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Document L:2006:079:FULL
Official Journal of the European Union, L 79, 16 March 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, L 79, 16. März 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, L 79, 16. März 2006
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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 426/2006 DES RATES
vom 9. März 2006
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom und für unbestimmte Zeit ausgesetzt, wenn diese zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind, sofern bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(2) |
Für bestimmte unter den KN-Code 2710 99 00 eingereihte Ölabfälle, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, gilt diese Befreiung gegenwärtig nicht. |
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(3) |
Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe zolltarifliche Behandlung gewährt werden, sofern alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollaussetzung autonom und für unbestimmte Zeit auf diese Waren auszuweiten. |
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(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt an wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (3) enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2006 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Teil II (Zolltarif) Abschnitt V Kapitel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die dritte Spalte für den KN-Code 2710 99 00 folgende Fassung:
„3,5 (4)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).
(3) ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.
(4) Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710990010), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Diese Aussetzung der Zölle unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung).“
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 427/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 15. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
117,9 |
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204 |
60,7 |
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212 |
102,0 |
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624 |
120,2 |
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999 |
100,2 |
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0707 00 05 |
052 |
120,8 |
|
068 |
143,9 |
|
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204 |
36,3 |
|
|
628 |
169,1 |
|
|
999 |
117,5 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
128,2 |
|
204 |
55,2 |
|
|
999 |
91,7 |
|
|
0805 10 20 |
052 |
66,2 |
|
204 |
41,8 |
|
|
212 |
49,7 |
|
|
220 |
48,6 |
|
|
400 |
60,8 |
|
|
512 |
33,1 |
|
|
624 |
59,1 |
|
|
999 |
51,3 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
43,6 |
|
624 |
69,4 |
|
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999 |
56,5 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
94,2 |
|
400 |
121,4 |
|
|
404 |
90,2 |
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512 |
71,7 |
|
|
524 |
76,3 |
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|
528 |
78,3 |
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|
720 |
87,3 |
|
|
999 |
88,5 |
|
|
0808 20 50 |
388 |
83,4 |
|
400 |
74,8 |
|
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512 |
64,9 |
|
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528 |
56,0 |
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720 |
60,4 |
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999 |
67,9 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfeln)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 292/2006 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten. |
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(3) |
Bei Tomaten/Paradeisern (3), Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 292/2006 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 3.
(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)
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Erzeugnis |
Höchsterstattung (EUR/t netto) |
Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen |
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Tomaten/Paradeiser |
40 |
100 % |
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Orangen |
50 |
100 % |
|
Zitronen |
70 |
100 % |
|
Äpfel |
43 |
100 % |
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 429/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der polnischen Interventionsstelle fallenden Menge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 20 000 Tonnen Gerste aus Beständen der polnischen Interventionsstelle eröffnet. |
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(3) |
Polen hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 44 185 Tonnen zu erhöhen. Dem diesbezüglichen Antrag Polens sollte angesichts der verfügbaren Mengen und der Marktlage stattgegeben werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 64 185 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, der Schweiz, Serbien und Montenegro (4) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 220 vom 25.8.2005, S. 21.
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 430/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Senegal bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (2) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden. |
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(2) |
Die senegalesischen Behörden haben bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die unter der Verantwortung der Direktion Pflanzenschutz des Ministeriums für Land- und Wasserwirtschaft (Direction de la Protection des végétaux du Ministère de l’Agriculture et de l’Hydraulique) durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass die genannte Direktion über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Senegal die gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen eingehalten werden. |
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(3) |
Nach den von den Mitgliedstaaten übermittelten und im Besitz der Gemeinschaft befindlichen Angaben gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Senegal zwischen 2001 und 2005 sehr wenige Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden. |
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(4) |
Daher sind die Konformitätskontrollen Senegals ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kontrollen Senegals zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.
Artikel 2
Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in Senegal nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Senegal nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).
ANHANG
Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:
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Ministerium für Land- und Wasserwirtschaft (Ministère de l’Agriculture et de l’Hydraulique) |
|
Direktion Pflanzenschutz (Direction de la protection des végétaux) |
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BP 20054 Thiaroye Dakar |
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Senegal |
|
Tel.: (221) 834 03 97 |
|
Fax: (221) 834 28 54/834 42 90 |
|
E-Mail: almhanne@hotmail.com |
|
almhanne@yahoo.fr |
Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:
|
Ministerium für Land- und Wasserwirtschaft (Ministère de l’Agriculture et de l’Hydraulique) |
|
Direktion Pflanzenschutz (Direction de la protection des végétaux) |
|
Referat Qualität der Abteilung Rechtsvorschriften und Pflanzenschutzkontrolle (Bureau qualité de la Division Législation et Contrôle phytosanitaire) |
|
Tel.: (221) 834 03 97 |
|
Fax: (221) 834 28 54 |
|
E-Mail: dpv1@sentoo.sn |
|
almhanne@yahoo.fr |
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kenia bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (2) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können. |
|
(2) |
Die kenianischen Behörden haben bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die unter der Verantwortung des Kenya Plant Health Inspectorate Service (KEPHIS) durchgeführt werden. In diesem Antrag ist ausgeführt, dass die genannten Kontrolldienste über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügen und Verfahren anwenden, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen eingehalten werden. |
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(3) |
Nach den Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Kenia zwischen 2001 und 2005 sehr wenige Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden. |
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(4) |
Daher sind die Konformitätskontrollen Kenias ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kontrollen Kenias zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.
Artikel 2
Der offizielle Korrespondent und der Kontrolldienst in Kenia nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 3
Nach Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kenia nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).
ANHANG I
Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:
|
Kenya Plant Health Inspectorate Service |
|
Kephis Managing Director |
|
P.O. Box 49592-00100 |
|
Nairobi |
|
Tel.: (254-20) 88 25 84 |
|
Fax: (254-20) 88 22 65 |
|
E-Mail: kephis@nbnet.co.ke |
Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001:
|
Kenya Plant Health Inspectorate Service, Kephis |
|
PO Box 49592-00100 |
|
Nairobi |
|
Tel.: (254-20) 88 45 45/88 23 08/88 29 33 |
|
Fax: (254-20) 88 22 45 |
|
E-Mail: kephis@nbnet.co.ke |
ANHANG II
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 432/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (3) haben gezeigt, dass Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung genauer gefasst werden muss. |
|
(2) |
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des laufenden Wirtschaftsjahres für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Betracht kommen, und da ein bestimmter Teil der Trockenfuttermengen, die die Betriebe im Wirtschaftsjahr 2005/06 verlassen haben, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 bereits im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2004/05 verbucht worden ist, würde die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 auf der Grundlage von Mengen festgesetzt, die nicht für die wirkliche Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 repräsentativ wären. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die am 31. März 2006 auf Lager befindlichen Mengen vorzusehen. Um jegliche Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern zu verhindern, müssen diese Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten. Es ist vorzusehen, dass die in den Genuss dieser Maßnahmen kommenden Bestände mitgeteilt werden müssen. |
|
(3) |
Die Bezugnahme auf die in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Obergrenzen ist durch eine Bezugnahme auf die Obergrenzen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und zur Festsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für die partielle oder die fakultative Durchführung sowie der darin vorgesehenen jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (4) zu ersetzen. |
|
(4) |
Anhang I ist in einigen Punkten zu verbessern, um eine nützliche Bilanz des Energieverbrauchs zu erhalten. |
|
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide und Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine Neuverpackung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.“ |
|
2. |
Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: „Artikel 34a Lagerbestände am 31. März 2006 (1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, kann im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 und gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden, wenn
(2) Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.“ |
|
4. |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Fakultative Übergangszeit (1) Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 beihilfefähigen Mengen. Diese Beihilfe wird anhand der für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen innerhalb der Obergrenze von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (5) festgesetzt. Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen bestehen aus der Summe der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Wirtschaftsjahr 2005/06 anerkannten Mengen und der im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Mengen, die Gegenstand eines Antrags waren, um im Wirtschaftsjahr 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen. Diese für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen umfassen nicht die in Artikel 34 genannten Mengen. (2) Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet. (3) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt. Die Beihilfe wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gezahlt. Für die Mengen, die nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als beihilfefähige Mengen anerkannt werden, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Die Verarbeitungsunternehmen geben die Beihilfe innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Zahlung durch die Mitgliedstaaten an die Erzeuger weiter. |
|
5. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(3) ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.
(4) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 570/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 13).
(5) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15.“
ANHANG
„ANHANG I
Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters
|
|
Mitgliedstaat: |
|
|
Wirtschaftsjahr: |
|
|
Zweck |
Einheit |
Menge |
|
a |
Erzeugung von künstlich getrocknetem Futter |
Tonnen künstlich getrockneten Futters |
|
|
b |
Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Eingang |
% |
|
|
c |
Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Ausgang |
% |
|
|
d |
Durchschnittliche Lufttemperatur beim Eintritt in den Trockner |
Grad Celsius |
|
|
e |
Spezifischer Durchschnittsverbrauch |
Megajoule je kg künstlich getrockneten Futters |
|
|
Für jede Art von verwendetem Brennstoff (1) auszufüllen: Art des Brennstoffs: |
|||
|
f |
Spezifischer Durchschnittsheizwert |
Megajoule je Tonne Brennstoff |
|
|
g |
Verwendete Menge |
Tonne Brennstoff |
|
|
h |
Erzeugte Energie |
Megajoule |
|
(1) Gas, Kohle, Braunkohle, Erdöl, Biomasse usw.“
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Referenzlaboratorien zur Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Absätze 10, 12 und 12a des Artikels 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (2) enthalten ausführliche Leitlinien für die Kontrollen und Maßnahmen, die von Referenzlaboratorien für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügel durchzuführen sind. |
|
(2) |
Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium „Het Spelderholt“ gemäß Artikel 14a Absatz 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist nicht länger in der Lage, seine Arbeit fortzusetzen. |
|
(3) |
Die Erfahrung mit der Arbeit der Referenzlaboratorien hat gezeigt, dass ein gesondertes Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium nicht länger erforderlich ist. Stattdessen erscheint es ausreichend, ein Gremium einzurichten, das die Testaktivitäten der nationalen Referenzlaboratorien koordiniert. |
|
(4) |
Das koordinierende Gremium sollte sich aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien zusammensetzen. |
|
(5) |
Der Vertreter des IRMM sollte den Vorsitz des Gremiums übernehmen und die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis benennen. |
|
(6) |
Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 enthält die Namen und Anschriften aller Referenzlaboratorien. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission über eine Änderung ihrer nationalen Referenzlaboratorien in Kenntnis gesetzt. Malta hat Namen und Anschrift des maltesischen Referenzlaboratoriums in einem benachbarten Mitgliedstaat übermittelt. Es gilt daher, Namen und Anschriften einiger Referenzlaboratorien zu aktualisieren und Namen und Anschrift des maltesischen Referenzlaboratoriums in das Verzeichnis aufzunehmen. |
|
(7) |
Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 enthält die besonderen Aufgaben, die das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium und die nationalen Referenzlaboratorien zu erfüllen haben. Die Änderung der Organisationsstruktur der Referenzlaboratorien für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch sollte daher in Anhang IX festgelegt werden. |
|
(8) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist entsprechend zu ändern. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 14a wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang VIII wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
|
3. |
Anhang IX wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 (ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 12).
(2) ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2006 (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 8).
ANHANG I
„ANHANG VIII
LISTE DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN
|
|
Belgien
|
|
|
Tschechische Republik
|
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|
Dänemark
|
|
|
Deutschland
|
|
|
Estland
|
|
|
Griechenland
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|
|
Spanien
|
|
|
Frankreich
|
|
|
Irland
|
|
|
Italien
|
|
|
Zypern
|
|
|
Lettland
|
|
|
Litauen
|
|
|
Luxemburg
|
|
|
Ungarn
|
|
|
Malta
|
|
|
Niederlande
|
|
|
Österreich
|
|
|
Polen
|
|
|
Portugal
|
|
|
Slowenien
|
|
|
Slowakei
|
|
|
Finnland
|
|
|
Schweden
|
|
|
Vereinigtes Königreich
|
ANHANG II
„ANHANG IX
Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für den Wassergehalt von Geflügelfleisch
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist zuständig für folgende Aufgaben:
|
a) |
Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien; |
|
b) |
Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere mittels Durchführung vergleichender Versuche; |
|
c) |
Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung von Versuchen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung; |
|
d) |
Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte; |
|
e) |
technische und wissenschaftliche Unterstützung der Dienststellen der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten. |
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 14a Absatz 14 ist wie folgt zu organisieren:
Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
Die in Anhang VIII genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
|
a) |
Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind; |
|
b) |
Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch; |
|
c) |
Durchführung von vergleichenden Versuchen unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien; |
|
d) |
Weiterleitung der vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien; |
|
e) |
Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung zum Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests erforderlichen Proben, einschließlich Homogenitätstests, und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.“ |
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 434/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Griechenland
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 der Kommission (2) ist die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Griechenland eröffnet worden. |
|
(2) |
Da verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die griechischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 vorgesehenen Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in derselben Verordnung für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. April 2006 zu verlängern. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 887/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 erhält folgende Fassung:
„Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 30. April 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. März 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 34.
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 435/2006 DER KOMMISSION
vom 15. März 2006
zur Festsetzung der ab dem 16. März 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
|
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
|
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
|
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. März 2006 geltenden Zölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
Roggen |
40,27 |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
56,28 |
|
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
56,28 |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
40,27 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 1.3.2006—14.3.2006
|
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,81 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t. |
|
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
|
16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. März 2006
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank
(2006/212/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/1 der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Österreichischen Nationalbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft. |
|
(2) |
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen. |
|
(3) |
Das Mandat der bisherigen externen Rechnungsprüfer der ÖNB kann nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2005 nicht mehr verlängert werden. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2006 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
|
(4) |
Die ÖNB hat die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH, Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH als neue externe Rechnungsprüfer gemäß gemeinschaftlichem und österreichischem Vergaberecht ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass die ausgewählten Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen. |
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(5) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte. |
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(6) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(9) Die KPMG Alpen-Treuhand GmbH und die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.
Die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH werden gemeinsam als Ersatzrechnungsprüfer der ÖNB für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.
Dieses Mandat kann jährlich verlängert werden; es darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten und endet spätestens mit dem Geschäftsjahr 2010.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 30.
(2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/866/EG (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 25).
Kommission
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. März 2006
zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/213/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann. |
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(3) |
Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird. |
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(4) |
Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden. |
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(5) |
Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) ein System von Klassen festgelegt. |
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(6) |
Für Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz muss die mit der Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden. |
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(7) |
Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.
(3) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 5).
ANHANG
Die Tabellen in diesem Anhang führen diejenigen Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.
Tabelle 1
BRANDVERHALTENSKLASSEN VON HOLZFUSSBÖDEN
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Produktdetails (4) |
Durchschnittliche Mindestdichte (5) (kg/m3) |
Minimale Gesamtdicke (mm) |
Endanwendung |
Klasse (3) der Bodenbeläge |
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Holzfußboden und Parkett |
Fußboden aus massiver Eiche oder Buche mit Oberflächenüberzug |
Buche: 680 Eiche: 650 |
8 |
Auf Untergrund verklebt (6) |
Cfl - s1 |
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Fußboden aus massiver Eiche, Buche oder Fichte mit Oberflächenüberzug |
Buche: 680 Eiche: 650 Fichte: 450 |
20 |
Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt |
||
|
Sonstiger Massivholzfußboden mit Oberflächenüberzug |
390 |
8 |
Ohne unterseitigen Luftspalt |
Dfl - s1 |
|
|
20 |
Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt |
||||
|
Holzparkett |
Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche mit einer Mindestdicke von 5 mm und mit Oberflächenüberzug |
650 (oberste Schicht) |
10 |
Auf Untergrund verklebt (6) |
Cfl - s1 |
|
14 (2) |
Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt |
||||
|
Sonstiges Mehrschichtparkett mit Oberflächenüberzug |
500 |
8 |
Auf Untergrund verklebt |
Dfl - s1 |
|
|
10 |
Ohne unterseitigen Luftspalt |
||||
|
14 (2) |
Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt |
||||
|
Furnierfußboden |
Furnierfußboden mit Oberflächenüberzug |
800 |
6 (2) |
Ohne unterseitigen Luftspalt |
Dfl - s1 |
Tabelle 2
BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR WAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN AUS MASSIVHOLZ
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Material (18) |
Produktdetails (12) |
Durchschnittliche Mindestdichte (13) (kg/m3) |
Mindestdicken, insgesamt/mindestens (14) (mm) |
Endanwendung (11) |
Klasse (10) |
|
Wand- und Deckenbekleidungen (8) |
Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche |
390 |
9/6 |
Ohne Luftspalt oder mit geschlossenem rückseitigem Luftspalt |
D - s2, d2 |
|
12/8 |
D - s2, d0 |
||||
|
Wand- und Deckenbekleidungen (9) |
Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche |
390 |
9/6 |
Mit offenem Luftspalt ≤ 20 mm rückseitig |
D - s2, d0 |
|
18/12 |
Ohne Luftspalt oder mit offenem rückseitigem Luftspalt |
||||
|
Holzpaneele (15) |
Auf Unterkonstruktion montierte Holzelemente (16) |
390 |
18 |
Allseitig belüftet (17) |
D - s2, d0 |
Abbildung a
Profile für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz
Abbildung b
Maximal frei liegender Bereich der Holzpaneelen 2n (t + w) + a ≤ 1,10
(1) Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D - s2, d0 und mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt.
(2) Bei Anwendungen ohne Luftspalt, Parkettprodukten mit einer Dicke von mindestens 14 mm und bei Furnierfußböden kann eine Zwischenschicht mindestens der Klasse E und mit einer Höchstdicke von 3 mm verwendet werden.
(3) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.
(4) Art und Menge der einbezogenen Oberflächenüberzüge: Polyacryl, Polyurethan oder Seife, 50-100 g/m2, und Öl, 20-60 g/m2.
(5) Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH 23 °C).
(6) Untergrund mindestens der Klasse A2 - s1, d0.
(7) Gilt auch für Treppenstufen.
(8) Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, Spalt geschlossen oder verfüllt mit einem Material mindestens der Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 oder verfüllt mit einem Zellulose-Isolations-Material mindestens der Klasse E und mit oder ohne rückseitige Dampfsperre. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.
(9) Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, mit oder ohne rückseitigen offenen Luftspalt. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.
(10) Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.
(11) Ein offener Luftspalt bietet ggf. die Möglichkeit zur Hinterlüftung des Produkts, wohingegen ein geschlossener Luftspalt dies ausschließt. Der Untergrund hinter dem Luftspalt muss mindestens Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 aufweisen. Hinter einem geschlossenen Luftspalt von maximal 20 mm muss der Untergrund bei vertikalen Holzelementen mindestens der Klasse D - s2, d0 entsprechen.
(12) Unter Fugen sind Fugen aller Art zu verstehen, z. B. stumpfe Fugen und gefederte Fugen.
(13) Gemäß EN 13238.
(14) Siehe Abbildung a weiter unten. Profilfläche der frei liegenden Seite des Bekleidungselements entspricht nicht mehr als 20 % der ebenen Fläche oder 25 %, wenn sowohl auf der frei liegenden als auch auf der nicht frei liegenden Seite des Elements gemessen. Für stumpfe Fugen gilt die höhere Dicke für die Kontaktfläche.
(15) Rechteckige Holzelemente mit oder ohne abgerundete Ecken, horizontal oder vertikal auf eine Unterkonstruktion montiert und von allen Seiten belüftet, hauptsächlich in der Nähe anderer Bauteile sowohl innen als auch außen verwendet.
(16) Maximal frei liegender Bereich (alle Seiten der rechteckigen Holzelemente und Unterkonstruktion) nicht mehr als 110 % der gesamten ebenen Fläche, siehe Abbildung b weiter unten.
(17) Sonstige Bauteile, die weniger als 100 mm von den Holzpaneelen entfernt sind (außer Unterkonstruktion), müssen mindestens die Klasse A2 - s1, d0 aufweisen, bei Entfernungen zwischen 100 und 300 mm mindestens Klasse B - s1, d0 und bei Entfernungen von mehr als 300 mm mindestens Klasse D - s2, d0.
(18) Gilt auch für Treppen.
Berichtigungen
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16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/32 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 30. Juli 2005 )
Seite 6, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang II aufgeführte Güter … verwendet werden könnten.“
muss es heißen:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter … verwendet werden könnten.“
Seite 10, Anhang I, Liste der Behörden gemäß den Artikeln 8 und 11, Abschnitt A, Behörden der Mitgliedstaaten, unter „Zypern“, Anschrift in griechischer Sprache:
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a) |
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b) |
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Anhang V, Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1
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a) |
Seite 18, Erläuterungen zu dem Vordruck, Feld 3, dritte Spalte:
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b) |
Seite 18, Erläuterungen zu dem Vordruck, Feld 6 und Feld 7, dritte Spalte:
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