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Document JOL_2002_262_R_0001_01

    2002/761/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits - Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits - Schlussakte

    ABl. L 262 vom 30.9.2002, p. 1–183 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32002D0761

    2002/761/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

    Amtsblatt Nr. L 262 vom 30/09/2002 S. 0001 - 0001


    Beschluss des Rates

    vom 22. Juli 2002

    über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

    (2002/761/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bis zum Inkrafttreten des am 17. Juni 2002 in Luxemburg im Namen der Gemeinschaft unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zu genehmigen.

    (2) Das Interimsabkommen ersetzt die entsprechenden Teile des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik(1) sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik(2), die am 3. Mai 1997 in Brüssel unterzeichnet wurden.

    (3) Das Interimsabkommen sollte daher im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. S. Møller

    (1) ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 2.

    (2) ABl. L 316 vom 12.12.1979, S. 24.

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