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Document L:2006:023:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 23, 27. Januar 2006


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
27. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 131/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 132/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 133/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 134/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 135/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 136/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 137/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 138/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 139/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

51

 

 

Verordnung (EG) Nr. 140/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 141/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 über das Ausmaß, in dem den im Januar 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 142/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur zweiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 143/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 144/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 145/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 146/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

63

 

 

Verordnung (EG) Nr. 147/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 148/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

65

 

 

Verordnung (EG) Nr. 149/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

67

 

 

Verordnung (EG) Nr. 150/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

68

 

*

Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran ( 1 )

69

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 23. Januar 2006 über die Genehmigung einer einzelstaatlichen Sonderbeihilfe der Republik Zypern für zyprische Landwirte zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils der landwirtschaftlichen Schulden, die lange vor dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union entstanden sind

78

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Bei der Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen.

(4)

Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte die Kommission in den Betrieben der nachstehend genannten Unternehmen weitere Kontrollen durch, hauptsächlich um die zur Bestimmung des Normalwerts herangezogenen Daten zu verifizieren:

Ausführende Hersteller in der VR China

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, VR China;

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City, VR China;

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, VR China.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Weinsäure, die derzeit dem KN-Code 2918 12 00 zugewiesen wird. Die betroffene Ware wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung, wie im Falle der Gemeinschaftshersteller, oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen, wie im Falle aller ausführenden Hersteller in der VR China.

(8)

Zwei Einführer argumentierten, dass zwischen der für Lebensmittel und der für chemische Prozesse bestimmten Weinsäure und konkret zwischen der natürlich gewonnenen Weinsäure der Gemeinschaftshersteller und der synthetisch hergestellten Weinsäure unterschieden werden müsse. Letztere solle vom Verfahren ausgeschlossen werden, da die chemisch hergestellte Weinsäure im Gegensatz zum Produkt der Gemeinschaftshersteller nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sei.

(9)

Ein Einführer wies auch darauf hin, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Weinsäure und die aus der VR China eingeführte Weinsäure in vollkommen unterschiedlichen Produktionsverfahren gewonnen würden und dass nur natürliche Weinsäure für die Weinherstellung geeignet sei. Die von ihm eingeführte Weinsäure sei außerdem auf die Bedürfnisse eines bestimmten Verwenders zugeschnitten und könne nicht von anderen verwendet werden. Aus diesem Grund vertrat er die Auffassung, dass es sich bei dem besagten Warentyp und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Weinsäure nicht um gleichartige Waren handele.

(10)

Es stimmt zwar, dass es verschiedene Weinsäuretypen gibt, die nicht unbedingt denselben Verwendungszwecken zugeführt werden können; die Untersuchung ergab jedoch, dass all diese Weinsäuretypen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Was die einzelnen Verwendungszwecke angeht, so kann bei der Weinherstellung, die 25 % des Marktes ausmacht, tatsächlich nur natürliche Weinsäure verwendet werden. Bei den verbleibenden 75 %, zu denen auch Produkte zählen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, können sowohl natürliche als auch synthetische Weinsäure eingesetzt werden, die somit miteinander konkurrieren. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Produktionsverfahren als solche für die Definition der gleichartigen Ware nicht von Belang sind.

(11)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 11 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(12)

Da bezüglich der Gewährung der MWB keine Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 14 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Normalwert

(13)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden keine Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts übermittelt. Daher werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 18 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Ausfuhrpreis

(14)

Da keine Sachäußerungen hinsichtlich der Ausfuhrpreise übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Vergleich

(15)

Da bezüglich des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen keine Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Dumpingspanne

a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(16)

Zwei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen Einzelheiten der Berechnungen zur Ermittlung der vorläufigen Dumpingspannen. Die Einwände wurden anhand der während der Kontrollbesuche verifizierten Daten geprüft (vgl. Randnummer 4). Außerdem wurden einige Berechnungsfehler korrigiert.

(17)

Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen demnach folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou

0,3 %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City

10,1 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

4,7 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(18)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden keine Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller übermittelt. Daher wird die vorläufige landesweite Dumpingspanne von 34,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft endgültig bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(19)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 43 und 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(20)

Ein Einführer wies darauf hin, dass einige der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ursprünglich unterstützt hatten, die Produktion eingestellt hätten. Er ersuchte die Kommission, zu prüfen, ob die Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung noch ausreichend Unterstützung fände.

(21)

Die Untersuchung bestätigte, dass auf die Hersteller, die den Antrag unterstützen, über 95 % der geschätzten Gemeinschaftsproduktion im UZ entfielen. Die Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind also erfüllt.

(22)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(23)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(24)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(25)

Ein Einführer/Verwender und ein Ausführer erhoben Einwände gegen die Analyse in der vorläufigen Verordnung, da angeblich einige Gemeinschaftshersteller die Produktion eingestellt hatten und daher bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

(26)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission bei ihrer Analyse der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren keine Daten der Unternehmen zugrunde legte, die ihre Produktion eingestellt hatten. Diese Unternehmen wurden in der vorläufigen Verordnung nur insofern erwähnt, als sie für die Interpretation einiger aggregierter Indikatoren wie beispielsweise der Marktanteile oder der gesamten Produktionskapazität von Belang waren. Im Interesse einer vollständigen und korrekten Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde unter den entsprechenden Randnummern ausdrücklich darauf hingewiesen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft voll und ganz mit der Grundverordnung in Einklang steht.

(27)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

(28)

Ein Ausführer behauptete, die Gemeinschaftshersteller hätten eine marktbeherrschende Stellung, so dass die chinesischen Einfuhren, deren Marktanteil lediglich 11,5 % ausmache, nicht die Hauptschadensursache sein könnten.

(29)

Hierzu ist zu bemerken, dass der Marktanteil der Ausfuhren aus der VR China auf 11,5 % bis 15,8 % geschätzt wird, je nachdem, ob Eurostat-Daten oder statistische Daten der VR China zugrunde gelegt werden. Selbst ein vorsichtig geschätzter Marktanteil von 11,5 % kann nicht als unbedeutend angesehen werden, denn die Schädigung wurde, wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, eindeutig durch den zunehmenden Druck durch die gestiegenen Einfuhren verursacht, deren Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine marktbeherrschende Stellung innehatte, ist letzten Endes nicht von Bedeutung, wenn festgestellt wird, dass die ihm verursachte Schädigung auf keine anderen wesentlichen Gründe als die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war trotz seines größeren Marktanteils nicht in der Lage, im Bezugszeitraum größere Verluste abzuwenden. Dies widerlegt den Einwand, dem zufolge die Gemeinschaftshersteller von ihrer marktbeherrschenden Stellung profitiert hätten. Darüber hinaus herrschte aufgrund von Einfuhren aus Drittländern ein ausreichender Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(30)

Ein anderer Ausführer erhob den Einwand, dass die Produktion der beiden neuen Gemeinschaftshersteller weit über dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China lag und dass die Schädigung daher selbst verursacht sei. Die Preise dieser neuen Gemeinschaftshersteller unterschieden sich jedoch nicht von den Preisen der etablierten Hersteller, und ihre Produktion blieb noch hinter der Produktion der Unternehmen zurück, die sich aus dem Geschäft zurückgezogen hatten. Der Einbruch der Preise bei steigendem Gemeinschaftsverbrauch kann daher ohne die chinesischen Einfuhren nicht mit dem Markteinstieg dieser Hersteller in Zusammenhang gebracht werden.

(31)

Ein weiterer Ausführer behauptete, die Marktbedingungen für die Gemeinschaftshersteller würden durch die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verzerrt; dem sei bei der Schadensanalyse nicht Rechnung getragen worden. Obwohl dieses Argument sehr allgemein gehalten war, ist anzumerken, dass im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die Preise für Weinsäure an sich nicht reguliert werden, sondern dass lediglich Mindestpreise für einige der zur Herstellung von Weinsäure benötigten Rohstoffe sowie ein Verkaufspreis für Alkohol festgesetzt werden. Wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt, blieben diese Vorschriften im Bezugszeitraum unverändert und können deshalb nicht zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird dadurch nicht in Frage gestellt.

(32)

Da zur Schadensursache keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 83 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(33)

Ein Verwender aus der Gipsindustrie machte geltend, dass der in der vorläufigen Verordnung angegebene Anteil der Weinsäure an den Produktionskosten der Gipsindustrie mit weniger als 2 % zu niedrig angesetzt sei. Diese Zahl beruhte jedoch auf Daten, die das Unternehmen selbst übermittelt hatte. Auf der Grundlage derselben Daten ergäbe sich ein geringfügig höherer Anteil, wenn dieser als Prozentsatz an nur den Produkten ausgedrückt würde, die auch tatsächlich Weinsäure enthalten. Zwei andere Gipskonzerne gaben jedoch noch geringere Prozentsätze an. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegten Daten um vertretbare Schätzwerte handelt.

(34)

Ferner sei daran erinnert, dass die Konkurrenz durch Zulieferer außerhalb der Gemeinschaft bei den Gipsprodukten, in denen Weinsäure als Abbindeverzögerer eingesetzt wird, laut Eurostat nicht sehr stark ist. Die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung, der zufolge sich ein moderater Antidumpingzoll in Anbetracht dieses Prozentsatzes an den Kosten nur geringfügig auf die Kosten und Wettbewerbsposition dieser Verwenderindustrien auswirken würde, wird daher aufrechterhalten.

(35)

Derselbe Verwender brachte auch das Argument vor, dass die Maßnahmen zu Versorgungsengpässen bei Weinsäure führen könnten, wie dies in der Vergangenheit angeblich bereits der Fall gewesen sei. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die chinesischen Hersteller aufgrund der vorgeschlagenen individuellen Zölle für Unternehmen, auf die rund zwei Drittel der Ausfuhren aus der VR China entfallen, nicht vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden.

(36)

Ein Hersteller von Emulgatoren befürchtete Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit seiner Branche im Falle einer Einführung von Zöllen auf Weinsäure mit Ursprung in der VR China. Dieser Verwender wies darauf hin, dass aufgrund technischer Veränderungen Emulgatoren zunehmend auch von Herstellern außerhalb der EU hergestellt würden und dass die Wettbewerbsfähigkeit der Branche im Falle der Einführung von Maßnahmen durch den Kostenanstieg gefährdet sei. Die Kommission versuchte anhand von konkreten Zahlen zu klären, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf diese Kategorie von Verwendern möglicherweise haben würden. Da jedoch keine aussagekräftigen Antworten auf den Fragebogen der Kommission übermittelt wurden und diese Gruppe von Verwendern an der Untersuchung nicht mitarbeitete, war dies nicht möglich.

(37)

Da zum Interesse der Gemeinschaft keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 98 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(38)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, der errechnete nicht schädigende Preis sei zu niedrig, und zwar aus zwei Gründen:

Der Preis für die Rohstoffe sei im UZ gedrückt worden, d. h. der Wirtschaftszweig sei in der Lage gewesen, einen Teil des Preisdrucks an die Rohstofflieferanten weiterzugeben. Dies ist unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung dargelegt; das Interesse der Zulieferer wurde unter den Randnummern 101 bis 106 analysiert. Wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelten jedoch im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Mindestpreise für Rohstoffe. Darüber hinaus belegte der Wirtschaftszweig seinen Einwand nicht mit entsprechenden Beweisen dafür, dass das Rohstoffpreisniveau nicht dauerhaft ist und über diesem Mindestpreis liegen müsste. Das Argument wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Es wurde ferner der Einwand erhoben, dass die für die Schadensberechnung angesetzte normale Gewinnspanne von 8 % zu niedrig für diese Art von Wirtschaftszweig sei. Angesichts der Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren vor dem UZ und vor der zunehmenden Marktpräsenz der gedumpten Einfuhren erzielte, ist dieser Prozentsatz angemessen und spiegelt eine normale Gewinnspanne wider, die ohne die gedumpten Einfuhren hätte erzielt werden können.

(39)

Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Form und Höhe der Zölle

(40)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei allen betroffenen ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensspannen.

(41)

Bezüglich der Form der Maßnahmen forderte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung eines Mindestpreises auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle. Da sich die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls jedoch, wie unter Randnummer 40 dargelegt, nach den ermittelten Dumpingspannen richtet, wird auch der endgültige Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls erhoben.

(42)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou

geringfügig

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City

10,1 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

4,7 %

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

(43)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(44)

Anträge auf Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (3) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(45)

Um die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls zu gewährleisten, sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für diejenigen Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Letztere sollten jedoch, sofern sie die in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung genannten Nachweise erbringen, einen Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 stellen, damit ihre Lage individuell untersucht wird.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(46)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1259/2005, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben.

(47)

Um die Gefahr einer Umgehung der Maßnahme infolge der sehr unterschiedlichen Zollsätze zu minimieren, müssen nach Ansicht der Kommission in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden. Diese besonderen Maßnahmen sehen Folgendes vor:

(48)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(49)

Die Kommission wird darüber hinaus die Ausfuhrströme und entsprechenden KN-Codes für Salze und Ester der Weinsäure überwachen. Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen, für die ein niedrigerer individueller Zollsatz gilt, in bedeutendem Maße zunehmen oder die unter dem entsprechenden KN-Code für Salze und Ester angemeldeten Einfuhren drastisch ansteigen, so würde davon ausgegangen, dass die individuellen Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings wahrscheinlich nicht ausreichen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission in diesem Fall eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einleiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann unter anderem untersucht werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, unverzollt, frei Grenze der Gemeinschaft, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, Volksrepublik China

0,0 %

A687

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City, Volksrepublik China

10,1 %

A688

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, Volksrepublik China

4,7 %

A689

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 73.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B, Büro J-79 5/16

1049 Brüssel, Belgien


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Weinsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens], [TARIC-Zusatzcode], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“

Datum und Unterschrift


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 131/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

109,1

204

46,7

212

97,4

624

140,9

999

98,5

0707 00 05

052

138,3

204

101,5

999

119,9

0709 10 00

220

80,1

624

101,2

999

90,7

0709 90 70

052

147,8

204

139,4

999

143,6

0805 10 20

052

43,4

204

55,6

212

48,0

220

51,3

624

58,2

999

51,3

0805 20 10

204

78,4

999

78,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,6

204

98,5

400

86,7

464

148,0

624

75,3

662

32,0

999

83,9

0805 50 10

052

58,6

220

60,5

999

59,6

0808 10 80

400

132,0

404

106,8

720

67,9

999

102,2

0808 20 50

388

109,6

400

82,3

720

37,7

999

76,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


27.1.2006   

DE

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L 23/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 132/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (1) insbesondere auf Artikel 63a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 legt die Durchführungsbestimmungen für die Destillation der Weine gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Rates (2) fest. Mit diesen Beihilfemaßnahmen für die freiwillige Destillation sollen der Weinmarkt gestützt und die kontinuierliche Versorgung des Trinkalkoholsektors gefördert werden. Zu diesem Zweck werden Verträge zwischen den Erzeugern des Weins und Brennereien abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Verträge bis zum 15. Januar 2006 mitgeteilt.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 war die Destillation im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember eröffnet. Ausgehend von den Weinmengen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission Destillationsverträge mitgeteilt haben, ist festzustellen, dass die verfügbaren Haushaltsmittel und die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors überschritten wurden. Es ist daher angezeigt, einen einheitlichen Annahmeprozentsatz der für die Destillation mitgeteilten Mengen festzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 63a Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genehmigen die Mitgliedstaaten die Destillationsverträge innerhalb eines am 30. Januar beginnenden Zeitraums. Infolgedessen ist das unverzügliche Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Weinmengen, für die gemäß Artikel 63a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 15. Januar 2006 Verträge unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurden, werden bis zu 84,58 % genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


27.1.2006   

DE

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L 23/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 133/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt worden.

(2)

Um die ordnungsgemäße Durchführung des jährlichen Verteilungsplans 2006 zu gewährleisten, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind (3), festgelegt worden ist, sind die für die Entnahme der Milcherzeugnisse aus den Interventionsbeständen festgesetzten Fristen anzupassen.

(3)

Die im Rahmen eines Jahresplans aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert, zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Lieferung oder Herstellung von auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art der Lieferung sind die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse zu spezifizieren, die als Zahlung für die Herstellung von Getreideerzeugnissen entnommen werden können. In diesem Fall müssen die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 vorgesehenen Ausschreibungsbedingungen für die Organisation der Lieferungen in den Mitgliedstaaten entsprechend präzisiert werden.

(4)

Da die innergemeinschaftlichen Transportkosten von der Gemeinschaft auf der Grundlage der tatsächlichen, im Wege einer Ausschreibung ermittelten Kosten getragen werden, ist es nicht mehr erforderlich, für ihre Erstattung Nachweise über die abgelegten Entfernungen zu erbringen.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 (4), endet die Laufzeit des Jahresprogramms am 31. Dezember. Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 vorgesehene Frist für die Übermittlung der Jahresberichte ist daher entsprechend anzupassen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Betreffen die Zuweisungen im Fall der den Mitgliedstaaten im Rahmen des Jahresplans 2006 zugewiesenen Butter mehr als 500 Tonnen, so müssen 70 % der Buttermenge vor dem 1. März 2006 aus den Interventionsbeständen entnommen werden.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.“

b)

Dem Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenen Reis handelt, wird gleichermaßen in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis Reis aus Beständen einer Interventionsstelle ist.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Hierzu sind dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Belege, insbesondere die Transportbelege, beizufügen.“

4.

Artikel 10 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. Juni einen Bericht darüber, wie das Programm im vorangegangenen Rechnungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt worden ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 13).

(3)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77.


27.1.2006   

DE

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L 23/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 134/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 28. April 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 11. März 2005 von den drei Gemeinschaftsherstellern Interkov spol s.r.o., MI.ME.CA s.r.l. und Niko — Metallurgical company, d.d. Zelezniki (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Hebelmechanikenproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Darüber hinaus wurde der Antrag von I.M.L., einem weiteren Gemeinschaftshersteller, unterstützt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Vier Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. eine individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten; ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB.

(6)

In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen bei den Einführern mit einer Stichprobe gearbeitet würde. In Anbetracht der großen Anzahl von Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde ein Stichprobenverfahren als notwendig erachtet.

(7)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus meldeten, Fragebogen zu. Die drei Antragsteller, zwei andere Gemeinschaftshersteller, fünf ausführende Hersteller in der VR China, zwölf Rohstofflieferanten, zwei unabhängige Einführer und acht unabhängige Verwender in der Gemeinschaft nahmen Stellung.

(8)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller:

Interkov spol s.r.o.

MI.ME.CA s.r.l.

Niko — Metallurgical company, d.d. Zelezniki

IML Industria Meccanica Lombarda S.r.l.

EJA international

b)

Verwender in der Gemeinschaft:

Esselte Leitz GmbH & Co.

c)

Ausführende Hersteller in der VR China:

Dongguan Nanzha Leco Stationery

Wah Hing Stationery Manufactory Limited

Weitere drei ausführende Hersteller reichten MWB-Anträge ein und erklärten sich zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Bevor die MWB-Anträge jedoch geprüft werden konnten, erklärten sie, dass sie nicht mehr zur Mitarbeit bereit seien.

(9)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in Iran:

Metalise Co.

3.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

4.1   Allgemeines

(11)

Hebelmechaniken bestehen aus Metall und können Teil von Ordnern sein, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen verwendet werden. Die technischen Merkmale der Ware richten sich im Wesentlichen nach dem verwendeten Material, der Größe der Mechaniken und der jeweiligen Behandlung des Stahls.

4.2   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen bestehen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht (nachstehend die „betroffene Ware“ genannt). Die Ware wird normalerweise dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen.

(13)

Die Untersuchung hat ergeben, dass trotz gewisser Unterschiede unter anderem in Bezug auf die Qualität und Stärke des Stahls, die Größe der Mechaniken und die Oberflächenbehandlung alle Typen der betroffenen Ware (vgl. Definition in Randnummer 12) die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.

4.3   Gleichartige Ware

(14)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den in der VR China und in Iran (Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China) hergestellten und verkauften Hebelmechaniken. Die Hebelmechaniken weisen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

(15)

Des Weiteren wurden keine Unterschiede zwischen den von den Gemeinschaftsherstellern produzierten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Hebelmechaniken und jenen aus der VR China eingeführten Hebelmechaniken festgestellt. Sie wiesen beide dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke auf.

(16)

Daher wurden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

B.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(17)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(18)

Vier ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(19)

Da drei dieser ausführenden Hersteller vor dem Kontrollbesuch erklärten, dass sie nicht mehr zur Mitarbeit bereit waren, konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

(20)

Für das vierte Unternehmen verifizierte die Kommission die in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen in den Betrieben dieses Unternehmens, soweit sie dies für erforderlich erachtete.

(21)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse konnte dem MWB-Antrag nicht stattgegeben werden. Die Feststellungen für das Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zeigten, dass das zweite und dritte Kriterium nicht erfüllt waren. Darüber hinaus konnte für das erste Kriterium keine endgültige Schlussfolgerung gezogen werden.

(22)

Nach Prüfung des zweiten Kriteriums konnte die Kommission nicht eindeutig feststellen, ob das Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

(23)

In Bezug auf das dritte Kriterium versäumte das Unternehmen, beweiskräftige Unterlagen und genaue Ausführungen zur Privatisierung des Unternehmens und der Neubewertung seiner Vermögenswerte vorzulegen. Das Unternehmen hat daher nicht nachgewiesen, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden.

(24)

Da das Unternehmen die Zweifel der Kommission hinsichtlich einer möglichen staatlichen Einflussnahme in Bezug auf die Genehmigung von Arbeitsverträgen nicht ausräumen konnte und es zudem nicht möglich war, eindeutig festzustellen, ob alle Kosten auf Marktwerten beruhten, konnte die Kommission nicht entscheiden, ob das erste Kriterium erfüllt war. Da jedoch bereits feststand, dass das zweite und dritte Kriterium nicht erfüllt waren, bedurfte es diesbezüglich ohnehin keiner Entscheidung mehr.

(25)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(27)

Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte für diesen Fall eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen alle Voraussetzungen für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

(28)

Ein weiterer ausführender Hersteller, der nur eine IB und keine MWB beantragt hatte, verkaufte die betroffene Ware im UZ über verbundene Unternehmen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und arbeitete an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab, dass auch dieses Unternehmen die in Artikel 9 Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.

(29)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden zwei ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren war:

Dongguan Nanzha Leco Stationery;

Wah Hing Stationery Manufactory Limited.

3.   Normalwert

(30)

Da der Ausführer, der ausschließlich eine IB beantragt hatte, die Antwort auf den Fragebogen nicht fristgemäß und nicht mit lückenlosem Beweismaterial übermittelt hatte, konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden; das Unternehmen musste daher als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Partei betrachtet werden.

3.1   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(31)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(32)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Indien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(33)

Ein Verwender, ein kooperierender Ausführer und ein nicht kooperierender Hersteller erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Indien sei vor allem aus folgenden Gründen nicht als Vergleichsland geeignet:

Es gibt nur wenige indische Hersteller und keinen Wettbewerb auf dem indischen Inlandsmarkt;

es wird nur für den Inlandsmarkt und nicht für das Ausland produziert;

die in Indien produzierte Ware hat andere Merkmale, so dass auch das Herstellungsverfahren anders ist;

die Produktionsmenge in Indien ist im Vergleich zur VR China gering;

die indische Produktion ist in Bezug auf Menge und Qualität nicht konstant.

(34)

Die interessierten Parteien konnten jedoch weder ein Land vorschlagen, das sich besser als Vergleichsland eignen würde, noch ihre Einwände gegen Indien mit weiteren Ausführungen begründen.

(35)

Daher ersuchte die Kommission Indien, aber auch andere als Vergleichsland in Frage kommende Länder um Mitarbeit, und zwar die Türkei, Südafrika, Iran und Thailand.

(36)

Dabei stellte sich heraus, dass in den in Randnummer 35 genannten Ländern nur einige wenige Hersteller in Indien und Iran Hebelmechaniken herstellen. Zudem war es nicht möglich, die indischen Unternehmen zu einer uneingeschränkten Mitarbeit zu bewegen, nur der Hersteller in Iran war bereit, uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(37)

Aus den Antworten ging hervor, dass es in Iran einen Hersteller von Hebelmechaniken gibt und dieser Hersteller diese auch auf dem Inlandsmarkt verkauft. Des Weiteren wurde festgestellt, dass umfangreiche Mengen der in der VR China hergestellten betroffenen Ware nach Iran ausgeführt werden. Die iranischen und chinesischen Waren konkurrieren somit auf dem iranischen Markt.

(38)

Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Iran das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

b)   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(39)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der Angaben des Herstellers in dem Vergleichsland ermittelt. Da die Untersuchung ergab, dass die Geschäfte des Herstellers in Iran im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert anhand der auf dem iranischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise für vergleichbare Warentypen ermittelt.

(40)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Iran unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

4.   Ausfuhrpreise

(41)

Für die Ausfuhrverkäufe des Ausführers mit IB in die Gemeinschaft, die über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt worden waren, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt.

(42)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise errechnet.

5.   Vergleich

(43)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen.

(44)

Auf dieser Grundlage wurden bei ausreichend begründeten Anträgen Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen und Kundendienstkosten (Garantie) vorgenommen. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.

6.   Dumpingspanne

6.1   Für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem eine IB gewährt wurde

(45)

Im Falle des Unternehmens, dem eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden in die Gemeinschaft ausgeführten Typs verglichen.

(46)

Die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Dongguan Nanzha Leco Stationary

33,4 %

6.2   Für alle übrigen ausführenden Hersteller

(47)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass drei der vier Unternehmen, die ursprünglich einen MWB-Antrag gestellt hatten, letztendlich doch nicht zur Mitarbeit bereit waren und auch keine anderen ausführenden Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeiteten, mit Ausnahme eines anderen Unternehmens, das nur eine IB beantragt hatte, aber als nicht kooperierende Partei betrachtet werden musste.

(48)

Da die Ausführer, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Die landesweite Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der repräsentativsten PCN, die aus der VR China von Ausführern ohne MWB/IB ausgeführt wurden, festgesetzt. Der Ausfuhrpreis wurde dann mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen. Um einen wirklich fairen Vergleich zu gewährleisten, holte die Kommission zusätzliche Marktinformationen ein, anhand derer sie die Einfuhrpreise anderer ausführender Hersteller ermittelte. Dabei deutete nichts darauf hin, dass es sich nicht um faire und vertretbare Berechnungen handelte.

(49)

Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 48,1 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

(50)

Diese Dumpingspanne gilt für alle Hersteller, denen keine IB gewährt wurde.

C.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(51)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Hersteller in der Gemeinschaft im UZ Hebelmechaniken produzieren: die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, zwei andere Hersteller, die den Antrag unterstützten und im Rahmen der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten, sowie das Unternehmen Esselte, das Hebelmechaniken ausschließlich für den Eigenbedarf herstellte.

(52)

Ein weiteres Unternehmen produzierte und importierte ebenfalls im UZ Hebelmechaniken, die allerdings auch nur für den Eigenbedarf bestimmt waren. Während des UZ stellte dieses Unternehmen die Produktion von Hebelmechaniken ein. Das Unternehmen beantwortete den für Gemeinschaftshersteller bestimmten Fragebogen und übermittelte die Angaben über seine eigene Produktion.

(53)

Für einen weiteren Hersteller, der den Antrag der Gemeinschaftshersteller schriftlich unterstützte, ergab die Untersuchung, dass er die betroffene Ware nicht während des UZ herstellte.

(54)

Die Antragsteller machten geltend, dass auch noch andere Unternehmen die betroffene Ware im UZ herstellten, wenn auch in geringen Mengen. Diese Unternehmen hatten sich jedoch weder selbst bei der Kommission gemeldet noch im Rahmen der Untersuchung ihre Produktionszahlen übermittelt. Deshalb wurden diese Mengen vorläufig bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt.

(55)

Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden und den Antrag unterstützenden Hersteller die betroffene Ware auch aus der VR China bezog. Während der Großteil der von diesem Hersteller im UZ in der EG verkauften Ware in der Gemeinschaft hergestellt wurde, stammen den Untersuchungsergebnissen zufolge dennoch 25 % der Verkaufsmenge in der Gemeinschaft aus der VR China. Dies entspricht rund 39 % der Gesamtproduktion dieses Herstellers.

(56)

Auch wenn dies einen relativ großen Anteil des Geschäftsaufkommens dieses Unternehmens ausmacht, können diese Einfuhren durchaus als eine Art Selbstschutz gegen gedumpte Billigware aus der VR China betrachtet werden. Schon als dem Hersteller zu Beginn des Bezugszeitraums klar wurde, dass er mit den gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China nicht konkurrieren konnte, beschloss er, seine alten Maschinen nach China zu bringen und mit einem chinesischen Hersteller ein Joint Venture zu gründen. Die Überprüfung der von diesem Gemeinschaftshersteller für den Bezugszeitraum übermittelten Finanzdaten ergab, dass er chinesische Hebelmechaniken verkaufte, um die hohen Verluste im Verkauf der eigenen Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt zumindest teilweise aufzufangen. Durch die Einfuhr chinesischer Hebelmechaniken war es dem Unternehmen möglich, auf dem Markt zu bestehen.

(57)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich das Kerngeschäft dieses Unternehmens nach wie vor in der Gemeinschaft befindet und sich das Unternehmen eindeutig wie ein Gemeinschaftshersteller verhält. Die Kooperationsbereitschaft dieses Unternehmens zeigt, dass es sich in der Untersuchung wie die anderen antragstellenden Unternehmen verhält und ähnliche Interessen verfolgt. Daher sollte die Produktion dieses Herstellers bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden.

(58)

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion anhand der Produktion der fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, zuzüglich der für einen weiteren Hersteller verfügbaren Produktionszahlen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(59)

Für die fünf Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten und den Antrag unterstützten, wurde für den UZ ein Produktionsvolumen von rund 220 Mio. Hebelmechaniken ermittelt, was über 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Hebelmechaniken entspricht. Diese Unternehmen bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(60)

Auch wenn die Produktion des Herstellers, der chinesische Hebelmechaniken einführte, aus der Gemeinschaftsproduktion und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeklammert wurde, so entfällt auf die restlichen Hersteller immer noch, wie in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegt, ein erheblicher Teil der gesamten Hebelmechanikenproduktion in der Gemeinschaft.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(61)

Der Verbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe der bekannten Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern ermittelt. Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller wurden im Wesentlichen den Antworten der Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen. Aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und der Tatsache, dass die Eurostat-Zahlen nicht spezifisch genug waren, musste hinsichtlich der Einfuhrmengen auf den Antrag zurückgegriffen werden. Zudem deckt der KN-Code für Hebelmechaniken ebenfalls Ringbuchmechaniken ab und verwendet für die Mengenangabe Tonnen und nicht Stück.

(62)

Die nachstehende Tabelle lässt für den Bezugszeitraum einen erheblichen Nachfrageanstieg für die betroffene Ware in der Gemeinschaft erkennen.

Tabelle 1

Hebelmechaniken (in 1 000 Stück)

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Verbrauch

301 440

301 990

337 300

399 670

Index

100

100

112

132

(63)

Am stärksten stieg die Nachfrage in der Zeit von 2003 bis zum Ende des UZ, und zwar um 18 % bzw. mehr als 62 Mio. Stück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Verkäufe um 8 % bzw. 14 Mio. Stück. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren aus der VR China um 29 % bzw. 48 Mio. Stück.

4.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

4.1   Volumen, Marktanteil und Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren

a)   Einfuhrmenge und Marktanteil

(64)

Wie bereits in Randnummer 61 erläutert, wurden die Einfuhrmengen aus der VR China anhand der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt, die dann mit Eurostat-Daten abgeglichen und mit den vor Ort überprüften Ausfuhrdaten des größten chinesischen Ausführers (über 65 % der gesamten chinesischen Ausfuhren), der an der Untersuchung mitarbeitete, verglichen wurden. Beide Quellen bestätigten, dass die mengenbezogenen Entwicklungen mit den im Antrag beschriebenen Trends vergleichbar waren.

(65)

Mengen und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren (in 1 000 Stück)

2001

2002

2003

UZ

VR China

135 000

130 000

166 000

214 000

Index

100

96

123

159


Marktanteil der Einfuhren

2001

2002

2003

UZ

VR China

44,8 %

43,1 %

49,2 %

53,6 %

Index

100

96

110

120

(66)

Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, stieg in der Gemeinschaft der Verbrauch an Hebelmechaniken im Bezugszeitraum um 32 % bzw. 98 Mio. Stück, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land um 59 % bzw. 79 Mio. Stück stiegen. Folglich wuchs der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 44,8 % auf 53,6 %. Dies entspricht einem Marktanteilgewinn von 8,8 Prozentpunkten. Besonders interessant ist in diesem Rahmen, dass die Einfuhren und der Marktanteil der ausführenden Hersteller in der VR China zwischen 2003 und dem UZ besonders stark zunahmen. Die Einfuhren stiegen um 48 Mio. Stück und der Marktanteil um 4,4 Prozentpunkte.

b)   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

(67)

Der obigen Tabelle ist die Entwicklung der Preise für die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zu entnehmen. Die Einfuhrpreise gingen von 120 EUR pro 1 000 Hebelmechaniken (2001) auf 107 EUR (UZ) zurück. Angesichts des sehr niedrigen Einfuhrpreises im Jahr 2003 und dem damaligen Anstieg des Verbrauchs um 20 % wurden die Preise zwischen 2003 und dem UZ um 11 % erhöht. Dennoch lagen die Einfuhrpreise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Insgesamt gingen die Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 11 % zurück.

(68)

Die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangte, wurden mit den Preisen der chinesischen ausführenden Hersteller verglichen. Dieser Vergleich wurde nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten und unter Berücksichtigung etwaiger nach der Einfuhr angefallener Kosten vorgenommen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt, bei den Preisen der Einfuhren handelte es sich um cif-Einfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(69)

Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Hebelmechaniken im UZ zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurden, die weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Preisunterbietungsspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 24,3 %. Aus dieser hohen Preisunterbietungsspanne, der Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und dessen Rentabilitätslage (siehe weiter unten) muss geschlossen werden, dass bereits im Bezugszeitraum ein erheblicher Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschte.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(70)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten.

(71)

Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um für die fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller verifizierte Daten.

5.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(72)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Indizes 2001 = 100

2001

2002

2003

UZ

Produktion (in 1 000 Stück)

225 065

222 036

221 472

219 990

Index Produktion (2001 = 100)

100

99

98

98

Produktionskapazität (Stück)

454 423

439 504

488 387

490 172

Index Produktionskapazität

100

97

107

108

Kapazitätsauslastung (%)

50 %

51 %

45 %

45 %

Index Kapazitätsauslastung

100

102

92

91

(73)

Trotz steigender Nachfrage ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht um 2 % zurück. Aufgrund der guten Marktaussichten und des steigenden Verbrauchs investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Ausbau seiner Produktionskapazitäten. Die Kapazitätsauslastung nahm allerdings — auch wegen des leichten Produktionsrückgangs — um 9 % ab.

5.2   Lagerbestände

(74)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 5

 

2001

2002

2003

UZ

Lagerbestände (in 1 000 Stück)

11 750

8 242

15 201

15 236

Index 2001 = 100

100

70

129

130

(75)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein relevanter Faktor für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da dieser vorwiegend auf Bestellung produziert und die Lagerbestände im Umfang von drei bis vier Wochen Lieferkapazität nur einen geringen Teil der Produktion darstellen.

5.3   Verkaufsmenge, Marktanteile, durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft und Wachstum

(76)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

Tabelle 6

Indizes 2001 = 100

2001

2002

2003

UZ

Verkaufte Mengen (in 1 000 Stück)

166 440

171 990

171 300

185 670

Index

100

103

103

112

Marktanteil

55,1 %

56,6 %

50,7 %

46,4 %

Index

100

103

92

84

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR pro 1 000 Stück)

152

142

137

132

Index

100

93

90

87

(77)

Die Untersuchung ergab, dass der steigende Verbrauch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Teil zugute kam und dessen Verkäufe im Bezugszeitraum um 12 % bzw. 19 Mio. Stück anstiegen.

(78)

Dennoch musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteileinbußen hinnehmen, so dass sein Marktanteil statt 55,1 % (2001) nur noch 46,4 % (Ende des UZ) betrug. Dies entspricht einem Marktanteilverlust von 8,7 Prozentpunkten. Die größten Einbußen erfolgten zwischen 2003 und dem UZ, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4,4 Prozentpunkte fiel.

(79)

Dies bedeutet, dass das Marktwachstum dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang zugute kam.

(80)

Die obige Tabelle lässt erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zuge eines ständig wachsenden Angebots gedumpter Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt einen drastischen Preiseinbruch um 13 % hinnehmen musste.

5.4   Rentabilität

(81)

Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität ist als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt.

Tabelle 7

Rentabilität bei Verkäufen in der Gemeinschaft (Umsatzrentabilität)

2001

2002

2003

UZ

Rentabilität bei EG-Verkäufen

– 13 %

– 17 %

– 19 %

– 26 %

— Trend

 

– 4 %

– 6 %

– 13 %

(82)

Die Rentabilität war im Bezugszeitraum immer negativ. Die Verluste erhöhten sich jedoch vor allem aufgrund der rückläufigen Preise. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion optimierte, um mit den Einfuhren aus der VR China konkurrieren zu können, und alle technischen Parameter der betroffenen Ware so weit wie möglich anpasste, konnte der kontinuierliche Anstieg der Verluste nicht aufgehalten werden. Die im UZ erzielten Ergebnisse sind nicht einmal kurzfristig zu halten.

5.5   Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(83)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung von Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen.

Tabelle 8

Indizes 2001 = 100

2001

2002

2003

UZ

Kapitalrendite

(gesamtes Unternehmen)

– 18 %

– 22 %

– 17 %

– 55 %

Cashflow (gesamtes Unternehmen, in EUR)

1 737 465

720 972

– 259 997

– 2 757 046

Index

100

176

45

73

Investitionen

(für die betroffene Ware, in EUR)

1 839 277

2 453 440

2 353 561

2 601 880

Index

100

133

128

141

(84)

Wie in den Randnummern 78 und 82 erläutert, wirkte sich die rückläufige Preisentwicklung sehr negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Aber auch die mit der Rentabilität verbundenen Schadensindikatoren wurden dadurch erheblich beeinträchtigt. Der negative Trend, der für Kapitalrendite und Cashflow festgestellt wurde, entspricht weitgehend der Entwicklung der Rentabilität (vgl. Tabelle 6).

(85)

Wie bereits in Randnummer 73 angemerkt, investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Anbetracht der sehr guten Marktbedingungen immer mehr in die betroffene Ware. Investiert wurde vor allem in die Instandhaltung von Anlagen und Maschinen und nicht in neue Produktionsfazilitäten.

(86)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies darauf hin, dass es immer schwieriger wurde, das nötige Kapital zu beschaffen. Die obigen Feststellungen und insbesondere die negative Rentabilität von 26 % lassen keinen Zweifel daran, dass die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften aufgrund seiner katastrophalen wirtschaftlichen Lage ernsthaft beeinträchtigt waren.

5.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(87)

Zwischen 2001 und dem UZ wurden im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Arbeitsplätze abgebaut. Die Produktivität konnte im Bezugszeitraum mittels verstärkter Investitionen bei gleichzeitiger Reduzierung der Beschäftigtenzahlen gesteigert werden.

(88)

Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezahlten Löhne und die Lohnnebenkosten blieben im Bezugszeitraum konstant. Die Anzahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück, es wurde aber auch aufgrund der Inflation ein relativer Rückgang der Beschäftigtenzahlen verzeichnet.

5.7   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(89)

Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Diese Spannen liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.8   Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken

(90)

Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden.

5.9   Schlussfolgerung zur Schädigung

(91)

Schon zu Beginn des Bezugszeitraums hielt die VR China bereits die Hälfte des Gemeinschaftsmarkts für Hebelmechaniken. Diese ohnehin starke Marktposition konnte die VR China noch erheblich ausbauen. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Einfuhrmengen aus der VR China als auch der Marktanteil deutlich zunahmen, und zwar um 79 Mio. Stück bzw. 8,8 Prozentpunkte. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Stückpreis dieser Einfuhren um 11 %, was sich, wie die Untersuchung zeigte, in einer entsprechenden Preisunterbietung niederschlug.

(92)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höhere Verkäufe erzielte, profitierte er im UZ kaum von dem beträchtlichen Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt (+ 32 % bzw. + 98 Mio. Stück). Vielmehr musste er erhebliche Marktanteileinbußen und einen Rückgang der durchschnittlichen Preise von 13 % hinnehmen, was einen doppelten Verlust bedeutete und zu einem verminderten Cashflow, geringerer Kapitalrendite, rückläufiger Produktion und Kapazitätsauslastung und stagnierenden Löhnen führte und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, im Bezugszeitraum Arbeitsplätze abzubauen. Trotz der Bemühungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich im Laufe des UZ.

(93)

Des Weiteren sei hier angeführt, dass einige Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren ihre Produktion oder aber ihre gesamte Geschäftstätigkeit aufgaben.

(94)

In Anbetracht aller Indikatoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

D.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkung

(95)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde ebenfalls geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(96)

Wie bereits zuvor erwähnt, stiegen die Einfuhren aus der VR China und der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum um rund 43 % bzw. um 8,8 Prozentpunkte. Darüber hinaus sanken die Preise der Einfuhren aus der VR China um 11 % und lagen um 24 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 67). Dadurch unterlagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einem erheblichen Preisdruck.

(97)

Im Bezugszeitraum fiel außerdem der massive Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China zeitlich mit einer sich weiter verschlechternden Lage des ohnehin angeschlagenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Am deutlichsten zeigt sich diese Situation im Vergleich der Geschäftsergebnisse der chinesischen Ausführer mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2003 bis zum UZ. In diesem Zeitraum stiegen die Einfuhren von Hebelmechaniken aus der VR China um 48 Mio. Stück, wobei in der Untersuchung für diese Zeit eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde. Auf diese Weise konnten die ausführenden Hersteller aus der VR China 4,4 % des Marktes hinzugewinnen. In demselben Zeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich um 14 Mio. Stück, was zu einem Marktanteilverlust von 4,3 Prozentpunkten in einem rapide wachsenden Markt führte. Gleichzeitig musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den durchschnittlichen Verkaufspreis um 4 % senken. Der Anstieg der Verluste um 7 Prozentpunkte verdeutlicht, wie dramatisch sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Zeit zuspitzte. Es sei darauf hingewiesen, dass die VR China bereits zu Beginn des Bezugszeitraums große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführte und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schon zu Beginn des Bezugszeitraums prekär war.

(98)

Wie aus den in Tabelle 2 ausgewiesenen Marktanteilgewinnen ersichtlich, wurden die Ausführer in der VR China, die ihre Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführten, im UZ zu den wichtigsten Anbietern auf dem Gemeinschaftsmarkt und verdrängten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

3.   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

(99)

Wie in Randnummer 36 erläutert, gibt es weltweit nicht viele Unternehmen, die Hebelmechaniken produzieren und ausführen. Im Rahmen der Wahl des Vergleichslands wurden Hersteller in Indien und Iran ermittelt, wobei diese den verfügbaren Informationen zufolge, wenn überhaupt, nur geringe Stückzahlen ausführen. Diese Hersteller produzieren im Wesentlichen für ihren Inlandsmarkt.

(100)

Daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (z. B. Indien) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Auf der Grundlage der wenigen verfügbaren Informationen ist nicht einmal eine zuverlässige Schätzung dieser geringen Mengen von Einfuhren aus anderen Drittländern möglich.

(101)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in anderen Drittländern keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben können.

4.   Auswirkungen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigten Einfuhren aus der VR China

(102)

Die Untersuchung ergab, dass einer der kooperierenden Hersteller, der zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört, die betroffene Ware im Bezugszeitraum aus der VR China einführte (vgl. Randnummer 55). Der Großteil der von diesem Hersteller im UZ in der EG verkauften Ware wurde in der Gemeinschaft hergestellt, 25 % der verkauften Hebelmechaniken stammten aus der VR China.

(103)

Die Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller Hebelmechaniken aus der VR China einführte, die von einem chinesischen Ausführer hergestellt wurden, mit dem eine Geschäftsvereinbarung bestand. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sein Weiterverkaufspreis für diese eingeführten Hebelmechaniken mit dem Verkaufspreis für aus der eigenen Produktion stammende Hebelmechaniken vergleichbar war.

(104)

Aus den vorgenannten Gründen können diese Einfuhren nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Auch wenn es sich um nicht unerhebliche Mengen handelt (rund 6 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ), kommen die nachstehend erläuterten Überlegungen zum Tragen. Erstens entsprachen die Weiterverkaufspreise den Verkaufspreisen für die betroffene Ware aus der eigenen Produktion. Außerdem vervollständigt diese Ware die Warenpalette des betreffenden Unternehmens. Zweitens konnte das betreffende Unternehmen durch diese Einfuhren zum Teil die hohen Verluste, die beim Verkauf seiner eigenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt entstanden, auffangen (vgl. Randnummern 55 und 56). Durch die Einfuhr der Hebelmechaniken aus der VR China war es dem Unternehmen möglich, auf dem Markt zu bestehen. Die Vervollständigung seines Warenangebots durch die Einfuhr der Ware aus der VR China kann als eine Art Selbstschutz vor den gedumpten Einfuhren aus der VR China betrachtet werden. Dieser Hersteller unterstützt außerdem uneingeschränkt das laufende Verfahren.

(105)

Deshalb ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Einfuhren des besagten Herstellers zu der festgestellten Schädigung betragen haben.

5.   Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(106)

Es wurde ebenfalls untersucht, ob die Ausfuhren von Hebelmechaniken, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt wurden, zu der im Bezugszeitraum erlittenen Schädigung beigetragen haben könnten.

(107)

Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, ist seit jeher der Gemeinschaftsmarkt der wichtigste Absatzmarkt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Bezugszeitraum gingen zwischen 7,4 % und 16,2 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer.

Tabelle 10

 

2001

2002

2003

UZ

Ausfuhren

(in 1 000 Stück)

32 419

23 114

18 303

14 551

Index 2001 = 100

100

71

56

45

(108)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Laufe des Bezugszeitraums um rund 18 Mio. Stück zurück. Dieser Rückgang liegt im erheblichen Wachstum des Gemeinschaftsmarkts während dieses Zeitraums begründet. Dabei sollte bedacht werden, dass, wie aus den für die Wahl des Vergleichslands eingeholten Daten erkennbar, die VR China in dieser Zeit auch in anderen Teilen der Welt mit ihren Ausfuhren der betroffenen Ware Marktanteile eroberte.

(109)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ konstant war und im Bezugszeitraum nur um 2 % zurückging. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war in der Lage, seine Kosten einzudämmen oder sogar zu senken.

(110)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass, selbst wenn der Rückgang des Ausfuhrvolumens zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnte, dies nicht den erheblichen Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt und die finanziellen Einbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erklärt.

6.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(111)

Im vorliegenden Fall besteht die Schädigung vor allem in einem Preisdruck, der zu einem weiteren Anstieg der Verluste führte. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere Faktoren (siehe oben) eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. Im Laufe der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die Schädigung hätten verursachen können.

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine eindeutige zeitliche Überschneidung und somit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

E.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.1   Allgemeine Erwägungen

(112)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sandten Fragebogen an die Einführer, Händler und industriellen Verwender. Zwei Verwender gingen teilweise auf den Fragebogen ein. Andere Verwender beantworteten den Fragebogen überhaupt nicht, legten ihre Position jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme dar.

(113)

Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.

1.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(114)

Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wie bereits erläutert, fünf Hersteller an, die über 700 Mitarbeiter in Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ließen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung der Geschäftsergebnisse erkennen, die einige Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren dazu veranlassten, ihre Produktion in der Gemeinschaft einzustellen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist jedoch lebensfähig und sieht, wie die Maßnahmen zur Bewältigung des drastischen Anstiegs gedumpter Einfuhren zeigen, keinen Grund, dieses Verkaufssegment aufzugeben. So hat es der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im Bezugszeitraum geschafft, seine Herstellungsverfahren zu verbessern und die Lieferzeiten zu verkürzen.

(115)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks weiter verschlechtern, so dass weitere Gemeinschaftshersteller gezwungen sein werden, ihre Produktion einzustellen. Dies würde sich wiederum nachteilig auf die Industrie als Ganzes auswirken, die ohnehin schon unter den gedumpten Einfuhren leidet.

(116)

Bei Einführung von Maßnahmen dürften Produktion und Verkaufsmengen binnen kurzer Zeit steigen, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Fixkosten auf eine höhere Produktion verteilen kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr niedrig ist und er seine Produktion erheblich steigern könnte. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteil zurückgewinnen und Größenvorteile nutzen. Sobald die Preisbildung nicht mehr durch gedumpte Einfuhren verzerrt wird, dürfte sich auch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder stabilisieren und ein nachhaltiges Niveau erreichen.

(117)

Deshalb würden Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

1.3   Interesse der Zulieferer

(118)

Zwölf Rohstofflieferanten der Gemeinschaftshersteller wandten sich in Verbindung mit dem laufenden Verfahren an die Kommission. Sie befürworten die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Zulieferer in diesem Verfahren repräsentativ für die Stahlanbieter.

(119)

Falls keine Maßnahmen gegen die gedumpten Billigeinfuhren ergriffen werden, besteht das Risiko, dass die Stahlanbieter kurzfristig ein Verkaufssegment verlieren. Die hohen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind nicht länger tragbar.

(120)

Die Zulieferer sprachen sich auch deshalb für die Einführung von Maßnahmen aus, weil so für alle Beteiligten — von der Versorgung mit Rohstoffen bis hin zur Lieferung der Hebelmechaniken an die Verwenderindustrie — eine höhere Marktsicherheit gewährleistet werde. Darüber hinaus unterstrichen sie die wirtschaftliche Bedeutung der Hebelmechanikhersteller in der Gemeinschaft für die Verwender in der Gemeinschaft. Diese Argumente wurden jedoch im Namen der Verwender vorgebracht (vgl. weiter unten).

(121)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde.

1.4   Interesse von Verwendern und Einführern

(122)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von acht Verwendern und zwei Einführern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt angesiedelt sind. Bei den Verwendern handelt es sich in der Regel insofern ebenfalls um Einführer, als sie Hebelmechaniken einführen, um Aktenordner — das nachgelagerte Produkt — herzustellen. Diese Parteien verfügen über ein sehr hohes Geschäftsvolumen, wobei Hebelmechaniken nur 10 % ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen.

(123)

Die Verwender und Einführer haben sich im Wesentlichen gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ausgesprochen, da auf die betroffene Ware rund 20 % der Gesamtkosten des nachgelagerten Produkts entfallen. Da diese Verwender und Einführer mehr als 50 % der Branche ausmachen, können sie als repräsentativ betrachtet werden. Sie machten geltend, dass sich Antidumpingmaßnahmen nachteilig auf ihre Position gegenüber ihren Abnehmern (im Wesentlichen Handelsketten und große Vertriebsgesellschaften) auswirken würden. Da es zudem bei den Aktenordnerherstellern Überkapazitäten gebe, befänden sie sich in keiner besonders starken Verhandlungsposition gegenüber diesen Abnehmern, so dass zu befürchten sei, dass die Abnehmer im Falle von Antidumpingmaßnahmen ihre Aktenordner aus der VR China einführen werden. Diese Behauptungen wurden jedoch nicht durch entsprechende Beweise untermauert.

(124)

Für die Einfuhr von Hebelmechaniken in die Gemeinschaft bestehen in der Regel Liefervereinbarungen zwischen den Verwenderunternehmen und den chinesischen Herstellern. In Bezug auf die chinesische Ware behaupteten die Verwender, dass nach einer langen Entwicklungsphase mit den chinesischen Partnern im Vergleich zu der in der Gemeinschaft hergestellten Ware eine sehr gute Qualität erreicht worden sei, wodurch Angebot und Wettbewerb auf dem Markt verbessert worden seien. Darüber hinaus befürchteten sie im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen Lieferengpässe.

(125)

Die kooperierenden Einführer brachten ähnliche Bedenken vor. Nur ein Verwender unterstützte die Einführung von Maßnahmen, der aber auch die Auffassung vertrat, dass auch gegenüber Aktenordnern entsprechende Maßnahmen eingeführt werden müssten.

(126)

In Anbetracht der hohen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft (vgl. Tabelle 4) und der Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller mühelos noch weiter in ihre Produktionskapazitäten investieren könnten, um auf einem nicht durch Dumpingpraktiken verzerrten Markt die Nachfrage zu befriedigen, erscheinen die Bedenken bezüglich möglicher Engpässe aufgrund mangelnder Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unrealistisch und unbegründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt durch Antidumpingmaßnahmen nicht geschwächt würde.

(127)

Auch die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrien dürfte nach Auffassung der Kommission nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Untersuchung hat gezeigt, dass einige Hersteller von Hebelmechaniken auch die nachgelagerten Produkte produzieren und ein großer Teil der Verwender weiterhin ihre Hebelmechaniken aus nicht gedumpten Quellen beziehen. Alle Verwender hätten außerdem die Möglichkeit, die Ware zu nicht gedumpten Preisen zu beziehen.

(128)

Demgegenüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen steigen. Derartige Kostenerhöhungen würden sich vor allem in Unternehmen bemerkbar machen, die vorwiegend gedumpte Billigware aus der VR China kaufen. Ungünstigenfalls könnten die vorgeschlagenen Maßnahmen beim derzeitigen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das nachgelagerte Produkt zu einem durchschnittlichen Kostenanstieg von 2,5 % führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass die betroffene Ware nur einen geringen Teil der Geschäftsaktivitäten der nachgelagerten Industrie ausmacht und mit der betroffenen Ware durchaus eine hohe Rentabilität erwirtschaftet wird. Nach Auffassung der Kommission wird dieser Fall ohnehin nicht eintreten. Viel wahrscheinlicher ist es, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen der effektive Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gestärkt und es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelingen wird, seine Marktanteile zurückzugewinnen und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern (vgl. Randnummern 116 und 120). Dadurch dürften kurzfristig unnötige Preiserhöhungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermieden werden.

(129)

Etwaige Kostenerhöhungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Interessen der Verwenderunternehmen betrachtet werden, die ihre Hebelmechaniken vor allem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen.

(130)

Insgesamt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Kosten bestimmter Verwender nicht so hoch sind, dass eine Einführung von Maßnahmen nicht in Betracht käme.

1.5   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(131)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Etwaige Auswirkungen auf die Preise für Hebelmechaniken würden sich weder bei den Einführern/Händlern noch den Verwenderindustrien allzu sehr auf deren Wettbewerbsfähigkeit und den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken. Demgegenüber sind die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferindustrien sowie das Risiko weiterer Betriebsschließungen erheblich größer.

(132)

Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China sprechen.

F.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsspanne

(133)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(134)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Diese Spanne entspricht dem Gewinn, der in derselben allgemeinen Warenkategorie ohne gedumpte Einfuhren erzielt wurde, und wird deshalb vorläufig als angemessen betrachtet. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(135)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.

(136)

Jegliche Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. In allen Fällen ergab die Untersuchung, dass die Schadensspannen über den ermittelten Dumpingspannen lagen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(137)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(138)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(139)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren.

(140)

Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze festgelegt:

Dongguan Nanzha Leco Stationery

33,3 %

Alle übrigen Unternehmen

48,1 %.

G.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(141)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und unter den KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) fallen, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, wo sich zum Öffnen mindestens ein Druckmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Dongguan Nanzha Leco Stationery

33,3 %

A729

Alle übrigen Unternehmen

48,1 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 103 vom 28.4.2005, S. 18.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 135/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Prüfung der Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der Tranche für Januar 2006 gestellt worden sind, hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen gegebenenfalls nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2006 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingente für Reis werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Verringerungssätze angewendet.

(2)   Die im Rahmen der Tranche für Januar 2006 verfügbaren Mengen, die auf die nächste Tranche zu übertragen sind, sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Januar 2006 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2006

Auf die Tranche des Monats April 2006 übertragene Menge

(in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

0 (1)

1 729

Thailand

09.4128

0 (1)

4 262,005

Australien

09.4129

Andere Ursprungsländer

09.4130


b)   Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2006

Auf die Tranche des Monats April 2006 übertragene Menge

(in t)

Australien

09.4139

0 (1)

2 608

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4140

0 (1)

1 911

Thailand

09.4144

Andere Ursprungsländer

09.4145


c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2006

Auf die Tranche des Monats Juli 2006 übertragene Menge

(in t)

Thailand

09.4149

0 (1)

17 318,2

Australien

09.4150

0 (1)

8 395,7

Guyana

09.4152

0 (1)

5 866

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

0 (1)

4 277,46

Andere Ursprungsländer

09.4154

98,3454


d)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Ursprung

Laufende Nr.

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2006

Auf die Tranche des Monats Juli 2006 übertragene Menge

(in t)

Thailand

09.4112

98,1478

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

98,0399

Indien

09.4117

98,5571

Pakistan

09.4118

98,6080

Andere Ursprungsländer

09.4119

98,2978


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 136/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 27. Januar 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

9,44

10,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

22,72

24,52

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

46,72

50,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

49,62

54,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

92,71

100,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

85,46

93,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 137/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 27. Januar 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,978

3,269

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,325

2,325

– – in allen anderen Fällen

3,899

3,899

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,003

2,294

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,744

1,744

– – in allen anderen Fällen

2,924

2,924

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,325

2,325

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,899

3,899

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,380

2,685

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,325

2,325

– in allen anderen Fällen

3,899

3,899

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 138/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, dass einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, dass die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Missbrauch zu erleichtern.

(10)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,10

A01

EUR/100 kg

54,43

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,03

A01

EUR/100 kg

53,96

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

45,83

A01

EUR/100 kg

58,82

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

47,52

A01

EUR/100 kg

61,03

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,51

A01

EUR/100 kg

63,55

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4203

A01

EUR/kg

0,5396

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

15,93

A01

EUR/100 kg

22,76

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

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L03

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,00

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,49

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,21

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,52

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,29

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,15

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 24. Januar 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 24. Januar 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

99,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

120,10


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 140/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 24. Januar 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 24. Januar 2006 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 12,20 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 141/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

über das Ausmaß, in dem den im Januar 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. April 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 169 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 beantragt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 im Januar 2006 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

(2)   Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 167 730 Tiere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 168 vom 30.6.2005, S. 16.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 142/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur zweiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 18. Januar 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 76/2006 der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 7).


ANHANG

Die folgenden beiden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichen:

1.

„Mohamed Mansour (alias: Al-Mansour, Dr. Mohamed). Anschrift: Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH (Zürich), Schweiz. Geburtsdatum: 30.8.1928. Geburtsort: a) Ägypten, b) Vereinigte Arabische Emirate. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: a) Zürich, Schweiz, b) kein schweizerischer Pass auf diesen Namen.“

2.

„Zeinab Mansour Fattouh. Anschrift: Obere Heslibachstrasse 20, 8700 Küsnacht, ZH, Schweiz. Geburtsdatum: 7.5.1933.“


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

54,59

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

46,79

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

46,79

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

70,18

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

54,59

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

46,79

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

46,79

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

62,38

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

50,69

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

58,49

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

44,84

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

9,75

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

62,38

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

62,38

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

62,38

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

62,38

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

61,12

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

46,79

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

61,12

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

46,79

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

46,79

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

61,12

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

46,79

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

64,04

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

44,45

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

46,79

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 144/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 145/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 19,39 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 29,20 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 vom 20. bis 26. Januar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 20. bis 26. Januar 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 eingereichten Angebote wird auf 25,47 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 62 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 335 vom 20.12.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 148/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

9,23

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

8,63

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

7,95

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

7,35

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

6,87

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 149/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 20. bis 26. Januar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die Dauer vom 20. bis 26. Januar 2006 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 6,74 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/69


RICHTLINIE 2006/4/EG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis betreiben.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft. Sie werden geändert, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken über die Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (3) geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Pestizide enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen habe.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab spätestens 27. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG.

(3)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut:

„Pestizidrückstand

Höchstgehalt in mg/kg

Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)

0,02 (1) Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele bestimmter Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,3

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

Orangen

 

Pomelos

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,02 (1)

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschunüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne, Pignoli

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

0,02 (1)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,02 (1)

Aprikosen, Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

Pflaumen, Zwetschgen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,02 (1)

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

Brombeeren

 

Amerikanische Brombeerarten

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,02 (1)

Avocadofrüchte

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

a)

Oliven

 

Tafeloliven

 

Oliven zur Ölgewinnung

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Papayas

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,02 (1)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

Karotten und Möhren

 

Knollensellerie

 

Meerrettich, Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Radieschen und Rettiche

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben

 

Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanaceen

 

Tomaten, Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen/Melanzani

 

Sonstige

 

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

 

Salat- und Gemüsegurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

 

Brokkoli

 

Blumenkohl, Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

a)

Salate und ähnliche Arten

 

Gartenkresse

 

Feldsalat

 

Kopfsalat

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche Arten

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Blattsellerie

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Lauch, Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

 

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,1

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln

0,02 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/78


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 23. Januar 2006

über die Genehmigung einer einzelstaatlichen Sonderbeihilfe der Republik Zypern für zyprische Landwirte zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils der landwirtschaftlichen Schulden, die lange vor dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union entstanden sind

(2006/39/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Antrag der Republik Zypern vom 21. November 2005,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zypern hat dem Rat am 21. November 2005 einen Antrag auf eine Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags vorgelegt, in der der Rat erklärt, dass der Plan Zyperns, den zyprischen Landwirten eine einzelstaatliche Beihilfe zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils der aufgrund außergewöhnlicher Umstände lange vor dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union entstandenen landwirtschaftlichen Schulden zu gewähren, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(2)

Die zyprische Regierung hat sich intensiv darum bemüht, die vielen Zehntausende von Landwirten und Menschen aus ländlichen Gebieten, die nach der türkischen Invasion 1974 gezwungen wurden, Heim und Hof zu verlassen, wieder in Arbeit zu bringen.

(3)

Um es diesen Landwirten und Menschen aus ländlichen Gebieten zu ermöglichen, ihrer Tätigkeit in Zypern weiterhin nachzugehen, wurden staatlich garantierte Kredite für den Erwerb von Maschinen und Vieh und/oder für andere Investitionen in der Landwirtschaft vergeben.

(4)

In den neunziger Jahren wurde Zypern von einer beispiellosen schweren Dürre heimgesucht, die sieben Jahre andauerte und sich katastrophal auf die landwirtschaftliche Produktion und die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkte. In der Hoffnung auf eine besser Ernte im Folgejahr haben viele von der Dürre betroffene zyprische Landwirte weitere Kredite aufgenommen, um landwirtschaftliche Produktionsmittel zu erwerben, und sind somit durch die Jahr für Jahr aufgelaufenen Schulden in eine Schuldenfalle geraten. Ihre Fähigkeit zur Rückzahlung der laufenden Kredite wurde durch das Ausmaß ihrer Verluste und die Anhäufung von Schulden beeinträchtigt.

(5)

Die Regierung hat Anfang 1999 zwar zugesagt, sich mit dem Problem der aufgelaufenen Schulden der Landwirte zu befassen, aber da keine Einigung mit den verschiedenen Berufsverbänden der Landwirte erzielt werden konnte, wurde die vorgeschlagene Schuldenrückzahlungsregelung nicht vor dem Beitritt zur Union umgesetzt. Erst nach langen Gesprächen und unter dem Druck der großen Herausforderungen, vor denen der Agrarsektor Zyperns nach dem Beitritt stand, waren die Verbände bereit, von ihren Standpunkten abzurücken.

(6)

Nach dem Beitritt Zyperns zur Union stürzte der Agrarsektor des Landes in eine anhaltende tiefe Krise und bei den landwirtschaftlichen Einkommen war ein Rückgang zu verzeichnen, der mit keinem der übrigen neuen Mitgliedstaaten vergleichbar war. Die Preise ab Hof für Getreide und Früchte mit Ausnahme der Zitrusfrüchte fielen erheblich. Für einen Großteil der Traubenernte konnten keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden und Zypern beantragte und erhielt Gemeinschaftsbeihilfen, um ein Sofortprogramm umzusetzen. Der nationale Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2004—2006 trägt der Notwendigkeit von Anpassungen, Umstellung und Diversifizierung von vornherein Rechnung und enthält eine Reihe von Regelungen und Programmen, die erhebliche Investitionen der Landwirte und der übrigen Landbevölkerung erfordern. Allerdings erwiesen sich die aufgelaufenen Schulden der Landwirtschaft aus der Zeit vor dem Beitritt als großes Hindernis für die Durchführung dieses Plans, da die Banken und anderen Finanzinstitute vor der Vergabe neuer Darlehen zunächst die Rückzahlung der laufenden Kredite verlangten.

(7)

Die Weigerung der Kreditanstalten, weitere Kredite zu gewähren, beeinträchtigt die Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der landwirtschaftlichen Betriebe und der Tierzuchtbetriebe in erheblichem Maße. Aufgrund dieses Modernisierungsdefizits und der daraus resultierenden geringeren Produktivität und Rentabilität in Verbindung mit den damit einhergehenden harten Lebens- und Arbeitsbedingungen der zyprischen Landwirte besteht die Gefahr, dass die Landwirtschaft vollends aufgegeben wird, was sich wiederum schwerwiegend auf die wirtschaftliche und soziale Lage der betroffenen zyprischen Landwirte auszuwirken droht.

(8)

Die Beihilfe soll eine Erleichterung für die folgenden Kategorien von Landwirten bringen, die von der Anhäufung von Schulden betroffen sind und die gewährten Darlehen nicht zurückzahlen können:

Landwirte, die bis zum 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherung gemeldet waren und Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben;

vertriebene Landwirte, die über eine berufliche Zulassung verfügten und deren jährliches Einkommen aus einer nicht landwirtschaftlichen Beschäftigung zum 31. Dezember 1998 nicht über 6 000 CYP lag;

Landwirte, die gegenwärtig eine Rente beziehen und zum 31. Dezember 1998 als Landwirte gemeldet waren;

Personen, die in ländlichen Gebieten lebten und in der Landwirtschaft beschäftigt waren, allerdings gleichzeitig einen weiteren, nicht landwirtschaftlichen Beruf ausübten, vorausgesetzt, die Einkünfte aus letztgenannter Tätigkeit betrugen zum 31. Dezember 1998 höchstens 6 000 CYP.

(9)

Die von Zypern zu gewährende Beihilfe beläuft sich auf 23 Mio. CYP (entspricht 39,33 Mio. EUR), was dem Umfang der zwischen 1974 und dem 31. Dezember 1998 vergebenen Darlehen entspricht.

(10)

Die Anzahl der von der vorgeschlagenen nationalen Beihilferegelung Begünstigten wird auf über 15 000 Landwirte geschätzt.

(11)

Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer die von Zypern für die zyprischen Landwirte geplante Beihilfe zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils der landwirtschaftlichen Schulden, die lange vor dem Beitritt Zyperns zur Union entstanden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann—

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Zypern gewährte nationale Beihilfe in Höhe von 23 Mio. CYP (entspricht 39,33 Mio. EUR), die es den zyprischen Landwirten ermöglichen soll, einen Teil ihrer landwirtschaftlichen Schulden, die sie vor dem 31. Dezember 1998 infolge der außergewöhnlichen Umstände, die bis zu diesem Zeitpunkt vorherrschten, angehäuft hatten, an Banken und andere Kreditinstitute zurückzuzahlen, wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


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