4

    628

    151,2

    999

    116,8

    0709 90 70

    052

    103,4

    999

    103,4

    0805 10 20

    052

    36,5

    204

    37,4

    212

    64,4

    220

    41,5

    448

    46,6

    624

    48,2

    999

    45,8

    0805 50 10

    052

    42,5

    388

    59,4

    508

    51,3

    528

    58,6

    999

    53,0

    0808 10 80

    388

    86,8

    400

    108,8

    404

    115,5

    508

    72,5

    512

    87,1

    524

    88,6

    528

    94,9

    720

    107,3

    804

    109,3

    999

    96,8


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2006 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission (2) sieht die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte lebende Rinder auf mehrjähriger Basis vor.

    (2)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 und des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (3), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (4), sieht ab dem 1. Juli 2006 eine Anpassung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 festgelegten Einfuhrzollkontingentes vor.

    (3)

    Darüber hinaus ist es angesichts der im Rahmen dieses Kontingents für die Einfuhr verfügbaren Mengen sowie zur Vereinfachung seiner Verwaltung angezeigt, die zweite Zuteilungsrunde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 abzuschaffen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 wird in der vierten Spalte unter „Kontingentsmenge (Stück)“

    a)

    für die laufende Nummer 09.0001 „5 000“ durch „710“ ersetzt;

    b)

    für die laufende Nummer 09.0003 „5 000“ durch „711“ ersetzt.

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die beiden Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 500 und 210 Tieren für die laufende Nummer 09.0001 und in zwei Teile zu jeweils 500 und 211 Tieren für die laufende Nummer 09.0003 unterteilt.

    a)

    Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

    b)

    Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.“

    3.

    Artikel 9 entfällt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33).

    (3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (4)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2006 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Richtlinie 2004/36/EG wird ein harmonisiertes Konzept für die effektive Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards in der Gemeinschaft durch Harmonisierung der Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die auf Flughäfen in den Mitgliedstaaten landen, eingeführt. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach einem harmonisierten Verfahren Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten durchführen, die auf ihren für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, und müssen ferner zur Erhebung und zum Austausch von Informationen über die durchgeführten Vorfeldinspektionen beitragen.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten können den gemeinschaftlichen Verpflichtungen, die sich für sie aus der Richtlinie 2004/36/EG ergeben, weitgehend durch ihre Beteiligung am SAFA-Programm (SAFA — Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) nachkommen, das 1996 durch die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) initiiert und dessen Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) übertragen wurde. Die JAA verwaltet insbesondere die SAFA-Datenbank, erleichtert die harmonisierte Schulung von Inspektoren und an dem Programm teilnehmenden Personal und gewährleistet die Entwicklung von Verfahren sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Programms, seiner Instrumente und der Berichterstattung über die gesammelten Informationen.

    (3)

    Das in der Richtlinie 2004/36/EG beschriebene System für die Erhebung und den Austausch von Informationen muss dadurch verbessert werden, dass eine einzige spezielle Fachinstanz für die Verwaltung des SAFA-Systems in der Gemeinschaft benannt wird.

    (4)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit als einzige spezielle Fachinstanz eingesetzt, um die Kommission zu unterstützen und im Rahmen der ihr durch die Verordnung oder andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    (5)

    Im Kontext des derzeitigen Übergangs der Zuständigkeiten von der JAA auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit ist es notwendig, die Agentur mit den Aufgaben des SAFA-Programms zu betrauen, die bisher durch die JAA wahrgenommen wurden. Diese Übertragung sollte zur Optimierung des Programms beitragen und seine Fortführung gewährleisten.

    (6)

    Die Fortführung des SAFA-Programms und ein zuverlässiger Informationsaustausch über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, verlangt die Erfassung möglichst vieler Informationen im gemeinschaftlichen SAFA-System, einschließlich der Berichte über Vorfeldinspektionen, die laut der Richtlinie 2004/36/EG zwar nicht erforderlich wären, jedoch gemäß dem Verfahren laut Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

    (7)

    Das gemeinschaftliche SAFA-System muss gewährleisten, dass der Mehrwert aus der betrieblichen und technischen Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen erhalten bleibt.

    (8)

    Das gemeinschaftliche SAFA-System sollte auch durch geeignete Tätigkeiten ergänzt werden, die gemeinsame Standards bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen sicherstellen sollen, z.B. die Fortsetzung der Arbeiten an dem Handbuch für Vorfeldinspektionen und die von der JAA entwickelten Schulungsmaßnahmen.

    (9)

    Es wurde anerkannt, dass die Beteiligung von Drittländern weiterhin angestrebt werden sollte, um die Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt europaweit zu erleichtern. Daher sollte die Beteiligung von Drittländern am gemeinschaftlichen SAFA-System auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarungen gefördert werden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 (3) des Rates eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gemeinschaftliches SAFA-System“ das aufgrund der Richtlinie 2004/36/EG und dieser Verordnung eingerichtete System für die Erhebung, den Austausch und die Analyse von Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    (1)   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit verwaltet und verwendet die erforderlichen Instrumente und Verfahren für die Erhebung und den Austausch

    1.

    der in den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Informationen,

    2.

    der von Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen hat, oder Organisationen mit welchen EASA die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18(2) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, bereitgestellten Informationen.

    (2)   Die Verwaltung umfasst folgende Aufgaben:

    1.

    Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten, die für die Sicherheitsinformationen über Luftfahrzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, relevant sind,

    2.

    Entwicklung, Führung und stetige Aktualisierung einer zentralen Datenbank mit folgenden Inhalten:

    a)

    alle Informationen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG erheben und verfügbar machen müssen,

    b)

    sonstige relevante Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen,

    3.

    notwendige Änderungen und Verbesserungen bei der Datenbankanwendung,

    4.

    Analyse der Informationen in der zentralen Datenbank sowie anderer relevanter Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, und auf dieser Basis:

    a)

    Beratung der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Sofort- oder Folgemaßnahmen,

    b)

    Berichterstattung über potenzielle Sicherheitsprobleme an die Kommission und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

    c)

    Vorlage von Vorschlägen bei der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinierten Maßnahmen, wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, und Gewährleistung der Koordinierung auf der technischen Ebene bei solchen Maßnahmen,

    5.

    Pflege von Kontakten zu anderen europäischen Einrichtungen und Stellen, internationalen Organisationen und nationalen Luftfahrtbehörden im Bereich Informationsaustausch,

    6.

    Beratung der Kommission hinsichtlich der weiteren Entwicklung und Strategie für das gemeinschaftliche SAFA-System.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen so schnell wie möglich folgende Informationen für die Erfassung in der zentralen Datenbank zur Verfügung:

    1.

    die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Berichte über Vorfeldinspektionen,

    2.

    die Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwar laut der Richtlinie 2004/36/EG nicht erforderlich sind, aber die in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Agentur für Flugsicherheit alle zweckdienlichen Informationen für die Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG und für die Erfüllung der Aufgaben, die der Agentur durch diese Verordnung übertragen wurden, einschließlich der unter Artikel der Richtlinie 2004/36/EG fallenden Angaben.

    Artikel 4

    Die Europäische Agentur für Flugsicherheit

    1.

    unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für ein Handbuch zu Verfahren für Vorfeldinspektionen und bei Bedarf für die weitere Entwicklung und Aktualisierung des Handbuches und der Anhänge zur Richtlinie 2004/36/EG,

    2.

    entwickelt Schulungsprogramme und unterstützt die Veranstaltung und Durchführung von Schulungskursen und Workshops für Inspektoren, um die Kenntnisse über das gemeinschaftliche SAFA-System im Hinblick auf das Ziel zu verbessern, einen gemeinsamen Standard bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen zu erreichen,

    3.

    fördert und koordiniert ein Austauschprogramm für Inspektoren, um den Inspektoren praktische Erfahrungen zu vermitteln und zur Harmonisierung der Verfahren beizutragen.

    Artikel 5

    (1)   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit erarbeitet jedes Jahr folgende Dokumente und übermittelt sie der Kommission:

    1.

    Einen Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System, der zumindest folgende Angaben enthält:

    a)

    Entwicklungsstand des Systems (einschließlich Ergebnisse der Erfassung und des Austauschs von Informationen), der Datenbank, des Handbuchs für Vorfeldinspektionen und der Schulungsmaßnahmen,

    b)

    Stand der in dem betreffenden Jahr durchzuführenden Inspektionen,

    c)

    Analyse der Inspektionsergebnisse mit Angaben der Kategorien von Feststellungen,

    d)

    in dem betreffenden Jahr durchgeführte Maßnahmen und

    e)

    Anhänge mit Listen der Inspektionen nach Sitz des Luftfahrtunternehmens, Luftfahrzeugtyp, Betreiber und Anzahl je Feststellung.

    2.

    Einen Vorschlag für einen öffentlichen aggregierten Bericht mit einer Analyse aller gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/36/EG eingegangenen Informationen.

    (2)   Die Kommission wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/36/EG den durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 eingesetzten Ausschuss zu dem im ersten Unterabsatz genannten Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System konsultieren.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Artikel 1 bis 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

    (2)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).

    (3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/19


    VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2006 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (2) sieht für die von der Gemeinschaft subventionierten Ausfuhren mengen- und wertmäßige Beschränkungen vor. Infolge der Schlussfolgerungen der Berufungsinstanz der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Mai 2005 fallen die C-Zucker-Ausfuhren unter diese Beschränkungen. Der Gemeinschaft ist ein am 22. Mai 2006 ablaufender Zeitraum gewährt worden, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO nachzukommen.

    (2)

    Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) sieht insbesondere die Verpflichtung vor, nicht übertragenen C-Zucker auszuführen. Die ab dem 1. Juli 2006 geltende Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält diese Verpflichtung für im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugten nicht quotengebundenen Zucker nicht mehr. Gemäß Artikel 44 derselben Verordnung können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu erleichtern, und abweichende Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen bei im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugtem C-Zucker nachkommt.

    (3)

    In Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der weder übertragen noch ausgeführt werden kann, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (4) als nicht quotengebundener Zucker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.

    (4)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

    (5)

    Unter Berücksichtigung der sich aus den WTO-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft ist daher von der obligatorischen Ausfuhr des C-Zuckers abzuweichen, indem die Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt wird, und auf C-Zucker, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt wurde, ist die Übergangsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 anzuwenden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (5) wird ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt. Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig.

    Erteilte Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, die nicht spätestens am 22. Mai 2006 verwendet worden sind, können der ausstellenden Stelle während ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. In diesem Fall wird die Sicherheit abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) unverzüglich freigegeben.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt worden ist, ab demselben Zeitpunkt als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.“

    2.

    Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Artikel 2 gilt ab dem 23. Mai 2006.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 23. Mai 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

    (3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

    (4)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.

    (5)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

    (6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/21


    VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2006 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2006 der Kommission (4).

    (2)

    Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    J. L. DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

    (2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

    (3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

    (4)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 8.


    ANHANG

    Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 20. Mai 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

    (EUR)

    KN-Code

    Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

    Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

    1701 11 10 (1)

    31,32

    1,89

    1701 11 90 (1)

    31,32

    5,87

    1701 12 10 (1)

    31,32

    1,76

    1701 12 90 (1)

    31,32

    5,44

    1701 91 00 (2)

    38,15

    6,16

    1701 99 10 (2)

    38,15

    2,89

    1701 99 90 (2)

    38,15

    2,89

    1702 90 99 (3)

    0,38

    0,29


    (1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

    (2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    (3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Rat

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/23


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 8. November 2005

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/357/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des genannten Beschlusses des Rates hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit Georgien ausgehandelt.

    (3)

    Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

    andererseits

    (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

    IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Georgiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    (4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

    Artikel 2

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Georgien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Georgien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.

    (3)   Georgien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn

    i)

    das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

    Georgien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    (1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte Georgiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Georgien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sind dessen Bestandteil.

    Artikel 7

    Überarbeitung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

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    Por el Gobierno de Georgia

    Za vládu Gruzie

    For Georgiens regering

    Für die Regierung von Georgien

    Gruusia valitsuse nimel

    Για την κυβέρνηση της Γεωργίας

    For the Government of Georgia

    Pour le gouvernement de la Géorgie

    Per il Governo della Georgia

    Gruzijas valdības vārdā

    Gruzijos Vyriausybės vardu

    Grúzia Kormánya részéről

    Għall-Gvern tal-Ġeorġja

    Voor de Regering van Georgië

    W imieniu Rządu Gruzji

    Pelo Governo da Geórgia

    Za vládu Gruzínska

    Za vlado Gruzije

    Georgian hallituksen puolesta

    För Georgiens regering

    Image

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien, unterzeichnet am 15. Dezember 1997 in Wien (in Kraft getreten am 1. Oktober 2001), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Österreich“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 30. Juni 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 5. November 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Zypern“;

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Juni 1993 in Bonn (in Kraft getreten am 27. November 1994), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Deutschland“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 10. April 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 27. Mai 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Griechenland“;

    Abkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 2. März 1995 in Dublin (in Kraft getreten am 2. März 1995), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Irland“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. April 1996 in Tiflis (in Kraft getreten am 12. Januar 1999), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Litauen“;

    Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 3. April 1995 in Wassenaar (in Kraft getreten am 1. Mai 1997), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Niederlande“;

    Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Exekutivbehörde (Regierung) von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 17. September 2003 in Tiflis, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Vereinigtes Königreich“,

    ergänzt durch die am 17. September 2003 in Tiflis abgegebene Absichtserklärung sowie die am 2. November 2004 in Tiflis unterzeichnete Vereinbarung.

    b)

    Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

    Abkommen zwischen der Regierung von Belgien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 24. Februar 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Belgien“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 29. Juni 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Ungarn“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung von Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 5. Oktober 2005, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Lettland“;

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, paraphiert am 26. April 1993 in Warschau, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Polen“.

    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    a)

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Österreich,

    Artikel 3 und 4 des Abkommens Georgien-Belgien,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Zypern,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Deutschland,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Griechenland,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Ungarn,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Irland,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Lettland,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Litauen,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Niederlande,

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Polen,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Österreich,

    Artikel 5 des Abkommens Georgien-Belgien,

    Artikel 5 des Abkommens Georgien-Zypern,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Deutschland,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Griechenland,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Ungarn,

    Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Abkommens Georgien-Irland,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Lettland,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Litauen,

    Artikel 5 des Abkommens Georgien-Niederlande,

    Artikel 4 des Abkommens Georgien-Polen,

    Artikel 5 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

    c)

    Gesetzliche Kontrolle:

    Artikel 7 des Abkommens Georgien-Belgien.

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff:

    Artikel 7 des Abkommens Georgien-Österreich,

    Artikel 10 des Abkommens Georgien-Belgien,

    Artikel 7 des Abkommens Georgien-Zypern,

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Deutschland,

    Artikel 9 des Abkommens Georgien-Griechenland,

    Artikel 9 des Abkommens Georgien-Ungarn,

    Artikel 11 des Abkommens Georgien-Irland,

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Lettland,

    Artikel 11 des Abkommens Georgien-Litauen,

    Artikel 10 des Abkommens Georgien-Niederlande,

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Polen,

    Artikel 8 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

    e)

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

    Artikel 11 des Abkommens Georgien-Österreich,

    Artikel 13 des Abkommens Georgien-Belgien,

    Artikel 17 des Abkommens Georgien-Zypern,

    Artikel 10 des Abkommens Georgien-Deutschland,

    Artikel 12 des Abkommens Georgien-Griechenland,

    Artikel 8 des Abkommens Georgien-Ungarn,

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Irland,

    Artikel 11 des Abkommens Georgien-Lettland,

    Artikel 9 des Abkommens Georgien-Litauen,

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Niederlande,

    Artikel 10 des Abkommens Georgien-Polen,

    Artikel 7 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/32


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 15. Mai 2006

    über die Ernennung eines litauischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    (2006/358/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

    gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

    gestützt auf die von der litauischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

    nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

    in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Rolandas DOMEIKA der Sitz eines litauischen Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Frau Jovita MOTIEJŪNIENÈ wird als Nachfolgerin von Herrn Rolandas DOMEIKA für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    (1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/33


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 15. Mai 2006

    über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    (2006/359/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

    gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

    gestützt auf die von der deutschen Regierung vorgelegte Kandidatur,

    nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

    in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Bernhard WELSCHKE der Sitz eines deutschen Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Herr Dr. Ludolf von WARTENBERG wird als Nachfolger von Herrn Bernhard WELSCHKE für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    (1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


    Kommission

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/34


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2006

    zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einträge für Brasilien, Montenegro und Serbien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 579)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/360/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I Teil 1 und Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) enthält eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.

    (2)

    In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer und Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen Einfuhren von Fleischerzeugnissen zugelassen werden. Außerdem sind in dieser Entscheidung die Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

    (3)

    Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Brasilien wurde die Entscheidung 79/542/EWG durch die Entscheidung 2005/753/EG der Kommission (4) geändert, um Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG zu ändern und damit die Einfuhr von entbeintem Fleisch von Rindern aus den Bundesstaaten Mato Grosso do Sul, Parana und Sao Paulo auszusetzen.

    (4)

    Um die Klarheit, Kohärenz und Transparenz bei der in der Entscheidung 79/542/EWG für frisches Fleisch und in der Entscheidung 2005/432/EG für Fleischerzeugnisse vorgesehenen Regionalisierung zu gewährleisten, müssen bestimmte Beschreibungen von Gebietsabgrenzungen und bestimmte zeitliche Beschränkungen für Brasilien geändert werden.

    (5)

    Darüber hinaus sind Serbien und Montenegro Republiken mit jeweils eigenständigem Zollgebiet, die zusammen einen Staatenbund bilden. Sie sind daher in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von Fleischerzeugnissen zugelassen werden, getrennt aufzuführen.

    (6)

    Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Februar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/753/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 22).

    (3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

    (4)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 22.


    ANHANG

    „ANHANG II

    (FRISCHES FLEISCH)

    Teil 1

    LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN VON DRITTLÄNDERN (1)

    Land

    Gebietscode

    Abgrenzung

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    AL — Albanien

    AL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    AR — Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    AR-1

    Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes, Entre Rios, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe und Tucuman.

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-2

    La Pampa und Santiago del Estero

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-3

    Cordoba

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-4

    Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

    1

    AR-5

    Formosa (nur das Gebiet Ramon Lista) und Salta (nur der Bezirk Rivadavia)

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-6

    Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria)

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-7

    Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-8

    Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

    BOV

    A

    1 und 2

    AR-9

    Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

     

     

    AU — Australien

    AU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

    BA — Bosnien und Herzegowina

    BA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    BG — Bulgarien a

    BG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    BG-1

    Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin

    BOV, OVI RUW, RUF

    BG-2

    Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei

    BH — Bahrain

    BH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    BR — Brazil

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    BR-1

    Teil des Bundesstaats Minas Gerais (ausgenommen die Kreise Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí,

    Bundesstaat Espíritu Santo,

    Bundesstaat Santa Catarina,

    Bundesstaat Goias und

    Teil des Bundesstaats Mato Grosso, bestehend aus den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Burgres

    BOV

    A

    1 und 2

    BR-2

    Bundesstaat Rio Grande do Sul

    BOV

    A

    1 und 2

    BR-3

    Teil des Bundesstaats Mato Grosso do Sul, bestehend aus der Gemeinde Sete Quedas

    BOV

    A

    1 und 2

    BR-4

    Teil des Bundesstaats Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá),

    Bundesstaat Paraná und

    Bundesstaat Sao Paulo

    BOV

    A

    1 und 2

    BR-5

    Bundesstaat Paraná,

    Bundesstaat Mato Grosso do Sul und

    Bundesstaat Sao Paulo

    1

    BW — Botsuana

    BW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

    BW-1

    Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    BW-2

    Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    BY — Belarus

    BY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    BZ — Belize

    BZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    CA — Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

    CH — Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

    CL — Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

     

     

    CN — China (Volksrepublik)

    CN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    CO — Kolumbien

    CO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    CO-1

    Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zur Grenze mit Panama bei Cabo Tiburon; von Cabo Tiburon entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

    BOV

    A

    2

    CO-3

    Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Departamentos Antiquia und Cordoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

    BOV

    A

    2

    CR — Costa Rica

    CR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    CU — Kuba

    CU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    DZ — Algerien

    DZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    ET — Äthiopien

    ET-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    FK — Falklandinseln

    FK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

    GL — Grönland

    GL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

    GT — Guatemala

    GT-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    HK — Hongkong

    HK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    HN — Honduras

    HN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    HR — Kroatien

    HR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

    IL — Israel

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    IN — Indien

    IN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    IS — Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

    KE — Kenia

    KE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    MA — Marokko

    MA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    MG — Madagaskar

    MG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    MK — Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (3)

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI, EQU

     

     

    MU — Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    MX — Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    NA — Namibia

    NA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

    NA-1

    Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    2

    NC — Neukaledonien

    NC-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, RUF, RUW

     

     

    NI — Nicaragua

    NI-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    NZ — Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

    PA — Panama

    PA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

    PY — Paraguay

    PY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    PY-1

    Gebiete Chaco central und San Pedro

    BOV

    A

    1 und 2

    RO — Rumäniena

    RO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

     

     

    RU — Russland

    RU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    RU-1

    Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

    RUF

     

    SV — El Salvador

    SV-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    SZ — Swasiland

    SZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

    SZ-1

    Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

    BOV, RUF, RUW

    F

    2

    SZ-2

    MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

    BOV, RUF, RUW

    F

    1 und 2

    TH — Thailand

    TH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    TN — Tunesien

    TN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    TR — Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    TR-1

    Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

    EQU

     

     

    UA — Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    US — Vereinigte Staaten von Amerika

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

    XM — Montenegro

    XM-0

    Gesamtes Zollgebiet (4)

    BOV, OVI, EQU

     

     

    XS — Serbien (2)

    XS-0

    Gesamtes Zollgebiet (4)

    BOV, OVI, EQU

     

     

    UY — Uruguay

    UY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

    BOV

    A

    1 und 2

    OVI

    A

    1 und 2

    ZA — Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

    ZA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

    das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

    der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    2

    ZW — Simbabwe

    ZW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    =

    Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen für die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

    a

    =

    Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Beitrittsl und Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.

    Besondere Bedingungen (Spalte 6)

    ‚1‘: Geografische und zeitliche Beschränkungen

    ‚2‘ Kategorieeinschränkungen:

    Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).“


    (1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

    (2)  Ohne Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

    (3)  Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code, der in keiner Weise der endgültigen Nomenklatur für dieses L und vorgreift, die nach Abschluss der derzeitigen diesbezüglichen Verhandlungen auf UN-Ebene festgelegt wird.

    (4)  Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt.

    =

    Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt (ausgenommen für die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

    a

    =

    Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Beitrittsl und Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.


    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/43


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2006

    zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand

    (2006/361/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2026/97 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 30. Juni 2005 leitete die Kommission, im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antisubventionsverfahren ein betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft, die gemeinhin den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 zugewiesen werden.

    (2)

    Am selben Tag leitete die Kommission auch ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China, Malaysia und Thailand ein.

    (3)

    Das Antisubventionsverfahren wurde gemäß Artikel 10 der Grundverordnung auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 18. Mai 2005 von 30 europäischen Herstellern bestimmter Säcke und Beutel (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion dieser Säcke und Beutel entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (4)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden Malaysias und Thailands, die ausführenden Hersteller in Malaysia und Thailand, die Einführer/Händler und deren Verbände und die Verwender, die bekanntermaßen betroffen waren, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

    (5)

    Mit einem an die Kommissionsdienststellen gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 zogen die Antragsteller ihren Antrag offiziell zurück.

    (6)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (7)

    Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben.

    (8)

    In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des beratenden Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 % und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer mit Ursprung in Malaysia und Thailand wird eingestellt.

    Brüssel, den 19. Mai 2006

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 15.


    In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/45


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/362/GASP DES RATES

    vom 18. Mai 2006

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vom 10. April 2006 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP (1) angenommen, mit dem Reisebeschränkungen gegen den Präsidenten Lukaschenko, führende Persönlichkeiten und bestimmte belarussische Amtsträger verhängt werden.

    (2)

    Der Rat hält es im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom 10. April 2006 für zweckmäßig, auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen einzufrieren, die eine Mitverantwortung für die Verletzung internationaler Wahlstandards und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 tragen.

    (3)

    Diese restriktiven Finanzmaßnahmen sollten überprüft werden, um eine rasche Freilassung und Rehabilitierung aller politischen Häftlinge zu erreichen, und im Lichte einer Reform des Wahlgesetzes, um es an die Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und anderer von der OSZE/dem BDIMR empfohlener internationaler Standards für demokratische Wahlen und konkrete Maßnahmen der Regierung zur Wahrung der demokratischen Rechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Medienfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gehören, anzugleichen.

    (4)

    Es sollten einige technische Änderungen in den Anhängen des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP vorgenommen werden.

    (5)

    Für die Umsetzung dieser Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die folgenden Artikel werden in den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang IV aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in der Liste in Anhang IV aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    Artikel 1b

    (1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang IV aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

    d)

    zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

    Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

    (2)   Artikel 1a Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Gemeinsamen Standpunkt/dieser Verordnung unterliegen, und

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 1a Absatz 1 fallen.“

    Artikel 2

    Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen I, II, III und IV vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.“

    Artikel 3

    Die Anhänge des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

    Artikel 4

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 5

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Franz MORAK


    (1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.


    ANHANG

    ANHANG I

    Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

    1.

    SIWAKOW, JURI (JURIY) Leonidowitsch, ehemaliger Minister für Tourismus und Sport der Republik Belarus, geboren am 5. August 1946 in der Region Sachalin, ehemals Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

    2.

    SCHEJMAN (SCHEIMAN), WIKTOR Wladimirowitsch, Staatssekretär des Sicherheitsrates der Republik Belarus, geboren am 26. Mai 1958 im Gebiet Grodno.

    3.

    PAWLITSCHENKO (PAWLIUTSCHENKO), DMITRIJ (Dmitri) Walerijewitsch, Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) der Republik Belarus, geboren 1966 in Witebsk.

    4.

    NAUMOW, WLADIMIR Wladimirowitsch, Innenminister, geboren 1956.

    ANHANG II

    Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

    1.

    Lidia Michajlowna JERMOSCHINA, Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus, geboren am 29. Januar 1953 in Slutsk (Region Minsk).

    2.

    Juri Nikolaewitsch PODOBED, Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium, geboren am 5. März 1962 in Slutsk (Region Minsk).

    ANHANG III

    Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

    Name

    (Deutsche Schreibweise)

    Name

    (Belarussische Schreibweise)

    Name

    (Russische Schreibweise)

    Geburtsdatum

    Geburtsort

    Funktion/Position

    Lukashenko Aleksandr Grigorievich

    (Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

    Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

    ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

    30.8.1954

    Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

    Präsident

    Nevyglas Gennady Nikolaevich

    (Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

    Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

    НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

    11.2.1954

    Parahonsk, Distrikt Pinsk

    Leiter der Präsidialadministration

    Petkevich Natalya Vladimirovna

    (Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

    Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

    ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

    24.10.1972

    Minsk

    Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

    Rubinov Anatoly Nikolaevich

    (Rubinau Anatol Mikalaevich)

    Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

    РУБИНОВ Анатолий Николаевич

    15.4.1939

    Mogilew

    stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

    Proleskovsky Oleg Vitoldovich

    (Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

    Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

    ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

    1.10.1963

    Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

    Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

    Radkov Aleksandr Mikhailovich

    (Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

    Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

    РАДЬКОВ Александр Михайлович

    1.7.1951

    Votnja,

    Вотня Бьıховского района Могилевской области

    Minister für Bildung

    Rusakevich Vladimir Vasilyevich

    (Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

    Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

    РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

    13.9.1947

    Wygonoschtschi,

    Вьıгонощи, Брестская область

    Minister für Information

    Golovanov Viktor Grigoryevich

    (Halavanau Viktar Ryhoravich)

    Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

    ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

    1952

    Borisow

    Minister für Justiz

    Zimovsky Alexander Leonidovich

    (Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

    Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

    ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

    10.1.1961

    Deutschland

    Mitglied des Oberhauses des Parlaments, Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

    Konoplyev Vladimir Nikolaevich

    (Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

    Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

    КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

    3.1.1954

    Akulintsy,

    д. Акулинцьı Могилевского района

    Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

    Cherginets Nikolai Ivanovich

    (Charhiniets Mikalai Ivanavich)

    Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

    ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

    17.10.1937

    Minsk

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

    Kostyan Sergei Ivanovich

    (Kastsian Siarhiei Ivanavich)

    Касцян Сяргей Iванавiч

    КОСТЯН Сергей Иванович

    15.1.1941

    Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

    Усохи Кличевского района Могилевской области

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

    Orda Mikhail Sergeevich

    (Orda Mikhail Siarhieevich)

    Орда Мiхаiл Сяргеевiч

    ОРДА Михаил Сергеевич

    28.9.1966

    Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

    Дятлово Гродненской области

    Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

    Lozovik Nikolai Ivanovich

    (Lazavik Mikalai Ivanavich)

    Лазавiк Мiкалай Iванавiч

    ЛОЗОВИК Николай Иванович

    18.1.1951

    Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

    stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

    Miklashevich Petr Petrovich

    (Miklashevich Piotr Piatrovich)

    Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

    МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

    1954

    Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Косута Минской области

    Generalstaatsanwalt

    Slizhevsky Oleg Leonidovich

    (Slizheuski Aleh Leanidavich)

    Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

    СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

     

     

    Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Khariton Aleksandr

    (Kharyton Alaksandr)

    Харьıтон Аляксандр

    ХАРИТОН Александр

     

     

    Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Smirnov Evgeny Aleksandrovich

    (Smirnou Yauhien Alaksandravich)

    Смiрноў Яўген Аляксандравiч

    CМИРНОВ Евгений Александрович

    15.3.1949

    Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

    erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

    Reutskaya Nadezhda Zalovna

    (Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

    Равуцкая Надзея Залаўна

    РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

     

     

    Richterin im Minsker Distrikt Moskau

    Trubnikov Nikolai Alekseevich

    (Trubnikau Mikalai Alakseevich)

    Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

    ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

     

     

    Richter im Minsker Dristrikt Partisanskij

    Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

    (Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

    Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

    КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

     

     

    Stellvertretender Generalstaatsanwalt

    Sukhorenko Stepan Nikolaevich

    (Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

    Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

    СУХОРЕНКО Степан Николаевич

    27.1.1957

    Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

    Здудичи Светлогорского района Гомельской области

    Vorsitzender des KGB

    Dementei Vasily Ivanovich

    (Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

    Дземянцей Васiль Iванавiч

    ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

     

     

    erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

    Kozik Leonid Petrovich

    (Kozik Leanid Piatrovich)

    Козiк Леанiд Пятровiч

    КОЗИК Леонид Петрович

    13.7.1948

    Borisow

    Leiter des Gewerkschaftsbundes

    Koleda Alexandr Mikhailovich

    (Kalada Alaksandr Mikhailavich)

    Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

    КОЛЕДА Александр Михайлович

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

    Mikhasev Vladimir Ilyich

    (Mikhasiou Uladzimir Iliich)

    Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

    МИХАСЕВ Владимир Ильич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

    Luchina Leonid Aleksandrovich

    Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

    ЛУЧИНА Леонид Александрович

    18.11.1947

    Minsk oblast

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

    Karpenko Igor Vasilievich

    (Karpenka Ihar Vasilievich)

    Карпенка Iгар Васiльевiч

    КАРПЕНКО Игорь Васильевич

    28.4.1964

    Nowokusnetsk, Russland

    Новокузнецк Кемеровской области, Россия

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

    Kurlovich Vladimir Anatolievich

    (Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

    Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

    КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

    Metelitsa Nikolai Timofeevich

    (Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

    Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

    МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

    Pishchulenok Mikhail Vasilievich

    (Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

    Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

    ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

    ANHANG IV

    Liste der Personen nach Artikel 1a

    Name

    (Deutsche Schreibweise)

    Name

    (Belarussische Schreibweise)

    Name

    (Russische Schreibweise)

    Geburtsdatum

    Geburtsort

    Funktion/Position

    Lukashenko Aleksandr Grigorievich

    (Lukashenka Alaksandr Ryhoravich)

    Лукашенка Аляксандр Рьıгоравiч

    ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

    30.8.1954

    Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

    Präsident

    Nevyglas Gennady Nikolaevich

    (Nievyhlas Hienadz Mikalaevich)

    Невьıглас Генадзь Мiкалаевiч

    НЕВЬIГЛАС Геннадий Николаевич

    11.2.1954

    Parahonsk, Distrikt Pinsk

    Leiter der Präsidialadministration

    Petkevich Natalya Vladimirovna

    (Piatkevich Natallia Uladzimirauna)

    Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

    ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

    24.10.1972

    Minsk

    Stellvertretende Leiterin der Präsidialadministration

    Rubinov Anatoly Nikolaevich

    (Rubinau Anatol Mikalaevich)

    Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

    РУБИНОВ Анатолий Николаевич

    15.4.1939

    Mogilew

    stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie in der Präsidialadministration

    Proleskovsky Oleg Vitoldovich

    (Pralaskouski Aleh Vitoldavich)

    Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

    ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

    1.10.1963

    Sagorsk (Russland, jetzt Sergijew Posad)

    Berater und Leiter der Hauptabteilung Ideologie in der Präsidialadministration

    Radkov Aleksandr Mikhailovich

    (Radzkou Alaksandr Mikhailavich)

    Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

    РАДЬКОВ Александр Михайлович

    1.7.1951

    Votnja, Вотня Бьıховского района Могилевской области

    Minister für Bildung

    Rusakevich Vladimir Vasilyevich

    (Rusakevich Uladzimir Vasilievich)

    Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

    РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

    13.9.1947

    Wygonoschtschi, Вьıгонощи, Брестская область

    Minister für Information

    Golovanov Viktor Grigoryevich

    (Halavanau Viktar Ryhoravich)

    Галаванаў Вiктар Рьıгоравiч

    ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

    1952

    Borisow

    Minister für Justiz

    Zimovsky Alexander Leonidovich

    (Zimouski Alaksandr Lieanidavich)

    Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

    ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

    10.1.1961

    Deutschland

    Mitglied des Oberhauses des Parlaments,

    Leiter der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt

    Konoplyev Vladimir Nikolaevich

    (Kanapliou Uladzimir Mikalaevich)

    Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

    КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

    3.1.1954

    Akulintsy, д. Акулинцьı Могилевского района

    Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

    Cherginets Nikolai Ivanovich

    (Charhiniets Mikalai Ivanavich)

    Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

    ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

    17.10.1937

    Minsk

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

    Kostyan Sergei Ivanovich

    (Kastsian Siarhiei Ivanavich)

    Касцян Сяргей Iванавiч

    КОСТЯН Сергей Иванович

    15.1.1941

    Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew, Усохи Кличевского района Могилевской области

    Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

    Orda Mikhail Sergeevich

    (Orda Mikhail Siarhieevich)

    Орда Мiхаiл Сяргеевiч

    ОРДА Михаил Сергеевич

    28.9.1966

    Diatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

    Дятлово Гродненской области

    Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

    Lozovik Nikolai Ivanovich

    (Lazavik Mikalai Ivanavich)

    Лазавiк Мiкалай Iванавiч

    ЛОЗОВИК Николай Иванович

    18.1.1951

    Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Невиняньı Вилейского р-на Минской обл

    stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

    Miklashevich Petr Petrovich

    (Miklashevich Piotr Piatrovich)

    Мiклашзвiч Пётр Пятровiч

    МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

    1954

    Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

    Косута Минской области

    Generalstaatsanwalt

    Slizhevsky Oleg Leonidovich

    (Slizheuski Aleh Leanidavich)

    Слiжзўскi Алег Леанiдавiч

    СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

     

     

    Leiter der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Khariton Aleksandr

    (Kharyton Alaksandr)

    Харьıтон Аляксандр

    ХАРИТОН Александр

     

     

    Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

    Smirnov Evgeny Aleksandrovich

    (Smirnou Yauhien Alaksandravich

    Смiрноў Яўген Аляксандравiч

    CМИРНОВ Евгений Александрович

    15.3.1949

    Verwaltungsbezirk Riasan oblast, Russland

    erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

    Reutskaya Nadezhda Zalovna

    (Ravutskaya Nadzieja Zalauna)

    Равуцкая Надзея Залаўна

    РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

     

     

    Richterin im Minsker Distrikt Moskau

    Trubnikov Nikolai Alekseevich

    (Trubnikau Mikalai Alakseevich)

    Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

    ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

     

     

    Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

    Kupriyanov Nikolai Mikhailovich

    (Kupryianau Mikalai Mikhailavich)

    Купрьıянаў Мiкалай Мiхайлавiч

    КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

     

     

    Stellvertretender Generalstaatsanwalt

    Sukhorenko Stepan Nikolaevich

    (Sukharenka Stsiapan Mikalaevich)

    Сухарзнка Сцяпан Мiкалаевiч

    СУХОРЕНКО Степан Николаевич

    27.1.1957

    Sduditsche, Verwaltungsbezirk Mogilew,

    Здудичи Светлогорского района Гомельской области

    Vorsitzender des KGB

    Dementei Vasily Ivanovich

    (Dzemiantsiei Vasil Ivanavich)

    Дземянцей Васiль Iванавiч

    ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

     

     

    erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

    Kozik Leonid Petrovich

    (Kozik Leanid Piatrovich)

    Козiк Леанiд Пятровiч

    КОЗИК Леонид Петрович

    13.7.1948

    Borisow

    Leiter des Gewerkschaftsbundes

    Koleda Alexandr Mikhailovich

    (Kalada Alaksandr Mikhailavich)

    Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

    КОЛЕДА Александр Михайлович

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest

    Mikhasev Vladimir Ilyich

    (Mikhasiou Uladzimir Iliich)

    Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

    МИХАСЕВ Владимир Ильич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Gomel

    Luchina Leonid Aleksandrovich

    Лучьıна Леанiд Аляксандравiч

    ЛУЧИНА Леонид Александрович

    18.11.1947

    Minsk oblast

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Grodno

    Karpenko Igor Vasilievich

    (Karpenka Ihar Vasilievich)

    Карпенка Iгар Васiльевiч

    КАРПЕНКО Игорь Васильевич

    28.4.1964

    Nowokusnetsk, Russland

    Новокузнецк Кемеровской области, Россия

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses der Stadt Minsk

    Kurlovich Vladimir Anatolievich

    (Kurlovich Uladzimir Anatolievich)

    Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

    КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Minsk

    Metelitsa Nikolai Timofeevich

    (Miatsielitsa Mikalai Tsimafeevich)

    Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

    МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Mogilew

    Pishchulenok Mikhail Vasilievich

    (Pishchulenak Mikhail Vasilievich)

    Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

    ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

     

     

    Vorsitzender des zentralen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Witebsk

    Sheyman (Sheiman), Victor Vladimirovich

     

     

    26.5.1958

    Gebiet Grodno

    Staatssekretär des Sicherheitsrates

    Pavlichenko (Pavliuchenko), Dmitri (Dmitry) Valeriyevich

     

     

    1966

    Witebsk

    Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

    Naumov, Vladimir Vladimïrovich

     

     

    1956

    Witebsk

    Innenminister

    Yermoshina Lydia Mihajlovna

     

     

    29.1.1953

    Slutsk (Region Minsk)

    Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission

    Podobed Yuri Nikolaevich

     

     

    5.3.1962

    Slutsk (Region Minsk)

    Oberstleutnant der Miliz, Einheit für besondere Zwecke (OMON), Innenministerium


    Berichtigungen

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/54


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 746/2006 der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 18. Mai 2006 )

    Seite 23, Artikel 2:

    anstatt:

    „des Monats Mai 2006“

    muss es heißen:

    „des Monats Juni 2006“.


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