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Document L:2004:204:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 204, 09. Juni 2004


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 204

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    47. Jahrgang
    9. Juni 2004


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Seite

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2004 der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2004 der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 hinsichtlich der Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen im Geflügelfleischsektor

    3

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    9.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2004 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2004

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2004

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


    ANHANG

    zu der Verordnung der Kommission vom 8. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    052

    69,9

    999

    69,9

    0707 00 05

    052

    120,2

    999

    120,2

    0709 90 70

    052

    97,2

    999

    97,2

    0805 50 10

    052

    48,0

    382

    55,2

    388

    69,8

    508

    50,2

    528

    56,0

    999

    55,8

    0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

    388

    86,9

    400

    110,5

    404

    106,7

    508

    72,1

    512

    69,4

    524

    38,6

    528

    69,4

    720

    78,1

    804

    105,2

    809

    92,8

    999

    83,0

    0809 10 00

    052

    208,2

    624

    287,4

    999

    247,8

    0809 20 95

    052

    380,1

    068

    171,2

    400

    337,6

    999

    296,3


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


    9.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2004 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2004

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 hinsichtlich der Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen im Geflügelfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) enthält Vorschriften über die Geltungsdauer von Einfuhrlizenzen.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (3) wurde die Einfuhr verschiedener Geflügelerzeugnisse aus bestimmten Ländern, darunter Thailand, bis 15. August 2004 ausgesetzt. Aus diesem Grund haben einige Marktteilnehmer die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2004 ausgestellten Lizenzen für Einfuhren aus Thailand möglicherweise nicht verwenden können. Daher sollte die Geltungsdauer dieser Lizenzen bis 30. September 2004 verlängert werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 wird die Geltungsdauer der für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 ausgestellten Lizenzen für aus Thailand eingeführte Erzeugnisse der Gruppe 2 bis 30. September 2004 verlängert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).

    (3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59.


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